Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern, 26. Juni 2024
Änderung des Obligationenrechts (Transpa- renz über Nachhaltigkeitsaspekte)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BJ-D-76B33401/112
Übersicht
Der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene indirekte Gegenvorschlag zur sog. Kon- zernverantwortungsinitiative im Obligationenrecht (OR) enthält Bestimmungen zur «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» und über «Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit». Mit dem Vorentwurf sollen die Normen betreffend die «Transpa- renz über nichtfinanzielle Belange» im OR an das verschärfte EU-Recht ange- passt werden. Der Bundesrat will bei der nachhaltigen Unternehmensführung in- ternational abgestimmt bleiben.
Ausgangslage
Die geltenden Bestimmungen zur «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a – 964c OR) basieren auf der Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 2014 (Non-Financial Reporting Directive, NFRD). Die EU hat diese Normen mit der neuen Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 über die Nachhaltigkeitsberichter- stattung von Unternehmen (sog. Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) per Anfang 2023 verschärft. Diese beiden Richtlinien dienen der Änderung der Richtli- nie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 (sog. Rechnungslegungsrichtlinie).
Am 20. November 2020 wurde die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unterneh- men – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (Konzernverantwortungsinitiative) abge- lehnt. Damit wurden die Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags wirksam (in Kraft seit 1. Januar 2022). Diese sind systematisch im Obligationenrecht unter dem
32. Titel über die «Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transpa-
renz- und Sorgfaltspflichten» eingeordnet. Der Gegenvorschlag enthält zwei Rege- lungsbereiche, die «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (sechster Abschnitt, Art. 964a bis Art. 964c OR) und die «Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mi- neralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit» (achter Abschnitt, Art. 964j bis Art. 964l OR). Die Ausführungsbestimmungen zu den Konfliktmineralien und zur Kinderarbeit sind in der Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr) ge- regelt. Die «Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange» hat der Bun- desrat auf 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Der Bundesrat will bei der nachhaltigen Un- ternehmensführung zum Schutz von Mensch und Umwelt auch künftig eine internatio- nal abgestimmte Regelung. Er hat daher am 2. Dezember 2022 beschlossen, bis Ende Juni 2024 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zur Anpassung des Schwei- zer Rechts an das EU-Recht vorzulegen. Am 22. September 2023 hat der Bundesrat die Eckwerte für die Vernehmlassungsvorlage bestimmt. Parallel dazu wurde eine Re- gulierungsfolgenabschätzung RFA erstellt.
Der Anwendungsbereich der Regelung soll erweitert werden, indem der Schwellenwert «Vollzeitstellen» von bisher 500 auf 250 gesenkt wird. Neu soll es genügen, wenn zwei der drei Schwellenwerte (Vollzeitstellen, Umsatzerlös und Bilanzsumme) in zwei aufei-
nanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sind. Die Möglichkeit, auf die Berichterstat- tung verzichten zu können (Comply or explain-Ansatz), entfällt. Der Umfang der Anga- ben über Nachhaltigkeitsaspekte wird erweitert und präzisiert. Im Unterschied zu den Unternehmen in der EU sollen die Unternehmen in der Schweiz die Wahl haben, sich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung entweder am EU-Standard oder an einem an- deren gleichwertigen Standard zu orientieren. Der Bundesrat bezeichnet diese Stan- dards in einer Verordnung. Die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte müssen neu durch ein Revisionsunternehmen oder eine Konformitätsbewertungsstelle geprüft wer- den. Schliesslich werden terminologische Anpassungen vorgenommen. Einige Bestim- mungen im Obligationenrecht (OR) werden ersetzt und ergänzt. Geringfügige Anpas- sungen erfährt auch das Strafgesetzbuch (StGB). Zudem gibt es neue Bestimmungen im Revisionsaufsichtsgesetz (RAG).
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene, mit einem Jahr Übergangsfrist versehene indirekte Gegenvorschlag zur sog. Konzernverantwortungsinitiative1 ist im Obligatio- nenrecht (OR2) bzw. Rechnungslegungsrecht geregelt. Er besteht aus zwei Teilen, (i) der «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» und (ii) den «Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderar- beit». Zu Letzterem gibt es Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Verordnung vom 3. Dezember 2021 über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit, VSoTr3). Zu den Bestimmungen betreffend die Transparenz über nichtfinanzielle Belange hat der Bundesrat die «Ver- ordnung über die Berichterstattung über Klimabelange» vom 23. November 20224 per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.5
Die EU hat die neue Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 20226 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen verabschiedet (sog. Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Diese ergänzt die bisherige Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 20147 (Non-Financial Reporting Directive, NFRD); sie führt neue Vorgaben ein, die über die Anforderungen der bisherigen Richtlinie hinaus-
Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt (AS 2021 846; BBl 2017 399). 2 SR 220 3 SR 221.433 4 SR 221.434 Die Verordnung, welche Art. 964a ff. OR präzisiert, stützt sich auf Art. 182 Abs. 2 der Schweizerischen Bundes- verfassung (BV, SR 101); vgl. Erläuterungen vom 23. November 2022 zur Verordnung über die Berichterstat- tung über Klimabelange, S. 5 f., Ziff. 1.8. Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15–80. Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1–9. 5/48
gehen und einige ihrer Bestimmungen ersetzen. Die beiden Richtlinien dienten der Än- derung der Richtlinie EU/2013/34 vom 26. Juni 20138 (sog. Rechnungslegungsrichtli- nie). Die neue Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) ist am 5. Ja- nuar 2023 in Kraft getreten und muss von den EU-Mitgliedstaaten bis am 6. Juli 2024 umgesetzt werden.
Im delegierten Rechtsakt der EU-Kommission vom 31. Juli 20239 wurden die von der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Advisory Group, EFRAG)10 entwickelten bzw. sich in Entwicklung befindenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS)11 als massgebend erklärt. Zudem hat die EU-Kommission am 17. Oktober 2023 einen weiteren delegierten Rechtsakt zur inflati- onsbedingten Erhöhung der Schwellenwerte in der Rechnungslegungsrichtlinie (Richt- linie /2013/34/EU vom 26. Juni 2013) verabschiedet.12
Weiter hat die EU-Kommission am 23. Februar 2023 einen inhaltlich umfassenden Ent- wurf über eine Richtlinie zu expliziten Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit präsentiert (sog. Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD).13 Das Europäische Parlament hat ihr am 24. April 2024 (mit diversen Ände- rungen, insbesondere beim Anwendungsbereich) zugestimmt.14 Die Richtlinie muss vom Rat noch definitiv genehmigt werden. Sie ist nicht Gegenstand der Vorlage.
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresab- schluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor- men und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhe- bung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19–76. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtli- nie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichter- stattung. Der erste Teil der ESRS Standards wurde am 31. Juli 2023 veröffentlicht und ist seit dem 5. Januar 2024 in Kraft. Weitere Standards (u.a. die D-ESRS for Listed Small- and Medium-Sized Enterprises, ESRS LSME, und Voluntary ESRS for Non-Listed Small- and Medium-Sized Enterprises, VSME ESRS oder sektoren- spezifische ESRS) befinden sich noch in Entwicklung, in mehr oder weniger fortgeschrittenem Stadium. Home - EFRAG. First Set of draft ESRS - EFRAG. EUR-Lex - C(2023)7020 - EN - EUR-Lex (europa.eu). Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, C/2023/5303. 13 Vorschlag vom 23. Februar 2022 für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RA-
TES über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtli- nie (EU) 2019/1937; COM/2022/71 final. Sorgfaltspflicht: Parlament verabschiedet Regeln zu Menschenrechten und Umwelt | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu). 6/48
Der Bundesrat hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung am 2. Dezember 2022 Beschlüsse ge- fasst:15 Er hat das EJPD (BJ) beauftragt, dem Bundesrat ein Aussprachepapier zu den inhaltlichen Eckwerten und bis Anfang Juli 2024 eine Vernehmlassungsvorlage über die Anpassung der Bestimmungen zur Transparenz über nichtfinanzielle Belange im OR vorzulegen. Parallel zur Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurde eine (ver- tiefte) Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) durchgeführt (s. unten Ziff. 1.2 und
Ziff. 5.3 ff.).
Am 22. September 2023 hat der Bundesrat wie in Aussicht gestellt in einer Aussprache die Eckwerte für die Vernehmlassungsvorlage festgelegt:16 Analog zur EU sollen auch in der Schweiz bereits Unternehmen mit 250 Mitarbeitenden über die Risiken ihrer Ge- schäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption sowie die dazu ergriffenen Massnahmen Bericht erstatten müssen (bisher galt diese Pflicht erst ab 500 Vollzeitstellen, nebst anderen Kriterien). Die Nachhaltig- keitsberichte sollen von einem Revisionsunternehmen oder einer Konformitätsbewer- tungsstelle geprüft werden müssen. Im Unterschied zu den Unternehmen in der EU sollen die Unternehmen in der Schweiz die Wahl haben, sich bei der Nachhaltigkeits- berichterstattung entweder am EU-Standard oder an einem anderen gleichwertigen Standard (z.B. Global Reporting Initiative GRI Standard17 in Kombination mit den IFRS Sustainability Disclosure Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB)18) zu orientieren. Der Bundesrat bezeichnet die gleichwertigen Stan- dards.
Die geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend die «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a – 964c OR) sollen im Rahmen dieser Vorga- ben überarbeitet bzw. ergänzt werden, um sie an die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Un- ternehmen anzupassen und die entsprechende Vernehmlassungsvorlage zu erarbei- ten.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
In der von der BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG durchgeführten Regulierungsfol- genabschätzung RFA vom 19. Februar 202419 wurden die folgenden Handlungsoptio- nen untersucht:
15 Nachhaltige Unternehmensführung: Bundesrat legt weiteres Vorgehen fest (admin.ch). Berichterstattung zur nachhaltigen Unternehmensführung: Bundesrat beschliesst Eckwerte (admin.ch). GRI - Standards (globalreporting.org). IFRS - International Sustainability Standards Board. www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Nachhaltige Unternehmensführung zum Schutz von Mensch und Umwelt.
• Referenzszenario: Beibehaltung des Status Quo,
• Untersuchungsszenario vollständiger Nachvollzug der CSRD im Schweizer Recht, und
• Untersuchungsszenario teilweiser Nachvollzug der CSRD (Beschränkung des Anwendungsbereichs auf grosse Unternehmen mit 500 Vollzeitstellen wie im geltenden Recht, Verzicht auf die zwingende Einhaltung der von der EU vorge- gebenen Standards bzw. Möglichkeit der Nutzung vergleichbarer Standards, Verzicht auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte, Erweiterung des Kreises der zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zugelassenen Unternehmen, Ver- zicht auf Drittstaatenregelung).20
1.2.1 Status quo
Mit der Einführung der CSRD durch die EU sind viele Schweizer Unternehmen direkt betroffen. Geschätzte 140 Unternehmen fallen unter die Drittstaatenregelung der CSRD. 200 Unternehmen fallen unter die geltenden OR-Bestimmungen. Es ist anzu- nehmen, dass viele der Unternehmen, die der Drittstaatenregelung unterliegen, auch unter die OR-Bestimmungen fallen. Zusätzlich sind heute bereits 3'000 bis 14'000 Un- ternehmen mittelbar von den Berichterstattungspflichten betroffen. Mit der Einführung der CSRD in der EU dürfte die Zahl der mittelbar betroffenen Unternehmen weiter an- steigen, laut RFA kann diese Zahl mittelfristig auf bis zu 50'000 Unternehmen anstei- gen. Den mittelbar betroffenen Unternehmen entstünden in der Summe Kosten von 13 bis maximal 61 Mio. Franken pro Jahr. Im Referenzszenario ist zudem zu erwarten, dass viele Unternehmen freiwillig berichten werden. Die Berichtsinhalte wären aller- dings weniger umfangreich, verlässlich und vergleichbar.21
1.2.2 Vollständiger Nachvollzug
Bei einem vollständigen Nachvollzug führt die Ausweitung der Berichterstattungspflich- ten zu Kosten und Nutzen (siehe dazu Kapitel 5). Der Grossteil der Regulierungskosten entsteht den berichtspflichtigen Unternehmen. Der Nutzen hingegen kommt grössten- teils der Allgemeinheit zugute. Dieser Umstand kann aber zumindest teilweise als «ver- ursachergerecht» bewertet werden. Schliesslich geht es um die negativen Auswirkun- gen auf die Nachhaltigkeit, die das Handeln der Unternehmen hat.22
RFA, Zusammenfassung und Ziff. 1.3. RFA, Zusammenfassung und Ziff. 3.1.1, 4.2.1, 7.1 und Abbildung 9. RFA, Zusammenfassung, Ziff. 4.2.1, 4.2.2, Abbildung 2, Ziff. 3.2.3, 4.2.6, 4.6, 5.1.1 f. sowie 7.2.
1.2.3 Teilweiser Nachvollzug
Die Vor- und Nachteile eines teilweisen Nachvollzuges gegenüber einem vollständigen Nachvollzug hängen von den verschiedenen Alternativen ab. Diese sind in der nach- folgenden Tabelle dargestellt:
Alternativen Vorteile Nachteile
1. Einschränkung des Gel-
tungsbereichs
Variante a: Zwei von drei Kaum Vor- oder Nachteile gegenüber einem vollständigen CSRD- müssen erfüllt sein: 500 Nachvollzug (rund 3’500 Betroffene), da kaum weniger Unternehmen Mitarbeitende (anstatt 250), betroffen wären (3’300-3’500 Betroffene).
40 Mio. Umsatz, 20 Mio. Bi-
lanzsumme
Variante b: 500 Mitarbei- In der Summe geringere Regu- In der Summe geringerer Nut- tende (anstatt 250) und 40 lierungskosten, da nur rund 480 zen, da nur für 480 statt 3'500 Mio. Umsatz; oder 500 Mit- statt 3'500 Unternehmen betrof- Unternehmen umfangreiche, ver- arbeitende (anstatt 250) fen wären. gleichbare und belastbare Nach- und 20 Mio. Bilanzsumme haltigkeitsinformationen zur Ver- fügung stünden. 2. ESRS-Standards werden − Flexibilität, Unternehmen − Schlechtere Vergleichbarkeit nicht vorgeschrieben; es können die Standards wäh- der Nachhaltigkeitsberichte. kann auch ein gleichwertiger len, die am besten zu ihnen − Mehrkosten für mittelbar be- Standard genutzt werden passen (Märkte und Kunden- troffene Unternehmen (ins- wünsche). besondere KMU), die Infor- − Falls Unternehmen bereits mationen nach mehr als ei- nach einem gleichwertigen nem Standard aufbereiten Standard berichten, müssten und weitergeben müssten. sie nicht wechseln. 3. Verzicht auf die Prüfpflicht Niedrigere Regulierungskosten Niedrigere Verlässlichkeit der Be- für berichtspflichtige Unterneh- richtsinhalte, höheres Risiko von men. Greenwashing und daraus resul- tierenden Wettbewerbsverzer- rungen. 4. Die Drittstaatenregelung wird Niedrigere Regulierungskosten − Für geringfügig weniger Un- nicht übernommen bei den Betroffenen, allerdings ternehmen stehen umfang- wären nur wenige Dutzend Un- reiche, vergleichbare und be- ternehmen betroffen. lastbare Nachhaltigkeitsin- formationen zur Verfügung. − Reputationsrisiko: Es kann der Eindruck entstehen, dass die Schweiz Unternehmen anzieht, die sich nicht an Nachhaltigkeitsstandards halten. 5. Der Kreis der zugelassenen − Höheres Angebot und mehr Zusätzliche Vollzugskosten: Unternehmen, welche die Wettbewerb auf dem Markt Qualität und Unabhängigkeit der Berichte prüfen dürfen, wird für Revisionsdienstleistun- Prüfung muss sichergestellt wer- erweitert gen. den. − Potenziell geringere Preise für Berichtspflichtige.
Ein Verzicht auf die Prüfpflicht könnte die Regulierungskosten zwar stark reduzieren, würde aber das Kosten-Nutzen-Verhältnis negativ beeinflussen. Die Zulassung gleich- wertiger Standards hätte hingegen keine Auswirkungen, da es aktuell kaum gleichwer- tige Standards gibt. Auf die Übernahme der Drittstaatenregelung zu verzichten, hätte nur minimale Auswirkungen. Eine Einschränkung des Geltungsbereichs würde Kosten und Nutzen vermutlich gleichermassen reduzieren. Eine Erweiterung des Kreises der zugelassenen Prüfunternehmen mag hingegen einen positiven Effekt auf das Kosten- Nutzen-Verhältnis haben.23
Die RFA kann die Frage, ob die Regulierungskosten oder die Nutzen in den drei Hand- lungsoptionen überwiegen, nicht beantworten, weil die positiven Auswirkungen (insbe- sondere der Nutzen im Bereich Nachhaltigkeit) nicht quantifiziert werden können.24 Weitere Ausführungen zu den Auswirkungen der verschiedenen Handlungsoptionen sind im Kapitel 5 dargelegt.
1.2.4 Gewählte Lösung
Die gewählte Lösung eines teilweisen Nachvollzugs entspricht dem Ergebnis der Aus- sprache des Bundesrats vom 22. September 2023, anlässlich welcher Eckwerte für die Vernehmlassungsvorlage festgelegt wurden (s. oben, Ziff. 1.1. und 3.1.).
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202025 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202026 über die Legislatur- planung 2019–2023 angekündigt. Gemäss Art. 18 des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2019-2023 bzw. Ziel 17 setzt sich die Schweiz national und interna- tional für eine wirksame Umweltpolitik ein und leistet ihren Beitrag zum Klimaschutz und zur Erhaltung der Biodiversität.
RFA, Zusammenfassung, Ziff. 3.1, 4.6. 5.1.1 f. sowie 7.3. RFA, Zusammenfassung, S. x, Ziff. 5.3.
25 BBl 2020 1777
26 BBl 2020 8385
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat zusammen mit fachkundigen Stellen anderer De- partemente im Bericht vom 25. November 202227 aufgezeigt, inwiefern sich die gel- tende Schweizer Gesetzgebung von den beschlossenen und geplanten Regelungen in der EU unterscheiden (Rechtsvergleich).
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) enthält zusammenge- fasst insbesondere die folgenden Neuerungen im Vergleich zum bisherigen EU-Recht bzw. zum geltenden Schweizer Recht:
• Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Berichtspflichten auf weitere Unter- nehmen (Senkung des Schwellenwerts «Vollzeitstellen» von bisher 500 auf 250), einschliesslich aller grossen Unternehmen und börsenkotierten Unternehmen, mit Ausnahme von börsenkotierten Kleinstunternehmen, sowie auf Nicht-EU Unterneh- men (d.h. in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten wie z.B. der Schweiz mit einem Nettoumsatz im EU-Markt von mehr als 150 Mio. EUR, die eine Tochterge- sellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben);
• Das Erfordernis der externen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (im La- gebericht);
• Detailliertere Angaben zu den von den Unternehmen bereitzustellenden Informati- onen und zum Erfordernis einer Berichterstattung im Einklang mit den verbindlich vorgeschriebenen EU-weiten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (im Lagebericht);
• Die Sicherstellung, dass alle Informationen im Rahmen der Lageberichte der Unter- nehmen in einem digitalen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden.28
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Der Vorentwurf enthält eine Anpassung des Anwendungsbereichs der Pflicht von Un- ternehmen, jährlich einen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu verfassen, nament- lich eine Senkung des Schwellenwerts «Vollzeitstellen» von bisher 500 auf 250. Im Gegensatz zum geltenden Recht, in welchem die 500 Vollzeitstellen immer gegeben sein müssen, genügt es neu, wenn zwei der drei Schwellenwerte (Vollzeitstellen, Um- satzerlös und Bilanzsumme) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sind (Art. 964a Ziff. 2 VE-OR). Wie im geltenden Recht (Art. 964a Abs. 1 Ziff. 1 OR) sind nach wie vor Unternehmen des öffentlichen Interesses (Art. 964a Ziff. 1 VE-OR) im
Bericht Entwürfe Nachhaltigkeitspflichten EU und geltendes Recht Schweiz (PDF, 919 kB). Vgl. Bericht Entwürfe Nachhaltigkeitspflichten EU und geltendes Recht Schweiz, Ziff. 5.3 und Ziff. 7.1 ff.
Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG)29 erfasst.30 Im geltenden Recht müssen die Kriterien von Artikel 964a Ab- satz 1 Ziffern 1-3 OR kumulativ erfüllt sein, im neuen Recht nicht mehr, d.h. die Krite- rien gelten alternativ. Erfasst werden auch Unternehmen, die nach Artikel 963 OR zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Die Berichterstattung über Nach- haltigkeitsaspekte erfolgt in einem separaten Bericht oder im Lagebericht. Der Lage- bericht (Art. 961c OR), sofern er erstellt werden muss (vgl. Art. 961 OR i.V.m. Art. 727 OR), gehört zum Geschäftsbericht (Art. 958 Abs. 2 OR).31
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit maximal 10 Vollzeitstellen (Art. 964b Abs. 1 Ziff. 2 Bst. c VE-OR). Weiter enthält der Vorentwurf unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung für Tochtergesellschaften im Kon- zern (Art. 964b Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR).
Die im geltenden Recht noch vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Vorausset- zungen auf die Berichterstattung verzichten zu können (Comply or explain-Ansatz), entfällt. Der Umfang der Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte wird erweitert und prä- zisiert. Die Angaben entsprechen dem in der europäischen Union verwendeten Stan- dard oder einem anderen gleichwertigen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstat- tung. Der Bundesrat bezeichnet diese Standards in einer Verordnung. Gesellschaften des öffentlichen Interesses müssen die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte neu durch ein von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) staatlich be- aufsichtigtes Revisionsunternehmen (Art. 964a Ziff. 1 i.V.m. Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 sowie Art. 6a Abs. 1 VE-RAG) oder eine staatlich be- aufsichtigte Konformitätsbewertungsstelle (KBS) (Art. 964a Ziff. 1 i.V.m. Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 2 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 und Bst. bbis sowie Art. 6b Abs. 1 VE-RAG) prüfen lassen, die übrigen Unternehmen durch einen von der Revisionsaufsichtsbe- hörde zugelassenen Revisionsexperten (Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 sowie Art. 6a Abs. 2 VE-RAG) oder durch eine von der RAB zugelassene Konformitätsbewertungsstelle (KBS), welche sinnge- mäss die Zulassungsvoraussetzungen eines als Revisionsexperte zugelassenen Revi- sionsunternehmens erfüllt (Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 2 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 und Bst. bbis sowie Art. 6b Abs. 2 VE-RAG).
29 SR 221.302 Publikumsgesellschaften im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR (Art. 2 Bst. c Ziff. 1 RAG), also primär börsen- kotierte Gesellschaften bzw. Gesellschaften mit ausstehenden Anleihensobligationen, oder Beaufsichtigte im Sinn von Art. 3 FINMAG, die eine nach Art. 9a RAG eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Art. 24 FINMAG beauftragen müssen (Ziff. 2). Nach Art. 3 Bst. a FINMAG unterstehen der Finanzmarktaufsicht Personen, die eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA benötigen, sowie die kollektiven Kapitalanlagen. BSK OR II-SUTER/HAAG/NEUHAUS, Art. 958 N 15.
Schliesslich wird im Vorentwurf auch die Terminologie angepasst (z.B. wird der Begriff «Nachhaltigkeitsaspekte» verwendet, anstelle der Ausdrücke «nichtfinanzielle Be- lange»). Die Strafbestimmung erfährt ebenfalls eine geringfügige Änderung (Anpas- sung der Verweise). Zudem gibt es neue Bestimmungen im Revisionsaufsichtsgesetz (RAG), insbesondere über die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfun- gen.
Da die EU-Kommission am 17. Oktober 2023 einen delegierten Rechtsakt zur inflati- onsbedingten Anpassung bzw. Erhöhung der Schwellenwerte (Netto-)Umsatzerlös und Bilanzsumme um plus 25% in der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie EU/2013/34 vom 26. Juni 2013) verabschiedet hat,32 sollen auch die im Schweizer Recht enthalte- nen Schwellenwerte entsprechend erhöht werden.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Anpassungen befinden sich im Privatrecht (Obligationenrecht, OR bzw. Rech- nungslegungsrecht), im RAG und im Strafgesetzbuch (StGB33). Es ist keine (neue) Auf- sichtsbehörde vorgesehen, welche die Berichterstattung überwacht. Die Revisionsauf- sichtsbehörde RAB beaufsichtigt die Revisionsunternehmen bzw. erteilt die Zulassung. Ihr Aufgabenbereich wird mit der Vorlage erweitert, da die RAB auch die Revisionsun- ternehmen sowie Konformitätsbewertungsstellen (KBS) beaufsichtigt bzw. zulässt, die neu für die Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte in Frage kommen.
3.3 Umsetzungsfragen
Für die Umsetzung der Neuregelung soll den Unternehmen eine Frist von zwei Jahren ab Inkraftsetzung durch den Bundesrat gewährt werden (Übergangsbestimmungen). Die RFA bewertet unter dem Titel «Zweckmässigkeit im Vollzug» die Kombination aus staatlichen Kontrollen und unabhängiger Prüfung als effektiv und zweckmässig. Würde bei einem teilweisen Nachvollzug auf die Prüfplicht verzichtet, wäre aus Sicht der RFA ein effektiver Vollzug nicht mehr gewährleistet. Allerdings ist die Höhe der Prüfkosten kritisch zu betrachten, die wie bereits erwähnt den grössten Teil der Regulierungskos- ten der berichtspflichtigen Unternehmen ausmachen.34
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Euro- päischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen, C/2023/7020 final. 33 SR 311.0 RFA, Zusammenfassung, S. ix.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Obligationenrecht
Art. 728a a. Gegenstand und Umfang der Prüfung
Diese Bestimmung regelt bei der ordentlichen Revision der Jahres- und Konzernrech- nung die Aufgaben der Revisionsstelle bzw. den Gegenstand und den Umfang der Prü- fung (vgl. Marginalie der Norm).
Gemäss der neuen Ziffer 5 prüft die Revisionsstelle, ob «zwischen der Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung und dem Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte Un- stimmigkeiten bestehen». Diese Prüfung orientiert sich an den International Standards on Auditing ISA bzw. an Schweizer Standards zur Abschlussprüfung SA-CH 720 und beinhaltet keine materielle Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Nachhal- tigkeitsbericht veröffentlichten Angaben. Die Revisionsstelle prüft demnach, ob wesent- liche Unstimmigkeiten zwischen den Informationen des Nachhaltigkeitsberichts und der geprüften Jahres- und Konzernrechnung bzw. ihren bei der Prüfung erlangten Kennt- nissen gibt. Wenn ja, muss sie angemessen reagieren, was u.a. auch beinhaltet, dass sie im Revisionsbericht auf die wesentliche unstimmige Information im Nachhaltigkeits- bericht hinweist. Damit wird sichergestellt, dass der Grundsatz der doppelten Wesent- lichkeit (s. Art. 964c Abs. 2 VE-OR) auch mit Blick auf die Prüfung umgesetzt wird und wesentliche Unstimmigkeiten zwischen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichter- stattung vermieden werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in dem der Bericht über die Nachhaltigkeitsaspekte nicht integrierter Teil des Geschäftsberichts bildet.
Art. 964a A. Grundsatz
Allgemeines
Die Bestimmung regelt den Grundsatz bzw. den Anwendungsbereich der Pflicht zur Erstellung eines Berichts über Nachhaltigkeitsaspekte resp. zur Offenlegung von Nach- haltigkeitsaspekten. Erfasst werden – unter Vorbehalt der Ausnahmen (s. Art. 964b VE-OR) – alle Unternehmen, die (i) Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. De- zember 2005 (RAG) sind, also die Publikumsgesellschaften (nach Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR) und Beaufsichtigte nach Artikel 3 FINMAG35, oder (ii) Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten (wirtschaftliche bedeutende Unternehmen), d.h. die zwei von drei relevanten Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- schreiten (CHF 25 Mio. Bilanzsumme, CHF 50 Mio. Umsatzerlös und 250 Vollzeitstel- len im Jahresdurchschnitt), oder (iii) die zur Erstellung einer Konzernrechnung (s. Art. 963 f. OR) verpflichtet sind und die vorerwähnten Schwellenwerte überschreiten (es handelt sich dabei also nicht um die teilweise tieferen Schwellenwerte nach Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 1 OR Buchstaben a und b).
Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007, SR 956.1
Mit den «Nachhaltigkeitsaspekte[n]» sind diejenigen gemeint, die in Artikel 964c Ab- sätze 1-3 VE-OR genauer umschrieben werden. Verlangt wird ein jährlicher, schriftli- cher «Bericht». Es kann sich um einen separaten Bericht handeln; die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte dürfen auch in den Lagebericht (Art. 961c OR) integriert wer- den, wenn die übrigen Anforderungen erfüllt sind (Format, Sprache, Genehmigung etc.). Der Lagebericht ist Bestandteil des Geschäftsberichts (s. Marginale von Art. 961 OR «Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht») nach Artikel 958 Absatz 2 OR.
Die Voraussetzungen von Artikel 964a VE-OR gelten nicht kumulativ, sondern alterna- tiv. Deshalb sind auch börsenkotierte «KMU» erfasst (insbesondere börsenkotierte Un- ternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen). Das erscheint vertretbar, da es sich nur um wenige Unternehmen handeln dürfte. Börsenkotierte «Kleinstunternehmen» fallen unter die Ausnahmeregelung (vgl. Art. 964b Abs. 2 VE-OR).
Die Bestimmung von Artikel 964a VE-OR enthält keine eigene «Drittstaatenregelung», wie sie die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 202236 vorsieht. Der hierfür relevante Schwellenwert in der EU von 150 Millionen Euro Umsatz gilt für das gesamte Unionsgebiet. Wollte die Schweiz eine ähnliche Regelung vorsehen, müsste der Schwellenwert wohl deutlich tiefer angesetzt werden, angesichts des kleineren Schwei- zer Markts. Bei der «Drittstaatenregelung» im Schweizer Recht handelt es sich um kei- nen in die Vernehmlassungsvorlage gemäss Bundesratsentscheid aufzunehmenden Eckwert.37 Ob eine solche Regelung durchsetzbar wäre, ist fraglich. Von einer Schwei- zer «Drittstaatenregelung» wären gemäss RFA nur sehr wenige Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU betroffen.38
Ziffer 1:
Ziffer 1 entspricht dem geltenden Artikel 964a Absatz 1 Ziffer 1 OR. Gesellschaften des öffentlichen Interesses (im Sinne von Art. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 RAG) sind wie erwähnt zunächst Publikumsgesellschaften (im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR), d.h. (i) Gesellschaften, die Beteiligungspapiere (Aktien, Partizipationsscheine, Genuss- scheine, als Wertrechte ausgegebene feste Ansprüche auf solche und als unverbriefte Wertrechte oder Bucheffekten ausgestaltete Beteiligungsrechte39) an einer Börse in der
Art. 40a Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Berichterstattung zur nachhaltigen Unternehmensführung: Bundesrat beschliesst Eckwerte (admin.ch). RFA, Ziff. 4.2.1. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 13, Rz. 69.
Schweiz (SIX Swiss Exchange, BX Swiss) oder im Ausland auf ihre Veranlassung hin40 kotiert haben,41 (ii) Gesellschaften, die Anleihensobligationen ausstehend haben42 und (iii) Gesellschaften, die mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a oder b OR beitragen.43 Unter die Gesellschaften des öffentlichen Interesses fallen fer- ner Beaufsichtigte im Sinne von Artikel 3 FINMAG, die eine nach Artikel 9a RAG zuge- lassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG beauftragen müs- sen. Beaufsichtigte nach Artikel 3 FINMAG sind (i) Personen, welche nach den Finanz- marktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Regist- rierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (Art. 3 Bst. a FINMAG) und (ii) die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006,44 die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen (Art. 3 Bst. b FINMAG).
Ziffer 2:
Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 einen delegierten Rechtsakt zur inflati- onsbedingten Anpassung der Schwellenwerte in der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013) verabschiedet.45 Es handelt sich um die Schwellenwerte Nettoumsatzerlös und Bilanzsumme. Diese wurden um plus 25% er- höht, d.h. bei der Bilanzsumme von 20 Millionen Euro um 5 Millionen Euro auf 25 Mil- lionen Euro und beim Nettoumsatzerlös von 40 Millionen Euro um 10 Millionen Euro auf 50 Millionen Euro. Die EU-Mitgliedstaaten müssen diese neuen Schwellen spätes- tens ab dem Geschäftsjahr 2024 anwenden, können sich jedoch auch für eine frühzei- tige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2023 entscheiden.
Diese erhöhten Schwellenwerte in der EU sollen – wie erwähnt – für die Schweizer Regelung ebenfalls massgebend sein. Die EU kennt keine «eingeschränkte Revision», wie sie das Schweizer Recht vorsieht (Art. 727a OR), sondern nur den Verzicht auf die
BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 13, Rz. 69, FN 219. Vgl. auch Art. 727 Abs. 1 Bst. a OR. Vgl. auch Art. 727 Abs. 1 Bst. b OR. Vgl. auch Art. 727 Abs. 1 Bst. c OR. 44 SR 951.31 DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Euro- päischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen C/2023/7020.
Revision und die ordentliche Revision. Die Erhöhung der Schwellenwerte in der EU hat keinen Einfluss auf die Revisionspflicht, weil die Verpflichtung zur ordentlichen Revi- sion gemäss den Vorgaben der EU schon bei viel tieferen Schwellenwerten beginnt.46 Gemäss Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 erfolgt die Nachhaltig- keitsberichterstattung im Lagebericht.47 Nach Artikel 961 Ziffer 3 OR müssen (nur) Un- ternehmen einen Lagebericht (nach Art. 961c OR) erstellen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Zur ordentlichen Revision ihrer Jahres- rechnung und ggf. ihrer Konzernrechnung sind die Unternehmen verpflichtet, welche die Vorgaben von Artikel 727 OR erfüllen. Dazu gehören u.a. auch die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR (CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Um- satzerlös und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt). Diese Schwellenwerte sind tiefer als diejenigen, welche die EU für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsieht.
Da die EU – wie erwähnt – keine eingeschränkte Revision kennt und die Schwellen- werte für die ordentliche Revision deutlich tiefer sind, wäre es nicht angezeigt, die Schwellenwerte von Artikel 727 OR für die ordentliche Revision zu erhöhen. Deshalb kann für die Umschreibung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur Nachhaltigkeits- berichterstattung nicht auf die Pflicht zur ordentlichen Revision und damit auch nicht auf die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts abgestellt werden. Daher enthält Arti- kel 964a VE-OR eine Artikel 727 OR nachgebildete Umschreibung des Anwendungs- bereichs (ohne Verweis auf eine andere Norm, mit Ausnahme von Art. 963 OR in Art. 964a Ziff. 3 VE-OR), mit den der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember
2022 entsprechenden, erhöhten Schwellenwerten in Schweizer Franken. Die Zahlen-
werte werden aus der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013) der EU tel quel in Schweizer Franken übernommen, wie durch den delegierten Rechtsakt erhöht.48 Auf eine Angleichung an den Wechselkurs wird verzichtet bzw. es wird von einem paritätischen Euro-Franken-Wechselkurs ausgegangen (1 Franken = 1 Euro). Die neuen Schwellenwerte betragen somit neu für die Bilanzsumme 25 Millio- nen Franken (bisher 20 Millionen Franken) und für den Umsatzerlös 50 Millionen Fran- ken (bisher 40 Millionen Franken).
Weil für den Anwendungsbereich nicht auf die Pflicht zur Erstellung des Lageberichts abgestellt wird (Art. 961 Ziff. 3 OR), muss die Nachhaltigkeitsberichterstattung – wie
Bilanzsumme EUR 4 Mio., Umsatzerlös EUR 8 Mio., Vollzeitstellen 50, neu: Bilanzsumme EUR 5 Mio., Umsatz- erlös EUR 10 Mio. (Vollzeitstellen 50) bzw. Bilanzsumme EUR 7.5 Mio., Umsatzerlös EUR 15 Mio. (Vollzeitstel- len 50). S. Art. 19a Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Euro- päischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen C/2023/7020.
erwähnt – nicht zwingend im Lagebericht (Art. 961c OR) erfolgen; dies kann jedoch geschehen, wenn alle Vorgaben erfüllt sind (Sprache, Publikation, Genehmigung etc.).
Mangels gesetzlicher Definition entspricht nach der herrschenden Lehre der Umsatz- erlös dem Nettoerlös bzw. dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.49
Für die Ermittlung der Bilanzsumme ist der Totalbetrag der nach Handelsrecht erstell- ten Bilanzposten der Aktivseite der Bilanz massgebend.50
Bei der Ermittlung der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ist nicht auf die Anzahl an- gestellter Personen abzustellen, sondern auf das Arbeitspensum aller natürlichen Per- sonen (Full Time Equivalents, FTE), welche mit dem Unternehmen ein arbeitsrechtli- ches oder auftragsrechtliches Verhältnis eingegangen sind. Verlangt wird lediglich ein bestehendes Vertragsverhältnis; der jeweilige Arbeitsort und die jeweilige Position spielen keine Rolle.51
Ziffer 3:
Die Bestimmung ist Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 3 OR nachgebildet. Sie verweist auf die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung (Art. 963 OR), inklusive der Bestimmung über die Befreiung von dieser Pflicht (Art. 963a OR). Diese «Befreiungsnorm» enthält aber tiefere Schwellenwerte für die Bilanzsumme und den Umsatzerlös (vgl. Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und Bst. b OR) als Ziffer 2 Buchstabe a und b VE-OR. Deswegen sieht Ziffer 3 VE-OR eine entsprechende Angleichung (Erhöhung) vor, damit keine sachlich ungerechtfertigte Abweichung entsteht. Für die Befreiung gelten somit auf- grund des Verweises anstelle der Schwellenwerte nach Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b OR die (höheren) Schwellenwerte gemäss Ziffer 2 Buchstaben a und b.
Art. 964b B. Ausnahmen
Diese Bestimmung regelt die Ausnahmen vom Anwendungsbereich von Artikel 964a VE-OR für (i) kontrollierte Unternehmen und (ii) Kleinstunternehmen.
Absatz 1 Ziffer 1:
Von anderen Unternehmen kontrollierte (beherrschte) Unternehmen sind vom Anwen- dungsbereich ausgenommen, wenn das kontrollierende Unternehmen bzw. die Mutter-
BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18. BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 21 m.w.H. KUKO OR-BURKHALTER/VARELA LÓPEZ, Art. 961 OR, N 4.
gesellschaft unter Artikel 964a VE-OR fällt (Ziff. 1 Bst. a). Damit sollen Doppelspurig- keiten in Konzernverhältnissen vermieden werden. Die Regelung entspricht dem gel- tenden Artikel 964a Absatz 2 Ziffer 1 OR. In diesen Fällen nimmt somit die Mutterge- sellschaft die Berichterstattung für die gesamte Gruppe wahr. Dabei ist eine Kontrolle im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 OR erforderlich. Für das Vorliegen eines Konzerns bzw. der Kontrolle ist keine tatsächliche Beherrschung der Untergesellschaften durch die Obergesellschaft, mithin keine einheitliche Leitung nötig; vielmehr genügt nach die- ser Bestimmung bereits die Möglichkeit einer Beherrschung, z. B. das direkte oder in- direkte Halten der Stimmenmehrheit (Kontrollprinzip).52
Die Berichterstattungspflicht entfällt ebenso, wenn das kontrollierende Unternehmen einen «gleichwertigen» Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte «nach ausländischem Recht» erstellt (Ziff. 1 Bst. b). Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 964a Ab- satz 2 Ziffer 2 OR. Als gleichwertig gelten Berichte gemäss dem europäischen oder einem anderen vom Bundesrat gestützt auf Artikel 964c Absatz 5 VE-OR bezeichneten Standard. Erfüllt ist somit die Bestimmung beispielsweise dann, wenn das kontrollie- rende Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und gestützt auf die (umgesetzte) Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 Be- richt erstatten muss. Diese «Gleichwertigkeitsanerkennung» seitens der Schweiz der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte soll ebenfalls eine Verdoppelung der Berichter- stattung im Konzern verhindern.
Absatz 1 Ziffer 2:
Diese Norm befreit «Kleinstunternehmen» von der Berichterstattung über Nachhaltig- keitsaspekte nach Artikel 964a VE-OR. Ausgenommen sind demnach Unternehmen, die zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen mindestens zwei der aufgeführten Grössen bzw. Schwellenwerte in zwei aufeinander- folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, d.h. es sind alle Unternehmen befreit, welche die Schwellenwerte unterschreiten, aber auch diejenigen Unternehmen, welche die Schwellenwerte exakt erfüllen. Die im Entwurf verwendeten Schwellenwerte – Bi- lanzsumme 450'000.00 Schweizer Franken, Umsatzerlös 900'000.00 Schweizer Fran- ken, 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt – entsprechen denjenigen der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 202253, mit Ausnahme der Währung (Schweizer
BOTSCHAFT zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassun- gen im Recht der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, im GmbH Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht) vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 1589, S. 1723. S. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt; Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 47.
Franken anstatt Euro). Die erwähnten Werte für die Bilanzsumme und den Umsatzerlös wurden von der EU-Kommission am 17. Oktober 2023 ebenfalls erhöht.54
Die Befreiung gilt auch für börsenkotierte «Kleinstunternehmen».
Absatz 2:
Unternehmen, die gemäss Artikel 964b Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a oder b VE-OR von der Berichterstattung befreit sind, müssen im Anhang zur Jahresrechnung ange- ben, bei welchem anderen Unternehmen sie in den Bericht einbezogen sind. Sie müs- sen diesen Bericht veröffentlichen.
Art. 964c C. Zweck und Inhalt des Berichts
Absatz 1:
Diese Bestimmung gibt einen Überblick über den Umfang bzw. die Themenbereiche, über die berichtet werden muss (vgl. Ziff. 1-4). Sie zeigt auf, was unter den «Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte» zu verstehen ist. Im Vergleich zur geltenden Bestim- mung von Artikel 964b Absatz 1 OR hat die Ausdrucksweise teilweise geändert, d.h. es werden neu die Begriffe «Umweltfaktoren», «Sozialaspekte (inkl. Arbeitnehmerbe- lange) und Menschenrechtsaspekte» sowie «Governance-Aspekte» verwendet, an- statt «Umweltbelange», «Sozialbelange» etc.55 Es handelt sich dabei um sinngleiche Ausdrücke. Offenzulegen sind die in Absatz 3 genannten Angaben.
Absatz 1 Ziffer 1 (Umweltfaktoren, insbesondere den Stand in Bezug auf die Errei- chung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begren- zung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau):
Diese Bestimmung erfasst die «Umweltfaktoren». Dazu gehört insbesondere die Be- richterstattung über den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhaus- gasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau. Die Formulierung steht im Einklang mit dem künftigen Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) vom 30. September 2022 (in Kraft ab 1. Januar 2025), ins- besondere dessen Artikel 3.56 Bereits das geltende Recht verpflichtet zur Berichterstat- tung über die CO2-Ziele (s. Art. 964b Abs. 1 OR).
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Euro- päischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen C/2023/7020. S. Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.1 ff.
56 BBl 2022 2403
Angesprochen sind insbesondere folgende Umweltfaktoren:
− Klimaschutz, auch in Bezug auf Scope-1-, Scope-2- und gegebenenfalls Scope- 3-Treibhausgasemissionen gemäss dem jeweils aktuellen GHG Protocol Cor- porate Accounting and Reporting Standard,57 einschliesslich Anpassung an den Klimawandel;
− Wasser- und Meeresressourcen;
− Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft;
− Verschmutzung (namentlich des Bodens, des Wassers und der Luft);
− Biodiversität und Ökosysteme.
Zu den offenzulegenden Angaben gehören auch die Auswirkungen von Umweltfakto- ren auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien einschliesslich der Exposition des Unternehmens gegen- über Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas.
Grundsätzlich müssen gemäss dem True-and-Fair-Prinzip der Finanzberichterstattung alle relevanten Umweltwirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette aufgezeigt werden, d.h. von der Rohstoffgewinnung bis zur Entsorgung.
Absatz 1 Ziffer 2 (Sozialaspekte, einschliesslich Arbeitnehmerbelange):
Die Sozialaspekte umfassen im Wesentlichen dieselben Aspekte, über die nach gel- tendem Recht zu den «Sozialbelangen» berichtet werden muss. Unter die Sozialas- pekte fallen beispielsweise Ausführungen über Massnahmen zum Schutz der verschie- denen Interessengruppen (Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Gläubiger, Me- dien, Gewerkschaften, Behörden, kritische Interessengruppen, lokale Gemeinschaften usw.), wobei die «Arbeitnehmerbelange» – wegen der grossen Bedeutung – im Geset- zestext explizit erwähnt werden. Zu erläutern sind auch der soziale Dialog und die Kom- munikation mit den erwähnten Stakeholdern.58
Vgl. https://ghgprotocol.org/corporate-standard. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.3.
Die «Arbeitnehmerbelange» fallen neu unter die «Sozialaspekte», da es sich bei den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ebenfalls um Stakeholder des Unternehmens han- delt. Die Berichterstattung in diesem Punkt richtet sich nach den grundlegenden Über- einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).59 Der Bericht muss sich na- mentlich äussern zu den Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer, zur Achtung des Rechts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften sowie zum Ge- sundheitsschutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Ar- beitsplatz, Ausbildung und Kompetenzentwicklung, sowie zur Geschlechtergleichstel- lung,60 Diversitätsaspekte mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen eines Unternehmens, Massnahmen gegen Gewalt/Belästigung, Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben usw.61
Absatz 1 Ziffer 3 (Menschenrechtsaspekte)
Mit dem neu in Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 verwendeten Ausdruck «Menschenrechtsaspekte» sind dieselben Aspekte erfasst wie im geltenden Recht (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).62
Als Menschenrechte werden moralisch begründete Freiheits- und Autonomieansprü- che bezeichnet, die jedem Menschen aufgrund seiner selbst zustehen.63 Sie werden durch Verweise auf die menschliche Natur begründet, sollen für alle gleich sein und
Zu den Kernübereinkommen der International Labour Organisation (ILO) gehören: Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9), Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7), Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grunds- ätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0), Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5), Überein- kommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1), Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8), Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnah- men zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2), Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.4. BSK OR II-OSER/MATTLE, Art. 964b N 8; Art. 29b Abs. 2 Bst. b, Ziff. i) und ii) Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5.; s. auch Art. 29b Abs. 2 Bst. b, iii) Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35. 22/48
allen Menschen überall zustehen; sie gelten somit als universell, sind unveräusserlich und unteilbar.64
Gemäss den UNO-Leitprinzipien (s. Kommentar zu UNO-Leitprinzip Ziff. 12) können die «Wirtschaftsunternehmen Auswirkungen auf nahezu das gesamte Spektrum der international anerkannten Menschenrechte» haben. Dementsprechend bezieht sich auch die ihnen obliegende Verantwortung quantitativ grundsätzlich auf alle diese Rechte. In qualitativer Hinsicht beinhaltet die Unternehmensverantwortung eine Res- pektierungspflicht; demgegenüber trifft die Staaten auch eine Schutz- und Gewährleis- tungspflicht.
Die Berichterstattungspflicht zu den Menschenrechten soll sich in erster Linie an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Bestimmungen zu den Menschenrechten orientieren, d.h. an den von der Schweiz ratifizierten und im massgeblichen internen Verfahren durch die zuständige Behörde (Parlament, Bundesrat) genehmigten Men- schenrechtsbestimmungen. Verbindliche internationale Bestimmungen zu den Men- schenrechten finden sich insbesondere in folgenden Regelwerken:65 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I)66, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)67, Internationales Überein- kommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) 68, Überein- kommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)69, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (CAT)70, Übereinkommen über die Rechte des Kindes
1989 (CRC)71, Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinde-
rungen (CRPD)72, Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden lassen (CED)73 und die Kernübereinkommen der International Labour Organization (ILO).
Absatz 1 Ziffer 4 (Governance-Aspekte, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption):
WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35 f. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5 und Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen vom18. Mai 2018 zu den Anträgen der Kommission für einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» im Rahmen der Revision des Aktienrechts, S. 9 f. 66 SR 0.103.1 67 SR 0.103.2 68 SR 0.104 69 SR 0.108 70 SR 0.105 71 SR 0.107 72 SR 0.109 73 SR 0.103.3 23/48
Die «Governance-Aspekte» erfassen u.a. auch die im geltenden Recht erwähnte «Be- kämpfung der Korruption» (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).74 Sie beinhalten die Bericht- erstattung über die Rolle der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane und ggf. Auf- sichtsorgane eines Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, das zur Erfül- lung dieser Rolle notwendige Fachwissen, die hierfür erforderlichen Fähigkeiten oder den Zugang dieser Organe zu solchen Fachkenntnissen. Berichtet werden muss auch darüber, ob das Unternehmen eine mit den Nachhaltigkeitsaspekten verknüpfte Stra- tegie verfolgt in Bezug auf Anreize für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Ver- waltungsorgans. Die Berichterstattung zu den Governance-Aspekten erfasst weiter In- formationen über die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unterneh- mens (IKS) in Bezug auf den Nachhaltigkeitsberichterstattungsprozess. Verlangt wer- den nebst der Bekämpfung von Korruption auch Informationen über den Schutz von Hinweisgebern und des Tierwohls, über Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unterneh- mens im Hinblick auf die Ausübung seines politischen Einflusses (inkl. seiner Lobbytä- tigkeiten) sowie über die Qualität und Pflege der Beziehungen zu Kunden/Lieferanten (inkl. Zahlungspraktiken, insbesondere hinsichtlich verspäteter Zahlungen an KMU).75
Absatz 2:
Wie erwähnt, muss die Berichterstattung nach dem Prinzip der doppelten Wesentlich- keit bzw. der sog. Outside-in- und Inside-out-Perspektive erfolgen (vgl. Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt). In Absatz 2 wird dies mit der Formulierung umschrieben, wonach diejenigen Angaben zu nennen sind, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte (Inside-out-Perspektive) sowie das Ver- ständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Ge- schäftsergebnis und Lage des Unternehmens (Outside-in-Perspektive) erforderlich sind. M.a.W. sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswir- kungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Menschen und Umwelt als auch über die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen Bericht zu erstat- ten.76 Im Gegensatz zum geltenden Recht (s. Art. 964b Abs. 1 Satz 2 OR), in welchem das Prinzip der «doppelten Wesentlichkeit» auch schon gilt, soll mit der neuen Formu- lierung in Artikel 964c Absatz 2 VE-OR klargestellt werden, dass in Übereinstimmung
Damit sind alle Aktivitäten zur Bekämpfung von Handlungen gemeint, welche unter das Schweizerische Korrup- tionsstrafrecht fallen können. Zu den Korruptionstatbeständen gehören namentlich die «Vorteilsgewährung» (Art. 322quinquies StGB), die aktive «Bestechung» schweizerischer Amtsträger oder fremder Amtsträger (Art. 322ter StGB, Art. 322septies StGB) sowie die aktive/passive «Bestechung Privater» (Art. 322octies und Art. 322novies StGB); S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.6. Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 50. Art. 29b Abs. 2 Bst. c, i) - v) Richtli- nie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 29.
mit dem EU-Recht jeder Wesentlichkeitsaspekt eigenständig zu betrachten ist, d.h. es müssen sowohl Informationen offengelegt werden, die nach beiden Aspekten wesent- lich sind, als auch Informationen, die nur nach einem Aspekt wesentlich sind.77
Absatz 3 (Inhalt)
Absatz 3 Ziffer 1 (eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Un- ternehmens):78
Im «Geschäftsmodell» legt das Unternehmen dar, wie es einen Mehrwert für die Kun- den erzeugen und für sich einen Ertrag sichern kann.79 Zu beschreiben ist im Bericht demnach die logische Funktionsweise des Unternehmens, insbesondere die spezifi- sche Art und Weise, mit der es seine Gewinne erwirtschaftet.80 Die Beschreibung des Geschäftsmodells hilft, die Schlüsselfaktoren des Unternehmenserfolges (oder Misser- folges) zu verstehen, zu analysieren und zu kommunizieren. Der Bericht muss sich zum Geschäftsmodell des Unternehmens oder zu den Geschäftsmodellen des Unterneh- mens und seiner kontrollierten Unternehmen im Konzern im vorerwähnten Sinn äus- sern. Ausgangspunkt hierfür ist der im Handelsregister eingetragene Unternehmens- zweck.
Strategie kann definiert werden als die grundsätzliche, langfristige Verhaltensweise bzw. Kombination von Massnahmen des Unternehmens gegenüber seiner Umwelt, um die langfristigen Ziele zu verwirklichen.81 In der Entscheidungs- bzw. Spieltheorie gilt als Strategie alle Regeln, deren Beachtung die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten eines gewünschten Ereignisses erhöhen soll.82
Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 29. . Art. 19a Abs. 2 Bst. a und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD
ergänzt. GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/) zuletzt besucht am 29.04.2024. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.9. S. Definition «Geschäftsmodell» auf Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsmodell, zuletzt besucht am 29.04.2024; Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 30. 81 GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/), zuletzt besucht am
29.04.2024. 82 GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/), zuletzt besucht am
29.04.2024.
Die Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie enthält insbesondere An- gaben:
- zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
- zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsas- pekten;
- zu der Art und Weise, einschliesslich Umsetzungsmassnahmen und zugehöri- gen Finanz- und Investitionsplänen, wie das Unternehmen beabsichtigt sicher- zustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und dem Netto-Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätestens 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Un- ternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
- zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessen- träger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;
- zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nach- haltigkeitsaspekte umgesetzt wird.
Absatz 3 Ziffer 2 (eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat):83
Jedes betroffene Unternehmen muss sich oder im Konzern für die gesamte Gruppe Nachhaltigkeitsziele setzen und diese im Bericht beschreiben.84 Die Nachhaltigkeits- ziele sollen zwecks Vergleichbarkeit anhand eines breit verwendeten Referenzrah- mens festgelegt werden. Auch über allfällig erzielte Fortschritte ist zu berichten. Mit «zeitgebunden[en]» ist gemeint, dass das Unternehmen auf der Zeitachse darlegen soll, wann es welches Nachhaltigkeitsziel erreichen will. Relevant sind in diesem Zu- sammenhang insbesondere die Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissio-
Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. 84 Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD
ergänzt.
nen (bis 2050), in Übereinstimmung mit dem «Übereinkommen von Paris» der Verein- ten Nationen vom 12. Dezember 201585 und dem «Übereinkommen über die biologi- sche Vielfalt»86 der Vereinten Nationen vom 5. Juni 199287 sowie Artikel 1 und 3 KlG. Gemäss Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 ist bei den Nachhaltig- keitszielen auch darüber Auskunft zu geben, ob die auf die Umweltfaktoren bezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen.88
Die Schweiz stützt sich auf das Nachhaltigkeitsverständnis der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung («Brundtland-Kommission»), welche die nachhaltige Entwick- lung als eine Entwicklung definierte, welche die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedi- gen können.89 Der Bundesrat hat weiter in seiner Strategie Nachhaltige Entwicklung
2030 (SNE 2030) die Schwerpunkte der Umsetzung Agenda 2030 für nachhaltige Ent-
wicklung in der Schweiz festgelegt. Die SNE 2030 wird von Aktionsplänen begleitet, die Massnahmen zu ihren verschiedenen Herausforderungen enthalten. «Der Bundes- rat versteht nachhaltige Entwicklung folgendermassen: Eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht die Befriedigung der Grundbedürfnisse aller Menschen und stellt eine gute Lebensqualität sicher, überall auf der Welt sowohl heute wie auch in Zukunft. Sie be- rücksichtigt die drei Dimensionen – ökologische Verantwortung, gesellschaftliche Soli- darität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – gleichwertig, ausgewogen und in inte- grierter Weise und trägt den Belastbarkeitsgrenzen der globalen Ökosysteme Rech- nung. Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) mit den ihr zu- grunde liegenden Prinzipien und ihren 17 globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung bildet dabei den Referenzrahmen.»90
Absatz 3 Ziffer 3 (eine Beschreibung der Rolle des obersten Leitungs- oder Verwal- tungsorgans was Nachhaltigkeitsaspekte betrifft):91
Es kann hierfür auf die Ausführungen zu den Governance-Aspekten, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung der Korruption, verwiesen werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 964c Abs. 1 Ziff. 4 VE-OR).
Übereinkommen von Paris (Klimaübereinkommen), SR 0.814.012. 86 SR 0.451.43 Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Nachhaltigkeitsverständnis in der Schweiz (admin.ch). Gemäss Art. 2 BV («Zweck») ist die nachhaltige Entwicklung ein Staatsziel; in Art. 73 BV («Nachhaltigkeit») werden der Bund und die Kantone dazu aufgefordert, «ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Er- neuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits» anzustreben. Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 (admin.ch), S. 6. Art. 19a Abs. 2 Bst. c und Art. 29a Abs. 2 Bst. c Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. 27/48
Absatz 3 Ziffer 4 (eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Nachhal- tigkeit):92
Die «Unternehmenspolitik» beinhaltet alle Massnahmen und Entscheidungen, die eine Konkretisierung der Unternehmensphilosophie und eines wünschenswerten Zustands (Vision) darstellen, aber noch relativ abstrakt sind, im Gegensatz zu konkreten Ent- scheidungen, z.B. über Produkte oder Fertigungsstätten, wobei namentlich das Verhal- ten nach aussen (zu den Anspruchsgruppen) und nach innen (zu den Mitarbeitenden) zu regeln ist.93 Die Unternehmenspolitik ist der Oberbegriff für die Unternehmensver- fassung (innere Ordnung) bzw. Unternehmenskultur (Wertmuster).
Bei der Aktiengesellschaft (AG) obliegt dem Verwaltungsrat im Sinne einer unübertrag- baren und unentziehbaren Aufgabe u.a. die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Darunter fällt namentlich auch die Festlegung der vorerwähnten Un- ternehmenspolitik, inklusive der Ziele und der Strategie, um diese zu erreichen.94
Absatz 3 Ziffer 5 (Angaben über allfällige Anreizsysteme, die mit Nachhaltigkeitsaspek- ten verknüpft sind und den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans angeboten werden):95
Anreizsysteme können Führungskräfte und Mitarbeitende zu langfristigem, nachhalti- gem unternehmerischem Handeln motivieren. Sie sollen dazu beitragen, die Nachhal- tigkeitsziele konsequent zu verfolgen bzw. nicht aus dem Blick zu verlieren. Eingeführte Anreizsysteme müssen einen direkten Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen aufweisen. Sie können beispielsweise aus Zielvereinbarungen mit Bezug auf Nachhaltigkeitsas- pekte, Weiterbildungsangeboten, Vergütungen (variable oder fixe) usw. bestehen.
Gemäss Absatz 3 Ziffer 5 ist darzulegen, ob leistungsbezogene Anreizsysteme für die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans (und ggf. andere leitende Angestellte bzw. faktische Organe96, namentlich im Konzern) bestehen, um die Nach- haltigkeitsziele zu erreichen, und falls ja, wie diese ausgestaltet sind. Es geht um qua- litative Angaben zum Vorhandensein der Anreizsysteme und zu deren Ausgestaltung;
Art. 19a Abs. 2 Bst. d und Art. 29a Abs. 2 Bst. d Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. S. Definition «Unternehmenspolitik» auf Wikipedia Unternehmenspolitik – Wikipedia, zuletzt besucht am 29.04.2024. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 366. Art. 19a Abs. 2 Bst. e und Art. 29a Abs. 2 Bst. e Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 128 ff. m.w.H.
zu letzterem können aber auch quantitative Daten (z.B. zur Höhe von Vergütungen) gehören.
Für börsenkotierte Unternehmen sind hinsichtlich der Vergütungen zusätzlich Arti- kel 732 ff. OR zu beachten (Vergütungsausschuss, Vergütungsbericht, Abstimmungen der Generalversammlung, Vertragsdauer, unzulässige Vergütungen etc.).
Absatz 3 Ziffer 6 (eine Beschreibung der in Bezug auf die Nachhaltigkeitsaspekte an- gewandten Sorgfaltsprüfung):97
Die Bestimmung verlangt die Beschreibung der auf alle im Absatz 1 erwähnten Nach- haltigkeitsaspekte (Umweltfaktoren, Sozialaspekte (inkl. Arbeitnehmerbelange), Men- schenrechtsaspekte, Governance-Aspekte, einschliesslich organisatorischer Vorkeh- ren zur Bekämpfung von Korruption) angewendeten Sorgfaltsprüfung (Due-Diligence- Prozesse).98 Die betroffenen Unternehmen müssen erklären, in welchen Bereichen der Nachhaltigkeit sie Sorgfaltsprüfungen anwenden und wie diese ausgestaltet sind. Sie legen dar, wie sie sich in den erwähnten Themenbereichen konkret verhalten, wie sie die Risiken ermitteln und welche Massnahmen sie getroffen haben bzw. zu treffen ge- denken (Sorgfaltsprüfung).99
Absatz 3 Ziffer 7 (eine Beschreibung der wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte beziehungsweise von Nachhaltig- keitsaspekten, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wert- schöpfungskette verbunden sind sowie eine Beschreibung der Massnahmen zur Er- mittlung und Überwachung dieser Auswirkungen):100
Nach dieser Bestimmung sind die wichtigsten negativen Auswirkungen der Geschäfts- tätigkeit zu beschreiben. Mit «negativen Auswirkungen» sind tatsächlich eingetretene oder potenzielle Schäden (Personenschaden, Sachschaden, Umweltschäden, Image- schaden usw.) gemeint. Es gilt ein risikobasierter Ansatz, d.h. die Auswirkungen sind zu priorisieren und abzustufen nach der Schadenshöhe und der Eintrittswahrschein- lichkeit (Schwere der Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt, Anzahl tatsächlich oder potenziell Betroffener, Ausmass des Schadens, Aufwand zur Wiederherstellung
Art. 19a Abs. 2 Bst. f und Art. 29a Abs. 2 Bst. f Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. f, i) und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, i) Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt; s. auch OECD-leitfaden-fur-die-erfullung-der-sorgfaltspflicht-fur-verantwortungsvolles-unter- nehmerisches-handeln.pdf. S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.10. Art. 19a Abs. 2 Bst. f, ii) und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, ii), Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.
des ursprünglichen Zustands usw.). Die negativen Auswirkungen umfassen sodann im Sinne der Inside-out-Perspektive alle gewissen und möglichen negativen Folgen der Tätigkeit des Unternehmens, inkl. Produkte und Dienstleistungen, auf Nachhaltigkeits- aspekte, aber auch die Folgen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen (Outs- ide-in-Perspektive).
Die «Wertschöpfungskette» deckt die gesamte Wertschöpfungskette ab, d.h. die ei- gene Geschäftstätigkeit (inkl. Produkte und Dienstleistungen) des Unternehmens, aber insbesondere auch dessen gesamten Geschäftsbeziehungen und dessen Lieferketten, also die vor- und nachgelagerten Lieferketten (Upstream und Downstream). Dazu ge- hören auch die Tätigkeiten von Drittunternehmen, welche an der Finanzierung, For- schung und Entwicklung oder der Entsorgung der Produkte des berichterstattungs- pflichtigen Unternehmens beteiligt sind. Die im geltenden Recht enthaltene Einschrän- kung hinsichtlich der «Geschäftsbeziehungen» bzw. Lieferkette, die mit der Formulie- rung «wenn dies relevant und verhältnismässig ist» umschrieben wurde (vgl. Art. 964b Abs. 2 Ziff. 4 Bst. b OR), entfällt im VE-OR.
Weiter müssen unter dieser Bestimmung die «Massnahmen zur Ermittlung und Über- wachung dieser Auswirkungen» beschrieben werden, also die angewendeten Instru- mente oder Prozesse, welche dazu dienen, mit negativen Auswirkungen umzugehen.
Absatz 3 Ziffer 8 (eine Beschreibung der Massnahmen des Unternehmens zur Verhin- derung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller nega- tiver Auswirkungen nach Ziffer 7, und des Erfolgs dieser Massnahmen):101
Nach dieser Bestimmung sind alle Massnahmen, d.h. sämtliche unternommenen Schritte des Unternehmens zu beschreiben, die dazu dienen, bereits eingetretene oder möglicherweise eintretende negative Auswirkungen oder Schäden zu mindern, behe- ben/beenden oder von Anfang an zu verhindern. Zu berichten ist auch über das Ergeb- nis der Massnahmen, d.h. ob sie erfolgreich oder erfolglos waren.
Absatz 3 Ziffer 9 (eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unterneh- men im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und der Handha- bung dieser Risiken durch das Unternehmen):102
Mit den erwähnten «Risiken» sind sowohl finanzielle Risiken der Geschäftstätigkeit ge- meint (negativer Ausgang eines Vorhabens mit Schadensfolge, Verlust, Misserfolg etc.), wie auch Risiken in Bezug auf die Einflüsse auf Nachhaltigkeitsaspekte (Umwelt- faktoren, Sozialfaktoren [inkl. Arbeitnehmerbelange], Menschenrechtsfaktoren und
Art. 19a Abs. 2 Bst. f, iii), und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, iii), Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Art. 19a Abs. 2 Bst. g und Art. 29a Abs. 2 Bst. g Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.
Governance-Faktoren), inklusive Reputationsrisiken.103 Die Berichterstattung erfasst nicht nur die für die geschützten Rechtsgüter positiven Anstrengungen des Unterneh- mens, sondern auch die negativen Aktivitäten bzw. Unterlassungen.104
Absatz 3 Ziffer 10 (die relevanten Indikatoren in Bezug auf die Angaben gemäss Zif- fern 1-9):105
Indikatoren sind Kenn- bzw. Messgrössen. Diese müssen sich in Bezug auf die vier Nachhaltigkeitsaspekte von Absatz 1 Ziffern 1-4 VE-OR beziehen auf: (i) das Ge- schäftsmodell/die Strategie, (ii) die Nachhaltigkeitsziele, (iii) die Rolle des obersten Lei- tungs-/Verwaltungsorgans, (iv) die Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit, (v) die Anreizsysteme des obersten Leitungs-/Verwaltungsorgans, (vi) die Sorgfaltsprü- fung, (vii) die negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungs- kette, (viii) die getroffenen Massnahmen und (ix) die Beschreibung der Risiken (alle Angaben nach Abs. 3 Ziff. 1-9).106
Absatz 4:
Es kann auf die Ausführungen zu Absatz 3 Ziffer 7 hiervor verwiesen werden. Die Ge- schäftstätigkeit ist aus der Inside-out- und Outside-in-Perspektive zu betrachten (sämt- liche tatsächlichen/denkbaren negativen Folgen der Tätigkeit des Unternehmens, inkl. Produkte und Dienstleistungen, auf Nachhaltigkeitsaspekte und die Folgen der Nach- haltigkeitsaspekte auf das Unternehmen). Die «Wertschöpfungskette» umfasst sowohl die vorgelagerten wie auch die nachgelagerten Lieferketten des Unternehmens.
Absatz 5:
Diese Bestimmung verlangt die Einhaltung der in der Europäischen Union verwendeten Standards oder eines anderen gleichwertigen Standards für die Nachhaltigkeitsbericht- erstattung (Abs. 5 Satz 1). Beim «europäischen» Standard geht es um denjenigen der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Advisory S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.11. Vgl. ECKARD REHBINDER, Corporate Social Responsibility – von der gesellschaftspolitischen Forderung zur recht- lichen Verankerung, in: Corporate Social Responsibility (CSR), Die Richtlinie 2014/95/EU – Chancen und Her- ausforderungen, DEINER/SCHRADER/STOLL (Hrsg.), Gesellschaft und Nachhaltigkeit, Band 4, Kassel 2015, S. 24. Art. 19a Abs. 2 Bst. h und Art. 29a Abs. 2 Bst. h Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.12.
Group, EFRAG)107 entwickelten bzw. sich in Entwicklung befindenden Standard, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS)108. Die EU-Kommission hat die- sen Standard am 31. Juli 2023 in einem delegierten Rechtsakt angenommen.109 Der Rat und das EU-Parlament haben sich am 7. Februar 2024 vorläufig auf eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf die Fristen für die Übernahme von Standards für Nachhaltigkeitsinformationen für bestimmte Branchen und be- stimmte Unternehmen aus Drittländern geeinigt, die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Branchen und Unternehmen aus Drittstaaten um zwei Jahre zu verschie- ben.110 Das Parlament bestätigte am 10. April 2024 seine Einigung mit den EU-Regie- rungen über die Verschiebung der Annahme sektorspezifischer Nachhaltigkeitsbe- richtsstandards für EU-Unternehmen und allgemeiner Standards für Unternehmen aus Drittändern.111 Die Einigung muss noch formell vom Rat genehmigt werden.
Alternativ kann auch ein anderer gleichwertiger (nationaler oder internationaler) Stan- dard angewendet werden, beispielsweise die IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS SDS) des International Sustainability Standards Board (ISSB)112 als Basis-Stan- dard mit Ergänzungen, um die doppelte Wesentlichkeit mittels den Standards der Glo- bal Reporting Initiative (GRI)113 abzubilden, sofern diese dem europäischen Standard gleichwertig sind. Derzeit ist noch nicht klar, ob die vorgenannten Regelwerke als gleichwertig qualifiziert werden könnten, da sie aktuell angepasst werden. Gleichwer- tigkeit ist gegeben, wenn keine bzw. nur minimale Abweichungen zu den ESRS in Be- zug auf Anwendungsbereich, Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, Ge- nehmigung, Berichtsformat, doppelte Wesentlichkeit, Vergleichbarkeit usw. bestehen. Der gewählte gleichwertige Standard muss in seiner Gesamtheit für alle Vorgaben die- ses Artikels übernommen werden (Abs. 5 Satz 2), sonst ergeben sich Schwierigkeiten, insbesondere bei der Prüfung der Berichte.
Home - EFRAG. First Set of draft ESRS - EFRAG. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtli- nie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichter- stattung. Council and Parliament agree to delay sustainability reporting for certain sectors and third-country companies by two years - Consilium (europa.eu). Sustainability reporting: MEPs approve delayed standards for some companies | News | European Parliament (europa.eu). IFRS - International Sustainability Standards Board. GRI - Standards (globalreporting.org).
Nach Absatz 5 Satz 2 der Bestimmung ist im Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte das angewendete Regelwerk ausdrücklich zu nennen.114 Auf jeden Fall müssen bei der Anwendung mindestens die Vorgaben des OR erfüllt sein.
Der letzte Satz der Bestimmung von Absatz 5 ermächtigt und beauftragt den Bundes- rat, andere «gleichwertige Standards» in einer Verordnung zu bezeichnen (sobald sol- che existieren). Diese Bezeichnung ist abschliessend und erfolgt gemäss den oben genannten Kriterien.
Absatz 6:
Diese Bestimmung enthält eine Regelung zur «Konsolidierung im Konzern». Sie ent- spricht dem geltenden Recht.115 Wenn ein Unternehmen allein oder zusammen mit an- deren Unternehmen ein oder mehrere andere in- oder ausländische Unternehmen kon- trolliert, muss der Bericht alle diese – kontrollierten – (Tochter-) Unternehmen erfassen. Vorausgesetzt wird für das Vorliegen eines Konzerns eine Kontrolle im Sinne von Arti- kel 963 Absatz 2 OR.116
Absatz 7:
Nach dieser Norm ist grundsätzlich das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan (bei der AG also der Verwaltungsrat) für die Wahl des Standards zuständig, sofern die Sta- tuten keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder die Generalversammlung den Standard nicht festlegt. Eine gleichlautende Regelung ist für den Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung vorgesehen (s. Art. 962 Abs. 4 OR).
Absatz 8:
Gemäss dieser Bestimmung muss der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte in einer Landessprache oder auf Englisch abgefasst werden. Eine identische Regelung enthält bereits das geltende Recht (vgl. Art. 964b Abs. 6 OR).
Art. 964cbis D. Prüfung
Vgl. im geltenden Recht Art. 964b Abs. 3 Satz 2 OR. Art. 964b Abs. 4 OR. S. erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.14.
Gemäss EU-Recht117 muss ein unabhängiger «Abschlussprüfer» oder eine unabhän- gige «Prüfgesellschaft» eine Bestätigung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abge- ben bzw. eine Prüfung derselben durchführen.118 Die EU-Mitgliedstaaten können weiter unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen (Konformitätsbewertungsstel- len, KBS) gestatten, solche Bestätigungen durchzuführen, sofern sie gleichwertige An- forderungen erfüllen.119
Artikel 964cbis Absatz 1 VE-OR sieht vor, dass Revisionsunternehmen oder Konformi- tätsbewertungsstellen (KBS)120 die Prüfung der Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte durchführen können bzw. müssen. Sollten in der EU die KBS nicht oder nur in wenigen Mitgliedsaaten zugelassen werden (die Richtlinie enthält ein Wahlrecht der Mitglied- staaten), stellt sich die Frage, ob die Schweiz ihrerseits mit der Zulassung der KBS zu weit ginge.
Absatz 1 Ziffer 1:
Lässt ein Unternehmen die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte durch ein Revisions- unternehmen prüfen, muss dieses zwingend die Voraussetzungen von Artikel 6a VE- RAG erfüllen (vgl. auch die Ausführungen zu dieser Bestimmung).
Unternehmen, die Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c VE-RAG sind, dürfen ihren Bericht mit den Angaben über Nachhaltigkeits- aspekte somit nur durch ein Revisionsunternehmen prüfen lassen, das von der Eidge- nössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als staatlich beaufsichtigtes Revisions- unternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) zugelassen ist.
Gesellschaften des öffentlichen Interesses (nach Art. 2 Bst. c RAG) sind Publikumsge- sellschaften (im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR)121, also v.a. börsenkotierte Ge- sellschaften und Gesellschaften, die Anleihensobligationen ausstehend haben, sowie Beaufsichtigte im Sinne von Art. 3 FINMAG, die nach Artikel 9a RAG eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Art. 24 FINMAG beauftragen müssen.122 Nach Artikel 3 Buchstabe a FINMAG unterstehen der Finanzmarktaufsicht Personen, die
Art. 34 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgründe Rz 60 ff. Art. 34 Abs. 4 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 i.V.m. Art. 2 Ziff. 23 Richtlinie 2006/43/EG, wie durch die CSRD ergänzt. S. Art. 2 Bst. bbis VE-RAG. Vgl. Art. 2 Bst. c Ziff. 1 RAG. Vgl. Art. 2 Bst. c Ziff. 2 RAG.
eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA benötigen, sowie die kollektiven Kapitalanlagen.
Bei den «übrigen Unternehmen», also den Unternehmen, welche die Voraussetzungen der «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» des RAG nicht erfüllen (s. Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 VE-OR und Art. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 RAG), gelten weniger hohe An- forderungen an das Revisionsunternehmen. Diese «übrigen Unternehmen» müssen die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. den Bericht durch ein Revisionsunter- nehmen prüfen lassen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte zugelassen ist (Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 6a Abs. 2 VE-RAG).
Absatz 1 Ziffer 2:
Nach Artikel 964cbis Absatz 1 Ziffer 2 VE-OR können Unternehmen ihre Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte durch Konformitätsbewertungsstellen KBS prüfen lassen, wel- che die Voraussetzungen von Artikel 6b VE-RAG erfüllen (vgl. auch die Ausführungen zu dieser Bestimmung).
Unternehmen, die Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c RAG sind (vgl. auch die Ausführungen zu Absatz 1 Ziffer 1), dürfen ihren Bericht mit den Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte somit nur durch eine Konformi- tätsbewertungsstelle prüfen lassen, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichts- behörde (RAB) als staatlich beaufsichtigte Konformitätsbewertungsstelle nach dem Re- visionsaufsichtsgesetz (RAG) zugelassen ist.
Bei den «übrigen Unternehmen», also den Unternehmen, welche die Voraussetzungen der «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» des RAG nicht erfüllen (s. Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 VE-OR und Art. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 RAG), gelten weniger hohe An- forderungen an die Konformitätsbewertungsstelle. Diese «übrigen Unternehmen» müs- sen die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. den Bericht durch eine Konformi- tätsbewertungsstelle prüfen lassen, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichts- behörde zugelassen ist (Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 6b Abs. 2 VE- RAG).
Absatz 2:
Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, in einer Verordnung zu regeln, mit wel- cher Prüftiefe (positive/reasonable assurance oder negative assurance) die Prüfung durchgeführt werden muss. Dazu gehört insbesondere, ob geprüft wird, ob Sachver- halte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Angaben über Nachhaltigkeits- aspekte im Bericht unvollständig oder falsch sind (negative/limited assurance), oder ob geprüft wird, ob die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht vollständig und richtig sind (positive/reasonable assurance). Der Bundesrat soll sich dabei an den in- ternationalen Entwicklungen, namentlich am Recht der Europäischen Union orientie- ren, um international abgestimmt zu bleiben.
Absatz 3:
Der Wortlaut der Bestimmung von Artikel 964cbis VE-OR äussert sich nicht zur Frage, ob es sich bei der Prüfgesellschaft um die von der Generalversammlung gewählte Re- visionsstelle handeln muss oder ob das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan (bei der AG der Verwaltungsrat) ad hoc eine Prüfgesellschaft, welche die Anforderungen an die Prüfung erfüllt, beauftragen darf. Somit sind beide Varianten denkbar. In der VSoTr wird für die Prüfung der Sorgfaltspflichten bei Konfliktmineralien auch keine Or- ganeigenschaft des Revisionsunternehmens verlangt (vgl. Art. 964k Abs. 3 OR und Art. 16 VSoTr).
Nach Absatz 3 gelten die in den Ziffern 1-7 erwähnten Anforderungen an die Revisi- onsstelle sinngemäss auch für die mit der Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeits- aspekte beauftragten Revisionsunternehmen und Konformitätsbewertungsstellen. Ge- meint ist damit das Vorliegen eines auftragsrechtlichen (Art. 394 ff. OR) Vertragsver- hältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Revisionsunternehmen oder der Kon- formitätsbewertungsstelle.
Ziffer 1:
Die Unabhängigkeit aller zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte zustän- digen Revisionsunternehmen oder Konformitätsbewertungsstellen KBS richtet sich nach Artikel 728 OR und Artikel 11 RAG. Das Revisionsunternehmen oder die Konfor- mitätsbewertungsstelle KBS muss demnach unabhängig und zur Prüfung befähigt sein; es bzw. sie muss sich das Prüfungsurteil objektiv bilden. Darunter fällt insbesondere auch das Verbot der Selbstprüfung (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR).123 Artikel 11 RAG stellt zusätzliche Anforderungen an die Unabhängigkeit auf für staatlich beaufsichtigte Un- ternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interes- ses (s. Art. 2 Bst. c RAG), also v.a. Publikumsgesellschaften, erbringen (insbesondere quantitatives Verbot wirtschaftlicher Abhängigkeit, Regelung hinsichtlich des Mitarbei- terwechsels zwischen Revisionsstelle und geprüftem Unternehmen).
Die Bestimmung gilt sowohl für die als Organ von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle wie auch für ein Revisionsunternehmen oder eine Konformitätsbewer- tungsstelle, die ad hoc vom Verwaltungsrat ausschliesslich mit der Prüfung der Anga- ben im Nachhaltigkeitsbericht beauftragt wurde.
Ziffer 2:
Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Berichterstattung durch die Revisionsunter- nehmen oder Konformitätsbewertungsstellen über die Nachhaltigkeitsberichte auf die Revisionsberichte nach Artikel 728b OR. Notwendig ist also eine umfassende Bericht- erstattung an (bei der AG) den Verwaltungsrat (Art. 728b Abs. 1 OR) und eine zusam-
Erläuternder Bericht Verordnung VSoTr, S. 44 f.
menfassende Berichterstattung an die Generalversammlung (Art. 728b Abs. 2 OR). Ar- tikel 728b Absatz 2 OR bezieht sich auf den Prüfbericht (sog. Short Form Report) an die Generalversammlung, der als Basis für die Genehmigung des Nachhaltigkeitsbe- richts dient (Art. 964cter Abs. 2 VE-OR). Beide werden veröffentlicht (Art. 964cter Abs. 3 Ziff. 1 VE-OR). Artikel 728b Absatz 1 OR bezieht sich auf den Bericht an den Verwal- tungsrat (sog. Long Form Report), als Basis für die Weiterentwicklung der Nachhaltig- keitsberichterstattung (Feststellungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung, das diesbezügliche interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung). Die Notwendigkeit der umfassenden Berichterstattung (Long Form Report) an den Verwaltungsrat ergibt sich aus dem erhöhten Informationsbedarf und der Über- wachungsrolle des Verwaltungsrats. Dieser Bericht wird nicht veröffentlicht. Allerdings bedarf der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte neben der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan auch der Genehmigung des für die Geneh- migung der Jahresrechnung zuständigen Organs, bei der AG also der Generalver- sammlung, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjah- res (Art. 964cter Abs. 2 VE-OR; für den Geschäftsbericht vgl. Art. 958 Abs. 3 OR). Die Genehmigung durch die Generalversammlung setzt das Vorliegen des vollständigen Berichts voraus. Der Beschluss der Generalversammlung ist bindend (keine Konsulta- tivabstimmung).
Ziffer 3:
Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Anzeigepflichten auf Artikel 728c Absatz 1 und 2 OR, d.h. diese gelten sinngemäss für die Revisionsunternehmen und Konformi- tätsbewertungsstellen, welche die Nachhaltigkeitsberichte prüfen. Werden also im Rahmen der Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement festgestellt, müssen diese dem Verwaltungsrat schriftlich gemeldet werden. Die Generalversammlung muss über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten informiert werden, wenn (i) diese we- sentlich sind, oder wenn (ii) der Verwaltungsrat aufgrund einer schriftlichen Meldung des Revisionsunternehmens bzw. der Konformitätsbewertungsstelle keine angemes- senen Massnahmen ergreift.
Ziffer 4:
Kraft des Verweises auf Artikel 730 Absätze 2-4 OR gelten die Anforderungen an die «Wahl der Revisionsstelle» (zulässige Rechtsformen, Finanzkontrollen der öffentlichen Hand, Sitzerfordernis) auch für die Revisionsunternehmen, welche die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte auf Mandatsbasis (Art. 394 ff. OR) durchführen und nicht als Revisionsstelle gewählt sind.
Ziffer 5:
Die Norm verweist hinsichtlich der Amtsdauer auf Artikel 730a OR, welcher die Amts- dauer (für ein bis maximal drei Geschäftsjahre mit Wiederwahlmöglichkeit) und weitere Aspekte regelt (Rotation des Mandatsleiters, Rücktritt, Abberufung durch die General- versammlung).
Ziffer: 6:
Hinsichtlich der «Auskunft und Geheimhaltung», d.h. der Informationspflicht des Ver- waltungsrats gegenüber der Revisionsstelle und des Revisionsgeheimnisses, kommt gestützt auf den Verweis in Ziffer 6 Artikel 730b OR sinngemäss zur Anwendung.
Ziffer 7:
Was die «Dokumentation» der Dienstleistungen und die «Aufbewahrung» der Berichte und wesentlichen Unterlagen betrifft, gilt Artikel 730c OR sinngemäss (Ziff. 7).
Absatz 4:
Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit (vgl. vorstehend Absatz 3 Ziffer 1) gelten sinn- gemäss auch gegenüber Unternehmen, die im Rahmen der Lieferketten zur Berichter- stattung über die Nachhaltigkeitsaspekte beitragen (vgl. vorne Art. 964c Abs. 3 Ziff. 7 VE-OR). Es ist damit insbesondere nicht zulässig, ein Unternehmen in der Lieferkette eines berichterstattungspflichtigen Unternehmens zu beraten und dann den Bericht über die Nachhaltigkeitsaspekte zu prüfen (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR).
Art. 964cter E. Format, Genehmigung, Veröffentlichung, Führung und Aufbewahrung
Absatz 1:
Wie die EU-Richtlinie124 verlangt die Bestimmung für die Angaben über Nachhaltig- keitsaspekte ein einheitliches elektronisches Berichtsformat. Um die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte zu garantieren, muss ein elektronisches Berichtsformat nach einem international anerkannten Standard verwendet werden (namentlich dasje- nige, welches die EU-Mitgliedstaaten verwenden).
Absatz 2:
Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungs- organ, bei der AG somit durch den Verwaltungsrat. Ferner ist die Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs nötig, bei der AG diejenige der Generalversammlung. Dies entspricht den Vorgaben des geltenden Rechts (Art. 964c Abs. 1 OR). Der Beschluss der Generalversammlung ist bindend (keine Kon- sultativabstimmung).
Art. 29d Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.
Absatz 3:
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan (bei der AG der Verwaltungsrat, bei der GmbH die Geschäftsführung) muss die umgehende elektronische Veröffentlichung des Berichts über die Nachhaltigkeitsaspekte und des Prüfberichts nach Genehmigung der Jahresrechnung sicherstellen (Ziff. 1). Mit «umgehend» sind maximal ca. zwei bis drei Wochen gemeint.
Die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte müssen mindestens zehn Jahre lang öffent- lich zugänglich bleiben (Ziff. 2).
Die Bestimmung von Absatz 3 ist notwendig, weil Artikel 958e OR (i) bei börsenkotier- ten Unternehmen nur entweder eine Publikation im SHAB oder die Herausgabe einer Ausfertigung der Jahresrechnung und (ii) bei den übrigen Unternehmen nur eine Her- ausgabe an Gläubiger mit schutzwürdigen Interessen vorsieht.
Absatz 4:
Die Bestimmung ist identische mit derjenigen von Artikel 964c Absatz 3 OR des gel- tenden Rechts, die hinsichtlich der «Führung und Aufbewahrung» des Berichts auf Ar- tikel 958f OR verweist. Wie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind Kraft des Verweises auch die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte und die Prüfberichte schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (Art. 958f Abs. 2 OR).
Übergangsbestimmung:
Für die Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für die Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach dem Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten bestimmen. Danach haben die Unternehmen nach der Übergangsbestimmung somit zwei Jahre Zeit, um sich an das neue Recht anzupassen. Während dieser zweijährigen Anpassungszeit gilt das bisherige (geltende) Recht.
Anhang
Änderung des Revisionsaufsichtsgesetzes RAG:
Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 (neu):
In dieser neuen Ziffer wird klargestellt, dass die durch die Revisionsunternehmen oder Konformitätsbewertungsstellen vorgenommenen Prüfungen nach Artikel 964cbis VE- OR auch unter die «Revisionsdienstleistungen» nach Artikel 2 Buchstabe a RAG fallen. Damit finden die Bestimmungen des RAG integral Anwendung.
Artikel 2 Buchstabe bbis (neu):
In dieser neuen Bestimmung des RAG werden die Konformitätsbewertungsstellen de- finiert. Es handelt sich dabei um im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen,
Personengesellschaften oder juristische Personen, die Konformitätsbewertungen er- bringen. Das können z.B. solche nach dem Bundesgesetz über die technischen Han- delshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG)125 sein.
2a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Nach- haltigkeitsprüfungen Die Artikel 6a und 6b VE-RAG stehen im Zusammenhang mit der neu vorgesehen Pflicht zur Prüfung des Berichts zu den Nachhaltigkeitsaspekten (s. Art. 964cbis VE- OR). Sie legen die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Revisions- unternehmen oder eine Konformitätsbewertungsstelle von der RAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprü- fung». In der Revisionsaufsichtsverordnung RAV126 wird entsprechendes Vollzugsrecht ein- zuführen sein. Gemäss Artikel 41 RAG hat der Bundesrat die Vollzugskompetenz. Des- halb ist im neuen Artikel 6a oder 6b RAG keine zusätzliche Delegationsnorm enthalten bzw. nötig. Im Vollzugsrecht soll sich der Bundesrat an den bisherigen Zulassungen für Prüfer in anderen Bereichen und an internationalen Entwicklungen, namentlich an den Vorgaben der EU, orientieren. Im Vollzugsrecht werden namentlich die Anforderungen an die ausreichende Führungsstruktur, Organisation und an das Fachwissen sowie die Praxiserfahrung zu regeln sein (zur Bestimmung der Prüftiefe wird der Bundesrat in Art. 964cbis Abs. 2 VE-OR ermächtigt). Für die Revisionsunternehmen und Konformi- tätsbewertungsstellen sollen gleich hohe Anforderungen gelten (level playing field; same business - same rules). Die Erfüllung der Voraussetzungen führt zur Erteilung der jeweiligen Sonderzulassung durch die RAB für die Nachhaltigkeitsprüfung. Die RAB kann die national oder international ankerkannten Standards zur Prüfung von Nachhaltigkeitsaspekten bezeichnen (Art. 16a Abs. 1 VE-RAG). Zu denken ist insbe- sondere an die künftigen ISSA 5000 Standards127 des International Auditing and As- surance Standards Board (IAASB)128. Art. 6a (neu) Revisionsunternehmen
Die neue Bestimmung legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Revisionsunternehmen von der RAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte mit den Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung». Dabei wird unterschieden zwischen den «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» (nach Art. 964a Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 2 Bst. c RAG) und den «übrigen Gesellschaften» (vgl. Art. 964a Ziff. 2 und 3 VE-OR), also denjenigen, welche die Kriterien der Gesell- schaften des öffentlichen Interesses (s. Art. 2 Bst. c RAG) nicht erfüllen (keine Börsen- kotierung, keine Anleihensobligationen, keine FINMA-Beaufsichtigung etc.).
125 SR 946.51 Revisionsaufsichtsverordnung (RAV), SR 221.392.3 Understanding International Standard on Sustainability Assurance 5000 | IAASB. IAASB | IAASB.
Absatz 1:
Diese Bestimmung betrifft die Prüfung der Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. «Nachhaltigkeitsprüfung» (Art. 964cbis VE-OR) von Unternehmen nach Artikel 964a Zif- fer 1 VE-OR (s. Art. 2 Bst. c RAG). Ein Revisionsunternehmen wird zu dieser Prüfung nur zugelassen, wenn es nach Artikel 9 Absatz 1 RAG als staatlich beaufsichtigtes Re- visionsunternehmen zugelassen (Bst. a) und (kumulativ) hierfür «ausreichend organi- siert» ist (Bst. b).
Absatz 2:
Diese Norm betrifft die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. die «Nachhaltig- keitsprüfung» (Art. 964cbis VE-OR) von Unternehmen, bei denen es sich nicht um Ge- sellschaften des öffentlichen Interesses handelt (Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 VE-OR; s. Art. 2 Bst. c RAG e contrario). Ein Revisionsunternehmen wird zu dieser Prüfung zugelassen, wenn es nach Artikel 6 RAG als Revisionsexperte zugelassen ist (Bst. a) und (kumulativ) hierfür «ausreichend organisiert» ist (Bst. b).
Absatz 3:
In dieser Norm werden die Anforderungen an die «Leitung von Nachhaltigkeitsprüfun- gen» geregelt. Hierzu wird eine natürliche Person nur zugelassen, sofern sie (kumula- tiv) als Revisionsexpertin nach Artikel 4 RAG zugelassen ist (Bst. a) und über das nö- tige Fachwissen sowie die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung (Bst. b) verfügt.
Art. 6b (neu) Konformitätsbewertungsstellen
Die neue Bestimmung legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit eine Konformitätsbewertungsstelle von der RAB zugelassen wird zur Prüfung der Be- richte mit den Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprü- fung». Dabei wird unterschieden zwischen den «Gesellschaften des öffentlichen Inte- resses» (nach Art. 964a Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 2 Bst. c RAG) und den «übrigen Ge- sellschaften» (vgl. Art. 964a Ziff. 2 und 3 VE-OR), also denjenigen, welche die Kriterien der Gesellschaften des öffentlichen Interesses (s. Art. 2 Bst. c RAG) nicht erfüllen (keine Börsenkotierung, keine Anleihensobligationen, keine FINMA-Beaufsichtigung etc.).
Absatz 1:
Eine Konformitätsbewertungsstelle wird für die Nachhaltigkeitsprüfung von Gesell- schaften des öffentlichen Interesses (Art. 964a Ziff. 1 VE-OR) zugelassen und steht unter staatlicher Aufsicht, wenn (i) sichergestellt ist, dass alle Personen, die Nachhal- tigkeitsprüfungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen (Bst. a), (ii) die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht wer- den, (iii) sie für die Prüfungen ausreichend organisiert ist (Bst. c), (iv) sie gewährleistet, dass sie die rechtlichen Pflichten einhält (Bst. d), und (v) sie für die Haftungsrisiken ausreichend versichert ist (Bst. e). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein
und entsprechen sinngemäss den Vorgaben an Revisionsunternehmen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Bst. d RAG, Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Bst. c RAG sowie Art. 6a Abs. 1 Bst. a und b VE-RAG). Mit der Führungsstruktur ist wie im geltenden Recht für die Re- visionsunternehmen ein System zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanage- ment gemeint (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b RAV). Unter dem Aspekt der ausrei- chenden Organisation ist denkbar, dass eine gewisse Mindestanzahl an Mandaten in der Nachhaltigkeitsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Zulassung not- wendig ist.
Absatz 2:
Eine Konformitätsbewertungsstelle wird für die Nachhaltigkeitsprüfung der übrigen Un- ternehmen (Art. 964a Ziff. 2 und 3 OR) zugelassen, wenn (i) sichergestellt ist, dass alle Personen, die Nachhaltigkeitsprüfungen leiten, über die entsprechende Zulassung ver- fügen (Bst. a), (ii) die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate ge- nügend überwacht werden (Bst. b) und (iii) sie für die Prüfungen ausreichend organi- siert ist (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und entsprechen sinngemäss den Vorgaben an Revisionsunternehmen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d RAG, Art. 6a Abs. 1 Bst. d VE-RAG).
Absatz 3:
Eine Person wird für die Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie (i) eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 RAG oder ein naturwissenschaftliches Universitäts- oder Fachhochschulstudium absolviert hat (Bst. a), (ii) über einen unbescholtenen Leumund verfügt (Bst. b) und (iii) das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung aufweist (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und entsprechen sinnge- mäss den Vorgaben an zugelassene Revisionsexperten (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 RAG).
Absatz 4:
Nach dieser Bestimmung finden die Normen des Revisionsaufsichtsgesetzes RAG sinngemäss Anwendung auf die Konformitätsbewertungsstellen, auf die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (z.B. der Verwaltungsrat bei einer AG) und des Geschäftsführungsorgans (z.B. Geschäftsleitung bei der AG) und für alle Perso- nen, die an der Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen beteiligt sind. Bei der letzten Personengruppe spielt es keine Rolle, ob diese Personen auf der Basis eines Arbeits- vertrags oder Auftrags zur Nachhaltigkeitsprüfung beitragen.
Damit unterliegen die Konformitätsbewertungsstellen und die für sie tätigen Personen insbesondere den Pflichten für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (Art. 11 ff. RAG), den Bestimmungen für Zulassung und Aufsicht (Art. 15 ff. RAG), den Bestimmungen der Amts- und Rechtshilfe (Art. 22 ff. RAG) und den Strafbestimmun- gen (Art. 39 ff. RAG).
Artikel 16a Absatz 1:
Nach dieser Bestimmung müssen sich die staatlich beaufsichtigten Revisionsunterneh- men bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (nach Art. 2 Bst. a Ziff. 1 RAG) an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten. In dieser Bestimmung wird der Verweis auf Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 VE-RAG ergänzt. Damit wird sicherge- stellt, dass die RAB die Prüfstandards zur Nachhaltigkeitsprüfung bezeichnen kann.
Strafgesetzbuch StGB:
Art. 325ter:
In Artikel 325ter StGB müssen nur Verweise angepasst werden. In Absatz 1 Buch- stabe a ist neu auf Artikel 964c VE-OR zu verweisen (anstatt auf Art. 964b OR) und in Absatz 1 Buchstabe b neu auf Artikel 964cter VE-OR (anstatt auf Art. 964c OR).
Für die Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte gilt die bereits bestehende Strafnorm von Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe abis RAG.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit der Zulassung und der Beaufsichtigung der Personen und Unternehmen, welche die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte prüfen, wird die bereits seit 2007 existierende Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) beauftragt. Die RAB hat seither umfassende Erfah- rungen in der Zulassung und Beaufsichtigung der Prüfbranche sammeln können. Die Zulassungs- und Aufsichtsstrukturen sind bereits weitgehend vorhanden und praktisch erprobt. Die RAB wird ihren Personalbestand den neuen Aufgaben anpassen müssen, wobei die Kosten ausschliesslich von den zugelassenen bzw. beaufsichtigten Perso- nen und Unternehmen getragen werden (Art. 21 RAG).
Die Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen Unternehmen. Das gilt insbe- sondere auch für die neu eingeführte Pflicht, die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht prüfen zu lassen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Regelung hat keine personellen Auswirkungen auf die Kantone. Insbesondere wer- den durch die Gesetzesänderung in den Kantonen keine neuen (Aufsichts- oder Kon- troll-) Behörden geschaffen. Die Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen Un- ternehmen, die Behörden erhalten keine neuen Kompetenzen oder Verpflichtungen.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit dieser Vorlage werden gemäss RFA rund 3'500 Unternehmen zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet. Durch die Berichtspflicht entstehen den be- troffenen Unternehmen Regulierungskosten. Die Unternehmen müssen Systeme zur Erhebung und Analyse von Daten einrichten. Und sie müssen Personal für die Erstel- lung der Berichte bereitstellen. Dabei werden viele Unternehmen auf externe Beratung angewiesen sein, was zu weiteren Kosten führt. Zudem verursacht die Pflicht, die Nachhaltigkeitsberichte von einem unabhängigen Prüfunternehmen prüfen zu lassen, weitere Kosten. Die Kosten werden gemäss RFA auf rund 620 Millionen Franken pro Jahr geschätzt.129 Davon entfallen mehr als die Hälfte auf die externe Prüfung.130 Dabei handelt es sich um eine grobe Schätzung der maximalen Kosten auf Basis einer dün- nen Faktenlage. Ferner entstehen indirekte Kosten wie Compliance-Risiken, die nicht quantifiziert werden konnten. Denn Falschaussagen im Nachhaltigkeitsbericht können straf- und zivilrechtlich geahndet werden. Auch können wegen Verstössen gegen die Berichtspflicht Bussgelder verhängt werden. Diese Risiken entstehen laut RFA bei ei- nem Nachvollzug und in geringerem Mass auch bereits im Referenzszenario (Status quo). Die Zulassung gleichwertiger Standards hat keine Auswirkungen, da es aktuell keine gleichwertigen Standards gibt.131 Es fallen verschiedene relevante Sowieso-Kos- ten an. So gibt es Unternehmen, die bereits freiwillig Nachhaltigkeitsberichte verfassen, die unter die OR-Bestimmungen fallen oder aufgrund der Drittstaatenregelung der CSRD sowieso nachkommen müssten. Die Kosten dieser Unternehmen würden bei einem teilweisen oder vollständigen Nachvollzug tiefer ausfallen als diejenigen von Un- ternehmen, die noch weniger für das Thema sensibilisiert sind. Nicht alle dieser So- wieso-Kosten konnten in der RFA quantifiziert und von den totalen Kosten abgezogen werden.132 Laut Schätzungen für die EU würden bei börsenkotierten Unternehmen, die unter die NFRD fielen, die Sowieso-Kosten 34% der gesamten einmaligen und wieder- kehrenden Kosten ausmachen und 32% bei nicht-börsenkotierten Unternehmen.133
Bei den mittelbar betroffenen Unternehmen fallen Kosten von ca. 13 bis 61 Millionen Franken an.134 Laut RFA entstehen diese aber unabhängig davon, ob die Schweiz die EU-Regulierung nachvollzieht oder nicht. Hervorzuheben ist die geringe Belastung von KMU durch die CSRD (sowohl im Referenzszenario Status quo als auch bei einem
RFA, Zusammenfassung, vi, FN 2. Basis sind die angepassten, erhöhten Schwellenwerte. Auf der Basis der bisherigen Schwellenwerte werden die Kosten auf rund CHF 907 Mio. geschätzt, wovon rund CHF 580 Mio. auf die Kosten für die Prüfung entfallen. RFA, Ziff. 4.2.2., Ziff. 4.2.3., Ziff. 4.6 Tabelle 9. RFA, Zusammenfassung und Kapitel 4. RFA, Ziff. 4.2.2 RFA, Ziff. 4.2.2, Tabelle 17. RFA, Ziff. 7.1.1.
Nachvollzug). Erstens gilt die CSRD grundsätzlich nur für Grossunternehmen (nur bör- senkotierte KMU wären betroffen). Nicht-börsenkotierte KMU sind nur mittelbar betrof- fen. Zweitens begrenzt die CSRD den Umfang der Informationen, die berichtspflichtige Unternehmen bei KMU einfordern dürfen. Drittens reduziert die Standardisierung den Aufwand bei KMU, indem sie die gleichen Nachhaltigkeitsinformationen an alle Kunden und Investoren weitergeben können.
Beim teilweisen Nachvollzug könnten die Regulierungskosten laut RFA deutlich redu- ziert werden, je nachdem, wie dieser ausgestaltet würde; am stärksten ins Gewicht fallen dürften die Kosten für die Prüfung der Berichte, die – wie erwähnt – mehr als die Hälfte der Gesamtkosten verursacht (siehe dazu Ausführungen im Kapitel 1.2).135
Die Anzahl der mittelbar betroffenen Unternehmen würde sich gemäss RFA bei einem teilweisen Nachvollzug nur geringfügig verändern, auch die Kosten blieben dieselben. Ein teilweiser Nachvollzug könnte zudem zu einer Schmälerung der obengenannten Vorteile (Beschränkung der Informationsforderungen, Standardisierung) führen. Der Verzicht auf die Drittstaatenregelung hätte demgegenüber keine signifikanten Auswir- kungen.136
Die RFA geht von einem Nutzen (besserer Zugang zu den Finanzmärkten, bessere «Finanzielle Performance» etc.) für die Unternehmen, die Investoren, die Zivilgesell- schaft, die öffentliche Hand und die Wissenschaft aus.137 Sie stellt dank dem Abbau von Informationsasymmetrien positive Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft fest.138 Dasselbe gilt für die Nachhaltigkeit (Verhaltensänderungen der Unternehmen, Stär- kung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen usw.). Gemäss RFA sind nur gering- fügige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Standortattraktivität zu er- warten.139 Der Vollzug wird als «wirksam» beurteilt, v.a. wegen der Prüfung der Be- richte durch eine unabhängige Fachinstanz und bereits bestehender «Vollzugsstruktu- ren» (z.B. Zulassung und Aufsicht durch die RAB).140
Ob die Kosten oder die Nutzen des vollständigen Nachvollzugs der CSRD überwiegen, lässt sich laut der RFA nicht abschliessend beurteilen; die Nutzen lassen sich im Ge- gensatz zu den potenziellen Regulierungskosten nur schwer quantifizieren.141 Der
RFA, Ziff. 4.6., Ziff. 7.1.2. RFA, Ziff. 4.2.1. RFA, Ziff. 4.2.7., Ziff. 5.2.1. RFA, Ziff. 5.1.1, Ziff. 5.3., Ziff. 7.1.2. RFA, Ziff. 5.1.2. RFA, Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4. RFA, Ziff. 7.1.2.
Grossteil der Regulierungskosten entsteht den berichtspflichtigen Unternehmen. Der Nutzen hingegen kommt grösstenteils der Allgemeinheit zugute. Dieser Umstand kann aber zumindest teilweise als «verursachergerecht» bewertet werden. Schliesslich geht es um die negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit, die das Handeln der Unter- nehmen hat.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichte werden von den Investorinnen und Anlegern genutzt, um Nachhaltigkeitsaspekte bei ihren Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen. Aber auch die Zivilgesellschaft, die öffentliche Hand (z.B. Regulierungsbehörden) und die Wissenschaft nutzen Nachhaltigkeitsberichte.
All diesen Nutzerinnen und Nutzern stünden bei einem Nachvollzug der CSRD gemäss RFA deutlich mehr Nachhaltigkeitsinformationen von Schweizer Unternehmen zur Ver- fügung: Rund 3'500 – statt nur 200 bis 340 Unternehmen im Referenzszenario (Status quo) – würden solche Informationen bereitstellen. Gleichzeitig würden der Umfang, die Vergleichbarkeit und die Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsinformationen steigen.
Gemäss RFA deutet die aktuelle Forschung darauf hin, dass sich Berichterstattungs- pflichten positiv auf die Nachhaltigkeit auswirken würden. So wird erwartet, dass eine Ausweitung der Berichterstattungspflichten zu folgenden positiven Wirkungen führen könnte:
• Verhaltensänderungen in den Unternehmen hin zu einer stärkeren Berücksichti- gung von Nachhaltigkeitsaspekten und -risiken: Die befragten Unternehmen berich- ten bspw., wie sie die erhobenen Nachhaltigkeitsinformationen nutzen, um die An- satzpunkte zu identifizieren, an denen sich Treibhausgasemissionen am leichtesten reduzieren lassen. Studien zu treibhausgasbezogenen Berichtspflichten in den USA und Grossbritannien zeigen, dass Berichterstattungspflichten Emissionsreduktio- nen von 8% bis 18% verursachen können. Übertragen auf die Schweiz ergeben sich groben Schätzungen nach mögliche Emissionsreduktionen im Wert von rund 3 bis 33 Milliarden Franken pro Jahr. Das wäre ein Vielfaches der Regulierungskos- ten der Unternehmen.142 Allerdings sind bei den Regulierungskosten nicht die Kos- ten der Massnahmen einberechnet, die die Unternehmen ergreifen müssten, um ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren.
• Stärkung der Wettbewerbsposition von Unternehmen, die stärker auf Nachhaltig- keitsaspekte achten, unter anderem dadurch, dass sie einen besseren Kapitalzu- gang erhalten.
• Bessere Berücksichtigung von nachhaltigkeitsbezogenen Risiken, was die langfris- tige Performance der Unternehmen verbessert.
RFA, Ziff. 5.2.1., Tabelle 6.
• Bessere Berücksichtigung der Stakeholder-Interessen, was unter anderem Repu- tationsrisiken reduziert und mit einer besseren Unternehmensperformance verbun- den wird.
Allerdings bestehen noch Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen der Berichter- stattungspflicht auf die Nachhaltigkeit, namentlich Hindernisse bzw. nicht beabsichtigte Wirkungen wie beispielsweise (i) Interessenkonflikte (Shareholder Value vs. Nachhal- tigkeitsaktivitäten), (ii) Leakage-Effekte (von Berichterstattungspflichtigen aufgegebene Tätigkeiten werden von nicht-berichtpflichtigen Unternehmen aufgegriffen), (iii) Green- washing (rein «symbolische» Umsetzung der Pflichten, z.B. mittels Verwendung «ver- klausulierte[r]» Sprache) und (iv) Erschwernisse beim Schutz von Geschäftsgeheim- nissen.143
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
S. dazu die Ausführungen unter Ziffer 5.4 hiervor.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in den Berei- chen der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 95 Abs. 1 Bundesverfassung, BV144), des Zivil- und Zivilprozessrechts (Art. 122 BV) sowie des Strafrechts (Art. 123 BV).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit den in diesem Vorentwurf vorgeschlagenen Massnahmen entwickelt die Schweiz ihren Rechtsrahmen unter Berücksichtigung internationaler Trends weiter. Dabei wird insbesondere auf die Entwicklungen auf europäischer Ebene Bezug genommen (s. oben Ziff. 2). Nichtsdestotrotz hat die Schweiz im Bereich der nachhaltigen Unter- nehmensführung keine Verpflichtungen auf internationaler Ebene.
6.3 Erlassform
Es werden das OR, das RAG und das StGB geändert. Die Änderungen sind in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Gestützt auf die Ermächtigungsnorm
RFA, Ziff. 5.2.2 ff. und Ziff. 5.3. 144 SR 101
(Art. 964c Abs. 5 Satz 3 VE-OR) wird der Bundesrat in einer Verordnung die gleichwer- tigen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bezeichnen, sobald solche Standards existieren.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buch- stabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaf- fung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.Einhaltung des Sub- sidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Der Vorentwurf führt zu keiner Änderung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Erfüllung dieser Aufgaben.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Der Vorentwurf sieht keine Subvention vor.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss BV insbesondere das Erforder- nis, dass wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Vorentwurf regelt daher den Rahmen, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Mit der Vorlage werden die folgenden neuen Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert:
• Gemäss Artikel 964c Absatz 5 Satz 3 VE-OR ist der Bundesrat ermächtigt, andere dem europäischen Standard für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) entspre- chende (gleichwertige) Standards in einer Verordnung zu bestimmen.
• Nach Artikel 964cbis Absatz 2 VE-OR legt der Bundesrat die Prüftiefe für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung fest.
6.8 Datenschutz
Die Vorlage betrifft keine Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz.