Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bern, 26. November 2025
Unwetterbewältigungsgesetz 2024
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BAFU-D-97013501/1060
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Unwetterereignisse und Schadensituation
Ende Juni 2024 führten heftige Gewitter im Süden der Schweiz zu Hochwasser und Überschwemmungen. Besonders betroffen waren Teile des Tessins, des Wallis und von Graubünden. Im Misox, Graubünden, haben am 21. Juni 2024 intensive Starknie- derschläge zu einem Unwetterereignis geführt. In zahlreichen Seitenbächen und in der Moesa kam es zu Ausbrüchen von Wasser, Geschiebe und Schwemmholz. Vom 28. bis 30. Juni 2024 zogen erneut heftige Gewitter über die Schweiz. Besonders be- troffen waren das Wallis (v. a. Goms, Binntal, Matter- und Saastal sowie Rhonetal) und das Tessin (Maggiatal und dessen Seitentäler).
Die Unwetter im Juni und Juli 2024 im Misox (GR), im Maggiatal (TI) und im Wallis forderten insgesamt 10 Todesopfer und erhebliche Sachschäden. Drei Personen wer- den noch vermisst. Die schweren Auswirkungen wurden vor allem durch die grossen Mengen an Festmaterial verursacht, welche von den Hängen mobilisiert, und ins Tal transportiert wurden. Bei den Unwettern wurden auch zahlreiche Infrastrukturen be- schädigt oder zerstört, beispielsweise die A13 im Misox (GR) oder die Brücke Visletto im Maggiatal (TI).
Auch in anderen Regionen der Schweiz verursachten Starkregenereignissen während den Sommermonaten 2024 Schäden, so zum Beispiel im Juni in Morges (VD), in Schleitheim und Hallau (SH), im Juli im Südtessin, im August im Klettgau (SH) sowie insbesondere in Brienz (BE). Die von den Unwettern im Sommer 2024 am stärksten betroffene Kantone sind jedoch Graubünden, Wallis und das Tessin. Daher fokussiert sich das Unwetterbewältigungsgesetz 2024 auf diese drei Kantone.
Die Schäden in den betroffenen Gemeinden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis stellen gerade für Gemeinden mit geringer Einwohnerzahl und/oder geringer Fi- nanzkraft eine grosse Herausforderung dar. Zudem fallen teilweise hohe Kosten durch Schadenkategorien an, die weder seitens des Kantons noch seitens des Bundes einen Subventionstatbestand aufweisen, sodass die Gemeinde keine Abgeltungen für die Be- hebung der Schäden erhält. Diese Tatsachen führen dazu, dass die betroffenen Ge- meinden teilweise stark belastet sind.
Die Kosten für die Wiederherstellung der öffentlichen Infrastruktur sind in den folgen- den Kategorien massgebend:
- Schutzbauten nach WBG1
- Schutzbauten nach WaG2
1 Bundesgesetz über den Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) vom 21. Juni 1991, SR 721.100
2 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991, SR 921.0
- Forststrassen nach WaG
- Räumung und Zwischennutzung nach WaG
- Landwirtschaftsland und landwirtschaftliche Infrastrukturen (z. T. nach (SVV3)
- Transportunternehmen
- Gemeindestrassen
- Wasserversorgung
- Wasserentsorgung
- Stromversorgung
Für einen Teil der Kategorien zur Wiederherstellung besteht bereits ein Subventions- tatbestand seitens des Bundes, wie beispielsweise für Schutzbauten nach WBG und WaG oder für die Räumung landwirtschaftlicher Flächen (SVV). Für Sofortmassnah- men und Wiederinstandstellungen von Schutzbauten nach WBG und WaG hat das Par- lament nach den Unwetterereignissen 2024 durch volles Ausschöpfen der gesetzlichen Möglichkeiten bereits einer Erhöhung zweier Verpflichtungskredite im Umweltbereich 2025–2028 (56,5 Mio. Franken) und der Zahlungskredite 2025 zugestimmt.
Die restlichen Kategorien entsprechen kommunalen Aufgaben. Mit den vorhandenen Rechtsgrundlagen kann seitens des Bundes für die Wiederherstellung keine finanzielle Unterstützung geleistet werden. Diese Kosten werden in der Regel von der Gemeinde getragen, wie beispielsweise Wasserversorgung oder Gemeindestrassen.
In den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis sind insgesamt 57 Gemeinden von den Unwettern im Sommer 2024 betroffen. Der Anteil an den Kosten zur Wiederher- stellung öffentlicher Infrastruktur ist besonders in Gemeinden sehr hoch, in denen ver- hältnismässig grosse Schäden in Kategorien auftreten, die normalerweise durch die Gemeinde allein getragen werden. Je nachdem, wie sich die Kosten zusammensetzen, fällt die Belastung der Gemeinden sehr unterschiedlich aus. Betrachtet werden die Kos- ten, die den Gemeinden nach Abzug von Abgeltungen, Versicherungen, Spenden und jeglicher Zuwendungen Dritter verbleiben. Die Belastungen bewegen sich zwischen 0,2 Franken pro Einwohnerin / Einwohner in Nendaz (VS) und 37 484 Franken pro Einwoh- nerin / Einwohner in Lavizzara (TI). 65 Prozent der betroffenen Gemeinden weisen eine netto Pro-Kopf-Belastung unter 500 Franken auf, 86 Prozent unter 1500 Franken. 11 Prozent der betroffenen Gemeinden müssen eine Pro-Kopf-Belastung über 2000 Fran- ken tragen, darunter Gemeinden aus allen drei Kantonen.
1.2 Ausserordentliche Bundeshilfe
1.2.1 Antrag des Kantons Tessin
Der Kanton Tessin hat in einem formellen Antrag eine zusätzliche Unterstützung durch den Bund in der Höhe von 17 Millionen Franken gefordert. Der Bundesrat hat in der
3 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 2. November 2022, SR 913.1
Folge verschiedene Varianten für eine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Ge- meinden des Kantons Tessin für die Bewältigung der Schäden durch die Unwetter Ende Juni 2024 geprüft. Aufgrund des Prinzips der Gleichbehandlung wurden auch die ebenfalls stark betroffenen Gemeinden der Kantone Graubünden und Wallis bei der Variantenprüfung berücksichtigt.
1.2.2 Ausserordentliche Bundeshilfe im Umfang von 50 Prozent an den Rest
kosten der Gemeinden Der Bundesrat hat am 21. Mai 2025 aufgrund verschiedener Varianten eine ausseror- dentliche Bundeshilfe im Umfang von 50 Prozent an den Restkosten beschlossen. Der Beschluss sieht vor, die Wiederherstellung der Infrastrukturschäden in den am stärks- ten betroffenen Gemeinden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis zu unterstüt- zen. Die ausserordentliche Bundeshilfe betrifft alle Schadenkategorien, welche die Ge- meinden finanziell belasten. Ziel ist, dass den entsprechenden Gemeinden eine zumut- bare Pro-Kopf-Belastung verbleibt. Voraussetzung für die Bundesbeteiligung ist, dass sich auch der jeweilige Kanton in vergleichbarer Weise an den Kosten beteiligt (siehe Kapitel 4, Art.1).
Die vorgeschlagene Lösung beinhaltet auf Bundesebene zwei aufeinander abge- stimmte Geschäfte: • Bundesgesetz: Um eine ausserordentliche Bundeshilfe an den Restkosten der Ge- meinden leisten zu können, ist der Erlass eines Bundesgesetzes notwendig (vgl.
Ziff. 3).
• Kreditbeschluss: Mit der ausserordentlichen Bundeshilfe geht die Schweiz eine ein- malige finanzielle Verpflichtung ein. Dazu muss das Parlament einen neuen Ver- pflichtungskredit und die Ausgaben über einen neuen Zahlungskredit genehmigen (vgl. Ziff. 5).
Es handelt sich um eine ausserordentliche Bundeshilfe für die Unwetter vom Sommer
2024. Die grundsätzliche Überprüfung und allfällige Ergänzung der gesetzlichen
Grundlagen für eine rasche Hilfe bei der Bewältigung von Naturereignissen des Bundes erfolgt im Rahmen der aktuellen parlamentarischen Vorstösse (Postulat 25.3669 der FDP-Fraktion «Überprüfung und allfällige Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen für eine rasche Katastrophenhilfe des Bundes»; Pa.Iv. 24.446 Regazzi «Einrichtung eines nationalen Fonds für Naturkatastrophen»).
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Unwetterereignisse, die dieser Vorlage zugrunde liegen, waren nicht vorhersehbar. Die Vorlage ist deshalb in der Legislaturplanung nicht enthalten.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Es gibt keine vergleichbaren Vorlagen.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die vorgeschlagene ausserordentliche Bundeshilfe dient dazu, die am stärksten betrof- fenen Gemeinden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis finanziell zu unterstüt- zen. Sie betrifft die Wiederherstellung in allen Schadenkategorien im öffentlichen Be- reich nach den Unwettern 2024.
Die Belastung der von den Unwettern 2024 betroffenen Gemeinden ist sehr unter- schiedlich. Die Definition der am stärksten belasteten Gemeinden erfolgt anhand de- ren Nettobelastung pro Einwohnerin / Einwohner. Die am stärksten belasteten Ge- meinden sind diejenigen Gemeinden, deren Pro-Kopf-Belastung durch Kosten zur Wiederherstellung öffentlicher Infrastruktur mit den Unwettern 2024 über 1500 Fran- ken liegt. Basis sind die Nettokosten der Gemeinden, also die Bruttokosten für die Wiederherstellung der öffentlichen Infrastruktur abzüglich der Beiträge von Bund und Kanton, Spenden, Versicherungsbeiträge und Beteiligungen Dritter, wie beispielweise durch Werkeigentümer.
Die anrechenbaren Wiederherstellungskosten umfassen die effektiven Kosten der je- weiligen Gemeinde für die Wiederherstellung öffentlicher Strukturen. Dabei werden nur Leistungen subventioniert, die dazu dienen, den Zustand vor dem Ereignis mög- lichst wiederherzustellen. Sollte durch Wiederherstellungsmassnahmen ein höherer Standard als vor dem Ereignis erreicht werden, ist der Teil der Arbeiten, der zu einem höheren Standard im Vergleich zum Zustand vor dem Ereignis führen, als nicht anre- chenbar zu deklarieren. Weitere nicht anrechenbare Leistungen sind anfallende Ge- bühren und Kosten für administrative Aufwendungen.
Die Restkosten der Gemeinde berechnen sich aus den Nettokosten der Gemeinde abzüglich der «zumutbaren Pro-Kopf-Belastung».
Der Bund leistet die Zahlungen an die Kantone für bereits erbrachte Leistungen.
Das Unwetterbewältigungsgesetz 2024 soll bis zum 31. Dezember 2031 in Kraft sein. Abrechnungen können bis zum 31. Dezember 2030 beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) eingereicht werden.
3.2 Umsetzungsfragen
Gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Unwetterbewältigungsgesetzes 2024 erstellt der Bun- desrat eine Liste der beitragsberechtigten Gemeinden und regelt in der betreffenden Verordnung auch die nicht anrechenbaren Kosten. Die Delegation der Festlegung der beitragsberechtigten Gemeinden an den Bundesrat gibt ihm in der Umsetzung die notwendige Flexibilität, um sicherzustellen, dass die Beiträge an diejenigen Gemein- den ausbezahlt werden, welche die Beitragsvoraussetzungen auch tatsächlich erfül- len.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1 Grundsatz Absatz 1: Der Bund kann sich an den Wiederherstellungskosten beteiligen, die in den Kantonen Tessin, Wallis und Graubünden als Folge der Bewältigung der Unwetter im Juni und Juli 2024 entstanden sind.
Absatz 2: Voraussetzung für die Bundesbeteiligung ist, dass sich der Kanton in ver- gleichbarer Weise an den Kosten beteiligt.
Die Kantone orientieren sich bei der Festlegung der Höhe ihrer Kostenbeteiligung nach der maximalen Kostenbeteiligung des Bundes für die Gemeinden ihres Kantons. Der einzelne Kanton kann jedoch weitere Kriterien, wie zum Beispiel die Finanzkraft der Gemeinden, bei der Zuteilung seiner Beiträge berücksichtigen. Gegenüber dem Bund nachzuweisen ist die Gesamtbeteiligung des Kantons an den Restkosten der Gemeinden.
Bei der Festlegung der Höhe des Kantonsbeitrages können zum Zeitpunkt des In- krafttretens des Gesetzes bereits erbrachte ausserordentliche kantonale Leistungen für Gemeinden im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmassnahmen nach den Unwettern im Sommer 2024 berücksichtigt werden. Überschreiten die bereits er- brachten kantonalen Beiträge das in der kantonalen Gesetzgebung geforderte Mini- mum, kann die Differenz als Kantonsbeitrag im Rahmen des Unwetterschadengeset- zes 2024 angerechnet werden. Bei den kantonalen Leistungen sind zudem auch Dienstleistungen des Kantons zugunsten der Gemeinden im Zusammenhang mit der Bewältigung der Unwetter 2024 anrechenbar.
Art. 2 Berechnung des Bundesbeitrags
Absatz 1: Der Bund beteiligt sich im Umfang von 50 Prozent an den Restkosten, die durch die beitragsberechtigten Gemeinden für die Wiederherstellung der öffentlichen Gemeindeinfrastruktur zu tragen sind. Die Restkosten bemessen sich aus den anre- chenbaren Wiederherstellungskosten abzüglich der Beiträge nach Artikel 4 und der zu- mutbaren Belastung der Gemeinden nach Absatz 2.
Absatz 2: Der Bundesrat erstellt eine Liste der beitragsberechtigten Gemeinden. Die zumutbare Pro-Kopf-Belastung der Gemeinden beträgt 1500 Franken (siehe Ziff. 3.1.1).
Der Bundesrat soll bei der Festlegung der beitragsberechtigten Gemeinden anhand der zumutbaren Pro-Kopf-Belastung eine Flexibilität haben. Damit soll sichergestellt wer- den, dass nur diejenigen Gemeinden in die betreffende Liste aufgenommen werden, welche die Beitragsvoraussetzungen auch tatsächlich erfüllen.
Die zumutbare Pro-Kopf-Belastung einer Gemeinde entspricht derjenigen Belastung pro Einwohnerin und Einwohner, welche eine Gemeinde selbstständig tragen kann. Die zumutbare Pro-Kopf-Belastung, die jede Gemeinde selbstständig zu tragen hat,
dient dazu, die Gleichbehandlung unter den betroffenen Gemeinden besser zu be- werkstelligen.
Die zumutbare Pro-Kopf-Belastung wird auf den Wert von 1500 Franken pro Einwoh- nerin / Einwohner festgelegt. Auch bei der Sonderbotschaft im Jahr 2008 für den Kan- ton Obwalden wurde die Betroffenheit der Kantone anhand der Pro-Kopf-Belastung evaluiert. Damals galten diejenigen Kantone, deren Belastung über 1000 Franken pro Einwohnerin / Einwohner liegt, als besonders schwer belastet. Dieser Wert hat sich damals jedoch auf den ganzen Kanton bezogen. In der vorliegenden Botschaft geht es um die Pro-Kopf-Belastung einer Gemeinde. Da der Wert in der vorliegenden Bot- schaft nicht über den ganzen Kanton gemittelt wird und nur die am stärksten betroffe- nen Gemeinden unterstützt werden sollen, ist ein höherer Wert anzuwenden. Zudem sind die Kosten im Tiefbau / Strassenbau aufgrund der Teuerung seit dem Jahr 2008 um rund 20–25 Prozent gestiegen. Aufgrund dieser Teuerung seit 2008 ist ein höhe- rer Wert für die Pro-Kopf-Belastung gerechtfertigt.
Absatz 3: Erreicht der Kanton mit seiner Beteiligung die vergleichbare Höhe nach Arti- kel 1 Absatz 2 nicht, reduziert der Bund seine Beteiligung im gleichen Umfang.
Falls der Kanton sich nicht in vergleichbarer Höhe nach Artikel 1 Absatz 2 an den Rest- kosten der Gemeinde beteiligen kann, reduziert der Bund seine Beteiligung auf den Anteil, welcher durch den Kanton geleistet werden kann.
Art. 3 Anrechenbare Wiederherstellungskosten
Absatz 1: In diesem Absatz werden die Kategorien der öffentlichen Gemeindeinfra- struktur aufgelistet, in denen Schäden entstanden sind und deren Wiederherstellung finanziell unterstützt wird.
Unter Wiederherstellung werden Instandstellungs- und Sofortmassnahmen verstan- den. Dabei soll der Zustand vor dem Ereignis wieder hergestellt werden. Das Unwet- terbewältigungsgesetz 2024 bezieht sich ausschliesslich auf Massnahmen, die im An- schluss auf das Ereignis umgesetzt wurden oder noch werden. Ausgenommen sind Folgeprojekte, wie beispielsweise Schutzbauten nach WBG oder WaG, die einen hö- heren Schutz bewirken, als dies vor dem Ereignis der Fall war.
Die konkreten anrechenbaren Leistungen werden im Folgenden aufgezählt:
Buchstaben a und b: Schutzbauten WBG und Schutzbauten WaG
- Wiederherstellung und Sanierung von Schutzbauten nach WBG und WaG
- Erarbeitung eines Notfallplans
- Wiederherstellung der Abflusskapazität (Entfernung von Geschiebe- und Holz- ablagerungen, Sanierung von Dämmen und Böschungen)
Buchstabe c: Forststrassen WaG • Räumung und Sanierung von Erschliessungswegen
- Verlegungen
- Machbarkeitsstudien zu Verlegungen
Buchstabe d: Räumungen und Zwischenlagerung von Geschiebe und Schwemmgut WaG
- Räumungen von übersarten Nutzflächen
- Zwischenlagerungen von Geschiebe und Schwemmgut
Buchstabe e: Landwirtschaft
- Wiederherstellung landwirtschaftlicher Flächen
- Räumung und Sanierung von Erschliessungswegen
- Machbarkeitsstudien zu Verlegungen
- Verlegung landwirtschaftlicher Infrastrukturen Buchstabe f: Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr:
- Wiederaufbau von Bushaltestellen
Buchstabe g: Gemeindestrassen
- Räumung und Sanierung von Erschliessungsstrassen
- Machbarkeitsstudien zu Verlegungen
- Verlegung von Erschliessungsstrassen
- Wiederherstellung des Hochwasserschutzes (Sanierung von Dämmen und Bö- schungen)
Buchstabe h: Wasserversorgung und Wasserentsorgung
- Sanierung und Ersatz von Fassungen und Leitungen
- Reparaturen oder Wiederherstellung von Pumpanlagen
- Geologische Untersuchungen zur Wiederherstellung von Fassungen und Lei- tungen
- Analyse der Wasserqualität zur Wiederherstellung von Fassungen und Leitun- gen
- Beseitigung zerstörter Infrastruktur
- Planungsarbeiten im Rahmen der Wiederherstellung
- Sanierung und Ersatz von Leitungen
- Beseitigung zerstörter Infrastruktur
Buchstabe j: Öffentliche Gebäude und sonstige Infrastruktur
- Sanierungen
- Wiederaufbau
- Verlegung
Soweit es zulässig ist, werden die Beiträge an die Infrastrukturen an die Spezialfinan- zierung Strassenverkehr angelastet.
Absatz 2: Der Bundesrat regelt die nicht anrechenbaren Kosten.
Nicht anrechenbar sind namentlich folgende Aufwendungen: Gebühren für die Erstel- lung von Bewilligungen, administrative Leistungen wie Rechnungswesen, Beitragsab- rechnungen, Behördentaggelder etc., Steuern, Informationsveranstaltungen inklusive Verpflegung, mobile Schutzmassnahmen zur Ereignisbewältigung oder Deponiekosten von nicht verschmutztem Material. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Nicht anrechenbar sind zudem Leistungen, die direkte Mehrwerte bewirken. Eine Wert- steigerung kann entstehen, wenn beispielsweise im Rahmen von Massnahmen vor dem Ereignis bestehende Werkmängel behoben werden, Projektsynergien oder Wert- steigerungen entstehen. Dies kann beispielsweise der Mehrwert einer neuen Brücke im Vergleich zum vorherigen Zeitwert sein oder eine gesteigerte Pumpleistung einer Instand gestellten Trinkwassergewinnung.
Art. 4 Abzuziehende Beiträge
Der Bundesrat regelt die abzuziehenden Beiträge, namentlich die ordentlichen Beiträge von Bund und Kanton sowie die Spenden und Versicherungsleistungen.
Art.5 Gesuch
Absatz 1: Die Kantone reichen die Gesuche um Finanzhilfe bis am 31. Dezember 2030 beim BAFU ein. Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2031 (Art. 6 Abs. 3). Nach Ablauf der Geltungsdauer kann das BAFU keine Verpflichtungen mehr eingehen. Um eine Auszahlung aller subventionsberechtigten Anträge zu gewährleisten, ist die Frist für die Antragsstellung der Kantone an das BAFU am 31.Dezember 2030, sodass die bundesinternen Prüfungen vor Ablauf des Kredits erfolgen können.
Absatz 2: Das Gesuch enthält die vom Kanton geprüften Abrechnungen der Wieder- herstellungsmassnahmen in den beitragsberechtigten Gemeinden und eine Auflistung der bereits geleisteten Bundes- und Kantonsbeiträge sowie der Spenden und Versi- cherungsleistungen.
Die Abrechnungen der Gemeinden müssen vom Kanton hinsichtlich der Anrechen- barkeit geprüft werden. Folgende Informationen und Nachweise müssen mit dem Fi- nanzhilfegesuch pro Gemeinde erbracht werden:
- die anrechenbaren Wiederherstellungskosten der Gemeinde gemäss Artikel 3 Absatz 1;
- die Aufteilung der Kosten der Gemeinde auf verschiedene Kostenträger;
- die finanzielle Belastung der beitragsberechtigten Gemeinde gemäss Artikel 2 Absatz 2
- die Beteiligung des Kantons in vergleichbarer Weise wie der Bund.
Art. 6 Festlegung und Auszahlung
Der Bund legt die Höhe der Finanzhilfe mittels Verfügung fest und zahlt sie den Kanto- nen auf Basis der Abrechnungen für die Wiederherstellungsmassnahmen in den bei- tragsberechtigen Gemeinden aus.
Art. 7 Referendum und Inkrafttreten
Absatz 1: Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Absatz 2: Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Absatz 3: Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2031.
5 Inhalt des Kreditbeschlusses
5.1 Inhalt der Vorlage
Die Kosten für den Bund liegen bei rund 17 Millionen Franken. Diese Kostenschät- zung basiert auf dem Modell der beantragten Neuregelung mit einer festgelegten zu- mutbaren Pro-Kopf-Belastung der Gemeinden. Eine allfällige Anpassung an der zu- mutbaren Pro-Kopf-Belastung hätte keine wesentlichen Auswirkungen auf die voraus- sichtlichen Kosten für den Bund.
Die beantragte Neuregelung beinhaltet, dass sich der Bund im Umfang von 50 Pro- zent an den Restkosten beteiligt, die durch die beitragsberechtigten Gemeinden für die Wiederherstellung der öffentlichen Gemeindeinfrastruktur zu tragen sind und über der zumutbaren Pro-Kopf-Belastung der Gemeinden liegen. Die zumutbare Pro-Kopf- Belastung der Gemeinden beträgt 1500 Franken. Dies bedeutet, dass die Kosten der zumutbaren Pro-Kopf-Belastung nicht durch den Bund mitfinanziert werden.
Die Festlegung der zumutbaren Pro-Kopf-Belastung von 1500 Franken orientiert sich an der Sonderhilfe 2008 für den Kanton Obwalden. Bei der Sonderbotschaft im Jahr
2008 für den Kanton Obwalden betrug die zumutbare Pro-Kopf-Belastung 1000 Fran-
ken. Da dieser Wert in der vorliegenden Botschaft nicht über den ganzen Kanton ge- mittelt wird und nur die am stärksten betroffenen Gemeinden unterstützt werden sollen, ist ein höherer Wert anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Teuerung seit 2008 und der Auswertung der Betroffenheit der einzelnen Gemeinden wird die zumutbare Pro- Kopf-Belastung auf 1500 Franken festgelegt.
Falls der Kanton sich nicht in vergleichbarer Höhe nach Artikel 1 Absatz 2 an den Rest- kosten der Gemeinden beteiligen kann, reduziert der Bund seine Beteiligung auf den Anteil, welcher durch den Kanton geleistet werden kann. Massgebend ist die Gesamt- beteiligung pro Kanton.
Die anrechenbaren Wiederherstellungskosten beziehen sich auf die Schäden an defi- nierten Kategorien der öffentlichen Gemeindeinfrastruktur. Nicht anrechenbar sind
insbesondere die ordentlichen Beiträge von Bund und Kanton sowie Spenden und Versicherungsleistungen.
Die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis haben dem BAFU für die Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage eine provisorische Liste mit einer Schätzung für die Wiederherstellungskosten der öffentlichen Gemeindeinfrastruktur zukommen lassen. Basierend auf den Daten dieser provisorischen Liste liegen zwei Gemeinden im Kan- ton Graubünden (Lostallo, Soazza), zwei Gemeinden im Kanton Tessin (Cevio und Lavizzara) und vier Gemeinden im Kanton Wallis (Anniviers, Binn, Evolène und Gren- giols) über der zumutbaren Pro-Kopf-Belastung von 1500 Franken. Es ist möglich, dass noch einzelne Gemeinden hinzukommen oder entfallen, beispielsweise durch bisher noch nicht bekannte Wiederherstellungskosten oder Spenden.
Der Bundesbeitrag im Umfang von 50 Prozent an den Restkosten über der zumutba- ren Pro-Kopf-Belastung der Gemeinden ist in Tabelle 1 summiert auf die drei Kantone dargestellt.
Tabelle 1: Kostenvoranschlag (Stand Juli 2025). Kanton Anzahl Gemeinden über Bundesbeitrag der zumutbaren Pro- [Mio. CHF] Kopf-Belastung
Graubünden 2 ca. 2 Tessin 2 ca. 10 Wallis 4 ca. 1 Zwischentotal 8 ca. 13 Reserve (30%) 4 Total 8 17
Es ist zu beachten, dass diese Kostenschätzung noch mit Unsicherheiten behaftet ist. Zum einen bestehen Unsicherheiten bei der Kostenschätzung für die Wiederherstel- lung der öffentlichen Infrastruktur der Gemeinden, insbesondere bei denjenigen Massnahmen, welche noch nicht umgesetzt sind. Der Kanton Wallis hat beispiels- weise angekündigt, noch Kosten dieser Art nachzumelden. Zum anderen bestehen Unsicherheiten bei den nicht anrechenbaren Kosten, insbesondere bei den Spenden und Versicherungsleistungen. Diese Beiträge müssen pro Gemeinde ermittelt und von den anrechenbaren Kosten abgezogen werden.
5.2 Umsetzungs- und Finanzierungsetappen des Bundes
Bis zum Ende der Gültigkeit des Gesetzes im Jahr 2031 entsteht dem Bund ein Fi- nanzbedarf von rund 17 Millionen Franken.
Es ist aus heutiger Sicht nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt die Kantone die Gesu- che um Finanzhilfe beim Bund einreichen werden. Der Zeitpunkt der Gesuchstellung hängt massgeblich vom Zeitpunkt der Umsetzung der Wiederherstellungsmassnah- men ab. Die Wiederherstellungsmassnahmen wiederum müssen ein Bewilligungsver- fahren durchlaufen, bei welchem es zu Einsprachen und Verzögerungen kommen
kann. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 müssen die Kantone die Gesuche jedoch bis spä- testens 31. Dezember 2030 beim Bund einreichen.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Wiederherstellungsarbeiten von Gemeindeinfrastruktur in den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis verursachen Kosten von insgesamt rund 115 Millionen Fran- ken. Davon übernimmt der Bund durch die volle Ausschöpfung der bestehenden ge- setzlichen Möglichkeiten nach WBG und WaG schätzungsweise rund 58 Millionen Franken. Mit dem neuen Bundesgesetz, das mit vorliegender Botschaft und Bundes- beschluss unterbreitet wird, wird er eine zusätzliche, ausserordentliche Bundeshilfe in Höhe von schätzungsweise 17 Millionen Franken leisten. Damit können die von den Unwettern hart getroffenen Gemeinden mit einem namhaften Betrag des Bundes ent- lastet werden. Beim Bund entstehen Ausgaben, die nicht für andere Tätigkeiten ver- wendet werden können.
Analog der Botschaft 2008 über die Leistungen des Bundes zur Behebung der Un- wetterschäden im Jahr 2005 im Kanton Obwalden, soll eine Teilfinanzierung über die Spezialfinanzierung Strassenverkehr geprüft werden. Finanzierbar sind gemäss Arti- kel 86, Absatz 3, Buchstabe c der Bundesverfassung (BV; SR 101) Schutzbauten ge- gen Naturgefahren, die dem Strassenverkehr dienen. Das Ergebnis der Prüfung wird in der Botschaft abgebildet.
Gestützt auf das mit der Botschaft vorgeschlagene befristete Bundesgesetz und den entsprechenden Bundesbeschluss soll für den finanziellen Mehraufwand beim Bund für die Beiträge an die Wiederherstellung ein Kredit geschaffen werden, der vom UVEK (BAFU) verwaltet wird.
Der verwaltungsinterne zusätzliche Aufwand wird mit den vorhandenen personellen Ressourcen aufgefangen.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag
glomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat Auswirkungen auf die betroffenen Kantone Graubünden, Tessin und Wallis sowie jene Gemeinden, deren Nettokosten über der zumutbaren Pro-Kopf-Be- lastung liegen. Die Auswirkungen sind zum einen finanzieller, zum anderen adminis- trativer Art.
Die betroffenen Kantone beteiligen sich in vergleichbarer Weise (siehe Kapitel 4, Art.1) an den Restkosten jener Gemeinden, deren Nettokosten über der zumutbaren Pro- Kopf-Belastung liegen. Die Beteiligung der Kantone an diesen Wiederherstellungskos- ten liegt somit in vergleichbarem Umfang wie beim Bund (d. h. bei rund 17 Millionen
Franken). Damit verbleibt allen von den Unwettern im Sommer 2024 betroffenen Ge- meinden eine zumutbare Pro-Kopf-Belastung von höchstens 1500 Franken pro Ein- wohnerin und Einwohner.
Auf administrativer Ebene sind die Kantone für die Prüfung der Gesuche um ausseror- dentliche Bundeshilfe der Gemeinden zuständig. Die Einreichung der Gesuche gegen- über dem BAFU erfolgt mittels elektronischen Formulars. Der Finanzierungsentscheid wird vom BAFU verfügt.
Die kantonalen Gesetzesgrundlagen für ausserordentliche Unterstützungen an die stark betroffenen Gemeinden müssen gegebenenfalls angepasst werden.
Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf weitere Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die wesentlichen Neuerungen des vorliegenden Entwurfs wurden einer volkswirtschaft- lichen Beurteilung («Quick Check») unterzogen.
Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a UEG4: Vereinfachungen für KMU
Es sind keine negativen Auswirkungen auf Unternehmen und kleine und mittlere Un- ternehmen (KMU) zu erwarten, da diese nicht direkt von der Vorlage betroffen sind. Die Sonderfinanzierung könnte sich jedoch indirekt positiv auf Unternehmen und KMU aus- wirken, da sie zusätzliche Aufträge für Wiederherstellungsarbeiten erhalten könnten. Zudem profitieren Unternehmen wie auch Konsumentinnen und Konsumenten von der wiederhergestellten Infrastruktur, z. B. weil Strassen wieder durchgehend befahrbar oder die Wasserversorgung sichergestellt sind.
Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG: Vermeidung eines Swiss Finish
Mit der ausserordentlichen Übernahme von Wiederherstellungskosten durch den Bund aufgrund der Unwetter 2024 entstehen keine neuen oder veränderten Pflichten für Un- ternehmen und somit auch keine höheren regulatorischen Anforderungen als im Aus- land. Daher schafft die vorgeschlagene Sonderfinanzierung keinen «Swiss Finish».
Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG: Vereinfachung des Vollzugs durch elektro nische Mittel
Die Beteiligung des Bundes an den Wiederherstellungskosten der Unwetterschäden 2024 in den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis schafft keine neuen Pflichten für Unternehmen. Somit gibt es auch keinen Vereinfachungsbedarf für Unternehmen im
4 Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG) vom 29. September 2023,
SR 930.31
Vollzug. Die Zuständigkeit für den Wiederaufbau bleibt bei den Kantonen und Gemein- den, welche die dafür geeigneten Prozesse festlegen.
Prüfpflicht 4 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG: Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich
Durch die Sonderfinanzierung Unwetter 2024 werden keine neuen Pflichten für Unter- nehmen geschaffen. Diese profitieren indirekt sogar von der Vorlage durch zusätzliche Aufträge für die Wiederherstellung sowie aufgrund der schnelleren wiederhergestellten Infrastruktur in den betroffenen Gebieten. Die Aufhebung von weiteren Regulierungen ist in diesem Themenbereich nicht angezeigt.
Regulierungskostenschätzung nach Art. 5 UEG
Der vorliegende Entwurf generiert keine Regulierungskosten nach Artikel 5 UEG, da mit der vorgeschlagenen Übernahme von Wiederherstellungskosten durch den Bund keine neuen oder veränderten Pflichten für Unternehmen entstehen. Stattdessen wer- den die Kantone und Gemeinden dazu befähigt, die beschädigten Gemeindeinfrastruk- turen vollständig wiederherzustellen.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Auswirkungen auf die Gesellschaft wurden nicht separat geprüft. Die finanziellen Hilfen des Bundes und der Kantone unterstützen jedoch nicht nur den Wiederaufbau der Infrastruktur, sondern auch die Stabilisierung der Lebensverhältnisse sowie das Sicherheitsempfinden der betroffenen Bevölkerung.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Da die Vorlage auf die Unterstützung von Wiederherstellungsarbeiten von Gemeind- einfrastruktur infolge Unwetterschäden abzielt, hat sie insgesamt nur geringe lokale umweltrelevante Auswirkungen. Sie steht nicht im Zusammenhang mit der Reduktion von Treibhausgasemissionen und verursacht keine direkten Eingriffe in natürliche Le- bensräume oder die Artenvielfalt. Punktuell und lokal können positive Effekte auf die Nutzung natürlicher Produktionsfaktoren wie Boden auftreten, z. B. durch die Wieder- herstellung landwirtschaftlich genutzter Infrastruktur. Auch Schutzinfrastrukturen ge- gen Naturgefahren werden in Einzelfällen instand gestellt, wodurch ein begrenzter Bei- trag zur Sicherheit geleistet wird.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 103 der BV. Gestützt auf diese Bestimmung kann der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen, wenn zumutbare Selbst-
hilfemassnahmen nicht ausreichen. Die Rechtsgrundlage für den Bundesbeitrag im Zu- sammenhang mit Wiederherstellung der Gemeindeinfrastruktur in den am stärksten be- troffenen Gemeinden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis steht damit im Ein- klang mit der Verfassungsbestimmung.
Zusätzlich zur allgemeinen Verfassungsgrundlage in Artikel 103 der BV, stützt sich die Vorlage auch auf die Absätze Artikel 76 Absatz 3, Artikel 77 Absatz 3 sowie Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c der BV.
Gemäss Artikel 76 Absatz 3 BV verfügt der Bund über eine umfassende und konkur- rierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Wasserwirtschaft und des Gewäs- serschutzes. Obwohl die Bestimmung die schädlichen Auswirkungen des Wassers nicht ausdrücklich erwähnt, sind diese darin enthalten, soweit sie eine direkte Folge des Wasserregimes darstellen. Auf dieser Verfassungsgrundlage beruhen die Bundes- beiträge für die Instandstellung von Hochwasserschutzanlagen gemäss Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstabe a des Unwetterbewältigungsgesetzes 2024.
Gemäss Art. 77 Abs. 3 BV ist der Bund für die Förderung der Erhaltung und der nach- haltigen Bewirtschaftung der Wälder zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst den Schutz der Wälder, um ihre Schutzfunktion zu gewährleisten und Naturgefahren vor- zubeugen. Die Bundesbeiträge für die Instandstellung von Schutzbauten gegen Lawi- nen, Erdrutsche und Steinschlag sowie für Waldstrassen stützen sich auf diese Verfas- sungsgrundlage (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c Unwetterbewältigungsgesetz 2024).
Im Weiteren stützten sich die Bundesbeiträge an die Wiederherstellungskosten für die betreffenden Schutzbauten auch auf Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c der BV. Dieser Artikel sieht vor, dass Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und Massnah- men des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht, spe- zialfinanziert werden.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Von dieser Vorlage sind keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz betroffen.
7.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 der BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes durch die Bundesversammlung zu erlassen (Art.
163 Abs. 1). Dazu gehören unter anderem die Bestimmungen über die Finanzhilfen
des Bundes. Der vorliegende Erlass ergeht deshalb in der Form eines Bundesgeset- zes. Die Finanzierung erfolgt in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses, der sich auf das neue Bundesgesetz stützt.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die neue Bestimmung in Artikel 2 Absatz 1 des Unwetterbewältigungsgesetzes 2024 in Verbindung mit dem Bundesbeschluss zum Verpflichtungskredit ziehen eine einma- lige Subvention von 17 Millionen Franken nach sich. Mit der Vorlage wird somit keine neue Subventionsbestimmung geschaffen, die einmalige Subventionen von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz re- gelt das geltende Recht den Hochwasserschutz als Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen mit Subventionssätzen des Bundes zwischen 35 Prozent und 55 Pro- zent. Mit dem Unwetterbewältigungsgesetz 2024 sollen die Restkosten der Gemeinden auf ein tragbares Niveau von höchstens 1500 Franken pro Kopf begrenzt werden. Die Restkosten der Gemeinden hängen dabei nicht nur vom Umfang der Unwetterschäden ab, sondern auch vom kantonalen Recht (Höhe der regulären kantonalen Subventio- nen). Es kann argumentiert werden, dass der Umfang der Ereignisse die finanziellen Spielräume in einzelnen Kantonen überschritten hat. Aus Sicht der fiskalischen Äqui- valenz drängt sich die neue Subventionsbestimmung hingegen nicht auf.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Grundsätze des Subventionsgesetzes werden eingehalten, und es wird Eigenleis- tung eingefordert. Gleichzeitig werden bereits erstattete Leistungen berücksichtigt, (Beiträge der öffentlichen Hand, Versicherungen, Spenden). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Doppelsubventionen ausgeschlossen werden, aber auch, dass Kantone mit einer grosszügigen Gesetzgebung zur Hilfestellung nach Unwettern gegenüber an- deren Kantonen nicht benachteiligt werden. Der finanzielle Umfang bemisst sich an den entstandenen Schäden und zu tragenden Kosten der öffentlichen Gemeindeinfra- struktur. Das Gesetz ist befristet.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es werden keine Rechtsetzungsbefugnisse delegiert.
7.8 Datenschutz
Der Datenschutz wird gewahrt.