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Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Eidgenössisches Departement des Innern

Bern, 21. August 2023

Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten Erläuterungen

BK-D-BF8A3401/507

Übersicht

Die Verordnungen über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten müssen an die neue Importkontrollge- setzgebung der EU angepasst werden. Dadurch kann die inhaltliche Gleichwertigkeit dieser Vorschriften zum EU-Recht und damit auch der gemeinsame Veterinärraum Schweiz-EU aufrechterhalten werden. Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aufgrund des Austritts von Grossbritannien aus der EU per 1. Januar 2021 sowie aufgrund neuer Vorgaben der EU für die Einfuhr von Tieren, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden, und von aus solchen Tieren her- gestellten Lebensmitteln.

Ausgangslage Die Schweiz hat sich im bilateralen Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) ver- pflichtet, inhaltlich mit der EU gleichwertige Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten zu erlassen. Sodann sind die Ein- und Durchfuhrbestimmungen für Tiere und Tierprodukte im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU gleichwertig zu denjenigen, welche zwischen den Mitgliedstaaten der EU gelten. Die Schweiz und die EU bilden einen gemeinsamen Veterinärraum; d.h. Grenzkontrollen, die bei der Einfuhr in einen EU-Mitgliedstaat stattfinden, werden in der Schweiz anerkannt und umgekehrt. Grossbritannien ist per 1. Januar 2021 aus der EU ausgetreten; seit diesem Zeitpunkt gelten für Tiere und Tierprodukte die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Nordirland wird jedoch weiterhin als Teil des gemeinsamen Veterinärraums behandelt, weshalb für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland nach wie vor die Einfuhrbedingungen für die EU gelten. Die EU hat für die Einfuhr von Nutztieren, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden und von aus solchen Tieren hergestellten Lebensmitteln neue Vorgaben erlassen.

Die Vorlage dient hauptsächlich der Anpassung der Verordnungen über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Tieren und Tierpro- dukten an die neue Importkontrollgesetzgebung der EU. Insbesondere werden die Fristen für die Voranmeldungen von Tieren und Tierprodukten zur grenztierärztlichen Kontrolle und für die Durchführung der grenztierärztlichen Kontrollen sowie die Aufgaben der Assistentinnen und Assistenten des grenztierärztlichen Dienstes angepasst. Ebenfalls werden die Verweise auf das EU-Recht aktualisiert. Neben den Anpassungen an die EU-Importkontrollgesetzgebung ergibt sich weiterer Anpassungsbe- darf an das EU-Recht: Einerseits aufgrund des Austritts von Grossbritannien aus der EU per 1. Januar 2021 bzw. des Umstands, dass Nordirland weiterhin als Teil des gemeinsamen Veterinärraums Schweiz-EU behandelt wird. Andererseits werden analog zum EU-Recht neue Einfuhrbedingungen für Tiere vorgesehen, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden, und für Lebensmittel, die aus solchen Tieren hergestellt werden. Dies ist im Interesse der Strategie Antibiotikaresis- tenzen und der öffentlichen Gesundheit; zudem sind die Bestimmungen notwendig, damit entsprechende Produkte wegen des gemeinsamen Veterinärraums nicht unkontrolliert in die EU gelangen können. Darüber hinaus werden folgende Anpassungen vorgenommen: Zwecks administrativer Vereinfachung wird die Rechtsgrundlage für die elektronische Einreichung und Bearbeitung von Ge- suchen für Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten geschaffen. An der Finanzierung des Betriebs dieses neuen Informationssystems sollen sich die exportierenden Betriebe durch Bezahlung von Be- nutzungsgebühren beteiligen. Aktuell müssen die von der EU festgelegten Gebiete in einem EU-Mitgliedstaat, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschränkungen und Verbote für den Handel mit Tieren, Tierprodukten und anderen möglichen Seuchenträgern gelten, je nach Seuchengeschehen in kurzen Abständen und mehrfach jährlich separat auf Verordnungsebene ins Schweizer Recht überführt werden. Dies führt zu einer verzögerten Anwendung der massgeblichen Vorgaben. Durch die Anpassung einzelner expliziter Verweise auf EU-Grunderlasse betreffend die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Handel (welche auch für die Schweiz massgebend sind), soll eine Vereinfachung erreicht werden, sodass gestützt auf die im Schweizer Recht aufge- führten Grunderlasse auch die darauf ergehenden präzisierenden Durchführungsverordnungen der EU-Kommission direkt in der Schweiz gelten. Unter gewissen Voraussetzungen sollen Personen mit Wohnsitz im Ausland für ihr Heimtier einen Schweizer Heimtierpass erhalten. Finanzielle Auswirkungen auf den Bund ergeben sich aufgrund des neuen Informationssystems, mit welchem die Gesuche für Bescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten elektronisch eingereicht und bearbeitet wer- den können. Zu personellen Entlastungen bei den betroffenen Bundesämtern führen die Anpassungen einzelner expliziter Ver- weise auf EU-Grunderlasse, da keine Umsetzung ins Schweizer Recht mehr erforderlich ist. Auf die Kantone haben die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen keine Auswirkungen. Auswirkungen auf die Volkswirt- schaft ergeben sich durch die Gebühren, welche bei den exportierenden Betrieben für die Benutzung des Informationssystems für die elektronische Einreichung und Bearbeitung der Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierpro- dukten nach Drittstaaten erhoben werden. Im Gegenzug bedeutet die Möglichkeit der elektronischen Einreichung und Bearbei- tung der Gesuche für die exportierenden Betriebe eine administrative Erleichterung. Weitere Auswirkungen auf die Volkswirt- schaft ergeben sich durch die Übernahme der Einfuhrbedingungen der EU für Tiere, die mit bestimmten antimikrobiellen Arz- neimittel behandelt wurden, und für Lebensmittel, die aus solchen Tieren hergestellt wurden. Administrative Erleichterungen ergeben sich für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die für ihr Heimtier unter gewissen Vo- raussetzungen einen Schweizer Heimtierpass erhalten und damit nicht mehr über die grundsätzlich für die Einfuhr von Tieren aus Drittstaaten vorgeschriebene Veterinärbescheinigung verfügen müssen. Durch die unmittelbare Geltung der Gebiete in EU-Mitgliedstaaten, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschrän- kungen und Verbote für den Handel mit Tieren, Tierprodukten und anderen möglichen Seuchenträgern gelten, für die Schweiz, wird schliesslich schneller auf Tierseuchengeschehen reagiert und die Tierseuchenbekämpfung gestärkt.

Erläuterungen

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Schweiz hat sich im bilateralen Landwirtschaftsabkommen 1 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) ver- pflichtet, inhaltlich mit der EU gleichwertige Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten zu erlassen (Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens). Die Ein- und Durchfuhrbestimmungen für Tiere und Tierprodukte im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU sind ebenfalls gleichwertig zu denjenigen, welche zwischen den Mitgliedstaaten der EU gelten. Die Schweiz und die EU werden als gemeinsamer Veterinärraum betrachtet, in dem Grenzkontrollen, die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat der EU stattfinden, in der Schweiz anerkannt werden und umgekehrt. Zur Aufrechterhaltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit müssen die Verordnung vom 18. November 2015 2 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) und die Verordnung des EDI vom 18. November 2015 3 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV- DS-EDI) an die neue Importkontrollgesetzgebung der EU (Verordnung (EU) 2017/625 4 [nachfolgend EU-Kontrollverordnung]) sowie die gestützt auf diese ergangenen Durchführungsrechtsakte (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 sowie delegierte Verordnungen 2019/1081, 2019/1666 und 2019/2124 5) angepasst werden. Weiter erfordert der Austritt von Grossbritannien aus der EU per 1. Januar 2021 gewisse Anpassungen. Seit diesem Zeitpunkt gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Nordirland wird jedoch weiter- hin als Teil des gemeinsamen Veterinärraums behandelt, womit für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland 6 nach wie vor die Einfuhrbedingungen für die EU gelten. Titel und Geltungsbereich der Verordnung vom 18. November 2015 7 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU) und der Verordnung des EDI vom 18. November 2015 8 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU-EDI) sowie die Verordnung vom 28. November 2014 9 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) und die EDAV-DS müssen daher diesbezüglich angepasst wer- den. Handlungsbedarf ergibt sich zudem aus neuen Einfuhrbedingungen der EU für Nutztiere, die mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden, und von aus solchen Tieren hergestellten Lebensmitteln.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Ein- und Durchfuhrbestimmungen für Tiere und Tierprodukte im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU sind gleich- wertig zu denjenigen zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Zudem besteht Gleichwertigkeit zwischen der Schweiz und der EU in Bezug auf die Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1).

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Mit der Vorlage werden die Vorgaben zur Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an die neue Importkontroll- gesetzgebung der EU angepasst. Insbesondere betroffen sind die Bestimmungen zu den Fristen für Voranmeldungen zur grenz- tierärztlichen Kontrolle von Tieren und Tierprodukten und für die grenztierärztliche Kontrolle selbst sowie die Aufgaben der Assistentinnen und Assistenten der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte. Nach dem Austritt von Grossbritannien aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien, mit Ausnahme von Nordirland, die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Die Verordnungen sind auch in dieser Hinsicht anzu- passen. Von der EU übernommen werden sodann gewisse Einfuhrbedingungen für Nutztiere und Lebensmittel. Künftig soll die Einfuhr von Nutztieren nur noch erlaubt sein, wenn sie nicht mit bestimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden. Lebens- mittel dürfen nur noch eingeführt werden, wenn die Tiere, aus denen sie hergestellt wurden, nicht mit solchen Arzneimitteln behandelt wurden. Weiter wird zwecks administrativer Erleichterung die Rechtsgrundlage für das Informationssystem zur elektronischen Einrei- chung und Bearbeitung des Gesuchs um Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierpro- dukten nach Drittstaaten geschaffen. An den Kosten des Betriebs dieses Informationssystems sollen sich die exportierenden Betriebe durch Bezahlung von Benutzungsgebühren beteiligen.

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kon- trollen); ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27. Die entsprechenden Fundstellen finden sich in den Fussnoten 25–27 und 33. Nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten Verweise auf die «Union» auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. 7 SR 916.443.11 8 SR 916.443.111 9 SR 916.443.14 3/16

Die Umsetzung der technischen Durchführungsverordnungen der EU-Kommission betreffend die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Handel (Bestimmung der geografischen Gebiete in den Mitgliedstaaten, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschränkungen und Verbote u.a. für den Handel mit Tieren und Tierprodukten gelten) soll mittels einer Anpassung der Verweise im inländischen Recht auf die Erlasse der EU, die von Parlament und Rat angenommen wurden («Grunderlasse»), vereinfacht werden. In der EDAV-Ht soll die Höchstzahl von fünf Tieren, welche unter dem Geltungsbereich der Verordnung eingeführt werden dürfen, auf Hunde, Katzen und Frettchen beschränkt werden. Tierhaltende mit Wohnsitz im Ausland, die sich regelmässig für längere Zeit in der Schweiz aufhalten oder sich einmalig für mehr als vier Monate in der Schweiz befinden, sollen künftig die Möglichkeit haben, für ihre Hunde, Katzen oder Frettchen einen Schweizerischen Heimtierpass zu erhalten. Unter «Änderung anderer Erlasse» soll eine Bestimmung der Tierseuchenverordnung 10 (TSV), welche die Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie von Reiseveranstal- tern im Zusammenhang mit Tierseuchenausbrüchen regelt, dahingehend ergänzt werden, dass das BLV an den Landesflughäfen Informationen über die Einfuhr von Tieren und von Tierprodukten im Reiseverkehr an für die Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren kann und es die Flughafenbetreiber ersucht, ihnen den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen. Schliesslich werden gewisse redaktionelle Präzisierungen vorgenommen.

3.2 Umsetzungsfragen

Die Umsetzung der Bestimmungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten fällt in die Kom- petenz des Bundes – hauptsächlich des grenztierärztlichen Dienstes des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen (BLV) sowie des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) – und der Kantone (Art. 32 Abs. 1 und 5 Tier- schutzgesetz 11, Art. 51 Abs. 1 Tierseuchengesetz 12 [TSG] und 47 Lebensmittelgesetz 13 sowie Art. 110 EDAV-DS und Art. 49 EDAV-EU). Die vorliegenden Änderungen betreffen insbesondere die Kontrollen von Tieren und Tierprodukten durch den grenztierärztlichen Dienst.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 EDAV-DS

Ingress Artikel 18 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes 14 (LwG) ermächtigt den Bundesrat, unter der Voraussetzung, dass internatio- nale Verpflichtungen nicht verletzt werden, den Import von Erzeugnissen zu verbieten, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind. Die neuen Vorgaben zur Einfuhr von Produkten von Tieren aus Drittstaaten, die mit antimik- robiellen Arzneimitteln zur Förderung des Wachstums oder zur Steigerung der Ertragsleistung behandelt wurden, kann somit – zusätzlich zu Artikel 24 Absatz 1 TSG (vgl. Erläuterungen zu Art. 5a) – auf diese Bestimmung abgestützt werden.

Ersatz eines Ausdrucks In der französischen und der italienischen Fassung wird im ganzen Erlass der Ausdruck «Grenzkontrollstelle» an die Termino- logie der EU-Kontrollverordnung angepasst.

Art. 4 Bst. a, b, f, h und i In Buchstabe a ist das ehemalige Zollanschlussgebiet Campione zu streichen, da dieses seit dem 1. Januar 2020 zum italieni- schen Zollgebiet gehört. Buchstabe b muss um «Nordirland» ergänzt werden. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Für Tiere und Tierpro- dukte aus Nordirland gelten aber nach wie vor die Einfuhrbedingungen für die EU. Kein Zusammenhang besteht zwischen dieser Regelung sowie dem Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich 15 sowie dem sog. Windsor-Abkommen zwischen Grossbritannien und der EU 16. In Buchstabe f wird die Fussnote in Bezug auf den letzten Beschluss der EU zur Änderung der EU-Kontrollverordnung aktua- lisiert. Nach der aktuellen Definition müssen Sendungen als Ganzes zum Bestimmungsbetrieb gebracht werden; eine Aufteilung der Sendung darf erst erfolgen, nachdem sie den Bestimmungsbetrieb erreicht hat. Damit zukünftig unter bestimmten Bedingungen eine Aufteilung der Sendungen bereits am Flughafen möglich ist und sie in unterschiedliche Bestimmungsbetriebe weiterbeför- dert werden darf, wird in Buchstabe h die Definition angepasst. In Buchstabe i wird in der Definition die Einschränkung auf Postsendungen aufgehoben, da die Verordnung für sämtliche Paket- und Kurierdienste gelten soll.

10 SR 916.401 11 SR 455 12 SR 916.40 13 SR 817.0 14 SR 910.1 15 SR 0.946.293.671 Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor- Rahmen (2023/819), ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61.

Art. 5 Abs. 3 Die Kompetenz des EDI zur Festlegung, für welche Tiere und Tierprodukte zusätzliche Gesundheitsgarantien zu erbringen sind, soll auf sämtliche Tiere und Tierprodukte ausgedehnt werden. Dies, um künftig auch für andere Tiere als für Rinder, Schweine und Hühner Zusatzgarantien verlangen zu können. Voraussetzung für eine Zusatzgarantie ist die von der EU anerkannte Seu- chenfreiheit der Schweiz in Bezug auf eine bestimmte Tierseuche. Die Kriterien für die Anerkennung der Seuchenfreiheit finden sich in der Verordnung (EU) 2016/429 17 und in der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 18. Im Rahmen der aktuellen Revi- sion soll die Einforderung von Gesundheitsgarantien für die Freiheit von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR / IPV), welche aktuell für Rinder gefordert wird, entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 19 auf Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige ausgedehnt werden (vgl. die Änderung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a EDAV-DS-EDI).

Art. 5a Die EU verbietet in der Verordnung (EU) 2019/6 20 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 21 die Behandlung von Tieren mit antimikrobiellen Wirkstoffen, die für die Behandlung von Infektionen beim Menschen vorbehalten sind (nachfolgend reservierte Antimikrobiotika) sowie die Verwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln zur Förderung des Wachstums und zur Steigerung der Ertragsleistung. Des Weiteren verbietet sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 22 die Einfuhr von Tieren, die mit reservierten Antimikrobiotika oder mit Arzneimitteln zur Förderung des Wachstums und zur Steigerung der Ertragsleistungsförderung behandelt wurden. In der Schweiz ist die Verwendung von Antibiotika als Leistungsförderer bei Nutztieren bereits seit dem 1. Januar 1999 verboten (Art. 160 Abs. 8 LwG). Um die Konsumentinnen und Konsumenten über die im Ausland angewendete Produktionsmethode transparent zu informieren, müssen gestützt auf Artikel 18 LwG seit dem Jahr 2000 bestimmte Produkte aus in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden obligatorisch deklariert werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Deklarationsver- ordnung 23 [LDV]). Darunter fallen Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die im Ausland möglicherweise mit nichthormonellen Stoffen nach Artikel 160 Absatz 8 LwG (Antibiotika und ähnliche Stoffe zur Leistungsförderung bei Tieren) produziert wurden. Seit dem 1. April 2023 ist zudem auch der Einsatz von reservierten Antimikrobiotika verboten (Art. 8 Abs. 5 Tierarzneimittelverordnung 24). Diese Verbote liegen im Interesse der öffentlichen Gesundheit und entsprechen der Nationalen Strategie Antibiotikaresistenzen (StAR) 25, mit welcher die Entstehung neuer Resistenzen reduziert sowie deren Übertragung und Verbreitung eingeschränkt werden soll. Im Rahmen der vorliegenden Revision soll - zwecks Nachvollzugs der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 - aus folgenden Gründen auch die Einfuhr von Tieren, die mit reservierten Antimikrobiotika oder mit Arzneimitteln, die zur Förderung des Wachstums- und zur Steigerung der Ertragsleistung behandelt wurden, sowie von aus solchen Tieren gewonnenen Lebensmit- teln verboten werden: • Der unsachgemässe und überhöhte Einsatz von Antibiotika fördert die Resistenzbildung gegen diese Wirkstoffe. Aus diesem Grund ist der Einsatz von reservierten Antimikrobiotika und der Einsatz von antimikrobiellen Arzneimitteln zur Förderung des Wachstums und zur Steigerung der Ertragsleistung sowie die Einfuhr entsprechend behandelter Tiere und von Produkten, die von solchen Tieren gewonnen wurden, problematisch. Das Verbot rechtfertigt sich somit aufgrund von StAR und liegt im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Derartige Massnahmen müssen global angegangen werden, damit sie die gewünschte Wirkung haben. • Regelungen zu Tierarzneimitteln sind nicht Gegenstand des bilateralen Landwirtschaftsabkommens mit der EU; die Schweiz gilt hier gegenüber der EU als Drittstaat. Sie bildet jedoch mit der EU einen gemeinsamen Veterinärraum, so dass beim Verkehr von Tieren und Tierprodukten zwischen der Schweiz und der EU keine Grenzkontrollen stattfinden bzw. die Schweiz und die EU die Grenzkontrollen, die bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten stattfinden, gegenseitig anerkennen (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1.1). Sollte die Schweiz die oben dargelegten Vor- gaben der EU nicht übernehmen, müsste trotz fehlender Grenzkontrollen sichergestellt werden, dass eine entsprechende Sendung aus Drittstaaten nicht über die Schweiz in die EU gelangt. Um zu verhindern, dass die Vorgaben der EU über eine Einfuhr in die Schweiz umgangen werden, drängt sich somit eine entsprechende Regelung mittels autonomen Nach- vollzugs auch für die Schweiz auf. Andernfalls könnte der gemeinsame Veterinärraum gefährdet und ein Handelshemmnis gegenüber der EU geschaffen werden. • Anlässlich der Debatte vom 23. März 2023 im WTO SPS-Komitee zum Einfuhrverbot der EU hat kein WTO-Mitglied (mehr) die EU-Massnahme als mit dem SPS-Abkommen nicht konsistent bezeichnet (vgl. dazu die Ausführungen unter

Ziff. 6.1).

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechts- akte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), einschliesslich die Erlasse über Seuchenbekämpfungsmassnahmen, welche die Kommission gestützt auf die Artikel 6, 9, 71, 83, 141, 206 und 259 erlässt, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/361, ABl. L 52 vom 20.02.2023, S. 1. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parla- ments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status «seuchenfrei» für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/881, ABl. L 194 vom 2.6.2021, S. 10. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenpräven- tion und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/985, ABl L 160 vom 15.6.2022, S. 30. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/805, ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 3. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58. Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, Fassung gemäss ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 1. 23 SR 916.51 24 SR 812.212.97 www.star.admin.ch 5/16

Artikel 5a statuiert somit dieselben neuen Einfuhrbedingungen wie die EU für die Einfuhr von Nutztieren und von aus solchen Tieren gewonnenen Lebensmitteln und übernimmt auch die dort vorgesehenen Ausnahmen. Gesetzliche Grundlage dafür ist Artikel 24 Absatz 1 TSG, wonach der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind. Für Produkte von Tieren, die mit antimikrobiellen Arzneimitteln zur Wachstums- oder Leistungsförderung behandelt wurden, stellt Artikel 18 Absatz 1 LwG eine zusätzliche gesetzliche Grundlage dar (vgl. Erläuterungen zum Ingress).

Art. 13 Abs. 2 Der Absatz wird ergänzt mit einem Verweis auf den neuen Artikel 295a Absatz 4 TSV (vgl. die Ausführungen unter «Änderung anderer Erlasse») betreffend Information der Reisenden an den Landesflughäfen (Basel, Zürich und Genf) .

Art. 14 Abs. 2 Bestimmte Produkte wie Aminosäuren oder Kreatin können sowohl tierischen als auch pflanzlichen oder synthetischen Ur- sprungs sein. Kann bei der Kontrolle nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Tierprodukt handelt, wird vom grenz- tierärztlichen Dienst eine Massnahme verfügt (Art. 68ff.). Durch die in Artikel 14 neu statuierte Verpflichtung soll die Kontrolle erleichtert und vor allem verhindert werden, dass Ware unberechtigterweise vernichtet wird.

Art. 15 Abs. 2 Bst. a Vgl. die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b.

Art. 17 Die Bestimmung wird um «Speditionsunternehmen» ergänzt, da diese teilweise auch im gemeinsamen Gesundheitseingangs- dokument (GGED [vgl. zur Definition Art. 4 Bst. f]) erfasst werden. Sodann sollen künftig nur noch die anmeldepflichtigen Personen (vgl. Definition in Art. 4 Bst. l) die Registrierung in TRACES (vgl. Definition in Art. 4 Bst. g) beim BLV beantragen können (Abs. 2 Bst. b). Importeurinnen und Importeure müssen ihren Antrag künftig bei der kantonalen Behörde stellen (Abs. 2 Bst. a). Die Registrierung in TRACES bedeutet nicht automatisch, dass die registrierten Personen auch Zugang zu TRACES haben. Die Voraussetzungen für den Zugang sowie die Berechtigungen, die sich aus einem Zugang ergeben, befinden sind neu vollumfänglich in den Artikeln 99 und 100.

Art. 18 Abs. 4 Bst. b und 5 Die Frist zur Voranmeldung von Sendungen mit Tierprodukten wird an die neue EU-Gesetzgebung (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 26) angepasst (Abs. 4 Bst. b). Künftig muss sie vier Stunden vor der Landung des Flugzeugs am Flughafen angemeldet werden (nach geltendem Recht erfolgt die Voranmeldung erst bei der Landung des Flugzeugs). Die Ausnahme von der Voranmeldepflicht soll neu für alle kontrollpflichtigen Brief- und Paketsendungen gelten, ungeachtet des befördernden Post- oder Kurierunternehmens (Abs. 5).

Art. 19a Sendungen mit Hummeln muss die Importeurin oder der Importeur bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt voran- melden (Art. 19 Bst. c). Häufig werden Hummelvölker nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb an weitere Betriebe in der ganzen Schweiz weitergegeben, in denen sie dann meist für 4–6 Wochen zur Bestäubung eingesetzt und anschliessend entsorgt werden. Da die importierten Hummelvölker aus Hummelzuchtbetrieben stammen, die von der Umwelt isoliert sind, stellen sie grundsätzlich keine Gefahr für die Einschleppung von Tierseuchen dar. Sollte in der Schweiz jedoch der Kleine Beutenkäfer – eine zu bekämpfende Tierseuche (vgl. Art. 4 Bst. pbis TSV) – auftreten, kann dieser auch Hummelvölker befallen. Bei einem Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer muss die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt alle sich in der Schutzzone befindenden und ihr oder ihm bekannten Hummelnester kontrollieren (Art. 274e Abs. 3 TSV). Damit im Seuchenfall die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt möglichst rasch die Informationen erhält, wo sich in seinem Kanton von Menschen gehaltene Hummeln befinden, sollen die Bestimmungsbetriebe von importierten Hummelvölkern verpflichtet werden, Buch über die Weitergabe der Völker an andere Betriebe zu führen (Abs. 1). So lassen sich die meisten Hummelvölker in der Schweiz bis zu dem Betrieb, in dem sie zur Bestäubung eingesetzt werden, nachverfolgen. Die Kenntnis über den Aufenthaltsort der Hummelvölker ermöglicht es, im Seuchenfall eine schnelle Kontrolle der Völker in der Schutzzone auf einen Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer durch- zuführen, was für eine effiziente Seuchenbekämpfung mit dem Ziel der Ausrottung des Parasiten von zentraler Bedeutung ist. Die Dokumentation muss drei Jahre aufbewahrt und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorgewiesen werden (Abs. 2). Importe von Hummelvölkern kommen hauptsächlich aus der EU. Ein Import aus Drittstaaten ist jedoch nicht ausgeschlossen. Um bei einem allfälligen Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sämtliche sich in der Schutzzone befindenden Hummelnester ausfindig machen zu können, rechtfertigt sich daher eine Buchführungspflicht in der EDAV-DS.

Art. 21 Abs. 3 Eine Ersatzbescheinigung darf verwendet werden, wenn die Originalbescheinigung Schreibversehen aufweist, beschädigt ist oder verloren gegangen ist (Anhang 6 Ziff. 3 EDAV-DS-EDI). Die formalen Anforderungen an die Ersatzbescheinigungen sind – wie diejenigen an die Gesundheitsbescheinigungen selbst – in Anhang 6 der EDAV-DS-EDI festgelegt. Die Ersatzbescheini- gungen werden jedoch in Artikel 21 Absatz 3 irrtümlich nicht erwähnt. Die Bestimmung muss folglich entsprechend ergänzt werden.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 8. 6/16

Art. 24 Abs. 4 Sämtliche Post- und Kurierunternehmen sollen künftig den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Vgl. auch die Erläuterungen zur Änderung von Artikel 18 Absatz 5.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a und 2 sowie Art. 28 Abs. 1 Bst. a Das GGED soll zukünftig auch elektronisch mitgeführt werden können. Dies gilt auch bei einer gestaffelten Zollveranlagung. Der grenztierärztliche Dienst kann die beglaubigte Kopie auch elektronisch ausstellen.

Art. 28 Abs. 1 Bst. b Vgl. die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b.

Art. 29 Abs. 1 Die Meldung des Bestimmungsbetriebs an die zuständige kantonale Behörde hat neu – entsprechend der neuen EU-Gesetzge- bung (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 27) – innerhalb eines Arbeitstages nach dem Eintreffen der Tierprodukte zu erfol- gen.

Art. 33 Abs. 2 Vgl. die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b.

Art. 36 Die Meldepflicht an das BLV für Flughafenhalter bezüglich der von ihnen beauftragten Abfertigungsunternehmen hat sich in der Praxis als obsolet erwiesen und wird deswegen gestrichen.

Art. 38 Abs. 1 und 2 Vgl. die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b.

Art. 41 Abs. 1–3 Die Fristen zur Vorführung zur Kontrolle von Durchfuhrsendungen werden von 12 Stunden auf 3 Tage und damit an die neue EU-Gesetzgebung (delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 28) angepasst. Absatz 3 wird dadurch obsolet und kann aufgehoben werden.

Art. 42 Die Vorschriften Zolllager, Zollfreilager sowie Betreiber, die im Seeverkehr eingesetzte Transportmittel direkt mit Bordver- pflegung versorgen, werden gestrichen, da die entsprechende Regelung im EU-Recht aufgehoben wurde und in der Praxis oh- nehin keine Bedeutung hatte.

Art. 45 Abs. 1 Durchfuhrsendungen müssen neu – entsprechend der delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 29 – den gemeinsamen Veterinär- raum CH-EU innerhalb von höchstens 15 Tagen wieder verlassen. Dazu müssen sie innerhalb dieser Frist an die entsprechende Austrittsstelle verbracht werden. Zudem wird die Bestimmung um «Nordirland» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b).

Art. 48 Abs. 3, 49 Abs. 1 und 50 Abs. 3bis Künftig erfolgt die Einreichung und Bearbeitung von Gesuchen für Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten elektronisch über das Informationssystem e-Cert (vgl. Art. 102j–102l). Sobald das BLV eine Vorlage frei gegeben hat (vgl. Art. 50 Abs. 1), lädt es sie im Informationssystem hoch (Art. 50 Abs. 3bis). Die Exporteu- rinnen und Exporteure können die Vorlagen nur noch im Informationssystem beziehen und müssen für den Export einer Sen- dung mit Tieren oder tierischen Produkten die für das Zielland jeweilige Vorlage im Informationssystem ausfüllen und in diesem an die zuständige kantonale Behörde übermitteln (Art. 48 Abs. 3). Die Vollzugsbehörde füllt sodann im Informationssystem ihren Teil der Vorlage aus, druckt sie aus und unterzeichnet sie. Das Original der Gesundheitsbescheinigung wird der zu expor- tierenden Sendung beigelegt, im Informationssystem wird jedoch ein Scan davon abgelegt (Art. 49 Abs. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Ein- gangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union, Fassung gemäss ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parla- ments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiter- beförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Ent- scheidung 2007/777/EG der Kommission, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/2305, ABl L. 461 vom 27.12.2021, S. 5. Vgl. Fussnote zu Art. 41. 7/16

Art. 52 Abs. 1 Bst. a Fussnote und Art. 52a Die Verweise auf die Verordnungen (EU) Nr. 142/2011 30 und (EG) Nr. 999/2001 31 werden aktualisiert.

Art. 57 Die Bestimmung wird in Anlehnung an die Definition «Nämlichkeitskontrolle» in der EU-Kontrollverordnung (vgl. Art. 3 Ziff. 42) präzisiert.

Art. 59 Abs. 3 und 4 Einleitungssatz sowie Bst. a Da das GGED auch elektronisch ausgefüllt werden kann (vgl. die Änderungen der Art. 25 und 28), findet nicht mehr jedes Mal eine physische Übergabe des Dokuments statt, sondern die Freigabe der Sendung kann der anmeldepflichtigen Person auch via E-Mail mitgeteilt werden. Absatz 3 wird daher dahingehend offener formuliert, als dass der grenztierärztliche Dienst die anmel- depflichtige Person über die Freigabe der Sendung informiert. Absatz 4 Buchstabe a wird um «Nordirland» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b).

Art. 61 und Art. 62 Abs. 2 Bst. a Die Vorgaben und Fristen zur Kontrolle von Durchfuhrsendungen werden analog der neuen EU-Gesetzgebung (delegierte Ver- ordnung (EU) 2019/2124 32) gelockert. Art. 61 Abs. 2 des geltenden Rechts wird aufgehoben, da bis zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde und eine solche auch nicht geplant ist.

Art. 64 Absatz 1 wird um «Tierschutzgesetzgebung» ergänzt, damit der grenztierärztliche Dienst seine Kontrollen auch bei Widerhand- lungen gegen die Tierschutzbestimmungen verstärken kann. Die Absätze 2 und 3 werden um «Nordirland» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b).

Art. 67 Abs. 2 Sendungen, welche für die Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind, sind mangelhaft, wenn sie gegen Einfuhrvorschriften verstossen (welche oftmals strenger sind als die Durchfuhrvorschriften [vgl. Art. 38 Abs. 3]) und mehr als drei Tage vergehen, bis sie für den Weiterflug von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden. Bei mangelhaften Sendungen kommen die Massnahmen nach den Artikeln 68ff. zur Anwendung (u.a. Rückweisung und Einziehung). Erfüllt eine Durchfuhrsendung die Einfuhrvorschriften, darf sie auch länger als drei Tage auf dem Flughafen verbleiben.

Art. 72 Abs. 1 Bst. f Der grenztierärztliche Dienst soll zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen künftig Sendungen einziehen, bei denen eine Überschreitung der mikrobiologischen Grenzwerte nach Anhang 1 Teil 1 der Hygieneverordnung des EDI 33 festgestellt wird.

Art. 73 Abs. 1 Der grenztierärztliche Dienst soll künftig auch bei einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Sofortmassnahmen anordnen können.

Art. 76, 78 und 79 Vgl. die Erläuterungen zu Art. 4 Bst. b.

Art. 83 Abs. 1 und 2 Anpassung der Terminologie an diejenige in den Artikeln 81 und 82.

Art. 91 und 92 Im Einklang mit der neuen EU-Kontrollverordnung sollen die Artikel 91 und 92 dahingehend angepasst werden, dass Assisten- tinnen und Assistenten künftig vermehrt Kontrollen selbständig durchführen können. Sie können beispielsweise künftig Zierfi- sche, Fischereierzeugnisse sowie lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken, die als Lebensmittel vorgesehen sind, selbständig kontrollieren (Art. 91 Abs. 2 Bst. a e contrario). Bei Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäuter, lebenden Manteltiere und lebenden Meeresschnecken, die als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen sie zudem den Schlussentscheid betreffend Freigabe der Sendung treffen (Art. 92 Abs. 2). Sodann werden Verantwortung und Anwesenheitspflicht der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte präzisiert.

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/488, ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 6. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1403, ABl. L

214 vom 17.8.2022, S. 1.

Vgl. Fussnote zu Art. 41. 33 SR 816.024.1 8/16

Art. 93 Abs. 3–5 Die Ausbildungspflicht der Assistentinnen und Assistenten im Hinblick auf die in Artikel 91 und 92 neu definierten Aufgaben erfolgt nach den Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2019/1081 34 (Abs. 3). Die Buchführung über erfolgte Ausbildun- gen des Personals des grenztierärztlichen Dienstes soll neu zentral beim BLV erfolgen (Abs. 4). In Absatz 5 betreffend Aus- und Weiterbildungskurse für den grenztierärztlichen Dienst stellt das BAZG eine unnötige Einschränkung dar und soll (auch auf dessen Wunsch hin) aufgehoben werden.

Art. 97 Abs. 1 Eine Erweiterung der Bodenfläche oder eine Bereitstellung weiterer Räumlichkeiten für den grenztierärztlichen Dienst kann nicht nur aufgrund eines erhöhten Verkehrsaufkommens notwendig werden, sondern auch wegen der Einführung oder Auswei- tung von Kontrollen aufgrund neuer gesetzlicher oder betrieblicher Vorgaben. Die Bestimmung soll daher entsprechend ergänzt werden.

Art. 99 und 100 Artikel 99 Absatz 1 entspricht inhaltlich Artikel 99, die Absätze 2 und 3 entsprechen Artikel 17 Absatz 5 und 7 des geltenden Rechts. Artikel 100 regelt die Schulungen für den Zugang zu TRACES. Bereits heute werden diese vom BLV nur für die anmelde- pflichtigen Personen durchgeführt und diejenigen für Importeurinnen und Importeure durch die Kantone. Dies wird nun in der Gesetzgebung entsprechend abgebildet. Die Pflicht zum Besuch von Wiederholungsschulungen wird gestrichen, da diese nie durchgeführt wurden.

Gliederungstitel vor Art. 102j sowie Art. 102j–102l Es werden die Rechtsgrundlagen für den Betrieb eines Informationssystems geschaffen, mit welchem die Gesuche für Beschei- nigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten elektronisch eingereicht und bearbeitet werden kön- nen (E-Cert, vgl. dazu die Ausführungen zur Änderung der Art. 48–50). Das Informationssytem wird insbesondere Daten zu den Exporteuren, zu den Herkunfts- und Bestimmungsbetrieben sowie zu den auszuführenden Sendungen enthalten (Art. 102k). Das BLV kann alle im Informationssystem erfassten Daten und Bescheinigungen einsehen, aber nicht bearbeiten. Die kantona- len Vollzugsorganen haben Einsichts- und Bearbeitungsrechte für die Daten zu den Betrieben aus ihrem Kanton und die für diese ausgestellten Bescheinigungen. Die Betriebe, die Tiere oder Tierprodukte in Drittstaaten ausführen wollen, haben Ein- sichts- und Bearbeitungsrechte auf die sie betreffenden Daten bzw. Bescheinigungen (Art. 102l). Das BLV übernimmt die Kosten für die Beschaffung von E-Cert sowie einen Drittel der jährlichen Betriebskosten. Zwei Drittel der jährlichen Betriebskosten sollen auf die exportierenden Betriebe überwälzt werden, in dem bei ihnen für die Benutzung von E-Cert Gebühren erhoben werden (vgl. dazu die Änderung der Gebührenverordnung BLV).

Art. 102d–102h, Gliederungstitel vor Art. 102m und Art. 102m–102q Die Bestimmungen zum Datenschutz, zur Informatiksicherheit, zu den Rechten der betroffenen Personen sowie zur Berichti- gung, Archivierung und Löschung der Daten, die aktuell für das Informationssystem EDAV nach Artikel 102a gelten, werden als gemeinsame Bestimmungen für beide Informationssysteme in einen zusätzlichen Abschnitt verschoben und entsprechend angepasst.

Art. 103 Abs. 1 Bst. c Es wird präzisiert, dass die Kosten für die Laboruntersuchungen bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen mit Tier- produkten auch die Versandkosten einschliessen.

Änderung der Tierseuchenverordnung Artikel 295a, welcher die Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie von Reiseveranstaltern im Zusammenhang mit Tierseuchenausbrüchen regelt, soll dahingehend ergänzt werden, dass das BLV an den Landesflughäfen Informationen über die Einfuhr von Tieren und von Tierprodukten im Reisever- kehr an für die Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren kann und die Flughafenbetreiber ersucht, ihm den dafür erforderli- chen Platz zur Verfügung zu stellen. Dies soll unabhängig von einem konkreten Seuchenausbruch möglich sein, da beispiels- weise die Tollwut, welche bei der Einfuhr von Tieren eine grosse Rolle spielt, in gewissen Ländern endemisch vorkommt und die Einfuhr gewisser Tierprodukte unabhängig von einem konkreten Seuchenausbruch verboten ist. Daher sollen Reisende bereits vor dem Abflug, beispielsweise über einen Bildschirm am Check-in-Bereich, für die Einfuhr von Tieren und Tierpro- dukten sensibilisiert werden. Dadurch soll dazu beigetragen werden, dass Tiere nicht voreilig aus dem Urlaub mitgenommen und gewisse Tierprodukte im Ausland gar nicht erst gekauft werden.

Änderung der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Ingress wird um Artikel 45c Absatz 4 TSG ergänzt. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat die Kostentragung für die Informationssysteme entlang der Lebensmittelkette regelt. Das Informationssystem e-Cert (vgl. die Erläuterungen zur Än- derung der Art. 48–50 sowie zu Art. 102j–102l EDAV-DS) ist eines dieser Informationssysteme und soll zu einem Teil durch Gebühren finanziert werden, die bei den Nutzerinnen und Nutzern erhoben werden. In Artikel 17b, welcher die Gebührenpflicht von Verfügungen von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen betrifft, soll künftig direkt auf die einschlägigen Artikel der jeweiligen Gesetzgebung verwiesen werden. Damit wird gewährleistet, dass

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt, Fassung gemäss ABl L. 171 vom 26.6.2019, S. 1. 9/16

sämtliche Verfügungen von der Gebührenpflicht im Umfang von CHF 120.- erfasst werden. In den Artikeln 17a und 19 Absatz

1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Änderung.

In Artikel 18 Absatz 1 wird die Gebühr für die genannten Bewilligungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung von CHF 40.- auf CHF 60.- erhöht. Die Gebühr soll für alle Bewilligungen nach Arbeitsaufwand erhoben werden – ungeachtet der Tatsache, ob die Ware noch kontrolliert werden muss oder nicht. Entsprechend können Absatz 1 und 1bis zusammengefasst und Absatz 1bis aufgehoben werden. Sodann sollen für die nachträgliche Annulation von Bewilligungen – abhängig vom Auf- wand – eine Gebühr von 20 bzw. 10 Franken verrechnet werden, sofern die Annulation auf Wunsch des Kunden erfolgt (Art.

18 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3).

Das BLV erhebt von den exportierenden Betrieben für die Benutzung des Informationssystems e-Cert eine Gebühr von 30 Franken pro Gesundheitsbescheinigung (Art 24bbis). Damit werden ungefähr zwei Drittel der jährlichen Betriebskosten von e- Cert finanziert. Die übrigen Betriebskosten übernimmt der Bund. Die Gesundheitsbescheinigungen werden auch nach Inbe- triebnahme von e-Cert von den Kantonen ausgestellt, welche ihren Aufwand den exportierenden Betrieben separat in Rechnung stellen werden.

4.2 EDAV-EU

Titel und Art. 1 Abs. 1 Bst. a Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbri- tannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland gelten aber nach wie vor die Ein- fuhrbedingungen für die EU. Daher müssen Titel und Geltungsbereich um «Nordirland» ergänzt werden.

Art. 4 Bst. a, b und f In Bst. a ist das ehemalige Zollanschlussgebiet Campione zu streichen, da dieses seit dem 1. Januar 2020 zum italienischen Zollgebiet gehört. Buchstabe b muss um «Nordirland» ergänzt werden (vgl. dazu die Erläuterungen zu Titel und Art. 1 Abs. 1 Bst. a). In Buchstabe f wird die Fussnote in Bezug auf den letzten Beschluss der EU zur Änderung der EU-Kontrollverordnung aktualisiert.

Art. 6 Abs. 2 und 4 Die Kompetenz des EDI zur Festlegung für welche Tiere und Tierprodukte zusätzliche Gesundheitsgarantien zu erbringen sind, soll auf sämtliche Tiere und Tierprodukte ausgedehnt werden, da künftig auch für andere Tiere als Rinder, Schweine und Hühner Zusatzgarantien sollen verlangt werden können. Voraussetzung für eine Zusatzgarantie ist die von der EU anerkannte Seuchen- freiheit der Schweiz in Bezug auf eine bestimmte Tierseuche. Die Kriterien für die Anerkennung der Seuchenfreiheit finden sich in der Verordnung (EU) 2016/429 35 und in der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 36. Im Rahmen der aktuellen Revi- sion soll die Einforderung von Gesundheitsgarantien für die Freiheit von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR / IPV), welche aktuell für Rinder gefordert wird, entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 37 auf Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige ausgedehnt werden. (vgl. die Änderung von Art. 2 Abs.

1 Bst. a EDAV-EU-EDI).

Für Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben und daher kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt mehr darstellen (z.B. Biodiesel, Jagdtrophäen und industriell gewaschene Wolle [vgl. Anhang 1a der Verordnung über tierische Nebenprodukte 38]) sind weder eine Gesundheitsbescheinigung noch ein Handelspapier erforderlich (Abs. 4).

Art. 7 Abs. 1 Bst. b Fussnote Der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 39 wird aktualisiert.

Art. 8 und 31 Die Bestimmungen zur Zuweisung von Eigenschaften in TRACES werden offener formuliert, da es verschiedenste Eigenschaf- ten gibt und je nach Funktion des Unternehmens die entsprechende Aktivität vergeben wird. Zudem werden die Voraussetzun- gen für den Zugang sowie die Berechtigungen, die sich aus einem Zugang ergeben, in die Artikel 39 und 40 verschoben.

Art. 10 Abs. 4 Eine Ersatzbescheinigung darf verwendet werden, wenn die Originalbescheinigung Schreibversehen aufweist, beschädigt ist oder verloren gegangen ist (Anhang 3 Ziff. 3 EDAV-EU-EDI). Die formalen Anforderungen an die Ersatzbescheinigungen sind – wie diejenigen an die Gesundheitsbescheinigungen selbst – in Anhang 3 der EDAV-EU-EDI festgelegt. Die Ersatzbescheini- gungen werden jedoch in Artikel 10 Absatz 4 irrtümlich nicht erwähnt. Die Bestimmung muss folglich entsprechend ergänzt werden.

Art. 19a und 20 Jährlich werden ca. 400 Hummelvölker aus der EU importiert. Da diese in der Regel nach der Einfuhr vom Bestimmungsbetrieb an andere Betriebe weitergegeben werden, soll zwecks Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eine Buchführungspflicht der Bestimmungsbetriebe über die Weitergabe geschaffen werden (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu Art. 19a EDAV-DS).

Vgl. Fussnote zu Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS Vgl. Fussnote zu Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS Vgl. Fussnote zu Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS 38 SR 916.441.22 Vgl. zu Art. 52 Abs. 1 Bst. a EDAV-DS

Art. 23 Die Meldepflicht an das BLV für Flughafenhalter bezüglich der von ihnen beauftragten Abfertigungsunternehmen hat sich in der Praxis als obsolet erwiesen und wird deswegen gestrichen.

Art. 39 und 40 Artikel 39 Absatz 1 entspricht inhaltlich Artikel 39, die Absätze 2 und 3 Artikel 8 Absatz 4 und 6 des geltenden Rechts. In Artikel 40 wird die Pflicht zum Besuch von Wiederholungsschulungen gestrichen, da diese nie durchgeführt wurden. Zudem wird die Bestimmung redaktionell überarbeitet.

4.3 EDAV-Ht

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Territorien» durch «Gebiete» ersetzt, da dieser Ausdruck gebräuchlicher ist und auch im EU-Recht verwendet wird.

Art. 1 Abs. 2 Bst. b In dieser Bestimmung muss der Titel der EDAV-EU angepasst werden.

Art. 2 Bst. e und f In Buchstabe e ist das ehemalige Zollanschlussgebiet Campione zu streichen, da dieses seit dem 1. Januar 2020 zum italieni- schen Zollgebiet gehört. Buchstabe f wird um «Nordirland» ergänzt. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbritannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland gelten aber nach wie vor die Einfuhrbedingungen für die EU.

Art. 3, 6a und 7 Künftig wird die Höchstgrenze von fünf Heimtieren, welche aus Drittstaaten gleichzeitig nach den Vorgaben der EDAV-Ht eingeführt werden dürfen, auf Hunde, Katzen und Frettchen beschränkt und damit an die Regelung im Verkehr mit der EU, Island und Norwegen angeglichen (vgl. Art. 7). Die Bestimmung wird daher vom Abschnitt mit den allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitt «Hunde, Katzen und Frettchen» verschoben. Von den übrigen Heimtieren darf eine unbeschränkte Anzahl nach den Vorgaben der EDAV-Ht eingeführt werden. In Artikel 7 wird der Verweis aktualisiert und die Bestimmung wird um «Nordirland» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 2 Bst. f).

Art. 4 Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 2 Buchstabe f.

Art. 5 Aufgrund der Aufhebung von Artikel 3 muss in Artikel 5 die Abkürzung «BLV» eingeführt werden. Im Übrigen bleibt die Bestimmung unverändert.

Art. 6 Abs. 1 Bst. a Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbri- tannien, mit Ausnahme von Nordirland, die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Nordirland verwendet weiterhin einen von der EU anerkannten Heimtierpass. Da es sich bei Nordirland nicht um einen Staat, sondern um ein Gebiet handelt, wird die Bestim- mung um «weitere europäische Gebiete» ergänzt.

Art. 10 Abs. 5 Für die Ergänzung der Bestimmung um «Nordirland» vgl. die Erläuterungen zu Artikel 2 Buchstabe f. Zudem wird die Bestim- mung um «Gebiete» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 1 Bst. a).

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 4 Die Sachüberschrift wird um «Gebiete» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 1 Bst. a). In Absatz 4 wird die Terminologie für Heimtiere, die mit ihrer Halterin oder ihrem Halter umziehen, an die Terminologie der Tierschutz- und der Zollgesetzgebung angepasst. Künftig werden sie nicht mehr als «Umzugsgut», sondern als «Übersiedlungsgut» bezeichnet.

Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3bis Der Einleitungssatz und Buchstabe a werden um «Gebiet» ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 1 Bst. a). Durch den neuen Absatz 3bis soll klargestellt werden, dass Tiere, welche bereits einmal legal in die Schweiz eingeführt wurden, bei der Wiedereinfuhr keine Veterinärbescheinigung benötigen, sofern Impfung und Titrierung gültig sind und entweder im Heimtier- pass eingetragen oder anderweitig ausgewiesen sind.

Art. 15 Abs. 2 und 4 Einleitungssatz Zur Änderung von Absatz 2 vgl. die Erläuterungen zu Art. 2 Buchstabe f. In Absatz 4 wird die Liste der Heimtiere erweitert, welche bei der Einfuhr aus einem Staat oder Gebiet, in dem urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann, keine Tollwut- titrierung benötigen. Die Ausnahmen gelten künftig auch für Hunde, Katzen und Frettchen aus den EU-Mitgliedstaaten und weiteren europäischen Staaten, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden, stammen; aktuell ist sie nur für Tiere aus Gebieten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut anwendbar.

Art. 34 und Art. 34a Künftig soll für Tierhaltende aus dem Ausland, welche sich regelmässig in der Schweiz aufhalten (beispielsweise aufgrund eines zweiten Wohnsitzes oder einer regelmässig genutzten Ferienwohnung) oder die sich für einen Aufenthalt in der Schweiz befinden, der länger als vier Monate dauert, die Möglichkeit bestehen, für ihr Tier einen Schweizer Heimtierpass zu erhalten. Dieser erleichtert das Reisen mit dem Heimtier, insbesondere aus Drittstaaten (Art. 34 Abs. 2). Voraussetzung für die Ausstel- lung des Schweizerischen Heimtierpasses ist zudem, dass das Tier legal in die Schweiz eingeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, entscheidet die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, ob ein Schweizer Heimtierpass ausgestellt werden darf (Abs. 3). Der geltende Artikel 34 wird zu Artikel 34a und an den neuen Artikel 34 angepasst.

Anhang 1 Der Anhang wird an die Verordnung (EU) 2016/429 40 angepasst.

Anhang 4 Der Verweis auf das relevante Kapitel des Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres 41 der Weltorganisation für Tiergesundheit bezüglich der Anforderungen an den Impfstoff gegen Tollwut wird aktualisiert.

Anhang 5 Für die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Vögeln gelten künftig die Verordnung (EU) 2021/1933 42 und die Durch- führungsverordnung (EU) 2021/1938 43.

4.4 EDAV-DS-EDI

Art. 2 Abs. 1 Bst. a Die Einforderung von Gesundheitsgarantien für die Freiheit von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR / IPV), welche aktuell für Rinder gefordert wird, wird auf Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige ausgedehnt.

Art. 6 Die Bestimmung wird an die neuen Erlasse der EU angepasst, welche die Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle von Tieren und Tierprodukten bei der Ein- und Durchfuhr regeln. Es sind die Verordnung (EU) 2019/2122 44, 2021/630 45 und 2021/632 46. Insgesamt werden durch die Anpassung nicht mehr Tiere und Tierprodukte grenztierärztlich kontrollpflichtig.

Anhang 1 Im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit werden die Erlasse der EU konsequent chronologisch aufgeführt und neu nummeriert. Zudem werden die jüngsten Anpassungen der EU übernommen.

Vgl. Fussnote zu Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres, Version 2022; www.woah.org> Français > Ce que nous faisons > Normes > Codes et Manuels > Accès en ligne au manuel terrestre Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 4. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heim- vögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parla- ments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendun- gen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2022/887, ABl. L 154 vom 7.6.2022, S. 23. Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Ände- rung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission, ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2022/1615, ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 1. Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommis- sion, ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1322, ABl. L 200 vom 29.7.2022, S. 25. 12/16

Anhang 2 Der Anhang wird an die neuen Erlasse der EU angepasst, welche die Anforderungen an die Gesundheitsgarantien für Tiere der Rinder- und Schweinegattung sowie neu auch für Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige enthalten.

Anhang 3 Die Fussnote in Ziffer 1 auf die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 47 wird aktualisiert.

Anhang 4 Fleischextrakte und Fleischkonzentrate gelten neu als Fleischerzeugnisse und werden entsprechend im Reiseverkehr verboten. Entsprechend werden sie aus der Liste von Tierprodukten entfernt, die im Reiseverkehr uneingeschränkt ein- oder durchgeführt werden dürfen (Ziff. II Bst. a). In Ziffer I muss der Einleitungssatz in der französischen Fassung präzisiert werden.

Anhang 5 Es wird die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 48 berücksichtigt. Sodann wird der Anhang durch die Vorschrif- ten zur Kennzeichnung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten ergänzt.

4.5 EDAV-EU-EDI

Titel und Ingress Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU per 1. Januar 2021 gelten für Tiere und Tierprodukte aus Grossbri- tannien die Einfuhrbedingungen für Drittstaaten. Für Tiere und Tierprodukte aus Nordirland gelten aber nach wie vor die Ein- fuhrbedingungen für die EU. Daher muss dern Titel um «Nordirland» ergänzt werden. Im Ingress muss der neue Titel der EDAV-EU aufgeführt werden.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a Die Einforderung von Gesundheitsgarantien für die Freiheit von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR / IPV), welche aktuell für Rinder gefordert wird, wird auf Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige ausgedehnt.

Anhang 1 Es werden die Verweise auf die Erlasse der EU über die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Handel aktualisiert und durchgehend nummeriert. Für die Schweiz sind insbesondere die folgenden Änderungen des EU-Rechts, die seit der letzten Revision von Anhang 1 ergangen sind, relevant: Ziff. 1: Die Verordnung (EU) Nr. 999/2001 wurde seit der letzten Aktualisierung des Verweises u.a. durch die Verordnungen (EU) 2021/1176 49, (EU) 2021/1372 50 und (EU) 2022/2246 51 geändert, welche insbesondere Regelungen zu transmissibler spon- giformer Enzephalopathien (TSE) bei Ziegen, zur Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen unter bestimmten Vo- raussetzungen für Nichtwiderkäuer und zum Erlass von Schutzmassnahmen gegen die Ausbreitung der Chronic Wasting Dise- ase enthielten. Sodann wird in Ziffer 1 eine Ergänzung aufgenommen, wonach zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch die Erlasse über Schutzmassnahmen in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien gehören, welche die Kommission gestützt auf Artikel 4, 24 und 24a der vorgenannten EU-Verordnung erlässt. Die EU bestimmt und aktualisiert laufend die Gebiete in den Mitgliedstaaten, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschränkungen und Verbote für den Handel mit Tieren, Tier- produkten und anderen möglichen Seuchenträgern gelten. Aktuell müssen diese technischen Vorgaben der EU je nach Seuchen- geschehen in sehr kurzen Abständen, d.h. teils mehrmals pro Monat, separat auf Verordnungsebene im Schweizer Recht über- führt werden. Dies führt zu einer verzögerten Anwendung der massgeblichen Vorgaben. Mit einer Anpassung der explizit im Schweizer Recht aufgeführten Verweise auf die Erlasse, die von Parlament und Rat angenommen wurden («Grunderlasse») betreffend die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Handel (welche auch für die Schweiz massgebend sind), soll erreicht werden, dass die präzisierenden Durchführungsverordnungen der EU-Kommission mit den technischen Ein- zelheiten, welche gestützt auf die Grunderlasse ergehen, ohne separate Umsetzung auch in der Schweiz gelten. Damit kann schneller auf das Tierseuchengeschehen reagiert und die Tierseuchenbekämpfung gestärkt sowie eine administrative Vereinfa- chung erreicht werden. Das BLV informiert jeweils auf seiner Webseite 52 über die aktuell geltenden Erlasse der EU.

Vgl. Fussnote zu Art. 52 Abs. 1 Bst. a EDAV-DS Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374, ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 1. Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen, ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 56. Verordnung (EU) 2021/1372 der Kommission vom 17. August 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein, ABl. L 295 vom 18.8.2021, S. 1 Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission vom 15. November 2022 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Chronic Wasting Disease bei lebenden Hirschartigen, Abl. L 295 vom 16.11.2022, S. 1. www.blv.admin.ch > Import und Export > Geltende Schutzmassnahmen > Schutzmassnahmen EU 13/16

Ziff. 3: Die Verordnung (EU) Nr. 853/2004 53 wurde seit der letzten Aktualisierung des Verweises u.a. durch die Verordnungen (EU) 2021/1756 54 und 2022/2258 55 geändert, welche insbesondere Regelungen für die Beförderung von frischen Fischereier- zeugnissen in Wasser und Eis (neu ist die Verwendung von Wannen basierend auf einem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA 56 zulässig) und zur Mindesthaltbarkeitsdauer von Eiern (Verlängerung von 21 auf 28 Tage basierend auf einem Gutachten der EFSA 57) enthielten sowie die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren aus Hofschlachtung dauerhaft vom Geltungsbereich der Verordnung 852/2004 ausgenommen haben. Ziff. 6: Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 58 wurde seit der letzten Aktualisierung des Verweises u.a. durch die Verordnung (EU) 2021/1925 59 geändert, mit welcher insbesondere die Verwertung von Insektenexkrementen als Dünger zugelassen und der Seidenspinner in die Liste der Insektenarten aufgenommen wurde, welche für die Produktion von verarbeitetem tierischem Eiweiss für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere zugelassen sind. Ziff. 7: Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 60 wurde seit der letzten Aktualisierung des Verweises u.a. durch die Verordnung (EU) 2021/1933 61 geändert. Neu kann die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten besondere Massnahmen festlegen, wenn die Tollwut oder eine andere Seuche sich ausbreitet und eine schwerwiegende Bedrohung für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte. Diese Erlasse werden in den Mitgliedstaaten unverzüglich anwendbar. Da es im Interesse der Schweiz liegt, dass solche Schutzmassnahmen unmittelbar auch für die Schweiz gelten, wird der Verweis auf den Grunderlass dahingehend ergänzt, dass die präzisierenden Durchführungsverordnungen der EU-Kommission mit den technischen Einzelhei- ten, welche gestützt auf die Grunderlasse ergehen, ohne separate Umsetzung auch in der Schweiz gelten. Das BLV informiert jeweils auf seiner Webseite über die aktuell geltenden Erlasse der EU. Ziff. 9: Die Verordnung (EU) 2016/429 62 («Tiergesundheitsrecht») und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 63 (Ziffer 15) legen die Bekämpfungsmassnahmen beim Ausbruch von Tierseuchen in Mitgliedstaaten der EU umfassend und detailliert fest. Zusätzlich gibt die Verordnung (EU) 2016/429 der EU-Kommission die Kompetenz, mittels Durchführungsrechtsakten zeitlich beschränkte zusätzliche Bekämpfungsmassnahmen festzulegen. Die EU-Kommission wird dabei durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, in welchen die Schweiz aufgrund des Landwirtschafts- abkommens eingebunden ist. Damit diese zeitlich beschränkten Durchführungsrechtsakte unmittelbar auch in der Schweiz gel- ten, wird der Verweis auf den Grunderlass dahingehend ergänzt, dass die präzisierenden Durchführungsverordnungen der EU- Kommission mit den technischen Einzelheiten, welche gestützt auf die Grunderlasse ergehen, ohne separate Umsetzung auch in der Schweiz gelten. Das BLV informiert jeweils auf seiner Webseite über die aktuell geltenden Erlasse der EU.

Anhang 2 Der Anhang wird an die neuen Erlasse der EU angepasst, welche die Anforderungen an die Gesundheitsgarantien für Tiere der Rinder- und Schweinegattung sowie neu auch für Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige enthalten.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Kosten für das Informationssystem e-Cert (vgl. Ausführungen zu den Art. 102j–102l EDAV-DS) belaufen sich auf ca. 1 Mio. Franken für die Beschaffung sowie auf ca. CHF 150'000.- für den jährlichen Betrieb. Der auf den Bund entfallende Teil der Finanzierung (vgl. Ausführungen zu Art. 24bbis GebV-BLV) wird vom BLV aus den bestehenden Mitteln finanziert. Durch die unmittelbare Geltung der Gebiete in EU-Mitgliedstaaten, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschränkungen und Verbote für den Handel mit Tieren, Tierprodukten und anderen möglichen Seuchenträgern gelten, für die Schweiz (vgl. Ausführungen zu Anhang 1 Ziff. 1 EDAV-EU-EDI), wird sich die Erarbeitung von entsprechenden Verordnungen erübrigen. Dadurch werden die betroffenen Bundesämter entlastet. Weitere Auswirkungen auf den Bund hat die Vorlage nicht, insbesondere reichen die bestehenden Ressourcen für die Umset- zung der neuen Einfuhrbedingungen nach Artikel 5a EDAV-DS aus.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen, und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der direkten Abgabe von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27. Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fische- reierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln, ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5. EFSA Journal 2020;18(4):6091 EFSA Journal 2014;12(7):3782 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. Verordnung (EU) 2021/1925 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode, ABl. L 393 vom 8.11.2021, S. 4. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, einschliesslich der Erlasse über Schutzmassnahmen, welche die Kommission gestützt auf Artikel 36 der Verordnung erlässt, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1. Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat, ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 4. Vgl. Fussnote zu Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parla- ments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Fassung gemäss ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64. 14/16

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Durch die unmittelbare Geltung der Gebiete in EU-Mitgliedstaaten, in denen aufgrund eines Tierseuchenausbruchs Einschrän- kungen und Verbote für den Handel mit Tieren, Tierprodukten und anderen möglichen Seuchenträgern gelten, für die Schweiz (vgl. Ausführungen zu Anhang 1 Ziff. 1 EDAV-EU-EDI), wird schneller auf das Tierseuchengeschehen reagiert und die Tier- seuchenbekämpfung gestärkt.

Die von den exportierenden Betrieben zu erhebenden Gebühren für die Benutzung des Informationssystems (vgl. Ausführungen zu Art. 24bbis GebV-BLV) haben finanzielle Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Im Gegenzug profitieren die exportieren- den Betriebe aufgrund der Möglichkeit der elektronischen Einreichung und Bearbeitung der Gesuche für die Gesundheitsbe- scheinigungen von administrativen Erleichterungen. Für diejenigen Betriebe, welche die Daten für die Exportbescheinigungen bereits heute in betriebseigenen Datenverarbeitungssystemen erfassen, soll eine Anbindung an e-Cert geschaffen werden, damit dort die Daten nicht erneut eingegeben werden müssen. Ebenfalls administrative Erleichterungen ergeben sich für Personen mit Wohnsitz in Drittstaaten, die für ihr Heimtier unter gewissen Voraussetzungen einen Schweizer Heimtierpass erhalten (vgl. Ausführungen zu Art. 34 und 34a EDAV-Ht). Grundsätzlich ist für Personen aus Drittstaaten bei der Einreise mit einem Heim- tier eine Veterinärbescheinigung erforderlich (vgl. Art. 14 Abs. 1 EDAV-Ht), die lediglich für max. vier Monate gültig ist (Art. 11 Abs. 5 EDAV-Ht). Der Schweizer Heimtierpass erlaubt ihnen demgegenüber während mindesten einem Jahr, nachdem ihr Tier gegen Tollwut geimpft wurde (vgl. Art. 11 Abs. 3 EDAV-Ht) die ungehinderte Einreise mit ihrem Tier in die Schweiz. Marginale Auswirkungen auf die Volkswirtschaft haben sodann die neuen Vorgaben für die Einfuhr von Tieren, die mit be- stimmten antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden sowie von aus solchen Tieren gewonnene Lebensmittel (vgl. Art. 5a EDAV-DS), namentlich führen sie dazu, dass Tiere und Tierprodukte aus Ländern, welche kein Verbot der Verwendung dieser antimikrobiellen Arzneimittel kennen, nicht mehr in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Nach aktuellem Informati- onsstand verwenden jedoch diejenigen Länder, welche hauptsächlich Fleisch in die Schweiz exportieren, darunter Neuseeland und Australien (Schaffleisch) sowie Brasilien (Pouletfleisch), in der Tiermast keine Reserveantimikrobiotika und keine anti- mikrobiellen Arzneimittel zur Förderung des Wachstums und zur Steigerung der Ertragsleistung. Futtermittelzusätze, welche zur Förderung des Wachstums und zur Steigerung der Ertragsleistung eingesetzt werden, sind vom Einfuhrverbot nicht betrof- fen. Mit solchen Futtermittelzusätzen produziertes Fleisch darf daher auch künftig in die Schweiz eingeführt werden und muss entsprechend der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung deklariert werden (vgl. Ausführungen zu Art. 5a). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sich die Handelsströme beim Import verändern werden. Anlässlich der Debatte vom 23. März 2023 im WTO SPS-Komitee zu den analogen Einfuhrbedingungen der EU hat sodann kein WTO-Mitglied mehr die Massnahmen als mit dem SPS-Abkommen nicht konsistent bezeichnet. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass die neuen Einfuhrbedingungen wissenschaftlich begründet sind, der Nationalen Strategie Antibiotika- resistenzen entsprechen und im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegen (vgl. Erläuterungen zu Art. 5a), werden die margi- nalen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft als verhältnismässig erachtet. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hat sodann die Verpflichtung von Personen, die Hummeln importieren, zur Aufzeich- nung der Weitergabe der Hummelvölker an andere Betriebe (Art. 19a EDAV-DS sowie Art. 19a und 20 EDAV-EU). Der Aufwand für diese Buchführungspflicht wird als gering eingeschätzt, erlaubt jedoch bei einem allfälligen Befall mit dem Klei- nen Beutenkäfer der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt eine rasche Ermittlung der sich in der Schutzzone befindenden Hummelvölker und damit einer erfolgsversprechenden Bekämpfung des Kleinen Beutenkäfers. Die Pflicht der Betreiber der Landesflughäfen, dem BLV den erforderlichen Platz an den Landesflughäfen zur Verfügung stellen zu müssen, damit es Informationen über die Einfuhr von Tieren und von Tierprodukten im Reiseverkehr an für die Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren lassen kann (Art. 13 Abs. 2 EDAV-DS i.V.m. Art. 295a TSV), hat ebenfalls gewisse Auswir- kungen auf die Volkswirtschaft. Da es jedoch lediglich um begrenzte Flächen geht, die zu Informationszwecken beansprucht werden sollen, und durch die Informationen das Risiko der Einschleppung einer Tierseuche vermindert werden kann, wird sie als zumutbar erachtet.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen dienen insbesondere der Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der Regelungen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten mit denjenigen der EU bzw. ergeben sich aus den Verpflichtungen des Landwirtschaftsabkommens 64 und sind daher mit dieser internationalen Verpflichtung der Schweiz vereinbar. In Bezug auf die von der EU übernommenen Einfuhrbedingungen von Tieren, die mit gewissen antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt wurden, sowie von aus solchen Tieren hergestellten Lebensmitteln könnten sich WTO-rechtliche Fragen stellen. An- lässlich der Debatte vom 23. März 2023 im WTO SPS-Komitee zum Specific Trade Concern 65 von Argentinien und den USA hat jedoch kein WTO-Mitglied mehr die Massnahmen als mit dem SPS-Abkommen nicht konsistent bezeichnet. Der Forderung nach einer angemessenen Übergangsfrist wird Rechnung getragen; vorgesehen ist, analog zum EU-Recht, eine Frist von zwei

64 SR 0.916.026.81 tradeconcerns.wto.org > search > G/SPS/GEN/2046 15/16

Jahren nach Inkrafttreten der Regelung in der EU (vgl. dazu Ziff. III der EDAV-DS). Somit erweisen sich die neuen Einfuhr- bedingungen auch WTO-rechtlich als mit den Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. .

6.2 Datenschutz

Nach Artikel 17 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 66 (DSG) ist für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 17 Abs. 2 DSG). Die Artikel 102j–102l EDAV- DS regeln die Bearbeitung von Personendaten im neuen Informationssystem eCert, mit welchem die Gesuche für Bescheini- gungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten elektronisch eingereicht und bearbeitet werden können. Da in eCert keine besonders schützenswerten Daten erfasst werden, genügt eine Regelung auf Verordnungsstufe.

Anhänge: Erlassentwürfe

66 SR 235.1