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Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Berufs- und Weiterbildung

Erläuternder Bericht für die Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

SR 412.101.241

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1 Ausgangslage

Die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung Das schweizerische Berufsbildungssystem zeichnet sich durch die duale Bildung und den engen Bezug zur Arbeitswelt aus. Zwei Drittel der Jugendlichen in der Schweiz und viele Erwachsene entscheiden sich für eine berufliche Grundbildung und eignen sich dadurch eine solide berufliche Grundlage an. Die berufliche Grundbildung ermöglicht den Einstieg in die Arbeitswelt und sorgt für qualifizierte Fachkräfte. Sie orientiert sich an tatsächlich nachgefragten beruflichen Qualifikationen sowie an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und der Gesellschaft. Die Allgemeinbildung ist Teil des ganzheitlichen Bildungsansatzes in der beruflichen Grundbildung. Sie ist Bestandteil aller beruflichen Grundbildungen. Sie schliesst an die obligatorische Schule an, orientiert sich an der Erlebniswelt der Lernenden und zielt auf die Weiterentwicklung von Kompetenzen. Ihr Erwerb soll die Lernenden dazu befähigen, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren. Weiter vermittelt die berufliche Grundbildung und damit auch die Allgemeinbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, sowie der Fähigkeit zum lebenslangen Lernen und zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden beitragen (Art. 15 Abs. 2 Bst. b-d des Berufsbildungsgesetzes 1 vom 13. Dezember 2002 (BBG)). Die Allgemeinbildung wird in der Regel in der Berufsfachschule im Umfang von 120 Lektionen pro Schuljahr vermittelt, wobei alle Lernorte zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung beitragen (Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Abs. 5 BBG). Sie wird im Rahmen des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung aller beruflichen Grundbildungen geprüft. Ein Projekt der Initiative "Berufsbildung 2030" Im Rahmen der Initiative Berufsbildung 2030 sollen die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft antizipiert werden und die Berufsbildung fit für die Zukunft gemacht werden. Das Projekt "Allgemeinbildung 2030 " ist Teil davon. Es wurde 2018 gestartet mit dem Ziel die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung auf die künftigen Anforderungen der Gesellschaft und des Arbeitsmarktes auszurichten. Das Projekt wird unter der Co-Projektleitung des Sekretariats für Bildung, Forschung und

Innovation (SBFI) und der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) geführt und von der Tripartiten Berufsbildungskonferenz (TBBK) begleitet. Die Fachexpertise der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB), der Pädagogischen Hochschulen Luzern, St-Gallen und Zürich sowie eine verbundpartnerschaftlich zusammengesetzte Begleitgruppe wurden einbezogen und die drei Sprachregionen berücksichtigt. Grundsätze für die Revision Als Grundlage für die Revision der Verordnung vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung und der Erarbeitung eines neuen Rahmenlehrplans dienen insbesondere der vom SBFI in Auftrag gegebene Bericht von Interface Review "Allgemeinbildung 2030 in der beruflichen Grundbildung" (2021) 2 und die daraus resultierenden verbundpartnerschaftlich definierten Grundsätze 3 für die Revision der Bildungsgrundlagen für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. Aus diesen ergibt sich zusammenfassend:

  • Die Allgemeinbildung soll auch in Zukunft als eigener Unterrichtsbereich unterrichtet werden und ihr Stellenwert in der beruflichen Grundbildung ist zu stärken. Sie soll der beruflichen Bildung dienen, indem sie auch den Erwerb von transversalen Kompetenzen fördert. Dabei sind die globalen Trends zu berücksichtigen.
  • Die bisherige pädagogisch-didaktische Themen- und Handlungsorientierung der Allgemeinbildung hat sich bewährt. Der allgemeinbildende Unterricht ist auf den Erwerb von Kompetenzen auszurichten. Die zu vermittelnden Kompetenzen des allgemeinbildenden Unterrichts sind bereits während des Berufsentwicklungsprozesses mit den im Unterricht in den Berufskenntnissen zu vermittelnden Kompetenzen abzustimmen.
  • Der Umfang des allgemeinbildenden Unterrichts und die zwei Lernbereiche "Sprache und Kommunikation" sowie "Gesellschaft" sollen bestehen bleiben, wobei das Verhältnis zwischen den beiden Lernbereichen schweizweit verbindlich umgesetzt werden soll.

1 SR 412.10 2 Feller et al. (2021): Review «Allgemeinbildung 2030» in der beruflichen Grundbildung, Luzern

3 Grundsätze für die Revision

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  • Im Lernbereich "Sprache und Kommunikation" soll der Fokus auf die Stärkung der kommunikativen Fähigkeiten in der jeweiligen Landesprache gerichtet werden. Weiter wurde deutlich, dass Fremdsprachen wichtig sind, die Angebote jedoch nicht zulasten der Lektionen in der jeweiligen Landessprache geschaffen werden dürfen. Berufsspezifische Lösungen zum Erwerb von Fremdsprachen existieren bereits.
  • Die Unterschiede zwischen den zwei-, drei- und vierjährigen Grundbildungen in Bezug auf die Anforderungen in der Ausbildung und im Qualifikationsverfahren sollen im Rahmenlehrplan aufgezeigt werden. Revisionsentwurf Der vorliegende Revisionsentwurf der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung regelt den allgemeinbildenden Unterricht, den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung der zwei-, drei- und vierjährigen Grundbildungen sowie die Qualitätsentwicklung der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. Er berücksichtigt die oben aufgeführten Revisionsgrundsätze und stellt sicher, dass die Verordnung unter Einbezug der Verbundpartner und in Berücksichtigung der Sprachregionen im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen periodisch geprüft wird. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird ein ebenfalls nach den oben aufgeführten Revisionsgrundsätzen revidierter Rahmenlehrplan vorliegen. Der Entwurf des Rahmenlehrplans in seinem aktuellen Stand liegt rein informationshalber den Vernehmlassungsunterlagen bei.

2 Grundzüge der Revision

2.1 Rechtlicher Kontext

Gemäss Artikel 19 Absatz 1 BBG erlässt das SBFI Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Die berufliche Grundbildung umfasst unter anderem die Ermittlung und den Erwerb der grundlegenden Allgemeinbildung (Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG). Gemäss Artikel 19 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung 4 vom 19. November 2003 (BBV) erlässt das SBFI Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in den beruflichen Grundbildungen. Das SBFI erlässt diese Mindestvorschriften in Form einer Verordnung. Diese Verordnung regelt die Allgemeinbildung für sämtliche beruflichen Grundbildungen. Die Bildungsverordnungen des SBFI verweisen bezüglich des allgemeinbildenden Unterrichts in der Berufsfachschule und des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung auf die Verordnung des SBFI über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2.2 Absicht

Der vorliegende Entwurf der Totalrevision der Verordnung vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung trägt den Entwicklungen der vergangenen Jahre Rechnung. Er zielt auf eine schweizweit einheitliche Konkretisierung der Ziele der Allgemeinbildung im allgemeinbildenden Unterricht und im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung und berücksichtigt die verbundpartnerschaftlich definierten Grundsätze für die Revision.

2.3 Wichtigste Änderungen

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen aufgelistet.

  • Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung wird für die zwei- wie auch für die drei- und vierjährigen Grundbildungen vereinfacht. In den zweijährigen Grundbildungen wird neu auf die Vertiefungsarbeit und in den drei- und vierjährigen Grundbildungen auf die schriftliche Prüfung verzichtet.
  • Die Dauer der Schlussarbeit wird präzisiert und die Präsentation wird mit einem vertiefenden Gespräch ergänzt.
  • Die Berechnung der Erfahrungsnote Allgemeinbildung wird präzisiert.

4 SR 412.101

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  • Die Regelungen für Personen, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung einer beruflichen Grundbildung zugelassen worden sind, sowie für Personen, die aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den Unterricht der Allgemeinbildung übertreten, werden an die Änderungen im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung angepasst.
  • Infolge der Aufhebung der schweizerischen Kommission für Entwicklung und Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung prüft das SBFI die Verordnung und den Rahmenlehrplan in Bezug auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Der erste Abschnitt wird mit einer Bestimmung zum Rahmenlehrplan und den Schullehrplänen ergänzt. Die Bestimmungen zum Umfang des allgemeinbildenden Unterrichts werden hingegen im zweiten Abschnitt geregelt. Art. 1 Gegenstand Artikel 1 legt den Regelungsgegenstand der Verordnung fest: Sie regelt die Allgemeinbildung für sämtliche berufliche Grundbildungen. Mit den Zielen einer einheitlicheren Umsetzung der Allgemeinbildung über alle beruflichen Grundbildungen zu erreichen, die Komplexität in der Umsetzung zu reduzieren, wie auch die Allgemeinbildung zu stärken, sind entgegen der bisherigen Regelung Abweichungen von der Verordnung nicht mehr möglich. Art. 2 Rahmenlehrplan und Schullehrpläne Gemäss Artikel 2 liegt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rahmenlehrplan des SBFI für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vor (Abs. 1). Der aktuell bestehende Rahmenlehrplan wird im Rahmen dieser Revision ebenfalls totalrevidiert. Er liegt den Vernehmlassungsunterlagen im aktuellen Stand seiner Revision zur Information bei. Gegenüber der bisherigen Regelung konkretisiert er die Ziele der Allgemeinbildung neu in Form von Kompetenzen. Unter anderem beschreibt der Rahmenlehrplan die zwei Lernbereiche der Allgemeinbildung nach Artikel 3 Absatz 1 und legt den Aufbau und den Nachweis der Kompetenzen für die zwei-, drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildungen fest. Für die Unterstützung einer schweizweit vergleichbaren Umsetzung der Allgemeinbildung enthält er sodann Anleitungen zur Erstellung der Schullehrpläne. Der Rahmenlehrplan des SBFI wird durch Schullehrpläne der Kantone umgesetzt (Abs. 2). Die Schullehrpläne stellen Instrumente der Steuerung und Qualitätssicherung für die Umsetzung des allgemeinbildenden Unterrichts in den Berufsfachschulen dar. Der Erlass und die Qualitätsprüfung der Schullehrpläne fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Sie haben für eine entsprechende Regelung zu sorgen. Die Schullehrpläne legen die Unterrichtsinhalte fest und enthalten Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung. Damit wird sichergestellt, dass der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung transparent und nachvollziehbar geprüft und bewertet wird. Für eine sinnvolle und adäquate Umsetzung der Verordnung und des Rahmenlehrplans müssen die

bisherigen Schullehrpläne zwingend bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden. Es liegt im Ermessen der Kantone und der Berufsfachschule, weitere Bereiche wie besondere Förderangebote für die Lernenden, Wahlthemen oder ein Mitspracherecht der Lernenden im Schullehrplan zu regeln.

3.2 2. Abschnitt: Allgemeinbildender Unterricht

Der zweite Abschnitt enthält die Mindestvorschriften in Bezug auf den Unterricht in der Allgemeinbildung. Art. 3 Inhalt und Umfang Art. 3 Abs. 1 legt die zwei Lernbereiche der Allgemeinbildung fest. Es sind dies wie bisher zum einen "Sprache und Kommunikation" und zum anderen "Gesellschaft". Beiden Lernbereichen ist beim Aufbau der Kompetenzen, sowie bei der Notengebung, gleiche Bedeutung beizumessen.

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Die Verteilung der Lektionen ist in der jeweiligen Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung festgelegt. Im allgemeinbildenden Unterricht ist wie bei jedem Lernprozess eine gewisse Kontinuität wichtig. Damit dies insbesondere auch bei degressiven oder progressiven Ausbildungsmodellen gewährleistet ist, legt Absatz 2 fest, dass allgemeinbildender Unterricht in jedem Ausbildungsjahr stattzufinden hat. (Abs. 2). Abs. 3 legt im Sinne einer Mindestvorgabe die Lektionenzahlen für die Allgemeinbildung in den Grundbildungen fest. Sie bleiben gegenüber dem bisherigen Recht unverändert. Als Mindestvorgabe lässt diese Bestimmung den Verbundpartnern Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt die Möglichkeit offen, für eine spezifische Grundbildung die Anzahl Lektionen der Allgemeinbildung zu erhöhen. Abs. 4 ermöglicht, dass den Lernenden, die eine berufliche Grundbildung mit dem eidgenössischen Berufsattest abgeschlossen haben und damit bereits über Kompetenzen in der Allgemeinbildung verfügen, beim Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung 120 Lektionen Allgemeinbildung angerechnet werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die zweite berufliche Grundbildung in der gleichen oder in einer anderen Branche stattfindet. Art. 4 Unterrichtssprache Art. 4 legt fest, dass die Unterrichtssprache im allgemeinbildenden Unterricht die Landessprache des Schulortes in ihrer Standardform ist. Der Lernbereich Sprache und Kommunikation gemäss Art. 3 Abs. 1 zielt auf die Weiterentwicklung der Sprach- und Kommunikationskompetenzen. Diese Kompetenzen sind in der Landessprache des Schulortes über den gesamten allgemeinbildenden Unterricht mündlich und schriftlich zu fördern. Bei Schulorten mit mehrsprachigem Einzugsgebiet können die Sprachen des Einzugsgebiets berücksichtigt werden. Werden bilinguale Unterrichtsformen angeboten, ist darauf zu achten, dass die Förderung der Landessprache des Schulorts der jeweiligen Lernenden nicht geschwächt wird, dies auch im Hinblick auf die zu absolvierende Schlussarbeit.

3.3 3. Abschnitt: Qualifikationsbereich Allgemeinbildung

Der dritte Abschnitt regelt den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung. Art. 5 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist ein eigener Qualifikationsbereich des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildungen (Abs. 1). Das in dieser Verordnung geregelte Qualifikationsverfahren gilt für sämtliche Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung. Entsprechend wurde der Abschnittstitel angepasst. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind durch die Streichung des bisherigen Art. 1 Abs. 2 nicht mehr möglich (vgl. oben Art. 1). Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung weisen die Kandidatinnen und Kandidaten nach, dass sie die im Rahmenlehrplan aufgeführten Kompetenzen erworben haben (Abs. 2). Die Leistungsbewertungen in den Semestern und die Schlussarbeit sind entsprechend zu konzipieren. Der Mindestanteil des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung an der Gesamtnote des Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildungen bleibt weiterhin bei 20% (Abs. 3). Den Verbundpartnern Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt steht die Möglichkeit offen, den Anteil an der Gesamtnote für eine spezifische berufliche Grundbildung zu erhöhen. Art. 6 Notenberechnung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung Art. 6 regelt die Notenberechnung und -rundung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung. Neu ergibt sich die Note des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung bei der zweijährigen Grundbildung aus einer Note (Erfahrungsnote Allgemeinbildung) und bei der drei- und vierjährigen Grundbildung aus zwei Noten (Erfahrungsnote Allgemeinbildung und Note der Schlussarbeit) (Bst. a und b). Die bisherige Vertiefungsarbeit bei der zweijährigen und die bisherige Schlussprüfung bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung fallen weg. Die Erfahrungsnote gewinnt damit an Bedeutung und die Schlussarbeit (bisher Vertiefungsarbeit) wird aufgewertet. Die Erfahrungsnote für den allgemeinbildenden Unterricht und die Note für die Schlussarbeit werden im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung der drei- und vierjährigen Grundbildungen gleich gewichtet. Lernende, die aus dem Berufsmaturitätsunterricht austreten, werden in den allgemeinbildenden Unterricht der entsprechenden beruflichen Grundbildung integriert. Bst. c Ziff. 1 regelt die

Notenberechnung für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung im Fall eines Übertritts aus dem

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Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht vor dem letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. In diesem Fall hat die lernende Person mindestens während einem Semester vor dem letzten Ausbildungsjahr den allgemeinbildenden Unterricht besucht. Die Erfahrungsnote wird aus den vorhandenen Semesterzeugnisnoten im allgemeinbildenden Unterricht nach Art. 7 ermittelt. Bst. c Ziff. 2 regelt die Notenberechnung für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung bei einem Übertritt in den allgemeinbildenden Unterricht im vorletzten Semester der beruflichen Grundbildung. In diesem Fall entfällt die Erfahrungsnote. Die Note für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung entspricht der Note der Schlussarbeit nach Artikel 9 (vgl. aber Art. 12 Abs. 1 Bst b). Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zu einem Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung zugelassen werden, entfällt die Erfahrungsnote. Bei ihnen besteht der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung aus einer Schlussarbeit (Bst. d). Das Erstellen einer solchen Arbeit gilt auch für Kandidatinnen und Kandidaten, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zur Abschlussprüfung einer zweijährigen beruflichen Grundbildung zugelassen werden. Art. 7 Erfahrungsnote Allgemeinbildung Art. 7 regelt die Berechnung und -rundung der Erfahrungsnote Allgemeinbildung. Die Anzahl Semesterzeugnisnoten wird durch die Anzahl Semester mit Unterricht in der Allgemeinbildung bestimmt. Es ist anzumerken, dass im Lehrjahr, in welchem die Schlussarbeit erarbeitet wird, nur eine Semesterzeugnisnote ermittelt wird. Art. 8 Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht Art.8 regelt die Berechnung und -rundung der Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht. Die Leistungen der lernenden Person im allgemeinbildenden Unterricht werden weiterhin am Ende jedes Semesters mit allgemeinbildendem Unterricht von der Berufsfachschule in einem Zeugnis in Form von Noten ausgewiesen. Der Schullehrplan bestimmt weiterhin Form und Periodizität der Leistungsbewertungen. Im Semester, in welchem die Schlussarbeit erarbeitet wird, wird keine Semesterzeugnisnote ermittelt. Für jeden der beiden Lernbereiche wird aus den während eines Semesters erzielten Noten eine Semesterzeugnisnote generiert. Für beide Lernbereiche wird somit je eine Semesterzeugnisnote

ermittelt. Die Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht ergibt sich aus dem Mittel dieser beiden Noten. Die Noten der Leistungsbewertung während einem Semester werden in der Regel mit kompetenzorientierten, lernbereichsübergreifenden Prüfungsformen generiert. Bei den lernbereichsübergreifenden Leistungsbewertungen werden die Lernbereiche jedoch separat benotet. In diesen Fällen werden somit zwei Noten ermittelt. Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen werden nicht separat bewertet. Werden in einer Leistungsbewertung nur Kompetenzen eines Lernbereichs bewertet, wird nur eine Note für diesen Lernbereich ermittelt. Art. 9 Schlussarbeit Art. 9 legt den Zeitpunkt, Inhalt und die Dauer der Schlussarbeit fest (Abs. 1). Das im bisherigen Recht enthaltene Konzept der Vertiefungsarbeit wurde überarbeitet. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung wird neu der Umfang von 25 bis 35 Arbeitsstunden für die neu als Schlussarbeit bezeichnete Arbeit vorgegeben. Neu gehört auch ein vertiefendes Gespräch zur Schlussarbeit. Die Präsentation und das vertiefende Gespräch dauern zusammen 30 Minuten (Abs 2). Die Art des herzustellenden Produkts wird bei der Festlegung des Themas der Schussarbeit angesichts der gewählten Aufgaben bestimmt. Wird die Schlussarbeit in Form einer Gruppenarbeit erstellt, ist die Zeit entsprechend anzupassen. Art. 10 Bewertung der Schlussarbeit Art. 10 regelt die Bewertung der Schlussarbeit. Er legt fest, dass sie auf der Grundlage der im Rahmenlehrplan aufgeführten Kompetenzen bewertet wird (Abs 1). Dies bedeutet, dass Thema und Aufgabe der Schlussarbeit so gewählt werden müssen, dass die im Rahmenlehrplan aufgeführten Kompetenzen durch die Schlussarbeit repräsentativ bewertet werden können. Absatz 2 legt fest, dass der Prozess der Erarbeitung, das Produkt, die Präsentation und das vertiefende Gespräch zur Bewertung der Schlussarbeit berücksichtigt werden. Bei Gruppenarbeiten wird mindestens das vertiefende Gespräch individuell geführt. Die Gewichtung der einzelnen Teile der

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Schlussarbeit wird angesichts deren Relevanz in der gewählten Aufgabe bei der Festlegung des Themas der Schlussarbeit bestimmt. In Analogie zu den anderen Qualifikationsbereichen des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung werden das Produkt, die Präsentation und das vertiefende Gespräch von mindestens 2 Prüfungsexpertinnen oder -experten beurteilt (Abs. 3). Die Beurteilung des Prozesses wird von der begleitenden Person durchgeführt. Absatz 4 legt die Rundung der Note der Schlussarbeit fest. Die Verordnung äussert sich nicht zur Umsetzung des Qualifikationsverfahren. Dies wird auch in den Verordnungen des SBFI über die berufliche Grundbildung nicht gemacht. Entsprechende Regelungen sind Teil der Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsbereich Allgemeinbildung in den Schullehrplänen. Art. 11 Notenberechnung bei Wiederholung Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist Teil des Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung. Die Wiederholung dieses Qualifikationsbereichs richtet sich sinngemäss nach der Bestimmung zur Wiederholung in der entsprechenden Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung. Art. 11 regelt die Notenberechnung für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung im Fall einer Wiederholung des Qualifikationsbereichs. Unabhängig davon, ob der Unterricht für die Wiederholung besucht wird oder nicht, kann keine neue Erfahrungsnote generiert werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 8). Die Note für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung entspricht der Note für die neue Schlussarbeit nach Artikel 9-10. Art. 12 Dispensationen Abs. 1 Bst. a legt fest, dass wer bereits eine berufliche Grundbildung absolviert hat und eine zweite berufliche Grundbildung auf gleicher Stufe absolviert, also eine erste und eine zweite berufliche Grundbildung auf Stufe EBA oder eine erste und eine zweite berufliche Grundbildung auf Stufe EFZ, von der Allgemeinbildung dispensiert wird. Die Dauer der Ausbildung zum EFZ spielt dabei keine Rolle. Wer also nach einer drei- eine vierjährige berufliche Grundbildung mit EFZ absolviert, wird in der zweiten Ausbildung von der Allgemeinbildung dispensiert. Abs. 1 Bst. b legt fest, dass wer für das letzte Semester der beruflichen Grundbildung vom Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht der beruflichen Grundbildung übertritt,

von der Allgemeinbildung dispensiert wird. Diesen Lernenden fehlt die nötige Zeit, um sich gewissenhaft auf die Schlussarbeit vorzubereiten. Zudem dürfte die für die Erarbeitung der Schlussarbeit zur Verfügung stehende Zeit in aller Regel zu knapp sein. Der bis zum Übertritt in den allgemeinbildenden Unterricht besuchte Berufsmaturitätsunterricht fand stets auf einem anspruchsvolleren Niveau statt. Aus diesen Gründen wird eine entsprechende Dispensation als gerechtfertigt erachtet. Gemäss Abs. 2 entscheiden die Kantone über weitere Fälle. In Bezug auf die Praxis und insbesondere die Kriterien, die zu einer Dispensation führen, ist eine transparente, verbindliche und schweizweit einheitliche Praxis erwünscht und von den Kantonen anzustreben. Eine Dispensation vom allgemeinbildenden Unterricht wird im Notenausweis vermerkt (Abs. 3).

3.4 4. Abschnitt: Qualitätsentwicklung

Art. 13 Für die Entwicklung und die Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung ist das SBFI zuständig. Mit der Aufhebung der Schweizerischen Kommission für Entwicklung und Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung auferlegt die Verordnung dem SBFI neu die Pflicht, sowohl die Verordnung als auch den Rahmenlehrplan periodisch, mindestens aber alle 7 Jahre, im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen zu überprüfen (Abs. 1). Diese periodische Überprüfung wird die Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen analysieren. Dabei zieht das SBFI die Verbundpartner bei und berücksichtigt alle Sprachregionen (Abs. 2). Für die Überprüfung kann das SBFI Experten beiziehen (Abs. 3).

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3.5 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses Mit Art. 14 wird die Verordnung vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung aufgehoben. Art. 15 Übergangsbestimmung Abs. 1 regelt das anwendbare Recht für Lernende, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben. Sie schliessen den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht ab. Dies bedeutet e contrario, dass Lernende, die ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten beginnen, diese nach neuem Recht abschliessen. Ebenso nach neuem Recht schliessen Kandidierende den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ab, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung zugelassen werden. Abs. 2 regelt das anwendbare Recht für Kandidierende, die den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung gemäss bisherigem Recht absolviert haben und diesen wiederholen müssen. Für die Wiederholung gilt das gleiche Recht wie bei der ersten Absolvierung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung, nämlich das bisherige Recht, sofern die Wiederholung vor den in Absatz 4 festgelegten Fristen stattfindet. Abs. 3 regelt das anwendbare Recht für Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der in dieser Bestimmung festgelegten Frist abgeschlossen wird. Sie schliessen die Ausbildung nach bisherigem Recht ab und werden nach bisherigem Recht beurteilt. Im Falle einer Wiederholung gilt Absatz 2. Grund für diese Regelung ist, dass diese Lernenden den allgemeinbildenden Unterricht in Klassen mit Lernenden absolvieren, die ihre Ausbildung nach bisherigem Recht abschliessen werden. Abs. 4 regelt die letztmalige Anwendung des bisherigen Rechts bei zwei-, drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildungen mit einem Qualifikationsbereich Allgemeinbildung. Hier wird der Regel gefolgt, dass die 2025 letztmals nach bisherigem Recht startenden Lernenden die Möglichkeit von zwei Wiederholungen gegeben werden kann (Lehrdauer + 2 Jahre). Abs. 5: Für die berufliche Grundbildungen mit Abweichungen vom bisherigen Recht (Art. 1 Abs. 2 bisheriges Recht) muss eine separate übergangsrechtliche Regelung geschaffen werden. Die Abweichungen bestehen im Wesentlichen darin, dass in diesen beruflichen Grundbildungen die

Allgemeinbildung total oder teilweise integriert im berufskundlichen Unterricht vermittelt wird oder dass sie über keinen eigenständigen Qualifikationsbereich Allgemeinbildung verfügen. Um diese beruflichen Grundbildungen an das neue Recht anzupassen, ist eine Revision der entsprechenden Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung erforderlich. Mit der gewährten Frist (Anwendung der Abweichungen letztmals 2037) steht allen betroffenen Akteuren ausreichend Zeit für die erforderliche Revision der Verordnung über die berufliche Grundbildung inklusive Wiederholungsmöglichkeiten für die Kandidierenden zur Verfügung. Art. 16 Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung soll auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten.

4 Auswirkungen der Totalrevision

4.1 Bildungspolitische Auswirkungen

Die Revision führt zu keiner Änderung des Bildungssystems oder des Konzeptes der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung als solchen. Sie hat keine bildungspolitischen Auswirkungen.

4.2 Finanzielle Auswirkungen

Die Revision hat für die betroffenen Akteure die folgenden finanziellen Auswirkungen. Kantone Der Umfang des allgemeinbildenden Unterrichts bleibt unverändert, so dass diesbezüglich für die Kantone keine von der bisherigen Regelung abweichenden Kosten entstehen. Gleiches gilt in Bezug auf die Anpassung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung. Aufgrund der Totalrevision der

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Verordnung und des Rahmenlehrplans müssen die Schullehrpläne den Neuerungen angepasst werden. Diesbezüglich definieren die Kantone das Vorgehen und damit den ihnen erwachsenden finanziellen Aufwand selber. Bund Aufgrund der Aufhebung der schweizerischen Kommission für Entwicklung und Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung kann dem Bund (SBFI) im Rahmen der periodischen Qualitätsentwicklung ein finanzieller Mehraufwand erwachsen. Dieser wird aber als geringfügig eingeschätzt und kann innerhalb der vorhandenen bzw. geplanten finanziellen und personellen Ressourcen des SBFI aufgefangen werden.

4.3 Organisatorische Auswirkungen

Die Revision hat für die betroffenen Akteure die folgenden organisatorischen Auswirkungen. Kantone Aufgrund der Anpassungen im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung werden die Kantone ihre Ausführungsbestimmungen in den Schullehrplänen zur Planung, Durchführung und Bewertung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung in den beruflichen Grundbindungen anpassen müssen. Bund Infolge der Auflösung der schweizerischen Kommission für Entwicklung und Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung erwachsen dem SBFI Aufgaben in Bezug auf die Qualitätsentwicklung der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. Es hat bei der periodischen Überprüfung der Verordnung und des Rahmenlehrplans die Verbundpartner mit einzubeziehen und alle Sprachregionen zu berücksichtigen, was zu einem organisatorischen Mehraufwand führt.

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