Revision der Energieförderungsverordnung (Bewirtschaftungsentgelt für KEV-Anlagen in der Direktvermarktung)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
November 2025
Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Energieförderungsverordnung
1. Grundzüge der Vorlage
Bis Ende 2017 wurde die Elektrizität sämtlicher lastganggemessener Anlagen in der «kostendeckenden Einspeisevergütung» (KEV) über die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien (BG-EE) bilanziert, einge- speist und abgerechnet. Die Anlagenbetreiber hatten mit der Vermarktung ihrer Elektrizität nichts zu tun. Die Vollzugsstelle erhielt für die eingespeiste Elektrizität von der BG-EE den Referenz-Marktpreis vergütet. Die Vollzugsstelle ihrerseits bezahlte den Anlagenbetreibern die Einspeisevergütung in Höhe des gesamten Vergütungssatzes aus. Seit der Einführung der Direktvermarktung 2018 müssen Betrei- ber von grösseren Anlagen in der Einspeisevergütung ihren Strom eigenständig oder mit Hilfe eines Direktvermarkters am Markt verkaufen. Die Vollzugsstelle bezahlt den Anlagenbetreibern nur noch die Einspeiseprämie – also die Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Referenz-Marktpreis (vgl. Art. 21 Abs. 4 EnG) – aus. Die Einspeisevergütung setzt sich für die Anlagen in der Direktvermarktung aus dem von den Betreibern am Markt erzielten Erlös und der Einspeiseprämie für die eigespeiste Elekt- rizität zusammen. Um zu vermeiden, dass den Betreibern dadurch ein Nachteil gegenüber der soge- nannten Einspeisung zum Referenz-Marktpreis (vgl. Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 EnG) entsteht, wird ihnen das sogenannte Bewirtschaftungsentgelt ausgerichtet. Es kompensiert die mit der Direktvermark- tung verbundenen Zusatzkosten, insbesondere für Prognose, Fahrplanmanagement, Handelsanbin- dung, Abrechnung und Ausgleichsenergie. Das Bewirtschaftungsentgelt setzt sich heute aus einem fixen Anteil für die Vermarktungskosten (Admi- nistration, Prognoseerstellung, etc.) und einem variablen Anteil für die Ausgleichsenergiekosten zusam- men. In der Direktvermarktung befinden sich rund 1'000 Anlagen mit einer Jahresproduktion von ca. 3 Terawattstunden (TWh). Davon sind ca. 650 Photovoltaikanlagen, die lediglich ca. 0,2 TWh pro Jahr produzieren. Der fixe Anteil des Bewirtschaftungsentgelts für die Vermarktungskosten von 0,11 Rp./kWh zur De- ckung der Fixkosten bleibt unverändert. Der variable Anteil des Bewirtschaftungsentgelts muss hingegen aufgrund einer Umstellung bei der Berechnung der Ausgleichsenergiepreise seitens der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) an- gepasst werden.
2. Die Vorlage im Detail
2.1 Notwendigkeit der Anpassung
Bei den Ausgleichsenergiekosten wird es ab dem 1. Januar 2026 eine wesentliche Änderung geben. Swissgrid stellt den Ausgleichspreismechanismus von einem Zweipreismodell (Short- und Long-Preise) auf ein Einpreismodell um. Damit entfällt die Unterscheidung zwischen Short- und Long-Preisen zu- gunsten eines einheitlichen Ausgleichsenergiepreises je Viertelstunde. Diese grundlegende Änderung führt dazu, dass die Anwendung der bisherigen Berechnungsmethode des variablen Teils des Bewirt- schaftungsentgelts im Einpreismodell immer null ergeben würde. Der Grund dafür ist, dass die Berech- nung auf der Differenz der Monatsmittel der Short- und Long-Preise basiert, die mit der Einführung des Einpreismodells identisch sind. Damit können die variablen Kostenanteile nicht mehr sachgerecht ab- gebildet werden. Eine methodische Neuausrichtung ist daher erforderlich. Mit dem bisherigen Zweipreismodell hat jede Abweichung der Produktion gegenüber der Prognose (sog. Fahrplan) Ausgleichsenergiekosten zur Folge. Mit dem neuen Einpreismodell fallen neu nur für jene Abweichungen vom Fahrplan Ausgleichsenergiekosten an, welche das momentane Ungleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch der Schweiz – die sogenannte Systembilanz – verschlechtern. Ein systemunterstützendes Abweichen vom Fahrplan wird hingegen «belohnt», sodass mit der Ausgleichs- energie Erlöse erzielt werden können. Es werden somit Anreize für eine ausgeglichene Systembilanz geschaffen.
Ein Bewirtschaftungsentgelt für die Ausgleichsenergiekosten ist nach dem Systemwechsel der Swiss- grid somit nur noch für die Technologien sachgerecht, bei denen systematisch Ausgleichsenergiekosten anfallen. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat mit Hilfe des externen Unternehmens Neon Neue Energieöko- nomik GmbH die neue Ausgangslage untersucht sowie die neue Berechnungsmethode für das Bewirt- schaftungsentgelt erarbeitet. Die Studie ist auf www.bfe.admin.ch/kev unter Berichte publiziert.
2.2 Ausgleichsenergiekosten und Einpreismodell
Um zu verstehen, wie sich das Einpreismodell auf die Ausgleichsenergiekosten verschiedener Techno- logien auswirkt, muss der zugrunde liegende Mechanismus betrachtet werden, der zu systematischen Kosten führt. Systematische Ausgleichsenergiekosten entstehen im Einpreismodell dann, wenn Prog- nosefehler einer Technologie gleichzeitig, in einem gewissen Umfang und in gleicher Richtung auftreten und mit der Systembilanz korrelieren. Im «Normalfall» weisen die Abweichungen einzelner Bilanzgruppen in unterschiedliche Richtungen – eine Anlage produziert mehr und eine weniger als im Fahrplan gemeldet – und die Systembilanz ist im Ergebnis nur leicht unausgeglichen, es fallen keine systematischen Ausgleichsenergiekosten an. Sys- tematische Ausgleichsenergiekosten treten nur in zwei Fällen auf: Einzelanlagen können so gross sein, dass sie die Systembilanz allein bedeutend beeinflussen können. Da die Anlagen mit Einspeisevergü- tung in der Direktvermarktung eher klein sind, reichen zufällige Einzelabweichungen nicht aus, um die Systembilanz nennenswert zu verschieben. Systematische Kosten treten auch bei sog. «common shocks» auf. Diese kommen vor, wenn ein gleichgerichteter Prognosefehler vieler Kleinanlagen – bei- spielsweise ein grossräumiger Wetterumschwung – die Stromerzeugung vieler Anlagen zeitgleich in dieselbe Richtung beeinflusst.
Quelle: Studie zum Bewirtschaftungsentgelt, Neon Neue Energieökonomik, 2025 1
Das neue Einpreismodell der Swissgrid trägt dem Rechnung. Anlagen, die zwar gelegentlich von ihren Prognosen abweichen aber dies unabhängig von anderen Anlagen der gleichen Technologie tun und damit die Systembilanz nicht beeinflussen, tragen im Mittel keine Ausgleichsenergiekosten mehr. An- ders hingegen ist es bei Anlagentypen mit Prognosefehlern, die eine starke Korrelation mit der System- bilanz aufweisen, die also dann zu wenig Elektrizität ins Netz einspeisen, wenn zu wenig Elektrizität im gesamten System vorhanden ist oder zu viel, wenn sowieso schon zu viel Strom im Netz vorhanden ist.
Studie zum Bewirtschaftungsentgelt (2025)
Dies ist in der Regelzone Schweiz – wie nachfolgend dargestellt wird – derzeit nur bei der Photovoltaik der Fall.
2.3 Systematische Ausgleichsenergiekosten bei Photovoltaik
Mit dem starken Photovoltaik-Ausbau gibt es inzwischen Stunden, in denen mehr als die Hälfte der Schweizer Stromerzeugung aus Solaranlagen stammt. Die tatsächliche Einspeisung dieser Anlagen hängt direkt von der momentanen Sonneneinstrahlung ab. Ob die Prognose für die eingespeiste Ener- gie richtig ist, hängt für Photovoltaik demnach von der Genauigkeit der Wetterprognosen ab. Diese wer- den zwar immer genauer, sind jedoch trotz Fortschritten nicht perfekt. Trifft beispielsweise eine Gewit- terfront früher als erwartet ein, fällt die Photovoltaikeinspeisung oft grossräumig niedriger aus als prog- nostiziert. Solche plötzlich eintretenden und schwer vorhersehbaren Wetterveränderungen sind typi- sche common shocks, die zu einer stark unausgeglichenen Systembilanz führen. Der entscheidende Punkt ist, dass viele Photovoltaikanlagen in der Schweiz gleichzeitig davon betroffen sind und die Ab- weichung jeder einzelnen Anlage daher mit der Abweichung der gesamten Systembilanz zusammen- hängt (korreliert). Aus diesem Grund werden in Zukunft für diese Anlagen weiterhin systematisch Kosten für die Aus- gleichsenergie anfallen und es soll deswegen auch weiterhin ein variabler Anteil des Bewirtschaf- tungsentgelts entrichtet werden.
2.4 Ausgleichsenergiekosten bei den übrigen Technologien
Die Prognosefehler der übrigen Technologien in der Einspeisevergütung (Biomasse, Geothermie, Keh- richtverbrennungsanlagen, Wasserkraft, Windenergie) sind im Durchschnitt von der Systembilanz un- abhängig. Somit fallen bei ihnen mit der Umstellung auf die Einpreismethode im langfristigen Mittelauch keine Ausgleichsenergiekosten mehr an. Aus diesem Grund soll auch kein variabler Anteil des Be- wirtschaftungsentgelts für die Ausgleichsenergiekosten mehr entrichtet werden. Zu Windenergie: Zwar bestimmt bei der Windenergie – wie bei der Photovoltaik – die Wetterprognose massgeblich die Vorhersagegenauigkeit, dennoch fallen keine systematischen Ausgleichsenergiekos- ten an: Der Anteil der Windenergie an der Gesamtstromerzeugung in der Schweiz ist zu gering, als dass die aggregierten Wind-Prognosefehler, die Systembilanz der gesamten Schweiz substanziell verändern könnten (kein common shock). Zu Wasserkraft: Die Stromerzeugung von Wasserkraft wird primär von den hydrologischen Treibern (Niederschläge, Schneeschmelze) bestimmt und lässt sich durch hydrologische Abflussmodelle in der Regel gut prognostizieren. Viele Wasserkraftanlagen in der Einspeisevergütung sind zudem eher klein und nur begrenzt steuerbar. Bei kleinen, nicht steuerbaren Laufwasserkraftwerken sind Prognoseabweichungen typischerweise lo- kal hydrologisch getrieben und betreffen dadurch je nur einen kleinen Teil der Anlagen. Die Abweichun- gen korrelieren somit nicht systematisch mit dem Regelzonensaldo (kein common shock). Prognosefeh- ler treten über das Jahr betrachtet vor allem anlagenspezifisch auf (z.B. technische Störungen) und sie sind damit weitgehend unkorreliert zur Systembilanz. Es verbleibt ein gewisses Streuungsrisiko – also das Auftreten von Kosten oder Erlösen je nach Quartal – nicht jedoch systematische Ausgleichsener- giekosten. Zu Biomasse und Kehrichtverbrennung: Diese Anlagen liefern hauptsächlich Bandenergie und sind gut prognostizierbar. Abweichungen entstehen daher überwiegend anlagenspezifisch (z.B. aufgrund technischer Defekte) und stehen in keinem Zusammenhang mit dem Regelzonensaldo. Sie weisen mal zufällig in dieselbe Richtung und mal in die entgegengesetzte. Insgesamt resultieren im Einpreissystem daher im Durchschnitt keine systematischen Ausgleichsenergiekosten. Zu Geothermie: Solange keine stromproduzierende Geothermieanlage in Betrieb ist, erübrigt sich die
Frage für ein allfälliges Bewirtschaftungsentgelt.
2.5 Neue Berechnungsmethode für Photovoltaikanlagen
Die neue Berechnungsmethode wird einheitlich für alle Photovoltaikanlagen in der Direktvermarktung angewendet. Das Entgelt soll quartalsweise ermittelt werden, damit monatliche Schwankungen abge- federt werden können. Die Ausgleichsenergiekosten oder -erlöse können von Monat zu Monat stark schwanken. Da allfällige Gewinne nicht abgeschöpft werden, wird eine quartalsweise Mittelung vorge- nommen, um Übervergütungen zu vermeiden. Nachfolgend wird die neue Berechnungsmethode Schritt für Schritt erläutert. Die Ausgleichsenergie- kosten (AEK) einer einzelnen Anlage können nicht direkt berechnet werden, weil die tatsächlichen Ab- weichungen zwischen der Einspeisung und dem Fahrplan der einzelnen Photovoltaikanlagen nicht be- kannt sind. Daher werden zunächst die Ausgleichsenergiekosten aller lastganggemessener Photovol- taikanlagen mit einem Schätzwert anhand einer vereinfachten Prognose ermittelt. Diese werden als «hypothetische Ausgleichsenergiekosten» bezeichnet. (1) Die hypothetischen Ausgleichsenergiekosten entsprechen den schweizweiten Kosten, die ent- stehen würden, wenn alle Betreiber von Photovoltaikanlagen die Einspeisung des Vortags zur Prognose ihrer Einspeisung nutzen würden (vereinfachte Prognose). Somit wird als Erstes die hypothetische Prognoseabweichung aller Photovoltaikanlagen berechnet. Die Einspeisung ent- spricht der viertelstündlichen Einspeisung aller lastganggemessenen Photovoltaikanlagen (wie in Art. 15 Abs. 1 EnFV).
𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃ℎ𝑢𝑢𝑢𝑢𝑔𝑔𝑡𝑡 [𝑀𝑀𝑀𝑀ℎ] = 𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝑡𝑡 − 𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝑔𝑔𝑡𝑡−1
(2) Die hypothetischen Ausgleichsenergiekosten in einer Viertelstunde ergeben sich aus der Multiplikation der Prognoseabweichung mit der Preisdifferenz zwischen dem Day-Ahead-Preis 2 und dem Ausgleichsenergiepreis (AEP) in derselben Viertelstunde 3.
𝐻𝐻𝐻𝐻𝐻𝐻𝐻𝐻𝐻𝐻ℎ𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒ℎ𝑒𝑒 𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑡𝑡 = 𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃ℎ𝑢𝑢𝑢𝑢𝑢𝑢𝑡𝑡 ∗ (𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷ℎ𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑡𝑡 − 𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑡𝑡 )
Beispiel für weniger Produktion als prognostiziert (short):
Prognose bzw. Einspeisung am Vortag: 2 MWh
Einspeisung heute: 1 MWh
Ausgleichsenergiepreise: 200 CHF/MWh
Beispiel für mehr Produktion als prognostiziert (long):
Prognose bzw. Einspeisung am Vortag: 1 MWh
Einspeisung heute: 2 MWh
Ausgleichsenergiepreise: 200 CHF/MWh
Day-Ahead Preis: 100 CHF/MWh
2 Der Day-Ahead-Preis ist der Preis, der an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz ermittelt wird. 3 Die Preise in EUR werden mit dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlichten Monatsmittelkurs in Schweizer Franken umgerechnet.
(3) Die durchschnittlichen hypothetischen AEK in einem Quartal resultieren aus der Summe der hypothetischen Ausgleichsenergiekosten für jede Viertelstunde geteilt durch die Einspei- sung aller lastganggemessenen Photovoltaikanlagen im entsprechenden Quartal.
∑𝑡𝑡∈𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞(𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃ℎ𝑢𝑢𝑢𝑢𝑢𝑢𝑡𝑡 ∗ (𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷ℎ𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑡𝑡 −𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑡𝑡 )) 𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷ℎ𝑠𝑠𝑠𝑠ℎ𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛ℎ𝑒𝑒 ℎ𝑦𝑦𝑦𝑦𝑦𝑦𝑦𝑦ℎ𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒ℎ𝑒𝑒 𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞 = 𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑆𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞𝑞
(4) Diese durchschnittlichen hypothetischen AEK basierend auf der vereinfachten Prognose über- schätzen die tatsächlich entstandenen Kosten. Professionelle Prognosen, die auf Wetterdaten basieren, liefern präzisere Vorhersagen, welche zu niedrigeren Ausgleichsenergiekosten füh- ren. Aus diesem Grund werden die hypothetischen AEK mit einem Faktor korrigiert, um die in der Realität entstandenen Ausgleichsenergiekosten möglichst genau abzubilden. Nachfolgend wird beschrieben, wie die Differenz zwischen den hypothetischen AEK und den tatsächlichen Ausgleichsenergiekosten ermittelt wurde. In den Jahren 2023 und 2024 wurde das Verhältnis zwischen den Ausgleichsenergiekosten für die Vortagsprognose und den Aus- gleichsenergiekosten bei einer professionellen Prognose berechnet. Die professionellen Prog- nosen basieren auf den Meteo-Daten des Meteo-Dienstleisters der Bilanzgruppe für erneuer- bare Energien. Daraus ergibt sich, dass mit einer professionelleren und damit realistischeren Prognose in der Realität 2,5 Mal geringere Kosten anfallen als bei einer vereinfachten Vortags- prognose. Demzufolge werden die durchschnittlichen hypothetischen AEK mit einem Faktor von 0,4 (als Resultat von 1 geteilt durch 2,5) korrigiert.
ℎ𝑦𝑦𝑦𝑦𝑦𝑦𝑦𝑦ℎ𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒ℎ𝑒𝑒 𝐴𝐴𝐴𝐴 𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾 𝐷𝐷-1 𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃2023-24 ≈ 2.5 𝐴𝐴𝐴𝐴 𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾𝐾 𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝𝑝 𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃2023-24
2.5
Der Faktor kann sich über die Zeit aufgrund verbesserter Prognosen verändern. Er soll daher regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
(5) Der quartalsweise zu bestimmende variable Anteil des Bewirtschaftungsentgelts für Photovol- taikanlagen wird anhand der folgenden Formel berechnet:
∑𝑡𝑡∈𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄((𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝑡𝑡 − 𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝑔𝑔𝑡𝑡−1 ) ∗ (𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷ℎ𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑒𝑡𝑡 − 𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑡𝑡 )) 𝑃𝑃𝑃𝑃 − 𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄 = ∗ 𝐹𝐹𝐹𝐹𝐹𝐹𝐹𝐹𝐹𝐹𝐹𝐹 𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝐸𝑔𝑔𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄𝑄
Resultiert aus der vorstehenden Berechnung ein negativer Wert, bedeutet dies, dass in einem Quartal Gewinne aus der Ausgleichsenergie erwirtschaftet werden konnten. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Produktion der Photovoltaikanlagen einen systemstützenden Effekt hatte. Um solch systemoptimieren- des Verhalten zu honorieren, sollen Gewinne aus der Ausgleichsenergie nicht eingezogen werden. Da- her beträgt das Entgelt für die Ausgleichsenergiekosten in diesem Fall für das entsprechende Quartal
0 Rp./kWh (Abs. 5).
2.6 Finanzielle Folgen für Netzzuschlagsfonds und Anlagenbetrei-
ber Das Bewirtschaftungsentgelt soll die Vermarktungs- und Ausgleichsenergiekosten für die Anlagen im Einspeisevergütungssystem decken. Die Veränderung der Entgelte sollte daher die tatsächlichen durch- schnittlichen «Bewirtschaftungskosten» der Anlagen widerspiegeln.
Die Betreiber von Nicht-Photovoltaikanlagen werden künftig zwar kein Entgelt für die Ausgleichsener- giekosten mehr erhalten, sie haben aber auch keine systematischen Ausgleichsenergiekosten mehr zu tragen. In den Jahren 2023 und 2024 hätten sie mit dem Einpreismodell gemäss den Berechnungen aus der Studie der Neon GmbH sogar Gewinne erzielt. Untenstehende Tabelle vergleicht das Bewirtschaftungsentgelts für die Ausgleichsenergiekosten im bis- herigen Zweipreissystem mit demjenigen nach der neuen Berechnungsmethode im Einpreissystem in Rp./kWh 4.
2023 2024
Bisher Neu Bisher Neu
Photovoltaik (Rp./kWh) 1,13 0,67 2,41 2,74
Wind (Rp./kWh) 1,13 0 2,41 0
Wasserkraft (Rp./kWh) 0,49 0 1,00 0
KVA (Rp./kWh) 0,20 0 0,37 0
Übrige Biomasse (Rp./kWh) 0,49 0 1,00 0 Summe pro Jahr in Mio. 15,8 1,5 33,7 6 Fr.
Quelle für die bestehenden Bewirtschaftungsentgelte: Pronovo.ch https://pronovo.ch/de/services/berichte/#
Die Kosten für das Bewirtschaftungsentgelt betrugen in den Jahren 2023 und 2024 16 bzw. 34 Millionen Franken. Mit dem Einpreismodell wären in den Jahren 2023 und 2024 Kosten im Umfang von ca. 1,5 bzw. 6 Mio. Franken angefallen.
2.7 Zeitpunkt der Einführung und Übergangsbestimmung
Die Einführung des Einpreismodells für die Ausgleichsenergiepreise führt dazu, dass ab dem 1. Ja- nuar 2026 die Anwendung der bisherigen Methode zur Berechnung des variablen Teils des Bewirtschaf- tungsentgelts null ergeben würde. Vorliegende Verordnungsrevision wird voraussichtlich per 1. Juli 2026 in Kraft treten. Für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum Inkrafttreten dieser Änderung wird nur der fixe Anteil des Be- wirtschaftungsentgelts ausbezahlt. Der variable Anteil des Bewirtschaftungsentgelts für Photovoltaik- anlagen wird nachträglich ausbezahlt (Art. 108d). Die variablen Anteile vom ersten halben Jahr sollen im dritten Quartal 2026 ausbezahlt werden. Für die restlichen Technologien soll mit der Einführung des Einpreismodells nur noch der fixe Anteil von 0,11 Rp./kWh entrichtet werden. Da die Berechnung der Ausgleichsenergiekosten nach der bishe- rigen Berechnungsmethode mit der Umstellung der Swissgrid auf das Einpreismodell ab Januar 2026 für alle Technologien null ergibt, braucht es für die übrigen Technologien keine Übergangsbestim- mung.
Der alte Wert dient der Orientierung und wurde als Mittelwert des Entgelts übers Jahr berechnet (ohne Gewichtung).
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf
Bund, Kantone und Gemeinden Die Umstellung auf das Einpreismodell führt voraussichtlich zu insgesamt tieferen Ausgleichsenergie- kosten, was u.a. auch den Netzzuschlagsfonds entlasten soll. Es ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich, die künftigen Kosten zu quantifizieren, weil das Ausgleichsenergiepreisniveau nicht be- kannt ist. Es sind keine weiteren finanziellen oder personellen Auswirkungen zu erwarten.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Anpassung des Bewirtschaftungsentgelts hat keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Ge- sellschaft. Die Einführung des Einpreismodells für die Ausgleichsenergiepreise seitens Swissgrid wird aber die Kosten für die Erhaltung der Netzstabilität senken. Wie von der Swissgrid am 28. März 2025 kommuniziert 5, soll die Einführung des Einpreismodells dazu beitragen, die Ausgeglichenheit zwischen Angebot und Nachfrage zu stärken und somit den Bedarf an Regelenergie zu senken.
Neuer Preismechanismus für Ausgleichsenergie ab 2026