Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Kommunikation BAKOM
November 2023 (Vernehmlassung)
Teilrevision der Radio- und Fernseh- verordnung (RTVV) Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage und Übersicht
Am 10. August 2023 wurde die Eidgenössische Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG- Initiative)» eingereicht. Sie ist mit 126’290 Unterschriften zustande gekommen. Die Initiative sieht vor, dass die Radio- und Fernsehabgabe neu ausschliesslich von Haushalten zu bezahlen und auf maximal 200 Franken pro Jahr zu begrenzen ist. Unternehmen sollen künftig keine Abgabe mehr bezahlen.
Der Bundesrat geht davon aus, dass der Abgabenanteil der SRG bei einer Annahme der Volksinitiative von heute 1.25 Milliarden Franken auf zirka 650 Millionen reduziert würde. Dies hätte weitreichende Folgen für das publizistische Angebot und die Grösse und Struktur der föderalistisch organisierten SRG. Der Bundesrat empfiehlt daher die «SRG-Initiative» ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung. 1
Der Bundesrat befürwortet ein gutes mediales Grundangebot der SRG für die Schweizer Bevölkerung. Es ist ihm aber auch ein Anliegen, die Wirtschaft und die Haushalte finanziell zu entlasten. Das Medienbudget der Haushalte hat sich in den letzten Jahren in Folge der zunehmenden Nutzung von zahlungspflichtigen in- und ausländischen Fernseh- und Streamingangeboten wie Swisscom Blue, mySports, Spotify oder Netflix erhöht. Um diesem geänderten Nutzungsverhalten Rechnung zu tragen, ist eine Entlastung der Haushalte bei der Abgabe angezeigt. Dafür sprechen weitere wirtschaftliche Rahmenbedingungen (Inflation, höhere Mieten, Energiepreise, höhere Krankenkassenprämien). Gleichzeitig sollen weitere Unternehmen entlastet werden.
Das Parlament hat dem Bundesrat im Radio- und Fernsehgesetz vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) zwei Steuerungsinstrumente zugewiesen, die in direktem Bezug zueinanderstehen: Die inhaltliche Steuerung der SRG via Konzession und die Bestimmung der Höhe der Radio- und Fernsehabgabe. Diese Kompetenzordnung hat sich bewährt. Mit der vorgesehenen Verordnungsänderung nimmt der Bundesrat die Möglichkeit wahr, in eigener Kompetenz Massnahmen zur Abgabenhöhe zu treffen.
Die vorgesehene Änderung der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) umfasst eine schrittweise Senkung der Haushaltabgabe auf 300 Franken bis zum Jahr 2029 und die Befreiung weiterer Unternehmen von der Abgabepflicht. Der Bundesrat plant, die neue SRG- Konzession nach der Volksabstimmung über die Eidgenössische Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» auszuarbeiten. Bis zum Inkrafttreten des gesenkten Tarifs im Jahr 2029 wird der Bundesrat eine Vernehmlassung zur SRG-Konzession durchgeführt haben. Die neue SRG-
1 Link zur Medienmitteilung
BAKOM-D-C4B33401/287
Konzession wird unter dem neuen Finanzrahmen auf den 1.Januar 2029 in Kraft gesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt verlängert der Bundesrat die geltende Konzession.
2 Die Verordnungsrevision im Einzelnen
2.1 Grundsatz
Der Bundesrat schlägt eine für die Haushalte spürbare Senkung der Haushaltabgabe von 335 auf 300 Franken vor. Damit wird die Haushaltabgabe im Vergleich zu ihrer Einführung im Jahr 2019 um rund 20 Prozent tiefer sein. Die Senkung der Haushaltabgabe soll in zwei Etappen (2027 und 2029) erfolgen. Mit dieser Staffelung wird der SRG eine angemessene Übergangszeit verschafft, um die nötigen Sparmassnahmen umzusetzen.
Nicht nur Haushalte, sondern auch Unternehmen mit vergleichsweise geringem Umsatz sollen entlastet werden. Seit 2019 zahlen Betriebe mit einem jährlichen mehrwertsteuerpflichtigen Gesamtumsatz bis 500'000 Franken keine Abgabe mehr. Neu soll diese Limite auf 1.2 Millionen Franken Jahresumsatz erhöht werden. Damit werden zirka 63'000 Unternehmen zusätzlich von der Abgabepflicht befreit. Der Anteil der Unternehmen, der keine Medienabgabe bezahlt, erhöht sich damit künftig auf knapp 80 Prozent.
2.2 Bis 2026: Unveränderte Tarife (Art. 57 RTVV und Art. 67b Abs. 2 RTVV)
Bis zu ihrer schrittweisen Senkung soll die Abgabenhöhe für Haushalte und Unternehmen gemäss den derzeit geltenden Artikeln 57 und Art. 67b Abs. 2 RTVV unverändert bleiben. Schon vor der effektiven Senkung der Abgabe für Radio und Fernsehen wird die SRG Sparmassahmen ergreifen müssen. Die Haushaltsabgabe von 335 Franken ist bereits heute nicht mehr kostendeckend. Die Reserven, die seit 2021 die Kostendeckung garantieren, werden ab 2025 aufgebraucht sein. Weil die Mittel aus der Abgabe fehlen, wird der SRG auch der Teuerungsausgleich nicht oder nicht mehr vollumfänglich ausgerichtet werden können.
2.3 Ab 2027: Teilweise Aufhebung der Unternehmensabgabe und erste Senkung der
Haushaltabgabe von 300 auf 312 Franken (Art. 67b Abs. 1 und 2 RTVV, Art. 96c RTVV) Eine erste Senkung der Haushaltabgabe von 335 Franken auf 312 Franken und der Wegfall der Unternehmensabgabe für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 1.2 Millionen Franken sollen im Jahr 2027 erfolgen. Entsprechend wird die vorliegende Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt.
In der Übergangsbestimmung Art. 96c RTVV wird im Sinne eines Übergangtarifs festgehalten, dass die Haushaltabgabe in den Jahren 2027 und 2028 312 Franken beträgt.
Die Inkraftsetzung der neuen RTVV-Bestimmungen inklusive der Übergangsbestimmung Art. 96c RTVV erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die «SRG-Initiative» nicht angenommen wird. Andernfalls muss sich der Bundesrat an den Übergangsbestimmungen der «SRG-Initiative» (Art. 197 Ziff. 15 BV) orientieren.
2.4 Ab 2029: Haushaltabgabe beträgt 300 Franken (Art. 57 RTVV)
Ab dem 1. Januar 2029 wird die geplante Senkung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen auf den Zielwert von 300 Franken pro Jahr vollzogen sein. Auf dieses Datum hin wird auch die neue SRG- Konzession in Kraft gesetzt werden. Der Bundesrat wird darin seine medienpolitischen Entscheide von September 2022 2 unter Berücksichtigung des neuen Finanzrahmens umsetzen.
2 Unveränderte Höhe der Radio- und Fernsehabgabe, Verlängerung der SRG-Konzession (admin.ch) 2/2
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