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Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Recht und Oberaufsicht

Juli 2023

Revision der Verordnungen 1 und 3 zum Arbeitsgesetz Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

1 Ausgangslage

Nach den Artikeln 6 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) und 25 des Chemikaliengesetzes (ChemG; SR 813.1) müssen die Arbeitgeber das Leben und die Gesundheit ihrer Arbeitneh- menden vor schädlichen Einwirkungen durch gefährliche Chemikalien am Arbeitsplatz schüt- zen.

Das SECO stellt verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung, um die kantonalen Durchführungs- organe im Vollzug und die Betriebe in der Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes zu unter- stützen. Für die Umsetzung der im Rahmen des Gesundheitsschutzes bestehenden Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien hat das SECO eigens eine IT-Applikation entwi- ckelt. Vorliegend soll die rechtliche Grundlage für die IT-Applikation geschaffen werden und die be- reits bestehende Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz in der ArGV 3 präzisiert werden.

2 Rechtliche Grundlagen

Es gibt verschiedene Gesetze und Verordnungen, welche sich mit der Thematik der Chemi- kalien befassen. Die Chemikaliengesetzgebung im engeren Sinne, d.h. das Chemikalienge- setz und die dazugehörenden Verordnungen, regeln in erster Linie die Pflichten der Herstel- ler und Inverkehrbringer und machen allgemeine Verweise für weitere Adressatenkreise wie Betriebe und Bildungsstätten in Art. 25 ChemG. Im Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen werden ergänzend dazu die Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf den Gesundheitsschutz

der Arbeitnehmenden geregelt. Darunter fällt auch die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz. Diese Pflicht unterscheidet sich somit von der Sorgfaltspflicht der Hersteller gemäss ChemG. Die Schweiz hat am 25. April 2022 das internationale Arbeitsübereinkommen von 1990 «über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit» Nr. 170 sowie das internationale Arbeitsübereinkommen von 1993 «über die Verhütung von industriellen Stör- fällen» der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ratifiziert. Die beiden Übereinkommen schaffen die Rahmenbedingungen, um sich weltweit kohärenter und solidarischer auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen und der Verwendung chemischer Stoffe zu engagieren. Mit der Ratifizierung hat sich die Schweiz verpflichtet, diese Übereinkommen in das nationale Recht zu überführen. Vorliegende Revision kommt dieser Pflicht nach (vgl. Ausführungen un- ter 3.2.2).

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111)

3.1.1 Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe g ArGV 1:

Informations- und Dokumentationssystem des Bundes für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien Rechtliche Grundlage zum Führen eines Informations- und Dokumentationssystems

Nach Artikel 17 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) dürfen Organe des Bundes Per- sonendaten nur dann bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Mit Artikel 44b ArG, welcher die gesetzliche Grundlage i.S.v. Artikel 17 Absatz 1 DSG darstellt, wurde dem Bund (SECO) und den Kantonen (kantonale Arbeitsinspektorate) das Recht einge- räumt, Informations- und Dokumentationssysteme zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Arbeits- gesetz hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes zu führen. Gemäss der Delegationsnorm in Artikel 44b Absatz 3 ArG werden in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) Ausführungsbestimmungen zu den Dokumentations- und Informationssystemen statuiert. In Artikel 85 Absatz 1 ArGV 1 werden die Sachverhalte aufgeführt, die den Bund zur Führung eines automatisierten Informations- und Dokumentati- onssystems berechtigen. Der Bundesrat bestimmt die Kategorien der zu erfassenden Daten, deren Aufbewahrungs- dauer und die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung sowie die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen, den Datenaustausch und die Datensicherheit. Dieser Pflicht ist der Bun- desrat mit den Ausführungsbestimmungen in Artikel 85 bis 90 ArGV 1 nachgekommen. Das Informations- und Dokumentationssystem des Bundes wird in Artikel 85 ArGV 1 be- schrieben. Dieses Gesamtsystem des Bundes enthält zu unterschiedlichen Sachverhalten jeweils eigene Applikationen. In Artikel 85 Absatz 1 ArGV 1 werden jene Sachverhalte ab- schliessend aufgezählt, zu welchen das SECO eine IT-Applikation führt. Mit der Ergänzung um Buchstabe g wird die rechtliche Grundlage für den Betrieb eines Informations- und Doku- mentationssystems für die Umsetzung und den Vollzug der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien geschaffen: Das vom SECO zur Verfügung gestellte System trägt den Namen SICHEM (SIcherer Um- gang mit CHEMikalien). Jeder Betrieb in der Schweiz muss heute schon den sorgfältigen Umgang mit Chemikalien sicherstellen und so die Gesundheit aller Mitarbeitenden schützen.

In Artikel 24a Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113) wird diese Pflicht prä- zisiert (siehe 3.2. weiter unten). Hierzu braucht es als Ausgangspunkt einen Überblick über die verwendeten Chemikalien und die Arbeitsprozesse, in denen sie angewendet werden. Mit der Unterstützung von SICHEM gewinnen die Betriebe diesen Überblick über die Gefähr- dungen beim Umgang mit ihren Chemikalien, sehen Hinweise auf regulatorische Pflichten und können die nötigen Schutzmassnahmen für ihre Mitarbeitenden korrekt ableiten. Konkret können die Betriebe mit Hilfe von SICHEM auf eine effiziente Weise Chemikalienlisten der im Betrieb gelagerten und verwendeten Chemikalien erstellen, sowie Tätigkeitslisten generieren und diese Listen in SICHEM speichern. SICHEM ist eine Applikation, welche die Umsetzung der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien vereinfachen soll, die aber auf freiwilliger Basis verwendet wird, d.h. dass der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien auch auf andere Weise nachgekommen werden kann.

Im Fokus steht stets der Schutz vor den für die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährli- chen Chemikalien. Chemikalien im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe g ArGV 1 sind Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 4 ChemG. Stoffe sind demnach natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Zube- reitungen sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen be- stehen.

Zugriffsarten und -rechte der Nutzer auf SICHEM Auf SICHEM zugreifen können drei Gattungen von «Nutzerinnen und Nutzer»: die Betriebe, die kantonalen Arbeitsinspektorate und das SECO. Verwendet wird SICHEM hauptsächlich durch Betriebe, welche im Arbeitsalltag mit Chemikalien (bspw. Reinigungsmittel) zu tun ha- ben. Der Zugriff der Betriebe auf SICHEM erfolgt über die bereits bestehende Plattform des Bun- des EasyGov. Die Plattform ermöglicht Unternehmen das elektronische Abwickeln von diver- sen Behördenleistungen an einem einzigen Ort (One-Stop-Shop). Basisdaten, welche für verschiedene Behördenleistungen benötigt werden, werden einmalig bei der Registrierung auf EasyGov eingegeben. Über dieses Eintrittsportal erhalten die Betriebe auch Zugriff auf die Anwendung SICHEM, in welcher chemikalienspezifische Betriebsdaten eingegeben und bearbeitet werden können. Sämtliche Daten, welche auf der Plattform EasyGov erfasst wer- den, unterliegen den Bestimmungen des Unternehmensentlastungsgesetzes (E-UEG abruf- bar unter; www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 92137.html).

Insbesondere ist auf die Datenbearbeitung nach den Artikeln 15 E-UEG und die Datensicher- heit nach 17 E-UEG hinzuweisen. Die Datenbearbeitung ist dahingehend eingeschränkt, dass die Nutzerin oder der Nutzer dem Zugriff durch weitere Personen auf die Daten sowie auf die von ihr oder ihm mit der zuständigen Behörde ausgetauschten Dokumente zustim- men muss. Die auf der zentralen elektronischen Plattform gehaltenen Daten stehen unter ausschliesslicher Kontrolle der Benutzerin oder des Benutzers. Die Behörden erhalten aus- schliesslich die von der Benutzerin oder dem Benutzer freigegebenen bzw. versandten Da- ten. Ein direkter Zugriff von Behörden auf Daten der Benutzerin oder des Benutzers über die zentrale elektronische Plattform ist nicht möglich. Eine Datenbearbeitung durch das SECO (z. B. Speichern der eingegebenen Daten und Übermittlung eines Gesuchs an die zustän- dige Behörde) ist nur soweit zulässig, als dies für die Gewährleistung der Funktionen der zentralen Plattform erforderlich ist.

Das SECO ist für die Datensicherheit dieser Plattform verantwortlich und hat dem Risiko ei- ner Verletzung der Datensicherheit geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu treffen. Damit SICHEM vom Betrieb verwendet werden kann, braucht es lediglich eine Registrierung des Betriebes auf EasyGov. Die Betriebsstandorte des Betriebes sind automatisch in Easy- Gov hinterlegt und es können zudem verschiedene Rollen der Benutzer (Administrator, Ver- walter, Lagerverwalter, Leser) erteilt werden. Es lässt sich dann für jeden Betriebsstandort eine separate Chemikalien-, und Tätigkeitenliste erstellen. Zugriff auf die Daten eines Betriebes in SICHEM haben nur Personen, die vom Betrieb hierzu bevollmächtigt wurden. Es steht dem Betrieb offen, den kantonalen Vollzugsbehörden Zugriff auf die in SICHEM erstellten Listen zu gewähren, um so einen effizienten Vollzug des Arbeitnehmerschutzes zu unterstützen. Verweigert ein Betrieb den Zugriff der kantonalen Vollzugsbehörden auf die Daten in SICHEM, so ist er jedoch nicht von seiner Pflicht zur Ge- währung der Einsicht in Verzeichnisse und Unterlagen entbunden: Gemäss Artikel 73 ArGV 1 können die Vollzugs- und Aufsichtsorgane Einsicht in Verzeichnisse und Unterlagen der Betriebe nehmen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. SICHEM bietet somit eine administrative Entlastung der Betriebe und der Vollzugsbehörden. Entscheidet sich ein Betrieb aber gegen die Nutzung von SICHEM oder möchte er den Vollzugsorganen keinen Zugriff via SICHEM auf seine Dokumente gewähren, kann die Durchsetzung des Rechts auf Akteneinsicht der Vollzugsorgane auf herkömmlichen Weg durchgesetzt werden. Die kantonalen Arbeitsinspektorate und das SECO greifen mittels eIAM auf die Applika- tion SICHEM zu. eIAM ist die zentrale Login-Infrastruktur des Bundes und wird von den Kan- tonen bereits auch für die Kontrollen im Bereich der Arbeitssicherheit verwendet (CodE). Das SECO hat SICHEM entwickelt und fördert dessen Weiterentwicklung. Indes hat das SECO keinerlei Rechte an den durch die Betriebe eingegebenen Daten, insbesondere keine Möglichkeit auf Einsicht. Die Datenbearbeitung durch das SECO beschränkt sich darauf, SI- CHEM mit all seinen Funktionen zur Verfügung zu stellen, sowie anonymisierte Statistiken zu erstellen. Zu diesem Zweck ist es nicht nötig, von den eingegebenen spezifischen Daten Kenntnis zu nehmen.

Die kantonalen Arbeitsinspektorate können gemäss den Ausführungen oben Zugriff auf die Chemikalien- und Tätigkeitenlisten der Betriebe auf ihrem Hoheitsgebiet haben, sofern die- ser vom Betrieb gewährt wird. Weitere Rechte stehen ihnen bezüglich der vom Betrieb ein- gegebenen Daten jedoch nicht zu. Weder durch das SECO noch durch die kantonalen Arbeitsinspektorate werden in SICHEM Daten eingegeben. Eine Dateneingabe erfolgt einzig durch die Betriebe. Anwendbarkeit des bestehenden Artikel 87 ArGV 1 Datenaustausch und -sicherheit Artikel 85 und 86 ArGV 1 (Informations- und Dokumentationssystem des Bundes respektive der Kantone) befinden sich im 2. Abschnitt (Informations- und Dokumentationssysteme) des 8. Kapitels (Datenschutz und Datenverwaltung) der ArGV 1. Diesem Abschnitt sind ebenfalls die Artikel 87 bis 90 zugehörig. Diese finden in der Folge grundsätzlich auch Anwendung auf Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe g ArGV 1. Ein Spezialfall stellt jedoch Artikel 87 ArGV 1 dar: Artikel 87 ArGV 1 regelt den Datenaustausch und die Datensicherheit bezüglich der Behör- den des Bundes und der Kantone, die für den Vollzug des ArG und des Unfallversicherungs- gesetzes (UVG; SR 832.20) zuständig sind.

Indes hat dieser Artikel keine Bedeutung hinsichtlich SICHEM, da es sich bei den Daten in SICHEM um betriebseigene Daten handelt, auf welche die Behörden des Bundes und der Kantone – wie oben dargelegt - grundsätzlich keinen Zugriff haben. Gestützt auf Artikel 87 ArGV 1 kann folglich kein direkter Datenaustausch in Zusammenhang mit den Daten in SI- CHEM stattfinden.

3.1.2 Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe e ArGV 1:

Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe e ArGV 1 beschreibt den Inhalt des Informations- und Doku- mentationssystems SICHEM. Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer 1 ArGV 1: Chemikalien- und Tätigkeitenlisten sowie Namen der Arbeitnehmenden Der Arbeitgeber ist rechtlich verpflichtet, alle Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens seiner Beschäftigten beim Umgang mit Chemikalien im Betrieb zu treffen. Der erste Schritt hierzu ist die Erstellung einer Liste aller im Betrieb verwendeten und gelagerten Chemikalien und der damit ausgeführten Tätigkeiten (Chemikalien- und Tätigkeitenliste). Nur mit einem solchen Überblick können Gesundheitsrisiken zuverlässig abgeschätzt und nöti- gen Massnahmen umgesetzt werden. SICHEM bietet die Möglichkeit, diese Listen online zu generieren und im System zu spei- chern. Durch Datenimport aus dem Produkteregister (vgl. unten «Schnittstelle zum Produkte- register») können in SICHEM betriebseigene Listen effizient erstellt werden. In SICHEM werden zurzeit einzig die Chemikalien- und Tätigkeitenlisten der Betriebe gespei- chert. Übergeordnete Betriebsdaten werden auf der betriebseigenen Datenbank von Easy- Gov gespeichert (vgl. Kapitel 3.1.1). SICHEM kann ausserdem die Namen von Arbeitnehmenden enthalten, welche im Betrieb Tätigkeiten mit Chemikalien ausüben. Die Eingabe von Namen von Arbeitnehmenden ist al- lerdings keine Pflicht und kann nur von den für SICHEM berechtigte Benutzer des Betriebs gemacht werden. Diese Information dient ebenfalls dem Arbeitnehmerschutz, indem perso- nenbezogene Schutzmassnahmen in SICHEM definiert werden können. Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer 2 ArGV 1: Informationen zu Chemikalien und Schutzmassnahmen und Informationen zu meldepflichtigen Stoffen, Beschränkungen und Verboten des Umgangs Diese Informationen beinhalten insbesondere den Namen des Produktes, die Einstufung und Kennzeichnung des chemischen Produktes, den Aggregatzustand und den Verwendungs- zweck. Sie sind über das Produkteregister [RPC] öffentlich verfügbar und stammen von der Herstellerin. SICHEM verwendet diese Informationen, um dem Betrieb, der diese Produkte verwendet, die Gefährdungen und die rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Um- gang mit diesen Chemikalien in einfach zugänglicher Form aufzuzeigen.

Festzuhalten ist, dass es für den Arbeitnehmerschutz relevante Produkte (anmeldepflichtige Stoffe und zulassungspflichtige Zubereitungen) gibt, welche nicht meldepflichtig sind und deshalb auch nicht im Produkteregister [RPC] registriert werden (zur Schnittstelle SICHEM- RPC vgl. nachstehende Ausführungen). Dennoch gilt die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien auch für diese Chemikalien.

Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer 3 ArGV 1: Schnittstelle zum Produkteregister

Damit die Chemikalienliste effizient in SICHEM erstellt werden kann, bedarf es einer Schnitt- stelle zum Produkteregister [RPC] nach Artikel 27 Chemikaliengesetz. Das RPC enthält In- formationen über Stoffe und Zubereitungen namentlich Angaben, die im Rahmen von An- melde- oder Zulassungsverfahren erhoben wurden und solche, die die Herstellerin gemeldet hat. Diese Verknüpfung ermöglicht es eine Chemikalienliste mit einfachen Mitteln zu erstel- len, dabei Informationen aus dem Produkteregister zu importieren und die Chemikalienliste auf dem aktuellen Stand zu halten. Damit sind Informationen zu diesen Chemikalien (z.B. Einstufung) immer auf dem aktuellen Stand und spezielle regulatorische Pflichten können di- rekt angezeigt werden (z.B. Mutterschutz).

Über diese Schnittstelle automatisiert abgerufen werden können lediglich die gemäss nach- stehenden Verordnungen nicht vertrauliche Daten nach den Artikeln 73 Absatz 5 ChemV, 34 Absatz 1 Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) und 52 Absatz 3 der Pflanzenschutz- mittelverordnung (PSMV, SR 916.161). Anmeldestelle1 und Beurteilungsstellen2 sind befugt, diese Daten zu veröffentlichen (Art. 73 Abs. 6 ChemV). Das SECO ist gemäss Artikel 78 Buchstabe c ChemV Beurteilungsstelle für Belangen des Arbeitnehmerschutzes und ist so- mit berechtigt, Daten gemäss Artikel 73 Absatz 5 ChemV zu veröffentlichen. Für den Aus- tausch von Informationen zwischen der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sieht Arti- kel 75 ChemV die Zulässigkeit von automatisierten Abrufverfahren vor. Auf diesen rechtli- chen Grundlagen basiert die Schnittstelle von SICHEM zum Produkteregister.

3.2 Revision der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113)

3.2.1 Gliederungstitel vor Artikel 24a ArGV 3

Mit Artikel 24a ArGV 3 soll die Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien präzisiert werden. Es handelt sich dabei um eine Thematik, welche sich keinem der bestehenden Glie- derungstitel der ArGV 3 zuordnen lässt, weshalb ein neuer Gliederungstitel «3a. Abschnitt: Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien» eingefügt wird.

3.2.2 Artikel 24a ArGV 3: Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien

Jeder Betrieb, der mit Chemikalien umgeht, muss zum Schutz der Gesundheit seiner Be- schäftigten den sorgfältigen Umgang mit Chemikalien im Betrieb entsprechend den Gefahren und Risiken sicherstellen (Art. 6 ArG und Art. 25 ChemG). Der Umgang umfasst, wie in Art. 4 Abs. 1 Bst. j ChemG festgehalten ist, jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zu- bereitungen, insbesondere das Lagern, Aufbewahren, Verwenden oder Entsorgen. Der Ar- beitgeber muss gemäss dem Wortlaut von Artikel 25 ChemG alle Massnahmen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ArGV 3 hat er dafür zu sorgen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse beein- trächtigt wird.

1 Anmeldestelle: die Bundesstelle, welche insbesondere die Anmeldungen für neue Stoffe, die Unterlagen zu überprüften alten Stoffen oder die Zulassungsanträge für Wirkstoffe und Zubereitungen sowie weitere Meldungen entgegennimmt, die Verfahren koordiniert und die erforderlichen Verfügungen erlässt (Art. 4 Abs. 1 Bst. h ChemG). 2 Beurteilungsstelle: die Bundesstelle, welche die Anmeldestelle in fachspezifischen Belangen bei der Überprüfung und Beurtei- lung hinsichtlich der Anmeldung von neuen Stoffen und Zulassung von Biozidprodukten sowie der Risikobeurteilung unterstützt (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1ChemG).

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Folgende Aspekte der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien lassen sich aus den allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers bezüglich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ableiten:

  • Schulung, Information und Instruktion der Arbeitnehmenden (Art. 5 ArGV 3)

  • Erstellen einer Chemikalien- und Tätigkeitenliste (Art. 24a Abs. 1 ArGV 3)

  • Treffen angemessener Schutzmassnahmen (Art. 6 ArG, Art. 2 ArGV 3, Art. 25 ChemG)

  • Erstellen von Substitutionsabklärungen (Art. 24a Abs. 2 Bst. a ArGV 3)

  • Erstellen einer Gefährdungsermittlung (Art. 24a Abs. 2 Bst. b ArGV 3)

  • Erstellen von Expositionsermittlungen und Risikobeurteilungen (Art. 24a Abs. 2 Bst. c ArGV 3)

  • Treffen von Massnahmen zur Beherrschung der festgestellten Risiken (Art. 24a Abs. 3 ArGV 3) Diese Elemente sind unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzip umzusetzen. D.h. dass jeder Betrieb entsprechend seinen Gefahren und Risiken im Betrieb Massnahmen er- greifen muss, damit die Arbeitnehmenden umfassend geschützt werden. Die aufgelisteten Elemente stellen keine neuen Pflichten dar, sondern sind in verschiedenen rechtlichen Erlassen bereits vorgesehen. Zur einheitlichen Umsetzung der Pflicht zum sorg- fältigen Umgang mit Chemikalien sollen diejenigen Elemente dieser Pflicht, welche nicht schon auf Verordnungsstufe präzisiert wurden, entsprechend abgebildet werden. Artikel 24a Absatz 1 ArGV 3: Chemikalien- und Tätigkeitenlisten Das Führen einer Liste der im Betrieb gelagerten und verwendeten Chemikalien und der da- mit ausgeführten Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Herzstück der Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Chemikalien (Art. 24a Abs. 1 ArGV 3). Mit einer solchen Liste wird der Überblick geschaffen über die im Betrieb verwendeten und gelagerten Chemi- kalien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und c ChemG und deren Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten und der gesetzlichen Pflichten (z.B. Mutterschutz oder Ju- gendarbeitsschutz). Jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende beschäftigt, die mit Chemi- kalien umgehen, ist verpflichtet, eine Chemikalien- und Tätigkeitenliste zu erstellen. Gestützt auf die Chemikalienliste muss geprüft werden, ob weitere Massnahmen getroffen werden müssen. Diese Pflicht entspricht auch dem ILO Übereinkommen Nr. 1703, welches von der Schweiz

ratifiziert wurde. Artikel 10 Ziffer 4 dieses Übereinkommens hält fest, dass die Arbeitgeber ein Verzeichnis der an der Arbeitsstätte verwendeten gefährlichen chemischen Stoffe zu füh- ren haben, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dieses Verzeichnis hat allen betroffenen Arbeitnehmern und ihren Vertretern zugänglich zu sein. Artikel 24a Absatz 2 ArGV 3: Abklärung von weiteren Massnahmen Gestützt auf die Chemikalien- und Tätigkeitenliste müssen gegebenenfalls weitere Massnah- men getroffen werden. D.h. je nach Gefährlichkeit der Chemikalien, der Menge und/oder der damit ausgeführten Tätigkeiten sind weitere Abklärungen zum Schutz der Arbeitnehmenden zu treffen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass diese Abklärung durchgeführt wird. Wenn angezeigt, hat sie unter Beizug einer fachlich kompetenten Person nach den Grunds- ätzen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssi- cherheit vom 25. November 1996 zu erfolgen. Der Arbeitgeber zieht gemäss der EKAS-

3 Das Übereinkommen Nr. 170 wurde am 25. April 2022 von der Schweiz ratifiziert und ist am 24. April

2023 in Kraft getreten.

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Richtlinie Nr. 6508 Spezialisten der Arbeitssicherheit bei, wenn in seinem Betrieb besonde- res Gefährdungen nach Anhang I der genannten Richtlinie auftreten und wenn in seinem Be- trieb das erforderliche Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheitsschutzes nicht vorhanden ist.

Auf der Grundlage der Chemikalien- und Tätigkeitenliste ist insbesondere zu prüfen:

  • Art. 24a Abs. 2 Bst. a ArGV 3: Erstellen von Substitutionsabklärungen Chemikalien, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer besonders ge- fährden, sind soweit möglich zu substituieren. Besonders gesundheitsgefährdend sind beispielsweise kanzerogene, mutagene und reproduktionstoxische (CMR), hor- monaktive und atemwegssensibilisierende Stoffe. Jene sind durch sicherere Chemi- kalien gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. g ArGV 1 zu ersetzen, sofern eine solche Alterna- tive besteht.

  • Art. 24a Abs. 2 Bst. b ArGV 3: Vornehmen einer Gefährdungsermittlung

Die Gefährdungen, die von den gelagerten und verwendeten Chemikalien ausgehen, müssen ermittelt werden. Insbesondere sind die gesundheitsgefährdenden Eigen- schaften der Chemikalien zu ermitteln (vgl. Anhang I ASA-Richtlinie zu den besonde- ren Gefährdungen in Bezug auf chemische Einwirkungen). Ziel dieser Ermittlung ist es, die die von den gelagerten und verwendeten Chemikalien ausgehenden Gefähr- dungen für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer sichtbar zu machen.

- Art. 24a Abs. 2 Bst. c ArGV 3: Erstellen von Expositionsermittlungen und Risikobeur- teilungen Es ist zu ermitteln, ob und in welchem Ausmass die Arbeitnehmenden den gesund- heitsgefährdenden Chemikalien exponiert sind und welche Risiken für Leben und Ge- sundheit damit verbunden sind. Risiken ergeben sich insbesondere dann, wenn die einschlägigen Arbeitsplatzgrenzwerte der gesundheitsgefährdenden Stoffe über- schritten werden. Beispiele:  Bei weniger gefährlichen Chemikalien (z.B. Geschirrspüler-Tabs) ist der Ein- fluss der eingesetzten Menge und der Häufigkeit der Nutzung auf die Ge- sundheit abzuschätzen und darauf aufbauend die Notwendigkeit weiterer Massnahmen abzuklären (z.B. dann, wenn der Gebrauch dieser Chemikalien stark über den eines Publikumsprodukts hinausgeht).  Bei gefährlicheren Chemikalien (z.B. giftig, kanzerogen, reproduktionstoxisch) können auch kleine Mengen relevant sein und benötigen je nach Situation eine vertiefte Abklärung der Risiken und weitergehende Massnahmen (z.B. Abschätzung der Exposition). Artikel 24a Absatz 3 ArGV 3: Treffen angezeigter Schutzmassnahmen

Damit die Gesundheit der Arbeitnehmenden effektiv geschützt wird, muss der Arbeitgeber die aufgrund der getätigten Abklärungen angezeigten Schutzmassnahmen treffen, d.h. diese auch entsprechend umsetzen.

Es handelt sich bei Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe a-c ArGV 3 um Abklärungen respektive um Massnahmen hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes, die der Betrieb zum Schutz seiner Mitarbeitenden machen respektive treffen muss. Davon zu unterscheiden sind die Pflichten

der Herstellerin im Rahmen des Chemikalienrechtes, welche diese in Form der Selbstkon- trolle nach Artikel 5 ChemV wahrnehmen muss (z. B. die Pflicht zur Einstufung, Kennzeich- nung und zur Erstellung von Sicherheitsdatenblätter und Expositionsszenarien). Geeignete Schutzmassnahmen sind jeweils immer im Einzelfall zu definieren. Das IT-System SICHEM unterstützt die Betriebe in der Umsetzung dieser Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund,

die Kantone und die Wirtschaft Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien am Arbeitsplatz Im Jahre 2021 wurde eine Botschaft zur Ratifizierung des internationalen Arbeitsübereinkom- mens von 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit verab- schiedet. Mit der Ratifizierung anerkannte die Schweiz, dass die Verwendung von Chemika- lien die Arbeitnehmenden, die Bevölkerung und die Umwelt Risiken aussetzen kann und spezifische Schutzmassnahmen erfordert. Im Ratifizierungsverfahren wurde festgehalten, dass das Schweizer Recht zwar alle nötigen Grundlagen des Gesundheitsschutzes enthalte, diese jedoch an verschiedensten Orten verteilt sei und nicht sehr spezifisch sei. Entsprechend ist dieser vorliegende Verordnungsentwurf nur eine Zusammenführung und Konkretisierung von bestehenden rechtlichen Pflichten. Die vorgesehenen Konkretisierungen der ArGV 3 hat daher keine finanziellen und personellen Auswirkungen, weder auf den Bund noch auf die Kantone noch auf die Wirtschaft. SICHEM Im Hinblick auf einen effizienten Mitteleinsatz wurde das vom SECO bereitgestellte Tool SI- CHEM bewusst an bestehende Systeme angeschlossen: Produkteregister [RPC], Tool der kantonalen Arbeitsinspektorate (CodE), Eintrittspforte des Bundes (EasyGov). Bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten im Umgang mit Chemikalien ist durch die Nut- zung von SICHEM mit einer administrativen Erleichterung und Entlastung der personellen Ressourcen sowohl bei Betrieben als auch bei Behörden zu rechnen. Für die kantonalen Arbeitsinspektionen wird eine Vereinfachung in den Kontrollen zum Um- gang mit Chemikalien erwartet, weil das System einen elektronischen Ablauf anbietet, um den Vollzug systematisch zu gestalten und um mit einfachen Mitteln Kontrolllisten zu erstel- len.

Für die jährlichen Betriebskosten von SICHEM, bedingt durch die vorgesehenen Änderungen der ArGV 1, sind jeweils CHF 80'000.00 budgetiert – sie werden durch das SECO getragen.

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