Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall»)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Bern, …
Vernehmlassung zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes Umsetzung der Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall»
Erläuternder Bericht Aktenzeichen: BLW-041.621-94/16/11
BLW-D-F78B3401/275
Übersicht
1.3.3 Sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung der mitarbeitenden Ehegattinnen und
Übersicht Die in der Sommer- bzw. Herbstsession 2021 überwiesene Motion 19.3445 Fraktion BD «Ange- messene Entschädigung im Scheidungsfall» verlangt vom Bundesrat einen Gesetzesvorschlag, mit dem sichergestellt werden kann, dass Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten bei einer Scheidung für ihre Arbeit finanziell angemessen entschädigt werden. In Zusammenarbeit mit der Branche wurde ein Vor- schlag erarbeitet. Dieser sieht vor, dass bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern als Voraussetzung für die Gewährung von Fi- nanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen (5. Titel des Landwirtschaftsgesetzes) eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mit- arbeit und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkom- mens eingeführt wird.
Ausgangslage Seit über 20 Jahren führt das Bundesamt für Landwirtschaft ein Monitoring über die soziale Situation von Bauernfamilien durch. Ein zentrales Element ist dabei die Analyse der Situation der Frauen in der Landwirtschaft. Die Studie «Frauen in der Landwirtschaft 2022» untersuchte nach 2002 und 2012 die Situation der Frauen zum dritten Mal. Es zeigte sich, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Frauen zunimmt – mit der Betriebsleitung, der Arbeit auf dem Betrieb oder der ausserbetrieblichen Tätigkeit. Und ihre soziale und finanzielle Absicherung hat sich im Laufe der letzten zehn Jahre deutlich verbes- sert. Eine weitere Studie1 zeigte auf, dass es in der Landwirtschaft beinahe doppelt so häufig zu einem strittigen Scheidungsverfahren («Kampfscheidung») im Vergleich zur übrigen Bevölkerung kommt. Von den Personen, welche ohne strittiges Verfahren zu einer Einigung kamen, haben drei Viertel – insbe- sondere die betroffenen Frauen – bewusst auf eigene Ansprüche verzichtet.
Um dem Auftrag der Motion 19.3445 nachzukommen, wurde der gesetzgeberische Handlungsbedarf juristisch abgeklärt. Die Abklärung zeigte, dass die für alle Branchen gültigen Regelungen im Zivilge- setzbuch ausreichend sind, um dem Anliegen der Motion Rechnung zu tragen. Die Bestimmungen dürften in der Praxis zu wenig bekannt sein und umgesetzt werden. Die Abklärungen legten auch dar, dass weder das Landwirtschaftsgesetz noch die weiteren landwirtschaftlichen Spezialgesetze konkrete Normen enthalten, welche sich mit nachteiligen Folgen einer Scheidung befassen.
Weil die finanzielle Lage im Scheidungsfall massgebend davon abhängig ist, ob Ansprüche auf Sozial- versicherungsleistungen geltend gemacht werden können, werden im vorliegenden Bericht die Sonder- regeln der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft aufgezeigt: So sind sie von der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge ausgenommen, nicht dem Unfallversiche- rungsgesetz unterstellt und auch von der ALV-Beitragspflicht befreit. Sie zahlen somit keine obligatori- schen Versicherungsbeiträge. Rechtlich problematisch ist die geltende Sonderregelung dort, wo sie sich lediglich auf eine Verwaltungspraxis stützt, ausdrückliche Rechtsnormen aber fehlen. Dies trifft auf die ALV und Unfallversicherung zu. Die aktuelle Rechtslage kann zu Rechtsunsicherheit führen. Der Bundesrat erachtet es deshalb als notwendig, für diese Versicherungszweige eine Präzisierung re- spektive Klärung vorzunehmen.
Als Vertretung der Landwirtschaft wurden der Schweizer Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband in die Überlegungen zur Umsetzung der Motion einbezogen. Aus diesen Diskussionen entstand ein Vorschlag zu einer neuen Regelung im Landwirtschaftsgesetz (Art. 89 Abs. 4): Bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Be- triebsleitern soll als neue Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkommens eingeführt werden.
1 Burren C. (2019), Getrennte Wege gehen – Ehescheidungen in der Landwirtschaft, Berner Fachhochschule HAFL, Zollikofen
1 Ausgangslage und Handlungsbedarf
1.1 Auftrag der Motion
Am 8. Mai 2019 reichte die Fraktion der Bürgerlich-Demokratischen Partei der Bundesversammlung (BD, neu: Mitte-Fraktion) die Motion 19.3445 «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Schei- dungsfall» im Nationalrat ein.
Wortlaut der Motion 19.3445 «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerin- nen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall» Der Bundesrat wird aufgefordert, das Gesetz um die drei nachfolgenden Grundsätze zu erweitern, da- mit Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten bei einer Scheidung finanziell angemessen für ihre Arbeit entschädigt werden: 1. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner müssen einen regelmäs- sig ausbezahlten Barlohn als mitarbeitendes Familienmitglied erhalten. Oder: 2. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner müssen als Selb- ständigerwerbende einen Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens erhalten. Oder: 3. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten den gesetzli- chen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Scheidungsfall. Der gesetzliche Anspruch muss von den Behörden definiert werden und richtet sich nach vergleichbaren Tätigkeiten.
Die Motion wurde damit begründet, dass viele Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partne- rinnen und Partner auf dem landwirtschaftlichen Betrieb zwar mitarbeiten, eine Mitbeteiligung am Be- trieb aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts aber fast unmöglich sei und sie bei einer Scheidung des- halb oft vor einem finanziellen Nichts stehen.
Das Anliegen der Motion 19.3445, dass mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner bei einer Scheidung finanziell angemessen für ihre Arbeit entschädigt wer- den, soll durch die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Abgeltung der geleisteten Mitarbeit erreicht werden. Die Motion schlägt dafür zwei Lösungsansätze vor: Der erste Lösungsansatz besteht in der Gewährleistung eines regelmässigen Erwerbseinkommens während der Ehe (Ziff. 1 und 2 im Motions- text). Der zweite Lösungsansatz besteht in der Pflicht zur Auszahlung einer angemessenen Entschädi- gung bei der Scheidung (Ziff. 3 im Motionstext).
In seiner Stellungnahme zur Motion legte der Bundesrat dar, dass er sich bewusst ist, dass ein Schei- dungsfall in der Landwirtschaft zu finanziellen Härtefällen führen kann. Die konkreten Vorschläge er- achtete er hingegen als zu wenig praxistauglich und kaum kontrollierbar. So könnte die effektive Aus- zahlung eines Barlohns im Nachhinein kaum überprüft werden, und die Bemessung des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung liegt im Ermessen des jeweiligen Richters. Da der Bundesrat dem Parlament im Rahmen der Botschaft vom 12. Februar 20202 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) verschiedene Massnahmen zur Stärkung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegat- ten vorgeschlagen hat, war er der Auffassung, dass die Stossrichtung der Motion mit seinen Vorschlä- gen zur AP22+ genügend berücksichtigt wurde. Entgegen der Empfehlung des Bundesrates, die Mo- tion abzulehnen, wurde sie am 1. Juni 2021 vom Nationalrat und am 30. September 2021 vom Stände- rat angenommen.
2 BBl 2020 3955
1.2 Erkenntnisse zu Scheidungen und Frauen in der Landwirtschaft
1.2.1 Scheidungen in der Landwirtschaft
Eine Masterarbeit der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL)3 zeigte, dass die Anzahl Scheidungen seit Ende der 1960er Jahre stark gestiegen ist. Von dieser Entwicklung sind auch Ehepaare in der Landwirtschaft betroffen. Aufgrund der starken Verflechtung von Geschäftli- chem und Privatem ist eine Scheidung in der Landwirtschaft wirtschaftlich und juristisch besonders komplex: Der Landwirtschaftsbetrieb bietet einer Familie Arbeit, Lebensgrundlage, Wohnen und Frei- zeit und ist damit das zentrale Element im Leben einer Bauernfamilie. Eine Scheidung hat deshalb weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten und für den Landwirtschaftsbetrieb.
Um eine ausführliche Datengrundlage über Scheidungen in der Schweizer Landwirtschaft zu erstellen, hat die HAFL im Rahmen der erwähnten Masterarbeit in den Jahren 2018/2019 eine Umfrage über Scheidungen in der Landwirtschaft durchgeführt. Es ging insbesondere darum zu analysieren, wie Scheidungsprozesse in der Landwirtschaft ablaufen, welche finanziellen, rechtlichen und betriebsbezo- genen Entscheide gefällt werden, wo die grössten Diskussionspunkte im Scheidungsprozess liegen und wie Betroffene die finanzielle, betriebliche und soziale Situation nach der Scheidung beurteilen.
Die Resultate der Umfrage zeigen, dass die durchschnittliche Ehedauer in der Landwirtschaft mit 21 Jahren vergleichsweise hoch liegt gegenüber 15 Jahren bei der gesamten Bevölkerung. Bei der Eheschliessung waren sich in 65 Prozent der Fälle ein oder beide Ehegatten über die rechtlichen Kon- sequenzen des Güterstandes bewusst. Bei 35 Prozent der Befragten war dies nicht der Fall. Weiter wurde festgestellt, dass es in der Landwirtschaft mit 18 Prozent beinahe doppelt so häufig zu einem strittigen Scheidungsverfahren («Kampfscheidungen») kommt als bei der übrigen Bevölkerung (rund 10 %). Von den Personen, welche ohne strittiges Verfahren zu einer Einigung kamen, haben 72 Pro- zent bewusst auf eigene Ansprüche verzichtet, wobei die Frauen 3,3-mal häufiger darauf verzichteten als Männer. Der häufigste genannte Grund für den Verzicht war, dass das Weiterbestehen des Land- wirtschaftsbetriebes nicht gefährdet werden solle. Als negativer Aspekt der Scheidung wurde unabhän- gig vom Geschlecht mit 43 Prozent am häufigsten der Verlust des Familienalltags genannt, gefolgt von der negativen Auswirkung auf die Kinder (40 %). Weiter konnte festgestellt werden, dass Frauen signi- fikant stärker mit dem Verlust des Umfeldes kämpfen als die Männer. Demgegenüber betrachten die Männer die höhere Arbeitsbelastung als negativen Aspekt der Scheidung signifikant stärker als Frauen4.
1.2.2 Frauen in der Landwirtschaft
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) führt seit rund 20 Jahren ein Monitoring über die soziale Si- tuation von Bauernfamilien durch. Ein zentrales Element dabei ist die Analyse der Situation und Rolle der Frauen in der Schweizer Landwirtschaft. Die Studie «Frauen in der Landwirtschaft 2022»5 unter- suchte nach 2002 und 2012 die Situation und Rolle der Frauen in der Landwirtschaft zum dritten Mal.
Das Rollenbild und das Selbstverständnis der Frauen in der Landwirtschaft sind in Bewegung: Zwar sehen sich die Frauen gemäss der Umfrage nach wie vor am häufigsten in den Rollen als Hausfrau, Mutter und Bäuerin, was den traditionelle Rollenbildern entspricht. Gleichzeitig lösen Faktoren wie der zunehmende ausserbetriebliche Erwerb, die zunehmende Betriebsmechanisierung und bessere Aus- bildungen der Frauen Veränderungen im Selbstverständnis und im Rollenbild aus. Auch der generelle gesellschaftliche Wandel hin zu mehr Gleichstellung sowie einfacher zugängliche Bildungs- und Infor- mationsangebote begünstigen in den Augen der Frauen die Übernahme der Rolle als Betriebsleiterin. Hingegen sehen sie unter anderem insbesondere Schwangerschaft und Mutterschaft als wichtigen Hinderungsgrund.
3 Burren C. (2019), Getrennte Wege gehen – Ehescheidungen in der Landwirtschaft, Berner Fachhochschule HAFL, Zollikofen; Getrennte Wege gehen - Ehescheidungen in der Landwirtschaft (bfh.ch) 4 BLW, Bundesamt für Landwirtschaft (2019), Agrarbericht 2019 - Scheidung in der Landwirtschaft (Zusammenfassung der HAFL-Studie) 5 R. Moser und K. Saner (2022), Frauen in der Landwirtschaft, Bericht zur Studie 2022, AGRIDEA, 115 5/21
Die wirtschaftliche Bedeutung der Frauen für die Betriebe nimmt zu – in der Betriebsleitung, in der Mit- arbeit auf dem Betrieb oder durch ausserbetriebliche Tätigkeit. Besonders die jungen Frauen bis 35 Jahre übernehmen vermehrt leitende Tätigkeiten und tragen so wesentlich zum Betriebseinkommen bei. Die Hälfte der jüngeren befragten Frauen gab in der Umfrage an, in ihrem Verantwortungsbereich mehr als 50 Prozent des Betriebseinkommens zu erzielen. 55 Prozent aller befragten Frauen (also Be- triebsleiterinnen; Ehegattinnen, Mütter, Schwestern etc. von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern) er- halten einen Lohn oder erzielen ein Einkommen für ihre betriebliche Arbeit. Gemäss der Zusatzerhe- bung der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 20206 liegt bei 66 Prozent der Ehegattinnen von Be- triebsleitern für ihre betriebliche Arbeit eine eigene AHV-Abrechnung als unselbständig oder selbstän- dig Erwerbende vor. Ein gutes Drittel der Teilnehmerinnen an der Umfrage gab an, Eigentümerin oder Miteigentümerin des Betriebes zu sein, auf dem sie leben. Der Anteil der Frauen, die sich als alleinige Bewirtschafterin eines Betriebes bezeichnen, ist seit der letzten Umfrage 2012 von 5 auf 9 Prozent ge- stiegen. Über zwei Drittel gaben an, den Betrieb gemeinsam mit ihrem Ehegatten zu leiten.
Die Absicherung hat sich im Laufe der letzten zehn Jahre deutlich verbessert: Der Anteil der Frauen ohne eigene soziale Absicherung und Vorsorge ist gemäss Umfrageergebnisse von 12 Prozent (2012) auf 4 Prozent (2022) gesunken. 57 Prozent der befragten Frauen verfügen mittlerweile über eine 3. Säule (2012: 43 %). Zu dieser positiven Entwicklung haben die Beratung, Sensibilisierungskampa- gnen sowie Aus- und Weiterbildung ebenso wie die ausserbetriebliche Tätigkeit beigetragen. Der Grossteil der Frauen (56 %) hat Kapital in den Betrieb eingebracht, häufig ohne Darlehensvertrag (38 %), seltener mit Vertrag (11 %).
1.3 Rechtlicher Rahmen
In diesem Abschnitt wird das geltende Recht in den für die Motion relevanten Gesetzesbereichen dar- gelegt. Insbesondere wird erörtert, ob es auf Gesetzesebene in Bezug auf das Anliegen der Motion einen Handlungsbedarf gibt.
1.3.1 Landwirtschaftliche Gesetze
Für die Landwirtschaft und die Agrarpolitik sind insbesondere das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19987 (LwG), das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19918 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19859 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) sowie das Bundesge- setz vom 20. Juni 195210 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) relevant. Weder das LwG noch die weiteren genannten Gesetze enthalten konkrete Normen, welche sich mit der angemes- senen Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall befassen. Die Gesetze enthalten auch keine De- legationsbestimmung, welche es dem Bundesrat ermöglicht, Regelungen zur Vermeidung von nachtei- ligen Folgen einer Scheidung zu erlassen oder darauf einzuwirken. Die geltenden Bestimmungen im Landwirtschaftsrecht decken die Anliegen der Motion somit nicht ab.
1.3.2 Zivilgesetzbuch
Das Zivilgesetzbuch (ZGB)11 enthält die massgebenden Bestimmungen in Bezug auf das Familien- recht, die Rechte und Pflichten der Ehegattinnen und Ehegatten wie auch zur Scheidung und die damit verbundenen Folgen. Diese Bestimmungen gelten für alle Ehegattinnen und Ehegatten – auch für die- jenigen im Landwirtschaftsbereich – gleichermassen. Auf die eingetragenen Partnerschaften findet das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 200412 (PartG) entsprechend Anwendung.
6 BFS, Bundesamt für Statistik (2021), gemäss der Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 2020 7 SR 910.1 8 SR 211.412.11 9 SR 221.213.2 10 SR 836.1 11 SR 210 12 SR 211.231 6/21
Der mit der vorliegend überwiesenen Motion vorgeschlagene erste Lösungsansatz (Ziff. 1 und 2 im Motionstext) zielt darauf ab, eine gesetzliche Pflicht für die Auszahlung eines Einkommens für geleis- tete Mitarbeit im Betrieb vorzusehen.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere der geltende Artikel 168 ZGB, der festhält, dass Ehegattinnen und Ehegatten miteinander Rechtsgeschäfte abschliessen können. Oftmals arbei- ten die Ehegattinnen und Ehegatten auf einem bäuerlichen Familienbetrieb zusammen. Je intensiver diese Zusammenarbeit ist und über das Mass des Üblichen hinausgeht, umso bedeutender sind klare Abmachungen und Regelungen. Verträge sind deshalb gerade auch zwischen Ehegattinnen und Ehe- gatten in der Landwirtschaft wichtig. Die Mitarbeit einer Ehegattin oder eines Ehegatten im Betrieb des anderen kann deshalb aufgrund eines Vertragsverhältnisses, sei dies ein im Obligationenrecht (OR)13 geregelter Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR), ein Auftrag (Art. 394 ff. OR) oder ein Gesellschaftsvertrag (z. B. eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR), geregelt werden. Je nach Art des Rechtsge- schäfts sind die im Betrieb mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten somit als Arbeitnehmer, als Selbständigerwerbende oder als Gesellschafter zu qualifizieren und können die entsprechenden For- derungen geltend machen.
Bereits nach geltendem Recht besteht damit die Möglichkeit für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Auszahlung eines Einkommens an die oder den im Betrieb mitarbeitende Ehegattin oder mitarbeiten- den Ehegatten zu vereinbaren. Die Motion zielt indessen darauf ab, die Situation im Scheidungsfall zu verbessern. Dazu ist festzuhalten, dass ein regelmässiges Erwerbseinkommen die Stellung der mitar- beitenden Ehegattin oder des mitarbeitenden Ehegatten insbesondere dahingehend verbessert, als diese oder dieser während der Ehe über ein eigenes Einkommen verfügen und sich auch eine eigene Vorsorge aufbauen kann.14 Die Eheleute sind hier frei, Vereinbarungen zu treffen und die für sie im konkreten Fall geeignetste Lösung zu wählen. Wie die neuste Erhebung zu den Frauen in der Land- wirtschaft 2022 (vgl. Ziff. 1.2.2) aufzeigt, steigt das Bewusstsein für die Notwendigkeit von vertragli- chen Regelungen. Rund zwei Drittel15 der auf dem Betrieb mitarbeitenden Ehegattinnen nutzt diese ge- setzliche Möglichkeit und verfügt bereits über ein entsprechendes Einkommen. Es ist aber darauf hin- zuweisen, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Auszahlung eines regelmässigen Erwerb- seinkommens den landwirtschaftlichen Betrieb stark belasten könnte. Gerade bei kleineren und er- tragsschwächeren Betrieben dürfte eine entsprechende Pflicht nur schwer umsetzbar sein.
Der zweite Lösungsansatz der Motion (Ziff. 3 im Motionstext) verlangt die Auszahlung einer angemessenen Entschädigung im Scheidungsfall für geleistete Mitarbeit im Betrieb. Auch diesbezüglich besteht im geltenden Recht bereits für alle Ehegattinnen und Ehegatten eine entsprechende gesetzliche Regelung: Haben die Ehegattinnen und Ehegatten keinen Vertrag abge- schlossen, kann unter Umständen ein familienrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden (Art. 165 ZGB). Die entsprechende Bestimmung in Artikel 13 PartG ist Artikel 163 ZGB nachgebildet und ver- weist im Übrigen auf die Artikel 163-165 ZGB, weshalb Lehre und Rechtsprechung zum ehelichen Un- terhalt im Bereich der eingetragenen Partnerschaften sinngemäss heranzogen werden können.16
Gemäss Artikel 163 ZGB sorgen die Ehegattinnen und Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, na- mentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2). Hat eine Ehegattin oder ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Betrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat sie oder er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 ZGB), sofern der ausser- ordentliche Beitrag nicht aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines anderen Rechtsverhältnisses geleistet wurde (Art. 165 Abs. 3 ZGB). Wird ein Erwerbseinkommen ge- stützt auf eine vertragliche Regelung ausbezahlt, so gibt es keinen Raum mehr für eine Entschädi-
13 SR 220 14 Vgl. zum Ganzen RIEMER-KAFKA GABRIELA / MESSERLI PATRICIA, Die Stellung der im Betrieb mitarbeitenden Bäuerin aus sozialversicherungs- und familienrechtlicher Sicht, in: Blätter für Agrarrecht, Heft 1/3, 54. Jahrgang, 2020, S. 25-51, S. 47. 15 BFS, Bundesamt für Statistik (2021), gemäss der Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 2020 16 PETER TUOR / BERNHARD SCHNYDER / JÖRG SCHMID / ALEXANDRA JUNGO, ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, 2015, § 30 Rz. 7. 7/21
gung. Die angemessene Entschädigung kann sowohl in Form von periodischen Leistungen als auch als Einmalleistung ausgerichtet werden.17
Ob die Arbeitsleistung über das in der betreffenden Familie Übliche in aussergewöhnlicher Weise hin- ausgeht, muss aus objektiver Sicht für jene Zeit beurteilt werden, in welcher die Mehrarbeit geleistet wurde. Dabei ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen. Massgebend sind unter anderem die Dauer, das Ausmass, die Regelmässigkeit und die Bedeutung des Arbeitseinsatzes. Eine Rolle spielen kann auch, ob die Mitarbeit für die Erhöhung der Rentabilität des Unternehmens des Anderen oder gar für die Erhaltung notwendig war. Ferner gilt es zu berücksichtigen, ob die entsprechende Person ne- ben ihrer Mitarbeit zusätzlich Familienarbeit geleistet hat. Im Sinne einer Faustregel wird grundsätzlich dann von einem aussergewöhnlichen Arbeitseinsatz auszugehen sein, wenn die betreffende Arbeit sonst von einer zu entlöhnenden Drittperson hätte erledigt werden müssen. Nebst der Qualifikation der Mitarbeit als solcher wird auch dem Güterstand der Eheleute Beachtung geschenkt. Dies jedenfalls in- soweit, als bei Gütertrennung einem Anspruch auf Vergütung nach Artikel 165 ZGB eher stattgegeben wird, weil sonst die mitarbeitende Person an Einkommens- und Vermögenssteigerungen der anderen nicht teilhätte.18 Mit Blick auf die Mitarbeit einer Ehegattin oder eines Ehegatten im landwirtschaftlichen Betrieb darf wohl in vielen Fällen davon ausgegangen werden, dass diese Kriterien erfüllt sind.
Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Artikel 165 ZGB verjährt während der Ehe nicht (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR) und kann sowohl während der Ehe als auch (aber spätestens) im Zeit- punkt der Scheidung gefordert werden (BGE 123 III 437 f. E. 4c).19
Im Hinblick auf die vom Schweizer Bauernverband (SBV) und vom Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) angeregte Information zu Artikel 213 ZGB (vgl. Ziff. 2.1, Vorschlag 2a) ist an dieser Stelle zusätzlich auf die im geltenden Güterrecht vorgesehenen Bestimmungen für landwirt- schaftliche Gewerbe hinzuweisen: Unterstehen die Ehegattinnen und Ehegatten dem ordentlichen Gü- terstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB), so werden für die Berechnung des zu tei- lenden Betrags (Vorschlag) die Vermögenswerte grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet (Art. 211 ZGB). Für die landwirtschaftlichen Gewerbe besteht hier eine Ausnahme: Diese werden, sofern eine Ehegattin oder ein Ehegatte als Eigentümer dieses selber weiterbewirtschaftet, im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung zum Ertragswert eingesetzt (Art. 212 ZGB). Der Anrechnungswert kann aber angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 213 ZGB). Diese Bestimmung erlaubt es, dem Einzelfall Rechnung zu tragen. Besondere Umstände können bei- spielsweise auch Unterhaltsbedürfnisse des anderen Ehegatten sein (Art. 213 Abs. 2 ZGB). Der Erlass dieser Regelungen wurde insbesondere damit begründet, dass der Erhalt des landwirtschaftlichen Ge- werbes in der Familie und die Selbstbewirtschaftung verwirklicht werden können und nicht durch eine Bewertung zum Verkehrswert verunmöglicht werden sollte.20
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für beide von der Motion vorgeschlagenen Lösungsansätze im geltenden Recht bereits gesetzliche Regelungen zu deren Umsetzung bestehen:
• Zum einen sind die Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partner frei, die Mitarbeit einer Ehegattin oder eines Ehegatten oder einer Partnerin oder eines Partners im Ge- werbe des anderen vertraglich zu regeln und die Auszahlung eines Erwerbseinkommens im Rah- men eines Vertrages zu vereinbaren.
• Zum anderen können die Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Part- ner für ihre Mithilfe im Gewerbe des anderen einen Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung im Scheidungsfall geltend machen, wenn eine vertragliche Regelung fehlt (Art. 165 ZGB), so- fern ihre Leistung über den Beitrag zum Familienunterhalt (Art. 163 ZGB) erheblich hinausgeht.
17 VERENA BRÄM / FRANZ HASENBÖHLER, in: Zürcher Kommentar, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Art. 159-180, 3. Auflage, Zürich 1998, Art. 165 N. 109. 18 BERNHARD ISENRING / MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage, 2022, Art. 165 N 5, m. w. H.
19 TUOR / SCHNYDER / SCHMID / JUNGO, a.a.O., § 28 Rz. 36.
20 Vgl. Materialien zur Scheidungsrechtsrevision, i. K. seit 1.1.1988. 8/21
Die bestehenden Regelungen im ZGB tragen damit den Anliegen der Motion bereits ausreichend Rechnung und belassen den Eheleuten auch die nötige Gestaltungsfreiheit zur Regelung ihrer konkre- ten Vermögensverhältnisse. Insbesondere der Anspruch nach Artikel 165 ZGB ist heute auch bereits durchsetzbar. Sie gelten für alle Ehegattinnen und Ehegatten und alle Branchen, also auch für die Landwirtschaft. Eine Anpassung des ZGB wird vor diesem Hintergrund nicht als notwendig und zielfüh- rend erachtet. Die bestehenden Bestimmungen dürften in der Praxis allerdings zu wenig bekannt sein und umgesetzt werden. Von Bedeutung ist deshalb, dass die Ehegattinnen und Ehegatten und einge- tragenen Partnerinnen und Partner Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten haben, damit sie für sich diejenige Lösung treffen können, die ihren Interessen am meisten entspricht.
1.3.3 Sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehe- gatten in der Landwirtschaft Die finanzielle Situation im Scheidungsfall ist massgebend davon abhängig, ob Ansprüche auf Sozial- versicherungsleistungen geltend gemacht werden können. Von Bedeutung sind dabei in erster Linie die berufliche Vorsorge und die Arbeitslosenversicherung (ALV). Anlässlich einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben in der beruflichen Vorsorge in der Regel hälftig geteilt. Dadurch erwerben auch Ehegattinnen und Ehegatten, welche bisher nicht oder nur geringfügig versichert waren, ihr eigenes Vorsorgeguthaben. Dieses dient in erster Linie der Altersvorsorge, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch bezogen werden, z. B. um Wohneigentum zu erwerben oder um den Start in eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die Arbeitslosenversiche- rung kennt sogar besondere Regeln für den Trennungs- und Scheidungsfall. Danach haben Personen, die nach der Trennung oder Scheidung eine Arbeitsstelle suchen, selbst dann für eine beschränkte Zeit Anspruch auf Leistungen der ALV, wenn sie zuvor keine ALV-Beiträge bezahlt haben (Art. 14 Abs.
2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198221; AVIG).
Der Umfang möglicher Ansprüche hängt vom Versicherungsschutz ab, welcher je nach sozialversiche- rungsrechtlichem Status variiert. So unterliegen selbstständig Erwerbende und Personen, die kein Erw- erbseinkommen beziehen, nur den Versicherungsobligatorien in der AHV/IV/EO und der Krankenversi- cherung. Selbstständige haben die Möglichkeit, sich freiwillig in der beruflichen Vorsorge und gegen Erwerbsausfall bei Unfall zu versichern; die ALV steht ihnen aber nicht offen. Arbeitnehmende profitie- ren dagegen von einem umfassenden Versicherungsschutz gegen die genannten sozialen Risiken. Diesbezüglich sticht die Landwirtschaft mit einer Besonderheit hervor: Auf den Betrieben mitarbeitende Familienangehörige, die zwar einen Lohn beziehen und deshalb sozialversicherungsrechtlich als Ar- beitnehmende gelten, werden gestützt auf besondere Ausnahmebestimmungen den Selbstständigen gleichgestellt und nicht von allen obligatorischen Arbeitnehmerversicherungen erfasst. Somit gelten auch für gegen Lohn mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten folgende Sonderregeln22:
• Berufliche Vorsorge: Mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten der Betriebsleiterinnen oder der Betriebsleiter in der Landwirtschaft sind von der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge ausgenommen (Art. 1j Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 der Verordnung vom 18. April 198423 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV2). Sie können sich zu den gleichen Bedingun- gen wie selbstständig Erwerbende freiwillig versichern.
• Familienzulagen in der Landwirtschaft: Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 11. November 195224 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) gelten mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten der Betriebsleitenden nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmende. Auf ihren Löhnen sind deshalb keine Beiträge an die Familienausgleichskasse geschuldet. Für den Bezug von Famili- enzulagen gelten sie wie die Betriebsleitenden als selbstständigerwerbend (Art. 3 Abs. 1 FLV).
21 SR 837.0 22 Neben den erwähnten Sonderregeln für gegen Lohn mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartnern gibt es einen weiteren Fall, in dem diese Personen den mitarbeitenden Familienangehörigen gleichgestellt sind: die Betriebszulage in der EO. 23 SR 831.441.1 24 SR 836.11 9/21
• Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 198125 über die Unfallversicherung (UVG): Nicht obligatorisch gemäss UVG versichert sind mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b FLG den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 20. Dezember 198226 über die Unfallversicherung; UVV). Auch beim Bezug ei- nes Barlohnes fallen Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft praxisgemäss unter die Ausnahme von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a UVV. Zwar er- wähnt Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b FLG nicht ausdrücklich eine Gleichstellung der Ehe- gattinnen und Ehegatten mit den selbständigen Landwirten (d. h. den Betriebsleitern), die FLV nimmt jedoch an mehreren Stellen Bezug darauf. So gilt nach Artikel 1 Absatz 2 FLV der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer. Eine freiwillige Unfallversicherung nach UVG ist nur möglich, wenn das Jahreseinkommen die Grenze von derzeit 44 460 Franken überschreitet (Art. 138 UVV). Bei Einkommen unter dieser Grenze kommt nur eine private Taggeldversicherung in Frage. Die Heilungskosten bei einem Unfall von nicht UVG-versicherten Personen sind über die ob- ligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgedeckt. Es besteht jedoch eine Kostenbeteili- gung (Franchise und Selbstbehalt), währenddessen im UVG die Heilbehandlung voll übernommen wird.
• Arbeitslosenversicherung: Mitarbeitende Familienangehörige der Betriebsleitenden sind von der ALV-Beitragspflicht befreit (Art. 2 Abs. 2 Bst. b AVIG). Die Definition der Familienangehörigen ist gleich wie im Bereich der Unfallversicherung. Auch hier sind Ehegattinnen und Ehegatten nicht aus- drücklich erwähnt, sie werden in der Praxis jedoch den anderen Familienangehörigen gleichgestellt. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Jahre 1981, als er die übrigen mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft von der ALV-Beitragspflicht ausgenommen hat, die Ehe- gattinnen und Ehegatten mitgemeint hat. Auf die Leistungen hat die Ausnahme von der Beitrags- pflicht in den meisten Fällen kaum Auswirkung, denn Ehegattinnen und Ehegatten von Betriebslei- tenden können während der Ehe keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Ein Unterschied besteht jedoch im Scheidungsfall: Während Personen, die bisher keine ALV-Beiträge bezahlt ha- ben, nur einen maximalen Anspruch auf 90 Taggelder aufgrund einer Pauschale beanspruchen können (Art. 14 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 4 AVIG), haben jene, die Beiträge an die ALV bezahlt ha- ben, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für eine deutlich längere Bezugsdauer (260 bis 520 Taggelder) und auf Basis des versicherten Verdiensts.
Die Gleichbehandlung der gegen Lohn mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten mit den übrigen im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen (insb. erwachsene Kinder, Schwiegersöhne und -töchter sowie Eltern der Betriebsleitenden)27 lässt sich in erster Linie mit dem Umstand erklären, dass die Zah- lung von Löhnen an mitarbeitende Ehegattinnen lange Zeit selten war und sich deshalb die Frage nach dem damit verbundenen Versicherungsschutz kaum stellte. Dank der gestiegenen Sensibilisierung für die Wichtigkeit einer eigenen finanziellen Absicherung nimmt der Anteil der Frauen, die für ihre Arbeit im Betrieb einen Lohn beziehen, seit einigen Jahren stetig zu. Mittlerweile beziehen rund 66 Prozent28 der in den Landwirtschaftsbetrieben tätigen Ehegattinnen von Betriebsleitern einen Lohn oder gelten als selbstständig Erwerbende, während der Anteil der mitarbeitenden Frauen, die dafür kein Erwerb- seinkommen beziehen und folglich nur über einen minimalen Versicherungsschutz verfügen, auf rund 34 Prozent gesunken ist29. Damit drängt sich die Frage auf, inwieweit die genannten Sonderregeln heute noch gerechtfertigt sind. Der Entscheid des Parlaments im Rahmen der AP22+, die Direktzah- lungen vom Bestehen eines verbesserten Versicherungsschutzes der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten abhängig zu machen (Art. 70a Abs. 1 Bst. i LwG)30, zielt primär auf Frauen, die man- gels Erwerbseinkommen keinen Zugang zu verschiedenen Sozialversicherungen haben (insb. berufli-
25 SR 832.20 26 SR 832.202 27 Mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten der Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern werden auch für den Bezug der EO-Betriebszulage den übrigen mitarbeitenden Familienangehörigen gleichgestellt (Art. 14 Bst.. a EOV). 28 BFS, Bundesamt für Statistik (2021), gemäss der Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 2020 29 BFS, Bundesamt für Statistik (2021), gemäss der Zusatzerhebung der landwirtschaftlichen Betriebszählung von 2020 30 Diese Änderung wurde am 16. Juni 2023 angenommen (BBl 2023 1527) und ist aufgrund der Referendumsfrist noch nicht in Kraft. 10/21
che Vorsorge nach BVG und Unfallversicherung nach UVG) und sich nur privat versichern können. Bei Frauen, die einen Lohn beziehen, kann der angestrebte verbesserte Sozialversicherungsschutz hinge- gen auch über den Zugang zu den obligatorischen Arbeitnehmerversicherungen erreicht werden.
Rechtlich problematisch ist die geltende Sonderregelung dort, wo sie sich lediglich auf eine Verwal- tungspraxis stützt, ausdrückliche Rechtsnormen aber fehlen. Es besteht das Risiko, dass ein Gerichts- entscheid die gängige Praxis als unzulässig erklärt und das Urteil weitreichende finanzielle Konse- quenzen nach sich ziehen könnte. Dies trifft auf die ALV und Unfallversicherung zu. Die aktuelle Rechtslage kann zu Rechtsunsicherheit führen. Der Bundesrat erachtet es deshalb als notwendig, für diese Versicherungszweige eine Präzisierung respektive Klärung vorzunehmen.
1.4 Parlamentarische Vorstösse
Die Motion 19.3446 (Fraktion BD; «Mutterschaftsentschädigung endlich auch für Ehegattinnen und ein- getragene Partnerinnen von Landwirtinnen und Landwirten») wurde im Gegensatz zum Nationalrat vom Ständerat am 30. September 2021 abgelehnt.
Die Motion 21.3374 (de Montmollin; «Sozialversicherungsschutz für Bauernfamilien. Lage der auf dem Betrieb arbeitenden Ehepartnerinnen und Ehepartner unverzüglich verbessern») wurde vom Bundesrat zur Annahme empfohlen und von beiden Räten angenommen. Die Motion nimmt direkt Bezug auf den im Rahmen der AP22+ vorgeschlagenen Sozialversicherungsschutz (neue Voraussetzung bei den Di- rektzahlungen). Mit dem Parlamentsbeschluss im Rahmen der AP22+, in Artikel 70a Absatz 1 Buch- stabe i LwG einen minimalen Sozialversicherungsschutz für die mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehe- gatten als Voraussetzung für die Direktzahlungen einzuführen, wurde das Anliegen der Motion umge- setzt.
Das Postulat 21.4585 (Bulliard; «Einkommen der Bauernfamilien») wurde vom Bundesrat zur An- nahme empfohlen und von beiden Räten angenommen. Das Postulat verlangt vom Bundesrat eine umfassende Analyse der Einkommenssituation, namentlich auch eine Analyse der Einkünfte aus Ne- benerwerben, die von den Partnerinnen und Partnern erwirtschaftet werden. Der Bericht soll unter an- derem auch die Auswirkungen (z. B. Quersubventionen, moralischer Druck, Status, Finanzströme) ins- besondere auf die Partnerinnen und Partner gemäss den geltenden Grundsätzen im Bereich der Gleichberechtigung und Stärkung der Frauen thematisieren.
Mit dem Bericht «Zukünftige Ausrichtung der Agrarpolitik31» schlug der Bundesrat dem Parlament vor, die Teilrevision des BGBB von der AP22+ zu entkoppeln und separat zu beraten. Mit der Annahme der Motion WAK-S 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» hat das Parla- ment den Bundesrat beauftragt, bis 2025 eine Vorlage für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht auszuarbeiten. Mit der Vorlage soll namentlich die Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegattinnen und Ehegatten sowie das Unternehmertum gestärkt werden.
Im Rahmen der «Frauensession 2021» wurden drei Petitionen zugunsten der Frauen in der Landwirt- schaft verabschiedet: oder Auflösung eingetragener Partnerschaft auf landwirtschaftlichen Betrieben; in der Landwirtschaft)32 umsetzen; wirtschaftlichen Betrieben?
Die drei Petitionen wurden den beiden Wirtschafts- und Abgabekommissionen (WAK) zugestellt. Die WAK-N, als erste beratende Kommission, hat am 27. Juni 2023 entschieden, die ersten beiden Petitio-
31 Zukünftige Ausrichtung der Agrarpolitik (admin.ch)
32 Der Bundesrat wurde von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats mit der Motion 12.3990 beauftragt, einen Bericht über die
ökonomische, soziale und rechtliche Absicherung der in der Landwirtschaft tätigen Frauen vorzulegen: Frauen in der Landwirtschaft (PDF, 1003 kB, 26.09.2016). 11/21
nen zu sistieren, dies angesichts der laufenden Aufträge und Arbeiten zu den Motionen 19.3445 (Ent- schädigung im Scheidungsfall), 21.3374 (Sozialversicherungsschutz) und 22.4253 (Teilrevision des BGBB). Die dritte Petition wurde abgeschrieben, da das Anliegen bereits durch das Postulat 21.4581 (Klopfenstein Broggini; «Für einen gleichberechtigten Zugang von Frauen zur Leitung eines landwirt- schaftlichen Betriebs») aufgegriffen wurde.
1.5 Laufende Entwicklungen und zukünftige Herausforderungen
Die Studie «Frauen in der Landwirtschaft 2022» (Ziff. 1.2.2) hat gezeigt, dass mit Sensibilisierungs- massnahmen, einer umfassenden Beratung und einer fundierten Ausbildung viele positive Veränderun- gen erreicht werden können. So ist etwa bei der finanziellen Absicherung von Frauen in der Landwirt- schaft die Situation weit besser als noch vor zehn Jahren. Mit dem vorgeschriebenen Sozialversiche- rungsschutz für die mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten wird zudem eine verbesserte Absiche- rung zum Standard werden, zumindest für all jene Betriebe, die Direktzahlungen beziehen. Dies hat das Parlament im Rahmen der Beratungen zur AP22+ in der Frühjahrssession 2023 so beschlossen. Die Umsetzung des Sozialversicherungsschutzes wird Teil des Verordnungspakets 2024 sein.
Sozialversicherungsschutz für mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten resp. Partnerinnen und Partner von eingetragenen Partnerschaften als Voraussetzung bei den Direktzahlungen Um dazu beizutragen, die Absicherung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Partne- rinnen und Partner von eingetragenen Partnerschaften auf landwirtschaftlichen Betrieben zu verbes- sern, wird die Ausrichtung von Direktzahlungen im Rahmen der Umsetzung der AP22+ an das Vorlie- gen eines Sozialversicherungsschutzes33 der Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Partnerinnen und Part- ner geknüpft werden. Der Sozialversicherungsschutz wird aus zwei Teilen bestehen: einer Taggeldversicherung bei Arbeits- unfähigkeit und einer Risiko-Vorsorge für die Zeit bis zum Erreichen des AHV-Alters. Verschiedene Bestimmungen – die die Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partner betreffen – müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Pflicht eines Sozialversicherungsschutzes gilt: Zivil- stand, Alter, Mitarbeit auf dem Betrieb sowie kein eigenes Einkommen. In gewissen Fällen sind Ausnahmen von der Pflicht eines Sozialversicherungsschutzes vorgesehen: bei schlechtem Gesundheitszustand der Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partner, bei finanziellen Schwierigkeiten des Bewirtschafterpaars sowie beim Überschreiten einer gewissen Al- tersgrenze der Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partner beim Inkrafttreten.
Im Scheidungsfall wirkt sich nicht nur das fehlende Einkommen oder die fehlende Entschädigung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten aus. Auch im Bereich des Güterrechts bestehen offenbar gewisse Unsicherheiten, die jedoch im Rahmen der Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts bereits angegangen werden.
Auch auf Stufe Bildung ist von weiteren Fortschitten auszugehen: Nach der aktuell (2023) noch laufenden Revision der landwirtschaftlichen Grundbildung werden auch die höheren Berufsbildungen (Betriebsleiter/-in BP, Meisterlandwirt/-in HFP, Diplomierte Bäuerin / Diplomierter bäuerlicher Haushalt- leiter) überprüft, weiterentwickelt und den neuen Herausforderungen und gesellschaftlichen Ansprüchen angepasst.
Es ist also insgesamt davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der mitarbeitenden Ehe- gattinnen und Ehegatten (u. a. Absicherung, Entlöhnung resp. Einkommensteilung für die betriebliche Arbeit) auch über den Generationenwechsel kontinuierlich weiter verbessern wird.
Somit stellt sich die Frage der Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung der Verhältnisse der Ehe- gattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft durch den Gesetzgeber, zumal davon auszugehen ist,
33 Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+): BBl 2020 3955 - Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022
(AP22+) (admin.ch); ab S. 4042 12/21
dass die neue Generation von Landwirtinnen und Landwirten sowie Bäuerinnen ihre Beziehung vermehrt selbständig organisieren und entsprechende Vereinbarungen vorsehen wird.
2 Geprüfte Alternativen
2.1 Vorschläge der Branche
Als landwirtschaftliche Interessensvertreter wurden der SBV und der SBLV frühzeitig in die Überlegun- gen zur Umsetzung der Motion einbezogen. Es fanden zwei Hearings statt. Im Nachgang an das erste Hearing mit dem SBV und SBLV haben die Vorstände der beiden Verbände einen Umsetzungsvor- schlag zur Motion 19.3445 genehmigt und der Verwaltung zugestellt. Einleitend halten die beiden Ver- bände fest, dass sie eine Änderung auf gesetzlicher Ebene (BGBB, FLG und ZGB) sowie eine Verbin- dung mit den Direktzahlungen strikte ablehnen. Konkret schlagen sie präventive Massnahmen und sol- che für den Scheidungsfall vor:
Vorschläge des SBV und SBLV vom 19. Mai 2022
1. Präventive Massnahmen
Vorschlag 1a: Sensibilisierungsmassnahme / Information a. Integration in Sensibilisierungskampagne, b. Aufnahme in Lehrplan Bildung Vorschlag 1b: Verpflichtung für Investitionskredite (IK) / Starthilfe a. Beratungspflicht oder b. Nachweis Auszahlung Barlohn/Einkommensteilung; betrifft: Strukturverbesserungsverordnung SVV34
2. Massnahmen für den Scheidungsfall
Vorschlag 2a: Fachbeiträge zu Art. 213 ZGB: Erhöhung Anrechnungswert bei besonderen Umstän- den Vorschlag 2b: Gewährung von Betriebshilfedarlehen für Forderungen aus Güterrecht im Falle einer Scheidung ermöglichen; betrifft: Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft SBMV
Die verstärkte Sensibilisierung und die Informationstätigkeit via Fachbeiträge (Vorschläge 1a und 2a) können ohne gesetzlichen Anpassungsbedarf umgesetzt werden. Sie obliegen in grossen Teilen in der Verantwortung der Branche selber. Der Bundesrat begrüsst die Umsetzung dieser beiden Vorschläge und erachtet sie als zielführende Informationsmassnahmen. Die Gewährung von Betriebshilfedarlehen im Falle einer Scheidung (Vorschlag 2b) ist bereits heute gemäss geltender Verordnung über die so- zialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft möglich (Tatbestand der Behebung einer unverschul- deten finanziellen Bedrängnis gilt auch im Scheidungsfall). Somit sind auch bei diesem Vorschlag keine gesetzlichen Anpassungen nötig.
Gesetzgeberischen Handlungsbedarf ergibt sich einzig beim Vorschlag für eine Anpassung der SVV (Vorschlag 1b). Es soll dabei eine neue Voraussetzung bei der Vergabe von Investitionskrediten einge- führt werden: Der Vorschlag verlangt entweder eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit durch eine ausgewiesene Fachperson, oder den Nach- weis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkommens.
Beurteilung einer neuen Voraussetzung bei der Vergabe von Investitionskrediten (Vorschlag 1b): Gesetzesanpassung erforderlich
Generell gibt es bei den Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen (Beiträge à fonds perdu, Investitionskredite) keine unterschiedlichen Eintretenskriterien bzw. Voraussetzungen. Die vor- geschlagene Verknüpfung der Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen mit einer Be- ratung oder einem Auszahlungsnachweis ist nicht neu. Bereits heute werden bei grossen Investitionen betriebswirtschaftliche, technische und rechtliche Fragen beraten und geprüft. Die Gesuchstellenden
34 SR 913.1
arbeiten dabei in der Regel eng mit Projektplanern, kantonalen Amtsstellen und der landwirtschaftli- chen Beratung zusammen.
Den Vorschlag 1b brachten der SBV und SBLV schon früher ein (etwa bei der Ausarbeitung für die Umsetzung des Sozialversicherungsschutzes im Januar 2020). Er ist auch Gegenstand in der Petition 21.2047 (siehe Ziff. 1.4), die im Rahmen der «Frauensession 2021» im Herbst 2021 verabschiedet wurde. Anzufügen ist auch, dass in gewissen Kantonen bereits eine ähnliche Lösung umgesetzt (Nachweis einer Gesamtversicherungsberatung gemäss Art. 29 der kantonalen Landwirtschaftsverord- nung des Kantons SZ) bzw. eine Strategie analog der beantragten Neuregelung eingeführt wurde (Strategie des Kantons JU zur Priorisierung von Strukturverbesserungen).
Der Vorschlag 1b beinhaltet den Makel, dass dieser nicht alle landwirtschaftlichen Betriebe abdeckt, sondern nur diejenigen, die überhaupt berechtigt sind, Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturver- besserungen zu beantragen. Diese Betriebe müssen zum Beispiel eine gewisse Grösse gemessen in Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen (in der Regel grösser als 1 SAK, in gefährdeten Gebieten liegt die Grenze tiefer).
Rund 70 Prozent35 der landwirtschaftlichen Betriebe sind grösser als 1 SAK. Da nebst der Betriebs- grösse noch weitere Eintretenskriterien (z. B. Ausbildungsanforderungen) erfüllt sein müssen, dürften es insgesamt weniger als 70 Prozent aller Betriebe sein, die von der neuen Voraussetzung erfasst sind. Die Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen sind primär auf das Berggebiet ausgerichtet und haben zum Zweck, die Grundlagen der landwirtschaftlichen Produktion zu verbes- sern. Bei kleineren (Berg-)Betrieben und Betrieben ohne Investitionsbedarf dürfte die Problematik der ungenügenden Absicherung weniger verbreitet sein, weil auf solchen Betriebsstrukturen oft ein ausser- landwirtschaftliches Einkommen notwendig ist, mit dem automatisch eine zusätzliche Absicherung ver- bunden ist. Ausserdem wird bei kleinen Betrieben, die kein landwirtschaftliches Gewerbe sind, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Falle einer Scheidung der Verkehrswert (und nicht der Er- tragswert wie bei grösseren Betrieben) herangezogen. Dies ist für die nicht Eigentümer-Ehegattinnen und Ehegatten (in der Regel Frauen) vorteilhafter.
2.2 Alternative Variante: Bestimmung im 7a. Titel «Weitere Bestimmungen» LwG
Eine geprüfte, aber verworfene alternative Lösung ist die Formulierung eines generellen Artikels im 7a. Titel («Weitere Bestimmungen») des LwG: Denkbar wäre beispielsweise eine gemeinsame Bestim- mung für die neuen Voraussetzungen bei den Direktzahlungen und den Strukturverbesserungen, die an die Stelle des kürzlich vom Parlament verabschiedeten Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe i LwG (Nachweis Sozialversicherungsschutz als Voraussetzung für Direktzahlungen) und den weiter unten erläuterten Entwurf von Artikel 89 Absatz 4 LwG (Voraussetzung für Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen) treten würde. Diese generelle Bestimmung könnte mit einer allgemeinen Sanktionsregelung versehen werden, damit allfällige Missstände sanktioniert werden können. Eine sol- che Bestimmung hätte den Vorteil, dass sie eine grössere Anzahl von Ehegattinnen und Ehegatten gleichermassen erreichen würde, da sie keine Ungleichheiten aufgrund des Kriteriums der Anzahl SAK pro Betrieb schaffen würde (siehe Ziff. 6.1 unten).
Die Prüfung dieser alternativen Variante weist verschiedene Nachteile auf: Ein allgemein gefasster LwG-Artikel hätte primär symbolischen Wert und wäre für die Kantone sehr schwierig beim Vollzug bzw. bei der Kontrolle. Sanktionen sind nur im Zusammenhang mit konkreten Förderinstrumenten (Di- rektzahlungen, Strukturverbesserungsmassnahmen) zielführend und möglich. Zudem ist der Bundesrat der Ansicht, dass so zeitnah nach der Beschlussfassung des Parlaments zur AP22+ und damit zur Ein- führung des Nachweises eines Sozialversicherungsschutzes bei den Direktzahlungen nicht bereits wie- der eine andere Lösung auf Gesetzesstufe vorgeschlagen werden sollte. Mit dem Beschluss der AP22+ bei den Direktzahlungen und der beantragten Neuregelung bei den Strukturverbesserungen er- reicht man aus Sicht des Bundesrates eine zweckmässige Gesamtwirkung. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat diese alternative Variante verworfen.
35 BLW, Bundesamt für Landwirtschaft, unveröffentlichte Berechnung vom 3. August 2023
2.3 Alternative Variante: Bestimmung im 4. Titel «Soziale Begleitmassnahmen» LwG
Ebenfalls geprüft wurde eine alternative Variante unter dem 4. Titel «Soziale Begleitmassnahmen» im LwG. Auch diese Variante wurde aus verschiedenen Gründen verworfen: Erstens wurde dieser 4. Titel ursprünglich geschaffen, um landwirtschaftliche Betriebe zu unterstützen, die sich im Rahmen des Übergangs von der Preisstützungspolitik zum Direktzahlungssystem in finanziellen Schwierigkeiten be- fanden36. Dieser Zweck ist in den Artikeln 78–86 LwG ersichtlich. Ausserdem knüpfen diese Artikel analog zu den Strukturverbesserungsmassnahmen die Gewährung von Finanzhilfen an eine SAK- Grenze von 1,0 (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a LwG). Was Artikel 86a LwG über Umschulungsbeihilfen be- trifft, so wurde dieser verabschiedet, um die Ausweitung benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe zu ermöglichen37. Damit wird deutlich, dass die Artikel 78–86a LwG eine strukturelle und keine individuelle Tragweite haben. Zweitens wird die soziale Begleitmassnahme «Betriebshilfe» nur in wenigen Fällen (2021: 133 Betriebe) in Anspruch genommen; die Massnahme «Umschulungsbeihilfe» ist im Jahr 2019 ausgelaufen und es werden keine Personen mehr unterstützt. Mit einer Lösung unter dem 4. Titel LwG würden somit zu wenige Betriebe erreicht. Aus diesem Grund hat der Bundesrat auch diese Alternativ- Lösung nicht weiterverfolgt.
3 Beantragte Neuregelung
Gestützt auf den Vorschlag von SBLV und SBV (Ziff. 2.1) stellt der Bundesrat die folgende gesetzliche Anpassung im Rahmen der Vernehmlassung zur Diskussion:
Bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern soll für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine neue Vor- aussetzung gelten: Eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Re- gelung der Mitarbeit durch eine ausgewiesene Fachperson und/oder ein Nachweis der Auszahlung ei- nes Barlohnes oder eines Teiles des Einkommens.
Der Nachweis soll durch eine Selbstdeklaration erfolgen, welche von beiden Ehegattinnen und Ehegat- ten oder beiden eingetragenen Partnerinnen und Partnern unterschrieben wird. Der Bundesrat möchte sich mit der «und/oder»-Formulierung Möglichkeiten schaffen, um auf Verordnungsstufe verschiedene Fälle unterschiedlich regeln zu können. Beispielsweise könnte die neue Voraussetzung bei Investitio- nen ab 500 000 Franken eine verpflichtende Lohnzahlung oder Einkommensteilung der Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner verlangen.
3.1 Einbettung der Neuregelung in das System der Strukturverbesserungen
Im 5. Titel des LwG werden die Strukturverbesserungen geregelt. In Artikel 87 LwG werden die mit der Gewährung von Finanzhilfen (Beiträge à fonds perdu; zinslose rückzahlbare Investitionskredite) ange- strebten Ziele aufgeführt. An die Gewährung werden verschiedene Voraussetzungen geknüpft (vgl. Art. 89 LwG; z. B. Betriebsgrösse, langfristige Existenz des Betriebes, Finanzierbarkeit und Tragbarkeit, geeignete Ausbildung). Die Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 202238 (SVV) enthält die spezifischen Ausführungsbestimmungen zum Strukturverbesserungsrecht des LwG und damit auch zu den Voraussetzungen an die Gewährung von entsprechenden Finanzhilfen (vgl. z.B. Art. 6 SVV zur Betriebsgrösse).
Im Rahmen der Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen werden beispielsweise In- vestitionen unterstützt, die insbesondere bei der Errichtung von Ökonomiegebäuden ein erhebliches Investitionsvolumen umfassen können. Grosse Investitionen setzen bereits heute eine solide Finanzie- rungs- und Tragbarkeitsrechnung voraus. Tragbarkeitsbeurteilungen, d. h. Wirtschaftlichkeits- und Risi- kobetrachtungen, versuchen die Zukunft abzubilden, ohne sie vorwegnehmen zu können. Die Unter- stützung durch Bund und Kanton erfolgt subsidiär zur zumutbaren Selbsthilfe. Die Berechnung basiert primär auf ökonomischen Überlegungen zu den Investitionen und den damit verbundenen Kosten. Es wird beurteilt, ob die Investition für die Bauernfamilie unter Berücksichtigung des privaten Konsums
36 Roland Norer, Kommentar zum Landwirtschaftsgesetz, Bern, 2019, S. 663–664, § 3 zu Art. 78 LwG
38 SR 913.1
und der Risikovorsorge tragbar ist. Eine soziale und wirtschaftliche Beurteilung der persönlichen Ver- hältnisse der Ehegattinnen und Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerinnen und Partnern wurde bisher bei der Risikoabschätzung nur teilweise vorgenommen.
Mit der beantragten Neuregelung sollen zusätzliche soziale Aspekte zur Absicherung der Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner als Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eingeführt werden, ohne dass damit die Eigenverantwortung der Paare geschmälert werden soll. Sie treffen weiterhin eigenständig die Ent- scheidung über die Investition und die Art und Weise ihrer Vorsorge. Die beantragte Neuregelung ist als Ergänzung zum Sozialversicherungsschutz bei den Direktzahlungen zu verstehen: Die Stärkung des Sozialversicherungsschutzes bei den Direktzahlungen wird flankiert mit einer zusätzlichen sozialen Regelung bei den Strukturverbesserungen.
Da die beantragte Bestimmung eine Voraussetzung an die Finanzhilfen für einzelbetriebliche Struktur- verbesserungen festlegen soll, wird eine Anpassung in Artikel 89 LwG vorgeschlagen. Mit der vorge- schlagenen Delegationsnorm erhält der Bundesrat die Möglichkeit, die genaue Ausgestaltung dieser Voraussetzung auf Stufe der Ausführungsbestimmungen (SVV) festzulegen. Mit der Verordnung sollen anschliessend die konkreten Kriterien für die Selbstdeklaration im Detail festgelegt werden. Nachfol- gend der Wortlaut der vorgeschlagenen Anpassung im LwG, in Anlehnung an Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe i E-LwG (Sozialversicherungsschutz) werden in diesem Zusammenhang die Begriffe «Ehe- frau» sowie «Ehemann» sowie «eingetragene Partnerin» und «eingetragener Partner» verwendet:
LwG Art. 89 Abs. 4 (neu) Er [der Bundesrat] kann die Voraussetzungen festlegen, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erfüllen muss, damit die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der auf dem Betrieb mitarbeitet, gegen nachteilige Folgen einer Scheidung oder einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft abgesichert ist.
3.2 Geplante Umsetzung in den Ausführungsbestimmungen
Falls das Parlament dem Antrag folgt und die gesetzliche Grundlage beschliesst, sieht der Bundesrat die Umsetzung auf Verordnungsstufe (SVV) wie folgt vor: Mit einer Selbstdeklaration sollen die Paare motiviert werden, ihre Situation vertieft zu prüfen und sich beraten zu lassen. So sollen die Gesuchstel- lenden zusammen mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin bestätigen, dass sie sich ein umfassendes Bild über die Folgen der Investition gemacht haben, die Chancen überwiegen und die finanzielle Absi- cherung gewährleistet ist. Gemäss Motionstext soll zudem deklariert werden müssen, ob für die Mitar- beit der Partnerin oder des Partners im Betrieb auch ein Barlohn ausbezahlt wird. Die gemeinsam un- terzeichnete Selbstdeklaration wird zur Grundvoraussetzung für die Einreichung eines Gesuchs um Fi- nanzhilfen des Bundes.
Die Neuregelung soll für die Gesuchstellenden und die ausführenden kantonalen Stellen mit geringem administrativem Aufwand umgesetzt werden: Die oben skizzierte Selbstdeklaration entspricht dem An- liegen nach Einfachheit39 und Eigenverantwortlichkeit.
Die Berechnungen der Tragbarkeit, der Risikobetrachtung und der Wirtschaftlichkeit des Bauvorha- bens sollen nicht angepasst werden. Ebenso soll nicht ein administrativ aufwändiges Verfahren einge- führt werden.
39 Neben der Art der Investition, der Höhe der Investition, dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Eigenkapital kommen noch weitere Faktoren hinzu, die nur schwer kalkulierbar und kaum vorhersehbar sind. Beispiele sind: persönliche Präferenzen, unerwartete Preis- oder Zin- sentwicklungen, Unglücksfälle in der Familie oder Trennungen. 16/21
3.3 Beurteilung der beantragten Neuregelung
Vorteile ▪ Die neue Regelung schützt und stärkt mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten resp. Partnerinnen und Partner von Betrieben, die sich an den Investitionen beteili- gen.
Die Stärkung des Sozialversicherungsschutzes bei den Direktzahlungen wird flan- kiert mit einer zusätzlichen sozialen Regelung bei den Strukturverbesserungen.
Die beantragte Neuregelung wird von der Branche unterstützt (sie entspricht dem Branchenvorschlag). Nachteile ▪ Anrecht auf Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen haben nicht alle landwirtschaftlichen Betriebe: es gibt Grössenvorschriften (i.d.R. > 1 SAK) so- wie Ausbildungsanforderungen.
Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen fokussieren auf das Berggebiet.
Eine zusätzliche Anforderung bei der Vergabe von Finanzhilfen für einzelbetriebli- che Strukturverbesserungen schafft einen gewissen administrativen Mehraufwand.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die beantragte Neuregelung hat keine direkten Auswirkungen auf die Agrarausgaben des Bundes. Zwar könnten allenfalls einige Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die angepassten Anforderungen nicht mehr erfüllen. Allerdings wird davon ausgegangen, dass die Nachfrage nach Strukturverbesse- rungen unverändert hoch bleibt, so dass die beim BLW eingestellten Mittel auch bei einem leichten Rückgang der Gesuche ausgeschöpft werden können.
Die stichprobenweise Prüfung der Selbstdeklaration und das Einholen der nötigen Dokumente verur- sacht einen minimalen zusätzlichen personellen Aufwand beim Bund im Rahmen der risikobasierten Oberaufsicht, der mit den bestehenden Ressourcen aufgefangen werden kann.
Die Konkretisierung der Neuregelung auf Verordnungsstufe sowie die Vollzugsunterstützung haben einen befristeten Mehraufwand zur Folge. Dieser kann mit den vorhandenen personellen Ressourcen bewältigt werden.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone sind zuständig für den Vollzug der SVV und damit für die Überprüfung der neuen Voraus- setzung. Es ist wichtig, dass die zusätzlichen Eintretenskriterien schweizweit einheitlich umgesetzt werden. Für die Kantone ist für diese Grundlagenerarbeitung mit einem kurzfristigen Mehraufwand zu rechnen. Hinzu kommt bei Neuregelungen ein zusätzlicher Informations- sowie Beratungsaufwand. Ebenso ist bei der Gesuchprüfung mit zusätzlichem personellem Aufwand zu rechnen, auch wenn es sich bei der Neuregelung mit Selbstdeklaration um einen einfachen Ansatz handelt.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die beantragte Neuregelung hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Für die Landwirtschaft hat sie zur Folge, dass die Sicherheit steigt, im Falle einer Scheidung auch in der Land- wirtschaft genügend finanziell abgesichert zu sein. So werden die in den letzten Jahren festgestellten positiven Entwicklungen mit der beantragten Neuregelung weiter gefördert. Im Gegenzug wird der ad- ministrative Aufwand im Rahmen von Gesuchen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen für die Landwirtschaft höher: Trotz Selbstdeklaration müssen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller künf- tig die entsprechenden Nachweise einer Beratung und/oder einer Lohnauszahlung / Einkommenstei- lung anlässlich von Kontrollen vorweisen können. Irrtümliche oder falsche Angaben werden zu Ersatz- massnahmen oder zur Rückforderung der Finanzhilfe des Bundes führen.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung auf die Gesellschaft sind indirekter Art: Mit der Stärkung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft für den Scheidungsfall kann eine breitere Sensibilisierung gegen nachteilige Folgen einer Auflösung der Ehe oder der einge- tragenen Partnerschaft erwirkt werden.
Die beantragte Neuregelung als Voraussetzung für die Vergabe von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen führt zu einer Stärkung der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft und dient somit der Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann in der Landwirt- schaft.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Legislaturplanung Die Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der Motion 19.3445 ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202040 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202041 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Um dem Auftrag des Parlaments nachzu- kommen (Überweisung der Motion an den Bundesrat), ist dieses Geschäft dem Parlament trotzdem zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
Gleichstellungsstrategie 2030 Der Bundesrat hat am 28. April 2021 die Gleichstellungsstrategie 2030 verabschiedet. Es ist die erste nationale Strategie des Bundes mit dem Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern gezielt zu fördern. Sie konzentriert sich auf vier zentrale Themen: die Förderung der Gleichstellung im Erwerbsle- ben, die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Prävention von Gewalt und die Bekämpfung von Diskriminierung. Die Gleichstellungsstrategie 2030 ist durch einen detaillierten und regelmässig aktualisierten Aktionsplan ergänzt (www.gleichstellung2030.ch42).
Die Umsetzung der Motion 19.3445 ist bei Handlungsfeld 2 «Vereinbarkeit und Familie» resp. dem Ziel 2.4 «Das Armutsrisiko von Familien, insbesondere von Einelternhaushalten, hat sich verringert» eine Massnahme des Aktionsplans der Gleichstellungsstrategie (www.gleichstellung2030.ch/de/2.1.4.243).
6 Rechtliche Aspekte
Nachfolgend ein Überblick zur Verfassungsmässigkeit der beantragten Umsetzung sowie zur Verein- barkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderung stützt sich auf die Artikel 104 und 104a der Bundesverfassung (BV)44. Diese räumen dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben im Bereich der Agrarpolitik ein. Insbesondere beauf- tragt der Einleitungssatz von Artikel 104 Absatz 1 BV den Bund, dafür zu sorgen, dass die Landwirt- schaft die Anforderungen der nachhaltigen Produktion einhält. Die Nachhaltigkeit umfasst drei Dimen- sionen: eine wirtschaftliche, ökologische und soziale45], wobei letztere erfüllt ist, solange eine ausrei- chend hohe Anzahl von Personen in der Landwirtschaft tätig ist46. Eine Verbesserung der finanziellen Absicherung von Ehegattinnen und Ehegatten, die im Familienbetrieb mitarbeiten, entspricht diesem Ziel.
40 BBl 2020 1777
41 BBl 2020 8385
42 www.gleichstellung2030.ch
43 www.gleichstellung2030.ch/de/2.1.4.2
44 SR 101 45 Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) vom 12. Februar 2020, BBl 2020 3955, S. 4177 46 Klaus Vallender et al., Sankt Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich, 2014, S. 1915, § 6 zu Art. 104 Abs. 1 BV; Bernhard Waldmann et al., Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel, 2015, § 22 zu Art. 104 Abs. 1 BV 18/21
Die in den Artikeln 104 und 104a BV aufgeführten Aufgaben sollen unter anderem mit dem Instrument der Strukturverbesserungen (Strukturverbesserungsbeiträge und Investitionskredite) erfüllt werden. Dazu hat der Bund rechtliche Regelungen für Strukturverbesserungen erlassen (5. Titel des LwG). Um einen zweckmässigen, wirkungsvollen und rechtsgleichen Einsatz der Strukturverbesserungsgelder zu ermöglichen, knüpft der Bund die Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten bereits heute an eine Reihe von Voraussetzungen (z. B. Betriebsgrösse, langfristige Existenz des Betriebes, Finanzier- barkeit und Tragbarkeit, geeignete Ausbildung). Mit der neu vorgeschlagenen Änderung des LwG sol- len die bisherigen umfangreichen Voraussetzungen durch den Bundesrat um weitere Voraussetzungen ergänzt werden können. Die Änderung steht in Einklang mit den Zielvorgaben aus den Artikeln 104
Anzufügen ist, dass grundsätzliche, verfassungsrechtliche Bedenken angeführt werden könnten: Auf- grund des Kriteriums der Standardarbeitskraft (SAK) in Artikel 3 Absatz 1 SVV und der Tatsache, dass die Strukturverbesserungen – zumindest bei den Beiträgen à fonds perdu – vor allem auf die Betriebe in den Bergregionen ausgerichtet sind, besteht die Befürchtung, dass zu viele Ehegattinnen und Ehe- gatten von Betrieben aus den anderen Gebieten von der neuen Regelung ausgeschlossen würden. Die Motion fokussiert aber auf alle Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragenen Partnerinnen und Partnern in landwirtschaftlichen Betrieben und wird durch die vorgeschlagene Lösung daher nur teil- weise erfüllt. Die beantragte Neuregelung führt sowohl zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Landwirtschaft, als auch zu einer Ungleichbehandlung zwischen Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragenen Partnerinnen und Partnern in bäuerlichen Familienbetrieben und Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragenen Partnerinnen und Partnern in nicht bäuerlichen Familienbetrieben. Letztere sind ähnlichen Risiken ausgesetzt, die aber nicht durch vergleichbare Anreize adressiert wer- den.
6.2 Erlassform und Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage beinhaltet eine wichtige rechtsetzende Bestimmung, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen ist.
Mit Artikel 89 Absatz 4 LwG werden neue Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die konkreten Voraussetzungen festzulegen, welche ein Gesuchstel- ler oder eine Gesuchstellerin von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen erfüllen müssen, um die Ehefrau, den Ehemann, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, die auf dem Betrieb mitarbeiten, gegen nachteilige Folgen einer Auflösung der Ehe oder der eingetra- genen Partnerschaft abzusichern.
6.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
CEDAW Das wichtigste internationale Instrument zur Gleichstellung von Frau und Mann ist das UN-Überein- kommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW). Es wurde 1997 von der Schweiz ratifiziert.
Mit der Ratifizierung des Übereinkommens verbunden ist die Verpflichtung, regelmässig den Stand der Umsetzung darzulegen. Die Berichte werden jeweils dem CEDAW-Ausschuss der UNO präsentiert. Dieser Ausschuss würdigt das Erreichte und formuliert Empfehlungen für eine verbesserte Umsetzung des Übereinkommens. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann nimmt je- weils eine führende Rolle bei der Berichterstattung ein.
Die Frauen in der Landwirtschaft gehören gemäss CEDAW zu den benachteiligten und marginalisier- ten Frauengruppen, daher wird in jedem Bericht über ihre Situation informiert. Im November 2020 hat die Schweiz im Rahmen des Sechsten periodischen Berichts Antworten auf die Fragen in der List of Is- sues47 erstellt.
47 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW); Antworten der Schweiz auf die Fragen in der List of Issues
im Hinblick auf den Sechsten periodischen Bericht; Bern, November 2020 19/21
Auch die neusten Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses48 vom Oktober 2022 betreffen die Frauen auf dem Land: So hält der Ausschuss unter Punkt 62 fest: «Der Ausschuss erinnert an seine allge- meine Empfehlung Nr. 34 (2016) zu den Rechten von Frauen auf dem Land und empfiehlt dem Ver- tragsstaat, den Sozialversicherungsschutz auf alle Bäuerinnen und weiblichen Familienmitglieder, die in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind, auszuweiten und ihnen im Fall einer Scheidung die glei- chen Rechte auf das vom Betrieb erwirtschaftete Vermögen einzuräumen.»
CSW Die UN-Commission on the Status of Women (CSW) ist das wichtigste globale zwischenstaatliche Gre- mium, das sich ausschliesslich mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stär- kung der Rolle der Frau befasst. Sie wurde durch die ECOSOC-Resolution 11(II) vom 21. Juni 1946 eingerichtet und ist eine Kommission des Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC). Die CSW spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung der Frauenrechte, bei der Dokumentation der Le- benswirklichkeit von Frauen in der ganzen Welt und bei der Ausarbeitung globaler Standards für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau.
Während der jährlichen zweiwöchigen Sitzung der Kommission kommen Vertreterinnen der UN-Mit- gliedstaaten, zivilgesellschaftlicher Organisationen und UN-Einrichtungen am UN-Hauptsitz in New York zusammen. Sie erörtern die Fortschritte und Lücken bei der Umsetzung der Erklärung und Akti- onsplattform von Peking 1995, des wichtigsten globalen politischen Dokuments zur Gleichstellung der Geschlechter, und der 23. Sondersitzung der Generalversammlung im Jahr 2000 (Peking+5) sowie neue Themen, die die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau betreffen.
Jedes Jahr liegt der Fokus auf einem besonderen Thema. Schwerpunktthema 2018 von CSW war: «Die Stärkung von Frauen und Mädchen im ländlichen Raum». Bezogen auf das jeweilige Schwer- punktthema werden schliesslich im Rahmen von gemeinsam vereinbarten Schlussfolgerungen («agreed conclusions») neue internationale Standards ausgehandelt.
SDGs Die Sustainable Development Goals (SDGs) bilden den Referenzrahmen für die globale nachhaltige Entwicklung: Die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung mit ihren 169 Unterzielen sind das Kernstück der Agenda 2030 – die Agenda 2030 ist der seit 2016 global geltende Rahmen für die nationalen und inter- nationalen Bemühungen zur gemeinsamen Lösung der grossen Herausforderungen der Welt. Von den 17 Zielen fokussiert Ziel 5 besonders darauf, die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen sicherzustellen – Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen. Ziel 5 fordert konkret die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen in der ökonomischen Entwicklung, die Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, inklusive Beseitigung von Früh- und Zwangsverheiratungen sowie gleichberechtigte Partizi- pation auf allen Ebenen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden: Die beantragte Neuregelung ist vereinbar mit den ver- schiedenen (rechtlichen und politischen) internationalen Verpflichtungen, namentlich CEDAW, CSW sowie SDGs.
48 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW): Abschliessende Bemerkungen zum Sechsten periodischen
Bericht der Schweiz, Oktober 2022 20/21
7 Anhang
7.1 Abkürzungsverzeichnis
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ALV Arbeitslosenversicherung AP Agrarpolitik AVIG Arbeitslosenversicherungsgesetz BAG Bundesamt für Gesundheit BD Bürgerlich-Demokratische Partei BGBB Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes BGer Bundesgericht BJ Bundesamt für Justiz BLW Bundesamt für Landwirtschaft BSV Bundesamt für Sozialversicherungen BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge CEDAW Committee on the Elimination of Discrimination against Women CSW Commission on the Status of Women ECOSOC Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen EO Erwerbsersatzordnung FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Familienzulagen in der Landwirtschaft HAFL Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften HFP Höhere Fachprüfung IK Investitionskredite IV Invalidenversicherung LPG Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht LwG Landwirtschaftsgesetz OKP Obligatorische Krankenpflegeversicherung OR Obligationenrecht SAK Standardarbeitskraft SBLV Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband SBMV Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft SBV Schweizer Bauernverband SDGs Sustainable Development Goals SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SVV Strukturverbesserungsverordnung UVG Unfallversicherungsgesetz UVV Verordnung über die Unfallversicherung WAK-N Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates WAK-S Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates ZGB Zivilgesetzbuch