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Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

27.03.2024

Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV, SR 922.01) vom

1. Feb 2025

Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

6.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und den ländlichen

Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

1 Ausganglage

Das «Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel» [Jagd- gesetz (JSG), SR 922.0] regelt sowohl den Schutz als auch die Konfliktlösung mit einheimi- schen Wildtieren. Die Wolfspopulation in der Schweiz nahm in den letzten Jahren exponentiell zu. Parallel dazu stiegen auch die Nutztierschäden. Das Parlament verabschiedete deshalb im Jahr 2019 eine Teilrevision des Jagdgesetzes, die im Kern einen Strategiewechsel von der reaktiven zur proaktiven Regulierung des Wolfsbestandes vorsah. Die Teilrevision wurde jedoch am 27. September 2020 in einer Referendumsabstimmung abgelehnt. Aufgrund der sich verschärfen- den Probleme nahm die Kommission für Umwelt, Raumplanung Energie und Kommunikation des Ständerates (UREK-SR) im Oktober 2021 einen zweiten Anlauf und reichte eine parla- mentarische Initiative 21.502 «Wachsende Wolfsbestände geraten ausser Kontrolle und ge- fährden ohne die Möglichkeit zur Regulierung die Landwirtschaft» ein. In der Folge erarbeitete sie einen Revisionsentwurf des Jagdgesetzes (BBL 2022 1925). In diesem neuen Anlauf fo- kussierte das Parlament bewusst auf minimale Anpassungen des Gesetzes. Im Wesentlichen führte das Parlament die proaktive Regulierung der Wolfsbestände ein und wollte den Kanto- nen beim Herdenschutz mehr Kompetenzen geben. In die erarbeitete Vorlage wurden zudem die Anliegen der Standesinitiative des Kantons Thurgau 15.300 zur Entschädigung von Biber- schäden an Infrastrukturen integriert. Diese revidierte Gesetzesvorlage wurde vom Parlament am 16. Dezember 2022 verabschie- det. Die Referendumsfrist endete am 11. April 2023, ohne dass die notwendige Anzahl an Unterschriften erreicht wurde. Bei der Einreichung der Pa. Iv. 21.502 hielten sich 14 Rudel und rund 150 Wölfe in der Schweiz auf. Auf dieser Basis hat das Parlament die gesetzlichen Grundlagen für eine proaktive Regu- lierung der Wolfsrudel geschaffen. Aktuell sind in der Schweiz rund 30 Rudel und 250 Wölfe nachgewiesen. Im Jahr 2023 wurden im Zeitraum von Januar bis Oktober insgesamt 991 Nutz- tierrisse verzeichnet. Um das revidierte Jagdgesetz umzusetzen, hat der Bundesrat am 1. November 2023 einen ersten Teil des Jagdgesetzes in Kraft gesetzt und die Jagdverordnung per 1. Dezember 2023 mit Bestimmungen zur proaktiven Regulierung von Wolfsrudeln konkretisiert. Diese Bestim- mungen gelten befristet bis 31. Januar 2025.

Auch mit dem revidierten Jagdgesetz bleibt der Wolf eine geschützte Art. Deshalb dürfen die Kantone nur in begründeten Fällen und beim Vorliegen verschiedener Voraussetzungen ganze Rudel entfernen. Die Rudel müssen insbesondere schadenstiftend auftreten oder eine Gefähr- dung des Menschen darstellen. Die Entnahme ganzer Rudel ist zudem an die Bedingung ge- knüpft, dass die minimale Anzahl Wolfsrudel in einer gegebenen Region überschritten ist. Da- mit ist erstmals ein Mindestbestand an Rudeln garantiert, die auch dann nicht vollständig ent- fernt werden dürfen, wenn sie schadenstiftend oder gefährlich für den Menschen sind. Zudem bleibt das Ergreifen von zumutbaren Herdenschutzmassnahmen eine weitere Voraussetzung für die proaktive Regulierung. Für die Regulierung von Wolfsrudeln braucht es schliesslich wie bis anhin die Zustimmung des Bundes. Gemäss der Jagdverordnung ist die Schweiz in fünf Regionen eingeteilt. In grossen Regionen müssen mindestens drei Rudel erhalten bleiben; in kleinen Regionen sind es zwei Rudel. Scheue Rudel, welche nicht schadenstiftend auftreten und keine Gefährdung des Menschen darstellen, dürfen nicht präventiv reguliert werden. Durch die präventive Regulierung dürften die Wölfe wieder scheuer werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Wolfsbestand in einzelnen Regionen höher sein wird als die Mindestanzahl Rudel. Hinzu kommt, dass der Ent- scheid zur Regulierung auch beim Vorliegen der materiellen Voraussetzungen bei den Kanto- nen liegt. Die Kantone legen unter Einhaltung des Mindestbestands fest, wie viele Rudel sie letztlich regulieren möchten und stellen einen entsprechenden Antrag. Auch deshalb kann die tatsächliche Anzahl Rudel über dem Mindestbestand liegen.

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Mit der vorgeschlagenen Regelung kann demnach der Wolfsbestand unter gleichzeitiger Schadensminderung in der Schweiz erhalten bleiben. Es ist absehbar, dass die effektive An- zahl Rudel auch mit der vorgeschlagenen Regelung über dem Mindestbestand von 12 Rudeln liegen wird. Mit der vorliegenden Revision der Jagdverordnung setzt der Bundesrat sämtliche geänderten Bestimmungen des revidierten Jagdgesetzes vom 16. Dezember 2022 um. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen zum revidierten Jagdgesetz sollen am 1. Februar 2025 definitiv in Kraft treten. Die Umsetzung der vorliegenden Anträge steht, soweit sie finanzieller Natur sind, unter dem Vorbehalt der laufenden Aufgabenüberprüfung.

2 Grundzüge der Vorlage

Im Einklang mit dem revidierten Gesetz fokussiert die vorliegende Verordnungsrevision im We- sentlichen auf Anpassungen, die aufgrund des revidierten Gesetzes notwendig sind. Die Vor- lage regelt die Umsetzung der Gesetzesbestimmungen wie folgt:

  • Artikel 7a Absätze 1 und 2 JSG: Proaktive Bestandsregulierung von Steinbockkolonien und Wolfsrudeln im Herbst und Winter durch die Kantone;
  • Artikel 12 Absätze 4 und 4bis JSG: Reaktive Bestandsregulierung von schadenstiftenden Wolfsrudeln während den Sommermonaten;
  • Artikel 12 Absätze 2 JSG: Abschüsse einzelner Wölfe, die eine Gefährdung von Menschen darstellen;
  • Artikel 12 Absätze 5 - 7 und Artikel 13 Absätze 4 – 5 JSG: Verhütung und Vergütung von Wildschäden, insbesondere Definieren der zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere an Nutztieren und Biber an Infrastrukturanlagen, sowie der Vergütung allfälliger Schäden. Organisation des Herdenschutzes mit Erhöhung der Kom- petenz der Kantone und Vereinfachung der administrativen Abläufe;
  • Artikel 11a JSG: Bezeichnung von Wildtierkorridoren überregionaler Bedeutung im Einver- nehmen mit den Kantonen und Regelung zum Erhalt von deren Funktionalität inklusive Regelung zum Ausrichten entsprechender Finanzhilfen des Bundes;
  • Artikel 11 Absatz 6 JSG: Regelung zum Ausrichten von Finanzhilfen des Bundes zur Le- bensraumförderung in eidgenössischen Jagdbanngebieten sowie in Wasser- und Zugvo- gelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung;
  • Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 JSG: Berücksichtigung der Anliegen des Tierschutzes und der Tiergesundheit bei der Jagd durch die Kantone insbesondere bei der Nachsuche ver- letzter Wildtiere und bei der Unfallverhütung zwischen Wildtieren und landwirtschaftlichen Zäunen;
  • Artikel 14 Absätze 1, 4 und 4bis JSG: Schaffen einer Beratungsstelle zur Unterstützung der Behörden von Bund und Kantonen bei der Konfliktlösung mit Wildtieren.

3 Verhältnis zum internationalen Recht

Zur Regelung von Schutz und jagdlicher Nutzung der freilebenden Säugetiere und Vögel in der Schweiz sind folgende internationalen Konventionen massgebend: Die Berner Konvention (SR 0.455), das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 (SR 0.451.46) zur Erhaltung der wan- dernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention), das Abkommen vom 15. August 1996 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA, SR 0.451.47)

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sowie das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährde- ten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES, SR 0.453). Die Schweiz hat sämtliche dieser Konventionen ratifiziert. Deshalb sind deren Bestimmungen für die Schweiz rechtlich verbind- lich. Insbesondere gilt es, die Bestimmungen der Berner Konvention betreffend Bestandsre- gulation von Wolfsrudeln und den für die Jagd verbotenen Hilfsmitteln und Waffen sowie der Empfehlung der AEWA zum Verbot von bleihaltiger Jagdmunition im nationalen Recht umzu- setzen. Wolfsregulation und Berner Konvention: Der Wolf ist in Anhang II der Berner Konvention als streng geschützte Tierart aufgeführt. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, geeigneten ge- setzgeberischen und verwaltungsorganisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um den Erhalt der in Anhang II aufgeführten Arten sicherzustellen. Der Schutz der in Anhang II aufgeführten Arten ist jedoch nicht absolut. Vielmehr erlaubt Artikel 9 der Konvention in bestimmten Situa- tionen Ausnahmen, insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung ernster Schäden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Resolution 2 führt Artikel 9 der Berner Konvention dahingehend aus, dass der Schaden nicht eingetreten sein muss, bevor Massnahmen gegen Anhang II Arten angeordnet werden können. Solche Abschüsse können demnach auch zur Verhütung von Gefährdungssituationen oder ernster Schäden ergriffen werden. In diesem Sinne entspricht die Neuregelung dieser Verordnung zur Regulation von Wolfsbeständen sowie zum Einzelabschuss von schadenstiftenden Wölfen den Massgaben der Berner Konvention. Die Berner Konvention verlangt in Artikel 9 weiter, dass berechtigte Massnahmen gegen geschützte Tiere den Bestand der betreffenden Art nicht gefährden dürfen. Das BAFU prüft im Rahmen seiner Zustimmung zu den Regulierungsgesu- chen der Kantone, ob die Bestimmungen korrekt angewendet werden und die Berner Konven- tion eingehalten wird.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1a Nachsuche verletzter Wildtiere Artikel 1a beauftragt die Kantone dafür zu sorgen, dass Jagdberechtigte und Polizeibehörden bei der Nachsuche von Wildtieren, die bei der Jagd oder bei Verkehrsunfällen verletzt wurden, Unterstützung bei der zeit- und fachgerechten Nachsuche erhalten. Die Pflicht zur Nachsuche von Wildtieren, die bei der Jagd verletzt wurden, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 JSG, während sich die Pflicht zur Nachsuche von Wildtieren, die bei Verkehrsunfällen verletzt wurden, aus Art. 4 Abs. 2 TSchG herleitet. Unter dem Begriff der «zeit- und fachgerechten Nachsuche» wird das Suchen und allenfalls Nottöten verletzter Wildtiere durch ein Nachsuchegespann (be- stehend aus einem geprüften und für den entsprechenden Einsatz geeigneten Nachsuche- hund mit seinem jagdberechtigten und waffentragenden Hundeführer) nach den Regeln der jagdlichen Praxis1 verstanden. Die wenigsten Jäger sind jedoch in der Lage, eine solche Nach- suche selber durchzuführen, da sie über keinen entsprechend ausgebildeten und geprüften Jagdhund verfügen. Für Polizeibehörden stellt sich dieselbe Herausforderung bei Wildtieren, die bei Verkehrsunfällen verletzt wurden. Mit Artikel 1a wird gewährleistet, dass Jagdberech- tigte und Polizeibehörden Unterstützung erhalten. Diese Unterstützung kann z.B. eine «Nachsuche-Organisation» mit einer Meldezentrale sein, welche die geeigneten Nachsuchegespanne zeitgerecht aufbieten und zuweisen kann. Es ist den Kantonen freigestellt, eine solche Zentrale selber oder zusammen mit Nachbarkantonen zu betreiben, oder eine Kooperation mit den kantonalen Jagd- oder Jagdhundeverbänden oder den kantonalen Jagdpachtgesellschaften einzugehen.

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Da verletzte Wildtiere keine Kantonsgrenzen kennen, wird den Kantonen empfohlen, im kan- tonalen Recht dafür zu sorgen, dass Nachsuchen nicht unnötig durch administrative Grenzen behindert oder gar verunmöglicht werden. Insbesondere soll dem Nachsucheführer in Kanto- nen mit dem Revierjagdsystem das Weiterführen einer begonnen Nachsuche in einem be- nachbarten Jagdrevier – nach Meldung an das betroffene Jagdrevier – ebenso erlaubt sein, wie das allfällige Erlegen des verletzten Tieres.

Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten Mit dem ergänzten Einleitungssatz von Absatz 1 wird klargestellt, dass die Bestimmung nur für die reaktive Regulierung (d.h. gem. Art. 12 Abs. 4 JSG) Anwendung findet. Die proaktive Regulierung (d.h. gem. Art. 7a) wird in den Artikeln 4a und 4b umgesetzt. Absatz 1 Bst. a und b werden aufgehoben. Die rechtliche Grundlage der Buchstaben a und b befindet sich in Artikel 7 Absatz 2 JSG. Dieser wurde jedoch mit Entscheid der Bundesver- sammlung vom 16. Dezember 2022 aufgehoben. Wegen Wegfalls der rechtlichen Grundlage sind die Buchstaben a und b daher ebenfalls aufzuheben. Absatz 4 wird aufgehoben. Die Steinbockregulierung wird neu in Artikel 4a geregelt und erfolgt nicht mehr in einer separaten Verordnung. Entsprechend wird die Verordnung über die Regu- lierung von Steinbockbeständen vom 30. April 1990 (VRS, SR 922.27) ebenfalls aufgehoben (siehe hierzu unten Änderung sonstigen Rechts, Ziffer IV).

Der bisherige Artikel 4bis zur «Regulierung von Wölfen» wird aufgehoben. Diese Thematik wird neu in Artikel 4b geregelt.

Aufgrund der neuen Nummerierung wird der Inhalt von Artikel 4ter in Artikel 4e verschoben und der bisherige Artikel 4ter wird aufgehoben.

Art. 4a Regulierung von Steinböcken Die Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS; SR 922.27) wird aufge- hoben und durch Artikel 4a ersetzt. Die inhaltlichen Bestimmungen dieses Artikels sind stark an die bisherige VRS angelehnt. Wie bisher dient die jagdliche Regulierung der Bestände des geschützten Steinbocks dem Zweck, Schäden vorausblickend (d.h. proaktiv) zu verhüten, be- vor diese eingetreten sind. Verzichtet wird im Sinne einer administrativen Vereinfachung auf die detaillierte Berichterstattung der Kantone zu den Steinbockbeständen gemäss dem 1. Ab- schnitt der VRS. Es erfolgt nur noch eine einfache Meldung im Rahmen der eidgenössischen Jagdstatistik (Art. 16 JSV). Absatz 1: Steinböcke leben in räumlich oftmals klar abgrenzbaren Beständen (Steinbockko- lonien), die unter sich kaum Austausch haben. Aus diesem Grund bezieht sich eine allfällige Bestandsregulierung stets auf klar abgrenzbaren Kolonien. Die jagdliche Regulierung der ein- zelnen Steinbockkolonien bedarf nach Artikel 7a Absatz 1 JSG der vorgängigen Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Entsprechend müssen die Kantone die Regulierung der Steinbockkolonien nun verfügen. Zur Vereinfachung der administrativen Abläufe sind kanto- nale Sammelverfügungen für sämtliche Steinbockkolonien eines Kantons für bis zu vier Jahren möglich (vgl. Abs. 5). Absatz 2: Die Kantone stellen den Antrag zur Regulierung ihrer Steinbockkolonien ans BAFU. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

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Buchstabe a: eine Angabe zum Bestand jeder Kolonie, aufgeteilt auf dieselben Geschlechts- und Alterskategorien an Steinwild. Damit wird sichergestellt, dass die Datenreihen für sämtli- che Kolonien vergleichbar bleiben, was das Erstellen einer nahtlosen Zeitreihe der Daten pro Kolonie ermöglicht. Buchstabe b verpflichtet die Kantone, die vorgesehene Bestandsregulierung in ihrem Antrag zu begründen. Als Begründung kommen wie bisher sowohl potentielle Schäden am Lebens- raum (d.h. am Wald oder an landwirtschaftlichen Gebieten) als auch potentielle Konkurrenz mit anderen Wildtierarten oder Konkurrenz mit Steinböcken derselben Kolonie in Frage. Buchstaben c und d: Die Kantone geben neben der Art des geplanten Eingriffs auch den Zielbestand pro Kolonie an. Diese Angaben ermöglichen es dem BAFU im Hinblick auf die Zustimmung, die für bis zu vier Jahre erteilt wird, zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Regu- lierung das Gedeihen der Kolonie optimiert und gleichzeitig Schäden minimiert werden kön- nen. Absatz 3: Die jagdlichen Regulierungsmassnahmen dürfen den natürlichen Aufbau eines Steinbockbestands (Geschlechterverhältnis, Altersklassenaufbau) nicht gefährden. Die Kan- tone sind insbesondere verpflichtet, den Abschuss so zu planen, dass nicht zu viele männliche Tiere erlegt werden und dass innerhalb der männlichen Tiere genügend ältere Böcke leben, die den meisten Nachwuchs zeugen und somit am erfolgreichsten und wertvollsten sind. Mit der Vorgabe, dass mindestens die Hälfte der erlegten Tiere weiblichen Geschlechtes sein müssen, wird erreicht, dass grundsätzlich eine Regulierung, d.h. eine anzahlmässige Anpas- sung des Bestands an das vorgegebene Ziel, erreicht werden kann. Wenn eine stärkere Sen- kung des Bestands erreicht werden soll, muss der Kanton den Anteil an weiblichen Tieren im Abschuss auf über 50 Prozent erhöhen. Absatz 4: Die Kantone sind wie bisher verpflichtet, die Bestanderhebung und die jagdlichen Regulierungsmassnahmen der Steinbockkolonien interkantonal zu koordinieren. Eine interna- tionale Koordination bei grenzüberschreitenden Steinbockkolonien ist, wenn möglich, eben- falls anzustreben. Absatz 5: Neu kann das BAFU die Zustimmung zur kantonalen Regulierungsplanung für bis zu maximal vier Jahren erteilen, nachdem die Genehmigung zur kantonalen Abschussplanung

bislang alljährlich erteilt werden musste. Damit kann der administrative Aufwand für Bund und Kantone verringert werden. Diese Vierjahresperiodik wird nach Möglichkeit mit der Periode der NFA-Programmvereinbarungen abgestimmt. Jährliche Korrekturen in den Abschussvorgaben sind möglich und auch notwendig. Insbesondere sind die Kantone aufgefordert, beim Eintreten von Naturereignissen in den Steinbock-Kolonien (z.B. Wintersterben oder Seuchenzüge) die beantragten Abschüsse innerhalb des bewilligten Zeitraums entsprechend zu senken oder auszusetzen.

Art. 4b Regulierung von Wölfen nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b JSG Dieser Artikel regelt die Umsetzung von Artikel 7a JSG bezüglich der Möglichkeit zur proakti- ven Regulierung von Wolfsbeständen durch die Kantone. Deren Zweck ist, dass die Kantone Wolfsbestände zur Verhütung von Schäden und Konflikten vorausblickend regulieren dürfen und nicht erst rückblickend im Nachgang zu bereits eingetretenen Schäden oder Konflikten. Ziele dabei sind: ein angepasster Wolfsbestand in den Regionen, angepasste Rudelgrössen sowie ein möglichst scheues Verhalten der Wölfe gegenüber Menschen und Nutztieren. Nach dem Wortlaut von Artikel 7a JSG darf der Wolfsbestand durch die proaktive Regulierung nicht gefährdet werden, was auch dem Verfassungsauftrag entspricht (Art 78 Abs. 4 und Art. 79 BV, SR 101).

Regulierungsmassnahmen bedürfen der vorgängigen Zustimmung des BAFU. Dieses prüft, ob die Voraussetzungen für eine proaktive Regulierung erfüllt sind. Artikel 7a JSG verlangt explizit, dass die Regulierung erforderlich sein muss, um das Eintreten eines Schadens zu verhindern, sofern dies nicht durch zumutbare Massnahmen zum Herdenschutz erreicht wer-

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den kann. Der Gesetzgeber bringt damit klar zum Ausdruck, dass auch bei der proaktiven Regulierung von Wölfen das vorgängige Ergreifen von zumutbaren Massnahmen zur Verhü- tung von Schäden an Nutztieren oder zur Verhütung einer Gefährdung von Menschen als mil- deres Mittel vorausgesetzt wird. Der Schaden muss jedoch nicht - wie bei der reaktiven Be- standsregulierung nach dem bisherigen Artikel 12 Absatz 4 Jagdgesetz - bereits eingetreten sein; es ist ausreichend, wenn dessen Eintreten ziemlich sicher zu erwarten ist. Ebenfalls gilt es nur noch, einen Schaden und nicht mehr um einen grossen Schaden zu verhüten. Dies ist auch aus den Erfahrungen der letzten Jahre begründet, wonach Angriffe und Risse durch Wölfe alleine durch Herdenschutzmassnahmen zwar reduziert, jedoch nicht gänzlich verhin- dert werden können. Auch mit der präventiven Regulierung bleibt der Wolf eine geschützte Art. Die Verordnung sorgt dafür, dass ein Mindestbestand von 12 Rudeln in der Schweiz er- halten bleibt. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Wölfe durch die präventive Regulierung wieder scheuer werden. Die effektive Anzahl Rudel dürfte damit über dem Mindestbestand von 12 Rudeln zu liegen kommen.

Absatz 1 bestimmt, dass die proaktive Regulierung von Wolfsbeständen über Eingriffe bei Wolfsrudeln stattfindet. Für die Bestandsentwicklung von Wölfen sind die Rudel massgebend. Als Wolfsrudel gelten die Familieneinheiten, bestehend aus beiden Elterntieren, begleitet von ihren Jungtieren des aktuellen Jahres (Welpen) und einzelnen vorjährigen Jungtieren. Welpen sind in ihrem ersten Lebensjahr fester Bestandteil des Rudels. Danach wandert die Mehrheit der jungen Wölfe vom Rudel ab, nur einzelne bleiben weiterhin als adulte Wölfe (älter als ein- jährig) beim Rudel, wobei sie sich in den Folgejahren als Helfer an der Aufzucht der Welpen ihrer Elterntiere beteiligen. Wolfsrudel weisen meist alljährlich Reproduktion auf, aber auch in Jahren ohne Reproduktion bleiben die Elterntiere und einige vorjährige Jungwölfe zusammen und gelten weiterhin als Rudel. Die Regulierung der Wolfsrudel bedarf der vorherigen Zustimmung des BAFU. Dieses analy- siert die Grösse der Population und prüft die Erforderlichkeit und die Rechtmässigkeit des Ein- griffs pro Wolfsrudel. Entsprechend dem Wortlaut des Einleitungssatzes dieses Absatzes müs- sen die Kantone die Regulierung eines Wolfsrudels verfügen. Zur Vereinfachung der adminis- trativen Abläufe können die Kantone die Regulierungsverfügung sämtlicher Rudel für die nächste Regulierungsperiode in einer einzigen kantonalen Sammelverfügungen erlassen. Absatz 2 regelt die inhaltlichen Anforderungen an Gesuche zur Regulierung von Wolfsrudeln, welche die Kantone beim BAFU zu dessen Zustimmung einreichen. Buchstabe a: Die Kantone müssen dem BAFU die Entwicklung des Wolfsbestands im Kanton mitteilen. Ziffer 1: Erforderlich ist die Angabe der Wolfsrudel und sesshaft lebenden Wolfspaaren. Bei diesen ist i.d.R. auch davon auszugehen, dass sie sich im laufenden Jahr fortpflanzen werden. Einzelwölfe sind schwierig zu erfassen, besonders durchziehende, weshalb i.d.R. keine ge- naue Angabe dazu möglich ist. Bei Wolfsrudeln und Wolfspaaren ist desweitern deren unge- fähres Streifgebiet auf einer Karte anzugeben, wobei der Abgrenzung von benachbarten Ru- deln und Paaren besondere Bedeutung zukommt. Die Karten der Streifgebiete geben auch den Hinweis zur Zugehörigkeit der Wolfsrudel und Wolfspaare zu den fünf Regionen, welche in Anhang 3 bezeichnet sind. Ziffer 2: Zu jedem Rudel ist dessen aktuelle Zusammensetzung anzugeben, insbesondere

auch die Anzahl an Jungtieren der letztjährigen - und wenn bereits bekannt auch der aktuellen - Reproduktion. Ziffer 3: Die Kantone geben für die einzelnen Rudel an, ob in den letzten zwölf Monaten Wölfe behördlich erlegt oder gewildert wurden, da diese der Abschussquote anzu- rechnen sind (s. Absatz 4). Buchstabe b bestimmt, dass die Kantone die Regulierung begründen müssen, das heisst, sie müssen darlegen, warum die Regulierung erforderlich ist. Folgende Begründungen kommen in Frage: Ziffer 1 ermöglicht die Regulierung zur Verhütung von Schaden an landwirtschaftli- chen Nutztieren bei Tierhaltungen, bei welchen die vom Kanton vorgegebenen und als zumut-

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bar erachteten Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 10c umgesetzt werden. Keine Begrün- dung für den Abschuss eines Wolfes wäre hingegen der Schutz von Nutztieren, bei denen keine zumutbaren Schutzmassnahmen umgesetzt werden, obschon solche möglich wären. Vorbehalten bleibt auch Artikel 11 Absatz 5 JSG, wonach in eidgenössischen Schutzgebieten keine Regulierung von Wölfen möglich ist. Ziffer 2 ermöglicht die Verhütung von Gefährdungs- situationen von Menschen durch Wölfe. Ziffer 3 ermöglicht die Regulierung zur Verhütung ei- ner übermässigen Senkung des regionalen Bestands an freilebenden Paarhufern durch den Wolf. Dabei ist das Ziel, dass dem Kanton - als Inhaber des Nutzungsrechts am Wild (Jagdre- gal) - weiterhin ein regional angemessener Wildbestand zur jagdlichen Nutzung erhalten bleibt und dass dieser Bestand nicht durch Wölfe übermässig stark gesenkt wird. Die Bestimmung sieht jedoch eine Einschränkung vor, die den Willen des Gesetzgebers umsetzt. Eine Regu- lierung nach dieser Ziffer ist dem Kanton nicht gestattet, solange der Bestand an wildlebenden Paarhufern im Streifgebiet des Rudels so hoch ist, dass die Verbissbelastung der Waldverjün- gung den Kanton dazu verpflichtet, sogenannte Wald-Wild-Konzepte nach Artikel 31 der Wald- verordnung zu ergreifen. Zur Entlastung der Waldverjüngung vor Verbiss durch Paarhufer ent- halten diese Konzepte jagdliche Massnahmen zur Reduktion des regionalen Bestandes an Paarhufern. Daraus geht hervor, dass in solchen Fällen der zusätzliche Einfluss des Wolfes auf die Senkung des Bestandes an Paarhufern durchaus erwünscht ist, weshalb kein Grund zur Regulierung des Wolfsbestandes vorliegen würde. Buchstabe c: Wölfe sind sehr mobile Tiere mit weiten Streifgebieten, weshalb sich die Terri- torien von Wolfsrudeln oder Wolfspaaren oftmals über administrative Grenzen hinaus erstre- cken. Aus diesem Grund sollen sich die Kantone innerhalb einer Region nach Anhang 3 vor- gängig absprechen, sowohl bezüglich Wolfsbestand als auch bezüglich kantonaler Massnah- men (s. dazu Absatz 6). Absatz 3 regelt die Vorgaben, welche anlässlich der Regulierung einzuhalten sind. Sämtliche Anforderungen nach Artikel 7a Absatz 2 müssen erfüllt sein, damit eine Bewilligung zur Regu- lierung eines Wolfsrudels erteilt werden darf. Insbesondere darf der Wolfsbestand durch die

Massnahmen nicht gefährdet werden (gemäss Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 BV, SR 101 sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2, sowie Art. 7a JSG) und die Regulierung muss aus einem der drei in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Gründe erforderlich sein. Dabei ist zu unterscheiden zwi- schen den Regulierungsmassnahmen nach Buchstaben a und b (Entfernung von Jungtieren, auch Basisregulierung genannt) und den Regulierungsmassnahmen nach Buchstabe c (Ent- fernung ganzer Rudel).

Buchstabe a und b: Die in diesen beiden Buchstaben formulierte Basisregulierung erlaubt die Entnahme eines gewissen Anteils der diesjährigen Jungtiere pro Rudel. Die Kantone dürfen diese ab dem ersten Wolfsrudel in einer Region vornehmen. Bei Vorkommen von erst einem Rudel pro Region dürfen maximal die Hälfte der diesjährigen Jungwölfe (Welpen) des Rudels erlegt werden. Sobald mehrere Wolfsrudel in einer Region leben, wird die Abschussquote pro Rudel auf maximal Zweidrittel der diesjährigen Jungwölfe (Welpen) angehoben. Das Rudel als Fortpflanzungseinheit darf dabei jedoch nicht zerstört werden, insbesondere sind die beiden Elterntiere geschützt. Durch diese Massnahmen wird die Entwicklung des Wolfbestandes und dadurch auch die Entwicklung der Nutztierschäden insgesamt und auch im Territorium des Rudels gebremst, aber nicht verhindert. Zusätzlich lernen die Elterntiere durch die gezielten Abschüsse den Menschen oder Nutztierherden zu meiden; ein Verhalten, das sie dann an ihre überlebenden Jungtiere weitergeben. Aus diesem Grund ist die Basisregulierung bei jeden Wolfsrudel zulässig, unabhängig davon, ob der Mindestbestand in einer Region nach Anhang

3 erreicht ist.

Buchstabe c: Im Gegensatz zur Basisregulierung (Bst. a und b) ist die Entfernung ganzer Rudel nach Buchstabe c erst zulässig, wenn in einer Region nach Anhang 3 der Mindestbe- stand überschritten ist. Die Entfernung ganzer Rudel ist im Sinne der Berner Konvention als ultima ratio gedacht und unterliegt daher strengeren Voraussetzungen als eine Regulierung von Jungtieren nach den Buchstaben a und b. Mit diesen Massnahmen soll es möglich werden,

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den Wolfsbestand in einer Region auf einem für die Landwirtschaft tragbaren Mass zu limitie- ren und «auffällige» Wolfsrudel zu entfernen, die in den letzten 12 Monaten konkrete Herden- schutzmassnahmen umgangen haben oder Menschen und Haushunden gegenüber «uner- wünschtes Verhalten» entwickelt haben. Denkbar wäre ebenfalls, dass das Rudel sich auf das Reissen von Tieren der Rinder- oder Pferdegattung zu spezialisieren begonnen hat. Ein sol- ches Verhalten wird von den Elterntieren ausgeübt und an die Jungtiere weitergegeben. Durch die Entfernung solcher Rudel soll verhindert werden, dass sich solches Verhalten in der Wolfs- population etabliert. Insgesamt dürfen die Massnahmen nach Buchstabe c aber nicht dazu führen, dass der Minimalbestand in einer Region nach Anhang 3 unterschritten wird. Dieser minimale Wert liegt bei zwei respektive drei Rudeln pro Region. Dazu wurde ein vom Bundes- rat festgelegter Mindestbestand von 12 Wolfsrudeln für die gesamte Schweiz den fünf Wolfs- regionen entsprechend deren Fläche zugeteilt. Diese Vorgaben tragen der exponentiellen Zu- nahme der Wolfspopulation in der Schweiz und der tendenziell zunehmenden Anzahl gerisse- ner Nutztiere Rechnung. Mit ihnen kann der Wolfsbestand unter gleichzeitiger Schadensmin- derung in der Schweiz erhalten bleiben. Der in Anhang 3 festgelegte Mindestbestand an Wolfsrudeln je Region dient dazu, die Vertei- lung des Wolfsbestands über die Schweiz zu sichern. Der Mindestbestand beträgt für grosse Regionen (über 10'000 km2) drei Rudel, für kleine Regionen (unter 10'000 km2) zwei Rudel. Die fünf Regionen der Schweiz werden in Anhang 3 bezeichnet: In den beiden Regionen «Westschweizer Alpen» und «Südostschweiz» liegt der Schwellenwert entsprechend ihrer Flä- che (berechnet ohne Siedlungen und Seen) bei drei Wolfsrudeln, in den drei Regionen «Jura», «Nordostschweiz» und «Zentralschweiz» bei zwei Wolfsrudeln. Bei der Beurteilung der kanto- nalen Regulierungsgesuche wendet das BAFU auch innerhalb einer Region das Prinzip der guten Verteilung an. Bei einer Regulierung dürfen auch solche Rudel vollständig entfernt wer- den, welche sich im aktuellen Jahr nicht fortpflanzen.

Absatz 4: Als besonders schadenstiftend gilt ein Elterntier, das sich auf Risse von Rindern, Pferden oder Neuweltkameliden spezialisiert hat. Absatz 4 schafft zusätzlich zum Abschuss von Jungwölfen (gemäss Abs. 3 Bst. a und b) die Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein scha- denstiftendes Elterntier zu erlegen. Diese Möglichkeit kann genutzt werden, wenn die Entfer- nung des ganzen Rudels nicht begründbar ist. Der Kanton erbringt den Nachweis des scha- denstiftenden Elterntiers mit geeigneten Mitteln. Absatz 5: Bei der Abschussquote von Wolfsrudeln sind solche Wölfe anzurechnen, die inner- halb eines Jahres gewildert oder die mit einer Bewilligung der Behörden erlegt wurden, seien dies der Abschuss eines gefährlichen Einzelwolfs aus einem Rudel (Art. 9ter) oder die Regula- tionsabschüsse schadenstiftender Wölfe aus einem Rudel im Rahmen der reaktiven Regulie- rung nach Artikel 12 Absatz 4bis JSG (Art. 4c). Nicht anzurechnen sind jedoch Wölfe, welche aufgrund anderer Ursachen tot aufgefunden wurden. Absatz 6: Die Vorgaben von Absatz 6 dienen dazu, dass die Wölfe des Rudels durch gezielte Abschüsse scheu werden und bleiben. Wölfe greifen insbesondere solche Beutetiere an, bei denen das Risiko gering ist, dass sie bei der Jagd selber durch das Abwehrverhalten des Beutetiers (insbesondere Hufschläge und Hornstösse) verletzt werden könnten. Deshalb erlegen sie bei Wildtieren hauptsächlich Jungtiere oder alte, geschwächte Tiere. Bei Nutztieren wie Schafe oder Ziegen werden kleinere, weniger wehrhafte Tiere eher gerissen. Um den gewünschten Effekt zu erreichen, verlangt Absatz 6 von den Kantonen, dass die Ab- schüsse von Wölfen in solchen Situationen vorgenommen werden müssen, in denen sich bei den verbleibenden Wölfen ein Lerneffekt einstellen kann. Indem der Kanton im Sinne dieser Vorgaben das Risiko für Wölfe gezielt erhöht (z.B. in der Nähe von geschützten Nutztierherden oder Siedlungen), lernen die Wölfe, diese Orte und Umstände zu meiden, sie bleiben ihnen zukünftig möglichst fern. Somit gehören das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen und der Abschuss von Wölfen in der Nähe dieser Massnahmen untrennbar zusammen. Die Erfahrun- gen der letzten Jahre in den Kantonen zeigen, dass ein scheu bleibendes Rudel weit weniger Probleme verursacht als herumwandernde Einzelwölfe. Eine besondere Gefahr zum Reissen

von Kleinvieh geht von Einzelwölfen oder noch jagdunerfahrenen Jungwölfen, deren Eltern erlegt wurden, aus. Erfolgt die proaktive Regulation jedoch zum Erhalt eines regional ange-

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passten Wildbestands nach Absatz 3 Buchstabe c, können die Wölfe in ihrem gesamtem Streifgebiet und nicht nur nahe bei Nutztierherden und Siedlungen erlegt werden, da mit den Abschüssen ja keine erzieherische Wirkung erzielt werden muss. Um den irrtümlichen Ab- schuss von Elterntieren zu verhindern, empfiehlt es sich, mit der proaktiven Regulation der Wolfsrudel möglichst früh ab September / Oktober zu beginnen, weil zu diesem Zeitpunkt Jungtiere noch leicht von adulten Wölfen unterschieden werden können. Wenn dagegen das ganze Rudel eliminiert werden soll, kommt der Unterscheidung von Jungwölfen und Elterntie- ren keine zentrale Bedeutung mehr zu, weshalb mit dieser Massnahme auch erst bei Schnee- lage begonnen werden kann. Dann können die Wölfe auf der Spur leichter verfolgt und durch Vorstehschützen erlegt werden.

Absatz 7 verpflichtet die Kantone zur Koordination innerhalb einer Region nach Anhang 3. Dabei gilt es sowohl die Bestandserhebungen der Wölfe untereinander abzusprechen, als auch die vorgesehenen Massnahmen zu koordinieren. In Sonderfällen kann es auch notwen- dig sein, die Absprache mit einer benachbarten Region vorzunehmen. Die Bestimmung in die- sem Absatz hängt direkt mit dem nachfolgenden Absatz zusammen.

Absatz 8: Das BAFU erteilt seine Zustimmung an die Kantone jeweils für ein Jahr, bzw. eine Regulationsperiode. Zur Optimierung der behördlichen Abläufe müssen die betroffenen Kan- tone ihre Anträge untereinander koordinieren (s. Abs. 7), damit das BAFU diese geordnet prü- fen kann. Zudem sind die Kantone gehalten, die Anträge möglichst früh an das BAFU einzu- reichen, wobei sie den Antrag pro Region (an welcher der Kanton gemäss Anhang 3 Anteil hat) differenziert, sowie pro Rudel ausweisen müssen. Das BAFU wird zwecks der interkanto- nalen Koordination diese Gesuche pro Region mit den beteiligten Kantonen diskutieren. Ge- prüft wird dabei der Wolfsbestand in der Region und dessen räumliche Verteilung, die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Regulierung, die zulässigen Abschussquoten sowie die allfällige Entfernung von bestimmten Wolfsrudeln. Bei seinen Entscheiden über die einzelnen Anträge der Kantone berücksichtigt das BAFU die die Ergebnisse dieser interkantonalen Koordination. Es achtet dabei insbesondere auf die Höhe des Schadenpotentials in den verschiedenen Ru- delrevieren und die gute, gleichmässige Verteilung der Wolfsrudel innerhalb der einzelnen Regionen sowie der Schweiz als Ganzes.

Art. 4c Regulierung von Wölfen nach Artikel 12 Absatz 4bis Jagdgesetz Der Zeitraum zur proaktiven Regulation von Wolfsrudeln beginnt gemäss Artikel 7a JSG am 1. September und dauert bis zum 31. Januar. Eine proaktive Regulierung ist also erst nach der Sömmerungszeit möglich. Allerdings erlaubt der neue Artikel 12 Absatz 4bis JSG den Kantonen nach vorgängiger Zustimmung des BAFU unter bestimmten Voraussetzungen, Wolfsrudel im Nachgang zu Schäden bereits im Sommer (1. Juni bis 31. August) zu regulieren (reaktive Regulierung). Dies um den Schutz der Nutztiere während der Sömmerungsperiode, die in der Regel Ende Mai beginnt, sicherzustellen, sofern die zumutbaren Schutzmassnahmen nicht ausreichen. Diese Regulierung kann gemäss der Gesetzesbestimmung insbesondere nötig sein, um Rudel, die sich auf das besonders proble- matische Reissen von grossen Nutztieren wie Rinder, Pferde und Neuweltkameliden speziali- sieren, frühzeitig in den Griff zu bekommen. In diesem Sinne regelt Artikel 12 Absatz 4bis JSG die reaktive Regulation von Wolfsrudeln im Sinne einer Spezialgesetzgebung (lex specialis) zu Artikel 12 Absatz 4 JSG. Absatz 1 präzisiert den Schaden im Sinne von Artikel 12 Absatz 4bis JSG. Die reaktive Regu- lierung bei Erreichen einer Schadenschwelle von 8 getöteten Nutztieren (Schafe und Ziegen) soll wie bisher möglich bleiben, sofern der Schaden während der aktuellen Sömmerungsperi- ode erfolgte und die Tiere mittels zumutbaren Herdenschutzmassnahmen geschützt waren. Zudem gilt als Schaden im Sinne von Artikel 12 Absatz 4bis JSG die Tötung oder schwere Verletzung eines Nutztiers der Rinder- oder Pferdegattung und von Neuweltkameliden unter der Voraussetzung, dass die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen gemäss Artikel 10c Ab- satz 1 Buchstabe c respektive Buchstabe b ergriffen wurden. Als getötete Nutztiere, gelten

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auch solche, die durch den Wolf so schwer verletzt wurden, dass sie notgetötet werden müs- sen oder solche, die einer länger andauernden tierärztlichen Behandlung bedürfen, aufgrund der Pflege aber wieder genesen können. Nicht als schwere Verletzung gelten z.B. oberflächli- che Kratz- oder Beisswunden sowie Hautschürfungen, welche durch einfache Wundpflege - allenfalls ergänzt durch eine tierärztlich verordnete Verabreichung von Antibiotika - geheilt wer- den können. Nach Absatz 2 erfolgt die Regulierung durch den Abschuss von höchstens Zweidritteln der im Jahr der Regulierung geborenen Jungtiere. Selbstverständlich kann ein solches Rudel ab dem 1. September im Rahmen der proaktiven Regulation bei vorliegender Zustimmung nach Artikel 4b zusätzlich reguliert oder auch ganz entfernt werden. Nach Absatz 3 hat der Abschuss der Jungtiere bei der Nutztierherde zu erfolgen, aus der die geschädigten Nutztiere stammen, um den richtigen Lerneffekt – z.B. die Meidung der Nähe zu Rindern und Pferden – sicherzustellen. Nach Absatz 4 gelten für die Anträge der Kantone an das BAFU die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2.

Art. 4d Finanzhilfen für den Umgang mit Wölfen nach Artikel 7a Absatz 1 Jagd- gesetz Der Vollzug des JSG liegt in der Verantwortung der Kantone (Art. 25 Abs. 1 JSG). Das revi- dierte Jagdgesetz sieht vor, dass die Kantone bei der Regulierung von Steinböcken und Wöl- fen durch Finanzhilfen des Bundes unterstützt werden (Art. 7a Abs. 3 JSG). Der Bundesrat sieht grossen Bedarf bei den Wölfen, bei den Steinböcken verzichtet er jedoch auf einen Bei- trag, weil dies bereits im Parlament umstritten war. Somit gewährt der Bund den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit dem Wolf. Absatz 1: Damit die Finanzhilfen pro Kanton objektiv berechnet werden können, legt Absatz 1 die Kenngrösse fest. Dabei handelt es sich um die Anzahl Wolfsrudel pro Kanton. Da der Wolfsbestand aufgrund der Massnahmen nach Artikel 4b Absatz 3 von Jahr zu Jahr stark schwanken kann, wird der in der Programmvereinbarungen angelegte Finanzhilfebeitrag an die Kantone alljährlich angepasst. Als Grundlage kommt dabei die jährliche Wolfsbestands- schätzung von BAFU und Kantonen nach Artikel 4b Absatz 2 zur Anwendung. Absatz 2 legt die Finanzhilfen des Bundes als Höchstbetrag pro Rudel an die Kantone fest. Der tatsächliche Bundesbeitrag pro Rudel wird jeweils in den Programmvereinbarungen mit den Kantonen festgelegt, unter Berücksichtigung der Kosten der Kantone und der Haushalt- lage des Bundes. Der ausbezahlte Gesamtbeitrag an die Kantone wird anhand des tatsächli- chen Wolfsbestands eines Jahres festgelegt.

Artikel 4e übernimmt in den Absätzen 1 bis 3 unverändert die Regelung aus dem vorherigen Artikel 4ter JSV. In Absatz 4 wird der Begriff «bezeichnen» durch «darstellen» ersetzt. Die Begriffsanpassung schafft ein klares Rechtsverständnis, denn «bezeichnen» kann auch im Sinne von «festlegen» verstanden werden (vgl. dazu Art. 4e Abs. 2). Das Bundesamt für Landestopografie ist aber einzig dazu beauftragt, die erlaubten Routen in den Landeskarten mit Schneesportthematik einzuzeichnen oder eben darzustellen.

Art. 6 Abs. 2 dritter Satz

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In Absatz 2 wird ein dritter Satz zur tierärztlichen Notversorgung von verletzten Wildtieren hinzugefügt. Diese Neuregelung entspricht einem Bedürfnis aus der Vollzugspraxis und schafft Rechtssicherheit für die Tierärzte. Immer wieder werden von Privatpersonen in der Natur aufgefundene, pflegebedürftige Wild- tiere bei freischaffenden TierärztInnen abgegeben. Dabei geraten diese TierärztInnen in ein Dilemma: Die tierärztliche Versorgung der Tiere setzt nämlich eine kantonale Bewilligung vor- aus, die aber kaum in der gebotenen Zeit zu erlangen ist, während eine Rückweisung des verletzten Tieres die TierärztInnen in einen ethischen Konflikt bringt. Aus diesem Grund ver- arzten die TierärztInnen die verletzten Tiere verständlicherweise oftmals ohne Bewilligung. Durch die vorliegende Ergänzung des Absatzes wird rechtlich sichergestellt, dass freischaf- fende TierärztInnen solche Tiere auch ohne Bewilligung einer Erstbehandlung unterziehen dürfen, falls die Tiere anschliessend einer Pflegestation übergeben, am Fundort wieder freige- lassen oder euthanasiert werden. Mit der Begriffswahl «Erstbehandlung» und «anschlies- send» wird klar, dass dies keine Dauerpflege sein darf. Hingegen soll der Tierarzt ein Wochen- ende oder eine Ferienwoche überbrücken können, falls gerade keine zuständige Institution erreichbar ist.

Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz In Artikel 7 wird das «Handelsverbot» mit Tieren geschützter Arten geregelt. Wegen der Auf- hebung der VRS muss auch deren Verweis in Absatz 1 gestrichen werden. Der Absatz wird neu systematisch verständlicher aufgebaut. Die Ausnahmen zum grundsätzlichen Handels- verbot werden neu in Buchstaben a und b aufgeführt. Buchstabe a übernimmt die bereits im bisherigen Absatz 1 geltende Ausnahme für Wildtiere, die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt oder die entsprechend gekennzeichnet sind. Buch- stabe b führt entsprechend der bisherigen Regelung in der VRS eine Ausnahmeregelung für freilebende Wildtiere ein, die im Rahmen von Umsiedlungsprojekten gemäss Artikel 8 JSV gefangen wurden. Zusätzlich werden mit dieser neuen Bestimmung neben Steinböcken auch andere geschützte Tiere, wie z.B. der Luchs, berücksichtigt, der zur Verbesserung von seiner Verbreitung und Sicherung seines Bestandes ebenfalls auf behördliche Umsiedlungsprojekte angewiesen ist.

Artikel 8bis wird in Artikel 8a verschoben.

Artikel 8a übernimmt unverändert die Bestimmungen aus dem vorherigen Artikel 8bis.

Art. 8b Verwendung von Drohnen für die Rehkitzrettung Rehgeissen verstecken ihre neugeborenen Kitze im Frühjahr häufig in dichter Vegetation, un- ter anderem auch in Heuwiesen. Die Geiss sucht ihre Kitze mehrmals pro Tag für kurze Zeit zum Säugen auf. In zur Mahd vorgesehenen Heuwiesen sind diese Kitze der Gefahr ausge- setzt, dass sie von den Mähmaschinen der Landwirte schwer verletzt oder getötet werden. Zur Rettung von Rehkitzen aus Mähwiesen hat sich die Jägerschaft seit langem der Rettung der Kitze angenommen. Die Weiterentwicklung der Drohnen und Wärmebildgeräte erlaubt mittlerweile das effiziente Entdecken abgelegter Kitze aus der Luft, so dass diese präzise ge- ortet, nachfolgend eingefangen und aus dem Gefahrenbereich der Mähmaschine entfernt wer- den können. Die vorübergehende Behändigung der Rehkitze ist als Fang zu werten. Drohnen stellen eine massgebliche Störquelle für Wildtiere dar. Um die Störung von Wildtieren zu mini-

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mieren, regeln die Kantone die Anforderungen für den Einsatz von Drohnen durch fachkundige Personen zur Rettung neugeborener Rehkitze vor Mähmaschinen. Die Fachkundigkeit betrifft sowohl den Betrieb der Drohne als auch das «Behändigen» der Rehkitze.

2a. Abschnitt: Wildtierkorridore Die neue Regelung der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung erfolgt in mehreren Verordnungsartikeln. Weil die Artikel 8c-e thematisch zusammengehören, wird ein neuer Ab- schnitt 2a mit dem Titel Wildtierkorridore eingefügt.

Art. 8c Inventar der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung Die Kantone sind im Rahmen der Vernehmlassung dazu aufgefordert, sich den Wildtierkorri- dore von überregionaler Bedeutung auf ihrem Kantonsgebiet zu äussern. Für langfristig überlebensfähige Wildtier-Populationen braucht es einen Austausch von Indivi- duen zwischen Teilen der Population. Dazu sind sie auf Vernetzungsachsen zwischen ihren Kernlebensräumen angewiesen. Die zunehmende Fragmentierung der Landschaft durch menschliche Infrastrukturen schränkt die Ausbreitung von Wildtieren ein und beeinträchtigt saisonale Wanderungen. Wildtierkorridore sind Teilstücke in den Vernetzungsachsen zwi- schen Kernlebensräumen, die durch natürliche oder anthropogene Strukturen oder intensiv genutzte Areale seitlich permanent begrenzt sind. Die Wildtierkorridore von überregionaler Be- deutung wurden erstmals 2001 gemeinsam mit den Kantonen ermittelt und in der BAFU-Pu- blikation «Korridore für Wildtiere in der Schweiz» veröffentlicht. Eine erste Aktualisierung er- folgte zusammen mit den Kantonen 2011; 2020 erfolgte im Rahmen des Aktionsplans Strate- gie Biodiversität Schweiz (AP SBS) die Überarbeitung der überregionalen Wildtierkorridore. Absatz 1 definiert als Zweck der Wildtierkorridore, die Wanderung von Wildtieren zwischen ihren Kernlebensräumen zu sichern. Die Freihaltung dieser Engstellen auf den überregionalen Verbindungsachsen ist unerlässlich für den Austausch von Wildtieren zwischen einzelnen Teil- populationen oder auch für saisonale Wanderungen zwischen Sommer- und Winterlebens- raum (z.B. beim Rothirsch). Überregionale Wildtierkorridore beinhalten Fernwechsel von gros- sen Säugern (z.B. Rothirsch und Wildschwein) bzw. verbinden Naturräume grossräumig. Absatz 2: Objekte, die Bestandteil des Bundesinventars der Wildtierkorridore von überregio- naler Bedeutung sind, werden in Anhang 4 der Verordnung aufgelistet. Absatz 3: Das Bundesinventar der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung umfasst die kartografische Darstellung des Perimeters jedes Wildtierkorridors, Angaben zu den Zielar- ten sowie eine Beurteilung zum Zustand des Korridors und die wichtigsten Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit. Zielarten: Im Fokus stehen die Huftiere (Rothirsch, Wildschwein, Reh oder Gämse) und dane- ben Arten wie Fuchs, Dachs, Luchs oder Feldhase.

Zustand: Zu unterscheiden ist zwischen intakten Wildtierkorridoren, die keine Unterbrüche durch kaum überwindbare Barrieren aufweisen, beeinträchtigten sowie unterbrochenen Korri- doren. Beeinträchtigte Wildtierkorridore haben eine eingeschränkte Funktionalität infolge Ver- armung an Leitstrukturen und Vernetzungselementen. Eingezäunte Autobahnen, unter Um- ständen auch stark befahrene Strassen zusammen mit Bahnlinien und Siedlungen unterbre- chen Wildtierkorridore permanent. Die wichtigsten Massnahmen zur Sicherung der Funktiona- lität werden für jeden Korridor definiert. Das Inventar wird periodisch nachgeführt. Absatz 4: Das Bundesinventar der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung ist Teil der Verordnung und wird elektronisch publiziert. Als Basis für das neu rechtlich verankerte Inventar dient das bestehende Inventar, das auf der BAFU-Webseite sowie dem Bundes-Geodatenpor- tal zur Verfügung steht (Wildtierkorridore (admin.ch) oder map.geo.admin).

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Art. 8d Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionalität von Wildtierkorridoren Zur Sicherstellung und Förderung der Durchgängigkeit der Wildtierkorridore sind verschiedene Massnahmen nötig. Absatz 1 präzisiert den gesetzlichen Auftrag nach Artikel 11a Absatz 2 JSG zur räumlichen und funktionalen Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore. Im Zen- trum steht die Durchgängigkeit der Korridore, die nicht durch menschliche Nutzungen beein- trächtigt werden soll. Bei Eingriffen, welche die Funktionalität eines Korridors beeinträchtigen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der dem öffentlichen Interesse an der Funk- tionalität der überregionalen Wildtierkorridore entsprechend Rechnung getragen wird. Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Nationalstrassen für die Planung und den Bau entsprechender Wildtierpassagen zur Querung der Nationalstrassen. Beim Errichten solch teurer Bauten ist es im Sinne einer Investitionssicherung zusätzlich wichtig, dass die Kantone den freien Zugang der Wildtiere zum Bauwerk in der Landschaft raumplanerisch ab- sichern. Gemäss Absatz 2 ist es notwendig, die überregionalen Wildtierkorridore sowohl in der Sach- planung auf Bundesebene als auch in den kantonalen Richt- und Nutzungsplanungen nach der Raumplanungsgesetzgebung zu berücksichtigen. Die Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung gemäss Bundesinventar sind in den kantonalen Richtplänen (Karte) einzutragen. Absatz 3 listet in nicht abschliessender Weise diejenigen Massnahmen auf, welche die Kan- tone im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erhaltung der Funktionalität der Wildtierkorridore zu ergreifen haben. Die Durchwanderbarkeit einer Landschaft ist umso eher gewährleistet, je we- niger Hindernisse, Barrieren und Störungen (durch Freizeitaktivitäten, Lärm und Lichtemissio- nen in der Nacht) und je mehr natürliche Leitstrukturen (Hecken, Feldgehölze, Bachläufe, ex- tensiv genutzte Flächen usw.) vorhanden sind.

Buchstabe a: Die Kantone sorgen für eine angepasste Nutzung innerhalb der Wildtierkorri- dore, um die Durchgängigkeit der Landschaft für Wildtiere zu gewährleisten. Wildtierkorridore überlagern in den allermeisten Fällen Nicht-Bauzonen, in aller Regel Landwirtschaftszonen. Wildtierkorridore führen nicht zu einem Verlust von Kulturland. Sie können dazu beitragen, das Kulturland offen zu halten und vor weiterer Überbauung zu schützen. Die landwirtschaftliche Nutzung und die Sicherung der Durchwanderbarkeit der Wildtierkorri- dore sind grundsätzlich vereinbar. Probleme können sich bei einer landwirtschaftlichen Nut- zung ergeben, die stark auf Bauten und Anlagen angewiesen ist. So können beispielsweise eingezäunte Obstkulturen, Folientunnel oder Gewächshäuser kritisch sein. Von Zäunen gehen keine dauerhaften Beeinträchtigungen der Wildtierkorridore aus, wenn folgende Grundsätze für wildtierfreundliche Zäune berücksichtigt werden:

  • Mobile Elektrozäune: Bei diesen ist es wichtig, dass sie fachgerecht aufgebaut, unter- halten, elektrifiziert und sichtbar markiert werden. Sobald keine Nutztiere mehr inner- halb des Zauns weiden, sollten diese schnellstmöglich wieder abgebaut werden.
  • Fest installierte Elektrozäune: Diese Zäune dürfen nur unter Strom stehen, solange Nutztiere innerhalb des Zauns weiden. Die unterste Litze soll in einer Höhe angebracht werden, dass Wildtiere unter dem Zaun durchkriechen können, andernfalls sollte diese Litze entfernt werden, wenn keine Nutztiere innerhalb des Zauns weiden.
  • Metallgitterzäune: Der Bau von hohen Metallgitterzäunen ist zu vermeiden und höchs- tens kleinräumig zu bewilligen. Forstzäune müssen sichtbar markiert werden und soll- ten sobald wie möglich wieder entfernt werden. Zudem müssen die Kantone verhindern, dass Nutzungen wie Waldwirtschaft und Freizeittou- rismus, Lärm und nächtliche Lichtemissionen die Funktionalität der Korridore dauerhaft beein- trächtigen.

Buchstabe b: Strukturelemente sind zentral für die ökologische Aufwertung von Wildtierkorri- doren. Sie wirken als Trittsteinbiotope. Dazu zählen das Pflanzen von Leitstrukturen wie Ein- zelbäume und Hecken, Bodenabschürfungen, Schaffung von Amphibientümpeln oder das An-

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legen von Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen. Bei den grossen Paarhufern steht die Erleich- terung der Traverse im Vordergrund und nicht die Verbesserung der langfristigen Aufenthalts- qualität. Es sollen also insbesondere keine langfristigen Einstandsgebiete für grosse Paarhufer innerhalb des Wildtierkorridors geschaffen werden. Das Anlegen von Leitstrukturen zur Auf- wertung der Wildtierkorridore leistet einen Beitrag zur Biodiversitätsförderung auf der landwirt- schaftlichen Nutzfläche.

Buchstabe c: Zur sicheren Querung von Wildtierkorridoren sind bei stark befahrenen Ver- kehrsträgern (Kantons- oder Gemeindestrassen, Bahnlinien) Querungshilfen für Wildtiere (Wildtierüber- oder -unterführungen, Kleintierdurchlässe) oder Massnahmen zur Unfallverhü- tung nötig (Signal Wildwechsel, Temporeduktion, Warnblinker, akustische und olfaktorische Wildwarner, sensorgesteuerte Wildwarnanlagen etc.). Auch die Verbesserung der Ausstiegs- sicherheit bei hart verbauten Gewässern trägt zur sicheren Querung bei.

Buchstabe d: In der Praxis kann für Wildtierpassagen innerhalb von Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung verschiedentlich keine optimale Lösung gefunden werden, da be- reits bestehende Störungen wie Sportplätze oder Hundetrainingsplätze in den Wildtierkorrido- ren vorhanden sind. Diese beeinträchtigen den Erfolg der kostspieligen Wildtierübergänge. Zur Sicherung der Investitionskosten der öffentlichen Hand beauftragt deshalb Buchstabe b die Kantone zu prüfen, ob bestehende Störungen und Hindernisse in der Nähe von Wildtierpas- sagen entfernt werden können. In Analogie zum Konzept Windenergie geht es dabei um das Gebiet im Umkreis von 300m um die Wildtierpassagen.

Art. 8e Förderung von Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionalität von Wildtierkorridoren Für Massnahmen zur funktionalen Sicherung der überregionalen Wildtierkorridore gewährt der Bund den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen. Finanziert werden dabei konkrete Massnahmen der Kantone zur Aufrechterhaltung oder Ver- besserung der Durchlässigkeit der Wildtierkorridore, jedoch keine Massnahmen zu deren räumlichen Sicherung. Dabei können die Kantone zum Beispiel die Finanzierung von Mass- nahmen zur Beseitigung oder Überquerung von Wanderhindernissen über die Schaffung von Leitstrukturen bis hin zu Massnahmen zur Kollisionsverhütung beantragen. Vom Bund werden nur Massnahmen innerhalb der bezeichneten Wildtierkorridore abgegolten.

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung des Korridors für die grossräumige Vernetzung sowie nach verschiedenen Kriterien betreffend die Massnahmen (Umfang, Quali- tät, Komplexität, Wirksamkeit). Ein geeignetes Instrument zur Überprüfung der Wirksamkeit ergriffener Massnahmen sind Erfolgskontrollen (z.B. Monitoring mit Wildkameras).

Der bisherige Artikel 9bis, der die Einzelmassnahmen gegen schadenstiftende Wölfe regelte, wird aufgehoben. Die Regelung erfolgt neu in Artikel 9b.

Der bisherige Artikel 9ter, der den Einzelabschuss eines Wolfes aus einem Rudel regelt, wird aufgehoben. Die Regelung erfolgt neu in Artikel 9c.

Art. 9a Massnahmen gegen einzelne Tiere geschützter Arten

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Gemäss Artikel 12 Absatz 2 Jagdgesetz können die Kantone jederzeit Massnahmen gegen einzelne Tiere geschützter Arten anordnen, wenn diese einen erheblichen Schaden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen. Dabei erteilt Artikel 12 Absatz 2bis JSG dem Bundesrat das Recht, geschützte Tierarten zu bezeichnen, bei denen das BAFU die Mass- nahmen anordnet. Dies erlaubt es dem Bundesrat, lediglich eine Anhörungspflicht bei ge- schützten Tieren einzuführen. Bisher regelte Artikel 10 Absatz 5 JSV, dass bei Biber, Fischot- ter und Steinadler die Massnahmen durch das BAFU anzuordnen sind, während Artikel 10bis Buchstabe f JSV für Bären und Luchse anordnete, dass das BAFU bei deren Entfernung an- zuhören ist. Keine Anhörungspflicht bestand bei Massnahmen gegen einzelne Wölfe und Goldschakale. Diese verfahrensrechtliche Heterogenität wird neu wie folgt geregelt. Absatz 1: Das BAFU kann neu den Abschuss von Bären verfügen. Der Bär ist eine nach Berner Konvention streng geschützte (Anhang II, Berner Konvention, SR 0.455) und gemäss JSG geschützte Art (Art. 2 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Aktuell treten Bären jedoch nur sporadisch in der Südostschweiz auf. Diese Regelung dient der Beschleunigung der Abläufe, weil Bären sehr schnell und kantonsübergreifend umherziehen können. Sollte ein Bär dem Menschen gegenüber gefährlich auftreten, wird eine eidgenössische Abschussverfügung schnellstmöglich und in allen Kantonen gleichzeitig wirksam. Bei unmittelbarer Gefährdung von Menschen kann ein Kanton nach wie vor den Abschuss im Rahmen des Polizeirechts direkt verfügen und vollziehen. Auch im Zusammenhang mit dem Bären gilt, dass gemäss Artikel 9 Berner Konvention ein Abschuss nur unter den dort genannten Voraussetzungen er- laubt ist, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Absatz 2 bestimmt, dass die Kantone den Abschuss einzelner Luchse, Goldschakale, Fischot- ter und Steinadler verfügen können. Vorgängig müssen sie jedoch das BAFU anhören. Die Anhörung entspricht der normalen Praxis für die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen beim Vollzug des Umweltrechts. Nicht aufgeführt sind Wolf und Biber, weil für diese Tiere ein jeweiliger Verordnungsartikel die Einzelmassnahmen präzise regelt, (Wolf; Artikel 9b und 9d; Biber: Artikel 9e). Nicht aufgeführt ist auch der Bär, weil hier das BAFU die Massnahme selber

anordnet (Abs. 1). Das BAFU prüft bei dieser Anhörung insbesondere auch die Abgrenzung der Einzelmassnahme von einer Regulierungsmassnahme am Bestand. Beides sind zwar be- hördliche Massnahmen gegen geschützte Tierarten, sie sind aber rechtlich unterschiedlich ge- regelt. Es ist deshalb bedeutend zu wissen, wann eine behördliche Massnahme als Einzel- massnahme und wann als Regulierung bewilligt werden muss. Als Kriterium zur Unterschei- dung wird dabei die sogenannte «10% Schwelle» genommen, wobei es sich bei dieser um eine Grössenordnung handelt, die als Richtwert dient. Im Rahmen von Einzelmassnahmen dürfen alljährlich maximal 10% des lokalen Bestands entnommen werden, während bei einer Regulierung die Entnahme von mehr als rund 10% des Bestands zulässig ist. Dieses Kriterium entspricht der bisherigen Praxis des BAFU, die auch vom Bundesgericht bestätigt wurde (BGE 136 II 101, Erw. 5.5). Diese Schwelle macht Sinn, weil sämtliche einheimische Wildtierarten eine jährliche Zuwachsrate aufweisen, die höher als bei 10% liegt. Damit kann sichergestellt werden, dass mittels Einzelmassnahmen keine verdeckte Regulierung angestrebt wird. Es ist folgerichtig, dass der lokale Bestand bei eher stationär und kleinräumig lebenden Tieren (wie z.B. dem Biber) kleinräumiger zu verstehen ist als bei sehr mobilen Tierarten (wie z.B. dem Wolf).

Art. 9b Massnahmen gegen einzelne Wölfe nach Artikel 12 Absatz 2 Jagdgesetz Der neue Artikel 9b ersetzt Artikel 9bis JSV und präzisiert den Abschuss von Einzelwölfen durch die Kantone (Art. 12 Abs. 2 JSG). Absatz 1: Die Kantone können den Abschuss eines Einzelwolfs, der nicht zu einem Rudel gehört, anordnen, wenn dieser einen erheblich Schaden an Nutztieren verursacht hat oder Menschen gefährdet. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass der Abschuss erforderlich sein muss, d.h. es greifen keine milderen Massnahmen.

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Absatz 2 definiert die Schadenschwelle bei landwirtschaftlichen Nutztierrissen: mindestens sechs gerissene Schafe oder Ziegen innerhalb von vier Monaten (Bst. a), oder mindestens ein getötetes oder schwer verletztes Rind, Pferd oder Neuweltkameliden (Bst. b). Als Definition einer schweren Verletzung gilt das zu Artikel 4c Absatz 1 Gesagte. Die Schwelle von sechs getöteten Schafen oder Ziegen bei der Einzelmassnahme gemäss diesem Artikel ist gegen- über der Schwelle von acht getöteten Schafen oder Ziegen bei der reaktiven Regulierung in Artikel 4c deshalb tiefer angesetzt, weil die Regulierung einen stärkeren Eingriff in die Popu- lation darstellt. Absatz 3: Angerechnet werden dürfen nur Nutztierrisse, die mittels zumutbaren Herden- schutzmassnahmen geschützt waren. Als zumutbar gelten die Herdenschutzmassnahmen ge- mäss Artikel 10c. Der Kanton beurteilt im konkreten Fall die zumutbaren Massnahmen im Rah- men der Herdenschutzberatung (s. Art. 10b). Weiter dürfen keine Nutztierrisse angerechnet werden, welche beim Angriff des Wolfs auf Flächen weideten, deren Beweidung gemäss der Direktzahlungsverordnung verboten ist (Anhang 2, Ziffer 1 DZV). So ist z.B. die Beweidung des Waldes verboten. Absatz 4 definiert den Tatbestand der Gefährdung des Menschen, der mit der Jagdgesetzre- vision in Artikel 12 Absatz 2 JSG neu eingeführt wurde. Es wurde schon problematisches Ver- halten dem Menschen gegenüber beobachtet, welches sich zu weiterem gefährlichem Verhal- ten entwickeln könnte. Dabei ist nicht erst ein unmittelbarer Angriff als gefährlich einzustufen, sondern bereits die Vorstufen eines Angriffs. Bei den Buchstaben a bis c handelt es sich um Verhaltensweisen, bei denen ein erstmaliges Auftreten bereits ausreicht, um einen Einzelwolf zum Abschuss freizugeben. Die Auflistung ist nicht abschliessend und gibt den Kantonen auch den notwendigen Spielraum, um bei allfällig weiteren Gefährdungssituationen den Einzelab- schuss zu verordnen. Buchstabe a: eine konkrete und unmittelbare Gefährdung durch einen Wolf liegt vor, wenn dieser sich Menschen gegenüber aggressiv verhält, d.h. Menschen anknurrt ohne zu weichen, ohne dass der Mensch vorgängig den Wolf in seiner Bewegungsfreiheit eingeengt oder pro- voziert hat. Dasselbe gilt, wenn ein Wolf einen Begleithund in unmittelbarer Nähe des Men-

schen angreift und dabei beisst. Darunter sind z.B. Hunde an der Leine zu verstehen. Aggres- sives Verhalten gegenüber Hunden, die sich von ihrem Besitzer weit entfernt befinden, gegen- über Herdenschutzhunden oder Jagdhunden im Einsatz, fällt nicht unter diese Regelung. Der Wolf nimmt derartige Hunde als Konkurrenten in seinem Territorium wahr und versucht natür- licherweise sie zu vertreiben. Buchstabe b: Eine Gefährdungssituation liegt ebenfalls vor, wenn ein Wolf Hunde innerhalb von Siedlungen, darunter sind auch Weiler oder ganzjährig bewohnten Gebäude zu verstehen, angreift und beisst. Buchstabe c: Wölfe, die landwirtschaftliche Nutztiere innerhalb von Ställen oder von befestig- ten Laufhöfen auf einem Hofareal reissen, sind aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Men- schen als gefährlich zu beurteilen. Buchstabe d: Die Verhaltensweise gemäss diesem Buchstaben weisen auf eine beginnende Gefährdung hin. Aus diesem Grund darf ein Wolf erst geschossen werden, wenn das Verhalten wiederholt auftritt und Vergrämungsversuche des Wolfes wirkungslos bleiben. Fehlende Scheu und Wirkungslosigkeit von Vergrämungsmassnahmen sind als problematisch zu beur- teilen, weshalb Wölfe zu entfernen sind, wenn sie dem Menschen gegenüber zu wenig scheu auftreten. Kommen technische Geräte zur Vergrämung von Wölfen zur Anwendung, sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG SR. 514.54; WV SR 514.541), des Bundesgesetzes über Sprengstoffe (SprstG SR 941.41, SprstV SR 941.411) und des eidg. Tierschutzgesetzes (TSchG SR455.0, TSchV SR 455.1) sowie die Konzepte des Bundes nach Art. 10a zu berücksichtigen. Absatz 5: Die Kantone beurteilen Schäden oder Gefährdungssituationen, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, gemeinsam. Dies bedeutet auch, dass sie

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einen kantonsübergreifenden Abschussperimeter und die zu treffenden Massnahmen unter Berücksichtigung der Gesetzgebung des Bundes zusammen festlegen. Dabei anerkennen sie Schäden oder Gefährdungssituationen auf dem Gebiet der jeweils anderen Kantone. Diese Schäden und Gefährdungssituationen können in den jeweiligen kantonalen Verfügungen als Begründung aufgeführt werden. Auch in diesen Fällen sind das Bundesrecht und die Berner Konvention einzuhalten. Absatz 6: Der Abschuss eines Einzelwolfes muss der Verhütung weiterer Schäden an Nutz- tieren oder der Verhinderung einer weiteren Gefährdung von Menschen dienen. Es muss des- halb alles darangesetzt werden, den problematischen bzw. gefährlich auftretenden Wolf zu erlegen. Bei einem Fehlabschuss eines unproblematischen Wolfes würde das Ziel, die Verhü- tung weiterer Schäden, ausbleiben. Dem Abschussperimeter kommt für den Abschuss des «richtigen» Wolfes eine entscheidende Bedeutung zu. Buchstabe a: Um die Chance, den tatsächlich schadenstiftenden Wolf zu erlegen zu erhöhen, wird verlangt, dass der Abschuss nur im unmittelbaren Bereich gefährdeter und tatsächlich geschützter Nutztierherden erfolgt. Buchstabe b: Bei Weideflächen, welche vom Kanton als nicht zumutbar schützbar beurteilt werden (gem. Art. 10c Abs. 2), ist der Abschussperimeter auf die nicht schützbare Weidefläche einzugrenzen, wobei der Abschuss nur rechtens ist, solange dort noch Nutztiere weiden. Dabei ist zu beachten, dass der Nutztierhalter auf nicht schützbaren Alpen zum Ergreifen bestimmter Notfallmassnahmen verpflichtet ist (Art. 10c Abs. 2 Bst. a und b). Buchstabe c: Bei einer Gefährdung von Menschen muss alles darangesetzt werden, den tat- sächlich problematischen Einzelwolf zu erlegten. Dies ist dann erfolgversprechend, wenn der Wolf an Orten der Gefährdung abgeschossen wird, wobei dies nicht unbedingt am ursprüngli- chen Ort sein muss, sondern in einer ähnlichen Situation erfolgen kann.

Art. 9c Abschuss eines einzelnen Wolfes aus einem Rudel bei einer Gefährdung von Menschen Zeigt ein Wolf, der zu einem Rudel gehört, dem Menschen gegenüber ein als gefährlich ein- zustufendes Verhalten (gemäss Art. 9b Abs. 4. Bst. a bis d), kann der Kanton direkt eine Ab- schussverfügung gegen diesen Wolf erlassen, ohne vorgängig die Zustimmung des BAFU ein- zuholen, wie dies sonst bei Rudelregulierungsmassnahmen vorausgesetzt wird (Art. 4b Abs. 1).

Art. 9d Massnahmen gegen einzelne Biber nach Artikel 12 Absatz 2 Jagdgesetz Der neue Art. 9d regelt die Einzelmassnahmen gegen Biber und konkretisiert Artikel 12 Absatz 2 JSG. Grundsätzlich können die Kantone solche Massnahmen verfügen, wenn Biber erheb- lichen Schaden verursachen oder Menschen gefährden. Absatz 1: Der Biber lebt in Gewässern der intensiv besiedelten Kulturlandschaft, wo neben seiner Fresstätigkeit an Pflanzen und Bäumen in Ufernähe auch seine Grab- und Stautätigkeit mit diversen Nutzungsinteressen in Konflikt geraten kann. Neben Schaden an landwirtschaft- lichen Kulturen und Bäumen, verursacht der Biber auch Schäden an Bauten und Anlagen, Verkehrsinfrastrukturen, Hochwasserdämmen etc., sei dies durch deren Untergraben oder durch Aufstauen von Gewässern oder Ausläufen von technischen Anlagen. Speziell an Schä- den im Bereich von Infrastrukturanlagen ist, dass der potentiell daraus erwachsende Schaden oder die potentiell daraus erwachsende Gefährdung von so grossem Ausmass sein kann, dass nicht zugewartet werden kann, bis der Schaden letztendlich eingetreten ist, sondern dass als Schaden bereits der Beginn der Tätigkeit des Bibers, d.h. das Untergraben vor Einsturz oder das Aufstauen vor der Überflutung als Schaden bezeichnet werden muss. In diesem Sinne ist auch die blosse Besiedlung künstlicher Gewässer und technischer Anlagen bereits als Grund

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zum Ergreifen von Massnahmen zu betrachten, wenn dadurch letztendlich in sehr kurzer Zeit (z.B. Aufstau in einer Nacht) ein sehr erheblicher Schaden entstehen könnte. Die nachfolgen- den Absätze regeln, was beim Biber unter einem erheblichen Schaden und einer Gefährdung von Menschen zu verstehen ist. Weiter setzen allfällige Massnahmen gegen einzelne Biber voraus, dass sich der Schaden oder die Gefährdung nicht durch zumutbare Massnahmen nach Artikel 10h verhüten oder abwehren lassen. Absatz 2: definiert den Begriff des erheblichen Schadens durch einen Biber, der zum Ab- schuss führen kann. Buchstabe a: Als erheblichen Schaden gilt das Untergraben von Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, sowie von Erschliessungswegen landwirtschaftlicher Betriebe. Dabei muss es nicht erst zum Einsturz kommen, der erhebliche Schaden ist alleine durch die Grabtätigkeit des Bibers gegeben, wenn dadurch Einsturzgefahr besteht. Buchstabe b: Als erheblicher Schaden gilt weiter der Aufstau eines Gewässers, wenn in des- sen Folge Siedlungen, Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder land- wirtschaftliche Drainagesysteme im Bereich von landwirtschaftlichen Fruchtfolgeflächen über- flutet werden könnten. Buchstabe c: Der Aufstau eines Gewässers in oder nahe eines Moores kann zu dessen Über- flutung führen und in bestimmten Fällen als erheblicher Schaden gelten: Moore sind streng geschützte Lebensräume (Art. 78 Abs. 5 Bundesverfassung) und müssen vor Beeinträchti- gung geschützt werden, wobei aufgrund des strengen Schutzes keine Interessenabwägung zulässig ist. Biber sind grundsätzlich Bestandteil des Gewässerlebensraumes und sie schaffen durch ihre Stautätigkeit von Oberflächengewässern Moore und Feuchtgebiete. Der Biber kann in einzelnen Fällen aber auch Moore gefährden, z. B. wenn er ein Gewässer in der Umgebung eines Moores aufstaut, dessen Wasser stark mit Düngestoffen und Spritzmitteln aus der Land- wirtschaft belastet ist. Wenn dadurch das ansonsten sehr nährstoffarme Moor mit solch belas- tetem Wasser überflutet wird, kann es dauerhaft geschädigt werden. Kein Grund zum Eingriff ist hingegen, wenn der Biber das Auslaufgewässer des Moores selber aufstaut. Diese Art der Tätigkeit gehört zum natürlichen Prozess in Feuchtgebieten, auch wenn sich durch diese

Stautätigkeit im Moor die Standortverhältnisse für einzelne Pflanzen lokal verändern, oder die Brutbedingungen für Vögel sich kleinräumig verschieben. Der Moorschutz kann nicht statisch verstanden werden, Moore sind dynamische Lebensräume, der Biber ist integraler Bestandteil dieses Lebensraums. Andere Schäden als die oben aufgeführten (z. B. Schäden an landwirt- schaftlichen Kulturen, am Wald, an Privatwegen, an Bewirtschaftungswegen in der Land- und Forstwirtschaft), werden entschädigt, jedoch berechtigen sie nicht zum Erteilen einer Ab- schussbewilligung für einen Biber. Buchstabe d: Biber können als Ausweichhabitate auch technische Anlagen, wie z.B. Anlagen zur Abwasserreinigung, aufsuchen. Wenn sie in solchen Anlagen mit Stautätigkeit beginnen, dann könnten innert kürzester Zeit die technisch notwendigen Wasserflüsse dahingehend ge- stört werden, dass Schäden an der Anlage entstehen. In solchen Anlagen müssen die Biber sofort entfernt werden. Nachfolgend sind die Ausläufe solcher Anlagen entsprechend zu ver- gittern. Buchstabe e: In bestimmten künstlichen Gewässern kann der Biber äusserst schnell einen erheblichen Schaden anrichten. Gefährdet sind z.B. sogenannt «aufgehängte Bäche», d.h. Gewässer die vom Menschen in einem Gerinne oberhalb geführt werden, das höher als das sonstige Gelände liegt (wie z.B. ehemalige Mühlekanäle, oder Kanäle bei Wässermatten), oder künstliche Teichanlagen in Hanglage. Durchgräbt ein Biber das Bord solcher Gewässer oder staut er das Wasser auf, kann durch den Auslauf des Gewässers oder dessen Rückstau schnell ein erheblicher Schaden, z.B. an Bauten und Anlagen, entstehen. Absatz 3: Durch die Tätigkeit von Bibern können auch Menschen gefährdet werden. Der vor- liegende Absatz regelt den Eingriffstatbestand im Detail.

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Buchstabe a: Auch wenn es selten ist, kann es vorkommen, dass Biber Menschen scheinbar unprovoziert beissen, meist Badende in den Randstunden. Tritt dies an einem Ort wiederholt auf, kann davon ausgegangen werden, dass ein und derselbe Biber dafür verantwortlich ist, entsprechend soll er an diesem Ort auch erlegt werden können. Vorgängig zu ergreifende, und dabei auch wirksame, Verhütungsmassnahmen sind keine bekannt oder deshalb auch nicht erforderlich. Buchstabe b: Ein Schaden nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht zwangsläufig zur Gefähr- dung von Menschen. Anders verhält es sich, wenn Biber Verkehrsinfrastrukturen von öffentli- chem Interesse oder Dämme und Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Be- deutung sind, untergraben. Bei Verkehrsinfrastrukturen entsteht dadurch eine erhebliche Ein- sturzgefahr. Hochwasserdämme können so geschwächt werden, dass bei einem Hochwasse- rereignis ein Bruch mit anschliessender Überflutung des Geländes hinter dem Damm zu er- warten ist. Absatz 4: Die Abschussbewilligung muss der Verhütung eines entstehenden Schadens oder einer Gefährdung dienen. Der Perimeter ist so einzugrenzen, dass durch die Massnahme der- jenige Biber erfasst wird, der das Problem verursacht. Der Zeitraum der Abschussbewilligung ist zu befristen, wobei zwischenzeitlich die zumutbaren Verhütungsmassnahmen nach Artikel 10h möglichst umgesetzt werden sollen. Reicht diese Frist nicht aus, dann ist die Verfügung zu verlängern. Die Kantone koordinieren wo nötig allfällige Massnahmen gegen einzelne Bi- ber. Indem solche Massnahmen zur Verhütung von Schäden an Infrastrukturanlagen oftmals sehr komplex sind und einer mehrjährigen Planungs- und Realisierungszeit unterliegen, kann deren vorgängiges Ergreifen oftmals nicht verlangt werden. Deshalb ist die Laufzeit der Ver- fügung dazu zu nutzen, um diese Verhütungsmassnahmen entsprechend umzusetzen. Absatz 5: Beim Nachweis einer Biberfamilie im Massnahmenperimeter nach Absatz 4 darf der schadenstiftende Biber im Zeitraum, in dem Jungbiber noch saugen, d.h. zwischen dem 16. März und dem 31. Juli, nicht aus Distanz erlegt werden. Vielmehr besteht die Massnahme im Einfang in einer Kastenfalle (Lebendfalle) gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a. Dies erlaubt es, das gefangene Tier vor einem allfälligen Fangschuss zu kontrollieren, wobei laktierende

Biberweibchen nicht getötet werden dürfen sondern wieder ausgesetzt werden müssen.

Art. 10 Entschädigung von Schaden durch Tiere geschützter Arten Die Kantone sind im Rahmen der Vernehmlassung dazu aufgefordert, sich explizit zu den Ent- schädigungstatbeständen nach Artikel 10 Absatz 1 zu äussern. Der neu gefasste Artikel 10 passt die Bestimmung zur Entschädigung von Schäden, verur- sacht durch Grossraubtiere wie Bär, Luchs, Wolf, Goldschakal, sowie durch Steinadler, Fischotter und Biber den neuen Gesetzesbestimmungen und den Erfordernissen eines ver- besserten Vollzugs an. Absatz 1 fasst die Entschädigungstatbestände neu, wobei hierfür die Kantone angehört wer- den (Art. 13 Abs. 4 Satz 2 JSG). Buchstabe a: Bei Grossraubtieren werden wie bisher Schäden an landwirtschaftlichen Nutz- tieren entschädigt. Die finanzielle Beteiligung des Bundes bleibt bei Grossraubtierschäden wie bisher bei 80 Prozent. Für Steinadler ist neu eine Entschädigung in der Höhe von 80 Prozent vorgesehen (bislang: 50%). Die Entschädigung wird erhöht, weil getötete Nutztiere durch den Wolf oder den Steinadler identisch entschädigt werden sollen. Buchstabe b: Die von Fischottern verursachten und von Bund und Kantonen entschädigten Schäden werden präzisiert, und beziehen sich ausschliesslich auf Fische und Krebstiere in Anlagen zur Fischzucht und zur Fischhälterung. Die finanzielle Beteiligung des Bundes ist wei- terhin 50 Prozent.

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Buchstabe c: Bei den Biberschäden werden neben den bisherigen Schadentatbeständen landwirtschaftliche Kulturen und Wald, neu und gemäss Artikel 13 Absatz 5 JSG auch Schäden an Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, an privaten Verkehrsinfrastruktu- ren sowie an Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann, entschädigt. Die Finanzbeteiligung des Bundes beträgt wie bisher 50 Prozent. Absatz 2: Die Kantone prüfen die Voraussetzungen zur Entschädigung. Sie bestimmen ins- besondere die Schadenursache, wobei nur Schäden entschädigt werden, bei denen klar nach- gewiesen ist, dass ein Wildtier gemäss Absatz 1 die Schadenursache darstellt. Ebenfalls be- stimmen die Kantone die Höhe des Schadens und ob die zumutbaren Massnahmen zur Scha- denverhütung ergriffen wurden. Bei Schaden an Vieh (Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Schafe, Ziegen und Schweine gem. Art. 6 Bst. u TSV; SR 916.401) überprüfen sie, dass die obligatorische Meldung in der Tierverkehrsdatenbank korrekt erfolgt ist, und deren Verenden (Abgang) korrekt eingetragen wird. Absatz 3: Der Bund leistet seinen Finanzbeitrag an Schäden nur, wenn der Kanton die Ent- schädigung an den Landwirt ausgerichtet hat und damit die Restkosten übernimmt. Die Rück- vergütung an die Kantone erfolgt einmalig auf Ende Jahr, wobei als Stichdatum der 31. Okto- ber dient. Das Schadensjahr dauert jeweilen vom 1. November bis zum 31. Oktober. Absatz 4 wird aufgehoben. Die Förderung des Herden- und Bienenschutzes wird neu in Artikel 10g geregelt. Absatz 5: Dieser Absatz wird aufgehoben. Die Verfügung von Massnahmen gegen einzelne Tiere bestimmter geschützter Tierarten wird neu in Artikel 9a geregelt.

Die drei Artikel 10bis, 10ter und 10quinquies werden aufgehoben.

Artikel 10a übernimmt unverändert die Bestimmungen des vorherigen Artikels 10bis zu den Konzepten (d.h. Vollzugshilfen) für einzelne Tierarten.

Art. 10b Kantonale Beratung zum Schutz von Nutztieren und Bienenständen vor Grossraubtieren Bereits heute sind die Kantone in der Pflicht, die Herdenschutzberatung in ihre landwirtschaft- liche Beratung zu integrieren. Die kantonale Herdenschutzberatung wird zur administrativen Erleichterung der behördlichen Abläufe im Herden- und Bienenschutz in diesem Artikel neu geregelt. Absatz 1 regelt die Form der Herden- und Bienenschutzberatung getrennt für Sömmerungs- betriebe, landwirtschaftliche Heimbetriebe und Bienenstände. Über 95 Prozent der durch Grossraubtiere verursachten Nutztierschäden erfolgen an Schafen und Ziegen. Die Schäden an diesen beiden Nutztierkategorien fallen hauptsächlich während der Sömmerung an. Aus diesem Grund muss die kantonale Herdenschutzberatung bei Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetrieben (Alpwirtschaftsbetriebe), die Schafe oder Ziegen sömmern, besonders sorgfältig und als Beratung vor Ort erfolgen. Anlässlich dieser Beratung müssen sämtliche Weideflächen im Sömmerungsgebiet, die mit Schafen oder Ziegen bestossen werden, einzeln auf die möglichen, sinnvollen und zumutbaren Schutzmassnahmen beurteilt werden. Das Er- gebnis überführen die Kantone in ein «einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept» gemäss Ar- tikel 47b DZV. Der Betriebsverantwortliche setzt die vereinbarten Massnahmen in Eigenver- antwortung um.

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Bei Ganzjahresbetrieben in der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Nutztiere schutznotwendi- ger Nutztierkategorien auf Weiden halten, sowie bei Alpwirtschafsbetrieben welche Weidege- burten von Mutterkühen zu verzeichnen haben oder Neuweltkameliden sömmern, kann die Herdenschutzberatung über das Versenden einer schriftlichen Information zu den technischen Herdenschutzmassnahmen erfolgen. Dasselbe gilt für die Bienenschutzberatung von Imkern, welche Bienenstände im Streifgebiet von Bären besitzen. Absatz 2 gibt den Kantonen die Möglichkeit, im Rahmen ihrer einzelbetrieblichen Herden- schutzberatung Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe mit Schafen oder Ziegen zu bezeichnen, auf denen der Kanton das Ergreifen der Herdenschutzmassnahmen nach Absatz

1 (d.h. Herdenschutzhunde oder Herdenschutzzäune) als nicht zumutbar erachtet.

Buchstabe a: Diese Möglichkeit besteht z.B. bei sehr kleinen Alpen mit weniger als 10 ver- fügten Normalstössen an Schafen oder Ziegen, wenn keine Infrastruktur für das Alppersonal besteht (z.B. keine Unterkunft) und die Alp nur über einen mehrstündigen Fussweg erreichbar ist. Zum Schutz der Nutztiere auf solchen Betrieben kommen im Falle von Grossraubtierschä- den sogenannte Notfallmassnahmen zur Anwendung (gem. Art. 10c Abs. 2). Buchstabe b: Unter Umständen ergibt sich die Nichtschützbarkeit auch nur aus den Eigen- schaften der Weideflächen, welche weder technischen Herdenschutz (Zäune) noch den Ein- satz von Herdenschutzhunden zulassen. Dies sind z.B. sehr steinige, verkarstete Weideflä- chen, die das Erstellen von Herdenschutzzäunen verunmöglichen, oder eine sehr spärliche Vegetationsdecke, die Weideschläge deutlich über 20 ha bedingt, was den fachgerechten Ein- satz von Herdenschutzhunden verunmöglicht. Diese Art der Nichtschützbarkeit kann sowohl das gesamte Weidegebiet eines Sömmerungsbetriebs umfassen, als auch nur einzelne Wei- deflächen eines Betriebs.

Art. 10c Zumutbare Massnahmen zur Verhütung von Schaden durch Grossraub- tiere und deren Umsetzung Die Kantone sind im Rahmen der Vernehmlassung dazu aufgefordert, sich explizit zu dieser Bestimmung zu äussern. Artikel 10c regelt die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen für Alp- und Landwirtschaftsbe- triebe entsprechend dem bisherigen Artikel 10quinquies JSV. Die Regelung wird mit allfälligen Notfallmassnahmen für Alpwirtschaftsbetriebe ergänzt, auf denen der Kanton das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen als nicht zumutbar erachtet (Art. 10c Abs. 2). Der Bund legt gemäss Artikel 12 Absatz 7 JSG die Anforderung an die Zumutbarkeit an die Herdenschutzmassnahmen im Einvernehmen mit den Kantonen fest. Absatz 1 bezeichnet die als zumutbar erachteten Massnahmen zum Herdenschutz pro schutz- notwendige Nutztierkategorie. Buchstabe a bezeichnet die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen für Schafe und Ziegen. Dies sind geprüfte und fachgerecht eingesetzte Herdenschutzhunde und grossraubtiersichere Herdenschutzzäune. Buchstabe b: Für Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas), Weideschweine, Nutzgeflügel sowie für Hirsche, die in Gehegen als landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (Rothirsche, Damhirsche oder Sikahirsche), gilt der grossraubtiersicher elektrisch verstärkte Weidezaun als zumutbar. Gemäss Buchstabe c gilt bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung lediglich das Halten der Muttertiere mit ihren Jungtieren im Zeitraum während der Geburt und bis vierzehn Tage da- nach auf sogenannten «Abkalbeweiden» («Abfohlweiden» bei Pferden) als zumutbare Her- denschutzmassnahme. Weitere Massnahmen, wie z.B. der Einsatz von Herdenschutzhunden wird nicht gefordert. Abkalbweiden und Abfohlweiden sind kleine, übersichtliche, eher flache und vom Tierhalter überwachte Weiden, auf denen die Mutterkühe ihre Kälber, die Stuten ihre

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Fohlen vor Grossraubtieren schützen können. Die Schutzwirkung geht also von den Muttertie- ren und nicht vom Elektrozaun aus. Da bei Weidegeburten vom Fruchtwasser und der ausge- stossenen Plazenta eine grosse Lockwirkung auf Raubtiere ausgeht, müssen Plazenten und allfällige Totgeburten sofort von der Weide entfernt und korrekt entsorgt werden. Die beste Schutzmassnahme ist jedoch, wenn die Geburt der Jungtiere bei Tieren der Rinder- und Pfer- degattung grundsätzlich im Stall erfolgt. Gemäss Buchstabe d kann ein Kanton auf seinem Gebiet den Schutz weiterer Nutztierkategorien als zumutbar bezeichnen (z.B. Herdenschutz- zäune bei Jungrinderweiden bis ein Jahr). Er kann auf seinem Gebiet ebenfalls weitere, inno- vative Herdenschutzmassnahmen zur Anwendung vorsehen, falls die bereits genannten Her- denschutzzäune (Elektrozäune) und Herdenschutzhunde nicht ausreichend sind. Diese Mass- nahmen müssen jedoch mit dem BAFU abgesprochen werden, wenn dafür Finanzmittel des Bundes nach Artikel 10f eingesetzt und die Massnahmen im Schadenfall (z.B. anlässlich der Entschädigung) als wirksamer Schutz anerkannt werden sollen. Buchstabe e regelt wie bisher, dass Elektrozäune zum Schutz von Bienenvölkern in Bienen- stöcken (Bienenständen) vor Bären als zumutbar gelten. Die Anforderungen an den fachgerechten Einsatz von grossraubtiersicheren Herdenschutz- zäunen sind wie folgt: Die Zäune müssen vollständig geschlossen und auf der ganzen Länge elektrifiziert sein, wobei neben dem Zaun nur unüberwindbare Hindernisse (z.B. Hausfront, Felswand) als Koppelgrenze gelten. Der Zaun muss in den stromführenden Litzen über die gesamt Länge eine wirksame Elektrifizierung von mind. 3'000 Volt aufweisen, wobei der Zaun so aufgebaut und unterhalten sein muss, dass er Grossraubtieren sowohl das Unterkriechen, als auch das Überspringen und das Durchschlüpfen verunmöglicht oder stark erschwert wird. Dies kann durch reine Elektrozäune (Weidenetze, mind. vierfache Litzenzäune) als auch durch Metallgitterzäune mit Elektrolitzen zur Verstärkung (z.B. bei Hirschgehegen) erreicht werden. Die unterste stromführende Litze soll sich dabei auf max. 20 cm ab Boden befinden, die oberste stromführende Litze soll sich dabei auf einer Höhe befinden, die von den Tierkategorie abhängt, zu deren Schutz der Zaun vorgesehen ist: Bei Schafen, Ziegen und Weideschweinen

mind. 105 cm; bei Alpakas mind. 120 cm, bei Lamas mind. 140 cm, bei Hirsch- und Geflügel- gehegen mind. 180 cm. Bei fachgerechten Abkalbe-, Abfohlweiden werden keine Anforderun- gen an den Zaun gestellt, da der Schutz von den begleitenden Muttertieren ausgehen soll. Absatz 2: Für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe (Alpwirtschaftsbetrieben), auf denen der Kanton im Rahmen seiner Beratung das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 10b Absatz 2 als «nicht zumutbar» erachtet, muss er im Rahmen seiner einzelbe- trieblichen Herdenschutzberatung sogenannte Notfallmassnahmen bestimmen. Die Notwen- digkeit zu diesen Notfallmassnahmen ergibt sich aus der allgemeinen Obhutspflicht des Nutz- tierhalters, wonach dieser seine Nutztiere vor Verletzungen durch vorhersehbare Gefahr schützen muss (Art. 4 TSchG i.V.m. Art 5 und 7 TSchV). Zu diesem Zweck muss der Kanton im Rahmen des Einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepts die Notfallmassnahmen definie- ren, die vom Nutztierhalter nach einem ersten Angriff auf der Alp ergriffen werden müssen. Buchstabe a: bezeichnet die Notfallmassnahme, falls nur einzelne Weideflächen einer Alp als unzumutbar schützbar gelten. Diese besteht darin, die Nutztiere von dieser nicht schützbaren Weidefläche auf eine schützbare Weidefläche zu überführen. Buchstabe b: Gilt hingegen die gesamte Weidefläche einer Alp als nicht zumutbar schützbar, bestimmt der Kanton die Notfallmassnahme nach ersten Grossraubtierschäden. Für das Er- greifen dieser Notfallmassnahmen können Finanzmittel des Bundes im Rahmen der kantona- len Herdenschutzprogramme eingesetzt werden, weshalb diese mit dem BAFU vorgängig ab- zusprechen sind. Etliche Kantone haben in der Vergangenheit einer vorzeitigen Abalpung zu- gestimmt, wobei der Beitrag des BAFU im Futtergeld für die aufgrund der vorzeitigen Abalpung nicht ausgenützten Alptage bestand, d.h. für das Futter, das die abgealpten Nutztiere nun auf dem Heimbetrieb fressen, nicht jedoch den Kosten der Alpabfahrt. In Ergänzung dazu richtet das BLW dem Alpbetrieb die vollständigen Sömmerungsbeiträge aus, auch wenn die verlang- ten Sömmerungstage aufgrund der vorzeitigen Abalpung nicht ausgenützt werden.

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Absatz 3: Nutztiere, die sich auf einem Hofareal in einem Stall oder in einem befestigten Lauf- hof befinden, gelten als geschützt. Somit werden in diesen Situationen keine zusätzlichen Her- denschutzmassnahmen, wie z.B. stromführenden Zäune, verlangt. Absatz 4: Die Tierhalter und Imker, die vom Kanton zu den zumutbaren Massnahmen zum Herden- oder Bienenschutz informiert wurden, setzen diese Massnahmen in Eigenverantwor- tung um. Sie tun dies im Rahmen ihrer allgemeinen Obhutspflicht über die ihnen anvertrauten Nutztiere (Art. 4 TSchG i.V.m. Art 5 und 7 TSchV). Der Kanton prüft die Umsetzung der Mass- nahmen im Rahmen seiner Kontrolle des Herden- und Bienenschutzes (Art. 10e).

Art. 10d Prüfung und Anerkennung von Herdenschutzhunden Der Herdenschutzhund ist grundsätzlich die wirksamste Massnahme zum Schutz von Nutztie- ren (i.d.R. Schafe, selten Ziegen) vor Grossraubtieren, weil sich Hunde - im Gegensatz zu technischen Massnahmen – am Verhalten des Wolfs ausrichten und gezielt und flexibel auf dieses reagieren können. Durch ihren freien Einsatz im öffentlichen Raum rund um die Uhr stellen sie aber auch diejenige Massnahme dar, welche am meisten Konflikte verursachen kann und von der Gesellschaft am meisten Akzeptanz verlangt. Der Einsatz von Herden- schutzhunden fordert deshalb vom Halter viel Fingerspitzengefühl und ein gutes Hundever- ständnis. Mit der Motion Hassler 10.3242 hat das Parlament dem BAFU den Auftrag erteilt, für eine Überwachung dieser Hunde zu sorgen, die Haftungsfrage zu klären und für die nötige Rechtssicherheit der Landwirte bei deren Einsatz zu sorgen. Das BAFU entwickelte daraufhin ein System, das die Rassenwahl, die Zucht, die Ausbildung und die Prüfung der Hunde, ihre Abgabe zu einem festgelegten Preis sowie ihren Einsatz gemäss den Anforderungen eines Sicherheitsgutachtens, regelt. Dieses System wurde von verschiedenen Kantonen kritisiert: sie verlangen mehr Autonomie insbesondere bei der Rassenwahl. Die Regelung zu Herden- schutzhunden in diesem Artikel trägt diesen Forderungen Rechnung, ohne den grundsätzli- chen politischen Auftrag ausser Acht zu lassen. Der Bund wird die Prüfung, die Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden im Rahmen der kantonalen Herdenschutzprogramme weiterhin mit Finanzhilfen unterstützen. Absatz 1 übernimmt den bisherigen Artikel 10quater Absatz 1 unverändert. Diesem Artikel kommt bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Halters von anerkannten Herdenschutzhun- den anlässlich von Beissvorfällen mit Dritten (Art. 77 TSchV) grosse Bedeutung zu. Absatz 2: Ein Hund wird erst dann als Herdenschutzmassnahme nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe a anerkannt, wenn er geprüft (hierzu Absatz 3) und fachgerecht eingesetzt wird. Der Eintrag als «anerkannter Herdenschutzhund» in der Hundedatenbank AMICUS gilt dabei als Bestätigung für die Anerkennung eines Herdenschutzhundes (s. Abs. 4). An einen «fach- gerechten Einsatz von Herdenschutzhunden» werden folgende Anforderungen gestellt: Es dürfen nur anerkannte Herdenschutzhunde zum Einsatz kommen. Die Hunde müssen dabei

mindestens zu zweit eingesetzt und gehalten werden, wobei sich die gesamte Anzahl an ein- zusetzenden Hunden aus der Grösse der Nutztierherde ergibt, welche geschützt werden soll. Die Hunde müssen weiter ständig ungehinderten Kontakt zu sämtlichen Nutztieren haben, für deren Schutz sie vorgesehen sind. Die Nutztierherde, zu deren Schutz die Hunde vorgesehen sind, darf sich am Tag und guter Sicht auf einer Weidefläche von max. 20 ha, bei Nacht und Schlechtwetter auf einer Weidefläche von max. 5 ha ausdehnen. Die Weideführung der Nutz- tiere muss entweder durch eine ständige Behirtung unter Einsatz von Hütehunden oder mit Zäunen (z.B. durch geschlossene Umtriebs- oder Standweidekoppeln) erfolgen. Werden Hunde auf der Alp ohne Beisein eines Hirten in Zaunkoppeln eingesetzt, ist für eine tierschutz- konforme Haltung zu sorgen. Die Hunde müssen möglichst täglich, mindestens aber alle zwei Tage von einer Vertrauensperson kontrolliert und ihr Wohlergehen überprüft werden (Gesund- heitskontrolle etc.). Absatz 3: Weltweit gibt es rund 50 Herdenschutzhunderassen. Neu bestimmen die Kantone, welche Hunderassen sie auf ihrem Gebiet für den Herdenschutz zulassen. Die Kantone prüfen

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die Hunde auf ihre Einsatzbereitschaft im Herdenschutz, wobei die Prüfung den allgemeinen Vorgaben des BAFU entsprechen muss. Wenn ein Kanton nicht in der Lage ist, die Prüfung selber durchzuführen, kann er das BAFU beauftragen, eine Prüfung zu veranlassen. Bei der sogenannten Einsatzbereitschaftsüberprüfung (EBÜ) des BAFU kommt das Reglement des BAFU zum Einsatz. Dieses hat sich bislang bei der Prüfung von rund 500 Herdenschutzhun- den bewährt. Die Prüfung der Hunde darf erst ab einem Mindestalter von 15 Monaten durchgeführt werden, weil die Hunde erst ab diesem Alter den zum Bestehen der Prüfung notwendigen Reifegrad erreicht haben. Die Hunde müssen einzeln geprüft werden, da nur die Einzelprüfung eine Aus- sage zur Qualität des Individuums zulässt. Bei der Prüfung eines Herdenschutzhundes muss dieser die folgenden Anforderungen erfüllen: Buchstabe a: Der Hund muss gemäss den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung und gemäss seinem Einsatzzweck als Nutzhund sozialisiert und an Umweltreize gewöhnt (habitu- iert) sein. Der Halter muss den Hund führen können. Das bedeutet insbesondere, dass der Hund ausserhalb seines Arbeitseinsatzes, d.h. in Abwesenheit von Nutztieren, gegenüber fremden Hunden im Rahmen des hundeüblichen Sozialverhaltens tolerant und durch den Hal- ter kontrollierbar ist. Kontrollierbar bedeutet dabei, dass der Hund an einer Leine führbar und ohne Leine jederzeit abrufbar sein muss, auch bei plötzlich auftretenden Umweltsituationen wie z.B. Lärm oder Sichtreizen. Buchstabe b: Der Hund muss sich bei diesem Teil der Prüfung über längere Zeit im freien Arbeitseinsatz befinden, d.h. er muss sich im Beisein von ihm vertrauten Nutztieren befindet, zu deren Schutz er vorgesehen ist. Dabei muss er aus eigenem Antrieb bei seinen Nutztieren bleiben, d.h. er darf nicht durch Zäune am Verlassen dieser Nutztiere gehindert werden. Er soll sich im Arbeitseinsatz an der Bewegung der Nutztiere im Raum orientieren (herdentreues Verhalten). Buchstabe c: Herdenschutzhunde dürfen Menschen gegenüber weder im noch ausserhalb des Arbeitseinsatzes ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen. Die Prüfung muss des- halb nachweisen, dass vom Hund keine Gefährdung für Menschen ausgeht.

Absatz 4: Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen der Prüfung nach Absatz 3 erfüllen, werden von den Kantonen in der Hundedatenbank AMICUS als «anerkannter Herdenschutz- hund» eingetragen. Dieser Eintrag wird wieder gelöscht, wenn ein Hund die Anforderungen nicht mehr erfüllt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Hund Menschen gegenüber ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt hat (Art. 79 TSchV), nicht mehr herdentreu ist und dabei wiederholt und weit streunt, ohne dass dieses Verhalten korrigiert werden kann, wenn gegen den Hundehalter eine kantonale Verfügung erlassen wurde, welche den fachge- rechten Einsatz des Hundes nicht mehr zulässt (z.B. wenn sein Einsatz nur unter ständiger Aufsicht zugelassen wäre) oder wenn der Hund aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsatzfähig ist. Der Eintrag als anerkannter Herdenschutzhund in AMICUS ist zudem die Vor- aussetzung dafür, dass sich der Bund an den kantonalen Förderbeiträgen für Herdenschutz- hunde beteiligt (Art. 10f Abs. 2 Bst. d). Absatz 5: Die Kantone sorgen dafür, dass die Einsatzgebiete anerkannter Herdenschutz- hunde mittels aussagekräftiger Markierungstafeln signalisiert werden. Diese Tafeln sind auf den offiziellen Zugangswegen so anzubringen, so dass der Langsamverkehr (Fussgänger, Ve- lofahrer, Mountainbiker) vorzeitig über die bald mögliche Begegnung mit Herdenschutzhunden informiert wird. Diese Tafeln sollen nebst der Ankündigung der Präsenz von Hunden auch Anweisungen für die wichtigsten Verhaltensweisen Dritter bei der Begegnung mit den Hunden enthalten. Bei Bedarf können die Kantone die vom BAFU zu diesem Zweck entwickelten Tafeln einsetzen. Das BAFU stellt die Einsatzgebiete der Herdenschutzhunde im Geoportal des Bun- des dar. Das ermöglicht es Wandernden, ihre Aktivitäten so zu planen, dass sie die Einsatz- gebiete von Herdenschutzhunden umgehen können. Damit diese Darstellung der Einsatzge- biete zeitgerecht erfolgen kann, werden die Kantone verpflichtet, die Alpperimeter, auf denen der Einsatz von anerkannten Herdenschutzhunden nach Absatz 4 vorgesehen ist, dem BAFU jährlich bis am 15. April zu melden.

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Art. 10e Kontrolle des Herden- und Bienenschutzes Die Kantone sind verpflichtet, Tierhaltungen, welche zumutbare Herdenschutzmassnahmen eigenverantwortlich umsetzen, mit geeigneten Massnahmen zu kontrollieren. Die Kontrolle si- chert die wirksame Umsetzung der Massnahmen und gleichzeitig auch die sorgfältige Verwen- dung von Unterstützungsgeldern der öffentlichen Hand im Bereich des Herdenschutzes. Die Kontrolle kann sowohl stichprobenweise, als auch anlässlich von Nutztierschäden durch Grossraubtiere oder bedarfsorientiert erfolgen, wenn Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung der Massnahmen bestehen. Falls anlässlich einer Kontrolle Mängel bezüglich der fachgerech- ten Erstellung oder dem fachgerechten Unterhalt von Massnahmen zum Herden- oder Bie- nenschutz festgestellt werden, instruiert der Kanton den Betriebsverantwortlichen zur schnellstmöglichen Nachbesserung der Herden- oder Bienenschutzmassnahmen.

Art. 10f Förderbeiträge des BAFU zur Verhütung von Schäden durch Grossraub- tiere Der vorliegende Artikel zur Förderung der konkreten Massnahmen zur Wildschadenverhütung durch Grossraubtiere (Herden- und Bienenschutz) ersetzt den bisherigen Artikel 10ter. Wäh- rend die Detailbestimmungen z.B. zu den unterstützten Planungsarbeiten der Kantone oder den unterstützten Massnahmen weitgehend identisch bleiben (Absatz 1), wird die grundsätz- liche Vorgehensweise bei der Finanzierung der kantonalen Herdenschutzprogramme (Absatz 2) an die neue Gesetzesgrundlage angepasst. Der revidierte Artikel 12 Absatz 7 Jagdgesetz erteilt den Kantonen bezüglich der Durchführbarkeit von Herdenschutzmassnahmen mehr Au- tonomie. Entsprechend wird das Finanzierungssystem so angepasst, dass nicht mehr das BAFU die konkrete Verwaltung der einzelnen Beiträge an die Landwirte vornimmt. Stattdessen richtet das BAFU den Kantonen einen jährlichen Pauschalbeitrag an ihre kantonalen Herden- schutzprogramme aus. Die Kantone setzen den Betrag für die Finanzierung von konkreten Herden- und Bienenschutzmassnahmen bei Landwirten und Imkern gemäss den Schwerpunk- ten des Kantons direkt ein. Es ist den Kantonen freigestellt, Organisationen ihrer Wahl zur Umsetzung der kantonalen Herdenschutzprogramme beizuziehen. Das BAFU berechnet die Höhe der Kantonsbeiträge dabei nach der jeweiligen Betroffenheit des Kantons von Wölfen und Herdenschutz (s. Absatz 2). Die Finanzierung der kantonalen Planungsarbeiten durch das BAFU (Absatz 1) sind nicht Bestandteil dieses jährlichen Pauschalbeitrags. Diese Beträge werden vom BAFU gesondert und mittels Einzelverfügungen an die Kantone ausgerichtet. Absatz 1: Das BAFU kann sich an der Finanzierung der regionalen und somit überbetriebli- chen Planungsarbeiten zum Herden- und Bienenschutz beteiligen. Aus dieser Kann-Formulie- rung ergibt sich, dass allfällige Planungsarbeiten der Kantone nach diesem Absatz vorgängig mit dem BAFU abgesprochen und im Rahmen einer Vereinbarung vertraglich festgelegt wer- den müssen. Das BAFU richtet dabei Pauschalbeiträge pro Fall aus. Der Pauschalbeitrag ori- entiert sich dabei an den durchschnittlichen Aufwänden der Kantone bei effizienter Leistungs- erbringung. Er wird vom BAFU im Rahmen der Finanzzusicherung festgelegt und periodisch überprüft. Buchstabe a regelt die mögliche Förderung der «regionalen Schaf- und Ziegenal-

pplanung» durch das BAFU. Im Gegensatz zur planerischen Erfassung der Landwirtschafts- betriebe in der landwirtschaftlichen Nutzfläche, ist die planerische Erfassung der Alpwirt- schaftsbetriebe vielerorts noch nicht erfolgt. Dies gilt besonders für Kleinviehalpen (Schafe und Ziegen), bei denen oftmals weder die Perimeter erfasst, noch die Gebiete vom Alpperime- ter ausgeschieden sind, die gemäss aktuellem Landwirtschaftsrecht nicht beweidet werden dürfen (Art. 29 DZV). Die Erfassung der Kleinviehalpen ist eine Grundvoraussetzung zur kan- tonalen Herdenschutzplanung. Erst wenn die effektiven Weideperimeter, ihre zeitliche Nut- zung und die konkrete Bestossung planerisch erfasst sind, können die möglichen und wirksa- men Herdenschutzmassnahmen konkret definiert sowie das Potential für allfällige betriebliche Anpassungen oder die allfällige Zusammenlegung von benachbarten Alpen erkannt werden. Unter diesem Buchstaben ist auch die Finanzierung der periodischen Überprüfung der regio-

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nalen Schaf- und Ziegenalpplanung möglich. Buchstabe b regelt die mögliche Förderung ei- ner Planung zur Unfall- und Konfliktverhütung mit anerkannten Herdenschutzhunden auf Land- oder Alpwirtschaftsbetrieben. Das BAFU hat dies bislang als Teil seiner Sicherheitskonzeption im Umgang mit Herdenschutzhunden durch die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) auf allen Betrieben vorgenommen, die anerkannte Herdenschutzhunde aus dem Bundesprogramm einsetzten. Neu können die Kantone entscheiden, ob sie solche Sicherheitsgutachten vorsehen wollen. Die Unterstützung durch das BAFU ist ausschliesslich für Betriebe möglich, die anerkannte Herdenschutzhunde gem. Art. 10d Abs. 4 einsetzen und sofern die Inhalte dieser Planungsarbeiten der Qualität und Konzeption der bisherigen Pla- nungsarbeiten durch die BUL entsprechen oder durch die BUL selber ausgeführt werden. Buchstabe c regelt die Beteiligung des BAFU bei der kantonalen Planung zur Entflechtung des Fuss- und Wanderwegnetzes im Einsatzgebiet anerkannter Herdenschutzhunde, sowie die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Grundsätzlich muss bei der Anlage des Netzes an Fuss- und Wanderwegen auf die Belange der Landwirtschaft Rücksicht genommen werden (Art. 9 FWG; SR 704). Diese Entflechtung gilt als eine der wirksamsten Massnahmen zur vorausschauenden Verhütung von Konflikten zwischen Wandernden und Herdenschutz- hunden. Eine Kostenbeteiligung des BAFU ist daran gebunden, dass diese Massnahme in einem Gutachten nach Buchstabe b ausgewiesen wurde. Buchstabe d regelt die mögliche Förderung der räumlichen Planung zur Konfliktverhütung mit Braunbären. Entscheidend ist insbesondere das präzise Erkennen und Lokalisieren von «anthropogenen» Nahrungsquellen wie Kehrichtkübel, Komposthaufen aber auch Bienenstände etc., welche die Bären zu Sied- lungen oder Gebäuden locken könnten. Eine derartige Gewöhnung von Bären an die Nähe zu Menschen ist unbedingt zu verhindern, da solche Bären sonst sehr schnell Probleme verursa- chen können. Nebst dem Erfassen solcher Nahrungsquellen wird auch die Planung, diese Nahrungsquellen unzugänglich zu machen, finanziell unterstützt. Die Umsetzung der Mass- nahmen selber wird hingegen nicht unterstützt. Absatz 2 regelt das Vorgehen zur Bemessung und Ausrichtung der jährlichen Pauschalbei-

träge des BAFU an die kantonalen Herdenschutzprogramme. Die Kantone verwenden diese Gelder insbesondere zum Ausrichten von Finanzhilfen an Landwirte und Imker beim Ergreifen von Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz sowie zum Ergreifen von Notfallmassnah- men, falls keine Herdenschutzmassnahmen zumutbar sind. Das BAFU teilt den zur Verfügung stehenden Kredit für Herdenschutzmassnahmen auf die Kantone auf, gemäss deren Betrof- fenheit bezüglich Grossraubtieren und je nach deren Bedarf für Herdenschutz. Dabei dienen die Kennzahlen aus dem vergangenen Jahr für die Berechnung des Pauschalbeitrags im Fol- gejahr. In Verbindung mit dem zur Verfügung stehenden Kredit teilt das BAFU den Kantonen den jährlichen Maximalbeitrag des BAFU zu Jahresbeginn mit (Finanzzusicherung). Bestand- teil dieser Zusicherung sind auch die für das kommende Jahr geltenden Finanzhilfebeiträge für die einzelnen Herdenschutz- und Bienenmassnahmen sowie Notfallmassnahmen, inklu- sive den damit verbundenen Auflagen. Die Beiträge für sogenannt «weitere Massnahmen der Kantone» sind vorgängig mit dem BAFU auszuhandeln. Die Kantone berücksichtigen die Vor- gaben des Bundes in ihren kantonalen Herdenschutzprogrammen. Dabei sind Doppelfinan- zierungen mit anderen Finanzhilfen des Bundes unzulässig. Ansonsten können die Kantone die Bundesmittel nach den eigenen Prioritäten ihrer Herdenschutzprogramme einsetzen. Sie rechnen dem BAFU die Aufwendungen auf Ende Jahr ab. Das BAFU nimmt die Rückvergütung auf Ende Jahr vor, wobei höchstens ein Beitrag in der Höhe der Finanzzusicherung von an- fangs Jahr ausgerichtet wird. Dabei können auch innerhalb des Jahreslaufs Teilrechnungen eingereicht werden. Der Pauschalbeitrag an die Kantone berechnet sich anhand von vier Kenngrössen (Buchstaben a bis d), die bei der Berechnung der Zahlungsbereitschaft des Bun- des je gleich gewichtet werden sollen. Je höher diese vier Kenngrössen für einen Kanton aus- fallen, desto höher ist der Aufwand für den Herdenschutz. Die vier Kenngrössen werden wie folgt berechnet: Buchstabe a bezeichnet als erstes Krite- rium den kantonalen Anteil am schweizerischen Wolfsbestand, berechnet als Anzahl sesshaf- ter Wolfsrudel und Wolfspaaren pro Kanton. Zusätzlich wird im Sinne eines Sockelbeitrags allen Kantonen ein identischer Beitrag für Einzelwölfe zugestanden. Buchstabe b bezeichnet

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den kantonalen Anteil am schweizerischen Bestand von Schafen und Ziegen älter als einjäh- rig, welcher auf direktzahlungsberechtigten, landwirtschaftlichen Heimbetrieben in der land- wirtschaftlichen Nutzfläche gehalten wird. Buchstabe c bezeichnet den Anteil des Kantons am schweizerischen Bestand von Schafen und Ziegen, der auf Alpen im Kanton gesömmert wird und für welchen der Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutz- massnahmen gemäss Artikel 47b DZV ausbezahlt wurde. Die meisten Risse finden erfah- rungsgemäss bei Kleinvieh und auf Alpen statt. Buchstabe d bezeichnet als letztes Kriterium den kantonalen Anteil am schweizerischen Bestand anerkannter Herdenschutzhunde (Art. 10d Abs. 4). Herdenschutzhunde sind eine besonders effiziente aber auch besonders aufwändige Herdenschutzmassnahme. Die diesbezüglichen Kosten umfassen Aufwände für die Prüfung, die Haltung, und den Einsatz anerkannter Herdenschutzhunde sowie zur Wahrung der öffent- lichen Sicherheit.

Art. 10g Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Biber Das Parlament hat entschieden, dass sich die öffentliche Hand auch an folgenden Massnamen zur Verhütung von Schäden durch Biber an «Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe sowie Uferböschungen, die der Hoch- wassersicherheit von Bedeutung sind» beteiligen soll (Art. 12 Abs. 5 Bst. b JSG). Massnah- men, die alleine den Schutz privater Bauten und Anlagen vor dem Biber zum Zweck haben und auch landwirtschaftliche Bewirtschaftungswege sind in dieser Aufzählung im JSG nicht enthalten und werden nicht gefördert. Artikel 10g präzisiert die Förderungsbeiträge an den durch das Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Absatz 1 nennt Massnahmen zur Verhütung von Biberschäden oder zur Abwehr einer Gefähr- dung durch Biber, deren Ergreifen vom BAFU mit einem Finanzhilfebeitrag in der Höhe von maximal 30% unterstützt werden. In Buchstabe a werden mit Spundwänden, Dichtwänden oder Grabschutzgittern grundsätzlich sehr aufwendig zu realisierende und entsprechend teure Massnahmen aufgelistet. Mit diesen Massnahmen lässt sich das Untergraben ganzer Uferbereiche durch Biber verhindern. Sinn machen solche Massnahmen jedoch nur bei Uferbereichen, die dem Hochwasserschutz die- nen oder die das Fundament von Verkehrsinfrastrukturen im öffentlichen Interesse bilden. Sol- che Massnahmen werden am besten präventiv bei der Anlage der Bauten eingebaut. Ein spä- terer Einbau ist oftmals kompliziert in der Planung und im Erstellen, weshalb im tatsächlichen Gefährdungsfall Einzelmassnahmen gegen Biber ergriffen werden können müssen, bis dass diese Schutzmassnahmen realisiert werden (Artikel 9c). In Buchstabe b werden mit Steinschüttungen und Kiessperren Massnahmen beschrieben, die lokal das Graben und Anlegen von Bauten durch Biber verhindern. Sollen Biberbauten zuge- schüttet werden, muss sichergestellt sein, dass sich keine Biber darin befinden. In Buchstabe c wird mit der Vergitterung von Bachdurchlässen eine lokale Massnahme auf- geführt, die insbesondere dazu dient, dass der Biber den Bachdurchlass unter einem Ver- kehrsträger nicht direkt unterhalb dem Bauwerk verbarrikadieren kann. Die Erfahrung zeigt, dass sich eine solche Verstopfung des Durchlasses oftmals nur schwer entfernen lässt. Mit

dieser Massnahme soll insbesondere verhindert werden, dass sich hinter dem Durchlass eine unerwünschte Aufstauung bildet, so z.B. bei einem Starkniederschlag, der zu einer gefährli- chen Aufweichung von Dämmen führen kann, was deren Instabilität stark erhöht. In Buchstabe d werden Biberkunstbauten als Massnahme aufgeführt. Ein Biberkunstbau be- steht aus einfachen Betonrohren, die im Ufer so angelegt werden, dass sich der Biber oberhalb des Wasserspiegels und dadurch am Trockenen aufhalten kann. Mit der Anlage eines Biber- kunstbaus kann verhindert werden, dass Biber eigenständig und unkontrolliert solche Bauten anlegen. Oftmals macht es Sinn, auf einer Gewässerstrecke mehrere solche Bauten zu bauen. In Buchstabe e wird die Regulierung des Wasserstandes eines Biberteiches durch Einbau eines Drainagerohres zur Syphonierung des Teiches aufgeführt. Mit dieser Massnahme kann

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der Wasserstand auf eine unproblematische Höhe eingegrenzt werden. Zu beachten ist dabei, dass Massnahmen am Biberdamm gemäss der Naturschutzgesetzgebung als Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum gelten und deshalb von den kantonalen Behörden bewilligt wer- den müssen und allenfalls auch Ersatzmassnahmen zu treffen sind (Art. 18 Abs. 1ter NHG, i.V.m. Art 14 Abs. 6 NHV). In Buchstabe f wird der Einbau von Metallplatten als Massnahme aufgeführt. Diese Mass- nahme kommt i.d.R. dann zum Tragen, wenn ein Weg aufgrund der Grabaktivität des Bibers eingebrochen ist. Es ist also eine reaktive Massnahme, die verhindern soll, dass der Weg an dieser Stelle nicht wieder einstürzt. Buchstabe g ermöglicht die Förderung weiterer Massnahmen, wenn die bisher genannten nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind. Da im behördlichen Vollzug noch keine Erfah- rung mit der Prävention von Biberschäden bestehen, macht dies Sinn. Im Sinne einer sorgfäl- tigen Verwendung von Steuergeldern ist allerdings zu betonen, dass die Wirksamkeit solch weiterer Massnahmen vorgängig nachgewiesen sein muss. Absatz 2: Um Schäden durch Biber an Infrastrukturanlagen und die damit zusammenhän- gende, potentielle Gefährdung von Menschen zu verhüten, bewährt sich eine gesamtkanto- nale Planung, welche die problematischen Stellen ausweist und die notwendigen Massnah- men vorsieht. Damit lassen sich erhebliche Schäden und Gefährdungen von Menschen vor- ausblickend verhüten. Massnahmen im Rahmen einer solchen Gesamtplanung werden des- halb vom Bund mit maximal 50% Finanzhilfe unterstützt. Ansonsten ist der Beitrag maximal 30%. Absatz 3: Der Biber kann durch Untergraben kritischer Uferbereiche durchaus eine ernste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursachen, so z.B. beim Untergraben der Funda- mente von Verkehrsinfrastrukturen im öffentlichen Interesse oder von Hochwasserschutzbau- ten. Aufgrund der Sicherheitsrelevanz sollen die Kantone im Sinne einer vorausblickenden Planung die kritischen Uferbereiche bezeichnen und die nötigen Massnahmen gemäss Absatz 1 konkret planen. Das BAFU beteiligt sich an dieser Planung mit maximal 50% der Kosten.

Art. 10h Zumutbarkeit von Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Biber und Fischotter Absatz 1: Der vorliegende Absatz definiert die zumutbaren Massnahmen zur Schadensverhü- tung oder Abwehr einer Gefährdung beim Biber. Buchstabe a: Falls durch das Aufstauen eines Gewässers ein erheblicher Schaden oder eine Gefährdung entstehen könnte, dann gilt das Begrenzen der Stauaktivität durch Massnahmen am Biberdamm als zumutbare Verhü- tungsmasssnahme. Dies kann von der Senkung der Kronenhöhe des Biberdamms, über des- sen Syphonierung bis zur vollständigen Entfernung des Damms reichen. Da es sich beim Bi- berdamm um einen zentralen Bestandteil des Lebensraums eines geschützten Wildtieres han- delt, gilt es zu berücksichtigen, dass solche Massnahmen am Biberdamm einer kantonalen Bewilligung bedürfen (Art. 18 Abs. 1ter NHG, i.V.m. Art 14 Abs. 6 NHV). Nach Buchstabe b wird das Schützen landwirtschaftlicher Kulturen mittels einem fachgerecht erstellten Elektro- zaun (z.B. bei Feldfrüchten) oder einem Drahtgitterzaun (z.B. bei Obstplantagen) als zumutbar erachtet. Dieser Zaun braucht nicht in jedem Fall geschlossen zu sein, in vielen Fällen reicht ein gewässerseitig angebrachter Zaun aus. Nach Buchstabe c wird das Anlegen von Man- schetten aus engmaschigem Drahtgitter am Fuss von Einzelbäumen (z.B. landwirtschaftliche Fruchtbäume in Gewässernähe, oder Parkbäume) als zumutbare Massnahme definiert. Sol- che Manschetten verhindern das Benagen und Fällen von Einzelbäumen durch den Biber. Nach Buchstabe d wird der Schutz von Uferböschungen und Dämmen, die der Hochwasser- sicherheit dienen, durch technische Massnahmen gemäss Artikel 10g Absatz 1 Buchstabe a als zumutbar erachtet. Ein Beispiel wäre der Einbau von Grabschutzgittern. Solche komplexen Massnahmen sind durch den Kanton anzuordnen. Aufgrund von deren Komplexität müssen oftmals längere Fristen bis zu deren Umsetzung akzeptiert werden. Besondere Bedeutung

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erlangt in diesem Fall eine vorausblickende Planung der entsprechenden Massnahmen durch den Kanton (siehe Art. 10g Abs. 2). Nach Buchstabe e wird bei kleinräumig einsturzgefähr- deten oder bereits eingestürzten Wegen der Einbau von Metallplatten oberhalb des Biberbaus als zumutbar erachtet. Vorausblickend kann auch der Einbau von Biberkunstbauten unter bachbegleitenden Wegen der Verhütung von unerwünschter Grabaktivität durch den Biber die- nen. Buchstabe f beschreibt das Vergittern von Ein- und Ausläufen von künstlich geführten Gewässern als zumutbare Massnahme. Dies sind z. B. die Ausläufe von Anlagen zur Wass- erklärung oder landwirtschaftlichen Drainagesystemen, oder die Einläufe von Industriekanälen und dergleichen. Nach Buchstabe g können die Kantone in Zukunft auch weitere wirksame Massnahmen als zumutbar erklären.

Absatz 2: Bei der Verhütung von Fischotterschäden an Fischen und Krebsen in Anlagen zur Fischzucht und Fischhälterung wird das Ergreifen der folgenden Massnahmen als zumutbar erachtet: Gemäss Buchstabe a gilt das Aufstellen eines elektrifizierten Schutzzauns als zu- mutbar. Gemäss Buchstabe b können die Kantone auch weitere wirksame Massnahmen als zumutbar erklären.

Gliederungstitel vor Art. 11

4. Abschnitt: Forschung, Dokumentation und Beratung

Der Titel des vierten Abschnitts der Jagdverordnung wird mit den Begriffen Dokumentation und Beratung ergänzt. Der Grund liegt in der Änderung des Jagdgesetzes (Art. 14 JSG) und der dadurch verursachten Neufassung von Artikel 12 JSV. Dabei wird die Information der Be- völkerung und die Beratung der Kantone, insbesondere zum Management von Grossraubtie- ren, stärker betont.

Art. 12 Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement Artikel 12 wird aufgrund der Ergänzung von Artikel 14 Absatz 4 JSG mit den Themenfeldern «Forschung und Beratung für das «Wildtiermanagement» ergänzt. Dieser Artikel dient dazu, die für das Wildtiermanagement zuständigen Behörden von Bund und Kantonen mit der Auf- bereitung von Fachwissen und gezielter Expertise zu unterstützen. Damit soll vor allem dem zunehmenden Bedarf der Kantone für Unterstützung beim Vollzug des Jagdgesetzes im Be- reich des Managements von Arten, die Konflikte verursachen, besser Rechnung getragen wer- den. Gemäss der bisherigen Verordnungsbestimmung wurde der Verein Wildtier Schweiz mit Dokumentationsaufgaben im Bereich der Wildtierforschung beauftragt und weiter leisteten an- dere Institutionen wichtige Dienstleistungen im Wildtierbereich für Bund und Kantone. Neu ko- ordiniert das BAFU die verschiedenen Dienstleistungsträger des Netzwerkes und deren Dienstleistungen für die Behörden (Absatz 2). Die wichtigsten Aufgaben des BAFU und dieser Institutionen werden im Absatz 3 aufgelistet. Absatz 1 delegiert die Führung der Schweizerischen Forschungs-, Dokumentations- und Be- ratungsstelle für das Wildtiermanagement an das BAFU. Dabei handelt es sich um die Koor- dination eines Netzwerks von anerkannten schweizweit tätigen Institutionen im Bereich von Überwachung, Nutzung, Schutz, Förderung, Beratung und Forschung der einheimischen und ziehenden Säugetiere und Vögel, die für das Wildtiermanagement der Schweiz von Bedeutung sind. Eine wichtige Rolle spielen heute folgende Institutionen: im Bereich der Säugetiere sind dies das Centre Suisse pour la Cartographie de la Faune (CSCF) mit der Biberfachstelle, sowie die Stiftung KORA (Koordinierte Raubtierforschungsprojekte). Im Bereich der Vögel übernimmt in erster Linie die Schweizerische Vogelwarte Sempach diese Aufgabe. Für das Thema Wild- tierkrankheiten und -gesundheitsüberwachung ist dies die Abteilung für Fisch- und Wildtierme- dizin FIWI der Universität Bern. Im Bereich Datenmanagement, -aufbereitung Jagd- und

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Schutzgebietsstatistik sowie der Markierungsdatenbank Säugetiere ist dies der Verein Wildtier Schweiz. Mit der Rückkehr der grossen Beutegreifer und mit der Ausbreitung und Bestands- zunahme anderer Wildtierarten oder der fischfressenden Vogelarten, sowie dem vermehrten Aufkommen von Tierseuchen hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass es für die Vollzugs- arbeit der Kantone nicht reicht, nur die Ergebnisse der wildtierbiologischen Forschung bereit- zustellen. Gerade beim Management der Konflikte verursachenden Wildtiere sind die Kantone auf überkantonal durchgeführte Bestandsüberwachungen, regional aufbereitete Grundlagen und eine sach- und zeitgerechte sowie auf Fakten basierende fachliche Beratung angewiesen. Die vorgesehenen Themenbereiche werden in Absatz 2 ausgeführt. Der Aufgabenschwer- punkt der Stelle liegt bei der Unterstützung und Beratung der Kantone im Umgang mit Wild- tierarten, die eine besondere Herausforderung darstellen. Zu diesem Zweck schliesst sie mit verschiedenen Institutionen Leistungsaufträge ab, wobei sie deren Tätigkeiten koordiniert und diese Institutionen im Sinne eines Netzwerks verbindet. Indem schon heute mit verschiedenen dieser Institutionen Verträge bestehen, können diese weitergeführt werden und es entstehen diesbezüglich keine neuen Kosten. Im Buchstabe a wird beschrieben, welche Hauptaufgaben diese Stelle im Wildtiermanagement hat. Sie berät beim Management von Wildtierarten, die Konflikte verursachen oder Tierseuchen verbreiten, ein kantonsübergreifendes Management erfordern (z.B. Kormorane, Wildschweine oder Rothirsche) oder in Schutzgebieten nach Arti- kel 11 Absätze 1 und 2 JSG leben (eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zug- vogelreservate). Zudem kümmert sie sich um Arten, die regional bedroht oder deren Bestände schwierig zu erfassen sind, wie z.B. das Schneehuhn oder die Waldschnepfe. Buchstabe b: Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können bei der Erarbeitung von Massnah- men zur Arten- und Lebensraumförderung in den eidgenössischen Schutzgebieten nach Arti- kel 11 JSG und in den Wildtierkorridoren nach Artikel 11a JSG unterstützt und beraten werden. Absatz 3: Der Schwerpunkt dieser Stelle liegt dabei in der Entwicklung technischer Methoden, in der Durchführung relevanter Überwachungsprogramme, in der Analyse von Daten und bio-

logischen Proben, in der Durchführung angewandter Forschungsprojekte, im Aufbereiten von Grundlagen zu Managemententscheiden sowie in der Beratung der Behörden von Bund und Kantonen. Zu den Aufgaben der Stelle und den Institutionen nach Absatz 2 gehören insbeson- dere: Buchstabe a Das Führen von Datenbanken und statistischen Erhebungen gemäss Jagdgesetzgebung. Dazu zählen die Eidgenössische Jagdstatistik nach Artikel 16 JSV, die Statistik zu eidg. Schutzgebieten nach Artikel 11 Absatz 1 bis 3 JSG, die Erhebung der Stein- bockkolonien nach Artikel 4a JSV, die Markierungsdatenbank nach Artikel 13 JSV und die Datenbank zu Nutztierrissen durch Grossraubtiere als Voraussetzung für deren Entschädi- gung nach Art. 10 JSV. In Buchstabe b wird die Entwicklung und Vereinheitlichung von Me- thoden zur Erfassung von Wildtierbeständen und deren Auswirkung auf den Lebensraum an- gesprochen. Dies ist für ein grenzüberschreitendes Wildtiermanagement und die Jagdplanung - insbesondere für weit wandernde Wildtiere wie beispielsweise die Grossraubtiere, Wildhuf- tiere oder Zugvögel - wichtig. Buchstabe c erteilt den Auftrag zur Überwachung der Bestände von Grossraubtieren und Bibern, der Dokumentation ihrer Rolle im Ökosystem sowie die Er- fassung der von ihnen verursachten Schäden und deren Auswirkungen. Diese Überwachung dient dazu bei entsprechenden Populationszunahmen faktenbasiert, zeit- und sachgerecht Managementmassnahmen wie Prävention, Einzelabschuss respektive Regulation oder bei Bestandsabnahmen Schutz- und Fördermassnahmen mit Blick auf die Gesamtsituation vorzu- sehen. In Buchstabe d wird der Auftrag zur Überwachung von Wildtierbeständen, die schwie- rig zu erfassen sind, erteilt. Gewissen Arten und Artengruppen muss besondere Beachtung geschenkt werden, damit Entwicklungen und Trends bei den Beständen und deren Verbrei- tung nicht verpasst werden. Dies weil Arten beispielsweise sehr schwer beobachtbar sind, in unserem Land nur durchziehen oder wenn es nur wenig Artenspezialisten mit den nötigen Artenkenntnissen gibt, um diese auch verlässlich zu finden und zu bestimmen. Die Buchsta- ben e und f erteilt Koordinationsaufträge für Projekte zu Fang, Markierung und Beprobung von Wildtieren sowie für angewandte Forschungsprojekte mit Wildtieren (z.B. zu Verbreitung, Lebensraumansprüchen, Verhalten, anthropogener Störung und Wildtiergesundheit). In

Buchstabe g ist der Auftrag zu Dokumentation und Aufbereitung der generierten und zusam-

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men getragenen Informationen im Bereich von Wildtierforschung und -management und die Notwendigkeit der zielgruppenorientierten Vermittlung dieses Wissens an die Behörden, Pro- jektleiter von Forschungs- und Managementprojekten sowie an das breite Publikum verankert. Buchstabe h präzisiert, dass die Institutionen die Kantone beim Umgang mit Arten nach Ab- satz 2, bei der Arten- und Lebensraumförderung sowie bei Eingriffen in den eidgenössischen Schutzgebieten beraten.

Anhang 3 Die einführenden Erläuterungen zu diesem Anhang erfolgen im Rahmen der Erläuterungen zu Artikel 4b Absatz 3 (siehe oben). Die Karte zeigt die Abgrenzung der fünf Wolfsregionen. Die Tabelle definiert die an den Regionen beteiligten Kantone sowie den Mindestbestand für die Wolfsrudel pro Region. Die Flächen der Regionen sind ohne die Siedlungsfläche und die Seen berechnet.

Anhang 4 Dieser neue Anhang der Jagdverordnung stützt sich auf Artikel 8c Absatz 3 und enthält die Auflistung sämtlicher Objekte des Bundesinventars der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung.

5 Änderung anderer Erlasse

Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1991

Art. 5 Abs. 1 Bst. fbis und Bst. i Der Artikel 5 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) regelt die Be- stimmungen zum Artenschutz. Absatz 1: Gemäss Buchstabe fbis ist die Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugen in Banngebieten generell verboten. Darunter fallen auch Drohnen, die heute für verschiedene professionelle Zwecke zum Einsatz kommen. Neu wird für den Einsatz durch die Polizei oder Rettungskräfte ein Vorbehalt eingefügt. Zusätzlich wird die Möglichkeit für das Bewilligen von Ausnahmen durch die Kantone ergänzt. Solche Ausnahmen können Sinn machen, so z.B. zur behördlichen Überwachung der Schutzgebiete. Mit dieser Bestimmung wird die aktuell gelebte Praxis zum Ausstellen von Ausnahmebewilligungen durch die Kantone ins Bundesrecht über- führt. In jedem Fall ist klar, dass es sich um Ausnahmen handelt, die Einzelfallweise geprüft werden müssen. Die Gründe, die eine solche Ausnahmen möglich machen, sind in den Ziffern

1 bis 4 aufgeführt.

In Buchstaben i erfolgen terminologische Anpassungen, weil das Festungswachtkorps nicht mehr besteht und das Grenzwachtkorps in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit umbenannt wurde.

Art. 11 Abs. 5 Artikel 11 Absatz 5 wird aufgehoben, weil er nicht mehr den heutigen Anforderungen ent- spricht. Die Grenzwächter können die Aufgaben der Jagdpolizei nicht übernehmen und wer- den diesbezüglich auch nicht ausgebildet.

6. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen

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Im Titel des Abschnittes wird der Begriff der Abgeltung mit dem Begriff Finanzhilfen ergänzt. Nachdem der Bund in den Jagdbanngebieten den Kantonen bislang v.a. die Arbeit der Wild- hüter, den Unterhalt der Infrastruktur und die Wildschäden abgegolten hat, kommt mit dem neuen Artikel 15a (Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung) dem Finanzierungsinstrument der Finanzhilfe zukünftig grosse Bedeutung zu (s. Art. 11 Abs. 6 JSG).

Art. 14 Sachüberschrift Mit der Ergänzung des Artikels 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts als auch die Sachüberschriften der Artikel 14 und 15 angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für die Aufsicht der Jagbann- gebiete geregelt.

Art. 15 Sachüberschrift Mit der Ergänzung von Artikel 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts als auch die Sachüberschriften der Artikel 14 und 15 angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für Wildschaden geregelt, der in Jagdbanngebieten entstanden ist.

Art. 15a Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung Die Massnahmen für die Arten- und Lebensraumförderung in den Schutzgebieten nach An- hang 1 VEJ sowie in Gebieten nach Artikel 11 Absatz 4 JSG hängen von den vorhandenen Artengemeinschaften und Lebensraumtypen ab und sind deshalb in den verschiedenen Jagd- banngebieten sehr unterschiedlich. Deshalb braucht es pro Schutzgebiet eine Übersicht über die vorhandenen Naturwerte und die Förderungsmöglichkeiten. Zudem sind auch die Kosten von möglichen Förderungsmassnahmen sehr unterschiedlich, weshalb eine Pauschalisierung der Beiträge kaum möglich ist und nur eine anteilsmässige Beteiligung des Bundes an den effektiven Kosten Sinn macht. Eine Palette von möglichen Massnahmen sowie die Bestim- mung von beitragsberechtigten Kosten wird das BAFU im Handbuch zu den Programmverein- barungen im Umweltbereich aufführen.

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991

Art. 5 Abs. 1 Bst. fbis und Bst. i Der Artikel 5 der Verordnung über die eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservate regelt die Bestimmungen zum Artenschutz. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: Absatz 1: Gemäss Buchstaben fbis ist die Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugen in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung generell ver- boten. Darunter fallen auch Drohnen, die heute für verschiedene professionelle Zwecke zum Einsatz kommen. Neu wird für den Einsatz durch die Polizei oder durch Rettungskräfte ein Vorbehalt eingefügt. Neu erhalten die Kantone die Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Solche Ausnahmen können Sinn machen, so z.B. zur behördlichen Überwachung der Schutzgebiete. Mit dieser Bestimmung wird die aktuell gelebte Praxis zum Erteilen von Aus- nahmebewilligungen durch die Kantone ins Bundesrecht überführt. Die entsprechenden Aus-

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nahmen müssen jeweils im Einzelfall geprüft werden. Die Gründe, die eine solche Ausnahmen möglich machen, sind in den Ziffern 1 bis 4 aufgeführt.

6. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen

Der Titel des Abschnittes wird mit dem Begriff Finanzhilfen ergänzt. Nachdem der Bund in den Wasser- und Zugvogelreservaten dem Kanton bislang v.a. die Arbeit der Reservatsaufseher, den Unterhalt der Infrastruktur und die Wildschäden abgegolten hat, kommt mit dem neuen Artikel 15a (Finanzhilfe des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmass- nahmen der Kantone) dem Finanzierungsinstrument der Finanzhilfe zukünftig grosse Bedeu- tung zu (s. Art. 11 Abs. 6 JSG).

Art. 14 Sachüberschrift Mit der Ergänzung des Artikels 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14 und 15 angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten geregelt.

Art. 15 Sachüberschrift Mit der Ergänzung des Artikels 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14 und 15 angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für Wildschaden geregelt, die in Wasser- und Zugvogelreservaten entstanden sind.

Art. 15a Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung Die Massnahmen für die Arten- und Lebensraumförderung in den Schutzgebieten nach An- hang 1 VEJ sowie in Gebieten nach Artikel 11 Absatz 4 Jagdgesetz hängen von den vorhan- denen Artengemeinschaften und Lebensraumtypen ab und sind deshalb in den verschiedenen Vogelreservaten sehr unterschiedlich. Deshalb braucht es pro Schutzgebiet eine Übersicht über die vorhandenen Naturwerte und die Förderungsmöglichkeiten. Zudem sind auch die Kosten von möglichen Förderungsmassnahmen sehr unterschiedlich, weshalb eine Pauscha- lisierung der Beiträge kaum möglich ist und nur eine anteilsmässige Beteiligung des Bundes an den effektiven Kosten Sinn macht. Eine Palette von möglichen Massnahmen sowie die Bestimmung von beitragsberechtigten Kosten wird das BAFU im Handbuch zu den Programm- vereinbarungen im Umweltbereich aufführen.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung durch Bund und Kantone insofern, dass die Kantone im Herdenschutz mehr Handlungsspielräume und Verantwortung erhalten. Der Bund seiner- seits übernimmt zusätzliche finanzielle Verantwortung über neue Finanzhilfen bzw. Abgeltun- gen. Aufgrund der JSG- bzw. der JSV-Revision ergibt sich mittelfristig ein finanzieller Mehrbe- darf seitens des Bundes von insgesamt 10 Mio. CHF: (1) Umgang mit dem Wolf (Art. 7a JSG Art. 4d JSV): höchstens 2 Mio. CHF pro Jahr;

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(2) Wildtierkorridore (Art. 11a JSG, Art. 8e JSV): 4 Mio. CHF pro Jahr; (3) Arten- und Lebensraumförderung in Schutzgebieten (Art. 11 Abs. 6 JSG, Art. 15a VEJ und WZVV): 2 Mio. CHF pro Jahr. (4) Abgeltungen im Bereich Schadenverhütung und -vergütung beim Biber: 2 Mio. CHF pro Jahr. Der Bundesrat plant für die Finanzierung der Umsetzung des geänderten Jagdgesetzes ein Vorgehen in zwei Etappen. Zuerst wird der Verpflichtungskredit für die Programmvereinbarun- gen im Umweltbereich für die Jahre 2025-2028 um jährlich 5 Mio. CHF erhöht. Anschliessend ist vorgesehen, denselben Verpflichtungskredit für die Jahre 2029-2023 um weitere jährlich 3 Mio. CHF zu erhöhen. Die nötigen Mittel sind im Rahmen der Botschaft zu den Programmvereinbarungen im Um- weltbereich 2025-28 bereits berücksichtigt. Sie setzen sich wie folgt zusammen: (1) Umgang mit dem Wolf (Art. 7a JSG Art. 4d JSV): 1 Mio. CHF pro Jahr; (2) Wildtierkorridore (Art. 11a JSG, Art. 8e JSV): 2 Mio. CHF pro Jahr; (3) Arten- und Lebensraumförderung in Schutzgebieten (Art. 11 Abs. 6 JSG, Art. 15a VEJ und WZVV): 2 Mio. CHF pro Jahr. Zudem wird, wie oben bereits angegeben, für die Abgeltungen im Bereich Schadenverhütung und -vergütung beim Biber der Kredit Wildtiere und Jagd ab 2025 um 1 Mio. CHF jährlich aufgestockt. Ab 2029 ist eine zusätzliche Aufstockung um 1 Mio. CHF pro Jahr vorgesehen. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Die Aufwände für die Umstel- lung des Wolfsmanagements, die Entschädigung von Biber-Infrastrukturschäden, die Aus- scheidung und Abgeltung der Wildtierkorridore sowie die Koordination der Beratungsstelle Wildtiermanagement kann durch das bestehende Personal bewältigt werden.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Vorlage hat finanzielle Auswirkungen auf die Kantone. An der Vergütung der Schäden durch Biber an Infrastrukturanlagen müssen sich die Kantone mit 50% beteiligen, was rund 1-2 Millionen Franken pro Jahr für die ganze Schweiz betragen dürfte. Dagegen erhalten die Kantone neu eine Mitbeteiligung des Bundes an den Kosten für Präventionsmassnahmen zur Verhütung von Schäden durch Biber, sowie an den Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in Jagdbanngebieten und Vogelreservaten, welche sie bislang alleine finanzieren mussten. Die Vorlage hat auch personelle Auswirkungen auf die Kantone. Der Vollzug der Bestimmun- gen aus diesem Erlass stellen für die kantonalen Jagdbehörden einen wesentlichen Mehrauf- wand dar. Insbesondere führt der Umgang mit dem geschützten Wolf zu einer grossen perso- nellen und finanziellen Belastung der Gebirgskantone, während der Umgang mit dem ge- schützten Biber für die Flachlandkantone zu einer substanziellen personellen und finanziellen Mehrbelastung führt. Der Aufwand der Gebirgskantone für den Umgang mit dem geschützten Steinbock hingegen dürfte im Bereich des bisherigen Aufwandes liegen. Die globalen Finanz- hilfen des Bundes an die Kantone für den Umgang mit dem Wolf (Art. 4d JSV) unterstützen deren Arbeit substantiell. Weiter führt die Teilentschädigung von Infrastrukturschäden durch den Biber zu einer wesentlichen Entlastung der Flachlandkantone. Einige Neuerungen machen entsprechende Anpassungen im kantonalen Recht notwendig Dies betrifft insbesondere die Artikel 1a, 4a, 8b, 8c-e, 10c und 10d.

6.3 Auswirkungen auf die Gemeinden

Die Vorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf die Gemeinden.

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6.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und den ländli-

chen Raum inkl. den Bergregionen Der vorliegende Erlass soll insbesondere der Berglandwirtschaft Entlastung bringen, indem der Wolfsbestand wirksam reguliert werden kann. Gemeinsam mit Herdenschutzmassnahmen können so die Schäden an Nutztieren vermindert werden. Scheue Wölfe, welche die Men- schen meiden, bieten zudem die Gewähr der breiteren Akzeptanz dieser politisch umstrittenen Tierart. Auch mit der vorliegenden Umsetzung der präventiven Regulierung kann gewährleistet werden, dass der Wolfsbestand in der Schweiz erhalten bleibt. Eine Regulierung ist nur in begründeten Fällen zulässig. Die Verordnungsrevision stellt zudem erstmals eine Mindestan- zahl an Wolfsrudeln sicher. Der vorliegende Erlass kommt aber auch den Flachlandkantonen entgegen, indem ein zielge- richteter Umgang mit dem Biber und dessen Schäden möglich wird. Damit hilft die Vorlage, dass die langfristige Koexistenz mit diesen geschützten Wildtierarten möglich wird. Die Vor- lage hat keine substanziellen Auswirkungen auf urbane Zentren und Agglomerationen und keine relevanten volkswirtschaftliche Auswirkungen.