Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Recht und Oberaufsicht
November 2023
Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsge- setz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
1 Ausgangslage
Anfangs 2022 wandten sich Schweiz Tourismus und die Städtepartner an den Chef des De- partements WBF mit dem Begehren, den Begriff des Fremdenverkehrsgebietes gemäss Art. 25 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) neu zu definieren.
Fremdenverkehrsgebiete gemäss Art. 25 ArGV 2 sind:
Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte,
in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und
erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. In solchen Fremdenverkehrsgebieten dürfen Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Be- dürfnisse der Touristen dienen, während der Saison Arbeitnehmende, die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigt sind, bewilligungsbefreit am Sonntag beschäftigen.
Diese Bestimmung deckt schwerpunktmässig grösstenteils touristische Bergregionen ab. Um ihre touristische Attraktivität zu steigern, wünschten die grössten Städte der Schweiz, dass es für Verkaufsbetriebe in touristischen Quartieren möglich sein soll, während des ganzen Jahres Personal am Sonntag zu beschäftigen. Damit würde die Schweiz auch international an Attraktivität gewinnen, denn in vielen europäischen Städten ist Sonntagsarbeit möglich.
In den explorativen Gesprächen mit den Sozialpartnern wurde rasch klar, dass das Sonn- tagsarbeitsverbot insbesondere auch in der Detailhandelsbranche grosses Gewicht hat. Es musste daher eine ausgewogene Lösung erarbeitet werden.
3 Erläuterungen zum Artikel
3.1 Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz
3.1.1 Neuer Artikel 25a ArGV 2: Bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit für
Verkaufsgeschäfte in städtischen Tourismusquartieren Rechtliche Grundlage
Für die Betriebe in den bisherigen Tourismusorten gemäss Art. 25 ArGV 2 soll sich nichts ändern. Deshalb wird für Verkaufsgeschäfte in touristischen Innenstädten ein neuer 25a ArGV 2 geschaffen.
Art. 25a ArGV 2 ermöglicht es Verkaufsgeschäften in städtischen Quartieren mit internatio- nalem Tourismus bewilligungsbefreit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an Sonntagen zu beschäftigen.
Art. 25a Abs. 1: Sortimentsbeschränkung, Arbeitnehmer, Ausnahmebestimmungen Ziel der neuen Ausnahmebestimmung ist es nicht, Anreize für nationalen Einkaufstourismus zu schaffen, sondern ein bereits bestehendes und im öffentlichen Interesse liegendes Be- dürfnis abzudecken. Wie in der bereits bestehenden Ausnahmeregelung für Tourismusorte wird das mögliche Sortiment auf die Bedürfnisse der Touristen beschränkt. Art. 25a Abs. 1 ArGV 2 spricht von «spezifischen Bedürfnisse der Touristen» (Bst. a) und «Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs» (Bst. b). Diese Begriffe stützen sich auf die Definition in Art. 25 Abs. 1 so- wie auf diejenige gemäss Art. 25 Abs. 4 Bst. a ab. Zur Auslegung der Begriffe kann somit auf die geltende Praxis zu Art. 25 ArGV 2 zurückgegriffen werden. Bst. a: Die spezifischen Bedürfnisse der Touristen umfassen gemäss geltender Praxis nebst Gegenständen wie Reiseführer, Souvenirs, lokale Spezialitäten, etc. auch ein Warenangebot zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Menschen wie Getränke, Verpflegung und Hygi- eneartikel. Massgeblich ist jeweils der Gesamteindruck des angebotenen Sortiments und die Frage, inwiefern die Bedürfnisse der Touristen bereits anderweitig abgedeckt werden. Dies wird insbesondere beim Städtetourismus eine wichtige Rolle spielen. Bst. b: Das Warenangebot, welches auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet ist, wird in Absatz 3 definiert. Vom Sonntagsarbeitsverbot ausgenommen werden nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer, die mit der Bedienung der Kunden beschäftigt sind. Ihre Beschäftigung am Sonntag ist während des ganzen Jahres bewilligungsbefreit. Die Übernachtungszahlen belegen, dass es im Städtetourismus – im Gegensatz zum Tourismus in den Bergen – nicht eine oder zwei deutliche Hauptsaisons gibt, sondern dass die Nachfrage gleichmässiger über das Jahr ver- teilt ist. Daher beschränkt sich die Ausnahme von Sonntagsarbeitsverbot nicht auf eine oder zwei Perioden im Jahr wie in Art. 25. Um den Arbeitnehmenden trotz regelmässiger Sonntagsarbeit genügend Ersatzruhe zu ver- schaffen, wurde für die Kompensation Art. 12 Abs. 1bis vorgesehen: Im Kalenderjahr sind mindestens 18 freie Sonntage über das ganze Jahr verteilt zu gewähren, wobei mindestens zwölfmal pro Jahr die wöchentliche Ruhezeit 59 aufeinanderfolgende Stunden beträgt und
den ganzen Samstag und Sonntag umfasst. Somit geniessen die Arbeitnehmenden im
Schnitt ein freies Wochenende pro Monat. Freie Wochenenden sind besonders wertvoll um die sozialen Beziehungen zu pflegen und werden von den Mitarbeitenden sehr geschätzt.
Art. 25a Abs. 2: Definition Tourismusquartiere Unter die neue Bestimmung sollen nur städtische touristische Hotspots der Schweiz fallen. Deshalb wurde entschieden, diese Ausnahme auf die grösseren Städte zu beschränken: Die betroffenen Städte müssen mehr als 60’000 Einwohner und Einwohnerinnen zählen. In der Wegleitung wird zu präzisieren sein, aufgrund welcher Statistik dieses Kriterium beurteilt wird. Zudem muss der Anteil der ausländischen Gäste an den gesamten Hotellogiernächten mindestens 50 % betragen. Nur so kann davon ausgegangen werden, dass der Städtetouris- mus dort tatsächlich eine wichtige Rolle spielt und Bedürfnisse des internationalen Fremden- verkehrs bestehen. Auch hier wird in der Wegleitung zu präzisieren sein, über welchen Zeit- raum dieses Kriterium erfüllt sein muss (z.B. im Schnitt über 3 Jahre). Stand heute würden 7 Städte (Zürich, Genf, Luzern, Basel, Lausanne, Bern und Lugano) diese Kriterien erfüllen. Die städtischen Tourismusquartiere sind Ortsteile mit einem in Gehdistanz erreichbaren brei- ten Angebot für Beherbergung, Kultur und Kulinarik. Die Kantone müssten in den obenge- nannten Städten die entsprechenden Quartiere bezeichnen. Es kann nicht eine ganze Stadt von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen.
Art. 25a Abs. 3: Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs Ein Verkaufsgeschäft gilt als den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs die- nend, wenn es ein bestimmtes Warenangebot hat und der erwirtschaftete Umsatz stimmt: Bst. a: Ein Warenangebot, welches auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet ist, umfasst gemäss Artikel 25 Abs. 4 Bst. a überwiegend Luxusartikel, insbesondere in den Be- reichen Kleider und Schuhe, Accessoires, Uhren und Schmuck sowie Parfum. Bst. b: Der im Verkaufsgeschäft erwirtschaftete Umsatz soll analog zu Art. 25 Abs. 4 Bst. b ArGV 2 zu einem wesentlichen Teil mit internationaler Kundschaft erzielt werden. Dies muss vom jeweiligen Verkaufsgeschäft belegt werden können. Da die Verkaufsgeschäfte in den Tourismusquartieren der betroffenen Städte grundsätzlich keine Arbeitnehmenden am Sonn- tag beschäftigen dürfen, ist für die Berechnungsgrundlage auf den an Werktagen (Montag bis Samstag) erzielten Umsatz mit internationalen Touristen abzustellen. Was die Berech- nungsperiode für den erzielten Umsatz anbelangt, ist bei bestehenden Geschäften in der Re- gel auf den Umsatz während eines ganzen Jahres abzustellen. Bei neuen Geschäften kann diese Zeitspanne auch kürzer sein; sie sollte aber 3 Monate nicht unterschreiten.
Art. 25a Abs. 4: Finanzielle Kompensation für Sonntagsarbeit
Die Verordnung hält fest, dass zusätzlich zu den Regeln betreffend Ersatzruhezeit Kompen- sationen für die Sonntagsarbeit gelten sollen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausge- hen. Diese Kompensationen können auf unterschiedliche Art geregelt werden. Der Kanton ist frei zu bestimmen, wo diese Kompensationen festgelegt sind (Reglement, GAV auf Betriebs- ebene oder für eine bestimmte Betriebsgruppe, Anschlusspflicht an einen bestehenden GAV, etc.). Da es sich bei Zuschlägen für regelmässige Sonntagsarbeit um eine privatrechtliche
Frage handelt, wurde aus prinzipiellen Gründen darauf verzichtet, die konkrete Kompensati- onsmassnahme in der ArGV 2 festzulegen.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund,
die Kantone und die Wirtschaft Die Umsetzung der neuen Bestimmungen erfolgt im Rahmen des ordentlichen Vollzugs. Ein- zig in den Kantonen mit betroffenen städtischen Tourismusquartieren kann für die Arbeitsin- spektorate für die Ein- oder Ausgrenzung betroffener Betriebe ein möglicher Mehraufwand entstehen. Dieser Mehraufwand beschränkt sich jedoch grundsätzlich auf die anfängliche Umsetzungsphase des neuen Artikels und der Definition der betroffenen Quartiere und sollte mit den bestehenden Ressourcen abgedeckt werden können. Erhofft werden natürlich wirtschaftliche Impulse, die sich in den betroffenen Kantonen auch in mehr Steuereinnahmen niederschlagen könnten. Hingegen sind keine Subventionen und kein zusätzliches Personal vorgesehen. Die geplanten Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.