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Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bern, 15. Mai 2024

Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügi- ges Einkommen und Verzugszinsen)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver- nehmlassungsverfahrens

BSV-D-14D83401/248

Übersicht

Die Erhebung der AHV-Beiträge soll in zwei Bereichen verbessert werden: Zum einen wird der Katalog der Arbeitgeber, die Beiträge auf geringfügigen Einkom- men entrichten müssen, ergänzt. Zum anderen wird für Liquidationsgewinne, die nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, ein neuer Ver- zugszinsenlauf eingeführt.

Löhne von weniger als 2300 Franken jährlich unterliegen der Beitragspflicht in der AHV nicht. Die Beitragsbefreiung von geringfügigen Löhnen kann bewirken, dass Arbeitneh- mende, die immer wieder kurze Arbeitseinsätze leisten, für einen Grossteil ihrer Er- werbseinkommen überhaupt nicht sozialversichert werden. Der Bundesrat kann des- halb für bestimmte Tätigkeiten, in denen kurzzeitige Arbeitsverhältnisse besonders häufig sind, eine Beitragspflicht ab dem ersten Franken vorsehen. Der Katalog der be- troffenen Arbeitgeber soll punktuell ergänzt werden um Chöre, Grafikunternehmen, Medien und Museen.

Selbstständigerwerbende müssen auf ihrem voraussichtlichen Einkommen Akontobei- träge an die AHV-Ausgleichskasse bezahlen. Die Ausgleichskasse setzt die tatsächlich geschuldeten persönlichen Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt anhand der Steuer- meldung fest. Zu tiefe Akontozahlungen führen zu Verzugszinsen, die bereits ein Jahr nach dem Beitragsjahr zu laufen beginnen. Bei Personen, die nach Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit Liquidationsgewinne erzielen, ist das Risiko von zu tiefen Akontozahlungen gross. Dadurch kann es zu hohen Verzugszinsen kommen. Aufgrund der besonderen Situation bei Liquidationsgewinnen, die nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, soll der Verzugszinsenlauf unter be- stimmten Voraussetzungen künftig erst mit der Rechnungsstellung des Beitragssaldos beginnen.

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Die gesamte erwachsene Wohnbevölkerung unterliegt bis zum Erreichen des Refe- renzalters grundsätzlich der Beitragspflicht in der AHV. Die rund 80 AHV-Ausgleichs- kassen sind zuständig für den Bezug der Beiträge. Der Automatisierungsgrad ist hoch und die Verfahren sind soweit möglich standardisiert. In gewissen Fällen sind aber Aus- nahmen vom Standard notwendig, um unerwünschte Effekte zu vermeiden, die sich negativ auf das Gesamtsystem des Beitragsbezugs auswirken könnten. Die vorlie- gende Verordnungsänderung nimmt zwei solche Aspekte auf. Einerseits soll der Kata- log der Branchen ergänzt werden, in denen kurze Arbeitsverhältnisse häufig sind und die Beiträge deshalb zur Vermeidung von Lücken bei der Versicherungsdeckung auf allen, auch geringfügigen, Löhnen erhoben werden. Andererseits soll für Liquidations- gewinne eine Sonderregelung eingeführt werden, um ungerechtfertigte Verzugszinsen zu vermeiden. Beide Massnahmen wirken sich potentiell auf eine erhebliche Zahl von Beitragspflichtigen aus. Aus diesem Grund wird dazu eine Vernehmlassung durchge- führt.

2 Beitragsabrechnung auf geringfügigen Löhnen – Ergänzung des Ar-

beitgeberkatalogs

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

Grundsätzlich sind auf geringfügigen Löhnen, d. h. solchen, die pro Jahr und Arbeitge- ber weniger als 2300 Franken ausmachen, nur auf Verlangen der versicherten Person AHV-Beiträge abzurechnen. Diese Bestimmung kennt zwei Ausnahmen, die vorsehen, dass ab dem ersten Franken Lohn Beiträge zu bezahlen sind. Dies betrifft Branchen, in denen kurzzeitige Arbeitsverhältnisse mit entsprechend geringfügigen Löhnen be- sonders häufig sind. Es handelt sich dabei zum einen um Personen, die in Privathaus- halten beschäftigt werden, zum anderen um solche, die im Bereich der Kultur und Me- dien tätig sind. Die Beitragsbefreiung von Löhnen unter 2300 Franken kann bewirken, dass Arbeitnehmende, die im Rahmen ihrer Haupterwerbstätigkeit immer wieder kurze Arbeitseinsätze leisten, für einen Grossteil ihrer Erwerbseinkommen überhaupt nicht sozialversichert werden. Um dies zu verhindern, hat der Bundesrat die Kompetenz, Ausnahmen von der Beitragsbefreiung vorzusehen (Art. 14 Abs. 5 des Bundesgeset- zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10).

Die Ausnahmebestimmung für im Kultur- und Medienbereich angestellte Personen (Art. 34d Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101) sieht aktuell vor, dass auf den Löhnen von Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt wer- den, in jedem Fall Beiträge entrichtet werden müssen.

Durch die lückenlose Erfassung aller geringfügigen Löhne, die diese Personen bei ver- schiedenen Arbeitgebern erzielen, werden sie so behandelt, wie wenn sie all diese Löhne von einem einzigen Arbeitgeber ausgerichtet erhielten. Dies wirkt sich im Leis- tungsfall regelmässig positiv auf die Höhe der Versicherungsleistungen aus.

Diese Ausnahmebestimmung für Personen im Kultur- und Medienbereich wurde in Zu- sammenarbeit mit dem Dachverband der Kulturschaffenden, Suisseculture, erarbeitet und per 1. Januar 2010 eingeführt 1. Die Regelung hat sich gut etabliert. Es hat sich aber in der Praxis gezeigt, dass es Inkohärenzen gibt und ein gewisser Erweiterungs- bedarf besteht. Dies vor allem deshalb, weil ähnliche Berufsgruppen unterschiedlich behandelt werden. Der Bundesrat hat im Bericht «Die soziale Sicherheit der Kultur- schaffenden in der Schweiz», in Erfüllung des Postulats Maret (21.3281) festgestellt, dass es sinnvoll wäre, den Arbeitgeberkatalog von Art. 34d Abs. 2 AHVV punktuell zu ergänzen.

2.2 Gewählte Lösung

Die Aufzählung von Arbeitgebern im Kultur- und Medienbereich soll um vier Kategorien erweitert werden:

- Chöre: Chöre beschäftigen immer wieder Musikerinnen und Musiker, die nur ein geringfügiges Entgelt erhalten (z. B. Pianist, der für die Vorbereitung eines Konzerts beigezogen wird). Orchester, die Personen mit Löhnen unter 2300 Franken be- schäftigen, sind bereits gemäss der geltenden Regelung zur Beitragsabrechnung verpflichtet. Da die Situation bei Chören sehr ähnlich ist, sollen diese ebenfalls aus- drücklich in den Arbeitgeberkatalog aufgenommen werden.

- Elektronische Medien und Printmedien: Gemäss geltendem Recht sind Personen, die für Radio und Fernsehen tätig sind und geringfügig entlöhnt werden, ab dem ersten Franken ihres Lohns beitragspflichtig. Im Gegensatz dazu sind Personen, die für Printmedien und/oder elektronische Medien (namentlich Zeitungsverlage) tä- tig sind, nicht von dieser Regelung betroffen. Diese Unterscheidung überzeugt nicht, denn die Berufsgattungen, die für diese Medien arbeiten, sind grösstenteils deckungsgleich. Journalistinnen, Fotografen, Mediamatikerinnen arbeiten nämlich nicht nur für Radio und Fernsehen, sondern auch für elektronische Medien und Printmedien. Zwecks Gleichbehandlung sollen deshalb auch letztere in den Arbeit- geberkatalog aufgenommen werden und damit auf dem gesamten Lohn abrechnen.

- Grafikateliers: Auch in Grafikateliers oder Grafikunternehmen werden oft Personen für Aufträge von kurzer Dauer engagiert (neben Grafikerinnen oder Grafikdesigner z. B. insbesondere auch Fotografinnen, Mediengestalter, Layouterinnen, Mediapla- ner). Durch die Aufnahme von Grafikateliers in den Arbeitgeberkatalog können diese Personen mit denjenigen gleichgestellt werden, die nur für einen Grafikbetrieb

AS 2009 5183

tätig sind und die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und deshalb in der Regel eine bessere Vorsorge aufbauen können.

- Museen: In Museen erzielen Kulturschaffende in den Bereichen Art Handling, Aus- stellungsbau und Kulturvermittlung häufig geringfügige Einkommen. Zu den ersten zwei Kategorien gehören Tätigkeiten, die im professionalisierten Kunstbetrieb zwin- gend anfallen und zwar für den Auf- und Abbau von Kunstwerken, die technische und konservatorische Dokumentation, die Lagerung und den Transport von Kunst- werken, etc. Diesen Tätigkeiten kommt eine konstitutive Bedeutung für die künstle- rische Produktion, die Präsentation sowie die Konservierung von Werken zu. Zur dritten Kategorie gehören Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler, die in Museen für verschiedene Publikumsgruppen Angebote entwickeln. Die in der Kulturvermitt- lung tätigen Personen planen und leiten Führungen, Workshops und sonstige Akti- vitäten, erstellen Informationsmittel und wirken bei der Erarbeitung von Ausstellun- gen mit. Um auch diesen Personenkategorien den Aufbau einer besseren Vorsorge zu ermöglichen, soll der Arbeitgeberkatalog um die Museen ergänzt werden.

3 Verzugszinsen bei Liquidationsgewinnen

3.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die persönlichen Beiträge auf dem Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstä- tigkeit werden zunächst gestützt auf das voraussichtliche Einkommen festgesetzt. Auf dieser Grundlage entrichten Selbständigerwerbende Akontobeiträge. Für die definitive Verfügung der AHV-Beiträge stützt sich die Ausgleichskasse auf die rechtskräftige Ver- anlagung der direkten Bundessteuer, die sie von der kantonalen Steuerbehörde erhält. Sobald die definitiven Beiträge festgesetzt wurden, erstellt die Ausgleichskasse den Beitragssaldo, d. h. die Differenz zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen für das gleiche Jahr. Liegen die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, sind grundsätzlich Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 Bst. f AHVV). Der Verzugszinsenlauf be- ginnt jedoch erst am 1. Januar nach Ablauf des dem betreffenden Beitragsjahr folgen- den Kalenderjahres. Somit haben die Versicherten ein Jahr Zeit, um ihre Einkommens- schätzung möglichst realitätsgetreu anzupassen und der Ausgleichskasse alle wesent- lichen Einkommensänderungen zu melden.

Auch Gewinne aus Unternehmensliquidationen zählen als Einkommen aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit und sind daher beitragspflichtig. Da Liquidationsgewinne biswei- len erst mehrere Jahre nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wer- den, handelt es sich um eine besondere Situation, die ein anderes Vorgehen rechtfer- tigt als bei der Erhebung von Beiträgen auf dem regelmässigen Einkommen, das Selbstständigerwerbende während der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielen. Solange die Steuerbehörde die definitive Höhe des Liquidationsgewinns noch nicht festgelegt hat, besteht für die versicherte Person kein Anlass, die Höhe ihrer

Akontozahlungen zu überprüfen. Das kann dazu führen, dass die Akontozahlungen deutlich unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und entsprechende Ver- zugszinsen zu entrichten sind. Andererseits endet mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit auch die Beziehung zwischen der versicherten Person und der AHV. Dadurch entsteht ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass die versicherte Person vergisst, den erzielten Liquidationsgewinn (parallel zur Meldung bei der Steuerbehörde) auch der AHV zu melden. Folglich leistet sie keine Akontozahlungen. Das kann besonders hohe Verzugszinsen auslösen, da die Verzugszinsen sich dann auf die gesamten ge- schuldeten Beiträge beziehen.

Für den Sonderfall der Liquidationsgewinne nach Aufgabe der selbstständigen Er- werbstätigkeit braucht es somit eine Sonderregelung. Es scheint daher sinnvoll, einen spezifischen Verzugszinsenlauf vorzusehen, der das Risiko von unverhältnismässig hohen Verzugszinsen senkt.

3.2 Gewählte Lösung

Für Liquidationsgewinne, die nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, wird ein eigener Verzugszinsenlauf eingeführt. Anders als bei der heutigen Regelung beginnt der Verzugszinsenlauf für diesen kon- kreten Sonderfall erst mit der definitiven Beitragsverfügung und nur dann, wenn die Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung an die zuständige Ausgleichs- kasse geleistet wurden.

Um die Anwendung der neuen Bestimmung geltend zu machen, muss die versicherte Person die Ausgleichskasse bis spätestens am 31. Dezember des auf die Erzielung des Liquidationsgewinns folgenden Jahres über die Gewinnerzielung informieren. Ge- stützt auf diese Meldung wird die Ausgleichskasse Akontozahlungen in Rechnung stel- len. Die Höhe des der Ausgleichskasse gemeldeten Liquidationsgewinns muss mit dem Betrag übereinstimmen, der auch in der Steuererklärung angegeben wurde.

Die Ausgleichskasse setzt die tatsächlich geschuldeten Beiträge fest, nachdem die Steuerbehörde ihr die definitive Veranlagung übermittelt hat. Verzugszinsen sind nur dann fällig, wenn die versicherte Person die tatsächlich geschuldeten Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung an die zuständige Ausgleichskasse zahlt. Sind nicht alle Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Bestimmung zu den Ver- zugszinsen erfüllt, so gelten die normalen Bestimmungen (insbesondere Art. 41bis Abs. 1 Bst. f AHVV; vgl. 3.1).

Es besteht zwar keine Pflicht, der Ausgleichskasse die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu melden. Da die Akontorechnungen automatisch erfolgen, wird die versicherte Person die Ausgleichskasse aber in der Regel von sich aus informieren, damit diese die Akontorechnungen einstellt. Zu diesem Zeitpunkt wird die Ausgleichs- kasse die versicherte Person darüber informieren, dass allenfalls zu erwartende Liqui- dationsgewinne gemeldet werden müssen und dabei auch die spezifische Verzugs-

zinsregelung erläutern. Damit stellt die Ausgleichskasse sicher, dass sich die versi- cherte Person im Fall von Liquidationsgewinnen trotz beendeter Versicherungsbezie- hung wieder meldet und kann den Kontakt bei Bedarf aufrechterhalten.

Die Bestimmungen zu den Verzugszinsen gelangen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einem Verschulden zur Anwendung. Dieser Grundsatz wird nicht in Frage gestellt. Aufgrund der verarbeiteten Datenmenge wären die Ausgleichskassen zudem gar nicht in der Lage, die Verschuldensfrage im Einzelfall zu prüfen.

Die vorgeschlagene Verordnungsänderung zielt daher nicht darauf ab, die Anwendung von Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträgen von Selbstständigerwerbenden all- gemein neu zu regeln. Denn die normalen Bestimmungen haben sich bewährt 2 und sind für die rechtzeitige Erhebung der AHV-Beiträge nötig. Allerdings erfordert die be- stehende Regelung eine zielgerichtete Lösung, um dem Sonderfall der Liquidationsge- winne nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit Rechnung tragen zu können.

4 Grundzüge der Vorlage

Die Aufzählung in Art. 34d Abs. 2 Bst. b AHVV von Arbeitgebern im Kultur- und Medi- enbereich, bei Tätigkeit für welche auch bei geringfügigen Löhnen vollumfänglich ab- zurechnen ist, wird um vier neue Arbeitgeberkategorien ergänzt: Chöre, elektronische Medien und Printmedien, Grafikateliers sowie Museen.

Artikel 41bis Absatz 1 AHVV wird um einen neuen Buchstaben ergänzt: Buchstabe g sieht für Personen, die nach Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Li- quidationsgewinn erzielen und diesen der Ausgleichskasse bis spätestens 31. Dezem- ber des auf die Gewinnerzielung folgenden Jahres melden, einen eigenen Verzugszin- senlauf vor.

5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Der Katalog von Arbeitgebern im Kultur- und Medienbereich wird um vier neue Arbeit- geberkategorien erweitert. Diese sind verpflichtet, auf sämtlichen Löhnen ihrer Arbeit- nehmenden ab dem ersten Franken Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV abzuführen. Der Umstand, dass der Lohn geringfügig ist, d. h. weniger als 2300 Fran- ken pro Jahr und Arbeitgeber ausmacht, ist somit nicht mehr von Belang. Vorbehalten bleiben die Löhne, die an Personen ausbezahlt werden, die das Referenzalter erreicht haben (und nicht freiwillig Beiträge leisten wollen). Diese Personen sind bis zu einem Betrag von 16 800 Franken pro Jahr und Arbeitgeber beitragsbefreit. 3

Vgl. Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion 19.3654 Salzmann «Zeitgerechte Erhebung von Verzugszinsen bei der AHV». Art. 6quater AHVV.

Neu werden Chöre in den Arbeitgeberkatalog aufgenommen. Betroffen sind bei diesen die geringfügigen Löhne, die an – regemässig temporär – angestellte Musikerinnen und Musiker ausgerichtet werden (z. B. professionelle Sängerin für Stimmbildung, Flötist zur Begleitung von Konzerten). Unter Chor ist eine Gruppe von Sängerinnen und Sän- gern zu verstehen, die auch klein sein kann und z. B. als Ensemble auftritt.

Zweitens werden neu die elektronischen Medien und Printmedien in den Arbeitgeber- katalog aufgenommen. Dabei handelt es sich vornehmlich um Zeitungsverlage. Fortan werden sie gleichbehandelt wie Radio und Fernsehen.

Eine dritte neue Arbeitgeberkategorie stellen die Grafikateliers dar. Darunter sind Be- triebe zu verstehen, die grafische Kommunikationsmittel gestalten resp. designen.

Die vierte neue Arbeitgeberkategorie betrifft die Museen. Für deren Definition wird auf die vom Internationalen Museumsrats ICOM verabschiedete weltweit gültige Muse- umsdefinition abgestellt. 4

Der neu eingeführte Buchstabe g sieht vor, dass der Zinsenlauf erst mit der definitiven Beitragsverfügung beginnt und nur dann, wenn die Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung an die zuständige Ausgleichskasse geleistet wurden. Die versicherte Person muss die Ausgleichskasse bis spätestens am 31. Dezember des auf die Gewinnerzielung folgenden Jahres über die Höhe des Liquidationsgewinns informieren, damit die Ausgleichskasse die zu leistenden Akontozahlungen festsetzen kann. Nach der definitiven Veranlagung des Liquidationsgewinns durch die Steuerbe- hörde erstellt die Ausgleichskasse eine Abrechnung, wobei sie die bereits geleisteten Akontozahlungen von den geschuldeten Beiträgen abzieht und der versicherten Per- son den Saldo der tatsächlich geschuldeten Beiträge in Rechnung stellt. Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Zeitpunkt geändert werden, in dem der Verzugs- zinsenlauf beginnt. Dies unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person die Frist zur Meldung des Liquidationsgewinns einhält. Liquidationsgewinne, die nach der Auf- gabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit realisiert werden, fallen somit nicht mehr un- ter Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f AHVV, sondern unter Artikel 41bis Absatz 1 Buch- stabe g AHVV (lex specialis).

Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte, dauerhafte Institution im Dienst der Gesellschaft, die materielles und immaterielles Erbe erforscht, sammelt, bewahrt, interpretiert und ausstellt. Öffentlich zugänglich, barrierefrei und inklusiv, fördern Museen Diversität und Nachhaltigkeit. Sie arbeiten und kommunizieren ethisch, professionell und partizipativ mit Communities. Museen ermöglichen vielfältige Erfahrungen hinsichtlich Bildung, Freude, Reflexion und Wissensaustausch.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Erhebung von Beiträgen auf geringfügigen Löhnen wird für die betroffenen Perso- nen grundsätzlich auch zu höheren Leistungsansprüchen führen. Im Gegenzug sinkt damit das Risiko, dass diese Personen im Rentenalter oder bei Invalidität auf Ergän- zungsleistungen angewiesen sein werden. Da der Bund einen Anteil der Ausgaben der AHV trägt und auch an der Finanzierung der Ergänzungsleistungen beteiligt ist, wird die geplante Änderung gewisse Auswirkungen auf die Bundesfinanzen entfalten. Deren Ausmass lässt sich nicht abschätzen (siehe Ziff. 6.2), es ist aber davon auszugehen, dass die Auswirkungen sehr gering sein werden.

Die Ergänzung des Arbeitgeberkatalogs von Art. 34d AHVV in Bezug auf die Museen zeitigt auch eine minime direkte Auswirkung auf den Bund, da dieser Eigentümer von Museen ist (z.B. Museum für Musikautomaten in Seewen). Der Bund wird aufgrund seiner Arbeitgeberqualifikation auf allen ausgerichteten Löhnen, die an Personen aus- gerichtet werden, die in seinen Museen arbeiten, ab dem ersten Franken Sozialversi- cherungsbeiträge zu entrichten haben.

Darüber hinaus führen die vorgeschlagenen Massnahmen für den Bund weder zu fi- nanziellen noch zu personellen Mehrkosten.

6.2 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

Die Sozialversicherungen werden aufgrund des Umstandes, dass infolge der Ergän- zung des Arbeitgeberkatalogs auf mehr geringfügigen Löhnen Beiträge zu entrichten sein werden als bisher, entsprechend mehr Beiträge erhalten. Dies wird sich auf der einen Seite positiv auf das AHV-Beitragssubstrat auswirken. Auf der anderen Seite werden diese Beiträge grundsätzlich auch zu höheren Leistungsansprüchen führen und damit das Risiko vermindern, dass die betroffenen Personen im Rentenalter oder bei Invalidität auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden.

Da keine Statistiken darüber bestehen, auf welcher Summe an geringfügigen Löhnen bis anhin nicht abgerechnet wird (da diese den Ausgleichskassen nicht zu melden sind) 5 und sich die Zahlung zusätzlicher Beiträge in jedem Einzelfall aufgrund der indi- viduellen Versicherungskarriere unterschiedlich auswirkt, können die finanziellen Aus- wirkungen auf die Sozialversicherungen nicht abgeschätzt werden. Angesichts des ge- ringen Umfangs der Anpassungen ist aber davon auszugehen, dass diese vernachläs- sigbar sind.

Siehe Antwort des Bundesrats auf die Interpellation 21.3805 Herzog. AHV-Abrechnung bei Arbeitnehmenden mit geringem Einkommen.

Die Anpassung des Zinsenlaufs wird dazu führen, dass ein Teil der Selbstständiger- werbenden, die ihre Geschäftstätigkeit aufgeben, keine Verzugszinsen wird zahlen müssen, was zu gewissen Mindereinnahmen für die AHV/IV/EO führen kann. Dies wird sich auch auf die AHV-Ausgleichskassen auswirken, da ein Fünftel der Verzugszinsen der zuständigen Ausgleichskasse verfallen (Art. 206 AHVV). Da sie vom Verhalten der Betroffenen abhängig sind, lassen sich diese Mindereinnahmen nicht abschätzen.

Die neue Regelung schafft einen Anreiz, die Realisierung von Liquidationsgewinnen systematisch den Ausgleichskassen zu melden. Dies ermöglicht es den Ausgleichs- kassen, Akontobeiträge zu erheben, welche für die im Umlageverfahren finanzierte AHV von grosser Bedeutung sind.

6.3 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete Die Kantone, Städte und Gemeinden, die Museen betreiben, werden als Arbeitgeber neu auch für das dort beschäftigte Personal mit geringfügigen Löhnen Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV bezahlen müssen. Die damit verbundene Mehrbelastung lässt sich nicht quantifizieren. Es ist aber davon auszugehen, dass sie aufgrund der tiefen Löhne kaum ins Gewicht fallen wird (siehe auch Ziff. 6.4).

6.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Erweiterung des Arbeitgeberkatalogs im Kultursektor führt dazu, dass gewisse Ar- beitgeber neu auch auf geringfügigen Löhnen Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV zu entrichten haben. Dies macht für die Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmenden je 6,4 % (Stand 2024) des Lohns aus und bei einem geringfügigen Lohn von 2300 Franken so- mit maximal je 147,20 Franken pro Jahr. Für die betroffenen Arbeitgeber stellt dies nur eine geringe Belastung dar.

Die Anpassung des Zinsenlaufs wird dazu führen, dass ein Teil der Selbstständiger- werbenden, die ihre Geschäftstätigkeit aufgeben, keine Verzugszinsen wird zahlen müssen.

6.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Beitragsbelastung der Arbeitnehmenden in Arbeitsverhältnissen mit geringfügigen Löhnen, deren Arbeitgeber neu in den Katalog von Art. 34d Abs. 2 AHVV aufgenom- men werden, wird ansteigen, da sie – wie auch ihre Arbeitgeber (vgl. Ziff. 6.4) – auf ihren Löhnen neu beitragspflichtig werden. Im Gegenzug führen die zusätzlichen Bei- träge aber zu höheren Versicherungsleistungen und somit grundsätzlich zur Verbesse- rung des Versicherungsschutzes dieser Personen.

7 Rechtliche Aspekte

Die vorgeschlagenen Massnahmen stehen im Einklang mit Art. 112 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) .

Der Bundesrat kann gestützt auf Art. 14 Abs. 5 AHVG die Tätigkeiten bestimmen, für die eine Beitragspflicht ab dem ersten Franken gilt. Er hat dazu Art. 34d Abs. 2 Bst. b AHVV erlassen. Art. 14 Abs. 4 AHVG gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grund- lage, um Bestimmungen über die Fristen für die Beitragszahlung zu erlassen.

Die zwei vorgeschlagenen Massnahmen beinhalten keine datenschutzrelevanten Best- immungen.

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