Bern, 26. Juni 2024
Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Be- schleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze)
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungs- vorlage
2024-...
Übersicht
Die vorliegende Revision des Elektrizitätsgesetzes bezweckt die Beschleunigung der Verfahren zum Aus- und Umbau der Stromnetze. Gründe hierfür sind der Sanie- rungsbedarf und der dringend nötige Ausbau des Übertragungsnetzes sowie der steigende Umbaubedarf des Stromnetzes infolge der Dekarbonisierung. Zu diesem Zweck werden verschiedene Massnahmen vorgelegt, die Anpassungen des Elektri- zitäts- und des Stromversorgungsgesetzes bedingen.
Ausgangslage Das Parlament hat mit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversor- gungsgesetzes; sog. «Strategie Stromnetze») die Rahmenbedingungen für Stromlei- tungsprojekte verbessert. Dennoch gestaltet sich die Situation rund um die Sanierung sowie den Um- und Ausbau der Stromnetze weiterhin als herausfordernd. Gründe hierfür sind einerseits der Zustand des Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Gemäss Untersuchungen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid besteht grosser Sanierungsbedarf. Dies führt zu einer Vervielfachung der Anzahl der Stromleitungs- projekte und der damit verbundenen Verfahren. Anderseits muss das Übertragungs- netz neben der Instandhaltung auch dringend ausgebaut werden. Für die Ausbauten notwendige Planungs- und Genehmigungsverfahren dauern oftmals mehrere Jahre. Schliesslich bedingen auch die Dekarbonisierung sowie der sukzessive Wechsel von zentralen auf dezentrale Produktionskapazitäten einen Umbau der Stromnetze. Inhalt der Vorlage Diese Vorlage beinhaltet sowohl materielle Änderungen des Elektrizitätsgesetzes als auch eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes. Damit sollen die Verfahren zum Aus- und Umbau der Stromnetze vereinfacht und somit beschleunigt werden. Der Fo- kus der vorgelegten Revision liegt auf verfahrensbeschleunigenden Massnahmen be- treffend die Anlagen des Übertragungsnetzes. Zudem prüft der Bundesrat derzeit wei- tere Massnahmen auf Verordnungsstufe. Im Übertragungsnetz soll künftig ein Freileitungsgrundsatz gelten. Verkabelungen sind nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zu prüfen. Dies führt dazu, dass Verfahren vereinfacht werden und mehr Planungssicherheit erreicht wird. Weiter wird neuen Anlagen des Übertragungsnetzes ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber anderen nationalen Interessen eingeräumt, um die Verfahren zu beschleunigen. Zudem ist vorgesehen, dass die vorzeitige Besitzeinweisung mit Erteilung der Plan- genehmigung von Gesetzes wegen erlaubt ist. Damit können Verzögerungen in der baulichen Realisierung vermieden werden. Die Koordination der Netzplanung soll des Weiteren verbessert werden, indem raum- planerische Aspekte in der Planungsphase bereits frühzeitig berücksichtigt und mit den Kantonen abgestimmt werden. Dem grossen Sanierungsbedarf im Übertragungsnetz wird mit dem neuen Grundsatz, dass bestehende Leitungen des Übertragungsnetzes auf dem bisherigen Trassee ge-
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nehmigt werden können, ohne dass ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss, Rechnung getragen. Bundesintern wird künftig für Verfahren nach dem Elektrizitätsgesetz auf das bundes- interne Bereinigungsverfahren verzichtet. Der Aufwand bei den betroffenen Bundes- behörden kann damit verringert und das Verfahren vereinfacht werden. Weitere Vor- gaben an die Kantone und an die Gerichte sollen zeitlich beschleunigend auf die Plangenehmigungs- und Rechtsmittelverfahren wirken.
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht 2
1 Ausgangslage 5
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 5
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie
zu den Strategien des Bundesrates 6
1.3 Erledigung parlamentarische Vorstösse 6
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren 6
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht 7
4 Grundzüge der Vorlage 7
4.1 Die beantragte Neuregelung 7
4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 8
4.3 Umsetzungsfragen 8
5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 8
5.1 Elektrizitätsgesetz 8
5.2 Stromversorgungsgesetz 19
6 Auswirkungen 20
6.1 Auswirkungen auf den Bund 20
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 21
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 21
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt 21
7 Rechtliche Aspekte 22
7.1 Verfassungsmässigkeit 22
7.1.1 Gewichtung nationaler Interessen 22
7.1.2 Sektorielle Behandlungsfristen 22
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 22
7.3 Erlassform 23
23
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 23
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der
fiskalischen Äquivalenz 23
7.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 24
7.7 Datenschutz 24
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Das Parlament hat mit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 20171 über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromver- sorgungsgesetzes; sog. «Strategie Stromnetze») die Rahmenbedingungen für Strom- leitungsprojekte verbessert. Der Bundesrat hat das Gesetz und damit zusammenhän- gende Verordnungsanpassungen auf den 1. Juni 2019 in Kraft gesetzt. Dennoch gestalten sich die Instandhaltung und Sanierung sowie der Um- und Ausbau der Stromnetze weiterhin als herausfordernd. Rund zwei Drittel des Übertragungsnetzes (Netzebene 1) wurden vor 1980 erstellt. Untersuchungen von Swissgrid zeigen, dass das Übertragungsnetz in einem schlech- teren Zustand ist als erwartet. Um das Netz instand zu halten, fällt innerhalb der nächs- ten fünf bis zehn Jahre ein grosser Sanierungsbedarf an. Es ist daher mit einer Ver- vielfachung der Anzahl der Stromleitungsprojekte und der damit verbundenen Verfahren (Sachplanverfahren, Plangenehmigungsverfahren) zu rechnen. Neben der Instandhaltung muss das Übertragungsnetz auch ausgebaut werden. Um den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb des Schweizer Stromsystems zu gewährleisten, müssen bestehende sowie in Zukunft drohende Engpässe beseitigt werden. Entsprechende Projekte kommen teilweise nur langsam voran. Dies ist unter anderem auf die komplexen und langwierigen Planungs-, Genehmigungs- und Rechts- mittelverfahren zurückzuführen. Die Zweijahresfrist für das Sachplanverfahren (Art. 15f Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes2 [EleG]) konnte bisher noch nie eingehalten werden. Auch die gleich lange Frist im Plangenehmigungsverfahren (Art. 16abis EleG) wird bei Verfahren betreffend das Übertragungsnetz teilweise immer noch überschritten. Hinzu kommt der sukzessive Wechsel von zentralen auf dezentrale Produktionskapa- zitäten, der zu einem grossen Ausbaubedarf des Stromnetzes führt. Der Ausbau kann mit einer Beschleunigung der Verfahren massgeblich begünstigt werden. Der Bundesrat hat am 21. Juni 2023 den Entwurf zu einer Revision des Energiegeset- zes vom 30. September 20163 («Beschleunigungserlass») zuhanden des Parlaments verabschiedet.4 Diese Vorlage zielt darauf ab, die Verfahren für die Planung und den Bau grosser Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu verkürzen. Massnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze werden in jener Vor- lage hingegen kaum ergriffen. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) deshalb am 22. November
2023 beauftragt, eine Vorlage mit zusätzlichen Massnahmen zur Beschleunigung der
Bewilligungsverfahren für den Um- und Ausbau der Stromnetze zu erarbeiten.
1 AS 2019 1349 2 SR 734.0 3 SR 730.0
4 BBl 2023 1603
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Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
19025 (EleG) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20076 (StromVG)
will der Bundesrat die Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Rechtsmit- telverfahren betreffend den Um- und Ausbau der Stromnetze vereinfachen und damit beschleunigen. Parallel zu dieser Vorlage prüft das UVEK Anpassungen auf Verordnungsstufe und unterbreitet dem Bundesrat bis Ende November 2024 eine entsprechende Vernehm- lassungsvorlage. Auf Stufe Verordnung sind Massnahmen wie u.a. die Optimierung des Sachplanverfahrens, weitere Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht und die Prüfung der Regelungen zum Schutz vor Lärm und nichtionisierender Strahlung vorgesehen.
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie
zu den Strategien des Bundesrates Die Gesetzesänderungen tragen bei zur Gewährleistung der Sicherheit und Stabilität der Energieversorgung und ermöglichen indirekt auch den Ausbau der inländischen Produktion von erneuerbarer Energie. Sie tragen damit bei zur Erreichung des Ziels 25 der Legislaturplanung 2023–20277. Die Vorlage ist nicht Teil des Voranschlags mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan. Es werden derzeit keine massgeblichen fi- nanziellen Auswirkungen für den Bund erwartet. Für die Umsetzung der Energiestrategie 20508 stellen die Stromnetze, als Bindeglied zwischen Produktion und Verbrauch, ein Schlüsselelement dar. Die Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, die im vorgelegten Entwurf vorgeschlagen werden, sollen dazu beitragen, die Ziele der Energiestrategie 2050 zu erreichen. Mit der Strategie Stromnetze wurden unter anderem auch Massnahmen zur Beschleu- nigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren umgesetzt. Mit den vorliegenden Massnahmen sollen die Verfahren weiter beschleunigt werden.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Auch in der Europäischen Union (EU) wurde das Erfordernis zur Beschleunigung des Ausbaus der Stromnetze erkannt. Die EU-Kommission hat am 28. November 2023 entsprechende Massnahmen in einem Aktionsplan festgelegt.9 Diese Massnahmen be- schränken sich derzeit darauf, dass die EU-Kommission Unterstützung durch Bereit- stellung von «best-practice-Leitfäden» sicherstellt und die Zusammenarbeit und ge- nerell den Informationsaustausch der Bewilligungsbehörden der einzelnen
5 SR 734.0 6 SR 734.7
7 BBl 2024 526
8 BBl 2013 7561
9 COM/2023/757 final
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Mitgliedstaaten fördert. Die Massnahmen dieser Vorlage sind mit dem EU-Recht kompatibel.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Diese Vorlage hat die Vereinfachung und damit die Beschleunigung der Planungs-, Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren für Stromnetze zum Ziel. Die besagten Verfahren haben regelmässig eine Interessenabwägung zum Gegen- stand. Gegenüber stehen sich auf der einen Seite das Interesse an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung und auf der anderen Seite Schutz- und Raumpla- nungsinteressen. Gemäss geltendem Recht sind diese Interessen gleichrangig. Dies führt in der Praxis dazu, dass aufwändige Interessenabwägungen durchgeführt werden müssen, wodurch auch wichtige Vorhaben zum Netzausbau Verzögerungen erfahren. Mit der vorliegenden Revision wird neuen Anlagen des Übertragungsnetzes ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber anderen nationalen Interessen eingeräumt, um die Verfahren zu beschleunigen. Dem grossen Sanierungsbedarf im Übertragungsnetz wird mit dem neuen Grundsatz, dass bestehende Leitungen des Übertragungsnetzes unter gewissen Voraussetzungen auf dem bisherigen Trassee genehmigt werden können, ohne dass vorgängig ein Sach- planverfahren durchgeführt werden muss, Rechnung getragen. Damit können Verfah- rens- und Investitionskosten vermieden und die Verfahren beschleunigt werden. Zur Beschleunigung der Verfahren ist weiter vorgesehen, dass für Plangenehmigungs- verfahren nach Elektrizitätsgesetz bundesintern kein formelles Differenzbereini- gungsverfahren nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setzes vom 21. März 199710 (RVOG) mehr durchzuführen ist. Damit kann der Aufwand bei den betroffenen Bundesbehörden verringert und das Verfahren verein- facht werden. Das Plangenehmigungsverfahren und der Rechtsmittelweg werden mit der Einfüh- rung von Behandlungsfristen bei den Kantonen und bei Rechtsmittelverfahren ge- strafft. Bislang kann eine Leitung des Übertragungsnetzes als Freileitung oder als Erdkabel ausgeführt werden. Dabei ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln, welche Übertragungstechnologie im Einzelfall eingesetzt werden soll. Bei der Wahl der anzuwendenden Übertragungstechnologie sind die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit ge- geneinander abzuwägen (Art. 15i Abs. 4 EleG). Neu soll für Leitungen des Übertra- gungsnetzes ein Freileitungsgrundsatz gelten. Im Gesetz werden die Fälle definiert, wann eine Verkabelung geprüft und allenfalls in Erwägung gezogen wird. Damit kann Planungssicherheit erreicht, die Wahrscheinlichkeit für Differenzen unter den betei- ligten Behörden reduziert und die Wahrscheinlichkeit einer gleichlautenden Beurtei-
10 SR 172.010
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lung durch die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erhöht werden. Dies beschleunigt den Planungsprozess und die Dauer von Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren. Weiter ist vorgesehen, dass die vorzeitige Besitzeinweisung mit Erteilung der Plan- genehmigung von Gesetzes wegen erlaubt wird. In Fällen, in welchen über die Plan- genehmigung und die enteignungsrechtlichen Einsprachen rechtskräftig entschieden wurde, wird dem betroffenen Netzbetreiber neu das Recht gewährt, bereits vor Ab- schluss des Schätzungsverfahrens mit der baulichen Umsetzung zu starten. Damit können Verzögerungen in der baulichen Realisierung vermieden werden. Schliesslich soll die Koordination der Netzplanung verbessert werden, indem raum- planerische Aspekte in der Planungsphase bereits frühzeitig berücksichtigt und mit den Kantonen abgestimmt werden. So können allfällige Bündelungspotenziale recht- zeitig erkannt und genutzt werden. Damit können auch Kosten gespart werden, indem Synergien bei der Raum-, Umwelt- und Netzplanung genutzt werden. Neben Kosten- einsparungen und Qualitätsgewinnen sind dadurch beschleunigte Planungs- und Ge- nehmigungsverfahren möglich, da wichtige Planungsgrundlagen und die kantonalen Richtplanungen bereits im Stadium der Netzplanung berücksichtigt werden.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit den im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Massnahmen zur Verfah- rensbeschleunigung beim Stromnetzausbau kann der Aufwand sowohl der Bundesbe- hörden als auch der vom jeweiligen Leitungsbauvorhaben betroffenen kantonalen Be- hörden reduziert werden.
3.3 Umsetzungsfragen
Die Umsetzung der vorgeschlagenen Neuerungen obliegt grösstenteils dem Bund. Mit den vorgeschlagenen Neuerungen auf Gesetzesebene ist auch eine Anpassung der Verordnung vom 2. Februar 200011 über das Plangenehmigungsverfahren für elektri- sche Anlagen (VPeA) verbunden.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Elektrizitätsgesetz
Art. 15b Abs. 1 und 1bis
Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass eine Leitung des Übertragungsnetzes mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt (kV) oder höher als Freileitung zu realisieren ist.
11 SR 734.25
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Der wesentliche Vorteil einer Verkabelung liegt vor allem darin, dass das Land- schaftsbild meist besser geschont wird. Insbesondere aus diesem Grund werden Ver- kabelungen von der betroffenen Bevölkerung in der Regel besser akzeptiert. Allerdings besitzen Kabelleitungen andere elektrotechnische Eigenschaften als Frei- leitungen. Erstere verursachen insbesondere mehr Blindleistung als Freileitungen. Die Blindleistung belegt die Leitungskapazität respektive schränkt diese ein und muss mit einem Energieaufwand kompensiert werden. Dies reduziert im Ergebnis sowohl die nutzbare Netzkapazität als auch die Effizienz der Stromübertragung. Übergänge von einer Freileitung zu einer Kabelleitung und umgekehrt stellen zudem physikalische Ungleichheiten dar und führen zu erhöhter Störanfälligkeit des Übertragungsnetzes. Überdies machen sich mit vermehrter Ausdehnung einer Verkabelung unerwünschte Resonanzen bemerkbar. Resonanzen können dazu führen, dass es zu hohen Ober- schwingungsströmen und der Gefahr einer Überlastung kommt. Ferner sind Kabellei- tungen wesentlich kritischer für die sogenannte Schwarzstartfähigkeit, d.h. die Fähig- keit, Teile des Stromnetzes aus dem abgeschalteten Zustand autonom wieder hochzufahren. Mit zunehmender Länge der Kabelleitungen steigen die diesbezügli- chen Risiken. Weiter sprechen die in der Regel hohen Mehrkosten sowie die Auswir- kungen auf den Boden gegen eine Kabelleitung im Übertragungsnetz. Hiervon klar zu unterscheiden ist die Situation im Verteilnetz: Aufgrund der tieferen Nennspannung im Verteilnetz sind die mit einer Verkabelung verbundenen physikalisch-technischen Nachteile deutlich weniger ausgeprägt als im Übertragungsnetz. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund wesentlich tieferer Mehrkosten, sind Verkabelungen im Verteil- netz insbesondere auf den tieferen Spannungsebenen weit verbreitet einsetzbar. Aufgrund der dargestellten physikalisch-technischen Gegebenheiten ist ein zurück- haltender Einsatz der Verkabelungstechnologie im Übertragungsnetz notwendig. Für das Verteilnetz gilt für die Festlegung der anzuwendenden Leitungstechnologie wei- terhin die Regelung basierend auf dem Mehrkostenfaktor (vgl. Art. 15c EleG). Mit der Etablierung des Grundsatzes in Absatz 1 wird der oben beschriebenen Realität Rechnung getragen und sichergestellt, dass Kabelleitungen im Übertragungsnetz nur noch gezielt in Betracht gezogen werden. Das Gesetz macht dadurch auf übergeord- neter Ebene Vorgaben an die Entscheidbehörden, was aufgrund der netzstrategischen Dimension der Fragestellung stufengerecht ist. In Absatz 1bis werden die Fälle, in wel- chen eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher (oder Abschnitte davon) auch als Erdkabel ausgeführt werden können, explizit und abschliessend ge- nannt. Diese klaren Vorgaben entlasten die Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren von entsprechenden Erwägungen respektive der Pflicht, die oben dargestellten allge- meingültigen Umstände in jedem Einzelfall erneut abzuwägen. Damit wird eine we- sentliche Beschleunigung der Verfahren erreicht, da der Technologieentscheid nur noch in den Anwendungsfällen von Absatz 1bis zur Diskussion steht. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine der fünf Voraussetzungen von Absatz 1bis erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Leitung als Freileitung auszuführen. Ansonsten ist in einem zweiten Schritt im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln, wel- che Übertragungstechnologie eingesetzt werden soll. Bei der Wahl der anzuwenden- den Übertragungstechnologie sind die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte sowie die Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen (Art. 15i Abs. 4 EleG).
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Eine Prüfung der Verkabelung ist durchzuführen, wenn diese kostengünstiger ist (Ab- satz 1bis Einleitungssatz). Dies ist dann der Fall, wenn die Ausführung als Freileitung voraussichtlich höhere Lebensdauerkosten (Life Cycle Cost [LCC]) verursachen würde. Eine Prüfung der Ausführung einer Leitung als Erdkabel ist nach Absatz 1bis Buch- stabe a zudem durchzuführen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich er- scheint. Aus technischen Gründen geboten ist eine Verkabelung dann, wenn die alter- native Ausführung als Freileitung in funktioneller Hinsicht weniger gut geeignet ist. Eine Freileitung könnte beispielsweise aufgrund der natürlichen Gegebenheiten er- höhten Gefahren ausgesetzt sein, die mit einer Verkabelungsvariante vermieden wer- den könnten. Die Kriterien von Absatz 1bis Einleitungssatz und Buchstabe a («kostengünstiger» und aus «technischen Gründen erforderlich») können beispielsweise dann zum Tragen kommen, wenn Bündelungspotenzial besteht bzw. bestehende Infrastrukturen genutzt werden können (beispielsweise Strassen- oder Eisenbahntunnel). Die nationale Netz- gesellschaft hat im Einzelfall die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten so- wie Vorteile der Ausführung der Leitung als Erdkabel darzulegen und zu begründen. In Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizeri- scher Bedeutung nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung (BV)12 ist nach Ab- satz 1bis Buchstabe b eine Verkabelung ebenfalls zu prüfen. Bei einer verfassungskon- formen Auslegung der Bestimmung ist davon auszugehen, dass eine Querung der betroffenen Moore und Moorlandschaften mehrheitlich nur in einer darunterliegenden Erdschicht mittels Verkabelung zulässig ist. Bei einer solchen Querung muss zudem sichergestellt sein, dass die betroffenen Moore und Moorlandschaften nicht beein- trächtigt werden. Genau genommen würde es sich um eine Umfahrung in der vertika- len Dimension und nicht um eine eigentliche Durchquerung handeln. Infolgedessen sind die entsprechenden Moore und Moorlandschaften zu umfahren oder unterirdisch so zu unterqueren, dass die moorhydrologischen Verhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt neben den Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher auch für alle übrigen Spannungsebenen. Wenn dies zur Einhaltung der Schutzziele der Objekte von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196613 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), die den Schutz von Landschaften und Naturdenkmäler zum Gegenstand ha- ben, erforderlich ist, ist die Ausführung einer Leitung des Übertragungsnetzes als Erd- kabel nach Absatz 1bis Buchstabe c ebenfalls zu prüfen. Die Bestimmung erfasst das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), das in der Verordnung vom 29. März 201714 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler und in angehängten Objektbeschreibungen ge- nauer definiert ist. Im Einzelfall sind alle Schutzziele der BLN-Objekte, auch Schutz- ziele im Bereich Naturschutz, zu berücksichtigen. BLN-Objekte sind Gebiete hoher Schutzwürdigkeit. Diese Gebiete sind grösstmöglich zu schonen. Darum soll in den Fällen, in welchen eine Beeinträchtigung der Schutzziele eines BLN-Objekts zum
12 SR 101 13 SR 451 14 SR 451.11
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Beispiel auch durch eine Umfahrung nicht verhindert werden kann, die Ausführung einer Leitung als Erdkabel geprüft werden. Die Prüfung der Verkabelung beschränkt sich neu aber nur auf den im BLN befindlichen Leitungsabschnitt, soweit nicht ein Fall nach dem Einleitungssatz («kostengünstiger») oder Buchstabe a («aus techni- schen Gründen erforderlich») vorliegt. Die erforderlichen Übergangsbauwerke sind an geeigneten Standorten ausserhalb des BLN-Perimeters zu platzieren. Weiter können eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher oder Abschnitte davon auch als Erdkabel ausgeführt werden, wenn dies nach Absatz 1bis Buchstabe d zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung, zum Schutz vor Lärm oder zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit erforderlich ist. Damit wird dem Gesundheitsschutz Rechnung getragen. Auf die Aufnahme weiterer Fälle, in denen eine Verkabelung geprüft werden muss, wurde bewusst verzichtet. Dies ist aus folgenden Gründen vertretbar: Zum einen be- steht weiterhin eine Pflicht, Konflikte mit anderen öffentlichen Interessen durch eine geeignete Planung der Trassen zu vermeiden. Zum andern würde durch einen exten- siven Katalog von Verkabelungstatbeständen der Grundsatz von Absatz 1 wirkungs- los. Dementsprechend werden beispielsweise Objekte des Bundesinventars der schüt- zenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung, des Bundesinventars der historischen Verkehrswege der Schweiz sowie weitere Biotope nicht aufgeführt Die Anwendbarkeit dieses Artikels beschränkt sich gemäss dessen Wortlaut auf Lei- tungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher. Deshalb ist diese Bestim- mung für das Bahnstromübertragungsnetz, welches mit einer Spannung von 132 kV und mit einer Frequenz von 16.7 Hertz (Hz) betrieben wird, nicht anwendbar.
Art. 15bbis Der neue Artikel 15bbis sieht vor, dass der Ersatz einer bestehenden Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher unter den genannten Voraussetzungen auf dem bestehenden Trassee mit der bestehenden Übertragungstechnologie erfolgen kann. Das gilt auch, wenn beim Ersatz der Leitung die Nennspannung erhöht wird. Folglich ist grundsätzlich keine Prüfung alternativer Trassee- respektive Korridorvarianten er- forderlich. Auf ein Sachplanverfahren kann daher verzichtet werden. Unter diesen Artikel fallen sogenannte Sanierungsmassnahmen an einer bestehenden Leitung. Der Begriff «Ersatz» bedeutet, dass die ganze Leitung oder ein Teilabschnitt grundsätzlich in gleichwertiger Bauweise und am gleichen Ort wieder aufgebaut wird. Von der Bestimmung sind auch die Kombinationen eines Ersatzes mit einer Änderung (z. B. Phasenoptimierung und Kreuzungen) oder mit einer Spannungserhöhung er- fasst. Der grundsätzliche Verbleib der Infrastruktur am bestehenden Ort erscheint aus fol- genden Gründen vertretbar: Zum einen hat sich die Präsenz der Infrastruktur aufgrund ihres jahrzehntealten Bestandes für die heutige Generation der betroffenen Wohnbe- völkerung fest ins jeweilige Landschaftsbild eingeprägt. Eine Verlegung hätte hinge- gen eine Neubelastung anderer Standorte, Landschaften und gegebenenfalls Sied- lungsräume zur Folge – im Ergebnis also eine Verlagerung der Problematik. Zum anderen besteht am Weiterbestand der Infrastruktur am bestehenden Standort ein öf-
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fentliches Interesse, zumal eine Sanierung auf dem bestehenden Trassee in der Regel mit geringeren Kosten verbunden ist als eine Verlegung. Häufig sind auch nicht un- wesentliche Teile der bestehenden Leitung, wie beispielsweise einzelne Masten, Mastfundamente, Stollen oder Rohrblöcke weiterhin intakt und nutzbar. Dementspre- chend ist eine Weiterverwendung respektive Wiederverwertung dieser Installationen auch aus ökonomischen Gründen sinnvoll. Absatz 1 legt fest, dass die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz vor Lärm und nichtionisierender Strahlung gewährleistet werden muss. Heute sind die Anfor- derungen an den Schutz vor Lärm und nichtionisierender Strahlung mittels Grenzwer- ten in der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)15 und der Verord- nung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)16 geregelt. Hinzu kommen zu beachtende Bestimmungen zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit aus der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV)17. Mit Absatz 1 wird somit sichergestellt, dass im Rahmen der Sanierung diese Optimie- rungspflichten betreffend Gesundheit und elektrische Sicherheit umgesetzt werden. Die bestehende Situation wird verbessert, indem damit die für die betroffene Bevöl- kerung sensibelsten Eingriffe beseitigt werden. Der Ersatz einer bestehenden Leitung kann nur dann am bestehenden Standort genehmigt werden, wenn zur Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm und zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit nur teilweise Änderungen oder massvolle Erweiterungen notwendig sind. Teilweise Änderungen oder massvolle Erweiterungen können beispielsweise die Versetzung einzelner Masten, die Verkabelung einzelner Teilstücke, die Erhöhung einzelner Masten, die Heraufsetzung der Ausleger oder we- niger invasive Massnahmen sein. Die Festlegung der Einzelheiten wird nach Absatz 2 an den Bundesrat delegiert. Mit dem neuen Artikel 15bbis wird somit ähnlich dem Artikel 24c des Raumplanungs- gesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)18 eine Regelung eingeführt, welche das Recht für den Verbleib am bestehenden Standort für bestehende Leitungen begründet. Die Prüfung der Voraussetzungen soll dabei nach dem heute bereits in der Praxis gut etablierten Sachplanverzichtsverfahren nach Artikel 1b VPeA erfolgen. Mit dem neuen Grundsatz, dass der Ersatz einer bestehenden Leitung mit einer Nenn- spannung von 220 kV oder höher unter den genannten Voraussetzungen auf dem be- stehenden Trassee mit der bestehenden Übertragungstechnologie erfolgen kann, ist künftig in den gegebenen Fällen kein Sachplanverfahren mehr durchzuführen. Da- durch werden die Verfahren für solche Vorhaben massgeblich beschleunigt.
Art. 15d Abs. 2 und 5 Im bisherigen Absatz 2 wird neu nur noch die Abkürzung NHG erwähnt. Die Anpas- sung ist bloss redaktionell bedingt.
15 SR 814.41 16 SR 814.710 17 SR 734.31 18 SR 700
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Absatz 5 legt neu fest, dass das Interesse an der Realisierung von neuen Anlagen des Übertragungsnetzes anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht. Bereits heute kommt Anlagen des Übertragungsnetzes von Gesetzes wegen nationa- lem Interesse zu (vgl. Art. 15d Abs. 2 EleG). Diesen Anlagen kommt somit grund- sätzlich ein gleichwertiges Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG zu. Dies hat zur Folge, dass die Realisierung konkreter Anlagen des Übertragungsnetzes nur zulässig ist, wenn deren Höherwertigkeit im Einzelfall im Rahmen einer Interessen- abwägung gegenüber anderen nationalen Interessen dargelegt werden kann. Mit der neuen Regelung soll dem Interesse an der Realisierung von neuen Anlagen des Übertragungsnetzes zusätzliches Gewicht verliehen werden. Dies ermöglicht es, im Rahmen der Interessenabwägung, die in jedem Einzelfall nach wie vor durchzu- führen ist, der besonderen Bedeutung dieser Infrastrukturen besser Rechnung zu tra- gen und deren Realisierung selbst bei unvermeidbaren Eingriffen in andere nationale Interessen zu vereinfachen. Damit können die Verfahren beschleunigt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall das Interesse an der Realisierung der Anlage des Übertragungsnetzes überwiegt. Der grundsätzliche Vorrang soll sich auf neue Anlagen des Übertragungsnetzes be- schränken. Beim Übertragungsnetz wird die zugrundeliegende Netzplanung durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) behördlich geprüft (vgl. Art. 22 Abs. 2bis StromVG). In diesem Rahmen prüft die ElCom insbesondere, dass nur Vor- haben geplant werden, welche aus wirtschaftlicher und technischer Sicht wirksam und angemessen sind (vgl. Art. 9d Abs. 2 Bst. a StromVG). Zudem kommt der grundsätz- liche Vorrang nur bei unvermeidbaren Eingriffen in andere nationale Interessen zum Tragen. Denn im Rahmen der Bewilligungsverfahren (Sachplan- und Plangenehmi- gungsverfahren) hat die Leitbehörde sicherzustellen, dass Eingriffe in andere Interes- sen (insbesondere in nationale Interessen) soweit als möglich vermieden werden. Mit dem Begriff «grundsätzlich» soll betont werden, dass die Interessenabwägung im Einzelfall weiterhin ergeben kann, dass Schutzinteressen sowie Nutzungsinteressen von anderen Sektoralpolitiken die Interessen an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung überwiegen können. Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 198619 sind besonders sen- sible Gebiete, in denen sich viele Zug- und Wasservögel aufhalten. Diese in Anhang 1 der Verordnung vom 21. Januar 199120 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) aufgeführten Objekte sind zu schonen. Es soll vermieden werden, dass die Vögel mit den Leitungen des Übertra- gungsnetzes kollidieren. Darum gilt der hier vorgeschlagene grundsätzliche Vorrang in diesen Gebieten nicht. Weiter gilt der grundsätzliche Vorrang nicht in Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 BV und in Biotopen von nationaler Be- deutung nach Artikel 18a NHG.
19 SR 922.0 20 SR 922.32
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Art. 16d Abs. 1 erster Satz Mit Erlass des Bundesgesetzes vom 18. Juni 199921 über die Koordination und Ver- einfachung von Entscheidverfahren (Koordinationsgesetz) hat das Parlament die Frist, welche den Kantonen zur Einreichung ihrer Stellungnahmen einzuräumen ist, auf drei Monate festgesetzt. Diesbezüglich hatte der Bundesrat in der Botschaft zum Koordi- nationsgesetz lediglich erwähnt, dass sich diese Frist an neuere Erlasse anlehne. Zwin- gende Gründe für die eingeräumte Frist von drei Monaten hatte er keine genannt. Er- fahrungsgemäss benötigen die zuständigen Fachstellen der Kantone nicht drei Monate für ihre Beurteilung der Gesuchsunterlagen, sondern erledigen diese Arbeiten innert wesentlich kürzerer Zeit. Obschon die Administration der Gesuchsunterlagen sowie die Konsolidierung der verschiedenen Fachstellungnahmen ebenfalls eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, erscheint die bisher geltende Frist von drei Monaten als zu lang. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche die rasche Bear- beitung der Plangenehmigungsverfahren ermöglichen soll. Die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist hat keine Sanktion zur Folge. Beibehalten wird die bisherige Regelung, wonach die Frist in begründeten Ausnahmefällen angemessen verlängert werden kann. Damit bleibt der Spielraum erhalten, für sehr umfangreiche oder inhaltlich be- sonders anspruchsvolle Gesuchsunterlagen eine längere Frist einzuräumen.
Art. 16g Abs. 1 Absatz 1 regelt, dass im Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 EleG (vgl. Art. 16 EleG) kein Berei- nigungsverfahren nach Artikel 62b RVOG durchzuführen ist. Die Regelung des Bereinigungsverfahrens hatte das Parlament im Rahmen des Koor- dinationsgesetzes in das RVOG aufgenommen. Mit der Vorlage wurde für die Bewil- ligung von Bauten und Anlagen unter anderem das konzentrierte Entscheidverfahren eingeführt und dadurch die Kompetenz zur Erteilung allfällig zusätzlich erforderlicher Ausnahmebewilligungen (z. B. Rodungsbewilligungen, gewässerschutzrechtliche Bewilligungen) einer einzigen Leitbehörde zugeordnet. Die Regelung des Bereini- gungsverfahrens diente damals als Massnahme, den im Zusammenhang mit der Ver- fahrenskonzentration einhergehenden Kompetenzverlusten der Fachbehörden und der Befürchtung einer systematischen Schwächung umweltrechtlicher Interessen Rech- nung zu tragen. Das Bereinigungsverfahren sollte nach der ursprünglichen Intention einerseits Druck auf die Leitbehörde ausüben, offene Fragen möglichst früh im Ver- fahren zu bereinigen. Andererseits sollte damit Gewähr geboten werden, dass bei- spielsweise den Umweltanliegen in gebührendem Mass Rechnung getragen wird. Das durch das Gesetz zwingend vorgeschriebene Bereinigungsverfahren kann in der Praxis dazu führen, dass das Verfahren aufgrund von bestehenden bundesinternen Differenzen während längerer Zeit nicht zu einem Abschluss gebracht werden kann. Im Ergebnis kann die bestehende Regelung zu Verfahrensverzögerungen und zusätz-
21 AS 1999 3071
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lichem Aufwand bei den betroffenen Stellen führen. Aus diesen Gründen soll künftig in Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen auf das Bereinigungsverfah- ren verzichtet werden. Der Verzicht auf das Bereinigungsverfahren ermöglicht es, dass die Leitbehörde Differenzen mit Fachämtern selbständig entscheiden und auflö- sen kann (vgl. Art. 62a Abs. 1 RVOG: «… vor ihrem Entscheid…»). Trotz des Verzichts auf das Bereinigungsverfahren bleibt eine sachliche und qualifi- zierte Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Fachbehörden sichergestellt. Denn die Leitbehörde ist auch ohne die Bestimmung von Artikel 62b RVOG von Ge- setzes wegen dazu verpflichtet, die für den Entscheid notwendigen Abklärungen vor- zunehmen (Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822) und zu diesem Zweck auch die entsprechenden Fachämter zu konsultieren (Art. 62a Abs. 1 RVOG). Die Leitbehörde ist zudem verpflichtet, alle anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, namentlich auch umweltrechtliche Bestimmungen, richtig anzuwenden. Sie holt aus diesem Grund dazu Stellungnahmen der Fachbehör- den ein, setzt sich mit deren Stellungnahmen auseinander und macht mit den betrof- fenen Fachbehörden weitere Abklärungen, soweit dies erforderlich ist. Sie führt all- fällige Differenzen in ihrem Entscheid auf und legt in ihren Erwägungen die Gründe für ihren Entscheid transparent dar. Zudem ist aufgrund der gerichtlichen Überprüf- barkeit der Entscheide der Leitbehörde sichergestellt, dass berechtigte Anträge die ihnen gebührende Berücksichtigung finden, indem das Gericht fehlerhafte Entscheide korrigieren kann. Die betroffenen Fachbehörden haben zudem weiterhin gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft zu geben.
Art. 16j Um verfahrensverzögernde Rückweisungsentscheide zu vermeiden, sieht der neue Artikel 16j vor, dass die Gerichte so weit als möglich in der Sache selbst entscheiden sollen. Auch für die Rechtsmittelverfahren soll für die Gerichte als verfahrensbeschleuni- gende Massnahme eine Entscheidungsfrist von 180 Tagen eingeführt werden. Diese Regelung soll bezwecken, dass die Beschwerdeverfahren betreffend die Leitungen des Übertragungsnetzes (50 Hz) als auch die Leitungen tieferer Spannung, welche Anlagen von nationalem Interesse erschliessen, von den Gerichten prioritär behandelt werden. Bei der vorgesehenen Entscheidungsfrist handelt es sich um eine Ordnungs- frist. Deren Nichteinhaltung hat keine Sanktion zur Folge. Damit bleibt die richterli- che Unabhängigkeit gewahrt. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Schriftenwechsels zu laufen. Da die Frist dem Instruktionsverfahren keine zeitliche Limite setzt, ist weiterhin sichergestellt, dass das Gericht im Einzelfall die erforderli- chen Abklärungen und Schriftenwechsel durchführen kann und die Qualität des Ver- fahrens somit nicht beeinträchtigt wird. Die Bestimmung gilt sowohl für das Bundesverwaltungsgericht als auch für das Bun- desgericht, wobei der Rechtsmittelweg ans Bundesgericht bereits heute auf Rechts-
22 SR 172.021
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fragen von grundsätzlicher Bedeutung beschränkt ist (Art. 83 Bst. w des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 200523).
Art. 17 Abs. 1 Bst. d Der neue Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d sieht vor, dass für Transformatorenstatio- nen des Niederspannungsverteilnetzes (Netzebene 6) ebenfalls das vereinfachte Plan- genehmigungsverfahren angewendet werden kann. Die Erfahrung zeigt, dass die Ge- nehmigung der Niederspannungsverteilnetze unproblematisch ist. Dasselbe kann bezüglich der Transformatorenstationen auf Netzebene 6 gesagt werden, welche zu grossen Teilen Fertigbaustationen sind, die im Rahmen einer Vorprüfung beim Eid- genössischen Starkstrominspektorat (eine Art Typenprüfung) schon heute geprüft sind, wenn sie im Plangenehmigungsverfahren eingegeben werden. Diese Ausgangs- lage rechtfertigt es auch, dass diese Anlagen dem vereinfachten Plangenehmigungs- verfahren unterstellt werden können.
Art. 43 Der heutige Artikel 43 Absatz 1 sieht vor, dass jeder Unternehmung, die um eine Plan- genehmigung nachsucht, von Gesetzes wegen das Enteignungsrecht zusteht. In der Praxis kam es zu Fällen, in denen Privatpersonen für den Bau von Erschliessungslei- tungen Enteignungsanträge gestellt hatten. Es muss daher klargestellt werden, dass das Enteignungsrecht nur jenen Unternehmen von Gesetzes wegen zusteht, die elek- trische Anlagen im öffentlichen Interesse bauen. Dies sind mithin die Netzbetreiber nach Artikel 5 Absatz 1 StromVG und die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG. Den Betreibern von Anlagen für die elektrische Versorgung von Eisen- bahn- oder Trolleybusbetrieben wird gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Eisenbahn- gesetzes vom 20. Dezember 195724 (EBG) und Artikel 2 des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 195025 (TrG) das Enteignungsrecht erteilt. Seit der Revision des Ent- eignungsrechts per 1. Januar 2021 ist in gewissen Fällen ein selbständiges Enteig- nungsverfahren ohne Plangenehmigungsverfahren vorgesehen (vgl. Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193026 über die Enteignung [EntG]). Aus diesem Grund soll die Inanspruchnahme des Enteignungsrechts von der Durchführung eines Plange- nehmigungsverfahrens abgekoppelt werden, denn die Netzbetreiber müssen das Ent- eignungsrecht auch im Rahmen des selbständigen Enteignungsverfahrens ausüben können. Im Weitern wurden in den Erdseilen von Hochspannungsleitungen in den letzten Jah- ren vermehrt Lichtwellenleiter (LWL) verbaut. Ein kleiner Teil der Kapazität dieser LWL wird für die Übertagung von Betriebsdaten benötigt. Der gesamte restliche Teil der Kapazität der LWL kann zur Übertragung von Daten Dritter, das heisst zu Fern- meldezwecken, verwendet werden.
23 SR 173.110 24 SR 742.101 25 SR 744.21 26 SR 711
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Gemäss der heutigen Fassung von Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 44 steht den Netzbetreibern das Enteignungsrecht für den Erwerb der Durchleitungs- rechte für Strom von Gesetzes wegen zu. Hinsichtlich der Durchleitung von Daten Dritter richtet sich der Rechtserwerb allerdings nach Artikel 36 Absatz 1 des Fern- meldegesetzes vom 30. April 199727 (FMG), wonach das Enteignungsrecht für Fern- meldeanlagen im öffentlichen Interesse vom UVEK zuerst noch erteilt werden muss. Dieser Rechtserwerb führt in der Praxis des Öfteren zu Verzögerungen, auch beim enteignungsrechtlichen Erwerb von Rechten für die Stromleitungen. Die Nutzung bereits bestehender LWL zu Fernmeldezwecken bzw. die Bündelung solcher Fernmeldeleitungen mit den Stromleitungen ist aus ökologischer, raumplane- rischer und umweltrechtlicher Sicht zielführend (Gebot zur Bündelung von Infrastruk- turanlagen). Zudem ist das öffentliche Interesse an Fernmeldeleitungen in solchen Fällen stets gegeben, weshalb das UVEK das Enteignungsrecht nach FMG auf ent- sprechendes Gesuch hin jeweils erteilt. Die Durchführung eines separaten Verfahrens beim UVEK für die Übertragung des Enteignungsrechts nach FMG erscheint unnötig, zumal unter den gegebenen Umständen ein solches Enteignungsrecht gemeinsam mit dem Enteignungsrecht für die Durchleitung von Strom unabhängig vom konkreten Einzelfall erteilt werden kann. Zur Vereinfachung der Prozesse soll den im Absatz 1 genannten Betreibern von Anlagen zur Fortleitung und Verteilung von elektrischer Energie auch das Enteignungsrecht hinsichtlich der Übertragung von Daten Dritter über ihre Anlagen (über bestehende LWL oder auch über separat geführte Fernmel- deleitungen) von Gesetzes wegen erteilt werden. Dadurch können unnötige Verfahren beim UVEK, die lediglich der Übertragung des Enteignungsrechts vom Bund auf den Betreiber der Anlage – jedoch nicht der Enteignung der Rechte selber – dienen wür- den, vermieden werden. Die von einer Enteignung betroffenen Personen können ihre Rechte sodann im Rahmen der jeweiligen Enteignungs- und Schätzungsverfahren gel- tend machen. Bei dieser Regelung wird somit nur das Recht zur Enteignung vom Bund auf den jeweiligen Anlagebetreiber übertragen und keine direkte Enteignung der Da- tendurchleitungsrechte von Gesetzes wegen vorgenommen, wie es seinerzeit im Rah- men der Strategie Stromnetze diskutiert wurde. Mit der Änderung von Artikel 43 Absatz 2 soll es dem UVEK neu möglich sein, nicht nur den Bezügern von elektrischer Energie, sondern auch Betreibern von Anlagen zur Fortleitung und Verteilung von elektrischer Energie, die nicht unter den Anwendungs- bereich von Absatz 1 fallen, das Enteignungsrecht zu erteilen. Das Bedürfnis für diese Regelung ergibt sich aus der Tatsache, dass die aktuelle Regelung von Absatz 1 auf- gehoben werden soll. Der heute geltende Absatz 1 regelt, dass jeder Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, das Enteignungsrecht zusteht. Dadurch steht jenen Betreibern von elektrischen Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbe- reich des neuen Absatzes 1 fallen, kein Enteignungsrecht von Gesetzes wegen mehr zu. Soweit der Bau, die Änderung oder der Betrieb einer elektrischen Anlage zur Fort- leitung und Verteilung von elektrischer Energie im öffentlichen Interesse nach Arti- kel 1 Absatz 1 EntG liegt, soll das UVEK dem Betreiber einer solchen Anlage auf begründetes Gesuch hin das Enteignungsrecht nach Absatz 1 erteilen können (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b sowie Abs. 3 EntG).
27 SR 784.10
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Art. 44 Der Regelungsgehalt von Artikel 44 wird vollständig in die neue Fassung von Arti- kel 43 aufgenommen. Artikel 44 kann aus diesem Grund aufgehoben werden.
Art. 44a Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG). Allerdings darf von den enteigneten Rechten erst Gebrauch gemacht werden, wenn das Schätzungs- verfahren abgeschlossen und die Entschädigung bezahlt ist oder vom Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt wurde (Art. 76 EntG). Gemäss dem geltenden Artikel 45 Absatz 3 EleG kann der Präsident der Schätzungs- kommission gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vor- zeitige Besitzeinweisung bewilligen und dem Enteigner damit die vorzeitige Besitz- ergreifung erlauben. Dem betroffenen Netzbetreiber wird dadurch das Recht gewährt, bereits vor Abschluss des Schätzungsverfahrens die betroffenen Grundstücke zu be- treten und mit der baulichen Umsetzung zu starten. Bereits nach der geltenden Rege- lung von Artikel 45 Absatz 3 wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Nach der neuen Bestimmung von Artikel 44a Absatz 1 soll dem Enteigner das Recht zur vorzeitigen Besitzergreifung von Gesetzes wegen zustehen, wenn in Anwendung von Artikel 43 entweder im Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 16 bzw. in ei- nem anderen koordinierten Entscheidverfahren nach Artikel 28 EntG oder im selb- ständigen Enteignungsverfahren nach Artikel 36 EntG rechtskräftig Rechte enteignet wurden. Mit dieser Massnahme könnte in Fällen, in welchen Enteignete auch nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens Widerstand leisten, eine weitere Verzö- gerung in der baulichen Realisierung vermieden werden. Diese Massnahme drängt sich auf, nachdem in der Vergangenheit Betroffene versucht hatten, den Bau von letz- tinstanzlich rechtskräftig genehmigten Projekten dadurch zu verzögern, dass sie der nationalen Netzgesellschaft den Zugang zu den betroffenen Parzellen verweigerten. Zum Schutz der Enteigneten vor finanziellem Schaden wird dem Enteigner nach dem neuen Artikel 44a Absatz 2 einerseits eine Pflicht auferlegt. Der Enteigner hat sicher- zustellen, dass die Prüfung der Entschädigungsforderung durch die Schätzungskom- mission möglich bleibt oder durch Mittel wie Fotografien oder Skizzen gesichert ist (vgl. Art. 76 Absatz 4 EntG). Eine Verletzung dieser Pflicht wird die entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen nach sich ziehen, womit die von der vorzeitigen Besitzer- greifung betroffenen Enteigneten in jedem Fall finanziell schadlos gehalten werden. Andererseits soll es für den Enteigneten nach Absatz 3 möglich sein, in sinngemässer Anwendung von Artikel 76 Absatz 5 EntG beim Präsidenten der Schätzungskommis-
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sion Sicherstellung zu verlangen, obwohl der Enteigner den Besitz in Anwendung von Absatz 1 möglicherweise bereits ergriffen hat. Der Präsident der Schätzungskommis- sion ist in solchen Fällen gehalten, die entsprechenden Gesuche um Sicherstellung beförderlich zu behandeln.
Art. 45 Abs. 3 Aufgrund des neuen Artikels 44a erübrigt sich die Regelung von Artikel 45 Absatz 3, weshalb diese aufzuheben ist.
Art. 60bis Der Bundesrat wird nach Artikel 60bis beauftragt, der Bundesversammlung zehn Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 15bbis und Artikel 16j Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen dieser Artikel zu erstatten. Im Bericht hat er Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten. Damit wird sichergestellt, dass die Massnahmen geprüft werden und gegebenenfalls angepasst werden können.
Art. 65 Mit der Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass fortgeschrittene Leitungspro- jekte nicht rückwirkend den neuen Bestimmungen zur Wahl der Übertragungstechno- logie unterworfen werden.
4.2 Stromversorgungsgesetz
Art. 9c Abs. 2 Gemäss der bisherigen Bestimmung von Artikel 9c Absatz 2 StromVG sind die Kan- tone zwar angemessen in die Netzplanung einzubeziehen, aber aktuell erfolgt die In- volvierung der Kantone in die räumliche Koordination des Übertragungsnetzes haupt- sächlich nur im Rahmen der Verfahren für den Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL). Bei den tieferen Netzebenen können sich die Kantone erst nach abgeschlosse- ner Planung im Rahmen der jeweiligen Plangenehmigungsverfahren zu den konkreten Leitungsbauvorhaben äussern. Für eine langfristige Netzplanung scheint diese Form der Koordination nicht ausreichend zu sein, da die Leitungen jeweils einzelfallweise betrachtet werden und entsprechend die räumliche Gesamtsicht fehlt. Dadurch wird mögliches Optimierungspotential für das Stromnetz nicht rechtzeitig erkannt und ge- nutzt.
Um den Raum optimal zu nutzen, die Landschaft zu entlasten und kritische Infrastruk- turen volkswirtschaftlich effizient zu planen, soll die Entwicklung der unterschiedli- chen Netze, insbesondere das Übertragungs- und Hochspannungsnetz, zukünftig früh- zeitig koordiniert werden. So können allfällige Bündelungspotenziale rechtzeitig erkannt und genutzt werden. Damit können auch Kosten gespart werden, indem Syn- ergien bei der Raum-, Umwelt- und Netzplanung genutzt werden. In diese frühzeitige
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Koordination sollen nebst den betroffenen Netzbetreibern auch die betroffenen Kan- tone einbezogen werden. Neben Kosteneinsparungen und Qualitätsgewinnen sind da- durch beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich, da wichtige Planungsgrundlagen und die kantonalen Richtplanungen bereits im Stadium der Netz- planung berücksichtigt werden.
Aus diesen Gründen wird in Absatz 2 neu ergänzt, dass die betroffenen Kantone sowie die weiteren Betroffenen seitens der Netzbetreiber frühzeitig und umfassend in die Planung einzubeziehen sind. Neben der technischen Planung ist in dieser Phase bereits auch eine raumplanerische Optimierung der Netze anzustreben. Durch den frühzeiti- gen und umfassenden Einbezug insbesondere der Kantone soll sichergestellt werden, dass deren planerische Anliegen und Kenntnisse bereits in der Phase der technischen Planung durch den Netzbetreiber erkannt und berücksichtigt werden können. Folglich sollen raumplanerische Optimierungen wie u.a. Bündelungen von Leitungen, Aufhe- bungen von nicht mehr benötigten Verbindungen oder eine bessere Koordination der räumlichen Verteilung von Standorten für Unterwerke und soweit zweckmässig auch Transformatorenstationen künftig bei der Netzplanung mitberücksichtigt werden. Da Leitungen des Übertragungs- und Hochspannungsnetzes bedeutendere Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben als die Leitungen der unteren Netzebenen sowie häufig kantonsübergreifend verlaufen, erscheint es zweckmässig, gewisse Optimierungs- bzw. Koordinationsaufgaben im Zusammenhang mit dem Übertragungs- und Hoch- spannungsnetz überkantonal anzugehen. Dabei sollen sich die Netzbetreiber mit den Kantonen auch überkantonal abstimmen können, beispielsweise indem sie interkan- tonale Gremien für die Netzkoordination einsetzen, welche die sich stellenden raum- planerischen Fragestellungen aus einer räumlich zweckmässigeren Perspektive ange- hen. Der frühzeitige und umfassende Beizug verpflichtet die Netzbetreiber, die betroffenen Kantone sowie weitere Betroffene frühzeitig zur Mitwirkung im Pla- nungsprozess einzuladen und eine effektive Mitwirkung zu gewährleisten. Die betrof- fenen Kantone oder weitere Betroffene sind ihrerseits hingegen nicht verpflichtet, in der Planung mitzuwirken.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die in der Vorlage vorgesehenen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung führen teilweise zu einer Reduktion des Aufwandes bei den Bewilligungsbehörden des Bun- des. Aufgrund des erwarteten Sanierungsbedarfs des Übertragungsnetzes sowie des beschleunigten Ausbaus von Stromproduktionsanlagen wird aber gleichzeitig eine Steigerung des Volumens an Bewilligungsverfahren erwartet, was eine weitere Erhö- hung der personellen Ressourcen bei den betroffenen Behörden erfordert. Dies kom- pensiert den eingangs erwähnten Einsparungseffekt. Im Ergebnis sind für die Bearbeitung der Verfahren (Sachplan- und Plangenehmi- gungsverfahren) behördenseitig weniger Aufwände pro Einzelverfahren zu erwarten. Aufgrund der gebührenbasierten Finanzierung wirkt sich dies auf die Erfolgsrechnung der betroffenen Ämter neutral aus. Entsprechende Minderaufwände in den Sachplan-
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verfahren sind aufgrund der fehlenden Gebührenerhebung bei den betroffenen Behör- den in finanzieller Hinsicht erfolgswirksam.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage betrifft hauptsächlich die Planungs- und Genehmigungsverfahren im Be- reich der Stromnetze auf Bundesebene. Allerdings wird mit den im vorliegenden Ge- setzesentwurf vorgesehenen Massnahmen auch der Aufwand der vom jeweiligen Lei- tungsbauvorhaben betroffenen kantonalen Behörde reduziert. Die Kantone müssen aufgrund der einzuführenden Ordnungsfrist Stellungnahmen in- nert kürzerer Zeit als bis anhin einreichen. Es ist davon auszugehen, dass dies ohne Erhöhung von personellen und finanziellen Ressourcen möglich ist. Die Vorlage hat keine neuen Auswirkungen auf die urbanen Zentren, Agglomeratio- nen, Berggebiete und Gemeinden zur Folge.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit den vorgeschlagenen Massnahmen können bei den Netzbetreibern – insbesondere bei der nationalen Netzgesellschaft – die personellen Aufwände in der Verfahrensfüh- rung und die Verfahrensgebühren reduziert werden. Aufgrund der Umsetzung von Artikel 15b Absatz 1 E-EleG (Freileitungsgrundsatz) ist ein weiterer kostensenkender Effekt zu erwarten: Kostenintensive Verkabelungen werden im Übertragungsnetz künftig in definierten Fällen geprüft und bei positivem Ergebnis umgesetzt. Dadurch reduzieren sich die über das Netznutzungsentgelt an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher gewälzten Kosten.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt
Der Um- und Ausbau der Stromnetze ist für die Gewährleistung der Stromversor- gungssicherheit erforderlich. Im Rahmen der Sachplan- und Plangenehmigungsver- fahren wird durch die Behörden sichergestellt, dass schutzwürdige öffentliche Inter- essen weiterhin geschont werden. Der grundsätzliche Vorrang des Interesses am Netzausbau gilt nur für neue Anlagen des Übertragungsnetzes und kommt nur bei unvermeidbaren Eingriffen in andere na- tionale Interessen zum Tragen. Mit dem Begriff «grundsätzlich» soll betont werden, dass die Interessenabwägung im Einzelfall weiterhin ergeben kann, dass die Schutz- und Raumplanungsinteressen die Interessen an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung überwiegen. Eine bestehende Leitung kann auch künftig nur dann am bestehenden Standort ohne die Durchführung eines Sachplanverfahrens genehmigt werden, wenn die Bestim- mungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm eingehalten und die elektrische Sicherheit gewährleistet ist. Folglich sind die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt so gering wie möglich zu halten und die Sicherheit zu gewährleisten.
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Gemäss dem Zielkatalog des Artikels 89 Absatz 1 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirt- schaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung. Die vorgesehenen Änderungen stützen sich auf Artikel 91 Absatz 1 BV. Die Bestim- mung überträgt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Transports und der Lieferung von elektrischer Energie. Die Vorlage umfasst keine Massnahmen, welche den Wettbewerb beeinträchtigen oder die Rechtsgleichheit tangieren.
6.1.1 Gewichtung nationaler Interessen
Der neue Artikel 15d Absatz 5 E-EleG legt fest, dass das Interesse an der Realisierung von neuen Anlagen des Übertragungsnetzes anderen nationalen Interessen grundsätz- lich vorgeht. Mit dem Begriff «grundsätzlich» soll betont werden, dass die Interessen- abwägung im Einzelfall weiterhin ergeben kann, dass die Schutz- und Raumplanungs- interessen die Interessen an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung überwiegen können. Infolgedessen stellt die Bestimmung keinen Widerspruch zum Schutzauftrag des Bundes dar, der in Artikel 78 Absatz 2 BV festgelegt ist. Der Schutzauftrag wird bereits durch die Verfassung mit einer Interessenabwägung ver- bunden28, weil dieser wie die anderen in Artikel 89 Absatz 1 BV genannten Bundes- aufgaben einem öffentlichen Interesse entspricht. Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber beim Erlass von Artikel 71a des Energiegesetzes (im Rahmen des sog. «Solarex- press») entwickelt.29
6.1.2 Sektorielle Behandlungsfristen
Mit der Einführung des Artikels 16j E-EleG sollen gerichtliche Behandlungsfristen festgelegt werden. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass zeitliche Vorgaben für die Dauer von Gerichtsverfahren in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unab- hängigkeit und zur Verwaltungsautonomie stehen (Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV). In komplexen Verfahren wie der Bewilligung von Hochspannungsleitungen mit mög- licherweise zahlreichen Beteiligten können sich Behandlungsfristen kontraproduktiv auswirken. Der Bundesrat will daher zehn Jahre nach Inkrafttreten prüfen, ob die ge- richtlichen Behandlungsfristen zu einer Beschleunigung der Rekursverfahren führen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
28 ARNOLD MARTI in: Ehrenzeller et. al., St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., 2023, N 10 zu Art. 78.
29 AB 2022 N 1700 ff.
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Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteili- gung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegen- heiten30 (Aarhus-Konvention) (Art. 6 i.V.m. Anhang I Ziff. 17 Aarhus-Konvention) unterstellt Hochspannungsfreileitungen mit einer Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km vergleichbaren Voraussetzungen wie einem UVP-pflichtigen Vorhaben nach Schweizer Recht (Anhang Ziff. 22.2 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 198831 [UVPV]). Da mit dieser Vorlage an der UVP-Pflicht nichts geändert wird, wird die Aarhus-Konvention diesbezüglich eingehalten. Artikel 7 der Aarhus-Konvention, der eine Öffentlichkeits- beteiligung bei umweltbezogenen Plänen vorsieht, ist weniger konkret gefasst als Ar- tikel 6 und lässt den Vertragsparteien bei der Umsetzung einen grösseren Spielraum offen. Der in dieser Vorlage vorgeschlagene Verzicht auf das Sachplanverfahren nach Artikel 15bbis E-EleG ist sachlich begrenzt und steht nicht im Konflikt mit Artikel 7 der Aarhus-Konvention. Zudem ist diese Vorlage auch bezüglich des Zugangs zu Ge- richten mit der Aarhus-Konvention vereinbar (vgl. Art. 9 Aarhus-Konvention), indem dieser Zugang sowie das Beschwerderecht der Umweltorganisationen gewährleistet werden.
6.3 Erlassform
Der vorgelegte Entwurf enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Ar- tikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Ände- rungen des EleG und des StromVG erfolgen demzufolge im normalen Gesetzge- bungsverfahren.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Sie untersteht somit nicht der Ausgabenbremse.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der
fiskalischen Äquivalenz Die im vorgelegten Entwurf enthaltenen Vorgaben wirken sich nur minim auf die kan- tonale Organisation aus. Bereits das geltende Recht sieht für die betroffenen Kantone eine Frist zur Stellungnahme vor (Art. 16d Abs. 1 EleG). Folglich kann das Subsidia- ritätsprinzip mit der Umsetzung der im Entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen ein- gehalten werden.
30 SR 0.814.07 31 SR 814.011
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6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der neue Artikel zur Sanierung von bestehenden Leitungen (Art. 15bbis E-EleG) ent- hält, gestützt auf Artikel 182 BV, eine Delegation an den Bundesrat zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht.
6.7 Datenschutz
Die Vorlage ist aus Sicht des Datenschutzes ohne Relevanz.
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