Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern, 26. Februar 2025
Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichte- rung für in der Schweiz ausgebildete Dritt- staatsangehörige: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern;
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Der Bundesrat will die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen fördern und die Zulassung zum Arbeitsmarkt für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehö- rige erleichtern. Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Aus- länderinnen und Ausländern sollen Bestimmungen über die Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen geändert werden. Dazu soll eine Meldepflicht bei der öf- fentlichen Arbeitsvermittlung eingeführt, ein Anspruch auf Kantonswechsel für erwerbstätige Schutzbedürftige geschaffen, die Bewilligungspflicht für eine Er- werbstätigkeit für Personen mit Schutzstatus S in eine Meldepflicht umgewandelt und die Teilnahmepflicht an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung auch auf schutzbedürftige Personen ausgeweitet werden. Zudem soll der Rückweisungsbeschluss zu dem Geschäft 22.067 des Bundesra- tes umgesetzt werden, welches darauf abzielt, in der Schweiz ausgebildeten Aus- länderinnen und Ausländern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Im Übrigen soll neu die Verlängerbarkeit der kantonalen Integrationsprogramme vorgesehen werden.
Ausgangslage
Diese Vorlage schlägt verschiedene rechtliche Anpassungen, die Drittstaatsangehöri- gen den Zugang zum Arbeitsmarkt in der Schweiz erleichtern sollen, vor. Gemäss Be- schluss des Bundesrates vom 20. September 2024 soll eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet werden, die verschiedene Massnahmen zur Förderung der Erwerbstä- tigkeit von Personen mit Schutzstatus S beinhaltet. Diese Massnahmen umfassen auf Gesetzesstufe die Einführung einer Meldepflicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie die Schaffung eines Anspruchs auf Kantonswechsel für erwerbstätige Schutzbe- dürftige. Auf Verordnungsstufe soll die Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Personen mit Schutzstatus S in eine Meldepflicht umgewandelt und die Teilnahme- pflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung auf Schutzbe- dürftige ausgeweitet werden. Zudem soll neu vorgehsehen werden, dass die kantona- len Integrationsprogramme per Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen zeitlich verlängerbar sind.
Am 19. Dezember 2023 hatte das Parlament den Entwurf zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes «Erleichterte Zulassung von Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss» an den Bundesrat zurückgewiesen (Geschäft 22.067; Umset- zung der Motion Dobler 17.3067 «Wenn die Schweiz teure Spezialisten ausbildet, sol- len sie auch hier arbeiten können»). Zur Umsetzung des Rückweisungsbeschlusses schlägt der Bundesrat zwei Zulassungserleichterungen für Drittstaatsangehörige vor, die ihre höhere Berufsbildung oder ihr Postdoktorat in der Schweiz erlangt haben und deren Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.
Durch die Änderung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) soll der Kantonswechsel für Personen mit Schutzstatus S bei Erwerbstätigkeit erleichtert werden. Diese Erleichte- rung entspricht der geltenden Regelung des Kantonswechsels für vorläufig aufgenom- mene Personen.
Um Personen mit Schutzstatus S einen besseren Zugang zu Angeboten der öffentli- chen Arbeitsvermittlung zu ermöglichen, soll ferner im Ausländer- und Integrationsge- setz (AIG; SR 142.20) vorgesehen werden, dass die kantonalen Sozialhilfebehörden stellenlose Personen mit Schutzstatus S bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden müssen. Diese Meldepflicht gilt bereits heute für stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen.
Die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen umfassen insbesondere die Um- wandlung der Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Personen mit Schutzsta- tus S in eine Meldepflicht. Diese Anpassung erfolgt in Umsetzung der Motion 23.3968 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) «Schutzstatus S. Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern». Sie bedingt Änderungen der Artikel 53, 64 und 65ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201).
Neu soll zudem gestützt auf Artikel 10 der Verordnung über die Integration von Auslän- derinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) auch für schutzbedürftige Personen eine Teilnahmepflicht an den Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wieder- eingliederung vorgesehen werden.
Sofern die Umsetzung kantonaler Integrationsprogramme betroffen ist, soll zudem die Möglichkeit, die Dauer der Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen zu verlängern, in Artikel 14 VIntA festgehalten werden.
Im Hinblick auf die definitive Umsetzung des Rückweisungsbeschlusses zum Geschäft
22.067 wird zudem eine Änderung des AIG vorgeschlagen, um Drittstaatsangehörige
mit höherer Berufsbildung (Tertiärstufe B) und Postdoktorat bei der Zulassung zur Er- werbstätigkeit in der Schweiz von der Vorrangprüfung auszunehmen, wenn die ange- strebte Tätigkeit von hohem wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Interesse ist. Nach Abschluss ihrer Aus- und Weiterbildung sollen diese Personen ausserdem zwecks Stellensuche für sechs Monate zugelassen werden. Im geltenden Recht be- steht bereits eine identische Regelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schwei- zer Hochschulabschluss (Tertiärstufe A).
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S Der Bundesrat aktivierte am 11. März 2022 erstmals den Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine1. Dieser ist zeitlich unbefristet und gilt bis zu seiner Aufhebung durch den Bundesrat (Art. 76 Asylgesetz; AsylG; SR 142.31). Der Bundesrat beschloss so- wohl am 9. November 2022 wie auch am 1. November 2023 und am 4. September 2024, den Schutzstatus S nicht aufzuheben. Eine Aufhebung soll zumindest bis am 4. März 2026 nicht erfolgen, es sei denn die Lage in der Ukraine ändere sich in der Zwi- schenzeit grundlegend. Parallel dazu unterstützt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Kantone im Rah- men des Programms S mit einem finanziellen Beitrag von monatlich 250 Franken pro Person mit Schutzstatus S (jährlich 3000 Franken pro Person). Auch das Programm S wurde fortlaufend verlängert. Im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Schutzbedürf- tigen sieht der Bundesrat weiteren Handlungsbedarf. Bis Ende 2024 strebt er die Er- höhung der Erwerbsquote von Personen mit Schutzstatus S auf 40 Prozent an sowie eine weitere Erhöhung auf 45 Prozent per Ende 2025. Am 30. Oktober 2024 verfügten 66'998 Personen über den Schutzstatus S. Davon waren 41'041 Personen im erwerbs- fähigen Alter. Die Erwerbsquote betrug zu diesem Zeitpunkt 28.8%. Im Juni 2022 wurde eine Evaluationsgruppe zum Status S einberufen. In ihren Berich- ten von November 20222 und Juni 20233 kam die Evaluationsgruppe Status S unter anderem zum Schluss, dass sich die bestehenden Rechtsgrundlagen bewährt haben, die Aktivierung des Schutzstatus S zur Entlastung des Asylsystems unentbehrlich war und eine Notwendigkeit zur engen Abstimmung innerhalb des Schengen-Raums be- steht. Im Rahmen eines Folgemandats arbeitete die Evaluationsgruppe den Schluss- bericht von Juni 20244 aus. Demgemäss hat sich der Schutzstatus S bewährt. Jedoch seien verstärkte Anstrengungen im Bereich der Arbeitsmarktintegration angezeigt. Der Bundesrat erteilte dem EJPD deshalb am 20. September verschiedene Aufträge. Ne- ben einer vertieften Überprüfung der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zum Schutzstatus S und der vorläufigen Aufnahme, wurde das EJPD mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage mit gesetzlichen Massnahmen zur Förderung der Ar- beitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S beauftragt. Diese Vernehmlas-
sungsvorlage soll Erleichterungen bezüglich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von
BBI 2022 586 Abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > 01.12.22: Ukraine: Evaluationsgruppe zum Schutzstatus S nimmt eine erste Beurteilung vor Abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > 29.06.23: Ukraine: Status S hat sich gemäss Evaluationsgruppe bewährt Abrufbar unter: www.admin.ch >Dokumentation > Medienmitteilungen > 20.09.24: Schutzstatus S bewährt sich gemäss Evaluationsgruppe.
Schutzbedürftigen vorsehen. Letztere umfassen auf Gesetzesstufe die Einführung ei- ner Meldepflicht bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) sowie die Schaffung ei- nes Anspruchs auf Kantonswechsel für erwerbstätige Schutzbedürftige. Auf Verord- nungsstufe sollen die geltende Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Perso- nen mit Schutzstatus S in eine Meldepflicht umgewandelt und die Möglichkeit, Perso- nen mit Schutzstatus S zur Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen Ein- oder Wie- dereingliederung zu verpflichten, aufgenommen werden.
Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067) Am 19. Oktober 2022 verabschiedete der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.2)5 zwecks Umsetzung der Motion Dobler 17.3067 «Wenn die Schweiz teure Spezialisten ausbildet, sollen sie auch hier arbeiten können». Das Parlament hatte diese Motion trotz gegenteiligem Antrag des Bundesrates angenommen. Ende 2023 wies das Parlament die Vorlage zur Änderung des AIG an den Bundesrat zurück (Geschäft 22.067). In der parlamentarischen Debatte vom 12. September 2023 hatte der Ständerat die Vereinbarkeit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung mit Artikel 121a BV (Steuerung der Zuwanderung) bezwei- felt6. Am 19. Dezember 2023 schloss sich der Nationalrat dem Rückweisungsbeschluss an7 und beauftragte den Bundesrat, verfassungskonforme Erleichterungen der Zulas- sung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss vorzu- schlagen: «Infrage kommen namentlich administrative Erleichterungen und eine er- höhte Vorhersehbarkeit im Bewilligungsverfahren und eine Verlängerung der Frist ge- mäss Artikel 21 Absatz 3 AIG». In der Herbstsession 2023 wies der Kommissionsspre- cher im Ständerat darauf hin, dass der Rückweisungsbeschluss die verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten nur beispielhaft aufzähle. Dem Bundesrat stehe es frei, die betroffenen Personenkategorien etwas anders zu definieren oder sogar zu entschei- den, «dass es auf Gesetzesstufe keine Anpassung braucht, sondern dass er die Ver- besserungen auf Verordnungsstufe hinkriegt»8. Am 25. September 2023 beschloss der Nationalrat die Annahme der Motion Atici (22.4105) «Den Fachkräftemangel mit allen mildern, die einen Abschluss in der höhe- ren Berufsbildung haben»9. Dieser Vorstoss verfolgt die gleichen Ziele wie die Motion Dobler (17.3067), fordert daneben aber auch die erleichterte Zulassung von Drittstaats- angehörigen, die in der Schweiz einen Abschluss auf Tertiärstufe B erlangt haben. Das gleiche Anliegen war im Nationalrat bereits im Rahmen der Beratungen zur Änderung des AIG vorgebracht worden (Geschäft 22.067). Der Ständerat lehnte die Motion Atici (22.4105) am 13. März 2024 dann mit der Begründung ab, deren Ziele seien in den
5 BBl 2022 2706
6 AB 2023 S 707 7 AB 2023 N 2447 8 AB 2023 S 707 9 AB 2023 N 1930
Gesetzgebungsarbeiten betreffend die Rückweisung der Vorlage 22.067 zu berück- sichtigen10. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG ist der zweite und letzte Schritt in der Umsetzung des Rückweisungsbeschlusses zum Geschäft 22.067. In einem ersten Umsetzungsschritt hat das EJPD beschlossen, seine Verordnung über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD; SR 142.201.1) und die Weisungen des SEM anzupassen. Die Änderungen betreffen Absolventinnen und Ab- solventen von Hochschulen (Tertiärstufe A) und höheren Fachschulen (Tertiärstufe B) sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden. Die Änderung der ZV-EJPD beinhal- tet den Verzicht auf das Zustimmungsverfahren beim SEM für Vorentscheide der kan- tonalen Arbeitsmarktbehörden betreffend die Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss (Tertiärstufe A). Die Weisungsände- rung bewirkt eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und eine Lockerung der Prüfkriterien für Aufenthaltsgesuche zwecks Erwerbstätigkeit von Personen mit Schweizer Hochschulabschluss bzw. höherer Berufsbildung (Tertiärstufe A bzw. B) und Postdoktorat. Diese Änderungen treten am 1. April 2025 in Kraft.
1.2 Geprüfte Varianten und gewählte Lösung
Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S Die Massnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S sollen den bereits bestehenden Massnahmen zur Arbeitsmarktintegration von vor- läufig aufgenommenen Personen entsprechen. Obwohl der Schutzstatus S und die vorläufige Aufnahme Unterschiede aufweisen, insbesondere im Bereich des Aufnah- meverfahrens11, soll bei beiden Personengruppen die Arbeitsmarktintegration gefördert werden, denn der Abbau von administrativen Hürden ermöglicht einen einfacheren und rascheren Zugang zum Arbeitsmarkt für die betroffenen Personen. Deshalb soll der Schutzstatus S bei den Bestimmungen, die die Integration in den Arbeitsmarkt betref- fen, an die Bestimmungen für vorläufig aufgenommene Personen angeglichen werden. Auf Gesetzesstufe soll somit auch für stellenlose Personen mit Schutzstatus S unter gewissen Voraussetzungen eine Meldepflicht der kantonalen Sozialhilfebehörden bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gelten und erwerbstätige Personen mit Schutzstatus S sollen unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kantonswechsel erhal- ten. Auf Verordnungsstufe soll die Motion 23.3968, die ein einfacheres Verfahren zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S verlangt (Umwand- lung in Meldepflicht), umgesetzt und die Teilnahmepflicht an Programmen zur berufli- chen Ein- oder Wiedereingliederung auf Personen mit Schutzstatus S ausgeweitet wer- den. Zusätzlich soll der administrative Aufwand im Rahmen der Umsetzung kantonaler Integrationsprogramme durch die Einführung der Möglichkeit, die Dauer der Pro- grammvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen zu verlängern, verringert werden.
10 AB 2024 S 223 Zu den Unterschieden siehe Bericht zum Folgemandat vom Juni 2024 der Evaluationsgruppe Status S (abrufbar unter: >Dokumentation > Medi- enmitteilungen > 20.09.24: Schutzstatus S bewährt sich gemäss Evaluationsgruppe., Seite 25f.)
Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)
In Ausführung des Parlamentsbeschlusses vom 19. Dezember 2023 zur Rückweisung der Vorlage 22.067 (vgl. Ziff. 1.1)12 hat das EJPD mehrere Varianten geprüft und ver- worfen: a) Verlängerung der sechsmonatigen Zulassung für die Stellensuche nach Abschluss des Hochschulstudiums (Änderung von Art. 21 Abs. 3 AIG) Die Prüfung dieser Massnahme wird im Rückweisungsbeschluss der Vorlage 22.067 explizit erwähnt. In der Praxis würde eine solche Änderung aber kaum Wirkung entfal- ten, da die derzeit geltende Frist als ausreichend erachtet wird. Dies ist auch in der Botschaft vom 19. Oktober 2022 zur Änderung des AIG (Geschäft 22.067)13 so festge- halten. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG sieht hingegen auch für Drittstaatsangehörige mit einer höheren Berufsbildung (Tertiärstufe B) sowie Postdok- torandinnen und Postdoktoranden eine sechsmonatige Zulassung für die Stellensuche nach Abschluss des Studiums vor, wenn die Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaft- lichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. b) Festlegung weit gefasster Auslegungskriterien auf Verordnungsstufe für die Vor- rangprüfung nach Artikel 21 Absatz 3 AIG («von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse») Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) eröffnet einen gewissen Spielraum bei der Auslegung des Begriffs des «hohen wissenschaftlichen oder wirt- schaftlichen Interesses» gemäss Artikel 21 Absatz 3 AIG. Breit gefasste Auslegungs- kriterien auf Stufe Verordnung (VZAE) unter Berücksichtigung der bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung könnten für die anwendenden Kantonsbehörden zusätz- liche Rechtssicherheit schaffen. Allerdings wäre diese Regelung nur auf Personen mit Hochschulabschluss (Tertiärstufe A) anwendbar. Dadurch würde der Wille des Natio- nalrats unterlaufen, denn wie aus den Beratungen zur Vorlage 22.067 und zur Motion Atici (22.4105) hervorgeht, sollen die Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung zwecks Erwerbstätigkeit auch für Personen mit höherer Berufsbildung (Tertiär- stufe B) gelockert werden14. Die Weisungen des SEM präzisieren die Kriterien zur Prüfung des Begriffs des «hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses» gemäss bundesverwaltungsge- richtlicher Rechtsprechung und lassen den zuständigen Behörden einen gewissen
Auslegungsspielraum. Um diesen zu nutzen, werden die Weisungen per 1. April 2025 angepasst. Diese Änderung gehört zum ersten Umsetzungsschritt des Rückweisungs- beschlusses zum Geschäft 22.067 (vgl. Ziff. 1.1).
12 AB 2023 S 707 Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss), vgl. Ziff. 2.2.2.; BBl 2022 2706. 14 AB 2023 N 583
c) Schaffung einer separaten Höchstzahl in der VZAE für Ausländerinnen und Auslän- der mit einem Abschluss auf Tertiärstufe A bzw. B oder einem Postdoktorat Für Hochschulabsolventinnen und -absolventen (Tertiärstufe A) wurde dieser Ansatz bereits im Rahmen der Botschaft vom 19. Oktober 2022 zur Änderung des AIG (Ge- schäft 22.067)15 geprüft. Bisher hat der Bundesrat die Schaffung von separaten Höchstzahlen für bestimmte Branchen unter anderem wegen der damit verbundenen erheblichen Vollzugsprobleme und der verminderten Flexibilität bei der Kontingents- vergabe abgelehnt. Seit Bestehen des dualen Zulassungssystems hat der Bundesrat bei Bedarf lediglich gestützt auf bilaterale Abkommen spezifische Höchstzahlen für be- stimmte Länder vorgesehen (z. B. für neue Mitglieder der EU bei der schrittweisen Ein- führung des Freizügigkeitsabkommens oder im Rahmen der Übergangslösung nach dem Austritt von Grossbritannien aus der EU). Die Haltung des Bundesrates entspricht noch immer den Ausführungen in seiner Botschaft von 2022. d) Zulassungsgarantie zwecks Erwerbstätigkeit bereits vor Abschluss des Studiums Dieser Ansatz ist mit der derzeitigen Regelung der Zulassungsvoraussetzungen nicht vereinbar. Einerseits verlangt das AIG für die Prüfung der Zulassung zu einem Aufent- halt mit Erwerbstätigkeit ein Gesuch des Arbeitgebers (Art. 18 Abs. 1 Bst. b AIG), der vor Abschluss des Studiums in der Regel nicht bekannt ist. Andererseits ist es auch nicht sicher, dass die betreffende Person nach Abschluss des Studiums tatsächlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (Art. 18 ff. AIG) und dass keine Widerrufsgründe vorliegen, insbesondere was die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an- belangt (Art. 62 Abs. 1 Bst. a - c und e AIG). e) Ausnahmeregelung für die erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Auslän- dern mit Schweizer Abschluss der Tertiärstufe (neuer Art. 30 Abs. 1 Bst. m AIG) unter Beibehaltung der Kontingente Laut Gutachten vom 24. April 2024 des Bundesamts für Justiz «Verfassungsmässigkeit des Entwurfs zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Barrile 19.464 Beseiti- gung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familien- nachzug»16 ist eine Lockerung der geltenden Gesetzesvorgaben tatsächlich mit Arti- kel 121a BV vereinbar, sofern sie nur eine «vernachlässigbare Anzahl von Personen»
betrifft. Bei diesem Ausdruck handelt es sich allerdings um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Parlament umstritten ist und zahlreiche Fragen aufwirft. Die Aus- nahmeregelung ähnelt dem Vorschlag des Bundesrates gemäss Botschaft vom 19. Ok- tober 2022 zur Änderung des AIG (Geschäft 22.067)17, mit dem Unterschied, dass vor- liegend die Höchstzahlen zur Anwendung gelangen sollen. Die Variante wird jedoch verworfen: Einerseits entspricht sie weitgehend dem bundesrätlichen Lösungsvor- schlag, andererseits könnte sie Kontroversen entfachen, wenn es um die Frage geht,
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Zulassungserleichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss), Ziff. 1.2.3, BBl 2022 2706. Der Bericht ist abrufbar unter: www.parlament.ch > 19.464 > Weitere Berichte > Öffentliche Kommissionsunterlagen. Vgl. Ziff. 1.2.3; BBl 2022 2706
ob eine vernachlässigbare Anzahl von Personen betroffen ist oder nicht und ob es dies- falls tatsächlich Kontingente braucht. Auf politischer Ebene ist (noch) nicht entschie- den, ab welcher Schwelle eine Gesetzesänderung eine «vernachlässigbare Anzahl von Personen» betrifft. f) Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz eine Hochschule (Ter- tiär A), eine höhere Fachschule (Tertiär B) oder ein Postdoktorat absolviert haben, wenn die angestrebte qualifizierte Erwerbstätigkeit einen Bezug zum erlangten Hochschulabschluss aufweist Gemäss geltendem Recht gilt die Ausnahme vom Inländervorrang nur für Absolventin- nen und Absolventen auf Tertiärstufe A (Art. 21 Abs. 3 AIG). Diese Änderung ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Sie geht zurück auf die parlamentarischen Initiative 08.407 Neirynck «Erleichterte Zulassung und Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss». Bei der Beratung des Geschäfts 22.067 hat der Nationalrat vorgeschlagen, die geltenden Zulassungsvoraussetzungen auf die qualifi- zierte Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Hochschulabschluss auszuweiten18. In den da- rauffolgenden Debatten im Ständerat bzw. deren Kommission für Wirtschaft und Abga- ben (WAK-S) war diese Ausweitung kein Thema mehr. Im Gegensatz zur vorliegend vorgeschlagenen Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG, welche die Zulassung zum Arbeitsmarkt nach Abschluss des Studiums ebenfalls erleichtert, würde diese Variante (mit dem Abschaffen der Anforderung des hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftli- chen Interesses) eine zu starke Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen nach sich ziehen, deren Folgen sich kaum beziffern lassen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates Die Vorlagen sind weder in der Botschaft vom 24. Januar 202419 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202420 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Die vorliegenden Änderungen des AsylG und des AIG sind dennoch angezeigt, damit den Aufträgen des Parlaments an den Bundesrat aus dem Geschäft 22.067 nachgekommen werden kann. Sie steht zudem im Einklang mit den Zielen des Bundesrates, für eine stringente Asyl- und Integrationspolitik zu sorgen und die Chancen der Zuwanderung zu nutzen indem die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S gefördert wird. Durch die Umwandlung der Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Schutzbe- dürftige in eine Meldepflicht, wird auch der Motion 23.3968 der Staatspolitischen Kom- mission des Nationalrates (SPK-N) vom 17. August 2023, «Schutzstatus S. Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern», entsprochen. Diese wurde, in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Bundesrates, vom Nationalrat am 19. Dezember 2023 und vom Stän- derat am 13. März 2024 angenommen. Die Motion kann daher abgeschrieben werden.
18 AB 2023 N 584
19 BBl 2024 525
20 BBl 2024 1440
2 Grundzüge der Vorlagen
2.1 Die beantragten Neuregelungen
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen das AsylG, das AIG, die VZAE sowie die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205). Sie sollen die Zulassung von Personen mit Schutzstatus S sowie von in der Schweiz ausgebildeten Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt erleichtern. Damit soll auch die Sozialhilfeabhängigkeit der betroffenen Personen verringert werden. Bei den geplanten Verordnungsänderungen handelt es sich nicht um Ausführungsbestimmun- gen der Gesetzesänderungen, sondern um eigenständige Anpassungen.
2.1.1. Meldung von stellenlosen Personen mit Schutzstatus S bei der öAV (Art.
53 Abs. 5 VE-AIG)
Seit dem 1. Juli 2018 besteht für die kantonalen Sozialhilfebehörden die Pflicht, arbeits- marktfähige, stellenlose vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden (Art. 53 Abs. 5 AIG). Diese Pflicht wurde mit der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung (BV; SR 101) eingeführt, um eine Optimierung der Zusammenarbeit zwischen der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu erreichen. Damit kann das inländische Arbeitskräftepotenzial besser genutzt werden, mit dem Ziel, diese Personengruppen rasch und nachhaltig in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Gegenwärtig erhalten vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge durch die Meldung einen Zugang zu den Beratungs- und Vermittlungsleistungen sowie gegebe- nenfalls zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) der öffentlichen Arbeitsvermitt- lung. Diese Meldepflicht soll auf arbeitsmarktfähige Personen mit Schutzstatus S aus- geweitet werden. Durch deren Begleitung durch die öffentliche Arbeitsvermittlung soll die Erwerbstätigenquote erhöht werden. Im Rahmen früherer Praxisanpassungen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S wurde bereits erstmals im Rundschreiben zum «Programm S» vom 1. Januar 202421 vorgesehen, dass arbeitsmarktfähige, stellenlose Personen mit Schutzstatus S durch die kantonalen Sozialhilfebehörden bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden sind. Diese Pra- xis soll auf Gesetzesstufe verankert werden. Gemäss der VIntA gilt die Meldepflicht nur für Personen, die als arbeitsmarktfähig be- urteilt werden (Art. 9 Abs. 2 VIntA). Die Kantone regeln das Verfahren zur Meldung (Art. 9 Abs. 1 VIntA) und damit die Einzelheiten des Verfahrens und die Zuständigkeiten zur Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit selbstständig. Zudem erstatten die Kantone dem SEM jährlich Bericht über die Zuständigkeiten und das Vorgehen bei der Abklä- rung der Arbeitsmarktfähigkeit und die Anzahl der Meldungen und Vermittlungen (Art.
9 Abs. 3 VIntA). Diese Verordnungsbestimmungen sollen auch für Personen mit
Schutzstatus S gelten und müssen zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Ausfüh- rungsbestimmungen entsprechend auf Verordnungsstufe angepasst werden.
Auch im Rundschreiben III des SEM wird dies festgehalten. Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Integration & Einbürgerung > Integrationsförde- rung > Programm S
2.1.2. Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S (Art. 75a VE-AsylG)
Für Personen mit Schutzstatus S wird ein Kantonwechsel durch das SEM nur bei Zu- stimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwie- gender Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen verfügt (Art. 44 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [SR 142.311; AsylV 1]). Diese Kriterien galten früher auch für vorläufig Aufgenommene. Seit dem 1. Juni 2024 sind jedoch neue Bestimmungen in Kraft, die den Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen bei Erwerbstätigkeit erleichtern und damit deren Arbeitsmarktintegra- tion fördern (Art. 85b AIG i.V.m. Art. 67a VZAE). Neu sollen deshalb auch Personen mit Schutzstatus S unter analogen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kantons- wechsel bei Erwerbstätigkeit erhalten wie vorläufig Aufgenommene. In der Folge dieser Gesetzesanpassung, müssten zu einem späteren Zeitpunkt auch die Ausführungsbe- stimmungen von Artikel 44 AsylV 1 sowie Artikel 67a VZAE entsprechend angepasst werden.
2.1.3. Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsan-
gehörige (Umsetzung Geschäft 22.067; Art. 21 Abs. 3 VE-AIG) Im Gegensatz zu den geprüften und verworfenen Varianten (vgl. Ziff. 1.2) ermöglicht die vorgeschlagene Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG eine echte Zugangser- leichterung für Ausländerinnen und Ausländer mit höherer Berufsbildung (Tertiärstufe B) oder Postdoktorat, da auch bei diesen die Vorrangprüfung entfällt. Daneben stellt sie auch die Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehörigen mit Abschlüssen auf Terti- ärstufe A und B bzw. Postdoktorat sicher, was dem Wunsch des Parlaments entspricht (Rückweisungsbeschluss Geschäft 22.067). Mit dieser Änderung, in die auch die Be- ratungen zur Motion Atici einfliessen (22.4105, vgl. Ziff. 1), soll der Rückweisungsbe- schluss des Geschäfts 22.067 an den Bundesrat bzw. die Motion Dobler (17.3067) vollständig umgesetzt werden.
2.1.4. Umwandlung der Bewilligungspflicht für erwerbstätige Schutzbedürftige
in eine Meldepflicht (Umsetzung Geschäft 23.3968; Art. 53 und 65 bis 65c VE-VZAE) Im Prinzip sieht Artikel 75 AsylG eine Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit vor. Der Bundesrat kann jedoch von diesen ordentlichen Zulassungsvor- schriften abweichen und günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutz- bedürftigen erlassen (Art. 75 Abs. 2 AsylG). Entsprechende Abweichungen können di- rekt auf Verordnungsstufe vorgesehen werden, wie zum Beispiel vorliegend in der VZAE. Es handelt sich hierbei somit nicht um eventuelle Ausführungsbestimmungen. Konkret soll die für Schutzbedürftige geltende Bewilligungspflicht zur Erwerberstätigkeit in eine Meldepflicht analog jener von vorläufig aufgenommenen Personen (vgl. Art. 85a AIG) umgewandelt werden. Dies bedingt in erster Linie eine Änderung von Artikel 53 VZAE, welcher die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen regelt. Neu soll darin auf die Artikel 65 bis 65c VZAE zur Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch vor- läufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose verwiesen werden. Die erwähnten Regeln werden kongruenzhalber angepasst. Auch der Stellenwechsel von Personen mit Schutzstatus S (Art. 64 VZAE) soll sinngemäss einer Meldepflicht unterstellt wer- den.
2.1.5. Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein-
oder Wiedereingliederung auf Personen mit Schutzstatus S; Einführung der zeitlichen Verlängerbarkeit kantonaler Integrationsprogramme (Art.
10 Abs. 1 VE-VIntA sowie Art. 14 Abs. 2 VE-VIntA)
Durch eine Änderung von Artikel 10 Absatz 1 VIntA sollen neu auch Personen mit Schutzstatus S, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verpflichtet werden können. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, so können ihnen die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden (Art. 10 Abs. 2 VIntA). Die Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung auf Schutzbedürftige soll deren Ei- genverantwortung in Bezug auf ihre Integration steigern und ihre Erwerbsfähigkeit ver- bessern. Zusätzlich soll die Möglichkeit laufende kantonale Integrationsprogramme (KIP) zu ver- längern auf Verordnungsstufe (Art. 14 Abs. 2 VE-VIntA) festgehalten werden. Dadurch soll der administrative Aufwand für Bund und Kantone bei einer allfälligen Verlängerung der KIP, deren Dauer normalerweise vier Jahre beträgt, geringgehalten werden. So können der Bund und die Kantone für eine Verlängerung auf ein aufwändiges Einga- beverfahren verzichten. In der Regel sollte die Dauer der jeweiligen Verlängerung die bereits vereinbarte Programmdauer nicht übersteigen. Keine der beiden Anpassungen stellen Ausführungsbestimmungen dar.
2.2 Umsetzungsfragen
Die vorgeschlagenen Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern Anpassungen in den Ausführungsverordnungen. So muss Artikel 9 VIntA über die Meldung bei der öffentli- chen Arbeitsvermittlung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen um Personen mit Schutzstatus S ergänzt werden (vgl. Ziff. 2.1). Zur Umsetzung des Kantonswechsels von Personen mit Schutzstatus S bei Er- werbstätigkeit müssen Artikel 44 AsylV 1 und Artikel 67a VZAE ergänzt werden. Diese (abgeleiteten) Anpassungen erfolgen indessen nicht im Rahmen dieser Vorlage, son- dern werden erst nach Verabschiedung der im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlage- nen Gesetzesänderungen durch das Parlament vorgenommen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)
3.1.1 Meldung von stellenlosen Personen mit Schutzstatus S bei der öAV
Art. 53 Abs. 5 Neu sollen die kantonalen Sozialhilfebehörden neben stellenlosen anerkannten Flücht- lingen und vorläufig aufgenommenen Personen auch Personen mit Schutzstatus S bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Damit erhalten Personen mit Schutzstatus S einen besseren Zugang zu den Dienstleistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
Diese Änderung erfordert auch eine Anpassung auf Verordnungsstufe. In Artikel 9 VIntA des geltenden Rechts wird ausgeführt, dass die Kantone das Verfahren zur Mel- dung regeln, und dass die Meldepflicht nur für arbeitsmarktfähige Personen gilt. Zudem wird die jährliche Berichterstattung an das SEM geregelt. Artikel 9 VIntA wird dahinge- hend anzupassen sein (vgl. Ziff. 2.2), dass dieser auch auf Personen mit Schutzstatus S Anwendung findet.
3.1.2 Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsan-
gehörige (Umsetzung Geschäft 22.067)
Art. 21 Abs. 3 In seiner aktuellen Fassung nimmt Artikel 21 Absatz 3 AIG lediglich Absolventinnen und -absolventen von Schweizer Hochschulen von der Vorrangsprüfung aus. Als sol- che (Tertiärstufe A22) gelten: die universitären Hochschulen, d. h. die kantonalen Uni- versitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) sowie die Fach- hochschulen und die Pädagogischen Hochschule (Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Hochschul- förderungs- und -koordinationsgesetzes [HFKG; SR 414.20]). Drittstaatsangehörige mit Abschluss einer höheren Fachschule (Tertiärstufe B) oder Postdoktorat unterliegen der Vorrangprüfung und können nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass dafür weder in der Schweiz noch im EU/EFTA-Raum eine geeignete Fachkraft gefunden werden konnte. In der Praxis ist dies das grösste Hindernis für die Zulassung dieser Personengruppe zum Schweizer Arbeitsmarkt. Daher schlägt Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG vor, auch Drittstaatsangehörige mit Ab- schluss einer höheren Fachschule (Tertiärstufe B) und Postdoktorat von der Vorrang- prüfung auszunehmen, wenn sie nach Abschluss des Studiums um eine Aufenthalts- bewilligung zwecks Erwerbstätigkeit ersuchen. Auch sie sollen nun wie Hochschulabsolventinnen und -absolventen (Tertiärstufe A) zwecks Stellensuche für sechs Monate nach Studienabschluss in den Genuss einer vorübergehenden Zulassung kommen (Art. 21 Abs. 3 E-AIG). Als höhere Fachschulen (Tertiärstufe B) gelten die nicht universitären Schulen auf Ter- tiärstufe: Sie richten sich an Personen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, höhe- rer schulischer Allgemeinbildung oder gleichwertiger Qualifikation (Art. 26 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes [BBG; SR 412.10] und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des Eid- genössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF über Mindest- vorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der hö- heren Fachschule [MiVo-HF; SR 412.101.61]). Die höheren Fachschulen vermitteln hö- here Berufsbildung und ermöglichen den Erwerb der Qualifikationen, die für die Aus- übung einer anspruchs- oder verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Deren Absolventinnen und Absolventen gelten entsprechend als
www.swissuniversities.ch > Themen > Lehre und Studium > Akkreditierte Schweizer Hochschulen.
qualifizierte Arbeitskräfte im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AIG, sofern die Erwerbstä- tigkeit einen engen Bezug zum erworbenen Abschluss hat. Es handelt sich beispiels- weise um Fachleute in den Bereichen Hotellerie und Gastronomie, Drogerie, Betriebs- wirtschaft oder Gebäudetechnik23. Das Doktorat ist die universitäre Ausbildung der dritten Studienstufe, deren formale Aspekte in der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen geregelt sind (SR 414.205.1). Für die Zulassung zum Dokto- ratsstudium sind die Schweizer Hochschulen zuständig. Die ETH Zürich und die ETH Lausanne haben ebenfalls je eine eigene Doktoratsverordnungen erlassen (SR 414.110.422.2, 414.133.1). Das Doktorat ist der höchste Abschluss einer Schweizer Hochschule (Tertiärstufe A). Der Doktortitel ebnet den Weg für eine wissenschaftliche Laufbahn und verantwortungsvolle Positionen in Forschung, Lehre oder Führung von Hochschulen. Entsprechend erfüllt auch diese Personengruppe die persönlichen Zu- lassungsvoraussetzungen des AIG (Art. 23 Abs. 1). Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen im Hinblick auf einen Aufenthalt mit Erwerbs- tätigkeit bleiben unverändert (Art. 18-20, 22-24 AIG). Wie für andere ausländische Hochschulabsolventinnen und -absolventen (Tertiärstufe A) gelten auch für Auslände- rinnen und Ausländer mit Abschluss einer höheren Fachschule (Tertiärstufe B) oder Postdoktorat die Begrenzungsmassnahmen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Auf- enthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33 AIG) zwecks Erwerbstätigkeit (Art. 20 AIG sowie Art. 19, 19b, 20 und 20b sowie Anh. I und II VZAE). In den vergangenen Jahren wurden die kantonalen Höchstzahlen nie vollständig ausgeschöpft24. Sollte dieser Fall jedoch eintreten, können die Kantone zusätzliche Kontingenteinheiten aus der Bundesreserve beantragen (Art. 20 Abs. 3 AIG), die in den letzten Jahren allerdings nie ausgeschöpft wurde.
3.2 Asylgesetz (AsylG)
Art. 75a Kantonswechsel Neu sollen Personen mit Schutzstatus S unter denselben Voraussetzungen einen An- spruch auf Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit erhalten wie vorläufig Aufgenommene. Vorläufig Aufgenommene haben einen Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie sozialhilfeunabhängig sind und das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeits- zeiten nicht zumutbar ist (Art. 85b Abs. 3 AIG). Die bestehenden Gründe für einen Kantonswechsel, nämlich die Wahrung der Einheit der Familie und eine schwerwiegende Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen, sollen in der Verordnung (AsylV 1) beibehalten werden.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SEFRI veröffentlicht eine Liste der Berufsmöglichkeiten nach Abschluss einer höheren Fachschule: vgl. Diplome Höhere Fachschule. Per Ende Oktober 2024 waren die Aufenthaltsbewilligungen B für erwerbstätige Drittstaatsangehörige zu 67 Prozent und die Kurzaufenthaltsbe- willigungen L zu 59 Prozent ausgeschöpft. Die separaten UK-Kontingente wurden vergleichsweise tief beansprucht (20 % für Aufenthaltsbewilli- gungen B und 16 % für Kurzaufenthaltsbewilligungen L).
Zur Umsetzung dieser Änderungen soll eine neue Bestimmung im Asylgesetz geschaf- fen werden. Eine blosse Änderung bei der bestehenden Regelung in der AsylV 1 ist rechtsetzungstechnisch nicht möglich, da die Schaffung eines Anspruchs auf Kantons- wechsel im Gesetz erfolgen muss.
Abs. 1 Die Regelung für den Kantonswechsel in Artikel 22 AsylV 1 wurde ursprünglich für Asylsuchende geschaffen (BBl 1996 II 54 f), sie findet aber durch einen Verweis in der AsylV 1 auch Anwendung für Schutzbedürftige. Der Status von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen unterscheidet sich stark voneinander. Während bei Schutzbedürfti- gen die Arbeitsmarktintegration explizit gefordert und gefördert wird, sind Erwerbstätig- keit und Integration nicht das primäre Ziel des Aufenthalts von Asylsuchenden. Daher sollen auch unterschiedliche Voraussetzungen für einen Kantonswechsel gelten. Zu- dem wurde die ursprünglich gleich lautende Regelung für vorläufig Aufgenommene mit Beschluss der Bundesversammlung vom 17. Dezember 2021 (in Kraft seit 1. Juni 202425) geändert. Für Personen mit Schutzstatus S sollen deshalb die gleichen Vo- raussetzungen wie für vorläufig Aufgenommene gelten. Um die Arbeitsmarktintegration zu fördern soll ein Anspruch auf Kantonswechsel ge- schaffen werden, wenn die schutzbedürftige Person ausserhalb des Wohnkantons eine unbefristete Erwerbstätigkeit ausübt oder eine berufliche Grundausbildung verfolgt. Vo- raussetzung dafür ist, dass die Person weder für sich noch ihre Familienangehörigen Sozialhilfeleistungen bezieht, ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist oder das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Sind diese Voraussetzungen gegeben, bewilligt das SEM den Kantonswechsel. Nicht zumutbar ist insbesondere ein sehr langer Arbeitsweg oder ein Arbeitsweg, der mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar ist. Zudem kann aufgrund von Nacht- oder Schichtarbeit sowie kurzfristig angeordneter Arbeitseinsätze ein regelmässiges Pendeln zwischen dem Wohn- und Arbeitsort unzumutbar sein. Die massgebenden Kriterien sollen analog der geltenden Regelung für vorläufig Aufgenom- mene (Art. 67a VZAE) auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Beendet die Person mit Schutzstatus S nach dem Kantonswechsel selbstverschuldet das Arbeitsverhältnis, können nach geltendem Recht Sozialhilfeleistungen gekürzt oder ganz entzogen werden (Art. 82 Abs. 2 i. V. m. Art. 83 Abs. 1 Bst. e AsylG).
Abs. 2 Bei der anspruchsbegründenden Konstellationen nach Absatz 1 dürfen keine Gründe für einen Widerruf des Schutzstatus S nach Artikel 78 AsylG vorliegen. Dies entspricht dem Regelungsansatz, der beim Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit Auf- enthalts- und Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 2 und 3 AIG) sowie von vorläufig Aufgenommenen (Art. 85b Abs. 4 AIG) verfolgt wird.
AS 2024 188
3.3 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Art. 53 Schutzbedürftige (Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Abs. 1 In Ausübung der Kompetenzdelegation von Artikel 75 Absatz 2 AsylG, soll Artikel 53 Absatz 1 VE-VZAE neu vorsehen, dass Personen mit Schutzstatus S ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes (und solange der vorübergehende Schutz dauert) eine unselbstständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben können, ohne dafür eine vorhergehende Bewilligung zu benötigen. Die bisher geltende Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 75 AsylG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 AIG), soll somit für Schutzbedürftige in eine Meldepflicht umgewandelt werden. Wie bereits bei der Auf- hebung der Wartefrist26, legt der Bundesrat somit günstigere Bestimmungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Schutzbedürftige fest.
Abs. 2 Neu soll vorgesehen werden, dass Personen mit Schutzstatus S für die Aufnahme und Beendigung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie für einen Stellenwechsel einer Meldepflicht unterstehen. Diese Umwandlung der Bewilli- gungspflicht in eine Meldepflicht erfolgt unter anderem in Anlehnung an die für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge geltenden Regeln zur Erwerbstätigkeit (Art. 85a AIG, Art. 61 AsylG). Zu diesem Zweck legt Artikel 53 Absatz 2 VE-VZAE neu fest, dass die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwech- sel der Meldepflicht unterliegen. Entsprechend werden die bestehenden Regelungen zur Meldepflicht, die für vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose gelten (Art. 64 Abs. 3 und Art. 65–65c VE-VZAE), auf Schutzbedürftige erstreckt.
Der Begriff Erwerbstätigkeit umfasst selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten (Art. 11 Abs. 2 AIG sowie Art. 1a und 2 VZAE).
Art. 64 Stellenwechsel
2 AsylG)
Sachüberschrift Der Gliederungstitel nach der Sachüberschrift soll mit der Delegationsnorm von Artikel
75 Absatz 2 AsylG ergänzt werden. Diese erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Be-
dingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Abs. 2
AS 2022 167
Mit der Umwandlung der Bewilligungspflicht in eine Meldepflicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Schutzbedürftige, wird auch die Bewilligungspflicht für den Stel- lenwechsel gegenstandslos. Absatz 2 (Stellenwechsel) kann deshalb aufgehoben wer- den.
Abs. 3 Die Aufzählung der Personengruppen, deren Stellenwechsel einer Meldepflicht unter- liegt, wird um die Gruppe der Schutzbedürftigen ergänzt. Ein Stellenwechsel durch Per- sonen mit Schutzstatus S ist somit nicht mehr bewilligungspflichtig. Er muss lediglich der zuständigen kantonalen Behörde, die vom Kanton des Arbeitsorts bezeichnet wird, gemeldet werden. Bezüglich der Meldepflicht gelten die Artikel 65–65c VE-VZAE sinn- gemäss.
Art. 65 Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenom- menen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift Die Sachüberschrift führt neben vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staaten- losen neu auch die Schutzbedürftigen auf.
Der Gliederungstitel nach der Sachüberschrift soll zudem mit der Delegationsnorm von Artikel 75 Absatz 2 AsylG ergänzt werden. Diese erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Abs. 1 Die Aufzählung der Personengruppen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben können, so- bald diese gemeldet wurde, wird um die Gruppe der Schutzbedürftigen ergänzt. Neu können Personen mit Schutzstatus S also eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet wurde.
Der Begriff Erwerbstätigkeit umfasst sowohl selbstständige als auch unselbstständige Tätigkeiten (Art. 11 Abs. 2 AIG sowie Art. 1a und 2 VZAE). Die Teilnahme an Beschäf- tigungsprogrammen gemäss Artikel 43 Absatz 4 AsylG gilt dahingegen nicht als Er- werbstätigkeit. Sie ist somit nicht meldepflichtig.
Artikel 65 Absätze 2–7 VZAE gelten sinngemäss.
Art. 65a Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenom- menen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift Die Sachüberschrift listet neben vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staaten- losen neu auch die Schutzbedürftigen auf.
Im Gliederungstitel soll zudem ein Verweis auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG aufgenommen werden. Diese Regelung im AsylG erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Normtext Durch die Aufzählung der verschiedenen Personengruppen soll der persönliche An- wendungsbereich des Artikels auch im Normtext festgehalten werden. Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen gelten Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss.
Art. 65b Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift Im Gliederungstitel soll ein Verweis auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG aufgenommen wer- den. Diese Regelung im AsylG erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
Art. 65c Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 und Art. 75 Abs. 2 AsylG)
Sachüberschrift Im Gliederungstitel soll ein Verweis auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG aufgenommen wer- den. Diese Regelung im AsylG erlaubt es dem Bundesrat, günstigere Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen festzulegen.
3.4 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA)
Art. 10
Abs. 1 Artikel 10 VIntA gestaltet die Eigenverantwortung der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf ihre Integration verbindlicher. Er sieht vor, dass Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden können. Kommen die Personen
der Integrationspflicht ohne entschuldbaren Grund nicht nach, können Sozialhilfeleis- tungen gekürzt werden (Art. 10 Abs. 2 VIntA). Die Teilnahme an Beschäftigungspro- grammen gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 11 AIG. Sie soll den nega- tiven Folgen der Beschäftigungslosigkeit vorbeugen, eine Tagesstruktur ermöglichen sowie die Rückkehr- bzw. die Wiedereingliederungsfähigkeit erhalten (vgl. Art. 43 Abs.
4 AsylG; BBl 2014 7991, 8077).
Zunächst soll die bisher in Artikel 10 VintA verwendete Formulierung «Integrations- und Beschäftigungsprogramme» durch jene der «Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung» ersetzt werden, wie sie bereits in Artikel 65 Absatz 5 VZAE verwendet wird. Beschäftigungsprogramme richten sich in erster Linie an Perso- nen im laufenden Asylverfahren (Ausweis N) und dienen dem Erhalt einer Tagesstruk- tur (z.B. während dem Aufenthalt in einem Bundesasylzentrum), nicht aber der Integra- tion in den Arbeitsmarkt. Die Verwendung dieses Begriffs ist im Kontext des Artikel 10 VintA somit nicht zielführend. Der bisher verwendete Begriff der Integrationspro- gramme schliesst wiederum die spezifischen Massnahmen der kantonalen Integrati- onsförderung, wie sie heute im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) vorgesehen sind, ein. Um die berufliche Ein- und Wiedereingliederung zu fördern, ste- hen auf kantonaler Ebene jedoch auch Massnahmen anderer Behörden, beispiels- weise der Sozialhilfebehörden und der öffentlichen Arbeitsvermittlung, zur Verfügung. In Artikel 65 Absatz 5 VZAE wird schliesslich bereits heute die Formulierung «Mass- nahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung» verwendet. Diese umfasst sämtliche Massnahmen, die durch Behörden oder durch von Behörden man- datierte Stellen angeboten werden und das Ziel der beruflichen Ein- oder Wiederein- gliederung verfolgen. Artikel 10 VE-VintA soll das gesamte Spektrum des auf kantona- ler Ebene bestehenden Handlungsspielraums in Sachen berufliche Ein- oder Wieder- eingliederung erfassen. Die Formulierung soll dementsprechend angepasst werden.
Neu sollen zudem auch Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung, die Sozialhilfe beziehen, zur Teilnahme an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verpflichtet werden können.
Um die berufliche Integration zu fördern, sollen Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbe- willigung von den Strukturen und Massnahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) und den kantonalen Dispositiven der Integrationsagenda (IAS) profitieren kön- nen. Deshalb hat der Bundesrat am 13. April 2022 beschlossen, den Kantonen dazu einen auf die Dauer der Schutzgewährung beschränkten Beitrag auszurichten. Die Bei- träge des Bundes an die Kantone zur Förderung der beruflichen und sozialen Integra- tion werden im Rahmen eines Programms von nationaler Bedeutung nach geleistet (Art. 58 Abs. 3 AIG).27 Das Programm «Unterstützungsmassnahmen von Personen mit Status S» (Programm S) lehnt sich weitgehend an die bestehenden kantonalen Integ- rationsprogramme sowie die entsprechenden Abläufe an.
Aus rechtlichen Gründen kann für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung keine Integrationspauschale ausbezahlt werden (Art. 58 Abs. 2 AIG)
Art. 14 Kantonale Integrationsprogramme
Abs. 2 Der Bund setzt seit dem Jahre 2014 die spezifische Integrationsförderung im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) um. Die Dauer der kantonalen Integrati- onsprogramme beträgt in der Regel vier Jahre. Im Jahre 2021 wurde im Anschluss an die Lancierung der Integrationsagenda Schweiz ausnahmsweise eine zweijährige Ver- längerung der Phase 2018-2021 der kantonalen Integrationsprogramme beschlossen. Die zweijährige Verlängerung der KIP (KIP 2022-2023; KIP 2bis) ermöglichte dem Bund und den Kantonen, die Integrationsagenda Schweiz in die Strukturen der KIP zu über- führen und erste Erfahrungen mit der Umsetzung zu sammeln. Da Artikel 14 VIntA keine Verlängerung der KIP vorsieht, musste für die zweijährigen KIP 2 bis trotz praktisch unveränderter Grundlagen ein für Bund und Kantone aufwändiger Eingabeprozess lan- ciert werden. Indem die Möglichkeit eingeführt wird, eine laufende Programmvereinba- rung zu verlängern, soll der administrative Aufwand für Bund und Kantone bei einer allfälligen Verlängerung geringgehalten werden, da diesfalls auf eine neue Pro- grammeingabe verzichtet werden könnte.
4 Auswirkungen
Finanzielle Entlastung von Bund und Kantonen durch höhere Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S Durch die Erhöhung der Erwerbstätigenquote von Personen mit Schutzstatus S sind sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen Einsparungen bei der Ausrichtung der Sozialhilfe bzw. deren Subventionierung zu erwarten. Mit jeder zusätzlichen erwerbstä- tigen Person zwischen 25 und 60 Jahren mit einem Bruttoeinkommen von über 600 Franken pro Monat reduzieren sich die Beiträge des Bundes im Bereich der Globalpau- schale pro Jahr wiederkehrend um 18’709 Franken (Stand 2025).
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1. Meldung von stellenlosen Personen mit Schutzstatus S bei der öAV
Es bestehen keine direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung führt jedoch zu Mehrkosten bei der Arbeitslo- senversicherung (ALV). Die zusätzliche Belastung der ALV lässt sich vorgängig nicht beziffern, da die Zahl der Personen mit Schutzstatus S, die sich infolge der Einführung einer Meldepflicht neu bei der öAV anmelden werden, nicht eingeschätzt werden kann. Die ALV wird hauptsächlich über Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgeber finan- ziert. Dazu kommt eine jährliche Beteiligung von Bund und Kantonen für die Durchfüh- rung der öAV und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM), welche rund die Hälfte der Kosten der öAV und AMM abdecken soll. Der Bundesbeitrag an die ALV, der einen Teil der Ausgaben der ALV für Aufgaben der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit
der öffentlichen Arbeitsvermittlung entschädigen soll, ist für die Jahre 2025 und 2026 aufgehoben.28
4.1.2. Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S
Die Gesuche für einen Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S nach den vorgeschlagenen Bestimmungen sollen wie bisher vom SEM behandelt werden. Zu- sätzliche finanzielle oder personelle Mittel sind dafür nicht erforderlich. Es ist jedoch mit einem gewissen zusätzlichen personellen Aufwand beim BVGer auf- grund der erweiterten Beschwerdemöglichkeit bei Entscheiden über den Kantonswech- sel zu rechnen. Die Zahl der möglichen Beschwerden an das BVGer ist nicht abschätz- bar. Es ist jedoch nicht mit einem markanten Anstieg von Gesuchen um Kantonswech- sel und damit auch nicht von möglichen Beschwerden an das BVGer zu rechnen, da der Kreis der Betroffenen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in der Schweiz klein ist (per Ende Oktober 2024 waren 41'041 der Personen mit Schutzstatus S in einem er- werbsfähigen Alter) und die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel immer noch vergleichsweise hoch sind. Mit dem Abbau der Hürden bei der Arbeitsmarktintegration durch eine Erleichterung des Kantonswechsels von Personen mit Schutzstatus S soll die Sozialhilfeabhängigkeit dieser Personengruppe vermindert werden. Dies wirkt sich positiv auf die Sozialhilfe- kosten der Kantone und aufgrund der pauschalen Abgeltungen der Kantone durch den Bund auch positiv auf die Bundesfinanzen aus.
4.1.3. Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsan-
gehörige (Umsetzung Geschäft 22.067) Die vorgeschlagene Änderung erleichtert Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz eine höhere Berufsbildung (Tertiärstufe B) oder ein Postdoktorat erlangt ha- ben, den Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Prüfung der entsprechenden Gesuche ist Sa- che der zuständigen kantonalen Behörden (Art. 1 ZV-EJPD).
Es entstehen daher keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund.
4.1.4. Umwandlung der Bewilligungspflicht für erwerbstätige Schutzbedürftige
in eine Meldepflicht Die Vorlage hat für den Bund keine personellen Auswirkungen. Der Ersatz der Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Personen mit Schutz- status S durch eine Meldepflicht hat keine direkten finanziellen und personellen Aus- wirkungen auf den Bund ausser den IT-Entwicklungskosten. Da auf dem bereits beste- henden elektronischen Prozess «Meldung Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläu- fig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)» aufgebaut werden kann, können diese Entwicklungskosten für den Bund voraussicht- lich tief gehalten werden. Indirekt werden die Sozialhilfekosten sinken, wenn diese
28 BBl 2024 558
Massnahme zu einer Erhöhung der Erwerbstätigenquote bei Personen mit Schutzsta- tus S führt. Dieser Effekt ist jedoch nicht quantifizierbar, da die Erwerbstätigenquote noch von anderen Faktoren abhängig ist.
4.1.5. Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein-
oder Wiedereingliederung auf Personen mit Schutzstatus S; Einführung der zeitlichen Verlängerbarkeit kantonaler Integrationsprogramme Die Massnahmen zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt verursachen keine Mehrkosten, da diese im Rahmen des bestehenden Programms «Unterstützungs- massnahmen für Personen mit Status S» umgesetzt werden. Auch die Möglichkeit der Anpassung der Programmdauer (Art. 14 VE-VIntA) hat keine direkten finanziellen Aus- wirkungen auf den Bund. Es muss sowohl im Falle des Abschlusses einer neuen Pro- grammvereinbarung als auch im Falle einer Verlängerung einer bestehenden Pro- grammvereinbarung mit den Kantonen ein entsprechender Verpflichtungskredit bean- tragt werden.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
4.2.1. Meldung von stellenlosen Personen mit Schutzstatus S bei der öAV
Neben den unter Ziffer 4.1 erwähnten Auswirkungen sind keine weiteren finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten.
4.2.2. Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S
Durch die Erleichterung des Kantonswechsels von erwerbstätigen Personen mit Schutzstatus S kann eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration gefördert werden. Dadurch sinken die Sozialhilfekosten nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz auch für die Kantone. Das Ausmass kann jedoch nicht beziffert werden. Mit dem Kantons- wechsel könnte ein Bezug von Sozialhilfe im neuen Kanton verbunden sein, wenn die Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig ist. Allerdings führt die vorgeschlagene Änderung dazu, dass in diesen Fällen zunächst die Arbeitslosenversicherung greift, da die be- troffenen Personen die dafür erforderlichen Versicherungsbeiträge geleistet haben. Insgesamt ergibt sich daraus kein Mehraufwand für die Kantone.
4.2.3 Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsan-
gehörige (Umsetzung Geschäft 22.067) Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit an Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz einen Hochschulabschluss (Tertiärstufe A), eine hö- here Berufsbildung (Tertiärstufe B) oder ein Postdoktorat erlangt haben, fällt in die Zu- ständigkeit der kantonalen Behörden. Mit der Änderung von Artikel 21 Absatz 3 VE-AIG werden die Zulassungsvorausset- zungen für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige gelockert, die in der Schweiz eine höhere Fachschule (Tertiärstufe B) abgeschlossen oder ein Postdoktorat absolviert haben. Aus diesem Grund ist mit einem leichten Anstieg der Gesuchszahlen zu rechnen. Dieser lässt sich nur schwer beziffern, dürfte aber moderat ausfallen, denn nicht alle ausländischen Absolventinnen und Absolventen einer höhe- ren Fachschule (Tertiärstufe B) bzw. eines Postdoktorats wollen nach Abschluss des
Studiums in der Schweiz bleiben. Daneben müssen sie noch die anderen Zulassungs- voraussetzungen des AIG erfüllen, insbesondere eine Erwerbstätigkeit von hohem wis- senschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ausüben. Zudem fallen sie auch wei- terhin unter die jeweiligen Kontingente. Im Zeitraum von 2021 bis 2023 wurden zwi- schen 1275 und 1462 Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen an Personen mit Doktorat oder Postdoktorat erteilt. Das SEM verfügt über keine Statistiken zur Anzahl ausländischer Absolventen einer höheren Schweizer Fachschule (Tertiärstufe B).
4.2.4. Umwandlung der Bewilligungspflicht für erwerbstätige Schutzbedürftige
in eine Meldepflicht Der Ersatz der Bewilligungspflicht von Arbeitsverhältnissen für Personen mit Schutz- status S durch eine Meldepflicht führt bei den kantonalen Behörden zu reduzierten per- sonellen Aufwänden, da der Prozess der Bewilligungserteilung entfallen wird. Demge- genüber sind die zusätzlichen entstehenden personellen Aufwände für die Verarbei- tung der Meldung als erheblich geringer einzustufen. Auf die Gemeinden hat die An- passung keine personellen oder finanziellen Auswirkungen.
4.2.5. Ausweitung der Teilnahmepflicht an Massnahmen zur beruflichen Ein-
oder Wiedereingliederung auf Personen mit Schutzstatus S; Einführung der zeitlichen Verlängerbarkeit kantonaler Integrationsprogramme Die Möglichkeit der Verpflichtung zur Teilnahme an Massnahmen mit dem Ziel der be- ruflichen Ein- oder Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Verlängerung laufen- der Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen führen nicht zu zusätzli- chen personellen und finanziellen Aufwendungen bei Kantonen und Gemeinden.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Durch die Förderung der Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S soll ihre Erwerbstätigenquote gesteigert werden, was sich positiv auf die Volkswirtschaft auswirkt. Erleichterungen bei der Erteilung von Arbeitsbewilligungen für ausländische Absolventinnen und Absolventen der Tertiärstufe B sowie für Post-Doktorierende kön- nen die Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Fachkräften punktuell lindern und somit ebenfalls einen positiven volkswirtschaftlichen Beitrag leisten.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Durch die Förderung der Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S wird auch deren Integration in die Schweizer Gesellschaft gefördert, was sich positiv auf ihre Akzeptanz durch die Gesellschaft auswirkt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt.
Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige (Umsetzung Geschäft 22.067) Die Vorlage ändert eine Zulassungsvoraussetzung zum Schweizer Arbeitsmarkt zu- gunsten von Drittstaatsangehörigen mit einem Abschluss auf Tertiärstufe B bzw. Post- doktorat. Sie stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie die Gewährung von Asyl Sache des Bundes ist. Die Vorlage ist mit Artikel 121a BV vereinbar, denn die Erteilung der erstmaligen Kurz- aufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter- liegt namentlich der geltenden Regelung der Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AIG).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
In den betroffenen Bereichen bestehen keine relevanten internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz. Im Übrigen stehen die vorgeschlagenen Gesetzes- und Verord- nungsanpassungen im Einklang mit dem Europäischen Recht.
5.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungs- kredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlos- sen.