Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bern, 10. April 2024
Verordnung des EDI über die Länderliste für die Einfuhr für Pelz und Pelzprodukte Länderlistenverordnung Pelz
Erläuterungen
BK-D-BF8A3401/507
Übersicht Die neue Verordnung des EDI über die Länderliste für die Einfuhr für Pelz und Pelzprodukte trägt zur Um- setzung des Auftrags des Bundesrates, eine Vernehmlassungsvorlage für ein Einfuhrverbot für tierquäle- risch erzeugte Pelze und Pelzprodukte auszuarbeiten, bei.
Ausgangslage Der Bundesrat hat am 5. April 2023 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, eine Vernehm- lassungsvorlage für ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte auszuarbeiten. Die Um- setzung des Auftrags erfordert eine Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS; SR 916.443.10) und der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island, und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU; SR 916.443.11). Diese Änderung statuiert das Einfuhrverbot für sog. tierquälerisch herge- stellte Pelze und Pelzprodukte und sieht u.a. vor, dass das EDI eine Liste derjenigen Länder erstellt, deren Gesetz- gebung die als tierquälerisch geltenden Produktionsmethoden für die Gewinnung von Pelz verbietet (EDI-Länder- liste Pelz).
Gestützt auf die Änderung der EDAV-DS und die EDAV-EU enthält die Verordnung die EDI-Länderliste Pelz.
Erläuterungen
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Mit Beschluss vom 5. April 2023 hat der Bundesrat das EDI beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für ein Ein- fuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte auszuarbeiten. Die dafür erforderlichen Änderungen werden in der EDAV-DS und der EDAV-EU vorgenommen. Zusätzlich bedarf es einer Verordnung des EDI, welche diejenigen Länder auflistet, deren Gesetzgebung die als tierquälerisch geltenden Produktionsmethoden für die Ge- winnung von Pelz verbietet (vgl. Art. 10d Abs. 1 EDAV-DS und Art. 5d Abs. 1 EDAV-EU). Die vorliegende Verordnung dient dazu, diese sog. Länderliste Pelz zu erstellen.
2 Vernehmlassungsverfahren
Zur Vorlage wird gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) eine Vernehmlassung durchgeführt.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
In und ausserhalb der EU bestehen verschiedene Restriktionen hinsichtlich der Produktion und der Einfuhr von Pelzen (für Einzelheiten vgl. Ziff. 3 der Erläuterungen zur Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU). Ein System mit sog. Länderlisten, welche diejenigen Länder auflisten, aus deren Hoheitsgebiet die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten zulässig ist, besteht jedoch nirgends.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
Künftig wird die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, grund- sätzlich verboten sein. Weiterhin zulässig ist die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden. Derartige Pelze und Pelzprodukte stammen entweder aus einem Land mit einer Gesetz- gebung, die die definierten tierquälerischen Methoden verbietet oder werden von einer Bestätigung einer unabhän- gigen Zertifizierungsstelle begleitet, welche bestätigt, dass die Produkte nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden (vgl. Art. 10d und 10fe EDAV-DS bzw. Art. 5d und 5e EDAV-EU). In der vorliegenden Verordnung sollen diejenigen Länder aufgeführt werden, welche die definierten tierquälerischen Methoden gesetzlich verbieten und aus denen daher die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten nach wie vor zulässig ist. Allerdings wird die EDI-Län- derliste bei Inkrafttreten der Verordnung noch keine Einträge aufweisen, da ein Land nur auf Gesuch hin in die Liste aufgenommen wird (vgl. Art. 10d Abs. 2 EDAV-DS bzw. Art. 5d Abs. 2 EDAV-EU). Aus diesem Grund wird für das Einfuhrverbot eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen (vgl. Art. 111a EDAV-DS bzw. Art. 50a EDAV-EU), während der die Länderlistenverordnung erstellt wird.
4.2 Umsetzungsfragen
Das EDI (BLV) ist für die Erstellung und die Führung der Länderliste zuständig. Aktuell befinden sich noch keine Einträge in der Liste, da dafür umfangreiche Abklärungen notwendig sind, für welche das BLV zusätzliche Ressour- cen benötigt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 6.1).
5 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 und Anhang Im Anhang sind diejenigen Länder aufgeführt, in denen die nach Artikel 10a Absatz 3 EDAV-DS bzw. Art. 5a Absatz
3 EDAV-EU verpönten Gewinnungsmethoden für Pelz verboten sind.
Art. 2 Die Verordnung wird gemeinsam mit der Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU in Kraft treten, zu diesem Zeitpunkt allerdings noch keine Einträge aufweisen. Diese sollen im Rahmen der zweijährigen Übergangsfrist für das Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte erfolgen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.1).
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Das EDI (BLV) ist zuständig für die Erstellung und Führung der Länderliste, wodurch bei diesem Amt ein Mehrauf- wand anfallen wird. Die dafür erforderlichen Ressourcen werden intern kompensiert.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Verordnung über die Länderliste hat keine Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglome- rationen und Berggebiete. Die Auswirkungen des Einfuhrverbots, welches die Grundlage für die Verordnung über die Länderliste bildet, auf die Kantone sind in den Erläuterungen zur Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU dargelegt.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Verordnung über die Länderliste dient den Pelz und Pelzprodukten importierenden Personen bei der Prüfung, ob deren Einfuhr aus einem bestimmten Land zulässig ist oder nicht. Damit erübrigen sich weitgehende Abklärungen über die Gewinnungsform der Pelze und Pelzprodukte.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Verordnung über die Länderliste hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die Auswirkungen des Einfuhr- verbots, welches die Grundlage für die Verordnung über die Länderliste bildet, auf die Gesellschaft sind in den Erläuterungen zur Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU dargelegt.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt und andere Auswirkungen
Die Verordnung über die Länderliste hat keine Auswirkungen auf die Umwelt. Die Auswirkungen des Einfuhrverbots, welches die Grundlage für die Verordnung über die Länderliste bildet, auf die Umwelt sind in den Erläuterungen zur Änderung der EDAV-DS und der EDAV-EU dargelegt.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vereinbarkeit des Einfuhrverbots, welches die Grundlage für die Verordnung über die Länderliste bildet, mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ist in den Erläuterungen zur Änderung der EDAV-DS und der EDAV- EU dargelegt. Da die Länderliste Teil des Einfuhrverbots ist, gelten diese Ausführungen auch für die vorliegende Verordnung.
7.2 Erlassform
Die Verordnung über die Länderliste stützt sich auf Artikel 10d Absatz 1 EDAV-DS und Artikel 5d Absatz 1 EDAV- EU.
Beilage: Erlassentwurf