Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Bern, 15. Mai 2024
Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
SIF-D-28D83401/282
Übersicht
Am 10. Oktober 2022 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die erste Aktualisierung des Standards über den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und den neuen Melderahmen für den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte publiziert. Die zugehörige Empfehlung des OECD-Ministerrats vom 8. Juni 2023 hält fest, dass beide Regelwerke als verbindliche Standards gelten, die von allen Staaten – auch der Schweiz – umzusetzen sind. Für die Umsetzung der Regelwerke gilt der multilateral diskutierte Zeitplan, der eine Umsetzung per 1. Januar 2026 vorsieht mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2027. Am Treffen der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20-Staaten) vom 9. und 10. September 2023 in Neu-Delhi haben die Staatschefinnen und Staatschefs die globale Umsetzung der Regelwerke zu diesem Zeitpunkt bekräftigt. Vorliegend legt der Bundesrat sowohl die Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlagen als auch die nationale Umsetzung vor.
Ausgangslage
Die Schweiz hat sich an den Arbeiten zur Aktualisierung des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten (GMS) und zur Erarbeitung des neuen Melderahmens für Kryptowerte (MRK) aktiv eingebracht und sich mit 47 anderen Staaten am 10. November 2023 mittels gemeinsamer Erklärung politisch zur Umsetzung des MRK bekannt. Seither haben sich sechs weitere Staaten dieser Erklä- rung angeschlossen.
Mit dem AIA über Kryptowerte sollen Lücken geschlossen und eine Gleichbehandlung mit dem traditionellen Finanzsektor sichergestellt werden. Wie beim AIA über Finanz- konten müssen die auszutauschenden Informationen – insbesondere über die während eines Kalenderjahres durchgeführten Transaktionen mit relevanten Kryptowerten und die Identität der an diesen Vermögenswerten nutzungsberechtigten Personen – von den meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen gesammelt und einmal jährlich an die Steuerbehörde übermittelt werden. Diese leitet die Informationen anschliessend an die Steuerbehörden jener Partnerstaaten weiter, in dem die meldepflichtigen Perso- nen steuerlich ansässig sind. Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) ist die internationale Rechtsgrundlage für den Austausch der Informatio- nen über Kryptowerte. Sie regelt die Modalitäten dieses Austauschs. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA nach dem MRK umgesetzt werden soll, ist Gegenstand se- parater Vorlagen.
Mit der Aktualisierung des GMS wurden Auslegungsfragen zum GMS geklärt und Än- derungen vorgenommen. Namentlich werden gewisse Meldepflichten erweitert und die Behandlung von gemeinnützigen Einrichtungen, E-Geld- und Kapitaleinzahlungskon- ten geklärt. Diese sind in Zukunft bei Einhaltung der von der OECD stipulierten Voraus- setzungen vom Anwendungsbereich des AIA über Finanzkonten ausgenommen. Zur internationalen Umsetzung der Aktualisierung des GMS von 2023 wurde ein Ad-
dendum zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automa- tischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung Finanzkonten) verabschiedet.
Die Vorlage sieht ein Inkrafttreten des AIA über Kryptowerte und der Änderung des AIA über Finanzkonten per 1. Januar 2026 vor. Der erste Datenaustausch gestützt auf die neuen Regelungen erfolgt im Jahr 2027. Dazu sind die völkerrechtlichen Grundlagen, namentlich das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinba- rung Kryptowerte, zu genehmigen und das Bundesgesetz und die Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) zu ändern.
Mit dieser Vorlage sollen auch Empfehlungen des Global Forum on Transparency and Exchange of Information für Tax Purposes umgesetzt werden, die es im Rahmen der zwei bisher vorgenommenen Prüfungen der Schweizer Rechtsgrundlagen zur Umset- zung des AIA über Finanzkonten gegenüber der Schweiz ausgesprochen hat. Insbe- sondere soll neu die fahrlässige Verletzung der Sorgfalts-, Melde- und Auskunftspflich- ten nach den anwendbaren Abkommen und dem AIAG unter Strafe gestellt werden.
Mit diesem Massnahmenpaket kommt die Schweiz ihrer internationalen Verpflichtung im Bereich der Steuertransparenz nach, was entscheidend zum Erhalt der Glaubwür- digkeit und Reputation des Schweizer Finanzplatzes beiträgt. Die Einhaltung internati- onaler Standards im Steuerbereich ist Bestandteil der bundesrätlichen Strategie zur Sicherstellung des Zugangs zu internationalen Märkten für die Schweizer Wirtschaft. Die Umsetzung des AIA über Kryptowerte als internationaler AIA-Standard ist überdies ein folgerichtiger Schritt im Sinne einer Fortsetzung der von der Schweiz eingeschla- genen Strategie im Zusammenhang mit dem AIA über Finanzkonten. Es werden Lü- cken im Dispositiv zur Sicherstellung der internationalen Steuertransparenz geschlos- sen, die in Folge der Entwicklung der Finanzmärkte über die letzten Jahre entstanden sind, und innerstaatlich die Gleichbehandlung traditioneller Finanzinstitute und Vermö- genswerte mit Kryptowerten und Anbietern von Kryptodienstleistungen sichergestellt.
Zur Vereinfachung der Aufnahme neuer AIA-Partnerstaaten soll dem Bundesrat zudem die bislang dem Parlament obliegende Kompetenz übertragen werden, zu entscheiden, mit welchen Staaten die Schweiz Informationen über Finanzkonten austauschen will. Der gleiche Mechanismus soll auch für den AIA über Kryptowerte greifen.
4.1 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Addendums zur multilateralen
Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen
4.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der multilateralen Vereinbarung
der zuständigen Behörden über den automatischen
4.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Bundesgesetzes über den
internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen .46
4.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Verordnung über den
internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen .71
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten in der Schweiz
Am 15. Juli 2014 verabschiedete der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung (OECD) den Standard über den internationalen automati- schen Informationsaustausch über Finanzkonten. Dabei handelt es sich um einen glo- balen Mindeststandard, zu dessen Umsetzung sich die Schweiz 2014 bekannte. Im Hinblick auf die Einführung des AIA hat der Bundesrat am 19. November 2014 die mul- tilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung Finanzkonten) 1 unterzeichnet. Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten beruht auf Artikel 6 des multilateralen Überein- kommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkom- men)2 und sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD ausgearbeiteten gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten (gemeinsamer Meldestandard; GMS) gesammelt wurden. Der GMS legt fest, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat. Er ist in der Schweiz Beilage und Bestandteil der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Diese und der GMS enthalten die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA zwi- schen der Schweiz und ihren Partnerstaaten. Nicht alle Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert und direkt anwendbar, weshalb das Bundesgesetz vom 18. De- zember 2015 3 über den internationalen automatischen Informationsaustausch über Steuersachen (AIAG) und die zugehörige Verordnung vom 23. November 2016 4 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) er- lassen wurden. Das Amtshilfeübereinkommen und die AIA-Vereinbarung Finanzkonten sind mit dem AIAG und der AIAV am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit wurden die rechtlichen Grundlagen für den AIA geschaffen. Gestützt darauf erfolgt seit 2018 der Datenaustausch zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten.
1.2 Weiterentwicklung des automatischen Informationsaustauschs
Seit der Verabschiedung des Standards für den AIA über Finanzkonten durch den Rat der OECD haben sich die Finanzmärkte mit der fortschreitenden Digitalisierung we- sentlich weiterentwickelt. Gleichzeitig haben die Staaten 5 und betroffenen Kreise Er- fahrung mit dem Regelwerk gesammelt, weshalb die OECD 2020 Arbeiten zu dessen Überarbeitung aufnahm. Diese mündeten in den folgenden Ergebnissen: • AIA über Finanzkonten: Es wurden Auslegungsfragen zum GMS geklärt und Än- derungen vorgenommen. Mit dieser ersten Aktualisierung wurden gewisse Melde- pflichten erweitert und u.a. die Behandlung von gemeinnützigen Einrichtungen, E- Geld- und Kapitaleinzahlungskonten geklärt. Diese sind in Zukunft bei Einhaltung
Der Begriff «Staaten» umfasst in diesem Bericht sowohl Staaten als auch Hoheitsgebiete. 6/91
der von der OECD stipulierten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des AIA über Finanzkonten ausgenommen. Zur internationalen Umsetzung der Aktualisie- rung des GMS von 2023 wurde ein Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten verabschiedet. • AIA über Kryptowerte: Es wurde zum Umgang mit virtuellen Vermögenswerten und deren Anbietern ein neues Regelwerk (Melderahmen für Kryptowerte; MRK) und eine zugehörige multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den au- tomatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA- Vereinbarung Kryptowerte) verabschiedet. Hiermit sollen Lücken geschlossen und eine Gleichbehandlung mit dem traditionellen Finanzsektor sichergestellt werden. Der Rat der OECD hat die Regelwerke 6 am 8. Juni 2023 mit einer Empfehlung 7 verab- schiedet. Sie stellt klar, dass der AIA-Standard auch den MRK umfasst, womit der AIA über Kryptowerte genauso wie der AIA über Finanzkonten als Mindeststandard gilt. Vor diesem Hintergrund haben bereits mehrere Staaten angekündigt, die Regelwerke auf dem multilateralen oder bilateralen Weg umzusetzen, darunter neben der Schweiz auch die EU-Mitgliedstaaten und die USA (vgl. Ausführungen in Kapitel 1.3 ff.).
1.3 Internationaler Zeitplan für die Umsetzung des erweiterten automatischen
Informationsaustauschs Als Referenzzeitrahmen für die Umsetzung beider Regelwerke gilt der multilateral dis- kutierte Zeitplan, der eine Umsetzung per 1. Januar 2026 vorsieht mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2027. Am Treffen der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20-Staaten) vom 9. und 10. September 2023 in Neu-Delhi haben die Staatschefinnen und Staatschefs die Bestrebungen der OECD nach einer Umset- zung beider Regelwerke zu diesem Datum bekräftigt. 8 AIA über Finanzkonten Der AIA über Finanzkonten kann in Ausnahmefällen von gewissen Staaten, die vom Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) noch genauer zu bestimmen sind, später umgesetzt werden, sofern ihr(e) Part- nerstaat(en) ihr Einverständnis geben. Eine entsprechende Übergangsregelung ist im Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten vorgesehen (vgl. Erläuterungen in Ka- pitel 4.1). Für eine spätere Umsetzung der Aktualisierung des GMS kommen voraus- sichtlich u.a. Staaten in Frage, die den GMS erst kürzlich eingeführt haben oder dabei sind, ihn einzuführen – darunter die Entwicklungsstaaten.
OECD, 8. Juni 2023, einsehbar unter: www.oecd.org > Topics > Tax > News > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters - Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Report- ing Standard OECD, 8. Juni 2023, einsehbar unter: www.oecd-events.org > Previous Events > OECD Ministerial Council Meeting 2023 > Documents > Recommendation of the Council on the International Standards for Automatic Exchange of Infor- mation in Tax Matters Einsehbar unter: www.g20.utoronto.ca/2023/230909-declaration.html 7/91
Die übrigen Staaten, darunter die Schweiz, dürften die Aktualisierung per 1. Januar 2026 umsetzen. Sicherheit besteht bereits in Bezug auf die EU. Sie wird das aktuali- sierte Regelwerk im Rahmen der 8. Überarbeitung ihrer Amtshilferichtlinie (DAC 8)9 per 1. Januar 2026 umsetzen (vgl. Ausführungen in Kapitel 2.2). AIA über Kryptowerte In Bezug auf den AIA über Kryptowerte wird auf Ebene des Global Forum noch disku- tiert, ob dieser in Ausnahmefällen ein Jahr später, also per 1. Januar 2027, umgesetzt werden kann. Dies erweist sich in gewissen Fällen als erforderlich, um den nationalen Verfahren aller teilnehmenden Staaten angemessen Rechnung zu tragen, darunter die USA. Sie haben angekündigt, dass sie eine spätere Umsetzung des AIA über Krypto- werte auf dem bilateralen Weg ins Auge fassen. Die übrigen Staaten dürften den neuen AIA-Standard per 1. Januar 2026 umsetzen. Auch diesbezüglich besteht in Bezug auf die EU bereits Klarheit. Sie wird den AIA über Kryptowerte ebenfalls im Rahmen der DAC 8 umsetzen und diese Regeln extraterrito- rial auf jene Staaten anwenden, die den OECD-Standard zu diesem Zeitpunkt nicht mit allen EU-Mitgliedstaaten umsetzen (vgl. Ausführungen in Kapitel 2.2). Betroffene An- bieter von Kryptodienstleistungen aus der Schweiz hätten ab diesem Zeitpunkt eine direkte Meldepflicht in einem EU-Mitgliedstaat und das solange, bis die Schweiz den MRK mit allen EU-Mitgliedstaaten umsetzt. Entsprechend soll auch die Schweiz den MRK zum 1. Januar 2026 umsetzen.
1.4 Sicherstellung der effektiven Umsetzung des erweiterten automatischen
Informationsaustauschs Mit seiner Empfehlung vom 8. Juni 2023 beauftragte der Rat der OECD das Global Forum mit der Überprüfung der effektiven und standardkonformen Umsetzung der AIA- Standards. Für den AIA über Finanzkonten ist es damit zuständig für die Sicherstel- lung der globalen und zeitgerechten Umsetzung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Für den AIA über Kryptowerte sind in einem ersten Schritt die für die Umsetzung des MRK relevanten Staaten (sog. jurisdictions of relevance) zu bestimmen und danach ihr Bekenntnis zu dessen Umsetzung sicherzustellen. Damit soll sicherge- stellt werden, dass alle relevanten Krypto-Hubs, darunter die Schweiz, den MRK um- setzen und keine Lücken bestehen. Diese Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen.
1.5 Bekenntnis zu den AIA-Standards
AIA über Finanzkonten Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten umfasst Aktualisierungen des GMS. Entspre- chend ist die Aktualisierung des GMS von 2023 von allen Staaten, die den AIA über Finanzkonten umsetzen oder sich zu dessen Umsetzung bekannt haben, nachzuvoll- ziehen. 10 Eine erneute politische Absichtserklärung ist damit nicht erforderlich.
Rat der Europäischen Union, Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, 17. Oktober 2023, einsehbar unter: www.consilium.europa.eu > Nachrichten und Medien > Pressemitteilungen > Rat (Wirtschaft und Finanzen) > 17. Oktober 2023 > Rat verabschiedet Richtlinie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen nationalen Steuerbehörden (DAC 8) Vgl. Tabelle des Global Forum vom 12. Januar 2024, einsehbar unter: https://www.oecd.org/tax/transparency/AEOI- commitments.pdf 8/91
AIA über Kryptowerte Am 10. November 2023 haben sich 48 Staaten, darunter die Schweiz 11, mittels ge- meinsamer Erklärung politisch zur Umsetzung des AIA über Kryptowerte bekannt. 12 Im Nachgang haben sich bis zur 16. Plenarversammlung des Global Forum vom 29. No- vember 2023 sechs weitere Staaten der gemeinsamen Erklärung angeschlossen. 13 Seither haben sich sechs weitere Staaten zur Umsetzung des MRK bekannt.
Staaten, die sich zur Umsetzung des AIA über Kryptowerte bekannt haben 14
Armenien, Australien, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Gib- raltar, Griechenland, Guernsey, Indonesien, Insel Man, Irland, Island, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Li- tauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Niederlande, Norwegen, Ös- terreich, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowaki- sche Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Es handelt sich hierbei um eine politische Absichtserklärung einer ersten Staaten- gruppe. Der «Commitment»-Prozess, der die Unterzeichnung der völkerrechtlichen Verträge durch alle relevanten Staaten sicherstellt, und dessen Zeitrahmen wird vom Global Forum bestimmt (vgl. Ausführungen in den Kapiteln 1.3 f.).
1.6 Handlungsbedarf und Ziele
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sollen die Aktualisierung des AIA über Finanzkonten und der AIA über Kryptowerte im internationalen und innerstaatli- chen Recht per 1. Januar 2026 nachvollzogen werden. Zur Umsetzung des AIA über Finanzkonten hat sich die Schweiz bereits 2014 bekannt. Die AIA-Vereinbarung Fi- nanzkonten verlangt auch den Nachvollzug von Änderungen am AIA-Standard. Die Umsetzung des AIA über Kryptowerte als neuer internationaler AIA-Standard ist ein folgerichtiger Schritt im Sinne einer Fortsetzung der von der Schweiz eingeschlagenen Strategie im Zusammenhang mit dem AIA über Finanzkonten. Es werden Lücken im Dispositiv zur Sicherstellung der internationalen Steuertransparenz geschlossen, die in Folge der Entwicklung der Finanzmärkte über die letzten Jahre entstanden sind, und innerstaatlich die Gleichbehandlung traditioneller Finanzinstitute und Vermögenswerte mit Kryptowerten und Anbietern von Kryptodienstleistungen sichergestellt. Gleichzeitig werden Rechts- und Planungssicherheit für die betroffenen Kreise sichergestellt, da insbesondere verhindert wird, dass Schweizer Anbieter von Kryptodienstleistungen di- rekt ausländischem Recht, genauer EU-Recht, unterstellt werden.
Das EFD hat die zuständigen Parlamentskommissionen beider Räte (Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben sowie Aussenpolitische Kommissionen) entsprechend konsultiert. Vgl. Medienmitteilung EFD vom 10. November 2023, einsehbar unter: www.efd.admin.ch > Das EFD > Medienmitteilun- gen > Der internationale automatische Informationsaustausch soll künftig auch Kryptowerte umfassen. Global Forum, 16. Vollversammlung, Statement of outcomes, 1. Dezember 2023, einsehbar unter: www.oecd.org/tax/transparency/documents/2023-global-forum-plenary-meeting-outcomes.pdf Liste der Unterzeichnerstaaten, Stand 24. Januar 2024, einsehbar unter: https://www.oecd.org/tax/transpa- rency/documents/CARF-signatories-joint-statement.pdf 9/91
Gleichzeitig sollen Empfehlungen des Global Forum an die Schweiz, die mit den Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des GMS zusammenhängen, adressiert werden (vgl. Kapitel 3). Damit kommt die Schweiz ihrer internationalen Verpflichtung im Bereich der Steuertransparenz nach, was entscheidend zum Erhalt der Glaubwürdigkeit und Reputation des Schweizer Finanzplatzes beiträgt. Die Einhaltung internationaler Stan- dards im Steuerbereich ist Bestandteil der bundesrätlichen Strategie zur Sicherstellung des Zugangs zu internationalen Märkten für die Schweizer Wirtschaft. Mit der vorliegenden Vorlage sollen die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung beider Regelwerke geändert respektive geschaffen, nicht jedoch die Frage behandelt werden, mit welchen Staaten der AIA umgesetzt werden soll. Die Vorlage umfasst somit die folgenden Elemente:
Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten;
Genehmigung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte;
Änderung des AIAG;
Änderung der AIAV. Darüber hinaus sind im multilateralen Verhältnis die Austauschbeziehungen der Schweiz mit Partnerstaaten (1) im Falle des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanz- konten entsprechend zu erweitern. Dies erfolgt automatisch, da das Addendum zwi- schen allen Unterzeichnern in Kraft tritt und damit keine weitere Aktivierung erforderlich ist (vgl. Ausführungen in Kapitel 4.1), (2) im Falle der AIA-Vereinbarung Kryptowerte zu aktivieren (vgl. Ausführungen in Kapitel 4.3) sowie (3) im bilateralen Verhältnis die bestehenden Abkommen über den AIA über Finanzkonten zu ändern. Dies betrifft u.a. das Abkommen vom 26. Oktober 2004 15 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhal- ten, das der Aktualisierung des GMS vom 8. Juni 2023 Rechnung tragen muss. 16 Die Aktivierung des AIA über Kryptowerte mit Partnerstaaten und die Änderung bestehen- der Abkommen über den AIA über Finanzkonten sind Gegenstand separater Vorlagen.
1.7 Geprüfte Alternative
AIA über Finanzkonten Die ganze oder auch nur teilweise Nichtumsetzung des global verbindlichen Standards für den AIA über Finanzkonten (inkl. Aktualisierung des GMS) und der Empfehlungen des Global Forum in Bezug auf diesen Standard würde sich negativ auf die Bewertung der Schweiz durch das Global Forum auswirken. Die Schweiz würde riskieren, nicht standardkonform zu sein, was der Reputation der Schweiz als Finanzplatz und Wirt- schaftsstandort abträglich wäre und dem vorgenannten Ziel des Bundesrates entge-
15 SR 0.641.926.81 Die Schweiz hat auch mit Singapur und Hongkong bilaterale AIA-Abkommen abgeschlossen. Mit diesen Partnern wer- den die bilateralen Abkommen jedoch nicht weiterverfolgt, sondern diese wurden gekündigt und der AIA über Finanz- konten wird auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung Finanzkonten inkl. Addendum (und der künftigen AIA-Vereinba- rung Kryptowerte) umgesetzt (vgl. Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vom 14. Dezember 2018, Bundesbeschluss über die Geneh- migung des Abkommens mit Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vom 14. Dezember 2018). 10/91
genlaufen würde. Zudem besteht das Risiko, in eine Liste der EU (oder einzelner Staa- ten) von unkooperativen Staaten aufgenommen zu werden, was entsprechende (wirt- schaftliche und steuerliche) Defensivmassnahmen von anderen Staaten zur Folge ha- ben könnte. AIA über Kryptowerte Die ganze oder teilweise Nichtumsetzung des Standards für den AIA über Kryptowerte dürfte mit ähnlichen Konsequenzen verbunden sein. Die Arbeiten des Global Forum dazu sind jedoch noch nicht abgeschlossen (vgl. Ausführungen in Kapitel 1.4).
1.8 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024 17 zur Legislaturplanung 2023–
2027 und im Bundesbeschluss vom […] 18 über die Legislaturplanung 2023–2027 an-
gekündigt.
2 Rechtsvergleich
2.1 Multilateral
Die effektive und standardkonforme Umsetzung des GMS und seiner Aktualisierung sowie voraussichtlich auch des MRK (vgl. Kapitel 1.4) wird vom Global Forum sicher- gestellt. Gegenüber Staaten, die sich nicht an die multilateral vereinbarten Regeln hal- ten, werden Empfehlungen ausgesprochen. Dieser Mechanismus ist bewährt und stellt eine globale Umsetzung sicher. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Aktualisierung des GMS von allen Staaten, die den GMS umsetzen (aktuell über
100 Staaten) oder sich zu dessen Umsetzung bekannt haben, nachvollzogen und der
MRK von allen relevanten Staaten umgesetzt wird. Zu letzterem haben sich bisher 56 Staaten politisch bekannt (vgl. Kapitel 1.5). 19
2.2 Europäische Union (EU)
Die Aktualisierung des GMS vom 8. Juni 2023 und der MRK werden von der EU über ihre erweiterte Amtshilferichtlinie, die DAC 8, umgesetzt. Sie regelt die Amtshilfe zwi- schen den EU-Mitgliedstaaten. Diese müssen die entsprechende nationale Umset- zungsgesetzgebung bis zum 31. Dezember 2025 erlassen und ab dem 1. Januar 2026 anwenden (erster Datenaustausch im Jahr 2027). 20 Im Aussenverhältnis wird die EU die AIA-Standards mit ihren Partnerstaaten über die multilateralen Vereinbarungen der OECD oder entsprechende bilaterale AIA-Abkommen umsetzen. Die DAC 8 sieht eine extraterritoriale Anwendung auf meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen aus je- nen Drittstaaten vor, die den AIA-Standard der OECD nicht umsetzen, sofern die be- troffenen Anbieter aus diesen Staaten heraus relevante Leistungen für Kryptowertnut- zerinnern und -nutzer in der EU erbringen. Damit soll eine Umgehung des AIA über
17 BBl 2024 525
18 BBl 2024 ...
Stand vom 14. Februar 2024 Artikel 2 Absatz 1 DAC 8. 11/91
Kryptowerte durch die Abwanderung betroffener Anbieter in Staaten, die den MRK nicht umsetzen, verhindert und eine weltweite Umsetzung des MRK forciert werden. Die direkte Meldepflicht in der EU entfällt, sobald der Drittstaat, in dem die betroffenen Akteure ansässig sind, den AIA über Kryptowerte mit allen EU-Mitgliedstaaten um- setzt. 21 Der Bundesrat avisiert u.a. deshalb denselben Zeitplan wie die EU (vgl. Aus- führungen in Kapitel 1.3).
2.3 Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
Die USA tauschen dem AIA über Finanzkonten entsprechende Daten mit ihren Part- nerstaaten im Rahmen des Foreign Account and Tax Compliance Act (FATCA) aus. FATCA ist ein vorbestehendes Regelwerk, auf dem der GMS aufbaut. Es ist nicht be- kannt, ob seine Aktualisierung auch in FATCA Eingang finden soll. Gewisse Elemente, die im Rahmen der Aktualisierung des GMS geändert wurden, sind jedoch bereits heute Gegenstand von FATCA, namentlich die für die Schweiz zentrale Ausnahme für gemeinnützige Einrichtungen. Weiter kommt es bis zur Erreichung des massgebenden Schwellenwerts von 50'000 US-Dollar unter FATCA zu keiner Meldung, weshalb die Aufnahme weiterer Ausnahmebestimmungen, z.B. für E-Geld-Konten, bei denen ein tieferer Schwellenwert gilt, in diesem Abkommen nicht erforderlich ist. Den AIA über Kryptowerte werden die USA voraussichtlich über bilaterale Abkommen umsetzen. Die entsprechende Umsetzung des AIA mit den USA ist Gegenstand einer separaten Vor- lage.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit der Vorlage sollen die AIA-Standards der OECD, also der AIA über Kryptowerte und die Änderung des AIA über Finanzkonten per 1. Januar 2026 umgesetzt werden, damit im Jahr 2027 ein erster Datenaustausch auf Grundlage dieser Regelwerke statt- finden kann. Dazu sind die völkerrechtlichen Grundlagen 22, genauer das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte, zu geneh- migen und die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen, das AIAG und die AIAV, zu ändern.
Mit dieser Vorlage sollen auch Empfehlungen des Global Forum umgesetzt werden, die es im Rahmen der zwei bisher vorgenommenen Prüfungen der Schweizer Rechts- grundlagen zur Umsetzung des GMS gegenüber der Schweiz ausgesprochen hat.
3.1.1 Völkerrechtliche Grundlagen
AIA über Finanzkonten Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten ist die internationale Rechtsgrund- lage für den Austausch der Informationen, die in Folge der Aktualisierung des GMS neu Gegenstand des AIA über Finanzkonten sind. Die Übernahme des Addendums
Erwägung 19 sowie Anhang III Abschnitt IV Buchstabe F Ziffer 5 und 6 DAC 8. Der AIA kann auch über bilaterale Staatsverträge mit Partnerstaaten vereinbart werden. Diese sind jedoch nicht Gegen- stand der vorliegenden Vorlage. 12/91
zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten umfasst auch die Übernahme der Aktualisierung des GMS, welcher der AIA-Vereinbarung Finanzkonten beigelegt ist.
Das Addendum wird integraler Bestandteil der AIA-Vereinbarung Finanzkonten, deren Bestimmungen sinngemäss für das Addendum gelten. Dies gilt auch für die Aktivierun- gen der Austauschbeziehungen nach dem GMS, so dass der AIA über Finanzkonten mit einem bestehenden Partnerstaat nach dem revidierten Standard erfolgt, sobald der betreffende Partnerstaat mitteilt, dass er über die aktualisierten Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten verfügt (vgl. Kapitel 4.1).
AIA über Kryptowerte Der AIA über Kryptowerte folgt der gleichen Systematik wie der AIA über Finanzkonten. Gegenstand des AIA ist ein automatischer und in regelmässigen Abständen zwischen zwei Staaten stattfindender Austausch von Informationen über Transaktionen mit Kryp- towerten.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte regelt die Modalitäten dieses Austauschs. Die aus- zutauschenden Informationen müssen von den meldenden Anbietern von Krypto- dienstleistungen gesammelt und einmal jährlich an die Steuerbehörde übermittelt wer- den. Die Steuerbehörde leitet die Informationen anschliessend an die Steuerbehörde jenes Partnerstaates oder jener Partnerstaaten weiter, in dem die Kryptowertnutzerin- nen und -nutzer steuerlich ansässig sind.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte und der MRK definieren die auszutauschenden In- formationen. Es handelt sich dabei insbesondere um Informationen über die während eines Kalenderjahres durchgeführten Transaktionen mit relevanten Kryptowerten so- wie über die Identität der an diesen Vermögenswerten nutzungsberechtigten Personen. Im Weiteren regelt der MRK u.a. den Begriff der Kryptowerte, der meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen und enthält Vorschriften im Zusammenhang mit der Kun- denidentifikation.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte ist die internationale Rechtsgrundlage für den Aus- tausch der Informationen über Kryptowerte. Der MRK ist der AIA-Vereinbarung Kryp- towerte beigelegt. Letztere orientiert sich an der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Sie basiert auf dem Gedanken einer einheitlichen Umsetzung des Standards für den AIA über Kryptowerte. Die staatsvertragliche Grundlage für die AIA-Vereinbarung Krypto- werte bildet ebenfalls Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens, wonach zwei oder meh- rere Vertragsparteien für Fallkonstellationen und nach Verfahren, die sie einvernehm- lich regeln, Informationen automatisch austauschen.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte ist als Vereinbarung zwischen zuständigen Behör- den konzipiert, hält explizit fest, dass eine Unterzeichnung allfällige nationale Geneh- migungsverfahren nicht präjudiziert. Damit der AIA über Kryptowerte effektiv umgesetzt wird, muss er bilateral zwischen den einzelnen Staaten vereinbart und mittels Notifika- tion (Erklärung) aktiviert werden. Sobald die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, findet die AIA-Vereinbarung Kryptowerte Anwendung: • Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben. 13/91
Beide Staaten müssen die AIA-Vereinbarung Kryptowerte unterzeichnet haben.
Beide Staaten müssen erklären, dass sie über die zur Umsetzung des AIA über Kryptowerte notwendigen Gesetze und Massnahmen zur Sicherstellung der Vorga- ben betreffend die Datensicherheit und Vertraulichkeit verfügen.
Beide Staaten müssen erklären, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten (Aktivierung). Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung oder so bald wie möglich danach angibt, bis wann er beabsichtigt, den MRK umzuset- zen (vgl. Kapitel 4.3).
3.1.2 Änderung der innerstaatlichen Grundlagen
Wie beim AIA über Finanzkonten enthalten die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie ihre Beilage grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA über Kryp- towerte zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten. Nicht alle ihre Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert und direkt anwendbar, weshalb auch in diesem Fall grundsätzlich der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes erforderlich ist. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit dem AIA über Finanzkonten, schlägt der Bundes- rat die Aufnahme des AIA über Kryptowerte im AIAG und der AIAV vor. Die Anpassun- gen werden nachfolgend umrissen. Im Wesentlichen umfassen sie:
Redaktionelle und gliederungstechnische Anpassungen und Präzisierungen.
Rechtssicherheit durch explizite Regelung zur Auslegung nach Massgabe der zuge- hörigen Kommentare der OECD: Diese Klarstellung ist vor dem Hintergrund der Län- derprüfungen des Global Forum angezeigt, da dies bei der Prüfung der effektiven Umsetzung des AIA in der Praxis erfahrungsgemäss massgebend ist.
Regelung zur Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganen: Zur Nutzung von Syner- gien und Sicherstellung eines kohärenten Vorgehens wird im Gesetzesvorentwurf eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der ESTV und der Finanzmarktauf- sicht (FINMA) sowie der Selbstregulierungsorganisationen (SROs) und Aufsichtsor- ganisationen (AOs) nach dem Recht zur Geldwäschereibekämpfung geschaffen.
Vereinfachung bei der Aufnahme neuer Partnerstaaten: Diese Kompetenz, die ak- tuell dem Parlament obliegt, soll neu an den Bundesrat delegiert werden.
Anpassungen mit Blick auf die Empfehlungen des Global Forum: Bestimmte Schwei- zer Ausnahmebestimmungen sollen aufgehoben respektive den von der OECD neu beschlossenen Ausnahmebestimmungen angepasst und die Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt werden.
Änderung des AIAG im Einzelnen Das AIAG wird neu in einen allgemeinen respektive gemeinsamen Teil, einen Teil zur Umsetzung des GMS und einen Teil zur Umsetzung des MRK gegliedert. Wo erforder- lich, werden die auf beide Regelwerke anwendbaren bestehenden Bestimmungen ent- sprechend um Begriffe zum AIA über Kryptowerte ergänzt oder analoge Bestimmungen aufgenommen.
Wo erforderlich, werden Bestimmungen aus der Beilage zur AIA-Vereinbarung Krypto- werte präzisiert. Darunter der Anknüpfungspunkt zur Schweiz («Nexus») oder Erleich- terungen und Präzisierungen der Meldepflichten. 14/91
2023 nahm das Global Forum eine Prüfung der Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des
GMS vor. Dabei wurde ein spezielles Augenmerk auf die Bestimmungen zur Sicher- stellung der effektiven Umsetzung des GMS in der Praxis gerichtet. Diese beschlagen insbesondere die Strafbestimmungen. Es wurden dazu zwei Empfehlungen an die Schweiz gerichtet. Sie betreffen das Fehlen einer Strafbestimmung für die fahrlässige Verletzung der Pflichten nach dem AIAG sowie einer Strafbestimmung für die Verlet- zung der Aufbewahrungspflicht. Diese sollen neu ins AIAG aufgenommen werden.
Änderung der AIAV im Einzelnen Im Jahr 2018 hat das Global Forum eine Vorprüfung des AIAG, der AIAV und der Weg- leitung der ESTV vorgenommen. Dabei stand die korrekte Übernahme der Bestimmun- gen des GMS sowie gewisser als wesentlich definierter Elemente des Kommentars zum GMS in das innerstaatliche Recht im Zentrum. Die Schweiz hat die Mehrheit der Empfehlungen des Global Forum im Rahmen der Änderung des AIAG, der AIAV und der Wegleitung per 1. Januar 2019 adressiert (bspw. Aufhebung der Ausnahmebestim- mung für Konten, die nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kon- toinhabers ausgenommen sind). Nicht umgesetzt wurden hingegen die Empfehlungen zur Aufhebung der in der AIAV formulierten Ausnahmebestimmungen für Vereine (Art. 5), Stiftungen (Art. 6) und deren Konten (Art. 10 und 11) sowie für Kapitaleinzahlungs- konten (Art. 9) und E-Geld-Konten (Art. 16). Stattdessen verlangte die Schweiz von der OECD die Klärung der Frage zum Umgang mit diesen Finanzinstituten und Konten durch das OECD-Gremium, das mit der Erarbeitung des GMS betraut und für die dies- bezügliche Auslegung zuständig ist. Der Umgang mit den genannten Finanzinstituten und Konten wurde im Rahmen der Diskussionen zur Aktualisierung des GMS geklärt. So besteht inzwischen internationaler Konsens, dass in Bezug auf qualifizierte gemein- nützige Rechtsträger, Kapitaleinzahlungskonten und E-Geld-Konten – sofern sie die von der OECD formulierten Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllen – ein gerin- ges Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Diese kön- nen deshalb gestützt auf die Bestimmungen nach dem aktualisierten GMS von dessen Anwendungsbereich ausgenommen werden.
Entsprechend sollen die in der AIAV aufgeführten Ausnahmebestimmungen aufgeho- ben und durch die dem Wortlaut der OECD entsprechenden neuen Ausnahmebestim- mungen ersetzt werden. Einzig in Bezug auf die Ausnahmen von Konten von Vereinen und Stiftungen konnte international kein Konsens erzielt werden. Diese Konten werden auch von keinem anderen Staat vom Anwendungsbereich des GMS ausgenommen. Die Aufhebung dieser Ausnahmebestimmungen wird deshalb von der internationalen Staatengemeinschaft erwartet, um ein Level Playing Field herzustellen.
Um die Sorgfaltspflichten festzulegen, die für Finanzinstitute und in Bezug auf Konten gelten, die von der Aufhebung der Ausnahmebestimmungen betroffenen sind, und um diesbezüglich angemessene Fristen zur Wahrnehmung der neuen bzw. zusätzlichen Pflichten unter dem AIA zu gewähren, sollen Übergangsbestimmungen in die Verord- nung aufgenommen werden.
Wie in Kapitel 1.3 erwähnt, wird auf internationaler Ebene diskutiert, ob der AIA über Kryptowerte in Ausnahmefällen zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden kann. Für den Fall, dass eine solche Möglichkeit beschlossen werden sollte, werden in der
AIAV Übergangsbestimmungen aufgenommen. Das EFD verfolgt die internationalen Diskussionen und wird bei Bedarf mit Blick auf die Botschaft oder im Rahmen der par- lamentarischen Beratungen notwenige Anpassungen beantragen.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Im Vergleich zum geltenden Recht sieht die Vorlage keine Änderung der Aufgabentei- lung zwischen Bund und Kantonen vor. Die Umsetzung des AIA über Finanzkonten wie auch die Umsetzung des AIA über Kryptowerte erfolgt durch den Bund, wobei weiterhin die ESTV die eigentliche Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten wie auch mit kantonalen Steuerverwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Infor- mationen ist. In Folge der Aktualisierung des GMS und der Umsetzung des AIA über Kryptowerte erfolgt eine Erweiterung dieser Aufgabe der ESTV, die mit Mehraufwand und -kosten verbunden ist (vgl. Kapitel 5.1).
Die AIA-Standards auferlegen zudem den betroffenen Dienstleistern Sorgfalts- und Meldepflichten, die mit Mehraufwand und -kosten für die betroffenen Kreise verbunden sind (vgl. Kapitel 5.2).
3.3 Umsetzungsfragen
Die Umsetzung des AIA über Finanzkonten wie auch die Umsetzung des AIA über Kryptowerte erfolgt durch den Bund, wobei weiterhin die ESTV die eigentliche Dreh- scheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten wie auch mit kantonalen Steuer- verwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen ist. Die ESTV wird Wegleitungen erlassen, die Umsetzungsfragen zu den AIA-Standards adressieren.
Der Bundesrat avisiert ein Inkrafttreten per 2026, so dass in Übereinstimmung mit der internationalen Vorgabe 2027 ein erster Austausch erfolgt.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Addendums zur multilateralen
Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informa- tionsaustausch über Finanzkonten Präambel
Die Präambel erläutert den Zweck des Addendums zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanz- konten (Addendum). Sie führt namentlich den Kontext des Addendums aus, insbeson- dere dass neu zusätzliche Informationen ausgetauscht werden sollen, um der Aktuali- sierung des GMS Rechnung zu tragen.
Zwecks Übernahme ins Schweizer Recht ist die Aktualisierung des GMS dem Ad- dendum beigelegt und wird der Bundesversammlung zusammen mit dem Addendum zur Genehmigung unterbreitet.
Abschnitt 1 – Ergänzungen zu den auszutauschenden Informationen in Bezug auf die meldepflichtigen Konten
Abschnitt 1 führt die zusätzlich auszutauschenden Informationen auf und ergänzt damit Abschnitt 2 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Dies entspricht der Änderung von Ab- schnitt 1 GMS (vgl. Ausführungen zu Abschnitt 1 GMS). Abschnitt 1 des Addendums stellt dabei die völkerrechtliche Grundlage für den Austausch dieser Informationen zwi- schen den Partnerstaaten dar.
Abschnitt 2 – Allgemeine Bedingungen
Abs. 1
Absatz 1 legt fest, dass das Addendum zwischen den Unterzeichnern des Addendums in Kraft tritt, dass es integraler Bestandteil der AIA-Vereinbarung Finanzkonten ist und dass deren Bestimmungen sinngemäss für das Addendum gelten. So finden auf das Addendum u.a. auch die Begriffsbestimmungen, die Regelung über Zeitraum und Form des Informationsaustausches, die Regelung von Vertraulichkeit und Datenschutzvor- kehrungen der AIA-Vereinbarung Finanzkonten Anwendung. Da das Addendum zwi- schen allen Unterzeichnern Kraft tritt, ist keine erneute Aktivierung oder Aktualisierung der bestehenden Austauschbeziehungen nötig.
Abs. 2
Absatz 2 legt das Notifizierungsverfahren im Rahmen des Addendums dar. Demnach übermittelt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Addendums oder so bald wie möglich danach folgende Notifikationen (Erklärungen):
Bst. a
Eine aktualisierte Notifikation nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe a AIA-Vereinba- rung Finanzkonten:
Ziffer i: Zur Meldung, dass der Staat über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Addendums verfügt unter Angabe der massgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften. Darin können auch mit innerstaatlichen Ge- setzgebungsverfahren verbundene Erfordernisse für eine vorläufige Anwendung des Addendums während eines begrenzten Zeitraums genannt werden.
Ziffer ii: Zur Meldung, dass der Staat noch nicht über die notwendigen Rechtsvor- schriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS verfügt und daher die Zustim- mung der anderen Staaten ersucht wird, während eines bestimmten Übergangszeit- raums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erwei- terten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des GMS zu übermitteln. Die OECD anerkennt, dass es einigen Staaten, insbesondere jenen, welche den AIA über Finanzkonten erst kürzlich eingeführt haben oder dabei sind, ihn einzuführen, nicht möglich sein wird, die zusätzlichen Meldepflichten gemäss Abschnitt 1 des Ad- dendums bereits per 1. Januar 2026 umzusetzen.
Bst. b
Eine aktualisierte Notifikation nach Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe f AIA-Ver- einbarung Finanzkonten zur Nennung der Staaten, deren Anträge nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums genehmigt werden.
In Fällen, in denen kein Einverständnis für eine Übergangsfrist nach dem oben genann- ten Mechanismus gewährt wird oder in denen die Übergangsfrist abgelaufen ist, kann die zuständige Behörde, deren Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS von 2023 verfügt, sich gegebenenfalls in An- wendung von Abschnitt 2 Absatz 1 des Addendums auf die bestehenden Bestimmun- gen in Abschnitt 3 Absatz 3 und Abschnitt 7 Absatz 3 und 4 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten berufen, um ihrerseits die Informationen nicht mehr zu schicken oder die Austauschbeziehung mit der anderen zuständigen Behörde, deren Staat nicht über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS vom 8. Juni 2023 verfügt, auszusetzen oder zu kündigen.
Artikel 2 des Vorentwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der völker- rechtlichen Grundlagen regelt die Notifikation (Erklärungen) der Schweiz unter der AIA- Vereinbarung Finanzkonten respektive ihrem Addendum.
Der internationale Zeitplan sieht grundsätzlich eine Umsetzung per 1. Januar 2026 mit einem ersten Austausch der zusätzlichen Informationen im Jahr 2027 vor. Die Notifika- tion bezüglich der Rechtsvorschriften (vgl. Bst. a Ziff. i vorstehend) muss somit spätes- tens im Dezember 2025 erfolgen. Die Umsetzung per 1. Januar 2026 bedingt gegebe- nenfalls eine provisorische Anwendung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanz- konten während einer kurzen Frist. In diesem Fall soll – unter Vorbehalt des Bundes- ratsbeschlusses über die provisorische Anwendung nach Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 23 (RVOG) und der Zustim- mung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen – eine Erklärung mit Anga- ben zur provisorischen Anwendung durch den Bundesrat vorgenommen werden. So- bald die Referendumsfrist abgelaufen und kein Referendum ergriffen wurde, oder aber ein Referendum ergriffen und die völkerrechtlichen Verträge in der Volksabstimmung angenommen wurden, erklärt der Bundesrat, dass die Schweiz über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS verfügt (Abs. 1 BB).
Artikel 39 Absatz 5 VE-AIAG ermächtigt den Bundesrat, die Partnerstaaten zu bezeich- nen, denen es gestützt auf einen entsprechenden Antrag gestattet wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne der Änderung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln. Wird die Über- gangsfrist gewährt, soll der Bundesrat gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Vorentwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlagen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine aktualisierte Erklärung nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f AIA-Vereinbarung Finanzkonten abgeben.
23 SR 172.010 18/91
4.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Aktualisierung des Gemeinsamen
Meldestandards für den AIA über Finanzkonten Abschnitt I – Allgemeine Meldepflichten
Unterabschnitt A
Unterabschnitt A wiederholt die im Rahmen des GMS auszutauschenden Informatio- nen und zeigt auf, auf welche Elemente die zu meldenden Informationen ausgeweitet werden. Neu umfasst die Meldepflicht folgende zusätzlichen Punkte:
die Rolle der beherrschenden Personen in Bezug auf den kontoinnehabenden Rechtsträger und die Rolle(n) der Inhaberinnen und Inhaber von Eigenkapitalbetei- ligungen an einem Investmentunternehmen – dies stellt sicher, dass die Steuerbe- hörden die Rolle(n) einer beherrschenden Person / einer Inhaberin oder eines Inha- bers von Eigenkapitalbeteiligungen in Bezug auf den Rechtsträger erkennen kön- nen, so dass eine Unterscheidung zwischen den beherrschenden Personen / Inha- berinnen und Inhabern von Eigenkapitalbeteiligungen möglich ist, die eine Beteili- gung durch Eigentum, Kontrolle oder als Begünstigte haben, im Gegensatz zu den- jenigen, die eine leitende Funktion haben (z. B. leitende Angestellte, Protektoren, Trustees);
ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt und ob eine gültige Selbstauskunft eingeholt wurde – diese Informationen geben den Steuerbehörden Aufschluss über die angewandten Sorgfaltspflichten und damit über die Zuverlässigkeit der Informationen;
ob es sich bei dem Konto um ein Gemeinschaftskonto handelt, sowie die Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaberinnen und -inhaber – diese Informationen ermöglichen es den Steuerbehörden, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einkünfte und Guthaben auf Gemeinschaftskonten möglicherweise nicht in vollem Umfang jeder Kontoinhaberin oder jedem Kontoinhaber zuzurechnen sind, sondern fallweise zwi- schen den Kontoinhaberinnen und -inhabern aufgeteilt werden müssen; und
die Art des Finanzkontos – diese Unterscheidung zwischen Einlagekonten, Verwahr- konten, Eigenkapitalbeteiligungen und Schuldtiteln sowie Barwertversicherungsver- trägen ermöglicht es den Steuerbehörden, die von ihren Steuerpflichtigen gehalte- nen Finanzanlagen besser zu verstehen.
Diese Ausweitung soll es den Steuerbehörden ermöglichen, die Informationen, die sie im Rahmen des AIA über Finanzkonten erhalten, besser zu kontextualisieren und die Verwendung der Daten für die Zwecke der Einhaltung der Steuervorschriften zu er- leichtern.
Unterabschnitt C
Ein meldendes Finanzinstitut ist nach dem GMS verpflichtet, angemessene Anstren- gungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer (SIN) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaf- fen. Mit der Aktualisierung des GMS wird präzisiert, dass diese Verpflichtung auch im-
mer dann gilt, wenn das meldende Finanzinstitut nach den innerstaatlichen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei verpflichtet ist, Informationen in Bezug auf die be- troffenen Konten zu aktualisieren.
Unterabschnitt G
Da es bestimmte Vermögenswerte gibt, die sowohl als relevante Kryptowerte nach dem MRK als auch als Finanzvermögen nach dem GMS gelten (z. B. Aktien, die in Krypto- form ausgegeben werden), enthält der GMS eine optionale Bestimmung, wonach die Meldung von Bruttoerlösen aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzver- mögen nach dem GMS nicht erforderlich ist, wenn die Informationen im Rahmen des AIA über Kryptowerte gemeldet werden. Damit sollen Doppelmeldungen beschränkt und meldenden Finanzinstituten, die beiden Regelwerken unterstehen, operative Fle- xibilität gewährt werden.
Abschnitt VI – Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
Abschnitt VI umfasst die Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern. Die Be- dingungen, unter denen sich ein meldendes Finanzinstitut in diesen Fällen für die Be- stimmung der beherrschenden Person(en) auf Verfahren zur Bekämpfung der Geldwä- scherei berufen kann, wurden in den GMS aufgenommen. Es wird festgehalten, dass die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) von 2012, darunter insbesondere deren Empfehlungen 10 und 25, übereinstimmen müssen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass, wenn ein mel- dendes Finanzinstitut nicht rechtlich verpflichtet ist, Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei anzuwenden, welche mit den FATF-Empfehlungen von 2012 überein- stimmen, das meldende Finanzinstitut «im Wesentlichen ähnliche» Verfahren anwen- den muss. Der GMS enthält keine weiteren Ausführungen dazu, was «im Wesentlichen ähnliche» Verfahren sind.
Die schweizerischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei stimmen mit den FATF-Empfehlungen von 2012 überein. Die meldenden schweizerischen Finanzinsti- tute wenden folglich die schweizerischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche- rei an – entweder aufgrund einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung bei Unter- stellung unter das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 24 (GwG) oder als «im Wesentlichen ähnliche» Verfahren in den anderen Fällen.
Abschnitt VII – Besondere Sorgfaltsvorschriften
Abschnitt VII enthält Zusatzregeln zu den allgemeinen Sorgfaltsvorschriften. Da der GMS vorschreibt, dass die meldenden Finanzinstitute für alle Neukonten Selbstaus- künfte einholen und plausibilisieren müssen, ist für den Fall, dass es einem meldenden Finanzinstitut aufgrund ausserordentlicher Umstände nicht möglich ist, eine gültige Selbstauskunft zu beschaffen, keine Auffangmöglichkeit für die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorgesehen. Meldende Finanzinstitute werden in diesem Fall neu verpflichtet, die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber und/oder der beherrschenden Person(en) vorläufig auf der Grundlage der Verfahren
24 SR 955.0 20/91
zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für bestehende Konten zu bestimmen. Dies gilt so- lange, bis die Selbstauskunft vorliegt und die Plausibilisierung abgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass dies kein Standardverfahren und keine Alternative zum Erforder- nis darstellt, eine gültige Selbstauskunft einzuholen.
Abschnitt VIII - Begriffsbestimmungen
Abschnitt VIII enthält die Definitionen, die in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanz- konten verwendet werden sowie die Änderung dieser Definitionen.
Digitale Geldprodukte
Bestimmte E-Geld-Produkte sowie digitale Zentralbankwährungen, die eine von einer Zentralbank ausgegebene digitale Fiat-Währung darstellen, entsprechen funktional ei- nem herkömmlichen Bankkonto und werfen damit ähnliche Steuerfragen auf. Um glei- che Bedingungen für digitale Geldprodukte und traditionelle Bankkonten, die dem An- wendungsbereich des GMS unterstehen, zu schaffen und einheitliche Meldeergeb- nisse zu gewährleisten, wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Unterabschnitt A Nummer 9: Einführung des Ausdrucks «spezifiziertes E-Geld-Pro- dukt», der digitale Darstellungen einer einzigen Fiat-Währung umfasst, die gegen Erhalt eines Geldbetrags zum Zwecke der Durchführung von Zahlungstransaktionen ausgegeben werden, die eine auf dieselbe Fiat-Währung lautende Forderung ge- genüber der Emittentin oder dem Emittenten verkörpern, die von einer anderen na- türlichen oder juristischen Person als der Emittentin oder dem Emittenten akzeptiert werden und die aufgrund aufsichtsrechtlicher Anforderungen, denen die Emittentin oder der Emittent unterliegt, auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Pro- dukts zum Nennwert in dieselbe Fiat-Währung rückzahlbar sind. Eine Ausnahmere- gelung gilt für Produkte, die ausschliesslich dafür geschaffen wurden, Übertragung von Geldmitteln auf Anweisung einer Kundin oder eines Kunden zu ermöglichen und nicht zur Wertaufbewahrung verwendet werden können;
Unterabschnitt A Nummer 10: Einführung des Ausdrucks «digitale Zentralbankwäh- rung», der jede offizielle Währung eines Staates bezeichnet, die von einer Zentral- bank in digitaler Form ausgegeben wird;
Unterabschnitt A Nummer 5: Änderung der Definition des Ausdrucks «Einlageninsti- tut», um jene E-Geld-Anbieter einzubeziehen, die nicht bereits nach der derzeitigen Definition Einlageninstitute sind und die aus Sicht des GMS relevant sind, weil sie spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen halten;
Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a: Ergänzung des Ausdrucks «nicht melden- des Finanzinstitut», um klarzustellen, dass eine Zentralbank dann nicht vom Anwen- dungsbereich des GMS ausgenommen ist, wenn sie Zentralbankwährungen im Na- men von sogenannten Non Financial Entities (NFE) oder natürlichen Personen hält. Der Ausdruck «NFE» wird in Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 7 GMS defi-
niert. Es handelt sich dabei um Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind; • Unterabschnitt C Nummer 2: Änderung der Definition des Ausdrucks «Einlagen- konto», um Konten einzuschliessen, die für Kundinnen und Kunden gehaltene spe- zifizierte E-Geld-Produkte und Zentralbankwährungen darstellen; und
• Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe ebis: Hinzufügung einer neuen Kategorie von ausgenommenen Konten, um digitale Geldprodukte, die angesichts des be- schränkten gespeicherten Geldwerts ein geringes Risiko darstellen, aus dem An- wendungsbereich herauszunehmen, nämlich spezifizierte E-Geld-Produkte, deren gleitender durchschnittlicher 90-Tage-Kontosaldo oder -wert während eines beliebi- gen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen 10’000 US-Dollar nicht über- steigt.
Abdeckung von Derivaten, die sich auf Kryptowerte beziehen, und von Invest- mentunternehmen, die in Kryptowerte investieren
Unterabschnitt A Nummer 6
Neben dem direkten Handel mit Kryptowerten und dem Halten von Kryptowerten kön- nen Anlegerinnen und Anleger alternativ über Fonds und andere Vermögensverwal- tungsvehikel, deren Zweck es ist, relevante Kryptowerte zu Anlagezwecken zu erwer- ben und zu halten, in Kryptowerte investieren. Auf diese Weise können Anlegerinnen und Anleger an den Preisschwankungen der vom Fonds gehaltenen Kryptowerte par- tizipieren, ohne unmittelbar Kryptowerte zu besitzen. Beteiligungen an Fonds und Ver- mögensverwaltungsvehikeln unterliegen bereits der Meldepflicht nach dem GMS, ent- weder als Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an Investmentunternehmen oder als Finanzvermögen, das auf Einlagekonten gehalten wird. Allerdings enthält die Definition des Ausdrucks «Investmentunternehmen» keine Kryptowerte als eine Kategorie zuläs- siger Anlagen, die den Rechtsträger dem Anwendungsbereich des GMS unterstellen würde, da die Definition derzeit nur Finanzvermögen und Geld umfasst. Die Definition des Ausdrucks «Investmentunternehmen» wird daher erweitert, um die Tätigkeit der Investition in Kryptowerte einzuschliessen.
Unterabschnitt A Nummer 7
Um Kohärenz zu gewährleisten zwischen Derivaten, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Derivaten, die sich auf (anderes) Finanzvermögen beziehen (die bereits unter den GMS fallen), werden Derivatkontrakte, die sich auf Kryptowerte beziehen, in die Defi- nition von Finanzvermögen aufgenommen, wodurch es den meldenden Finanzinstitu- ten ermöglicht wird, dieselben Sorgfaltspflichten und Meldeverfahren auf Derivate an- zuwenden, die sich auf verschiedene Arten von Vermögenswerten beziehen.
Die Definition der entsprechenden Begriffe des MRK (Fiat-Währung, Kryptowert, rele- vanter Kryptowert und Tauschgeschäft) werden auch im GMS reflektiert, da an ver- schiedener Stelle darauf Bezug genommen wird.
Übergangsrecht für Konten, die nur aufgrund der Aktualisierung des GMS als Finanzkonto gelten
Unterabschnitt C Nummern 9 und 10
Die Begriffe Neukonto und bestehendes Konto werden um eine übergangsrechtliche Regelung ergänzt für Konten, die nur aufgrund der Aktualisierung des GMS von 2023 als Finanzkonto gelten (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. i und j VE-AIAG). 22/91
Kapitaleinzahlungskonten als ausgenommene Konten
Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e Ziffer v
Kapitaleinzahlungskonten, deren Zweck es ist, Gelder im Hinblick auf die Gründung einer neuen Gesellschaft oder eine anstehende Kapitalerhöhung für einen beschränk- ten Zeitraum zu sperren, gelten nunmehr als ausgenommene Konten, sofern angemes- sene Schutzmassnahmen vorhanden sind, um den Missbrauch solcher Konten zu ver- hindern. Dies ist der Fall, wenn solche Transaktionen einer Regulierung unterliegen und von Gesetzes wegen über ein spezielles Bankkonto abgewickelt werden müssen, wobei die zugrundeliegenden Gelder eingefroren werden, bis die Kapitaleinlage erfolgt ist und, im Falle einer Gesellschaftsgründung, bis die Gesellschaft rechtmässig gegrün- det und im Handelsregister des Staates eingetragen wurde. Sobald die Gesellschaft rechtmässig gegründet und eingetragen ist, wird das Kapitaleinzahlungskonto in ein reguläres Einlagenkonto umgewandelt oder der Kapitalbetrag wird auf ein Einlagen- konto übertragen und das ursprüngliche Kapitaleinzahlungskonto wird geschlossen. Wird die Gesellschaft hingegen nicht gegründet, werden die Einlagen an die Zeichner zurückerstattet.
Um sicherzustellen, dass solche Konten nur für den Abschluss einer bevorstehenden Kapitaleinzahlungstransaktion verwendet werden, wird ein solches Konto nur dann als ausgenommenes Konto behandelt, wenn die Verwendung solcher Konten gesetzlich vorgeschrieben ist, und dies nur für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten.
Einbezug von staatlichen Überprüfungsdiensten in die Sorgfaltsverfahren
Unterabschnitt E Nummer 7
Die Technologie hat sich auch im Bereich der Prozesse zur Identifikation von Steuer- pflichtigen wesentlich weiterentwickelt, was die Dokumentation von Kontoinhaberin- nen, Kontoinhabern und beherrschenden Person(en) für betroffene Finanzinstitute ver- einfachen kann. So bieten gewisse Behörden Drittanbietern von Informationen, wie bei- spielsweise meldenden Finanzinstituten, staatliche Überprüfungsdienste, sogenannte Government Verification Services (GVS). Diese ermöglichen es ihnen, die Identität und steuerliche Ansässigkeit einer Kontoinhaberin, eines Kontoinhabers oder einer beherr- schenden Person direkt von der Steuerbehörde des Staates, in dem die betreffende Person steuerlich ansässig ist, überprüfen und bestätigen zu lassen. Die Bestätigung der Steuerbehörde erfolgt in diesem Fall in Form eines IT-Tokens oder eines anderen eindeutigen Kennzeichens.
Unterabschnitt E Nummer 7 hält fest, dass meldende Finanzinstitute auf solche Ver- fahren abstellen können, um eine Kontoinhaberin, einen Kontoinhaber oder eine be- herrschende Person im Rahmen der Sorgfaltsverfahren nach dem GMS zu dokumen- tieren. In dieser Hinsicht wird die Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansäs- sigkeit der Kontoinhaberin, des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person über ein GVS oder ein ähnliches IT gesteuertes Verfahren als funktionale Entsprechung zu einer SIN anerkannt und ist an ihrer Stelle zu melden.
Abschnitt X – Übergangsmassnahmen
Der neue Abschnitt X regelt übergangsrechtliche Aspekte in Bezug auf die Wirksamkeit der Aktualisierung des GMS und die Meldung der Rolle(n), aufgrund derer meldepflich- tige Personen beherrschende Personen beziehungsweise Inhaberinnen und Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen am Rechtsträger sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 41bis Abs. 1 VE-AIAG).
4.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der multilateralen Vereinbarung der
zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte Präambel
Die Präambel enthält sachdienliche Kontextinformationen, erklärt den Zweck der AIA- Vereinbarung Kryptowerte und enthält Zusicherungen der Unterzeichner.
Die erste Klausel enthält eine Bestätigung, dass die Staaten der Unterzeichner Ver- tragsparteien des Amtshilfeübereinkommens sind oder ein Hoheitsgebiet, auf welches das Amtshilfeübereinkommen Anwendung findet. Dies ist eine Voraussetzung für die Unterzeichnung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.
Die zweite und dritte Klausel dienen als Einleitung und stellen klar, dass der Zweck der AIA-Vereinbarung Kryptowerte darin besteht, die Steuervermeidung und -hinterzie- hung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu fördern.
Die vierte Klausel enthält die Zusicherungen, dass das Recht der Staaten der Unter- zeichner meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen verpflichtet oder verpflichten soll, gemäss dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Austauschumfang Informationen über relevante Kryptowerte zu melden. Letztere Formulierung ermöglicht eine Unterzeich- nung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte, bevor ein Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des MRK verfügt.
Die fünfte Klausel enthält die zukunftsgerichtete Erwartung, dass künftige Änderungen des MRK umgesetzt werden und sich der Begriff MRK auf die entsprechend ange- passte Version beziehen wird (vgl. Art. 12c VE-AIAG).
Wie das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zeigt, hat dieses Vorgehen den Vorteil, dass die einheitliche Umsetzung des AIA-Standards gegenüber allen Part- nerstaaten sichergestellt ist. Soweit sie nicht den Inhalt der AIA-Vereinbarung Krypto- werte selbst betreffen, können Änderungen des Standards im nationalen Recht nach- geführt werden, ohne dass zahlreiche Abkommen neu verhandelt werden müssen. Die betroffenen Anbieter von Kryptodienstleistungen können somit gegenüber allen Part- nerstaaten der AIA-Vereinbarung Kryptowerte den gleichen Standard anwenden. Än- derungen des Standards führen nicht dazu, dass sie bei Kunden aus gewissen Ländern den «alten» und bei Kunden aus anderen Ländern den «neuen» AIA-Standard anwen- den müssen. Wie das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zeigt, bestehen Mechanismen, um eine unterschiedliche Umsetzung des AIA-Standards zu verhindern und ein Level Playing Field sicherzustellen, wenn Partnerstaaten Anpassungen am 24/91
Standard in ihrem nationalen Recht nicht gleichzeitig nachführen. Die OECD ist die zuständige Instanz, um Anpassungen des MRK zu beschliessen. Dadurch ist sicher- gestellt, dass international ein breiter Konsens betreffend diese Anpassungen besteht, und es kann angenommen werden, dass diese auch effektiv umgesetzt werden. Weiter ist das Global Forum mit der Überwachung der Umsetzung des AIA-Standards beauf- tragt. Wie die AIA-Vereinbarung Finanzkonten sieht auch die AIA-Vereinbarung Kryp- towerte schliesslich vor, dass eine Partei den Informationsaustausch nach der AIA- Vereinbarung Kryptowerte gegenüber einem Partnerstaat aussetzen kann, wenn der Partnerstaat die AIA-Vereinbarung Kryptowerte in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat (vgl. Abschn. 7 Unterabschn. 5 und 6). Wie das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten ausdrücklich festhält, kann der Nicht-Nachvollzug der Änderung des AIA-Standards im nationalen Recht die Aussetzung des AIA über Fi- nanzkonten rechtfertigen. Es ist zu erwarten, dass eine analoge Regelung auch in Be- zug auf Änderungen des MRK gelten wird.
Die sechste Klausel referenziert die internationale Rechtsgrundlage für den automati- schen Informationsaustausch, das Amtshilfeübereinkommen.
Die siebte Klausel stellt klar, dass der Informationsaustausch bilateral vom Senderstaat zum Empfängerstaat erfolgt, auch wenn die entsprechende Einigung multilateral er- folgt.
Die achte Klausel enthält die Zusicherungen in Bezug auf (i) angemessene Schutzvor- kehrungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen und (ii) eine Infrastruktur, die einen effektiven Informationsaustausch ermöglicht.
Die neunte und letzte Klausel bekräftigt den Zweck der AIA-Vereinbarung Kryptowerte, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Bezug auf relevante Krypto- werte zu fördern. Die Klausel stellt klar, dass die Anwendung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte vom erfolgreichen Abschluss innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren (z. B. Zustimmung des Parlaments) abhängen kann. Die Klausel wiederholt zudem, dass der Abschluss der AIA-Vereinbarung Kryptowerte die Einhaltung der Vertraulich- keit, der Daten- und sonstiger Schutzvorkehrungen durch die Parteien voraussetzt, ein- schliesslich der Vorgabe, dass die Verwendung der ausgetauschten Informationen auf den im Amtshilfeübereinkommen vorgeschriebenen Umfang beschränkt ist.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte enthält in Abschnitt 2 die Verpflichtung zum Aus- tausch bestimmter Informationen, die nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvor- schriften gemäss dem MRK beschafft wurden. Der Begriff «Melderahmen für Krypto- werte» umfasst den von der OECD mit den G20-Staaten entwickelten Standard für den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (ein- schliesslich der Kommentare der OECD; Abschn. 1 Unterabschn. 1 Bst. c AIA-Verein- barung Kryptowerte). Wie bei der AIA-Vereinbarung Finanzkonten ist der MRK nicht direkt in die AIA-Vereinbarung Kryptowerte integriert, letztere nimmt jedoch darauf Be- zug.
Zwecks Übernahme ins Schweizer Recht ist der MRK der AIA-Vereinbarung Krypto- werte beigelegt und wird der Bundesversammlung zusammen mit der AIA-Vereinba- rung Kryptowerte zur Genehmigung unterbreitet (so wurde dies auch in Bezug auf 25/91
den GMS und die AIA-Vereinbarung Finanzkonten gehandhabt). In Artikel 12c Absatz 1 VE-AIAG wird zudem festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen im Rahmen der Umsetzung der AIA- Vereinbarung Kryptowerte nach dem MRK richten, der der AIA-Vereinbarung Krypto- werte beigelegt ist. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte einschliesslich des MRK in der Beilage werden in der systematischen Rechtssammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht. Weiter soll im AIAG eine Bestimmung aufgenommen werden, welche die innerschweizerische Zuständigkeit für die Anpassung der Beilage zur AIA-Vereinba- rung Kryptowerte regelt (vgl. Erläuterungen zu Art. 12c VE-AIAG).
Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen
In Abschnitt 1 werden die in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte verwendeten Ausdrü- cke definiert.
Unterabschnitt 1
Der Ausdruck «Staat» bedeutet einen Staat, für den das Amtshilfeübereinkommen und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Kraft sind. Es kann sich um einen Staat oder ein Hoheitsgebiet (zum Beispiel ein Überseegebiet eines Staates) handeln.
Unter den Ausdruck «zuständige Behörde» fallen die für den jeweiligen Staat in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden. Für die Schweiz ist dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in).
Der Ausdruck «Melderahmen für Kryptowerte» bedeutet den von der OECD mit den G20-Staaten entwickelten internationalen Rahmen für den automatischen Informati- onsaustausch in Bezug auf Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare der OECD). Siehe diesbezüglich auch die Erläuterungen zur fünften Klausel der Präambel.
Mit «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» ist das Sekretariat der OECD gemeint, das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das Koordinierungs- gremium unterstützt. Das Koordinierungsgremium setzt sich aus Vertretern der zustän- digen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammen.
Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet, dass die nachfolgenden vier Vo- raussetzungen erfüllt sind und der AIA über Kryptowerte zwischen zwei Staaten rechts- wirksam eingeführt worden ist:
Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.
Beide Staaten müssen die AIA-Vereinbarung Kryptowerte unterzeichnet haben.
Beide Staaten müssen erklären, dass sie über die zur Umsetzung des MRK notwen- digen Gesetze verfügen.
Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums erklärt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen über Kryptowerte auf automatischer Basis austauschen möchten.
Unterabschnitt 2
Gemäss Unterabschnitt 2 werden alle nicht in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte defi- nierten Ausdrücke nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die AIA- Vereinbarung Kryptowerte im konkreten Fall anwendet. Dabei soll diese Bedeutung mit der im MRK festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte noch im MRK definiert sind, werden grundsätzlich nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die AIA-Vereinbarung Kryptowerte im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteue- rungs- und Steuerinformationsabkommen sowie das Amtshilfeübereinkommen enthal- ten eine ähnliche Regelung.
Abschnitt 2 – Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen
Unterabschnitte 1 und 3
Die Unterabschnitte 1 und 3 legen die auszutauschenden Informationen fest. Diese sind in Übereinstimmung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften des MRK zu sam- meln und jährlich mit den Partnerstaaten automatisch auszutauschen. Weiter wird auf die Artikel 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens verwiesen. Artikel 6 des Amtshilfe- übereinkommens stellt zusammen mit der AIA-Vereinbarung Kryptowerte die staats- vertragliche Rechtsgrundlage für den Austausch dar. Auf Artikel 22 des Amtshilfe- übereinkommens wird auch in Abschnitt 5 der AIA-Vereinbarung Kryptowerte verwie- sen. Dieser enthält die in Bezug auf die ausgetauschten Informationen anzuwenden- den Geheimhaltungsvorschriften und führt die Zwecke auf, für welche die ausgetausch- ten Informationen genutzt werden dürfen (sog. Spezialitätsprinzip).
In Unterabschnitt 3 sind die Informationen aufgeführt, die in Bezug auf jede melde- pflichtige Person eines anderen Staates auszutauschen sind. Diese sind in drei Kate- gorien gruppiert:
(1) Identifikationsinformationen der meldepflichtigen Personen
Diese dienen der Identifikation der meldepflichtigen Nutzerinnen, Nutzer oder der be- herrschenden Person(en) eines Rechtsträgers, welche eine meldepflichtige Person ist, durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die SIN, das Geburts- datum und gegebenenfalls den Geburtsort. Bei Rechtsträgern umfassen die zu mel- denden Informationen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit und die SIN. Bei beherrschenden Personen muss zudem die Rolle oder die Rollen angegeben werden, aufgrund welcher sie als beherrschende Person gelten.
(2) Identifikationsinformationen des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen
Diese dienen der Identifikation des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen. Ausgetauscht werden der Name, die Adresse sowie gegebenenfalls die Identifikations- nummer des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen.
(3) Transaktionsinformationen
Zu melden sind die Transaktionen nach Art des relevanten Kryptowertes. Dabei werden die verschiedenen Transaktionskategorien einzeln gemeldet (vgl. Ziff. ii-ix). Die Mel- dung erfolgt dabei aggregiert, d.h. für jede Art von relevantem Kryptowert und für alle Transaktionskategorien ist jeweils der Gesamtwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl aller relevanten Transaktionen zu melden.
Der MRK enthält Präzisierungen und Konkretisierungen mit Bezug auf die zu liefernden Informationen (vgl. dazu Abschn. II der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte).
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 2 regelt die Möglichkeit, Informationen zu erteilen, aber nicht zu erhal- ten. Diese Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums melden, dass sie auf die Reziprozität verzichten. Nicht vorgesehen ist hingegen die Fallkonstel- lation, dass ein Staat Informationen erhält, aber nicht erteilt. Diese Regelung entspricht der Regelung in der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.
Abschnitt 3 – Zeitraum und Form des Informationsaustauschs
Unterabschnitt 1
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung angibt, bis wann er beabsichtigt, den AIA nach dem MRK umzusetzen (Erklärung vgl. Abschn. 7). Für die Entstehung einer rechtlichen Verpflichtung zum AIA müssen jedoch die vier in den Ausführungen zu Abschnitt I Unterabschnitt 1 AIA-Vereinbarung Krypto- werte genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Sind diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, als im Rahmen der Unterzeichnung angegeben wurde, findet die AIA-Vereinbarung Kryptowerte erst dann Anwendung. Dies entspricht der Regelung in der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.
Unterabschnitt 1 sieht weiter vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich bezie- hen, spätestens also Ende September. Dies entspricht der Regelung in der AIA-Ver- einbarung Finanzkonten.
Unterabschnitte 2 und 3
Die Unterabschnitte 2 und 3 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Wie beim AIA über Finanzkonten sind die Informationen in einem gemeinsamen XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Die Datenübertragung erfolgt über das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD (Common Transmission System, CTS). Dies ist das gemeinsam entwickelte sichere Übertragungssystem, das von den zuständigen Behörden auf der ganzen Welt für die Übermittlung vertraulicher Steuer- informationen verwendet wird. Die Informationen müssen ausserdem nach den neues- ten international vereinbarten Standards aufbereitet und verschlüsselt werden. Das CTS gelangt bereits für den AIA über Finanzkonten zur Anwendung. Das Ziel ist die
Gewährleistung möglichst vereinheitlichter Verfahren, um die Kosten und die Komple- xität gering zu halten. Alternativ können die zuständigen Behörden ein anderes Verfah- ren für die Datenübertragung verwenden. Dies sollte Sicherheits-, Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards erfüllen, die mit jenen des CTS gleichwertig sind, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten während der gesamten Übertragung zu ge- währleisten und sicherzustellen, dass die Daten auf keinen Fall unbefugten Personen zugänglich gemacht oder offengelegt und nicht auf unbefugte Weise (ab-)geändert werden. Die Schweiz wird das CTS anwenden.
Abschnitt 4 – Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung
Abschnitt 4 entspricht der Regelung in Abschnitt 4 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Er regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermitt- lungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch einen mel- denden Anbieter von Kryptodienstleistungen. Die zuständigen Behörden sollen sich gegenseitig informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Ver- fügung stehenden Massnahmen treffen, insbesondere auch gegenüber einem säumi- gen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen. Dies schliesst Situationen ein, in denen sich eine meldepflichtige Person auf ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten beruft. Das AIAG sieht insbesondere Überprüfungen und Strafbe- stimmungen vor (vgl. Kapitel 4.5).
Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zuständigen Behörden. Die AIA-Ver- einbarung Kryptowerte sieht keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Be- hörde eines Staates und einem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen eines anderen Staates vor.
Abschnitt 5 – Vertraulichkeit und Vorkehrungen zu Schutz der Daten
Abschnitt 5 entspricht der Regelung in Abschnitt 5 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 1 verweist auf die Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zu Vertraulichkeit und sonstigen Schutzvorkehrungen. Dieser Verweis umfasst insbeson- dere auch Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, der die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip regelt. Es handelt sich dabei um unabdingbare Prinzipien im Zusam- menhang mit dem Informationsaustausch in Steuerfragen. Ähnliche Klauseln sind in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-Musterabkommen) 25 und im OECD-Steuerinfor- mationsmusterabkommen 26 enthalten.
OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital 2017, 25. April 2019, einsehbar unter: www.oecd.org > tax > Model Tax Convention on Income and on Capital 2017 (Full Version) OECD, Model agreement on exchange of information in tax matters (Model TIEAs), einsehbar unter: www.oecd.org > tax > Exchange of Information > Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes > Re- sources > Report, Guidances and Reference Documents 29/91
Wie die AIA-Vereinbarung Finanzkonten erlaubt es auch die AIA-Vereinbarung Krypto- werte, der übermittelnden Partei zu spezifizieren, welche Schutzbestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auch von den empfangenden Parteien einzuhalten sind, um das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherzustellen (vgl. Erklärung nach Abschn.
7 Unterabschn. 1 Bst. e). Die bezeichneten Schutzbestimmungen sollen aber nicht
über das hinausgehen, was notwendig ist, um den Datenschutz zu gewährleisten. Diese Regelung ist Ausfluss des Verweises auf das innerstaatliche Recht eines Staates und dient der Sicherstellung eines genügenden Schutzes der Daten. Die von der über- mittelnden Partei bezeichneten Schutzbestimmungen werden im Anhang zur AIA-Ver- einbarung Kryptowerte aufgeführt.
Die Schweiz hat beim AIA über Finanzkonten ihre Datenschutzbestimmungen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums entsprechend kommuniziert. Die Zustim- mung der Partnerstaaten zum AIA über Finanzkonten mit der Schweiz umfasst somit auch die Verpflichtung, die Datenschutzbestimmungen der Schweiz einzuhalten. Dies soll für den AIA über Kryptowerte gleich gehandhabt werden. Der Bundesrat soll in Artikel 3 Absatz 4 des Vorentwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlagen beauftragt werden, die für die Schweiz massgeblichen Datenschutzbestimmungen gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe e AIA- Vereinbarung Kryptowerte zu notifizieren. Da das Schweizer Datenschutzrecht grund- sätzlich den internationalen Anforderungen entspricht, wird dies wie beim AIA über Fi- nanzkonten insbesondere dazu dienen, sicherzustellen, dass der Partnerstaat das er- forderliche Schutzniveau der Daten sicherstellt. Dieser der AIA-Vereinbarung Krypto- werte inhärente Mechanismus kommt einer Vereinbarung über den Datenschutz im Sinne von Artikel 6 AIAG (bzw. neu Art. 2a VE-AIAG) gleich und stellt eine Stärkung der Datenschutzgarantien für die Steuerpflichtigen in den Partnerstaaten dar.
Grundsätzlich kennen alle Staaten spezifische Vorschriften zur Vertraulichkeit und Si- cherheit der Steuerdaten, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten speziell zu schützen sind. Als Indikator dafür, ob ein Staat im Zusammenhang mit auszutauschen- den Daten angemessene Schutzvorkehrungen gewährleistet, können in Bezug auf den AIA über Kryptowerte insbesondere die Ergebnisse der Länderüberprüfungen des Glo- bal Forum herangezogen werden, die für den AIA über Finanzkonten erfolgt sind. Dabei wird die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und die Datensicherheit geprüft. Auf dieser Grundlage können die teilnehmenden Staaten die erforderliche ge- genseitige Gewissheit und Sicherheit erlangen, dass die grundlegenden Anforderun- gen für das reibungslose Funktionieren des AIA gegeben sind, bevor sie erste Daten mit Partnerstaaten austauschen. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist dem be- treffenden Staat eine reziproke Teilnahme am AIA versagt, d.h. der Staat ist zwar ver- pflichtet Daten zu senden, erhält jedoch im Gegenzug keine Informationen von seinen Partnerstaaten. Es handelt sich hierbei um einen bewährten Mechanismus. Bisher wur- den 114 Staaten auf die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und Datensicherheit geprüft, darunter die Schweiz. Das Global Forum wird das Prüfverfah- ren für den AIA über Kryptowerte noch festlegen.
Letztlich hat das Parlament am 6. Dezember 2017 den Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA über
Finanzkonten angenommen. 27 Gestützt auf diesen Bundesbeschluss ist der Bundesrat verpflichtet hinsichtlich der Partnerstaaten, mit denen im betroffenen Jahr erstmals Da- ten ausgetauscht werden, vor deren Übermittlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Global Forum erfüllt sind. Der Bundesrat fasst die Ergebnisse in einem Bericht zusammen und unterbreitet diesen den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation. Er veranlasst anschliessend unter Berücksichtigung der Empfehlun- gen der konsultierten Kommissionen die erforderlichen Massnahmen (Datenaus- tausch, Aussetzung des Datenaustauschs, Kündigung des Abkommens). Für den AIA über Kryptowerte soll ein analoger Mechanismus vorgeschlagen werden. Dies ist Ge- genstand einer separaten Vorlage.
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 2 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeits- vorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegen- massnahmen zu melden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle zu- ständigen Behörden informieren, die mit dem betroffenen Staat Informationen gestützt auf die AIA-Vereinbarung Kryptowerte austauschen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Abschn. 7 Unterabschn. 5).
Abschnitt 6 – Konsultationen und Änderungen
Abschnitt 6 entspricht der Regelung in Abschnitt 6 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 1 sieht vor, dass eine zuständige Behörde die andere(n) zuständige(n) Behörde(n) um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen ersuchen kann, wenn bei der Durchführung oder Auslegung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte Schwierigkeiten auftreten. Konsultationen können auch mit dem Ziel durchgeführt wer- den, die Qualität der erhaltenen Informationen zu analysieren. Das Sekretariat des Ko- ordinierungsgremiums ist gegebenenfalls über die getroffenen Massnahmen in Kennt- nis zu setzen, damit es die anderen zuständigen Behörden informieren kann.
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 2 regelt, dass die AIA-Vereinbarung Kryptowerte durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für welche die AIA-Vereinbarung Krypto- werte in Kraft ist, geändert werden kann. Nach der schweizerischen Kompetenzord- nung und dem Schweizer Gesetzgebungsverfahren wird die AIA-Vereinbarung Krypto- werte der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Dementsprechend kann die zuständige Behörde der Schweiz einer Änderung der AIA-Vereinbarung Kryp- towerte erst nach Genehmigung dieser Änderung durch die Bundesversammlung zu- stimmen.
27 BBl 2018 39 31/91
Abschnitt 7 – Allgemeine Bedingungen
Abschnitt 7 entspricht der Regelung in Abschnitt 7 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten und führt die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die AIA-Vereinbarung Kryptowerte zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird (Aktivierung). Er führt weiter aus, unter welchen Umständen ein Staat die AIA-Vereinbarung Kryptowerte gegenüber einem bestimmten Partnerstaat aussetzen oder kündigen kann, und regelt die Kündi- gung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.
Unterabschnitt 1
Nach Unterabschnitt 1 übermittelt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte oder möglichst rasch danach folgende Erklä- rungen:
eine Erklärung, dass der Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Um- setzung des MRK verfügt, einschliesslich der Angabe des Datums des Inkrafttretens oder eines Zeitraums der provisorischen Anwendung;
eine allfällige Bestätigung betreffend Verzicht auf den Erhalt von Daten (Verzicht auf Reziprozität);
ein allfälliges Ersuchen, die erhaltenen Informationen in Bezug auf Steuerarten ver- wenden zu können, welche nicht vom Amtshilfeübereinkommen erfasst sind, unter Angabe dieser Steuern und Bestätigung der Verwendung im Einklang mit den Best- immungen des Amtshilfeübereinkommens;
eine allfällige Nennung eines oder mehrerer alternativen Datenübertragungsverfah- ren als das OECD CTS einschliesslich Verschlüsselungsstandards;
eine allfällige Nennung von Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten, die von den Behörden, welche die Informationen erhalten, zusätzlich zu den in Arti- kel 22 des Amtshilfeübereinkommens enthaltenen Anforderungen einzuhalten sind;
die Bestätigung betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes; sowie
eine Liste der Staaten, mit denen Daten ausgetauscht werden sollen.
Zudem sind dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgli- che Änderung an den oben genannten Erklärungen mitzuteilen.
Artikel 3 des Vorentwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der völker- rechtlichen Grundlagen regelt die Erklärungen der Schweiz unter der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.
Der internationale Zeitplan sieht grundsätzlich eine Umsetzung per 1. Januar 2026 mit einem ersten Austausch der zusätzlichen Informationen im Jahr 2027 vor. Die Notifika- tion muss somit spätestens im Dezember 2025 erfolgen. Die Umsetzung per 1. Januar
2026 bedingt gegebenenfalls eine provisorische Anwendung der AIA-Vereinbarung
Kryptowerte während einer kurzen Frist. In diesem Fall soll – unter Vorbehalt des Bun- desratsbeschlusses über die provisorische Anwendung nach Artikel 7b des RVOG und
der Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen – eine Erklärung mit Angaben zur provisorischen Anwendung durch den Bundesrat vorgenommen wer- den. Sobald die Referendumsfrist abgelaufen und kein Referendum ergriffen wurde, oder aber ein Referendum ergriffen und die völkerrechtlichen Verträge in der Volksab- stimmung angenommen wurden, erklärt der Bundesrat, dass die Schweiz über die not- wendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des MRK verfügt (Abs. 1 BB).
Die Schweiz nimmt am AIA über Finanzkonten reziprok teil. So soll dies auch für den AIA über Kryptowerte gelten, weshalb im Vorentwurf des Bundesbeschlusses nicht vor- gesehen ist, dass die Schweiz im Rahmen der AIA-Vereinbarung Kryptowerte auf die Reziprozität verzichtet. Zwecks Wahrung eines Level Playing Field soll die Schweiz grundsätzlich von ihren Partnerstaaten Informationen erhalten und diese zur Anwen- dung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwenden können.
Die Beurteilung von Anfragen der Partnerstaaten, die übermittelten Daten für Steuer- arten zu verwenden, zu welchen sie im Amtshilfeübereinkommen einen Vorbehalt an- gebracht haben, erfolgt im Einzelfall im Rahmen des schweizerischen Geltungsbe- reichs des Amtshilfeübereinkommens und soll an den Bundesrat delegiert werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 39 Abs. 3 VE-AIAG). Stimmt der Bundesrat einer solchen Verwendung zu, so bestätigt er dies in Bezug auf die betroffenen Partnerstaaten in einer Erklärung gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe g der AIA-Vereinba- rung Kryptowerte (Abs. 2 BB). Gleichermassen soll der Bundesrat beschliessen kön- nen, die zuständigen Behörden der anderen Staaten anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern, zu denen die Schweiz einen Vorbehalt im Amtshilfeübereinkommen angebracht hat, verwendet werden kön- nen (Art. 39. Abs. 4 VE-AIAG). In diesem Fall soll er eine Erklärung gemäss Abschnitt
7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte abgeben (Abs. 3
BB).
Die Schweiz wird für die Übermittlung der nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte ge- sammelten Informationen an die Partnerstaaten das Gemeinsame Übertragungssys- tem der OECD (CTS) und die damit verbundenen Dateivorbereitungs- und -verschlüs- selungsverfahren verwenden. Eine Mitteilung alternativer Übermittlungsmethoden ge- mäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe d der AIA-Vereinbarung Kryptowerte er- übrigt sich dementsprechend.
Die Schweiz hat beim AIA über Finanzkonten ihre Datenschutzbestimmungen kommu- niziert, die im Rahmen des AIA von den Partnerstaaten einzuhalten sind. Dies soll für den AIA über Kryptowerte gleich gehandhabt werden. Folglich wird der Bundesrat in Artikel 3 Absatz 4 des Bundesbeschlusses beauftragt, dem Sekretariat des Koordinie- rungsgremiums die massgeblichen Datenschutzbestimmungen bekanntzugeben (vgl. Ausführungen zu Abschn. 5 Unterabschn. 1 vorstehend).
Weiter soll der Bundesrat nach Artikel 3 Absatz 5 des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz über geeignete Massnahmen verfügt, um die erforderliche Vertrau- lichkeit und Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten.
Nicht Gegenstand dieser Vorlage ist die Frage, mit welchen Partnerstaaten der AIA über Kryptowerte eingeführt werden soll. Dessen bilaterale Aktivierung ist Gegenstand separater Vorlagen, welche die entsprechende Erklärung regeln.
Letztlich wird auf internationaler Ebene derzeit die Möglichkeit einer späteren Umset- zung des AIA über Kryptowerte diskutiert (vgl. Ausführungen in Kapitel 1.3). Sollte dies- bezüglich ein Konsens gefunden werden, ist nicht auszuschliessen, dass die AIA-Ver- einbarung Kryptowerte noch vor Unterzeichnung durch die Staaten dahingehend ge- ändert wird, dass in Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 eine zusätzliche Erklärung aufgenom- men wird. Voraussichtlich sollen mit dieser Erklärung betroffene meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen für einen Übergangszeitraum von allfälligen Sorgfalts- und Meldepflichten im notifizierenden Staat befreit werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 41bis Abs. 3 VE-AIAG). Artikel 41bis Absatz 3 VE-AIAG und Artikel 35b Absätze 1-3 E-AIAV sehen für diesen Fall eine entsprechende Übergangsbestimmung vor. Nach Abschluss der Diskussion auf internationaler Ebene sind gegebenenfalls Anpassungen an der vorliegenden Vorlage vorzunehmen, um den finalen Wortlaut der Konsenslösung kor- rekt wiederzugeben (vgl. auch Ausführungen in Kapitel 3.1). Dies dürfte sowohl die AIA-Vereinbarung Kryptowerte und den zugehörigen Bundesbeschluss über die Ge- nehmigung der völkerrechtlichen Grundlagen als auch den Vorentwurf zum AIAG res- pektive den Entwurf zur AIAV betreffen.
Unterabschnitt 2
Nach Unterabschnitt 2 wird die AIA-Vereinbarung Kryptowerte zwischen zwei Staaten am Tag der zweiten Notifikation wirksam, mit welcher sich diese gegenseitig als Partner aufführen.
Unterabschnitte 3 und 4
Gemäss den Unterabschnitten 3 und 4 veröffentlicht die OECD auf ihrer Website ge- wisse der gemeldeten Angaben, so insbesondere eine Liste der zuständigen Behör- den, welche die AIA-Vereinbarung Kryptowerte unterzeichnet haben, und der zustän- digen Behörden, zwischen denen die AIA-Vereinbarung Kryptowerte wirksam ist. Zu- dem wird das EFD die Liste der Partnerstaaten der Schweiz veröffentlichen.
Unterabschnitt 5
Nach Unterabschnitt 5 kann der Informationsaustausch von einer zuständigen Behörde gegenüber einer anderen zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn die AIA-Ver- einbarung Kryptowerte in erheblichem Umfang nicht eingehalten wird oder wurde. Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, die AIA-Vereinbarung Kryptowerte gegenüber einem Partnerstaat auszusetzen, muss die zuständige Behörde des Partnerstaates schriftlich darüber informieren. Die Information soll eine detaillierte Beschreibung des Problems in Bezug auf die Nichteinhaltung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte enthal- ten und soweit möglich aufzeigen, wie das Problem gelöst werden kann. Die Nichtein- haltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und des Amtshilfeübereinkommens oder die nicht fristgerechte oder an- gemessene Bereitstellung von Informationen können u.a. eine Aussetzung der AIA- Vereinbarung Kryptowerte rechtfertigen. 34/91
Unterabschnitt 6
Unterabschnitt 6 regelt die Kündigungsmodalitäten. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte kann insgesamt oder in Bezug auf bestimmte zuständige Behörden mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Erhaltene Informationen unterliegen auch nach der Kündigung den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens, d.h. insbesondere den Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen. Kündigt ein Staat das Amtshilfe- übereinkommen, so führt dies automatisch zur Beendigung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte, da diese auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens basiert.
Abschnitt 8 – Sekretariat des Koordinierungsgremiums
Abschnitt 8 entspricht der Regelung in Abschnitt 8 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Darin ist geregelt, dass sämtliche zuständigen Behörden über alle eingegangenen No- tifikationen unterrichtet werden und die Unterzeichner der AIA-Vereinbarung Krypto- werte in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinba- rung unterzeichnet.
4.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Melderahmens für Kryptowerte
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass die nach den Bestimmungen des MRK gesammelten Informationen auszutauschen sind. Aus diesem Grund soll der MRK der AIA-Vereinbarung Kryptowerte zwecks Übernahme ins Schweizer Recht bei- gefügt werden (vgl. Ausführung zur Präambel der AIA-Vereinbarung Kryptowerte). Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte regelt grundsätzlich das zwischenstaatliche Verhältnis, d. h., welche Informationen Staaten in welchem Verfahren untereinander austauschen. Der MRK hingegen enthält die Sorgfaltspflichten, welche die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Identifizierung meldepflichtiger Transaktionen zu erfüllen haben. Mit anderen Worten, wer was über wen wie zu beschaffen hat. Diese Informa- tionen werden anschliessend der Steuerbehörde des Staates übermittelt, in dem der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen seine Meldepflichten erfüllen muss, und von dieser an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weitergeleitet, d. h. der Staaten, mit denen der AIA über Kryptowerte rechtswirksam eingeführt worden ist.
Der MRK regelt verschiedene Elemente im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung:
Wer: Die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen umfassen nicht nur Rechts- träger, sondern auch natürliche Personen, die eine Dienstleistung in Form von Tausch- geschäften zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte sowie zwi- schen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden erbringen, indem sie beispielsweise als Gegenparteien oder Intermediär bei den Tauschgeschäften auftreten oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zum GMS sieht der MRK keine Ausnahmen für nicht meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen vor.
Was: Es handelt sich dabei grundsätzlich um Informationen zur Identität der melde- pflichtigen Person (Name, Adresse, Geburtsdatum, Staaten der steuerlichen Ansässig- keit, Steueridentifikationsnummer usw.) und zu den getätigten Transaktionen (Art von
Kryptowert, Gesamtbruttobetrag, Gesamtzahl der Einheiten, Anzahl der Transaktionen usw.). Die Meldung muss ebenfalls Angaben zum meldenden Anbieter von Krypto- dienstleistungen enthalten.
Über wen: Meldepflichtige Nutzerinnen und Nutzer sind Kryptowertnutzerinnen und -nutzer, d. h. natürliche Personen und Rechtsträger (einschliesslich Trusts und Stiftungen), die Kundinnen oder Kunden eines meldenden Anbieters von Kryptodienst- leistungen und in einem Staat ansässig sind, der nach dessen Steuerrecht meldepflich- tig ist, und die keine ausgenommene Person im Sinne des MRK sind. Der MRK schreibt auch eine Prüfung der Rechtsträger und gegebenenfalls die Meldung der natürlichen Personen vor, die letztlich die Kontrolle über diese Rechtsträger ausüben. Dadurch wird verhindert, dass der AIA durch eine juristische Person oder einen Rechtsträger umgangen werden kann.
Wie: Der MRK enthält Pflichten für die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen hinsichtlich der Sorgfaltsverfahren, die sie befolgen müssen, um ihre Kryptowertnutze- rinnen und -nutzer zu identifizieren, die für die Meldung steuerlich relevanten Staaten zu bestimmen und die erforderlichen Informationen zu beschaffen, sodass sie den Mel- depflichten gemäss MRK nachkommen können. Diese Verfahren basieren auf dem Selbstauskunftsverfahren des GMS und den bestehenden Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die in den FATF-Empfehlungen enthalten sind.
Der MRK bietet in vielerlei Hinsicht einen breiten Anwendungsbereich, um die Möglich- keiten von Steuerpflichtigen zu begrenzen, den AIA über bestimmte Institutionen oder Anlageprodukte zu umgehen. Er orientiert sich am GMS in Bezug auf Finanzkonten und ist gleichzeitig ein eigenständiger und ergänzender Rahmen.
Abschnitt I – Pflichten meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen
In diesem Abschnitt sind die Kriterien festgelegt, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen den Melde- und Sorgfaltspflichten des MRK unterliegt.
Unterabschnitt A
Unterabschnitt A enthält vier Anknüpfungspunkte (Nexus), die einen meldenden Anbie- ter von Kryptodienstleistungen mit einem Staat verbinden: die steuerliche Ansässigkeit einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers (Nr. 1), den Ort der Gründung des Rechtsträgers (Nr. 2), den Ort der Verwaltung des Rechtsträgers (Nr. 3) oder den Ort der Geschäftstätigkeit einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers (Nr. 4).
Der erste und stärkste Anknüpfungspunkt ist die steuerliche Ansässigkeit (Nr. 1) des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen. Die Voraussetzungen, nach denen eine natürliche Person oder ein Rechtsträger in einem Staat als steuerlich «ansässig» gilt, sind im innerstaatlichen Recht der einzelnen Staaten festgelegt. Dies erfolgt im VE-AIAG und dem E-AIAV, die auf das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 28 über die direkte Bundessteuer (DBG) verweisen.
28 SR 642.11 36/91
Nach dem zweiten Anknüpfungspunkt kann ein Rechtsträger, der ein meldender An- bieter von Kryptodienstleistungen ist, dem Staat zugeordnet werden, in dem er gegrün- det wurde (Nr. 2). Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: (a) dass der Rechtsträger nach dem Recht des entsprechenden Staates gegründet oder organisiert ist und (b) dass der Rechtsträger in diesem Staat entweder über Rechtspersönlichkeit verfügt oder hinsichtlich seiner Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden dieses Staates zur Abgabe von Steuerinformationsformularen verpflichtet ist. Damit soll sichergestellt wer- den, dass die Steuerverwaltung in der Lage ist, die Meldepflichten durchzusetzen. In diesem Sinne gilt jede Einreichung von Informationen, die dazu dient, die Steuerver- waltung über einen Teil oder die Gesamtheit der Einkünfte des Rechtsträgers zu infor- mieren als Steuerinformationsformular, das aber nicht notwendigerweise eine Steuer- pflicht des Rechtsträgers nach sich zieht. Im VE-AIAG und dem E-AIAV wird der Begriff Steuerinformationsformular konkretisiert.
Der Ort der Verwaltung (Nr. 3) bezieht sich auf Situationen, in denen ein Trust oder ein anderer funktionell ähnlicher Rechtsträger, der ein meldender Anbieter von Krypto- dienstleistungen ist, von einem Trustee (oder einem funktionell ähnlichen Vertreter) verwaltet wird, der steuerlich in dem Staat ansässig ist. Dieses Kriterium umfasst so- wohl den Ort der tatsächlichen Verwaltung als auch jeden anderen Ort der Verwaltung des Rechtsträgers. In der Schweiz stellt die tatsächliche Verwaltung von juristischen Personen in der Schweiz eine persönliche Zugehörigkeit dar, die zur steuerlichen An- sässigkeit führt (Anknüpfungspunkt Nr. 1, siehe Art. 50 DBG).
Schliesslich umfasst der Ort der Geschäftstätigkeit (Nr. 4) eines Rechtsträgers sowohl die Hauptniederlassung als auch andere Orte der regulären Geschäftstätigkeit dieses Rechtsträgers; eine Zweigniederlassung gilt als Ort der regulären Geschäftstätigkeit.
Unterabschnitt B
Gemäss Unterabschnitt B unterliegen Transaktionen, die über eine Zweigniederlas- sung eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen in einem Staat durchge- führt werden, den Melde- und Sorgfaltspflichten, die der MRK in diesem Staat vorsieht.
Unterabschnitte C bis F
Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss grundsätzlich die im MRK vorgesehenen Informationen an jeden Staat übermitteln, für den eines der in den Un- terabschnitten A und B genannten Kriterien erfüllt ist. Die Ausnahmen von den Melde- und Sorgfaltspflichten sind in den Unterabschnitten C bis H festgelegt und sollen Dop- pelmeldungen vermeiden.
Insgesamt sehen die Ausnahmen vor, dass ein Rechtsträger, der in einem Staat oder Gebiet aufgrund eines der Kriterien von Unterabschnitt A meldepflichtig ist, die Melde- pflicht nicht erfüllen muss, wenn er auch in einem anderen Partnerstaat der Melde- und Sorgfaltspflicht unterliegt. Zwischen den vier Anknüpfungspunkten wird eine Hierarchie aufgestellt. Dadurch wird sichergestellt, dass die in einem Staat geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten in Fällen, in denen eine engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, nicht gelten. Die Anknüpfungspunkte werden in absteigender Reihenfolge ih- rer Bedeutung aufgelistet. Bei einem Rechtsträger hat die steuerliche Ansässigkeit 37/91
Vorrang vor den anderen drei Anknüpfungspunkten (Unterabschnitt C), die Gründung hat Vorrang vor den nächsten beiden Anknüpfungspunkten (Unterabschnitt D) und schliesslich hat der Ort der Verwaltung Vorrang vor dem Ort der Geschäftstätigkeit (Un- terabschnitt E). Bei natürlichen Personen hat der Anknüpfungspunkt der steuerlichen Ansässigkeit Vorrang vor jenem des Ortes der Geschäftstätigkeit (Unterabschnitt F).
Diese Ausnahmen gelten nur, wenn der Rechtsträger oder die natürliche Person die Melde- und Sorgfaltspflichten im jeweiligen Staat erfüllt.
Unterabschnitt G
Unterabschnitt G sieht vor, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen nicht den Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf Transaktionen unterliegt, die für Kryptowertnutzerinnen und -nutzer über eine Zweigniederlassung in einem Partner- staat durchgeführt werden. In diesem Fall erfüllt die Zweigniederlassung diese Pflichten im Partnerstaat.
Unterabschnitt H
Schliesslich sieht Unterabschnitt H vor, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienst- leistungen, der aufgrund desselben Anknüpfungspunkts den Melde- und Sorgfalts- pflichten in mehreren Staaten unterliegt (z. B. mehrere steuerliche Ansässigkeiten), den Staat auswählen kann, in dem er die Melde- und Sorgfaltspflichten erfüllt. Damit sollen Doppelmeldungen vermieden werden. Der meldende Anbieter von Kryptodienst- leistungen muss die Staaten, in denen er die Pflichten gemäss MRK nicht erfüllt, be- nachrichtigen und bestätigen, dass er diese Melde- und Sorgfaltspflichten gemäss den in einem Partnerstaat geltenden Vorschriften erfüllt.
Abschnitt II – Meldepflichten
Abschnitt II enthält die allgemeinen Meldepflichten für meldende Anbieter von Krypto- dienstleistungen. In Unterabschnitt A sind – wie bereits in der AIA-Vereinbarung Kryp- towerte (vgl. Abschnitt 2 der AIA-Vereinbarung Kryptowerte) – die Informationen auf- gezählt, die über die Kryptowertnutzerinnen und -nutzer sowie über die beherrschen- den Personen (Nr. 1), über den meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Nr. 2) und über die Transaktionen (Nr. 3) gemeldet werden müssen. Diese Aufzählung ist in Verbindung mit den Unterabschnitten B und C zu betrachten, in denen Ausnahmen aufgeführt sind. Schliesslich umfassen die Unterabschnitte D bis F Regeln für die Be- wertung von Vermögenswerten und die Währungen, in denen Transaktionen gemeldet werden müssen, und Unterabschnitt G behandelt die Fristen.
Unterabschnitt A
In Unterabschnitt A Nummer 1 werden die Informationen beschrieben, die über die Kryptowertnutzerinnen und -nutzer oder die beherrschenden Personen, die melde- pflichtige Personen sind, zu melden sind. Bei natürlichen Personen sind dies Name, Adresse, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum und -ort; bei Rechtsträgern Name, Adresse, Ansässigkeitsstaaten und die Steueriden- tifikationsnummer. Die Ansässigkeitsstaaten, die in Bezug auf eine meldepflichtige 38/91
Person zu melden sind, sind die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die vom mel- denden Anbieter von Kryptodienstleistungen im Rahmen der Sorgfaltspflicht ermittelt wurden. Die zu übermittelnde Steueridentifikationsnummer ist die Steueridentifikations- nummer, die der meldepflichtigen Person vom Ansässigkeitsstaat zugewiesen wurde. Wenn eine meldepflichtige Person mehr als eine steuerliche Ansässigkeit hat, muss die Steueridentifikationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat mitgeteilt werden.
Unterabschnitt A Nummer 2 enthält die Informationen, die über den meldenden Anbie- ter von Kryptodienstleistungen übermittelt werden müssen. Dabei handelt es sich um den Namen, die Adresse und – wenn vorhanden – die Identifikationsnummer. Die Iden- tifikationsinformationen des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen sollen es ermöglichen, die Quelle der gemeldeten Informationen zu identifizieren, damit der mel- dende Staat beispielsweise einem Fehler nachgehen kann, der möglicherweise zu ei- ner unkorrekten oder unvollständigen Meldung der Informationen geführt hat. Die Iden- tifikationsnummer eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen ist eine der folgenden ihm zu Identifikationszwecken zugewiesenen Nummern: eine Steueridentifi- kationsnummer oder, wenn nicht vorhanden, eine Geschäfts-/Firmenregistrierungs- nummer oder ein Global Legal Entity Identifier (LEI). Wurde dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen keine Identifikationsnummer zugewiesen, müssen nur sein Name und seine Adresse gemeldet werden.
Unterabschnitt A Nummer 3 enthält die Informationen, die über die relevanten Trans- aktionen, die für jedes betreffende Kalenderjahr und für jede meldepflichtige Nutzerin bzw. jeden meldepflichtigen Nutzer oder die sie beherrschenden Personen, die melde- pflichtige Personen sind, durchgeführt wurden, gemeldet werden müssen, namentlich (a) die vollständige Bezeichnung der Art des Kryptowerts (und nicht der Ticker oder das abgekürzte Symbol), (b)–(c) der Erwerb und Verkauf von Kryptowerten gegen Fiat- Währung, (d)–(e) der Erwerb und Verkauf von Kryptowerten gegen andere Krypto- werte, (f) meldepflichtige Einzelhandelszahlungstransaktionen sowie (g)–(i) sonstige Übertragungen von Kryptowerten an und durch meldepflichtige Nutzerinnen und Nutzer oder sie beherrschende Personen, die meldepflichtige Personen sind. Übertragungen an und durch meldepflichtige Nutzerinnen und Nutzern oder sie beherrschende Perso- nen umfassen Erwerbe und Verkäufe, bei denen der meldende Anbieter von Krypto- dienstleistungen keine tatsächliche Kenntnis von der gezahlten oder erhaltenen Ge- genleistung hat, sowie Übertragungen, bei denen es sich weder um Erwerbe noch Ver- käufe handelt (z. B. eine Übertragung auf eine private Wallet oder ein Konto bei einem anderen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen). Transaktionen zwischen Kryptowerten und Fiat-Währung müssen für jede Art von erworbenen oder verkauften Kryptowerten mit dem Gesamtbetrag nach Abzug der von den meldepflichtigen Nutze- rinnen oder Nutzern gezahlten Transaktionsgebühren gemeldet werden. Beim Erwerb von Kryptowerten gegen andere relevante Kryptowerte muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen den Marktwert der erworbenen relevanten Kryptowerte nach Abzug der Transaktionsgebühren melden. In allen Fällen erfolgt die Meldung auf der Grundlage der aufsummierten Transaktionen nach Art des Kryptowerts.
In Bezug auf die zu meldenden Einzelhandelszahlungstransaktionen nach Buchstabe f hält Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 2 MRK fest, dass meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen auch die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner ihrer Kun-
dinnen und Kunden als meldepflichtigen Nutzer zu behandeln haben. Einzelhandels- zahlungstransaktionen sind dabei Transaktionen, welche der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen für seine Kundinnen und Kunden ausführt, der eine Einzelhänd- lerin oder ein Einzelhändler ist. Bei Einzelhandelszahlungstransaktionen gilt nicht nur die Einzelhändlerin oder der Einzelhändler als Kryptowertnutzerin oder -nutzer, son- dern auch sein oder ihr Vertragspartner/in (Konsumentin oder Konsument). Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 2 MRK schränkt diese Pflicht ein, da die Konsumenten nur dann als Kryptowertnutzer behandelt werden müssen, soweit sie auch nach natio- nalem Geldwäschereibekämpfungsrecht identifiziert und ihre Identität überprüft werden muss. Dies bestimmt sich somit nach dem schweizerischen GwG und seinen Ausfüh- rungsbestimmungen einschliesslich der FINMA-Weisungen.
Unterabschnitt B
Unterabschnitt B enthält eine Ausnahme bezüglich der Meldung der Steueridentifikati- onsnummer. Die Steueridentifikationsnummer muss nicht gemeldet werden, wenn vom meldepflichtigen Staat keine Steueridentifikationsnummer ausgestellt wird oder wenn das innerstaatliche Recht die Erfassung der vom betreffenden meldepflichtigen Staat zugeteilten Steueridentifikationsnummer nicht verlangt. Wenn jedoch ein meldepflichti- ger Staat mit der Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer beginnt und einer be- stimmten meldepflichtigen Person eine Steueridentifikationsnummer zuteilt, gilt die Ausnahme in Unterabschnitt B nicht mehr. Der meldende Anbieter von Kryptodienst- leistungen muss daraufhin die Steueridentifikationsnummer melden.
Unterabschnitt C
Unterabschnitt C enthält eine ähnliche Ausnahme in Bezug auf die Meldung des Ge- burtsortes. Der Geburtsort muss nicht gemeldet werden, es sei denn, der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaf- fen und zu melden und der Geburtsort ist in den vom meldenden Anbieter von Krypto- dienstleistungen geführten elektronisch durchsuchbaren Daten enthalten. In der Schweiz müssen die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen über die Steue- ridentifikationsnummer, nicht aber über Informationen zum Geburtsort der meldepflich- tigen Nutzerinnen und Nutzer verfügen.
Unterabschnitt D
Unterabschnitt D sieht vor, dass Transaktionsbeträge, die sich auf den Erwerb und Verkauf von Kryptowerten gegen Fiat-Währung beziehen, in der Fiat-Währung gemel- det werden müssen, in der sie gezahlt oder erhalten wurden, abzüglich der Transakti- onsgebühren. Wenn Beträge in mehr als einer Fiat-Währung gezahlt oder erhalten wur- den, müssen sie in einer einzigen Fiat-Währung gemeldet werden. Diese wird bei jeder Transaktion nach einem vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einheit- lich angewendeten Ansatz umgerechnet. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleis- tungen muss alle Transaktionen, die jeder Meldekategorie für jede Art von Kryptower- ten zuzuordnen sind, zusammenfassen, d. h. aggregieren.
Unterabschnitt E
Unterabschnitt E sieht vor, dass Transaktionen zwischen Kryptowerten sowie Einzel- handelszahlungstransaktionen und sonstige Übertragungen in einer einzigen Fiat-Währung auf der Grundlage ihres Marktwerts und nach Abzug der Transaktions- gebühren gemeldet werden müssen. Der Marktwert muss in einer einzigen Währung ermittelt und gemeldet, bei jeder relevanten Transaktion nach einem angemessenen Ansatz bewertet und vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einheitlich angewendet werden. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss alle Transaktionen, die jeder Meldekategorie zuzuordnen sind, in umgerechneter Form für jede Art des Kryptowerts zusammenfassen, d. h. aggregieren. Bei Einzelhandelszah- lungstransaktionen und sonstigen Übertragungen muss der Marktwert in einer einzigen Währung anhand einer angemessenen Bewertungsmethode und unter Berücksichti- gung aktueller Wertfaktoren bei jeder relevanten Transaktion nach einem vom melden- den Anbieter von Kryptodienstleistungen einheitlich angewandten Ansatz ermittelt und gemeldet werden.
Unterabschnitt F
In Unterabschnitt F ist festgelegt, dass in den Informationen die Fiat-Währung der je- weils gemeldeten Beträge angegeben sein muss.
Unterabschnitt G
In Unterabschnitt G sind die Fristen festgelegt, die für die Meldung von Informationen gelten. In Bezug auf die Schweiz ist diese Frist im VE-AIAG enthalten und entspricht jener des GMS.
Abschnitt III – Sorgfaltsverfahren
Abschnitt III enthält die Sorgfaltsverfahren, welche die meldenden Anbieter von Kryp- todienstleistungen einhalten müssen, um die meldepflichtigen Personen zu identifizie- ren. Unterabschnitt A betrifft die Verfahren bei als natürliche Personen geltenden Kryp- towertnutzerinnen und -nutzern, Unterabschnitt B jene bei als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzerinnen und -nutzern, Unterabschnitt C enthält Klarstellungen zur Selbstauskunft und Unterabschnitt D legt die allgemeinen Sorgfaltspflichten fest.
Die Sorgfaltsverfahren sind ähnlich wie beim GMS. Der Hauptunterschied besteht je- doch darin, dass der MRK die gleichen Sorgfaltsverfahren sowohl für bestehende Nut- zerinnen und Nutzer, für die im Rahmen des GMS ein vereinfachtes Verfahren gilt, als auch für neue Nutzerinnen und Nutzer vorsieht. Sie dienen insbesondere dazu, die steuerliche Ansässigkeit von Kryptowertnutzerinnen und -nutzern festzustellen. Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen, nach denen eine natürliche Person oder ein Rechtsträger in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, im jeweiligen innerstaatli- chen Recht festgelegt. Im Schweizer Recht ist die steuerliche Ansässigkeit durch das DBG geregelt. In der Regel ist eine Person jeweils in nur einem Staat ansässig. Sie kann jedoch in zwei oder mehr Staaten steuerlich ansässig sein. In einem solchen Fall ist vorgesehen, dass alle Staaten, in denen die Person ansässig ist, im Rahmen einer
Selbstauskunft angegeben werden und dass der meldende Anbieter von Kryptodienst- leistungen die Person für jeden meldepflichtigen Staat als Person eines meldepflichti- gen Staates behandelt. Meldepflichtige Staaten sind verpflichtet, steuerpflichtige Per- sonen bei der Bestimmung ihrer steuerlichen Ansässigkeiten zu unterstützen.
Unterabschnitt A
Nach Unterabschnitt A Nummer 1 ist ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistun- gen verpflichtet, für sämtliche als natürliche Personen geltende Kryptowertnutzerinnen und -nutzer eine Selbstauskunft zu beschaffen und deren Plausibilität zu bestätigen. Diese Selbstauskunft muss bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Nutzerin oder dem Nutzer (auch wenn es sich um eine einmalige Transaktion handelt) oder in- nerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden der Vorschriften für bestehende Nut- zerinnen und Nutzer beschafft werden. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleis- tungen muss anhand der Selbstauskunft in der Lage sein, die steuerlichen Ansässig- keiten der Nutzerin oder des Nutzers zu bestimmen. Die Voraussetzungen für die Gül- tigkeit von Selbstauskünften sind in Unterabschnitt C dargelegt. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss nach Erhalt der Selbstauskunft auch deren Plausibi- lität bestätigen. Dies tut er anhand der bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer Nutzerin oder einem Nutzer beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Unterlagen. Die Plau- sibilität einer Selbstauskunft gilt als von einem meldenden Anbieter von Kryptodienst- leistungen bestätigt, wenn ihm im Zuge der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzerinnen oder -nutzern sowie nach Prüfung der bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung beschafften Informationen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft nicht zutref- fend oder unglaubwürdig ist. Im Falle einer Selbstauskunft, die die Plausibilitätsprüfung nicht besteht, muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen entweder (i) eine gültige Selbstauskunft oder (ii) eine plausible Erklärung und gegebenenfalls Un- terlagen zum Nachweis der Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft beschaffen.
Der MRK und der zugehörige Kommentar der OECD stellen klar, dass eine Selbstaus- kunft so lange gültig ist, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund deren dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Eine «Ände- rung der Gegebenheiten» ist jede Änderung, die dazu führt, dass Informationen betref- fend den Status von als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzerinnen oder -nutzern hinzugewonnen werden oder dass ein Widerspruch hinsichtlich des Sta- tus dieser Person entsteht. Ferner umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Hinzugewinnung von Informationen zu einem Profil, das mit dieser Nut- zerin oder diesem Nutzer verbunden ist, wenn diese Änderung oder Hinzugewinnung von Informationen Auswirkungen auf den Status der Nutzerin oder des Nutzers hat (Unterabschn. A, Nr. 2). Im MRK und dem zugehörigen Kommentar der OECD sind weitere Erläuterungen zu diesem Thema zu finden (siehe insbesondere Abschn. III,
Rz. 11 und 15 ff. Kommentare zum MRK). Ausserdem sieht Artikel 18 VE-AIAG vor,
dass eine Person, die eine Selbstauskunft erteilt hat, verpflichtet ist, den meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen über allfällige Änderungen der Angaben in seiner Selbstauskunft zu informieren. Daher liegt die Verantwortung für die Aktualisierung der
Informationen, die beim meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen dokumentiert sind, nicht nur bei diesem, sondern auch bei der Person, welche die Selbstauskunft erteilt hat. Zudem wird mit einer Geldbusse bestraft, wer keine oder eine falsche Selbst- auskunft erteilt, Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt oder über Änderungen der Gegebenheiten falsche Angaben macht (vgl. Art. 35 VE-AIAG).
Unterabschnitt B
Unterabschnitt B enthält die Sorgfaltsverfahren bei als Rechtsträger geltenden Krypto- wertnutzerinnen und -nutzern. Diese Verfahren verlangen von den meldenden Anbie- tern von Kryptodienstleistungen, dass sie feststellen, ob und in welchem Staat ein als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer eine meldepflichtige Person ist und ob eine oder mehrere Personen, die einen als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer be- herrschen, meldepflichtige Personen sind, es sei denn, bei dem Nutzer handelt es sich um eine ausgenommene Person oder einen aktiven Rechtsträger.
Gemäss Unterabschnitt B Nummer 1 ist der meldende Anbieter von Kryptodienstleis- tungen verpflichtet, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem als Rechtsträ- ger geltenden Kryptowertnutzer oder innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwer- den der Vorschriften für bestehende Nutzer eine Selbstauskunft gemäss Unterab- schnitt A zu beschaffen. Diese Selbstauskunft soll es dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ermöglichen, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers zu bestimmen.
Wenn aus der Selbstauskunft hervorgeht, dass der als Rechtsträger geltende Krypto- wertnutzer in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, ist der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe b verpflichtet, den als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer als meldepflichtigen Nutzer zu behan- deln, es sei denn, er stellt auf der Grundlage der Selbstauskunft oder anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich zugänglichen Informationen in vertretbarer Weise fest, dass der Rechtsträger eine ausgenommene Person ist. Der Begriff «aus- genommene Person» bezeichnet (a) einen Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden; (b) einen Rechtsträger, der mit einem unter (a) beschriebenen Rechtsträger verbunden ist; (c) einen staatlichen Rechtsträger; (d) eine internationale Organisation; (e) eine Zentral- bank oder (f) ein Finanzinstitut, das kein Investmentunternehmen im Sinne von Ab- schnitt IV Unterabschnitt E Nummer 5 Buchstabe b des MRK ist. Ein meldender Anbie- ter von Kryptodienstleistungen wird hingegen nicht als ausgenommene Person behan- delt. Für weitere Einzelheiten zu diesem Thema siehe Abschnitt III Randziffern 61 ff. des Kommentars zum MRK. Die Sorgfaltspflichten des MRK gelten nicht für diese Rechtsträger.
Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss auch die Plausibilität dieser Selbstauskunft bestätigen. Wie in Unterabschnitt A erwähnt, tut er dies anhand der bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem Nutzer beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesam- melten Unterlagen. Wenn die Selbstauskunft die Plausibilitätsprüfung nicht besteht, muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen eine gültige Selbstauskunft
einholen oder eine vernünftige Erklärung oder gegebenenfalls Unterlagen zum Nach- weis der Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft beschaffen.
Unterabschnitt B Nummer 2 enthält das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob ein als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer, der keine ausgenommene Person ist, eine oder mehrere beherrschende Personen hat, bei denen es sich um meldepflichtige Per- sonen handelt, es sei denn, es wird bei diesem Verfahren festgestellt, dass es sich beim Rechtsträger um einen aktiven Rechtsträger handelt.
Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Rechtsträgers (Bst. a) kann sich der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen auf Informationen berufen, die auf- grund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei – sofern diese Verfahren mit den FATF-Empfehlungen von 2012 (in der im Juni 2019 aktualisierten Fassung) ver- einbar sind – oder aufgrund von Verfahren, die im Wesentlichen ähnlich sind, erhoben wurden. Die im Rahmen des GwG eingeführten Verfahren entsprechen den FATF-Empfehlungen. Die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die nicht dem GwG unterstellt sind, wenden diese Verfahren auf analoge Weise an.
Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss daraufhin feststellen, ob diese Personen meldepflichtige Personen sind (Bst. b). Hierzu muss er sich auf die Selbstauskunft des als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers oder der beherr- schenden Person berufen und deren Plausibilität bestätigen (vgl. obige Ausführungen).
Im Falle einer Änderung der Gegebenheiten, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstaus- kunft oder ein anderes Dokument, das sich auf einen als Rechtsträger geltenden Kryp- towertnutzer oder die beherrschenden Personen bezieht, nicht zutreffend oder un- glaubwürdig ist, muss er den Status des Rechtsträgers und der beherrschenden Per- son neu bestimmen (siehe Abschn. III, Rz. 15–18 des Kommentars zum MRK).
Unterabschnitt C
Unterabschnitt C enthält die Voraussetzungen für die Beschaffung gültiger Selbstaus- künfte. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen kann die Selbstauskunft mit den in seinen Unterlagen enthaltenen Angaben vorausfüllen – mit Ausnahme des Fel- des für die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit. Der meldende Anbieter von Krypto- dienstleistungen kann sich auf Selbstauskünfte berufen, die bereits im Rahmen des GMS oder für andere Steuerzwecke (z. B. im Rahmen des FATCA-Abkommens; vgl. Unterabschnitt D unten) beschafft wurden. Selbstauskünfte können auf beliebige Weise und in beliebiger Form bereitgestellt werden.
Selbstauskünfte von als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzerinnen und -nutzern oder von Personen, die einen als Rechtsträger geltenden Kryptowertnut- zer beherrschen, sind nur dann gültig, wenn sie von einer Person unterzeichnet sind, die nach innerstaatlichem Recht berechtigt ist, im Namen der als natürliche Person geltenden Kryptowertnutzerin bzw. dem als natürliche Person geltenden Kryptowert- nutzers oder der beherrschenden Person zu unterzeichnen. Zudem müssen sie von der Person, die sie identifiziert, spätestens auf den Tag ihres Eingangs datiert sein und
den Vor- und Nachnamen, die Hausanschrift, die Staaten der steuerlichen Ansässig- keit, die Steueridentifikationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat sowie das Ge- burtsdatum dieser Person enthalten.
Selbstauskünfte eines als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers müssen von einer Person unterzeichnet oder anderweitig bestätigt und datiert werden, die nach inner- staatlichem Recht berechtigt ist, im Namen des als Rechtsträger geltenden Kryptowert- nutzers zu unterzeichnen. Zudem müssen sie den rechtlichen Namen, die Hausan- schrift, die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit des Nutzers sowie die Steueridentifi- kationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat enthalten. Für den Fall, dass der als Rechtsträger geltende Kryptowertnutzer kein aktiver Rechtsträger und keine ausge- nommene Person ist, müssen Informationen über jede beherrschende Person übermit- telt werden, ausser wenn diese Informationen bereits von der Person direkt im Rahmen einer Selbstauskunft übermittelt wurden. Informationen über Kriterien, die es rechtfer- tigen, den Rechtsträger als aktiven Rechtsträger oder als ausgenommene Person zu behandeln, müssen in der Selbstauskunft enthalten sein.
Unterabschnitt D
Unterabschnitt D soll die einheitliche Anwendung der Sorgfaltsverfahren gewährleisten, wenn ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen zugleich ein meldendes Fi- nanzinstitut im Sinne des GMS ist. Darin ist festgelegt, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der ebenfalls ein meldendes Finanzinstitut im Sinne des GMS ist, sich zum Zwecke der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten nach dem MRK auf die nach den Abschnitten IV und VI des GMS durchgeführten Sorgfaltspflichten stützen kann. Dadurch soll die Belastung durch die Meldepflichten, die für ein und denselben Rechtsträger gelten, verringert werden.
Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen kann sich auch auf eine Selbstaus- kunft berufen, die bereits zu anderen Steuerzwecken beschafft wurde, so beispiels- weise für inländische Meldezwecke, im Rahmen des FATCA-Gesetzes oder für Zwe- cke eines zwischenstaatlichen FATCA-Abkommens, sofern die Selbstauskunft die Vo- raussetzungen von Unterabschnitt C oben erfüllt. In solchen Fällen unterliegt er weiter- hin den anderen Elementen der Sorgfaltsverfahren von Abschnitt III.
Unterabschnitt D sieht vor, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten eine dritte Partei beiziehen kann (vgl. Art. 12d VE-AIAG); die Erfüllung der Sorgfaltspflichten liegt dabei jedoch weiterhin in der Ver- antwortung des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen. Die von der dritten Partei eingeholten Informationen müssen dem meldenden Anbieter von Kryptodienst- leistungen zur Verfügung stehen. Dies ermöglicht das Sammeln von Dokumenten durch Dienstleister oder Beauftragte, die Verwendung von Unterlagen eines übernom- menen Unternehmens oder den Rückgriff auf andere meldende Anbieter von Krypto- dienstleistungen, die dieselbe relevante Transaktion bearbeiten, um zu vermeiden, dass für eine Transaktion, die von mehreren meldenden Anbietern von Kryptodienst- leistungen durchgeführt wird, Sorgfaltsverfahren mehrfach angewendet werden müs- sen. An einer Transaktion können mehrere meldende Anbieter von Kryptodienstleis- tungen beteiligt sein (z. B. ein Broker und eine Handelsplattform). Einer der Akteure
hat dadurch leichter Zugang zu den Informationen, die für die Anwendung der Sorg- faltsverfahren erforderlich sind. In diesem Fall kann ein einziger meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen benannt werden, der alle Sorgfaltspflichten erfüllt (für wei- tere Einzelheiten vgl. Abschn. III, Rz. 50 ff. des Kommentars zum MRK).
Schliesslich legt Unterabsatz D fest, dass die Unterlagen nach der Meldung mindes- tens fünf Jahre aufbewahrt werden müssen. In der Schweiz gilt eine Frist von zehn Jahren (vgl. Art. 17a VE-AIAG, der auf Art. 958f des Obligationenrechts vom 30. März
1911 29 [OR] verweist).
Abschnitt IV – Begriffsbestimmungen
Abschnitt IV enthält die Definitionen der im MRK verwendeten Begriffe, insbesondere der relevanten Kryptowerte, der meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, der relevanten Transaktionen, des meldepflichtigen Nutzers und der ausgenommenen Per- son.
Soweit erforderlich, werden diese Begriffe in anderen Teilen des erläuternden Berichts erklärt.
Abschnitt V – Wirksame Umsetzung
Staaten müssen über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem MRK zu gewährleisten. Die Bestimmungen von Abschnitt V sind nicht direkt anwendbar und müssen in innerstaatliches Recht überführt werden. In der Schweiz werden sie durch den VE-AIAG und den E-AIAV oder allgemeine Rechtsbestimmungen konkretisiert. So gelangt beispielsweise das Rechtsmissbrauchsverbot auch im Bereich des AIA zur Anwendung.
4.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Bundesgesetzes über den interna-
tionalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen Ersatz von Ausdrücken
Aufgrund des erweiterten Gegenstandes des Gesetzes sollen die Begriffe «AIA-Ver- einbarung» und «Partnerstaat» ersetzt werden.
Abs. 1
Der Begriff «AIA-Vereinbarung» wird durch den Begriff «AIA-Vereinbarung Finanzkon- ten» ersetzt und gleichzeitig in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Begriff «AIA-Verein- barung Kryptowerte» eingeführt. Dies erlaubt eine Unterscheidung zwischen den bei- den multilateralen AIA-Vereinbarungen nach ihrem Inhalt.
29 SR 220 46/91
Abs. 2
Der Begriff «Partnerstaat» wird wo erforderlich durch den Begriff «Partnerstaat GMS» ersetzt und gleichzeitig in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe cter der Begriff «Partnerstaat MRK» eingeführt. Dies erlaubt eine Klarstellung, ob es sich um einen Partnerstaat han- delt, mit dem der AIA über Finanzkonten vereinbart wurde, oder um einen Partnerstaat, mit dem der AIA über Kryptowerte vereinbart wurde. Dabei kann ein Staat zugleich ein Partnerstaat GMS und ein Partnerstaat MRK sein. Der Begriff «Partnerstaat» bezeich- net daher einen Partnerstaat mit welchem der GMS oder der MRK vereinbart wurde.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a, c und d
Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryp- towerte werden in Absatz 1 ergänzt. Damit sind die entsprechenden internationalen Rechtsgrundlagen durch den Begriff des anwendbaren Abkommens gemäss der Defi- nition nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasst. Dies reflektiert, dass der Gegen- stand des Gesetzes neu den GMS einschliesslich seiner Aktualisierung und den MRK umfasst.
Art. 2
Abs. 1
Aufgrund des erweiterten Gegenstandes des Gesetzes sind in Absatz 1 die verwende- ten Begriffe anzupassen oder neue Begriffe zu ergänzen.
Mit «Melderahmen für Kryptowerte» oder «MRK» (Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis VE-AIAG) ist der Melderahmen für Kryptowerte der OECD gemeint. Dieser ist der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beigelegt und in Kapitel 4.2 erläutert.
Infolge der Einführung der Begriffe «Partnerstaat GMS» (Art. 2 Abs. 1 Bst. cbis VE- AIAG) und «Partnerstaat MRK» (Art. 2 Abs. 1 Bst. cter VE-AIAG) und der Änderung von Artikel 1 VE-AIAG erfasst der Begriff «Partnerstaat» neu sowohl Partnerstaaten GMS als auch Partnerstaaten MRK. Da der MRK bereits eine Definition von Partnerstaat enthält, wird darauf in der Definition von Partnerstaat MRK verwiesen. Diese Definition beinhaltet sowohl Partnerstaaten, mit denen der AIA über Kryptowerte gestützt auf die AIA-Vereinbarung Kryptowerte erfolgt als auch Partnerstaaten, mit denen dieser auf der Basis bilateraler Abkommen umgesetzt wird.
Der Begriff des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen ist in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte definiert (Abschn. IV Unterabschn. B). Dieser Begriff gilt unverändert auch für die Umsetzung in der Schweiz. Ausnahmen für spezifische mel- dende Anbieter von Kryptodienstleistungen aufgrund ihres geringen Risikos sind beim AIA über Kryptowerte nicht vorgesehen (anders als beim AIA über Finanzkonten). Ent- sprechend besteht kein Raum, solche Ausnahmen im schweizerischen Umsetzungs- recht zu konkretisieren. Als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen gilt somit eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der gewerblich (vgl. hierzu Art. 12b VE-AIAG und Art. 30a E-AIAV) eine Dienstleistung zur Durchführung von
Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden anbietet und dabei insbesondere als Gegenpartei oder Intermediär auftritt oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellt (Abschn. IV Unterabschn. B MRK). Eine Dienstleistung zur Durchfüh- rung von Tauschgeschäften umfasst jede Dienstleistung, durch die Kundinnen oder Kunden relevante Kryptowerte gegen Fiat-Währungen oder umgekehrt erhalten oder relevante Kryptowerte gegen andere relevante Kryptowerte tauschen können.
Keine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften stellen jedoch z.B. die Aktivitäten eines Investmentfonds, der in relevante Kryptowerte investiert, dar, da diese Aktivitäten es den Anlegern des Fonds nicht ermöglichen, Tauschgeschäfte durchzu- führen. Ebensowenig stellt eine Anlageberatung eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften dar, insofern die Kundin oder der Kunde alleine aufgrund der Beratung keine relevanten Kryptowerte gegen Fiat-Währungen oder umgekehrt erhält oder relevante Kryptowerte gegen andere relevante Kryptowerte tauschen kann, son- dern dazu selbst weitere Schritte vorkehren muss bzw. durch einen anderen Dienst- leister vorkehren lassen muss. Im Gegenzug gilt jedoch die Anlageberaterin oder der Anlageberater nicht als Kryptowertnutzerin respektive Kryptowertnutzer, sondern es ist jene Person als solche/r zu identifizieren, für die die Anlageberaterin oder der Anlage- berater handelt («look through», vgl. Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 2 MRK). Hält hin- gegen ein Dienstleister die Kryptowerte für eine Kundin oder einen Kunden in eigenem Namen und führt selbst Tauschgeschäfte für Rechnung dieser Kundin oder dieses Kun- den durch, so erbringt er eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften. Sind die übrigen Voraussetzungen gegeben (z.B. gewerbliche Tätigkeit, vgl. hierzu Art. 12b VE-AIAG und Art. 30a E-AIAV), qualifiziert dieser Dienstleister als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen.
Da der Begriff des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte definiert ist, wird er im AIAG nicht wiederholt. Diese De- finition gilt für alle Staaten. Für die Zwecke der schweizerischen Umsetzung definiert der VE-AIAG jedoch zwei weitere Begriffe für bestimmte Untergruppen von meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen:
• Der Begriff «relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen» (Art. 2 Abs.
1 Bst. dbis VE-AIAG) bezeichnet jene meldenden Anbieter von Kryptodienstleistun-
gen gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt B MRK, die über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz («Nexus») gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A oder B MRK verfügen.
• Der Begriff «schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen» (Art.
2 Abs. 1 Bst. dter VE-AIAG) bezeichnet jene meldenden Anbieter von Kryptodienst-
leistungen gemäss MRK, die relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistun- gen sind (d.h. über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss MRK verfügen) und zudem in der Schweiz die Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem MRK erfüllen.
Diese Begriffe reflektieren, dass der MRK verschiedene Anknüpfungspunkte vorsieht, aber die Sorgfalts- und Meldepflichten jeweils nur in einem Staat erfüllt werden müssen (Abschn. I Unterabschn. C bis H MRK). Hierfür sieht der MRK eine Hierarchie der An- knüpfungspunkte sowie eine Wahlmöglichkeit bei Anknüpfungspunkten der gleichen hierarchischen Stufe zu zwei Staaten vor. Verfügt ein meldender Anbieter von Krypto- dienstleistungen beispielsweise über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz und 48/91
über einen hierarchisch vorgehenden Anknüpfungspunkt zum Ausland, so handelt es sich um einen relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Anknüp- fungspunkt zur Schweiz), aber nicht um einen schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (keine Unterstellung unter die Sorgfalts- und Meldepflich- ten in der Schweiz). Verfügt ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen umge- kehrt über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz und geht dieser Anknüpfungspunkt hierarchisch den Anknüpfungspunkten zum Ausland vor, so handelt es sich um einen relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Anknüpfungspunkt zur Schweiz) und einen schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Unterstellung unter die Sorgfalts- und Meldepflichten in der Schweiz).
Die Prüfung, ob ein Dienstleister die vorgeschriebenen Meldungen in der Schweiz ma- chen muss, erfolgt somit in mehreren Schritten: Zuerst ist zu prüfen, ob er ein melden- der Anbieter von Kryptodienstleistungen gemäss der Definition von Abschnitt IV Unter- abschnitt B MRK ist. Danach ist zu prüfen, ob der meldende Anbieter von Kryptodienst- leistungen über einen massgeblichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss Ab- schnitt I Unterabschnitt A MRK verfügt (d.h. ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist, welcher gewissen Pflichten in der Schweiz unterliegt). Zu- letzt ist zu prüfen, ob der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen ge- mäss den Regelungen von Abschnitt I Unterabschnitte B-H MRK die Melde- und Sorg- faltspflichten in der Schweiz erfüllen muss (d.h. ein schweizerischer meldender Anbie- ter von Kryptodienstleistungen ist).
Der übergangsrechtliche Aspekt zum Begriff des schweizerischen meldenden Anbie- ters von Kryptodienstleistungen wird von Artikel 41bis VE-AIAG geregelt.
Die Begriffe «bestehendes Konto» und «Neukonto» werden mit Bezug auf die Aktuali- sierung des GMS ergänzt (Bst. i und j). Es wird für die Unterscheidung zwischen be- stehendem Konto und Neukonto spätestens auf das Inkrafttreten der Änderung des AIAG abgestellt (Ziff. 1). Ergänzend wird in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer 2 und Buchstabe j Ziffer 2 VE-AIAG festgehalten, dass für die Unterscheidung zwischen ei- nem bestehenden Konto und einem Neukonto in Bezug auf jene Konten, die nur auf- grund der Umsetzung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten als Finanz- konto gelten, allein das Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des AIAG massge- bend ist (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. C Nr. 9 und 10 GMS).
Abs. 2
Die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit der breiteren Definition des Begriffs «teilneh- mender Staat» wird aufgehoben. Diese Möglichkeit war in den ersten Jahren der Um- setzung des GMS erforderlich und wurde in Artikel 1 AIAV präzisiert. Seit der Aufhe- bung von Artikel 1 AIAV mit Wirkung per 1. Januar 2019 wurde diese Option in keinem Abkommen mehr vorgesehen und auch im Rahmen des Addendums zur AIA-Verein- barung Finanzkonten oder der AIA-Vereinbarung Kryptowerte nicht aufgenommen. Die Bestimmung erübrigt sich somit.
Abs. 3 und 4
Die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte verwendet an verschiedenen Stellen Platzhalter für den umsetzenden Staat, namentlich «[Staat/Gebiet]» und «[Adjektiv, das den Staat bzw. das Gebiet bezeichnet]», sowie für das Datum des Tages vor der Um- setzung des MRK durch den Staat. Absatz 3 hält fest, dass diese Platzhalter in Bezug auf die Umsetzung durch die Schweiz als «Schweiz» bzw. «schweizerisch» zu verste- hen sind. Absatz 4 hält fest, dass das Datum dem Tag vor Inkrafttreten der Änderung des AIAG entspricht.
Artikel 2a VE-AIAG entspricht dem bisherigen Artikel 6 AIAG. Da dieser Bestimmung allgemeine Bedeutung sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte zukommt, wird die Bestimmung in den Abschnitt 1: Allgemeine Bestim- mungen verschoben.
Der bisherige Artikel 8 AIAG wird durch den neuen Artikel 2b VE-AIAG ersetzt, welcher sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte gilt. Neu werden die Kommentare der OECD zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten, ihrem Ad- dendum und ihrer Beilage sowie zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und ihrer Beilage für massgeblich erklärt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die OECD- Kommentare Gegenstand der multilateralen Verhandlungen sowie der Länderprüfun- gen der multilateralen Gremien, insbesondere des Global Forum sind. Der alternative Ansatz einer Übernahme der OECD-Kommentare in das schweizerische Recht birgt das Risiko von Divergenzen, was das Level Playing Field beeinträchtigen kann. Mit dem direkten Verweis auf die OECD-Kommentare wird diesem Risiko begegnet.
Die massgebende Fassung der OECD-Kommentare wird auf der Internetseite der ESTV bezeichnet.
Gliederungstitel nach Art. 2b
Der Gliederungstitel Abschnitt 2: Gemeinsamer Meldestandard für Informationen über Finanzkonten wird neu vor Artikel 3 verschoben, statt wie bisher vor Artikel 7. Dies reflektiert die neue Struktur mit einem neuen Abschnitt für die Umsetzung des MRK.
Art. 3
Abs. 4
Absatz 4 wird um den neuen Buchstaben b ergänzt. Dies reflektiert die Änderung der entsprechenden Bestimmung in Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a GMS. Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz in Absatz 4 aufgenommen, um sicherzustellen, dass Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a GMS in seiner Gesamtheit in Absatz 4 reflektiert ist.
Der Kommentar zum GMS sieht neu vor, dass Staaten zusätzlich zu den in Abschnitt VIII Unterabschnitt B GMS bezeichneten Kategorien von nicht meldenden Finanzinsti- tuten optional auch sogenannte qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger als solche be- handeln können. Der Kommentar zum GMS legt die der Ausnahme zugrunde liegen- den Voraussetzungen fest. Er stellt weiter klar, dass Staaten in diesem Fall den Begriff «qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger» in den GMS oder eine entsprechende Umsetzungsgesetzgebung aufnehmen müssen und ergänzend entweder eine Liste der Kategorien der innerstaatlichen Rechtsträger bezeichnen, die diese Voraussetzungen erfüllen, oder eine allgemeine Beschreibung dieser Voraussetzungen aufnehmen.
In der Schweiz sollen diese Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute qualifizie- ren. Bisher sind die entsprechenden Ausnahmebestimmungen in Artikel 5 (Vereine) und 6 (Stiftungen) AIAV geregelt. Da für diese gemeinnützigen Rechtsträger ein gerin- ges Risiko besteht, dass sie als Vehikel zur Steuerumgehung missbraucht werden, sol- len diese Einrichtungen auch in Zukunft als nicht meldende Finanzinstitute gelten, so- fern sie die entsprechenden Voraussetzungen der OECD erfüllen. Dazu werden die bestehenden Bestimmungen in der AIAV aufgehoben (vgl. Kapitel 4.6) und in Absatz 9bis VE-AIAG die dem internationalen Konsens entsprechende Ausnahmenbestimmung aufgenommen.
Der Kommentar zum GMS stellt klar, dass die Staaten, die den Begriff des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers übernehmen, über geeignete Rechts- und Verwaltungs- mechanismen verfügen müssen, um sicherzustellen, dass bestätigt wird, dass ein Rechtsträger, der den Status eines qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers bean- sprucht, die Voraussetzungen erfüllt, bevor er als nicht meldendes Finanzinstitut gilt. Geeignete Mechanismen sind namentlich:
• Detaillierte Regulierungsvorschriften, die festlegen, wann ein Rechtsträger als qua- lifizierter gemeinnütziger Rechtsträger gilt, und nach denen eine Regierungsbehörde überprüft, ob der Rechtsträger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Ent- sprechend beauftragt Absatz 9bis den Bundesrat mit der Bezeichnung der Voraus- setzungen. Dies erfolgt in der AIAV (Art. 6a E-AIAV) in Übereinstimmung mit den Vorgaben der OECD. Inhaltlich entsprechen die Voraussetzungen jenen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern (z.B. Art. 56 Bst. g und h DBG).
• Ein weiterer geeigneter Mechanismus ist gemäss OECD-Kommentar zum GMS, dass ein Rechtsträger bei einer Regierungs- oder Justizbehörde einen positiven Ent- scheid über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Qualifikation als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger einholt. Da die Voraussetzungen der OECD für eine Qualifikation als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger inhaltlich den Schweizer Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern entsprechen, er- folgt dies in der Schweiz durch die Bestätigung der zuständigen Steuerverwaltung über die entsprechende Steuerbefreiung. 51/91
• Auch ein staatlich geführtes Register, in das die qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträger die Aufnahme beantragen müssen (z. B. im Rahmen der Beantragung einer innerstaatlichen Steuerbefreiung des Rechtsträgers oder zur Bestätigung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden an die Wohltätigkeitseinrichtung), ist ge- mäss OECD-Kommentar zum GMS ein geeigneter Mechanismus. In der Schweiz führen verschiedene Kantone öffentlich verfügbare Listen der steuerbefreiten juristi- schen Personen.
In Absatz 9bis wird deshalb festgehalten, dass die Qualifikation als qualifizierter gemein- nütziger Rechtsträger und damit als nicht meldendes Finanzinstitut eine Bestätigung der zuständigen schweizerischen Steuerverwaltung über die Erfüllung der entspre- chenden Voraussetzungen voraussetzt. Es bestehen keine Vorschriften über die Form dieser Bestätigung, diese kann somit auch beispielsweis in elektronischer Form oder per E-Mail erfolgen.
Art. 7 Abs. 2 und 3 Bst. b
Artikel 7 regelt die Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung Finanz- konten. Die Aufnahme des analogen Artikels 12c VE-AIAG für den AIA über Krypto- werte wird als Gelegenheit genutzt, Artikel 7 an dessen Wortlaut respektive das revi- dierte RVOG anzupassen. So wird in Absatz 2 die Präzisierung, dass übrige Änderun- gen der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten sind, aufgehoben. Diese Präzisierung ist auf Gesetzesstufe nicht erforderlich; sie ergibt sich aus Artikel
166 Absatz 2 der Bundesverfassung 30 (BV). Zudem wird Absatz 3 Buchstabe b AIAG
an den geänderten Wortlaut von Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG angepasst, der seit 1. Mai 2015 in Kraft ist.
Art. 6 und 8
Artikel 6 und 8 werden aufgehoben und durch Artikel 2a bzw. 2b ersetzt, da diesen Bestimmungen allgemeine Bedeutung sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte zukommt.
Art. 10 Abs. 4 und 5
Abs. 4
Absatz 4 enthält Konkretisierungen in Bezug auf die Priorität bei der Meldung der Funk- tion, aufgrund der eine meldepflichtige Person (im Sinne von Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 2 GMS) als beherrschende Person (im Sinne von Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 6 GMS) oder Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung (im Sinne von Abschn. VIII Unterabschn. C Nr. 4 GMS) gilt. Diese Regelung aus dem Kommentar zum GMS kon- kretisiert die Meldepflichten, weshalb sie ins AIAG aufgenommen wird. Absatz 4 kon- kretisiert dabei nur die Hierarchie für die Meldepflicht und übernimmt diesbezüglich den Wortlaut des Kommentars zum GMS (Abschn. VIII Ziff. 133). Absatz 4 regelt somit nur den Inhalt der Meldung und nicht die Identifikation der beherrschenden Person(en). Diese erfolgt gemäss den entsprechend anwendbaren Vorschriften (vgl. Abschn.
30 SR 101 52/91
VIII Unterabschn. D Nr. 6 und Unterabschn. C Nr. 4 GMS; Wegleitung Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Gemeinsamer Meldestan- dard der ESTV vom 8. Januar 2021, Ziffer. 4.8).
Abs. 5
Absatz 5 enthält Konkretisierungen in Bezug auf meldepflichtige Personen (im Sinne von Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 2 GMS), die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind. Die Bedingungen, unter denen eine natürliche Person als steuerlich an- sässig zu betrachten ist, sind im innerstaatlichen Recht der verschiedenen Staaten festgelegt. Darin werden verschiedene Arten der Zugehörigkeit zu einem Staat behan- delt, die nach innerstaatlichem Steuerrecht die Grundlage für eine umfassende Besteu- erung (unbeschränkte Steuerpflicht) bilden. Im innerstaatlichen Recht sind auch Fälle geregelt, in denen eine natürliche Person nach dem Steuerrecht eines Staates als in diesem Staat ansässig gilt (z.B. Diplomaten und andere im öffentlichen Dienst tätige Personen). Bezüglich meldepflichtigen Personen, die in mehr als einem Staat steuer- lich ansässig sind, konnten bisher allfällige Doppelbesteuerungsabkommen zur Be- stimmung der steuerlichen Ansässigkeit herangezogen werden (sog. «Tie-Breaker-Re- geln»). Neu gelten diese Personen als Personen eines meldepflichtigen Staates in Be- zug auf alle diese Staaten, d.h. das Konto gilt als meldepflichtiges Konto in Bezug auf alle diese Staaten. Diese Regelung aus dem Kommentar zum GMS (Abschn. IV Ziff. 4 und Abschn. VI Ziff. 7 des Kommentars zum GMS) konkretisiert die Meldepflichten, weshalb sie ins AIAG aufgenommen werden soll.
Die übergangsrechtlichen Aspekte zu Absatz 4 und 5 werden von Artikel 41bis VE-AIAG geregelt.
Gliederungstitel nach Art. 12
Im neuen Abschnitt 2a: Melderahmen für Kryptowerte finden sich die Ausführungsbe- stimmungen, welche für die Umsetzung des MRK gelten.
Der MRK kennt Ausnahmen in Bezug auf die meldepflichtigen Personen (ausgenom- mene Personen gemäss Abschn. IV Unterabschn. E MRK), unter anderem für staatli- che Rechtsträger (Abschn. IV Unterabschn. E, Nr. 7 MRK), internationale Organisatio- nen (Abschn. IV Unterabschn. E Nr. 8 MRK) und Zentralbanken (Abschn. IV Unterab- schn. E Nr. 9 MRK). Im Gegensatz zum GMS handelt es sich dabei nur um Ausnahmen in Bezug auf die meldepflichtigen Personen (Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 7 MRK), nicht jedoch in Bezug auf die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Abschn. IV Unterabschn. B Nr. 1 MRK).
Artikel 12a konkretisiert drei Kategorien von ausgenommenen Personen in analoger Weise wie dies Artikel 3 Absätze 1-3 AIAG für die nicht meldenden Finanzinstitute beim AIA über Finanzkonten vorsieht. 31
Für Erläuterungen zu Artikel 3 Absätze 1-3 AIAG siehe BBl 2015 5437, S. 5483 f. 53/91
Abs. 1
Relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, welche gemäss MRK über einen Anknüpfungspunkt (Nexus) zur Schweiz verfügen (Art. 2 Abs. 1 Bst. dbis VE-AIAG). Der MRK verweist bei gewissen dieser Anknüpfungspunkte auf das nationale Recht. Artikel 12b Absatz 1 delegiert die erforderliche Konkretisierung an den Bundesrat. Er legt die Kriterien fest, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen:
• im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 MRK als in der Schweiz steu- erlich ansässig gilt,
• im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 MRK als einer Pflicht zur Ein- reichung von Steuerinformationsformularen unterliegend gilt oder
• im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt B MRK als über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gilt.
Abs. 2
Als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifiziert eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die/der eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschge- schäften für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden (einschliesslich Nutzerinnen und Nutzer von Dienstleistungen meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen) ge- werblich erbringt (Abschn. IV Unterabschn. B Nr. 1 MRK). Die Formulierung «gewerb- lich» schliesst natürliche Personen und Rechtsträger aus, die eine Dienstleistung nur sehr selten aus nichtkommerziellen Gründen erbringen. Um zu bestimmen, was mit «gewerblich» gemeint ist, kann auf die entsprechenden Vorschriften der einzelnen Staaten Bezug genommen werden (Abschn. IV Ziff. 22 des Kommentars zum MRK). Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden als gewerblich gilt. Dabei gelten diese Kriterien nur für die Beurteilung, ob das Element «gewerblich» vorliegt. Die übrigen Elemente der Definition des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen sind gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 1 MRK und dem zugehörigen Kommentar zu beurteilen.
Artikel 12c entspricht Artikel 7 AIAG. Analog der AIA-Vereinbarung Finanzkonten sieht die AIA-Vereinbarung Kryptowerte vor, dass die auszutauschenden Informationen nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäss dem MRK beschafft wer- den (vgl. dazu die Erläuterungen zur Präambel der AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Kapitel 4.3). Der MRK wird zwecks Übernahme ins Schweizer Recht der AIA-Verein- barung Kryptowerte beigelegt. Die der Bundesversammlung zur Genehmigung unter- breitete Fassung des MRK in Form einer Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte wird in der systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
Abs. 1
Absatz 1 legt fest, dass sich die Rechte und Pflichten der relevanten meldenden An- bieter von Kryptodienstleistungen im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und diesem Gesetz richten. Konkret bedeutet dies, dass ein relevanter meldender Anbieter von Krypto- dienstleistungen die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte ergänzt zum Beispiel durch die in Artikel 2 Absatz 1 AIAG enthaltenen Definitionen sowie die in den Artikeln 12a-12f VE-AIAG festgehaltenen Erleichterungen und Präzisierungen anwenden muss.
Abs. 2 und 3
Analog der AIA-Vereinbarung Finanzkonten hält die AIA-Vereinbarung Kryptowerte zu- dem fest, dass das Recht der Staaten periodisch geändert werden soll, um Anpassun- gen am MRK abzubilden, und dass nach Vornahme dieser Anpassungen durch einen Staat der Begriff des MRK, im Verhältnis zu diesem Staat, sich auf die angepasste Version beziehen soll (vgl. dazu die Erläuterungen zur Präambel der AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Kapitel 4.3). Um den Anforderungen der AIA-Vereinbarung Kryptowerte nachzukommen, wonach das Recht der Staaten periodisch geändert wird, um Anpas- sungen am MRK abzubilden, wird in den Absätzen 2 und 3 die zugehörige innerstaat- liche Zuständigkeit festgelegt. Der Bundesrat soll Änderungen des MRK von be- schränkter Tragweite in die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte aufnehmen kön- nen. Als solche gelten Änderungen, die für meldepflichtige Personen und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben (Bst. a), sowie solche, die sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln (Bst. b). Buchstabe a regelt damit den spezifischen Fall im Kontext des AIA über Finanzkonten und des AIA über Krypto- werte. Buchstabe b entspricht Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG. Änderungen, die nicht von beschränkter Tragweite sind, müssen der Bundesversammlung zur Ge- nehmigung unterbreitet werden.
Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass für die Bestimmung, wer über den Nach- vollzug einer Anpassung für die Schweiz bestimmen kann, auf den materiellen Gehalt der Anpassung abgestellt wird.
Artikel 12d sieht in Übereinstimmung mit Abschnitt III Unterabschnitt D Nummer 2 MRK vor, dass schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter VE-AIAG dritte Dienstleister zur Erfüllung ihrer Sorg- faltspflichten beiziehen können. Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten hier- für verbleibt aber weiterhin beim schweizerischen meldenden Anbieter von Krypto- dienstleistungen.
Abs. 1
Nach Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 3 Buchstabe f MRK sind Informationen über sogenannte Einzelhandelszahlungstransaktionen zu übermitteln. Dabei handelt es sich um die Übertragung von relevanten Kryptowerten gegen Waren oder Dienst- leistungen ab einen Schwellenwert von 50'000 US-Dollar. Zur Bestimmung des Wertes der Einzelhandelszahlungstransaktion ist gegebenenfalls eine Umrechnung vorzuneh- men. Absatz 1 legt fest, dass für diese Umrechnung der Kassakurs verwendet werden soll, um eine einheitliche Umrechnung sicher zu stellen.
Abs. 2
Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die für die Meldung gemäss dem AIAG zulässigen Währungen festzulegen. Diese Kompetenz ist durch das übergeordnete Recht einge- schränkt, soweit nämlich der MRK bereits eine Vorschrift zur Währung für die Meldung enthält (beispielsweise in Abschn. II Unterabschn. D und E). Bei Absatz 2 handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Solange der Bundesrat von dieser Kompetenz keinen Gebrauch macht und der MRK keine Vorschrift vorsieht, können die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen die Währung für die Meldung selbst bestimmen.
Abs. 3
Der Kommentar zum MRK hält fest, dass der Ausdruck Person eines meldepflichtigen Staates (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 8 MRK) auch einen Nachlass einer Erblasserin oder eines Erblassers, die oder der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war, erfasst. Der Kommentar zum MRK hält weiter fest, dass diese Regel im Lichte der jeweiligen Rechtsordnungen zu konkretisieren ist (vgl. Abschn. IV Ziff. 48 des Kommentars zum MRK). Im Gegensatz zum GMS kennt der MRK keine Ausnahme von der Meldung für einen Nachlass. Jedoch soll in Absatz 3 den schweizerischen mel- denden Anbietern von Kryptodienstleistungen ermöglicht werden, im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates einen Nachlass als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit zu behandeln. Damit müssen sie nicht im Einzelfall die Sukzessi- onsregelung prüfen. Zudem können sie im Todesfall vorerst den Nachlass als Person eines meldepflichtigen Staates behandeln. Damit wird Kohärenz zum AIA über Finanz- konten und zum Geldwäschereibekämpfungsrecht hergestellt. Der Bundesrat soll die Kriterien regeln, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Behandlung als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Abs. 4 und 5
Absatz 4 verweist in Bezug auf die Hierarchie der Rollen der beherrschenden Personen im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 10 MRK auf Artikel 10 Absatz 4 VE-AIAG. Absatz 5 entspricht Artikel 10 Absatz 5 VE-AIAG. Diesbezüglich gelten somit die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 10 Absatz 4 und 5 analog.
Artikel 12f entspricht Artikel 11 Absätze 7 bis 9 AIAG und präzisiert die Sorgfaltspflich- ten in Bezug auf die Selbstauskunft.
Abs. 1
Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz
1 Buchstabe dter VE-AIAG müssen angemessene organisatorische Massnahmen tref-
fen, die sicherstellen, dass bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer Krypto- wertnutzerin oder einem Kryptowertnutzer die Selbstauskunft erteilt wird. Massgebend ist dabei der Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Kundin oder dem Kunden als Kryptowertnutzerin oder Kryptowertnutzer, nicht die Kundenbeziehung generell. Hat eine Kundin oder ein Kunde beispielsweise seit 2020 bei einer Bank ein Säule-3a- Konto (welches kein meldepflichtiges Konto für den AIA über Finanzkonten ist) und möchte 2028 erstmals relevante Transaktionen (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. C Nr. 1 MRK) über die gleiche Bank ausführen, so muss die Selbstauskunft vor Aus- führung der relevanten Transaktionen vorliegen (die Eröffnung des Säule-3a-Kontos im Jahr 2020 ist somit nicht massgebend).
Gemäss Abschnitt III Unterabschnitt D MRK kann sich ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der auch ein Finanzinstitut ist, zum Zwecke der Sorgfaltsverfahren auf die nach den Abschnitten IV und VI GMS durchgeführten Sorg- faltsverfahren stützen. Zudem kann sich ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen auch auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft berufen, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Abschnitt III Unter- abschnitt C MRK erfüllt.
Abs. 2
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur in ganz bestimmten Fällen zulässig, ins- besondere wenn der Kryptowertnutzer ein als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer ist und der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen anhand der ihm vorliegenden oder der öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass es sich bei der Kryptowertnutzerin oder dem Kryptowertnutzer um eine ausgenommene Person handelt, oder wenn ein anderer vom Bundesrat festgelegter Ausnahmefall vorliegt (beispielsweise Übergang der Berechtigung an den Kryptower- ten aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung). In diesem Fall muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen erhalten haben und plausibilisieren.
Abs. 3
Liegen dem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen 90 Tage nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Selbstauskunft oder die zur Plausibilisie- rung der Selbstauskunft erforderlichen Informationen nicht vor, so muss er die Ge- schäftsbeziehung abbrechen. Hierfür steht ihm ausdrücklich ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Dabei handelt es sich um das Äquivalent der Kontoschliessung
gemäss Artikel 11 Absatz 9 AIAG. Alternativ darf der schweizerische meldende Anbie- ter von Kryptodienstleistungen keine relevanten Transaktionen (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. C Nr. 1 MRK) durchführen. Lässt sich jedoch beispielsweise eine Gut- schrift aufgrund der zugrundeliegenden Distributed-Ledger-Technologie nicht verhin- dern, so hat der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gut- geschriebenen Kryptowerte zu blockieren, so dass der Kryptowertnutzerin oder dem Kryptowertnutzer keine Verfügungsmacht darüber zukommt. Er darf somit solange keine relevanten Transaktionen im Auftrag der Kryptowertnutzerin oder des Krypto- wertnutzers durchführen, bis ihm alle Informationen vorliegen. Dabei handelt es sich um das Äquivalent der Kontosperrung gemäss Artikel 11 Absatz 9 AIAG. Vorbehalten sind Fälle einer Meldepflicht nach Artikel 9 GwG.
Art. 13-39
Die Gliederungstitel vor Artikel 13, 14 und 17a werden angepasst, da diese Abschnitte sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte gelten. Die übrigen Gliederungstitel bedürfen keiner Anpassung. Die entsprechenden Ab- schnitte gelten sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryp- towerte.
In den Artikeln 17, 20 und 28 Absatz 5 Buchstabe a wird jeweils der Begriff des mel- denden Anbieters von Kryptodienstleistungen ergänzt, so dass für Finanzinstitute und meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gleiche Regelung gilt.
In den Artikeln 16 Absatz 1 und 2, 17a, 25 Absatz 1 und 28 Absätze 1-4 wird jeweils der Begriff des relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen nach Arti- kel 2 Absatz 1 dbis VE-AIAG ergänzt, so dass für meldende schweizerische Finanzin- stitute und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gleiche Rege- lung gilt.
In den Artikeln 18, 19 und 35 wird jeweils der Begriff des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 dter VE-AIAG ergänzt, so dass für meldende schweizerische Finanzinstitute und schweizerische meldende An- bieter von Kryptodienstleistungen die gleiche Regelung gilt.
In den Artikeln 15 Absätze 3-5, 16 Absatz 3, 21, 23, 26-27, 28a-31, 33-34, 36-39 AIAG ist keine entsprechende Anpassung erforderlich, diese finden auch ohne Änderung auf den AIA über Finanzkonten und den AIA über Kryptowerte Anwendung.
Artikel 13a, 14a und 15 Absätze 1bis, 1ter und 2bis VE-AIAG enthalten eine spezifische Regelung für den AIA über Kryptowerte (vgl. folgende Erläuterungen).
Art. 13 Abs. 4
Die Delegation an den Bundesrat in Absatz 4 wird in Übereinstimmung mit dem Inhalt der AIAV konkretisiert und entsprechend auch die Abmeldung explizit festgehalten (vgl. Art. 31). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Anmeldung und der Abmeldung.
Diese Bestimmung regelt die Registrierungspflicht der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 dbis VE-AIAG grundsätzlich analog der Regelung für meldende schweizerische Finanzinstitute nach Artikel 13 AIAG.
Abs. 1, 3 und 4
Die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen sind gemäss Absatz 1 und 3 verpflichtet, sich bei der ESTV unaufgefordert an- (Abs. 1) und abzumelden (Abs. 3). Anmeldepflichtig sind alle relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistun- gen, d.h. alle meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen mit einem Anknüpfungs- punkt zur Schweiz (Nexus). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der An- und Abmel- dung (Abs. 4). Dabei wird er sich an den Vorschriften zur An- und Abmeldung von mel- denden schweizerischen Finanzinstituten orientieren.
Abs. 2
Im Rahmen der Anmeldung ist gemäss Absatz 2 insbesondere anzugeben, ob der re- levante meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen als schweizerischer melden- der Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifiziert (d.h. in der Schweiz den Melde- und Sorgfaltspflichten untersteht).
Artikel 14a regelt die Informationspflicht der schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter VE-AIAG analog der Re- gelung für meldende schweizerische Finanzinstitute nach Artikel 14 AIAG.
Abs. 1 und 4
Die Information der meldepflichtigen Personen erfolgt spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat MRK übermittelt werden. Wie beim AIA über Finanzkonten kann der schweizerische mel- dende Anbieter von Kryptodienstleistungen aber auch früher informieren, zum Beispiel zu einem Zeitpunkt, zu dem mit dem Ansässigkeitsstaat der betroffenen Person noch kein AIA über Kryptowerte vereinbart worden ist (sog. abstrakte Information). Vor dem Hintergrund, dass die Informationsübermittlung stets gestützt auf einen Staatsvertrag erfolgt, ist auch bei einer abstrakten Information die nötige Publizität sichergestellt, und die Rechte der betroffenen Personen sind gewahrt.
Die Informationspflicht dient der Sicherstellung, dass die betroffenen Personen insbe- sondere auf die Rechte aufmerksam gemacht werden, die ihnen nach dem DSG (na- türliche Personen) und dem AIAG zustehen (vgl. Art. 19 VE-AIAG, natürliche und juris- tische Personen). Diese Information gewährleistet zudem die Transparenz der Verwen- dung und des Austauschs der Informationen. Wird eine betroffene Person am 31. Ja- nuar des Jahres der ersten Übermittlung sie betreffender Informationen informiert, hat sie fünf Monate Zeit, ihre Rechte gegenüber dem schweizerischen meldenden Anbieter
von Kryptodienstleistungen geltend zu machen, da dieser die Informationen am 30. Juni der ESTV weiterleiten muss (vgl. Art. 15 Abs. 1bis VE-AIAG).
Absatz 1 sieht als gesetzlich gefordertes Minimum eine einmalige und abstrakte Infor- mation vor. Es ist den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistun- gen jedoch freigestellt, über das gesetzliche Minimum hinauszugehen und sich bei- spielsweise für eine jährliche Information zu entscheiden. Nach Absatz 4 stellt der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin, dessen oder deren Transaktionen Gegenstand der Mel- dung sind, zudem auf Ersuchen eine Kopie der Meldung zu.
Abs. 2
Wurde die Geschäftsbeziehung mit dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin beendet, erfolgt die Information gemäss Absatz 2 einmalig an die letzte bekannte Ad- resse. Dies gilt auch in Bezug auf nicht-physische Kontaktangaben (z.B. eine E-Mail- Adresse). In diesem Kontext ist die Beendigung der Geschäftsbeziehung nur zu be- rücksichtigen, soweit diese einen Einfluss auf die Möglichkeit zur Erfüllung der Infor- mationspflicht hat. Bleibt die Kundenbeziehung bestehen und wird nur das Element der Kryptodienstleistungen beendet, so sind die Kenntnisse aus der Kundenbeziehung für die Erfüllung der Informationspflicht gemäss Artikel 14a zu berücksichtigen.
Abs. 3
Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen gemäss Absatz 3 auf ihrer Website eine Liste der Partnerstaaten der Schweiz für den AIA über Kryptowerte veröffentlichen, die sie jährlich am 31. Januar aktualisieren. Sie können auch auf die Liste des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) des EFD verweisen, die regelmässig aktualisiert wird. Diese Vorschrift zielt darauf ab, sicherzu- stellen, dass bei einer einmaligen und abstrakten Information die betroffenen Personen rasch herausfinden können, ob sie in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz auf automatischer Basis Informationen über Kryptowerte austauscht.
Art. 15
Absatz 1bis VE-AIAG regelt die Übermittlung der Informationen von den schweizeri- schen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe dter an die ESTV grundsätzlich analog der Regelung für meldende schweizeri- sche Finanzinstitute in Absatz 1 AIAG.
Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Informationsplicht nach Artikel 14a. Hat es ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen unterlassen, die mel- depflichtige Person in Anwendung von Artikel 14a zu informieren, so hat er die Infor- mationen dennoch der ESTV zu übermitteln. Die Unterlassung der Information ist aber im Lichte der Strafbestimmungen nach Artikel 32 zu beurteilen.
Führte ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen im Melde- zeitraum keine meldepflichtigen Transaktionen durch, so meldet er diesen Umstand der ESTV jährlich innerhalb derselben Frist (Nullmeldung). Diese Meldung ist notwen- dig, damit festgehalten werden kann, dass ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen effektiv keine meldepflichtigen Transaktionen durchführte.
Absatz 1ter regelt die Meldepflichten der relevanten meldenden Anbieter von Krypto- dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dbis, die keine schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, d.h. die zwar über einen Anknüp- fungspunkt zur Schweiz verfügen, aber nicht in der Schweiz, sondern in einem anderen Staat der Meldepflicht unterstehen. Diese melden der ESTV in der gleichen Frist den Staat, in dem sie der Meldepflicht unterstehen, sowie den entsprechenden Anknüp- fungspunkt. Dadurch wird sichergestellt, dass die ESTV über die Meldepflichten aller relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen im Bilde ist und die Anwen- dung der Bestimmungen nach Abschnitt I MRK überprüfen kann.
Absatz 2bis regelt die Übermittlung der Informationen von der ESTV an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK analog der Regelung für den AIA über Finanzkon- ten in Absatz 2. Die Übermittlung kann auch die Meldung von relevanten meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen, die keine schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, über die Erfüllung der Meldepflicht in einem Partner- staat MRK umfassen. Die ESTV berücksichtigt dabei die im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht in Abschnitt 3 Unterab- schnitt 1 vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres übermittelt werden müssen, auf das sie sich beziehen.
Art. 17
Der Titel von Artikel 17 wird angepasst um klarzustellen, dass er die Ermächtigung zur Meldung im Ausland regelt und damit eine Rechtsgrundlage für Meldungen im Ausland darstellt. Diese Meldungen gelten somit nicht als verbotene Handlung für einen frem- den Staat nach Artikel 271 StGB.
Artikel 17 regelt die Meldung für einen Trust durch einen Trustee. Die bestehende Re- gelung für den AIA über Finanzkonten wird durch eine Regelung für den AIA über Kryp- towerte ergänzt.
Art. 19
Abs. 1
In Absatz 1 werden die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistun- gen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 13-39). Wie auch gegenüber den meldenden schweizerischen Finanzinstituten stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem DSG zu, welches (neu) nur Rechte für natürliche Personen vorsieht. 61/91
Abs. 2
In Absatz 2 wird der Änderung des DSG vom 1. September 2023 Rechnung getragen, dessen Geltungsbereich neu keinen Schutz von Daten juristischer Personen mehr um- fasst. Um sicherzustellen, dass meldepflichtige Personen, bei denen es sich um juris- tische Personen handelt, gegenüber der ESTV ein Auskunftsrecht geltend machen können, wird der Wortlaut in Absatz 2 dahingehend geändert, dass neu nicht auf das Auskunftsrecht nach DSG verwiesen, sondern ein eigenständiges Auskunftsrecht fest- gehalten wird, das inhaltlich dem Auskunftsrecht nach Artikel 25 DSG entspricht und für natürliche und juristische Personen gilt. Die Rechtslage in Bezug auf die Rechte gegenüber der ESTV wird damit unverändert beibehalten. Sowohl natürliche als auch juristische Personen, die meldepflichtige Personen sind, verfügen gegenüber der ESTV ausschliesslich über ein Recht auf Auskunft und Berichtigung von unrichtigen Daten, die auf Übermittlungsfehler beruhen. Zudem besteht gemäss Artikel 25a des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 32 (VwVG) ein Recht auf eine an- fechtbare Verfügung, sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können.
Art. 20
Diese Bestimmung wird um den Begriff der meldenden Anbieter von Kryptodienstleis- tungen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 13-39). Damit gilt die Verwendung der AHV- Nummer auch für den AIA über Kryptowerte.
Art. 22 Abs. 4
Absatz 4 wird ergänzt, um den Änderungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen. Die ESTV orientiert sich bei ihren Weisungen nunmehr auch an den OECD- Kommentaren zum Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und zur Aktualisie- rung des GMS sowie zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem MRK.
Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1, 3 Bst. e und 4 Bst. b und c
Mit der Änderung des DSG vom 1. September 2023 beschränkt sich der Begriff «Per- sonendaten» nach Artikel 5 Buchstabe a DSG nunmehr auf Angaben, die sich auf na- türliche Personen beziehen. Für Bundesorgane finden die Vorschriften in anderen Bun- deserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkraft- treten der Änderung des DSG weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen (Art. 71 DSG). Um sicherzustellen, dass die ESTV auch nach Ablauf dieser Übergangsfrist ermächtigt ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz Daten betreffend juristische Personen zu bearbeiten respektive ein In- formationssystem zu betreiben zur Bearbeitung von Daten juristischer Personen, wer- den in Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absätze 1 und 4 Buchstabe b die Daten juris- tischer Personen neu ausdrücklich aufgeführt. Im gleichen Sinne werden bei dieser
32 SR 172.021 62/91
Gelegenheit auch Absätze 3 Buchstabe e und 4 Buchstabe c dem Wortlaut des geän- derten DSG angepasst.
Art. 24 Abs. 3 Bst bbis
Die Aufzählung der Verwendungszwecke des Informationssystems der ESTV in Ab- satz 3 wird um das Register der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleis- tungen ergänzt, welches die ESTV künftig für Zwecke des AIA über Kryptowerte führen wird.
Art. 25
Abs. 1
Absatz 1 wird um die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen er- gänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 15-39). Auskunftspflichtig gegenüber der ESTV sind alle meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz, selbst wenn sie in einem anderen Staat den Melde- und Sorgfaltspflichten unterstehen. Insbesondere unterstehen auch diese meldenden Anbieter von Krypto- dienstleistungen der Pflicht, sich bei der ESTV zu registrieren und der ESTV jährlich die Meldung über die Erfüllung der Meldepflicht in einem anderen Staat zu machen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Qualifikation als mel- dender Anbieter von Kryptodienstleistungen durch die ESTV. 33 Damit unterstehen auch jene natürlichen Personen und Rechtsträger der Mitwirkungspflicht, die der Ansicht sind, dass sie nicht als meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen gelten.
Abs. 2
Absatz 2 enthält die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der ESTV und der FINMA sowie der SROs und AOs nach dem vorliegenden Gesetz und dem Recht zur Geldwäschereibekämpfung. In anderen Ländern arbeiten die Aufsichtsstellen im Be- reich AIA und Geldwäschereibekämpfung eng zusammen, da in Bezug auf die unter- stellten Personen und die Aufsicht über die Pflichten zur Identifikation der Kundinnen und Kunden thematische Überschneidungen bestehen. Insbesondere stellen die AIA- Standards verschiedentlich auf die Bestimmungen und Verfahren zur Geldwäscherei- bekämpfung ab. Zur Nutzung dieser Synergien und zur Sicherstellung eines kohären- ten Vorgehens soll die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen auch in der Schweiz geregelt werden. Entsprechend können die ESTV, die FINMA, die SROs und die AOs untereinander nicht öffentlich zugängliche Informationen austauschen, die sie zur Er- füllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem AIAG oder der Gesetzgebung im Bereich der Geldwäschereibekämpfung benötigen, einschliesslich Personendaten und Daten juristischer Personen wobei dies besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 RVOG mitumfasst. Für
Vgl. AIA über Finanzkonten, Michel, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt (Hrsg.), Amtshilfe, § 39 Rolle der ESTV, N 18 63/91
die FINMA kann hierzu auch auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f des Finanzmarktauf- sichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 34 (FINMAG) verwiesen werden.
Die erhaltenen Informationen dürfen dabei nur zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben verwendet werden, d.h. seitens der ESTV nur für die Aufgaben nach dem AIAG und seitens der FINMA, der SROs und der AOs nur für die Aufgaben nach der Bundesge- setzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Eine Verwendung der Informationen für andere Zwecke (z.B. Verrechnungssteuer, di- rekte Steuern) ist somit ausgeschlossen.
Artikel 40 FINMAG bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dieser Zusatz ist deklaratorischer Natur, handelt es sich doch bei Absatz 2 um eine Kann-Bestimmung. Vorbehalten ist auch ohne ausdrückliche Nennung übergeordnetes Recht, welches einer Übermittlung der Informationen entgegenstehen würde (z.B. Vorschriften des Abkommensrechts wie das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 22 Abs. 2 Amtshilfeübereinkommen).
Art. 28
Abs. 1-4
Absätze 1-4 werden um den Begriff der relevanten meldenden Anbieter von Krypto- dienstleistungen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 13-39). Namentlich erstreckt sich die Kontrolle der ESTV auf alle meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz, selbst wenn sie in einem anderen Staat den Melde- und Sorgfaltspflichten unterstehen. Insbesondere unterstehen auch diese mel- denden Anbieter von Kryptodienstleistungen Pflichten in der Schweiz (z.B. Meldung über die Erfüllung der Meldepflicht in einem anderen Staat). Die Kontrolle der ESTV umfasst auch die Frage, ob eine natürliche Person oder ein Rechtsträger als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifiziert (vgl. Erläuterungen zu Art. 25 Abs. 1 VE-AIAG).
Abs. 5 Bst. a
Absatz 5 Buchstabe a wird um den Begriff der meldenden Anbieter von Kryptodienst- leistungen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 13-39). Der ESTV kann somit eine Fest- stellungsverfügung über die Eigenschaft als meldender Anbieter von Kryptodienstleis- tungen beantragt werden.
Art. 31 Abs. 3
Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sieht in Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii vor, dass Staaten, die per 1. Januar 2026 noch nicht über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS verfügen, mittels Notifikation um die Zustimmung ihrer Partnerstaaten ersuchen können, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des GMS zu übermitteln (vgl. Ausführungen in Kapitel 4.1). Artikel 39 Absatz 5 VE-
34 SR 956.1 64/91
AIAG soll die Kompetenz zur Zustimmung zu entsprechenden Anträgen von Partner- staaten dem Bundesrat übertragen (vgl. nachfolgende Erläuterungen). Wird einem Partnerstaat die Übergangsfrist nicht gewährt oder ist diese abgelaufen, so sieht Artikel 31 Absatz 3 vor, dass das EFD die entsprechenden Schritte anordnen kann, d.h. ent- weder:
a) dass die Schweiz dem betreffenden Partnerstaat gemäss Abschnitt 3 Absatz 3 AIA- Vereinbarung Finanzkonten keine Informationen mehr übermittelt; oder
b) dass die Schweiz den Informationsaustausch gegenüber dem betreffenden Partner- staat gemäss Abschnitt 7 Absätze 3 und 4 AIA-Vereinbarung Finanzkonten aussetzt.
In Fällen in denen die Übergangsfrist nicht gewährt wird (Bst. b) oder diese abgelaufen ist (Bst. a), kann sich eine rasche Reaktion als erforderlich erweisen, weshalb eine Delegation an das EFD sinnvoll erscheint. Bei seinen Entscheiden über die Gewährung einer Übergangsfrist sowie der entsprechenden Schritte, wenn die Übergangsfrist nicht gewährt wird oder diese abgelaufen ist, soll sich das EFD insbesondere an den Ent- wicklungen auf internationaler Ebene orientieren, wie beispielsweise Empfehlungen des Global Forum.
Art. 32
Abs. 1
Die Strafbestimmung zur Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten wird um die Pflichten beim AIA über Kryptowerte ergänzt, namentlich die im anwendbaren Abkom- men und in Artikel 12d und 12f genannten Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung der Kryptowertnutzerinnen und -nutzer und die Identifizierung der meldepflichtigen Nut- zer und Nutzerinnen und der beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind (Bst. b), die Registrierungspflicht nach Artikel 13a (Bst. c), die Informationspflicht nach Artikel 14a Absätze 1 und 3 (Bst. d) und die Meldepflichten nach den Artikeln 12e
Das Global Forum hat zudem im Rahmen der ergänzenden Prüfung des Rechtsrah- mens der Schweiz («Supplementary Review of the AEOI Legal Framework»; Bericht noch nicht publiziert) gegenüber der Schweiz zwei Empfehlungen betreffend die Straf- bestimmungen ausgesprochen, die im Rahmen dieser Revision ebenfalls umgesetzt werden sollen:
Erstens hat das Global Forum gerügt, dass keine Strafbestimmung für die Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach Artikel 17a AIAG besteht. Die Erhältlichkeit der Unter- lagen und Belege ist von zentraler Wichtigkeit insbesondere mit Blick auf die tatsächli- che Durchführbarkeit der Aufsicht durch die ESTV. Eine Verletzung der Aufbewah- rungspflicht hat somit beträchtliche Auswirkungen auf die effektive Umsetzung des AIA und soll damit entsprechend unter Strafe gestellt werden. Folglich wird Absatz 1 um einen neuen Buchstaben für die Verletzung der Aufbewahrungspflicht ergänzt, welche sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte gilt.
Abs. 2
Zweitens wurde gerügt, dass die Schweiz die Anforderungen bei den subjektiven Tat- bestandsmerkmalen zu hoch ansetzt und nur die vorsätzliche Pflichtverletzung unter Strafe stellt. Die Ausgestaltung der Strafbestimmungen soll sicherstellen, dass alle Rechtsunterworfenen (Finanzinstitute, aber auch meldende Anbieter von Kryptodienst- leistungen) sich sorgfältig um die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten bemü- hen, unter anderem indem sie diesen Aufgaben die nötigen Ressourcen zuteilen.
Durch die Aufnahme der Fahrlässigkeit in Absatz 2 wird verhindert, dass einzelne Rechtsunterworfene die erforderlichen Investitionen unterlassen ohne mit entspre- chenden Straffolgen rechnen zu müssen. Unter Berücksichtigung des geringeren Un- rechtsgehalts ist die Strafandrohung bei fahrlässiger Begehung reduziert.
Die rechtsvergleichende Analyse zeigt, dass die vorgeschlagenen Sanktionen im Falle von Verletzungen der AIA-Pflichten durch meldende Finanzinstitute im internationalen Vergleich angemessen sind und in allen untersuchten Staaten die Verstösse sowohl bei vorsätzlicher als auch fahrlässiger Begehung sanktioniert werden.
Der OECD-Kommentar zum MRK sieht vor, dass die Staaten Mechanismen haben, um Pflichtverletzungen adressieren zu können. Insbesondere sollen sie angemessen ad- ministrativrechtliche oder strafrechtliche Strafen für die Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten und die Verletzung der Auskunftspflichten vorsehen (vgl. Abschn. V
Ziff. 19 des Kommentars zum MRK).
Entsprechend soll neu die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der ESTV ge- mäss Artikel 25 Absatz 1 VE-AIAG unter Strafe gestellt werden. Dies gewährleistet die Durchsetzung dieser Auskunftspflicht. Eine Verletzung der Auskunftspflicht kann so- wohl in der Erteilung von falschen Auskünften wie auch in der Verweigerung der Aus- kunft bestehen. Dem geringeren Unrechtsgehalt bei fahrlässiger Verletzung der Aus- kunftspflicht wird durch die reduzierte Strafandrohung Rechnung getragen.
Art. 35
Bei den Straftaten betreffend die Selbstauskunft soll auch bestraft werden, wer einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen vorsätzlich keine Selbstauskunft erteilt. Diese Er- gänzung kann insbesondere zur Anwendung gelangen, wenn eine Änderung der Ge- gebenheiten eintritt oder ein Ausnahmefall gemäss Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG oder Artikel 12f Absatz 2 Buchstabe b VE-AIAG vorliegt. Wird beispielsweise eine Geschäftsbeziehung zwischen einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryp- todienstleistungen und einem meldepflichtigen Nutzer oder einer meldepflichtigen Nut- zerin aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung begründet, so muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen eine Selbstauskunft einholen. Dabei kann er den meldepflichtigen Nutzer oder die meldepflichtige Nutzerin darauf hinweisen, dass die Verweigerung der Selbstauskunft gemäss Artikel 35 straf- bar ist. 66/91
Art. 38 und 39
Abs. 2
Die Kompetenz zur Aufnahme von Staaten in die Partnerstaatenliste der Schweiz ob- liegt bislang dem Parlament (Art. 39 Abs. 1 AIAG). Analog der Regelung nach Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 16. Juni 2017 35 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) soll die Ge- nehmigungskompetenz für die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten und in die Liste nach Ab- schnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte dem Bundesrat übertragen werden. Wirksam wird der Informationsaustausch, wenn der auf der Schweizer Liste aufgeführte Staat die Schweiz ebenfalls als Staat meldet, mit dem er oder es den Austausch vornehmen will. Andernfalls findet kein Austausch statt.
Als Partnerstaaten der Schweiz kommen nur Staaten infrage, welche die Pflichten be- züglich Vertraulichkeit, Datenschutz und sachgemässe Verwendung der Informationen sowie die Konsultationspflicht nach den Abschnitten 5 und 6 der AIA-Vereinbarung Fi- nanzkonten bzw. der AIA-Vereinbarung Kryptowerte einhalten. Diese Pflichten sind in- tegrierender Bestandteil der AIA-Vereinbarung Finanzkonten bzw. der AIA-Vereinba- rung Kryptowerte und werden namentlich vom Global Forum detailliert überprüft. Bei deren Nichteinhaltung kann die Schweiz den Informationsaustausch mit dem betreffen- den Partnerstaat aussetzen (Abschn. 7 Abs. 3 AIA-Vereinbarung Finanzkonten bzw. Abschn. 7 Unterabschn. 5 AIA-Vereinbarung Kryptowerte).
Entsprechend sollen Artikel 38 aufgehoben und Artikel 39 geändert werden.
Abs. 3
Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass Staaten in ihren Notifikationen Anfragen stellen können, die übermittelten Infor- mationen über Kryptowerte auch für Steuerarten verwenden zu dürfen, für welche die- ser Staat einen Vorbehalt zum Amtshilfeübereinkommen gemacht hat.
Das Amtshilfeübereinkommen sieht vor, dass Staaten für bestimmte Steuerarten einen Vorbehalt anbringen können (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Amtshilfeübereinkommen). Dabei wirkt ein Vorbehalt immer reziprok: wenn ein Staat für eine Steuerart keine Amtshilfe nach dem Amtshilfeübereinkommen leistet, kann er für diese Steuerart auch keine Amtshilfe nach dem Amtshilfeübereinkommen in Anspruch nehmen. Für die Schweiz gilt das Amtshilfeübereinkommen
• für die Einkommens-, Gewinn-, Vermögens- und Kapitalsteuern (einschliesslich der Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, die separat erhoben werden [Kapitalgewinnsteuern]) auf nationaler Ebene, d.h. die direkten Bundessteu- ern und die Verrechnungssteuer – zu diesen Steuerarten ist ein Vorbehalt nicht mög- lich, sie zählen zwingend zum Anwendungsbereich des Amtshilfeübereinkommens;
35 SR 654.1 67/91
• für die Einkommens-, Gewinn, Vermögens- und Kapitalsteuern (einschliesslich der Kapitalgewinnsteuern), die für Rechnung der politischen Unterabteilungen oder lo- kalen Gebietskörperschaften erhoben werden, d.h. die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden – zu diesen Steuerarten wäre ein Vorbehalt möglich gewesen;
• nicht für die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuern anderer Art (Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundeigentumssteuern, Mehrwert- und Um- satzsteuern, Motorfahrzeugsteuern etc.) – zu diesen Steuerarten hat die Schweiz einen Vorbehalt angebracht.
Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass Staaten, die im Amtshilfeüberein- kommen einen Vorbehalt zu gewissen Steuerarten gemacht haben, für die Zwecke der AIA-Vereinbarung Kryptowerte mit Notifikation nach Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buch- stabe c AIA-Vereinbarung Kryptowerte das Einverständnis der anderen Staaten dazu einholen können, die Informationen über Kryptowerte für einzelne oder alle dieser Steu- erarten verwenden zu können. Die anderen Staaten entscheiden in der Folge, ob sie einverstanden sind, dass der anfragende Staat diese Informationen auch für alle oder einzelne dieser Steuerarten verwenden kann. Die Zustimmung zu einer Anfrage zur weiteren Verwendung bedeutet damit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Amtshilfeübereinkommens in diesem Teilbereich (Verwendung der Informationen über Kryptowerte). Die Wirkung ist dabei nicht reziprok und erstreckt sich nicht auf andere Formen der Amtshilfe (AIA über Finanzkonten, Informationsaustausch auf Ersuchen, etc.).
Artikel 39 Absatz 3 VE-AIAG sieht vor, dass der Bundesrat über Anfragen von Partner- staaten zur weiteren Verwendung entscheiden soll. Dabei kann er jedoch solchen No- tifikationen nur zustimmen, soweit sich der Antrag auf die Verwendung für die Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Amtshilfeübereinkommens beschränkt, d.h. für Steuern, die für Rechnung der politischen Unterabteilungen oder lokalen Ge- bietskörperschaften einer Vertragspartei vom Einkommen, vom Gewinn, von Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen oder vom Vermögen erhoben werden. Anträge zur Verwendung der übermittelten Informationen für Steuern gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii-iv Amtshilfeübereinkommen, die also über den Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens in der Schweiz hinausgehen, kann der Bundesrat hin- gegen nicht zustimmen. Diese Regelung erlaubt es der Schweiz, kurzfristig auf inter- nationale Entwicklungen zu reagieren. Die vorgesehene Beschränkung auf Anfragen, die sich auf Steuern gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Amtshilfeüberein- kommen beziehen, gewährleistet die Übereinstimmung mit den Vorbehalten der Schweiz zum Amtshilfeübereinkommen (kein Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. i Amtshilfeübereinkommen, Vorbehalte zu den Ziff. ii-iv). Da die Schweiz selbst die In- formationen über Kryptowerte für jene Steuerarten verwendet, für die sie keinen Vor- behalt im Amtshilfeübereinkommen gemacht hat (Einkommens-, Gewinn-, Vermögens- und Kapitalsteuern, einschliesslich der Kapitalgewinnsteuern, auf nationaler Ebene und auf Ebene der Gliedstaaten [Kantone]), entspricht die Zustimmung zur Verwendung dieser Informationen für dieselben Steuerarten durch die empfangenden Staaten daher dem Grundsatz der Reziprozität.
Abs. 4
Analog soll der Bundesrat in Absatz 4 die Kompetenz erhalten, selbst ebenfalls be- schliessen zu können, die zuständigen Behörden der Partnerstaaten anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Ar- tikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii-iv des Amtshilfeübereinkommens verwendet wer- den können – also für jene Steuern, hinsichtlich derer die Schweiz einen Vorbehalt angebracht hat [vgl. vorstehend: Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuern ande- rer Art (Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundeigentumssteuern, Mehrwert- und Umsatzsteuern, Motorfahrzeugsteuern etc.]. Diese Kann-Bestimmung erlaubt es der Schweiz, auf nationale Entwicklungen zu reagieren. Sollte der Bundesrat einen solchen Beschluss fassen, so gibt er eine Erklärung gemäss Abschnitt 7 Unter- abschnitt 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte ab (vgl. Art. 3 Abs. 3 BB).
Abs. 5
Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat, die Partnerstaaten zu bezeichnen, denen es ge- stützt auf einen Antrag nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet wird, während eines bestimmten Über- gangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne der vorliegenden Änderung an die Schweiz zu übermitteln. Diese Regelung erlaubt es der Schweiz, Flexibilität zu bewah- ren und kurzfristig auf internationale Entwicklungen zu reagieren und damit auch ge- genüber jenen Staaten, die die Aktualisierung des GMS nicht per 1. Januar 2026 um- setzen können, während eines bestimmten Übergangszeitraums Informationen nach der aktualisierten AIA-Vereinbarung Finanzkonten übermitteln zu können. Dies ist für die betroffenen meldenden schweizerischen Finanzinstitute wichtig, da sie so gegen- über allen Partnerstaaten die gleichen Informationen aufbereiten und übermitteln kön- nen. Andernfalls müssten sie für die Umsetzung des AIA über Finanzkonten parallel zwei Sorgfalts- und Meldeverfahren umsetzen und damit zwei Daten-Sets aufbereiten: Eines für jene Staaten, die die Aktualisierung des GMS von 2023 per 1. Januar 2026 umsetzen und eines für die übrigen Staaten nach dem alten Regelwerk. Der damit ver- bundene administrative Aufwand wäre für die betroffenen Finanzinstitute unverhältnis- mässig und ist vor dem Hintergrund, dass nur wenige Staaten die vom Global Forum noch zu bestimmenden Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Übergangs- frist erfüllen dürften (in Frage kommen insbesondere Entwicklungsstaaten), zu verhin- dern. Darüber hinaus bringt die kurzfristige Teil-Reziprozität für die Schweiz keine we- sentlichen Nachteile: So werden unter dem Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanz- konten zwar zusätzliche Informationen ausgetauscht, diese dienen aber lediglich der Kontextualisierung der erhaltenen Daten für die empfangenden Steuerbehörde. So wird beispielsweise neu nicht nur die meldepflichte Person genannt, sondern, wo nötig, zusätzlich die Rolle angegeben, aufgrund derer die betroffene meldepflichtige Person beispielsweise als Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung gilt. Die erhaltenen Informa- tionen bleiben für die Schweizer Steuerbehörden aber auch ohne Nennung der Rolle
weiterhin verwendbar und nützlich. Die Kosten für die meldenden schweizerischen Fi- nanzinstitute übersteigen damit den Nutzen der zusätzlich zu erhaltenden Informatio- nen für die Schweizer Steuerbehörden, weshalb der Verzicht auf diese Zusatzinforma- tionen in Bezug auf ausgewählte Staaten für einen begrenzten Übergangszeitraum 69/91
sinnvoll erscheint. In Fällen, in denen der Bundesrat die Gewährung eines Übergangs- zeitraums in Bezug auf einen bestimmten Partnerstaat als nicht sinnvoll oder gerecht- fertigt erachtet, behält er die Flexibilität, dessen Antrag nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buch- stabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung abzulehnen. In diesem Fall, oder wenn dem Antrag zugestimmt wird und der Übergangszeitraum abgelaufen ist, kann der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen nach Abschnitt 3 Absatz 3 oder Ab- schnitt 7 Absätze 3 und 4 AIA-Vereinbarung Finanzkonten ergreifen (vgl. Erläuterungen zu Art. 31 Abs. 3 VE-AIAG).
Absätze 1 und 2 regeln die übergangsrechtlichen Aspekte in Bezug auf die Meldung der Rolle(n), aufgrund derer meldepflichtige Personen als beherrschende Personen oder als Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen gelten, und die Meldung in Bezug auf Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind.
Abs. 1
Absatz 1 sieht in Übereinstimmung mit Abschnitt X Unterabschnitt B GMS eine Über- gangsregelung zu Artikel 10 Absatz 4 VE-AIAG für eine Frist von zwei Jahren vor. So sind die Informationen über die Funktion(en), aufgrund derer meldepflichtige Personen als beherrschende Personen oder als Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen gelten, für jedes meldepflichtige Konto, das zum Tag vor Inkrafttreten der vorliegenden Ände- rung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten von einem meldenden schweizerischen Fi- nanzinstitut geführt oder gehalten wird und für Meldezeiträume, die im zweiten Kalen- derjahr nach diesem Datum enden, nur dann zu melden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden schweizerischen Finanzinsti- tuts verfügbar sind.
Abs. 2
Absatz 2 sieht in Übereinstimmung mit dem Kommentar der OECD zur Aktualisierung des GMS (Abschn. IV Ziff. 4 und Abschn. VI Ziff. 7) eine Übergangsregelung zu Arti- kel 10 Absatz 5 VE-AIAG vor. So können sich Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind, bis zum Tag vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansäs- sigkeit auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen. Nach dem Inkrafttreten der Änderung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten können sich Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind und die erstmals oder erneut do- kumentiert werden, betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit nicht mehr auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen und müssen alle Staaten, in denen sie steuerlich ansässig sind, deklarieren. Die mehrfache steuer- liche Ansässigkeit ist somit bei erstmaliger oder erneuter Dokumentation zu erfassen.
Abs. 3
Absatz 3 erlaubt es dem Bundesrat, für eine befristete Dauer Abweichungen von der Definition des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen in Ar- tikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter vorzusehen. Dies ermöglicht es dem Bundesrat, dem 70/91
Umstand Rechnung zu tragen, dass der internationale Zeitplan die Möglichkeit einer späteren Umsetzung des AIA über Kryptowerte erlauben könnte (vgl. Ausführungen in den Kapiteln 1.3, 3.1 und 4.3).
Aufgrund der Hierarchie der Anknüpfungspunkte könnte sich aus der späteren Umset- zung einzelner Staaten eine ungewollte Situation ergeben. Wenn ein meldender An- bieter von Kryptodienstleistungen über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz und einen höherrangigen Anknüpfungspunkt in einem Staat verfügt, der den AIA über Kryp- towerte später umsetzt, würde er im ersten Jahr den Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz und in den Folgejahren in diesem Staat unterstehen. Diese kurzzeitige Unterstellung in der Schweiz könnte für die betroffenen Kreise mit Aufwand verbunden sein und ist daher zu vermeiden. Entsprechend kann der Bundesrat mittels einer Über- gangsregelung zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter vorsehen, dass diese relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen für eine befristete Dauer doch nicht schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, d.h. den Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz nicht unterstehen. Die entsprechende Über- gangsbestimmung ist in Artikel 35b Absätze 1-3 E-AIAV geregelt (vgl. zugehörige Er- läuterungen).
Inkrafttreten
Insbesondere mit Blick auf die extraterritoriale Wirkung der EU-Regelung soll die Än- derung auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten. Es ist absehbar, dass der gesetzgeberi- sche Prozess nicht so abgeschlossen werden kann, dass die Referendumsfrist vor die- sem Datum abläuft. Entsprechend ist eine rückwirkende Inkraftsetzung vorgesehen, wenn zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist feststeht, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das In- krafttreten, wobei er ausdrücklich ermächtigt wird, das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Damit wird insbesondere ein geordneter Übergang vom bestehenden AIA über Finanzkonten zum revidierten AIA über Finanzkonten si- chergestellt und für die betroffenen Finanzinstitute und die Verwaltung Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet.
4.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Verordnung über den internationa-
len automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Art. 5 und 6
Nach Artikel 5 gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Vereine, die nach GMS die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Finanzinstitut erfüllen und nicht wirt- schaftliche Zwecke verfolgen, als nicht meldende Finanzinstitute. Weiter gelten nach Artikel 6 in der Schweiz errichtete und organisierte Stiftungen, die nach GMS die Vo- raussetzungen für eine Qualifikation als Finanzinstitut und gleichzeitig die in Artikel 6 genannten Voraussetzungen erfüllen, als nicht meldende Finanzinstitute. Diese Best- immungen wurden vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.
Vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Global Forum (vgl. Kapitel 3.1) werden die Ausnahmebestimmungen für Vereine und Stiftungen in der Verordnung aufgeho- ben. Neu gilt stattdessen die Regelung über qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger gemäss Artikel 3 Absatz 9bis VE-AIAG, die in Artikel 6a E-AIAV präzisiert wird. Die übergangsrechtlichen Aspekte sind in Art. 35b E-AIAV geregelt.
Artikel 3 Absatz 9bis VE-AIAG beauftragt den Bundesrat, die Voraussetzungen zu be- zeichnen, damit ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger als qualifizierter gemein- nütziger Rechtsträger und damit als nicht meldendes Finanzinstitut gilt. Artikel 6a des Verordnungsentwurfs enthält diese Voraussetzungen in Übereinstimmung mit den Vor- gaben der OECD (vgl. Abschn. VIII Ziff. 36ter ff. des Kommentars zum GMS). Diese entsprechen inhaltlich den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern (z.B. Art. 56 Bst. g und h DBG) und lauten wie folgt:
a. Zulässiger Zweck: Der Zweck des Rechtsträgers entspricht einem der in Buchstabe a aufgelisteten Zwecke. Diese Liste entspricht der Liste der OECD und umfasst auch Zwecke, welche keine Steuerbefreiung bei den direkten Steuern in der Schweiz er- lauben (z.B. Art. 56 Bst. g und h DBG). In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträger, da die Voraussetzung der Steu- erbefreiung nicht erfüllt ist (vgl. Bst. b).
b. Steuerbefreiung: Der Rechtsträger ist in der Schweiz von der Einkommens- oder Gewinnsteuer befreit. Da die Schweiz keine Steuerbefreiung bei der Einkommens- steuer kennt, ist insbesondere die Steuerbefreiung für die Gewinnsteuer zu prüfen (z.B. Art. 56 Bst. g und h DBG).
c. Der Rechtsträger hat keine Anteilseignerinnen oder Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an den Einkünften oder Vermögenswerten des Rechtsträgers haben.
d. Verwendung von Einkünften und Vermögenswerten: Nach dem geltenden schwei- zerischen Recht oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemein- nützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistun- gen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands.
e. Unwiderruflichkeit der Vermögenswidmung: Nach dem geltenden schweizerischen Recht oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Liqui- dation oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder einen sonstigen Rechtsträger, der die unter den Buchstaben a bis e genannten Voraussetzungen erfüllt, verteilt werden oder fallen der Regierung der Schweiz, ei- nes Kantons oder einer Gemeinde anheim.
Erforderlich ist gemäss Artikel 3 Absatz 9bis VE-AIAG eine Bestätigung der zuständigen schweizerischen Steuerbehörde über die Erfüllung dieser Voraussetzungen.
Art. 9
Nach Artikel 9 gelten Kapitaleinzahlungskonten, welche die genannten Voraussetzun- gen erfüllen, als ausgenommene Konten. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.
Das Global Forum kritisierte, dass diese Kapitaleinzahlungskonten keiner zeitlichen Befristung unterstehen und damit ein Risiko für Steuerhinterziehung besteht, wenn Gel- der dauerhaft auf einem solchen Konto einbezahlt sind und die vorgegebene Gründung oder Kapitalerhöhung verzögert bzw. nicht stattfindet. Aus diesem Grund war das Glo- bal Forum der Ansicht, dass Kapitaleinzahlungskonten nicht generell vom Anwen- dungsbereich des AIA ausgenommen werden können. Es sprach die Empfehlung aus, diese Bestimmung aufzuheben oder eine entsprechende zeitliche Befristung vorzuse- hen, die 90 Tage nicht überschreitet. Aus Gründen der Praktikabilität verlangte die Schweiz eine Klarstellung zur Dauer der Befristung durch das OECD-Gremium, das mit der Erarbeitung des GMS betraut und für die diesbezügliche Auslegung zuständig ist. Die Staaten konnten sich auf eine längere Frist von 12 Monaten einigen. Die ent- sprechende Ausnahmebestimmung wird neu direkt in der Beilage zur AIA-Vereinba- rung Finanzkonten (Abschn. VIII, Unterabschn. C Nr. 17) geregelt. Die vorliegende Be- stimmung soll deshalb aufgehoben werden.
In der Praxis dürfte die neue Regelung von geringer Tragweite sein, da Kapitaleinzah- lungskonten in der Regel unmittelbar vor der Gründung oder vor der Kapitalerhöhung eröffnet und bereits einige Tage nach erfolgter Gründung oder Kapitalerhöhung wieder aufgelöst oder in Einlagenkonten umgewandelt werden, die wiederum dem Anwen- dungsbereich des GMS unterstellt sind. Damit ist sichergestellt, dass die Kapitalein- zahlung nicht als Scheingeschäft zur Steuerhinterziehung missbraucht wird.
Art. 10
Nach Artikel 10 können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Ver- einen, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, als ausgenommene Konten behan- delt werden. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als ge- ring eingestuft wurde.
Da das Global Forum befunden hat, dass die Bestimmung keiner Ausnahmekategorie des GMS entspricht und auch international kein Konsens zur Ausnahme dieser Konten gefunden wurde, soll die Bestimmung aufgehoben werden. Damit sind meldende schweizerische Finanzinstitute verpflichtet, Konten von solchen Vereinen ab Inkrafttre- ten der Änderung auf meldepflichtige Konten zu überprüfen. Die übergangsrechtlichen Aspekte sind in Art. 35b E-AIAV geregelt.
Art. 11
Nach Artikel 11 können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Stif- tungen, welche die in Artikel 6 AIAV statuierten Voraussetzungen erfüllen, als ausge- nommene Konten behandelt werden. Die Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.
Da das Global Forum befunden hat, dass die Bestimmung keiner Ausnahmekategorie des GMS entspricht und auch international kein Konsens zur Ausnahme dieser Konten gefunden wurde, soll die Bestimmung aufgehoben werden. Damit sind meldende schweizerische Finanzinstitute verpflichtet, Konten von diesen Stiftungen ab Inkrafttre- ten der Änderung auf meldepflichtige Konten zu überprüfen. Die übergangsrechtlichen Aspekte sind in Art. 35b E-AIAV geregelt.
Art. 16
Nach Artikel 16 können E-Geld-Konten, welche die darin formulierten Voraussetzungen erfüllen, vom Anwendungsbereich des GMS ausgenommen werden. Die Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.
Das Global Forum hat befunden, dass die Bestimmung keiner Ausnahmekategorie des GMS entspricht und deshalb aufzuheben ist. Aufgrund der Vergleichbarkeit dieser Kon- ten mit den nach Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f GMS ausge- nommenen Einlagenkonten verlangte die Schweiz im Rahmen der Arbeiten zur Aktua- lisierung des GMS eine Klarstellung durch das OECD-Gremium, das mit der Erarbei- tung des GMS betraut und für die diesbezügliche Auslegung zuständig ist. Die Staaten konnten sich auf eine Regelung zum Umgang mit solchen Konten einigen (vgl. Erläu- terungen zu digitalen Geldprodukten in Kapitel 4.2). Die anwendbare Ausnahmebe- stimmung wird neu direkt in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten (Abschn. VIII, Unterabschn. A Nr. 9 und Unterabschn. C Nr. 17 Bst. ebis) geregelt.
Vor diesem Hintergrund soll die vorliegende Bestimmung aufgehoben und direkt auf die Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten abgestellt werden.
Art. 18 Einleitungssatz und Bst. a
Der Einleitungssatz und Buchstabe a erfahren formelle Anpassungen: Einführung der Abkürzung «DBG» im Erlass und Anpassung der Wortstellung im Einleitungssatz.
Gemäss Artikel 12b Absatz 1 VE-AIAG legt der Bundesrat die Kriterien fest, nach de- nen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen:
im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 MRK als in der Schweiz steu- erlich ansässig gilt,
im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 MRK als einer Pflicht zur Ein- reichung von Steuerinformationsformularen unterliegend gilt, oder
• im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt B MRK als über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gilt.
Diese Konkretisierungen finden sich in Artikel 30a.
Abs. 1
Absatz 1 regelt dabei die steuerliche Ansässigkeit gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 MRK. Demnach verfügt ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistun- gen über einen Anknüpfungspunkt zu einem Staat, wenn er in diesem Staat steuerlich ansässig ist. Für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit ist das nationale Recht des betreffenden Staats massgebend. Die steuerliche Ansässigkeit ist gegeben, wenn ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen in der Schweiz eine persönliche Zugehörigkeit nach Artikel 3 DBG (natürliche Personen) oder Artikel 50 DBG (juristi- sche Personen) begründet.
Abs. 2
Absatz 2 bezeichnet die Steuer- und Steuerinformationserklärungen im Sinne von Ab- schnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 MRK. Demnach verfügt ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der ein Rechtsträger (im Sinne von Abschn. IV Unterab- schn. F Nr. 3 MRK) ist, über einen Anknüpfungspunkt zu einem Staat, wenn er nach dem Recht dieses Staats gegründet oder organisiert ist und zusätzlich entweder über Rechtspersönlichkeit in diesem Staat verfügt oder in diesem Staat einer Steuer- oder Steuerinformationserklärung in Bezug auf seine Einkünfte einreichen muss. Auf die Pflicht zur Einreichung einer Steuer- oder Steuerinformationserklärung ist somit nur abzustellen, wenn ein Rechtsträger als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifiziert und nach schweizerischem Recht gegründet oder organisiert ist, aber über keine Rechtspersönlichkeit verfügt (z.B. eine Kommandit- oder Kollektivgesellschaft nach schweizerischem Recht). In diesen Fällen konkretisiert Absatz 2 den Begriff der Steuer- oder Steuerinformationserklärung im schweizerischen Kontext. Als solche gel- ten:
die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer (Einkommen und Gewinn),
die Steuererklärung für die direkten Steuern der Kantone (Einkommen und Gewinn),
Bescheinigungen gemäss Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c DBG und Artikel 45 Buchstabe c des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 36 oder die kantonalen Gesetzesbestimmungen zu dessen Umsetzung;
die Abrechnung für die Mehrwertsteuer.
Abs. 3
Absatz 3 regelt schliesslich die Zweigniederlassung gemäss Abschnitt I Unterabschnitt B MRK. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen unterliegt demnach den Melde- und Sorgfaltspflichten in einem Staat, wo sich eine Zweigniederlassung befin- det, in Bezug auf relevante Transaktionen, die über diese Zweigniederlassung
36 SR 642.14 75/91
durchgeführt werden. Für die Qualifikation ist das nationale Recht des betreffenden Staats massgebend. Die Regelung in Absatz 3 entspricht dabei inhaltlich der Regelung für den AIA über Finanzkonten in Artikel 18 Buchstabe a. Massgebend ist die wirt- schaftliche Zugehörigkeit gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b DBG (natürliche Per- sonen) oder Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG (juristische Personen).
Abs. 4
Gemäss Artikel 12b Absatz 2 VE-AIAG legt der Bundesrat die Kriterien fest, nach de- nen das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden als gewerblich im Sinne von Abschnitt IV Unterabschnitt B MRK gilt. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung, wann Gewerblichkeit vor- liegt. Die übrigen Elemente der Definition des meldenden Anbieters von Kryptodienst- leistungen werden davon nicht berührt, so beurteilt sich ausschliesslich nach Abschnitt IV Unterabschnitt B MRK, ob ein Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden vorliegt.
In Absatz 4 legt der Bundesrat die Kriterien für das Vorliegen von gewerblichem Han- deln fest. Einerseits handeln gewerblich die Finanzintermediäre gemäss Artikel 2 Ab- satz 2 GwG. Diesbezüglich gelten somit die in den jeweiligen Spezialgesetzen festge- legten Schwellenwerte. Gewerblich handelt zudem, wer die Tätigkeit des Anbietens einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden berufsmässig gemäss den Artikeln 7-10 der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 2015 37 (GwV) ausübt. Da sich die Konkretisierung nur auf das Element der Gewerblichkeit bezieht, erstreckt sich die Referenz nicht auf die Umschreibung der Tätigkeiten in Artikel 2 Absatz 3 GwG. Der Anbieter von Kryptodienstleistungen hat somit bei der Vornahme seiner Tätigkeit gemäss MRK (Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden) nicht allein auf die Unterstellung unter das GwG abzustellen. Selbst wenn er dem GwG nicht un- terstellt ist, muss er prüfen, ob er in Bezug auf die Tätigkeit als Anbieter von Krypto- dienstleistungen gemäss MRK die Schwellenwerte nach den Artikeln 7-10 GwV erfüllt. Massgebend sind somit die allgemeinen Kriterien von Artikel 7 Absatz 1 GwV unter Berücksichtigung der Konkretisierungen nach Artikel 7 Absätze 2-5. Erfüllt die Tätigkeit des Anbietens einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden zugleich die Kriterien eines Kreditgeschäfts, eines Geld- oder Wertübertragungsgeschäfts oder der Handelstätigkeit, so hat er die besonderen Rege- lungen nach den Artikeln 8-10 GwV zu berücksichtigen.
Die Referenz auf das GwG bzw. die GwV gilt nur in Bezug auf das Kriterium der Ge- werblichkeit, nicht auf die übrigen Elemente der Definition des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt B MRK. Somit bedeu- tet die Unterstellung unter das GwG nicht per se die Unterstellung unter das AIAG, sondern es ist zu prüfen, ob die übrigen Elemente der Definition des meldenden An- bieters von Kryptodienstleistungen vorliegen, wie sie Abschnitt IV Unterabschnitt B MRK festhält (insb. das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tausch- geschäften für oder im Auftrag von Kunden). Dabei ist die Tätigkeit gemäss MRK (An-
37 SR 955.01 76/91
bieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden) selbständig zu beurteilen, d.h. bei der Prüfung der Schwellenwerte nach den Artikeln 7-10 GwV ist nur diese Tätigkeit einzubeziehen. Umgekehrt kann dem AIAG auch unterstellt sein, wer dem GwG nicht untersteht, wenn beispielsweise keine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG ausgeübt wird, aber ein Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kun- den vorliegt und diesbezüglich die Kriterien der Berufsmässigkeit nach den Artikeln 7-
10 GwV erfüllt sind.
Gemäss dem OECD-Kommentar zum MRK (Abschn. IV Ziff. 48) umfasst der Begriff Person eines meldepflichtigen Staates (im Sinne von Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 8 MRK) auch den Nachlass eines Verstorbenen, der in diesem Staat ansässig war. Für die Definition des Nachlasses verweist der Kommentar auf das nationale Recht.
Analog der Regelung für den AIA über Finanzkonten in Artikel 17 AIAV erlaubt Artikel 30b E-AIAV den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates, den Nachlass dieser Person bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit zu behandeln, sofern ihnen der Tod dieser Person durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist. Im Gegen- satz zum AIA über Finanzkonten gilt in diesem Fall jedoch keine Ausnahme, sondern die Meldung erfolgt an den meldepflichtigen Staat (im Sinne von Abschn. IV Unterab- schn. D Nr. 10 MRK) der verstorbenen Person.
Analog der Regelung für den AIA über Finanzkonten in Artikel 27 AIAV regelt Artikel 30c E-AIAV die Ausnahmefälle, in denen gemäss Artikel 12f Absatz 2 VE-AIAG die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Krypto- wertnutzerin ohne Vorliegen einer Selbstauskunft zulässig ist. Dies sind Fälle, in denen der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nicht zur Entste- hung der Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnut- zerin beiträgt oder diese nicht verhindern kann. Namentlich handelt es sich um den Wechsel eines Kryptowertnutzers oder einer Kryptowertnutzerin infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung (analog Art. 27 Abs. 2 Bst. b AIAV für den AIA über Fi- nanzkonten) sowie die Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf der Grundlage von dessen Errichtungs- akt oder Stiftungsurkunde (analog Art. 27 Abs. 2 Bst. c AIAV für den AIA über Finanz- konten).
Analog der Regelung für den AIA über Finanzkonten in Artikel 28 Absatz 3 AIAV regelt Artikel 30d E-AIAV die Konstellation, dass eine Geschäftsbeziehung mit einem melde- pflichtigen Nutzer oder einer meldepflichtigen Nutzerin nach einer Änderung der Gege- benheiten aufgelöst ist und die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende
Nachprüfung der Geschäftsbeziehung im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abge- schlossen ist. In dieser Konstellation muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berück- sichtigen. In diesem Kontext ist die Beendigung der Geschäftsbeziehung nur zu be- rücksichtigen, soweit diese einen Einfluss auf die Möglichkeit zur Erfüllung der Sorg- faltspflicht (Nachprüfung) hat. Bleibt die Kundenbeziehung bestehen und wird nur das Element der Kryptodienstleistungen beendet, so sind die Kenntnisse aus der Kunden- beziehung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht (Nachprüfung) zu berücksichtigen.
Art. 31 Abs. 1-3
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils der Begriff des relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen ergänzt, so dass für meldende schweizerische Finanzinsti- tute und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die gleiche Regelung in Bezug auf die Registrierungspflicht bzw. die An- und Abmeldung bei der ESTV gilt.
Zudem wird klargestellt, dass die Meldung eines relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Artikel 15 Absatz 1ter VE-AIAG nicht als Abmeldung gilt.
Art. 34
Mit der Änderung des DSG vom 1. September 2023 beschränkt sich der Begriff «Per- sonendaten» nach Artikel 5 Buchstabe a DSG nunmehr auf Angaben, die sich auf na- türliche Personen beziehen. Für Bundesorgane finden die Vorschriften in anderen Bun- deserlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkraft- treten der Änderung des DSG weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen (Art. 71 DSG). Um sicherzustellen, dass die ESTV auch nach Ablauf dieser Übergangsfrist ermächtigt ist, die ihr gemäss dem anwendbaren Abkommen übermittelten Personen- daten betreffend juristische Personen zu bearbeiten, werden in Artikel 34 die Daten juristischer Personen neu ausdrücklich aufgeführt.
Abs. 1 und 3
Artikel 41bis Absatz 3 VE-AIAG erlaubt es dem Bundesrat, für eine befristete Dauer Abweichungen von der Definition des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryp- todienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dter VE-AIAG vorzusehen. Dies ermöglicht es dem Bundesrat, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der internatio- nale Zeitplan die Möglichkeit einer späteren Umsetzung erlauben könnte (vgl. Erläute- rungen zu Art. 41bis Abs. 3 VE-AIAG).
Entsprechend sieht Artikel 35b vor, dass ein relevanter meldender Anbieter von Kryp- todienstleistungen während der Übergangsfrist von [einem] Jahr nach Inkrafttreten der Änderung der AIAV nicht als schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleis- tungen gilt und damit die Melde- und Sorgfaltspflichten gemäss Abschnitt II und III MRK nicht in der Schweiz erfüllen muss, wenn kumulativ:
a. ein Staat sich gegenüber dem Global Forum dazu bekannt hat, den AIA über Kryp- towerte [spätestens am Ende dieses Zeitraums] umzusetzen. b. der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen kein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen wäre, wenn dieser Staat den AIA über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der AIAV umge- setzt hätte, d.h. wenn er in diesem anderen Staat über einen höherrangigen Anknüp- fungspunkt verfügt und somit in der Schweiz nicht die Melde- und Sorgfaltspflichten gemäss Abschnitt II und III MRK erfüllen müsste. Die Bestimmung gilt auch für jene relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die in diesem Staat über einen gleichrangigen Anknüpfungspunkt verfügen und die Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten gemäss Abschnitt II und III MRK in diesem Staat wählen. Da- bei darf sich diese Wahl jedoch nicht auf die Übergangsfrist beschränken (Rechts- missbrauchsverbot).
Die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die in den Anwen- dungsbereich dieser Übergangsbestimmung fallen, unterliegen als relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen den damit einhergehenden Pflichten, insbeson- dere der Registrierungspflicht gemäss Artikel 13a VE-AIAG und der Pflicht zur Meldung gemäss Artikel 15 Absatz 1ter VE-AIAG. Absatz 3 stellt klar, dass die relevanten mel- denden Anbieter der ESTV gemäss Artikel 15 Absatz 1ter AIAG jenen Staat, in dem sie der Meldepflicht unterstehen würden, sowie den Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I MRK, aufgrund dessen sie in diesem Staat der Meldepflicht unterstehen würden, mel- den.
Abs. 2
Das EFD führt eine Liste der Staaten nach Absatz 1 Buchstabe a. Diese Liste ist nicht konstitutiv, ihr kommt aber der gute Glaube zu. Handelt es sich bei einem Staat um einen Staat, der den AIA über Kryptowerte zwar erst nach dem 1. Januar 2026 umsetzt, der aber nicht auf der Liste aufgeführt ist, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a dennoch erfüllt. Handelt es sich umgekehrt bei einem Staat um einen Staat, der den AIA über Kryptowerte zwar per 1. Januar 2026 umsetzt, aber trotzdem auf der Liste aufgeführt ist, so kann sich ein relevanter meldender Anbieter von Kryp- todienstleistungen auf den guten Glauben berufen, wenn er die Melde- und Sorgfalts- pflichten nicht erfüllt.
Abs. 4
Mit der Aufhebung der sie betreffenden Ausnahmebestimmungen qualifizieren Finan- zinstitute nach den Artikeln 5 und 6 AIAV ab Inkrafttreten der Änderungen als meldende schweizerische Finanzinstitute. Die Rechte und Pflichten dieser neuen meldenden schweizerischen Finanzinstitute richten sich im Rahmen der Umsetzung der AIA-Ver- einbarung nach deren Beilage und den Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen.
Für die Erfüllung dieser Pflichten sollen für die betroffenen Finanzinstitute die gleichen Verfahren und Fristen gelten wie für jene, die den AIA seit 1. Januar 2017 umsetzen. Das heisst, dass sie Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung geführt werden,
als bestehende Konten behandeln können sollen. Auf diese Konten sollen entspre- chend die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten nach Abschnitt III respektive Ab- schnitt V der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten angewendet werden und die Überprüfung innerhalb der auf bestehende Konten anwendbaren Fristen nach Artikel
11 Absätze 2-4 AIAG erfolgen. Bestehende Konten natürlicher Personen von hohem
Wert sollen ab Inkrafttreten der Änderung also innerhalb eines Jahres, jene von gerin- gerem Wert innerhalb von zwei Jahren überprüft werden. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern soll ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Die Sorgfaltspflichten für Neukonten gemäss Abschnitt IV respektive Abschnitt VI der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sollen auf jene Konten Anwendung finden, die ab Inkrafttreten der Änderung oder später eröffnet werden.
Mit dieser Bestimmung soll für die Finanzinstitute, die von der Aufhebung der genann- ten Ausnahmebestimmungen betroffen sind, für die Unterteilung ihrer Konten in beste- hende Konten und Neukonten eine von der bestehenden Regelung abweichende Stich- tagbetrachtung ermöglicht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass ihnen eine angemessene Frist zusteht, um ihre Gesamtkundenpopulation auf meldepflichtige Kon- ten zu überprüfen. Weiter wird damit gewährleistet, dass die betroffenen Finanzinstitute mit der Aufhebung der sie betreffenden Ausnahmebestimmungen keine rückwirkenden Pflichten wahrnehmen müssen.
Abs. 5
Aus den in Bezug auf Absatz 3 genannten Gründen sollen meldende schweizerische Finanzinstitute, die von der Aufhebung der Ausnahmebestimmungen nach den Artikeln 10 und 11 AIAV betroffene Konten führen und diese ab Inkrafttreten der Änderung auf meldepflichtige Konten überprüfen müssen, die Möglichkeit haben, für die Einteilung dieser Konten in bestehende Konten und Neukonten eine von der bestehenden Rege- lung abweichende Stichtagbetrachtung anzuwenden: Auf Konten nach Artikel 10 und 11 AIAV, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung geführt werden, sollen entspre- chend die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten nach Abschnitt III respektive Ab- schnitt V der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten angewendet werden und die Überprüfung innerhalb der auf bestehende Konten anwendbaren Fristen nach Artikel
11 Absätze 2-4 AIAG erfolgen. Bestehende Konten natürlicher Personen von hohem
Wert sollen ab Inkrafttreten der Änderung also innerhalb eines Jahres, jene von gerin- gerem Wert innerhalb von zwei Jahren überprüft werden. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern soll ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Die Sorgfaltspflichten für Neukonten gemäss Abschnitt IV respektive Abschnitt VI der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sollen auf jene Konten Anwendung finden, die ab Inkrafttreten der Änderung oder später eröffnet werden.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
5.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
AIA über Finanzkonten Von der Umsetzung der Aktualisierung des GMS sind keine signifikanten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden zu erwarten. Es kann auf bestehende Systeme und Verfahren zurückgegriffen werden. Der Mehrauf- wand für die Bundesverwaltung kann mit den bestehenden finanziellen und personellen Ressourcen bewältigt werden.
Im Kontext des neuen Begriffs des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers ist eine Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen erforderlich. Dabei entsprechen diese Voraussetzungen inhaltlich den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern (z.B. Art. 56 Bst. g und h DBG). Somit kann auch die Bestätigung über die Steuerbefreiung als Bestätigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 9bis VE-AIAG gelten, soweit dabei die gleichen Voraussetzungen geprüft wurden. Damit resultiert hieraus direkt kein zusätzlicher Aufwand für die zuständigen Steuerbehörden. Im Rahmen der Plausibilisierung der Selbstauskunft ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass schweizeri- sche oder ausländische meldende Finanzinstitute von schweizerischen qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgern entweder eine Aktualisierung der Bestätigung oder aber eine ausdrückliche Nennung des Begriffs des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträ- gers verlangen. Entsprechende Neu-Bestätigungen der Steuerbefreiungen führen zu finanziellen oder personellen Auswirkungen für die zuständigen (kantonalen) Steuer- behörden. Die Auswirkungen sind dabei abhängig von der Anzahl betroffener Rechts- träger in einem Kanton und von der Frequenz der Überprüfung der Steuerbefreiung. Gemäss Kantonsvertreter ist mit einem Aufwand von ca. 1 Stunde pro Neu-Bestätigung zu rechnen, wenn die Neu-Bestätigungen schriftlich ausgestellt werden (vgl. Erläute- rung zu Art. 3 Abs 9bis VE-AIAG bezüglich der Formfreiheit).
AIA über Kryptowerte Für die Umsetzung des AIA über Kryptowerte durch die Schweiz sind auf eidgenössi- scher Ebene zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen, insbesondere im In- formatikbereich, erforderlich. Wie schon beim AIA über Finanzkonten wird auch bei der Umsetzung des AIA über Kryptowerte die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten wie auch mit kantonalen Steuerverwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen. Sowohl die ESTV als auch die Kantone werden sich deshalb frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorberei- ten und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (Entwicklung eines entsprechen- den IT-Systems; Aufsetzen oder anpassen organisatorischer Prozesse innerhalb der ESTV bzw. mit den Anbietern von Kryptodienstleistungen, mit Partnerstaaten, mit den kantonalen Steuerverwaltungen; Erstellung von Praxisanweisungen etc.).
Für die FINMA und die ESTV sind keine Mehrkosten aus der neuen Möglichkeit der Zusammenarbeit zu erwarten. Im Gegenteil können hier allenfalls Synergien genutzt werden.
Für die Kantone ist nicht mit nennenswerten finanziellen oder personellen Auswirkun- gen zu rechnen, insofern für den Erhalt der übermittelten Informationen auf die beste- henden Systeme zurückgegriffen werden kann.
5.1.2 Steuerliche Auswirkungen
AIA über Finanzkonten Die Aktualisierung des GMS zielt insbesondere auf die Optimierung der Datennutzung durch die Steuerbehörden ab, namentlich die Ausweitung der meldepflichtigen Infor- mationen, wie beispielsweise die Angabe, ob es sich bei einem Konto um ein gemein- sames Konto handelt und, falls ja, die Anzahl der Kontoinhaberinnen und Kontoinha- ber. Damit dient die Umsetzung der Aktualisierung des GMS der besseren Nutzung der übermittelten Daten durch die zuständigen Steuerbehörden. Dies führt jedoch nicht zu einer Kostenreduktion, da der Aufwand für die Abklärungen davon nicht betroffen ist.
AIA über Kryptowerte Der AIA über Kryptowerte soll insbesondere Lücken im Steuertransparenzdispositiv schliessen. In Bezug auf die eingehenden Meldungen ergibt sich aus der Umsetzung des AIA über Kryptowerte somit ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und Kan- tone aus bisher unversteuerten Vermögen oder Einkommen (z.B. aus Mining- oder Sta- king-Aktivitäten oder im Zusammenhang mit Airdrops) von in der Schweiz steuerpflich- tigen Personen bei ausländischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen. Konkret kann sich das Mehreinnahmenpotenzial wie folgt realisieren:
Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu ei- ner (straflosen) Selbstanzeige motivieren. Es resultieren dann einmalige Mehrein- nahmen (ordentliche Nachsteuer und Verzugszins; im Wiederholungsfall zusätzlich reduzierte Busse) sowie permanente Mehreinnahmen aus dem regularisierten Ver- mögen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer.
Unversteuerte Vermögenswerte können unter Umständen aufgrund der ausländi- schen Meldungen aufgedeckt werden. Auch wenn die transaktionsbasierten Mel- dungen des AIA über Kryptowerte weniger direkte Angaben über den Vermögens- stand per Ende Jahr enthalten, als dies beim AIA über Finanzkonten der Fall ist, ergeben sich daraus doch Anzeichen für allfällig gehaltene Kryptowerte. Im Nach- steuerverfahren resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nach- steuer, Verzugszins und Busse). Das regularisierte Vermögen generiert danach in den Folgejahren permanente Mehreinnahmen bei der Einkommens- und der Vermö- genssteuer.
5.2 Auswirkungen auf die betroffenen Kreise
AIA über Finanzkonten Die Umsetzung der Änderung des AIA über Finanzkonten führt zu einem Mehraufwand für die betroffenen Kreise, der vor allem bedingt ist durch die Erweiterung der Melde- pflichten. Da es sich grossmehrheitlich um Akteure handelt, die bereits heute den Sorg- falts- und Meldepflichten nach dem GMS unterstehen, sind die Mehrkosten geringer als die Umsetzungskosten für den AIA über Kryptowerte und liegen insbesondere in der Umstellung und weniger im laufenden Betrieb begründet. Der Mehraufwand
ergibt sich primär durch Anpassungen im Infrastrukturbereich (IT-Systeme), technische Vorbereitungsarbeiten (Anpassung der Sorgfaltspflichten und der Kontrollsysteme, Mit- arbeiterschulungen, Informationsarbeiten) und den hierfür nötigen Personalkosten. Nach Einschätzungen der betroffenen Branche sind einmalige Kosten von 400’000 bis 600’000 Franken pro Finanzinstitut für die Einführung der Änderungen zu erwarten, während der Anstieg bei den jährlich wiederkehrenden Kosten vernachlässigbar ist (weniger als 50’000 Franken pro Jahr).
Für Vereine und Stiftungen, die in Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 und 6 AIAV als nicht meldende Finanzinstitute qualifizieren, ergibt sich eine Änderung, da diese Ausnahmebestimmungen aufgehoben werden. Diese Vereine und Stiftungen un- terstehen neu grundsätzlich dem Anwendungsbereich des GMS. Rechtsträger, welche die Voraussetzungen nach Art. 6a E-AIAV erfüllen, qualifizieren jedoch neu als qualifi- zierte gemeinnützige Rechtsträger und damit weiterhin als nicht meldende Finanzinsti- tute. Gemeinnützige Stiftungen und Vereine sollten die Voraussetzungen an den qua- lifizierten gemeinnützigen Rechtsträger in der Regel erfüllen. Diese sind somit weiterhin vom Anwendungsbereich des AIA über Finanzkonten ausgenommen. Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, dürften in der Regel nicht als Finanzinstitut nach dem GMS qualifizieren. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass insgesamt we- nige dieser Körperschaften von der Aufhebung der Ausnahmebestimmung betroffen sind. Zur Zahl der von der Aufhebung der Ausnahmebestimmung betroffenen Vereine sind jedoch keine Daten verfügbar.
Die vorgeschlagene Aufhebung der Ausnahmebestimmungen für Konten von Vereinen und Stiftungen (Art. 10 und 11 AIAV) führt dazu, dass meldende schweizerische Finan- zinstitute, die entsprechende Konten führen, ab Inkrafttreten der vorgeschlagenen Än- derung die Sorgfalts- und Meldepflichten nach den internationalen Abkommen und den Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen auf diese Konten anwenden müssen. Diese Konten werden in der Regel von Finanzinstituten geführt oder gehalten, die den AIA über Fi- nanzkonten bereits umsetzen und deshalb über die nötigen technischen Systeme und internen Regeln verfügen (bspw. von Banken). Die Aufhebung der genannten Ausnah- mebestimmung dürfte daher diesbezüglich nur beschränkt Mehraufwand verursachen. Aufgrund der grossen Anzahl von Vereinskonten ist im Bereich der Identifikation und Dokumentation der Kontoinhaberinnen, Kontoinhaber und/oder der sie beherrschen- den Personen hingegen mit einem Mehraufwand für die betroffenen Finanzinstitute zu rechnen. Diese fallen vor allem während der Einführungsphase der neu breiter wahr- zunehmenden Pflichten an (insb. für die Überprüfung der bestehenden Konten). Be- troffene Banken schätzen, dass die Kosten für diese Umstellung aufgrund der bereits bestehenden Infrastruktur für den AIA beschränkt sind und im Rahmen des üblichen Geschäftsaufwands bewältigt werden können. Betroffene Banken erwarten keine Ge- bührenerhöhungen für das Führen von bisher unter die Ausnahmebestimmungen fal- lenden Konten. Mit der Aufnahme von Übergangsbestimmungen in die AIAV wird für die von diesen Änderungen betroffenen Finanzinstitute eine Erleichterung angestrebt und verhindert, dass sie rückwirkend Pflichten wahrzunehmen haben. Damit kann der zu erwartende Mehraufwand deutlich abgefedert werden.
AIA über Kryptowerte Die Umsetzung des AIA über Kryptowerte führt zu neuen Pflichten und damit zu einem Mehraufwand für die betroffenen Anbieter von Kryptodienstleistungen. Als meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifizieren natürliche Personen oder Rechtsträ- ger, die gewerblich eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften (d.h. Tausch zwischen Kryptowerten und Fiat-Währungen oder zwischen einer oder mehre- ren Arten von Kryptowerten) für oder im Auftrag von Kunden anbieten und dabei unter anderem als Gegenpartei oder Intermediär auftreten oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellen. Betroffen sind also u.a. Handelsplattformen, Broker, Händler oder Betreiber von Kryptowert-Geldautomaten. Betroffen sein können auch traditionelle Fi- nanzinstitute, die bereits den AIA über Finanzkonten umsetzen, wie z.B. Banken, wenn sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten anbieten (der Anteil der Fi- nanzinstitute die in diesem Bereich tätig ist, wächst ständig). Die Definition orientiert sich am Begriff der sogenannten Virtual Asset Service Provider (VASP) der FATF. 38 In der Schweiz gibt es aktuell 30 prudentiell beaufsichtigte Banken und Wertpapierhäuser mit Kryptoaktivitäten und ca. 170 GwG-unterstellte VASP unter SRO-Aufsicht. Die Umsetzungskosten ergeben sich primär aus den juristischen und technischen Vor- bereitungsarbeiten (z.B. Sorgfaltspflichten, Personalschulungen, Informationsarbei- ten), im Infrastrukturbereich (vor allem Informatiksysteme), dem Austausch und der Qualitätssicherung der Daten sowie den hierfür nötigen Personalkosten. Die Kosten dürften aufgrund der starken Digitalisierung der betroffenen Anbieter von Kryptodienst- leistungen tiefer sein als bei der Einführung des AIA über Finanzkonten im Jahr 2017. Dabei unterscheiden sich die erwarteten Kosten je nach Betroffenheit. Für die grösse- ren schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen sind in Anleh- nung an die Regulierungsfolgenabschätzung der EU zur Umsetzung des MRK einma- lige Kosten zwischen 1,4 und 1,7 Millionen Franken pro Anbieter und jährlich wieder- kehrenden Kosten zwischen 120'000 und 150'000 Franken pro Anbieter zu erwarten, 39 wobei unter Umständen auch höhere einmalige Kosten (bis 2 Millionen Franken pro Anbieter) anfallen können. Kleinere Anbieter, die nur vereinzelt oder nur wenige Mel-
dungen machen müssen, werden diese eher manuell umsetzen und mit entsprechen- den Personalkosten konfrontiert sein.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die standardkonforme Umsetzung des AIA zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis zu erhalten und die Rechts- und Planungssicherheit zu optimieren. Die vorgeschlagenen Massnahmen dienen der Sicherstellung dieses Zieles auch im Hinblick auf zukünftige Länderüber- prüfungen durch das Global Forum. Damit leistet die standardkonforme Umsetzung des AIA einen wesentlichen Beitrag zur Reputation des Schweizer Finanzplatzes und reduziert das Risiko, dass die Schweiz auf eine der in Kapitel 1.4 genannten Listen aufgenommen wird. Da die Prüfung des Global Forum eine international einheitliche Umsetzung der AIA-Standards bezweckt, bewirkt die Umsetzung der vorgeschlagenen
Weiterführende Informationen sind einsehbar unter: www.fatf-gafi.org/en/topics/virtual-assets.html Vgl. die Regulierungsfolgenabschätzung der Europäischen Kommission für die Umsetzung des AIA über Kryptowerte, SWD(2022)401, einsehbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/ Diese Schätzung scheint auch für die Schweiz plausibel. 84/91
Massnahmen keine Benachteiligung des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Wettbewerb. Vielmehr wird der Finanzplatz Schweiz dadurch weiter gestärkt.
Der AIA über Finanzkonten ist breit etabliert und die Aktualisierung soll von allen teil- nehmenden Staaten koordiniert umgesetzt werden. Ebenso ist eine breite Teilnahme am neuen AIA über Kryptowerte zu erwarten, handelt es sich dabei doch um einen Mindeststandard, der von allen Staaten umzusetzen ist (vgl. dazu auch Ausführungen in Kapitel 1.2). Das Global Forum ist wie auch beim AIA über Finanzkonten um die Identifikation der relevanten Staaten besorgt, um eine breite Teilnahme am AIA über Kryptowerte sicherzustellen und namentlich Lücken im globalen Meldesystem zu schliessen. Aufgrund der erheblichen Mobilität gewisser meldender Anbieter von Kryp- todienstleistungen kommt diesen Arbeiten eine besondere Bedeutung zu, damit der AIA über Kryptowerte breit umgesetzt und eine Abwanderung von meldenden Anbie- tern von Kryptodienstleistungen in nicht teilnehmende Staaten zur Umgehung der Mel- depflichten verhindert wird. Auch ein allfälliger Abfluss von Kundengeldern in Ausland dürfte sich daher in Grenzen halten.
Auch innerhalb der Schweiz sind keine Verlagerungen zu erwarten, da alle miteinander in Konkurrenz stehenden Finanzinstitute bzw. Anbieter von Kryptodienstleistungen gleichermassen betroffen sind. Die Erfassung der Kryptowerte und derer Anbieter führt zudem zu einer Gleichbehandlung mit den traditionellen Finanzwerten und -instituten, welche bereits dem Anwendungsbereich des GMS unterstehen.
Letztlich könnte die Umsetzung des AIA über Kryptowerte als zunehmende Regulie- rung des Kryptomarktes das Vertrauen in den Kryptomarkt und stärken und sich positiv auf dessen Reputation auswirken, was neue Investoren anziehen könnte. Andererseits könnten Kundinnen und Kunden, die die Meldung an ihre Steuerbehörde umgehen wollen, in den unregulierten Bereich abwandern.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Umsetzung der internationalen AIA-Standards erfolgt zur Einhaltung der internati- onalen Verpflichtungen der Schweiz.
Das Amtshilfeübereinkommen ist am 1. Januar 2017 für die Schweiz in Kraft getreten. Es sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren In- formationen automatisch auszutauschen. Damit der AIA aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung. Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten stellt eine solche Vereinbarung dar. Diese wird durch das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkon- ten ergänzt, welches den automatischen Austausch der zusätzlichen Informationen über Finanzkonten vorsieht. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte ist eine weitere Verein- barung im Sinne von Artikel 6 Amtshilfeübereinkommen und sieht den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte vor. Nicht Gegenstand dieser Vorlage ist die Frage, mit welchen Staaten der AIA über Kryptowerte eingeführt werden soll.
Weitere internationale Verpflichtungen der Schweiz werden durch die Vorlage nicht tangiert.
6.2 Verfassungsmässigkeit
Völkerrechtliche Grundlagen
Der Vorentwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beruht auf Ar- tikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswär- tigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz
2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversamm-
lung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bun- desversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrecht- liche Verträge selbstständig abzuschliessen (Art. 7a Abs. 1 RVOG). Sowohl beim Ad- dendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten als auch bei der AIA-Vereinbarung Kryp- towerte handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, für deren Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Somit ist die Bundesversammlung für die Ge- nehmigung beider Vereinbarungen zuständig.
AIAG
Die Rechtsgrundlage für das AIAG ist Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesver- sammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. Das AIAG regelt die Umsetzung des inter- nationalen AIA in Steuersachen nach der AIA-Vereinbarung Finanzkonten sowie wei- teren internationalen Abkommen, die den AIA über Finanzkonten vorsehen. Der Ge- genstand des AIAG wird um die Umsetzung des AIA nach der AIA-Vereinbarung Kryp- towerte und weiteren internationalen Abkommen, die den AIA über Kryptowerte vorse- hen, erweitert. Die landesrechtliche Regelung des Vollzugs des AIA über Finanzkonten und über Kryptowerte fällt nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone oder ei- ner anderen Bundesbehörde, entsprechend stützt das AIAG auf Artikel 173 Absatz 2 BV.
6.3 Erlassform
Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Ar- tikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 40 gilt eine Bestim- mung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindli- cher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständig- keiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.
40 SR 171.10 86/91
Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryp- towerte sowie ihre Beilagen enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und ihre Umsetzung erfordert die Änderung eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA- Vereinbarung Kryptowerte untersteht deshalb dem fakultativen Referendum.
Die Änderung des AIAG untersteht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Ab- satz 1 Buchstabe a BV.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungs- kredite/Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisations- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV).
Die durch die Einführung des AIA über Kryptowerte und der Änderungen des AIA über Finanzkonten bewirkte Aufteilung der Kosten auf Bund und Kantone entspricht der Auf- teilung der dadurch bewirkten fiskalischen Mehreinnahmen.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der VE-AIAG enthält Delegationsnormen, die es dem Bundesrat ermöglichen, auf dem Verordnungsweg und im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen konkrete An- wendungsbestimmungen zu erlassen. Die übertragenen Gesetzgebungsbefugnisse sind angemessen definiert und umgrenzt sowie kohärent in Bezug auf die bestehenden Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen im AIAG (namentlich zwischen dem AIA über Finanzkonten und dem AIA über Kryptowerte).
Nach Artikel 3 Absatz 9bis VE-AIAG soll der Bundesrat die Kriterien bezeichnen, nach denen ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger gilt. Die Bezeichnung der Voraussetzungen in der Verordnung erfolgt da- bei in Übereinstimmung mit den Vorgaben des GMS diesbezüglich. Die Aufnahme die- ser detaillierten Voraussetzungen in der Verordnung ist aus systematischer und nor- menhierarchischer Sicht angebracht, wird doch so die gesetzliche Bestimmung in kur- zer und prägnanter Form ausgestaltet, während die Verordnung ausführlicher und kon- kretisierend ist.
Artikel 12b Absatz 1 VE-AIAG ermächtigt den Bundesrat, die Kriterien festzulegen, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen als in der Schweiz steuerlich ansässig, als einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend oder als über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gilt. Diese Delegation erfolgt in Anlehnung an die analoge Delegationsnorm nach Artikel
5 Absatz 5 AIAG und erscheint sachlich angemessen, um den Besonderheiten des
MRK Rechnung zu tragen.
Nach Artikel 12b Absatz 2 VE-AIAG soll der Bundesrat beauftragt werden, die Kriterien festzulegen, nach denen das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden als gewerblich gilt. Diese Delegation erlaubt es dem Bundesrat, bei der Festlegung der Kriterien für gewerbliches Handeln allfälligen wirtschaftlichen Entwicklungen im schnelllebigen Kryptomarkt Rechnung zu tragen und internationale Entwicklungen zu berücksichtigen.
Meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen haben bei der Meldung die Währung anzugeben, auf die die Beträge lauten. Abschnitt II Unterabschnitt D der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte regelt die anzugebenden Währungen. Gestützt auf Ar- tikel 12e Absatz 2 VE-AIAG kann der Bundesrat bei Bedarf die für die Meldung zuläs- sigen Währungen festlegen und damit Präzisierungen vornehmen. Diese Delegation erscheint vor dem Hintergrund, dass die gleiche Bestimmung für den AIA über Finanz- konten ebenfalls in der AIAV geregelt ist (vgl. Art. 26 AIAV), sachlich angemessen.
Nach Artikel 12e Absatz 3 VE-AIAG regelt der Bundesrat die Kriterien, nach denen schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen im Todesfall einer Per- son eines meldepflichtigen Staates einen Nachlass als Nachlass mit eigener Rechts- persönlichkeit behandeln können. Diese Delegation erscheint vor dem Hintergrund, dass die gleiche Bestimmung für den AIA über Finanzkonten ebenfalls in der AIAV geregelt ist (vgl. Art. 17 AIAV), sachlich angemessen.
Der Bundesrat soll in Artikel 12f Absatz 2 Buchstabe b VE-AIAG ermächtigt werden, die Ausnahmefälle bei der Einholung einer Selbstauskunft festzulegen. Diese Delega- tion erfolgt in Anlehnung an die analoge Delegationsnorm nach Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe b AIAG und ermöglicht es, den Besonderheiten bestimmter Branchen an- gemessen Rechnung zu tragen und neu identifizierte Ausnahmefälle rasch mittels bun- desrätlicher Verordnung zu regeln.
Nach Artikel 13 Absatz 4 und 13a Absatz 4 VE-AIAG regelt der Bundesrat die Einzel- heiten in Bezug auf die An- und Abmeldung von Trusts, die vom Konzept des Treuhän- der-dokumentierten Trusts nach Artikel 3 Absatz 9 AIAG Gebrauch machen, einerseits und von relevanten meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen andererseits. Diese Delegation scheint sachlich angemessen und ermöglicht es, allfällige Änderun- gen in diesem Zusammenhang rasch nachzuvollziehen.
Nach Artikel 39 Absatz 2 VE-AIAG soll dem Bundesrat die Kompetenz übertragen wer- den, zu entscheiden, mit welchen Staaten die Schweiz Informationen über Finanzkon- ten und Informationen über Kryptowerte automatisch austauschen will. Die Kompetenz zur Aufnahme von Staaten in die Partnerstaatenliste der Schweiz betreffend den AIA über Finanzkonten obliegt bislang dem Parlament (vgl. Ausführungen zu Art. 39 Abs.
2 VE-AIAG). Neu soll, wenn die Bundesversammlung den Grundsatzentscheid über
den Austausch dieser Daten gefällt hat, der Bundesrat gestützt auf die Kompetenzdele- gation entscheiden können, mit welchen Staaten die Schweiz den Austausch vorneh- men will. Der Vorteil dieser Kompetenzdelegation liegt einerseits darin, dass der Bun- desrat die Umsetzung durch die anderen Staaten beobachten kann. Andererseits 88/91
besteht nach den Verfahren des Global Forum die Erwartung, dass der AIA mit allen Staaten umgesetzt wird, die an einem Informationsaustausch mit einem Staat interes- siert sind und die Voraussetzungen des Global Forum an die Vertraulichkeit und Da- tensicherheit erfüllen. Die Schweiz hat damit einen eingeschränkten Handlungsspiel- raum bei der Erweiterung ihres Abkommensnetzes. Gleichzeitig handelt es sich hierbei um einen robusten und bewährten Mechanismus zur Auswahl der Partnerstaaten, nach dessen Prinzipien die Schweiz ihr Abkommensnetz für den AIA über Finanzkonten kon- tinuierlich auf mittlerweile über 100 Partnerstaaten erweitert hat. Darüber hinaus soll in Analogie zum AIA über Finanzkonten ein Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA über Kryptowerte durch die Partnerstaaten ins nationale Recht aufgenommen werden (vgl. Erläuterungen in Kapitel 4.3, Abschn. 5).41 Da das Abkommensnetz bereits weit entwickelt ist und nach den gleichen Prinzipien auf den AIA über Kryptowerte erweitert wird, scheint die Kompetenzdelegation ange- messen. Diese Kompetenz kann gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 BV an den Bundesrat delegiert werden. Da der Bundesrat ermächtigt ist, zu bestimmen, mit wem die Schweiz diese Daten austauschen will, kann der Austausch rasch aktiviert und können die Ab- kommensgarantien so rasch wie möglich sichergestellt werden.
Nach Artikel 39 Absatz 3 VE-AIAG entscheidet der Bundesrat zudem über Anfragen anderer Staaten betreffend die Verwendung der übermittelten Informationen für andere Steuerarten gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte. Der Vorteil dieser Kompetenzdelegation liegt insbesondere darin, dass der Bundesrat kurzfristig auf internationale Entwicklungen reagieren kann. Zugleich werden dem Bundesrat für seinen Entscheid angemessene Leitlinien vorgegeben. Na- mentlich kann er Notifikationen mit solchen Anträgen nur zustimmen, wenn sie sich auf Steuerarten beziehen, zu welchen die Schweiz selbst keinen Vorbehalt zum Amtshilfe- übereinkommen vorgebracht hat. Damit wird Kohärenz zwischen der schweizerischen Position zum Amtshilfeübereinkommen und zur darauf basierenden AIA-Vereinbarung Kryptowerte gewährleistet sowie der Grundsatz der Reziprozität des Informationsaus- tausches gewahrt. Im Umkehrschluss soll ihm in Absatz 4 auch die Kompetenz über- tragen werden, von der gleichen Erklärung Gebrauch machen zu können, d.h. zu be- schliessen, die Partnerstaaten anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern verwendet werden können, zu denen die Schweiz einen Vorbehalt im Amtshilfeübereinkommen angebracht hat.
Nach Artikel 39 Absatz 5 VE-AIAG soll der Bundesrat die Partnerstaaten bezeichnen, denen es gestützt auf einen Antrag nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet wird, während eines be- stimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne der vorliegenden Änderung betreffend den AIA über Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln. Diese Regelung erlaubt es der Schweiz, Flexibilität zu bewahren und kurzfristig auf internati- onale Entwicklungen zu reagieren und damit auch gegenüber jenen Staaten, die die Aktualisierung des GMS nicht per 1. Januar 2026 umsetzen können, während eines bestimmten Übergangszeitraums Informationen nach der aktualisierten AIA-Vereinba-
41 BBl 2018 39 89/91
rung Finanzkonten übermitteln zu können. Dies ist für die betroffenen Finanzinstitute zentral, da der Aufwand, diesen Staaten während eines kurzen Übergangszeitraums andernfalls ein anderes Datenset zu melden, unverhältnismässig und kaum administ- rierbar wäre.
In diesem Zusammenhang soll das EFD nach Artikel 31 Absatz 3 VE-AIAG ermächtigt werden, in Fällen in denen die Übergangsfrist gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 VE-AIAG nicht gewährt wird oder diese abgelaufen ist, gestützt auf die massgebenden Bestim- mungen in der AIA-Vereinbarung Finanzkonten in eigener Kompetenz von einem Infor- mationsaustausch abzusehen oder das Abkommen auszusetzen. Diese Delegation er- scheint sinnvoll, da sich eine rasche Reaktion als erforderlich erweisen kann. Bei sei- nen Entscheiden über die Gewährung einer Übergangsfrist sowie der entsprechenden Schritte, wenn die Übergangsfrist nicht gewährt wird oder diese abgelaufen ist, soll sich das EFD insbesondere an den Entwicklungen auf internationaler Ebene orientieren, wie beispielsweise Empfehlungen des Global Forum. Die Aussetzung des AIA bedarf in diesem Fall keiner rechtlichen oder politischen Würdigung der Umstände, sondern ergibt sich aufgrund von objektiv feststellbaren Tatsachen, nämlich aus dem Über- schreiten des festgelegten Übergangszeitraums, dem Bestehen allfälliger Empfehlun- gen des Global Forum. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es daher angezeigt, den Bundesrat in diesen Fällen zu entlasten und die Sistierung des Datenaustauschs der zuständigen Behörde (ESTV) zu überlassen.
Artikel 41bis Absatz 3 VE-AIAG soll es dem Bundesrat erlauben, für eine befristete Dauer Abweichungen von der Definition des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen vorzusehen. Dies ermöglicht es dem Bundesrat, dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass der internationale Zeitplan die Möglichkeit einer spä- teren Umsetzung erlauben könnte. Dies stellt eine Erleichterung für die betroffenen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen und die Steuerbehörden dar und scheint daher sachgemäss. Die Delegation erlaubt es dem Bundesrat dabei, auf die internationalen Entwicklungen und insbesondere die Praxis der anderen Staaten in Be- zug auf die Erleichterung Rücksicht zu nehmen.
6.7 Datenschutz
Das AIAG und die beantragte Revision dieses Gesetzes befassen sich mit dem auto- matischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und dem Ausland. Das AIAG ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Die aktuelle Revision bezieht sich auf die Umsetzung des MRK und die Aktualisierung des GMS vom 8. Juni 2023 im Schweizer Recht und soll den Anwendungsbereich des AIAG auf bestimmte neue Arten von Daten, namentlich auf Kryptowerte, und auf neue Einrichtungen, namentlich auf meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, ausweiten. Mit dieser Überarbei- tung ändert sich die geltende Datenschutzregelung nicht, sondern wird lediglich deren Anwendungsbereich auf die oben genannten Daten und Dienstleister ausgeweitet.
Um die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze zu gewährleisten, wurden sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene verschiedene Mechanismen eingerichtet. Sie wurden in diesem erläuternden Bericht ausführlicher beschrieben. Dazu gehören der Überprüfungsmechanismen des Global Forum, die Notifikationen der Staaten über
ihre Datenschutzbestimmungen und der vorstehend erwähnte Prüfmechanismus (Kommentar zu Abschn. 5 der AIA-Vereinbarung Kryptowerte, vgl. Kapitel 4.3).
Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Voraussetzungen und Modalitäten für den Informationsaustausch mit anderen Staaten, die den MRK und den GMS zu Steuer- zwecken anwenden. Die nationale Kontaktstelle, d. h. die ESTV, ist für diesen Aus- tausch zuständig. Sie dient als Drehscheibe zwischen der Schweiz und dem Ausland einerseits und zwischen den Bundesbehörden und den kantonalen Behörden anderer- seits. Die ESTV darf die erhaltenen Informationen nur im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse bearbeiten. Die Daten, welche die ESTV im System zur Bearbeitung von Fällen zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben speichert, werden nicht länger als nötig aufbe- wahrt. Die ESTV hat mit dem Inkrafttreten des AIAG ein Informationssystem eingeführt. Dieses System wird regelmässig auf internationaler Ebene überprüft. Es gewährleistet, dass die Datenschutzvorschriften bei der Bearbeitung von Daten in der Schweiz und bei ihrer Übermittlung eingehalten werden. Dieses System wird auch für die Bearbei- tung und Übermittlung von Informationen im Rahmen des MRK verwendet (vgl. Art. 24 Abs. 3 Bst. bbis VE-AIAG). Die Aufbewahrung (Art. 24 Abs 4 Bst. e AIAG und Art. 35 AIAV), Übermittlung (Art. 15 AIAG, inkl. Art. 15 Abs. 2bis VE-AIAG) und Bearbeitung (Art. 23 Abs. 1 VE-AIAG und Art. 23 Abs. 2 AIAG; Art. 24 AIAG, inkl. Art. 24 Abs. 3 Bst. bbis VE-AIAG; Art. 33–35 AIAV) von Informationen, die unter dieses Gesetz fallen, werden durch die erwähnten Bestimmungen des AIAG in der durch diese Revision ge- änderten Fassung sowie die einschlägigen Ausführungsbestimmungen geregelt.
Der Datenschutz und die Datensicherheit sind daher durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet und werden durch die verschiedenen eingerichteten Überprüfungsmechanismen verstärkt.