Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU
15.06.2023
Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung, ChemRRV, SR 814.81)
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Erläuternder Bericht
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ......................................................................................................................................... 3
2 Grundzüge der Vorlage ................................................................................................................... 5 2.1 Kältemittel (Anhang 2.10) ........................................................................................................ 5 2.2 Batterien (Anhang 2.15) .......................................................................................................... 5
3 Verhältnis zum internationalen Recht.............................................................................................. 6
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ............................................................................ 7 4.1 Kältemittel (Anhang 2.10) ........................................................................................................ 7 4.2 Batterien (Anhang 2.15) .......................................................................................................... 9
5 Änderung anderer Erlasse ............................................................................................................ 12
6 Auswirkungen ................................................................................................................................ 13 6.1 Kältemittel (Anhang 2.10) ...................................................................................................... 13 6.1.1 Auswirkungen auf den Bund ......................................................................................... 13 6.1.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden ..................................................... 13 6.1.3 Auswirkungen auf die Unternehmen und die Konsumentinnen und Konsumenten ...... 13 6.1.4 Auswirkungen auf die Umwelt ....................................................................................... 13 6.2 Batterien (Anhang 2.15) ........................................................................................................ 14 6.2.1 Auswirkungen auf den Bund ......................................................................................... 14 6.2.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden ..................................................... 14 6.2.3 Auswirkungen auf die Unternehmen ............................................................................. 14 6.2.4 Auswirkungen auf die Umwelt ....................................................................................... 15 6.2.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft ............................................................................... 15
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1 Einleitung
Nach der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durch die Stimmbevölkerung hat der Bundesrat im Rahmen seines Aktionsprogramms zur marktwirt- schaftlichen Erneuerung am 30. Juni 1993 u. a. beschlossen, das schweizerische Chemika- lienrecht demjenigen der EU anzupassen, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau im Bereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beim Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) regelt in 36 Anhängen den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenstän- den, insbesondere durch Beschränkungen und Verbote für deren Herstellung, Inverkehrbrin- gen und Verwendung. Infolge der Dynamik des EU-Chemikalienrechts ergibt sich ein stetiger Anpassungsbedarf der ChemRRV. Diesbezüglich findet aktuell eine Revision der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 [1] statt, welche Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen enthält und zum Ziel hat, die Emissi- onen solcher Stoffe sukzessiv zu reduzieren. Der Anpassungsentwurf der Europäischen Kom- mission vom April 2022 enthält daher neben einer weiteren Beschränkung der Importquoten (welche in der Schweiz nicht existieren) auch etliche Verschärfungen hinsichtlich des Inver- kehrbringens von Anlagen, welche mit fluorierten Treibhausgasen betrieben werden (u.a. Käl- teanlagen und Wärmepumpen). Mit der aktuellen Revision von Anhang 2.10 ChemRRV be- treffend in der Luft stabile Kältemittel soll sichergestellt werden, dass in der Schweiz und in der EU vergleichbare Regelungen gelten. Weiterer Änderungsbedarf besteht aufgrund der Verpflichtungen der Schweiz in internationa- len Verträgen, hier insbesondere das Montrealer Protokoll (SR 0.814.021, [2]). Gemäss des- sen 5. Änderung (dem sogenannten «Kigali-Amendment», SR 0.814.021.5), welches die Schweiz am 7. November 2018 ratifiziert hat, müssen die ratifizierenden Industriestaaten den Verbrauch von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen bis zum Jahr 2036 auf 15 Prozent des Ausgangswertes reduzieren. Solche teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe haben eine starke Treibhauswirkung und machen den grössten Teil der in der Luft stabilen Kältemittel aus. Schliesslich legen auch neuere Entwicklungen im Stand der Technik eine Verschärfung der Regelungen nahe. Insbesondere basieren die heute geltenden Regelungen auf einem Stand der Technik, welcher nach Anhörung der Branche im Jahr 2017 festgestellt wurde. Grundlage für den vorliegenden Regelungsentwurf ist eine Konsultation der Branche, welche das Bun- desamt für Umwelt (BAFU) im Sommer und Herbst 2022 durchgeführt hat. In diesem Kontext enthält die Vorlage Anpassungen bestehender sowie neue Vorschriften über in der Luft stabile Kältemittel. Weiter werden die Regelungen für Batterien im Anhang 2.15 ChemRRV angepasst. Der Schadstoffgehalt von Batterien ist in den letzten Jahren stark gesunken. Sie enthalten aber endliche Rohstoffe wie z.B. Kobalt, Zink, Nickel, Lithium etc., die zurückgewonnen werden sollen. Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Menge an in Verkehr gebrachten Traktionsbat- terien, die für den Antrieb von Elektroautos eingesetzt werden, sowie die Befreiung der Fahr- zeughersteller von der Gebührenpflicht, ist eine einheitliche Umsetzung der ChemRRV sicher- zustellen. Die ChemRRV soll mit den vorgeschlagenen Änderungen der aktuell gängigen Praxis im Umgang mit der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) angepasst werden. Die Regelungen sollen präzisiert werden, damit die Unternehmen mehr Rechtssicherheit erhalten und eine einheitliche Umsetzung gewährleistet werden kann.
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Die vorstehenden numerischen Referenzen lauten in vollem Titel wie folgt: [1] Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 842/2006 ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195. [2] Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen.
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Kältemittel (Anhang 2.10)
Mit den vorgesehenen Änderungen der Vorschriften über in der Luft stabile Kältemittel in An- hang 2.10 der ChemRRV werden eine teilweise Angleichung an das EU-Recht sowie Anpas- sungen an den Stand der Technik vorgenommen. Die Änderungen lassen sich wie folgt zu- sammenfassen: • Das Inverkehrbringen von Geräten und Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln wird weiter eingeschränkt; • Für Anlagen mit einer Füllmenge von 500 Tonnen CO2-Äquivalenten wird die Anforderung eines Leckage-Erkennungssystems etabliert; • Das Nachfüllen von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln, welche ein Treibhauspo- tenzial von 2500 oder mehr aufweisen, wird weiter eingeschränkt; • Kältemittel, welche einem Gerät oder einer Anlage entnommen werden und nicht mehr nachgefüllt werden dürfen, werden unmittelbar dem Abfallrecht unterstellt.
2.2 Batterien (Anhang 2.15)
Anhang 2.15 «Batterien» der ChemRRV soll der aktuell gängigen Praxis im Umgang mit der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) angepasst werden. Mit der vorgeschlagenen Präzi- sierung sollen die Unternehmen mehr Rechtssicherheit erhalten und eine einheitliche Umset- zung der Regelungen gewährleistet werden. Es sind folgende Anpassungen in der ChemRRV vorgesehen: • Es wird präzisiert, dass die für die Entsorgung von mechanisch erheblich beschädigten Industriebatterien anfallenden Mehrkosten nicht unter die unentgeltliche Rücknahme- pflicht der Händlerinnen fallen. Diese von der vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Bat- terien nicht abgedeckten Mehrkosten dürfen die Rücknahmepflichtigen den Verbrauche- rinnen und Verbrauchern in Rechnung stellen. • In der ChemRRV wird eine Frist eingeführt, bis wann die Gebührenpflichtigen ein Gesuch um Gebührenbefreiung für das Folgejahr einreichen können. Damit soll Rechtssicherheit geschaffen werden. • Die Meldung der in Verkehr gebrachten gebührenbelasteten Batterien müssen nach den Vorgaben der vom Bund für Sammlung, Transport und Verwertung beauftragten Organi- sation gemacht werden. Auf die systematische Meldung der Schadstoffe von Batterien kann künftig verzichtet werden. • Der Zeitpunkt für die Meldung der Anzahl in Verkehr gebrachter Batterien soll auf die Eingabe für die Mehrwertsteuer abgestimmt werden. • Falls Batterien exportiert werden, wird die vorgezogene Entsorgungsgebühr abzüglich be- reits entstandener Kosten auf Gesuch hin zurückerstattet.
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3 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen der ChemRRV sind mit dem internationalen Recht verein- bar, insbesondere mit den Vorschriften der EG und des EWR. Die Anpassungen in Anhang 2.10 dienen der Einhaltung bestehender Verpflichtungen der Schweiz unter dem Montrealer Protokoll, welche der Bundesrat im 2018 ratifiziert hat. Bei den in diesem Anhang geregelten Kältemitteln handelt es sich um in der Luft stabile Stoffe, die der Bundesrat gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die Techni- schen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) als Ausnahme festgelegt hat. Die vorgeschlage- nen Änderungen von Anhang 2.10 der ChemRRV haben zum Ziel, die Schweizer Bestimmun- gen teilweise an das EU-Recht anzugleichen, insbesondere betreffend die Inverkehrbringensverbote der F-Gas Verordnung. Dadurch sollen Handelshemmnisse vermie- den werden. Nicht aus der F-Gas Verordnung übernommen wird das Quotensystem, welches in der EU den Import fluorierter Gase begrenzt. Die Einführung eines solchen Quotensystems in der Schweiz wäre mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden; sein zusätzlicher Nutzen wäre gering. Das EU-Recht kennt bisher kein Finanzierungssystem durch eine vorgezogene Entsorgungs- gebühr auf Batterien. Mit der neuen EU-Batterieverordnung könnte sich dies künftig ändern. Die vorgesehenen Anpassungen in Anhang 2.15 ChemRRV haben keine Auswirkungen auf das Verhältnis zum internationalen Recht.
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4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Kältemittel (Anhang 2.10)
Die Regelungen für das Inverkehrbringen von Geräten und Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln werden um spezifische Verbote ergänzt, welche den Fortschritt des Standes der Technik widerspiegeln (Ziff. 2.1). Begleitet wird dies von Ausnahmen für spezifische Anwen- dungen, für welche nach dem Stand der Technik noch kein Ersatz besteht (Ziff. 2.2). Der ak- tuelle Stand der Technik wurde in Konsultationen mit der Branche vorgängig festgestellt und soll grösstenteils am 1. Januar 2025 in geltendes Recht überführt werden. Einige Regelungen sollen erst später in Kraft treten. Aufgrund der zahlreichen Änderungen liegen die Ziffern 2.1 und 2.2 in der Änderungsverordnung als Neufassung vor. Im Folgenden sind die einzelnen inhaltlichen Anpassungen dieser Ziffern aufgeführt: • Bisher nicht geregelte Geräte und mobile Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln (Ziff. 2.1 Abs. 2): Der neu strukturierte Absatz enthält nun zusätzlich Geräte zur Heizung von Räumen (unter Bst. b), zur Kühlung und Heizung von Prozessen (unter Bst. c) sowie Kli- maanlagen zur Verwendung in Schienenfahrzeugen und Schiffen (unter Bst. d). Auch für die neu aufgenommenen Anwendungen gilt die bestehende Ausnahme nach Ziffer 2.2 Ab- satz 3. • Stationäre Anlagen für die Gebäudekühlung mit in der Luft stabilen Kältemitteln (Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. a): Der Grenzwert für die Kälteleistung soll von 400 kW auf 200 kW, der Grenz- wert für das Treibhauspotenzial1 des Kältemittels von 1500 auf 750 abgesenkt werden (Num. 1 und 3). Für Split-Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von höchstens 12 kW soll der Grenzwert für das Treibhauspotenzial des Kältemittels – in Anlehnung an den Entwurf der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 («F-Gas Verordnung») – ab dem 1. Januar 2027 bei 150 liegen, sofern die Sicherheitsnormen mit einem solchen Kältemittel eingehalten wer- den können (Num. 4 in Verbindung mit Ziff. 2.2 Abs. 6). Ebenfalls ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten soll ein Verbot für Anlagen mit einer Kälteleistung von höchstens 7 kW, deren Aufstellung am Standort mit in der Luft nicht stabilen Kältemitteln nach technischen (z.B. Brandschutz) und rechtlichen (z.B. Lärmschutz) Vorgaben möglich ist (Num. 2 i.V.m. mit Ziff. 2.2 Abs. 5). Diese Regelungen berücksichtigen, dass heute Alternativen mit in der Luft nicht stabilen Kältemitteln für Grossanlagen in industriellen Anwendungen sowie für Klein- anlagen zur Verfügung stehen, während dies für den Leistungsbereich dazwischen noch nicht der Fall ist. • Stationäre Anlagen in Gewerbe und Industrie für die Kühlung von Lebensmitteln und ver- derblichen Waren (Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. b): Die Grenzwerte für die Kälteleistung sollen von 30 kW auf 8 kW (Minus- und Tiefkühlung, Num. 1) sowie von 40 kW auf 15 kW (Plusküh- lung, Num. 2) abgesenkt werden. Der Grenzwert für das Treibhauspotenzial des Kältemit- tels soll für die Plus- und Minuskühlung von 1500 auf 750 abgesenkt werden (Num. 4). Diese Regelungen betreffen auch die Plus-, Minus- und Tiefkühlung von kombinierbaren Anlagen (z.B. Heissgasverbunde), für welche eine separate Regelung unter dieser Ziffer entfällt. • Stationäre Industriekälteanlagen für die Prozesskühlung und alle anderen Kühlanwendun- gen (Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. c): Der Grenzwert für die Kälteleistung soll von 400 kW auf 200 kW, der Grenzwert für das Treibhauspotenzial des Kältemittels von 2100 bzw. 1500 auf 750 abgesenkt werden.
1 Das Treibhauspotenzial eines Gases gibt an, um wievielmal stärker dieses Gas im Vergleich zu CO2 über ei- nen bestimmten Zeitraum (im Kontext dieser Regelungen: 100 Jahre) zur Klimaerwärmung beiträgt. 7/15
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• Wärmepumpen für die Nah- und Fernverteilung von Wärme (Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. d): Aktuell sollen lediglich – in Anlehnung an den Entwurf der EU F-Gas Verordnung – Monosplit- Wärmepumpen mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg und einem Treibhauspotenzial des Kältemittels von 750 oder mehr verboten werden. Dieses Verbot soll zeitgleich mit der entsprechenden Regelung in der F-Gas-Verordnung per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Allfällige weitere Rechtsanpassungen bezüglich Wärmepumpen sollen Gegenstand künf- tiger Revisionen der ChemRRV sein. Anders nämlich als bei Kälteanlagen basiert der Markt für Wärmepumpen heute grösstenteils auf Serienprodukten, welche im Ausland für den ganzen europäischen Raum produziert, in die Schweiz importiert und in Standardkon- figurationen an den Endkunden abgegeben werden. Daher sollen in der Schweiz die Re- gelungen für das Inverkehrbringen von Wärmepumpen, deren Inkrafttreten in der F-Gas Verordnung für die Jahre nach 2025 vorgesehen ist, möglichst präzise an die Regelungen in der F-Gas Verordnung angeglichen werden, sobald diese beschlossen ist. • Kunsteisbahnen (Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. e): Für das Inverkehrbringen von temporären Kunst- eisbahnen (Num. 2) soll der Grenzwert für das Treibhauspotenzial des Kältemittels von 4000 auf 750 abgesenkt werden. Betroffen davon sind öffentliche wie auch private Kunst- eisbahnen. • Alle stationären Anlagen mit luftgekühltem Verflüssiger (Ziff. 2.1 Abs. 4): Die bestehenden Grenzwerte für die Füllmenge (in kg Kältemittel pro kW Kälteleistung) sollen neu für Anla- gen ab einer Kälteleistung von 50 kW (statt bisher 100 kW) gelten. Zudem sollen die je- weils strengeren Füllmengengrenzwerte ab einem Treibhauspotenzial des Kältemittels von
750 (statt bisher 1900) gelten.
Änderungen, die allein die Ausnahmen (Ziffer 2.2) betreffen, sind: • eine Einschränkung der bestehenden Ausnahme für das Inverkehrbringen von Kaskaden- anlagen (Abs. 4), welche – in Anlehnung an den Entwurf der EU F-Gas Verordnung – unter der zusätzlichen Voraussetzung gelten soll, dass die Treibhauspotenziale der jeweiligen Kältemittel in der Hochdruckstufe nicht mehr als 750 und in der Niederdruckstufe nicht mehr als 150 aufweisen; • eine zusätzliche und unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen direkt anwendbare Aus- nahme für Anlagen und Kühlanwendungen mit Verdampfungstemperaturen unter -90 °C (Abs. 8), für welche nach heutigem Stand der Technik nur in wenigen Fällen Alternativen zu in der Luft stabilen Kältemitteln bestehen; • eine Ausnahme betreffend die Erweiterung von bestehenden Anlagen (Abs. 10). Eine sol- che Erweiterung ist ein spezieller Fall des Umbaus bestehender Anlagen und gemäss Zif- fer 1 Absatz 5 dem Inverkehrbringen der Gesamtanlage gleichgestellt. Wenn die erwei- ternden Anlagenteile die rechtlichen Anforderungen erfüllen, welche auch für das Inverkehrbringen einer gleichartigen Gesamtanlage gelten (wenn zum Beispiel die erwei- ternden Anlagenteile einer Klimakälteanlage über 400 kW Kälteleistung nur mit in der Luft nicht stabilem Kältemittel betrieben werden), soll dies nach dieser Ausnahme zulässig sein. Eine weitere Änderung betrifft das bestehende Nachfüllverbot von in der Luft stabilen Kälte- mitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr (Ziff. 3.3.1). Das Verbot wird weiter verschärft – in Anlehnung an den Entwurf der EU F-Gas Verordnung – sodass es neu auch für Anlagen mit einer Füllmenge von weniger als 40 Tonnen CO2-Äquivalenten2 gilt. Die heute geltenden Ausnahmen (Ziff. 3.3.2) sind weiterhin anwendbar. Die zusätzliche Anforderung eines Leckage-Erkennungssystems für Anlagen mit einer Füll- menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalenten und mehr wird – in Anlehnung an die bestehende
2 Die Füllmenge einer Anlage in Tonnen CO2-Äquivalenten ist deren Füllmenge in Tonnen, multipliziert mit dem Treibhauspotenzial des Kältemittels. 8/15
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EU F-Gas Verordnung – mit Ziffer 3.4 Absatz 3 eingeführt. Diese Anforderung gilt für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen wurden, erst ab dem 1. Januar 2027 (Ziff. 7 Abs. 5). Kältemittel, welche einem Gerät oder einer Anlage entnommen werden und aufgrund der Nachfüllverbote (Ziff. 3.2.1 und 3.3.1) nicht mehr nachgefüllt werden dürfen, gelten neu unmit- telbar als Sonderabfall gemäss Anhang 1 Ziffer 3 Kapitel 14 (Abfallcode 14 06 01) der Verord- nung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (Ziff. 4 Abs. 1 dieser Vorlage). Eine fachgerechte Entsorgung solcher Kältemittel umgehend nach ihrer Ent- nahme vermeidet eine Gefährdung der Umwelt. Des Weiteren werden an diversen Stellen des Anhangs 2.10 Präzisierungen vorgenommen und bestehende Inkonsistenzen im Rechtstext aufgelöst. Beides trägt zur Rechtssicherheit der Betroffenen bei und hat keine materiellen Auswirkungen. Darunter fallen auch rein redaktio- nelle Verschiebungen von Regelungen innerhalb von Anhang 2.10, insbesondere: • des bestehenden Verbotes betreffend Anlagen ohne Kälteträgerkreislauf (Ziff. 2.1 Abs. 4 im heute geltenden Rechtstext) unter Absatz 3 Buchstabe a Nummer 5; • der bestehenden Ausnahme betreffend Geräte und Anlagen, die mit ozonschichtabbauen- den Kältemitteln betrieben werden (Ziff. 2.2 Abs. 6 im heute geltenden Rechtstext) in den neuen Absatz 1.
4.2 Batterien (Anhang 2.15)
Ziffer 5.2 Absatz 2bis Batterien werden in Fahrzeugen zum Starten, für die Bordnetzspannung oder zum Antrieb genutzt. Infolge eines Defekts oder der Alterung der Batterie kann es zur Entsorgung des gan- zen Fahrzeugs, zu einem Batterieersatz oder zum Ersatz von vereinzelten Batteriemodulen kommen. Gemäss geltender Ziffer 5.2 Absatz 2 müssen Händlerinnen, die Fahrzeug‑ oder Industriebatterien abgeben, in jeder Verkaufsstelle die Arten von Batterien, die sie dort im Sor- timent führen, von Verbraucherinnen unentgeltlich zurücknehmen. Die Händlerin nimmt die ausgebaute Batterie im Rahmen ihrer eigenen Prozesse zurück. Sie entscheidet je nach Zu- stand der Batterie über die weiteren Schritte: • Aufbereitung und Einsatz in Fahrzeugen (Second-use) • Aufbereitung und Einsatz für eine andere Anwendung (Second-life) • Entsorgung/Recycling Im geltenden Rechtstext ist bereits festgehalten, dass die Händlerinnen die Fahrzeug- oder Industriebatterien unentgeltlich zurücknehmen müssen. Bei gebührenbelasteten Batterien wird der Aufwand für die Sammlung, den Transport und die Verwertung der Batterien durch die vom Bund beauftragte Organisation entschädigt. Bei in Fahrzeugen verbauten Fahrzeug- und Industriebatterien besteht der Anspruch auf Entschädigung für Tätigkeiten, die nach dem Ausbau der Batterie aus dem Fahrzeug erbracht werden. Herstellerinnen, die gemäss Ziffer 6.1 Absatz 3 von der Gebührenpflicht befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigun- gen durch die Organisation. In diesem Fall regelt die Branchenorganisation die Finanzierung von Sammlung, Transport und Verwertung. Gebührenbefreite Herstellerinnen von Fahrzeug- und Industriebatterien sind gemäss Ziffer 6.1 Absatz 3 zur Deckung der gesamten Entsor- gungskosten verpflichtet. Neu wird in Ziffer 5.2 Absatz 2bis eine Ausnahme von der Pflicht zur unentgeltlichen Rück- nahme nach Absatz 2 geregelt: Bei erheblich beschädigten Industriebatterien dürfen Händle- rinnen die für die Entsorgung anfallenden Mehrkosten den Verbraucherinnen in Rechnung stellen. Industriebatterien können beispielsweise infolge eines Brands, eines Unfalls, einer 9/15
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Wasserflutung oder aus ähnlichen Gründen mechanisch erheblich beschädigt werden. Ein er- heblicher, mechanisch verursachter Schaden liegt beispielsweise vor, wenn das Gehäuse der Batterie gebrochen oder gerissen ist oder wenn die Batterie sichtbar verformt ist. Da erheblich beschädigte Industriebatterien leicht in Brand geraten können, müssen sie unter Einhaltung spezieller Sicherheitsanforderungen transportiert und gelagert werden. Die dadurch nachweis- lich anfallenden Mehrkosten, die nicht von der Entschädigung durch die vorgezogene Entsor- gungsgebühr gedeckt sind, dürfen die Händlerinnen den Verbraucherinnen in Rechnung stel- len. Sie müssen die zusätzlichen Arbeits- und Behandlungsschritte, die zu Mehrkosten bei der Entsorgung geführt haben, in der Abrechnung für die Verbraucherinnen nachvollziehbar auf- listen. Dies gilt auch für die nach Anhang 2.15 Ziffer 6.1 Absatz 3 ChemRRV gebührenbefrei- ten Industriebatterien. Die Rücknahmepflicht gemäss Ziffer 5.2 Absatz 2 ChemRRV bleibt in jedem Fall bestehen. Nicht unter die unentgeltliche Rücknahmepflicht fallen Fahrzeug- und Industriebatterien, die bereits zerlegt worden sind. Wer Fahrzeug- und Industriebatterien zerlegt und Teile davon aufbereitet, ist dazu verpflichtet, die restlichen Teile der Batterie auf eigene Kosten umweltge- recht und nach dem Stand der Technik zu entsorgen. Ziffer 6.1 Absatz 3 Buchstabe c [neuer Buchstabe] Falls sich Herstellerinnen von Fahrzeug- oder Industriebatterien sowie von Fahrzeugen und Geräten, welche Fahrzeug- oder Industriebatterien enthalten, von der Gebührenpflicht be- freien lassen wollen, müssen sie bei der vom Bund beauftragen Organisation ein vollständiges Gesuch einreichen. Die vom Bund beauftragte Organisation publiziert auf ihrer Webseite recht- zeitig Merkblätter zu den für ein vollständiges Gesuch notwendigen Angaben. Aktuell fehlt in der Verordnung eine Frist, bis wann ein Gesuch für eine Befreiung für das Folgejahr spätes- tens eingereicht werden kann. Mit dem Ziel, die Planungssicherheit für die private Organisation sowie für die Gesuchstellen- den zu gewährleisten, soll neu eine Frist für die Einreichung von Gesuchen eingeführt werden. Hierfür wird Ziffer 6.1 Absatz 3 um einen neuen Buchstaben ergänzt, der festhält, dass das vollständige Gesuch für eine Befreiung für das Folgejahr bis spätestens zum 31. Juli einge- reicht werden muss. Später eingereichte oder unvollständige Gesuche werden für das Folge- jahr nicht mehr berücksichtigt. Ziffer 6.3 Absätze 1 und 2 Absatz 1: Gemäss geltender Verordnung müssen Gebührenpflichtige der privaten Organisa- tion jährlich u.a. den Schadstoffgehalt der in Verkehr gebrachten gebührenbelasteten Batte- rien melden. Im Vergleich zu früher, enthalten Batterien heute aber kaum noch kritische Schad- stoffe. Daher fordert die beauftragte Organisation in der Praxis nur noch im Zweifelsfall Angaben zum Schadstoffgehalt von Batterien. Das Recht soll der Praxis angepasst werden. Schadstoffgehalte müssen künftig nicht mehr systematisch gemeldet werden. Falls die Schad- stoffe in Batterien wieder zunehmen oder ein Umweltproblem darstellen sollten, kann die pri- vate Organisation die Vorgaben zur Meldung dahingehend anpassen, dass die Schadstoffge- halte wieder gemeldet werden müssen. Absatz 2: Analog zur Regelung bei den gebührenbelasteten Batterien, sollen auch Herstelle- rinnen, die von der Gebührenpflicht befreit sind, der privaten Organisation die Angaben zum Schadstoffgehalt von Batterien nicht mehr systematisch melden müssen. Der Zeitpunkt für die Meldung der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Batterien muss gemäss der bisher geltenden Verordnung bis zum 31. März erfolgen. Dieser Termin ist aber nicht mit der Eingabe für die Mehrwertsteuer abgestimmt. Deshalb erfolgt in der Praxis die Meldung der Anzahl in Verkehr gebrachten Batterien zweimal jährlich per 15. Januar und 15. Juli. Die ChemRRV soll dementsprechend präzisiert und dem Vorgehen in der Praxis angepasst wer- den. 10/15
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Ziffer 6.6bis Rückerstattung der Gebühr [neue Ziffer] Aktuell fehlt in der ChemRRV eine Regelung, was beim Export von Batterien mit der darauf erhobenen vorgezogenen Entsorgungsgebühr geschieht. Mangels konkreter Rechtsgrundlage gibt es derzeit keine ausdrückliche Verpflichtung zur Rückerstattung der Gebühr. Die vorge- zogene Entsorgungsgebühr dürfte aber schon heute rückerstattet werden, da mit dem Export der eigentliche Anlass für die Gebührenerhebung wegfällt (keine entschädigungsberechtigte Entsorgung in der Schweiz). Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Ziffer 6.6bis eine ausdrückliche Bestimmung einge- führt, die vorsieht, dass beim Export von Batterien auf Gesuch hin die vorgezogene Entsor- gungsgebühr zurückerstattet wird. Die Organisation kann dabei bereits entstandene Kosten, wie z.B. für Sammlung und Transport, abziehen. Um den administrativen Aufwand für die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs durch die vom Bund beauftragte Organisation zu entgelten, wird bei Gesuchstellung eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr wird in der Chemikaliengebührenverordnung (SR 813.153.1) festgehalten (siehe Kapitel 5). Ziffer 6.9 Absatz 1 Mit der in der ChemRRV neu geregelten Rückerstattung der Gebühr in Ziffer 6.6bis ist Ziffer 6.9 Absatz 1 dahingehend zu ergänzen, dass die Organisation die entsprechenden Gesuche um Rückerstattung der Gebühr durch Verfügung entscheidet.
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5 Änderung anderer Erlasse
In der Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Chemikaliengesetzgebung (Che- mikaliengebührenverordnung; SR 813.153.1) wird neu die Gebühr aufgeführt, welche für die Bearbeitung eines Gesuchs für die Rückerstattung der Gebühr nach Anhang 2.15 Ziffer 6.6bis erhoben wird. Um den administrativen Aufwand für die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs durch die vom Bund beauftragte Organisation zu entgelten, wird bei Gesuchstellung eine Gebühr erhoben. Bei Gerätebatterien beträgt die Gebühr 100 Franken und bei Fahrzeug- und Indust- riebatterien 400 Franken. Bei Fahrzeug- und Industriebatterien ist aufgrund der aufwendigeren Abklärungen sowie der wesentlich höheren vorgezogenen Entsorgungsgebühr von einem grösseren Aufwand für die private Organisation auszugehen. Der höhere Betrag von 400 Fran- ken ist damit angemessen.
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6 Auswirkungen
6.1 Kältemittel (Anhang 2.10)
6.1.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit der vorliegenden Revision der ChemRRV ergeben sich insgesamt keine wesentlichen Än- derungen der Aufgaben des Bundes. Durch die neue direkt anwendbare Ausnahme gemäss Anhang 2.10 Ziffer 2.2 Absatz 8 entfallen die Aufgaben im Rahmen der Erteilung von Ausnah- mebewilligungen.
6.1.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Die mit dieser Änderungsvorlage neu eingeführten Beschränkungen und Verbote, deren Ein- haltung von den Kantonen zu überprüfen ist, werden temporär einen zusätzlichen Vollzugs- aufwand generieren. Die Kantone setzen im Bereich der Marktkontrolle bei der jährlichen Pla- nung von Vollzugskampagnen unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen Ressourcen jeweils von Jahr zu Jahr unterschiedliche thematische Schwerpunkte Dabei be- ziehen neue Rechtsvorschriften ein. Deshalb ergibt sich aus dieser Änderungsvorlage insge- samt keine nennenswerte Mehrbelastung der Kantone bei den Vollzugsaufgaben.
Die Änderungen dieser Vorlage haben keine Auswirkungen auf die Gemeinden, weil diese keine Vollzugsaufgaben zu erfüllen haben.
6.1.3 Auswirkungen auf die Unternehmen und die Konsumentinnen und Konsumenten
Die Auswirkungen der neuen Beschränkungen und Verbote auf die Wirtschaft sind insgesamt gering, da die meisten Unternehmen heute schon umweltfreundliche Technologien neben den konventionellen Produkten anbieten. Zum Beispiel stehen die oft in Einfamilienhäusern ver- wendeten Monosplit-Wärmepumpen – die einzige durch diese Vorlage beschränkte Wärme- pumpenanwendung – mit weniger umweltschädlichen Kältemitteln zu konkurrenzfähigen Prei- sen zur Verfügung. Auch Wärmepumpen in Monoblock-Bauweise sind weiterhin eine zulässige Alternative.
Der vorliegende Anpassungsentwurf basiert auf den Rückmeldungen der Branchenverbände und einzelner Branchenteilnehmenden im Rahmen einer Vorkonsultation. Damit kann erwartet werden, dass die rechtlichen Anpassungen den Stand der Technik vorantreiben und die Bran- che als Gesamtes stärken. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Konsumentin- nen und Konsumenten auch mit den neuen Regelungen gleichwertige Alternativen für Klima- tisierung, Kälteerzeugung und den Heizungsersatz zur Auswahl haben.
6.1.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Verminderung von Verbrauch und Emissionen in der Luft stabiler Kältemittel – als Folge der hier vorgeschlagenen Regelungen und in Erfüllung der internationalen Verpflichtungen un- ter dem Montrealer Protokoll – ist ein direkter Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels.
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 Erläuternder Bericht
6.2 Batterien (Anhang 2.15)
6.2.1 Auswirkungen auf den Bund
Finanzielle Auswirkungen Aufwand und Ertrag der vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Batterien sind Teil der Staats- rechnung. Da die Erhebung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr zweck- gebunden sind, handelt es sich um eine Spezialfinanzierung.
Falls infolge der Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr beim Export von Bat- terien das Fondsvermögen reduziert wird, hat dies somit Auswirkungen auf die Erfolgsrech- nung des Bundes. Gleichzeitig hat ein Export von Batterien zur Folge, dass weniger Batterien in der Schweiz entsorgt werden. Demgemäss entfällt die Entschädigung für die Verwertung in der Schweiz, was sich wiederum positiv auf die Erfolgsrechnung auswirkt. Es wird somit mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Spezialfinanzierung des Bundes gerechnet.
Personelle Auswirkungen Für den Bund haben die beschriebenen Rechtsanpassungen keine personellen Auswirkungen zur Folge.
6.2.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Für die Kantone und die Gemeinden haben die Rechtsanpassungen keine Auswirkungen zur Folge.
6.2.3 Auswirkungen auf die Unternehmen
Rücknahme von mechanisch erheblich beschädigten Fahrzeug- oder Industriebatterien Mit der vorgesehenen Anpassung sollen rücknahmepflichtige Händlerinnen bei der Rück- nahme von mechanisch erheblich beschädigten Industriebatterien die Möglichkeit erhalten, eine Entschädigung für die Mehrkosten, welche nicht über die vorgezogene Entsorgungsge- bühr bzw. den vorgezogenen Recyclingbeitrag gedeckt sind, verlangen zu dürfen. Folglich re- duziert sich für die Händlerinnen von Industriebatterien das finanzielle Risiko, dass sie Mehr- kosten tragen müssen. Für die Weiterverrechnung der Mehrkosten müssen die Händlerinnen auf der Abrechnung an die Verbraucherinnen die Arbeits- und Behandlungsschritte, welche zu Mehrkosten geführt haben, nachvollziehbar aufführen. Dies kann im Rahmen der «normalen» Rechnung geschehen und bedeutet einen kleinen Mehraufwand für die Händlerinnen. Die Ver- braucherin – in der Regel die Verursacherin der Schäden – kommt für die Mehrkosten auf.
Frist für Gesuch um Befreiung Mit der Einführung einer Frist, bis wann Gesuche um Befreiung von der Gebührenpflicht für das Folgejahr eingereicht werden können, profitiert die vom Bund beauftragte private Organi- sation von einer gewissen Planungssicherheit. Die Organisation weiss, dass nach der festge- legten Frist keine Befreiungsgesuche für das Folgejahr mehr berücksichtigt werden müssen und kann ihre Kapazitäten entsprechend planen. Für die Gesuchstellenden hat die Rechtsan- passung keine direkten Auswirkungen zur Folge, da sie Gesuche weiterhin einreichen können, hierfür einfach eine Frist beachten müssen.
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Keine Meldung der Schadstoffgehalte von Batterien mehr Mit der Anpassung der Verordnung müssen die Meldepflichtigen zukünftig die Schadstoffge- halte von Batterien nicht mehr systematisch melden, wie dies in der Praxis bereits heute um- gesetzt wird. Im Vergleich zum heutigen Recht hat die Anpassung für die betroffenen Unter- nehmen eine Reduktion des personellen Aufwandes zur Folge.
Anpassung Zeitpunkt der Meldepflicht Die Anpassung des Zeitpunkts für die Meldung der in Verkehr gebrachten Batterien hat keine personellen oder finanziellen Auswirkungen auf die Unternehmen. Die Verschiebung des Zeitpunkts begründet sich lediglich mit der Eingabe für die Mehrwertsteuer.
Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr beim Export Eine Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr beim Export von Batterien wirkt sich im Vergleich zu heute leicht positiv auf exportierende Unternehmen aus, weil sie auf Ge- such hin Anspruch auf teilweise Rückerstattung der Gebühr haben. Mit der vorgenommenen Präzisierung in der ChemRRV haben alle gebührenpflichtigen Akteure dieselben Ansprüche und es besteht eine einheitliche Regelung. Für die vom Bund beauftragte Organisation be- deutet die Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr abzüglich bereits entstan- dener Kosten einen personellen Mehraufwand für die Prüfung der Gesuche und den admi- nistrativen Prozess für die Auszahlung. Der Aufwand wird bis zu einem gewissen Grad durch die administrative Gebühr gedeckt.
6.2.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Im Vergleich zu heute werden mit der Verordnungsanpassung keine Auswirkungen auf die Umwelt erwartet, da es sich v.a. um administrative bzw. organisatorische Präzisierungen handelt: • Der Schadstoffgehalt von Batterien hat aufgrund des technologischen Fortschritts abge- nommen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Schadstoffgehalt wieder zunehmen wird bzw. im Zweifelsfall können die Angaben zum Schadstoffgehalt weiterhin verlangt werden. • Es ist mit keinen Auswirkungen infolge der Weiterverrechnung der Mehrkosten bei erheb- lich beschädigten Industriebatterien auf die Rückgabe von Batterien zu rechnen: Bei er- heblich beschädigten Industriebatterien besteht eine Brandgefahr. Wir gehen nicht davon aus, dass sich eine Verbraucherin diesem Risiko stellen wird und die beschädigte Batterie selbst ausbaut und transportiert. Weiter ist davon auszugehen, dass die Verbraucherin die Mehrkosten ihrer Versicherung weiterverrechnen kann. D.h. die Versicherung – und nicht die Verbraucherin – wird die Kosten letztlich zu tragen haben. Bei den anderen Batteriety- pen ändert sich nichts an der unentgeltlichen Rücknahmepflicht. • Die Sammlung und stoffliche Verwertung der Batterien werden nach wie vor gewährleistet. • Für einen Export von Batterien braucht es wie heute eine Genehmigung des Bundes.
6.2.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Rechtsanpassungen haben keine Auswirkungen für die Haushalte zur Folge, da weder die Rückgabe, noch die Verwertung der Batterien beeinflusst werden. Bei den Haushalten werden keine Verhaltensänderungen erwartet.
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