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Erläuternder Bericht zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und der Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwassereinigungsanlagen vom …
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Übersicht
Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes hat zum Ziel, die Trinkwasser- und Ge- wässerqualität zu verbessern. Die Kantone werden verpflichtet, die Zuströmberei- che von Grundwasserfassungen (Fläche der Grundwasserneubildung) bis 2050 zu bezeichnen, so dass die Kantone und Wasserversorger Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers ergreifen können. Die Einträge von Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen aus Abwasserreinigungsanlagen (ARA) in die Gewäs- ser sowie der Eintrag des klimaschädlichen Lachgases in die Atmosphäre müssen reduziert werden, um Mensch und Umwelt vor negativen Auswirkungen zu schüt- zen und Grenzwertüberschreitungen zu beseitigen. Daher werden die Kantone ver- pflichtet, die ARA bis 2050 entsprechend auszubauen. Dazu wird die bestehende Finanzierung der Massnahmen zur Spurenstoffelimination angepasst. Gleichzeitig soll die Anschlusspflicht an die Kanalisation für Landwirtschaftsbetriebe mit er- heblichem Nutztierbestand vereinheitlicht werden. Ausgangslage Grund- und Oberflächengewässer sind v.a. im Mittelland durch Nährstoffe und orga- nische Spurenstoffe, wie beispielsweise Pflanzenschutzmittel und Arzneimittel, belas- tet. Diese Stoffe gelangen aus der Landwirtschaft und über Abwasserreinigungsanla- gen (ARA) ins Grundwasser und in die Oberflächengewässer. Um das Trink- und Grundwassers zu schützen und die Abwasserreinigung zu verbes- sern, hat das Parlament die drei folgenden Motionen überwiesen: Motion 20.3625 Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zu- strömbereiche Motion 20.4261 Reduktion der Stickstoffeinträge aus den Abwasserreini- gungsanlagen Motion 20.4262 Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen für alle Abwasserreinigungsanlagen Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Bestand an Rindern und/oder Schwei- nen dürfen ihr häusliches Abwasser mit dem Hofdünger gemischt auf ihre Felder aus- bringen. Sie sind von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation befreit. Das Parlament fordert, dass diese Ausnahmeregelung künftig auch auf Betriebe mit ande- ren Nutztieren ausgeweitet wird: Motion 23.4379 Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die praktizierte Nutztierhaltung Diese vier Motionen werden mit der hier vorliegenden Änderung des Gewässerschutz- gesetzes (GSchG, SR 814.20) umgesetzt.
Trink- und Grundwasserschutz Das Trinkwasser in der Schweiz wird zu 80 % aus dem Grundwasser gewonnen. Zahl- reiche Grundwasservorkommen im Mittelland sind mit Nitrat und Abbauprodukten von Pflanzenschutzmitteln belastet. Um zukünftig Trinkwasserverunreinigungen zu verhindern, müssen die Zuströmbereiche bezeichnet und besser geschützt werden.
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Das sind die Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung der Trinkwasserfassun- gen grösstenteils stattfindet. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Bevölkerung und die Wirtschaft in der Schweiz auch in Zukunft kostengünstig und dezentral mit gutem Trinkwasser ohne aufwändige und kostenintensive Aufbereitung versorgt wer- den können. Bereits heute verpflichtet die Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) die Kantone, einen Zuströmbereich zu bezeichnen, wenn eine Grundwasserfassung durch Stoffe, welche nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, verunreinigt oder gefährdet ist. Nach dieser bestehenden Regelung müssten schätzungsweise 1100 Zuströmbereiche bezeichnet werden. Die Kantone haben bisher rund 70 Zuströmbe- reiche bestimmt. Dieses Vollzugsdefizit soll durch klare Vorgaben und Fristen im GSchG behoben wer- den. Zusätzlich zur heutigen Regelung müssen die Kantone neu auch den Zuströmbe- reich von Grundwasserfassungen bezeichnen, welche für eine regionale Versorgung bedeutend sind. Dadurch erhöht sich die Zahl der nötigen Zuströmbereiche auf ins- gesamt rund 1500 (rund ein Viertel der Zuströmbereiche aller Grundwasserfassungen schweizweit). Mit der Bezeichnung der Zuströmbereiche wird das Trinkwasser von schätzungsweise zwei Millionen Menschen und vielen Gewerbe- und Industriebetrie- ben langfristig geschützt. Abwasserreinigung Die Abwasserreinigung dient der Reinigung von mit Fäkalien und Schadstoffen ver- schmutztem Abwasser. In der Schweiz gibt es rund 700 ARA, an die praktisch die gesamte Bevölkerung angeschlossen ist. Während beispielsweise Kohlenstoff und Phosphor in Schweizer ARA zu über 90 % aus dem Abwasser entfernt werden, werden Stickstoffverbindungen im Durchschnitt nur zu 50 % eliminiert. Dadurch gelangen in der Schweiz zu viel für Fische giftiges Ammonium und Nitrit in die Gewässer, es kön- nen vermehrt giftige Blaualgen in den Gewässern auftreten und eine Überdüngung der Nordsee und des Mittelmeers wird festgestellt. Auch entweicht viel klimaschädli- ches Lachgas in die Atmosphäre. Ebenfalls gelangen mit dem gereinigten Abwasser viele organische Spurenstoffe in die Gewässer. Um diese Einträge zu reduzieren, werden nach geltendem Recht bis
2040 insgesamt ca. 140 ARA mit zusätzlichen Reinigungsstufen zur Elimination der
organischen Spurenstoffe ausgebaut. Die Erstinvestitionskosten von rund 1,4 Milliar- den Franken werden über eine verursachergerechte und zweckgebundene Abwasser- abgabe zu 75 % durch den Bund mitfinanziert. Trotz dieses Ausbaus werden die 2020 in Kraft getretenen Grenzwerte an Fliessgewässerschabschnitten von insgesamt etwa
1700 km Länge weiterhin überschritten bleiben. Zur Einhaltung der Grenzwerte be-
züglich organischer Spurenstoffe werden, zusätzlich zum Ausbau der ca. 140 ARA im bestehenden Programm, rund 300 ARA Massnahmen ergreifen müssen. Der Investi- tionsbedarf beträgt dafür rund 1,5 Milliarden Franken. Diese Massnahmen können nach geltendem Recht nicht über die Abwasserabgabe mitfinanziert werden. Die Gesetzesänderung setzt eine Frist bis 2050, um die Massnahmen zur Elimination der Stickstoffverbindungen und der organischen Spurenstoffe umzusetzen. Diese Frist ermöglicht, dass der Ausbau innerhalb der natürlichen Erneuerungszyklen der ARA, die etwa 25 bis 30 Jahre betragen, abgeschlossen werden kann.
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Ausserdem wird die Finanzierung der Massnahmen zur Spurenstoffelimination an den zusätzlichen Mittelbedarf angepasst. Der maximale Abgabesatz wird von heute 9 Franken auf 16 Franken pro Jahr und angeschlossene Einwohnerin und Einwohner erhöht und die Frist, wie lange die Abgabe erhoben wird, bis 2050 verlängert. Die konkreten Anforderungen an die Reinigungsleistung der ARA bezüglich Stickstoff- und Spurenstoffelimination werden anschliessend in der GSchV festgelegt. Dadurch werden die ARA auf den heute möglichen technischen Stand gebracht. So können die Stickstoffeinträge in die Gewässer und die Treibhausgasemissionen aus Schweizer ARA halbiert und die Massnahmen zur Einhaltung der bestehenden Grenzwerte für organische Spurenstoffe mitfinanziert werden. Durch die zusätzliche Leistungssteigerung der Abwasserreinigung steigen die heuti- gen Kosten der Abwasserentsorgung von rund 2,2 Milliarden Franken pro Jahr bis Ende der Umsetzung im Jahr 2050 um rund 11 % (aufgrund der Leistungssteigerung bezüglich organischer Spurenstoffe um rund 4 % und bezüglich Stickstoffverbindun- gen um rund 7 %). Die Kosten der Abwasserentsorgung bleiben insgesamt vergleich- bar mit jenen in Deutschland und Österreich. Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Landwirtschaftsbetriebe im Bereich der öffentlichen Kanalisation können unter ge- wissen Voraussetzungen auf einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation verzich- ten, obwohl sie anschlusspflichtig wären (Artikel 12 Absatz 4 GSchG). Dies gilt für Betriebe, welche in der Landwirtschaftszone liegen und über einen erheblichen Rind- vieh- und Schweinebestand (ca. 8 Milchkühen oder 60 Mastschweine) verfügen. Diese Betriebe dürfen ihr häusliches Abwasser mit der flüssigen Rinder- oder Schweinegülle gemischt als Dünger verwenden und auf ihre Felder ausbringen. Mit der vorliegenden GSchG-Änderung soll diese Ausnahmeregelung auf Betriebe mit einem erheblichen Bestand anderer Nutztiere ausgeweitet werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Betriebe mit Pferden, Geflügel oder Schafen, deren Hofdünger hauptsächlich in fester Form als Mist anfällt. Das BAFU schätzt, dass rund 1000 Landwirtschaftsbetriebe von der Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation profitieren.
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht 2
1 Ausgangslage 7
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 7
Trink- und Grundwasserschutz 7 Abwasserreinigung 10 Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung 13
1.2 Gewählte Lösung und geprüfte Alternativen 14
Trink- und Grundwasserschutz 14 Abwasserreinigung 16 Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung 18
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu
Strategien des Bundesrates 18
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 19
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren 20
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht 20
4 Grundzüge der Vorlage 22
4.1 Die beantragte Neuregelung 22
4.2 Umsetzungsfragen 23
Vollzug 23 Herausforderungen bei der Umsetzung 27
4.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 28
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 28
6 Auswirkungen 35
6.1 Auswirkungen auf den Bund 35
Trink- und Grundwasserschutz 35 Abwasserreinigung 37 Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung 39
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 39 Kantone 39 Gemeinden 40 Urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 42
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 43
Trink- und Grundwasserschutz 43 Abwasserreinigung 45 Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung 45
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6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 46
Trink- und Grundwasserschutz 46 Abwasserreinigung 46 Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung 47
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt 47
6.6 Andere Auswirkungen 48
7 Rechtliche Aspekte 48
7.1 Verfassungsmässigkeit 48
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 49
7.3 Erlassform 49
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 50
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der
fiskalischen Äquivalenz 50
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes 50
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 53
7.8 Datenschutz 53
Titel Rechtstext (Entwurf) BBl 2023 …
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Vor allem im Mittelland sind viele Grundwasservorkommen, Flüsse und Seen durch Nährstoffe und organische Spurenstoffe, wie beispielsweise Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln (PSM) oder Arzneimittel, belastet. Diese Stoffe gelangen vor allem aus der Landwirtschaft oder über Abwasserreinigungsanlagen (ARA) aus Sied- lung, Industrie und Gewerbe in die Gewässer. Das Parlament hat 2021 das «Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden» (BBl 2021 665) verabschiedet. Dieses legt Massnahmen fest, um Stoffeinträge in die Gewässer zu verringern. Es beinhaltet u.a. Absenkpfade für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphor sowie ein Risikoreduktionsziel für Pflan- zenschutzmittel. Um den Schutz des Trinkwassers und der Gewässer auch in Zukunft sicherzustellen, sind weitere Massnahmen notwendig. Das Parlament hat den Bund daher beauftragt, die folgenden drei Motionen umzusetzen: 20.3625 Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbe- reiche 20.4261 Reduktion der Stickstoffeinträge aus den Abwasserreinigungsan- lagen 20.4262 Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen für alle Abwasserreinigungsanlagen Die Bedingungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kana-lisation sollen für Landwirtschaftsbetriebe mit Nutztierhaltung vereinheitlicht werden. Der Bundesrat wurde daher beauftragt, die folgende Motion umsetzen: Motion 23.4379 Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die prakti- zierte Nutztierhaltung
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Trink- und Grundwasserschutz Trinkwasserversorgung der Schweiz
Trinkwasser wird zu 80 % aus dem Grundwasser gewonnen. Die Trinkwasserversor- gung der Schweiz wird durch rund 12 000 Grundwasserfassungen im öffentlichen In- teresse sichergestellt. Dazu gehören Grundwasserpumpbrunnen und Quellen. Die Wasserversorger gewinnen das Trinkwasser in der Regel aus zwei oder mehreren von- einander unabhängigen Grundwasservorkommen. Dank dieser unterschiedlichen Standbeine ist die Trinkwasserversorgung in der Schweiz so stabil wie möglich. Auch im Hinblick auf zunehmende Trockenperioden aufgrund des Klimawandels sind die Wasserversorger auf diese Weise gut aufgestellt.
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Grundwasserschutzzonen im Nahbereich von Grundwasserfassungen Der Schutz der Grundwasserfassungen und Trinkwasservorkommen wird in der Schweiz durch ein mehrstufiges Sicherungssystem gewährleistet. In den Grundwas- serschutzzonen in unmittelbarer Nähe der Grundwasserfassung gelten die strengsten Schutzvorschriften, mit zunehmender Entfernung nehmen die Einschränkungen ab. Grundwasserschutzzonen müssen um alle Grundwasserfassungen im öffentlichen In- teresse ausgeschieden werden. Die Vorschriften in den Grundwasserschutzzonen sor- gen dafür, dass das Fassungsbauwerk nicht beschädigt wird und dass keine Krank- heitserreger oder unerwünschten Stoffe ins Grundwasser gelangen, kurz bevor es in das Trinkwassernetz eingespeist wird. Verunreinigte Trinkwasservorkommen Stoffe wie Nitrat und organische Spurenstoffe, die im Boden nicht zurückgehalten und im Grundwasser nicht abgebaut werden, können aus dem gesamten Einzugsgebiet in eine Grundwasserfassung gelangen. Die oben beschriebenen Grundwasserschutz- zonen sind in den meisten Fällen viel kleiner als das Einzugsgebiet und können die Fassungen daher nicht vor solchen langlebigen Verunreinigungen schützen. Die Grundwasservorkommen sind vielerorts durch langlebige Stoffe aus der Land- wirtschaft, aus Siedlung und Verkehrswegen oder aus Industrie und Gewerbe belastet. Derzeit erfüllen Grundwasservorkommen, welche rund eine Million Einwohnerinnen und Einwohner mit Trinkwasser versorgen, die gesetzlichen Qualitätsanforderungen nicht. Grund dafür ist die Verunreinigung des Grundwassers mit Abbauprodukten der Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Chlorothalonil und S-Metolachlor. Pflanzenschutz- mittel mit dem Wirkstoff Chlorothalonil wurde die Zulassung entzogen.1 Deren Ver- wendung wurde ab dem 1. Januar 2020 verboten. Pflanzenschutzmittel mit dem Wirk- stoff S-Metolachlor dürfen seit Anfang 2025 nicht mehr verwendet werden. Bis die Abbauprodukte aus dem Boden ausgewaschen sind und das Grundwasservorkommen wieder sauber ist, kann es noch Jahrzehnte dauern. Dies zeigt, wie wichtig es ist, sol- che Verunreinigungen in Zukunft zu verhindern. Immer wieder müssen Grundwasserfassungen wegen Verunreinigungen aufgehoben werden. Wegen zu hohen Nitrat-Gehalten mischen verschiedene Wasserversorger verunreinigtes mit sauberem Grundwasser, um den Grenzwert für Trinkwasser einzu- halten. Aufgrund der weiter zunehmenden Siedlungsflächen und Infrastrukturbauten wird es für die Wasserversorger immer schwieriger, neue Standorte für Trinkwasser- fassungen zu finden. Zuströmbereiche ermöglichen Schutz vor Verunreinigungen am richtigen Ort Die Kantone müssen für die wichtigsten und die am stärksten gefährdeten Grundwas- serfassungen den Zuströmbereich2 bezeichnen. So können sie am richtigen Ort Mas- snahmen zum Schutz vor Verunreinigungen ergreifen.
1 Gegen den Entzug der Zulassung ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht hängig. 2 Im Unterschied zum Zuströmbereich Zu dient der Zuströmbereich Zo dem Schutz oberirdi- scher Gewässer. Der Zuströmbereich Zo ist von der geplanten GSchG-Änderung nicht be- troffen. Der Einfachheit halber wird in diesem Text der Begriff «Zuströmbereich» ohne den Zusatz «Zu» verwendet.
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Das Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung ist oft sehr gross. Daher hat der Gesetz- geber beschlossen, dass nur der Teil des Einzugsgebietes, aus dem der Grossteil des Wassers einer Grundwasserfassung stammt, besonders geschützt werden muss. Er hat dazu den Begriff «Zuströmbereich Zu» definiert. Im Zuströmbereich versickert 90 % des Regenwassers, welches im Untergrund zu einer Grundwasserfassung fliesst und dort entnommen wird oder als Quelle entspringt (Anhang 4 Ziffer 113 GSchV). Die Ermittlung des Zuströmbereichs ist aufwändiger als die Ermittlung des Einzugsgebie- tes einer Grundwasserfassung. Durch diesen Zusatzaufwand wird jedoch die Fläche, auf welcher Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers oder Sanierungsmassnahmen gegen Verunreinigungen ergriffen werden müssen, häufig auf 30 % - 90 % des ge- samten Einzugsgebietes reduziert. In Karst- und Kluftgebieten entspricht der Zu- strömbereich in der Regel den bereits ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen, welche fast das gesamte Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung abdecken. Bisherige Regelung und Vollzugsdefizite Seit 1998 sind die Kantone verpflichtet, den Zuströmbereich einer Grundwasserfas- sung zu bezeichnen, falls das Grundwasser verunreinigt ist oder die konkrete Gefahr dazu besteht (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c GSchV). Im Zuströmbereich müssen die Kantone zudem gezielte Massnahmen gegen bestehende Grundwasserverunreini- gungen anordnen, z. B. Anpassungen bei der Bewirtschaftung und der Düngung von intensiv genutzten Ackerflächen (Anhang 4 Ziffer 212 GSchV). Die Kantone haben die Pflichten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche und zur Um- setzung von Massnahmen jedoch nur in Einzelfällen umgesetzt. Bis heute wurde bei
70 Grundwasserfassungen ein Zuströmbereich bezeichnet. Das Bundesamt für Um-
welt (BAFU) schätzt, dass aufgrund der bisherigen Regelung etwa 1100 zusätzliche Zuströmbereiche notwendig wären, davon etwa 800 wegen Nitratverunreinigungen und 300 wegen der konkreten Gefahr einer Verunreinigung. Bislang gibt es keine Frist, bis wann die Kantone die Zuströmbereiche bezeichnen müssen, und der Begriff der «konkreten Gefahr» ist nicht konkretisiert. Für eine Subvention durch den Bund gibt es bisher keine gesetzliche Grundlage. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat in ihrem Bericht «Grundwasserschutz in der Schweiz» vom 28. Juni 2022 (BBl 2022 1771) den Voll- zug des Grundwasserschutzes in der Schweiz überprüft. Sie weist darin insbesondere auf die Vollzugsdefizite der Kantone bei der Bezeichnung der Zuströmbereiche hin und verlangt, dass der Bund seine Aufsicht verstärkt. Gleichzeitig reichte die GPK-N das Postulat 22.3875 «Erhöhung der Wirksamkeit des Gewässerschutzprogramms in der Landwirtschaft» ein. Das Postulat bezieht sich auf die Bestimmungen von Artikel 62a GSchG. Falls das Grundwasser durch Nährstoffe verunreinigt ist, müssen die Kantone dafür sorgen, dass die landwirtschaftliche Be- wirtschaftung im Zuströmbereich so angepasst wird, dass weniger dieser Stoffe in das Grundwasser ausgewaschen werden. Bei starken Grenzwertüberschreitungen kann dies zu Ertragseinbussen und Kosten für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe füh- ren. Um diese Betriebe zu entlasten, werden wirtschaftlich nicht tragbare Massnah- men in der Landwirtschaft über das Gewässerschutzprogramm gemäss Artikel 62a GSchG zum grössten Teil durch den Bund abgegolten. Die Nutzung des Programmes liegt aber weit hinter den Erwartungen zurück.
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Damit die Projekte des Gewässerschutzprogramms nach Artikel 62a GSchG effizient umgesetzt werden können, prüft das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Rah- men der Beantwortung des Postulats 22.3875 verschiedene Massnahmen, wie z. B. vereinfachte Verwaltungsverfahren. Zweck der Gesetzesänderung im Bereich Trink- und Grundwasserschutz Die Bezeichnung der Zuströmbereiche stärkt den Schutz der für die Wasserversor- gung genutzten Grundwasservorkommen. Mit Hilfe der Zuströmbereiche wird lang- fristig sichergestellt, dass die Menschen in der Schweiz kostengünstig und verlässlich mit Trinkwasser von guter Qualität versorgt werden. Die geplante Änderung des GSchG sorgt dafür, dass die Kantone die Vollzugsdefizite bei der Bezeichnung der Zuströmbereiche für verunreinigte oder gefährdete Grund- wasserfassungen beheben. Dazu wird die heute in der GSchV enthaltene Pflicht zur Bezeichnung der Zuströmbereiche für verunreinigte und gefährdete Grundwasserfas- sungen auf Gesetzesstufe angehoben, und es wird ein realistischer und verbindlicher Zeitplan zur Bezeichnung der Zuströmbereiche eingeführt. Um die Trinkwasserversorgung langfristig zu sichern, werden die Kantone zusätzlich verpflichtet, die Zuströmbereiche für die wichtigsten Grundwasserfassungen, jene von regionaler Bedeutung, zu bezeichnen. Wenn die Zuströmbereiche bezeichnet sind, kann zukünftig eine verbreitete Belastung der Grundwasservorkommen mit Abbauprodukten von Pflanzenschutzmitteln verhindert werden. können die Kantone Verunreinigungsquellen rasch ermitteln und gezielte Massnahmen an der Quelle zur Reduktion von Verunreinigung umsetzen. können die Kantone bei Unfällen oder undichten Leitungen, welche zu einer Grundwasserverunreinigung führen, schnell Massnahmen ergreifen. kennen die Wasserversorger die Gefahren für ihr Trinkwasser und können diese in ihrem Risikomanagement berücksichtigen. werden aufwändige Sanierungsmassnahmen von verunreinigten Grundwas- servorkommen verhindert und Kosten bei der Trinkwasserversorgung ge- spart.
Abwasserreinigung Kommunale Abwasserreinigung in der Schweiz Das Ziel der kommunalen Abwasserreinigung ist die Reinigung des mit Fäkalien und Schadstoffen verschmutzten Abwassers zum Schutz der Menschen und Gewässerle- bewesen. Die ARA wurden grossenteils erst ab den 1960/70er Jahren gebaut, als die Gewässer stark durch verschmutztes Abwasser verunreinigt waren. Vor dem Bau der ARA kamen Badeverbote, Fischsterben und Schaumrückstände in den Flüssen, Bä- chen und Seen häufig vor. In den letzten Jahrzehnten wurden vermehrt kleinere ARA stillgelegt und an benachbarte ARA angeschlossen, um die Reinigungs- und Kosten- effizienz sowie die Betriebssicherheit zu steigern. Im Jahr 2015 waren insgesamt 770 ARA in Betrieb, heute gibt es rund 700 ARA.
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Die Schweizer ARA entfernen über 90 % des Kohlenstoffs und Phosphors aus dem Abwasser. Rund zwei Drittel der ARA verfügen jedoch noch nicht über die seit lan- gem angewendeten Reinigungsverfahren zur Entfernung der Stickstoffverbindungen Ammonium und Nitrit oder entfernen diese nur unzureichend. Etwa 80 ARA erfüllen die seit 1998 bei nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässerqualität geltenden An- forderungen zur Ammonium-Einleitung nicht. Zudem wird die Stickstoffverbindung Nitrat in Schweizer ARA im Durchschnitt nur zu etwa 50 % eliminiert. In Deutsch- land und Österreich, wo seit den 1990er Jahren strengere Vorgaben gelten und die bestehenden technischen Standards konsequent umgesetzt wurden, wird bereits heute im Mittel eine Elimination von über 80 % erreicht. In Frankreich und Italien gelten Anforderungen zur Elimination von Nitrat nur in als empfindlich eingestuften Gebie- ten. In diesen Gebieten werden Eliminationsraten von über 75 % erzielt. Künftig müs- sen die ARA in allen Mitgliedsstaaten der EU eine Eliminationsleistung von 80 % erreichen (siehe Kapitel 3). Um die Trinkwasserressourcen und die Gewässer zu schützen, sind seit 2016 be- stimmte ARA verpflichtet, Massnahmen zur Elimination organischer Spurenstoffe zu treffen (Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 GSchV). Es sind dies i) die grossen ARA, ii) die mittelgrossen ARA im Einzugsgebiet von Seen und iii) ARA, die in Fliessgewässer mit einem hohen Anteil an Abwasser einleiten. Bis 2040 werden dadurch etwa 140 der rund 700 ARA den Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer stark reduzieren. Auswirkungen auf die Umwelt Der ungenügende technische Standard der Schweizer ARA bei der Abwasserbehand- lung wirkt sich auf die Umwelt aus: Die Gewässer werden durch die Einleitung von für Fische giftigem Nitrit und Ammonium belastet. Rund 22 000 Tonnen Stickstoff- verbindungen, hauptsächlich in Form des Nährstoffs Nitrat, gelangen pro Jahr aus den ARA in die Gewässer. Dies begünstigt das Auftreten von für Mensch und Tier giftigen Blaualgen und trägt zur Überdüngung der sensiblen aquatischen Ökosysteme in Flüs- sen und Meeren bei. Die ungenügende Stickstoffelimination führt ausserdem zur Emission von Lachgas in die Atmosphäre. Lachgas ist 265-mal klimaschädlicher als CO2. Die Schweizer ARA emittieren rund 1800 Tonnen Lachgas pro Jahr. Dies entspricht rund 70 % der Treib- hausgasemissionen der ARA und rund 1 % der Treibhausgasemissionen der Schweiz. Auch bezüglich der Entfernung von organischen Spurenstoffen aus dem Abwasser besteht Handlungsbedarf. Insgesamt werden heute durch Abwassereinleitungen aus ARA in etwa 3000 Fliesskilometern die 2020 in Kraft getretenen ökotoxikologischen Grenzwerte von organischen Spurenstoffen überschritten (Anhang 2 Ziffer 11 GSchV). Trotz des bereits 2016 beschlossenen Ausbaus werden die Grenzwerte an etwa 1700 Fliesskilometern überschritten bleiben. Finanzierung der Abwasserreinigung Die Kosten der Abwasserentsorgung (Kanalisation und Abwasserreinigung) von heute rund 2,2 Milliarden Franken pro Jahr werden verursachergerecht über die Ab- wassergebühren der einzelnen Gemeinden finanziert. Die Abwassergebühren decken die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Abwasserentsorgung, sind unbefris- tet und werden bei den Haushalten, Industrie und Gewerbe im Einzugsgebiet der ARA
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erhoben. Eine Ausnahme bilden die Erstinvestitionen zur Elimination der organischen Spurenstoffe. Da die gesamte Bevölkerung über das Abwasser organische Spuren- stoffe in die Gewässer einträgt, aber nur ein Teil der ARA Massnahmen ergreifen müssen, hat das Parlament 2014 eine verursachergerechte Finanzierungslösung für den Ausbau beschlossen. Der Bund erhebt befristet bis 2040 bei allen ARA eine zweckgebundene Abgabe von 9 Franken pro Jahr und angeschlossene Einwohnerin und Einwohner (sogenannte Abwasserabgabe). Diese Abgabe wird von den Gemein- den über die bestehenden Abwassergebühren an die angeschlossenen Haushalte, die Industrie und das Gewerbe weitergegeben. Mit den Mitteln aus der Abwasserabgabe werden den massnahmenpflichtigen ARA 75 % der erforderlichen Kosten der Erstin- vestitionen der Massnahmen zur Elimination organischer Spurenstoffe finanziert. Die gesamten Investitionskosten des bereits beschlossenen Massnahmenpakets betragen rund 1,4 Milliarden Franken. Da eine ARA nach dem Ausbau zur Elimination der organischen Spurenstoffe zusätzliche Betriebskosten hat, werden die ARA nach Um- setzung der Massnahmen von der Abgabe von 9 Franken pro Jahr und angeschlossene Einwohnerin und Einwohner befreit. Zweck der Gesetzesänderung im Bereich Abwasserreinigung Die vorgesehenen Änderungen sorgen dafür, dass die Reinigungsleistung der Schwei- zer ARA bezüglich Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen verbessert wird und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt reduziert werden. Damit die Grenzwerte für die organischen Spurenstoffe in allen Gewässern eingehalten werden, müssen zusätzlich rund 300 ARA Massnahmen ergreifen. Um bei diesem Betroffe- nenkreis die Investitionskosten von zusätzlichen rund 1,5 Milliarden Franken eben- falls über die Abwasserabgabe mitfinanzieren zu können, muss, wie in der Motion
20.4262 gefordert, die Abwasserabgabe angepasst werden.
Konkret wird in der GSchG zur Umsetzung der Motionen 20.4261 und 20.4262: eine Frist festgelegt, bis wann Massnahmen zur Elimination der Stickstoff- verbindungen und organischen Spurenstoffe umzusetzen sind. die Abwasserabgabe angepasst, damit die Mitfinanzierung der Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen über die Abwasserabgabe bei den zusätzlichen rund 300 ARA gewährleistet ist. eine Planungs- und Berichterstattungspflicht für die Kantone eingeführt, um die erforderlichen Massnahmen umzusetzen. Im Anschluss an die GSchG-Änderung werden in der GSchV die zusätzlichen Anfor- derungen an die Abwasserreinigung, also die umzusetzenden Massnahmen, festge- legt. Diese Anforderungen werden verlangen, dass die Grenzwerte für organische Spurenstoffe in den Gewässern eingehalten werden und dass die zu hohen Einträge ins Gewässer von Stickstoffverbindungen wie Ammonium, Nitrit und Nitrat entspre- chend dem heutigen technischen Standard reduziert werden. Als Folge davon werden sich auch die Lachgasemissionen in die Atmosphäre deutlich reduzieren.
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Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Anschlusspflicht an öffentliche Kanalisation Das Gewässerschutzgesetz verlangt, dass verschmutztes häusliches Abwasser im Be- reich der öffentlichen Kanalisation in die Kanalisation eingeleitet wird (Artikel 11 GSchG). Auf diese Weise wird eine umweltgerechte Entsorgung des Abwassers si- chergestellt. Das Abwasser wird in Kläranlagen gereinigt und der Klärschlamm wird verbrannt. Damit werden Krankheitskeime und weitere Schadstoffe vernichtet, wel- che in menschlichen Fäkalien und anderem häuslichem Abwasser vorkommen. Bestehende Ausnahmebestimmungen Für abgelegene Gebiete sieht das GSchG eine Ausnahme von der Anschlusspflicht für alle Liegenschaften vor, unabhängig davon, ob es sich um Landwirtschaftsbetriebe handelt oder nicht. Falls es baulich keine zufriedenstellende Lösung für einen An- schluss gibt oder dieser zu teuer wäre, kann das Abwasser auf andere Weise entsorgt werden (Artikel 11 Absatz 2 GSchG, präzisiert in Artikel 12 Absatz 1 GSchV). Es wird beispielsweise in einer lokalen kleinen Abwasserreinigungsanlage gereinigt oder gesammelt und regelmässig in eine kommunale Abwasserreinigungsanlage abtrans- portiert. Unter gewissen Voraussetzungen können Landwirtschaftsbetriebe auf einen An- schluss an die öffentliche Kanalisation verzichten, obwohl sie im Bereich der Kanali- sation liegen und ein Anschluss somit zumutbar wäre (Artikel 12 Absatz 4 GSchG). Dies gilt für Betriebe, welche in der Landwirtschaftszone liegen und über einen er- heblichen Rindvieh- und Schweinebestand – das entspricht ungefähr 8 Milchkühen oder 60 Mastschweinen – verfügen. Die bisherige Regelung beschränkte sich auf Rin- der und Schweine, weil deren Hofdünger hauptsächlich in flüssiger Form als Gülle anfällt. Das häusliche Abwasser wird in solchen Betrieben in die Güllegrube einge- leitet, wo es sich automatisch mit der Gülle mischt. Das häusliche Abwasser darf mit der flüssigen Rinder- oder Schweinegülle gemischt als Dünger verwendet und auf den Felder ausgebracht werden. Zweck der Gesetzesänderung im Bereich Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Die bestehende Ausnahmeregelung gilt nicht für Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Bestand an Nutztieren, deren Hofdünger hauptsächlich in fester Form als Mist anfällt. Dazu gehören bspw. Pferde, Geflügel oder auch Schafe. Das Parlament fordert, dass alle Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Nutztierbestand gleichbehandelt werden und ihr häusliches Abwasser mit dem Hofdünger gemischt verwerten können. Das bedeutet, dass der feste Hofdünger verflüssigt und mit dem häuslichen Abwasser gemischt als Gülle ausgebracht wird oder dass der Mist mit häuslichem Abwasser befeuchtet wird. Die Anschlusspflicht an die Kanalisation fällt für solche Betriebe weg. Zudem fallen bei den Landwirtschaftsbetrieben im Bereich der öffentlichen Kanalisation keine Kosten für einen Anschluss an, wenn sie ihren Betrieb von Rindern und/oder Schweinen auf andere Nutztiere umstellen.
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1.2 Gewählte Lösung und geprüfte Alternativen
Trink- und Grundwasserschutz Trinkwasseraufbereitung als Alternative verworfen Um die Trinkwasserversorgung ohne die Bezeichnung von Zuströmbereichen auch künftig sicherzustellen, könnten die Wasserversorger die Verunreinigungen aus dem geförderten Grundwasser durch aufwendige Aufbereitungsverfahren entfernen. Dies würde zu einer starken Zentralisierung der heutigen dezentralen, wenig störungsan- fälligen Trinkwasserversorgung führen. Gerade vor dem Hintergrund des Klimawan- dels würde dies die Versorgungssicherheit schwächen. Aufgrund der Topografie hätte eine Zentralisierung in vielen Gebieten der Schweiz den Verbrauch von viel Energie für das Pumpen des Wassers zur Folge oder wäre gar nicht umsetzbar. Zudem führen gewisse Verfahren zu hoch belastetem Abwasser, welches wiederum in Gewässer ein- geleitet werden muss. Die unerwünschten Stoffe verbleiben so in der Umwelt. Die Aufbereitung würde die Kosten und den Energieverbrauch der Wasserversorgung deutlich erhöhen. Bei kleineren Wasserversorgern stiege der Wassertarif um bis zu
45 % an, bei den grösseren Wasserversorgern gegen 25 %3.
Bezeichnung der Zuströmbereiche für ausgewählte Grundwasserfassungen Anstelle einer vermehrten Aufbereitung sollen die Trinkwasservorkommen mit der vorliegenden Vorlage vor Belastungen geschützt und Verunreinigungen durch Mass- nahmen an deren Ursprungsort angegangen und saniert werden. Die Wasserversorgung der Schweiz wird durch etwa 12 000 Grundwasserfassungen sichergestellt. Viele Quellfassungen liegen im selben Einzugsgebiet und können zu Quellgruppen mit einem gemeinsamen Zuströmbereich zusammengefasst werden. Zum Schutz aller 12 000 Grundwasserfassungen wären rund 6200 Zuströmbereiche notwendig.4 Nach der vorgeschlagenen Regelung sind die Kantone verpflichtet, nur einen Viertel davon – rund 1500 dieser Zuströmbereiche – zu bezeichnen.5 Dies sind rund 400 mehr, als bereits nach der aktuellen Gesetzgebung nötig wären. Die Kantone bezeichnen gemäss der vorgeschlagenen Regelung die Zuströmbereiche für 800 Grundwasserfassungen mit Verunreinigung, worunter schätzungsweise 300 zusätzlich von regionaler Bedeutung sind. Die Zuströmbereiche bezeichnen die Kan- tone zudem für rund 400 weitere Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung und für ca. 300 Grundwasserfassungen, bei welchen durch verschiedene Anlagen und Nutzungen6 eine starke Gefahr einer Verunreinigung besteht (siehe Tabelle 1). Diese
3 Ecoplan, Holinger, 2024: Grundlagen zum Postulat 20.487 Clivaz: Verunreinigungen des Trinkwassers mit Chlorothalonil: Wie reagieren und wie die nötigen Sanierungen finan- zieren? 4 Université de Neuchâtel, 2023: Statistische Abschätzung des voraussichtlichen Flächenbe- darfs der Zuströmbereiche. 5 Infras, Holinger, 2024: Volkswirtschaftliche Beurteilung der Motion 20.3625 «Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche» 6 Anlagen und Nutzungen, bei welchen die Gefahr einer Verunreinigung besteht, sind Abwas- ser- und Versickerungsanlagen auf Siedlungs- und Verkehrsflächen, Betriebe mit relevan- tem Umsatz an wassergefährdenden Stoffen, Ackerbau- und Spezialkulturflächen (siehe Kapitel 4.2.1).
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Schätzungen stützen sich auf Hochrechnungen der Messergebnisse der nationalen Grundwasserbeobachtung (NAQUA) des BAFU und der Auswertung der Landnut- zung in den Zuströmbereichen. Der Bundesrat verzichtet darauf, die Kantone zur Bezeichnung von weiteren Zuström- bereichen zu verpflichten, bei welchen die Nutzungen zu einer mittleren Gefahr für eine Verunreinigung des Trinkwassers führen. Dazu wären weitere 1000 Zuströmbe- reiche nötig (siehe Tabelle 2). Im weiteren Verlauf der Arbeiten wird der Bundesrat ab 2045 nochmals prüfen, ob die Zuströmbereiche auch bei einer «mittleren Gefahr» bezeichnet werden sollen. Verlängerung der in der Motion geforderten Umsetzungsfrist von 2035 auf 2050 Trotz der Fokussierung auf einen Viertel der Grundwasserfassungen bleibt die Be- zeichnung der Zuströmbereiche eine grosse Aufgabe für die Kantone, welche diese nicht bis 2035 umsetzen können. Daher schlägt der Bundesrat eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis Ende 2050 vor. Dies entspricht einer Bezeichnung von schweiz- weit ca. 75 Zuströmbereichen pro Jahr. Für die wichtigsten und dringendsten Zuströmbereiche wird ein Zwischenziel bis 2045 gesetzt. Dieses gilt für die schätzungsweise 1200 Zuströmbereiche für Grund- wasserfassungen, welche von regionaler Bedeutung oder bereits verunreinigt sind. Bis
2050 bezeichnen die Kantone die rund 300 Zuströmbereiche der Grundwasserfassun-
gen mit einer starken Gefahr einer Verunreinigung.
Tabelle 1: Anzahl Zuströmbereiche und zeitliche Staffelung
Kriterien für die Bezeichnung des Zuströmbereichs Anzahl Zuströmbereiche bis 2045 bezeichnen 1200 Grundwasserfassungen mit Verunreinigungen 800 Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung (ohne 400 Verunreinigung) bis 2050 bezeichnen 300 Grundwasserfassungen mit starker Gefahr einer Ver- 50 unreinigung durch Nitrat oder PSM-Abbauprodukte in Konzentrationen über 0.1 Mikrogramm pro Liter im Grundwasser Grundwasserfassungen mit starker Gefahr einer Ver- 150 unreinigung aus dem Siedlungsgebiet Grundwasserfassungen mit starker Gefahr einer Ver- 100 unreinigung durch bestimmte Anlagen
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Tabelle 2: Verzicht auf Zuströmbereiche mit mittlerer Gefahr
Überprüfung der Regelung ab 2045 1000 Grundwasserfassungen mit mittlerer Gefahr einer 700 Verunreinigung durch Nitrat oder PSM-Abbauprodukte in Konzentrationen über 0.1 Mikrogramm pro Liter im Grundwasser Grundwasserfassungen mit mittlerer Gefahr einer 200 Verunreinigung aus dem Siedlungsgebiet Grundwasserfassungen mit mittlerer Gefahr einer 100 Verunreinigung durch bestimmte Anlagen Keine Prüfung von Alternativen zur Reduktion des regulatorischen Aufwands für Landwirtschaftsbetriebe oder andere Unternehmen notwendig Gemäss dem Unternehmensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31) ist der durch Geset- zesanpassungen entstehende regulatorische Aufwand zu minimieren. Die Änderung der bestehenden gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen führt jedoch zu keinem zusätzlichen regulatorischen Aufwand für die Landwirtschaftsbetriebe oder andere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gegenüber heute (siehe Kapitel 6.3.1). Da- her wurden für die vorgesehene Regelung keine regulatorischen Vereinfachungen ge- prüft. Das BLW prüft im Rahmen des Postulats 22.3875 «Erhöhung der Wirksamkeit des Gewässerschutzprogramms in der Landwirtschaft» mögliche Vereinfachungen für Landwirtschaftsbetriebe und Kantone bei der Umsetzung des Artikels 62a GSchG.
Abwasserreinigung Festlegung einer Umsetzungsfrist im GSchG Die Erhöhung der Anforderungen an die Reinigungsleistung der ARA bezüglich Stickstoffverbindungen und zur Elimination der organischen Spurenstoffe führt zu grösseren Um- und Neubauten bei etwa 550 der 700 ARA. Im Durchschnitt müssen die ARA unabhängig davon alle 25 bis 30 Jahre erneuert werden, um Abnutzungser- scheinungen zu beheben oder dem Bevölkerungswachstum und neuen Anforderungen gerecht zu werden. Damit bereits getätigte Investitionen bei ARA amortisiert werden können, wird eine Umsetzungsfrist für die Massnahmen zur Erhöhung der Elimination von Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen, entsprechend dem natür- lichen Erneuerungszyklus einer ARA, bis 2050 festgelegt. Als Alternativen wurden auch eine längere und kürzere Umsetzungsfrist geprüft. Beide Varianten wurden jedoch verworfen. Eine längere Umsetzungsfrist belastet die Umwelt unnötig, eine kürzere Umsetzungsfrist wäre schwierig umzusetzen und für die Kantone mit einem sehr hohen Aufwand in kurzer Zeit verbunden.
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Anpassung der Abwasserabgabe des Bundes zur Finanzierung zusätzlicher Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen auf ARA Damit die Massnahmen zur Elimination von Spurenstoffen auf zusätzlich 300 ARA über die Abwasserabgabe des Bundes mitfinanziert werden können, muss die Abwas- serabgabe gemäss Motion 20.4262 erhöht und deren Erhebungszeitraum verlängert werden. Der Abgabesatz wird von aktuell 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Ein- wohner pro Jahr um 7 Franken auf 16 Franken angehoben. Wie bisher soll, als Aus- gleich für die bei der Spurenstoffelimination anfallenden Betriebskosten, die Abgabe nach Umsetzung der Massnahmen um 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner pro Jahr reduziert werden (siehe Ziffer 1.1.2). Folglich wird bei ARA, die Massnahmen zur Elimination von Spurenstoffen getroffen haben, anstelle von 16 Franken ein reduzierter Abgabesatz von 7 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner pro Jahr erhoben. Dies gilt auch für ARA, welche bereits heute Mas- snahmen umgesetzt haben und daher aktuell von der Abgabe befreit sind. Die Abgabe wird aktuell bis 2040 erhoben. Diese Erhebungsfrist wird um zehn Jahre verlängert, sodass sie bis 2050 gilt und damit der Umsetzungsfrist entspricht. Als Alternative zur Reduktion der Abwasserabgabe um 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner pro Jahr nach der Umsetzung von Massnahmen wurde geprüft, die ARA nach der Umsetzung von Massnahmen von der Abwasserabgabe vollständig zu befreien. Um die zusätzlichen Massnahmen zur Elimination von Spu- renstoffen mitfinanzieren zu können, müsste in diesem Fall die Abwasserabgabe nicht auf 16 Franken, sondern 37 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner pro Jahr festgelegt werden. Der deutlich höhere Abgabesatz ist darauf zurückzufüh- ren, dass bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung voraussichtlich bereits knapp die Hälfte der Bevölkerung an eine ARA mit einer Elimination von organischen Spu- renstoffen angeschlossen sein wird und somit von der Abwasserabgabe befreit wäre. Die zusätzlichen Investitionskosten würden folglich nur auf etwa die Hälfte der Schweizer Bevölkerung verteilt werden. Diese Alternative wurde verworfen, weil die Lasten nicht mehr verursachergerecht auf die ganze Schweizer Bevölkerung, sondern nur auf einen Teil der Bevölkerung verteilt würden. Keine Prüfung von Alternativen zur Reduktion des regulatorischen Aufwands für ARA notwendig ARA sind Unternehmen, und gemäss dem Unternehmensentlastungsgesetz ist der durch Gesetzesanpassungen entstehende regulatorische Aufwand zu minimieren. Die Änderung der bestehenden gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen führt jedoch zu keinem zusätzlichen regulatorischen Aufwand für die ARA gegenüber heute. Daher wurden keine regulatorischen Vereinfachungen geprüft.
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Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Mit der vorgeschlagenen Regelung werden die heute geltenden Ausnahmebedingun- gen für Landwirtschaftsbetriebe mit Rindern und/oder Schweinen auf Betriebe mit einem erheblichen Bestand an Nutztieren ausgeweitet. Alternativen zu der sehr kon- kreten Forderung im Text der Motion 23.4379 wurden nicht geprüft. Der Bundesrat hatte bereits 2018 einen Vorschlag für die geforderte Anpassung des Gewässerschutzgesetzes ausgearbeitet und mit der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) in die Vernehmlassung gegeben. Der Auftrag stammte damals aus der Motion 13.3324 «Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die heutige Nutztierhaltung» des ehema- ligen Nationalrats Aebi mit gleichem Inhalt. Nach der Vernehmlassung wurde dieser Vorschlag nicht weiterverfolgt und die Mo- tion 13.3324 ohne Umsetzung abgeschrieben. Die Kantone hatten sich 2018 hauptsächlich wegen Bedenken zu Gesundheitsrisiken und der Schwächung des Solidaritätsprinzips gegen die Umsetzung der Motion
13.3324 ausgesprochen. Aktuelle Schätzungen des BAFU zeigen, dass rund 1000
Landwirtschaftsbetriebe von der neuen Regelung betroffen sind.7 Daher sind die von den Kantonen berechtigterweise aufgeführten Risiken als gering einzustufen. Die be- reits seit langem geforderte Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung soll daher nun umgesetzt werden. Keine Prüfung von Alternativen zur Reduktion des regulatorischen Aufwands für Landwirtschaftsbetriebe notwendig Die Änderung des GSchG führt zu keinem zusätzlichen regulatorischen Aufwand für Landwirtschaftsbetriebe oder andere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gegen- über heute (siehe Kapitel 6.3.3). Daher ist es nicht notwendig, regulatorische Verein- fachungen gemäss Unternehmensentlastungsgesetzes zu prüfen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung
sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20248 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20249 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt. Der Erlass der Änderung des Gewässerschutzgesetzes GSchG ist dennoch angezeigt, da das Parlament dem Bundesrat mit der Überweisung der Motionen 20.3625,
20.4261 und 20.4262 den Auftrag zur Änderung des GSchG erteilt hat. Diese Motio-
nen können dank der Vorlage erfüllt und entsprechend abgeschrieben werden.
7 BAFU, 2025: Faktenblatt «Abschätzung der Anzahl Landwirtschaftsbetriebe, welche von der Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation betroffen sind»
8 BBl 2024 525
9 BBl 2024 1440
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1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit dieser Botschaft werden die folgenden parlamentarischen Vorstösse zur Abschrei- bung beantragt: Motion Zanetti (M 20.3625; «Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche») Die Motion fordert eine gesetzliche Verpflichtung der Kantone zur Bezeichnung von Zuströmbereichen bis 2035. Diese Pflicht soll für alle im öffentlichen Interesse lie- genden Grundwasserfassungen gelten, welche von regionaler Bedeutung sind oder bei welchen die Gefahr einer Verunreinigung besteht. Diese Arbeiten sollen bis ins Jahr 2030 zu 40 % durch den Bund finanziert werden. Zusätzlich fordert die Motion eine kantonale Planung der Bezeichnung der Zuströmbereiche und eine periodische Be- richterstattung über den Stand der Umsetzung und die festgelegten Massnahmen zum Schutz der Wasserqualität. Der Bundesrat erfüllt dieses Anliegen, indem er in Arti- kel 19a die Kantone - wie von der Motion verlangt - zur Bezeichnung der Zuström- bereiche verpflichtet, in Artikel 62d eine Finanzierung des Aufwandes für Planung und Bezeichnung zu maximal 40 % vorsieht sowie in den Artikeln 84c und 84d Um- setzungsfristen und Vorgaben für die Planung und Berichterstattung festlegt. Motion WAK-N (M 20.4261; «Reduktion der Stickstoffeinträge aus den Abwas- serreinigungsanlagen») Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Problematik der Stickstoffeinträge aus den ARA in die Gewässer rasch anzugehen und Massnahmen zu deren Reduktion zu tref- fen. Mit vorliegender Gesetzesvorlage legt der Bundesrat in den Artikeln 84a und 84b Umsetzungsfristen und Vorgaben für die Planung und Berichterstattung der Kantone für die Massnahmen zur Reduktion der Stickstoffeinträge aus ARA fest. Die entspre- chende Anpassung der Vorschriften über die Einleitung von Stickstoffverbindungen der ARA in Gewässer erfolgt auf Verordnungsstufe und soll gleichzeitig mit vorlie- gender Gesetzesänderung in Kraft gesetzt werden. Motion WAK-N (M 20.4262; «Massnahmen zur Elimination von Mikroverun- reinigungen für alle Abwasserreinigungsanlagen») Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Vorschriften über die Einleitung von Ab- wasser in die Gewässer der GSchV so anzupassen, dass alle ARA, deren Ausleitungen Grenzwertüberschreitungen zur Folge haben, Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen umsetzen müssen. Zur Finanzierung der Massnahmen ver- langt die Motion, dass der Abgabesatz der Abwasserabgabe nach Art. 60b GSchG entsprechend angepasst wird und die Planung der erforderlichen Massnahmen durch die Kantone erfolgt. Der Bundesrat setzt diese Anliegen mit vorliegender Gesetzes- vorlage um, indem er mit den Artikeln 84a und 84b Umsetzungsfristen und Vorgaben für die Planung und Berichterstattung der Kantone für die Massnahmen zur Elimina- tion von Spurenstoffen festlegt und die Abwasserabgabe des Bundes in Artikel 60b anpasst. Die entsprechende Anpassung der Einleitbedingungen bei den ARA erfolgt auf Verordnungsstufe und soll gleichzeitig mit vorliegender Gesetzesänderung in Kraft gesetzt werden.
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Motion Salzmann (M 23.4379; «Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die praktizierte Nutztierhaltung») Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Ausnahmeregelung von der Anschluss- pflicht an die Kanalisation auf Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Nutz- tierbestand auszuweiten, und sie nicht nur auf Betriebe mit Rindern und/oder Schwei- nen zu beschränken. Mit vorliegender Gesetzesvorlage passt der Bundesrat Artikeln
12 Absatz 4 entsprechend an und setzt die Motion wie gefordert um.
2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. März 200510 über das Vernehmlassungsverfahren hat der Bundesrat ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Neben den Regierungen der 26 Kantone wurden weitere interessierte Kreise und Organisationen zur Vernehmlas- sung begrüsst. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom … bis am … .
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen
Recht Die vorgeschlagene Änderung verfolgt dieselbe Stossrichtung wie die EU- Richtlinien. Sie ist nicht weitergehender als entsprechende Regulierung in vergleich- baren Ländern. Trink- und Grundwasserschutz
Der Grundwasserschutz in den EU-Staaten richtet sich nach den generellen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)11, der Richtlinie zum Schutz des Grundwassers (GWRL)12 und der Trinkwasserrichtlinie13. Diese Richtlinien der EU sind für die Schweiz nicht verbindlich. Bezeichnung des Einzugsgebietes und der Zuströmbereiche Die WRRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, Schutzgebiete mit spezifischen Rechts- vorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer, des Grundwassers und unmittel- bar vom Wasser abhängiger Lebensräume und Arten festzulegen (Artikel 6 und An- hang IV WRRL). Mit welchen Instrumenten die Grundwasserfassungen konkret ge- schützt werden, regeln die einzelnen Mitgliedstaaten der EU in ihrer nationalen Gesetzgebung. Die meisten Nachbarländer der Schweiz verfügen über ein Instrument, welches einen ähnlichen Zweck erfüllt wie der Zuströmbereich in der Schweiz; so beispielsweise Deutschland (Zone III), Österreich (Grundwasserschongebiete) und
10 SR 172.061 11 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. 12 Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19. 13 Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 435 vom
23.12.2020, S. 1.
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Frankreich (Zone de protection des aires d’alimentation des captages). 14 Die beiden Erstgenannten dienen dem vorsorglichen Schutz des genutzten Grundwassers, indem Einschränkungen in Abhängigkeit der Gefährdungsquellen im Einzelfall festgelegt werden. In Frankreich hingegen wird das Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung im Falle von Verunreinigungen zu Sanierungszwecken ausgeschieden. Der Zuströmbereich der Schweizer Gesetzgebung berücksichtigt den Teil des Ein- zugsgebietes, in welchem 90 % des in einer Grundwasserfassung entnommenen Was- ser gebildet wird (siehe Kapitel 1.1.1). Im Vergleich mit den Nachbarstaaten müssen in der Schweiz nur innerhalb denjenigen Flächen Massnahmen getroffen werden, die massgeblich zu den Stoffeinträgen ins Grundwasser beitragen. Sicherung der Grundwasserqualität Die Mitgliedstaaten der EU müssen gestützt auf die Nitratrichtlinie15 ein Gebiet als gefährdet ausweisen, falls die Nitratkonzentration im Grundwasser den Grenzwert von 50 Milligramm pro Liter (mg pro Liter) übersteigt. In diesen Gebieten müssen die Mitgliedstaaten Aktionsprogramme umsetzen, um die Nitratgehalte im Grundwasser unter den Grenzwert zu senken16. Die Massnahme dieser Aktionsprogramme sind in Anhang III der Nitratrichtlinie aufgeführt. Sie verfolgen dieselbe Stossrichtung wie die Massnahmen zum Schutz des Wassers in Zuströmbereichen, welche Anhang 4 Ziffer 212 GSchV beispielshaft aufführt. Abwasserreinigung Die Abwasserreinigung in den EU-Staaten richtet sich nach den Vorgaben der Euro- päischen Kommunalabwasser-Richtlinie 91/271/EWG17. Diese wird in den nationa- len Gesetzgebungen der EU-Mitgliederstaaten konkretisiert und ist für die Schweiz nicht bindend. Am 27. November 2024 verabschiedete das europäische Parlament und der europäische Rat eine Neufassung der Richtlinie18. Die Neufassung enthält unter anderem eine Reinigungsanforderung von 80 % bezüglich Stickstoff bei ARA mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten (EW; Äquivalent der Schmutzfracht eines Einwoh- ners) und bezüglich organischen Spurenstoffen bei ausgewählten ARA. Dies mit einer Umsetzungsfrist bis 2045. Die Neufassung der Richtlinie verfolgt dieselbe Stossrich- tung wie die hier vorgeschlagene Gesetzesänderung.
14 STUTZ Umweltrecht, Zürich: Rechtsvergleich Grundwasserschutz in der EU, Deutschland, Österreich und Frankreich. Rechtsgutachten vom 13. September 2022, 61. 15 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. 16 STUTZ Umweltrecht, Zürich: Rechtsvergleich Grundwasserschutz in der EU, Deutschland, Österreich und Frankreich. Rechtsgutachten vom 13. September 2022, 56 ff. 17 Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommuna- lem Abwasser, ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. 18 Richtlinie (EU) 2024/3019 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November
2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung), Brüssel, 27. No-
vember 2024ABl. L, 2024/3019, 12.12.2024.
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Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung In den EU-Staaten gibt es vergleichbare Regelungen zur Anschlusspflicht an die Ka- nalisation und Ausnahmemöglichkeiten davon wie in der Schweiz. Dies ist in den Artikeln 3 und 4 der Europäischen Kommunalabwasser-RichtlinieFehler! Textmarke nicht definiert.19 geregelt. Spezifische Ausnahmemöglichkeiten für Landwirtschaftsbetriebe sind nicht EU-weit geregelt und häufig auch nicht im Bundesrecht der EU-Staaten. Einige Bundesländer von EU-Mitgliedstaaten kennen Ausnahmeregelungen für die Mischung mit flüssi- gem Hofdünger (z. B. Vorarlberg AT, Bayern DE). Für die Mischung mit festem Hof- dünger, wie sie in der neuen Regelung vorgesehen ist, sind keine Beispiele aus dem Ausland bekannt.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
Trink- und Grundwasserschutz Die heutige Regelung, wonach die Kantone Zuströmbereiche für verunreinigte oder gefährdete Grundwasserfassungen bezeichnen müssen, wird von der Stufe GSchV auf Stufe Gesetz gehoben. Zusätzlich werden die Kantone verpflichtet, für alle Grund- wasserfassungen von regionaler Bedeutung Zuströmbereiche zu bezeichnen. Dazu wird der neue Artikel 19a zur Bezeichnung von Zuströmbereichen für Grundwasser- fassungen und Grundwasserschutzarealen im GSchG ergänzt. Abwasserreinigung Um die finanziellen Mittel für die Mitfinanzierung des zusätzlichen Ausbaus der Eli- mination von organischen Spurenstoffen auf ARA über die Abwasserabgabe des Bun- des zu äufnen, wird der maximale Abgabesatz von jährlich 9 auf 16 Franken pro an- geschlossene Einwohnerin und Einwohner angehoben. Die Abgabe wird nach der Umsetzung der Massnahmen reduziert. Hierfür wird der Artikel 60b Absatz 2 bis 4 angepasst. Im Weiteren wird die Erhebung der Abwasserabgabe um zehn Jahre bis 2050 verlän- gert. Neu werden den Kantonen Abgeltungen gewährt, wenn mit den Baumassnahmen bis 2045 begonnen wurde. Zu diesem Zweck werden die Artikel 60b Absatz 4 respek- tiv 61a Absatz 2 geändert. Für die neuen Anforderungen an die Reinigungsleistung der ARA hinsichtlich der Elimination von Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen bedarf es kei- ner Anpassungen auf Gesetzesstufe. Der Bundesrat wird diese gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a GSchG auf Verordnungsstufe festlegen (siehe Kapitel 4.2.1). Gewährleistung des Vollzugs beim Trink- und Grundwasserschutz und der Ab- wasserreinigung Damit die Kantone klare zeitliche Vorgaben für den Vollzug erhalten, legt die Rege- lung neu je eine Frist bis 2050 für die Bezeichnung der Zuströmbereiche sowie zur
19 siehe Fussnote 18
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Umsetzung der Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen und Stickstoffverbindungen fest. Für die Bezeichnung der Zuströmbereiche wird zudem bis 2045 ein Zwischenziel definiert. Hierfür werden die Artikel 84a und 84c neu ein- geführt. Da sich der Ausbau der ARA am Erneuerungszyklus orientiert, ist die Vor- gabe von Zwischenzielen in diesem Bereich nicht sinnvoll. Damit die Kantone die Massnahmen über die Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinweg planen und innerhalb der vorgegebenen Zeit umsetzen können, werden in den Artikeln 84b und 84d Bestimmungen zur kantonalen Planung der neuen Massnahmen und eine Berichterstattungspflicht eingeführt. Dies ermöglicht zudem dem Bund, seine Auf- sichtspflicht über den kantonalen Vollzug wahrzunehmen. Damit die Kantone die Ressourcen für die Planung und Durchführung der Arbeiten zur Bezeichnung der Zu- strömbereiche bereitstellen können und die Arbeiten zur Umsetzung der entsprechen- den Regelung rasch angehen, führt Artikel 62d eine befristete Mitfinanzierung durch den Bund ein. Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Das GSchG sieht eine Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanali- sation vor. Diese gilt bisher für Landwirtschaftsbetriebe mit einer erheblichen Anzahl Rinder oder Schweine. Diese Ausnahme wird auf alle Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Bestand an Nutztieren ausgeweitet. Artikel 12 Absatz 4 GSchG wird entsprechend angepasst.
4.2 Umsetzungsfragen
Vollzug Die Kantone sind verantwortlich für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und damit auch für den Vollzug der hier vorgeschlagenen Regelungen. Die Kantone haben den Auftrag, die für ihren Vollzug erforderlichen kantonalen Vor- schriften zu erlassen (Artikel 45 GSchG). Das BAFU als zuständiges Bundesamt be- aufsichtigt den Vollzug (Artikel 46 Absatz 1 GSchG). Die administrative Umsetzung der geplanten Regulierung, insbesondere die Berichterstattung an den Bund, erfolgt soweit möglich mit elektronischen Mitteln. Trink- und Grundwasserschutz Die Pflicht der Kantone zur Bezeichnung der Zuströmbereiche wird neu auf Stufe Gesetz (GSchG) geregelt. Die nötigen Konkretisierungen wird der Bundesrat in der GSchV festlegen. Diese soll gleichzeitig mit der Änderung des GSchG in Kraft treten. Die Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung werden anhand der Vorga- ben des Bundesrechts in der kantonalen Versorgungsplanung für Trinkwasser be- stimmt. Dazu ist vorgesehen, den Begriff «regionale Bedeutung» auf Verordnungs- stufe gemäss nachfolgenden Kriterien zu präzisieren. Eine Grundwasserfassung von regionaler Bedeutung, versorgt einen hohen Bevölkerungsanteil einer Region mit Trinkwasser und weist eine vergleichsweise geringe Anfälligkeit bei längeren Trocken- perioden auf; oder
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stellt bei Ausfall einer Grundwasserressource den Wasserbezug eines ho- hen Bevölkerungsanteils einer Region aus einer hydrologisch unabhängi- gen Wasserressource sicher. Bereits heute legt die GSchV die Anforderungen an die Wasserqualität von Grund- wasser fest. Falls die Anforderungen an das als Trinkwasser genutzte Grundwasser (Anhang 2 Ziffer 22 GSchV) nicht eingehalten sind, ist das Grundwasser verunrei- nigt und die Kantone müssen einen Zuströmbereich bezeichnen. In der GSchV soll neu definiert werden, wann das genutzte Grundwasser gefährdet ist und somit ein Zuströmbereich bezeichnet werden muss. Ein Zuströmbereich muss bezeichnet werden, wenn eine Gefahr einer Verunreinigung aufgrund eines der fol- genden drei Kriterien besteht: wenn mindestens 40 % der Einzugsgebietsfläche einer Grundwasserfas- sung für Ackerbau oder Spezialkulturen genutzt ist. In diesem Fall besteht eine starke Gefahr, dass der Grenzwert für Nitrat im Grundwasser von 25 mg pro Liter überschritten wird und dass Pflanzenschutzmittel- Abbauprodukte in Konzentrationen über 0.1 Mikrogramm pro Liter im Grundwasser auftreten. wenn mindestens 60 % der Einzugsgebietsfläche einer Grundwasserfas- sung Siedlungsfläche ist. In diesem Fall besteht eine starke Gefahr für Belastungen durch organische Spurenstoffe aus Siedlungsgebieten, z. B. aus Bautätigkeiten oder undichten Abwasseranlagen. Bestimmte Anlagen im Zuströmbereich einer Grundwasserfassung setzen Stoffe ein oder frei, welche im Boden nicht abgebaut und nicht genügend zurückgehalten werden. Bei unsachgemässer Handhabung oder bei Ereig- nissen (Störfälle, Unfälle, undichte Leitungen) können solche Stoffe in das Grundwasser gelangen und es verunreinigen. Eine starke Gefahr für Ver- unreinigungen aufgrund von Stoffeinträgen besteht z. B. bei Tankstel- len, ausgewählten Industrie- und Gewerbebetrieben, Golfplätzen, Ablage- rungsstandorten, belasteten Standorten, stark befahrenen Autobahnabschnitten oder Eisenbahnabschnitten mit vielen Gefahrgut- transporten. Die Kantone legen unter Berücksichtigung der konkreten Be- gebenheiten fest, in welchen Fällen ein Zuströmbereich bezeichnet werden soll. In Zuströmbereichen besteht in aller Regel keine Entschädigungspflicht, wenn Ein- schränkungen beim Düngen oder beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln festgelegt werden.20 Eine Entschädigungspflicht würde sich nur ergeben, wenn diese Einschrän- kungen so stark wären, dass sie einer Enteignung gleichkämen (materielle Enteig- nung).
20 STUTZ Umweltrecht, Zürich: Entschädigungspflichten bei Grundwasserschutzzonen und - arealen sowie bei Zuströmbereichen Zu. Rechtsgutachten vom 22. September 2023, 21.
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Abwasserreinigung Der Bundesrat ist beauftragt, die Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in Gewässer festzulegen (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a GSchG). Die bestehenden An- forderungen an die Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer in Anhang 3.1 Ziffer 2 GSchV sollen bezüglich Stickstoffverbindungen und organischen Spuren- stoffen ergänzt werden. Dadurch werden die bis 2050 erforderlichen Massnahmen konkretisiert. Um eine kosteneffiziente Umsetzung zu gewährleisten, werden diese Anforderungen wie bisher in Abhängigkeit der Grössenklasse der ARA definiert. Folgende Anforde- rungen sind vorgesehen und werden bei der Erarbeitung der Änderung der GSchV konkretisiert: - Neue Anforderungen an die Einleitung von Ammonium und Nitrit. Die heutigen Anforderungen an die Einleitung von Ammonium und Nitrit stel- len nicht den technischen Standard der Abwasserreinigung sicher. Heute bestehen für ARA einzig Anforderungen an die Ammoniumeinleitung, so- fern diese zu nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers führt (Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 5 GSchV). Zukünftig sollen alle ARA mit mehr als 1000 Einwohnerwerten (Definition siehe Kapitel 3) diese Anforderungen an die Einleitung von Ammonium erfüllen. Bei ARA unter 1000 Einwohnerwerten soll die heute bestehenden Anforderungen bei nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserqualität bestehen bleiben. Zu- dem soll der Richtwert für Nitrit in einen Grenzwert umgewandelt werden. - Umsetzungsfrist für bestehende Anforderungen. Damit das Vollzugsde- fizit bei etwa 80 ARA betreffend die bereits bestehenden Anforderungen für die Ammoniumeinleitung (siehe Kapitel 1.1.2) rasch behoben wird, wird eine Umsetzungsfrist bis zum Jahr 2035 festgelegt. - Neue Anforderungen an die Elimination des Gesamtstickstoffs für ARA mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten. Entsprechend dem heutigen technisch möglichen Standard wird eine Reduktion der Gesamtstickstoff- menge im Abwasser von 80 % im Jahresmittel für ARA mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten eingeführt. - Anforderungen an die Elimination von organischen Spurenstoffen bei Grenzwertüberschreitungen in Fliessgewässern. Damit durch die Einlei- tung von gereinigtem Abwasser die Grenzwerte von organischen Spuren- stoffen im Gewässer nicht überschritten werden, darf der bezüglich Spuren- stoffe unbehandelte Abwasseranteil in der Regel nicht grösser als 2 % sein. Daher sollen ARA mit mehr als 1000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner Massnahmen zur Elimination der organischen Spurenstoffe tref- fen müssen, falls deren Einleitung von organischen Spurenstoffen zu einem bezüglich organischen Spurenstoffen unbehandelten Abwasseranteil von über 2 % im Gewässer führt. Da dieser Abwasseranteil ein durchschnittsba- sierter Erfahrungswert für die Überschreitung der Grenzwerte ist, wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, im Einzelfall z. B. aufgrund von Mes- sungen zu entscheiden, ob Massnahmen notwendig sind oder nicht. Eben-
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falls Massnahmen ergreifen müssen ARA mit weniger als 1000 angeschlos- senen Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn deren Einleitung von orga- nischen Spurenstoffen zur Überschreitung der Anforderungen gemäss An- hang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Nummer 3 und 4 führen. Die Änderung des GSchG sollen gemeinsam mit den GSchV-Änderungen in Kraft treten. Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Die heute geltende Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisa- tion für Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Rindvieh- oder Schweinebe- stand wird auf alle Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Bestand an Nutz- tieren ausgeweitet. Betroffen sind nur Betriebe, welche sich im Bereich der öffentlichen Kanalisation befinden, wo ein Anschluss nicht erheblich teurer ist als in der Bauzone (siehe Kapitel 6.3.3). Weiter abgelegene Betriebe sind schon heute von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation befreit. Die übrigen Bedingungen, welche für die Ausnahme erfüllt sein müssen, bleiben da- bei unverändert: Ein erheblicher Tierbestand umfasst acht Düngergrossvieheinheiten (DGVE). Dies entspricht ca. 8 Milchkühen, knapp 50 Schafen, 800 Lege- hennen oder 15 Pferden. Die entsprechende Präzisierung in Artikel 12 Ab- satz 3 GSchV wird wie in der Motion 23.4379 gefordert so angepasst, dass sie für alle Nutztierarten und nicht nur für Rinder und Schweine gilt. Die Landwirtschaftsbetriebe müssen eine Mischung des häuslichen Abwas- sers mit dem festen Hofdünger sicherstellen. Das Ausbringen von unver- mischtem häuslichem Abwasser ist weiterhin nicht zulässig (Art. 7 GSchG). In einer Vollzugshilfe werden Vorgaben für das Mischverhältnis zwischen Mist und häuslichem Abwasser ergänzt werden, wie es sie heute schon für das Mischverhältnis zwischen Gülle und häuslichem Abwasser gibt. Der Betrieb muss in der Landwirtschaftszone liegen (Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a GSchG). Der Betrieb muss über eine genügende Lagerkapazität für Hofdünger und häusliches Abwasser verfügen und das Gemisch aus häuslichem Abwasser und Hofdünger auf den eigenen oder gepachteten Nutzflächen verwerten können (Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b GSchG). Mit der neuen Regelung wird das Mischen von häuslichem Abwasser mit festem Hof- dünger ermöglicht. Dies hat auch Auswirkungen auf Landwirtschaftsbetriebe aus- serhalb der öffentlichen Kanalisation, für welche bereits heute keine Anschlusspflicht an die Kanalisation besteht (Gleichbehandlungsgebot). Für sie ergibt sich eine zusätz- liche Möglichkeit für die Beseitigung ihres häuslichen Abwassers. Falls sie über einen genügend grossen Nutztierbestand verfügen, können sie ihr häusliches Abwasser mit dem festen Hofdünger mischen und verwerten. Bisher war dies nur bei flüssigem Hof- dünger möglich.
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Bei flüssigen Düngern besteht gegenüber festen Düngern ein erhöhtes Risiko für Ge- wässerverunreinigungen. Daher darf Mist im Gegensatz zu Gülle in den Grundwas- serschutzzonen S2 und Sh ausgebracht werden. Diese Schutzzonen reichen bis sehr nahe an die Grundwasserfassung heran. Um zu verhindern, dass Keime und Schad- stoffe aus dem mit häuslichem Abwasser vermengten Mist in das Trinkwasser gelan- gen, soll die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81, ChemRRV) an- gepasst werden. In Anhang 2.6 Ziffer 3.3.1 Absatz 2 ChemRRV ist geregelt, dass in den Grundwas- serschutzzonen S2 und Sh flüssige Hof- und Recyclingdünger nicht verwendet werden dürfen. Dieser Verwendungsverbot soll auch für festen Hofdünger gelten, welcher mit häuslichem Abwasser gemischt wurde. Herausforderungen bei der Umsetzung Trink- und Grundwasserschutz Um die Zuströmbereiche fristgerecht zu bezeichnen, müssen die Gewässerschutzfach- stellen der einzelnen Kantone über die erforderlichen personellen und finanziellen Mittel verfügen. Viele Kantone und private Fachbüros haben noch nicht viel Erfah- rung mit der Bezeichnung von Zuströmbereichen. Dies wurde bei der Anpassung der Umsetzungsfrist bis 2050 berücksichtigt. Weiter wird die vom Bund und Kantonen betriebene Plattform Grundwasserschutz am Centre d'hydrogéologie et de géothermie der Université de Neuchâtel (CHYN) diese Arbeiten unterstützen. Diese Plattform wird den kantonalen Vollzug und die Kompetenzen der Fachbüros durch die Erarbei- tung von Umsetzungshilfen, Best practice Beispielen sowie Aus- und Weiterbildungs- angeboten stärken. Die vorliegende GSchG-Änderung stellt mit der Bezeichnung der Zuströmbereiche die notwendige Grundlage bereit, damit die Kantone die Trinkwasservorkommen ef- fektiv schützen können. Eine grosse Herausforderung sehen die Kantone in Arbeiten zur Sanierung von Grundwasserverunreinigungen, welche nach erfolgter Bezeich- nung der Zuströmbereiche folgen. Diese Arbeiten werden nicht durch die vorliegende GSchG-Änderung ausgelöst (siehe Kapitel 1.1.1), diese kann aber helfen, sie umzu- setzen. Bei den verunreinigten Grundwasserfassungen müssen die Kantone innerhalb des Zuströmbereichs die notwendigen Massnahmen anordnen, damit sich die Wasser- qualität verbessert. Die Massnahmen müssen grundeigentümerverbindlich in einem kantonalen Verfahren festgelegt werden, sofern sie nicht über freiwillige Vereinba- rungen umgesetzt werden. Diese Verfahren sind wegen möglichen Einsprachen häu- fig aufwändig und langwierig. Zudem sind Informationen an die Bewirtschafter und Kontrollen notwendig, damit die angeordneten Massnahmen umgesetzt werden. Abwasserreinigung Mit der Anpassung der Stickstoffelimination an den heutigen technischen Standard und dem Ausbau der ARA mit Verfahren zur Spurenstoffelimination stehen die gröss- ten Anpassungen der Abwasserreinigung der letzten Jahrzehnte bevor. Auf Wunsch der Kantone wurde zur Unterstützung der Umsetzung der GSchG-Änderung von 2016 die Plattform «Verfahrenstechnik Mikroverunreinigungen» gegründet. Diese unter- stützt mittels Wissensaufbau und -austausch den aktuellen Ausbau der ARA zur Spu- renstoffelimination, was zu kosteneffizienten Verfahren führte. Diese Plattform soll
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thematisch erweitert werden, damit Kantone, Gemeinden, ARA-Betreiber sowie In- genieur- und Planungsbüros Unterstützung auch bei der Anpassung der Stickstoffeli- mination erhalten. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass das im In- und Ausland vorhandene Wissen allen Akteuren zur Verfügung steht. Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Damit ein Landwirtschaftsbetrieb von der Anschlusspflicht an die Kanalisation befreit werden kann, müssen die Landwirte dem Kanton aufzeigen, wie die geforderte Mi- schung des häuslichen Abwassers mit dem festen Mist erfolgen wird. Es ist denkbar, den festen Mist zu verflüssigen oder strohreichen Mist mit flüssigem häuslichem Ab- wasser zu befeuchten. Zu diesen Möglichkeiten gibt es noch kaum Erfahrungen und ein Stand der Technik fehlt (z. B. zum Mengenverhältnis, zu Rührwerken oder der Vermeidung von Ammoniakverflüchtigung bei Geflügelmist). Zudem können die Kantone kaum oder nur mit grossem Aufwand kontrollieren, ob das häusliche Abwasser vor dem Ausbringen auf das Feld ausreichend mit festem Hofdünger vermischt wurde.
4.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der geplanten Änderung des GSchG sind in Kapitel 6 beschrieben. Die Kosten für die Bezeichnung der Zuströmbereiche sind eine einmalige Investition zur Sicherung der Trinkwasserversorgung. Diese ist notwendig, um das Trinkwasser zu schützen und sicherzustellen, dass die Schweiz auch in Zukunft kostengünstig, de- zentral und aus verschiedenen voneinander unabhängigen Grundwasservorkommen mit Trinkwasser versorgt werden kann, welches keiner aufwändigen Aufbereitung be- darf (siehe Kapitel 1.1.1). Der Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) schätzt den Wiederbeschaffungswert der gesamten Schweizer Wasserversorgungsinf- rastruktur auf 58 Milliarden Franken. Die zusätzliche Investition in diese Infrastruktur für die Bezeichnung der Zuströmbereiche machen rund 0.25 % dieses Werts aus (siehe Kapitel 6.2.1). Mit den Investitionen in den Ausbau der ARA werden der aktuelle technischen Stan- dard umgesetzt und negative Auswirkungen auf Gewässer und Klima reduziert. Das Kosten-Nutzenverhältnis ist positiv (siehe Kapitel 6.3.2). Durch die Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung entstehen dem Bund und den Kantonen keine Kosten (siehe Kapitel 6.1.3 und 6.2.1).
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 12 Abs 4 In Artikel 12 Absatz 4 GSchG werden die Begriffe «Rindvieh- und Schweinebestand» durch «Nutztierbestand» ersetzt und der Begriff «Gülle» durch «Hofdünger». Damit werden alle Landwirtschaftsbetriebe von der Anschlusspflicht an die öffentliche Ka- nalisation befreit, die über einen erheblichen Bestand an Nutztieren verfügen. Dies
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unabhängig davon, ob bei der Haltung dieser Nutztiere flüssiger oder fester Hofdün- ger anfällt. Ein erheblicher Nutztierbestand liegt unverändert dann vor, wenn er min- destens 8 Düngergrossvieheinheiten umfasst.
Art. 14 Abs 4, 5 und 6 Artikel 14 Absatz 4, 5 und 6 enthalten in der französischen und italienischen Version offensichtliche Übersetzungsfehler, welche mit der vorliegenden Revision korrigiert werden. Die deutsche Fassung von Artikel 14 Absatz 4, 5 und 6 bleibt unverändert. In der deutschen Version von Artikel 14 Absatz 4 steht im ersten Satz «ha Nutzflä- che». Der in der italienischen Version verwendete Begriff «ettaro» ist daher mit «ettaro di superficie utile» zu übersetzen. Im zweiten Satz wird in der deutschen Fas- sung der Begriff Hofdünger verwendet. Der in der italienischen Fassung verwendetet Begriff «concime» ist daher mit «concime di fattoria» zu ersetzen. In der deutschen Version von Artikel 14 Absatz 5 umfasst der Begriff «Dünger» (wie in Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Düngerverordnung [SR 916.171; DüV] definiert) insbeson- dere Hofdünger, aber auch Recyclingdünger wie flüssige oder feste Produkte aus der Vergärung, die auf dem Betrieb mit Nutztierhaltung anfallen. Der in der französischen Fassung verwendete Begriff «engrais de ferme» ist daher zu eng. Neu soll nur noch der Begriff «engrais» verwendet werden. Der in der deutschen Fassung von Artikel 14 Absatz 6 GSchG verwendete Begriff «Bodenbelastbarkeit» beschreibt die höchstmögliche Nährelementmenge, die noch gedüngt werden darf, ohne dass Gewässer konkret gefährdet werden (Rückhaltever- mögen; BAFU und BLW, 2012: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft. Teilrevidierte Ausgabe 2021. Umwelt-Vollzug Nr. 1225: 53 S.).
Der deutsche Begriff «Bodenbelastbarkeit» wurde versehentlich in der französischen Fassung mit «charge du sol en polluants» und in der italienischen Fassung mit «la capacità del suolo di sopportare aggravi inquinanti» übersetzt. Hofdünger oder Gär- reste stellen keinen Bodenschadstoffe sondern -nährstoffe dar. Neu soll daher «Bo- denbelastbarkeit» in der französischen Fassung von Artikel 14 Absatz 6 mit «la capa- cité de rétention du sol» und in der italienischen Fassung mit «capacità di ritenzione del suolo» übersetzt werden.
Art. 19 a (neu) Zuströmbereiche für Grundwasserfassungen und Grundwasserschutzareale Absatz 1 verpflichtet die Kantone, für Grundwasserfassungen von öffentlichem Inte- resse (Trinkwasserfassungen) den Zuströmbereich zu bezeichnen, wenn a) die Grundwasserfassung von regionaler Bedeutung ist; oder b) das genutzte Grundwasser einer Grundwasserfassung durch Stoffe, die im Boden nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, verunreinigt oder ist; oder
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c) das genutzte Grundwasser durch solche Stoffe gefährdet wird Mit dem Buchstaben a) erweitert sich die bisherige Pflicht zur Bezeichnung eines Zu- strömbereichs um Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung, sofern diese nicht verunreinigt oder gefährdet sind. Im Kapitel 4.2.1 wird ausgeführt, unter wel- chen Gesichtspunkten die Kantone festlegen, welche Grundwasserfassungen zu dieser Kategorie zählen. Für die unter b) und c) genannten Grundwasserfassungen müssen die Kantone bereits heute einen Zuströmbereich bezeichnen (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c GSchV). Die Kantone prüfen anhand von Wasseranalysen und dem Vergleich mit den Grenz- werten gemäss Anhang 2 Ziffer 2 GSchV, ob das Grundwasser verunreinigt ist. In der GSchV soll neu konkretisiert werden, wann das genutzte oder zur Nutzung vorgese- hene Grundwasser als gefährdet gilt (siehe dazu Ziffer 4.2.1). Keine Pflicht zur Bezeichnung eines Zuströmbereichs besteht, wenn das Grundwasser durch Keime oder leicht abbaubare Stoffe (z. B. Mineralöle) verunreinigt wird. Gegen solche Verunreinigungen genügen Massnahmen innerhalb der Grundwasserschutzzo- nen, welche eine geringere Ausdehnung haben als der Zuströmbereich. Absatz 2 legt fest, dass kein Zuströmbereich bezeichnet werden muss, wenn der Ein- satz des Stoffes, welcher die Verunreinigung verursacht, bereits schweizweit verboten ist (z. B. durch die Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe Chlorothalonil oder S-Metolach- lor). In diesen Fällen wurden die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Trink- wassers bereits flächendeckend getroffen und müssen nicht spezifisch für die Zu- strömbereiche ergriffen werden. Die Lebensmittelgesetzgebung enthält Vorschriften zur Anordnung von Massnahmen, um dennoch eine sichere Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Für die Ermittlung der Ausdehnung des Zuströmbereichs musste bisher die Wasser- menge berücksichtigt werden, welche höchstens entnommen werden darf. Diese Was- sermenge (konzessionierte Menge) entspricht häufig einem Vielfachen dessen, was jemals tatsächlich genutzt wird und führte zu unnötig grossen Zuströmbereichen. Neu soll in Anhang 4 Ziffer 113 GSchV geregelt werden, dass die langfristig geför- derte Grundwasser- bzw. austretende Wassermenge (Quellschüttung) der Grundwas- serfassung berücksichtigt werden muss. Mit der neuen Regelung werden die Zuström- bereiche kleiner. Ein Zuströmbereich gilt als bezeichnet, wenn er in der Gewässerschutzkarte eingetra- gen ist (vgl. Artikel 30 GSchV). Die Gewässerschutzkarte ist behördenverbindlich. Absatz 3 regelt die Zuströmbereiche für Grundwasserschutzareale. Ein Grundwasser- schutzareal ist ein Gebiet, welches der Kanton für eine zukünftige Grundwassernut- zung sichert (Artikel 21 GSchG). Es verhindert insbesondere, dass eine Überbauung eine spätere Grundwasserfassung verunmöglicht. Nach geltendem Verordnungsrecht sind die Kantone verpflichtet, den Zuströmbereich eines Grundwasserschutzareals zu bezeichnen, wenn das Grundwasser darin durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden oder wenn die konkrete Gefahr dazu besteht (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c). Neu liegt es gemäss Absatz 3 im Ermessen der Kantone, ob sie für Grundwasserschutzareale
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einen Zuströmbereich bezeichnen, wenn das Grundwasser durch Stoffe, die nicht ge- nügend abgebaut oder zurückgehalten werden, verunreinigt ist oder gefährdet wird. Die Kantone sind bereits heute verpflichtet, gegen Grundwasserverunreinigungen in einem Grundwasserschutzareal vorzugehen (Artikel 47 GSchV). In der Regel ist bei einem Grundwasserschutzareal nicht bekannt, wo eine oder mehrere Grundwasserfas- sung in Zukunft realisiert und wieviel Grundwasser gefördert werden wird. Damit fehlen die nötigen Angaben, um einen Zuströmbereich genau zu bestimmen. Die Kan- tone sollen daher im Einzelfall entscheiden können, ob die Bezeichnung eines Zu- strömbereichs zweckmässig ist, um gegen Grundwasserverunreinigungen vorzuge- hen. Der Erlass von Vorschriften zum qualitativen Gewässerschutz ist ausschliesslich in der Kompetenz des Bundes (Art. 76 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV)21). Es besteht für die Kantone keine Möglichkeit weitergehende Nutzungseinschränkungen anzu- ordnen. Absatz 3 ist daher notwendig, damit den Kantonen die Möglichkeit offen steht, für ein Grundwasserschutzareal einen Zuströmbereich zu bezeichnen. Absatz 4 ermöglicht es dem Bundesrat, die notwendigen Konkretisierungen auf Ver- ordnungsstufe vorzunehmen.
Art. 44 Abs 2 Artikel 44 Absatz 2 enthält in der französischen Version einen offensichtlichen Über- setzungsfehler, welcher mit der vorliegenden Revision korrigiert wird. Die deutsche und die italienische Fassung von Artikel 44 Abs. 2 bleiben unverändert. In der deutschen Version von Artikel 44 Absatz 2 steht unter Buchstabe b «unterhalb des Grundwasserspiegels bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet». Der in der französischen Version verwendete Ausdruck «au-dessous du niveau des nappes souterraines exploitées» ist daher mit «au-dessous du niveau d’une nappe souterraine qui, en raison de la quantité et de la qualité de l'eau, est exploitable” zu übersetzen.
Art. 60b Abs. 2, 3 und 4 Absatz 2 legt neu fest, dass ARA, die Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen umgesetzt haben, eine reduzierte Abgabe entrichten müssen. Bisher sah der Absatz 2 nach Umsetzung der Massnahmen eine Befreiung von der Abgabe vor, was einer Reduktion der Abgabe um 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner gleichkam. Diese Reduktion um 9 Franken pro angeschlossene Einwoh- nerin und Einwohner wird beibehalten als Ausgleich für die höheren Betriebskosten aufgrund der Spurenstoffelimination22. So ist vorgesehen, dass der Bundesrat auf Ver- ordnungsstufe den jährlich zu erhebenden Abgabesatz auf 16 Franken pro angeschlos- sene Einwohnerin und Einwohner festlegt und nach Umsetzung der Massnahme einen
21 SR 101 22 13.059 Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzie- rung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) vom 26. Juni 2013
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um 9 Franken reduzierten Abgabesatz von 7 Franken pro angeschlossene Einwohne- rin und Einwohner und Jahr erhebt. ARA die bereits unter dem bestehenden Recht Massnahmen ergriffen haben, müssen somit neu den reduzierten Abgabesatz von 7 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner und Jahr entrichten. Der in Absatz 3 festgelegte maximale Abgabesatz wird von 9 Franken auf 16 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner und Jahr erhöht, um die notwendige Erhöhung des zu erhebenden Abgabesatzes in der GSchV zu ermöglichen. Bereits nach bestehendem Recht delegiert Absatz 4 die Festlegung der Höhe des Ab- gabesatzes an den Bundesrat. Neu wird Absatz 4 dahingehen präzisiert, dass auch die Festlegung der Höhe der in Absatz 2 neu eingeführte Reduktion der Abgabe nach Umsetzung der Massnahmen an den Bundesrat delegiert wird. Wie bereits oben aus- geführt ist vorgesehen, dass der Bundesrat in der GSchV die Höhe des Abgabesatzes auf 16 Franken und die Reduktion auf 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner und Jahr festlegt. Zudem wird die Frist zur Erhebung der Abgabe ge- genüber heute um 10 Jahre bis Ende 2050 verlängert. Dies erlaubt die Finanzierung des Ausbaus innerhalb der Frist zur Umsetzung der Massnahmen bis Ende 2050 ge- mäss Artikel 84a.
Art. 61a Abs. 2 Absatz 2 legt fest, dass Abgeltungen nur gewährt werden, wenn mit der baulichen Umsetzung der notwendigen Massnahmen spätestens bis 31. Dezember 2045 begon- nen wurde. Bisher wurden Abgeltungen gewährt, wenn der Baubeginn bis 31. Dezem- ber 2035 erfolgte. Die Verlängerung um 10 Jahre ergibt sich aus der Abgabeverlän- gerung in Artikel 60b Absatz 4.
Art. 62d (neu) Finanzhilfen für die Bezeichnung der Zuströmbereiche von Grundwasserfassungen Gemäss Absatz 1 beteiligt sich der Bund an den Arbeiten zur Planung und Bezeich- nung der Zuströmbereiche von Grundwasserfassungen, um die Bezeichnung der Zu- strömbereiche wie in der Motion 20.3625 gefordert zu beschleunigen. Die Finanzhil- fen für die kantonale Planung werden gewährt, wenn diese innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden GSchG-Änderung beim Bund eingereicht wird (Buchstabe a). Finanzhilfen für die Bezeichnung der Zuströmbereiche werden ge- währt, sofern die Arbeiten ab dem 1. Januar 2020 und bis spätestens 31. Dezember
2041 durchgeführt worden sind (Buchstabe b).
Ein Zuströmbereich gilt als bezeichnet, wenn dieser in der Gewässerschutzkarte des Kantons eingetragen ist. Die Kantone stellen jährlich einen Antrag auf Finanzhilfen. Die rückwirkenden Finanzhilfen beantragen die Kantone auf Basis der Planung zur Bezeichnung der Zuströmbereiche gemäss Art. 84d, in welcher sie die seit 1. Januar
2020 ausgeführten Arbeiten aufführen. Die Finanzhilfen werden den Kantonen ohne
Programmvereinbarung gewährt. Sie werden nur geleistet, wenn die vorgesehene Lö- sung auf einer zweckmässigen Planung beruht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet und dem Stand der Technik entspricht sowie wirtschaftlich ist. Für die Planung und Bezeichnung der Zuströmbereiche von Grundwasserschutzarealen ge- währt der Bund keine Finanzhilfen.
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Gemäss Absatz 2 beträgt die Finanzhilfe des Bundes an die Arbeiten zur Planung und Bezeichnung der Zuströmbereiche maximal 40 %. Die Finanzierung wird degressiv ausgestaltet. Die konkrete Ausgestaltung wird in der GSchV festgelegt werden. In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten betragen die Finanzhilfen 40 %. Ab dem vierten Jahr nach dem Inkrafttreten wird der Finanzhilfesatz um jeweils zwei Prozentpunkte pro Jahr verringert. Um eine rasche Umsetzung zu fördern, soll das Jahr massgeblich sein, in dem die Arbeiten abgeschlossen werden. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite. Die im Vergleich zur Abschlussfrist (2050) um neun Jahre kürzere Finanzierungsfrist (bis 2041) und die rückwirkende und degressiv ausgestaltete Finanzierung nehmen den Willen der Motion auf, eine rasche Umsetzung zu fördern. Zudem entstehen in den ersten Jahren der Umsetzung mutmasslich höhere Kosten, weil das für die Arbei- ten notwendige Wissen insbesondere bei den Fachbüros noch erarbeitet werden muss. Die degressive Ausgestaltung dient auch dazu, diese höheren Initialkosten abzufe- dern. Ein Zuwarten der Kantone (First-Mover Disadvantage) soll sich nicht lohnen und wäre nicht im Sinne der Motion. Gemäss Absatz 3 müssen die Gesuche für Finanzhilfen bis zum 31. Dezember 2037 eingereicht werden. Da die Ermittlung eines Zuströmbereiches bis zu drei Jahre dau- ern kann, müssen die Gesuche bis spätestens vier Jahre vor Ablauf der Finanzierungs- frist beim Bund eingereicht werden, um den fristgerechten Abschluss dieser Arbeiten und auch die Arbeiten der Verwaltung sicherzustellen.
Art. 64 Abs. 3 Artikel 64 Absatz 3 ist aufzuheben. Die Frist zur Gewährung von Abgeltungen für die Erstellung kantonaler Inventare für Wasserversorgungsanlagen ist seit 1. November
2010 abgelaufen.
4. Abschnitt: Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen und
Stickstoffeinträgen
Art. 84a (neu) Umsetzungsfrist Artikel 84a legt fest, dass die erforderlichen Massnahmen zur Beseitigung von orga- nischen Spurenstoffen und zur Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Einlei- tung von Stickstoffverbindungen auf ARA bis zum 31. Dezember 2050 umgesetzt werden müssen. Die genauen Anforderungen bezüglich der Einleitung von organi- schen Spurenstoffen und Stickstoffverbindungen aus ARA werden auf Verordnungs- ebene geregelt. Die Kantone sind für die fristgerechte Umsetzung der erforderlichen Massnahmen verantwortlich. Die Einhaltung der Anforderungen wird nicht direkt mit Inkrafttreten der Gesetzgebung verlangt, sondern erfolgt entsprechend der kantonalen Planung nach Artikel 84b und gestützt auf die durch den Kanton verfügten Anpassun- gen der Einleitbewilligungen.
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Art. 84b (neu) Planung und Berichterstattung Absatz 1 verpflichtet die Kantone, eine Planung für alle Abwasserreinigungsanlagen in ihrem Gebiet zu erstellen. In dieser Planung legen die Kantone die erforderlichen Massnahmen bei ARA fest, um die Reinigungsanforderungen bezüglich Stickstoff- verbindungen und organischen Spurenstoffen einzuhalten und koordinieren die Mas- snahmen der ARA. Zudem legen sie für jede ARA den letztmöglichen Zeitpunkt der Umsetzung der Massnahmen nach Dringlichkeit betreffend Gewässerschutz fest, wo- bei Aspekte wie Sanierungs- und Erneuerungszyklen sowie die Grösse der ARA be- rücksichtigt werden sollen. Die Kantone sollen im Rahmen der Planung regionale Zusammenschlüsse von ARA prüfen, um bezüglich Gewässerschutz und Kosteneffizienz optimale Massnahmen festzulegen. In kantonsübergreifenden Einzugsgebieten stimmen die Kantone die Massnahmen mit den betroffen Nachbarkantonen ab. Es ist geplant den Mindestinhalt der kantonalen Planung in einer Vollzugshilfe zu konkretisieren. Absatz 2 legt fest, dass die Kantone die Planung bis spätestens zwei Jahre nach In- krafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung beim Bund einreichen müssen. Absatz 3 bestimmt, dass die Kantone den Bund alle vier Jahre über den Umsetzungs- stand der kantonalen Planung informieren müssen. Das erste Mal sechs Jahre nach dem in Krafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung. Es ist vorgesehen, den Min- destinhalt der kantonalen Berichterstattung in einer Vollzugshilfe zu konkretisieren. Um den Vollzugsaufwand durch Bund und Kantonen gering zu halten, soll die Be- richterstattung automatisiert erfolgen, beispielsweise im Rahmen der bereits etablier- ten minimalen Geodatenmodelle (MGDM).
5. Abschnitt: Massnahmen zur Bezeichnung der Zuströmbereiche
Art. 84c (neu) Umsetzungsfrist Die Bezeichnung der Zuströmbereiche erfolgt zeitlich gestaffelt. In einem ersten Schritt bezeichnen die Kantone bis spätestens 2045 die Zuströmbereiche für Grund- wasserfassungen von regionaler Bedeutung sowie für Grundwasserfassungen, welche verunreinigt sind. Im Anschluss bezeichnen die Kantone bis spätestens 2050 die übrigen Zuströmberei- che von Grundwasserfassungen. Das sind diejenigen, welche stark gefährdet sind (Ka- pitel 4.2.1). Für die Zuströmbereiche von Grundwasserschutzarealen besteht keine Umsetzungsfrist, da die Kantone nicht verpflichtet sind, diese zu bezeichnen.
Art. 84d (neu) Planung und Berichterstattung Die Absätze 1 und 2 legen fest, dass die Kantone eine Planung zur Bezeichnung der Zuströmbereiche von Grundwasserfassungen erstellen und diese bis spätestens zwei Jahre ab Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung dem Bund einreichen. Es ist vorgesehen, den Mindestinhalt der kantonalen Planung in einer Vollzugshilfe zu konkretisieren.
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Absatz 3 legt die Berichterstattungspflicht der Kantone an den Bund fest. Die erste Berichterstattung erfolgt sechs Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesän- derung und danach alle vier Jahre. Auch der Mindestinhalt der Berichterstattung soll in einer Vollzugshilfe konkretisiert werden. Die Berichterstattung erfolgt möglichst webbasiert und mit geringem Aufwand für die Kantone.
6 Auswirkungen
Nachfolgend werden die Auswirkungen der Gesetzesänderungen für den Trink- und Grundwasserschutz, die Abwasserreinigung sowie die Lockerung der Anschluss- pflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung ausführlich beschrieben. Für den Bereich Trink- und Grundwasserschutz hat das BAFU eine volkswirtschaft- liche Beurteilung (VOBU) in Auftrag gegeben23. Die Ausführungen in den folgenden Kapiteln fassen unter anderem die Ergebnisse dieser Beurteilung zusammen. In einem Punkt unterscheiden sich die Annahmen in der VOBU allerdings von der vorliegenden Gesetzesänderung: Dies betrifft die Regelung, wie lange und zu welchem Anteil der Bund die Bezeichnung der Zuströmbereiche mitfinanziert. Um dem Willen der Mo- tion besser zu entsprechen, wurde die Mitfinanzierung durch den Bund so ausgestaltet, dass sie eine beschleunigende Wirkung hat. Die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen in der VOBU entspricht daher nicht den erwarteten Auswirkungen der Ge- setzesänderung. Die in der VOBU hergeleiteten Gesamtkosten hingegen behalten ihre Gültigkeit.
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Trink- und Grundwasserschutz Die Planung zur Bezeichnung der Zuströmbereiche kostet schweizweit über den ge- samten Zeitraum insgesamt schätzungsweise 11 Millionen Franken und die Ermitt- lung der Ausdehnung der Zuströmbereiche 130 Millionen Franken. Der Bund beteiligt sich mit maximal 40 % an den anrechenbaren Kosten der Kantone. Die Mehrkosten für den Bund aufgrund der Finanzhilfen belaufen sich auf schät- zungsweise 28,5 Millionen Franken über den gesamten Zeitraum. Davon fallen grob geschätzt 24 Millionen Franken an für die Ermittlung der Ausdehnung der Zuström- bereiche, die bis 2041 bezeichnet werden (ca. 2,2 Millionen jährlich über 11 Jahre). Zusätzlich fallen 4,5 Millionen Franken für die kantonale Planung innerhalb von 2 Jahren an (ca. 2,25 Millionen Franken jährlich 2029-2030). Im Eigenbereich des Bundes belaufen sich die personellen Auswirkungen auf 2 Vollzeitäquivalente (VZÄ) bis 2050. Diese werden insbesondere benötigt, um die kantonalen Planungen zu prüfen und die Gesuche um Finanzhilfen zu bearbeiten. Weiter werden die Kantone fachlich beraten und Vollzugshilfsmittel bereitgestellt. Hinzu kommen während der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten rund 400 000 Fran- ken jährlich für Sachaufwand zur Sicherstellung des Vollzugs und die finanzielle Un- terstützung der Plattform Grundwasserschutz (Erarbeitung von Grundlagen für den
23 Infras, Holinger, 2024: Volkswirtschaftliche Beurteilung der Motion 20.3625 «Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche»
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Vollzug wie z. B. Best Practice Beispiele, Wissensaufbau und Wissensaustausch zu hydrogeologischen Methoden zur Bemessung der Zuströmbereiche).
Tabelle 3: Abschätzung der jährlichen Finanzhilfen des Bundes im Bereich Trink- und Grundwasserschutz und Höhe des Finanzhilfesatzes
Jahr Finanzhilfe für die Finanzhilfe für die Höhe des Finanzhilfe- Kantonale Planung Bezeichnung der satzes Zuströmbereiche Zuströmbereiche Mio CHF Mio CHF % der anrechenbaren Kosten 2029 2.25 0 40 2030 2.25 0 40
2031 0 3.4 (rückwirkende 40
Finanzierung) 2032 0 1.9 38 2033 0 1.9 36 2034 0 2.3 34 2035 0 2.2 32 2036 0 2.3 30 2037 0 2.1 28 2038 0 2.0 26 2039 0 2.0 24 2040 0 1.9 22 2041 0 2.0 20 2042-2050 0 0 0 Total 4.5 24
Zusätzlich kann die Vorlage dazu führen, dass die Kantone vermehrt Gewässerschutz- projekte zur Nitratsanierung nach Artikel 62a GSchG umsetzen (siehe Kapitel 1.1.1). Die damit verbundenen Kosten sind der Behebung des Vollzugsdefizits geschuldet und werden nicht durch die geplante GSchG-Änderung ausgelöst. Die Kosten für die Gewässerschutzprojekte nach Artikel 62a werden zu einem grossen Teil vom Bund (Bundesamt für Landwirtschaft, BLW) finanziert. Bei der Einführung des Artikels 62a in das GSchG budgetierte der Bund für das Gewässerschutzprogramm Abgeltun- gen von 60 Millionen Franken pro Jahr. Es wurden jedoch deutlich weniger Gewäs- serschutzprojekte umgesetzt. Bei einer konsequenten Umsetzung der seit 1998 gel- tenden Gesetzesbestimmungen würden jährlich rund 40 Millionen Franken für
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schätzungsweise 400 zusätzliche Gewässerschutzprojekte gegen die Nitratverunreini- gungen aufgewendet – unter der Voraussetzung, dass die nötigen Mittel vorhanden sind. Die Bearbeitung der zusätzlichen Gewässerschutzprojekte führte zudem zu ei- nem höheren Personalaufwand beim BLW.
Abwasserreinigung Die personellen Auswirkungen für den Bund belaufen sich auf rund 3 VZÄ. Diese werden bei der Umsetzung der Massnahmen zur Elimination von organischen Spu- renstoffen benötigt, insbesondere zur Prüfung und Abgeltung der kantonalen Planun- gen und Berichterstattungen, zur Prüfung und Abgeltung der Ausbauprojekte, zur Er- hebung und Verwaltung der Abwasserabgabe sowie zur Erfolgskontrolle und Sicherstellung des effizienten Einsatzes der Finanzmittel. Die 3 VZÄ werden für den Bund haushaltsneutral aus dem Ertrag der Abwasserabgabe finanziert. Die Vorlage wird für den Bund haushaltsneutral umgesetzt. Die Finanzierung der Massnahmen zur Elimination der Stickstoffverbindungen erfolgt wie gesetzlich vor- gesehen verursachergerecht über die kommunalen Abwassergebühren. Die Massnah- men zur Spurenstoffelimination werden für den Bund kostenneutral mit dem Ertrag aus der Abwasserabgabe mitfinanziert. Mit der vorgesehen Anpassung des Abgabe- satzes werden die Kosten zur Mitfinanzierung des zusätzlichen Ausbaus der Spuren- stoffelimination gedeckt. Die geschätzten Ausgaben zur Mitfinanzierung des zusätzlichen Ausbaus bis 2050 belaufen sich auf rund 1,1 Milliarden Franken. Zum Vergleich: Der finanzielle Um- fang der Ausgaben für das laufende Ausbauprogramm beträgt insgesamt rund 1 Mil- liarde Franken. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird voraussichtlich 2029 in Kraft treten. Der Abgabesatz wird so festgelegt, dass der Vermögensstand der zweckgebundenen Spe- zialfinanzierung Ende 2050 null Franken beträgt. Der Vermögensstand wird gemäss der aktuellen Planung Ende 2028 rund 137 Millionen Franken betragen. Ab 2029 soll der maximale Abgabesatz von jährlich 16 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner erhoben werden. Die durchschnittlichen Einnahmen bis im Jahr 2050 werden rund 67 Millionen Franken pro Jahr betragen, die durchschnittlichen Ausga- ben rund 73 Millionen Franken pro Jahr. Mit der erwarteten Entwicklung der Kosten kann der Abgabesatz voraussichtlich ab 2040 schrittweise reduziert werden. Sollten die durchschnittlichen Ausgaben höher ausfallen als geschätzt, beispielsweise aufgrund eines unerwarteten Teuerungsan- stiegs, erfolgt die Reduktion der Abwasserabgabe zu einem späteren Zeitpunkt. Die Anpassung des Abgabesatzes wird nach einer Umsetzungsphase von 10 Jahren ge- prüft. Die Abwasserabgabe des Bundes ist bis zum Jahr 2050 befristet und wird nicht verzinst.
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Tabelle 4: Auswirkungen auf erwartete Einnahmen und Vermögensstand der Abwas- serabgabe des Bundes
Jahr Erwartete Erwartete Ausga- Vermögensstand Einnahmen ben für Abgel- der Spezialfinan- tungen zierung Mio CHF Mio CHF Mio CHF
2029 105 90 152 2030 102 90 164 2031 100 90 174 2032 92 90 176 2033 87 90 173 2034 85 90 168 2035 84 90 162 2036 81 80 163 2037 81 80 164 2038 81 80 165 2039 80 70 175 2040 60 70 165 2041 60 70 155 2042 60 70 145 2043 60 70 135 2044 60 70 125 2045 60 70 115 2046 41 50 106 2047 30 50 86 2048 30 50 66 2049 30 50 46 2050 4 50 0 Total 1473 1610
Im laufenden Ausbauprogramm zur Elimination der organischen Spurenstoffe werden Arbeiten von gesamtschweizerischem Interesse zur Erfolgskontrolle, zur technischen Weiterentwicklung und zur Förderung des Wissensaustausches zwischen Forschung,
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Vollzug und Praxis in der Höhe von maximal 200 000 Franken pro Jahr haushalts- neutral aus dem Abgabeertrag finanziert. Diese Praxis hat sich als wichtiges Element zur Unterstützung der Kantone und der Branche sowie zu Sicherstellung eines effi- zienten Einsatzes der Erträge aus der Abwasserabgabe erwiesen. Um diese Vollzugs- unterstützung zu stärken, wird die Finanzierung bis 2050 weitergeführt und auf maxi- mal 400 000 Franken pro Jahr erhöht und auch zur Mitfinanzierung der Plattform «Verfahrenstechnik Mikroverunreinigungen» genutzt (siehe Kapitel 4.2.2Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Finanzierung erfolgt weiterhin haushaltsneutral aus dem Abgabeertrag.
Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Die geplante Änderung in diesem Bereich hat keine Auswirkungen auf den Bund.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Kantone Trink- und Grundwasserschutz Die Vorlage unterstützt die Kantone bei der Sicherung der Trinkwasservorkommen für die Zukunft. Nach der Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung kennen alle Kantone ihre Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung, sowie die verunrei- nigten und gefährdeten Grundwasserfassungen und haben deren Zuströmbereiche be- zeichnet. Die Kantone wissen dadurch, in welchem Gebiet sie Sanierungsmassnah- men veranlassen müssen. Sind die Zuströmbereiche bezeichnet, können kantonale Vollzugsbehörden bei Unfällen oder undichten Leitungen in einem Zuströmbereich rasch reagieren, weil unmittelbar klar ist, ob eine Grundwasserfassung gefährdet ist. Die finanziellen Auswirkungen für einen einzelnen Kanton hängen davon ab, wie viele Grundwasserfassungen im Kantonsgebiet betroffen sind. Um die Vorgaben frist- gerecht zu erfüllen, muss ein Kanton zwischen einem und zehn Zuströmbereichen jährlich bezeichnen. Die durchschnittlichen Kosten für die Ermittlung der Ausdeh- nung eines Zuströmbereichs betragen 85 000 Franken. Der Kantonsanteil hängt von der Höhe des degressiv ausgestalteten Finanzhilfesatzes ab und liegt zwischen 50 000 und 85 000 Franken. Schweizweit werden die Kosten für die Bezeichnung von rund 1500 Zuströmberei- chen bis 2050 - nach Abzug der Finanzhilfen des Bundes - auf rund 106 Millionen Franken geschätzt (5.3 Millionen jährlich über 20 Jahre). Die Kosten für die kantonale Planung werden nach Abzug des Bundesbeitrags für alle Kantone gemeinsam auf rund 6,5 Millionen Franken geschätzt (ca. 3,25 Millionen Franken jährlich über 2 Jahre). Die Planungskosten pro Kanton unterscheiden sich stark. Sie hängen von der Anzahl Grundwasserfassungen im Mittelland und den grossen Talebenen sowie von den be- reits vorhandenen Daten ab.
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Die personellen Auswirkungen auf die Kantone sind ebenfalls abhängig von der Grösse und Betroffenheit des einzelnen Kantons. Sie werden auf zwischen 0,1 bis 2 VZÄ pro Kanton geschätzt, welche bis 2050 anfallen. Sie ergeben sich vor allem durch die Planung und Begleitung der Arbeiten zur Bezeichnung der Zuströmberei- che, die Nachführung der Gewässerschutzkarten und jährliche Abrechnungen mit dem Bund. Indirekte Auswirkungen entstehen für die Kantone, falls die Vorlage wie gewünscht auf die Behebung bestehender Vollzugsdefizite bei Grundwasserfassungen mit ver- unreinigtem Grundwasser hinwirkt. Hierbei handelt es sich aber um Kosten, welche nicht auf die vorgeschlagene Gesetzesänderung, sondern auf ein bestehendes Voll- zugsdefizit zurückzuführen sind. Die Kosten dafür (inklusive Verwaltungsaufwand) werden auf insgesamt etwa 30 Millionen Franken jährlich für alle Kantone geschätzt. Dies beinhaltet die Kantonsanteile für 400 Gewässerschutzprojekte nach Artikel 62a GSchG sowie Beratungsmassnahmen in 400 Fällen bei geringfügigen Grenzwertüber- schreitungen, welche vollumfänglich durch den Kanton bezahlt werden. Abwasserreinigung Die personellen Auswirkungen für die Kantone sind abhängig von der Betroffenheit des Kantons und werden auf zwischen 0,1 und 0,5 VZÄ geschätzt, insbesondere für die Planung, die Begleitung der Umsetzung von Massnahmen sowie die Beratung der Inhaber der ARA. Hinzu kommen die Kosten für die Erarbeitung der kantonalen Pla- nungen, welche für alle Kantone gemeinsam auf 1,2 bis 2,5 Millionen Franken ge- schätzt wird. Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Aufgrund der Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG müssen die Kantone kon- trollieren, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation erfüllt sind. Die nötigen Kontrollen, ob auf einem Betrieb das häusliche Abwasser genügend mit dem Hofdünger gemischt wurde, liegt in der Ver- antwortung der Kantone. Dazu gibt es bisher kaum Erfahrungen und ein Stand der Technik fehlt (siehe Kapitel 4.2.2). Zudem müssen die Kantone kontrollieren, dass die angepassten Vorgaben der ChemRRV umgesetzt werden und in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh kein Mist ausgebracht wird, welcher mit häuslichem Abwasser befeuchtet wurde, (siehe Kapitel4.2.1). Der personelle Mehraufwand für die Kantone hängt davon ab, wie viele Betriebe von der neuen Regelung Gebrauch machen, wird aber aufgrund der geringen Anzahl be- troffener Betriebe als gering eingeschätzt.
Gemeinden Trink- und Grundwasserschutz Die Wasserversorger sind in der Regel im Besitz der Städte und Gemeinden. Dank der Zuströmbereiche haben die Wasserversorger weniger Aufwand für ein besseres Risikomanagement der Gefahren, welche für ihre Wasserressourcen bestehen. Dies verlangt das Lebensmittelrecht.
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Sie profitieren zudem von einem verbesserten Schutz ihrer Trinkwasservorkommen aufgrund von Artikel 27 Absatz 1bis GSchG (siehe dazu Kapitel 6.3.1). Durch die Be- schränkung bestimmter Pflanzenschutzmittel in Zuströmbereichen ist in Zukunft si- chergestellt, dass im Trinkwasser keine Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln in erhöhten Konzentrationen vorkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Abbau- produkt als möglicherweise gesundheits- oder umweltgefährdend eingestuft ist oder nicht. Somit können sich Fälle wie bei Chlorothalonil und S-Metolachlor nicht mehr wiederholen. Bei deren Abbauprodukten wurde aufgrund neuer Untersuchungsergeb- nisse zum Schutz der Bevölkerung ein Grenzwert im Trinkwasser eingeführt, welcher häufig überschritten war oder noch ist. Den Wasserversorgungen bleiben dank den Zuströmbereichen in Zukunft die Mehrkosten für die aufwändige Aufbereitung und die dadurch ausgelöste Zentralisierung (siehe Kapitel 1.2.1) erspart. Die finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Gemeinden und Wasserver- sorger sind abhängig von den kantonalen Regelungen. Falls ein Kanton in kantonalem Recht festlegt, dass die Wasserversorger für die Kosten der Bezeichnung der Zuström- bereiche aufkommen müssen, werden diese Kosten vom Kanton auf die Gemeinden und Städte als Eigentümerinnen der Wasserversorger überwälzt. Indirekte Auswirkungen können für die Wasserversorger entstehen, falls die Vorlage wie gewünscht auf die Behebung bestehender Vollzugsdefizite bei Grundwasserfas- sungen mit verunreinigtem Grundwasser hinwirkt und sie einen Teil der Kosten der Sanierungsmassnahmen übernehmen. Abwasserreinigung Die ARA sind in der Regel im Besitz der Städte und Gemeinden. Mit den vorgesehe- nen Anforderungen an die Reinigungsleistung auf Verordnungsstufe werden etwa 550 der rund 700 ARA in der Schweiz bis im Jahr 2050 zusätzliche Massnahmen zur Ver- besserung ihrer Reinigungsleistung ergreifen müssen. Konkret müssen von den rund
550 ARA etwa 50 % ihre Reinigungsleistung nur bezüglich Stickstoffverbindungen,
etwa 40 % bezüglich Stickstoffverbindungen und organischer Spurenstoffe und etwa
10 % nur bezüglich organischer Spurenstoffe verbessern.
Das Vollzugsdefizit bezüglich der Stickstoffverbindung Ammonium ist bis 2035 zu beheben. Dies betriff 80 ARA, deren Abwassereinleitungen zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Ammonium im Gewässer führen. Mit den geplanten Anforderungen auf Verordnungsstufe sind Investitionskosten von ca. 3,7 Milliarden Franken für die Stickstoffelimination und ca. 1,5 Milliarden Fran- ken für die Elimination der organischen Spurenstoffe verbunden. Mitberücksichtigt ist eine jährliche Teuerung von 1,7 % bis ins Jahr 2050. Die jährlichen Kosten der Abwasserentsorgung betragen heute für die gesamte Schweiz gut 2,2 Milliarden Fran- ken pro Jahr. Mit dem Ausbau der ARA werden diese Kosten der Gemeinden als ARA-Betreiber bis ins Jahr 2050 aufgrund der Elimination der Stickstoffverbindun- gen um rund 7 % und aufgrund der Elimination der organischen Spurenstoffe um 4 % steigen. Minderkosten aufgrund der technologischen Weiterentwicklung und den Zu- sammenschlüssen von ARA sowie mögliche Mehrkosten, beispielsweise aufgrund der Entsorgung von PFAS-belasteten Böden aus ARA-Baustellen, dürften sich innerhalb der Kostengenauigkeit der Schätzung bewegen. Die Kostensteigerung erfolgt gröss- tenteils zum Zeitpunkt der Ertüchtigung der ARA und wird in jenen Gemeinden höher
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sein, in welchen in den letzten Jahren geringere Investitionen im Bereich der Abwas- serreinigung getätigt wurden. Die Kosten der Abwasserentsorgung bleiben vergleich- bar mit jenen in Deutschland und Österreich. Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Die geplante Änderung in diesem Bereich hat keine Auswirkungen auf die Gemein- den.
Urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Trink- und Grundwasserschutz Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf urbane Zentren und Agglome- rationen. In den Berggebieten findet kein Ackerbau und allgemein eine weniger in- tensive Flächennutzung statt. Daher sind höchstens vereinzelte Grundwasserfassun- gen verunreinigt oder gefährdet durch Stoffe, welche nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden. In diesen Gebieten müssen die Kantone nur für die wenigen Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung einen Zuströmbereich bezeichnen. Der grösste Mehraufwand entsteht für die Kantone mit vielen Grundwasserfassungen im Mittelland und in den grossen Talebenen. Abwasserreinigung Zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte von organischen Spurenstoffen müssen, zu- sätzlich zum laufenden Ausbau der ARA, vor allem bei kleineren, ländlichen ARA Massnahmen eingeleitet werden. Diese Massnahmen können jedoch nach geltendem Recht nicht über die Abwasserabgabe mitfinanziert werden. Die vorgeschlagene Än- derung der GSchG wird diese Ungleichbehandlung der kleinen ländlichen ARA be- heben. Darüber hinaus hat die Anpassung der Abwasserabgabe keine spezifischen Auswir- kungen auf die urbanen Zentren und die Agglomerationen. Eine bestehende Herausforderung in Berggebieten, die durch die neuen Anforderun- gen erneut relevant wird, ist die Auslegung und der Betrieb der ARA bei saisonal schwankender Abwasserbelastung, die durch den Tourismus verursacht werden. Hier wird die vorgesehene Förderung der technischen Entwicklung und des Wissensaus- tausch unterstützen (siehe Kapitel 4.2.2). Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf urbane Zentren. In Berggebieten sind nur sehr geringe Auswirkungen zu erwarten, da dort aufgrund der Topografie und grosser Distanzen in vielen Fällen die Bedingungen für eine Ausnahmeregelung ohnehin er- füllt sind. Die grössten Auswirkungen sind für Landwirtschaftsbetriebe in der Nähe von Bauzonen zu erwarten (siehe dazu Kapitel 6.3.3).
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6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Trink- und Grundwasserschutz Landwirtschaft Die Zuströmbereiche haben keine Auswirkungen auf die Bewirtschaftung von Natur- wiesen und Weideland, die schweizweit etwa 60 % der landwirtschaftlichen Nutzflä- che ausmachen. Auch Wälder und Sömmerungsweiden sind nicht von Einschränkun- gen betroffen. Die direkten Auswirkungen der Vorlage auf die Landwirtschaft stehen im Zusam- menhang mit dem Verbot bestimmter Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im Zuströmbereich. Dies wirkt sich hauptsächlich auf die Bewirtschaftung von Ackerflä- chen und Spezialkulturen (z. B. Beeren, Gemüse, Reben) im Zuströmbereich aus. Ge- mäss Abschätzungen werden bis zu 25 000 ha Ackerflächen und Spezialkulturen künftig in einem Zuströmbereich liegen. Das entspricht rund 6 % der schweizweiten Ackerflächen und Spezialkulturen. Die Anwendungseinschränkungen werden nur ei- nen Teil dieser Fläche betreffen. Denn es sind nicht alle Kulturen betroffen, und auf biologisch bewirtschafteten Flächen in Zuströmbereichen gibt es keine zusätzlichen Einschränkungen. Bereits heute darf die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels nicht zu Konzentrati- onen des Wirkstoffs oder seiner möglicherweise umwelt- oder gesundheitsgefährden- den (und daher als relevant für das Trinkwasser eingestuften) Abbauprodukte im Grundwasser von über 0.1 Mikrogramm pro Liter führen. Nach Artikel 27 Absatz 1bis GSchG gilt diese Einschränkung künftig im Zuströmbereich für alle Abbauprodukte, auch wenn sie nicht als relevant für das Trinkwasser eingestuft sind. Diese Einschrän- kung kommt jedoch erst bei der Neuzulassung oder bei der Überprüfung der Zulas- sung einer Pflanzenschutzmittel-Anwendung zum Zug. Das Parlament bezweckt mit dieser Regelung den Trinkwasserschutz zu verbessern, ohne die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ausserhalb der Zuströmbereiche einzuschränken. Welche Anwendungen künftig eingeschränkt werden, steht noch nicht fest. Die kon- krete Umsetzung wird zurzeit unter Federführung des Bundesamtes für Lebensmittel- sicherheit und Veterinärwesen (BLV) ausgearbeitet. Zu den Kulturen, welche gemäss Fachleuten von Pflanzenschutzmittel-Einschränkungen besonders betroffen sein könnten, gehören beispielsweise Zuckerrüben, Gemüse oder Mais. Falls Alternativen zum Schutz der Kulturen fehlen, können für einzelne spezialisierte Betriebe mit gros- sen Flächen in einem Zuströmbereich die Auswirkungen erheblich sein. Schweizweit betrachtet hingegen dürften die Auswirkungen auf Ernteerträge im Hinblick auf die betroffenen Flächen gering sein. Die Vorlage kann auch indirekte Auswirkungen auf Landwirtschaftsbetriebe im Zu- strömbereich haben, indem sie auf die Behebung bestehender Vollzugsdefizite hin- wirkt. Dies betrifft fast ausschliesslich Grundwasserverunreinigungen mit Nitrat. In schätzungsweise 800 Grundwasserfassungen wird der Grenzwert von 25 Milligramm Nitrat pro Liter im Grundwasser überschritten, ohne dass die Kantone bisher Mass- nahmen verfügt hätten. Die Einschränkungen für Landwirtschaftsbetriebe sind davon abhängig, wie deutlich der Grenzwert von 25 mg Nitrat pro Liter im Grundwasser
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überschritten ist. Bei geringfügigen Überschreitungen des Nitratgrenzwertes reichen meist schon moderate Massnahmen aus, welche den Ertrag nicht verringern. Bei deutlichen Überschreitungen des Nitratgrenzwerts können für einzelne Betriebe einschneidende Massnahmen notwendig sein. Dies kann etwa bedeuten, dass die An- bauflächen bestimmter Kulturen wie Gemüse und Kartoffeln eingeschränkt oder Ackerfläche in Dauergrünland umgewandelt werden müssen. Diese Massnahmen wä- ren jeweils auf einen Teil der Ackerflächen und Spezialkulturen im Zuströmbereich beschränkt. Sind die erforderlichen Massnahmen für die Landwirtschaftsbetriebe wirtschaftlich nicht tragbar, kann der Bund im Rahmen des Gewässerschutzpro- gramms (Artikel 62a GSchG) Abgeltungen zahlen, sofern die nötigen Mittel vorhan- den sind. Angesichts der geringen Flächen, auf welchen solche Massnahmen notwen- dig sind, sind die Auswirkungen auf die nationale Versorgungssicherheit vernachlässigbar. Abschätzung der Auswirkungen anhand bestimmter Modellregionen Um zu überprüfen, welche Auswirkungen die geplante Gesetzesänderung auf be- stimmte Regionen hat, untersuchte das BAFU gemeinsam mit der Konferenz der Um- weltämter der Schweiz (KVU) drei Modellregionen. Dabei wählten sie Regionen mit intensiver ackerbaulicher Nutzung aus, welche verschiedene Typen von Grundwas- servorkommen abdecken. Untersucht wurden die Regionen Sense/See im Kanton Freiburg, Werdenberg/Sarganserland im Kanton St.Gallen und Thurtal in den Kanto- nen Thurgau und Zürich. Die Ergebnisse sind in Faktenblättern dokumentiert.24 Dabei entsprechen die für die Modellregionen abgeschätzte Anzahl Zuströmbereiche und die Flächenanteile darin den Erwartungen basierend auf der schweizweiten Ab- schätzung. Die Modellregionen beinhalten mehr Ackerflächen als der Schweizer Durchschnitt. Daher liegt erwartungsgemäss auch der Anteil Ackerflächen und Spe- zialkulturen innerhalb der Zuströmbereiche in den Modellregionen mit 8-15 % über der Schätzung für die Schweiz von 6 %. Die erwarteten Ertragsausfälle sind auf die gesamte Modellregion bezogen gering. Für einzelne Landwirtschaftsbetriebe sind deutliche Auswirkungen möglich, wobei Er- tragseinbussen wegen Grundwassersanierungen im Rahmen von Gewässerschutzpro- jekten nach Artikel 62a GSchG abgegolten werden können. Dies unter der Vorausset- zung, dass die nötigen Mittel im Bundeshaushalt eingestellt werden. Industrie- und Gewerbebetriebe sind nur punktuell von der Gesetzesänderung be- troffen. Vereinzelt sind gezielte Sanierungsmassnahmen beim Vorhandensein allfäl- liger Verunreinigungen, wie z. B. die Reparatur undichter Leitungen und Behältern oder Anpassungen an der Entwässerung, notwendig. Dies ergibt sich aber bereits aus der geltenden Gewässerschutzgesetzgebung. Die Verpflichtung, relevante Vorkomm- nisse an die Wasserversorgung zu melden, besteht ebenfalls bereits heute, unabhängig davon, ob neu ein Zuströmbereich bezeichnet wird oder nicht.
24 BAFU, 2025: Faktenblatt Zuströmbereiche in der Modellregion Sense/See im Kanton Frei- burg; Faktenblatt Zuströmbereiche in der Modellregion Werdenberg/Sarganserland im Kanton St.Gallen; Faktenblatt Zuströmbereiche in der Modellregion Thurtal in den Kan- tonen Thurgau und Zürich.
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Abwasserreinigung Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind gering. Die vermehrte Planungs- und Bautätigkeit wird sich positiv auf die Volkswirtschaft auswirken. Das Investitionsvo- lumen ist aber zu klein, um einen wesentlichen Einfluss auf das Bruttoinlandprodukt zu haben. Aus volkswirtschaftlicher Sicht positiv zu bewerten ist, dass die Abwasser- gebühren bzw. die Abwasserabgabe dem Verursacherprinzip entsprechen. Die Jahreskosten der Abwasserentsorgung von heute 2,2 Milliarden Franken pro Jahr (siehe Kapitel 6.2.2) werden mit der Leistungssteigerung der Abwasserreinigung bis
2050 nach Umsetzung der Massnahmen im Bereich Stickstoffelimination um rund
160 Millionen Franken pro Jahr und im Bereich Spurenstoffelimination um 90 Milli- onen Franken pro Jahr25 höher liegen. Diese Mehrkosten stehen in einem guten Ver- hältnis zur erzielten Reduktion der Umweltkosten. Die erwartete Reduktion der Stick- stoffeinträge in die Gewässer wird zu einer geschätzten Senkung der Umweltkosten von rund 250 Millionen Franken pro Jahr führen, beispielsweise durch die Verringe- rung der Beeinträchtigung und den Verlust von Ökosystemen26. Zusätzlich werden durch die Verringerung der Lachgasemissionen die Umweltkosten um geschätzt wei- tere 50 Millionen Franken pro Jahr gesenkt27. Die durch die Behandlung von organi- schen Spurenstoffen erzielte Umweltkostenreduktion kann aktuell nicht quantifiziert werden. Die finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf die Schweizer Industriebetriebe und private KMU beschränkt sich auf die Betriebe, die ihr Abwasser in einer kommunalen ARA reinigen. Für diese Betriebe werden die Abwasserentsorgungskosten im Mittel um rund 11 % steigen. Keine Aufhebung von bestehenden Regulierungen der ARA Gemäss UEG ist für Unternehmen zu prüfen, ob regulatorische Entlastungen in Bezug auf die bestehenden Reinigungsanforderungen möglich sind. Die aktuellen Regulie- rungen sind volkswirtschaftlich effizient und liefern einen Nutzen für die Gesellschaft und Umwelt. Es ist nicht möglich, das gleiche Ziel mit einer schwächeren Regulierung zu erreichen, da eine Abschwächung der Vorschriften zu einem entsprechenden Nut- zenverlust führen würde.
Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Die neue Regelung hat geringe Auswirkungen auf die Landwirtschaft. Andere Indust- rie- und Gewerbebetriebe sind nicht betroffen. Die vorgesehene Lockerung betrifft nur Landwirtschaftsbetriebe, welche innerhalb der Landwirtschaftszone, aber im Bereich der öffentlichen Kanalisatin liegen. Dies ist
25 INFRAconcept, 2024: Motionen 20.4261 und 20.4162 - Einfluss N- und EMV-Massnahmen auf die Kosten der Abwasserreinigung 26 Umweltbundesamt, 2020:Methodenkonvention 3.1 zur Ermittlung von Umweltkosten. Kos- tensätze. Stand 12/2020 27 Bundesamt für Raumentwicklung, 2023: Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz. Strassen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr 2020.
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der Fall, wenn die Kosten für einen Anschluss nicht wesentlich höher liegen als die- jenigen innerhalb einer Bauzone (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b GSchV). Weiter betrifft die neue Regung nur diejenigen Betriebe, die über 8 DGVE an Nutztieren verfügen, diesen Bestand jedoch nicht mit Rindern und/oder Schweinen erfüllen. Das BAFU schätzt, dass von diesen Landwirtschaftsbetrieben im Bereich der öffent- lichen Kanalisation maximal 1000 nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, ob- wohl sie bisher dazu verpflichtet waren.28 Sie können die Kosten für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation einsparen. Aufgrund von ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen geben einige Landwirt- schaftsbetriebe die Rinder- oder Schweinehaltung auf und wechseln auf andere Nutz- tiere. Dank der vorliegenden Regelung wird dieser Wechsel nicht durch zusätzliche Investitionskosten für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erschwert.
Für Landwirtschaftsbetriebe ausserhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation mit mehr als 8 DGVE schafft die neue Regelung eine zusätzliche Möglichkeit, ihr häusliches Abwasser zu entsorgen. Heute müssen sie zur Entsorgung beispielsweise eine Kleinkläranlage betreiben oder das Abwasser regelmässig in eine ARA abtrans- portieren.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Trink- und Grundwasserschutz Durch die Bezeichnung der 1500 Zuströmbereiche bei regional bedeutenden, verun- reinigten oder gefährdeten Grundwasserfassungen steigt die langfristige Versor- gungssicherheit mit Trinkwasser von rund 2 Millionen Menschen. Die vermehrte Sa- nierung verunreinigter Grundwasservorkommen leistet einen Beitrag zur Gesundheit der Bevölkerung. Die Behebung bestehender Vollzugsdefizite wirkt sich positiv auf die Ordnungspolitik aus. Dies stärkt auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Trink- wasserversorgung.
Abwasserreinigung Die Änderungen im Bereich der Abwasserreinigung führen dazu, dass die Gewässer und das Klima besser geschützt werden. Dies hat positive Auswirkungen auf die Um- welt, die Trinkwasserressourcen, die Gesundheit der Bevölkerung und somit auch auf die Gesellschaft. Die Steigerung der jährlichen Kosten der Abwasserentsorgung durch den Ausbau der Abwasserreinigung von rund 11 % (siehe Kapitel 6.2.2) werden durch die ARA- Inhaber über das bestehende Gebührensystem auf die angeschlossenen Einwohnerin- nen und Einwohner sowie die angeschlossenen Betriebe überwälzt.
28 BAFU, 2025: Faktenblatt «Abschätzung der Anzahl Landwirtschaftsbetriebe, welche von der Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation betroffen sind»
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Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Mit der neuen Regelung bringen die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe mehr häus- liches Abwasser auf ihre Felder aus. Damit steigt das Risiko, dass Krankheitskeime aus menschlichen Fäkalien oder andere Schadstoffe aus dem häuslichen Abwasser in den Lebensmittelkreislauf oder die Gewässer gelangen. Zwar können in Einzelfällen Beeinträchtigungen auftreten, aufgrund der geringen An- zahl betroffener Betriebe sind die beschriebenen Auswirkungen als gering einzustu- fen.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Trink- und Grundwasserschutz Die Vorlage hat das Ziel, die Belastungen des Grundwassers durch Nährstoffe und organische Spurenstoffe zu verringern (siehe Kapitel 1.1.1). Neben den positiven Ef- fekten auf das Grundwasser wird sich die Vorlage aufgrund der Einschränkungen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auch positiv auf die Biodiversität innerhalb der Zuströmbereiche auswirken.
Abwasserreinigung Die Gesetzesänderung wird zur Einhaltung der Grenzwerte von organischen Spuren- stoffen aus dem Abwasser beitragen. Diese sind heute an rund 3000 Fliesskilometern der Schweizer Gewässer überschritten. Die geplanten Anforderungen zur Stickstoffelimination reduzieren die Einträge der für Fische giftigen Stickstoffverbindungen Ammonium und Nitrit bei rund 50 % der
700 Einleitstellen von ARA. Zudem werden die Stickstoffeinträge in die Gewässer
halbiert und die Lachgasemissionen aus ARA um 70 bis 80 % reduziert. Damit wer- den pro Jahr rund 12 000 Tonnen weniger Stickstoff in die Schweizer Gewässer, die Nordsee und das Mittelmeer eingetragen. Mit der Reduktion der Lachgas Emissionen um rund 1400 Tonnen pro Jahr, was 370 000 Tonnen CO2-Equivalenten pro Jahr ent- spricht, wird ein Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und damit zur Erreichung der Klimaziele der Schweiz geleistet. Der Stromverbrauch der ARA wird durch die Massnahmen um rund 60 GWh pro Jahr zunehmen, dies entspricht rund 0.1% des gesamtschweizerischen Stromverbrauchs im Jahr 2022. Rund 30 % des zusätzlichen Strombedarfs entsteht, weil die Massnahmen zur Reduktion der Stickstoffeinträge zu einer Reduktion der Biogasproduktion auf ARA führen. Die mit den zusätzlichen Strombedarf verbundenen Treibhausemissio- nen werden durch die erzielte Reduktion der Lachgasemissionen um rund das 50-fa- che überkompensiert. Als positiver Nebeneffekt der Umsetzung der Massnahmen zur Elimination von orga- nischen Spurenstoffen und zur Stickstoffbehandlung wird erwartet, dass die aus ARA in die Gewässer eingeleitete Menge an Mikroplastik, Kohlenstoff, partikuläre Stoffe und Phosphor um jeweils 10 bis 20 % reduziert wird. Zudem werden nach heutigen Erkenntnissen auch die Einträge von Antibiotikaresistenzen in die Gewässer deutlich reduziert.
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Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung Durch die mögliche vermehrte Verflüssigung fester Hofdünger durch die Mischung mit häuslichem Abwasser steigt das Risiko für Gewässerverunreinigungen. Aufgrund der geringen Anzahl betroffener Landwirtschaftsbetriebe ist das Risiko jedoch als ge- ring einzustufen. Allerdings können an einzelnen Standorten Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität auftreten.
6.6 Andere Auswirkungen
Sowohl im Trink- und Grundwasserschutz als auch bei der Abwasserreinigung und der Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung gibt es keine anderen wichtigen Auswirkungen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zur Bezeichnung von Zuströmbereichen, den Massnahmen bei ARA zur Stickstoffelimination und zur Elimination von organi- schen Spurenstoffen in die Gewässer und die Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung stützen sich auf Artikel 76 Absatz 3 BV. Diese Ver- fassungsbestimmung gibt dem Bund unter anderem die Kompetenz, Vorschriften über den qualitativen Gewässerschutz zu erlassen. Die Abgabe zur Finanzierung der Elimination von organischen Spurenstoffen (Ab- gabe nach Artikel 60b GSchG unter Einbezug der Abgabe nach Artikel 60a GSchG, soweit sie ebenfalls der Finanzierung der zusätzlichen Anlagen dient) ist eine Abgabe mit qualifizierter Gruppenäquivalenz, weil zwischen dem Kreis der Abgabepflichti- gen (dies sind über den Umweg der ARA Betreiber die Nutzerinnen und Nutzer, de- nen die Abgabe überbunden wird) und dem Kreis der Personen, denen die Abgabe- verwendung zugutekommt (die Nutzerinnen und Nutzer von ARA profitieren vom gereinigten Abwasser), Kongruenz besteht. Für eine solche Abgabe genügt gemäss Praxis des Bundesamtes für Justiz eine Verfassungsgrundlage Kraft Sachzusammen- hang, wie sie in Artikel 76 Absatz 3 BV besteht. Bisher war vorgesehen, dass 140 von insgesamt 700 ARA Massnahmen zur Elimina- tion von organischen Spurenstoffen treffen müssen. Weil sich die Massnahmen auf grosse ARA, mittelgrosse ARA im Einzugsgebiet von Seen und auf ARA an Fliess- gewässern mit einem hohen Anteil an gereinigtem Abwasser beschränkten, waren nur bestimmte, insbesondere dicht besiedelte Regionen in der Schweiz betroffen. Die Mehrkosten für die Massnahmen fielen folglich nur bei ausgewählten ARA in diesen Regionen an. Zur Einhaltung der bestehenden Grenzwerte bezüglich organischer Spu- renstoffe werden, zusätzlich zum Ausbau der 140 ARA im bestehenden Programm, rund 300 ARA Massnahmen ergreifen müssen. Mit der vorliegenden Gesetzesände- rung wird die Mitfinanzierung des Bundes über die Abwasserabgabe an die zusätzli- chen Investitionskosten geregelt. Die jährliche Abgabe nach Artikel 60b GSchG muss entsprechend von 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner auf 16 Franken erhöht werden, um diese Massnahmen zu mitzufinanzieren. Die Mehrkosten
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für die zusätzlich auszubauenden ARA sollen weiterhin von alle ARA und somit von allen Nutzern und Nutzerinnen getragen werden. Nach Umsetzung der Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen soll wie bis anhin eine Reduktion der Abgabe im Umfang von 9 Franken gewährt werden. Dies ist gerechtfertigt, da auf ARA mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe zur Elimination von organischen Spu- renstoffen höhere Betriebskosten anfallen. Entsprechend ist eine jährliche Abgabe von 7 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner nach Umsetzung der Massnahmen vorgesehen.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der
Schweiz Die Regelungsbereiche «Bezeichnung von Zuströmbereichen von Grundwasserfas- sungen», «Massnahmen bei ARA zur Elimination von organischen Spurenstoffen so- wie Stickstoffverbindungen» und «Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisa- tion bei Nutztierhaltung» betreffen keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Aktuell bestehen keine offenen Verpflichtungen aus internationalem Recht zur Re- duktion von Stickstoffeinträgen aus ARA. Die Schweiz hat sich 1994 im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR)29 und des Übereinkommens zum Schutz des Rheins30 verpflichtet, die Stickstoffein- träge im Einzugsgebiet der Nordsee zu reduzieren. Für die Einleitung von Abwasser aus ARA im Rheineinzugsgebiet legt die GSchV daher fest, dass ab dem Jahr 2005 im Rheineinzugsgebiet 2600 Tonnen weniger Stickstoff aus ARA eingeleitet werden sollen als 1995 (Anhang 3.1 Absatz 3 Nummer 2). Diese Verpflichtung wurde frist- gerecht erfüllt31.
7.3 Erlassform
Für die vorgeschlagene Gesetzesänderung genügen, wie in Ziffer 7.1 erläutert, die bestehenden Verfassungsbestimmungen. Es braucht keine Verfassungsänderung. Nach Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 200232 über die Bundesversammlung erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes. Bei öffentlichen Abgaben gehören dazu insbesondere die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen, der Gegen- stand der Abgabe sowie die Bemessungsgrundlage der Abgabe. Gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 zweiter Satz GSchG kann der Bundesrat Vorschriften über die Gewässerschutzbereiche im Verordnungsrecht erlassen, so auch über die Zu- strömbereiche. Die Motion 20.3625«Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestim- mung der Zuströmbereiche» verlangt jedoch ausdrücklich, dass die Pflicht zur Be- zeichnung der Zuströmbereiche auf Stufe Gesetz verankert wird.
29 SR 0.814.293 30 SR 0.814.284 31 Changes in diffuse phosphorus and nitrogen inputs into surface waters in the Rhine water- shed in Switzerland. Volker Prasuhn, Ulrich Sieber. Aquatic Sciences, 67, 2005, 363-371. 32 SR 171.10
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7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 62d regelt die Mitfinanzierung des Bundes an maximal 40 % der nötigen Ar- beiten für die Bezeichnung der Zuströmbereiche und die kantonalen Planungen im Bereich Trink- und Grundwasserschutz. Dies wird bis ins Jahr 2041 zu neuen, wie- derkehrenden Subventionen in der Höhe von rund 2.2 Millionen Franken pro Jahr führen. Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf daher Artikel 62d des Ge- wässerschutzgesetzes der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Fran- ken jährlich nach sich ziehen. Die Anpassung der Abwasserabgabe wird zu neuen, wiederkehrenden Subventionen in der Höhe von durchschnittlich rund 64 Millionen Franken pro Jahr führen, wodurch Artikel 61a GSchG ebenfalls der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte bedarf. Dies gilt auch, wenn wie in diesem Falle die neuen Ausgaben über zweckgebundene Einnahmen finanziert werden.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und
des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird durch die Vorlage nicht ver- ändert. Der Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen ist und bleibt eine Aufgabe der Kantone. Der Bund gewährt den Kantonen Finanzhilfen und Abgeltungen und beaufsichtigt den kantonalen Vollzug. Mit der Vorlage werden zwar Umsetzungsfris- ten sowie kantonale Planungspflichten eingeführt, und die Subventionen werden aus- geweitet, dennoch bleibt der Vollzug unverändert Aufgabe der Kantone. Dank der kantonalen Planungen und der vierjährlichen Berichterstattung über den Umsetzungs- stand der Massnahmen wird die Oberaufsichtsfunktion des Bundes gestärkt. Damit wird das Subsidiaritätsprinzip eingehalten. Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist gewährleistet. Die Kantone verfügen über die Wasservorkommen. Daher ist es gerechtfertigt, dass sie für den grössten Teil der Kosten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche aufkommen. Sichere Trinkwasservor- kommen liegen aber auch im nationalen Interesse, was die Mitfinanzierung des Bun- des rechtfertigt (siehe Kapitel 7.6). Die Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen haben sowohl auf lokaler wie nationaler Ebene eine positive Auswir- kung. Es ist daher sachgerecht, wenn sich Bund und Gemeinden als Eigentümer der ARA an den Kosten der Massnahmen beteiligen. Der Bund kann Einfluss auf die Ge- staltung der Massnahmen nehmen und diese mitsteuern.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Subvention der kantonalen Planung sowie der Arbeiten zur Bezeichnung der Zu- strömbereiche Die vorgesehene Regelung sieht die finanzielle Unterstützung für kantonale Planungs- arbeiten und die Arbeiten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche vor. Die Bestimmun-
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gen entsprechen den Voraussetzungen und den besonderen Grundsätzen zur Gewäh- rung von Finanzhilfen gemäss Kapitel 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober
199033 (SuG).
Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele Die Bezeichnung der Zuströmbereiche ist eine Investition in eine sichere Trinkwas- serversorgung. Das Parlament will dafür sorgen, dass die Kantone diese Aufgabe rasch angehen und vollständig umsetzen. Die Kantone benötigen dazu finanzielle und personelle Ressourcen, wobei sie in unterschiedlichem Mass betroffen sind (siehe Ka- pitel 6.2.1 und 6.2.3). Für eine sichere Trinkwasserversorgung ist es wichtig, dass die Kantone die benötigten Ressourcen für die Bezeichnung der Zuströmbereiche nicht bei den anstehenden Überarbeitungen der Grundwasserschutzzonen einsparen (siehe Kapitel 1.1.1). Das Parlament verlangte daher mit der Überweisung der Motion 20.3625, dass der Bund die nötigen Arbeiten zur Bezeichnung der Zuströmberei- che bis 2030 zu 40 % mitfinanziert. Bisher fehlte dem Bund die Übersicht über die konkreten Vollzugsmängel der Be- zeichnung der Zuströmbereiche in den einzelnen Kantonen. Dies erschwerte eine ge- zielte Intervention. Aus diesem Grund wird für die vorliegende Regelung zur Bezeich- nung der Zuströmbereiche eine kantonale Planung verlangt. Diese zeigt für jeden Kanton den Handlungsbedarf auf. Dank dieser Grundlage kann der Bund anhand der vierjährlichen Berichterstattung der Kantone prüfen, ob die Arbeiten so voranschrei- ten, dass die Umsetzungsfristen eingehalten werden. Für Kantone, welche über sehr viele Grundwasserfassungen verfügen, ist der Auf- wand für die Planungsarbeiten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche besonders gross. Damit dennoch alle Kantone die Planung und in der Folge auch die Umsetzung zügig an die Hand nehmen, soll der Bund die nötigen Arbeiten für die kantonale Pla- nung zur Bezeichnung der Zuströmbereiche zu maximal 40 % mitfinanzieren. Der Umfang der vorgesehenen Subventionen beläuft sich auf rund 28.5 Millionen Franken und ist im Kapitel 6.1.1 dokumentiert. Eine substantielle Reduktion der vor- gesehenen Subventionen würde die Arbeiten für die kantonale Planung sowie die Be- zeichnung der Zuströmbereiche innerhalb der vorgesehenen Frist verzögern. Zudem würden die First-Mover, welche aufgrund der heute mangelnden Praxis einen Mehr- aufwand haben, benachteiligt. Die Umsetzung der Massnahmen würde sich folglich um mehrere Jahre verzögern, mit negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt (siehe Kapitel 6). Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention und Verfahren der Beitragsge- währung Die Kantone reichen basierend auf ihrer Planung jährlich bis vier Jahre vor Ablauf der Frist der Mitfinanzierung von 2041 ein Gesuch um Finanzhilfen beim Bund ein. Der Bund prüft die Gesuche und kontrolliert die ermittelten anrechenbaren Kosten auf Basis des Kostenvoranschlags. Bei positivem Befund sichert der Bund dem Kanton die Finanzhilfen zu, wobei der anwendbare Abgabesatz vom Jahr abhängt, in welchem die Arbeiten abgeschlossen werden.
33 SR 616.1
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Nach Abschluss der Arbeiten und erfolgter Bezeichnung der Zuströmbereiche reichen die Kantone jährlich ein Gesuch um Auszahlung beim Bund ein. Der Bund prüft die erstellten kantonale Planungen zur Bezeichnung der Zuströmbereiche und nach einem risikobasierten Ansatz stichprobenartig die Schlussabrechnungen zur Ermittlung der Zuströmbereiche und ermittelt so die endgültigen anrechenbaren Kosten. Befristung und degressive Ausgestaltung der Subvention Die Frist für die Mitfinanzierung des Bundes an den Arbeiten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche ist bis 2041 gesetzt. Sie ist damit um 9 Jahre kürzer als die Umset- zungsfrist bis 2050. Damit ist der Anreiz, wie es die Motion 20.3625 fordert, gesetzt, dass die Kantone die Arbeiten rasch umsetzen. Die befristeten Subventionen werden degressiv ausgestaltet. Dadurch soll entsprechend dem Willen des Parlamentes eine rasche Umsetzung der notwendigen Arbeiten sichergestellt werden. Die vorgesehene Subvention der kantonalen Planungen zur Bemessung der Zuström- bereiche von 40 % ist auf zwei Jahren befristet, beginnend mit dem Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Abwasserabgabe des Bundes Die vorgesehene Regelung sieht eine Anpassung des bestehenden Abgeltungstatbe- standes von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen in ARA vor. Die Bestimmungen entsprechen den Voraussetzungen und den besonderen Grundsät- zen zur Gewährung von Abgeltungen gemäss Kapitel 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG). Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele Normalerweise müssten die Gemeinden Massnahmen zur Steigerung der Reinigungs- leistung von ARA über Gebühren finanzieren. Aufgrund des Prinzips der Gleichbe- handlung und des Verursacherprinzips ist im vorliegenden Fall jedoch eine Lösung auf Bundesebene notwendig. Verursacher der Verunreinigungen in den Gewässern durch organische Spurenstoffe sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Daher sollen sich alle Schweizer ARA an der Finanzierung des Ausbaus zur Elimina- tion von Spurenstoffen beteiligen. Diesem Zweck folgend beschloss das Parlament mit der Annahme der Motion 20.4262 eine Ausweitung des bestehenden Finanzie- rungsmodells auf ARA, die die Grenzwerte für organische Spurenstoffe im Gewässer überschreiten. Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention und Verfahren der Beitragsge- währung Der Ausbau der zusätzlichen ARA wird analog zum bestehenden Ausbauprogramm gesteuert. Die detaillierte Vorgehensweise ist in einer Vollzugshilfe dokumentiert34. Durch die neu einzuführende kantonale Planung kann der Bund bereits bei den ersten Planungsschritten steuernd eingreifen, wodurch die bereitgestellten Mittel optimal ge- nutzt werden können.
34 BAFU, Umwelt-Vollzug Nr. 1618: Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwas- seranlagen. Finanzierung von Massnahmen
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7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es werden keine neuen Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat übertragen. Be- reits im bestehenden Recht war der Bundesrat befugt, die Höhe des Abgabesatzes nach Artikel 60b auf Verordnungsstufe festzulegen. Es wird einzig geregelt, dass der Bundesrat auch befugt ist, die Höhe der Reduktion des Abgabesatzes für ARA, die bereits Massnahmen unter dem bisherigen Recht ergriffen haben, festzulegen.
7.8 Datenschutz
Die Vorlage enthält keine Bestimmungen über den Datenschutz.
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