Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen»
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
November 2023
Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Einführung von Einkäufen in die Säule 3a
Erläuterungen
1 Einleitung
1.1. Ausgangslage
Die gebundene Vorsorge der Säule 3a sieht als einer der drei Pfeiler des Schweizerischen Sozialversicherungssystems die Möglichkeit zur steuerbegünstigen Selbstvorsorge vor (Art. 111 Abs. 1 und 4 BV). Personen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Er- werbsersatzeinkommen erzielen, können ihre Vorsorge so durch steuerabzugsfähige Beiträge individuell aufbessern. Für die Durchführung der Säule 3a hat der Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der anerkannten Vorsorgeformen und der Abzugsberechtigung für Beiträge erhalten (Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]1 in seiner bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fas- sung; seit dem 1. Januar 2023 werden die anerkannten Vorsorgeformen ebenfalls in Art. 82 Abs. 1 BVG ausdrücklich aufgeführt). Mit Erlass der «Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)»2 hat der Bundesrat diese Kompetenz ausgeübt. Als anerkannte Vorsorgeformen gelten die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen und bei Bankstiftungen. In diese können Personen, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzein- kommen erzielen, jährlich einen Beitrag in einem durch den Bundesrat maximal festgelegtem Umfang entrichten und dafür bei der Einkommenssteuer einen entsprechenden Abzug geltend machen.
Die Motion Ettlin vom 19. Juni 2019 (19.3702, Einkauf in die Säule 3a ermöglichen3) beauftragt den Bundesrat, die erforderlichen Bestimmungen zu schaffen, damit Inhaber/Innen von Säule 3a-Konten und Säule 3a-Policen, die in früheren Jahren nicht die Maximalbeiträge in die Säule 3a einzahlen konnten, neu die Möglichkeit erhalten, solche Beitragslücken inskünftig durch einen Einkauf zu schliessen und diesen im Einkaufsjahr vollumfänglich vom steuerbaren Ein- kommen abzuziehen (sog. 3a-Einkauf). Zusätzlich zu einem Einkauf soll im entsprechenden Beitragsjahr der übliche Jahresbeitrag steuerwirksam entrichtet werden können. Im Einkaufs- jahr muss die vorsorgenehmende Person über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen.
3 19.3702 | Einkauf in die Säule 3a ermöglichen | Geschäft | Das Schweizer Parlament. Der Nationalrat hat die
Motion am 2. Juni 2020 mit 117:70 Stimmen bei 1 Enthaltung überwiesen, nachdem sie der Ständerat am 12. September 2019 mit 20:13 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen hatte.
1.2. Umsetzung auf Verordnungsstufe
Gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG ist der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen zuständig, die Abzugsberechtigung von Beiträgen in eine der anerkannten Vorsorgeformen der Säule 3a festzulegen. Gestützt auf diese Kompetenzdelegation schafft der Bundesrat mit der vorliegen- den Änderung der BVV 3 die erforderlichen Bestimmungen, um abzugsberechtigte Beiträge in die Säule 3a neu auch in Form von Einkäufen zu ermöglichen und legt als Verordnungsgeber auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 3 BVG die erforderlichen Einzelheiten dafür fest.
1.3. Grundsatz und Vorgehen bei der Erarbeitung der Verordnungsbestimmun-
gen
Die vorliegende Verordnungsanpassung schafft die mit der Motion geforderte Rechtsgrund- lage für steuerabzugsberechtigte Einkäufe in die Säule 3a und damit die Möglichkeit, Beitrags- lücken in der gebundenen Selbstvorsorge nachträglich auszugleichen. Bezüglich der Voraus- setzungen der Einkaufsberechtigung berücksichtigt die Umsetzung die Prinzipien der Säule 3a als Erwerbsversicherung: Einkäufe sind rückwirkend für Beitragsjahre zulässig, in denen eine vorsorgenehmende Person die Voraussetzungen für die Bezahlung von 3a-Beiträgen er- füllte, also in der Schweiz über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen verfügte. Bei der Be- messung des Einkaufspotentials wird dementsprechend auf die auszugleichende(n) Jahres- beitragslücke(n) abgestellt. Ein Einkauf darf jedes Jahr erfolgen, ist jedoch jeweils höchstens in Höhe des sog. «kleinen Abzugs» nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 34 und längstens für Lücken der zehn dem Einkaufsjahr vorangehenden Beitragsjahre zulässig.
1.4. Regelung in Kürze
Die vorliegende Verordnungsänderung schafft die erforderlichen Voraussetzungen, dass Ein- käufe in die Säule 3a bereits bei deren Vornahme korrekt erfolgen können und beugt vor, dass sich diese nachträglich als unzulässig erweisen. Dieses Risiko ist beispielsweise erhöht, wenn eine versicherte Person mehrere Säule 3a-Konti oder -Policen hat. Der für die korrekte Ein- zahlung erforderliche Abklärungs- und Prüfungsaufwand wird in erster Linie den involvierten Parteien, also der vorsorgenehmenden Person und ihrer Einrichtung der gebundenen Selbst- vorsorge zugewiesen. So hat die vorsorgenehmende Person den Einkauf bei ihrer Einrichtung vorgängig zu beantragen und muss dabei bestimmte Angaben machen, die für die Ermittlung der auszugleichenden Beitragslücke(n) und die Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten
2023: 7’056 Franken
Einkaufs erforderlich sind. Das soll schriftlich und mit Unterzeichnung der antragstellenden Person erfolgen; vorteilhafterweise gleich unter Verwendung eines dafür von der Einrichtung vorgesehenen oder branchenüblichen Formulars.5 Bevor die Einrichtung einen Einkauf an- nimmt, muss sie diese Angaben prüfen und weitere Informationen von der vorsorgenehmen- den Person einholen, wenn Zweifel an dessen Rechtmässigkeit bestehen. Erfolgt der Einkauf, fliessen diese Angaben schliesslich in die Bescheinigung ein, die sie der vorsorgenehmenden Person als Beleg für den steuerabzugsberechtigten Beitrag ausstellt. Die vorsorgenehmende Person verfügt damit auch über die Angaben, die sie später benötigt, um ihr verbleibendes Einkaufspotential weiterhin zu beurteilen und einen nächsten Einkauf ordentlich anzumelden. Die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge wiederum müssen solche Angaben und Informationen in ihren Unterlagen verwalten und im Falle eines Wechsels der Einrichtung an die neue Einrichtung weiterleiten.
2 Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 3
Art. 7 Absatz 1
Bei der Anpassung von Artikel 7 Absatz 1 handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Be- reinigung, die keine materiell-rechtliche Änderung der Regelung nach sich zieht. Die beste- hende Bestimmung wird dahingehend umformuliert, dass Arbeitnehmende und Selbständiger- werbende Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen leisten können. Die bisherige Formulierung hielt dies nicht ausdrücklich fest, sondern beschränkte sich darauf, dass Beiträge an aner- kannte Vorsorgeformen bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abgezogen werden können.
In Artikel 7a wird verankert, dass abzugsberechtigte Beiträge in die Säule 3a neuerdings auch in Form von Einkäufen erfolgen können. Die neue Regelung knüpft dabei systematisch an Artikel 7 an, der die Abzugsberechtigung für Beiträge in die Säule 3a festlegt.
Absatz 1
In Absatz 1 wird der Einkauf als abzugsberechtigter Beitrag in eine anerkannte Vorsorgeform nach Art. 82 Abs. 1 BVG begründet. Anlehnend an die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 BVV 3
Solches ist unter Einhaltung der erforderlichen Formanforderungen selbstverständlich auch auf elektronischem und/oder digi- talem Weg möglich.
gelten «Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende» als einkaufsberechtigt. Für das Ein- kaufsrecht bestehen in dieser Hinsicht dieselben Voraussetzungen wie für die Beitragszahlun- gen nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 (im weiteren als ordentliche Beiträge bezeichnet): Einkaufsbe- rechtigt ist, wer in der Schweiz über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügt und im betreffen- den Einkaufsjahr daher zur Beitragsleistung in die gebundene Selbstvorsorge berechtigt ist. Ein Einkauf setzt seinem Zweck entsprechend voraus, dass die berechtigte Person über ein bestimmtes Einkaufspotential verfügt. Bst. a legt in diesem Sinne fest, dass zum Einkauf be- rechtigt ist, wer in den letzten zehn dem Einkaufsjahr vorangehenden Beitragsjahren den für sie/ihn maximal zulässigen Beitragsrahmen nicht ausgeschöpft hat. Nur die beitragsberech- tigte Person, die in diesem Zeitrahmen entsprechende Beitragslücken aufweist, darf Einkäufe in ihre gebundene Selbstvorsorge tätigen. Beitragslücken, die mehr als zehn Jahre zurücklie- gen, können nicht mehr durch einen Einkauf ausgeglichen werden. Die rückwirkende Ein- kaufsfrist stellt auf die zehn, dem Einkaufsjahr vorausgegangenen Kalenderjahre ab, unab- hängig davon, ob in diesen Jahren ein Beitragsrecht bestand oder nicht. Für die Fristberech- nung sind also auch die Jahre massgebend, in denen die vorsorgenehmende Person möglich- erweise über keine Beitragsberechtigung in die Säule 3a verfügte (s. die Erläuterungen zum Übergangsrecht).
Der nachträgliche Ausgleich von Beitragslücken in Form eines Einkaufs ist nur bezüglich der Beitragsjahre zulässig, in denen die vorsorgenehmende Person die Voraussetzungen für die Entrichtung von 3a-Beiträgen erfüllt hat. In Bst. b wird diese Anforderung ausdrücklich veran- kert. Die beitragsberechtigte Person muss also im Beitragsjahr, das sie rückwirkend mit dem Einkauf ausgleichen möchte, zur ordentlichen Beitragsleistung tatsächlich berechtigt gewesen sein. Durfte sie in einem bestimmten Jahr mangels AHV-pflichtigen Einkommens hingegen keine ordentlichen Beiträge entrichten, kann in diesem Jahr auch keine Beitragslücke entstan- den sein, die sie nachträglich zum Einkauf berechtigt. Bei der Frage, ob die vorsorgenehmende Person über ein Einkaufspotential verfügt, muss also auf das einzelne Beitragsjahr abgestellt werden.
Wie der Einleitungssatz zu Absatz 1 festhält, sind Beiträge in Form eines Einkaufs zusätzlich zu den ordentlichen Beiträgen zulässig. Sie erfolgen also kumulativ zu diesen und setzen somit voraus, dass die vorsorgenehmende Person im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet (sog. Ein- kaufsjahr), den ihr nach Art. 7 Abs. 1 zustehenden Beitragsrahmen ausschöpft. Der Einkauf ist somit subsidiär und kann nicht etwa anstelle des ordentlichen Beitrags entrichtet werden. Bst. c hält dies ausdrücklich fest. Andernfalls wäre die zehnjährige Einkaufsfrist wirkungslos, liesse sie sich doch nach Gutdünken verlängern, indem statt des ordentlichen Beitrags einfach ein Einkauf erfolgt und auf diese Weise zugleich eine Beitragslücke mit neuer Frist geschaffen würde. Im Resultat schliesst die Bestimmung also aus, dass im Jahr, in dem ein Einkauf erfolgt,
eine Beitragslücke entstehen kann. In Einkaufsjahren können daher auch rückblickend keine Beitragslücken bestehen.
Im Übrigen ist ein Einkauf jährlich möglich und somit in jedem beliebigen Beitragsjahr zulässig, solange die erforderlichen Voraussetzungen im betreffenden Jahr erfüllt sind, also insbeson- dere das Beitragsrecht besteht und die vorsorgenehmende Person über ein Einkaufspotential gemäss Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a verfügt. Dies ergibt sich so bereits aus Sinn und Zweck der Verordnungsregelung, die in zeitlicher Hinsicht lediglich auf eine rückblickende Ein- kaufspanne von höchstens zehn Jahren abstellt.
Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, in welcher Höhe ein Einkauf pro Einkaufsjahr maximal erfolgen darf. Im Sinne einer absoluten betraglichen Deckelung wird festgelegt, dass die Einkaufszahlung höchstens 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Abs. 1 BVG betragen darf. Der Einkauf ist also in jedem Fall auf die Höhe des «kleinen Abzugs» gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 limitiert (2023: 7’056 Franken). Massgebend ist dabei der Wert, der im Jahr gilt, in dem der Einkauf vorgenommen wird. Die Beschränkung der jährlichen Einkaufszahlung auf den «kleinen Beitrag» gilt auch für Vorsorgenehmende ohne 2. Säule.
Die Ausschöpfung der Einkaufslimite in Höhe des «kleinen Beitrags» setzt natürlich voraus, dass die vorsorgenehmende Person überhaupt über ein Einkaufspotential in dieser Höhe ver- fügt. Der Einkauf darf das vorhandene Einkaufspotential auf keinen Fall überschreiten. Dabei entspricht das Einkaufspotential der vorsorgenehmenden Person der Summe ihrer nachträg- lich ausgleichsberechtigten Beitragslücken der vergangenen zehn Jahre. Da sowohl die Bei- tragsleistung der vorsorgenehmenden Person wie auch das zulässige Beitragsmaximum von Beitragsjahr zu Beitragsjahr variieren können, muss die Kalkulation des Einkaufspotentials auf die einzelne Jahresbeitragslücke (= Beitragslücke eines bestimmten Jahres) abstellen. Diese resultiert jeweils als Betragsdifferenz zwischen dem im betreffenden Jahr für die vorsorgeneh- mende Person maximal zulässigen Beitrag und dem in diesem Jahr von ihr tatsächlich geleis- teten Beitrag. Das Einkaufspotential ergibt sich dann über den rückwirkend zulässigen Zeit- raum hinweg als Summe der einzelnen Jahresbeitragslücken. Die einzelnen Jahresbeitrags- lücken werden dabei nicht aufgezinst.
Absatz 3
Die Bestimmung in Absatz 3 sieht vor, dass die Schliessung einer Jahresbeitragslücke ledig- lich durch einen einzigen Einkauf erfolgen darf. Eine einzelne Jahresbeitragslücke darf also
nicht über mehrere Jahreseinkäufe ausgeglichen werden. Möchte die vorsorgenehmende Per- son beispielsweise die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 schliessen, kann sie das nicht verteilt auf die Jahre 2026, 2027 und 2028 tun. Sie muss sich entscheiden, in welchem Jahr (also entweder im Beitragsjahr 2026, 2027 oder 2028 oder innerhalb der 10-Jahresfrist auch erst später) sie diese Lücke durch einen einzigen Einkauf schliessen will. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Jahresbeitragslücke mit dem Einkauf nicht ganz geschlossen werden kann. Die Regelung soll zum einen unerwünschten Steueroptimierungen entgegenwirken, indem sie die Möglichkeit verhindert, grössere Beitragslücken «anzusparen», um diese dann allenfalls mit Progressionsgewinn durch gestaffelte Einkäufe über mehrere Jahre auszugleichen. Zum anderen möchte sie die Vorsorgepraxis administrativ entlasten. Die Möglichkeit, eine Jahres- beitragslücke auf mehrere Jahre verteilt durch kleinere Einkaufsbeiträge auszugleichen, würde nämlich einen beträchtlichen und kaum verhältnismässigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Dies nicht zuletzt mit Blick auf die administrativen Anforderungen, die zur Absicherung der Zulässigkeit von Einkäufen zusätzlich erfüllt werden müssten. Hingegen steht die Rege- lung der Möglichkeit nicht entgegen, durch eine einzige Einkaufszahlung gleich mehrere (kleine) Jahresbeitragslücken zu schliessen.
Absatz 4
Gemäss dieser Bestimmung sind Einkäufe in die gebundene Selbstvorsorge nur solange mög- lich, als kein Bezug der Altersleistung nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 erfolgt. Die vorsorgenehmende Person verwirkt also das Recht, Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen, sobald sie ihre Altersleis- tungen ab dem dafür zulässigen Alter von 60 Jahren zu beziehen beginnt. Wer nämlich von der Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs der Altersleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 Ge- brauch macht – was im Rahmen eines stufenweisen Bezugs steuerliche Vorteile bietet –, soll seine gebundene Selbstvorsorge nicht zugleich durch steuermindernde Einkäufe weiter auf- bauen dürfen. Mit dem erstmaligen Bezug der Altersleistung aus der gebundenen Selbstvor- sorge verzichtet die vorsorgenehmende Person also darauf, weiterhin Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen. Wenn z.B. eine 62-jährige Person eines ihrer vier 3a-Konten auflöst, um einen Teil ihrer Altersleistung aus der Säule 3a zu beziehen, dann darf sie ab diesem Moment keine Einkäufe mehr in ihre gebundene Selbstvorsorge tätigen; auch nicht in eines ihrer verbleiben- den Konten. Sie soll den Betrag, den sie beispielsweise im August altershalber aus Ihrer Vor- sorge beziehen durfte, nicht etwa im November oder im nächsten Beitragsjahr durch einen steuermindernden Einkauf wieder in diese einbringen können. Das Einkaufsrecht verwirkt auch dann, wenn eine Versicherungspolice der Säule 3a vor Erreichen des ordentlichen Ren- tenalters fällig wird (was erst nach Erreichen von Alter 60 zulässig ist und einem Vorbezug der Altersleistung nach Art. 3 Abs. 1 gleichkommt).
Absatz 5
Absatz 5 sieht als Verweisbestimmung vor, dass die Regelungen von Art. 7 Abs. 2 und 3 BVV 3 auch für abzugsberechtigte Beiträge in Form von Einkäufen gelten. Das bedeutet u.a., dass Beiträge in die Säule 3a auch in Form von Einkäufen bis längstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters zulässig sind, sofern die vorsorgenehmende Person ihre Er- werbstätigkeit fortsetzt, über die erforderliche(n) Einkaufslücke(n) verfügt und noch nicht damit begonnen hat, ihre Altersleistungen aus der Säule 3a zu beziehen.
Diese Bestimmung bezweckt, dass Einkäufe bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung korrekt er- folgen. So können komplizierte Rückabwicklungen weitgehend vermieden werden.6 Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss diesen bei ihrer/seiner Einrichtung vorgängig beantragen. Der Antrag erfordert bestimmte Angaben von Seiten der vorsorgenehmenden Person. Die vorsor- genehmende Person muss im Antrag zudem bestätigen, dass bestimmte Voraussetzungen, die für die Vornahmen des Einkaufs von Rechts wegen erfüllt sein müssen, auch tatsächlich vorliegen. Gestützt auf diese Angaben und Bestätigungen muss die Einrichtung die Zulässig- keit des beantragten Einkaufs beurteilen.
Absatz 1
Die vorsorgenehmende Person hat den beabsichtigten Einkauf bei ihrer Einrichtung der ge- bundenen Selbstvorsorge schriftlich zu beantragen. Sie hat die im Antrag erforderlichen An- gaben also zu unterzeichnen. Dies entspricht der gängigen Einkaufspraxis in der 2. Säule, wonach Vorsorgeeinrichtungen für die Einkaufsberechnung ebenfalls eine schriftliche Erklä- rung der versicherten Person verlangen und bestimmte Angaben einholen müssen.7 Mit Vorteil stellen die Einrichtungen ihren Kunden für den Antrag ein Formular zur Verfügung, um die nötigen Informationen im Falle eines Einkaufs standardisiert einzuholen.
Für den Antrag auf Annahme eines Einkaufs sind folgende Angaben erforderlich: Die antrag- stellende Person hat ihrer Einrichtung die Höhe des beabsichtigten Einkaufs anzugeben (Bst.
S. zu den Folgen unzulässiger Einzahlungen das Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Ziff. 9. Diesbezügliche Rückabwicklungsfolgen gelten auch im Falle von unberechtigten Einkäufen. Bei unzulässigen oder überhöhten Einkäufen aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben unterliegt die vorsorge- nehmende Person zudem dem Risiko eines Nach- und/ oder Strafsteuerverfahrens. Eine Anmeldung ist daher wie in der 2. Säule auch auf digitalem oder elektronischem Weg beispielsweise durch Hinterlegung einer der Unterschrift gleichwertigen elektronischen Signatur möglich.
a). Sie muss ihr mitteilen, in Bezug auf welche(s) Beitragsjahr(e) eine Beitragslücke in welcher Höhe mit dem Einkauf geschlossen werden soll (Bst. b). Beispielsweise kann die vorsorge- nehmende Person bei ihrer Einrichtung beantragen, dass sie einen Einkauf in Höhe von Fr. 5'500 vornehmen möchte, um damit eine Beitragslücke aus dem vergangenen Jahr in Höhe von Fr. 3'000 sowie aus dem Jahr davor in Höhe von Fr. 2'500 auszugleichen. Sie muss ihrer Einrichtung auch mitteilen, ob sie in diesen beiden (Lücken-)Jahren bereits einen ordentlichen Beitrag in die gebundene Selbstvorsorge geleistet hat und, falls ja, in welcher Höhe (s. Bst. c).
Absatz 2
Die vorsorgenehmende Person muss in ihrem Antrag schriftlich bestätigen, dass sie den or- dentlichen Beitrag im aktuellen Beitragsjahr vollständig entrichtet hat (Bst. a). Dies stellt die Subsidiarität des Einkaufs gemäss Art. 7a Abs. 1 lit. c sicher. Einkäufe sind nur «zusätzlich zu den Beiträgen nach Art. 7 Abs. 1» zulässig. Bestätigen muss sie ausserdem, dass bezüglich der Jahresbeitragslücke(n), die sie mit dem Einkauf ausgleichen möchte, in den vergangenen Jahren noch keine Einkäufe stattgefunden haben (Bst. b, s. dazu Art. 7a Abs. 3). Schliesslich müssen Vorsorgenehmende, die das 60. Altersjahr vollendet haben, die Bestätigung abgeben, dass sie bisher keine Bezüge von Altersleistungen gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 getätigt haben (Bst. c). Das ist zur Absicherung der Einkaufsrestriktion nach Art. 7a Abs. 4 erforderlich.
Absatz 3
Gemäss dieser Bestimmung obliegt den Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge, die Anträge auf Einkauf, bzw. Einkaufsgesuche zu prüfen und deren Zulässigkeit anhand der er- forderlichen Angaben ihrer Kunden zu beurteilen. Wenn die im Antrag nachzuweisenden Vo- raussetzungen für den Einkauf erfüllt sind, genehmigt sie diesen. Andernfalls muss sie die Annahme des Einkaufs verweigern, bzw. darf sie die Zahlung allenfalls bloss in der Höhe an- nehmen, in der die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Antrag unvollständig ist, die Einrichtung also überhaupt nicht über die nötigen Angaben und/oder Be- stätigungen verfügt, um auf dieser Grundlage die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Ein- kaufs zu beurteilen. Die Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge kann jedoch nicht in je- dem Fall abschliessend prüfen, ob die Angaben der versicherten Person korrekt sind. Insbe- sondere kann sie nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang allenfalls auch bei anderen Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge Beiträge und/oder Einkäufe erfolgt sind. Die Aufgabe, den steuerlichen Abzug eines Einkaufs auf dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen, obliegt den kantonalen Steuerbehörden, was zu administrativem Mehraufwand führen wird.
Art. 8 Absatz 2 (neu)
Die Pflicht zur Bescheinigung erbrachter Beiträge gemäss Absatz 1 von Art. 8 BVV 3 erfasst auch Einkäufe in die Säule 3a und bedarf daher keiner Anpassung.
Im neuen Absatz 2 erfolgt jedoch eine Ergänzung der Regelung in Absatz 1: Die Bescheini- gung eines Einkaufs muss zusätzlich die Angaben enthalten, die ihm gemäss dem neuen Ar- tikel 7b Absatz 1 Buchstaben a – c anlässlich der Anmeldung zugrunde lagen. Die Einrichtung hat also Höhe und Datum der Einkaufszahlung sowie die Jahresbeitragslücke(n), die dadurch geschlossen werden, unter Angabe der in den betreffenden Jahren bereits entrichteten Bei- träge als massgebende Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Bescheinigung auszuweisen. Die Bestimmung dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von steuerbegünstigten Ein- käufen in die Säule 3a. Einerseits enthält die Bescheinigung, die schliesslich der vorsorgeneh- menden Person ausgestellt wird, somit die Informationen, welche diese benötigt, um zukünf- tige Einkaufsentscheidungen zu fällen oder die erforderlichen Einkaufsvoraussetzungen nach- zuweisen. Andererseits ermöglicht sie den kantonalen Steuerbehörden aufgrund ihres Inhaltes die Überprüfung der Abzugsberechtigung eines geltend gemachten Einkaufs. Mittels Ab- gleichs mit den Angaben der vorsorgenehmenden Person aus vorangegangen Steuerperioden haben die kantonalen Steuerbehörden insbesondere die Möglichkeit zu prüfen, ob in dem Bei- tragsjahr, für welches ein Einkauf vorgenommen werden soll, die vorsorgenehmende Person zur ordentlichen Beitragsleistung berechtigt gewesen war und ob die geltend gemachte Bei- tragslücke korrekt berechnet wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 8 BVV 3 stellt aufgrund der Ergänzung von Absatz 2 eine weitreichende und wertvolle Informationsquelle im Rahmen der Steuererhebung dar. Ob bescheinigte Säule 3a-Beiträge tatsächlich steuerlich zum Abzug gebracht werden können, ist von den kantonalen Steuerbehörden weiterhin gestützt auf die rechtlichen Vorgaben zu prüfen, was – trotz der ergänzten Bescheinigung – mit einem erhöh- ten administrativen Aufwand einhergeht und die Überprüfung unter Umständen stark er- schwert (z.B. bei einem Kantonswechsel).
2a. Abschnitt: Aufbewahrung der Unterlagen und Weitergabe von Vorsorgeangaben
Die neuen Bestimmungen in Artikel 8a und Artikel 8b machen die Einfügung eines neuen Glie- derungsabschnitts erforderlich. Unter dem Titel «Aufbewahrung der Unterlagen und Weiter- gabe von Vorsorgeangaben» werden die beiden neuen Bestimmungen in einem eigenständi- gen Abschnitt zusammengefasst und erhalten eine mit ihrem Regelungsgehalt übereinstim- menden Bezeichnung.
In diesem Artikel wird die Aktenführungs- und Datenaufbewahrungspflicht von Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge neu ausdrücklich verankert.
Absatz 1
Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge müssen die vorsorgerelevanten Daten und In- formationen, die sie für die Beitrags- und Leistungsbemessung benötigen, in ihren Unterlagen verwalten. Dies wird bei den Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge überwiegend schon der Fall sein, weshalb die Bestimmung in Wesentlichen bloss die bereits bestehende Verwaltungspraxis normiert.
Hinsichtlich der Einführung der neuen Einkaufsmassnahme zählt die Bestimmung exempla- risch bestimmte Angaben auf, deren Aufbewahrung unentbehrlich ist, um die Rechtmässigkeit von Einkäufen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch nachvollziehen und verifizieren zu kön- nen. Wie aus Bst. a und b hervorgeht, sind die ordentlichen Jahresbeiträge und die nachträg- lichen Einkäufe jeweils fortlaufend und voneinander unterscheidbar unter Angabe von Betrag und Datum des Zahlungseingangs von der Einrichtung in ihren Unterlagen festzuhalten. So- wohl die ordentliche Beitragsleistung wie auch die Einkaufszahlung müssen als solche identi- fizierbar sein, um für sich genommen beurteilt werden zu können. So beispielsweise zur Über- prüfung der Einhaltung von Beitragslimiten oder zur Ermittlung der einzelnen Jahresbeitrags- lücke(n). Zusätzlich zum Einkaufsbeitrag muss die Einrichtung in ihren Unterlagen verzeich- nen, welche Jahresbeitragslücke(n) durch den betreffenden Einkauf geschlossen werden. Nur so lässt sich später nachvollziehen, dass in Bezug auf diese Jahresbeitragslücke(n) ein (wei- terer) Einkauf ausgeschlossen ist (s. Erläuterung zu Art. 7a Abs. 3). Hat die vorsorgeneh- mende Person bereits einen Bezug der Altersleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 getätigt, ist ein Einkauf ebenfalls ausgeschlossen. Die Einrichtung hat diesen Umstand, der im Falle der ge- bundenen Vorsorge bei einer Bankstiftung gleichzeitig die Auflösung des Vorsorgeverhältnis- ses und somit eine Saldierung des betreffenden Kontos nach sich zieht, in ihren Unterlagen festzuhalten (Bst. c, s. zur Aufbewahrungspflicht gleich nachfolgend unter Absatz 2).
Absatz 2
Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge sind verpflichtet, die Unterlagen zum Vorsor- geverhältnis und die darin enthaltenen Informationen, Belege und weiteren vorsorgerelevan- ten Daten für die Dauer von 10 Jahre ab Beendigung des Vorsorgeverhältnisses aufzubewah- ren. Erforderlichenfalls ist somit über diesen Zeitraum hinweg der Zugang zu den Unterlagen eines Vorsorgeverhältnisses auch nach dessen Beendigung gewährleistet.
Gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b besteht die Möglichkeit, das Vorsorgekapital aus gebundener Selbstvorsorge in eine andere anerkannte Vorsorgeform zu übertragen. Das zieht jeweils die Auflösung des entsprechenden Vorsorgeverhältnisses nach sich. Die Regelung in Artikel 8b stellt sicher, dass bei diesem Vorgehen keine Informationen verloren gehen, die für die spätere Beurteilung von Einkaufsanträgen erforderlich sind. Die dafür nötigen Angaben müssen bei der Kapitalüberweisung daher von der übertragenden Einrichtung der neuen Einrichtung wei- tergegeben werden. So sind der neuen Einrichtung zum einen die ordentlichen Beitragsleis- tungen mitzuteilen, die die vorsorgenehmende Person die vergangenen zehn Jahre in die ab- tretende Einrichtung entrichtet hat, bevor sie nun im aktuellen Beitragsjahr die Einrichtung wechselt (s. Bst. a). Diese Information wird für die Ermittlung möglicher Jahresbeitragslücken weiterhin benötigt. Zum anderen sind der neuen Einrichtung alle Einkäufe mitzuteilen, die die vorsorgenehmende Person während der letzten zehn Jahre getätigt hat. Die übertragende Einrichtung muss dabei angeben, welche Jahresbeitragslücken durch die bezeichneten Ein- käufe jeweils geschlossen wurden (s. Bst. b). Die neue Einrichtung muss diese ihr mitgeteilten Angaben dann gemäss Art. 8a Abs. 1 lit. a und b weiter verwalten.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom (…):
Absatz 1
Die Übergangsregelung in Absatz 1 sieht vor, dass lediglich Beitragslücken, die ab Inkrafttre- ten der Verordnungsänderung entstehen, zum Einkauf berechtigen. Beitragslücken, die schon vor Inkraftsetzung der neuen Einkaufsmassnahme eingetreten sind, können also nicht mehr ausgeglichen werden. Tritt die Verordnungsänderung per Anfang 2025 in Kraft, wird erstmals in diesem Jahr eine ausgleichsberechtigte Beitragslücke entstehen können. Ein Einkauf nach Art. 7a Abs. 1 wird also im Beitragsjahr 2026 zum ersten Mal zulässig sein. So kann beispiels- weise eine versicherte Person, die letztmals 2020 Beiträge in die Säule 3a entrichtet hat, im Jahr 2026 erstmals die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 schliessen. Die weiter zurücklie- gende Beitragsausstände aus den Jahren 2021-2024 kann sie hingegen nicht ausgleichen.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Nach Einschätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung betragen die jährlichen Minder- einnahmen bei der direkten Bundessteuer grob geschätzt 100 bis 150 Mio. Franken (Zahlen der Bundessteuerstatistik 2019, hochgerechnet auf 2023). Davon tragen die Kantone auf-
grund ihres Anteils an der direkten Bundessteuer 21,2% und der Bund 78,8%. Die Minder- einnahmen bei den Einkommensteuern der Kantone und Gemeinden kann man ausgehend davon grob auf 200 bis 450 Mio. Franken pro Jahr schätzen.
Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Letzte Aktualisie- Bemerkungen Annahmen rung
S. 14: jährlichen Minder- Schätzung der ESTV ge- 2023 Die geschätzte Band- einnahmen bei der direk- stützt auf einer Mikrosi- breite ist mit Unsicherheit ten Bundessteuer grob mulation. Die Simulation behaftet. Die Schätzung geschätzt 100 bis 150 verwendet die aktuellsten gründet auf der Annah- Mio. Franken. 11 Jahre in der Bundess- me, dass sich die analy- teuerstatistik (2009- sierte Teilgruppe in Be- 2019). Die Zahlen bezie- zug auf die Einkäufe rela- hen sich auf das Jahr tiv zu den ordentlichen 2023, sie wachsen mit Beiträgen nicht systema- dem steigenden Ertrag tisch vom Rest der steu- der direkten Bundes- erpflichtigen Personen steuer mit. Die Band- unterscheidet. Es ist breite für die Schätzung nicht auszuschliessen, von rund 100 bis rund dass die Beschränkung
150 Mio. Franken ergibt auf Personen, die wäh-
sich aus unterschiedli- rend der analysierten 11 chen Annahmen zum An- Jahre im selben Kanton teil der existierenden Bei- wohnhaft waren, mit ei- tragslücke, die Einkaufs- ner gewissen Verzerrung berechtigte jedes Jahr verbunden ist schliessen (anteilsmässi- ger Einkauf).
S. 14: Die Mindereinnah- Die Mindereinnahmen 2023 men bei den Einkom- bei den Einkommensteu- mensteuern der Kantone ern der Kantone und Ge- und Gemeinden kann meinden können grob man ausgehend davon geschätzt werden, indem grob auf 200 bis 450 Mio. die geschätzten Minder- Franken pro Jahr schät- einnahmen bei der direk- zen. ten Bundessteuer mit dem Faktor 2 bis 3 multi- pliziert werden.
Die Vorlage hat keine Auswirkung auf die Personalkosten des Bundes. Bei den kantonalen Steuerbehörden führt die neue Einkaufsmassnahme anlässlich der Steuerkontrolle zu einem administrativen Mehraufwand, der sich möglicherweise vereinzelt auch in personellen Mehr- kosten niederschlagen kann.