Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Bern, 6. Mai 2024
Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhoch- schultitels (SR 414.711.5)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Diplomen sind zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) berechtigt. 2015 wurde der NTE auch für den Studiengang Pflege im Fachbereich Gesundheit eingeführt. Die Erfahrungen zeigen, dass die heutige Regelung vielfach als zu restriktiv beurteilt wird, was sich negativ auf den Pflegeberuf auswirken kann. Angesichts der angespannten Fachkräftesituation und mit Blick auf eine verbesserte Transparenz von er- worbenen Fachkompetenzen wird eine für den Fachbereich Gesundheit grosszügigere Regelung vorgeschlagen. Die geplante Anpassung der Verordnung des Departments für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (WBF) soll die Attraktivität des NTE Pflege erhöhen. Gleichzeit soll gewähr- leistet werden, dass zwischen den heute bestehenden Bildungsgängen der höheren Berufsbil- dung und der Erlangung eines NTE Pflege im Fachhochschulbereich ein bildungssystemisch vertretbares und ausgewogenes Anforderungsniveau bestehen bleibt.
1. Ausgangslage
Am 1. Oktober 2000 trat die Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschul- titels in Kraft.1 Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Diplomen zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) berechtigt sind. Entsprechende Regelungen bestehen seitdem für Abschlüsse in den Fachbereichen Technik, Wirt- schaft, Design, soziale Arbeit und Kunst. Per 1. Mai 2009 traten NTE-Regelungen für die Studiengänge Hebamme, Ergotherapie, Ernährung und Diätetik sowie Physiotherapie in Kraft. Per 1. Januar 2015 wur- den die NTE-Regelungen um die Möglichkeit ergänzt, den Erwerb des Fachhochschultitels auch für den Studiengang Pflege im Fachbereich Gesundheit (NTE Pflege) zu erlangen. Der Ergänzung des NTE um den Fachbereich Pflege stellte einen Paradigmenwechsel dar: Bis dahin schuf der Bund NTE-Regelungen nur dann, wenn die früher absolvierte Ausbildung vollständig durch einen Studiengang an einer Fachhochschule (FH) abgelöst wurde. Die Ausbildung in Pflege wird sowohl an Fachhochschulen wie auch an höheren Fachschulen (HF) angeboten. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels wurde mit dem NTE in Pflege die Möglichkeit geschaffen, dass gut qualifizierte und im Arbeitsmarkt etablierte Personen den ihren Kompetenzen entsprechenden FH-Titel nachträglich erwerben können. Zudem wurde der Zugang zu weitergehenden beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikationen, namentlich zu konsekutiven Masterstudiengängen, erleichtert. Seit Inkrafttreten der VO-NTE im Jahr 2000 hat das SBFI knapp 30'000 Fachhochschultitel ausgestellt. Auf den Bereich Gesundheit entfallen insgesamt 6’800 positiv beurteilte Gesuche. Ab Einführung der Gesuchsmodalitäten für den Studiengang Pflege im Fachbereich Gesundheit im Jahr 2015 wurden 611 Gesuche positiv beurteilt. 125 Gesuche wurden abgelehnt.
1 SR 414.711.5
Grafik 1: Erteilte NTE seit Inkrafttreten der VO-NTE im Jahr 2000
Quelle: SBFI 2024
1.1. Handlungsbedarf und Ziel
Die geltende Regelung des NTE in Pflege weist im Verhältnis zu den anderen Gesundheitsberufen eine vergleichsweise geringere Anzahl erteilter Fachhochschultitel auf. Die bewusst restriktiv ausgestaltete Regelung aus dem Jahre 2015 erfolgte nach einlässlicher Prüfung, unter Berücksichtigung der Vorgaben der Politik und der Anhörung der Akteure. Sie war zum damaligen Zeitpunkt sowohl bildungspolitisch als auch bildungssystemisch opportun. Die Umsetzung der heute geltenden rechtlichen Vorgaben wurde vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach gestützt.
Die heutige Regelung geht von der Prämisse aus, dass auf Tertiärstufe in der Pflege zwei Ausbildungs- wege angeboten werden. Berufsbefähigend sind sowohl der Abschluss einer höheren Fachschule als auch einer Fachhochschule. Die höhere Fachschule wird mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom und die Fachhochschule mit einem Bachelortitel abgeschlossen. Dies entspricht nach wie vor dem heu- tigen Bedürfnis der Arbeitswelt. Insgesamt schliessen jährlich über 2000 Personen eine höhere Fach- schule ab und über 1000 Personen erlangen einen Bachelor of Science in Pflege.
Grafik 2: Abschlusszahlen dipl. Pflegefachrauen und -männer HF und Bachelor of Science Pflege FH
Quelle: Bundesamt für Statistik (BFS), 2022
Während knapp 75% der Bachelorabsolvierenden aus der Westschweiz stammen, werden HF-Bildungs- gänge vornehmlich in der Deutschschweiz absolviert. Grafik 3: Abschlüsse Bachelor of Science in Pflege nach Sprachregionen
Grafik 4: Abschlüsse dipl. Pflegefachrauen und -männer HF nach Sprachregionen
Quelle: BFS, 2022
Heute ist gewährleistet, dass Pflegefachkräfte, die ein vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) aner- kanntes Diplom erworben haben, nach Artikel 24 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 40 der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdip- lomstudien der höheren Fachschulen (MiVO-HF, SR 412.101.61) berechtigt sind, den Titel «dipl. Pfle- gefachfrau HF / dipl. Pflegefachmann HF» zu tragen. Damit ist eine aktuelle, auf dem Arbeitsmarkt nach- gefragte Titelführung in der Pflege möglich. Zudem bestehen für den Übertritt an eine Fachhochschule Passerellen-Programme. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsbereichen ist gewährleistet. Im Bereich der Fachhochschulen sieht die heutige Regelung für den NTE in Pflege vor, dass nur jene Fachkräfte nachträglich einen FH-Titel erwerben können, die mit ihren altrechtlichen Ausbildungen sowie weiteren, ergänzenden Ausbildungen und Diplomen und dem erforderlichen Nachdiplomkurs auf Hoch- schulstufe Kompetenzen erworben haben, die insgesamt denjenigen eines Bachelor-Abschlusses in Pflege entsprechen. Diese Fachkräfte haben Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen an Fach- hochschulen und damit zusätzliche berufliche Perspektiven. Die hohen Anforderungen im Bereich NTE Pflege gewährleisten, dass der FH-Titel nicht verwässert wird und die HF-Ausbildungen nicht an Bedeutung verlieren. Ebenso soll der HF-Abschluss seine eigenstän- dige Bedeutung behalten, was für eine möglichst breite Rekrutierungsbasis erwünscht ist (Fachkräfte- mangel). Die Fachkräftesituation im Gesundheitsbereich und insbesondere in der Pflege hat sich in den letzten Jahren verschärft2. Deshalb hat das WBF die heute bestehende Regelung des NTE Pflege untersucht. Dabei ging es um die Frage, ob mit einer weniger restriktiv ausgestalteten Regelung im Bereich des NTE in Pflege die Attraktivität für einen Verbleib oder Wiedereinstieg in den Beruf gesteigert werden könnte. Ziel des WBF ist eine bildungssystemisch vertretbare und ausgewogene Regelung. Als Prämisse gilt, dass die Anforderungen an den NTE Pflege nach wie vor hoch sind und den Kompetenzen eines Ba- chelors of Science in Pflege entsprechen müssen. Gleichzeitig sollen auch aktuelle Bildungs- und Wei- terbildungsaktivitäten in die Beurteilung einfliessen können, so dass eine grössere Zielgruppe angespro- chen werden kann.
1.2. Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit dieser Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse erledigt.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1. Rechtliche Grundlagen für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Das WBF regelt den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels in der Verordnung vom 4. Juli 2000 3 (VO-NTE). Die Regelung erfolgt gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. Septem- ber 20114 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe- reich (HFKG) sowie auf Artikel 60 der Verordnung vom 23. November 2016 5 zum Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (V-HFKG). Die VO-NTE unterscheidet grob drei Berufsgruppen, welche wiederum in Fachbereiche unterteilt sind:
- Technik, Wissenschaft und Dienstleistungen sowie Gestaltung (TWD);
- Soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Linguistik sowie angewandte Psy- chologie (S+K); und
2 Gesundheitspersonal in der Schweiz – Nationaler Versorgungsbericht 2021 des Schweizerischen Gesund-
heitsobservatoriums (Obsan) der OdA Santé und der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren; S. 67 ff. 3 SR 414.711.5
4 SR 414.20
5 SR 414.201
- Gesundheit. Die Berufsgruppe Gesundheit unterscheidet die Fachbereiche Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährungsberatung und Pflege. Die Voraussetzungen zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels für gesuchstellende Perso- nen im Bereich der Pflege finden sich heute in Artikel 1 Absatz 4 VO-NTE. Gesuchstellende Personen, welche die Voraussetzungen für einen NTE in Pflege erfüllen, erhalten eine Bewilligung zum Tragen des Titels «Dipl. Pflegefachfrau FH / Dipl. Pflegefachmann FH» gemäss Artikel 7 Absatz 1 der VO-NTE in Verbindung mit Artikel 61 V-HFKG. Die Gesuche werden vom SBFI behandelt.
2.2. Besonderheit im Schweizer Bildungssystem
Im Schweizer Bildungssystem einzigartig ist der Umstand, dass innerhalb derselben Berufsgruppe ein berufsbefähigender Abschluss an Hochschulen (Bachelor of Science in Pflege) und an höheren Fach- schulen (Dipl. Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF) besteht. Die beiden Abschlüsse sind hinsicht- lich der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung gleichgestellt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG).6
Es bestehen jedoch auf Grund des Bildungswegs Unterschiede bezüglich der Möglichkeit, konsekutiv ein Masterstudium an einer Hochschule zu absolvieren. Für Personen mit einem Bachelor of Science in Pflege steht der Weg ohne weitere Nachqualifikationen offen. Diplomierte Pflegende von höheren Fachschulen werden gemäss den von swissuniversities stipulierten «Best Practices» für die Zulassung zum Bachelorstudium an Fachhochschulen7 maximal 90 ECTS-Kreditpunkte8 angerechnet. Die für die Erlangung der ersten Studienstufe (Bachelorstudium) fehlenden 90 ECTS-Kreditpunkte müssen im Rahmen eines Studiums an einer Fachhochschule erlangt werden.
Es gibt gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass aufgrund dieser Ausgangslage die Ausbildungen auf Stufe höhere Fachschulen an Bedeutung verloren hätten. Auch gibt es keine Anzeichen dafür, dass seit der Erteilung von nachträglich erworbenen Fachhochschultiteln die Nachfrage nach Ausbildungen an höheren Fachschulen abgenommen hätte. Abgängerinnen und Abgänger der höheren Fachschulen sind auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor in hohem Masse gefragt. Eine Benachteiligung für Absolvierende heutiger HF-Bildungsgänge gegenüber Inhaberinnen und Inhabern älterer Pflegediplome, welche über den NTE einen FH-Abschluss in Pflege erlangt haben, ist im Arbeitsmarkt nicht zu beobachten. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass eine Öffnung des NTE in Pflege sich direkt und nachteilig auf Absolvierende von höheren Fachschulen auswirken würde. Diskussionen über die Zulassungsmo- dalitäten für HF-Absolvierende an Hochschulen müssten aus Sicht des WBF gesondert geführt werden. Die verhältnismässig höheren Zugangshürden für HF-Absolvierende sind nicht im direkten Kontext zu den Bildungs- und Weiterbildungsleistungen von Personen mit altrechtlichen Pflegeabschlüssen zu stel- len. Vielmehr zeigt sich auf Grund der Bilanz seit 2015 und des hohen Fachkräftebedarfs im Pflegebe- reich, dass gestützt auf die mit den zuständigen Akteuren erfolgte Überprüfung der aktuell gültigen Re- gelung eine Erweiterung der Voraussetzungen des NTE in Pflege angezeigt ist.
2.3. Grundzüge der vorgeschlagenen Regelung
Im Auftrag des WBF ist eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Schweizer Berufsverbands für Pflegefachpersonal (SBK), des Bundesamts für Gesundheit (BAG), der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren (GDK), der OdA Santé, des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) sowie des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die Überprüfung des NTE in Pflege angegangen. Sie kam zum Schluss, dass eine Erweiterung der Voraussetzungen für den
6 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (SR 811.21; GesBG)
7 Zulassung zum Bachelorstudium an Fachhochschulen, Best Practices; von der Kammer Fachhochschulen
von swissuniversities am 29. Oktober 2015; https://www.swissuniversities.ch/fileadmin/swissuniversi-
8 ECTS = European Credit Transfer and Accumulation System
Erwerb eines NTE in Pflege aus Sicht des Arbeitsmarkts und bildungssystemisch vertretbar ist. Diese «Öffnung» des NTE Pflege sollte im Kern auch aktuelle Weiterbildungsbemühungen und Zusatzqualifi- zierungen adäquat berücksichtigen. Besteht in der heute geltenden VO-NTE gemäss Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b ein abschliessender Katalog an altrechtlichen, ergänzenden Fachausbildungen oder ergänzenden Diplomen, so sollten Aus- und Weiterbildungsbemühungen in Zukunft grosszügiger valorisiert werden. Dies ist gleichbedeutend mit einer Öffnung hin zu aktuellen Weiterbildungsangeboten und formalen Bildungsgängen der höheren Berufsbildung. Insbesondere die Fokussierung auf einen abschliessenden Katalog von Bildungsange- boten verunmöglichte regelmässig die Erlangung eines NTE in Pflege, auch wenn die Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Abschlüssen anderweitig in Umfang und Inhalt Kompetenzen erworben hat- ten, die denjenigen eines Bachelors of Science in Pflege entsprachen. Dies ist weder bildungsökono- misch noch mit Blick auf den aktuellen Fachkräftebedarf sinnvoll.
2.4. Materielle Grundsätze
Die Voraussetzungen für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels des Studiengangs Pflege im Fachbereich Gesundheit sind heute folgendermassen: ein altrechtliches, vom SRK anerkanntes Dip- lom in Pflege (Art. 1 Abs. 4 Bst. a), eine ergänzende qualifizierte Ausbildung in Pflege (Art. 1 Abs. 4 Bst. b) und ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit von mindestens 200 Lektio- nen bzw. 10 ECTS-Kreditpunkten (Art. 1 Abs. 4 Bst. d). Analog anderen Abschlüssen im Fachbereich Gesundheit wird zusätzlich eine anerkannte Berufspraxis von mindestens zwei Jahren verlangt (Art. 1 Abs. 4 Bst. c). Mit der neuen Regelung bleiben die Grundvoraussetzungen für den Erwerb eines NTE in Pflege gleich: Neben einem grundständigen, vom SRK anerkannten (altrechtlichen) Diplom wird eine zweijährige Be- rufspraxis verlangt. Jedoch sollen neu neben altrechtlichen auch aktuelle Zusatzqualifikationen ermög- licht werden, ohne dass dabei im Vergleich zur heutigen Regelung die Anforderungen reduziert werden. Dazu gehören zum einen ergänzende altrechtliche, aber auch aktuelle Weiterbildungen in klar definier- ten Fachbereichen, die jeweils mit einem Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe in denselben oder gleich- wertigen Fachbereichen und im Umfang von mindestens 10 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kre- dittransfersystem (European Credit Transfer System; ECTS) zu ergänzen sind. Zum anderen sind es formale Abschlüsse der höheren Berufsbildung, ebenfalls ergänzt durch einen Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Umfang von minimal 10 ECTS. Dies entspricht den Voraussetzungen zur Erlangung eines NTE bei den übrigen Gesundheitsberufen (vgl. den heute geltenden Art. 1 Abs. 3 Bst. a-c VO- NTE) und stellt sicher, dass alle in der VO-NTE verankerten Gesundheitsberufe einheitliche Erwerbsvo- raussetzungen erhalten. Werden keine der erwähnten ergänzenden Ausbildungen oder Diplome vorge- legt, können auch Nachdiplomkurse im Umfang von mindestens 20 ECTS-Kreditpunkten vorgelegt wer- den. Im Grundsatz soll sichergestellt sein, dass neben den grundständigen Abschlüssen und der zwei- jährigen Berufserfahrung Zusatzqualifikationen von minimal 20 ECTS-Kreditpunkten ausgewiesen wer- den. Dies stellt die Gleichbehandlung mit den weiteren in der Verordnung geregelten Abschlüssen des Fachbereichs Gesundheit sicher.
3. Erläuterungen zu den revidierten Artikeln des Verordnungsentwurfs
Abkürzung des Erlasstitels Für die Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels wird die Abkür- zung «VNEF» eingeführt.
Art. 1 Im Verordnungsentwurf wird aus gesetzestechnischen Gründen der Erwerb des Fachhochschultitels des Studienganges Pflege im Fachbereich Gesundheit in einem neuen Artikel 1a verankert. Die Regelungen der übrigen Fachbereiche (Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design sowie Gesundheit) verbleiben in Artikel 1. In diesen Fachbereichen werden mit Ausnahme des Fachbereichs Gesundheit keine materiellen Änderungen an den allgemeinen Erwerbsvoraussetzungen vorgenommen. Die Artikelbezeichnung lautet neu «Allgemeine Erwerbsvoraussetzungen». Wo notwendig, wurden die Komfortverweise auf die Artikel 2 und 3 neu gesetzt.
Art. 1 Abs. 3 Bst. c Die um ausgewählte Fachbereiche erweiterte Möglichkeit zur Absolvierung eines Nachdiplomkurses auf Fachhochschulstufe wird für alle Gesundheitsberufe (inkl. Pflege) eingeführt und sorgt für Einheitlichkeit. Damit ist sichergestellt, dass die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a geregelten Abschlüsse sich neben dem heute geregelten Fachbereich Gesundheit ebenso über die Fachbereiche Soziales, Psychologie, Medizin, Management oder Bildung für einen NTE nachqualifizieren können. Diese Fachbereiche wur- den von den Akteuren und Branchenverbänden als für den Berufsalltag und -praxis von Pflegenden von Relevanz genannt. Die bereits heute in der VO-NTE enthaltene Formulierung, dass zu den genannten Fachbereichen auch als «gleichwertig anerkannte Weiterbildungen» als Erwerbsvoraussetzung gelten, stellt sicher, dass im Einzelfall auch Ausbildungsabschlüsse aus anderen, als in der Bestimmung ge- nannten Fachbereichen vorgelegt werden können, insofern deren Relevanz für den Berufsalltag und die -praxis nachgewiesen wird. Den Regelfall bei «anderen gleichwertigen Weiterbildungen» bilden jedoch als gleichwertig anzuerkennende ausländische Berufsabschlüsse. Nachdiplomkurse auf Hochschulstufe sind typischerweise die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. November 2019 9 des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen genannten Weiterbil- dungsangebote. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das SBFI.
Grundlage für den Erwerb eines Fachhochschultitels des Studiengangs Pflege bilden weiterhin ein alt- rechtliches, vom SRK anerkanntes Diplom «Pflegefachfrau / Pflegefachmann»10, «Gesundheits- und Krankenpflege, DN II», «allgemeine Krankenpflege» (AKP), «psychiatrische Krankenpflege» (PsyKP), «Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege» (KWS), «Gemeindekrankenpflege» (GKP) oder «integrierte Krankenpflege» (IKP) und eine anerkannte Berufspraxis von mindestens zwei Jahren (Art.
1 Abs. 4 Bst. c).
Die offenere Ausgestaltung stellt eine Abkehr von der Erteilung des NTE in Pflege an einen starren und abschliessenden Katalog an ergänzenden Ausbildungen resp. Diplomen dar. Vielmehr soll es den Ge-
9 SR 414.205.1
10 Dieses Diplom umfasst nicht Diplome in «Gesundheits- und Krankenpflege, DN I».
suchstellenden auch über derzeitige formale und nicht formale Bildungsangebote oder ergänzende Dip- lome ermöglicht werden, den NTE in Pflege zu erlangen. Das entspricht einem Angleich an die Erwerbs- voraussetzungen bei den Abschlüssen der anderen, in der Verordnung geregelten Gesundheitsberufen. Folgende, für den nachträglichen Erwerb eines Fachhochschultitels des Studiengangs Pflege im Fach- bereich Gesundheit relevante Kompetenzen werden verlangt:
- Absolventinnen und Absolventen von Höheren Fachausbildungen in Pflege auf Stufe II (Ziff. 1-3) verfügen über vertiefte Kompetenzen in den Bereichen Pflegetheorien, Forschung und For- schungsanwendung, Qualitäts- sowie Organisationsentwicklung. Als Expertinnen und Experten sind sie für die fachliche Führung im Berufsfeld verantwortlich, beteiligen sich an Forschungs- projekten und sind zuständig für die Qualitätssicherung in den Institutionen. Zu einer HöFa-II- Ausbildung (bzw. Certificat d'infirmière clinicienne/infirmier clinicien II oder Diploma CRS in- dirizzo clinico) sind unter anderem Inhaberinnen und Inhaber eines vom SRK anerkannten Dip- loms in Pflege zugelassen, die zusätzlich über eine HöFa-I-Ausbildung oder eine Weiterbildung auf mindestens dieser Stufe verfügen. Die Ausbildung umfasste mindestens 600 Lernstunden (umgerechnet 20 ECTS). Ausgewiesen sind HöFa-II-Ausbildungen von bis zu 1200 Lernstun- den. HöFa-II-Diplome (bzw. Certificat d'infirmière clinicienne/infirmier clinicien II oder Diploma CRS indirizzo clinico) wurden durchwegs von Ausbildungsstätten (BIZ, Kaderschule für die Kran- kenpflege Aarau, WE’G, ESEI, Scuola superiore per le formazioni sanitarie) ausgestellt, die über eine grosse Erfahrung und Akzeptanz in der Branche verfügen und für die notwendige Qualität der Ausbildung Gewähr leisten. An einigen Fachhochschulen werden HöFa II-Absolventinnen und Absolventen direkt zu konsekutiven Masterstudiengängen zugelassen 11.
- Weitere Erwerbsvoraussetzungen sind altrechtliche oder heute noch angebotene formale Bil- dungsgänge der höheren Berufsbildung (Ziff. 4-6). Dazu gehören Nachdiplomstudiengänge an höheren Fachschulen (NDS-HF) und abgeschlossene eidgenössische Prüfungen, die zu Fach- ausweisen und Diplomen führen. Alle drei Gefässe sind umfangreiche Bildungsgänge. NDS-HF (Ziff. 4) sind gemäss Artikel 7 Absatz 1 der MiVo-HF12 praxisbezogen und ermöglichen Absol-
ventinnen und Absolventen bestehende Kenntnisse im Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kennt- nisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Ein- satz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen. NDS-HF dauern mindestens 900 Lernstunden (Art. 7 Abs. 3 MiVO-HF). Die Voraussetzung für den Erwerb eines eidgenössischen Fachausweises (Ziff. 5) oder eines Diploms (Ziff. 6) sind in den dazugehörigen Prüfungsordnungen geregelt. Artikel 28 Absatz 1 des BBG13 bestimmt als Zulassungsbedingungen einschlägige berufliche Praxis und einschlä- giges Fachwissen. Den Regelfall für die Zulassung zu einer eidgenössischen Berufsprüfung bil- den zwei Jahre einschlägige berufliche Praxis, bei den eidgenössischen Diplomen sind es fünf Jahre. Bereits die Zulassungsbedingungen stellen sicher, dass umfangreiche fachspezifische Kompetenzen vorhanden sind. Sie werden ergänzt durch die in den jeweiligen Prüfungsordnun- gen festgehaltenen Lerninhalte und Qualifikationsverfahren, auf Grund derer hohe Anforderun- gen an die Absolvierenden gestellt werden. Sie sind mit den in den Ziffern 1-3 und 7 von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b vergleichbar. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Sowohl die NDS-HF als auch die eidgenössischen Fachausweise und Diplome können in den Fachbereichen Gesundheit, Soziales, Psychologie, Medizin, Ma- nagement oder Bildung absolviert werden. - Nichtformale Weiterbildungsabschlüsse im Fachbereich Gesundheit, Soziales, Psychologie, Medizin, Management oder Bildung (Ziff. 7) im Umfang von mindestens 200 Lektionen. Neben altrechtlichen Weiterbildungsformaten können hier auch aktuelle Weiterbildungsabschlüsse nachgewiesen werden. Zentral ist, dass es sich um einzelne Weiterbildungen jeweils im Umfang von mindestens 200 Lektionen handelt.
11 Vgl. S. 21 des OBSAN Dossiers 24 «Bildungsabschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung» aus dem Jahr
12 Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bil-
dungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (SR 412.101.61; MiVo-HF)
13 Bundesgesetz vom 13. Dezember über die Berufsbildung (SR 412.10; BBG)
Zusätzlich zu den genannten Ausbildungen und Diplomen in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 4- 7 wird ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit, Soziales, Psychologie, Me- dizin, Management oder Bildung oder eine gleichwertige Weiterbildung verlangt. Der Umfang beträgt – analog den Abschlüssen im Fachbereich Gesundheit nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a – mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS. Der Umfang des Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe wird in Artikel 3 beziffert. Mit einem Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Gesundheitsbereich werden zusätzlich wissenschaft- liche und methodische Kenntnisse auf Hochschulniveau angeeignet. Damit wird sichergestellt, dass die Inhaberinnen und Inhaber eines nachträglich erworbenen Fachhochschultitels auch in den Bereichen Forschung und Qualitätsentwicklung über vergleichbare Kompetenzen verfügen. Absolventinnen und Absolventen einer HöFa-II-Ausbildung (bzw. spécialiste clinique niveau II oder Diploma CRS indirizzo clinico) (Art. 1a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1-3) verfügen bereits sowohl über Expertise im Berufsfeld als auch über fundierte Kompetenzen in der anwendungsorientierten Forschung, Qualitäts- und Organisations- entwicklung. Damit entsprechen ihre Kompetenzen vollumfänglich denjenigen, die mit einem Bachelor- abschluss in Pflege erreicht werden. Ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe ist nicht erforderlich. Die Erläuterungen zu den genannten Fachbereichen und der «Gleichwertigkeit» der Weiterbildungen in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c gelten analog auch hier.
Im Fachbereich Pflege soll es neu auch möglich sein im Rahmen von höchstens zwei Nachdiplomkursen auf Hochschulstufe oder zwei gleichwertigen Weiterbildungen in den genannten Fachbereichen im Um- fang von 400 Lektionen oder 20 ECTS Kreditpunkten den NTE in Pflege zu erlangen ohne dass eine ergänzende Ausbildung oder ein ergänzendes Diplom gemäss Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b nachge- wiesen wird. Damit wird dem Grundsatz Genüge getan, dass der Umfang der verlangten Weiterbildun- gen, neben den grundständigen altrechtlichen Ausbildungen und der zweijährigen Berufserfahrung, im Rahmen von 20 ECTS erreicht werden soll. Die Beschränkung auf höchstens zwei Nachdiplomkurse, mit welchen der geforderte Minimalumfang erreicht werden soll, verhindert, dass Gesuchstellende eine Vielzahl von Weiterbildungen vorlegen, welche die geforderte fachliche Tiefe nicht erreichen. Zudem wäre dadurch die Gesuchbeurteilung durch das SBFI erfahrungsgemäss stark erschwert.
Art. 2 Abs. 2 Auf Grund der Neugliederung des Erlasses musste der Verweis in der Klammer ergänzt werden.
Art. 3 In Absatz 1 wird der Minimalumfang der Nachdiplomkurse gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 3 und Artikel 1a zusammen aufgeführt und nicht mehr separat in zwei Absätzen. Materiell ändert am Inhalt des Artikels ansonsten nichts.
Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Die Änderung betrifft nur den italienischen Verordnungstext und dient der vereinheitlichten Verwendung des Terminus «Weiterbildung».
4. Auswirkungen
4.1. Auswirkungen auf den Bund
Das Verfahren zum NTE ist seit Beginn vollumfänglich kostendeckend und wird mit Gebühren finanziert.
Auf Grund der vorgeschlagenen Öffnung ist initial mit einem starken Anstieg an Gesuchen für den Stu- diengang Pflege beim SBFI auszugehen. Auf Grund von Angaben des SRK ist mit einem Potential von 2100 Personen pro Jahr zu rechnen, die einen NTE in Pflege beantragen könnten. Bereits bei einer Verdoppelung der heutigen Gesuche im Bereich Pflege resultiert ein erhöhter Personalressourcenbe- darf. Initial und über einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren muss mit einem Mehraufwand von bis zu 2,5 Stellen gerechnet werden, damit ein ordnungsgemässer Verfahrensgang sichergestellt werden kann. Zu prüfen ist, ob die erforderlichen Ressourcen aufgrund von Synergiegewinnen im Rahmen des bestehen- den Personalbestands bereitgestellt werden können oder die Aufgabe an einen Dritten vergeben werden kann.
4.2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der nachträgliche Erwerb des Fachhochschultitels erleichtert Inhaberinnen und Inhabern von altrechtli- chen Pflege-Diplomen mit qualifizierten Fachausbildungen den Zugang zu Aus- und Weiterbildungen auf Hochschulstufe und die Anrechnung erworbener Bildungsleistungen. Er erhöht damit die Durchlässigkeit im Bildungssystem und schafft Transparenz in Bezug auf die erworbenen Kompetenzen. Diese Mass- nahmen leisten einen Beitrag, die Verweildauer von qualifizierten und engagierten Fachkräften im Beruf zu verlängern, die Attraktivität des Berufes zu erhöhen und den Fachkräftemangel im Bereich höherer Qualifikationen zu lindern.
4.3. Andere Auswirkungen
Der vorliegende Verordnungsentwurf steht zwar nicht im direkten Kontext zu der am 28. November 2021 angenommenen Initiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)». Die Umsetzung der Pflegeinitiative erfolgt gestaffelt in zwei Etappen. Die Anpassung des NTE in Pflege war keine Forderung der Initianten. Sie ist auch nicht Teil der Umsetzungsarbeiten zur Pflegeinitiative. Trotzdem können die vorgeschlagenen Regelungen im Kontext der Übergangsbestimmung der Initiative gemäss Artikel 197 Ziffer 13 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung 14 gelesen werden. Mit der «Öffnung des NTE in Pflege» wird dazu beigetragen, dass sich die Möglichkeit der beruflichen Entwick- lung von in der Pflege tätigen Personen erweitern.
5. Rechtliche Aspekte
5.1. Verfassungsmässigkeit
Die Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels stützt sich auf Artikel 78 Absatz 2 des Hochschulförderungs und -koordinationsgesetzes15 und auf Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung16 zum HFKG. Das HFKG wiederum stützt sich auf die Artikel 63a, 64 Absatz 2, 66 Absatz 1 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung.
5.2. Erlassform
Die bisherige Erlassform wird beibehalten.
5.3. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Es sind keine internationalen Verpflichtungen tangiert.
14 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV)
15 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im
schweizerischen Hochschulbereich (SR 414.20; HFKG) 16 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs und -koordinationsgesetz (SR 414.201; V-
HFKG).
5.4. Datenschutz
Mit Blick auf den Datenschutz bringt die Vorlage keine Veränderung. Bereits heute erfasst das SBFI die Gesuche anhand von klar definierten, formalen Anforderungen an das Gesuch. Es führt weiterhin ein Verzeichnis der Personen, die einen Fachhochschultitel aufgrund dieser Verordnung tragen.