Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bern, 7. Juni 2024
Verordnung des UVEK über die besonderen Markierungen
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
ASTRA-D-84D83401/1542
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage und Ziele
1.1 Besondere Markierungen im Signalisationswesen
Die Weisungen des UVEK vom 20. Mai 2020 über besondere Markierungen auf der Fahrbahn (nachfolgend UVEK-Weisungen)1 regeln eine beschränkte Zahl von Markie- rungen, die der Verdeutlichung von Signalen oder Verkehrsregeln dienen oder auf be- sondere örtliche Gegebenheiten hinweisen (Art. 72 Abs. 3 der Signalisationsverord- nung vom 5. September 19792 [SSV]). Die UVEK-Weisungen legen den Anwendungs- bereich der zulässigen besonderen Markierungen fest und enthalten summarische Ausführungen zu deren Ausgestaltung (vgl. Ziff. 1.2 der UVEK-Weisungen).3
Die kantonalen und kommunalen Signalisationsbehörden sind gehalten, besondere Markierungen zweckmässig und möglichst zurückhaltend einzusetzen. Dadurch soll ein Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geleistet und dem auf nationaler wie auch internationaler Ebene anerkannten Grundsatz Rechnung getragen werden, die Zahl der Signale und Markierungen möglichst gering zu halten. Besondere Markierun- gen dürfen keinesfalls im Einzelfall erforderliche bauliche Massnahmen ersetzen.
1.2 Ziele der Vorlage
Die Teilrevision der SSV, die zusammen mit der vorliegenden neuen Verordnung des UVEK zur Diskussion gestellt wird, hat unter anderem zum Ziel, sämtliche im Strassen- verkehr verwendeten Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen im Bundesrecht zu verankern. Damit soll Artikel 5 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 19584 (SVG) nachgekommen werden, wonach im Bereich der für Motorfahr- zeuge oder Fahrräder offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden dürfen.
Bei den UVEK-Weisungen über besondere Markierungen handelt es sich nicht um Bundesrecht, das der Bundesrat erlassen hat. Neu sollen die besonderen Markierun- gen deshalb in einer Departementsverordnung geregelt werden.
2 Grundzüge der Vorlage
Die wesentlichen Inhalte der UVEK-Weisungen sollen gestützt auf Artikel 72 Absatz 3 SSV in die neue Departementsverordnung übernommen werden. Dabei wurden auch die in diesem Jahr in Kraft tretenden Änderungen der UVEK-Weisungen zu den beson- deren Markierungen «Anzeige der Höchstgeschwindigkeit in Tempo-30-Zonen und in
Abrufbar unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Weisungen, Richtlinien, Kreisschreiben > Weisungen (Stand: 31.05.2024). 2 SR 741.21 Alle verkehrstechnischen Einzelheiten zur Anordnung und zur Geometrie dieser Markierungen werden in der technischen Norm 40 851 «Besondere Markierungen; Anwendungsbereiche, Formen und Abmessungen» des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Ver- kehrsfachleute (VSS) festgelegt. Kostenpflichtig einsehbar unter www.vss.ch. 4 SR 741.01 3/5
Begegnungszonen», «Anzeige der Höchstgeschwindigkeit <30> auf Strassenabschnit- ten» und «Hinweis auf Strassenbahn bei Fussgängerstreifen» berücksichtigt. Der An- wendungsbereich der besonderen Markierungen beschränkt sich nicht auf die Fahr- bahn, sondern umfasst auch das Trottoir oder Parkfelder (vgl. die besonderen Markie- rungen «Hinweis auf Querungsstellen ohne Fussgängerstreifen» und «Grüne Einfär- bung von Ladeplätzen für Elektrofahrzeuge»). Künftig soll deshalb nur noch von «be- sonderen Markierungen» gesprochen werden und nicht mehr von «besonderen Mar- kierungen auf der Fahrbahn».
In den allgemeinen Bestimmungen der neuen Verordnung soll der Grundsatz, wonach der Einsatz der besonderen Markierungen zweckmässig und zurückhaltend zu erfolgen hat, rechtlich verankert werden. Zudem soll in Anlehnung an den neuen Artikel 103a E- SSV für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung der besonderen Markierungen auf den Stand der Technik verwiesen werden, sofern das Bundesrecht keine Vorgaben macht.
Der zweite Abschnitt der neuen UVEK-Verordnung hat den Katalog der zulässigen be- sonderen Markierungen zum Inhalt (vgl. Art. 414). Die einzelnen Absätze der elf Arti- kel weisen den gleichen Aufbau auf, mit Ausführungen zum Zweck, zur Ausgestaltung und zur Anwendung der besonderen Markierungen. Zudem sollen die bereits in den Weisungen enthaltenen beispielhaften Abbildungen der besonderen Markierungen in den Anhang der neuen Departementsverordnung übernommen werden.
Um die Einheitlichkeit innerhalb der Verordnung zu gewährleisten, sollen die Namen der besonderen Markierungen künftig immer den jeweiligen Sachüberschriften der Ar- tikel entsprechen.5 Zur besseren Lesbarkeit soll zudem die innerhalb von Tempo-30- Zonen und Begegnungszonen zulässigen besonderen Markierungen in zwei verschie- denen Artikeln geregelt werden.
In den Schlussbestimmungen sollen schliesslich die UVEK-Weisungen aufgehoben werden (vgl. Art. 15).
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Der Ingress nennt das die Verordnung regelnde UVEK sowie die für den Regelungs- gegenstand der Verordnung einschlägige Delegationsnorm in Artikel 72 Absatz 3 SSV.
Art. 414
Die Vorschriften in den UVEK-Weisungen werden im Wesentlichen übernommen. Im Folgenden werden deshalb diejenigen Aspekte der Weisungen hervorgehoben, die nicht (ausdrücklichen) Eingang in die Verordnung gefunden haben:
In der Sachüberschrift zu Ziff. 9 der UVEK-Weisungen wird bspw. die Bezeichnung «Hinweis auf Querungsstellen ohne Fussgängerstreifen» verwendet, während in Ziff. 9.1 die Rede von «Füessli» ist. 4/5
Betreffend «Hinweis auf den gesetzlichen Rechtsvortritt» (Ziff. 5.1 der UVEK-Wei- sungen) Der Hinweis, wonach die Leitlinie der besonderen Markierung in einem gewissen Abstand (in der Regel 5 Meter) zur Querfahrbahn beginnt, stellt den Stand der Tech- nik dar und kann in technischen Normen geregelt und präzisiert werden. Dass die besondere Markierung mit dem Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kombiniert werden kann, braucht in der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt zu werden.
Betreffend «Rote Einfärbung von Radstreifen» (Ziff. 7.2 der UVEK-Weisungen) Die Verkehrs- oder Sichtverhältnisse sollen als Arten der erhöhten Gefahr der Miss- achtung des Vortrittsrechts in der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt werden. Entsprechende Regelungen und Präzisierungen können in technischen Normen er- folgen.
4 Auswirkungen
Mit der Departementsverordnung sollen bisher lediglich auf Weisungsstufe geregelte besondere Markierungen in ein neues rechtliches Gefäss umgegossen werden. Die vorgeschlagene Anpassung ist mit keinen nennenswerten Auswirkungen für die Kan- tone und Gemeinden verbunden.
5 Rechtliche Aspekte
Als Rechtsgrundlage für die neue Departementsverordnung dient Artikel 72 Absatz 3 SSV. Danach ist das UVEK befugt, besondere Markierungen vorzusehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegeben- heiten.