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Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation

0 Schweizerische Eidgenossenschaft

Confëdëration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Bern, [Datum]

Änderung des Mi litärgesetzes, der Verord- nung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

Übersicht Am 31. Dezember 2022ist die fünfjährige Übergangsfrist zur Umsetzung der Wei- terentwicklungder Armee abgelaufen.Aufgrund der sich verändernden Bedro- hungslage mit neuen Bedrohungsformen, der allgemeinen gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Transformation und den Auswirkungen der COVID-Pandemie sowie der Energiekrise müssen sich Armee und Militärverwal- tung anpassen und weiterentwickeln.Dazu müssen das Militärgesetz, die Armee- organisation, die Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und weitere Erlasse angepasst werden.

Ausgangslage

Die Anpassungen und Änderungen im Zuge der abgeschlossenen Weiterentwicklung der Armee (WEA) per Ende 2022 haben sich bewährt. Die WEA diente dazu, die Be- reitschaft der Armee zu erhöhen, die Ausbildung und Ausrüstung zu verbessern sowie die regionale Verankerung der Streitkräfte zu stärken. Die Alimentierungsprobleme und die Sicherung der Bestände der Armee sowie weitere Herausforderungen des gesell- schaftlichen und wirtschaftlichenWandels mitsamt den sich veränderten Bedrohungs- formen und den bewältigtenGesundheits- und Energiekrisen verlangen jedoch nach weiteren Anpassungen.

Aufgrund der veränderten Bedrohungslage mit der allgegenwärtigen Cyberbedrohung und der gestiegenen hybriden Bedrohung muss das bestehende Instrument der Requi- sitionergänzt und aktualisiertwerden. Die Betriebskontinuitätsowie die Resilienz von systemrelevanten Anlagen und Einrichtungen der Armee und der Schutz militärischer Fernmeldeanlagen müssen verbessert und gestärkt werden.

Gestiegene Erwartungen und Ansprüche der Angehörigen der Armee betreffend die Vereinbarkeit von Militärdienst und Privatleben, beruflicher Entwicklung und Freizeitak- tivitäten verlangen verschiedene Anpassungen bei der Erfüllung der MilitärdierIstpflicht, der Flexibilisierungder Durchlässigkeitvon Dienstgradensowie bei der Ausweitung des Anspruchs auf Erwerbsersatz bei Unterbrüchen in Ausbildungsdiensten. Neu soll bei Angehörigen der Armee, die nach einer Beförderung den praktischen Dienst nicht bestehen, die Beförderung rückgängig gemacht werden können. Von Personen, die auf Kosten der Armee eine zivilanerkannte Weiterbildung absolviert haben, können die Ausbildungskosten zurückverlangt werden, wenn nicht eine Mindestanzahl Ausbil- dungsdiensttage geleistet worden sind.

Die Friedensförderung hat sich im letzten Jahrzehnt im zivilen und im militärischen Be- reich weiterentwickelt.Die Entwicklungenvon Gefahren und Risiken in Friedensmissi- onen zeigen, dass zusätzliche Massnahmen notwendigsind, um das eingesetzte mili- tärische Personal zu schützen. Aufgrund der stetig wachsenden Anforderungen an die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen kommt der adäquaten Fortbildung von Militärärztinnenund Militärärztenund weiteren im Bereich des militärischenGesund- heitswesens tätigen Personen eine erhöhte Bedeutung zu.

Im Beschaffungswesen für Armeematerial sind der Bereich Forschung und Entwicklung und die Offset-Geschäfte ungenügend geregelt. Die Informationsmöglichkeitender Ar- mee für interessierte Bürgerinnen und Bürger, Armeeangehörige und Ehemalige sowie der elektronische Datenaustausch mitAngehörigen der Armee müssen aktualisiert und den neuesten Möglichkeiten der Digitalisierung angepasst werden.

Die Organisationsstrukturvon Armeeverbänden muss stufengerecht und flexibel ange- passt werden können. Die Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee, welche den KommissariatsdierIstund das Finanzwesen der Armee regelt, ist nicht mehr aktuell. Die Verordnung soll aufgehoben und die noch benötigten Best- immungen in aktualisierter Form in das Militärgesetz integriert werden.

Um das bestehende Ausbildungs- und Dienstleistungsmodellsowie die Möglichkeit der Durchführung von Pilotprojekten zu flexibilisieren, gilt es den gesetzlichen Rahmen zu schaffen und damit die notwendige Handlungsfreiheitzu gewinnen. Bei der Regelung der Dauer der Rekrutenschulenwird die Minimaldaueroffengelassen, wobei die unter- schiedlichenAusbildungsbedürfnisse der Armee ausschlaggebend sein sollen. Bei der Regelung der Wiederholungskurse (WK) werden Maximaltage pro WK und Jahr, bei gleichbleibendenAusbildungsdiensttagen, eingeführt.

Der <Requisitionsartikel»wird entsprechend der veränderten Bedrohungslage aktuali- siert, neben unbeweglichen und beweglichen Sachen sollen neu auch immaterielle Sa- chen und Dienstleistungensowie beherrschbare Naturgewaltenwie Strom, Daten und Funkfrequenzenrequisitionsfähigsein. Neben der Requisitionund Unbrauchbarma- chung sollen auch Nutzungseinschränkungen und -verbote möglich sein. Das Requisi- tionsverfahren wird in Entschädigungsfällen mit einer Verfügungs- und einer Aufsichts- behörde ergänzt werden. Damitwerden dem Legalitätsprinzip und dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz mehr Bedeutung beigemessen.

Die Betriebskontinuitätund die Resilienz von wichtigen Systemen der Armee soll in allen Lagen gewährleistet werden und der Schutz militärischer Femmeldeanlagen soll ununterbrochensichergestelltwerden können. Dazu sind entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen.

Bei Friedensmissionen kommt es vor dem Hintergrundder zum Teil steigenden Risiken vor Ort immer öfter vor, dass die einsatzführenden internationalen Organisationen auch die Bewaffnung für den Selbstschutz, die Notwehr und die Notwehrhilfe von uniformier- tem Personal empfehlen, das individuellund für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzt wird. Um rascher reagieren und so die Sicherheit der eingesetzten Angehörigen der Armee möglichst optimalsicherstellen zu können, soll dem Bundesrat die Kompetenz übertragenwerden, eine Bewaffnungzum Selbstschutz anzuordnen.

Sowohl die Fortbildung von Militärärztinnen und Militärärzten sowie weiteren im Bereich des militärischenGesundheitswesens tätigenPersonen als auch die Forschung im Be- reich der Militär-und Katastrophenmedizinwerden durch das Militärgesetz nicht abge- deckt. Das Militärgesetz ist daher entsprechend zu ergänzen.

Bei der Beschaffung von Armeematerial sollen die damit zusammenhängende For- schung und Entwicklung gestärkt und die Offsetgeschäfte bei Beschaffungen im Aus- land klarer geregelt werden.

Schliesslich werden bei der Militärdienstpflichtund bei der Ausbildung von Angehörigen der Armee verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, welche den Militärdienst insge- samt attraktivermachen und mitdem zivilen Leben besser in Einklang bringen können: Bei der Militärdienstpflicht für Auslandschweizer im Studium in der Schweiz und für Grenzgänger mit Status Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten soll betreffendRekrutierung und Militärdienstpflichteine Gleichbehandlung möglich

sein. Eine bessere Durchlässigkeit in den Dienstgraden soII für Armeeangehörige mehr Flexibilitätermöglichen, vorgängige Abklärungen für die Überlassung der persönlichen Waffe sollenzur Vermeidung von Gewalttatenbei allen Personen beitragen, die Aus- weitungdes Anspruchs auf Erwerbsersatz auch bei einem Unterbruch von längstens sechs Wochen sollenden Angehörigen der Armee eine bessere wirtschaftlicheBasis im Ausbildungsdienst ermöglichen. Demgegenüber sollen jedoch Ausbildungskosten mit einem anerkannten Diplom oder Abschluss, welche auch im zivilen Berufsleben einen Vorteil erbringen, zurückerstattet werden müssen, wenn nicht eine Mindestan- zahl von Militärdiensttagengeleistet werden. Bei Angehörigen der Armee, die nach ei- ner Beförderung den praktischen Dienst nicht bestehen, soll die Beförderung rückgän- gig gemacht werden können.

Mit digitalen Informationsplattformensollen interessierte Bürgerinnen und Bürger, Stel- lungspflichtige, Armeeangehörige und weitere interessierte Personen besser und aktu- eller über die Sinnhaftigkeit des Militärdienstes und die verschiedenen Möglichkeiten diesen zu absolvieren, orientiertwerden können. Der elektronische Informations- und Datenaustausch zwischen den Angehörigen der Armee und der Armee bzw. der Mili- tärverwaltung soll weiter gefördert und digitalisiert werden. Dazu sind die entsprechen- den gesetzlichen Grundlagen zu schaffen.

Die Ergänzung der Armeeorganisation und des Militärgesetzes mit einer Delegations- kompetenz an das VBS und die Gruppe Verteidigung ermöglichen stufengerechte, re- gelmässige Anpassungen in der Organisationsstruktur der Armee und deren Verbän- den. Die Verordnungder Bundesversammlung über die Verwaltungder Armee wird aufgehoben und die noch notwendigen Bestimmungen werden aktualisiert und in das Militärgesetzintegriert.

1.1.9 Anpassungen bei der Militärdienstpflicht,

Ersatz des Erwerbsausfalls und

3.1.9 Anpassungen bei der Militärdienstpflicht,

Ersatz des Erwerbsausfalls und

3.1.11 Aktualisierungen im KommissariatsdierIst und Truppenrechnungswesen .. 28

3.1.13 Geschlechtergerechte

Sprache in militärrechtlichen

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Das Parlament beschloss 2016 die WEA. Diese zielte darauf ab, die Bereitschaft, die Kaderausbildung sowie die Ausrüstung und Bewaffnung zu verbessern und die regio- nale Verankerung der Armee zu verstärken. Zwischen 2018 und 2022 wurde die WEA umgesetzt und damit die Streitkräfte in die Lage versetzt, die Schweiz und ihre Bevöl- kerung auch in Zukunftgegen moderne Bedrohungen und Gefahren zu verteidigen und zu schützen, die zivilen Behörden bei Bedarf optimal zu unterstützen und einen Beitrag zur internationalenFriedensförderung zu leisten. Die Verteidigung bezie- hungsweise die Prävention und Abwehr eines bewaffneten Angriffs bleibt dabei die Kernkompetenz der Armee.

Die Anpassungen und Änderungen im Zuge der abgeschlossenen WEA per Ende 2022 haben sich bewährt. Die ungelöstenAlimentierungsprobleme und die längerfris- tige Sicherung der Bestände der Armee sowie weitere Herausforderungen des gesell- schaftlichen und wirtschaftlichenWandels mitsamt den sich veränderten Bedrohungs- formen und den bewältigtenGesundheits- und Energiekrisen verlangen jedoch nach weiteren gesetzlichen Anpassungen. Betroffen sind das Militärgesetz, die Armeeorga- nisation, die Verordnung über die Verwaltung der Armee und weitere Erlasse.

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Flexibilisierung bei Grundausbildung und Ausbildungsdiensten

Die Armee hat seit Beginn der WEA verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Be- stände zu stabilisieren. Der Armeebestand lässt sich über drei Elemente steuern: Die Anzahl der Rekrutierten, die Länge der Dienstzeit sowie die Anzahl der Abgänge. Durch die differenzierte Beurteilung der Tauglichkeit und die Individualisierung des Prozesses konnte die Rekrutierung zeitgemässer ausgestaltet und flexibler organi- siert werden. Zudem lassen sich jedes Jahr mehr Frauen rekrutieren. Die Dienstzeit wurde aus verschiedenen Gründen in den letzten drei Armeereformen für das Gros der Truppe stets gesenkt. Eine Verlängerung der Dienstpflichtist in der aktuellen Lage indessen nichtangezeigt. Insofernwar die Reduktion der Abgänge das primäre Handlungsfeld der ergriffenen Massnahmen. Die Armee konnte eine Reduktion der Abgänge aus medizinischen Gründen erreichen. Zudem wurde und wird die Attraktivi- tät des Ausbildungsdienstes mit verschiedenen Massnahmen stetig erhöht. Die Viel- zahl an ergriffenenMassnahmen führtenjedoch noch nichtzu einer wesentlichen Ent- schärfung der Alimentierungsproblematik. Eine grundlegendeHerausforderung bleibt weiterhin die Vereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Berufs- und Privatleben. Die notwendigen Anpassungen im Militärgesetz vom 3. Februar 19951 (MG) mit der ange- strebten Flexibilisierungbei der Grundausbildung und den Ausbildungsdiensten zielen daher darauf ab, den Angehörigen der Armee namentlich die Vereinbarkeit zwischen ihrem zivilen Leben und dem Militäralltagzu erleichtern.

1.1.2 Sicherstellen der Betriebskontinuität und Erhöhung der Resilienz

Ob Armee und Militärverwaltungdie verfassungsmässigen Aufträge erfüllen können, hängt mehr und mehr davon ab, wie sie ihre eigenen IKT-Systeme inklusive der rele- vanten Lieferketten(Supply Chain) sowie die eigenen Daten und Informationen über alle Lagen vor den vielfältigenBedrohungen im Cyber- und elektromagnetischen Raum (CER) schützen können. Die Auftragserfüllung hängt jedoch auch davon ab, SR 510.10

wie die Armee ihre IKT-Systeme im Sinne eines «Business ContinuityManagements» (BCM) selbständig aufrechterhalten kann. BCM, also die Sicherung der Betriebskonti- nuität, zielt darauf ab, die Widerstandsfähigkeit, die Lieferketten und die kritischen Inf- rastrukturenzu überprüfen und deren Resilienz zu stärken, also die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese auch bei relevanter Gefährdung fortbestehen können. Neu müssen auch die Aspekte der Resilienz und der Betriebskontinuitätder IKT-Sys- teme der Armee und der Militärverwaltunginklusive der Abwehr von Cybervorfällen und -angriffenerfasst werden. Die Armee muss auch in Friedenszeiten im Rahmen der BCM Massnahmen treffenkönnen, um die Betriebsmittelbzw. die späteren Re- quisitionsgüterzu sichern. Dazu gehört auch, dass die Armee als Ultima Ratio die Möglichkeiterhält, Nutzungseinschränkungen oder Verbote gegenüber Dritten (z.B. im Zusammenhang mit Sensoren) auszusprechen.

Rechtliche Grundlagen für die Sicherstellung der Betriebskontinuität und die Stärkung der Resilienzder Gesamtsysteme der Armee in allen Lagen fehlen. Gerade die sich veränderte Bedrohungslage (Ukraine-Krieg, Taiwan-Konflikt) mit vielfältigen hybriden Bedrohungsformen und steigenden Cyberangriffen zeigt, dass die rechtlichen Grund- lagen entsprechend angepasst werden müssen, damit eine agile Handlungsweise der Armee und der Militärverwaltungewährleistetwerden kann.

1.1.3 Aktualisierung der Requisitionsinstrumente

Ein Mittelzur Sicherstellung der militärischen Handlungsfähigkeit im Aktiv- oder As- sistenzdienst ist die Requisition. Diese dient dazu, in Notlagen die Herstellung von Gütern und das Erbringen von Dienstleistungen zu planen und zu gewährleisten, die für die soziale Sicherheit, zum Schutz der öffentlichenGesundheit sowie für den Be- darf der Armee oder der Militärverwaltungunerlässlich sind.

Allerdings ist der Geltungsbereich der bestehenden gesetzlichen Grundlagen auf den Aktivdienst oder den Assistenzdienst begrenzt. Voraussetzung für den Aktivdienst ist ein Verteidigungsfall oder die Abwehr einer schwerwiegenden Bedrohung für die in- nere Sicherheit. Voraussetzung für einen Assistenzdienst ist die Notwendigkeit einer Hilfeleistungder Armee an zivile Behörden, wenn deren eigene Mittelin einer ausser- ordentlichenLage erschöpft sind. Beides bedingt einen Truppeneinsatz, welcher durch den Bundesrat oder das Parlament zu genehmigen ist. Angesichts moderner Konfliktformen bedeutet Verteidigung aber nicht mehr ausschliesslich die Abwehr ei- nes herkömmlichen militärischen bewaffneten Angriffs eines anderen Staates (in die physischen Wirkungsräume Boden, Luft, maritimer Raum und Weltall), sondern der ganzheitliche Schutz von Land und Bevölkerung. Dazu gehört neu auch der CER als Bindegliedzwischen den physischen Wirkungsräumen. Der CER ist eine etablierte Dimension zur Machtausübung, Konfliktverbreitungund -führung, sowohl im zivilen wie auch im militärischen Bereich. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen sollen daher so angepasst werden, dass die Betriebsmittelder Armee in allen Lagen ge- währleistetsind, nicht nur im Aktiv- oder Assistenzdienst wie bisher. Dies insbeson- dere, weil Cyberangriffe oder andere hybride Bedrohungen noch keinen Aktivdienst auslösen müssen. Allerdings sind ausserhalb eines Aktiv- oder Assistenzdienstes Re- quisitionsmassnahmen nur im Hinblick auf eine drohende Lageveränderung gerecht- fertigt

Entsprechend wird entlang der digitalen Lieferketten der Requisitionsumfang erwei- tert, damit nebst beweglichem und unbeweglichem Eigentum auch beherrschbare Na- turkräfte (wie etwa Strom, Daten und Funkfrequenzen), Immaterialgüter, Arbeits- und Dienstleistungen requiriert werden können.

1.1.4 Sicherstellen des Schutzes militärischer Fernmeldeanlagen

Die Armee und die Militärverwaltung betreiben an verschiedenen Standorten Senso- ren, um die im MG und im Bundesgesetz vom 25. September 20152 über den Nach- richtendienst(NDG) geforderten Leistungen zu erbringen. Sensoren dienen der Funk- aufklärung und sind Fernmeldeanlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Fern- meldegesetzes vom 30. April 19973(FMG). Mit den Sensoren werden elektromagneti- sche Signale erfasst, verarbeitet und ausgewertet, um damit zu Gunsten der Armee, der Nachrichtendienste oder weiterer Partner verschiedene sicherheitsrelevante Pro- dukte zu erstellen. So werden elektronische Sensoren beispielsweise für die nach- richtendienstlicheFrüherkennung und Warnung vor sicherheitspolitischen Konflikten zuhanden des Bundesrates immerwichtiger,wie der Angriff von Russland auf die Uk- raine Anfang 2022 klar aufgezeigt hat.

Für den Schutz militärischerFernmeldeanlagen in allen Lagen werden, ergänzend zu den bestehendenrechtlichenGrundlagen im FMG, gesetzliche Grundlagen im MG geschaffen. Diese geben der Armee Handlungsspielraum bei ausserordentlicher Dringlichkeit,die sich bei sich schnell verändernden Gefahrenlagen abzeichnen kann.

1.1.5 Militärisches Statut und Erhöhung der Durchlässigkeit bei Graden und

Funktionen Unter dem «MilitärischenStatut» versteht man die Gesamtheit der Rechte und pflich- ten des militärischen Personals. Es untersteht besonderen Bestimmungen des Bun- despersonalrechts und der Militärversicherung. Abweichende Regelungen sind haupt- sächlich in den Bereichen Arbeitszeit, Arbeitsort, Mobilität.Auslandeinsatz und Perso- nalentwicklungzu finden. Mit der Aufnahme des Begriffs «Militärisches Statut» im Mi- litärgesetz wird die Einführung eines bestimmten Rechtsbegriffes beabsichtigt.

Die Verleihung eines tieferen Grades bzw. eine Degradation ist nur aufgrund eines Strafurteils vorgesehen. Mit einem neuen Berufsbild, entwickelt im Projekt Berufsmili- tär 4.0, soll die Durchlässigkeitfür Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere möglich sein. Funktionenvon Berufsmilitärskönnen übernommenwerden, die mit einem tiefe- ren Grad als dem bisher erreichten Grad der Person verbunden sind. Auch sollen so genannte Bogenkarrierenermöglichtwerden. Die Möglichkeitzur Übernahme eines tieferen Grades würde es ermöglichen, einen der neuen Funktion entsprechenden tie- feren Grad zu übernehmen. So könnte beispielsweise eine Milizoffizierinoder ein Mi- lizoffizier,welche nach der Offiziersausbildung beruflich eine Berufsunteroffizierslauf- bahn einschlagen will, zur Berufsunteroffiziersausbildungzugelassen werden und da- nach den entsprechenden Grad übernehmen.

1.1.6 Weiterentwicklungder militärischen Friedensförderung

Die Schweiz ist weltweitstark vernetzt. Deshalb liegtes auch in ihrem Interesse, dass bewaffnete Konflikte auf internationaler oder innerstaatlicher Ebene möglichst einge- dämmt bzw. rasch beigelegt werden. Friedensförderung umfasst sowohl zivile als auch militärische Instrumente. Mit dem Bericht zur Weiterentwicklung der militäri- schen Friedensförderunghat das VBS am 9. November 2020 verschiedene Möglich- keiten aufgezeigt, wie die Schweizer Armee noch gezielter auf die heutigen und künf- tigen Bedürfnisse in der Friedensförderung ausgerichtet werden kann. Der Bundesrat hat sowohldiesen Bericht als auch den Bericht zur Umsetzung vom 7. Dezember

2021 zur Kenntnisgenommen;das VBS wurde mit der weiterenUmsetzung beauf-

tragt. Das MG ist entsprechend anzupassen.

1.1.7 Fortbildung und Forschung im militärischen Gesundheitswesen

Im militärischen Gesundheitswesen sollen punktuelle Regelungslücken geschlossen werden. Dies betrifftdie Fortbildungvon Militärärztinnenund Militärärzten,Gesund- heitsfachpersonen und von weiteren im Bereich des militärischen Gesundheitswe- sens tätigenPersonen sowie die Forschung. Für den zivilen Gesundheitsbereich be- stehen bereits entsprechende Vorgaben. Durch das Etablieren und Implementieren einer zweckmässigen Fortbildung und einer adäquaten, zukunftsgerichteten For- schung lässt sich eine hochqualitative,die wachsenden Anforderungen im gesamten Gesundheitssektor berücksichtigende Leistungserfüllungim Bereich des militärischen Gesundheitswesens massgeblich fördern. Die vorgeschlagene Neuregelung im Be- reich des militärischenGesundheitswesens trägtzudem dem verfassungsmässigen Auftrag an den Bund, für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grund- versorgung von hoher Qualitätzu sorgen, in angemessener Weise Rechnung. Die Anpassungen von Artikel48b MG sind Grundvoraussetzung dafür, dass militärische Patientinnen und Patienten in qualitativer Hinsicht gleichbehandelt werden wie zivile Patientinnenund Patienten.

1.1.8 Forschung und Entwicklung bei der Beschaffung von Armeematerial und

Regelung der Offset-Geschäfte Der Bund hält in seinen Grundsätzen zur Rüstungspolitik fest, dass die sicherheitsre- levante Technologie- und Industriebasis und speziell die sicherheitsrelevanten Schwerpunkttechnologien grundsätzlich mit marktverträglichen Massnahmen geför- den werden sollen, insbesondere durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Dazu stehen dem Bund ver- schiedene Steuerungs- und Stützungsinstrumente zur Verfügung, unter anderem die anwendungsorientierteForschung sowie die Innovationsförderung.

Die klassische Rüstungsindustrie hat, gerade wegen der weitgehenden staatlichen Regulierung ihrer Märkte, teilweise Mühe, zeitnah auf technologische Entwicklungen zu reagieren. Oft sind es somit kleinere und mittlere Unternehmen sowie Start-ups, welche die eigentlichen Innovationstreiberdarstellen. Für solche Firmen mit auf den zivilen Markt ausgerichteten Lösungen ist es oft ausgesprochen schwierig, den si- cherheits- und wehrtechnischen Nutzen ihrer Entwicklungen zu erkennen. Gleichzei- tig stelltder internationaleRüstungs- und Sicherheitsbereich einen regulatorisch aus- gesprochen komplexen Markt dar. Aus diesem Grund ist es insbesondere für hochin- novative Firmen wenig attraktiv, ihre zivilen Lösungen für den Rüstungsmarkt weiter- zuentwickeln. Um diese Kluftzu überwinden, braucht es insbesondere im Bereich der Sicherheitspolitikgeeignete Instrumente, welche die Verwertung von Innovationen der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis (STIB) und die Flexibilität bei der Lösungsfindung in einem sich stets wandelnden Umfeld ermöglichen. Dies kann mittels Forschung und Entwicklung erreicht werden.

Die festgestellten Regelungslücken, die im Bereich der sicherheitspolitischen For- schung und Entwicklung bestehen, sollen geschlossen werden. Die neue gesetzliche Grundlage soll es dem VBS ermöglichen seine Aufgaben mittels Forschung und Ent- wicklung wahrzunehmen und damit ein innovatives Umfeld für die Weiterentwicklung der sicherheitspolitischenInstrumentezu schaffen. Ebenso soll es dem VBS künftig ermöglichtwerden, an bestehenden Förderprogrammen teilzunehmen, insbesondere,

weil sich die zivile und militärische Anwendung von Technologien zunehmend vermi- schen. Die neue Regelung im MG ergänzt bestehende Bestimmungen im Bundesge- setz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG) und im Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungs- wesen (BÖB). Die GPK-S ersuchte den Bundesrat in ihrem Bericht vom 25. Januar 2022 zum «Con- trollingvon Offset-Geschäften»zu prüfen, ob der eigentlicheGrundsatz der Offset- Geschäfte in einem bestehenden formellen Gesetz verankert werden sollte. Aus Sicht des Bundesrates betrifftdie Regelungvon Offset-Geschäften auch «wichtige recht- setzende Bestimmungen» im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung4 (BV). Aus diesem Grund ist eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne zu schaffen, die nichtnur die Befugnis zum Erlass weiterführenderBestimmun- gen an den Verordnungsgeber delegiert, sondern auch den Rahmen der Regelung über das Offset festlegt.

1.1.9 Anpassungen bei der Militärdienstpflicht,Ersatz des Erwerbsausfalls und

Rückerstattung für Ausbildungskosten Das Instrument der Dienstbefreiung für Geistliche ist historisch gewachsen und nicht mehr zeitgemäss. Die Dienstbefreiung soll deshalb bei den Geistlichen abgeschafft werden. Im Lichte der gesellschaftlichen Entwicklung kann nicht mehr von einer un- entbehrlichen Tätigkeit als Grund für eine Dienstbefreiung ausgegangen werden.

Nach aktuellgeltendem Recht verliert eine Armeeangehörige oder ein Armeeangehö- riger einen einmal erlangten militärischen Grad nur im Fall einer Degradation infolge eines Strafurteils oder wenn die Beförderung rechtswidrig war. Bei den Beförderun- gen zu den Graden Wachtmeister, Feldweibel, Fourier und Leutnant, führt diese Re- gelung dann zu Problemen, wenn erst im Rahmen des auf die Beförderung folgenden praktischen Dienstes festgestelltwird, dass die betroffene Person für die vorgese- hene Funktion nicht geeignet ist. Mit einer neuen Regelung soll deshalb die Übertra- gung eines Grades rückgängig gemacht werden können, wenn der dazu vorgesehene praktische Dienst nicht erfolgreich absolviert wird .

Damit das Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial auch von Stellungspflichtigen bei der Rekrutierung und bei der Waffenabgabe lückenlos beurteiltwerden kann, sollen die entsprechenden Vorschriften im Artikel 113 MG ergänzt werden.

Schliesslich soll eine rechtliche Unklarheit betreffend der Datenlieferung über die Stel- lungspflichtigender Einwohnergemeindenan die kantonalenMilitärbehördenim Arti- kel 11 Absatz 1 MG bereinigt werden.

Ersatz des Erwerbsausfalls

Mit der WEA wurde ein neues Ausbildungsmodell mit zwei Rekrutenschulen pro Jahr eingeführt. Bei der Verkehrs- und Transport Rekrutenschule (VT RS) und in der Spit- zensportrekrutenschule (Spitzensport RS) gibt es zeitliche Unterbrüche (beispiels- weise Festtage über Weihnachtenund Neujahr) von bis zu maximalsechs Wochen, was zu rechtlichenUnsicherheitenbeim Sold und dem Ersatz des Erwerbsausfalls führt. Die VT RS finden vier Mal pro Jahr statt und überführen die Motorfahrrekrutin- nen und -rekruten in der 13. Woche in die Rekrutenschulen zu Beginn derselben oder mit dem Beginn der Verbandsausbildungder übrigenSchulen. Damit stehen diese 4 SRIOI

Spezialisten schwerer Motorwagen für den Fahrbetrieb in den Schulen rechtzeitig und über die RS verteilt zur Verfügung. Die Spitzensport RS beginntjeweils im Oktober und dauert bis im März des Folgejahres. In diesen beiden RS entsteht während den Festtagen über Weihnachten ein zeitlicher Unterbruch, welcher betreffend Sold und Erwerbsausfall durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen nicht abgedeckt ist. Mit einer Ergänzung der gesetzlichen Bestimmung im MG soll das geändert werden.

Rückerstattu ngspflicht von Ausbildungskosten

Die Ausbildungskosten der Armee für bestimmte Funktionen und Spezialisten, welche auch zivil genutzt werden können und der ausgebildeten Person einen Mehrwert ver- schaffen werden immer grösser. Die Armee soll deshalb von Personen, welche vor- dienstlichoder im Militärdienstauf Kosten der Armee eine zivil anerkannte Ausbildung absolviert haben, entsprechende Ausbildungskosten zurückfordern können. Voraus- gesetzt wird, dass diese Personen nach Abschluss der Ausbildung bzw. mit dem Be- sitz des zivil anerkannten Ausweises in einer gewissen Zeit nicht eine Mindestzahl an rechenbare Militärdiensttage geleistet haben .

Betroffen sind Ausbildungen mit zivil anerkannten Ausweisen, Diplomen und Zertifika- ten aus Bereichen wie Cyber, Informatik, Genie, Rettung, ABC (z B Schiffsführer, ABC Spezialisten, Rettungshundeführer), Verpflegung (z B Küchenchefs, Truppenkö- che), Transportdienst(z B Fahrer schwerer Fahrzeuge oder von Spezialfahrzeugen), Sanität (San Sdt, Spital Sdt), Sicherheit (Militärpolizei, Schutzhundeführer), oder in ZusammenarbeitmitTieren (Reitbrevet, Haltungvon Pferden), durch die ein direkter Marktvorteil ermöglicht wird. Das Militärgesetz ist entsprechend anzupassen.

1.1.10 Kompetenzdelegationenan das VBS und die Gruppe Verteidigung

Im Bereich der Festlegung der Organisationsstruktur der Armee geht es um die Frage, welche Hierarchiestufe (Parlament, Bundesrat, Departement) über die Armee- organisation, die Strukturen und die Detailorganisation der Armee befinden kann. Die aktuelle Kompetenzverteilung lässt sich wie folgt darstellen:

Die Bundesversammlung regelt mit einer eigenen Verordnung (Verordnung vom 18. März 20165der Bundesversammlung über die Organisation, Armeeorganisation, AO) die Grundzüge der Organisation der Armee. Es werden beispielsweise der SoII- und Effektivbestand festgelegt sowie die Gliederung der Armee bezüglich ihrer Organisati- onsstrukturbis Stufe Grosse Verbände. Dem Bundesrat wird die Kompetenz zuge- wiesen, die untergeordnetenStrukturen bis Stufe Truppenkörper festzulegen (Verord- nung vom 29. März 20176 über die Strukturen der Armee, VSA). Dem VBS wird schliesslichdie Kompetenzzugewiesen, die Detailorganisationbis Stufe Einheit fest- zulegen (Verordnung des VBS vom 29. März 20177über die Detailorganisation der Armee, VDA) .

Mit den aktuellen Regelungen mussten notwendige Strukturanpassungen, z. B. auf Grund der Neubildungdes Cyber Bataillons,über den Rechtssetzungsprozess durch den Bundesratgenehmigtwerden. Dies giltauch für die Umbenennungeiner Einheit, (die MilitärischeRadarstation Kompanie wurde in Betriebskompanie umbenannt) oder

den Wechsel einer kantonalenZuweisungfür besondere Aufgaben. Auch solche An- derungen mussten über den Rechtssetzungsprozess durch die Departementschefin oder den Departementschef VBS genehmigt werden.

Strukturelleoder technische Bestimmungen, oft auch untergeordneten Ausmasses, lassen sich mit den aktuellen Rechtsgrundlagen wenig flexibel anpassen. Um in Zu- kunft besser den veränderten Bedürfnissen und Rahmenbedingungen entsprechen zu können, wird eine stufengerechte Kompetenzdelegation an das VBS und die Gruppe Verteidigung benötigt. Die aktuelle Kompetenzdelegation der Bundesversammlung an den Bundesrat und das VBS gemäss Artikel 93 Absatz 2 MG soll auf die Gruppe Ver- teidigung erweitert werden.

Eine weitere Kompetenzdelegationauf Stufe Bundesrat betrifftdie Festlegung von Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten der Unteroffiziere, der höheren Unteroffi- ziere und der Offiziere. Nach den geltenden rechtlichen Grundlagen müssen notwen- dige technische Anpassungen von Detailangaben, beispielsweise Namensänderun- gen von Lehrgängenoder inhaltlichenBeschreibungen durch die Chefin oder den Chef VBS genehmigtwerden. Um in Zukunft besser den veränderten Bedürfnissen und Rahmenbedingungen entsprechen zu können, wird auch hier eine stufengerechte Kompetenzdelegationan die Gruppe Verteidigung benötigt. Neu soll das VBS des- halb diese technischenBestimmungenund Ausführungen an die Gruppe Verteidi- gung delegieren können.

1.1.11 Kommissariatsdienst und Truppenrechnungswesen

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 19498über die Verwaltung der Armee (VBVA) ist aus einem von der Bundesversammlung genehmigten Verwal- tungsreglement der Armee entstanden. Darin werden die Rechtsbeziehungen im KommiSsariatsdierIstder Armee zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden, Privatperso- nen und den Angehörigen der Armee geregelt. Mit der geltenden VBVA wurde eine solide Rechtsgrundlage für den KommissariatsdierIst in Friedens- und in Krisenzeiten geschaffen .

Die VBVA ist aus verschiedenen Gründen nicht mehr in allen Punkten zeitgemäss und wurde daher überprüft.Da viele aktuelle Inhalteder VBVA Verordnungscharakter haben, wird beantragt, die noch auf Gesetzesstufe zu regelnden Inhalte in das MG zu überführen und die VBVA aufzuheben. Inhaltlichsollen alle Punkte, welche die Kern- elemente des Kommissariatsdienstes ausmachen und den direkten Einfluss auf die Rechte der Armeeangehörigen sowie Pflichten von Dritten haben, in das MG über- führt werden. Es geht dabei neben der Versorgung der Angehörigen der Armee um Besonderheiten im Bereich der Geldversorgung der Truppe und der Führung und Re- vision der Buchhaltungender Miliz. Weiter geht es um die Aufgaben der Einwohnerin- nen und Einwohner sowie den Gemeinden im Zusammenhang mit der Unterbringung der Angehörigen der Armee, deren Material und Fahrzeuge.

Für die Milizverbände ist das Bundesgesetz vom 7. Oktober 20059 über den eidge- nössischen Finanzhaushalt (FHG) nicht anwendbar, das angepasste MG sowie die Ausführungsverordnung bildet die Rechtsgrundlage für den KommissariatsdierIst der Armee. Die finanziellenMittelwerden der Truppe unter der Oberleitungder Logistik-

basis der Armee (LBA) zur Verfügung gestellt. Die LBA ist zudem für die Unterstüt- zung der Truppe bei allen buchhalterischen Tätigkeiten und für die Rechnungsprü- fung und Ausbildung verantwortlich.

1.1.12 Informationsplattformen

Armee, elektronischeVerfahren und Informati- onssystem Sport Die bestehenden analogen Dienstprozesse der Militärverwaltungmit den Bürgerinnen und Bürgern sollen mittelfristignur noch digital angeboten werden. Die dazu notwen- digen Rechtsgrundlagen im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008lo über die militäri- schen Informationssysteme (MIG) und der Verordnung vom 16. Dezember 200911 über die militärischen Informationssysteme (MIV), insbesondere für den Dienstmana- ger (DIM), traten bereits Anfang 2023 in Kraft. Gestützt auf diese Grundlagen werden im Programm «Digitalisierungder Miliz» (DIMILAR) zusammen mit dem BIT die digi- talen Prozesse erstellt.Der Dienstmanagerwird in eine neue, auch über das Internet zugängliche InformationsplattformArmee integriertund stelltden Nutzerinnen und Nutzern mittels sicheren Logins eigene persönliche Daten und Zugriffe zur Verfügung. Auf diese Weise soll diesen Personen der digitale Zugang zu Verwaltungsdiensten er- möglichtwerden. Die Verwaltungwird über den Dienstmanager mit diesen Personen effizienter interagieren können.

Damit die Effektivität der digitalen Interaktion gewährleistet ist, sollen zukünftig die elektronischen Verfahren nur noch digital angeboten werden. Ab dem Zeitpunkt der Rekrutierung ist über umfassende psychologische Tests gewährleistet, dass nur Tauglich ist, wer über eine ausreichende «Alltagstauglichkeit» verfügt, resp. ein «glo- bales Funktionsniveau» erreicht, welches ohne weiteres die verpflichtende Benützung der digitalenKanäle erlaubt. Ausnahmen für vor- oder ausserdienstlichedigitale Inter- aktion wie auch für dienstliche Angelegenheiten soll der Bundesrat auf Verordnungs- stufe regeln.

Die Veränderungen in der Gesellschaft und in der Armee hinsichtlichdes Informati- onsbedürfnisses der Schweizer Bürgerinnen und Bürger führen zu einem erhöhten in- formationsaustausch. Die Informationsplattformwird in einem zusätzlichen öffentlich zugänglichen Informationsteildie bisherigen Informationskanäle der Armee und der Militärverwaltung bündeln und in zielgruppenorientierter Sprache daherkommen. Nicht zuletzt sollen diese Informationen motivieren, sich mit den Aufgaben der Armee und ihrer Rolle vertraut zu machen.

1.1.13 GeschlechtergerechteSprache in militärrechtlichenErlassen

Im Rahmen der vorliegenden Revision, soll das MG und die AO auf geschlechterge- rechte beziehungsweise nichtdiskriminierende Sprache überprüft werden. Es soll des- halb wo nötig eine geschlechtergerechte Umformulierungvorgenommen werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.2.1 Sicherstellen des Schutzes militärischer Fernmeldeanlagen, Verzicht auf

präventive Massnahmen Für einen vollumfänglichen und wirksamen Schutz militärischer Fernmeldeanlagen werden präventive und reaktive Massnahmen benötigt. Die präventiven Massnahmen verhindern das Entstehen von unerwünschten elektromagnetischen Störungen und Beeinträchtigungengegenüber den militärischen Sensorstandorten, die reaktiven

Massnahmen dienen der nachträglichen Beseitigung jeder Art von unerwünschten elektromagnetischen Störungen und Beeinträchtigungen.

Mit präventiven Massnahmen können sowohl Störungen als auch Beeinträchtigungen durch Fernmeldeanlagen und Betriebsmittel,die eine Bewilligungder Behörden benö- tigen oder einer Anzeigepflicht unterliegen, z.B. Mobilfunkantennen, Windkraftanla- gen, Photovoltaikanlagenmit Leistungsoptimierern, Bauten, etc., verhindert werden. Mitden Möglichkeitender präventivenMassnahmen könnte der Schutz militärischer Fernmeldeanlagenauf der Ebene des Baubewilligung-bzw. Anzeigeverfahrens durchgesetzt werden. Die zuständigen Organe der Armee und der Militärverwaltung könnten Auflagen für den Bau formulieren. Wirkt sich das Bauvorhaben derart störend auf die militärischen und nachrichtendienstlichenTätigkeiten aus, so dass die Erfül- lung gesetzlicher Aufgaben und Pflichten in Gefahr sind oder verunmöglicht werden, so könnte das Bauvorhaben eingeschränkt oder untersagt werden.

Derartige präventive Massnahmen bedingen jedoch die Offenlegung der zu schützen- den Sensor-Standorte. Dies ist aus Geheimhaltungsgründen nicht immer erwünscht. Darüber hinaus gibt es Fernmeldeanlagen und Betriebsmittel,die keiner Bewilligung bedürfen, um sie rechtmässig nutzen zu können, wenn sie bereits konform im Sinne des FMG sind. Ebenfallskönnen solche präventivenMassnahmen zu grossen Ein- schränkungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft führen, wenn sie zu einer Nut- zungseinschränkung oder einem Verbot der Nutzung von Funkanwendungen führen, die gemäss der Funkregulierungkonform arbeiten. Anhand dieser Güterabwägung wird in dieser Vorlage darauf verzichtet, derartige präventive Massnahmen ins MG aufzunehmen.

1.2.2 Friedensförderung

Ausgangslage Im Rahmen der Weiterentwicklung der militärischen Friedensförderung hat der Bun- desrat entschieden, dass einerseits die Entsendung von uniformierterMilitärexpertise zur Unterstützungvon Friedensprozessenausserhalbvon UNO- oder OSZE-Manda- ten sowie andererseits bewaffnete Einzelpersonen unter UNO- oder OSZE-Mandat ermöglichtwerden soll. Dieser Entscheid bedarf gewisser Ergänzungen in den ge- setzlichen Grundlagen.

Entsendung von uniformierter Militärexpertise

Die Schweiz verfügt auf internationalerEbene über einen guten Ruf im Bereich der Guten Dienste und ist oft in Verhandlungs- oder Mediationsprozesse involviert. In vie- len Fällen wählen die Konfliktparteienals Vermittler einen Staat oder eine Staaten- gruppe, die das Vertrauen beider Seiten geniesst oder für die Konfliktbeilegungun- entbehrlich ist. Internationale Verhandlungs- oder Mediationsprozesse bedürfen häu- fig spezifischer militärischer Expertise. Es geht in der Regel darum, den Konfliktpar- teien Wege aufzuzeigen, wie strittige Fragen angegangen werden können. Beispiele sind die Aushandlung militärischerPufferzonen, die Übergabe von Geländeteilen, Vorschläge für die Demobilisierungvon Kämpfenden oder Sicherheitsfragen für die Errichtung von Waffen- und Munitionssammelstellen.

Die Schweizer Armee kann gemäss Artikel 66 MG in der militärischen Friedensförde- rung eingesetzt werden, wenn ein Mandat der UNO oder der OSZE vorliegt. Ein sol- ches liegt nicht immer vor, wenn die Schweiz auf Anfrage von Konf]iktparteienvermit-

telt, es sich um ein frühes Stadium des Friedensprozesses handelt oder das Engage- ment der Verhinderung einer Krise dient. Personen mit militärischer Expertise können zwar bereitsim Rahmen des geltendenRechts und gemäss heutigerPraxis über das EDA internationaleInstitutionenoder Organisationen in Friedensprozessen beraten, jedoch einzig als Zivilisten und nicht als Vertreter der Armee. Somit können sie nicht als Armeeangehörige in Uniform auftreten. Solche Prozesse finden aber oft in Regio- nen und Staaten statt, in denen Streitkräfte grossen Einfluss oder einen hohen gesell- schaftlichen Status haben. Die Expertise kann je nach Kontext nur durch Armeeange- hörige im Rahmen eines «Militär-zU-Militär-Dialogs»wirksam erbracht werden. Um dies zu ermöglichen,sollder heutigeArtikel 69 MG über den Assistenzdienst im Aus- land ergänzt werden .

Gemäss aktueller Rechtslage kann der Bundesrat Assistenzdienst im Ausland zum Schutz von Personen oder besonders schutzwürdigenSachen oder zur Unterstüt- zung humanitärer Hilfeleistungenanordnen. Diese Bestimmung soll um die Beratung in Friedensprozessen ergänzt werden. Dadurch kann die Armee im Auftrag des Bun- desrats unbewaffneteAngehörige der Armee in Uniform einsetzen, um das EDA so- wie internationaleoder regionale Organisationen (z.B. UNO, OSZE, EU, westafrikani- sche Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS), Afrikanische Union)auf Wunsch der Kon- fliktparteienin einem Friedensprozess mit Expertise zu unterstützen. Der Assistenz- dienst findet stets unter ziviler Führung und in direkter Abstimmung mit dem EDA statt. Eine Notwendigkeit, militärische Spezialisten/innen für solche Einsätze zu be- waffnen, besteht in solchen Situationen nicht: Die Armeeangehörigen sind entweder durch die Sicherheitsdispositive der Botschaft bzw. des DEZA-Kooperationsbüros oder die Empfängerorganisationenabgedeckt.

Entsendung bewaffneterEinzelpersonen Die Sicherheit für das Personal in internationalenFriedensmissionen hat sich in den letzten Jahren in den meisten Einsatzgebieten zunehmend verschlechtert. Das Spekt- rum reicht von Überfällen mit kriminellem Hintergrund bis zu gezielten Angriffen auf Angehörige einer Mission. Diese Bedrohung besteht besonders, wenn Missionsange- hörige sich ausserhalb der gesicherten militärischen Anlagen aufhalten müssen. Inter- nationale Organisationen wie die UNO empfehlen deshalb zunehmend die Bewaff- nung zum Selbstschutz, auch von Stabsoffizier/innen und militärischen Expert/innen, die ihreArbeit als Einzelpersonenverrichten. Die Bewaffnungvon Einzelpersonen mit Handfeuerwaffen zum Selbstschutz, zur Notwehr und Notwehrhilfe soll nur dann durch den Bundesrat angeordnet werden können, wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten ist oder die UNO es vorgibt. Vor dem Entscheid ist die Beurteilung der ein- satzführenden internationalenOrganisation, zum Beispiel der UNO, einzuholen.

Diese neuen Umstände bedingendie Anpassung des Artikel66b Absatz 4 MG. Zu- dem konnte die darin dem Bundesrat übertragene Kompetenz, auch bewaffnete Eins- ätze von bis zu drei Wochen selbständig anzuordnen, gestrichen werden, da Frie- densmissionen erfahrungsgemäss stets länger dauern .

1.2.3 Fortbildung und Forschung im militärischen Gesundheitswesen

Die armeeinterne sanitätsdienstliche Leistungserfüllungwürde ohne eine Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Fortbildung sowie die Forschung im Bereich des militärischenGesundheitswesens empfindlicheingeschränkt, weil die notwendigenfachlichen Qualifikationenvon militärischen Medizinalpersonen, Ge- sundheitsfachpersonen und weiteren Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des mi-

litärischen Gesundheitswesens nicht im angezeigten Umfang sichergestellt werden könnten. Dies hätte künftig einen tieferen Qualitätsstandard im militärischen Gesund- heitswesen zur Folge und stünde im Widerspruch zu Artikel 117a Absatz 1 der Bun- desverfassung (BV), wonach der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständig- keiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen haben. Des Weiteren soll durch die Ergänzung von Artikel

486 MG bezüglich der Fortbildungund der Forschung Rechtssicherheit in Bezug auf

die öffentlicheBeschaffung entsprechender Dienstleistungen geschaffen werden. Auch wenn diese beiden Aspekte derzeit nicht in Artikel 481)MG ausdrücklich ge- nannt werden, ist es selbstverständlich, dass zwecks Gewährleistung einer hochste- henden medizinischen Versorgung auch im Bereich des militärischen Gesundheits- wesens – und nicht lediglich im zivilen Gesundheitswesen – eine adäquate Fortbil- dung und Forschung sicherzustellen ist.

Bei einer späteren Revision würde sich die nachhaltige Weiterentwicklung der armee- internen sanitätsdienstlichen Leistungserfüllung, die den stetig wachsenden qualitati- ven Anforderungen an die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen angemessen Rechnung tragen muss, verzögern. Bis zur Umsetzung der geplanten Anpassung von Artikel 481>MG wäre künftig mit einem tieferen Qualitätsstandard im militärischen Ge- sundheitswesen zu rechnen. Es ist geplant, dass der Bundesrat – gestützt auf ein umfassendes Konzept, in welchem die Ausgestaltung des militärischen Gesundheits- wesens und die langfristige Ausrichtung der Armee und der Sanität festgelegt sind – voraussichtlich 2024 umfassende Ausführungsbestimmungen für den gesamten Be- reich des militärischenGesundheitswesens erlassen wird. In der geplanten Verord- nungsoll der neue, von den eidgenössischen Räten am 18. März 2022 beschlossene Artikel 34a MG betreffend das militärische Gesundheitswesen koordiniert mit dem an- zupassenden Artikel 486 MG umgesetzt werden. Deshalb ist die Änderung von Arti- kel 486 MG für die zeitgerechte, gesamtheitliche Regelung des militärischen Gesund- heitswesens zentral.

1.2.4 InformationsplattformenArmee, elektronische Verfahren und Informati-

onssystem Sport Innerhalbder Militärverwaltung sind bereits viele Prozesse digitalisiert.Sobald die Dienstprozesse jedoch den Einbezug der Bürgerinnen und Bürger erfordern, bestehen noch unzählige Medienbrüche. Um dem nachdrücklichen Wunsch der Bevölkerung und der Politikfür effizientedigitaleDienstprozesse auch in der Armee und der Militärver- waltung nachzukommen, bestehen keine Alternativen zum gewählten Vorgehen.

Die Alternative zu den analogen Prozessen mit diesen vielfältigen Formularanforderun- gen ist eine hybride Lösung mit analog und digital parallel. Die analoge Lösung ist nicht zukunftsorientiertund soll ersetzt werden. Zur Entlastungder Nutzenden und der Mit- arbeitenden der Militärverwaltungsoll eine Lösung geschaffen werden, welche maxi- mal alle Beteiligtenvon ihren analogen Verpflichtungen befreien soll. Mit der Regelung der ordentlichenAusnahmen ist allen Bedürfnissen Rechnung getragen. Es bestehen keine ökonomisch und technisch sinnvollen Alternativen zum neuen Infor- mationssystem Dienstmanager, da der Umbau der bestehenden Systeme (PISA und Umsysteme) deutlichhöhere Kosten verursachen würde. Das VBS wird im Programm DIMILAR gemäss den Vorgaben der IKT-Strategie des Bundesrates möglichst stan- dardisierte Lösungen einsetzen und die Anforderungen des Datenschutzrechts mit der Regel des «Privacy by Design» berücksichtigen.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien

des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202012zur Legislaturplanung 2019–2023noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202013über die Legislatur- planung 2019–2023 angekündigt. Das vorliegende Rechtsetzungsprojekt enthält ver- schiedene Elemente, welche die Erreichung der Ziele 11 und 15 der Legislaturplanung 2019–2023 unterstützen: Die Schweiz engagiert sich weiterhin an militärischer Frie- densförderung im Ausland, sie intensiviert gezielt ihr Engagement in der internationalen Zusammenarbeit; die Schweiz kennt die Bedrohungen ihrer Sicherheit und verfügt über die notwendigen Instrumente, um diesen wirksam entgegenzutreten.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die in dieser Vorlage beantragten Änderungen sind mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichenEU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Be- reich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Flexibilisierung bei Grundausbildung und Ausbildungsdiensten

Die aktuelle Gesetzgebung sieht vor, dass die Rekrutenschule 18 Wochen dauert (Art. 49 Abs. 4 MG). Um die angestrebten Flexibilisierungszielezu erreichen, ist es notwendig,diese Grenze von 18 Wochen beizubehaltenund sie zu einer Obergrenze zu machen. Mit der Festlegungeiner Obergrenze für die RS-Dauer erhält die Armee den notwendigenSpielraum,-um bedarfsgerechte, kürzere Grundausbildungsdienste vorzusehen, die auf die jeweiligen Funktionen und den einzelnen Angehörigen der Ar- mee besser zugeschnitten sind.

Artikel 51 MG sieht vor, dass die Angehörigen der Truppe sechs dreiwöchige Wieder- holungskurse (WK) absolvieren müssen (Art. 51 Abs. 2 MG). Um der Armee zu er- möglichen, individuellangepasste Ausbildungsmodelle anzubieten, sollte die Anzahl und Dauer dieser Wiederholungskurse an die Bedürfnisse der Stellungspflichtigen und der Armee angepasst werden können. Die Mehrheit der Mannschaft wird jedoch weiterhin einen WK von höchstens 19 Tagen pro Jahr leisten. Für Unteroffiziere, Offi- ziere und Schlüsselfunktionenkann der Bundesrat bereits heute die Häufigkeit und Dauer der Wiederholungskurse festlegen. Dabei handelt es sich zumeist um Kader- vorkurse und Taktisch-/Technische Kurse. Neu sollen auch Armeeangehörige in un- terstützenden Funktionen, sogenannte «Systemsoldatinnen und -Soldaten» ihren Dienst individuellund nach den Bedürfnissen der Armee leisten können. Diese Kate- gorie wird eine deutliche Minderheit der Wehrpflichtigen betreffen.

Mit einem Artikel 151a MG wird während einer fünlährigen Übergangszeit ermöglicht, ein flexibles Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz zu schaffen und dabei von den folgenden gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen: Bestimmungen über die Altersgrenzefür die Militärdienstpflicht (Art. 13 MG), die Höchstzahl der Aus- bildungsdiensttage(Art. 42 MG), die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1 MG), die Absolvierung der Wiederholungskurse (Art. 51 MG) und die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflichtohne Unterbrechung (Art. 54a MG). Der Bundesrat regelt für

12 BBI 2020 1777 13 BBI 2020 8385

die Dauer dieser Regelung das Ausbildungs- und Dienstleistungssystem in einer Ver- ordnung .

Mit dieser Bestimmung werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um ver- schiedene Lösungsansätze im Bereich der Individualisierungund Flexibilisierung des Dienstleistungsmodellsauszutesten. Es geht darum, einerseitsden spezifischen Aus- bildungsbedürfnissender verschiedenen Truppengattungen gerecht zu werden und andererseits den Angehörigen der Armee mehrere Angebote zu ermöglichen, wie sie ihren Dienst leisten können. Bei einer späteren Revision würde sich die nachhaltige Weiterentwicklungder Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle verzögern , welche den stetigwandelnden militärischenund gesellschaftlichen Anforderungen angemes- sen Rechnung tragen müssen. Bis zur Umsetzung der geplanten Anpassungen der Artikel49 und 51 MG wäre miteinem tieferenAusbildungsstand, einer geringeren Vereinbarkeit und einer entsprechend gefährdeten Alimentierung zu rechnen. Es ist geplant, dass der Bundesrat – gestützt auf ein umfassendes Konzept, in welchem die Ausgestaltungder Dienstleistungsmodellesowie der langfristigenAusrichtung der Ausbildung der Armee festgelegt sind – voraussichtlich 2024 umfassende Ausfüh- rungsbestimmungen für den gesamten Bereich der Grundausbildung und des Ausbil- dungsdienstes erlassen wird. Der neue Artikel 151a MG eröffnet der Armee die Mög- lichkeit, einzelne Massnahmen in der Praxis zu prüfen, um die konzeptionelle Weiter- entwicklungevidenzbasiert voranzutreiben.

3.1.2 Sicherstellen der Betriebskontinuität und Erhöhung der Resilienz

Die Armee und die Militärverwaltungmüssen den Betrieb von systemrelevanten Anla- gen und Einrichtungeninsbesondere von kritischen Infrastrukturen auch ausserhalb eines Einsatzes (Friedensförderungsdienst,Assistenzdienst, Aktivdienst) aufrecht- erhalten und gewährleisten können. In der hybriden Bedrohungslage und mit der ge- stiegenen Cyber-Bedrohung ist es möglich, dass der Betrieb dieser Anlagen und Ein- richtungen bereits in der «normalen Lage», weit im Vorfeld einer besonderen oder ausserordentlichen Lage, beeinträchtigt,geschädigt oder gar stark behindert und ge- stört wird. Um den Betrieb und die Resilienz dieser Infrastrukturenund Güter in allen Lagen sicherstellen zu können, kann es notwendig sein, in Rechtsgüter von Dritten eingreifenzu müssen. Solange die Armee und die Militärverwaltungdieses BCM (in- klusiver robuster Resilienz) aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln bewerkstelli- gen kann, sind dazu keine besonderen neuen Rechtsgrundlagen erforderlich. Sobald aber die Rechte Drittertangiertoder eingeschränktwerden, sind dazu entsprechende Rechtsgrundlagenerforderlich.Für die konkrete Umsetzung dieses Anliegens wird ein neuer Artikel 95 MG geschaffen.

3.1.3 Aktualisierung der Requisitionsinstrumente

Mit einem ergänzten und leicht neu strukturierten Artikel 80 sowie einem neuen Arti- kel 80a wird weitgehend auf der Basis der bestehenden Regelungen und in Verbin- dung mitdem neuen Artikel 95 MG die Sicherstellung der Betriebsmittelin allen La- gen gewährleistet; nicht nur im Aktiv- und Assistenzdienst wie bisher. Dies insbeson- dere, weil Cyberangriffe oder andere hybride Bedrohungen noch keinen Aktiv- oder Assistenzdienst auslösen. Damit wird die Requisition auf den neuen Wirkungsraum CER ausgedehnt und die IKT-Systeme der Armee geschützt, indem Nutzungsände- rungen, -beschränkungen und -verbote auch in Friedenszeiten angeordnet werden können

Zusätzlich wird eine Erweiterung des Umfanges der Requisition betreffend Requisiti- onsgüter verankert. Die Requisition soll sich auch auf beherrschbare Naturkräfte 19/59

(etwa Strom, Daten und Funkfrequenzen), Immaterialgütersowie Arbeits- und Dienst- leistungen erstrecken können. Die staatlichen Zwangsmassnahmen Beschlagnah- mung, Aneignung und Verstaatlichung erweisen sich angesichts dieser Problemerfas- sung als nicht ausreichend, weil damit «klassische» staatliche / militärische Massnah- men wie Requisition möglichsind und diese auf Rechtsgüter wie Eigentum oder Be- sitz abzielen, aber nicht auf eine flexible Nutzbarkeit von Dienstleistungen (insbeson- dere «Softwareas a Service» (SaaS-Dienste), einzelne Arbeitsleistungenoder nicht hinlänglich unter dem Eigentumsbegriff verankerten Sachen, wie die beherrschbaren Naturkräfte(wie Strom, Daten oder Funkfrequenzen).

Sodann ist es erforderlichfür den Aktivdienst den militärischen Betrieb für Betriebe der kritischen Infrastrukturüber alle Ebenen hinweg anordnen zu können, insbeson- dere, wenn sie auch für den Betriebder IKT-Systeme der Armee und der Militärver- waltung notwendig sind.

Neu müssen auch Aspekte der Resilienz und der Betriebskontinuitätder IKT-Systeme inkl. der Abwehr von Cybervorfällen und -angriffen erfasst werden. Die Armee soll auch in Friedenszeiten im Rahmen der Betriebskontinuität Massnahmen ergreifen können, um die Betriebsmittelbzw. die späteren Requisitionsgüter zu sichern. Dazu gehört auch, dass die Armee die Möglichkeiterhält, Nutzungseinschränkungen oder -verbote gegenüber Dritten (z.B. im Zusammenhang mit Sensoren) im Vorfeld einer ausserordentlichen Lage auszusprechen.

3.1.4 Sicherstellen des Schutzes militärischer Fernmeldeanlagen

Die Armee und die Militärverwaltung besitzen derzeit weder auf Basis des MG noch des FMG gesetzliche Grundlagen, um den Schutz militärischer Fernmeldeanlagen in der normalen Lage ausreichend zu gewährleisten und ein entsprechendes Monitoring zu betreiben. Die Armee und die Militärverwaltungarbeiten dazu mit dem BAKOM zu- sammen.

Die Armee muss die geforderten Leistungen, insbesondere die Funkaufklärung ge- mäss Artikel 38 NDG auch in Friedenszeiten sicherstellen können. Gerade die Nach- richtenbeschaffung und das Erstellen von Lagebildern sind besonders im Vorfeld von Krisen – und damit vor einer besonderen Lage bzw. einem Aktivdienst mit Truppen- aufgebot – eminent wichtig, um sich gut auf internationale Entwicklungen vorbereiten zu können.

Es ist deshalb zwingendnotwendig,den Schutz der Sensoren vor unerwünschten elektromagnetischen Einflüssen in allen Lagen gewährleisten zu können, insbeson- dere im Hinblickauf unerwünschte Einflüsse durch konforme Fernmeldeanlagen und Betriebsmittelim Sinne von Artikel 34 FMG. Artikel 100a MG soll die Zusammenarbeit der Armee und der Militärverwaltungmit dem BAKOM regeln und dazu auch die Kom- petenzen schaffen, damit das BAKOM bei unerwünschten elektromagnetischen Ein- flüssen auf militärischeFernmeldeanlagen (Sensoren) auf Anweisung der Militärver- waltung und der Armee einschreiten kann.

3.1.5 Weiterentwicklung der militärischen Friedensförderung

Militärische Expertise für Friedensprozesse

Um den in Friedensprozessen auf internationalerund innerstaatlicher Ebene zuneh- menden Bedarf an spezifischer militärischerExpertise decken zu können, die aus- serhalb der UNO oder OSZE stattfinden,wird in Artikel 69 Absatz 1 MG eine entspre- chende Ergänzung vorgenommen.

Konkret soll die Unterstützung von Friedensprozessen von Schweizer Behörden (EDA) sowie von internationalen und regionalen Organisationen durch unbewaffnete Armeeangehörige ermöglichtwerden. Bei den regionalen Organisationen sind neben der OSZE unter anderem die Afrikanische Union (AU), die westafrikanische Wirt- schaftsgemeinschaft (ECOWAS), der Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) oder andere Organisationen nach KapitelVIII der UNO-Charta gemeint. Gleichzeitig soll die Zustimmung des Gaststaates und der Konfliktparteienvorliegen, wobei diese Zustimmung gemäss ortsüblichen Gepflogenheiten erfolgen soll.

Voraussetzungen, Einsatz und Bewaffnung der militärischen Friedensförderung

Die langjährige Praxis zeigt, dass keine internationale Friedensmission mit UNO- oder OSZE-Mandat kürzer als drei Wochen dauert. Der aktuelle Wortlaut von Artikel 66b Absatz 4 MG entspricht deshalb nicht mehr den Gegebenheiten auf internationaler Ebene, weshalb diese Bestimmung angepasst werden soll.

Hinfälligwird auch die im aktuellen Gesetzestext genannte Anzahl von 100 Angehöri- gen der Armee: Auch sie kann ersatzlos gestrichen werden. Vielmehr soll der Grund- satz verankert werden, dass die Bundesversammlung über die Genehmigung von Einsätzen bewaffneterArmeeangehöriger im Rahmen der Friedensförderung befin- den soII

Wird diese Kompetenz der Bundesversammlung im Gesetz verankert, wird der aktu- eIle Absatz 3, der eine explizite Konsultationspflicht für bewaffnete Einsätze vorsieht, obsolet. Dieser Verfahrensschritt ist in der Entscheidfindung der Bundesversammlung vorgesehen und kann deshalb gestrichen werden.

Diese Streichungen erlauben eine neue und vereinfachte Ausgestaltung der Bestim- mungen: Im neuen Absatz 3 wird festgelegt, dass die Bundesversammlung die Ent- sendung bewaffneterArmeeangehöriger in Einsätzen der Friedensförderung geneh- migen muss. Für dringliche Entsendungen wird die bereits heute bestehende Bestim- mung bezüglichder nachträglichenEinholungder Genehmigung übernommen und aus systematischen Gründen hier angefügt.

Im neuen Absatz 4 wird die einzige Ausnahme festgelegt: Für maximal 18 Armeean- gehörige pro Mission soll der Bundesrat eine Bewaffnung zum Selbstschutz, zur Not- wehr und Notwehrhilfeanordnen können. Mit diesem Schritt wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein, auch für Angehö- rige von internationalenFriedensmissionenvielerortsgestiegen ist. Bei Bedarf soll der Bundesrat somit rasch handeln und für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzte Armee- angehörige zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe bewaffnen können. Konkret umfasst diese Bewaffnung ausschliesslich Handfeuerwaffen.

Mit der Beschränkung der Bewaffnung auf den Selbstschutz, die Notwehr und die Notwehrhilfewird ausgeschlossen, dass die Waffe zur Gewaltanwendung mit dem 21/59

Ziel der Auftragserfüllung eingesetzt wird. Eine Bewaffnung einer beschränkten An- zahl uniformierten Personals, das für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzt wird, soll nur dann vorgenommen werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen der Vorsicht notwendigwird. Eine entsprechende Entscheidung erfolgt in Absprache mit der Organisation, welche die entsprechende internationale Friedensmission führt (z.B. UNO). Die Art der Bewaffnung der entsandten Angehörigen der Armee soll weiterhin durch den Bundesrat festgelegt werden, da es sich um eine technische bzw. militärische Frage handelt. Deshalb wird diese Bestimmung in Artikel 66a Absatz 1 beibehalten. Ebenfalls beibehalten werden soll das in Absatz 2 festgehaltene Verbot der Teil- nahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung.

Personal- und versicherungsrechtliche Rahmenbedingungen

Bezüglich der zu schaffenden Möglichkeit zur Entsendung militärischer Expertise zu- gunstenvon Friedensprozessen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen EDA und VBS vorgesehen. Auf Seiten der Armee wird mit Blick auf die vergleichbare Aus- gangslage und die ähnlichen einsatzbezogenen Voraussetzungen in den Missionsge- bieten das vorgesehene Personal vom Kompetenzzentrum SWISSINT ausgebildet, ausgerüstet und entsendet werden. Auch die administrative Verwaltung sowie die Einsatzführung und Einsatzbegleitungwerden durch die entsprechende Stelle im Kommando Operationen der Gruppe Verteidigung erfolgen. Für die personalrechtli- chen Belange werden die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe sowie der gleichnamigen Departementsverordnung vom 30. No- vember 2017 (PVFMH-VBS) sinngemäss angewendet bzw. die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Der Einsatz im jeweiligen Missionsgebiet ver- bleibt zu jedem Zeitpunkt unter der zivilen Führung der entsprechenden Schweizer Behörde resp. der regionalen oder internationalenOrganisationen.

3.1.6 Aus-, Weiter- und Fortbildungsowie Forschung im militärischenGesund-

heitswesen Regelungslücken betreffendFortbildung und Forschung

Die Ereignisse rund um die Covid-19 Pandemie und die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse haben deutlich aufgezeigt, dass sich in Bezug auf den Umgang mit übertragbaren Krankheiten des Menschen auch im Bereich des militäri- schen Gesundheitswesens neue Herausforderungen ergeben haben. Der kontinuierli- chen Aus-, Weiter- und Fortbildungim Bereich des militärischenGesundheitswesens und der Forschung sind folglicheine noch zusätzlich erhöhte Bedeutung beizumes- sen. Einerseits soll die Thematik der Epidemienbekämpfung künftigvermehrt in die Aus-, Weiter- und Fortbildungmiteinfliessen.Andererseits müssen epidemiologische Ereignisse dringend mittels Begleitforschunganalysiert und für die stetige Optimie- rung innerhalbdes Sanitätsdienstesder Schweizer Armee herangezogen werden. Die zwischenzeitlich geplanten und teilweise durchgeführten Forschungsprojekte bestäti- gen die Notwendigkeiteiner rechtlichabgestützten Steuerung und Förderung der mili- tär- und katastrophenmedizinischen, anwendungsorientierten Forschung in der Ar- mee. Im Bereich des militärischenGesundheitswesens werden sowohl die Fortbil- dung als auch die Forschung auf dem Gebiet der Militär- und Katastrophenmedizin durch Artikel 48b MG derzeit nicht abgedeckt.

Die Forschung auf dem Gebiet der Militär- und Katastrophenmedizin beschränkt sich auf den militärischen Kontext. Sie ist abzugrenzen von der Forschung im Bereich des Bevölkerungsschutzes gemäss Artikel 13 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 (BZG), welche sich ausschliesslich auf den zivilen Bereich bezieht

Anpassung und Ergänzung der Begrifflichkeit <Gesundheitsberufe»

In Artikel 481)Absatz 2 MG wird gegenwärtig – nebst dem Begriff «Militärärztinnen und -ärzte» – die Wendung «andere Kaderpersonen der Gesundheitsberufe» verwen- det. Der Begriff«Gesundheitsberufe» umfasst gemäss dem per 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG) ledig- lich sieben Berufsgattungen. Dieser Begriff ist daher anzupassen und zu ergänzen, da ansonsten andere im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätige Perso- nen, wie beispielsweise Rettungssanitäterinnen und -sanitäter und Psychotherapeu- ten und -therapeutinnen, von der Aus-, Weiter- und Fortbildung ausgeschlossen wä- ren. Um sämtliche für das militärische Gesundheitswesen relevanten Personen mit- einzuschliessen, sollen künftig– neben dem – auf der Medizinalberufegesetzgebung des Bundes beruhenden – Begriff «militärische Medizinalpersonen» – die beiden Be- griffe «Gesundheitsfachpersonen» und «weitere Personen mit einer Tätigkeit im Be- reich des militärischenGesundheitswesens» (z.B. in der Gesundheitsversorgung tä- tige Soldatinnen und Soldaten sowie Praktikantinnen und Praktikanten) verwendet werden. Diese drei Begriffe sollen in der geplanten bundesrätlichen Verordnung über das militärische Gesundheitswesen abschliessend definiertwerden.

3.1.7 Forschung und Entwicklung bei der Beschaffung von Armeematerial und

Regelung der Offset-Geschäfte Der rasche technologische Wandel und insbesondere die Digitalisierung stellen die sicherheitspolitischenInstrumentedes Bundes vor enorme Herausforderungen. So sind es heute zunehmend zivile Technologieentwicklungen, welche die Weiterent- wicklungvon Rüstungsgüternprägen. Mit Forschung und Entwicklungsollen heute vielfach am zivilen Markt ausgerichteten innovative Produkte auf die spezifischen Be- dürfnisse der Armee und anderer Institutionenstaatlicher Sicherheit weiterentwickelt werden. So soll der Transfer von zivilen Technologien und entsprechenden Lösungen in militärischeAnwendungen sichergestellt und dadurch die Adaptionszeit verkürzt werden. Dies kann heutezum Beispiel in den Bereichen Cyber sowie Drohnen und Robotik beobachtet werden. Staaten müssen somit flexibel und schnell auf neue Be- drohungen reagieren und gleichzeitigmoderne Technologien zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger nutzen können. Solche Instrumentefehlen bisher in der Schweiz. Um die Komplexitätder damit verbundenen Veränderungen handhaben zu können, brauchtes jedoch neue Arbeitsformen,neue Prozesse und neue Strukturen. Die beantragte Gesetzesänderung soll es dem VBS erlauben, auf ihre Bedürfnisse angepasste Lösungen zu erforschen und zu entwickeln, um diesen Herausforderun- gen zu begegnen.

Der neue Artikel 109c MG soll es dem VBS ergänzend zu den beschaffungsrechtli- chen und innovations-und forschungsfördernden Instrumenten gemäss dem BÖB und dem FIFG erlauben, im Rahmen der Friedens- und Sicherheitspolitikentsprechende Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung zu betreiben.

Dies bedeutetkonkret,dass das VBS Forschungs- und Entwicklungsarbeitensowie Technologiefolgeabschätzungen in Auftrag geben kann. Weiter soll es dem VBS er-

lauben,sich an bestehendenFörderprogrammenDritterin den Bereichen Forschung und Innovationzu beteiligen. Denkbar wäre zum Beispiel die Beteiligung des VBS am Förderprogramm SWEET des Bundesamtes für Energie (BFE), welches zur Umset- zung der Energiestrategie 2050 und der Erreichung der Schweizer Klimaziele bei- trägt. Somit könnte das VBS auf einem bestehenden Instrument aufbauen und seine spezifischen, sicherheitspolitischenFragestellungen über dieses Programm abdecken und Synergien optimalnutzen. Zusätzlich soll es dem VBS ermöglichen, eigene For- schungsprogramme durchzuführen sowie projektspezifisch mit der Industrie und Hochschulen zusammenzuarbeiten. Weiter ist für den Erfolg von Forschung und Inno- vation die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organi- sationen und Partnern von zentraler Bedeutung. Mit dem neuen Artikel soll die ge- setzliche Grundlage für die Zusammenarbeitsfähigkeit des VBS sichergestellt werden.

Der Buhdesrat hält in seinen Grundsätzen zur Rüstungspolitik des VBS vom 24. Ok- tober 2018 die Notwendigkeiteiner leistungsfähigen sicherheitsrelevanten Technolo- gie- und Industriebasis (STIB) in der Schweiz fest. Darin beschreibt er auch verschie- dene Steuerungsinstrumente,die dem Bund zur Stärkung der STIB zur Verfügung stehen. Dazu gehören Kompensationsgeschäfte(Offset-Geschäfte). Um trotz Be- schaffungen im Ausland den Erhalt und Aufbau von sicherheitsrelevanten Technolo- gien und industriellen Kernfähigkeiten und Kapazitäten im Inland zu fördern, verpflich- tet der Bund ausländische Rüstungslieferanten zu einer industriellenZusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und Unternehmen aus dem sicherheits- und wehrtechni- schen Bereich in der Schweiz. Dadurch soll die Abhängigkeit vom Ausland in diesem Bereich reduziert und somit die Resilienz und Versorgungssicherheit der Schweiz bei internationalen Krisen gestärkt werden. Die GPK-S ersuchte den Bundesrat in ihrem Berichtvom 25. Januar 2022 zu prüfen, ob der Grundsatz der Offset-Geschäfte in ei- nem bestehenden formellenGesetz verankert werden sollte. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2022 kam der Bundesrat gestützt auf einer Analyse der armasuisse zum Schluss, dass die Grundzüge von Offset-Geschäften rechtlich verankert werden sol- len. Aus diesem Grund ist eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinne zu schaffen, welche die Befugnis zum Erlass weiterführenderBestimmungen an den Verordnungsgeberdelegiertsowie die Grundzüge der zu regelnden Bereiche um- schreibt

Als formell-gesetzlicherAnknüpfungspunktfür die Regelung der Offset-Geschäfte bie- tet sich unter Berücksichtigung des bestehenden normativen Umfelds das MG an. Der siebte Titel des MG regelt das Armeematerial und der bestehende Artikel 106 MG dessen Beschaffung. Es liegtdaher nahe, Offset-Geschäfte in den Grundzügen sowie die Delegation zum Erlass von diesbezüglichen weiteren Bestimmungen an den Bun- desrat ebenfalls im siebten Titel des MG zu regeln. Der Bundesrat hat diesem Vorge- hen am 2. Dezember 2022 zugestimmt.

3.1.8 Militärisches Statut und Erhöhung der Durchlässigkeit bei Graden und

Funktionen Infolgeder speziellenAnforderungenan das militärischePersonal muss dieses in ei- nem besonderen personalrechtlichenStatut, dem militärischen Statut, angestellt wer- den. Das militärischeStatut beinhaltetdie Gesamtheit der Rechte und Pflichten des militärischenPersonals, insbesondere auch die vom ordentlichenBundespersonal- recht abweichenden Bestimmungen. Diejenigen Regelungen, welche unmittelbar durch das Milizsystem begründet werden, und somit für sämtliche Angehörige der Ar- mee gelten (bspw. das Tragen der Uniform,die Tragpflichtvon Waffen, etc.), sind nicht Bestandteil des militärischen Statuts.

Für Angehörige der Armee ist – ausser bei Degradation infolge eines Strafurteils (Art. 22a MG) – nicht vorgesehen, dass sie einen tieferen Grad übertragen bekommen können. Dies verunmöglichtes, dass beispielsweise ein Milizoffiziereine Berufsunter- offizierlaufbahneinschlagenkann oder im Rahmen einer «Bogenkarriere» eine «tie- fere» Funktion mit einem der neuen Funktion adäquaten Grad übernehmen kann.

Ein Höherer Unteroffizier(Miliz), der eine Berufsoffizierslaufbahn einschlagen möchte, kann dies, nach Abklärungder Eignung und bei Bedarf des Arbeitgebers, über den Weg der Ausbildung zum Offizier(Miliz)erreichen. Ein Milizoffizierhingegen, der auf- grund seiner Eignung und Neigung beruflich eine Berufsunteroffizierslaufbahn ein- schlagen möchte, weil sie oder er bspw. Fachausbilderin / Fachausbilder werden möchte, kann dies im aktuellenSystem nicht tun, da ein Gradwechsel vom Offiziers- grad in einen höheren Unteroffiziersgrad gemäss der Gradhierarchie (Art. 102 MG) nicht vorgesehen ist.

Nach dem neuen Berufsbild «Berufsmilitär», ausgearbeitet im Projekt «Berufsmilitär 4.0», soll die Durchlässigkeitvon einem Milizoffizierzu einem Berufsunteroffizierje- doch ermöglichtwerden, da dadurch die individuellenEignungen, Neigungen und Kompetenzen von jungen Berufseinsteigern oder Einsteigerinnen besser berücksich- tig werden können. Milizoffizieresollen an den Ausbildungslehrgang zum Berufsunter- offizier zugelassen werden und nach erfolgreichem Abschluss soll sie oder er zum Adjutant Unteroffizier ernannt werden können. Dadurch steht ihr oder ihm beruflich die Regellaufbahneines Berufsunteroffiziersoffen. Gleichzeitigsoll sie oder er in ihrer oder seiner Milizfunktionauf die Unteroffizierslaufbahnwechseln können, da die be- rufliche Weiterentwicklung mit der «Milizverwendung» verknüpft ist.

Zudem soll mit der vorgesehenen Anpassung die so genannte Bogenkarriere ermög- lichtwerden. Die Zulässigkeit der Übernahme eines tieferen Grades stellt sicher, dass ein der neuen Funktionadäquater Grad verleihtwerden kann. Im Rahmen der per- sönlichen beruflichen Entwicklung handelt es sich um einen freiwilligen Wechsel zu einem tieferen Grad auf Grund der Neigung und dem Berufswunsch und nicht um eine Degradation. Aus diesem Grund soll der Wechsel zu einem tieferen Grad auf Gesuch hinerfolgen. Mit der Ergänzung des Artikel 47 MG durch den Absatz 6 wer- den die gesetzlichen Grundlagen bezüglich des Gradewechsels geschaffen, die eine Durchlässigkeit von Milizoffizierenin eine Berufsunteroffizierslaufbahn bzw. «Bogen- karriere» von Berufsmilitärs ermöglichen.

3.1.9 Anpassungen bei der MilitärdierIstpflicht,Ersatz des Erwerbsausfalls und

Rückerstattung von Ausbildungskosten Meldungvon Daten über Stellungspflichtige durch die Einwohnergemeinden Im Artikel 11 MG wird die Zuständigkeit und die Aufteilungder Kosten der Stellungs- pflicht und der Rekrutierung geregelt. Danach obliegt den Einwohnergemeinden die jährliche, unentgeltliche Pflicht, den kantonalen Militärbehörden Namen, Vornamen, Wohnadresse und Sozialversicherungsnummer der Stellungspflichtigenzu melden. Nach der erwähnten Bestimmung legt der Bundesrat fest, welche Daten zu erheben sind. Es wurde durch diverse Einwohnergemeinden festgestellt, dass bei der jährli- chen Meldung der Stellungspflichtigen, nicht alle gemäss Bundesrat zu erhebenden Daten in Artikel 11 MG erwähnt werden. Insbesondere fehlen das Geburtsdatum und der Heimatort, weshalb Artikel 11 MG anzupassen ist. Um sämtliche für die Stellungs-

pflichtund Rekrutierung notwendigenDaten einzuschliessen, sollen keine einzelnen Begriffe mehr verwendet werden, sondern es wird allgemein geregelt, dass die Ein- wohnergemeinden die für die Kontrollführungnotwendigen Daten liefern sollen. Der Bundesrat definiert die notwendigen Daten nach Bedarf der Militärdienstpflicht.

Abschaffung Dienstbefreiung für Geistliche

Das Instrument der Dienstbefreiung ist historisch gewachsen, teilweise überholt und heute nicht mehr zeitgemäss. Die Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG ist ursprünglich als Mittelfür die Zurverfügungstellungvon unentbehrlichem Personal in ausseror- dentlichen Lagen konzipiertworden, wie beispielsweise bei Katastrophen und in Not- lagen, die das ganze Land betreffen oder im Falle eines bewaffneten Konflikts. Ziel der Dienstbefreiung von Geistlichen war die Sicherstellung der geistlichen Betreuung der Zivilbevölkerungvor Ort, die in einer ausserordentlichen Lage einen besonderen Zuspruch erforderten. Der seelsorgerliche Betreuungsaufwand hat sich im Lichte der gesellschaftlichen Entwicklung in den letzten Jahrzehnten mit zahlreichen Kirchen- austritten so sehr gewandelt, dass nicht mehr von einer Unentbehrlichkeit ausgegan- gen werden kann. Auch im Vergleich zu den anderen Dienstbefreiungen gibt es klare Unterschiede, da es sich dort um Berufsgruppen handelt, die für den Sicherheitsver- bund Schweiz, das heisst für das Funktionieren des Sicherheitsbereiches, des Ge- sundheitswesens und des öffentlichenVerkehrs, zwingend benötigtwerden.

Rückgängigmachung der Beförderung bei Nichtbestehen des praktischen Dienstes

Nach aktuellgeltendem Recht verliert man einen einmal erlangten militärischen Grad nur im Falleiner Degradationinfolgeeines Strafurteilsoder wenn die Beförderung rechtswidrigwar. Bei den Beförderungen zu den Graden Wachtmeister, Feldweibel, Fourier, Hauptfeldweibel und Leutnant führt diese Regelung dann zu Problemen, wenn erst im Rahmen des auf die Beförderung folgenden praktischen Dienstes fest- gestellt wird, dass die betroffene Person für die mit der Beförderung übertragene Funktion nicht geeignet ist. Nach bisherigem Recht behalten die betroffenen Perso- nen ihrenGrad, was der Reputationder Armee schaden kann. Neu soll deshalb die Übertragungder Grade Wachtmeister, Feldweibel,Fourier, Hauptfeldweibelund Leut- nant rückgängig gemacht werden können. Bei Nichtbestehen des praktischen Diens- tes wird die Beförderung rückgängig gemacht und die betroffene Person erhält wieder ihren Ausgangsgrad. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass es nur in sehr wenigen Fällen zur Rückgängigmachung von Beförderungen kommen wird .

Ergänzung Stellungspflichtige bei Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe

Anlässlich der Rekrutierung der Stellungspflichtigen werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen, die für die Rekrutierung notwendigen Daten erhoben. Zum Inhaltder Rekrutierunggehört auch die Prüfungvon Hinderungsgründenfür die Über- lassung der persönlichen Waffe. Dazu gehört die Einsichtnahme in Straf- und Straf- vollzugsakten oder in polizeiliche Berichte. Gemäss Artikel 113 MG kann das VBS diese Auskünfte ohne Zustimmung nur bei Angehörigen der Armee einholen. Bei den Stellungspflichtigenbraucht es eine Ermächtigungserklärung, da diese keine Angehö- rigen der Armee sind . Falls die oder der Stellungspflichtigedie Ermächtigungserklä- rung verweigert, können keine Informationenüber die Person eingeholt werden. Dar- aus ergibtsich, dass diese Person gemäss Artikel 21 MG nicht rekrutiertwerden

kann, da ihr keine Waffe überlassenwerden darf. Es bestehtsomit eine Lücke, weI- che mit einer ergänzenden Bestimmung korrigiertwerden soll. Damit Artikel 113 MG auf Angehörige der Armee und auf Stellungspflichtigeanwendbar ist, ist eine begriffs- terminologische Ausdehnung erforderlich. Mit dieser Erweiterung soll eine Personen- sicherheitsprüfung nach Artikel 113 MG inskünftig auch bei Stellungspflichtigen durchgeführtwerden, um das Gewaltpotential und allfälligeSicherheitsrisiken frühzei- tig identifizieren zu können.

Ersatz des Erwerbsausfalls während Unterbrüchen in der Rekrutenschule

Die RegelungslückebetreffendSold und Ersatz des Erwerbsausfallesfür die Rekru- tinnen und Rekruten der VT RS und der Spitzensport RS soll mit einer Ergänzung von Artikel 30 MG geschlossen und die bisherige Praxis legalisiertwerden. Rekrutinnen und Rekruten sollen bei einem Unterbruch der RS auf Grund von kalendarischen Festtagen ebenfalls Anspruch auf Sold und Erwerbsersatz haben.

Rückerstattu ngspflicht von Ausbildungskosten

Für die Möglichkeitbezahlte Ausbildungskosten von bestimmten Funktionen und Spe- zialisten zurückfordern zu können, wenn diese zertifiziertenAusbildungen auch im zi- vilen Bereich einen anerkannten Mehrwert generieren und die betreffende Person den Militärdienstquittiert,bevor eine angemessene Mindestanzahl von Diensttagen geleistet worden ist, soll das MG mit einer Bestimmung ergänzt werden. Damit soll er- möglichtwerden, dass nach einer zivil anerkannten abgeschlossenen Ausbildung in der Armee (Ausweises, Diploms oder Zertifikats), eine Rückerstattungspflicht erfolgen kann, wenn aus gewissen Gründen und unter bestimmten Bedingungen nicht ausrei- chend Militärdienstgeleistet worden ist. Mit dieser Grundlage sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit vor allem in Schlüsselfunktionen mit ho- hem Ausbildungsaufwand und grossen Ausbildungskosten die Dienstbereitschaft er- halten oder gar erhöhtwerden kann. Im besten Fall können diese Massnahmen Aus- wirkungen auf die Alimentierungvon Spezialistinnen und Spezialisten haben.

3.1.10 Kompetenzdelegationenan das VBS und die Gruppe Verteidigung

Die neuen Entwicklungender Armee bezüglich ihrer Strukturen und Detailorganisa- tion im Rahmen der durch das Parlament definiertenArmeeorganisation soll mit der vorgeschlagenen Regelung flexiblerund zeitlich in kürzeren Abständen möglich sein.

Neu soll das VBS im Rahmen der VSA (heute Bundesrat) über die Anzahl und Be- zeichnung von Truppengattungen, die Dienstzweige oder die Bezeichnung der Gros- sen Verbände entscheiden können. Insbesondere die im Anhang 1 der VSA definier- ten Strukturen bis Stufe Truppenkörper (Strukturebene) sollen flexibler angepasst werden können. Beispielsweise soll ein Unterstellungswechsel eines Drohnenkom- mandos nicht mehr durch den Bundesrat genehmigt werden müssen. Dasselbe gilt auch für Änderungen in der Bezeichnung eines Truppenkörpers (Führungsunterstüt- zungsbataillonin Stabsbataillon). Diese formalen, mehrheitlichtechnischen Aspekte, sollen in der Kompetenz des VBS verordnet werden können.

Dem Anspruch einer stufengerechten Kompetenzdelegation folgend, soll neu die Gruppe Verteidigung im Rahmen der VDA (heute VBS) die Detailorganisation verord- nen. Die Strukturen ab Stufe Truppenkörper bis Stufe Einheit, deren Bezeichnung und die sprachliche Zuteilung von Angehörigen der Armee, soll flexiblerangepasst werden können. So ist heute beispielsweise die Anpassung der Sprache einer Einheit

nur per Verordnungsrevision möglich. Damit kann heute nicht flexibel auf veränderte Alimentierungsherausforderungenbezüglich der sprachlichen Vielfalt der Angehöri- gen der Armee und der Formationen reagiert werden. Die primär technischen Bestim- mungen untergeordnetenAusmasses bedürfen nicht der Genehmigung des VBS, sondern sollen durch die Gruppe Verteidigung beschlossen werden können.

Gestützt auf Artikel 55 MG erlässt das VBS Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung und regelt in Ausführungsbestimmungen detailliertdie Ausbildungsdienste, die für eine Funktionsübernahme oder eine Beför- derung erforderlich sind. Das VBS delegiert die jährliche Überprüfung der Vollständig- keit der Detailangaben an die Gruppe Verteidigung, welche bei Bedarf Änderungen beantragt. Aufgrund der gemachten Erfahrungen erscheint dieses Vorgehen wenig sinnvoll, da die Weisungen des VBS bloss technische Details hinsichtlich der Einzel- heiten der Ausbildungsdienste regeln und alljährlich aktualisiert werden müssen, etwa bei Namensänderungen von Lehrgängen und bei inhaltlichenBeschreibungen. In Zu- kunft soll deshalb die Zuständigkeit für den Erlass dieser Weisungen vollumfänglich bei der Gruppe Verteidigung sein, was stufengerecht ist. Eine Delegation an ein Amt oder eine Gruppe ist jedoch nur zulässig, wenn dazu in einem Bundesgesetz eine Er- mächtigung vorliegt (Art. 48 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 199714).Im MG gibt es jedoch keine entsprechende formell- gesetzliche Bestimmung. Durch die Erweiterung im Artikel 55 Absatz 4 MG soll das VBS neu Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmende und Zulassungsbedingungen an die Gruppe Verteidigung delegieren können. Diese Ände- rung würde es ermöglichen, die entsprechenden Weisungen über die Ausbildungs- dienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung auf Stufe Gruppe Verteidigung zu erlassen. Das MilitärgesetzsoII dementsprechend angepasst werden.

3.1.11 Aktualisierungen im Kommissariatsdienst und Truppenrechnungswesen

Die aktualisiertenund ergänzten Bestimmungen des MG sollen die gesetzliche Grundlage für den KommissariatsdierIst der Armee bilden. Die noch in der VBVA ent- haltenen Regelungen, welche keinen eigentlichen Gesetzescharakter aufweisen, sol- len in den Ausführungsbestimmungen aufgenommen werden. Damit kann die gel- tende VBVA aufgehoben werden.

Die vielfältigenRegelungen im Kommissariatsdienst beinhalten neben Sold, Verpfle- gung, Unterkunft, Postdienste und Dienstreisen auch Grundlagen für das Rechnungs- wesen der Truppe und die Revision der Buchhaltungen. Die Bestimmungen sollen für die Truppe und für alle beteiligtenGemeinwesen, Behörden und Drittpersonen klar und verständlichsein. Im erweitertenArtikel 29 MG wird weiterhinder Anspruch auf eine zeitgemässe Versorgung der Angehörigen der Armee begründet und deren Teil- aspekt ausgeführt. Der neue Artikel 97 MG bildet die Grundlage für den Kommissari- atsdienst der Armee und das Rechnungs-, Betriebsstoff und Transportwesen sowie die Führung und Revision der Buchhaltungen. Weitere Bestimmungen der VBVA, welche Auswirkungen auf Dritte haben, wurden ebenfalls in das MG integriert. Na- mentlichgeht es um die Aufgaben der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Ge- meinden im Zusammenhang mit der Unterbringung der Armeeangehörigen, deren Material und Fahrzeuge, die Verantwortlichkeiten von Rechnungsführern und Kon- trollorganen der Buchhaltungen der Miliztruppen sowie um finanzielle Kompetenzen des Bundesrates und der Militärverwaltung.

SR 172.010

Die vorgeschlagenen Änderungen im MG bzw. die Aufhebung der VBVA haben keine Auswirkungen auf die Handhabung der geltenden Bestimmungen des Kommissariats- dienstes der Armee.

3.1.12 InformationsplattformenArmee, elektronische Verfahren und Informati-

onssystem Sport Informationsplattformen der Armee und elektronische Verfahren

Die Aufnahme des neuen Artikel 64a MG zu den Informationsplattformen ermöglicht die Überwindung der heute vielfach vorkommenden Medienbrüche und erlaubt den Aufbau und die Durchführungder InteraktionmittelsdigitalenDienstprozessen der Mi- litärverwaltung mit den Nutzerinnen und Nutzern der Informationsplattformen.

Mit der Entwicklungder InformationsplattformDienstmanager kann die zeitgemässe digitale Interaktion der Bürgerinnen und Bürger mit der Militärverwaltung sichergestellt werden. Der neue Artikel 147 MG soll die grundrechtskonforme Verpflichtung der An- gehörigen der Armee zur Nutzung der digitalen Kanäle sicherstellen. Die Anwendung der bisherigen analogen Formulare soll damit der Vergangenheit angehören.

Die gesetzliche Delegation der Ausnahmeregelungen an den Bundesrat in Art. 147 MG erlaubt die sachgerechte Anwendung der Nutzung der digitalen Informationsplatt- form im Rahmen der Militärverwaltung. ,So sollenvor- oder ausserdienstliche Interakti- onen wie auch Dienstsachen von der Verpflichtung ausgenommen sein. Vordienstlich kann aufgrund des ausstehenden Tests des globalen Funktionsniveaus nicht bei allen Personen eine Verpflichtungstatuiertwerden. Des Weiteren sollen Dienstsachen un- mittelbar erledigt werden können, der Umweg über digitale Verfahren ist nicht zielge- recht

Darüber hinaus sollen diese Informationsplattformeneine sinnvolle Ergänzung zu den heutigen Informationskanälender Armee und der Militärverwaltungzum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger bieten können und dem erhöhten Informationsbedürfnis der Nutzerinnen und Nutzer Rechnung tragen.

Informationssystem Sport

Mit dem neuen Informationssystem Sport (ISport) lassen sich Fitness-, Leistungs-, Belastungs- und Gesundheitsdatenerheben, auswerten, monitorenund vorhersagen. Diese Funktionalitäten und Möglichkeiten sollen künftig, auf freiwilliger Basis, allen Stellungspflichtigenund Angehörigen der Armee, dem gesamten militärischen Perso- nal, den Mitarbeitendender Gruppe Verteidigung sowie weiteren Personen zur Verfü- gung stehen.

Die Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrags der Armee gemäss Artikel 58 Ab- satz 2 BV ist nur möglich, wenn die für die Wahrnehmung der entsprechenden Aufga- ben eingesetzten Personen gesund, fit, leistungsfähig und belastbar sind, und das auch bleiben. Nur wer ein ausreichendes Leistungsprofilaufweistund damit dem An- forderungsprofil für bestimmte Funktionen innerhalb der Armee genügt, gilt als militär- diensttauglichund kann von der Armee für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden. Die für die Ermittlung des Leistungsprofils bzw. der Militärdiensttauglichkeit notwendigenDaten werden bereits anlässlich der Rekrutierung mittels Untersuchun- gen, Tests und Befragungen erhoben. Die Armee hat ein elementares Interesse da- ran, dass sich das Leistungsprofilihrer Angehörigen nicht verschlechtert bzw. dass es sich verbessert. Dazu kann ISport einen wesentlichen Beitrag leisten, und zwar 29/59

ungeachtet des Umstands, dass dessen Nutzung für die Stellungspflichtigenund Ar- meeangehörigen freiwilligist. ISport ist auch als eine von verschiedenen Vorkehrun- gen zu verstehen, mitwelchen die Armee ihrer Pflicht nachkommt, angemessen für die Gesundheit ihrerAngehörigen zu sorgen.

3.1.13 GeschlechtergerechteSprache in militärrechtlichenErlassen

Im Rahmen der vorliegenden Revision, wurde das Militärgesetz auf geschlechterge- rechte beziehungsweise nichtdiskriminierende Sprache überprüft. Es sollen deshalb wo nötig geschlechtergerechte Umformulierungenvorgenommen werden. Dies ge- schieht anhand des Leitfadens der Bundeskanzlei vom 28. September 2009 zum ge- schlechtergerechtenFormulierenim Deutschen. In Absprache mit der Bundeskanzlei werden die männlichen und weiblichen Formen für Funktions- und Berufsbezeichnun- gen verwendet, während bei der Bezeichnung der Grade und Gradgruppen nach Arti- kel 102 MG nur die männliche Form verwendet wird.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Gemäss der Dokumentation «Rëquisition militaire – Concepte» können zum aktuellen Zeitpunkt die finanziellen Auswirkungen der Requisition nicht abschliessend geplant werden. Grob werden die Ausgaben für den «Stand-By-Modus» auf ca. 2 Mio. Franken pro Jahr (inkl. angemessener Entschädigungenfür die Eigentümerinnenund Eigentü- mer, Lohnkostenfür die zentrale Fachdienststelle, usw.) geschätzt. Möchte man die durchgehende Betriebskontinuitätimplementieren,dürften die Kosten weit höher sein, da erst einmal alle Lieferkettenauf die Aspekte der mehrfachen Levels der Betriebskon- tinuitätgeprüft werden müssen. Im Sinne der Schaffung einer zunehmenden Resilienz ist hier mit einem grösseren Initialaufwand zu rechnen. Das Requisitionsverfahren mit einem Rechtsmittelwegfür grundsätzlich alle Forderungen bis an das Bundesgericht kann zu weiteren Kosten für die Armee führen, garantiert damit aber die Rechtsstaat- lichkeit. Die Anpassung der Rechtsfolgen auf Nutzungseinschränkung und -verbote ist eine historische Neuerung. Neu ist der Wortlaut so angepasst, dass von vorneherein auch Nutzungseinschränkungenund -verbotevorgesehen sind. Erhebliche Nutzungs- einschränkungen laufen in ihren Rechtsfolgen potentiellauf Nutzungsverbote hinaus oder eben auf den bereits vorgesehenen Totalverbrauch. Insofern sind für beide Sze- narien höhere Kostenfolgen zu antizipieren.

Die Umsetzung der Massnahmen für den Schutz militärischerFernmeldeanlagen hat finanzielleAuswirkungen zur Folge. In den allermeisten Fällen können Beeinträchtigun- gen durch drahtgebundeneFernmeldeanlagen (d.h. insbesondere «Powerline Com- munications» [PLC], eine Breitband-Technik für Internet-Datenverkehr) und Betriebs- mittelnmiteinfachen Mittelngeändert oder ersetzt werden. Im Durchschnitt verursacht eine derartige reaktive Massnahme daher Kosten von ca. 20-50% der Investitionskos- ten. Es ist aktuell mit jährlich 10-20 Fällen, in Zukunft im Zuge der technologischen Entwicklungmitjährlich 100-200 Fällen zu rechnen. Aktuell muss somit mit jährlich ca. IOO'OOOFranken, zukünftig mit bis zu 500'000 Franken jährlich gerechnet werden. Mas- snahmen bei NaFZ15-konformenFunkanwendungen haben deutlich höhere Kosten zur Folge. Pro Fall ist mit mehreren 100'000 Franken zu rechnen. Es ist deshalb nur in seltenenAusnahmefällenmit diesen Massnahmen zu rechnen.

Bei Einsätzen im Rahmen der militärischenFriedensförderung wird die militärische Ex- pertise im Rahmen von Assistenzdienst im Ausland zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten pro Entsendung werden mit Blick auf Einsatzort und -dauer variieren. Aufgrund

Nationaler Frequenzzuweisungsplan

der vorliegenden Informationendürfte eine Entsendung rund 280'000 Franken pro Jahr kosten. Diese Kosten werden dem Global-budgetder Armee belastetwerden. Aus der Bewaffnung von Teilen des uniformierten Personals, das individuell und für gewöhnlich unbewaffneteingesetzt wird, entstehen keine grossen zusätzlichen Kosten; diese re- sultierenaus der Verbringungvon Waffen und Munitionins Einsatzgebiet. Dabei kann auch auf eine Unterstützungdurch die einsatzführende Organisation zurückgegriffen werden

Es ist davon auszugehen, dass die durch die Vorlage entstehenden(Mehr-)Kosten durch das Globalbudget der Gruppe Verteidigung und der Armee abgedeckt werden.

3.3 Umsetzungsfragen

Da die Entsendungen für Friedensprozesse im Interesse der Schweiz erfolgen und deshalb auf die Schweizer Aussen- und Sicherheitspolitikabgestimmtsein müssen, ist eine enge Abstimmung zwischen dem EDA und dem VBS Voraussetzung. Dies gilt sowohlfür Friedensprozesse, die direktvom EDA geführtwerden, als auch für solche, bei denen die Schweiz internationaleoder regionale Organisationen unterstützen will. Auch der Personalselektionwird entsprechendes Gewicht zu verleihen sein, da die notwendige Expertise von Fall zu Fall bestimmt werden muss; Entsendungen werden zwischen dem EDA, dem Armeestab (insbesondere InternationaleBeziehungen Ver- teidigung) und dem Kommando Operationen abgesprochen werden.

Im Vorfeld einer allfälligenBewaffnungvon Teilen des uniformiertenPersonals, das individuellund für gewöhnlich unbewaffnet eingesetzt wird, werden Absprachen zwi- schen der militärischenVertretung der Schweiz beim Hauptquartier der jeweils einsatz- führenden internationalen Organisation erfolgen. Dabei geht es unter anderem darum, die Risiko- und Gefahrenabschätzung gemeinsam abzustimmen, andere Massnahmen zur Risiko- und Gefahrenminimierung zu identifizierenund umzusetzen sowie die Ein- satzregeln für den Waffengebrauch zu definieren. Auf Schweizer Seite werden dabei der Armeestab (InternationaleBeziehungen Verteidigung) und das Kommando Opera- tionen eng zusammenarbeiten.

Für das militärischeGesundheitswesen führtder Bund ein Kompetenzzentrumfür Mi- litär- und Katastrophenmedizin. Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 481>die Orga- nisation und die Kompetenzen in Ausführungsbestimmungen regeln (vgl. Art. 150 Abs. 1 MG).

Ebenso sind für den Sensorschutzauf VerordnungsstufeZuteilungs-und Abstim- mungsprozesse zu definieren, die sowohl im Vorfeld als auch im Krisenfall dazu führen, dass die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationseinheiten der Burt- desverwaltung möglichst reibungslos und ressourcenschonend erfolgen kann.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Militärgesetz

Ersatz von Ausdrücken Ersetzt in den Artikeln20 Absatz lter.23 Absätze 1 und 3 sowie 27 Absatz lb's die Bezeichnung «Kommando Operationen» durch die korrekte Bezeichnung « Kommando Ausbildung».

Art. 11 Abs. 1 Aufgrund der heutigen Regelung können nicht alle notwendigenDaten für die Stel- lungspflichterhoben werden. Nach Absatz 1 von Artikel 11 obliegt die jährliche, unent- geltliche Pflicht den Einwohnergemeinden, den kantonalen Militärbehörden Namen, Vornamen, Wohnadresse und Sozialversicherungsnummer der Stellungspflichtigenzu melden. Inskünftig sollen, um sämtliche für die Stellungspflicht und Rekrutierung not- wendigen Daten einzuschliessen, keine einzelnen Begriffe mehr verwendet werden, sondern es wird allgemeingeregelt, dass die Einwohnergemeinden die für die Kontroll- führung notwendigen Daten liefern sollen. Der Bundesrat legt die notwendigen Daten nach Bedarf der Militärdienstpflicht fest.

Art. 12 Einleitungssatz

Der Einleitungssatz wird mit der Umschreibung «Pflichten erfüllen» entsprechend dem Buchstaben e ergänzt.

Art. 13 Abs. 1 Bst. ater

Mit dieser Ergänzung wird eine Regelungslücke für Stellungspflichtigegeschlossen, welche die Rekrutierung nicht wie in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehen absolvieren. Sie bleibenbis zum Ende des zwölftenJahres nach dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben militärdienstpflichtigund müssen dementsprechend die Wehrpflichtersatzab- gabe leisten.

Art. 17 Sachüberschrift Die bestehende Sachüberschrift «Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamenta- rierinnen»wird mitder Bezeichnung«Dienstbefreiungfür die Mitgliederder Bundes- versammlung» geändert. Mit der neuen Umschreibung sind alle Mitgliederder Bundes- versammlung umfasst. Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 erster Satz Abs. 7Bst. a und Abs. 3. Diese Normen werden geschlechtergerechtformuliert. Abs. 7 Bst. b. Die Dienstbefreiungfür Geistliche soll aufgehoben werden. Das Instru- ment der Dienstbefreiung von Geistlichen ist historisch gewachsen. Die Dienstbefrei- ung ist ursprünglich als Mittelfür die Zurverfügungstellung von unentbehrlichem Per- sonal in ausserordentlichen Lagen konzipiertworden, wie beispielsweise bei Katastro- phen und in Notlagen, die das ganze Land betreffen oder im Falle eines bewaffneten Konflikts. Im Vergleich zu den anderen Dienstbefreiungen gibt es auch klare Unter- schiede, da es sich dort um Berufsgruppen handelt, die für den Sicherheitsverbund Schweiz,das heisstfür das Funktionierendes Sicherheitsbereiches.des Gesundheits- wesens und den öffentlichenVerkehr, zwingend benötigtwerden. Die Dienstbefreiung von Geistlichen ist nichtmehr zeitgemäss und soll deshalb aufgehobenwerden.

Art. 79 Wiedereinteilung Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.

Art. 20 Abs. 2

Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.

Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst. a In den Absätzen 1 von Artikel 21 und 22 werden jeweils die Buchstaben a neu und stringenterformuliert. Bereits in der aktuellen Praxis werden Stellungspflichtigenicht rekrutiert und Angehö- rige der Armee aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie untragbar geworden sind, weilsie wegen eines Verbrechens oderVergehens rechtskräftigverurteiltwurden. Aus- serdem droht ihnen das gleiche Schicksal, wenn für sie eine freiheitsentziehende Mas- snahme rechtskräftig angeordnet wurde. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aber strafrechtlicheSanktionen, die nur im Falle einer rechtskräftigenVerurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhängt werden können. Namentlichhandelt es sich um stationäre therapeutische Massnahmen (Behandlung von psychischen Störun- gen, Suchtbehandlungund Massnahmen für junge Erwachsene) und die Verwahrung nach Artikel 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs16 (StGB). Diese Massnahmen setzen die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus, damit sie angeordnet werden können (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. a, 60 Abs. 1 Bst. a, 61 Abs. 1 Bst. a und 64 Abs. 1 und jbis StGB) und sind mit einem Freiheitsentzug verbunden (vgl. Art. 57 Abs. 3, 59 Abs. 4, 60 Abs. 4, 61 Abs. 4 und 64 Abs. 4 StGB). Deshalb kommt das Anordnen einer freiheitsentziehenden Massnahmein Bezug auf die Untragbarkeiteines Stel- lungspflichtigenoder eines Angehörigen der Armee für Letztere keiner eigenen Trag- weite zu, da diese gezwungenermassen bereits wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens für schuldig erklärt werden müssen. Deshalb sind in Artikel 21 Absatz 1 Buch- stabe a Ziffer 2 und in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 MG aufzuheben bzw. die Buchstaben a so zu präzisieren, dass sich die Untragbarkeit für die Armee nur noch aus einer rechtskräftigenVerurteilungwegen eines Verbrechens oder Vergehens her- vorgehen kann.

Art. 26 Bst. c Auch die Schiesskurse nach Artikel 63 Absatz 5 müssen unter den besonderen pflich- ten der Angehörigen der Armee als «Amtstermine» stipuliertwerden. Nur so können sie bei Nichtbefolgungauch durchgesetzt werden.

Art. 29 Versorgung, Postdienst, digitale Kommunikation Der geltende Artikel 29 wird überarbeitet und inhaltlichgestrafft. Diese Anpassung steht in engem Zusammenhang mit der Aufhebung der VBVA bzw. der Integrationvon ge- wissen Regelungsbereichen der VBVA in das MG. Der Grundsatz, dass der Bund für die Versorgung der Angehörigen der Armee zustän- dig ist, wird weitergeführt. Wie bis anhin wird auch der Anspruch auf eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten statuiert. Im Sinne der digitalen Transformation wird neu eine Bestimmung «angemessene digitale Kommunikation» aufgenommen.

Mit dieser neuen Bestimmung werden die Artikel 11 und 12 der VBVA aktualisiert und in das MG übernommen. Der Artikel beschreibt wann die Angehörigen der Armee sold- berechtigtsind und bildetdie Basis für die Besoldung der Miliztruppender Armee. Ge- regelt wird auch die Soldberechtigung bei Unterbrüchen zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Haupt- feldweibel,Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten sowie zwischen separaten Teilen einer Rekrutenschule, sofern diese Zeit höchstens sechs

Wochen dauert. Alle weiteren Bestimmungen zum Soldwesen und die Höhe des Sol- des werden in der Ausführungsverordnung geregelt.

Art. 29b Verpflegung Mit diesem Artikel, welcher die Verpflegung der Angehörigen der Armee regelt, werden die bisherigen Artikel 23 und 25 der VBVA übernommen. Alle Angehörigen der Armee, die gemäss Artikel 29a MG besoldet sind, haben das Anrecht, vom Bund verpflegt zu werden. Grundsätzlich erfolgt dies durch Naturalverpflegung,das heisst, sie werden durch Militärküchen bekocht. Sollte dies nicht möglich sein, kann Pensionsverpflegung bezogen werden. Dabei werden Leistungen bei zivilen Partnern eingekauft. Der Bun- desrat setzt, wie bis anhin, die Höhe der Ansätze für Pensionsverpflegung in der Aus- führungsverordnungfest. Bei der Naturalverpflegungsetzt er einen Rahmenkreditfest, in dem sich die Logistikbasis der Armee bewegen kann. Somit ist sichergestellt, dass die Kredite den jeweiligen Marktgegebenheiten angepasst werden können. Der Artikel bildetdie Basis für die Verpflegungder Miliztruppender Armee. Art. 29c Unterkunft

Mit diesem Artikel wird der bisherige Artikel 31 VBVA in das MG übernommen. Der Artikel regelt, dass die Angehörigen der Armee untergebracht werden müssen und in welchen Unterkunftsarten dies erfolgen kann. Er bildet somit die Basis für die Unter- bringungder Miliztruppender Armee. Alle weiteren Bestimmungen und die Höhe der Ansätze werden, wie bis anhin, in der entsprechenden Ausführungsverordnung gere- gelt

Art. 29d Kasernierung Mit diesem Artikel wird der bisherige Artikel 32 VBVA in das MG übernommen. Die Bestimmung regelt, dass der Bund mit Kantonen, Gemeinden oder Privaten die Kaser- nen oder kasernenmässig eingerichteteGebäude besitzen, Verträge abschliessen kann. Sie bildet somit die rechtliche Basis für diesbezügliche Verträge wie die Einmie- tung von kantonalen Kasernen wie etwa die Waffenplätze Bern, Aarau und weitere.

Art. 29e Reisen und Transport Mit diesem Artikel wird der bisherige Artikel 44 VBVA in das MG übernommen. Der Artikel regelt, dass die Angehörigen der Armee Anrecht auf eine Beförderung mit dem öffentlichenVerkehr haben. Auch Fahrzeuge, Armeetiere und Materialfür den dienst- lichenBedarf der Armee können befördertwerden. Diese Reisen und Transporte wer- den durch den Bund entschädigt.Er bildetsomit die Basis für Reisen und Transporte der Miliztruppender Armee; die Grundlagedafür, dass der MarschbefehlaIs GA ver- wendet werden kann und entsprechende Verträge mit dem Verband öffentlicher Ver- kehr (VÖV) abgeschlossen werden dürfen. Alle weiteren Bestimmungen werden wie bisher in der Ausführungsverordnung geregelt.

In diesem Artikel wird der bisherige Artikel 29a «Ausbildungsgutschrift» unverändert übernommen. Auf Grund der Übernahme der Regelungsinhalte in den Artikeln 29a bis 29e aus der VBVA wurde diese Anpassung notwendig.

Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz und jbis

Angehörigeder Armee habenfür jeden besoldetenDiensttagAnspruch auf eine Er- werbsausfallentschädigung. Dieser Anspruch war in Artikel 30 Absatz jbis nur für den Unterbruchzwischen der Rekrutenschule und dem darauffolgenden Ausbildungsdienst geregelt. Angehörigen der Armee (Verkehrs- und Transportrekrutenschule, Spitzen- sport Rekrutenschule),welche in der Rekrutenschule einen längeren Unterbruch ha- ben, etwa über die Weihnachts- und Neujahrstage,sollen analog dieser Regelung ebenfalls anspruchsberechtigt sein. Mit dem Verweis in Absatz 1 zweiter Satz auf Arti- kel 29a Absatz 3, welcher die Soldberechtigung bei Unterbrüchen bestimmt, wird das geregelt. Dementsprechend kann der geltende Absatz 1bisaufgehoben werden. Diese Ergänzung bedingt eine entsprechende Anpassung von Artikel 1a des Erwerbs- ersatzgesetz17 (vgl. unten «Änderung anderer Erlasse»).

Art. 32 Abs. 1 Absatz 1 wird neu geschlechtergerecht formuliert.

Diese Bestimmungen werden geschlechtergerecht formuliert.

Gliederungstitelvor Art. 40c Das 6. Kapitel «Urheberrechte» legt in Artikel 401>MG die Verwendungsbefugnisse für Urheberrechte an Werken fest, welche durch Angehörige der Armee in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten geschaffen worden sind. Gesetzessystematisch sollen die Bestimmungen zur Rückerstattungspflicht für Ausbil- dungskosten in einem eigenen Kapitel 7 K Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungs- kosten» geregelt werden .

Damit verschiedene Funktionen in der Armee fachgerecht wahrgenommen und verant- wortungsvollausgeübt werden können sind zeitraubende und kostenaufwendige Aus- bildungen notwendig. Oft werden solche Ausbildungen mit einem auch im zivilen Leben anerkannten Diplom oder Ausweis abgeschlossen. Das trifftetwa auf die Fahrerinnen und Fahrer von schweren Motorwagen zu. Ausbildungskursefür Fahrerinnenund Fahrer schwererMotorfahrzeugebzw. die in deren Rahmen erworbenen Führer- und Fähigkeitsausweise bieten den betroffenen Personen einen erheblichen und dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt. So beträgt der finanzielleWert eines Lastwagenführerausweises(Kategorie C/E) zusammen mit dem Fähigkeitsausweis nach der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521) ca. CHF 12'000.00. Die Armee wird aufgrund der neuen Fahrausbildung zwar den Aus- bildungsstand ihrer Fahrer und damit auch die Verkehrssicherheit erhöhen können. Auf der anderen Seite wird sie dafür aber auch deutlich mehr finanzielle Ressourcen in die Fahrausbildung investieren müssen. Diese zusätzliche Investitionlässt sich nur dann rechtfertigen,wenn die betroffenen Personen nach Abschluss der Ausbildung auch tatsächlich eine Mindestanzahl Tage Militärdienstleisten. Ansonsten gibt es keinen «Return on Investment». Dies ist bei- spielsweise dann der Fall, wenn eine ausgebildete Person plötzlich in den Zivildienst übertritt oder wegen Militärdienstuntauglichkeit aus der Armee ausscheidet. Aufgrund des Umstands, dass die Fahrausbildungund der damit zusammenhängende Erwerb SR 834.1

der Führer- und Fähigkeitsausweise ab dem Jahr 2026 voraussichtlich schon vor der Rekrutenschule stattfindenwerden, ist vermehrt mit solchen Fällen zu rechnen. Vor diesem Hintergrundist es zwingend notwendig, auf Stufe Gesetz eine Rückerstat- tungspflicht für Ausbildungskosten zu verankern. Diese soll immer dann greifen, wenn nach Abschluss einer besonders kostenintensivenAusbildung innert einer gewissen Zeitspanne nicht eine MindestanzahlTage Militärdienstgeleistet wird, und zwar ver- schuldensunabhängig. Ein plötzlicher Übertritt in den Zivildienst oder eine plötzliche Militärdienstuntauglichkeitnach Abschluss der Ausbildung ist der betroffenen Person im rechtlichenSinn nicht vorwerfbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Armee die teure Investitionverloren geht, während die betroffenePerson den von der Armee finanziertenerheblichen und dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt (z.B. Führer- und Fähigkeitsausweis) behält. Diese Umstände rechtfertigen eine verschuldensunab- hängige Rückerstattungspflichthinsichtlichbesonders kostenintensiver Ausbildungen, -sofern kein «Return on Investment» erfolgt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sind die Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung darauf hinzuweisen, bei welchen Rekrutierungsfunktionen es poten- tiell eine Rückerstattungspflicht für Ausbildungskosten gibt. Lehnt ein Stellungspflichti- ger eine solche Funktion ab, wäre das zu respektieren und ihm eine andere Funktion zuzuteilen. Würden sich so wider Erwarten zum Beispiel nicht genügend Personen für die Fahrerfunktionenfinden lassen, hätte die Armee die Möglichkeit,die Rückerstat- tungspflicht für Ausbildungskosten vorübergehend nicht anzuwenden. Diesfalls wäre es auch zulässig, geeigneten Stellungspflichtigendiese Rekrutierungsfunktionen ge- gen ihren Willen zuzuteilen. Dieses Szenario erscheint aber unwahrscheinlich, da zum Beispiel die Fahrausbildung und die in deren Rahmen erworbenen Führer- und Fähig- keitsausweise eben einen erheblichen und dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt darstellen und bei den Stellungspflichtigendementsprechend beliebt sind.

Art. 47 Militärisches Personal Abs. 1: Unter dem Begriff «Militärisches Statut» versteht man die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des militärischen Personals. Es untersteht besonderen Bestim- mungen des Bundespersonalrechts und der Militärversicherung. Der Begriff des militä- rischen Statuts ist zwar umgangssprachlich gefestigt,jedoch fehlt bisher eine rechtliche Definition.Diese Lücke wird mit der angepassten Bestimmung gefüllt. Abs. 2 und 3. Es werden die Hinweiseauf die Bundespersonalgesetzgebung wegge- lassen

Abs. 4 und 5. Beide Absätze werden neu geschlechtergerecht formuliert. Abs. 6. Im Rahmen der Durchlässigkeitfür Berufsoffiziereund Berufsunteroffiziereist es gemäss dem neuen Berufsbild (Projekt Berufsmilitär 4.0) möglich, dass Funktionen von Berufsmilitärs übernommen werden können, die mit einem tieferen Grad als dem bisher erreichten Grad der Person verbunden sind. Beispielsweise soll ein Milizoffizier, der beruflich Berufsunteroffizier werden und die entsprechende Ausbildung absolvieren möchte, die Möglichkeit erhalten, nach seiner Milizausbildung zum Offizier, die Ausbildung zum Berufsunteroffizier zu absolvieren und nach der Ausbildung seinen Grad zu wechseln (z.B. von Leutnantzu Adjutantun- teroffizier). Nach der Ausbildung zum Berufsunteroffiziersoll er oder sie eine Unteroffi- zierslaufbahn in der Miliz einschlagen können. Im Weiteren soll es im Rahmen einer «Bogenkarriere» für Berufsmilitärsermöglichtwerden, dass sie (freiwillig)einen tiefe- ren Grad übernehmen können, der sich mit der neuen beruflichen Funktion deckt.

Art. 48 Abs. 1 Absatz 1 wird geschlechtergerecht formuliert.

Art. 48b Aus-, Weiter- und Fortbildungsowie Forschung im Bereich des militärischenGesundheitswesens

Sach überschrift und Abs. 7 bis 3: Artikel 486 MG regelt gegenwärtig lediglich die Aus- und Weiterbildung militärischer Medizinalpersonen, bezieht sich jedoch nicht ausdrück- lich auf den Bereich der Fortbildung. Es ist zentral, dass sämtliche Personen mit einer Tätigkeitim militärischenGesundheitswesen bestmöglichauf ihre Einsätze in Krisen- und Katastrophensituationenvorbereitetwerden können. In diesem Rahmen kommt der Fortbildung,die den Erhalt der anlässlich der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen sowie die Aktualisierung dieser Kompetenzen aufgrund der stetigen Ent- wicklung im Gesundheitsbereich zum Gegenstand hat, eine zentrale Bedeutung zu. Artikel40 Buchstabeb des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200618(MedBG) sieht für in eigener Verantwortung im Bereich des zivilen Gesundheitswesens tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und -ärzte die berufliche Pflichtzur stetigen Fortbildungvor. Demnach vertiefen, erweitern und verbessern sie ihre berufli- chen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.Analoges gilt im Bereich des zivilen Gesundheitswe- sens für Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie für Pflegefachfrauen und -män- ner, Physiotherapeutinnen und -thërapeuten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnenund -berater, Optometristinnenund Optometris- ten sowie Osteopathinnen und Osteopathen (vgl. Art. 27 Bst. b Psychologieberufege- setz vom 18. März 201119[PsyG] und Art. 16 Bst. b GesBG20). Für die anderen Tätig- keiten, welche nichtdurch das MedBG, PsyG und GesBG geregelt werden, ist die be- ruflichePflichtzur stetigenFortbildungfür den Bereich des zivilen Gesundheitswesens von den kantonalen Gesundheitserlassen vorgegeben. Da der adäquaten, nachhaltigen Fortbildung im Bereich des militärischen Gesundheits- wesens ein grosser Stellenwert beizumessen ist, wird zwecks Schliessung der im mili- tärischen Bereich derzeit bestehenden Regelunglücken in Artikel 481) MG – nebst der Aus- und Weiterbildung – neu ebenfalls die Fortbildung ausdrücklich genannt. Abs. 2 Bst. a. Aufgrund von Artikel 481) Absatz 2 MG besteht im Bereich des militäri- schen Gesundheitswesensgegenwärtigein angemessenes Aus- und Weiterausbil-

dungsangebot für Militärärztinnenund -ärzte sowie für «andere Kaderpersonen der Ge- sundheitsberufe». Aufgrund ihrer Sorgfalts- und Dienstpflichten sind die betreffenden Fachpersonen gehalten, die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen zu absolvie- ren

Die Terminologie «Gesundheitsberufe» erweist sich seit dem Inkrafttreten der eidge- nössischen Gesundheitsberufegesetzgebung, welche lediglich sieben Berufsgattun- gen erfasst, als zu wenig umfassend. Beispielsweise wären diesfalls die von der Psy- chologieberufgesetzgebung erfassten Psychotherapeutinnen und -therapeuten und weitere, gemäss kantonalem Recht geregelte Tätigkeiten (z.B. Drogistinnen und Dro- gisten sowie Rettungssanitäterinnen und -sanitäter) nicht erfasst. Vor diesem Hinter- grund sollen neu – nebst der bereits bestehenden Kategorie der «militärischen Medizi- nalpersonen» – künftigdie beiden Begriffe «Gesundheitsfachpersonen» und «weitere

SR 811.11

Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischenGesundheitswesens» ver- wendet werden. Diese Formulierungerfasst sämtliche, für den Gesundheitssektor re- levanten Personen. «Gesundheitsfachpersonen» sind jene Personen, die eine im PsyG, im GesBG oder im Bundesgesetz vom 18. März 199421über die Krankenversi- cherung(KVG) geregelteoder eine regelmässigin den kantonalenGesundheitsgesetz- gebungen als bewilligungs-oder meldepflichtigbezeichnete Tätigkeit ausüben. Zu «Personen mit einer Tätigkeit im Bereich des militärischen Gesundheitswesens» zäh- len beispielsweiseSpitalsoldatinnenund -soldaten,welche für die Hygiene und den Sterilisationsprozess zuständig sind. Überdies soll die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens künftig nicht mehr auf Kaderpersonen beschränkt werden. Es ist zwecks Gewährleistung einer hochstehenden Versorgung mit medizinischen, pharmazeutischen und sanitätsdienstlichen Leistungen unabding- bar, dass sich sämtliche im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätigen Per- sonen kontinuierlichund nachhaltig aus-, weiter- und fortbilden. Abs. 2 Bst. b und Abs. 3. Mit der Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich des militäri- schen Gesundheitswesens eng verknüpft ist die Forschung auf dem Gebiet der Militär- und Katastrophenmedizin. Die Lehre bezieht wertvolle Impulse aus der Forschung, welcheder Gewinnungvon innovativemund zeitgemässemWissen dient. Der Bund führtgemäss Artikel 48b Absatz 3 MG ein Kompetenzzentrumfür Militär-und Katastro- phenmedizin. Mittlerweilewurde eine Forschungsplattform zur professionellen Förde- rung und Steuerung der Forschung im Bereich der Militär-und Katastrophenmedizin initiiert.Durch diese soll in zweckmässiger Weise gewährleistet werden, dass die aus der Forschung gewonnenen Erkenntnisse in die anwendungsorientierte Aus-, Weiter- und Fortbildungim Bereich des militärischenGesundheitswesens einfliessen. Damit wird bezweckt, eine motivierendeund anspruchsvolle Aus-, Weiter- und Fortbildung anbieten und eine nachhaltigeForschung im Bereich der Militär-und Katastrophenme- dizin unterstützen zu können.

Die Befugnis des Bundes, die Forschung im Bereich der Militär- und Katastrophenme- dizin in Bezug auf das militärische Gesundheitswesen zu fördern und zu steuern , ergibt sich zurzeit nicht ausdrücklich aus Artikel 481>MG.

Artikel 486 Absatz 3 MG wird dahingehend ergänzt, dass das Kompetenzzentrum für Militär-und Katastrophenmedizinneu ebenfalls in Bezug auf Forschungstätigkeiten, insbesondere im Bereich der Ressortforschung, Dritte beauftragen kann. Gemäss Ar- tikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 201222über die Förderung der Forschung und der Innovation(FIFG) ist Ressortforschung Forschung, welche von der Bundesverwaltung initiiertwird, weil diese die Resultate dieser Forschung zur Er- füllung ihrer Aufgaben benötigt. Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, ist das Kompetenzzentrumfür Militär-und Katastrophenmedizin darauf angewiesen, Ressort- forschungzu betreiben(vgl. Art. 16Abs. 3 FIFG). Die geplante Neuregelung bezieht sich einzig auf den Bereich der militär- und katastro- phenmedizinischen Forschung in Bezug auf das militärische Gesundheitswesen. Die zivile katastrophenmedizinische Forschung richtetsich ausschliesslich nach der Bevöl- kerungssch utzgesetzgebung .

Diese Bestimmungen werden neu geschlechtergerecht formuliert.

SR 832.1 SR 420.1

Art. 49 Abs. 4 Mit der Weiterentwicklungder Armee wurde die Rekrutenschule ab dem Jahr 2018 von 21 Wochen auf 18 Wochen verkürzt. Mit der Präzisierung «höchstens» soll es jedoch für bestimmte Funktionen (beispielsweise Truppenköchinnen und Truppenköche) mög- lich sein. eine bedarfsorientiertekürzere Rekrutenschule leisten zu können. Diese so genannten «Systemsoldatinnen» und «Systemsoldaten» benötigen keine umfassende Gefechtsausbildung und können dank den dadurch «gesparten» Grundausbildungs- diensttagen länger in den Ausbildungsdiensten der Formationen in den Wiederholungs- kursen eingesetzt werden. Die vorgesehene Flexibilisierungermöglicht einerseits den Angehörigen der Armee, Dienstleistungsmodellemiteiner grösseren Vereinbarkeit mit Beruf und Privatleben zu absolvieren,anderseits könnendie Bedürfnisse der Armee im rückwärtigenBereich massgeschneidert abgedeckt werden. Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Rekru- tenschulen, welche kürzer als 18 Wochen dauern. Der Bundesrat soll jedoch weiterhindie Kompetenz haben, für Formationen mit beson- deren Ausbildungsbedürfnissen (etwa Sonderoperationskräfte) eine längere Grund- ausbildung vorzusehen.

Art. 50 Fachkurse Diese Bestimmung wird neu in der üblichen Weise, weibliche Form vor der männlichen Form, geschlechtergerecht formuliert.

Art. 51 Abs. 2 Die Dauer der Wiederholungskurse soII für bestimmte Funktionen und einige Angehö- rige der Armee flexibler möglich sein.

Ein Teil der Mannschaft wird weiterhineinen Wiederholungskurs von 19 Tagen pro Jahr leisten. Für die anderen Militärdienstpflichtigen ist eine Maximaldauer von 26 Ta- gen pro Jahr vorgesehen. Die Anzahl der Militärdienstpflichttage bleibt mit 245 Tagen bzw. maximal280 Tagen unverändert.Eine solche Flexibilisierungsoll den veränder- ten Bedürfnissender Armee an gewissen Funktionen(u.a. «Systemsoldatinnen» und «Systemsoldaten») und der Vereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Beruf und dem Privatleben der Angehörigen der Armee besser dienen.

Eine neue Funktion von «Systemsoldatinnen» und «-soldaten» leistet die Grundausbil- dung und den Ausbildungsdienst der Formationen abweichend vom Gros der Angehö- rigen der Armee. Sie werden nicht für den eigentlichenGefechtseinsatz ausgebildet, sondern für die Unterstützung und den Betrieb der Armee eingesetzt. Die Grundausbil- dung fälltzu Gunsten des Fortbildungsdienstes kürzer aus. Die Tage der Ausbildungs- dienstpflicht bIeiben grundsätzlich gleich. Zu denken ist beispielsweise an Truppenkö- chinnen und Truppenköche, Betriebssoldatinnen und Betriebssoldaten, Funktionen der Logistiktruppen.

Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.

Art. 55 Abs. 2, 3 Bst. a und 4 Abs. 2. Die Beförderungder Wachtmeister, Feldweibel,Hauptfeldweibel,Fouriere und Leutnants vor dem praktischen Dienst soll in diesem Absatz verständlicher umschrie-

ben werden. Die aktuelle Definitionder Ernennung soll durch die genauere Bezeich- nung der Beförderung ersetzt werden. Der für die Beförderung zu leistenden Ausbil- dungsdienst soll zudem als praktischer Dienst definiert werden. Abs. 3 Bst. a: Mitdem Begriff«Gradänderung» sind die Ausbildungsbedürfnisse für die Ergänzung von Artikel 103 Absatz 1 miterfasst. Abs. 4. Mitder Ergänzungvon Absatz 4 wird die Möglichkeitgeschaffen, dass das VBS die Regelung von wiederkehrenden aährlichen) zu ändernden technischen Einzelhei- ten und DetailangabenuntergeordnetenAusmasses, welche bis anhin in einer Wei- sung des VBS geregeltwaren, stufengerechtan die Gruppe Verteidigung übertragen kann

Gliederungstitel vor dem fünften Titel Im Artikel64 im 8. KapitelKVordienstliche Ausbildung» wird die Grundlage geschaffen, damit der Bund die vordienstliche Ausbildung finanziell unterstützen kann. Der Betrieb von Informationsplattformen muss in einem neuen Kapitel 9 « Informationsplattformen» geregelt werden .

Artikel 64a regelt in einem neuen 9. Kapitel die Informationsplattformen der Armee und der Militärverwaltung. Eine dieser Informationsplattformenwird mit dem Programm DI- MILAR erstellt und besteht aus zwei Teilen: Einerseits wird der Dienstmanager (DIM) für die neu digitalisiertenDienste der Armee und der Militärverwaltungauf dieser Platt- form integriert.Die datenschutzrechtlichen Grundlagen dazu finden sich in den Artikeln 17a bis 17f MIG. Anderseits wird die Informationsplattform dem Informationsaustausch unter anderem mit den Stellungspflichtigen,den Angehörigen der Armee und weiteren interessierten Personen dienen. Abs. 1: Die erwähnten Zielgruppen sollen aufgrund ihrer spezifischen Informationsbe- dürfnisse informiertund miteinbezogenwerden, damit sie sich mit den Aufgaben der Armee und ihrer eigenen Rolle vertraut machen können. Die Beschreibung der Ziel- nommen werden.

Abs. 2. Mit der gewählten Formulierung soll dem VBS die Möglichkeit erteilt werden, finanzielle Beiträge und Abgeltungen an Dritte für die Bearbeitung der Informationsin- halte zu sprechen. Dies ist heute bereits für vor- oder ausserdienstliche Tätigkeiten zu Gunsten der Schweizer Armee üblich und etabliert.

Die im aktuellen Absatz 4 bestehenden zeitlichen (3 Wochen) und quantitativen Be- schränkungen (mehr als 100 Angehörige der Armee) werden aufgehoben. Neu soll grundsätzlichjeder Einsatz von bewaffneten Angehörigen der Armee von der Bundes- versammlung genehmigt werden. Die Möglichkeit zur nachträglichen Einholung der Genehmigung in dringenden Fällen soll beibehalten werden. Mit der Einführungdieses Grundsatzes wird auch die aktuellbestehende Pflichtzur Konsultationder Aussen- und Sicherheitspolitischen Kommissionen obsolet. Diese Be- stimmung soll daher aufgehoben werden. Für maximal 18Armeeangehörige pro Mission soll der Bundesrat eine Bewaffnung zum Selbstschutz, zur Notwehr und Notwehrhilfeanordnen können. Mit der zahlenmässigen Begrenzung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese grundsätzlich unbe- waffnet entsandten Angehörigen der Armee nur dann bewaffnet werden sollen, „„,

wenn dies durch die Risiko- und Gefahrensituation vor Ort verlangt ist. Steigen Risiko und Gefahren vor Ort zu stark, wird der Einsatz aus Sicherheitsgründendurch die ein- satzführende Organisation direkt eingeschränkt werden. Dies wurde in der Vergangen- heit bereits mehrfach von UNO-Friedensmissionen praktiziert; Schlüsselpersonal kann jedoch nicht einfach abgezogen werden.

Art. 69 Abs. 1 Bst. c Der Artikel wird mit Buchstabe c um die Möglichkeit ergänzt, uniformierte militärische Expertise in Friedensprozessen von Schweizer Behörden oder internationalensowie regionalen Organisationen einsetzen zu können. Dabei soll auch die Zustimmung des Gaststaates und der Konfliktparteienvorliegen. Da die uniformiertemilitärische Exper- tise im Rahmen von Friedensprozessen unter ausschliesslich ziviler Führung zur Ver- fügung gestelltwerden soll, werden die Einsätze dieses Personals als Assistenzdienst im Ausland erfolgen und nicht im Rahmen der militärischen Friedensförderung.

Art. 70 Abs. 3 erster Satz Die Erkenntnisseder letztenzwei Jahre zeigen, insbesonderebei Einsätzen zum Schutz von Schweizer Vertretungen und deren Personal im Ausland sowie für Evakua- tionsoperationen,dass die Obergrenze von zehn Angehörigen der Armee je nach Lage, Einsatzort und Auftrag nichtausreicht. Eine Auftragserfüllung unter den geltenden Rah- menbedingungen kann nur unter Inkaufnahme zusätzlicher Risiken sichergestellt wer- den. Bei solchen Einsätzen im Rahmen der Krisenbewältigung ist oft eine dezentrale und paralleleLeistungserbringungan verschiedenen Orten im Einsatzgebiet notwen- dig; eine zeitliche Staffelung ist oftmals nicht möglich (z.B. Ukraine: Schutz der Bot- schaft in Kiew, Organisation und Begleitung von Teilevakuationen, Lageverfolgung, Vorbereitung und Aufnahme der Evakuierenden in einem Nachbarland, Verbindungs- elemente bei Partnern, etc). Je früher es gelingt, mit einer ausreichenden Anzahl Per- sonen diese Parallelitätder Leistungen in der Krisenbewältigung zu erbringen, desto weniger müssen zusätzliche Risiken in Kauf genommen werden, wobei dies sowohl für die zu schützenden Personen und Sachen als auch wie für die eingesetzten Armeean- gehörigen gilt. Die Erhöhung der Obergrenze auf 18 Angehörigen der Armee pro Ein- satz, verschafft dem Bundesrat die notwendige Handlungsfreiheit, um bei Bedarf zeit- kritische Leistungen mit den dafür notwendigen Personalressourcen auszulösen. Da- mit schafft er die Voraussetzungen, einerseits die geforderten Leistungen zeitgerecht zu erbringen und andererseits die Risiken für den Leistungsbezüger und die Leistungs- erbringer zu minimieren.

Art. 71 Abs. 3 Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.

Art. 80 Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung: Pflichten Abs. 7 Bst. a: Bereits nach geltendem Recht kann «bewegliches und unbewegliches Eigentum» requiriertwerden. Neu sollen auch mildere Mittelwie Nutzungseinschrän- kung oder Verbot möglichsein. Diese Möglichkeitensollen auch auf beherrschbare Naturkräfte (wie etwa Strom, Daten und Funkfrequenzen), Immaterialgüter sowie Ar- beits- und Dienstleistungen ausgedehnt werden, um den aktuellen Bedrohungsszena- rien besser gerecht zu werden und einen ganzheitlichen Schutz von Land und Bevöl- kerung sicherzustellen (etwa auch im immer wichtigerwerdenden Bedrohungsraum CER)

Abs. 7 Bst. b: «Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nichtzu den Grundstücken gehören», sind gemäss Artikel 713 ZGB den bewegli- chen Sachen gleichgestellt.Beherrschbare Naturkräftesind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung etwa Wasserkraft, Elektrizität und Nuklearkraft. Aus Elektrizität, die z.B. aus Wasserkraft produziert werden kann, werden anhand der Computertech- nologie elektromagnetische Felder generiert. Aus diesen Feldern können mit einem Binärcode Datensätze bzw. Daten generiert werden, die aus den Ziffern 0 und 1 be- stehen und auf elektronischen Datenträgern gesichert, geschützt, bearbeitet oder ver- vielfältigtwerden können. Daher sind die Daten im Ergebnis als Produkt der Elektrizi- tät ebenso eine beherrschbare Naturkraft wie die Elektrizität selbst.

Ebenso wie Daten gehören die Funkfrequenzen zu den beherrschbaren Naturkräften, weil Funkfrequenzen elektromagnetische Wellen nutzen, die durch gekoppelte elektri- sche und magnetische Felder entstehen.

Abs. 7Bst. c: Immaterialgüterwerden durch die Einräumung von Ausschliesslich- keitsrechteneigentumsähnlich.Auch sie sind im Gesetz separat aufzuführen. Ein An- wendungsfall sind etwa Softwarelizenzen, die notwendig sind, um einfachste Arbeits- schritte ausführen zu können.

Abs. 7 Bst. d: Die neu eingeführte Möglichkeit, auch einzelne Arbeits- und Dienstleis- tungen zu requirieren, erlaubt es, mildere Massnahmen zu ergreifen, als die Anord- nung des militärischenBetriebs für ein ganzes Unternehmen, wie dies in Artikel 81 vorgesehen ist. HinsichtlichAbgrenzung der Kompetenzen zwischen BAKOM einer- seits und der Armee sowie der Militärverwaltungandererseits bezüglichArbeits- und Dienstleistungender Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Sinne von Artikel 47 FMG, geht Artikel 80 vor.

Abs. 2: Die neuen komplexeren Bedrohungsszenarien erfordern, dass die Pflichten nach Absatz 1 bereits dann gelten, wenn ein Aktivdienst angeordnet wurde, dieser aber noch nichtbegonnen hat. Die genügende Vorbereitung eines Aktivdiensts setzt unter Umständen zwingend voraus, dass bereits vor dessen Beginn von den Möglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird.

Abs. 3: Dieser Absatz enthält unverändert die Regelung des bisherigen Absatz 5, näm- lichdie Kompetenzdes Bundesrates, im Aktivdienstdie Unbrauchbarmachung von Be- trieben, Anlagen und Warenlagern anzuordnen.

Abs. 4: Dieser Absatz übernimmtdie Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Sub- sidiarität in Bezug auf die Requisition analog dem bisherigen Absatz 2.

Abs. 5. Die Entschädigungsregelungnach bisherigemAbsatz 3 wird an die neuen Mög- lichkeitennach Absatz 1 angepasst. Für sämtlicheangeordnetenMassnahmen soll eine angemessene Entschädigung geleistet werden.

Abs. 6: Es ist Sache des Bundesrates, die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee zu bezeichnen und ihre Aufgaben näher zu umschreiben.

Nutzungseinschränkung und -verbotsowie Requisition und Unbrauchbarmachung wer- den von den zuständigen Organen der Militärverwaltungund der Armee mit einer an- fechtbaren Verfügung angeordnet. Der Bundesrat wird durch Artikel 80 Absatz 6 be- auftragt, in einer Verordnung zu regeln, welche Organe der Militärverwaltung und

der Armee die in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen verfügen können. Neben Mitarbeitendender Militärverwaltungkann er auch bestimmteAngehörige der Armee ermächtigen, die Massnahmen anzuordnen (beispielsweise Kommandanten). Angehörige der Armee sind nicht Teil der Bundesverwaltung,jedoch auch keine mit öffentlichenAufgaben betraute Dritte im Sinne von Artikel 178 Absatz 3 BV. Die vorge- sehene Verordnung des Bundesrates stellt deshalb eine ausreichende Rechtsgrund- lage dar, um Angehörige der Armee zu ermächtigen, Nutzungseinschränkungen und - verbote sowie Requisition und Unbrauchbarmachung im Rahmen von Artikel 80 zu ver- fügen. Das Verfahren richtetsich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz23.Die Ver- fügungen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes24). Zwar schliesst Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes die Beschwerde bei Verfügungenauf dem Gebiet der inneren und der äusseren Sicherheit des Landes aus. Diese Ausnahme kommt auf die in Artikel 80 vorgesehenen Massnahmen jedoch nicht zur Anwendung, da sämtliche dieser Massnahmen «zivilrechtlicheAnsprüche und Verpflichtungen» im Sinne von Ar- tikel6 Ziffer1 EMRK betreffenund die Betroffenendeshalbeinen Anspruch auf ein Rechtsmittel an ein Gericht haben. Auf die im geltenden Absatz 4 enthaltene verwal- tungsinterne Beschwerdeinstanz wurde aus verfahrensökonomischen Gründen und im Einklang mit der durchgeführten Justizreform, mit einem grundsätzlich zweistufigen in- stanzenzug, verzichtet.

Art. 81 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Der geltende Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a ermöglicht im Aktivdienst die Anordnung des militärischen Betriebs für ganze Unternehmen, die mit öffentlich Aufgaben betraut sind (z.B. Post, Swisscom, Skyguide). Nach Buchstabe b ist dasselbe auch für militäri- sche Anstalten und Betriebe möglich. Dieses «Step-in-Right» ist eine wesentliche Grundlage zur Ressourcenmobilisierung und zur Wahrung der Betriebskontinuität der Armee Gemäss dem neuen Buchstabenc soll der militärischeBetrieb im Aktivdienst auch für Betriebe der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 74a des Informationssicher- heitsgesetzes vom 18. Dezember 202025durch den Bundesrat angeordnet werden können. Als kritische Infrastrukturenin diesem Sinn gelten die Trinkwasser- und Ener- gieversorgungsanlagen, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Betriebe, die essentiell für das Funktionieren der Wirtschaft bzw. das Wohlergehen der Bevölkerung sind. Artikel 81 bietet die Grundlage, ganze Unterneh- men als Organisationseinheiten im Aktivdienst unter den militärischen Betrieb zu stel- len. Damitwerden zusätzliche Ressourcen aber auch Spezialwissenverfügbar ge- macht (z.B. die Netzstruktur der Swisscom sowie deren Dienstleistungen wie etwa Soft- wareservices und CYBER Expertise). Der neue Buchstabe c erlaubtes, im Aktivdienst auch für Betriebe,die bisher mit keinen öffentlichenAufgaben betrautwaren, den mili- tärischen Betrieb anzuordnen. Als Betrieb gilt eine örtliche,technische und organisatorische Einheit zum Zwecke der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen, charakterisiert durch einen räumlichen Zu- sammenhang und eine Organisation, die auf die Regelung des Zusammenwirkens von Menschen untereinander,Menschen und Sachen sowie von Sachen und Sachen im Hinblickauf gesetzte Ziele gerichtet ist.

23 SR 172.021 24 SR 173.32 BBI 2020 9975 f.

Diese Bestimmungen werden neu geschlechtergerecht formuliert.

Art. 93 Abs. 2 letzter Satz Der Absatz wird an die Bestimmungen von Artikel 5 AO angepasst, wonach die Mög- lichkeitgeschaffen wird, dass das VBS oder die Gruppe Verteidigung weitere Kompe- tenzen übertragen erhalten.

Art. 95 Betriebskontinuitätund Resilienz Die neue BestimmunggewährleistetBetriebskontinuitätund Resilienz der Armee und der Militärverwaltungegenüber den verschiedenartigenBedrohungen (insbesondere gegenüber Cybervorfällen und -angriffen) auch in Friedenszeiten und unabhängig von einem Armeeeinsatz. Nach Artikel 95 sind die Requisition sowie die Einschränkung und das Verbot der Nut- zung von Requisitionsgüternauch ausserhalb des Aktivdienstes (vgl. Art. 80 und 80a) möglich. Da diese Massnahmen einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschaftsfreiheit darstellen, sollen sie im Einzelfall vom Bundesrat geneh- migt werden müssen. Bevor die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 95 durch die Militärverwaltung oder die Armee umgesetztwerden kann, muss eine entspre- chende Genehmigung durch den Bundesrat vorliegen. Das Verfahren wird in einer Aus- führungsverordnung geregelt.

Da die Bedürfnisse der Armee in Bezug auf die Nutzungvon Funkfrequenzen in Frie- denszeiten anderweitig hinreichend geregelt sind (Art. 25 FMG, Art. 100a MG), wer- den diese vom Anwendungsbereich von Artikel 95 ausgenommen. Alle angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung der Betriebskontinuitätund der Resilienz der Armee und der Militärverwaltungwerden angemessen entschädigt, wer- den von den zuständigen Organen der Militärverwaltungund der Armee verfügt und unterliegendem zweistufigenRechtsmittelweg(vgl. Art. 80a MG).

Gliederungstitelvor dem 3. Kapitel 2a. Kapitel KommissariatsdierIst Der KommissariatsdierIst der Armee soll im sechsten Titel «Organisation der Armee>) in einem eigenen Kapitel 2a geregelt werden.

Art. 97 Im neuen Artikel wird ausgeführt, dass der Kommissariatsdienst der Armee für die Ver- sorgung der Angehörigen der Armee nach Artikel 29 bis 29e verantwortlichist. Weitere Leistungen des Kommissariatsdienstes sind das Rechnungs-, Betriebsstoff- und Trans- portwesen. Der KommissariatsdierIstwird durch Angehörige der Armee in einer Miliz- funktion sowie durch die Militärverwaltungund dem Truppenrechnungswesen der Ar- mee erbracht. Für die Milizverbände ist das Bundesgesetz vom 7. Oktober 200526über den eidge- nössischen FinanzhBushalt(FHG) nichtanwendbar. Deshalb regeltAbsatz 2, dass die Vorgaben des FHG bei der Buchführung und Rechnungslegung sowie in den Re- gelungsbereichen der Artikel 56 – 60 FHG sinngemäss angewendet werden müssen.

SR 611.00

Bisher werden diesbezüglich durch die Logistikbasis der Armee und das Truppen- rechnungswesen Vorgaben erlassen, die durch die Truppen umgesetzt werden müs- sen. Das Truppenrechnungswesen der Armee ist dafür zuständig, dass die Geldver- sorgung der Miliztruppen sichergestellt ist und die Truppen eigene Buchhaltungen führen können. Diese werden nach Eingang kontrolliert,konsolidiert und in die Bun- desrechnung übernommen.

Die EFK ist gemäss Absatz 3, wie bis anhin, die Oberrevisionsstelle des Truppen- rechnungswesens.

Gemäss Artikel 27 WA müssen militärische Rechnungsführer ihre Unterlagen fünf Jahre aufbewahren, aus diesem Grund wurde eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für sämtliche Forderungen auf Entschädigungen aus Truppenunterkunft, Sold und Soldzulage in Absatz 4 übernommen.

Art. 100a Schutz militärischerFernmeldeanlagen Grundsätzlich dürfen Betriebsmittelund Fernmeldeanlagen nur in Konformität mit dem Fernmeldegesetz und der Verordnung vom 25. November 201527über die elektroni- sche Verträglichkeit (VEMV) betrieben werden (insbesondere unter Berücksichtigung des Nationalen Funkfrequenzplans [NaFZ]) und keine Störungen verursachen.

Es gibtjedoch unerwünschte elektromagnetische Einflüsse, welche die Funktionstaug- lichkeitvon militärischenFernmeldeanlagen (Sensoren) erheblich beeinträchtigen oder einschränken. Der neue Artikel 100a soll in diesen Fällen den Schutz der militärischen Fernmeldeanlagen gewährleisten.

Absatz 1 ermächtigtdie Armee und die Militärverwaltungkonforme Fernmeldeanlagen und Betriebsmittel wie z.B. «Powerline Communications» (PLC) oder Sonnenkollekt- oren auf Kosten des Bundes zu ersetzen oder zu ändern, wenn sie militärische Senso- ren beeinträchtigen. Absatz 2 ermächtigtdie Armee und die Militärverwaltungzum Schutz von militärischen Fernmeldeanlagen (Sensoren) und zur Wahrung der Sicherheit, die zuständigen zivilen Behörden anzuweisen, die Nutzung von bestimmten Fernmeldeanlagen und Betriebs- mittelnörtlich und zeitlich begrenzt einzuschränken oder zu verbieten. Diese weitrei- chende Kompetenz muss vorgängig durch den Bundesrat genehmigt werden (Abs. 3) Sie ist unter Umständen bereits in der normalen Lage und auch vor einem Truppenauf- gebot notwendig, um rechtzeitig die notwendigen Nachrichten beschaffen zu können. Für sämtliche Massnahmen leistet der Bund eine angemessene Entschädigung (Abs 4) Absatz 5 verweist für das Verfahren und die Rechtsmittel auf das Verwaltungsverfah- rensgesetz. Die zuständigen Organe der Militärverwaltungund der Armee verfügen die angeordnetenMassnahmen und haben in jedem Fall eine sorgfältigeAbwägung aller involvierteröffentlicherund privater Interessen vorzunehmen. Der Bundesrat bezeichnet in einer Ausführungsverordnung die zuständigen Organe und deren Aufgaben näher (Abs. 6). Art. 102 Bst. d Ziffer 5 Diese Bestimmung wird neu geschlechtergerecht formuliert.

27 SR 734.5

Abs. 3bis: Die gemäss Artikel 55 Absatz 2 MG beförderten Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel,Fourier und Leutnant müssen nach bestandener Kaderausbildung ei- nen praktischen Dienst bestehen (Unteroffiziersschule, Küchenchefunteroffiziers- schule, Höherer Unteroffizierslehrgangund Offiziersschule) und dabei auf ihrer Stufe Ausbildungs- und Führungsverantwortung tragen. Bei Nichtbestehen des praktischen Dienstes wird die Beförderung rückgängig gemacht und die betroffene Person erhält wieder ihren Ausgangsgrad. Diese neue Regelung lässt sowohl die Absolvierung des praktischen Dienstes im höheren Grad als auch eine allenfalls notwendige gradmäs- sige Korrektur am Schluss der Dienstleistung zu. Auf Grund der bisherigen Erfahrun- gen ist davon auszugehen, dass es nur in sehr wenigen Fällen zu Rückgängigmachung von Beförderungen kommen wird.

Abs. 5. Dieser Absatz ergänzt die Bestimmungvon Artikel 47 Absatz 6, wonach dem militärischenPersonal auf Gesuch hin ein tieferer Grad übertragenwerden kann. Für die neue Funktion muss die entsprechende Ausbildung absolviert werden.

Art. 106 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 Aus Sichtdes VBS sowiedes EJPD (bzw. Bundesamtfür Justiz) betrifftdie Regelung von Offset-Geschäften auch wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Aus diesem Grund ist eine Rechtsgrundlagein einem Gesetz im formellenSinne zu schaffen, die nichtnur die Befugnis zum Erlass weiterführender Bestimmungen an den Verordnungs- geber delegiert,sondern auch den Rahmen der Regelung über das Offset festlegt. In diesem Sinne enthält die neue Regelung zwei zentrale Elemente: Zum einen werden zentrale Grundsätze zu Offset bei Rüstungsbeschaffungen im Ge- setz verankert. Dazu gehören unter anderem das Ziel von Offset, die Stärkung der si- cherheitsrelevantenTechnologie-und Industriebasis (STIB) der Schweiz. Das Gesetz legtweiter fest, welche Unternehmen und Forschungseinrichtungen für Offset zugelas- sen sind sowie die maximale Höhe der Offset-Verpflichtung. Dabei gilt das Prinzip, dass Offsetverpflichtungenhöchstens dem Vertragswert der Beschaffung entsprechen dür- fen. Zudem wird der Grundsatz, dass für den Abschluss von Offset-Geschäften alle Landesgegenden angemessen und gemäss ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten be- rücksichtigt werden sollten, festgehalten. Zum anderen wird der Bundesrat ermächtigt, ausführende Bestimmungen zu Offset zu erlassen, welche im Detail regeln, wie die Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren für die Abwicklung von Offset gestaltet werden sollen.

Art. 109c Forschung und Entwicklung Die neue Regelung soll es dem VBS, ergänzend zu den beschaffungsrechtlichen und innovations- und forschungsfördernden Instrumenten gemäss BÖB und FIFG, erlau- ben, im Rahmen der Sicherheitspolitikentsprechende Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklungzu betreibensowie sich an bestehenden Förderprogrammen Dritter zu beteiligen. Die Mittel für diese Aktivitäten werden aus den bewilligten Krediten zur Verfügung gestellt. Mit der Beteiligung an bestehenden Förderprogrammen sollen in- strumente Dritter zur Entwicklung von spezifischen Lösungen für das VBS genutzt wer- den können. Das VBS stelltdie Absprache und Koordination mit den bestehenden Forschungs- und Innovationsförderinstrumenten des Bundes für einen wirtschaftlichenund wirksamen Einsatz der öffentlichenMittelsicher.

Art. 113Abs. 1 Einleitungssatzund 2, 3 Bst. a, abisund c sowie 5 Bst. c Absatz 1 wird mitden Stellungspflichtigenergänzt: Mit dieser Ergänzung soll eine Per- sonensicherheitsprüfung inskünftig auch bei Stellungspflichtigen durchgeführt werden können, um das Gewaltpotential und allfällige Sicherheitsrisiken frühzeitig identifizieren zu können.

Die Absätze 2 und 3 Buchstabe c werden geschlechtergerecht formuliert.

Das VBS kann Anzeichen für eine Gefährdung oder Hinweise für einen Waffenmiss- brauch neu an der Rekrutierung (Abs. 3 Bst. a) oder wie bisher vor der geplanten Ab- gabe oder der Überlassung der Waffe zu Eigentum prüfen (Abs. 3 Bst. abis und c). In Absatz 5 Buchstabe c wird das nicht mehr existierende «Staatsschutz-Informa- tions-System» durch «INDEX NDB» ersetzt. Dabei handelt es sich um eine rein termi- nologische Anpassung, an den Einsichtsrechten der Prüfbehörden ändert sich nichts.

Art. 126 Abs. 5 und 6

In den beiden Absätzen werden die Regelungen aus Artikel 98 VBVA übernommen, welche dem VBS die Kompetenzen übertragen, Grundstücke erwerben und dingliche Rechte an solchen begründen zu können.

Satz sowie Gliederungstitelvor Art. 131 Diese Bestimmungen werden neu geschlechtergerecht formuliert. Art. 131 Abs. 1 und 3

In Absatz 1 wird die bisherige Regelung ergänzt mit dem Inhalt, dass die notwendigen und geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten der Truppe zur Verfügung gestellt werden müssen. Dieser Regelungsinhalt wird aus Artikel 33 VBVA übernommen. Die Ergänzung des Absatzes führt zu keiner Praxisänderung im Verhältnis mit den Gemeinden. Sollten aus der Einquartierung streitige Forderungen entstehen, ist die LBA entscheid- befugt und kann Entschädigungen vorsehen (Abs. 3). Das Verfahren richtet sich nach Artikel 142.

Gliederungstitel 7. Kapitel Bearbeitung von Personendaten und elektronische Verfahren Auf Grund der neuen Regelung in Artikel 147 muss der Gliederungstitel des 7. Kapitels in «Bearbeitung von Personendaten und elektronische Verfahren» geändert werden.

Art. 147 Elektronische Verfahren

Der neue Artikel147 regelt die Folgen der Digitalisierung.Wo bisher analoge Verfahren mittels einer Vielzahl von Formularen den Informationsaustausch zwischen den Bür- ginnen und Bürgern mit der Militärverwaltunggeprägt haben, soll zukünftig mit dem neuen Informationssystem Dienstmanager die Mehrheit der schriftlichen Verfahren nur noch digitaldurchgeführt werden (Abs. 1). Der Begriff «schriftlicheVerfahren» wird auch für digitaleVerfahren angewendet, da die Schriftlichkeitnicht vom Datenträger (Papier oder digital) abhängt, sondern von der Lesbarkeit der übermittelten Daten für den Empfänger. Das Informationssystem 47/59

Dienstmanager ist verantwortlichfür die Lesbarkeit der Daten für die jeweiligen Emp- fänger. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (vor- und ausserdienstlich und Dienstsa- chen) werden schriftliche Verfahren nur noch digitaldurchgeführt (Abs. 2). Auf Verord- nungsstufe wird allen, welche nicht digital kommunizieren wollen oder können, eine Alternative angeboten (beispielsweise eine Schalter-Lösung). Folgerichtig wird auch der verwaltungsrechtliche elektronische Rechtsverkehr digital abgewickelt, entspre- chende Verfügungen werden elektronisch eröffnet. In einer Ausführungsverordnungregelt der Bundesrat die notwendigenAusnahmen vom digitalen Verfahren und gewährleistet damit den rechtsgleichen und diskriminie- rungsfreienZugang zu den Verfahren (Abs. 4).

Der Artikel wird mit einem Absatz 2 ergänzt, wonach der Bundesrat in den Bereichen Verpflegungund UnterkunftRahmenkreditevorsehen kann. In diesen Fällen kann das VBS die Ansätze festlegen. Diese Regelung wird aus Artikel 25 Absatz 4 und 5 sowie Artikel 31 Absatz 3 der VBVA übernommen und führt zu keiner Praxisänderung im Be- reich der Verpflegung der Angehörigen der Armee und deren Einquartierung. Diese Kredite bildenden Rahmen für die Entschädigung der Versorgung der Angehörigen der Armee nach Artikel 29 MG.

Art. 149 Verordnung der Bundesversammlung

Mit der Aufhebung der VBVA muss Artikel 149 entsprechend angepasst werden. Auch die Sachüberschriftmuss in «Verordnung der Bundesversammlung» angepasst werden. Artikel 29 Absatz 4 als eine Grundlage für die VBVA ist nicht mehr notwen- dig, da die VBVA aufgehoben wird.

Art. 151a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom .. .

Die Regelung der Absolvierung der Rekrutenschule sowie der Wiederholungskurse soll individueller und flexibler möglich sein. Erste Massnahmen können bereits durch die Ergänzungen und Präzisierungen in den Artikeln 49 und 51 implementiertwerden. Die praxisnahe Überprüfung weiterer Dienstmodelle erfordert jedoch, dass der Bundesrat mit einer eigenen Kompetenznorm Ausnahmen der gesetzlichen Parameter in Verord- nungen regeln kann. Dadurch kann die Armee den veränderten militärischen und ge- sellschaftlichenBedürfnissen gerecht werden. Mit diesem sogenannten «Pilotartikel»werden die gesetzlichen Grundlagen geschaf- fen, um verschiedene Lösungsansätze im Bereich der Individualisierung und Flexibili- sierung des Dienstleistungsmodellsauszutesten. Es geht darum, einerseits den spezi- fischen Ausbildungsbedürfnissen der verschiedenen Truppengattungen gerecht zu werden und andererseits den Angehörigen der Armee mehrere Angebote zu ermögli- chen. wie sie ihren Dienst leisten können. Der neue Artikel 151a eröffnet der Armee die Möglichkeit,einzelne Massnahmen in der Praxis zu prüfen, um die konzeptionelle Wei- terentwicklungevidenzbasiert voranzutreiben.

Änderung anderer Erlasse

4.2 Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33 Bst. ht)is Neu müssen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht auch möglich sein gegen Verfügungen der Militärverwaltungund der Armee bei der Nutzungseinschränkung, dem Nutzungsverbot, der Requisition und der Unbrauchbarmachung nach den Artikeln

80 und 74 des Militärgesetzes, bei der Nutzungseinschränkung, dem Nutzungsverbot

und der Requisition nach Artikel 95 des Militärgesetzes sowie beim Schutz militärischer Fernmeldeanlagen nach Artikel 100a des Militärgesetzes. Demensprechend sind diese Stellen als Vorinstanzen in einem neuen Buchstaben hk)isaufzuführen.

4.3 Militärstrafgesetz

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 Die Abkürzung für das Militärgesetz «MG» wird eingefügt, damit sie in den Arti- keIn 81 ff. verwendet werden kann.

Art. 81 Abs. 1 Bst. abis,Art. 82 Abs. 1 Bst. abisund Art. 83 Abs. 1 Bst. abis Neu gelten auch die Schiesskurse nach Artikel 63 Absatz 5 MG als Amtstermine im Sinne von Artikel 26 MG. Infolgedessenmüssen auch die Artikel 81 bis 83 MStG ent- sprechend angepasst werden.

4.4 Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS

Art. 2b Bst. b, c, ct)is,d und gb’isowie Art. 179s bis 179x (Informationssystem Sport) Das InformationssystemSport (ISport) soll pilotweisemit einer beschränkten Anzahl Personen gestützt auf die Verordnung vom 16. Dezember 200928über militärische und andere Informationssystemeim VBS (MIV) betrieben werden. Mit ISport lassen sich Fitness-, Leistungs-, Belastungs- und Gesundheitsdaten erheben, auswerten, monito- ren und vorhersagen. Diese Funktionalitätenund Möglichkeitensollen künftigallen Stellungspflichtigenund Angehörigen der Armee, dem gesamten militärischen Perso- nal, den Mitarbeitendender Gruppe Verteidigung und weiteren freiwilligTeilnehmen- den zur Verfügung stehen. Diese Personen können freiwilligihre Daten zu den in Arti- kel 1791genannten Zwecken bekanntgeben und auswerten lassen. Da es sich bei den bekanntzugebenden Daten vor allem um Daten über die Gesundheit (vgl. Art. 179u) und damit um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202029(DSG) han- delt, ist für die Bearbeitung der Daten durch Bundesorgane eine Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 Bst. a DSG). Diese wird mit den neuen Artikeln 179s bis 179x geschaffen. Da die gesundheitsbezogenen Daten zudem auch automatisiert mittels computergesteuerter Algorithmen ausgewertet werden und somit ein «Profiling» im Sinn von Artikel 5 Buchstabe f DSG erfolgt, ist die hierfür ge- mäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b DSG erforderliche Grundlage in einem formellen Gesetz durch die entsprechendenErgänzungen in Artikel 2b zu schaffen.

Die bisherigeAufbewahrungsdauervon einer Woche hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen und muss entsprechend auf einen Monat angepasst werden.

In diesenArtikelndes MIG zum Informationssystem Dienstmanager(DIM), das zu- gleich eine Informationsplattformnach Artikel 64a MG ist, sind die Personenkategorien an die in Artikel 64a MG verwendeten Beschreibungen der Zielgruppen anzupassen und entsprechend zu erweitern.Durch die Aufnahme der Personenkategorie der inte- ressierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben, soll der an der Armee inte- ressierte Nachwuchs schon vor Eintrittder Stellungspflichtdigital die Dienste der Ar- mee und der Militärverwaltungbenützen und personalisierte Informationen im DIM auf- bewahren dürfen. Als Personen, die eine Tätigkeit zur Unterstützung der Armee ausü- ben, sollen z.B. ehemaligeArmeeangehörige auch nach ihrer Entlassung aus der Ar- mee Zugang zu ihren persönlichen Daten erhalten können, wenn sie etwa noch als freiwilligeFahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer für die Armee tätig sind. In Artikel q7f, der die Datenaufbewahrung regelt, sind für die beiden neuen Personen- kategoriender «Personen, die eine unterstützendeTätigkeitausüben», und der «inte- ressierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben», neue Anknüpfungspunkte für den Beginn der Aufbewahrungsdauer zu definieren. Dieser ist bei den unterstützen- den Personen die Beendigung ihrer unterstützenden Tätigkeit. Bei den interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben, ist auf den Zeitpunkt ihrer letzten Akti- vitätauf dem DIM abzustellen, sofern sie nichtschon vorher die Vernichtung verlangen. In Absatz 1 soll überdies für die in ihm genannten Personenkategorien neu vorgesehen werden, dass die Daten solcher Personen auf deren Ersuchen hin auch beliebig länger als fünf Jahre aufbewahrtwerden dürfen. Dabei dürfen die jeweiligen Personen aus diesen Personenkategorien von der Armee und der Militärverwaltungvor Ablauf der in Absatz 1 geregelten Aufbewahrungsdauer angefragt werden, ob sie das DIM weiterhin nutzen möchten und hierfür um eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer ihrer im DIM gespeicherten Daten ersuchen wollen.

Art. 28 Abs. 1 Bst. f Neben der eigentlichen Rekrutierung erfüllen die Rekrutierungscenter nachgelagerte Aufgaben wie Nachrekrutierungen, Neubeurteilungen und -zuteilungen nicht ausexer- zierter Rekruten (NIAX), Tauglichkeitsbeurteilungenvon Rekruten und UCI-Beurteilun- gen. Für diese Aufgaben müssen neben den Ärzten auch die Psychologen auf ihre ab der Rekrutierung erfassten Daten zurückgreifen können. In Artikel 28 sind die Psycho- logen der Rekrutierung nicht explizit erwähnt, dagegen sind die Fachkräfte des Psy- chologisch-pädagogischen Dienstes der Armee (PPD) neben den Ärztinnen und Ärzten und deren Hilfspersonal aufgezählt. Die Psychologinnen und Psychologen der Rekru- tierung sind weder Hilfspersonalder Ärzteschaft noch Teil des PPD, weshalb hier eine Ergänzung notwendig ist.

Weil es sich bei den bekanntzugebendenDaten vor allem um Daten über die Gesund- heit (vgl. Art. 179t/) und damit um besonders schützenswerte Personendaten nach Ar- tikel 5 Buchstabe c Ziffer 2 DSG handelt, ist für die Bearbeitungder Daten durch Bun- desorgane eine Grundlage in einem formellenGesetz erforderlich(vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 Bst. a DSG). Diese wird mit den neuen Artikeln 179s bis 179x geschaffen. Da

die gesundheitsbezogenen Daten zudem auch automatisiert mittels computergesteu- erter Algorithmen ausgewertet werden, und somit ein «Profiling» im Sinn von Artikel 5 Buchstabe f DSG erfolgt, ist auch Art. 26 MIG entsprechend anzupassen. Personen, welche ihre Daten im ISport bearbeiten lassen wollen, haben eine schriftli- che Einwilligungserklärung abzugeben. Mit dieser bestätigen sie, dass sie mündlich und schriftlich über Zweck, Ablauf und eventuelle Risiken der Datenbearbeitung aufge- klärt worden sind, dass sie diese Informationenverstanden haben, dass offene Fragen geklärt worden sind, und dass sie Kenntnis von ihrem Recht haben, die Einwilligung zur Datenbearbeitung jederzeit zu widerrufen. Mit ISport soll die Früherkennung kritischer Gesundheitszustände der Stellungspflich- tigen und der Armeeangehörigen ermöglicht werden (vgl. Art. 1791Bst. c). Weiter soll ISport dazu beitragen, ihre Fitness, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Gesundheit zu erhalten bzw. zu verbessern (vgl. Art. 179f Bst. b). Dies dient der Prävention hin- sichtlich ausbildungs-, einsatz- und berufsbedingtenUnfällen, Verletzungen und ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen in der Armee (vgl. Art. 1791Bst. d). ISport kann ins- besondere auch dabei helfen, die betroffenen Personen für diese Thematik zu sensibi- lisieren und dadurch für die Zweckerreichung zu motivieren.

4.5 Fernmeldegesetz

Art. 47 Abs. 4 Mit der Aktualisierung und Ergänzung von Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 MG kann Artikel 47 Absatz 4 FMG gestrichen werden

4.6 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz

Art. 1 a Abs. 11)is Entsprechend der Ergänzung von Artikel 30 MG muss die Präzisierung gemacht wer- den, wonach Rekrutinnenund Rekruten auch Anspruch auf Erwerbsersatz haben, wenn ein Unterbruch (beispielsweiseüber Fest- und Feiertage) von höchstens sechs Wochen besteht.

4.7 Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee

Die noch notwendigen Bestimmungen der VBVA soIIen vollumfänglich in das MG inte- griert werden. Andere Bestimmungender VBVA, welche eher Ausführungscharakter haben, werden in der entsprechenden Ausführungsverordnung aufgenommen. Dadurch werden die entsprechenden Inhalte der VBVA im MG systematisch einfacher erfassbar. Die wesentlichen Elemente der Versorgung der Angehörigen der Armee und die Bestimmungenüber das finanzielleRechnungswesender Armee werden zentral zusammengefasst, was die Übersicht erleichtert. Die Kompetenzen der Bundesver- sammlungwerden nichtbeschnitten,da sie die rechtsetzende Behörde ist. Durch die Übernahme der noch benötigten Inhalte in das MG kann die VBVA auf denselben Zeit- punkt aufgehoben werden, in dem das revidierte MG und die nachgeordneten Verord- nungen in Kraft treten werden.

4.8 Armeeorganisation

Art. 4 Die neuen Entwicklungen der Armee bezüglich ihrer Strukturen und Detailorganisation im Rahmen der durch das Parlament definiertenArmeeorganisation sollen mit der vor- geschlagenen Regelung flexiblerund zeitlich in kürzeren Abständen möglich sein. Neu soll das VBS über die Anzahl und Bezeichnung von Truppengattungen, die Dienst- zweige oder die Bezeichnung der Grossen Verbände entscheiden können. Insbeson- dere die im Anhang 1 der VSA definiertenStrukturen bis Stufe Truppenkörper (Struk- turebene) sollen flexiblerangepasst werden können. Beispielsweise soll der Unterstel- lungswechsel eines Drohnenkommandos nicht mehr durch den Bundesrat genehmigt werden müssen. Dasselbe giltauch für Änderungen in der Bezeichnung eines Trup- penkörpers (etwa Führungsunterstützungsbataillonin Stabsbataillon). Der FreiwilligeDienstvon Frauen soll attraktivergemachtwerden. Das soll dazu füh- ren, dass auch mehr Frauen in Kaderpositionen ihre Kompetenzen einbringen können. Dementsprechend muss gewährleistet sein, dass sie auch auf höheren Kommando- stellen angemessen vertreten sind. Mit der ergänzenden Formulierung in Absatz 3 soll das sichergestelltwerden.

Art. 5 Dem Anspruch einer stufengerechtenKompetenzdelegationfolgend, soll neu die Gruppe Verteidigungdie Detailorganisationder Armee regeln können. Die Strukturen ab Stufe Truppenkörper bis Stufe Einheit, deren Bezeichnung und die sprachliche Zu- teilung von Angehörigen der Armee, sollen flexiblerangepasst werden können. So ist heute beispielsweise die Anpassung der Sprache einer Einheit nur per Verordnungs- revision möglich. Damit kann heute nicht flexibel auf veränderte Alimentierungsheraus- forderungen bezüglich der sprachlichen Vielfalt der Angehörigen der Armee und der Formationen reagiert werden. Die primär technischen Bestimmungen untergeordneten Ausmasses bedürfen nicht der Genehmigung des VBS, sondern sollen durch die Gruppe Verteidigung beschlossen werden können.

Die AO legt in Artikel 1 Absatz 1 den Sollbestand der Armee auf 100'000 und den Ef- fektivbestandauf höchstens 140'OOOMilitärdienstpflichtige fest. Diese Werte durften auf der Grundlage von Artikel 151 Absatz 2 Buchstabe e MG im Rahmen der Weiter- entwicklungder Armee bis Ende 2022 überschrittenwerden. Seit Anfang 2023 fehlt jedoch eine rechtlicheGrundlage für eine Überschreitungdes zulässigen Effektivbe- stands von höchstens 140'000Militärdienstpflichtigen. Am 1. März 2023 betrug der Ef- fektivbestand 147'178 Militärdienstpflichtige.

Der Krieg in der Ukraine ist eine Zäsur in der Sicherheitspolitik der Schweiz. Er hat gezeigt,dass ein bewaffneterKonfliktauch heute noch realistisch ist. Bei der Konzep- tion der Armee XXI rechnete man mit einer Vorwarnzeit von bis zu zehn Jahren, die zur Vorbereitung eines Verteidigungseinsatzes zur Verfügung stehen würde. Der Krieg in der Ukraine hat jedoch aufgezeigt, dass die Vorwarnzeitdeutlich kürzer sein kann. Der Konflikt in der Ukraine wird voraussichtlich eine lange Phase starker politischer und militärischerSpannungen zwischen Russland und westlichen Staaten nach sich zie- hen. Damit dürfte das Sicherheitsumfeld der Schweiz für lange Zeit volatiler, unbere- chenbarer und gefährlicher bleiben.

Mit der neuen Bestimmungsoll dem Bundesrat die Möglichkeitgegeben werden, den Effektivbestandder Armee schnell an veränderte Bedrohungslagen anzupassen, um den Sollbestandvon 100'000garantierenzu können.

Zudem ist es so, dass der Effektivbestandder Armee auch rein aufgrund der unter- schiedlichgrossen Jahrgänge der Militärdienstpflichtigen über 140'000 liegen kann. Würde man das derart korrigieren, dass einzelne Jahrgänge früher aus der Militär- dienstpflichtentlassen würden, fiele der Effektivbestandzeitweilig deutlich unter 140'000, was ebenfalls nicht erwünscht ist.

Deshalb soll der Bundesrat auch mit Blick auf diese Problematik den Effektivbestand flexibel anpassen können.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Umsetzungder Massnahmen für die Requisitionund die Sicherstellung des digita- len Strandortschutzes haben finanzielle, personelle und strukturelle Auswirkungen, auf welche in den nachfolgenden Ziffern eingegangen wird. Mit der Einfügung der neuen Möglichkeiten zur Verwendung uniformierter militärischer Expertise in bestimmtenVerhandlungs- und Mediationsprozessen wird das Instrumen- tarium der Friedensförderung ergänzt. Somit ist die Schweiz in Friedensprozessen bes- ser aufgestellt, da sie diese zusätzliche Expertise – sofern sinnvoll und einem Bedürfnis entsprechend – anbieten kann. Aufgrund der Schliessung der Regelungslücken im Bereich des militärischen Gesund- heitswesens in Bezug auf die Fortbildung und die Forschung wird der verfassungsmäs- sige Auftrag an den Bund, für eine ausreichende medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen, gebührend berücksichtigt. Die vorgeschlagene Änderung trägt massgeblich dazu bei, dass militärische Patientinnen und Patienten weiterhin auf qualitativhohem Niveau betreut und behandelt werden können.

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung der neuen Requisitionsbestimmungen sind nur schwer planbar. Es wird jedoch von mindestens 2 Mio. Franken Mehrkosten pro Jahr für den Betriebder neuen Fachstelle ausgegangen. Weitere Folgekosten ge- stütztauf eine akute Bedrohungoder ein militärischesEreignis sind praktisch nicht prognostizierbar. Die reaktiven Massnahmen zur Umsetzung des Schutzes militärischer Fernmeldean- lagen werden, soweit heute plan- und voraussehbar zwischen 100'000 bis 500'000 Franken pro Jahr zusätzliche Kosten verursachen. Die Entsendung von zusätzlicher militärischerExpertise im Rahmen der Weiterentwick- lungder militärischen Friedensförderung für eine beschränkte Zeitdauer kann zu Mehr- kosten in der Grössenordnung von rund 280'000 Franken pro Entsendung und pro Jahr führen Aufgrund der gesetzlich neu vorgesehenen Gewährleistung der Fortbildung und For- schung im Bereich des militärischenGesundheitswesens ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen. Durch die Bündelung bestehender Ressourcen sowohl auf ziviler als auch militärischerSeite entstehen Synergien, die sich wiederum kostensenkend auswirken können. Die insgesamt resultierenden personellen und finanziellenAuswirkungen las- sen sich derzeit aufgrund diverser nicht beeinflussbarer Faktoren (z.B. Häufigkeit

der Fortbildungen,künftigeEntwicklungenin den Bereichen Qualifikationenund Zerti- fizierungen, bereits im Zivilen erworbene Fortbildungen von Angehörigen der Armee) noch nicht abschätzen. Diese zusätzlichen Kosten werden durch das Globalbudget der Armee gedeckt.

5.1.2 Personelle Auswirkungen

Die personellen Auswirkungen der Umsetzung der neuen Requisitionsbestimmungen sind abhängigvon dem jeweiligenspezifischenBedrohungsszenariound welches Team daraufhin gebildet wird. Gemäss vorgeschlagenem Artikel 80 Absatz 6 MG bildet der Bundesrat das zuständige Organ über die Requisition bzw. die Tätigkeit der Chefin bzw. des Chefs Requisition. Der Chef oder die Chefin Requisition und weitere für die RequËsitionzuständige Organe koordinieren ihre Tätigkeiten. Für die Requisition zu- ständig sind zum einen die sog. Service Spëcialisë Centralisë (SCC), welche sich in regionaleSpezialisten bzw. Spezialistinnenund Fachexperten bzw. Fachexpertinnen aufteilen. Zusätzlich werden diese Verantwortlichen durch 14 Milizoffiziere des Ar- meestabteils bei verschiedenen Aufgaben unterstützt. Dazu ermöglicht Artikel 80 Ab- satz 6 MG, dass je nach Fachbereich weitere Spezialisten oder Spezialisten hinzuge- zogen werden können so z.B. bei Nutzungseinschränkungen im Funkfrequenzbereich, oder die Bildung agiler und spezialisierter Teams, die zur Bewältigung der neuen Be- drohungslagen, angesichts von Cybervorfällen beispielsweise mit Cyber Experten oder Experten, erforderlichsein kann. Daher ist zu erwarten, dass personelle Ressourcen aus verschiedenen Fachbereichen mobilisiertwerden können, insofern ist mit perso- nellenAuswirkungen auf die jeweiligen Fachbereiche zu rechnen. Mit dem vorgeschlagenen Vorgehen bzw. Verfahren bei der Requisition müssen neun neue Stellengeschaffen werden, jedoch müssen die Aufgabengebiete gewisser Mitar- beitenden angepasst werden. Die der Logistikbasis unterstelltenSCC bestehen be- reits, eine Aufsichtsbehörde ist durch den Bundesrat zu ernennen. Für die bisherigeWahrnehmungdes Schutzes von Sensoren, das Prüfen der Emp- fangseinschränkungen und das Umsetzen der Massnahmen wird aktuell deutlich we- niger als eine Person benötigt. Zukünftig können je nach technologischer Entwicklung weitere Personen benötigtwerden. Um diese Arbeiten adäquat ausführen zu können muss sowohl das technische Verständnis vorhanden sein um potentielle Störungen einschätzen und Massnahmen zur Behebung tatsächlicher Störungen einleiten zu kön- nen. Aus Geheimhaltungsgründen sind diese Arbeiten von Mitarbeitenden des VBS zu erbringen

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete Requisitionsmassnahmen Die Requisitionwird während der normalen Lage (ausserhalb der militärischen Lagen gemäss MG) mit den Eigentümerinnenund Eigentümer sowie Dienstleistungsanbietern geplant. Es entstehen während dieser Vorbereitung Kosten für die Armee und die Mili- tärverwaltung,aber auch bei Privatpersonen. Insgesamt werden die Neuregelung der Requisition, die Nutzungseinschränkung und das Nutzungsverbot die Kosten beeinflussen, da die Requisition zwar in ihren Grund- zügen gleichbleibt,sich aber auf weitere Güter und auch Dienstleistungensowie Per- sonal zur Erbringung von diesen Dienstleistungen erweitern wird. Ausserdem wird ein agiles Organisationsmodell eingeführt, das um resilient genug zu sein, auch getestet werden muss. Diese Kostenfolgen betreffen den Bund bzw. die Armee und die Militär- verwaltung. Neu sollen gemäss den Grundsätzen der Enteignung nur erhebliche

Nutzungseinschränkungen bzw. -verbote zu einem Entschädigungsanspruch führen. Allenfallswerden dann aber drastischere Massnahmen oder Folgen entstehen. Inso- fern ist es möglich, dass höhere Kosten entstehen. Wer von Bund und Kantonen diese tragen müsste, ist zu ermitteln. Kommtes zur Requisition,werden sowohl Unternehmenals auch Privatpersonen be- troffen sein. Der Eigentümeroder die Eigentümerin einer Sache bzw. der Unternehmer oder die Unternehmerinkann während dieser Zeit oder unter Umständen dauerhaft, nicht über ihre Güter bzw. Unternehmen verfügen. Insofern greifen Requisition und mi- litärischer Betrieb in die Grundrechte der betroffenen natürlichen und juristischen Per- sonen ein. Die uneingeschränkte Nutzung des Eigentums wird gezielt eingeschränkt, einerseits durch Nutzungsverbot,andererseits mittelNutzungseinschränkung. Kurzfris- tige oder andauernde Einschränkungen der Nutzung können zu Zerstörung der Sache führen oder zu einem unmittelbarende facto Entzug aufgrund Nutzungsverbots. Für Unternehmen und Private können der vorübergehende Entzug ihres Eigentums und auch das Nutzungsverbot mit Kosten verbunden sein. Zwar wird der Entzug des Requisitionsguts durch den Bund angemessen entschädigt, allerdings kann es zu Fol- gekosten kommen. Da Material und Personal bzw. Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden müssen, können die Unternehmen diese nicht nutzen, wodurch sie ihre weite- ren Dienstleistungen allenfallsgar nicht mehr oder nur eingeschränkterbringen kön- nen. Dadurch entstehen Umsatzeinbussen, welche ebenfalls entschädigt werden müs- sen. Auch für Privatpersonenkönnen Kosten entstehen, z.B., weil sie eine Tätigkeit nicht mehr ausüben können, für die sie bezahlt werden. Sicherstellung der Betriebskontinuitätund der Resilienz sowie des Schutzes mi- litärischer Fernmeldeanlagen Die in der Vorlage aufgezeigten und neu zu etablierenden Eingriffsrechte, welche der Armee und der Militärverwaltungzum Schutz militärischer Fernmeldeanlagen und der Betriebskontinuitäteingeräumt werden, werden in Zukunft punktuell in die Rechte von Grundeigentümern oder auch Mietern eingreifen müssen. Es handelt sich dabei um Eingriffe in die Eigentumsgarantie nach Artikel 26 BV, in die Informationsfreiheit nach Artikel 16 BV sowie in die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV. Eingriffein diese Grundrechte können unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV

legitimiertsein. Die Voraussetzungen dafür sind: Der Eingriff basiert auf einer gesetzlichen Grundlage: Diesem Kriterium ist mit der Verankerung in den Bundesgesetzen genüge getan. Es besteht ein öffentliches Interesse für den Eingriff: Das öffentliche Interesse besteht in der Fähigkeit Lageverfolgung zu Gunsten der Schweiz betreiben zu können und damit Nachrichten beschaffen zu können. Es handelt sich dabei letztlich um ein sicherheitspolitisches Grundbedürfnis. Der Eingriff ist verhältnismässig: Zur Sicherstellung der Verhältnismässigkeit sind auf allen Ebenen mehrstufige Eingriffe vorgesehen. Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie wird durch den Eingriff nicht angetastet. Die vorgesehenen Eingriffe betreffen nicht den Kerngehalt der Eigentumsgaran- tie Die Wahrung der Verhältnismässigkeit muss in jedem Fall individuellgeprüft werden. Betroffene Dritte erhalten eine angemessene Entschädigung.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 BV).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalenVerpflichtungen der Schweiz

Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungender Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalenOrganisationen.

Sie sind auch mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht so- wie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Euro- parat, UNO) kompatibel.

6.3 Erlassform

Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz (MG) festzuhalten sind.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen(die Ausgaben über einem der Schwellenwertenach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungs- kredite/ Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlos- sen

Die vorliegend geplanten Änderungen fallen nicht unter Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da die Änderungen weder darunterfallenden Subventionsbestimmungen beinhal- ten, noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungs- rahmens enthalten.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind von den vor- liegend geplanten Änderungen nicht betroffen.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die vorliegend geplanten Änderungen sehen keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 vor.

6.7 Delegationvon Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nichtdurch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). In den vorliegenden Entwürfen sind folgende Delegationen von Rechtsetzungsbefugnis- sen vorgesehen:

6.7.1 Militärgesetz

In Artikel 29a Absatz 5 wird der Bundesrat ermächtigt, den Sold der Angehörigen der Armee festzulegen.

Die Logistikbasis der Armee kann nach Artikel29b Absatz 4 den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfälligeZulagen festlegen.

Nach Artikel 29e Absatz 2 kann der Bundesrat vorsehen, dass die Kosten für die Reise in den Urlaub ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden.

Artikel47 Absatz 6 gestattetes dem Bundesrat, die Einzelheitenfür die Verleihung eines tieferen Grades für Angehörige des militärischen Personals festzulegen.

Gemäss Artikel 49 Absatz 4 kann der Bundesrat für Formationenmit besonderen Aus- bildungsbedürfnissen eine um höchstens sechs Wochen länger dauernde Rekruten- schule vorsehen.

Der Bundesrat regelt gemäss Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a welche weiteren Ausbil- dungsdienste für eine Gradänderung, eine Änderung der Funktion oder eine Umschu- lung zu bestehen sind.

In Artikel 55 Absatz 4 wird das VBS ermächtigt, Einzelheiten zu den Ausbildungsdiens- ten wie Aufteilung, Teilnehmende und Zulassungsbedingungen an die Gruppe Vertei- digung delegieren zu können.

Nach Artikel 80 Absatz 3 kann der Bundesrat im Aktivdienst die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern anordnen.

Artikel 80 Absatz 6 ermächtigtden Bundesrat, die zuständigen Organe zu bezeichnen und deren Aufgaben näher zu umschreiben. Nach Artikel 81 Absatz 1 kann der Bundesrat im Aktivdienst den militärischen Betrieb für kritische Infrastrukturen anordnen.

Artikel 93 Absatz 2 letzter Satz ermächtigt die Bundesversammlung, ihre Befugnisse dem Bundesrat, dem VBS oder der Gruppe Verteidigung zu übertragen. Nach Artikel 100a Absatz 2 kann der Bundesrat zum Schutz von militärischen Fern- meldeanlagenund zur Wahrung der Sicherheit die zuständigen Behörden anweisen, Fernmeldeanlagen und Betriebsmittel örtlich und zeitlich begrenzt einzuschränken oder zu verbieten.

In Artikel 106 Absatz 4 wird der Bundesrat ermächtigt, ausführende Bestimmungen über die Organisation,die Zuständigkeitenund das Verfahren der Beschaffung von Armeematerial zu erlassen.

In Artikel 126 Absatz 6 wird das VBS ermächtigt, nötigenfalls Enteignungen durchzu- führen .

Artikel 147 Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen vom elektronischen Ver- fahren vorzusehen.

Nach Artikel 148jAbsatz 2 kann der Bundesrat in den Bereichen Verpflegung und Un- terkunftRahmenkreditevorsehen. In diesen Fällen ist es dem VBS gestattet, die An- sätze festzulegen.

Artikel 151a Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat für die Dauer von längstens fünf Jah- ren zur Schaffung eines flexiblen Ausbildungs- und Dienstleistungssystems in be- stimmten Punkten vom Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen.

6.7.2 Armeeorganisation

Artikel 4 ermächtigt das VBS, im Rahmen der Gliederung der Armee deren Strukturen festzulegen.

Artikel 5 ermächtigt die Gruppe Verteidigung, im Rahmen dieser Strukturen die Detail- organisation der Armee festzulegen.

6.8 Datenschutz

Die Vorlage enthältgewisse datenschutzrechtlicheInhalte. So werden, wie zuvor in Ziffer 1.2 erwähnt,die datenschutzrechtlichen Regeln des Privacy by Design berück- sichtigt. Die vorgesehenen systematischen Identitäts- und Zugangsberechtigungen der Nutzerinnenund Nutzer zu ihren persönlichen Daten im Dienstmanager werden ent- sprechend den gesetzlichvorgesehenen und vom DTI im Detail geregelten Standard- verfahren erstellt.

7 Anhang

Synoptische Tabelle der im erläuternden Bericht verwendeten Daten

Zitat, Verweis Quelle, Berech- Letzte Aktualisie- Bemerkungen nungsmethode, rung Annahme S. 35: Quelle: November 2022 Lastwagenführer- Praxisrecherche ausweis Kat. C/E, Kompetenzzent- Kosten ca. 12'000 rum Fahrarausbil- Franken dung der Armee S. 53: Quelle: November 2022 Mehrkosten für Re- «Rëquisition mili- qujsitionsinstru- taire Concept», mente, ca. 2 Mio praxisbezogene Franken pro Jahr Schätzungen S. 53: Quelle: November 2022 Kosten zur Umset- Schätzungen Be- zung dër Massnah- reich Frequenzma- men zum Schutz nagement des militärischerFern- Kommando Cyber meldeanlagen, zwischen 100'000 bis 500'000 Kosten pro Jahr S. 53: Quelle: Mai 2022 Entsendung militä- Bereich internatio- rische Expertise für nale Beziehungen die militärische der Gruppe Vertei- Friedenförderung, digung, Schätzung bis zu 280'000 auf Grund der Pra- Franken pro Ent- xiserfahrung der sendung und pro vergangenen Jahr Jahre