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Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse

Bundeskanzlei BK

Bern, 16. April 2024

Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Am 1. Januar 2024 ist das Bundesgesetz vom 17. März 20231 über den Einsatz elek- tronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) in Kraft getreten. Mit der Einführung des EMBAG sollen die Rechtsgrundlagen für eine wirkungsvolle digitale Transformation in der Bundesverwaltung sowie für die Zusammenarbeit unter Behör- den verschiedener Gemeinwesen und mit Dritten auf dem Gebiet des E-Government geschaffen werden.

Im Dezember 2021 wurden die beiden gleichlautenden Motionen Würth (21.4377) und Guggisberg (21.4490) «Die Schweiz voranbringen. Digitale Leuchtturmprojekte mit öf- fentlichem Interesse anschieben.» eingereicht. Nachdem der Bundesrat in der Folge die Annahme der Motionen beantragte, wurde die Motion Würth (21.4377) von beiden Räten angenommen. Im Rahmen der Beratung des Entwurfes zum neuen EMBAG hat sich das Parlament entschieden, eine Rechtsgrundlage für die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichen Interesse zu schaffen (Art. 17 EMBAG) und so dem Anliegen der Motionen Rechnung zu tragen. Darin hat es den Bundesrat mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen beauftragt (Art. 17 Abs. 3 EMBAG).

Vorgesehen ist ein Inkrafttreten der Verordnung per 1. Januar 2025.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage der neuen Verordnung ist Artikel 17 EMBAG. Mit dem EMBAG sollen verschiedene Themen der digitalen Transformation auf Gesetzesstufe geregelt werden. Insbesondere soll es die Voraussetzung für die Zusammenarbeit verschiede- ner Gemeinwesen und den Ausbau und die Weiterentwicklung des Einsatzes von elek- tronischen Mitteln zur Unterstützung der Erfüllung von Behördenaufgaben schaffen (Art. 1 EMBAG). Da die Bestimmung im EMBAG verankert ist, müssen die zugespro- chenen Finanzhilfen nach Artikel 17 EMBAG in einem Konnex zur Zweckbestimmung von Artikel 1 EMBAG stehen. Die finanzierten Projekte sollen mit anderen Worten auch geeignet sein, den Einsatz elektronischer Mittel bei der Erfüllung von Behördenaufga- ben zu unterstützen.

1.3 Verhältnis zur Strategie Digitale Schweiz

Aufgrund der Breitenwirkung der digitalen Transformation und des offen formulierten Artikel 17 EMBAG soll bewusst kein thematischer Förderschwerpunkt in der Verord- nung (bspw. Infrastruktur oder Künstliche Intelligenz) festgeschrieben werden. Mit der Strategie Digitale Schweiz2 gibt es bereits eine bundesrätliche Strategie, die der Dyna- mik der Digitalisierung Rechnung trägt und jährlich mit neuen Fokusthemen aktualisiert wird. Verschiedene Akteure der Digitalisierung können sich im Auswahlverfahren ein- bringen.

1 SR 172.019

2 digital.swiss

In der Verordnung ist der erwartete Beitrag der eingereichten Projekte zur Strategie Digitale Schweiz, als eines von fünf Bewertungskriterien festgelegt.

2 Grundzüge der Vorlage

Der Regelungsentwurf sieht ein zweistufiges Prüfverfahren vor, wobei in einem ersten Prüfschritt diejenigen Digitalisierungsprojekte ausscheiden, die nicht alle Förderungs- voraussetzungen erfüllen. Projekte, welche die Förderungsvoraussetzungen grund- sätzlich erfüllen, werden in einem zweiten Prüfschritt aufgrund von fünf gewichteten Bewertungskriterien und unter Beizug einer Fachjury mit einer Punktzahl bewertet und rangiert.

Die Ausrichtung der Finanzhilfe erfolgt anschliessend nach der Reihenfolge der Rangliste. Aufgrund der nur beschränkt verfügbaren Mittel, werden voraussichtlich nicht alle Projekte unterstützt werden können. Die weiter unten platzierten Projekte er- halten in diesem Fall keine Finanzhilfe, die Gesuchstellenden haben aber die Möglich- keit, das Projekt im darauffolgenden Jahr erneut einzureichen.

Die Finanzhilfe des Bundes beschränkt sich auf eine Anschubfinanzierung und darf zudem in keinem Fall mehr als 50 Prozent der Projektkosten betragen. Der Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) kann die Höhe den prozentualen Anteil der Projektkosten nach eigenem Ermessen be- stimmen. Höher rangierte Projekte erhalten in der Regel einen höheren oder gleich hohen prozentualen Anteil wie tiefer rangierte Projekte.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand dieser Verordnung ist die Regelung der Ausrichtung von Finanzhilfen an Digitalisierungsprojekte nach Artikel 17 EMBAG. Aufgrund der allgemeinen Formulie- rung von Artikel 17 EMBAG sowie dessen subventionsrechtlichen Gehalt, bestehen erhöhte Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Ausführungsbestimmungen. Ei- nerseits muss definiert werden, welche Förderungsvoraussetzungen Digitalisierungs- projekte von hohem öffentlichem Interesse erfüllen müssen. Aufgrund der Vorgaben des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19903 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG) müssen zudem auch die formellen und materiellen Anforderungen an ein Gesuch so- wie das Verfahren detailliert geregelt werden.

3 SR 616.6

2. Abschnitt: Voraussetzungen, Bemessung und Dauer

Artikel 2 Förderungsvoraussetzungen

Absatz 1

Nur Digitalisierungsprojekte von hohem öffentlichem Interesse können gemäss Artikel

17 EMBAG unterstützt werden. Unter welchen Voraussetzungen ein solch hohes öf-

fentliches Interesse gegeben ist, wird in diesem Artikel festgehalten.

Buchstabe a: Mit einer Anschubfinanzierung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse soll ein substantieller und nachhaltiger Beitrag zur digitalen Transformation der Schweiz geleistet werden. Die Projekte müssen deshalb eine be- sondere Tragweite aufweisen, damit sie das verlangte hohe öffentliche Interesse abbil- den und förderungswürdig sind. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

Ziffer 1: Gemeint sind Projekte, die geeignet sind, weitere Digitalisierungsprojekte an- zustossen, und dadurch die Digitalisierung vorantreiben können.

Ziffer 2: Es kann sich auch um strategisch wichtige Projekte handeln, etwa Projekte, die Cyberbedrohungen entgegenwirken und so einen Beitrag zur digitalen Souveränität der Schweiz leisten.

Ziffer 3: Mit der Strategie Digitale Schweiz besteht zudem eine bundesrätliche Strate- gie, die der Dynamik der Digitalisierung Rechnung trägt und jährlich mit neuen Fo- kusthemen aktualisiert wird. Ziel ist, dass die gesamte Bevölkerung der Schweiz von einer nachhaltigen und verantwortungsvollen digitalen Transformation profitiert. Eine Verbindung mit der Strategie Digitale Schweiz und deren Fokusthemen bietet sich bei der Umsetzung von Artikel 17 EMBAG an und ermöglicht eine strategische Ausrichtung der Finanzhilfe. Projekte die einen Bezug zur Strategie Digitale Schweiz aufweisen können, verfügen über die verlangte besondere Tragweite, um gefördert zu werden. Bei der Bewertung der eingegangenen Projekte wird zudem der erwartete Beitrag zur Realisierung der Strategie Digitale Schweiz in Bezug auf Fokusthemen des aktuellen oder der beiden vorangehenden Jahre in die Bewertung mit einbezogen. Projekte mit einem starken Bezug zu einem solchen Fokusthema haben somit entsprechend höhere Chancen, eine Finanzhilfe zu erhalten.

Buchstabe b: Gefördert werden nur Digitalisierungsprojekte, die ein tatsächliches Be- dürfnis der Gesellschaft und Wirtschaft zur Überwindung digitaler Hürden befriedigen. Entsprechend sollen solche Digitalisierungsprojekte gezielt gefördert werden, die einen wesentlichen Mehrwert für die Gesellschaft oder Wirtschaft erbringen. Ein wesentlicher Mehrwert im Sinne dieser Bestimmung kann sich dabei etwa durch die Schaffung von neuen oder die Verbesserung von bestehenden Produkten, Anwendungen, Dienstleis- tungen oder Prozessen ergeben. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

Ziffer 1: Bevölkerungsgruppen können anhand verschiedener Merkmale wie Sprache, Religion, Alter, Geschlecht oder weiteren definiert werden. Der Zusammenhalt zwi- schen Bevölkerungsgruppen kann gestärkt werden, indem ein Digitalisierungsprojekt beispielsweise die gegenseitige Unterstützung fördert. Dies kann etwa Unterstützung bei sprachlichen, altersspezifischen oder administrativen Herausforderungen umfas- sen. Darüber hinaus können Projekte auch darauf abzielen, kulturelle Barrieren abzu- bauen oder Begegnungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu fördern.

Ziffer 2: Gerade im Bereich der Digitalisierung besteht zudem ein grosser Aufholbedarf betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau. Frauen sind im Informatikbereich stark untervertreten, was dazu führt, dass Digitalisierungsprojekte in erster Linie von Männern entworfen werden und dabei der Geschlechterperspektive wenig Beachtung geschenkt wird. Um dem Entgegenzuwirken sollte bei Mädchen und jungen Frauen das Interesse für die meist technischen Berufe im Bereich der Digitalisierung gefördert wer- den. Dies kann beispielsweise durch einen erleichterten Einstieg in die Informatikbran- che erzielt werden. Die Ausrichtung von Finanzhilfen nach dieser Verordnung stellen deshalb auch eine gute Möglichkeit dar, um Projekte zu fördern, mit denen Probleme der Benachteiligungen im digitalen Bereich angegangen werden, von denen Frauen derzeit betroffen sind. Digitalisierungsprojekte würden also insbesondere dann einen grossen Mehrwert erbringen, wenn sie geeignet sind, die Ungleichheit zu verringern oder wenn ein Projekt auf die Lösung eines Problems abzielt, welches Frauen beson- ders stark betrifft (z. B. im Bereich Gesundheit oder digitale Gewalt gegen Frauen).

Daneben ist die Geschlechterperspektive grundsätzlich in allen Bereichen und somit transversal zu berücksichtigen. Auch Projekte, die nicht primär eine Verbesserung in diesem Bereich anstreben, sollen aufzeigen, inwiefern sie zu einer besseren Gleich- stellung von Mann und Frau beitragen können oder inwiefern die Geschlechterperspek- tive zumindest berücksichtigt wird. Solche Projekte werden beim Kriterium von Artikel 7 Buchstabe a besser bewertet, als Projekte, welche die Geschlechterperspektive über- haupt nicht berücksichtigen.

Ziffer 3: Mit der Strategie Nachhaltige Entwicklung 20304 hat der Bundesrat die Leitli- nien seiner Politik der nachhaltigen Entwicklung bis 2030 festgelegt und als eine An- forderung für alle Politikbereiche des Bundes verankert. Die Strategie soll die Aktivitä- ten des Bundes stärker auf eine nachhaltige Entwicklung ausrichten und legt Ziele bis 2030 sowie innen- und aussenpolitische strategische Stossrichtungen fest. Grosses Potential für eine nachhaltige Entwicklung durch Digitalisierung sieht auch die Strategie zur internationalen Zusammenarbeit der Schweiz 2021-20245 vor. Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz zielt darauf ab, das Potenzial technologischer Innovatio- nen für eine nachhaltige Entwicklung und die Armutsreduktion zu nutzen. Gleichzeitig sollen die Risiken, die von diesen Innovationen ausgehen, minimiert werden. Projekte, die einen Beitrag zu diesen Strategien leisten, erbringen auch einen wesentlichen Mehrwert im Sinne dieser Bestimmung.

Ziffer 4: Ein hohes öffentliches Interesse besteht auch an der Förderung des selbstbe- stimmten Handelns im digitalen Raum. Unter dem Begriff der Digitalen Selbstbestim- mung bestehen etwa Bemühungen, das Spannungsverhältnis zwischen Datennutzung und Datenschutz aufzulösen. Unterstützenswert sind somit Projekte die in dieser Hin- sicht eine Verbesserung bringen. Einen Beitrag zur Digitalen Selbstbestimmung kann auch mit Projekten geleistet werden, welche die Barrierefreiheit in der Digitalisierung fördern, indem sie etwa den Zugang zu digitalen Tools und Technik auch für Menschen mit Behinderung ermöglichen.

Ziffer 5: Die demokratische Partizipation kann erweitert werden, indem ein Projekt bei- spielsweise Menschen erreicht, die sich bisher demokratisch kaum oder gar nicht be- teiligen, indem ihnen etwa ihre demokratischen Rechte nähergebracht oder Möglich-

4 https://www.are.admin.ch/are/de/home/nachhaltige-entwicklung/strategie/sne.html 5 https://www.eda.admin.ch/deza/de/home/strategie-21-24/nachhaltige-entwicklung/digitalisierung.html

keiten der Partizipation aufzeigt werden. Zu denken ist auch an effektive Erweiterungen der Partizipationsmöglichkeiten im Rahmen einer digitalen Anwendung.

Ziffer 6: Mit dem Erlass des EMBAG wurde vom Gesetzgeber auch das Ziel verfolgt, den Zugang zu Informationen und Daten zu vereinfachen. Darunter fallen einerseits Grundprinzipien wie Open Data oder Open Source Software, die von den unterstützten Projekten ohnehin eingehalten werden müssen (vgl. Art. 13). Vorstellbar ist aber auch ein Digitalisierungsprojekt, welches den Zugang zu weiteren, beispielweise dem EM- BAG nicht unterstellten Daten oder Informationen vereinfacht.

Ziffer 7: Förderungswürdig sind Projekte, die für Unternehmen den Zugang zu Behör- denleistungen vereinfachen. Darunter kann etwa die Schaffung von E-Government Plattformen verstanden werden, die den Unternehmen Zeit und Ressourcen sparen, die sonst für Behördengänge aufgewendet werden müssen und so die digitale Trans- formation von Unternehmen beschleunigen. Weiter könnte darunter auch die Freigabe von Behördendaten in nutzbarer Form fallen, die Innovationen von Unternehmen be- günstigen. Innovationen können auch durch digitale Hubs gefördert werden, wo die Wirtschaft mit den Behörden vernetzt wird.

Ziffer 8: Darunter fallen insbesondere Projekte, welche die Cybersicherheit für Unter- nehmen verbessern.

Ziffer 9: Darunter können etwa Projekte fallen, welche aussenwirtschaftliche Beziehun- gen für Unternehmen vereinfachen oder einen Beitrag zur besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotentials leisten.

Buchstabe c: Aufgrund der Verankerung der Subventionsbestimmung im EMBAG, müssen die Projekte eine Verbindung zu dessen Zweck aufweisen. Nach Artikel 1 EM- BAG sollen mit dem Gesetz Voraussetzungen geschaffen werden für die Zusammen- arbeit unter Behörden verschiedener Gemeinwesen und mit Dritten beim Einsatz elek- tronischer Mittel zur Unterstützung der Erfüllung von Behördenaufgaben, sowie den Ausbau und die Weiterentwicklung des Einsatzes von elektronischen Mitteln zur Unter- stützung der Erfüllung von Behördenaufgaben.

Ein Digitalisierungsprojekt muss somit einen Bezug zur Erfüllung einer Behördenauf- gabe aufweisen und den Einsatz elektronischer Mittel zur Unterstützung der Erfüllung dieser Behördenaufgabe begünstigen. Unter dem Begriff der Behördenaufgaben sind grundsätzlich hoheitliche Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zu verstehen. Ein möglicher Ansatzpunkt für eine Konkretisierung des Bezugs zu einer Behördenaufgabe bietet ebenfalls die Strategie Digitale Schweiz. Darin werden fünf langfristige Wirkungs- bereiche definiert, welche eine Gesamtsicht auf diejenigen hoheitlichen Tätigkeiten bie- tet, die für eine digitale Schweiz wichtig sind. Sofern ein Digitalisierungsprojekt unter einen dieser Wirkungsbereiche fällt, dürfte ein Bezug in genügendem Ausmass vor- handen sein.

Buchstabe d: Gemäss Artikel 17 Absatz 2 EMBAG sollen Projekte gefördert werden, die frei verwendbare Ergebnisse hervorbringen. Entsprechend ist es auch eine Förde- rungsvoraussetzung, dass die Projekte überhaupt solche Ergebnisse hervorbringen können. Wie gross das Potential zur Weiterverwendung dieser Ergebnisse ist, fliessts anschliessend gemäss Artikel 7 Buchstabe c in die Bewertung des Projekts ein.

Buchstabe e: Die beantragten Digitalisierungsprojekte sollen innovativ sein und grund- sätzlich Neues hervorbringen. Projekte können aber auch dann innovativ sein, wenn

sie auf bestehendem Aufbauen oder Bestehendes so weiterentwickeln, dass es eine wesentliche Verbesserung mit sich bringt. Je innovativer ein Projekt ist, desto besser wird es zudem bewertet (Art. 7 Bst. d).

Absatz 2

Finanzhilfen nach dieser Verordnung sind subsidiär zu anderen Finanzhilfen des Bun- des. Projekte können somit nur dann gefördert werden, wenn sie nicht durch andere Förderinstrumente des Bundes unterstützt werden. Das bezieht sich sowohl auf den Unterstützungszeitraum wie auch auf die Vergangenheit. Wurde das Projekt in der Ver- gangenheit gestützt auf eine andere rechtliche Grundlage vom Bund finanziell unter- stützt, so geht diese spezialrechtliche Bestimmung derjenigen des EMBAG vor, auch wenn die Unterstützungsleistungen tiefer ausfielen oder eingestellt wurden. Dies ist z. B. möglich, wenn auch die spezialrechtliche Bestimmung «nur» eine Anschubfinan- zierung vorsieht oder wenn die Finanzhilfen gestützt auf einen der Tatbestände nach Artikel 28 oder 29 SuG vom Empfänger zurückgefordert wurden.

Es existieren unterschiedliche Instrumente zur Förderung von Digitalisierungsprojek- ten. Artikel 17 EMBAG verlangt, dass das Projekt nicht durch andere Förderinstrumente des Bundes unterstützt wird. Darunter fallen alle Fördergelder, die von einer Verwal- tungseinheit der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung geleistet werden. Dazu gehören etwa die Innovationsprojekte-Förderungen von Innosuisse, das Förderpro- gramm zur Unterstützung von Digitalisierungsprojekten im Energiesektor des Bundes- amtes für Energie (BFE) oder auch die akademischen Forschungsprojekte zur Weiter- entwicklung von Wissen und Verständnis in Bezug auf digitale Technologien und deren Anwendungen vom Schweizerischen Nationalfonds.

Der Vollzug dieser Bestimmung soll dadurch erleichtert werden, dass die Gesuchstel- lenden die Einhaltung dieser Grundvoraussetzung mehrmals und mittels Selbstdekla- ration bestätigen müssen (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. i und Art. 12 Abs. 4).

Artikel 3 Bemessung der Finanzhilfen

Absatz 1

Die anrechenbaren Projektkosten müssen bei Gesuchseinreichung ausgewiesen wer- den. Die Finanzhilfe des Bundes darf nicht mehr als 50 Prozent der effektiv angefalle- nen und anrechenbaren Kosten betragen. Raten werden grundsätzlich erst ausbezahlt, wenn Aufwendungen unmittelbar bevorstehen (vgl. Art. 23 Abs. 1 SuG). Entsprechend ist diese Voraussetzung bei jeder Ratenzahlung zu berücksichtigen. Es ist die Aufgabe der Empfänger der Finanzhilfe die effektiv entstandenen Kosten zu belegen.

Absatz 2

Finanzhilfen nach dieser Verordnung dienen einer Anschubfinanzierung und umfassen daher nur die Entwicklungs- und Aufbauphase eines Digitalisierungsprojekts. Die Dauer der Unterstützung ist zudem auf vier Jahre beschränkt (vgl. Art. 4). Die Kosten sind zudem immer nur dann anrechenbar, wenn sie notwendig sind, um das Projekt zu realisieren.

Die während dem Unterstützungszeitraum anrechenbaren Kosten werden sodann bei- spielhaft aufgeführt. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend und dient als Hilfestel- lung für die Gesuchstellenden.

Buchstabe a: Unter Planung sind sämtliche Aufwendungen für die Projektplanung ge- meint, insbesondere auch die Aufwendungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b. Die für die Gesuchseinreichung erfolgten Planungsarbeiten können somit angerechnet werden, sofern der Aufwand nachvollziehbar dargelegt werden kann und verhältnis- mässig erscheint. Dies muss insbesondere mit Blick auf Artikel 26 Absatz 1 SuG beur- teilt werden, welcher beispielsweise die Tätigung von grösseren Anschaffungen vor Zusicherung der Finanzhilfe verbietet. Daneben können auch die weiteren Aufwendun- gen für die Planung nach Erhalt einer allfälligen Finanzhilfe angerechnet werden.

Unter Aufwendungen für die Koordination ist die Abstimmung einzelner Aktivitäten im Hinblick auf die Realisierung des Projekts zu verstehen.

Anrechenbar sind zudem auch die Kosten für die Realisierung des Projekts. Darunter fallen etwa Kosten für die Versorgung eines Projekts mit Material, Dienstleistungen, Betriebs- und Arbeitsmitteln oder auch Rechten und Informationen Dritter. Auch Eigen- entwicklungen fallen darunter oder die mit der Realisierung zusammenhängenden Be- triebskosten, nicht jedoch die Unterhalts- und Betriebskosten bestehender Infrastruk- turen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. b).

Buchstabe b: Studien, Datenerhebungen und Evaluationen dürfen angerechnet wer- den, sofern sie durch die Projektverantwortlichen veranlasst wurden und projektbezo- gen erfolgen. Wurden die Studien, Datenerhebungen oder Evaluationen bereits vor Er- teilung der Finanzhilfe gemacht oder in Auftrag gegeben, können die Kosten nur zu- rückhaltend nach den Vorgaben von Artikel 26 Absatz 1 SuG angerechnet werden.

Buchstabe c: Das Projektmanagement dient dazu, bei der Organisation, Durchführung und Nachverfolgung eines Projekts zu unterstützen. Dabei sollen die im Rahmen des Projekts definierten Ziele so gut wie möglich erfüllt werden. Dies lässt sich etwa errei- chen durch einen optimalen Projektplan und das geeignete Projektmanagement Tool. Risikomanagement ist die kontinuierliche Beurteilung und Einschätzung von Ereignis- sen, Handlungen und Entwicklungen, die ein Projekt daran hindern könnten, seine Ziel- setzungen zu erreichen oder die erfolgreiche Realisierung gefährden.

Absatz 3

An dieser Stelle folgt eine Aufzählung der nicht anrechenbaren Kosten:

Buchstabe a: Nicht anrechenbar sind sämtliche mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Steuern oder andere staatliche Abgaben, alle mit der Beschaffung weiterer Finanzmittel zusammenhängende Aufwendungen oder auch kalkulatorische Zinsen, die mit den vorhandenen Finanzmitteln hätten erzielt werden können.

Unter Abschreibungen werden alle fortlaufenden und geplanten nutzungsbedingten Wertverluste verstanden. Diese können ebenso wenig angerechnet werden wie einge- rechnete Gewinne oder Risikozuschläge.

Buchstabe b: Die anrechenbaren Kosten sind beschränkt auf die Entwicklungs- und Aufbauphase eines Projekts. Nachdem ein Projekt realisiert wurde, also ein Ergebnis

vorliegt, sind insbesondere die Kosten für Betrieb und Unterhalt der bestehenden In- frastrukturen und IT-Systeme nicht mehr anrechenbar.

Artikel 4 Dauer der Unterstützung

Die Finanzhilfen bezwecken eine einmalige Anschubfinanzierung von Digitalisierungs- projekten und sind auf die Entwicklungs- und Aufbauphase eines Projekts beschränkt. Daneben ist die Dauer der Unterstützung auf einen Zeitraum von vier Jahren be- schränkt. Diese Frist beginnt mit dem Entscheid über die Ausrichtung der Finanzhilfe zu laufen. Sofern ein Projekt nach vier Jahren noch nicht realisiert werden konnte, wer- den keine weiteren Raten mehr bezahlt. Die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Rate, wird mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ergebnisse ausbezahlt.

3. Abschnitt: Verfahren

Artikel 5 Gesuch

Absatz 1

Der Bereich DTI der BK ist zuständig für die Koordination der digitalen Transformation innerhalb der Bundesverwaltung. Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für über- greifende Fragen der Digitalisierung und in diesem Zusammenhang auch zuständig für die Strategie Digitale Schweiz. Durch seine Gesamtsicht auf die Digitalisierung ist er geeignet, Finanzhilfen zur Förderung von Digitalisierungsprojekten nach dieser Verord- nung zu vergeben.

Absatz 2

Gesuche um Finanzhilfen nach dieser Verordnung können jährlich bis zum 31. Oktober eingereicht werden. Ergänzende Informationen werden auf der Internetseite des Be- reichs DTI der BK zugänglich gemacht.

Absatz 3

Der Bereich DTI der BK wird ein elektronisches Formular für die Gesuchseinreichung zur Verfügung stellen. Sollte ein Gesuch unvollständig eingereicht werden, erteilt der Bereich DTI der BK eine kurze Nachfrist zur Nachbesserung, selbst wenn die Einga- befrist bereits abgelaufen ist.

Buchstabe a: Das Gesuch muss zuerst darüber Auskunft geben, wer die Gesuchstel- lenden sind und wer als Empfänger der Finanzhilfe gelten soll. Nach dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 EMBAG können private und öffentliche Organisationen eine Finanz- hilfe nach dieser Verordnung erhalten. Der Begriff wurde bewusst weit gewählt, um den Kreis der potentiellen Empfänger offen zu halten. Die Einschränkungen erfolgen dem- gegenüber projektbezogen (z. B. Subsidiarität, hohes öffentliches Interesse oder Be- zug zu Art. 1 EMBAG). Verfügt eine Organisation über keine eigene Rechtspersönlich- keit, muss das Gesuch aber in jedem Fall stellvertretend von einer möglichen Rechts- trägerin oder einem möglichen Rechtsträger eingereicht werden.

Kantonen und Gemeinden stehen in der Regel andere Förderinstrumente im EMBAG zur Verfügung, insbesondere Finanzhilfen nach Artikel 7 EMBAG oder Anschubfinan- zierungen für Projekte der Agenda Nationale Infrastrukturen und Basisdienste (Agenda DVS)6 nach Artikel 16 EMBAG. Aufgrund der offenen Formulierung von Artikel 17 EM- BAG können aber auch Kantone, Gemeinden oder weitere öffentlich-rechtliche Körper- schaften Empfänger von Finanzhilfen nach dieser Verordnung sein. Ausgeschlossen sind demgegenüber Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen Bundesver- waltung, die per Definition nicht Empfänger von Finanzhilfen des Bundes sein können (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG i. V. m. Art. 2 Abs. 3 RVOG).

Buchstabe b: Die Projektidee muss verständlich dargelegt und ein entsprechendes Projektziel formuliert werden. Für die Bewertung der Projekte ist es zudem von Vorteil, wenn bereits eine möglichst detaillierte Projektbeschreibung und -planung vorliegt. Da- mit die Planung nachvollziehbar ist und eine Kontrollmöglichkeit besteht, sind die we- sentlichen Etappen der Entwicklungs- und Aufbauphase zu definieren.

Buchstabe c: Die Gesuchsteller sollen einerseits begründen, weshalb sie die Förde- rungsvoraussetzungen nach Artikel 2 bei ihrem Projekt als erfüllt erachten. Gleichzeitig handelt es sich bei einigen Förderungsvoraussetzungen auch um Bewertungskriterien. Für die Gesuchstellenden besteht deshalb die Möglichkeit, hier ihre eigenen Argu- mente einzubringen, um die Bewertung positiv zu beeinflussen.

Buchstabe d: Der Bezug zur Strategie Digitale Schweiz kann die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a verlangte besondere Tragweite des Projekts erfüllen, er ist aber nur ein Beispiel und somit keine zwingende Förderungsvoraussetzung. Hingegen ist ein allfäl- liger Beitrag zu einem Fokusthema der Strategie Digitale Schweiz ein Bewertungskri- terium gemäss Artikel 7 Buchstabe b, weshalb an dieser Stelle auch Angaben darüber erfolgen müssen, ob das Projekt geeignet ist einen solchen Beitrag zu leisten oder nicht.

Buchstabe e: Bereits bei Gesuchseinreichung muss angegeben werden, wie die Er- gebnisse nach den Voraussetzungen von Artikel 13 veröffentlicht werden. Dabei sollen insbesondere die verwendeten Formate und Plattformen so weit wie mitgeteilt werden.

Buchstabe f: Die Angaben über die Gesamtkosten sowie die Kosten der Entwicklungs- und Aufbauphase im Besonderen, sind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Schätzung. Trotzdem ist bereits bei Eingabe ein möglichst hoher Detaillierungsgrad notwendig, damit die Verfügung mit den notwendigen Bedingungen erlassen werden kann. Allenfalls muss die Kostenschätzung auch mit konkreten Offerten belegt werden.

Mit einem Businessplan und der Liquiditätsplanung müssen die Gesuchstellenden ei- nerseits aufzeigen, inwiefern das Projekt während der Unterstützungsphase überle- bensfähig ist und welche Zahlungen wann benötigt werden. Andererseits soll der Busi- nessplan auch aufzeigen, wie der Betrieb nach Realisierung des Projekts finanziert werden soll.

Buchstabe g: Das Gesuch muss sich auch zur Höhe der beantragten Finanzhilfe äus- sern und inwiefern die Bedingung von Artikel 3 Absatz 1 eingehalten wird.

Buchstabe h: Sämtliche am Projekt direkt und indirekt beteiligten Akteure müssen bei Gesuchseinreichung aufgeführt werden. Unter finanzielle Beteiligungen Dritter fallen

6 www.digitale-verwaltung-schweiz.ch > Umsetzung > Agenda Nationale Infrastrukturen und Basisdienste (Agenda DVS)

neben Geldern von Privaten auch Förderungsbeiträge und Finanzhilfen von Kantonen oder Gemeinden.

Buchstabe i: Da Finanzhilfen nach dieser Verordnung nur gewährt werden können, wenn das Projekt keine anderen Fördermittel des Bundes erhält oder in Vergangenheit erhalten hat, muss im Gesuch eine entsprechende Selbstdeklaration erfolgen. Die Sub- sidiarität muss zudem nicht nur im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährleistet sein. Möglich wäre auch, dass ein Projekt mehrere Gesuche um Erhalt von Bundesgel- dern eingereicht hat. Deshalb ist eine schriftliche Zusicherung im Gesuch notwendig, wonach die Gesuchstellenden während dem Unterstützungszeitraum gemäss Artikel 4 keine anderen Finanzhilfen des Bundes annehmen werden.

Buchstabe j: Die Angaben ermöglichen dem Bereich DTI der BK eine Kontrolle der Subsidiarität. Gesuche um Finanzhilfe von den Kantonen müssen zudem aus Koordi- nationsgründen angegeben werden (vgl. Art. 8 SuG).

Buchstabe k: Die rechtliche Machbarkeit soll aufzeigen, ob allenfalls rechtliche Hinder- nisse die Realisierung eines Projekts beeinträchtigen könnten. Nebst urheberrechtli- chen Bestimmungen könnten das etwa auch datenschutzrechtliche Einschränkungen sein, die in die Beurteilung des Projekts miteinbezogen werden müssen.

Unter wirtschaftlicher Machbarkeit versteht sich die die Fähigkeit eines Projekts, die erforderlichen finanziellen Ressourcen sicherzustellen, um die geplanten Aktivitäten er- folgreich durchzuführen und die angestrebten Ziele zu erreichen. Eine detaillierte Bud- getplanung und eine realistische Finanzprognose sind wesentliche Elemente zur Be- wertung der wirtschaftlichen Machbarkeit eines Projekts.

Die technische Machbarkeit orientiert sich an der Fähigkeit eines Projekts, die notwen- dige technische Infrastruktur, Ressourcen und Fachkenntnisse bereitzustellen, um die geplanten Aktivitäten effizient und effektiv umzusetzen. Dies schliesst die Verfügbarkeit von geeigneten Technologien, Software, Hardware sowie das Vorhandensein von qua- lifiziertem Personal ein. Eine Bewertung der technischen Machbarkeit berücksichtigt auch die Integration von geplanten Technologien oder Lösungen in bestehende Sys- teme und die Sicherstellung der Interoperabilität.

Buchstabe l: Für den Bund als Geldgeber spielt es eine Rolle, ob ein Projekt grossen Risiken ausgesetzt ist, und ob es nach Abschluss der Entwicklungs- und Aufbauphase finanziell selbsttragend sein kann. An dieser Stelle sind deshalb allfällige Projektrisiken mit den geplanten Risikoreduktionsmassnahmen aufzuführen. Es ist weiter aufzuzei- gen, inwiefern das Projekt nach Realisierung weitergeführt und der Betrieb finanziert werden soll.

Absatz 4

Der Bereich DTI der BK kann nach Erhalt eines Gesuchs weitere Angaben und Unter- lagen einfordern. Gemeint sind damit aber nur Angaben oder Unterlagen die für die Bewertung des Projekts oder die Prüfung der in der Verordnung festgehaltenen Vor- aussetzungen notwendig sind. Es ist beispielweise möglich, dass ein Gesuch die an- rechenbaren Kosten zu wenig detailliert festhält und noch Offerten nachgereicht wer- den müssen. Damit soll eine sachgerechte und objektive Bewertung der eingegange- nen Gesuche ermöglicht werden.

Die Einreichung der nachträglich eingeforderten Angaben und Unterlagen muss nicht während der Eingabefrist erfolgen. Da die Projekte aber rasch beurteilt werden wollen, dürfte die Nachforderung mit einer relativ kurzen Frist verbunden sein.

Artikel 6 Prüfung der Förderungsvoraussetzungen

Absatz 1

Eine Gesuchsprüfung erfolgt grundsätzlich zweistufig. In einem ersten Schritt wird die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach Artikel 2 vom Bereich DTI der BK ge- prüft. Erfüllt ein Projekt eine der Förderungsvoraussetzungen nicht, scheidet es bereits an dieser Stelle aus.

Absatz 2

Alle anderen Projekte werden anschliessend der Jury zur Beratung unterbreitet.

Artikel 7 Bewertung der Projekte

Mit dieser Bestimmung wird eine Prioritätenordnung im Sinne von Artikel 13 SuG defi- niert. Da kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Finanzhilfe nach dieser Verordnung besteht und die Finanzhilfen zudem nur im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt werden können, müssen die Gesuche nach bestimmten Kriterien beurteilt und priori- siert werden (Art. 13 Abs. 2 SuG). Dies erfolgt mittels einer Punktevergabe und dem anschliessenden Erstellen einer entsprechenden Rangliste (vgl. Art. 8 Abs. 2).

Buchstabe a: Dieses Kriterium entspricht der Förderungsvoraussetzung nach Art. 2 Buchstabe b. Dabei ist der zu erwartende Mehrwert für Gesellschaft oder Wirtschaft zu bewerten. Die hohe Gewichtung unterstreicht den Willen, diejenigen Projekte zu unter- stützen, die einen möglichst hohen Mehrwert bringen können.

Buchstabe b: Bewertet wird der erwartete Beitrag zur Realisierung der Strategie Digi- tale Schweiz (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3). Für die Bewertung relevant sind aber ausschliesslich die Fokusthemen des aktuellen, sowie der beiden vorangehenden Jahre. Steht ein zu bewertendes Projekt in keinem Zusammenhang mit einem entsprechenden Fokusthema, erhält es für dieses Kriterium keine Punkte.

Buchstabe c: Die freie Verwendbarkeit der Ergebnisse muss bei allen Projekten ge- währleistet werden (vgl. Art. 13). Bewertet wird an dieser Stelle aber das Potential zur Weiterverwendung der Ergebnisse. Mit anderen Worten sollen dadurch Projekte geför- dert werden, die einen hohen Wiederverwendbarkeitsgrad aufweisen, indem sie bei- spielsweise geeignet sind, eine Anwendung auf verschiedenen Staatsebenen zu im- plementieren und dadurch die Erfüllung einer Behördenaufgabe vereinheitlichen oder vereinfachen. Auch Projekte mit einem hohen Weiterentwicklungspotential können hier eine hohe Punktzahl erzielen.

Buchstabe d: Unter dieser Bestimmung wird bewertet, inwiefern das Digitalisierungs- projekt das Potential hat, neue Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft im Bereich der Digitalisierung hervorzubringen. Auch Pro-

jekte die eine Vorbildfunktion haben und geeignet sind weitere Digitalisierungsprojekte anzustossen, werden an dieser Stelle hoch bewertet.

Buchstabe e: Mit diesem Kriterium soll der Preiswettbewerb gefördert werden. Effizi- ente Projekte, die mit kleinen Förderungsbeiträgen eine hohe Wirkung erzielen, können dadurch bevorzugt werden. Unter diesem Aspekt werden auch diejenigen Projekte bes- ser abschneiden, die einen tieferen prozentualen Anteil an den anrechenbaren Projekt- kosten beantragen, als gemäss Artikel 3 Absatz 1 möglich.

Artikel 8 Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfen

Absatz 1

Der Bereich DTI der BK entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen nach Bera- tung durch die Fachjury. Aufgrund der jährlichen Ausrichtung der Finanzhilfen sowie dem öffentlichen Interesse an einer raschen Bekanntgabe, ist vorgesehen, dass der Bereich DTI der BK möglichst zeitnah, in der Regel innert sechs Monaten nach Ablauf der Eingabefrist, über die Erteilung der Finanzhilfen entscheidet.

Absatz 2

In Übereinstimmung mit Artikel 13 SuG wird in dieser Bestimmung eine Prioritätenord- nung eingeführt, nach der die eingegangenen Projekte beurteilt werden. Die Prioritä- tenordnung entspricht dabei den Bewertungskriterien nach Artikel 7. Der Bereich DTI der BK erstellt eine Rangliste, unter Berücksichtigung der erzielten Punktezahl nach Artikel 7.

Absatz 3

Diejenigen Projekte die gut bewertet wurden, sollen gegenüber den anderen Projekten bevorzugt werden, indem ihnen ein höherer oder zumindest gleich hoher prozentualer Anteil an den anrechenbaren Projektkosten zugesprochen wird. Die prozentualen Un- terschiede innerhalb der Rangliste können dabei von Jahr zu Jahr variieren und dürften auch mit den verfügbaren Mitteln zusammenhängen. Zum Beispiel könnten Projekte, die 80 bis 100 Punkte erreichen, einen Anteil von 50 Prozent der anrechenbaren Pro- jektkosten erhalten, solche mit 60 bis 79 Punkten 40 Prozent, solche mit 50 bis 59 Punkten 30 Prozent und so weiter.

Absatz 4

Die Projekte sind aber an ihren Antrag gebunden. Der gemäss Absatz 3 zugeteilte Pro- zentuale Anteil entspricht deshalb nicht in jedem Fall dem tatsächlich gewährten. So- fern ein Projekt gemäss dem Beispiel in Absatz 3 einen prozentualen Anteil von 30 Prozent an den anrechenbaren Projektkosten beantragt hat, wird es die 30 Prozent auch dann erhalten, wenn es 100 Punkte erzielt. Für die nachfolgenden Projekte ist der gewährte prozentuale Anteil von 30 Prozent aber nicht massgebend, womit in einem solchen Fall ein tiefer rangiertes Projekt einen höheren prozentualen Anteil erhalten kann.

Die Finanzhilfen sind zudem beschränkt auf die bewilligten und verfügbaren Mittel. Die Gesuche auf Finanzhilfen sollen daher einem Wettbewerb unterzogen werden, bei dem die besten Konzepte bzw. Projekte ausgewählt werden. Reichen die Mittel nicht 13/22

aus, um alle Projekte zu unterstützten, werden die tiefer rangierten Gesuche entspre- chend abgewiesen (vgl. auch Art. 13 Abs. 5 SuG).

Absatz 5

Jedes Gesuch erhält einen Entscheid über die Gewährung oder Nichtgewährung der Finanzhilfe mittels anfechtbarer Verfügung. Der Inhalt dieser Finanzhilfeverfügung rich- tet sich nach den Artikeln 17 und 18 SuG.

Sollte dem Antrag der Gesuchstellenden nur teilweise entsprochen werden können, indem etwa nur ein geringerer prozentualer Anteil an den anrechenbaren Projektkosten gewährt wird, sind diese vor Erlass der Verfügung gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anzuhören. Dabei wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch zurückzuziehen.

Im Zeitpunkt des Entscheids der Finanzhilfe sind die tatsächlich entstandenen Aufwen- dungen noch nicht bekannt. Entsprechend erfolgt die definitive Festsetzung der Finanz- hilfe nachträglich, nach Ablauf des Unterstützungszeitraums. Da der Inhalt des Rechts- verhältnisses in der Finanzhilfeverfügung vorgängig festgelegt wird, bedarf es in der Regel nach Ablauf des Unterstützungszeitraums und in Zusammenhang mit der Schlusszahlung keiner erneuten Verfügung. Der Bereich DTI der BK prüft, ob die mass- gebenden Bedingungen der Verfügung erfüllt sind und allfällige Auflagen und Bedin- gungen eingehalten wurden. Danach setzt er aufgrund der Verfügung den Betrag der letzten Rate fest.

Sofern die Verfügung nicht alle zur Festsetzung der Finanzhilfe notwendigen Grundla- gen enthält, etwa weil gewisse Punkte offengelassen oder Vorbehalte angebracht wur- den, muss die Verfügung ergänzt oder angepasst werden (Art. 18 Abs. 2 SuG). Das- selbe gilt auch wenn Projekte aufgrund besonderer Umstände nachträglich geändert wurden. Der ursprünglich festgehaltene maximale Unterstützungsbeitrag darf dabei nicht überschritten werden.

Absatz 6

Artikel 17 EMBAG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Es besteht somit kein Rechtsan- spruch auf Erteilung einer Finanzhilfe.

4. Abschnitt: Fachjury

Artikel 9 Zusammensetzung

Absatz 1

Die Zusammensetzung der Fachjury soll eine angemessene Vertretung der massge- blich betroffenen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung gewährleisten und da- bei hinreichende Expertise zur Beurteilung der eingegangenen Digitalisierungsprojekte ermöglichen. Zudem soll innerhalb der Bundesverwaltung bereits vorhandenes Wissen im Bereich der Digitalisierung von Behördenaufgaben genutzt werden können.

7 SR 172.021

Buchstabe a: Mindestens drei bedeutet, dass allenfalls auch mehr als drei Vertreterin- nen oder Vertreter aus den Departementen in der Fachjury vertreten sein können, falls dies als notwendig erachtet wird. Der Entscheid dafür liegt bei der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

Buchstabe b: Die Anzahl Fachexpertinnen und Fachexperten dürfte je nach Jahr und eingereichten Projekten variieren. Diese sollen dabei insbesondere Fachwissen ein- bringen und dadurch den Nutzen der einzelnen Projekte beurteilen können. Damit die Fachjury aber nicht zu gross wird, ist die maximale Anzahl der externen Fachexpertin- nen und Fachexperten auf fünf beschränkt.

Absatz 2

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bestimmt das Rotationsprinzip, wobei alle Departemente den gleichen Vertretungsanspruch haben. Die Departemente be- stimmen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter selbst, dürfen aber nur Personen in die Fachjury entsenden, die einen entsprechenden Bezug zur Digitalisierung von Behör- denaufgaben aufweisen.

Absatz 3

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ernennt die externen Fachexpertinnen oder Fachexperten auf Empfehlung des Bereichs DTI der BK oder der Fachjury. Die personelle Zusammensetzung der Jury wird auf der Internetseite des Bereichs DTI der BK veröffentlicht. Der Entscheid über die Zusammensetzung ist nicht anfechtbar.

Absatz 4

Die Berücksichtigung der Geschlechter gilt für die gesamte Fachjury und ist sowohl von den Departementen als auch von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bei der jeweiligen Bestimmung der Fachjury zu berücksichtigen.

Artikel 10 Amtsdauer und Entschädigung

Absatz 1

Externe Fachexpertinnen oder Fachexperten werden für ihre Expertise in die Fachjury berufen. Beispielsweise könnte deren Expertise für die Beurteilung eines spezifischen Gesuchs notwendig sein. In solchen Fällen, ist auch eine einjährige Amtsdauer mög- lich. Die Amtsdauerbeschränkung gilt für alle Mitglieder der Fachjury.

Absatz 2

Die Entschädigung externer Mitglieder erfolgt analog der Entschädigung von Mitglie- dern ausserparlamentarischer Kommissionen. Da die Fachjury nur beratende Aufga- ben hat, gelangt die Entschädigungskategorie G1 zur Anwendung (Art. 8n Abs. 1 Bst. c der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19988 [RVOV]). Auch die weiteren Bestimmungen über die Entschädi- gung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen werden sinngemäss an-

8 SR 172.010.1

gewandt. Dies betrifft etwas die zusätzlichen Taggelder (Art. 8o Abs. 4 RVOV) oder auch den Ersatz von Auslagen (Art. 8r RVOV).

Artikel 11 Organisation

Absatz 1

Die Fachjury hat ein Geschäftsreglement zu erlassen, welches vom Bereich DTI der BK genehmigt wird. Im Geschäftsreglement sind etwa die Einberufung, das Bewer- tungs- und Abstimmungsprozedere zu regeln.

Absatz 2

Die Präsidentin oder der Präsident wird die Sitzungen der Fachjury leiten und wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bestimmt.

Absatz 3

Damit die Koordination zwischen der Fachjury und dem Bereich DTI der BK vereinfacht wird, wird der Bereich DTI der BK die Geschäftsstelle für die Fachjury führen.

5. Abschnitt: Auszahlung, Berichterstattung und Kontrolle

Artikel 12 Auszahlung der Finanzhilfen

Absatz 1

Die gewährte Finanzhilfe wird in mehreren Raten vom Bereich DTI der BK in Form von projektbezogenen Geldleistungen bezahlt. Der maximale Unterstützungsbeitrag wird dabei in der Verfügung festgehalten. Die auszubezahlenden Raten orientieren sich an der Liquiditätsplanung der Gesuchstellenden. Die Bedingungen zur Auszahlung einer Rate sind in der Verfügung festzuhalten.

Absatz 2

Die Raten werden jeweils erst ausbezahlt, wenn Aufwendungen unmittelbar bevorste- hen (Art. 23 SuG). Damit soll verhindert werden, dass mit Bundesgeldern Zinsgewinne erzielt werden können oder vom Bund die Verzinsung noch nicht ausbezahlter Finanz- hilfe gefordert wird. Die erste Rate beträgt zudem höchstens 60 Prozent.

Absatz 3

Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Publikation der Ergebnisse verhindert oder verzögert wird. Dabei ist nicht ausreichend, wenn nur ein Teil der Er- gebnisse veröffentlicht wird. Damit die letzte Rate ausbezahlt werden kann, müssen die Schlussergebnisse nach den Anforderungen von Artikel 13 veröffentlicht sein.

Absatz 4 16/22

Es ist nicht auszuschliessen, dass Antragssteller gleichzeitig mehrere Gesuche für ver- schiedene Förderinstrumente des Bundes stellen. Demnach ist eine Selbstdeklaration, dass die Gesuchstellenden keine weiteren Finanzhilfen von Bundesseite erhalten, nicht nur bei Gesuchseinreichung, sondern auch bei der Auszahlung der Finanzhilfe notwen- dig. Werden während dem Unterstützungszeitraum andere Bundesgelder für die Finan- zierung gesprochen, wird die Anschubfinanzierung gestrichen. Bereits ausbezahlte Be- träge, die den gleichen Zeitraum abdecken, sind zurückzuerstatten.

Artikel 13 Veröffentlichung der Ergebnisse

Absatz 1

Die Freie Verwendbarkeit der Ergebnisse ist gemäss Artikel 17 Absatz 2 EMBAG aus- drückliche Bedingung für die Erteilung einer Finanzhilfe. Die Bestimmung widerspiegelt die Prinzipien von Open Source Software und Open Government Data, die für die dem EMBAG unterstehenden Bundesbehörden in den Artikeln 9 und 10 EMBAG festgehal- ten sind.

Bei einer Veröffentlichung sind zudem immer auch internationale Verpflichtungen und Entwicklungen im Bereich des jeweiligen Digitalisierungsprojekts zu berücksichtigen.

Buchstabe a: Die Ergebnisse müssen in einem offenen Format im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 22. November 20239 über den Einsatz elek- tronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAV) publiziert werden. Dazu ist ein Dateiformat zu verwenden, welches plattformunabhängig und der Öffent- lichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich ist. Dem offenen Format steht das proprietäre Format gegenüber. Darunter werden Dateiformate verstanden, die nicht oder nur mit Schwierigkeiten von Dritten implementierbar und deshalb nicht zu öffnen oder lesen sind, weil sie z. B. li- zenzrechtlich, durch herstellerspezifisches Know-how oder durch Patente beschränkt sind. Solche Dateiformate sind daher für die Weiterverwendung weniger geeignet und stellen kein offenes Format im Sinne dieser Bestimmung dar. Verwiesen werden kann auf die Richtlinien für die Veröffentlichung von Open Government Data (OGD-Richtli- nien)10. Die Geschäftsstelle Open Government Data des Bundesamts für Statistik (BFS) führt eine Liste der verbreitetsten offenen Formate, die für Open Government Data verwendet werden dürfen. Sie aktualisiert die Liste regelmässig und macht sie auf dem Portal opendata.swiss11 allgemein zugänglich. Sofern ein Format dieser Liste für die Publikation der Ergebnisse eines Digitalisierungsprojekts nach dieser Verordnung verwendet wird, sind die Anforderungen an die Offenheit des Formats erfüllt. Vorstell- bar ist aber auch eine Publikation in einem Format, welches nicht auf der erwähnten Liste geführt wird, sofern es den oben erwähnten Ansprüchen an Open Data zu genü- gen vermag.

Die Veröffentlichung der Ergebnisse hat auf einer gängigen und bereits bestehenden Plattform wie opendata.swiss, GitHub12 oder GitLab13 zu erfolgen. Damit stehen sie zur

9 SR 172.019.1 10 https://handbook.opendata.swiss/de/content/vorbereiten/publikationsrichtlinien.html 11 https://handbook.opendata.swiss/de/content/glossar/bibliothek/formate-ressourcen.html

12 https://github.com/

13 https://about.gitlab.com/

Wiederverwendung zur Verfügung. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, die eigentlichen Ergebnisse auf einer neuen oder unbekannteren Plattform zu veröffentlichen. In die- sem Fall muss diese Plattform aber zumindest auf einer der oben erwähnten Plattfor- men verlinkt werden.

Sofern die Ergebnisse aus strukturierten Daten bestehen, müssen diese zudem ma- schinenlesbar im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b EMBAV sein. Maschinen- lesbare oder computerlesbare Daten sind strukturierte Daten in einem Format, das durch einen Computer direkt bearbeitet werden kann. Ein wichtiges Ziel der Publikation von Open Data ist, dass Maschinen mit den Daten einfach umgehen können und unter anderem Zuordnungs- und Formatierungsfehler vermeiden, welche beispielsweise beim Einlesen von Texten vorkommen können. Die Daten, die Datenstruktur sowie die Datenmodelle, die die Variablen erklären, sind in einem standardisierten Format, wie zum Beispiel csv oder XML, oder in weiteren etablierten Formaten, die ein direktes Einlesen und Bearbeiten durch Maschinen ermöglichen, zu veröffentlichen. Um den gewünschten Nutzen vollumfänglich ausschöpfen zu können, sollten Daten zudem über maschinenlesbare Schnittstellen14 zugänglich gemacht werden.

Buchstabe b: Sofern die Ergebnisse eines Projekt Softwarekomponenten beinhalten, müssen diese nach den Prinzipien der Open Source Software veröffentlicht werden. Verwiesen werden kann dabei auch auf den Praxis-Leitfaden Open Source Software in der Bundesverwaltung15. Software wird als Open Source Software bezeichnet, wenn sie unter einer der rund 80 Lizenzen veröffentlicht ist, welche durch die Open Source Initiative16 anerkannt sind. Im Wesentlichen ist Open Source Software an folgende Be- dingungen geknüpft: 1. Die Software darf beliebig eingesetzt werden. 2. Der Quellcode der Software wird zugänglich gemacht. 3. Die Software darf beliebig kopiert und ver- breitet werden. 4. Die Software darf verändert und in veränderter Form unter bestimm- ten Bedingungen weitergegeben werden.

Absatz 2

Die freie Verwendbarkeit muss grundsätzlich auch nach Veröffentlichung der Ergeb- nisse gewährleistet bleiben, andernfalls wäre der Bestimmung von Artikel 17 Absatz 2 EMBAG nicht genüge getan.

Absatz 3

Unter Umständen ist die Gewährleistung der freien Verwendbarkeit aber mit Unter- haltskosten verbunden. Nach Abschluss des Projekts werden diese Kosten nicht durch Bundesbeiträge entschädigt. In solchen Fällen kann der Bereich DTI der BK Ausnah- men gewähren und die Projektträgerschaft von der Verpflichtung zur Veröffentlichung im Sinne dieser Bestimmung befreien. Gleiches kann etwa auch gelten, wenn ein Pro- jekt offensichtlich gescheitert ist oder wenn gar kein Interesse an der Weiterverwen- dung der Ergebnisse besteht.

Sollte es zudem ein Digitalisierungsprojekt geben, welches aus guten Gründen die Er- gebnisse nicht im Sinne dieser Bestimmung veröffentlichen kann, kann ebenfalls eine Ausnahme gewährt werden. Ausnahmen von der Veröffentlichung in einem offenen

14 z.B. https://api3.geo.admin.ch oder https://lindas.admin.ch

15 www.bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Bundesarchitektur > Open Source Software (OSS) 16 Open Source Initiative. 2019. «Open Source Licenses by Name». https://opensource.org/licenses/alphabetical.

Format oder nach den Prinzipien von Open Source Software sind vom Bereich DTI der BK aber nur restriktiv zu gewähren.

Artikel 14 Berichterstattung und Kontrolle

Absatz 1

Die subventionsrechtlichen Vorgaben verlangen einen zielgerichteten Einsatz staatli- cher Mittel. Entsprechend sind Berichterstattung und Kontrolle auch unabdingbar. Die Subventionsempfänger müssen mindestens einmal pro Jahr dem Bereich DTI der BK Bericht über die Verwendung der erhaltenen Mittel und den Stand des Projekts erstat- ten. Der Bereich DTI der BK kann bei Bedarf auch weitere Unterlagen und Belege ver- langen um seine Kontrollpflicht zu erfüllen.

Absatz 2

Kontrolliert wird hauptsächlich, ob die erhaltenen Mittel wie im Gesuch beschrieben verwendet und die in der Verfügung festgehaltenen Bedingungen und Auflagen einge- halten werden. Die Fördergelder müssen zielgerichtet verwendet werden. Ziel einer Finanzhilfe nach dieser Verordnung ist die Realisierung eines Digitalisierungsprojekts von hohem öffentlichem Interesse, wobei der Erfolg des Projekts keine Bedingung ist. Zu kontrollieren ist aber etwa, ob die Fördergelder zweckentfremdet werden.

Zu prüfen ist weiter die freie Verwendbarkeit der Ergebnisse, wobei diese Kontrolle nicht zu jedem Zeitpunkt erfolgen kann. Erst nach Vorliegen der (Schluss-)Ergebnisse besteht eine Verpflichtung zur Publikation. Hingegen kann der Bereich DTI der BK all- fällige Unterlagen verlangen, die in Hinblick auf eine Publikation notwendig erscheinen.

Absatz 3

Um eine zweckmässige Überprüfung zu gewährleisten, hat der Bereich DTI der BK vorgängig ein risikoorientiertes Überprüfungskonzept gemäss Artikel 25 SuG zu erstel- len. Darin ist festzuhalten, wie überprüft wird, ob die Mittel dem im EMBAG und in der Verordnung festgelegten Zweck und zu den auferlegten Bedingungen entsprechend verwendet werden. Die Risikoorientierung soll sicherstellen, dass der Kontrollaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko steht. Das Überprüfungskonzept sollte da- bei insbesondere folgende Eckwerte berücksichtigen17:

• Bezeichnung und Zweck der Subvention;

• Identifikation der Subventionsbezüger mit erhöhtem Risiko; die Risikoanalyse zeigt auf, warum wo/bei wem geprüft wird;

  • Zuständigkeiten für die Prüfung;
  • Koordination mit beteiligten (Aufsichts-)Behörden;
  • Prüfmethoden und Vorgehen; und die

17 Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) - Hinweise für den Umgang mit Subventionen; abrufbar unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Fachtexte

• Dokumentation der Prüfergebnisse.

Die Dokumentation der Prüfung selbst muss schriftlich vorliegen und die Ergebnisse müssen bewertet und formalisiert werden.

Absatz 4

Das Überprüfungskonzept ist vom Bereich DTI der BK periodisch auf Angemessenheit und Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Das Überprüfungskonzept wird in schriftlicher Form vorliegen und kann bei Bedarf eingesehen werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 15 Übergangsbestimmung

Es ist vorgesehen, dass bereit im Jahr 2025 erste Finanzhilfen für Digitalisierungspro- jekte gewährt werden können. Aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung am 1. Ja- nuar 2025 können die Gesuche nicht wie üblich, bereits Ende Oktober des vorange- henden Jahres eingereicht werden. Für das Jahr 2025 wird deshalb Übergangsrechtli- che eine zusätzliche Eingabefrist am 31. März 2025 vorgesehen. Ein Entscheid über die Ausrichtung der Finanzhilfen an diese Gesuche soll bis spätestens Ende Septem- ber 2025 erfolgen.

Die Übergangsbestimmung führt somit dazu, dass es im Jahr 2025 ausnahmsweise zwei Eingabetermine für Gesuche gibt, wobei über die bis Ende Oktober eingegebenen Gesuche erst im Jahr 2026 entschieden wird.

Artikel 16 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der Verordnung ist per 1. Januar 2025 vorgesehen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Für die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse nach Artikel 17 EMBAG wurde zunächst ein jährliches Kosten- dach von 5 Millionen Franken festgelegt. Angesichts der Haushaltslage des Bundes hat der Bundesrat am 8. März 2024 eine Expertengruppe mit der Prüfung aller Aufga- ben und Subventionen des Bundes beauftragt. Die vorliegende Subvention wird damit ebenfalls Gegenstand dieser Prüfung. Damit die Verordnung per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden könnte, wird die Vernehmlassung trotzdem durchgeführt. Die ef- fektive Höhe der für die Umsetzung von Artikel 17 EMBAG zur Verfügung stehenden Mittel wird vor dem Hintergrund der oben erwähnten Aufgaben- und Subventionsüber- prüfung zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sind grundsätzlich bei jedem Digitali- sierungsprojekt vorstellbar. Zu denken wäre beispielsweise an Projekte, an denen sich ein Kanton ebenfalls finanziell beteiligt. Hier besteht gemäss Artikel 8 SuG ein Koordi- nationspflicht zwischen Bund und Kantonen um mehrfachen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Möglich ist auch, dass sowohl Kantone, wie auch Gemeinden als Empfän- ger von Finanzhilfen nach dieser Verordnung fungieren können.

Ein unterstütztes Digitalisierungsprojekt kann aber auch über mehrere Staatsebenen eine positive Wirkung erzielen und damit auch für die Kantone oder Gemeinden einen Mehrwert für deren digitale Transformation leisten.

4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Mit der Ausrichtung von Finanzhilfen nach dieser Verordnung sollen Digitalisierungs- projekte gefördert werden, die sich positiv auf die Gesellschaft auswirken. Im Vorder- grund stehen dabei Projekte, die einen Mehrwert für die Gesellschaft durch Digitalisie- rung schaffen oder die breite Akzeptanz der Digitalisierung fördern. Die Verordnung soll somit einen Beitrag zu einer digitalen Transformation der Gesellschaft leisten, die sich demokratischen Prinzipien, den Zielen der Agenda 2030 für eine nachhaltige Ent- wicklung oder dem Grundsatz des Einbezugs aller Bevölkerungsgruppen verpflichtet.

In diesem Zusammenhang ist bei der Prüfung und Bewertung von Digitalisierungspro- jekten insbesondere auch die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen. Es besteht zweifellos ein hohes öffentliches Interesse daran, die im Bereich der Digitalisierung bestehenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern so weit wie möglich zu be- seitigen. Durch die Ausrichtung von Finanzhilfen nach dieser Verordnung ist es auch möglich, Digitalisierungsprojekte gezielt zu fördern, welche die Gleichstellung der Ge- schlechter fördern.

Daneben sollen auch die Bedürfnisse weiterer Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. Mit einer Anschubfinanzierung von Digitalisierungsprojekten, die bestehende Ungleichheiten beseitigen, Barrieren abbauen, und dadurch die digitale Inklusion von allen Menschen fördern, kann die gewünschte und demokratisch legitimierte digitale Transformation erreicht werden. Ziel muss sein, dass alle Menschen an der Digitalisie- rung teilhaben können.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Rechtliche Grundlage und Rechtsetzungsdelegation

Der Gesetzgeber hat den Bundesrat mit Artikel 17 Absatz 3 EMBAG den Auftrag erteilt, die Ausführungsbestimmungen für die Anschubfinanzierung von Digitalisierungspro- jekten von hohem öffentlichem Interesse zu erlassen. Artikel 17 EMBAG ist sehr weit gefasst, weshalb die Ausführungsbestimmungen auch aus subventionsrechtlichen Gründen einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen müssen. Konkret müssen gemäss gesetzlichem Auftrag der Umfang der Finanzhilfen, die Art der Beiträge sowie die vom Empfänger zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen in der Ver- ordnung geregelt werden.

Da die neue Verordnung nicht in die EMBAV integriert wurde, erläutert Artikel 1 noch- mals den Gegenstand der Verordnung. Artikel 2 – 4 äussern sich anschliessend zum Umfang der Finanzhilfe, zu den von den Empfängern zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen. Artikel 5 – 8 regeln das Verfahren. Diese Bestimmun- gen sind notwendig, damit eine Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz 1 EMBAG überhaupt gesetzeskonform ausgerichtet werden kann. Mit der Konstituierung einer Fachjury (Ar- tikel 9 – 11) soll bestehendes Fachwissen ausserhalb und innerhalb der Bundesver- waltung für die Bewertung der Projekte zur Beratung beigezogen werden. Dadurch soll eine möglichst sachgerechte Bewertung der Projekte sichergestellt werden, weil auf- grund der beschränkt verfügbaren Mittel voraussichtlich nicht alle förderungswürdigen Gesuche unterstützt werden können. Der Einbezug der Fachjury soll dabei helfen die- jenigen Projekte auszuwählen, welche dem hohen öffentlichen Interesse gemäss Arti- kel 17 EMBAG am besten entsprechen. Artikel 12 - 14 regeln anschliessend die Art der Beiträge, die Auszahlungsmodalitäten, die Anforderungen an die Veröffentlichung der Ergebnisse sowie die Berichterstattung und Kontrolle. Damit soll sichergestellt werden, dass die Finanzhilfen für die beantragten Projekte verwendet werden und dadurch dem hohen öffentlichen Interesse gemäss Artikel 17 EMBAG dienen. Kontrolliert werden muss zudem die Einhaltung der von den Empfängern zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen.

Die Anforderungen an die Rechtsetzungsdelegation von Artikel 17 Absatz 3 EMBAG sind damit erfüllt. Im Übrigen werden mit der vorliegenden Verordnung keine Rechtset- zungsbefugnisse an weitere Organe delegiert.

5.2 Einhaltung des Subventionsgesetzes

Der Zweck von Artikel 17 EMBAG besteht in der Ausrichtung von Finanzhilfen im Sinne einer Anschubfinanzierung. Es handelt sich entsprechend um einen Subventionser- lass, weshalb die Grundsätze des SuG zwingend einzuhalten sind (Art. 2 Abs. 1 SuG). Soweit sich die Verordnung zudem nicht spezifisch äussert, ist das SuG direkt anwend- bar. Das ist etwa in Bezug auf die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Fi- nanzhilfen gemäss Artikel 28 SuG der Fall. Auch können die Finanzhilfen etwa nur nach den Voraussetzungen von Artikel 30 SuG widerrufen werden und beim Erlass der Finanzhilfeverfügung müssen die Artikel 17 und 18 SuG beachtet werden. Artikel 3 der Verordnung hält zudem fest, welche Projektkosten für die Berechnung der Finanzhilfe überhaupt angerechnet werden können. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist ins- besondere auch Artikel 26 SuG zu beachten, wonach grössere Anschaffungen erst getätigt werden dürfen, wenn die Finanzhilfe rechtsgültig zugesichert wurde.

Daneben wurden aber auch Bestimmungen des SuG in der Verordnung konkretisiert. Die Bewertungskriterien von Artikel 7 stellen gleichzeitig eine Prioritätenordnung nach Artikel 13 SuG dar. Finanzhilfen dürfen gemäss Artikel 12 Absatz 2 erst ausbezahlt werden, wenn Aufwendungen unmittelbar bevorstehen (Art. 23 Abs. 1 SuG). Die Be- stimmungen über die Berichterstattung und Kontrolle (Art. 13) konkretisieren zudem die Anforderungen an die Überprüfung nach Artikel 25 SuG.