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Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 1. April 2026

Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Erläuternder Bericht

BJ-D-18013501/17

Übersicht

Die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» verlangt, dass der Bund grossen Unternehmen men- schenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten auferlegt und deren Einhaltung mittels zivilrechtlicher Haftung und wirksamer Aufsicht durchsetzbar macht. Die Initiantinnen und Initianten fordern insbesondere eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung entlang der gesamten Wertschöpfungskette, eine Erfolgs- pflicht zur konsequenten Ausrichtung der Geschäftsaktivitäten auf das 1,5-Grad- Klimaziel sowie verschärfte Berichtspflichten. Weiter verlangt die Initiative eine Konzernhaftungsregelung und die Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbe- hörde mit Sanktionskompetenzen.

Der Bundesrat hat am 3. September 2025 beschlossen, die Initiative zur Ableh- nung zu empfehlen und ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustel- len. Er anerkennt zwar die zentrale Bedeutung einer verantwortungsvollen Unter- nehmensführung und den internationalen Handlungsbedarf, erachtet den von der Initiative geforderten Regulierungsgrad jedoch als übermässig und mit ei- nem wettbewerbsfähigen Schweizer Unternehmensstandort nicht vereinbar. Stattdessen präsentiert er mit dem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung einen indirekten Gegenvorschlag, der sich an den für die Schweiz relevanten internationalen Standards orientiert, insbeson- dere an der Omnibus-Richtlinie der Europäischen Union im Bereich Nachhaltig- keit. Damit soll ein kohärentes, praktikables und international anschlussfähiges Regelwerk geschaffen werden, das nicht über das europäische Regulierungsni- veau hinausgeht, die Unternehmen entlastet und künftig eine Äquivalenzaner- kennung durch die EU ermöglicht.

Ausgangslage

Die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» wurde am 27. Mai 2025 eingereicht. Parallel dazu hat sich der europäische Rechtsrahmen zur nachhaltigen Unternehmensführung wesentlich weiter- entwickelt. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Cor- porate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) gelten erweiterte Berichts- und Sorgfaltspflichten, die aufgrund der Drittstaatenregelung bereits heute zahlreiche Schweizer Unternehmen betreffen. Die im Dezember 2025 vorgestellte Omnibus-Richt- linie zielt auf eine Entlastung der Unternehmen durch einen engeren Anwendungsbe- reich und reduzierte Prüfungstiefen. Diese Entwicklungen sind für die Schweiz als wich- tigste Handelspartnerin der EU von zentraler Bedeutung.

In der Schweiz sind seit 2022 die Bestimmungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung sowie zu Sorgfaltspflichten bei Konfliktmineralien und Kinderarbeit in Kraft; seit 2024 besteht zudem eine Pflicht zur Klimaberichterstattung für grosse Unternehmen. Diese Regelungen waren weitgehend am damaligen EU-Recht ausgerichtet. Angesichts der neuen Entwicklungen besteht Anpassungsbedarf, um Wettbewerbsnachteile zu ver- meiden, Rechtssicherheit zu erhöhen und eine kohärente Weiterentwicklung des

Rechtsrahmens sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat beschlos- sen, der Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag in Form eines Bundesgeset- zes über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) als ausgewogene, verhältnis- mässige und international anschlussfähige Lösung gegenüberzustellen. Damit stärkt er die Rechtssicherheit, schützt die Wettbewerbsfähigkeit und schafft die Vorausset- zungen für eine Gleichwertigkeitsanerkennung durch die EU.

Die externe Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 zeigt, dass der überwiegende Teil der volkswirtschaftlichen Kosten bereits durch die EU-Regelungen entsteht. Direkt betroffen sind aufgrund der Drittstaatenregelung rund 115 Schweizer Grossunternehmen von Berichterstattungspflichten und rund 60 von Sorgfaltspflichten gemäss der europäischen Omnibus-Richtlinie. Im Anwendungsbereich des indirekten Gegenvorschlages fallen rund 110 Unternehmen unter die Berichterstattung und etwa 30 Unternehmen unter die Sorgfaltspflichten. Zu beachten ist dabei, dass die meisten dieser Unternehmen bereits unter die Drittstaatenregelung der EU fallen. Unabhängig davon sind schätzungsweise rund 100’000 Unternehmen, überwiegend KMU, mittelbar entlang von Lieferketten von der EU-Regelung betroffen. Diese Zahl würde durch den indirekten Gegenvorschlag nicht verändert. Der indirekte Gegenvorschlag führt gegen- über dem Status quo zu kaum zusätzlichen volkswirtschaftlichen Effekten, erhöht je- doch die Verbindlichkeit und Rechtssicherheit der bereits wirksamen EU-Vorgaben und stärkt flankierende Entlastungen für KMU. Die Volksinitiative ist demgegenüber mit grösseren Unsicherheiten und potenziell zusätzlichen Belastungen verbunden, na- mentlich aufgrund eines erweiterten Anwendungsbereichs (sektorspezifische Hochrisi- kotätigkeiten) und weitergehender Pflichten (u. a. Klimapläne).

Der Vorentwurf des NUFG bündelt die relevanten Regelungen in einem eigenständigen Spezialgesetz. Er orientiert sich an internationalen Standards sowie am weiterentwi- ckelten EU-Recht unter Berücksichtigung der neusten Anpassungen aufgrund der Om- nibus-Richtlinie. Ziel des Vorentwurfs ist es, die Transparenz weiter zu stärken und risikobasierte Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte und der Umwelt ein- zuführen, ohne einen Swiss finish zu schaffen.

Die Sorgfaltspflichten gelten für sehr grosse Unternehmen und sind risikobasiert aus- gestaltet. Sie erfassen die eigene Geschäftstätigkeit, jene ihrer kontrollierten Unterneh- men sowie – in klar definiertem Rahmen – jene ihrer relevanten Geschäftspartner ent- lang der Aktivitätskette. Die Unternehmen müssen ihre Massnahmen nach der Schwere der Risiken priorisieren. Im Einklang mit der Omnibus-Richtlinie der EU sieht der Vorentwurf keine Pflicht vor, Klimatransitionspläne zu erstellen. Die bewährten Re- gelungen zu Konfliktmineralien und Kinderarbeit werden unverändert übernommen.

Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden grosse Unternehmen verpflich- tet, nach EU-Standards oder nach als gleichwertig anerkannten Standards zu berich- ten. Vorgesehen ist zudem eine externe Prüfung mit begrenzter Prüftiefe.

Um Rechtssicherheit zu schaffen, enthält der Vorentwurf eine Haftungsregelung, die sich an das geltende Recht (Obligationenrecht) anlehnt. Diese setzt die EU-Vorgaben um. Es handelt sich dabei um eine Verschuldenshaftung. Danach sollen sorgfaltspflich- tige Grossunternehmen bei Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten für daraus entstandene Schäden im Ausland haften. Diskutiert, aber verworfen, wurde eine milde Kausalhaf- tung von Schweizer Muttergesellschaften für ihre kontrollierten Gesellschaften im Aus- land. Diese Haftung wäre auf Schäden an Leib, Leben oder Eigentum beschränkt ge- wesen. Die Vorlage beinhaltet auch eine Haftungsvariante, die. auf die bestehenden Haftungsregelungen des Obligationenrechts verweist. Beide Haftungskonzepte enthal- ten einen Haftungsausschluss für das Verhalten von Geschäftspartnern. Ergänzend ist ein spezialisiertes, kantonales Schlichtungsverfahren vorgesehen.

Schliesslich sieht der Vorentwurf eine neue Aufsicht über die betroffenen Unternehmen vor, die bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) angesiedelt ist, neu Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (RNAB). Die Finanzierung erfolgt überwiegend mit Gebühren und teilweise mit Aufsichtsabgaben.

Anhang: Vergleichstabelle zwischen schweizerischem und europäischem

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die erste Volksinitiative zur nachhaltigen Unternehmensführung, die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» vom 10. Oktober 2016, kam im November 2020 zur Abstimmung. Eine knappe Mehrheit der Bevölkerung stimmte zu, die Mehrheit der Kantone hat sie abgelehnt. Daraufhin wur- den die Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags im Obligationenrecht (OR1) wirksam. Es handelt sich um die Regelung zur «Transparenz über nichtfinanzielle Be- lange» (Art. 964a ff. OR) und zu den «Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit» (Art. 964j ff. OR), inkl. Ausführungsverordnung (VSoTr).2 Diese sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung betreffend Berichterstattung über Klimabelange gilt seit 1. Januar 2024.3 Die Normen sind weitgehend mit dem damals geltenden EU-Recht abgestimmt, insbe- sondere der Berichterstattungsrichtlinie (Richtlinie 2014/95/EU; «NFRD»4) und der EU- Verordnung über Konfliktmineralien (Verordnung (EU) 2017/8215). Die Bestimmungen zur Kinderarbeit haben sich an den damaligen Gesetzesentwürfen in den Niederlanden orientiert, die jedoch nie in Kraft getreten sind.

1.1.1 Entwicklungen in der EU

Das EU-Recht hat sich im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung weiterent- wickelt:

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911; SR 220 Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr) vom 3. Dezember 2021, SR 221.433 Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange vom 23. November 2022; SR 221.434 Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen, ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1. Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

• CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive):6 Mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 wurden die Pflichten zur Nachhaltigkeitsbe- richterstattung in der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013)7 verschärft. Im Vordergrund standen die Ausweitung des Geltungsbe- reichs auf mehr Unternehmen (Unternehmen mit über 250 Mitarbeitenden und über

50 Mio. EUR Umsatz oder 25 Mio. EUR Bilanzsumme / börsenkotierte Unterneh-

men / nicht europäische Unternehmen mit mindestens 150 Mio. EUR Umsatz in der europäischen Union), die Einführung verbindlicher EU-Standards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS, erarbeitet von der European Financial Reporting Advisory Group AISBL, EFRAG), die Pflicht zur Berichterstattung nach dem Prinzip der doppelten Materialität, eine externe Prüfung der Nachhaltigkeits- berichte sowie die Abschaffung des bisherigen Comply-or-Explain-Ansatzes zu- gunsten verbindlicher Offenlegungspflichten. Auch Unternehmen mit Sitz in Dritt- staaten – darunter die Schweiz – fallen unter die Richtlinie, sofern sie eine be- stimmte Umsatzschwelle in der EU überschreiten und dort Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen betreiben.

• CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive)8: Nach langen Ver- handlungen verabschiedete die EU am 13. Juni 2024 die Richtlinie über Sorgfalts- pflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD), die am 25. Juli

2024 in Kraft trat. Sie verpflichtet grosse Unternehmen, die nach den Rechtsvor-

schriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden – d.h. Unternehmen mit mehr als 1'000 Beschäftigten und weltweitem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR – mit Geschäftstätigkeit in der EU dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorg- faltspflichten entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu befolgen, d.h. Risiken zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder abzumildern.

Zu den Eckwerten gehören insbesondere: Ein risikobasierter Ansatz bei den Sorg- faltspflichten, einheitliche zivilrechtliche Haftungsregelungen in den Mitgliedstaaten bei Pflichtverletzungen, Sorgfaltspflichten auch gegenüber indirekten Zulieferern in der Form einer vertraglichen Weitergabe, eine behördliche Aufsicht mit Sanktions- möglichkeiten bei Nichteinhaltung sowie die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels, der mit dem 1,5-Grad- Ziel des Pariser Abkommens im Einklang steht. Zudem enthält die Richtlinie eine Drittstaatenregelung, nach welcher auch Unternehmen, die gemäss den Rechtsvor-

Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unterneh- men, ABl. L 322 vom 16.12.2022, S.15. Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Ab- schluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. L 182 vom 29.6.2013. Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024.

schriften eines Drittlandes gegründet wurden, darunter auch Schweizer Unterneh- men, erfasst werden, sofern sie bestimmte Umsatzschwellen in der EU überschrei- ten (die CSDDD gilt für Drittstaatenunternehmen, die allein oder auf Gruppenebene konsolidiert im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ei- nen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR in der Union erzielt haben oder die Franchiserechte an in der Europäischen Union tätige Unternehmen erteilt und damit mehr als 22,5 Mio. EUR Gebühren und weltweit insgesamt mehr als 80 Mio. EUR Umsatz erzielt haben). Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 26. Juli

2028 erfolgen, mit gestaffelter Einführung bis 2029.

• Omnibus-Richtlinie Am 26. Februar 2025 stellte die EU-Kommission Vorschläge für die sogenannte Omnibus-Richtlinie (Omnibus-RL) zur Nachhaltigkeit vor, welche bereits Anpassungen der erst wenige Jahre geltenden, oben erwähnten CSRD und der noch jüngeren CSDDD vorschlug.9 Der EU-Ministerrat verabschiedete am 23. Juni 2025 diverse Anpassungsvorschläge10, das Europäische Parlament am 13. November 202511. Am 9. Dezember 2025 erzielten der Ratsvorsitz und die Ver- handlungsführenden des Parlaments eine vorläufige Einigung und schlossen damit die Trilog-Verhandlungen ab.12 Am 16. Dezember 2025 nahm das Europäische Par- lament die vorläufige Einigung an. Sie wurde am 24. Februar 2026 vom Rat geneh- migt und tritt anschliessend 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.13 Die Omnibus-RL wurde am 26. Februar 2026 veröffentlicht.14 Ziel der Om- nibus-Richtlinie ist es, die bestehenden Regelungen der Nachhaltigkeitsberichter- stattung und der Sorgfaltspflichten in der Europäischen Union zu vereinfachen und den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft insgesamt gestärkt werden.

Im Kern geht es bei dieser Reform um die Anpassung und Vereinfachung folgender Bereiche:

Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Interinstitutional File: 2025/0045(COD) from the General Secretariat of the Council of the European Union to the Permanent Representative Committee. Angenommene Texte - Bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen - Don- nerstag, 13. November 2025. Rat und Parlament einig über vereinfachte Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten, mehr Wettbewerbsfähigkeit der EU – Consi- lium, 9. Dezember 2025. Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht für Unternehmen | Aktuelles | Europäisches Parlament, 16. Dezember 2025. Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L, 2026/470.

Anpassungen der CSRD (Auswahl):

• Einschränkung des Anwendungsbereichs auf europäische Unternehmen mit mehr als 1'000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettojahresumsatz von mehr als

450 Mio. EUR.

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs auf nicht europäische Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR in der Europäischen Union sowie grosse Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU mit einem Net- toumsatz von 200 Mio. EUR.

  • Ausschluss von Beteiligungsgesellschaften vom Geltungsbereich.

  • Überprüfungsklausel hinsichtlich einer möglichen späteren Ausweitung des Gel- tungsbereichs (Senkung der Schwellenwerte, Einführung sektorspezifischer Rege- lungen).

  • Einführung eines freiwilligen Standards für KMU (sog. Voluntary Standards for SMEs, VSME).

  • Reduktion der verpflichtend offenzulegenden Datenpunkte gemäss den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) der European Financial Reporting Ad- visory Group AISBL (EFRAG)15.

  • Beschränkung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte durch ein externes Prüfun- ternehmen auf eine sogenannte «limited assurance», d. h. eine Prüfung mit einge- schränkter Prüftiefe.

Anpassungen der CSDDD (Auswahl):

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs auf europäische Unternehmen mit mehr als 5'000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR.

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs auf nicht europäische Unternehmen mit Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR in der EU.

  • Unternehmen mit Einnahmen aus Lizenz- oder Franchiseverträgen von mehr als 75 Mio. EUR in der EU und einen Nettojahresumsatz von mehr als 275 Mio. EUR welt- weit.

  • Überprüfungsklausel hinsichtlich einer möglichen Ausweitung des Geltungsbe- reichs (zusätzliche sektorspezifische Regelungen, Erweiterung des Anwendungs- bereichs durch Herabsetzung der Schwellenwerte).

  • Fokussierung der risikobasierten Sorgfaltsprüfung auf jene Bereiche der Aktivitäts- kette, in denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen am wahr- scheinlichsten und schwerwiegendsten sind; Priorisierung dieser Bereiche und der Nutzung von Informationen, die mit zumutbarem Aufwand verfügbar sind.

www.efrag.org.

  • Verlängerung der Überwachungsintervalle für die regelmässige wiederkehrende Bewertung der eigenen Geschäftstätigkeit, jener von Tochterunternehmen sowie von Geschäftspartnern von jährlich auf alle fünf Jahre.

  • Verzicht auf die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Plans zur Minderung des Klimawandels.

  • Verzicht auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine einheitliche Haftungsrege- lung einzuführen; gewisse Leitplanken (z. B. vollständige Entschädigung ohne Überkompensation, Offenlegung von Beweisen, Verjährungsfristen, Solidarhaf- tung) bleiben jedoch bestehen.

• Überprüfungsklausel für eine EU-weite harmonisierte Haftungsregelung.16

• Sanktionsmöglichkeiten: Zwangsgelder mit einer Obergrenze von 3% des weltwei- ten Nettoumsatzes sowie eine öffentliche Erklärung über den Verstoss.

1.1.2 Entwicklungen in der Schweiz

Wie erwähnt, hat der Bundesrat nach Ablehnung der ersten Volksinitiative im Novem- ber 2020 per 1. Januar 2022 die Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags im OR («Transparenz über nichtfinanzielle Belange», «Sorgfaltspflichten und Transpa- renz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit»), inkl. Ausführungsverordnung (VSoTr17) in Kraft gesetzt. Die Verordnung betreffend Bericht- erstattung über Klimabelange18 gilt seit 1. Januar 2024.

1.1.2.1 Vernehmlassungsvorlage Nachhaltigkeitsberichterstattung

Das EJPD (BJ) erarbeitete eine Vorlage zur «Transparenz über Nachhaltigkeitsas- pekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG)19 und des Strafgesetzbuchs (StGB)20». Diese befand sich vom 26. Juni bis 17. Oktober 2024 in der Vernehmlassung.21

Mit der Vorlage sollten die Bestimmungen des Obligationenrechts OR über die Nach- haltigkeitsberichterstattung an die verschärfte Regelung der EU, d.h. die neue EU- Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), angepasst werden.

S. Artikel 36 Bst. f CSDDD der Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsbe- richterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L, 2026/470. 17 SR 221.433 18 SR 221.434 19 SR 221.302 20 SR 311.0 Abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2024/58.

An seiner Sitzung vom 21. März 2025 nahm der Bundesrat die teils kontroversen Er- gebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Kenntnis.22 Viele Stellungnahmen for- derten Anpassungen, insbesondere eine Reduktion des administrativen Aufwands.

Deshalb hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, die möglichen Varianten für eine pragmatische Änderung der aktuellen Ge- setzgebung auszuarbeiten. Der Bundesrat wollte über das weitere Vorgehen entschei- den, sobald die Europäische Union über ihre angekündigten Vereinfachungen ent- schieden hat, spätestens jedoch im Frühjahr 2026.

1.1.2.2 Vernehmlassungsvorlage Verordnung über Klimaberichterstattung

Eine Änderung der Verordnung zur Klimaberichterstattung23 befand sich in der Ver- nehmlassung24 vom 6. Dezember 2024 bis 21. März 2025.25 In der Vernehmlassung wurde die Revision inhaltlich mehrheitlich begrüsst. Der Bundesrat hat an seiner Sit- zung vom 25. Juni 2025 entschieden, die Revision der Verordnung zur Klimaberichter- stattung von Unternehmen vorläufig zu pausieren, bis Klarheit im EU-Raum besteht.26

1.1.2.3 Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum

Schutz von Mensch und Umwelt» Die Volkinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (Konzernverantwortungsinitiative), wurde am 27. Mai 2025 mit den nötigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht und ist gültig zustande gekommen.27 Das Initiativkomitee hat die Lancierung der Initiative Anfang Januar 2025 angekündigt.

Die Initiative enthält im vorgeschlagenen Art. 101a Absatz 1 BV einen weit gefassten Grundsatz. In den Absätzen 2-5 wird der Gesetzgeber (Bund) verpflichtet, die einzel- nen Aspekte zu regeln. Grosse, in der Schweiz domizilierte Unternehmen, sollen auch im Ausland die international anerkannten Menschenrechte und internationalen Umwelt- schutzbestimmungen respektieren. Sie haben hierfür die erforderliche Sorgfaltspflicht zu erfüllen, welche sich risikobasiert auch auf die Geschäftsbeziehungen erstreckt. Der Bund kann zusätzlich wirtschaftliche Tätigkeiten in bestimmten Sektoren regeln, wenn in diesen hohen Risiken für Menschenrechte oder Umwelt bestehen. Die Unternehmen sollen ihre Geschäftsaktivitäten mit dem international vereinbarten Ziel zur Begrenzung der Erderwärmung in Einklang bringen. Dazu gehören konkrete Ziele zur Reduktion

Abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2024/58 > Stellungnahmen > Ergebnisbericht. 23 SR 221.434 Abrufbar unter: fedlex.admin.ch > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2021/114. Medienmitteilung vom 6. Dezember 2025. Medienmitteilung vom 25. Juni 2025. 27 BBl 2025 7; BBl 2025 1853; https://konzernverantwortung.ch > Unsere Initiative > Initiative > Hier findest Du den Initiativtext mit kurzen Erklä- rungen.

von Treibhausgasemissionen (direkt und indirekt) sowie entsprechende Massnahmen. Wenn ein Unternehmen seine Sorgfaltspflicht verletzt, soll es auch für Schäden haften müssen, die von ihm kontrollierte Unternehmen verursacht haben. Der Bund soll für Geschädigte einen wirksamen Rechtsschutz sicherstellen, insbesondere durch ange- messene Beweisregeln. Die Haftungsregelung soll auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gelten. Um die Pflichten durchzusetzen, ist eine wirksame, unabhängige Aufsicht vorzusehen, die verhältnismässige Sanktionen verhängen kann.

1.1.2.4 Ablehnung Initiative durch Bundesrat mit indirektem Gegenvorschlag

Mit Beschluss vom 3. September 2025 hat der Bundesrat entschieden, dem Parlament die Ablehnung der Volksinitiative zu beantragen, da sie ihm zu weit geht, ihr aber einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.28 Dieser soll nicht über die künftigen Bestimmungen der EU hinausgehen (Omnibus-RL), sowie anerkannte internationale Standards berücksichtigen. Dies betrifft die Vorschriften über den Inhalt der Sorgfalts- pflichten und der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Nach Artikel 97 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200229 (ParlG) hat der Bundesrat spätestens bis zum 27. November 2026 die Beschlussentwürfe und eine Botschaft zu unterbreiten.

1.1.3 Regulierungsfolgenabschätzung und Schlussfolgerungen

Nach Ansicht des Bundesrats besteht in der Schweiz ein Regelungsbedarf, um den seit 2022 in Europa eingetretenen Veränderungen Rechnung zu tragen und den inter- nationalen Standards zu entsprechen.30 Das gilt auch nach der Verabschiedung der Omnibus-RL vom 24. Februar 2026.

In der von der BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG durchgeführten vertieften Regu- lierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 werden vier Handlungsoptionen ge- prüft: (i) das Nullszenario, (ii) der Status quo, (iii) die Konzernverantwortungsinitiative und (iv) der indirekte Gegenvorschlag. Im Nullszenario würden weiterhin die bestehen- den Bestimmungen des Obligationenrechts zu Konfliktmineralien, Kinderarbeit und nichtfinanzieller Berichterstattung gelten. Im Status quo führt die Europäische Union die Richtlinien CSRD und CSDDD gemäss Omnibus-RL ein, deren Drittstaatenrege- lungen bereits zahlreiche Schweizer Unternehmen direkt oder indirekt erfassen, in der Schweiz gelten weiterhin die OR-Bestimmungen.

Die Analyse zeigt, dass die grössten Auswirkungen im Vergleich zum Nullszenario be- reits im Status quo entstehen. Rund 60 Schweizer Grossunternehmen sind direkt von der CSDDD-Drittstaatenregelung und rund 115 Schweizer Unternehmen direkt von der CSRD-Drittstaatenregelung betroffen. Etwa 100’000 bis 120'000 Unternehmen – vor

Medienmitteilung vom 3. September 2025. 29 SR 171.10 Vgl. Medienmitteilung zur Sitzung des Bundesrates vom 21. März 2025.

allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – sind indirekt betroffen. Die entstehen- den Kosten gelten für die unmittelbar betroffenen Grossunternehmen als tragbar. Für viele KMU können die Kosten, die durch die europäische Regulierung entstehen, eine Herausforderung darstellen.31 Aufgrund der beschlossenen Erleichterungen in der Om- nibus-RL der EU werden mittelfristig weniger Unternehmen mittelbar betroffen sein. Der Gegenvorschlag orientiert sich an der Omnibus-RL der EU und trägt in diesem Sinne zur Entlastung der KMU bei. Zudem müssen nach Gegenvorschlag die Gross- unternehmen ihre KMU unterstützen und auch die Übertragung von Pflichten wird be- grenzt, wie dies in den Omnibus-RL vorgesehen ist. Unter der Drittstaatenregelung der EU, also im Szenario Status quo, lassen sich die Massnahmen für KMU nur begrenzt durchsetzen.

Der indirekte Gegenvorschlag orientiert sich eng an der Omnibus-RL der EU und führt deshalb laut Regulierungsfolgenabschätzung RFA nur zu geringen zusätzlichen Aus- wirkungen. Die meisten Unternehmen, die unter die neuen Sorgfalts- und Berichter- stattungspflichten fielen, sind bereits durch die Drittstaatenregelung der EU-Richtlinien betroffen (CSRD und CSDDD). Rund 110 Unternehmen fallen unter die Berichterstat- tungs-, rund 30 Unternehmen unter die Sorgfaltspflichten. Der wesentliche Unterschied zum Status quo liegt in der Durchsetzbarkeit der Pflichten durch eine nationale Rechts- grundlage und eine zuständige Vollzugsbehörde. Damit kann sich die Rechtssicherheit und Verlässlichkeit erhöhen, ohne dass die Unternehmen wesentlich stärker belastet werden. Erste empirische Hinweise deuten darauf hin, dass die neuen Pflichten posi- tive Effekte auf Transparenz, Risikomanagement und Nachhaltigkeit haben.32 Die Schweizer Unternehmen werden im Vergleich mit den ursprünglichen Richtlinien (CSRD/CSDDD) durch den Nachvollzug der Omnibus-RL der EU im Gegenvorschlag deutlich entlastet und können so erhebliche Kosten einsparen, bei der Berichterstat- tung mehr als 90% im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates von 2024.

Auch die Konzernverantwortungsinitiative lehnt sich an die EU-Regelungen an, geht jedoch in einzelnen Punkten weiter: Besonders die potenzielle Erweiterung des Anwen- dungsbereichs auf sektorspezifische Hochrisikotätigkeiten und die Pflicht, Klimapläne zu erstellen und verbindlich umzusetzen zu müssen, könnte für betroffene Unterneh- men erhebliche Mehrkosten verursachen und zu einer Verlagerung emissionsintensi- ver Tätigkeiten ins Ausland führen.

Die Beurteilung der Szenarien zeigt, dass die meisten Kosten und Nutzen bereits im Status quo entstehen. Der Gegenvorschlag und die Konzernverantwortungsinitiative würden diese Effekte im Wesentlichen verstärken, wobei der Gegenvorschlag den aus- gewogeneren Ansatz bietet. Er schafft Rechtssicherheit und weitgehende Kompatibili- tät mit der EU-Regulierung, ohne die Unternehmen übermässig zu belasten. Durch

RFA, Zusammenfassung, S. iv. RFA, S. 67, Ziff. 8 und S. 71, Ziff. 8.4.

seine Orientierung an den Omnibus-RL (zur CSRD und CSDDD) wahrt er den Markt- zugang und stärkt zugleich die Erreichung der Nachhaltigkeits- und Menschenrechts- ziele.

Der Bundesrat hat sich für einen indirekten Gegenvorschlag entschieden, der nicht über die Vorgaben der Omnibus-RL hinauszugehen soll. Damit wird gewährleistet, dass die Schweiz gleichwertige, aber nicht strengere Pflichten einführt (kein Swiss fi- nish), die Rechtssicherheit und Planbarkeit für direkt betroffene Grossunternehmen er- höht, flankierende Massnahmen zugunsten von KMU einführt und Handelshemmnisse gegenüber der EU vermeidet. Der Gegenvorschlag stellt somit eine ausgewogene Lö- sung dar, die ein angemessenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichem Aufwand, regu- latorischer Wirkung und internationaler Anschlussfähigkeit gewährleistet.

1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202433 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202434 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.

1.3 Parlamentarische Vorstösse

Das vorliegende Vorhaben dient der Umsetzung folgender parlamentarischer Vor- stösse:

1.3.1 Parlamentarische Initiative «Bekämpfung von Zwangsarbeit durch

die Ausweitung der Sorgfaltspflicht» Die von Frau Nationalrätin Gredig am 18. März 2021 im Nationalrat eingereichte parla- mentarische Initiative 21.427 mit dem Titel «Bekämpfung von Zwangsarbeit durch die Ausweitung der Sorgfaltspflicht» will den Anwendungsbereich der geltenden Bestim- mung über die Kinderarbeit (Art. 964j Abs. 1 Ziff. 2 OR35, ursprünglich Art. 964quinquies OR) um das Verbot der Zwangsarbeit ergänzen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N) hat der Parlamentarischen Initiative am 20. Mai 2022 Folge gege- ben, die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (RK-S) hat ihr am 6. September

2022 zugestimmt. Der Nationalrat hat am 20. Dezember 2024 eine Fristverlängerung

bis zur Wintersession 2026 beschlossen.

1.3.2 Postulat «Unterstützung von Schweizer KMU bei der Anwendung

von ESG-Richtlinien»: Das Postulat 23.4062 Dittli mit dem Titel «Unterstützung von Schweizer KMU bei der Anwendung von ESG-Richtlinien» vom 26. September 2023 wurde vom Ständerat am

33 BBl 2024 525

34 BBl 2024 1440

35 SR 220

11. Dezember 2023 angenommen und dem Bundesrat überwiesen. Es verlangt, dass der Bundesrat mit der Erstellung eines Berichts beauftragt wird, der die möglichen di- rekten und indirekten Auswirkungen neuer europäischer und internationaler Richtlinien im Bereich Environmental, Social, Governance (ESG) (Umwelt, Soziales und Führung) auf die Schweizer KMU beleuchtet. Der Bundesrat hat am 8. November 2023 bean- tragt, das Postulat anzunehmen. Der Ständerat hat am 11. Dezember 2023 das Pos- tulat angenommen. Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ist zuständig.

Am 5. November 202536 hat der Bundesrat den Bericht zur Erfüllung des Postulats Dittli verabschiedet, mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gezielt im Bereich Nachhaltigkeit zu unterstützen. Der Bericht zeigt, dass Schweizer KMU zunehmend mit internationalen Nachhaltigkeitsvorgaben konfrontiert sind – etwa durch die EU-Richtli- nie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), das deutsche Lieferkettengesetz so- wie künftig die EU-Richtlinie zur Sorgfaltsprüfung (CSDDD). Diese Anforderungen ge- hen mit einem erhöhten administrativen Aufwand einher, eröffnen jedoch zugleich Po- tenziale für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Unternehmensführung. Zur Unter- stützung der KMU schlägt der Bundesrat konkrete Massnahmen vor: eine benutzer- freundlichere Gestaltung des CSR-Bundesportals37, die Bereitstellung von Faktenblät- tern zu relevanten Regulierungen, den Zugang zu digitalen Instrumenten für Berichter- stattung und Risikoanalyse sowie eine verstärkte Zusammenarbeit mit Wirtschaftsver- bänden.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

2.1 Vergleich geltendes Schweizer Recht mit EU Omnibus-Richtlinie

Das geltende Schweizer Recht zur nachhaltigen Unternehmensführung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von den EU-Richtlinien im Bereich der nachhaltigen Un- ternehmensführung (CSRD und CSDDD), auch in der Fassung der Omnibus-RL. Diese Unterschiede werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. EU-Richtlinien Geltendes Schweizer Recht angepasst gemäss den Omnibus-RL (vom Parlament verabschiedet)

CSRD gemäss Omnibus CSDDD gemäss Omnibus

Anwendungsbereich Transparenz über nichtfinanzi- EU-Unternehmen: EU-Unternehmen: elle Belange (Art. 964a ff. OR): 1'000 Mitarbeiter • 5'000 Mitarbeiter

Medienmitteilung vom 5. November 2025. SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit. > Wirtschaftsbeziehungen > Nachhaltigkeit und verantwortungsvolle Unternehmensführung > Corporate Social Responsibility (CSR).

Gesellschaften des öffentli- + weltweiter Nettoumsatz von + weltweiter Nettoumsatz chen Interesses 450 Mio. EUR von 1,5 Mrd. EUR + 500 Mitarbeiter • Franchise-/Lizenzverein- + Bilanzsumme 20 Mio. CHF Nicht EU-Unternehmen: barung in der EU + Lizenz- oder Umsatz 40 Mio. CHF Nettoumsatz in der EU von gebühren 75 Mio. EUR.

450 Mio. EUR + Unternehmen/Gruppe mit

Sorgfaltspflichten und Trans- + grosse Tochtergesellschaft weltweitem Nettoumsatz parenz bezüglich Mineralien in der EU oder Zweignieder- von 275 Mio. EUR. und Metallen aus Konfliktge- lassung in der EU mit Netto- bieten und Kinderarbeit umsatz von 200 Mio. EUR Nicht EU-Unternehmen:

  • Nettoumsatz in der EU

  • Alle Unternehmen, ab be- Beteiligungsgesellschaften von 1,5 Mrd. EUR stimmten Einfuhr- bzw. Bear- Ausgenommen • Franchise-/Lizenzverein- beitungsmengen barung in der EU + Lizenz-

  • Alle Unternehmen, mit Aus- Überprüfungsklausel gebühren 75 Mio. EUR in nahme der «Tiefrisikounter- Für die Ausweitung des An- der EU nehmen» und der KMU wendungsbereiches + Unternehmen/Gruppe mit Nettoumsatz von 275 Mio. EUR in der EU

Überprüfungsklausel Für die Ausweitung des An- wendungsbereiches Erfordernis einer ex- Nur bei Konfliktmineralien Ja, limited assurance - ternen Prüfung

Standards bei Nach- Nicht zwingend, aber bei An- Verpflichtung zur Anwendung - haltigkeitsberichter- wendung Hinweis im Bericht der European Sustainability stattung auf verwendeten Standard er- Reporting Standards (ESRS) forderlich der European Financial Repor- ting Advisory Group (EFRAG); Einführung eines freiwilligen Standards für KMU (sog. Vo- luntary Standards for SMEs, VSME).

Berichterstattung in Nein Ja - einem digitalen, ma- schinenlesbaren For- mat

Von der Sorgfalts- Konfliktmineralien und - Menschenrechte und pflicht betroffene Be- Kinderarbeit Umwelt reiche

Umfang risikobasier- Gesamte vorgelagerte Liefer- - • Risikobasierter Ansatz ter Sorgfaltspflichten kette (nur bei Konfliktminera- • Gesamte Aktivitätskette lien und Kinderarbeit) priorisiert auf Bereiche, in denen tatsächliche oder po- tenzielle negative Auswir- kungen am wahrschein- lichsten auftreten und am schwerwiegendsten sind. • Falls in mehreren Berei- chen gleich wahrscheinlich oder gleich schwerwie- gende negative Auswirkun- gen: Vorrang der Prüfung von direkten Geschäftspart- nern.

KMU Keine Schutzbestimmungen Grosse Unternehmen dürfen • Grosse Unternehmen dür- für KMU. von den KMU mit weniger als fen von den KMU mit weni- 1'000 Mitarbeiter grundsätzlich ger als 5'000 Mitarbeiter nur noch auf VSME be- grundsätzlich nur Informati- schränkte Informationen ver- onen verlangen, wenn langen. diese anders nicht erhältlich sind.

  • Unterstützungspflicht von Grossunternehmen für KMU (Schulungen, finanzi- elle Unterstützung etc.).

  • Staatliche Unterstützung (Internetseiten, Plattformen, Portale etc.) Überwachungsinter- Jährlich - Alle 5 Jahre vall Sorgfaltsprüfung

Plan zur Minderung Nein, aber Berichterstattungs- Berichterstattung über Um- Keine Verpflichtung zur Er- der Folgen des Kli- pflicht für grosse Unterneh- weltfaktoren (z. B. Netto-Null- stellung eines Plans zur mawandels men, einen Transitionsplan zu Treibhausgas-emissionsziel Minderung des Klimawan- veröffentlichen, der mit den bis spätestens 2050 zur Be- dels. Schweizer Klimazielen verein- grenzung der Erderwärmung bar ist (comply or explain) auf 1,5°C). (VO-Berichterstattung Klima- belange Art. 3 Abs. 3).

Zivilrechtliche Keine spezielle Haftung, status - • Keine Verpflichtung der Haftung quo. ZGB/OR anwendbar. Mitgliedstaaten, eine ein- heitliche Haftungsregelung einzuführen. • Gewisse Leitplanken für Haftungsregelung in Mit- gliedstaaten: Anspruch auf vollständige Entschädi- gung, Verjährung, Offenle- gung von Beweismitteln durch Beklagte.

  • Überprüfungsklausel für eine EU-weit harmonisierte Haftungsregelung.38 Aufsicht Keine Keine Schaffung von Aufsichtsbe- hörden in den Mitgliedstaa- ten mit umfassender Über- prüfungs-/Sanktionskompe- tenz Sanktionen Art. 325ter StGB bei Verletzung - • Zwangsgelder (Ober- der Berichterstattungspflichten grenze 3% des weltweiten Nettoumsatzes)

  • öffentliche Erklärung über Verstoss

2.2 Vergleich Entwicklungen zentraler Eckpunkte in Schweiz und der EU

Zum besseren Verständnis dieser Vorlage findet sich im Anhang des erläuternden Be- richts eine übersichtliche Gegenüberstellung der zentralen Eckpunkte (i) des geltenden Schweizer Rechts, (ii) der Regelungen gemäss Corporate Sustainability Reporting Di- rective (CSRD) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), (iii) der Omnibus-RL, (iv) des indirekten Gegenvorschlags zur Konzernverantwortungsinitiative sowie (v) des Initiativtexts.

Aus dieser Übersicht ergibt sich insbesondere der bestehende Regulierungsabstand zwischen dem geltenden Schweizer Recht und den Entwicklungen in der EU: Mit der CSRD und der CSDDD wurden die Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten erheblich verschärft. Gleichzeitig ist mit der jüngsten Entwicklung auf EU-Ebene, namentlich der Omnibus-Richtlinie, eine gewisse Gegenbewegung erkennbar, indem die bestehenden Sorgfalts- und Berichterstattungsregelungen zwar beibehalten, jedoch vereinfacht und der administrative Aufwand für Unternehmen reduziert wurden, um die Wettbewerbs- fähigkeit der europäischen Wirtschaft insgesamt zu stärken. Zugleich wird in der Über- sicht eine mögliche künftige Angleichung des Schweizer Rechts an das jüngste EU- Recht aufgezeigt, wobei potenzielle Überschreitungen des Nachvollzugs über das Re- gulierungsniveau der EU hinaus hervorgehoben werden.

Nicht dargestellt in der Übersicht sind die Entwicklungen im Schweizer Recht im Rah- men der Vernehmlassung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese zielten darauf ab, die verschärften EU-Vorgaben, insbesondere jene der CSRD, nachzuvollziehen, wurden jedoch aufgrund der eingereichten Volksinitiative sowie der jüngsten regulato- rischen Entwicklungen auf EU-Ebene sistiert. Die Bestimmungen zur Nachhaltigkeits- berichterstattung wurden in den indirekten Gegenvorschlag integriert und angepasst.

Rat und Parlament einig über vereinfachte Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten, mehr Wettbewerbsfähigkeit der EU - Consi- lium vom 9. Dezember 2025.

2.3 Regulatorischer Stand ausserhalb der EU im Vergleich zur CSDDD

In keinem Land ausserhalb der EU (z.B. Vereinigtes Königreich, USA und andere Part- nerstaaten der Schweiz) gibt es derzeit eine mit der CSDDD vergleichbare umfassende Regelung der Sorgfaltsprüfung, die auf den Schutz der Menschenrechte und der Um- welt abzielt. Vielmehr sind allfällige bestehende gesetzliche Pflichten in diesen Staaten fragmentiert. So haben einige Länder einen modularen Regulierungsansatz verfolgt, der Unternehmen schrittweise und mit Blick auf besonders sensible Aspekte (z.B. Zwangsarbeit) zu nachhaltigkeitsbezogenen Sorgfaltspflichten verpflichtet. Oft existie- ren mehrere regulatorische Rahmenwerke, die Unternehmen verpflichten oder anre- gen, gewisse Aspekte im Zusammenhang mit Umwelt-, Klima-, Menschenrechts- und Arbeitsrechtsrisiken entlang ihrer Wertschöpfungskette zu identifizieren, zu bewerten, zu «managen» und offenzulegen. So gibt es in einigen Ländern (Australien, Kanada, Neuseeland, Vereinigtes Königreich und USA) Importverbote bzw. Prüf- und Berichts- pflichten betreffend Zwangs- und teilweise Kinderarbeit. Manchmal wird der Abbau von spezifischen Rohstoffen oder die Produktion von besonders heiklen Erzeugnissen spe- ziell reguliert. In mehreren Staaten werden v.a. börsenkotierte Unternehmen zur Nach- haltigkeitsberichterstattung verpflichtet (Chile, China, Indien, Neuseeland, Singapur) bzw. es wird geplant, dies zu tun (Japan). Andere Länder fokussieren auf die Bericht- erstattung über umwelt- und/oder klimabezogene Aspekte (Australien, Israel, Neusee- land, Singapur, Südkorea, Vereinigtes Königreich) oder Menschenrechte und Arbeits- bedingungen (Norwegen).

Zurzeit laufen vor allem in Norwegen, dem Vereinigten Königreich, Chile, Kanada, Thailand und Südkorea gewisse Abklärungen bzw. Vorarbeiten zur allfälligen Einfüh- rung von Erlassen mit umfassenden Sorgfaltspflichten für Unternehmen. In Norwegen untersucht eine interdepartementale Arbeitsgruppe, wie der norwegische Transpa- rency Act an die CSDDD angepasst werden könnte. Das Vereinigte Königreich prüft im Rahmen der seit Ende Juni 2025 veröffentlichten Handelsstrategie, ob eine Regulie- rung ähnlich wie die CSRD und die CSDDD eingeführt werden soll. In Chile berät das Parlament über drei Gesetzesentwürfe vor allem für menschenrechtliche, aber auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten. In Kanada kündigte die Regierung im Dezember 2024 die Einführung eines neuen Sorgfaltspflichtengesetzes zur Bekämpfung von Ar- beitsrechts- und Menschenrechtsverletzungen in globalen Lieferketten an. Nach dem Regierungswechsel per Anfang 2025 und angesichts der wirtschaftlichen Unsicherhei- ten will aktuelle Regierung die Entwicklungen in der EU abwarten. Südkorea könnte das erste Land in Asien werden, das Unternehmen eine Sorgfaltspflicht auferlegen wird. Im Juni 2025 unterbreitete die Regierung dem Parlament erneut einen Geset- zesentwurf für eine Sorgfaltspflicht über Menschenrechte und Umweltschutz, nachdem beim ersten Entwurf verschiedene Probleme festgestellt worden waren. In Israel be- zeichnet die Regierung in Strategiepapieren die Berücksichtigung von Nachhaltig- keitskriterien durch Unternehmen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Priorität, aber umfassende Rechtsrahmen befinden sich erst in Diskussion.

Die anderen untersuchten Länder prüfen derzeit keine Einführung verbindlicher Sorg- faltspflichten. Einige Länder (z.B. USA, China, Indien, Japan) verfolgen die Entwicklun- gen in der EU jedoch besonders eng, insbesondere im Hinblick auf deren Auswirkun-

gen auf ihre Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die EU. Im Rahmen des Zoll- streits haben die USA im August 2025 ein «Joint Statement on a United States-Euro- pean Union Framework on an Agreement on Reciprocal, Fair, and Balanced Trade» mit der EU veröffentlicht. Darin verpflichtet sich die EU sicherzustellen, dass die CSDDD und die CSRD keine unangemessenen Beschränkungen für den transatlanti- schen Handel mit sich bringen.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Beim Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung VE-NUFG handelt es sich um ein neues Spezialgesetz. Dieses regelt (i) die Sorgfalts- pflichten von Unternehmen im Bereich Menschenrechte und Umwelt, (ii) die Nachhal- tigkeitsberichterstattung von Unternehmen, (iii) die Haftung, (iv) die staatliche Aufsicht sowie (v) die Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit.

Die Bestimmungen des Vorentwurfs, insbesondere jene zu den Sorgfaltspflichten, re- geln nicht primär die Beziehungen zwischen Privatpersonen untereinander, weshalb sie nicht mehr privatrechtlicher Natur sind. Vielmehr handelt sich überwiegend um Nor- men mit öffentlich-rechtlichem Gehalt, welche das Verhältnis zwischen Unternehmen und Staat betreffen. Aus diesen Gründen erscheint es sachgerecht, ein Spezial- oder Sondergesetz zu erlassen. Würden die Bestimmungen des Vorentwurfs in das Obliga- tionenrecht OR integriert, müssten sie wohl unter verschiedenen Titeln bzw. Abschnit- ten verteilt werden. Damit würde die Übersichtlichkeit der Regulierung leiden und die Anwendung in der Praxis erschwert.

Die EU regelt die Themenbereiche Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und Sorgfaltspflichten in Spezialerlassen bzw. (separaten) Richtlinien, der CSRD und der CSDDD. Der Vorentwurf ist mit dem EU-Recht abgestimmt und lehnt sich weitge- hend an die am 24. Februar 2026 verabschiedete Omnibus-RL an, welche die CSRD und CSDDD angepasst hat. Gleichzeitig behält der Vorentwurf die im geltenden Recht verankerten und in der Unternehmenspraxis verbreiteten Eckwerte der Sorgfaltsprü- fung gemäss den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen bei.

Aus dem geltenden Recht (Obligationenrecht) weitgehend unverändert übernommen werden die Sorgfaltspflichten und Transparenzbestimmungen bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit. Diese betreffen besonders sen- sible Bereiche (Konfliktmineralien, Kinderarbeit). Daher erscheint eine Übernahme ohne wesentliche materielle Anpassungen gerechtfertigt.

Der Vorentwurf gliedert sich in die Kapitel 1 bis 7 («Allgemeine Bestimmungen», «Pflichten», «Haftung», «Aufsicht», «Sorgfaltspflicht und Transparenz bezüglich Mine- ralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit», «Strafbestimmungen», «Schluss- und Übergangsbestimmungen»).

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Vorentwurf sieht die Schaffung einer neuen Aufsicht vor. Diese soll einerseits die Berichte veröffentlichen und andererseits die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwa- chen. Bei Verstössen gegen die Pflichten kann die Aufsichtsbehörde die im Katalog von Artikel 30-32 vorgesehenen Massnahmen anordnen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Behörde könnten wie folgt zusammengefasst wer- den (s. Art. 21):

  • Führen eines Verzeichnisses der beaufsichtigten Unternehmen;

  • Sammlung und Veröffentlichung der Berichte;

  • Überwachung der Einhaltung der Sorgfalts- und Transparenzpflichten;

  • Anordnung diverser Massnahmen (Verweise, Anweisungen, Verbote, pekuniäre Verwaltungssanktionen, Auflösung von kontrollierten Unternehmen, Ersatzvornah- men, Feststellungsverfügungen, Gewinneinziehungen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde usw.).

Die vorgesehene Aufsicht wird über Gebühren und Aufsichtsabgaben der betroffenen Unternehmen sowie Darlehen des Bundes (Reorganisation) finanziert.

3.3 Umsetzungsfragen

Für die Umsetzung der Neuregelung soll den Unternehmen eine Frist von zwei Jahren ab Inkraftsetzung durch den Bundesrat gewährt werden (Übergangsbestimmungen).

Die Übergangsregelung bzw. Frist von zwei Jahren, welche der Umsetzungsfrist von EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten entspricht, erlaubt es den Unternehmen, sich auf die neuen Pflichten vorzubereiten und das erforderliche Wissen in den Betrieben auf- zubauen. Für Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht.

Der indirekte Gegenvorschlag führt neue Pflichten im Bereich der nachhaltigen Unter- nehmensführung für die betroffenen Grossunternehmen ein. Er enthält zahlreiche De- legationsnormen an den Bundesrat (s. Ziffer 5.7). Der Bundesrat wird auf dem Verord- nungsweg Pflichten, Ausnahmen, Standards etc. konkretisieren. Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten durch die Unternehmen obliegt der Eidgenössischen Revisi- ons- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde. Es ist eine Zusammenarbeit der inländi- schen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden vorgesehen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Im Folgenden werden die einzelnen Bestimmungen kurz erläutert.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Gegenstand

Im 1. Kapitel «Allgemeine Bestimmungen» werden im Artikel 1 der Gegenstand und Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) geregelt.

Absatz 1 Buchstaben a-e listen die Regelungsbereiche des Gesetzes auf. Es regelt die

  • «Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte und Umwelt auch im In- und Ausland» (Bst. a),

  • «die Verpflichtung von Unternehmen, Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu er- statten» (Bst. b),

  • «die Haftung von Unternehmen, die bestimmten Sorgfaltspflichten nachkommen müssen» (Bst. c),

  • «die staatliche Aufsicht über Unternehmen, die den Sorgfalts- und Transparenz- pflichten unterstellt sind» (Bst. d) und

  • «die Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit» (Bst. e).

Das Gesetz verpflichtet grosse Unternehmen, Menschenrechte und Umwelt auch im Ausland zu beachten, sowie über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten. Zudem regelt es die Haftung bei Verstössen, inklusive das auf die Haftung anwendbare Recht und das Schlichtungsverfahren, die Aufsicht über die betroffenen Unternehmen (inkl. Mas- snahmen), die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen sowie beson- dere Sorgfaltspflichten für Konfliktmineralien, Metalle und Kinderarbeit.

Absatz 2:

Das Gesetz lässt gemäss Absatz 2 allfällige Vorgaben oder Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung, die sich aus anderen Erlassen ergeben, un- berührt. Zu nennen ist beispielsweise Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x UWG39 betreffend nicht belegbare bzw. objektiv überprüfbare Angaben über die verursachte Klimabelas- tung.

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 1986, SR 241

Artikel 2: Persönlicher Geltungsbereich

Die Bestimmung regelt den persönlichen Geltungsbereich, also für welche Unterneh- men das NUFG gilt.

Absatz 1: Schweizer Unternehmen

Die Norm definiert ihren internationalen Anwendungsbereich selbst und enthält somit eine IPR-Bestimmung, welche dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG40 als lex specialis vorgeht. Gleichzeitig erfüllt sie die Voraussetzungen von Artikel

18 IPRG. Artikel 154 IPRG kommt daher nicht zur Anwendung.

Der Unternehmensbegriff erfasst zunächst natürliche Personen, also real existierende Menschen. Zudem fallen juristische Personen darunter, d.h. namentlich die Aktienge- sellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Kommanditak- tiengesellschaft (KmAG), die Genossenschaft (Gen); ferner der Verein und die Stiftung, falls sie gewerblich tätig sind. Auch Institute des öffentlichen Rechts können erfasst sein, falls sie Rechtspersönlichkeit haben und ausschliesslich eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, d.h. ein Gewerbe be- treiben. Das dürfte z.B. bei den Eidgenössischen Technischen Hochschulen nicht der Fall sein. Mit Personengesellschaften sind die Kollektivgesellschaft (KLG) und die Kommanditgesellschaft (KMG) gemeint. Die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) wird nicht erfasst, da sie kein «Gewerbe» betreiben darf.

Der «Wohnsitz» einer (natürlichen) Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB41). Mit «Sitz» ist der in den Statuten (Satzungen) festgeschriebene Sitz, d. h. die darin aufgeführte politische Gemeinde in der Schweiz gemeint (statutarischer Sitz). Bei der «Hauptverwaltung» handelt es sich um den Ort, an welchem die Willensbildung oder die unternehmerische Leitung des Unternehmens erfolgt. Namentlich bei Domizilgesellschaften weicht der Sitz von der Hauptverwaltung ab. Die Hauptniederlassung befindet sich an dem Ort, an dem ein erkennbarer, tatsächlicher Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit liegt (z.B. der Hauptproduktionsstandort). Sitz, Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung müssen sich in der Schweiz befinden.

Die erwähnten Rechtssubjekte müssen zwingend und ausschliesslich oder hauptsäch- lich einer selbständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, d.h. ein Gewerbe betreiben (s. Art. 2 Bst. a der Handelsregisterverord- nung, HRegV42). Unter «wirtschaftlicher Tätigkeit» versteht man eine organisierte, dau- ernde Tätigkeit, die auf die Erzielung eines Entgelts für die Betätigung gerichtet ist (Er- werbstätigkeit), wobei eine Erwerbsabsicht genügt. Selbständigkeit ist gegeben, wenn

40 SR 291 41 SR 210 42 SR 221.411

die gewerbetreibende Person in ihrem eigenen Betrieb auf eigenes Risiko arbeitet. Nicht «selbständig» ist eine Aktivität, die auf einem Arbeitsvertrag basiert, da die na- türliche Person hinsichtlich der Einteilung der Zeit und internen Organisation nicht frei ist und nicht über die Geschäftspolitik selbst entscheiden kann.

Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben, müssen sich ins Handelsregister ein- tragen lassen, wenn dieses im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindes- tens 100 000 Franken erzielt hat, wobei Angehörige der freien Berufe und Landwirte von der Eintragungspflicht ausgenommen sind, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR). Nicht zur Eintragung verpflichtete Einzelunternehmen dürfen sich freiwillig eintragen lassen (Art. 931 Abs. 3 OR).

Die Bestimmung von Absatz 1 definiert die von Schweizer Unternehmen im In- und Ausland kontrollierten Unternehmen (Konzerngesellschaften) nicht explizit. Dabei ist hinsichtlich der Kontrolle auf den Kontrollbegriff nach Artikel 963 Absatz 2 OR abzu- stellen. Eine massgebende «Kontrolle» oder ein Konzern im Sinne dieser Norm ist ge- geben, wenn alternativ die Voraussetzungen von Artikel 963 Absatz 2 Ziffern 1 bis 3 OR erfüllt sind. Für das Vorliegen eines Konzerns und damit für eine Konsolidierungs- pflicht wird keine tatsächliche Beherrschung der Untergesellschaften durch die Ober- gesellschaft verlangt, mithin keine einheitliche Leitung. Vielmehr genügt nach dieser Bestimmung bereits die Möglichkeit einer Beherrschung, z. B. das direkte oder indi- rekte Halten der Stimmenmehrheit, es gilt somit das Kontrollprinzip.43

Ein Unternehmen kontrolliert zunächst ein anderes Unternehmen, wenn es direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt (s. Art. 963 Abs. 2 Ziffer 1 OR). Bei der Kontrolle durch eine Stimmenmehrheit im obersten Organ besteht die Möglichkeit, an der jeweiligen rechtsformspezifischen Versammlung die Zusam- mensetzung dieses Organs zu bestimmen sowie diesem Organ der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen, wobei keine Rolle spielt, ob die Stimmenmehrheit direkt von der Muttergesellschaft oder indirekt über Tochtergesellschaften erreicht wird. 44 Die Beherr- schung durch Stimmenmehrheit im obersten Organ kommt bei Unternehmen in den Rechtsformen Genossenschaft, Verein und Stiftung nicht zur Anwendung, da in diesen Gesellschaftsformen keine stimmberechtigten Kapitalanteile ausstehend sind und des- halb im Leitungs- oder Verwaltungsorgan «nach Köpfen» abgestimmt wird; die Kon- trolle wird hier über die Möglichkeit zur Nomination der Mehrheit der Mitglieder im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan begründet.45

Eine Kontrolle ist ferner auch dann gegeben, wenn ein Unternehmen direkt oder indi- rekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder

BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 13 f. BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 15. BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 15.

Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen (vgl. Art. 963 Abs. 2 Ziffer 2 OR)46. Namentlich bei der Genossenschaft, dem Verein und der Stiftung wird die Kontrolle über die Möglichkeit zur Nomination der Mehrheit der Mitglieder im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan begründet.47

Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes schliesslich auch dann, wenn es aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente ei- nen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. Art. 963 Abs. 2 Ziffer 3 OR)48.

Die Begriffe «kontrollierte Unternehmen» sind insbesondere relevant beim Grundsatz bzw. Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten (Art. 4 Abs. 1), beim Umfang der Sorg- faltspflichten (Art. 6 Abs. 1), beim Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichter- stattung (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2), bei der konsolidierten Berichterstattung (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und bei der Haftung (Art. 16).

Absatz 2:

Diese Norm erfasst auch Unternehmen, die «nach dem Recht eines Drittlandes ge- gründet wurden», also «ausländische Unternehmen», die ihren Sitz, ihre Hauptverwal- tung oder ihre Hauptniederlassung im Ausland haben. In Bezug auf die Definition der letztgenannten Begriffe kann auf die Ausführungen zur Bestimmung von Absatz 1 hier- vor verwiesen werden.

Die Definition in Absatz 2 ist im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 2 (und Abs. 4) relevant, welcher auch ausländische Unternehmen dem Gesetz bzw. den Sorgfalts- pflichten unterstellt, die bestimmte Schwellenwerte erreichen. Es handelt sich dabei um eine sog. Drittstaatenregelung, welche auch das EU-Recht kennt.

Absatz 3:

Als «Unternehmen» im Sinne des Gesetzes gelten auch «kontrollierte Unternehmen oder Zweigniederlassungen in der Schweiz eines Unternehmens mit Sitz im Ausland». Der Zusatz «eines Unternehmens mit Sitz im Ausland» gilt sowohl für die kontrollierten (Schweizer) Unternehmen wie auch die (Schweizer) Zweigniederlassungen.

Kontrollierte Unternehmen in der Schweiz:

Für die ausländisch kontrollierten (Schweizer) Unternehmen ist auf den Unternehmens- begriff gemäss Absatz 1 abzustellen, hinsichtlich der Kontrolle auf den Kontrollbegriff

46 SR 220 BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 15. 48 SR 220

nach Artikel 963 Absatz 2 OR. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Ab- satz 1 verwiesen werden

Zweigniederlassungen:

Lehre und Rechtsprechung definieren die Zweigniederlassung als kaufmännischen Be- trieb, der zwar rechtlich Teil eines Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit ausübt wie das Hauptunternehmen und dabei eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbst- ständigkeit geniesst49. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben, die dem schweizerischen Recht untersteht (Art. 160

Die Definition von Absatz 3 ist im Zusammenhang mit der Artikel 9 Absatz 2 relevant, welche diese (ausländisch beherrschten) Unternehmen den Nachhaltigkeitsberichter- stattung unterstellt, wenn sie in der Schweiz einen Umsatzerlös von 450 Millionen Fran- ken erzielen.

Artikel 3: Begriffe

Buchstabe a. Aktivitätskette

Der oft im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit verwendete Begriff der «Wert- schöpfungskette» bezieht sich primär auf die Aktivitäten bzw. Fertigungsstufen der Un- ternehmen im Hinblick auf die Steigerung des Werts eines Produkts (z.B. Produktion, Logistik, Marketing, Vertrieb, Kundenservice). Der Ausdruck «Lieferkette» fokussiert auf den physischen Fluss (die «Lieferung») von Gütern (und Dienstleistungen) von der (Rohstoff-)Gewinnung bis zum Endkunden. Es wird unterschieden zwischen dem vor- gelagerten Bereich (upstream), der aus Sicht des Unternehmens die Aktivitäten im Vor- feld der Produktion, d.h. in der vorangegangenen Phase der Wertschöpfungskette um- fasst (vom Rohstoff bis zum vollendeten Produkt), und dem nachgelagerten Bereich (downstream), der die Aktivitäten in der Phase nach der Produktherstellung erfasst, vom Vertrieb, Transport bis zum Endverbraucher.

In Buchstabe a wird wie in der CSDDD51 der Ausdruck «Aktivitätskette» verwendet. Dieser Begriff hält fest, dass nicht die ganze Wertschöpfungskette, d.h. der gesamte Lebenszyklus eines Produkts von der Rohstoffgewinnung bis zum Verbrauch/zur Ent- sorgung befasst ist, indem er mit den Definitionen von Ziffer 1 und 2 Ausnahmen um- schreibt.

BK-SIFFERT, Art. 931 OR, Rz. 40 ff.; BK-SIFFERT, Art. 952 OR, Rz. 5 ff. m.w.H.; BGE117 II 87. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987, SR 291 Art. 3 Abs. 1 Bst. g CSDDD.

Die Aktivitätskette ist bei den Schritten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bzw. der Unterstützung von KMU relevant (s. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. h).

Ziffer 1:

Nach Ziffer 1 umfasst die Aktivitätskette zunächst sämtliche Tätigkeiten der vorgela- gerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion bzw. Herstellung von Waren resp. Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen. Gemeint sind alle Handlungen oder Prozesse, die aus Sicht des Unternehmens vor dem betrachteten Unternehmen in der Lieferkette stehen, also z.B. von Lieferanten oder Dienstleistern eines Unternehmens durchgeführt wer- den, um das betrachtete Unternehmen bei der Herstellung bzw. Bereitstellung seiner Produkte oder Dienstleistungen zu unterstützen. Oft handelt es sich um Aktivitäten vor dem eigentlichen Produktionsprozess.

Ziffer 2:

Von der Aktivitätskette erfasst werden auch Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäfts- partner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts dieses Unternehmens, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben. Gemeint sind damit alle Tätigkeiten von Partnern, die bereits hergestellte Produkte ei- nes Unternehmens lagern, transportieren oder verkaufen, sofern sie das im Namen oder Auftrag des Unternehmens tun. Nicht erfasst sind somit der Konsum bzw. die Nutzung durch den Endkunden/die Endkundin, die Entsorgung oder die Wiederverwer- tung (Recycling), da diese Handlungen nicht zum Vertrieb, zur Beförderung oder La- gerung gehören. Gemäss Definition sind nur «Produkte» erfasst, Dienstleistungen fal- len nicht darunter. Somit ist entsprechend der geltenden CSDDD auch der Finanzsek- tor für die nachgelagerte Lieferkette aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen.52

Buchstabe b: Geschäftspartner

Gemäss dieser Norm wird der Begriff «Geschäftspartner»53 in einem weiten Sinn defi- niert, d.h. er umfasst sowohl die direkten als auch die indirekten Geschäftspartnerin- nen/Geschäftspartner.

Der Begriff ist relevant für die «Aktivitätskette» (Art. 3 Bst. a) die Sorgfaltspflichten (Art. 4) und beim Haftungsausschluss (Art. 15 Abs. 2).

Ziffer 1

Diese Bestimmung umschreibt die direkten Geschäftspartner. Es handelt sich um ein anderes Unternehmen in der Aktivitätskette, mit dem das Unternehmen (nach Art. 2)

Rz. 26 CSDDD.

Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. f CSDDD

eine Vereinbarung über Dienstleistungen oder Produkte abgeschlossen hat. Es handelt sich somit aus Sicht des betroffenen Unternehmens (nach Art. 2) um ein anderes Un- ternehmen, mit dem es auf vertraglicher Basis in Bezug auf Produkte oder Dienstleis- tungen zusammenarbeitet und das damit zur Aktivitätskette gehört.

Ziffer 2:

Diese Norm definiert die indirekten Geschäftspartner. Es handelt sich um ein anderes Unternehmen in der Aktivitätskette, mit dem das Unternehmen (nach Art. 2) zwar keine Vereinbarung über Dienstleistungen oder Produkte abgeschlossen hat, das jedoch mit den Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens zusammenhän- gende Geschäftstätigkeiten ausübt.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Elektroautohersteller als Zulieferer einen Produzenten von Akkus hat, der seinerseits den Rohstoff Kobalt von einem Bergbau- unternehmen bezieht. Der Autohersteller hat eine vertragliche Beziehung mit dem Ak- kuproduzenten, nicht aber mit dem Bergbauunternehmen. Letzteres leistet jedoch mit seiner Tätigkeit einen Beitrag zum Produkt des Autobauers, obwohl keine Vertragsbe- ziehung besteht.

2. Kapitel: Pflichten

1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Transparenz

Artikel 4: Grundsatz

Absatz 1:

Diese Bestimmung legt den sachlichen Geltungsbereich fest. Von den Sorgfaltspflich- ten (und Transparenzbestimmungen) erfasst sind Unternehmen nach Artikel 2, also natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, deren Sitz, Wohn- sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet und die einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen bzw. ein Gewerbe betreiben. Dies gilt aber nur, sofern sie mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Ge- schäftsjahren alternativ die Vorgaben von Buchstabe a oder Buchstabe b der Bestim- mung erfüllen. Nach Artikel 958 Absatz 2 OR muss der Geschäftsbericht (bestehend aus Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sowie ggf. Lagebericht, Geldflussrechnung und weiteren Angaben im Anhang) für das vergangene Geschäfts- jahr erstellt werden, wobei das Geschäftsjahr oft, aber nicht immer, dem Kalenderjahr entspricht.

Die erfassten Unternehmen müssen in Bezug auf für die Schweiz verbindliche interna- tional anerkannte Menschenrechte und in Bezug auf für die Schweiz verbindliche inter- national anerkannte Bestimmungen zum Schutz der Umwelt im In- und Ausland erfül- len.

Buchstabe a:

Nach Absatz 1 Buchstabe a muss das Unternehmen – zusammen mit den von ihm kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen – mehr als 5’000 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben und 1 500 Millionen Franken Umsatzerlös weltweit erzielt haben. Bei der Ermittlung der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ist nicht auf die An- zahl angestellter Personen abzustellen, sondern auf das Arbeitspensum aller natürli- chen Personen (Full Time Equivalents, FTE), welche mit dem Unternehmen ein ar- beitsrechtliches oder auftragsrechtliches Verhältnis eingegangen sind; verlangt wird le- diglich ein bestehendes Vertragsverhältnis, wobei der jeweilige Arbeitsort und die je- weilige Position keine Rolle spielen.54 Mangels gesetzlicher Definition entspricht nach der herrschenden Lehre der Umsatzerlös dem Nettoerlös bzw. dem fakturierten Um- satz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.55

Die im Vorentwurf verwendeten Schwellenwerte entsprechen – abgesehen von der Währung (Schweizer Franken anstatt Euro) – jenen der EU-Regelung.56 Auf eine An- passung der Schwellenwerte an den Wechselkurs wurde der Einfachheit halber ver- zichtet.

Buchstabe b:

Zudem sind nach Absatz 1 Buchstabe b auch Unternehmen erfasst, welche – zusam- men mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen – «Einnah- men aus Lizenz- oder Franchiseverträgen von mehr als 75 Millionen Franken und einen Umsatzerlös von mehr als 275 Millionen Franken weltweit erzielt haben mit unabhän- gigen Drittunternehmen, sofern diese Verträge eine gemeinsame Identität, ein gemein- sames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden ge- währleisten».

Der Lizenzvertrag beinhaltet die Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer die Nut- zung eines gesetzlich (z.B. Patent, Marke, Design, Urheberrecht) oder faktisch (z.B. Know-how, Fabrikations-, Geschäftsgeheimnis) geschützten Immaterialguts zu gestat- ten, ohne dass der Lizenzgeber über den Lizenzgegenstand verfügt; dabei hat ihm der Lizenznehmer hierfür regelmässig eine Vergütung (Lizenzgebühr) zu bezahlen.57

Beim Franchisevertrag handelt es sich um einen Dauervertrag. Dabei verpflichtet sich der Franchisenehmer (wie der Alleinvertreter im Alleinvertriebsvertrag), Waren und Dienstleistungen beim Franchisegeber zu beziehen, hierfür den vereinbarten Preis zu

BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 21 m.w.H. BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18. Siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c CSDDD in der Fassung der Omnibus-RL. SCHMID JÖRG/STÖCKLI HUBERT/KRAUSKOPF FRÉDÉRIC, OR BT, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 407 m.w.H.

bezahlen und im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung den Vertrieb im Vertrags- gebiet zu fördern. Dies aber (im Unterschied zum Alleinvertriebsvertrag) in der Weise, dass ein umfassendes Vertriebskonzept zur Verfügung gestellt wird, das unter ande- rem Konzeption, Organisation sowie die Nutzung von Immaterialgüterrechten (zum Beispiel einer Marke) umfasst. Durch die enge Einbindung in das einheitliche Vertriebs- konzept des Franchisegebers ist der Franchisenehmer überdies den Weisungen des Franchisegebers unterworfen, sodass dieser die Kontrolle über die Geschäftstätigkeit behält. Der Franchisevertrag begründet somit eine im Vergleich zum Alleinvertriebs- vertrag intensivere Form der vertrieblichen Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- parteien. So verpflichtet sich der Franchisegeber, dem Franchisenehmer Rat und Schulung zu gewähren. Der Vertrieb der Waren und Dienstleistungen durch den Fran- chisenehmer erfolgt demnach gemäss dem vom Franchisegeber vorgegebenen, ein- heitlichen Vertriebskonzept.58

Die Erfassung von Lizenz- und Franchiseverträgen entspricht den Vorgaben der EU.59 Mit dieser Regelung soll eine Umgehung der Pflichten verhindert werden, indem nicht nur Tochterunternehmen und Zulieferer erfasst werden, sondern auch (grössere) Fran- chise- oder Lizenzvereinbarungen. Häufig sind solche Konstrukte Teil der Wertschöp- fungskette, in welcher Risiken für die Menschenrechte und Umwelt entstehen können, wobei die Franchisegeber bzw. Lizenzgeber aber mittels Vertragsgestaltung die Mög- lichkeit haben, Einfluss auf die Praktiken der Vertragsgegenseite zu nehmen.60

Mit unabhängigen Drittunternehmen sind (juristisch) selbständige, nicht kontrollierte Unternehmen gemeint. Eine «gemeinsame Identität» kann sich aus der Verwendung einer gleichen Marke ergeben. Einheitliche Geschäftskonzepte sind gegeben, wenn die Unternehmen (Lizenz-/Franchisenehmer) ein standardisiertes, gleiches Geschäftsmo- dell anwenden, z.B. ein identisches Hotel- oder Gastronomiekonzept. Von vereinheit- lichten Geschäftsmethoden kann gesprochen werden, wenn in den Franchise-/Lizenz- verträgen (gleiche) Vorgaben z.B. zur Berücksichtigung bestimmter Lieferanten, zur Produktionsweise, zu den Produktionsschritten, Arbeitsweisen, Qualitätskontrollen ent- halten sind.

Absatz 2:

Die Bestimmung enthält eine – mit den EU-Vorgaben übereinstimmende61 – sog. Dritt- staatenregelung. Mit der Drittstaatenregelung der CSDDD der Anwendung der Richtli-

SCHMID JÖRG/STÖCKLI HUBERT/KRAUSKOPF FRÉDÉRIC, OR BT, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 426 f. m.w.H. Art. 2 Abs. 1 Bst. c CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL. Erwägungsgründe 28 CSDDD. Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.

nie auf Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Mitgliedstaaten der EU ausgedehnt wer- den, die in der EU wirtschaftlich tätig sind. Die Anknüpfungskriterien der CSDDD hierfür sind der Umsatzerlös in der Union (EUR 1’500 Mio.)62, die konsolidierte Betrachtung63 und die Erzielung von Franchise- oder Lizenzeinnahmen in den EU-Mitgliedstaaten (EUR 75 Mio.) sowie Umsatz im EU-Binnenmarkt (EUR 275 Mio.).64

Der Vorentwurf enthält eine ähnliche Regelung, indem er Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2, d.h. Unternehmen, die nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurden, ebenfalls von der Regelung erfasst, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollier- ten in- oder ausländischen Unternehmen (i) in der Schweiz bzw. auf dem Schweizer Markt einen Umsatzerlös von mehr als 1’500 Millionen Franken erzielt haben (Bst. a) oder (ii) aus Franchise- oder Lizenzverträgen in der Schweiz mehr als 75 Millionen Franken und einen Umsatzerlös von mehr als 275 Millionen Franken auf dem Schwei- zer Markt erzielt haben (Bst. b).

Absatz 3:

Die Anzahl und Art der Abkommen von international anerkannten Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt können variieren. Deshalb wird darauf verzichtet, die Ab- kommen auf Gesetzesstufe bzw. im Anhang zum Gesetz zu regeln. Absatz 3 enthält deshalb eine Delegationsnorm. Der Bundesrat bezeichnet demnach die für die Schweiz verbindlichen, international anerkannten Bestimmungen zum (i) Schutz der Menschen- rechte und zum (ii) Schutz der Umwelt in einer Verordnung. Er kann die Verordnung im Laufe der Zeit nötigenfalls anpassen und mit weiteren Abkommen ergänzen.

International anerkannte Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte:

Die CSDDD enthält im Anhang unter Teil I eine Liste mit internationalen Menschen- rechtsabkommen bzw. -instrumenten. Der Bundesrat wird sich in der Verordnung an diesem Katalog orientieren. Dazu gehören insbesondere die wichtigsten Umsetzungs- instrumente der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 194865, der Internati- onale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I)66 und der

Art. 2 Abs. 2 Bst. a CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL. Art. 2 Abs. 1 Bst. b CSDDD. Art. 2 Abs. 1 Bst. c CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 > abrufbar unter: https://www.isdh.ch/de > Menschenrechte im Überblick > Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948. 66 SR 0.103.1

Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)67; wichtig sind in diesem Kontext auch die zehn Kernübereinkommen68 der International Labour Or- ganization (ILO)69.

International anerkannte Bestimmungen zum Schutz der Umwelt:

Die CSDDD enthält im Anhang unter Teil I, Ziff. 15 und 16 sowie Teil II eine Liste mit Umweltschutzabkommen. Der Bundesrat wird sich in der Verordnung an diesen orien- tieren.

Absatz 4:

Mit der Regelung des/der «Bevollmächtigten» wird – in Übereinstimmung mit der CSDDD70 – sichergestellt, dass die Schweizer Aufsichtsbehörde eine Ansprech- oder Kontaktstelle von Drittlandunternehmen in der Schweiz hat.

Alle Unternehmen, die unter die Drittstaatenregelung von Absatz 2 fallen, müssen dem- nach in der Schweiz einen Bevollmächtigten benennen und diesen ermächtigen, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten. Der/die Bevollmächtigte muss zudem von einem Unternehmen beauftragt sein, in Bezug auf die Erfüllung der aus diesem Gesetz resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens in dessen Namen zu handeln. Eine Stellvertretung nach Artikel 32 ff. OR genügt nicht, die Person muss zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nicht nur ermächtigt, sondern nach Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) verpflichtet sein.

Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten (z.B. natürliche/juristi- sche Personen, Wohnsitz/Sitzerfordernis, Meldepflicht bei der Aufsicht, Form/Inhalt der Bevollmächtigung, Intervall der Aktualisierung, Entgegennahme, Weiterleitung behörd- licher Mitteilungen, Bereitstellung von Unterlagen, Erteilung von Auskünften usw.).

Im Falle der Weigerung des Drittlandunternehmens, Informationen gegenüber der Schweizer Aufsichtsbehörde bekannt zu geben, wäre der Weg der Amtshilfe zu be- schreiten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn die Schweizer Aufsichtsbehörde

67 SR 0.103.2 Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseiti- gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). www.ilo.org. Art. 3 Abs. 1 Bst. k CSDDD und Art. 23 CSDDD.

ersucht wird, Informationen mittels hoheitlicher Anordnung von Unternehmen einzuho- len.

Artikel 5: Befreiung von den Modalitäten zur Umsetzung der Sorgfaltspflich- ten

Absatz 1:

Diese Bestimmung enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat. Dieser wird er- mächtigt, in einer Verordnung die Unternehmen nach Artikel 4 von den Modalitäten zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes auszunehmen, wenn sie ein «gleichwertiges international anerkanntes Regelwerk über Sorgfaltspflichten» einhal- ten. Der Bundesrat könnte prüfen, ob dies beispielsweise auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen 202371 und den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zutrifft72. Ob auch die sektorspezifischen Leitfäden der OECD (z.B. für Rohstoffe73, im Textilbe- reich74 usw.) darunterfallen könnten, wird der Bundesrat entscheiden. Die Delegati- onsnorm ermöglicht es dem Bundesrat, Rechtssicherheit bei den aktuell bestehenden Regelwerken zu schaffen und allfällige künftige neue Regelwerke als gleichwertig zu qualifizieren.

Für die befreiten Unternehmen, die ein «gleichwertiges international anerkanntes Re- gelwerk über Sorgfaltspflichten» einhalten, gelten Modalitäten zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 6 und 7 nicht. Eine Haftung ist hingegen denkbar, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Absatz 2:

Diese Bestimmung regelt die Modalitäten der Ausnahmebestimmung von Absatz 1. Von den Sorgfaltspflichten nach dieser Norm ausgenommene Unternehmen müssen im Geschäftsbericht75 angeben, welches gleichwertige Regelwerk sie einhalten und ei- nen Bericht über die Einhaltung dieses Regelwerks verfassen.

www.oecd.org > Publications > OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln. www.oecd.org > Publications > OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. www.oecd.org > Publications > OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur konstruktiven Stakeholderbeteiligung im Rohstoffsek- tor. www.oecd.org > Publications > OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten in der Bekleidungs- und Schuhwarenindustrie. Vgl. Art. 958 Abs. 2 OR.

Absatz 3:

Die von den Sorgfaltspflichten ausgenommenen Unternehmen, die sich an ein gleich- wertiges, international anerkanntes Regelwerk halten, müssen den Bericht über die Einhaltung des Regelwerks nach Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlichen und mit der Veröffentlichung elektro- nisch der Aufsichtsbehörde einreichen. Die Aufsichtsbehörde soll also diese Berichte nicht «suchen» müssen.

Artikel 6: Sorgfaltspflichten

Absatz 1:

Nach Absatz 1 dieser Bestimmung müssen die Schweizer Unternehmen (Art. 2 Abs. 1) «risikobasiert prüfen, ob sich ihre eigene Geschäftstätigkeit oder jene ihrer kontrollier- ten Unternehmen und jene ihrer Geschäftspartner in der Aktivitätskette tatsächlich oder potenziell negativ auf die Einhaltung verbindlicher, international anerkannter Bestim- mungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt auswirkt.»

Für die Auslegung der Sorgfaltspflichten kann namentlich der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln76 herangezogen werden.

Risikobasierter Ansatz:

Gemäss Absatz 1 gilt ein risikobasierter Ansatz, d.h. die Sorgfaltspflichten sind je nach den Risiken zu priorisieren und abzustufen. Die Risiken sind daher entsprechend nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der möglichen schädlichen Auswir- kungen zu bewerten. Die Schwere der Auswirkungen wird anhand ihres Ausmasses (z.B. Anzahl betroffene Personen einer Umweltschädigung), ihrer Tragweite und der Frage bestimmt, ob sie irreparabel sind oder nicht (Unumkehrbarkeit), also ob es mög- lich ist, die betroffenen Menschen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Eine «tatsächlich» nega- tive Auswirkung liegt vor, wenn der Schaden bzw. Verstoss bereits stattgefunden hat bzw. eingetreten ist (z.B. Entdeckung von Kinderarbeit in einer Zulieferfabrik); bei einer «potenziell» negativen Auswirkung ist der Verstoss oder Schaden noch nicht eingetre- ten, aber das Risiko hierfür besteht.

Umfang:

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich zunächst auf die eigenen Geschäftstätigkeiten, also jene der Organe, Vertreter, Beschäftigten usw. des Unternehmens selbst (z.B. in

www.oecd.org > Publications > OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln.

eigenen Produktionsstätten), aber auch jene ihrer «kontrollierten Unternehmen» und jene ihrer «Geschäftspartner in der Aktivitätskette».

Negative Auswirkungen77 auf die Menschenrechte78 oder Umwelt79:

Der Bundesrat wird in Artikel 4 Absatz 3 ermächtigt, in einer Verordnung die für die Schweiz verbindlichen, international anerkannten Bestimmungen zum Schutz der Men- schenrechte und zum Schutz der Umwelt zu bestimmen.

Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte sind gegeben, wenn (i) international anerkennte Menschenrechte (aus internationalen Abkommen) betroffen sind, die durch ein Unternehmen verletzt werden können, und (ii) wenn es sich um Menschenrechts- verletzungen handelt, die unmittelbar ein rechtliches Interesse beeinträchtigen, das durch die Menschenrechtsinstrumente geschützt wird. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die erste Voraussetzung enthält insofern eine Einschränkung, als nicht alle Menschenrechte auch vom Unternehmen verletzt werden können (z.B. Ver- fahrensgarantien80). Menschenrechte, welche Unternehmen verletzen können, sind z.B. das Verbot von Kinder- oder Zwangsarbeit (nach den ILO-Abkommen Nr. 182, Nr. 105 und Nr. 29) oder das Recht auf Freiheit und Sicherheit (nach Art. 9 Abs. 1 UNO-Pakt II). Die zweite Voraussetzung verlangt eine Menschenrechtsverletzung (durch das Unternehmen), welche unmittelbar ein durch die Menschenrechtsinstru- mente oder -abkommen, rechtlich geschütztes Interesse beeinträchtigt (z.B. den Schutz vor Zwangsarbeit oder den Schutz der Gesundheit). Es müssen somit konkrete Interessen verletzt worden sein, die auf einer Norm eines Menschenrechtsinstruments oder -abkommens basieren, welche die betroffene Person in ihrer Stellung schützt.

Mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt ist eine Verletzung der vom Bundesrat bestimmten Abkommen (s. Art. 4 Abs. 3) bzw. der darin vorgesehenen Verbote und Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt gemeint. Die CSDDD enthält im Anhang unter Teil I, Ziff. 15 und 16 sowie Teil II eine Liste mit Umweltschutzabkommen.

Absatz 2:

Diese Bestimmung enthält in den Buchstaben a-i einen Katalog von Schritten, welche die Unternehmen einzuhalten haben, um die angemessenen und risikobasierten Sorg- faltspflichten zu erfüllen.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c CSDDD. Art. 3 Abs. 1 Bst. c CSDDD. Art. 3 Abs. 1 Bst. b CSDDD. Art. 29 ff. BV.

Buchstabe a: eine Strategie und einen entsprechenden Verhaltenskodex erstel- len und diese in die Unternehmenspolitik und in das Risikomanagementsystem einbeziehen81

Strategie:

Strategie kann definiert werden als die grundsätzliche, langfristige Verhaltensweise bzw. Kombination von Massnahmen des Unternehmens gegenüber seiner Umwelt, um die langfristigen Ziele zu verwirklichen.82 In der Entscheidungs- bzw. Spieltheorie gel- ten als Strategie alle Regeln, deren Beachtung die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten eines gewünschten Ereignisses erhöhen soll.83

Für die Festlegung der Strategie des Unternehmens (innerhalb des Gesellschafts- zwecks) ist in der Regel das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan zuständig, bei der Aktiengesellschaft somit der Verwaltungsrat (s. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Das gilt auch für die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (s. Einleitungssatz) und den Verhaltenskodex.

Die Strategie ist selbstverständlich neu auszurichten bzw. zu überarbeiten, wenn sich negative Auswirkungen manifestieren.

Verhaltenskodex:84

Beim Verhaltenskodex (code of conduct) handelt es sich um ein unternehmensinternes schriftliches Dokument, in dem die Regeln und Grundsätze beschrieben werden, die im gesamten Unternehmen und seinen kontrollierten Unternehmen sowie von seinen Geschäftspartnern einzuhalten sind. Er enthält somit die unternehmensinternen Anfor- derungen an Menschenrechte, Umweltstandards und ethisches Verhalten. Mit dem Re- gelwerk sollen einheitliche Standards im gesamten Unternehmensverbund und bei den Geschäftspartnern gemäss Definition durchgesetzt sowie negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt vermieden werden.

Unternehmenspolitik:

Die «Unternehmenspolitik» beinhaltet alle Massnahmen und Entscheidungen, die eine Konkretisierung der Unternehmensphilosophie und eines wünschenswerten Zustands

Vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 7 CSDDD. GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/strategie-43591), zuletzt besucht am 20.11.2025. GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/strategie-43591), zuletzt besucht am 20.11.2025. Art. 7 Abs. 2 Bst. b und c CSDDD, Erwägungen Rz. 39.

(Vision) darstellen, aber noch relativ abstrakt sind, im Gegensatz zu konkreten Ent- scheidungen, z.B. über Produkte oder Fertigungsstätten, wobei namentlich das Verhal- ten nach aussen (zu den Anspruchsgruppen) und nach innen (zu den Mitarbeitenden) zu regeln ist.85 Die Unternehmenspolitik ist der Oberbegriff für die Unternehmensver- fassung (innere Ordnung) bzw. Unternehmenskultur (Wertmuster).

Bei der Aktiengesellschaft (AG) obliegt dem Verwaltungsrat im Sinne einer unübertrag- baren und unentziehbaren Aufgabe u.a. die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Darunter fällt namentlich auch die Festlegung der vorerwähnten Un- ternehmenspolitik, inklusive der Ziele und der Strategie, um diese zu erreichen.86

Risikomanagementsystem und Risikomanagementplan:

Ein Risikomanagementsystem beschreibt die Methoden, die das Unternehmen zur Er- mittlung, zur Analyse und zur Gewichtung aller erheblichen Risiken negativer Auswir- kungen der Geschäftstätigkeit in der Aktivitätskette einsetzt. Das Risikomanagement- system muss es ermöglichen, alle erheblichen Risiken zu erkennen und zu bewerten. Es beschreibt den Ansatz für die Risikominimierung sowie wichtige Meilensteine bezo- gen auf die Umsetzung von getroffenen Massnahmen.

Ein wirksames Risikomanagementsystem verlangt einen Risikomanagementplan. Die- ser wird vorausgesetzt bzw. ohne diesen lässt sich kein genügendes Risikomanage- mentsystem umsetzen. Das Gesetz lässt offen, wie detailliert der Risikomanagement- plan sein muss. Dies richtet sich nach Art und Grösse des Unternehmens.

Buchstabe b: tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Men- schenrechte und die Umwelt ermitteln, bewerten und priorisieren 87

Die Bestimmung verlangt von den betroffenen Unternehmen, dass sie tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt um- fassend und systematisch ermitteln, bewerten und priorisieren. Im Bewerten und Prio- risieren manifestiert sich der risikobasierte Ansatz der Pflichten. Die Risiken sind nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der möglichen schädlichen Auswir- kungen zu bewerten. Sobald die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negati- ven Auswirkungen innerhalb einer angemessenen Frist angegangen wurden, sollte das Unternehmen die weniger schwerwiegenden und weniger wahrscheinlichen negativen Auswirkungen angehen. Zu den negativen Auswirkungen kann auf die Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen werden.

S. Definition «Unternehmenspolitik» auf Wikipedia Unternehmenspolitik – Wikipedia, zuletzt besucht am 18.02.2026. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 366. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c, Art. 5 Abs. 1 Bst. b, Art. 8 und Art. 9 CSDDD.

Buchstabe c: potenzielle negative Auswirkungen verhindern und einen Präventi- onsaktionsplan erstellen 88

Nach dieser Bestimmung müssen die Unternehmen mögliche negative Auswirkungen abwenden oder bereits eingetretene angemessen reduzieren. Hierzu ist erforderlichen- falls ein sog. Präventionsaktionsplan zu erstellen. Darin müssen die geeigneten Mass- nahmen aufgeführt werden, inklusive Nennung der Indikatoren für die Messung der Verbesserung. Dieser Plan ist im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung lau- fend an die Geschäftstätigkeit des Unternehmens und dessen Aktivitätskette anzupas- sen.89 Gestützt auf den Plan sollen Massnahmen nicht erst ergriffen werden, wenn eine Gefahr eingetreten ist. Potenziellen Risiken soll vorausschauend begegnet bzw. diese sollen vermieden werden (Vorsorgeprinzip). Hierfür müssen die Unternehmen von den (direkten) Geschäftspartnern vertragliche Zusicherungen einholen, wonach diese den Verhaltenskodex des Unternehmens einhalten.90

Buchstabe d: tatsächliche negative Auswirkungen beheben, deren Ausmass mi- nimieren und einen Korrekturmassnahmenplan erstellen 91

Diese Pflicht betrifft tatsächliche negative Auswirkungen, d.h. bereits eingetretene Ef- fekte. Diese gilt es zu stoppen oder deren Ausmass zu minimieren. Die Massnahmen haben in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad der negativen Auswir- kungen und zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen zu erfolgen92. Weiter haben die Unternehmen einen sog. Korrekturmassnahmenplan zu erstellen, in dem die Massnahmen sowie die qualitativen und quantitativen Indikatoren festgehalten sind, um die Fortschritte zu messen.

Zur Behebung negativer Auswirkungen von Geschäftspartnern darf das Unternehmen eine bestehende Geschäftsbeziehung mit diesen nicht weiter ausbauen bzw. oder neue eingehen; als ultimo ratio ist die Geschäftsbeziehung auszusetzen bzw. zu sistie- ren, es besteht aber keine Pflicht, sie definitiv zu beenden.93 Solange eine vernünftige Erwartung besteht, dass ein verstärkter Präventions- oder Korrekturmassnahmenplan erfolgreich ist, soll die Weiterführung einer Geschäftsbeziehung per se keine Grund- lage für eine zivilrechtliche Haftung oder für verwaltungsrechtliche Sanktionen sein. Vor der Sistierung ist eine Güterabwägung durchzuführen. Wenn die dadurch verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen als die negativen Auswirkungen, die nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, soll

Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 und Art. 11 CSDDD. Art. 10 Abs. 2 Bst. a CSDDD. Art. 10 Abs. 2 Bst. b CSDDD. Vgl. Art. 11 CSDDD. Art. 11 Abs. 3 Bst. a CSDDD. Art. 11 Abs. 7 CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.

darauf verzichtet werden, die Geschäftsbeziehung auszusetzen. Allerdings muss dies gegenüber der Aufsichtsbehörde begründet werden können.94 Im Fall der Sistierung ist der Geschäftspartner/die Geschäftspartnerin zu informieren; der Sistierungsentscheid ist laufend zu überprüfen.

Buchstabe e: Abhilfe für eingetretene negative Auswirkungen leisten 95

Mit «Abhilfe» im Sinne der Bestimmung ist Wiedergutmachung gemeint (z.B. Reinigung verseuchter Böden, Finanzierung von Schulprogrammen für Kinder bei Kinderarbeit, finanzielle Kompensation). Sie kann sich sachlogisch nur auf bereits eingetretene bzw. tatsächliche negative Auswirkungen beziehen. Wenn das Unternehmen selbst für die negativen Auswirkungen verantwortlich ist, besteht eine Pflicht zur Abhilfe. In anderen Fällen, d.h. falls der Geschäftspartner die negativen Auswirkungen verursacht hat, kann das Unternehmen freiwillig Abhilfe leisten und seine (z.B. vertraglichen) Möglich- keiten der Einflussnahme auf den Geschäftspartner nutzen. Sollte die Wiederherstel- lung zur Behebung des Schadens nicht mehr möglich sein, so ist eine angemessene Entschädigung oder Kompensation zu entrichten.

Die Leistung von Abhilfe berührt die Haftung grundsätzlich nicht. Der Schaden kann aber durch Abhilfemassnahmen bereits ganz oder teilweise kompensiert worden sein, weshalb in solchen Fällen die Haftung mangels Schadens entfallen könnte.

Buchstabe f: Interessenträger einbeziehen 96

Mit Interessenträgern sind sog. Stakeholder gemeint, mithin Personen, Gruppen oder Organisationen, die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind oder sein könnten oder deren Interessen vertreten. Es handelt sich z.B. um Arbeitnehmerin- nen/Arbeitnehmer des Unternehmens, jene von kontrollierten Unternehmen resp. jene seiner Geschäftspartner, Gewerkschaften und Einzelpersonen oder Gemeinschaften, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstä- tigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner direkt beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten.

Korrekter «Einbezug» ist gegeben, wenn ein Interessenträger-Dialog implementiert wird, der zeitgerecht erfolgt und für die Betroffenen zugänglich, angemessen und sicher ist. Die Unternehmen müssen die erwähnten Akteure anhören, aktiv einbeziehen und ihre Anliegen berücksichtigen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten umsetzen, namentlich bei ihren Risikoanalysen, bei der Prävention und bei Abhilfemassnahmen. Der Einbe- zug soll Transparenz schaffen, die Mitwirkung der Interessenträger sicherstellen und

Art. 11 Abs. 7 CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL. Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. t und Art. 12 CSDDD. Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. n und Art. 13 CSDDD.

präventive Wirkung haben. Ein wichtiges Instrument zum Einbezug ist der Beschwer- demechanismus (s. unten, Bst. g).

Buchstabe g: ein Meldesystem und Beschwerdeverfahren für interessierte Per- sonen einrichten und betreiben 97

Die Einrichtung und der Betrieb eines Meldesystems und Beschwerdeverfahrens für interessierte Personen dient der Verwirklichung des Einbezugs von Interessenträgern (s. Bst. f hiervor). Melde- und Beschwerdemechanismus können kombiniert werden. Sie lassen Gerichtsverfahren oder administrative Massnahmen (der Aufsichtsbehörde) unberührt.

Beim Meldesystem handelt es sich um eine Art unternehmensinternes oder -externes, niederschwelliges, vertrauliches und anonymes «Frühwarnsystem» mit präventivem Charakter (z.B. Online-Portal, E-Mail, Ombudsstelle). Dieses muss allen interessierten Personen die Möglichkeit einräumen, dem Unternehmen Risiken und (potenzielle) Verstösse im Bereich Menschenrechte und Umwelt zu melden, wenn diese berechtigte Bedenken haben. Diese können sich auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens selbst, die Geschäftstätigkeit der kontrollierten Unternehmen und die Geschäftstätigkeit der Geschäftspartner beziehen.

Zudem ist ein öffentlich zugängliches, für Dritte transparentes Beschwerdeverfahren für Beschwerden aller interessierten Personen hinsichtlich Menschenrechts-/Umwelt- verletzungen einzurichten. Das Beschwerdeverfahren ist mehr auf tatsächlich bzw. be- reits eingetretene negative Auswirkungen und damit auf Abhilfe zugeschnitten. Dazu gehört die formalisierte unternehmensinterne Prüfung des Anliegens und ggf. das Tref- fen von (Abhilfe-)Massnahmen. Die beschwerdeführenden Personen sind über das Er- gebnis, die Begründetheit und allfällig getroffene Massnahmen zu informieren.

Die Unternehmen müssen regelmässig über die Meldungen-/Beschwerden berichten, das Verfahren evaluieren und ggf. Massnahmen zur Verbesserung/Optimierung tref- fen.

Buchstabe h: angemessene Unterstützung für kleine oder mittlere Unternehmen in der Aktivitätskette leisten98

Kleine und mittlere Unternehmen KMU fallen nicht in den Anwendungsbereich des Ge- setzes, sind also den Pflichten nicht unterstellt. Häufig sind sie aber Bestandteil der Aktivitätskette (s. Art. 3 Bst. a) bzw. Geschäftspartner (Art. 3 Bst. b) und sind damit mit- telbar betroffen (z.B. indem sie den Verhaltenskodex von Grossunternehmen einhalten oder Informationen und Zusicherungen abgeben müssen). Daher sind die sorgfalts- pflichtigen Grossunternehmen verpflichtet, angemessen Unterstützung für KMU zu leisten. Die Unterstützung kann mittels Einrichtung von Online-Plattformen, Vorlagen,

Art. 14 CSDDD. Art. 20 CSDDD.

Factsheets sowie Helpdesks erfolgen oder finanzieller Natur sein (z.B. Finanzierung von Workshops oder Ausbildungsprogrammen).

Was die Definition der KMU betrifft, kann auf die Angaben auf dem KMU-Portal des WBF-/SECO verwiesen werden, welches seinerseits auf die Angaben der Statistik zur Unternehmensstruktur (STATENT) und des Bundesamtes für Statistik (BFS) abstellt.99 Demnach gelten als KMU alle Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten.

Buchstabe i: die Wirksamkeit der Massnahmen überwachen100

Die Bestimmung verpflichtet die Unternehmen, die Wirksamkeit der Massnahmen im eigenen Unternehmen, in den kontrollierten Unternehmen und bei den Geschäftspart- nern laufend zu messen, mittels qualitativen und quantitativen Indikatoren, und zu über- wachen und durch regelmässige Neubewertung der Relevanz der Massnahmen im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung der Umstände zu bewirken. Diese Wirk- samkeitskontrolle ist unverzüglich nach Eintreten von wesentlichen Änderungen vorzu- nehmen und immer dann, wenn neue Risiken sichtbar werden (z.B. bei neuen Liefe- ranten/Märkten oder Konflikten), mindestens aber alle fünf Jahre.

Absatz 3:

Diese Bestimmung regelt in einer abschliessenden Aufzählung die zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 und Absatz 2 zu treffenden Massnahmen, um die Ri- siken zu identifizieren und weitergehend bzw. vertieft zu beurteilen.

Buchstabe a: Sie identifizieren die Bereiche, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten sind

Die Unternehmen müssen nach dieser Bestimmung die Bereiche ermitteln bzw. identi- fizieren, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder schwerwie- gendsten sind. Die Risiken sind wie erwähnt entsprechend ihrer Eintretenswahrschein- lichkeit und ihrem Schweregrad zu bewerten. So ist beispielsweise ein Brandrisiko in einer Fabrik eher unwahrscheinlich, aber sehr schwerwiegend.

Diese Bewertung hat auf der Basis von Informationen zu geschehen, die dem Unter- nehmen zugänglich sind. Es kann sich dabei um bestehende eigene Daten (aus inter- nen Geschäftsprozessen, eigenen Untersuchungen, aus dem Melde-/Beschwerdever- fahren) oder externe Informationen (z.B. Studien, Berichte von NGO) handeln. Es geht dabei um bestehende Informationen und Daten aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, d.h. von direkt gesteuerten Prozessen, Informationen ihrer kontrollierten Unternehmen im Konzern oder ihrer Geschäftspartner in der Aktivitätskette.

www.kmu.admin.ch > Praktisches Wissen > Zahlen und Fakten > KMU in Zahlen > Firmen und Beschäftige. Art. 15 CSDDD in der Fassung der in der Fassung der Omnibus-RL.

Buchstabe b: Sie nehmen eine weiterführende Beurteilung der identifizierten Be- reiche vor, bezogen auf den geografischen Kontext, den Sektor, das Produkt, die Dienstleistung und die Geschäftspartner

Sind die Bereiche oder Risiken identifiziert, in denen negative Auswirkungen am wahr- scheinlichsten oder schwerwiegendsten sind, hat das Unternehmen eine weiterfüh- rende Beurteilung vorzunehmen. Je gravierender oder wahrscheinlicher eine Verlet- zung von Menschenrechten oder Schädigung der Umwelt ist, desto intensiver muss das Unternehmen also handeln (so muss z.B. ein Lieferant in einem Hochrisikoland für Zwangsarbeit intensiver untersucht werden als einer in einem Land mit stabilen Ar- beitsstandards). Zu berücksichtigen ist dabei die Fähigkeit des Unternehmens, Einfluss auf den Geschäftspartner auszuüben, der allein oder gemeinsam die potenziellen ne- gativen Auswirkungen verursachen kann.101

Die Ressourcen für weitere Abklärungen sind somit für die höchsten Risiken einzuset- zen. Die weiterführenden Abklärungen beziehen sich gemäss Katalog namentlich auf (i) den geographischen Kontext (z.B. Risikoprofile von Ländern, Regionen, Konfliktge- bieten), (ii) den (Branchen-)Sektor (z.B. Textil-, Rohstoff- oder Landwirtschaftssektor), (iii) das Produkt/die Dienstleistung, welche/s besonderes risikobehaftet ist (z.B. Kakao, Lithium) und (iv) die Geschäftspartner (Lieferanten).

Buchstabe c: Sie stellen sicher, dass die Geschäftspartner den Verhaltenskodex einhalten

Die Unternehmen müssen nach dieser Bestimmung die Einhaltung ihres Verhaltens- kodexes durch die Geschäftspartner gewährleisten. Dies geschieht durch geeignete organisatorische, vertragliche und kontrollbezogene Massnahmen gegenüber ihren Geschäftspartnern. Die Befolgung ist fortlaufend zu überprüfen. Je höher die Risiken für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden sind, desto wichtiger ist es, die Einhaltung des Verhaltenskodexes sicherzustellen.

Besteht eine hohe Gefahr für z.B. Kinderarbeit oder eine Gewässerverschmutzung bei den Geschäftspartnern, wird es nicht genügen, den Verhaltenskodex nur in die Ver- träge mit ihnen aufzunehmen bzw. diesen auszuhändigen. Vielmehr müssen die Un- ternehmen namentlich Auskünfte einholen, Schulungen und Kontrollen (vor Ort) durch- führen und ggf. vertragliche Sanktionen vorsehen. Als ultima ratio ist zu prüfen, ob die Geschäftsbeziehung zu sistieren ist.

Absatz 4:

Art. 10 Abs. 1 Bst. c CSDDD.

Nach dieser Bestimmung dürfen die Unternehmen von ihren Geschäftspartnern mit weniger als 5'000 Vollzeitstellen nur dann Informationen verlangen, wenn diese nicht anders erhältlich sind.102

Diese Bestimmung enthält eine Erleichterung für Unternehmen mit weniger als 5'000 Vollzeitstellen, darunter auch alle Schweizer KMU, die Geschäftspartner von sorgfalts- pflichtigen Unternehmen sind, welche eine vertiefte Risikoanalyse nach Absatz 3 Buch- stabe b durchführen müssen. Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen geben ihre Pflich- ten häufig an ihre (kleineren) Geschäftspartner weiter bzw. verlangen von diesen de- taillierte Informationen, was für diese zu einer grossen administrativen und finanziellen Belastung werden kann. Mit dieser Regelung soll also eine übermässige Belastung von KMU und Unternehmen als Geschäftspartner in der Aktivitätskette vermieden werden, die weniger als 5'000 Mitarbeitende bzw. Vollzeitstellen haben.

Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen dürfen nur ausnahmsweise weitergehende Infor- mationen verlangen, nämlich dann, wenn diese anders nicht erhältlich sind, z.B. weil nur das betroffene Unternehmen darüber verfügt. Dabei haben die Unternehmen zu- nächst bestehende Informationsquellen und Daten zu nutzen (z.B. solche aus internen Geschäftsprozessen, eigenen Untersuchungen, aus dem Melde-/Beschwerdeverfah- ren, aus externen Studien oder Berichten von NGO).

Absatz 5:

Mit dieser Auskunftspflicht der kontrollierten Unternehmen und Geschäftspartner ge- genüber den sorgfaltspflichtigen Unternehmen sollen deren Pflichten durchgesetzt wer- den. Offenzulegen sind z.B. Informationen zu den Arbeitsbedingungen, Sicherheits- standards, Umweltstandards oder der eigenen Lieferkettenstruktur. Diese können sich z.B. aus Zertifikaten, internen Inspektionsberichten, internen Beschwerden ergeben. Die betroffenen Unternehmen können eine Vertraulichkeitsvereinbarung betreffend die zu erteilenden Auskünfte abschliessen.

Die Grenze wird bei den Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen gezogen. Dies be- trifft z.B. technische Herstellungsverfahren, Kundenlisten, Lieferantenbeziehungen, in- terne Finanzdaten (Einkaufspreise, Produktkalkulationen etc.) oder geplante Pro- dukteinführungen.

Absatz 6:

Gemäss dieser Bestimmung erlässt der Bundesrat die näheren Vorschriften auf dem Verordnungsweg. Dabei orientiert er sich an massgebenden, international anerkannten

Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. 8 Abs. 2a Bst. a CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.

Regelwerken. Dabei könnte er prüfen, ob die OECD-Leitsätze für multinationale Unter- nehmen 2023103, der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verant- wortungsvolles unternehmerisches Handeln104 sowie die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union (CSRD, CSDDD) in Frage kämen.

Artikel 7: Dokumentation und Berichterstattung über die Erfüllung der Sorg- faltspflichten105

Diese Norm regelt die Berichterstattung über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, die Ausnahmen, die externe Prüfung und die Modalitäten (Genehmigung, Sprache, Veröf- fentlichung, Aufbewahrung usw.).

Absatz 1:

Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen müssen die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten kon- tinuierlich intern dokumentieren, z.B. durch schriftliche Risikoanalysen oder Lieferan- tenüberprüfungen. Die Dokumentation muss so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung der Pflichten jederzeit nachvollzogen und überprüft werden kann, namentlich durch die Aufsichtsbehörde.

Absatz 2:

Adressat der Berichterstattungspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan, bei der Aktiengesellschaft somit der Verwal- tungsrat (s. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR), bei der GmbH die Geschäftsführung (Art. 810 OR). Der Bericht ist jährlich zu erstatten. Gemeint ist jedes Jahr, nach Ablauf des Ge- schäftsjahres, da nur ex post berichtet werden kann.

Absatz 3:

Der Bericht ist in einer Landessprache, also auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch106 oder auf Englisch abzufassen.

Absatz 4:

Nach Satz 1 dieser Bestimmung müssen die sorgfalts- und berichtspflichtigen Unter- nehmen den Bericht gemäss den Vorgaben nach Artikel 13 prüfen lassen.

www.oecd.org > Publications > OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln. www.oecd.org > Publications > OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Art. 16 CSDDD. Art. 4 BV.

Die CSDDD sieht zwar keine solche externe Prüfung der «Kommunikation» über die Sorgfaltspflichten vor.107 Sie erscheint aber trotzdem sachgerecht. Der Anwendungs- bereich der Sorgfaltspflichten und Transparenzbestimmungen (Art. 4 ff.) und jener der Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte (Art. 9 ff.) ist nicht ganz derselbe, auch wenn es sich nur um wenige Unternehmen handeln dürfte, die nicht beiden Re- gelungen unterstellt sind. Daher ist es nötig, eine Berichterstattungspflicht für die sorg- faltspflichtigen Unternehmen vorzusehen. Umgekehrt sind aber alle Unternehmen, die der Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte unterstellt sind und gleichzei- tig die Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, wie in der EU108 von der Dokumentation und Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten befreit (vgl. Abs. 8).

Die Prüfung des Berichts folgt jenen Vorgaben, die für die Prüfung der Nachhaltigkeits- berichte in Artikel 13 vorgesehen sind (Prüfung durch staatlich beaufsichtigtes Revisi- onsunternehmen; Prüftiefe hinreichende Sicherheit usw.). Es kann auf die Ausführun- gen zu dieser Bestimmung verwiesen werden.

Die Aufsichtsbehörde kann nach Satz 2 - abweichend von Artikel 13 Absatz 2 - verlan- gen, dass der Bericht mit hinreichender Sicherheit geprüft wird. Diese Möglichkeit bietet sich der Aufsichtsbehörde bei der Beauftragung von Dritten, weil sie ansonsten die Prüfung selbst vornehmen oder zusätzlich eine Prüfgesellschaft damit beauftragen müsste.

Die Regelung zur Prüfpflicht sorgt für rechtsgleiche Behandlung (Gleichbehandlung) der Unternehmen, die den Sorgfaltspflichten unterstellt sind mit jenen, die der Bericht- erstattung über Nachhaltigkeitsaspekte unterliegen. Sie wird den Überprüfungsauf- wand und die Kosten der Aufsichtsbehörde deutlich reduzieren.

Absatz 5:

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss nach Buchstabe a dieser Bestim- mung sicherstellen, dass der Bericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs elektronisch veröffentlicht wird. Die Frist stimmt mit jener für die Durch- führung der ordentlichen jährlichen Generalversammlung überein109.

Nach Buchstabe b muss der Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben, z.B. auf der Homepage des Unternehmens.

Absatz 6:

Art. 16 CSDDD. Art. 16 Abs. 2 CSDDD. Art. 699 Abs. 2 OR.

Nach Absatz 6 haben die Unternehmen den Bericht gleichzeitig mit der Veröffentli- chung elektronisch der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Behörde kennt den Zeit- punkt der Publikation des Berichts nicht, weshalb er der Aufsichtsbehörde separat ein- zureichen ist. Sie soll die Berichte nicht suchen müssen.

Absatz 7:

Hinsichtlich der Aufbewahrung wird auf die bewährte Bestimmung von Artikel 958f OR verwiesen, wobei der Begriff «Führung» entfällt, da Berichte – im Gegensatz zu Ge- schäftsbüchern – nicht geführt werden. Das geltende Recht enthält bereits solche Ver- weise (s. Art. 964c Abs. 3 OR, Art. 964h OR, Art. 964l OR).

Wie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind Kraft des Verweises auch die Berichte über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten während zehn Jahren schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (Art. 958f Abs. 2 OR). Zu beachten ist dabei auch die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher vom 24. April

2002 (Geschäftsbücherverordnung; GeBüV)110.

Absatz 8:

Die Ausnahmebestimmung von Absatz 8 ist der EU-Regulierung nachgebildet.111 Un- ternehmen, die den Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterlie- gen und einen Nachhaltigkeitsbericht nach dem zweiten Kapitel, zweiter Abschnitt des Gesetzes verfassen, sind von der Berichterstattung nach den Absätzen 2 bis 7 befreit. Damit sollen Doppelspurigkeiten vermieden werden.

Artikel 8: Melde- und Mitwirkungspflicht

Absatz 1:

Diese Bestimmung enthält eine Meldepflicht. Unternehmen haben zu prüfen, ob sie den Pflichten nach Artikel 4 ff. unterstellt sind oder gleichwertige, international aner- kannte Regelwerke über Sorgfaltspflichten einhalten müssen (Art. 5). Fallen Sie in den Anwendungsbereich, sind sie verpflichtet, dies der Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde) zu melden (Meldepflicht).

Die Behörde muss wissen, welche Unternehmen den Sorgfaltspflichten unterstellt sind, damit sie diese systematisch und laufend beaufsichtigen kann. Mit der Meldepflicht er- hält die Aufsichtsbehörde einen Überblick über die betroffenen Unternehmen. Es las- sen sich dadurch auch Unterstellungsfragen klären.

110 SR 221.431 Art. 16 Abs. 2 CSDDD.

Unterlässt ein pflichtiges Unternehmen die Meldung bzw. verletzt es die Meldepflicht, trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Massnahmen (s. Art. 30 Abs. 1 Bst. a).

Bei der Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte (Art. 9 ff.) fehlt eine Mel- depflicht, da die Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde die Einhaltung der Berichterstattungspflichten der betroffenen Unternehmen nicht beaufsichtigt, sondern nur deren Nachhaltigkeitsprüfer (Art. 6a VE-RAG). Zudem gilt die Auskunfts- und Mel- depflicht gemäss Revisionsaufsichtsgesetz112 (Art. 15a Abs. 1 Bst. d RAG).

Absatz 2:

Diese Bestimmung regelt die Mitwirkungspflicht der Unternehmen gegenüber der Auf- sichtsbehörde und den von ihr beigezogenen Drittpersonen (s. Art. 23 Abs. 3). Die mit- wirkungspflichtigen Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde «Informationen» her- ausgeben. Dabei kann es sich z.B. um schriftliche bzw. elektronische Dokumente wie Korrespondenz (E-Mails, Briefe), Protokolle, interne Richtlinien, (Prüf-) Berichte, Kenn- zahlen (z.B. Lohn- oder Umweltdaten), Verträge, Verhaltenskodizes, technische Auf- zeichnungen, Fotos oder Videos handeln, aber auch mündliche Antworten z.B. von Organen oder Mitarbeitenden. Diese müssen aber für die Aufsichtsbehörde nötig, also geeignet, erforderlich und zweckdienlich sein, damit sie ihre Aufgaben (s. Art. 21 und Art. 23) erfüllen kann. Es gilt also das Verhältnismässigkeitsprinzip. Darunter können z.B. Informationen über die Unternehmensstruktur (Tochtergesellschaften), Lieferket- tenstruktur, geographische Risikogebiete fallen, aber auch Prüfberichte, Geschäftsbe- richte, Überwachungssysteme, Risikomanagementsysteme, Zertifizierungen, Melde- fälle, Nachhaltigkeitsberichte, Präventionsaktionspläne, Korrekturmassnahmenpläne usw.

Bei den von den Sorgfaltspflichten betroffenen Unternehmen handelt es sich regelmäs- sig um juristische Personen, welche durch ihre (Exekutiv-)Organe handeln (Art. 55 ZGB), bei der AG durch den Verwaltungsrat. Nach der analog anwendbaren Lehre zur Finanzmarktgesetzgebung handelt sich bei diesen Pflichten um keine persönlichen Pflichten der Organpersonen; diese können aber wie (andere) Mitarbeitende des Un- ternehmens gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)113 zur Mitwirkung oder Zeugnisablegung verpflichtet werden.114 Die Auskunftserteilung und Vorlage von Ur- kunden erfolgt auf Verlangen der Aufsichtsbehörde. Urkunden (in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern) müssen sich im Herrschaftsbereich des verpflichteten Unternehmens befinden.115 Andere Personen können in einem gegen ein beaufsichtig-

112 SR 221.302

113 SR 172.021; Art. 14 ff. VwVG, Art. 17 VwVG.

Vgl. BSK FINMAG-TRUFFER, Art. 29 N 8. BSK FINMAG-TRUFFER, Art. 29 N 14.

tes Unternehmen geführten Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsver- fahrensgesetzes zum Zeugnis116 und zur Vorlage von Urkunden117 verpflichtet werden, wenn sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt.118

Absatz 3:

Diese Bestimmung ermöglicht der Aufsichtsbehörde und den von ihr beigezogenen Drittpersonen eine wirksame Kontrolle vor Ort. Diese muss in einem sachlichen Zu- sammenhang mit den Pflichten der Behörde stehen und verhältnismässig sein (z.B. zeitlich, räumlich beschränkt, unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen). Die Schweizer Unternehmen müssen also Zutritt zur ihrer Infrastruktur und jener ihrer kon- trollierten Unternehmen gewähren.

Mit «Infrastruktur» sind zunächst die Geschäftsräume gemeint. Darunter fallen Räume, die dauerhaft zur Ausübung einer wirtschaftlich selbständigen betrieblichen und auf Er- zielung eines Entgelts gerichteten Tätigkeit dienen (z.B. Büros, Verkaufsflächen, Pro- duktions-/Lagerhallen, Arbeitsplätze, Empfangsräume, Sitzungszimmer, Werkstätten usw.). Zur Infrastruktur gehören aber auch Umwelt- oder Sicherheitsanlagen bzw. IT- /Betriebssysteme. Die Vor-Ort-Kontrolle erfasst auch die Einsicht in Dokumente, in PCs o.dgl., Umwelt- und Sicherheitsanlagen. Dies ergibt sich aus der Herausgabepflicht nach Absatz 2.

Absatz 4:

Nach dieser Bestimmung regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung. Es kann sich dabei z.B. um die Frage handeln, ob der Zutritt der Aufsichtsbehörde bei den Unternehmen anzukündigen ist, unter Angabe des Gegenstands. Auch allfällige Ausnahmen von der vorgängigen Ankündigung können Gegenstand der Verordnung sein, wenn der Zweck der Überprüfung dies verlangt, z.B. wegen des Überraschungs- effekts oder einer Verdunkelungsgefahr.119

2. Abschnitt: Berichterstattungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte

Artikel 9: Grundsatz

Die Bestimmungen betreffend die jährliche Berichterstattung über Nachhaltigkeitsas- pekte waren Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage vom 26. Juni - 17. Oktober 2024.120 Mit dieser Vorlage hätten die geltenden Bestimmungen des OR (Art. 964a ff.

Art. 14 ff. VwVG. Vgl. Art. 17 VwVG. Vgl. BSK FINMAG-TRUFFER, Art. 29 N 6. Abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2024/58.

OR) an die damals geltende Version der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013), wie sie von der CSRD geändert wurde, angepasst und verschärft werden sollen. Die Normen werden in die Vorlage des indirekten Ge- genvorschlags überführt, unter teilweiser Berücksichtigung der Ergebnisse des Ver- nehmlassungsverfahrens.121 Einige Bestimmungen wurden unter einem separaten Ti- tel neu geordnet (s. Art. 12 «Standards»). Die Bestimmungen wurden zudem an die CSRD, in der Fassung der Omnibus-RL der EU angepasst, insbesondere die Schwel- lenwerte. Diese wurden in Übereinstimmung mit dem EU-Recht stark erhöht. Damit fallen deutlich weniger Unternehmen in den Anwendungsbereich, insbesondere auch im Vergleich mit dem geltenden Schweizer Recht (s. Art. 964a ff. OR). Dies führt zu einer erheblichen Entlastung der Unternehmen.

Absatz 1

Der Anwendungsbereich wurde an die Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013) bzw. CSRD, in der Fassung der Omnibus-RL, ange- passt. Weiter wird auf den nunmehr in Artikel 2 definierten Unternehmensbegriff Bezug genommen.

Betroffen sind Schweizer Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1. Diese müssen jährlich einen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte erstellen, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kumulativ (i) mehr als 1’000 Vollzeitstellen im Jahresdurch- schnitt haben und (ii) einen Umsatzerlös von mehr als 450 Millionen Franken weltweit erzielen.

Bei der Ermittlung der tausend Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ist nicht auf die Anzahl angestellter Personen abzustellen, sondern auf das Arbeitspensum aller natür- lichen Personen (Full Time Equivalents, FTE), welche mit dem Unternehmen ein ar- beitsrechtliches oder auftragsrechtliches Verhältnis eingegangen sind; verlangt wird le- diglich ein bestehendes Vertragsverhältnis, wobei der jeweilige Arbeitsort und die je- weilige Position keine Rolle spielen.122

Mangels gesetzlicher Definition entspricht nach der herrschenden Lehre der Umsatz- erlös dem Nettoerlös bzw. dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.123

Im Unterschied zum geltenden Recht (Art. 964a Abs. 1 Ziff. 3 Bst. a OR) entfällt der Schwellenwert der Bilanzsumme (Gesamtwert aller Vermögenswerte bzw. Aktiven auf

Abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2024/58 > Stellungnahmen > Ergebnisbericht. BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 21 m.w.H. BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18.

der einen Seite und jener aller Finanzierungsmittel resp. Passiven eines Unternehmens auf der anderen Seite zu einem bestimmten Stichtag124).

Absatz 2:

Diese Bestimmung enthält eine sog. Drittstaatenregelung (s. auch Art. 4 Abs. 2 und 4 für die Sorgfaltspflichten). Sie erfasst kontrollierte Unternehmen oder Zweigniederlas- sungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland. Diese müssen einen Nachhaltigkeits- bericht erstellen, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- und auslän- dischen Unternehmen in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ei- nen Umsatzerlös von jeweils mehr als 450 Millionen Franken auf dem Schweizer Markt erzielt haben.

Absatz 3:

Unternehmen, welche unter Absatz 2 fallen und damit einen Nachhaltigkeitsbericht er- stellen, müssen – wie bei jenen die Unternehmen, die unter die Drittstaatenregelung der Sorgfaltspflichten fallen – in der Schweiz einen Bevollmächtigten in der Schweiz bezeichnen und ihn ermächtigen, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen zu Artikel 4 Absatz 4 verwiesen werden.

Artikel 10: Befreiung von der Berichterstattungspflicht

Absatz 1:

Dieser Absatz enthält eine Ausnahmeregelung für Schweizer Unternehmen von der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte (nach Art. 9) und regelt die Vorausset- zungen.

Buchstabe a: Ausnahme bei Erstellung eines gleichwertigen Berichts nach aus- ländischem Recht

Ausgenommen sind zunächst Unternehmen, die einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen. Es kann sich dabei um einen Bericht nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats handeln, der die Vorgaben der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013), in der Fassung der CSRD wie von der Om- nibus-RL geändert, umsetzt.

Solche Unternehmen sind von den Modalitäten der Berichterstattungspflichten nach den Artikeln 11 bis 13 befreit, weil sie diese bereits nach ausländischem Recht einhal- ten. Sie unterstehen aber Artikel 14 (Sprache, Format und Veröffentlichung) und der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.

Vgl. Art. 959 Abs. 1 Satz 2 OR.

Buchstabe b: Ausnahmen bei kontrollierten Gesellschaften

Eine weitere Ausnahme ist für Unternehmen vorgesehen, die von anderen Unterneh- men kontrolliert werden, wenn das kontrollierende Unternehmen bzw. die Muttergesell- schaft unter Artikel 9 Absatz 1 oder Absatz 2 fällt. Damit sollen Doppelspurigkeiten in Konzernverhältnissen vermieden werden. Die Regelung entspricht dem geltenden Ar- tikel 964a Absatz 2 Ziffer 1 OR. In diesen Fällen nimmt somit die Muttergesellschaft die Berichterstattung für die gesamte Gruppe wahr. Dabei ist eine Kontrolle im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 OR erforderlich. Für das Vorliegen eines Konzerns bzw. der Kon- trolle ist keine tatsächliche Beherrschung der Untergesellschaften durch die Oberge- sellschaft, mithin keine einheitliche Leitung nötig. Vielmehr genügt nach dieser Bestim- mung bereits die Möglichkeit einer Beherrschung, z.B. das direkte oder indirekte Halten der Stimmenmehrheit (Kontrollprinzip).125

Die Berichterstattungspflicht entfällt ebenso, wenn das kontrollierende Unternehmen einen «gleichwertigen» Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte «nach ausländischem Recht» erstellt (Bst. b Ziff. 2). Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 964a Ab- satz 2 Ziffer 2 OR. Als gleichwertig gelten Berichte gemäss einem vom Bundesrat ge- stützt auf Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Standard. Diese «Gleichwertigkeitsaner- kennung» der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte seitens der Schweiz soll ebenfalls eine Verdoppelung der Berichterstattung im Konzern vermeiden.

Für solche Unternehmen gelten die Modalitäten der Berichterstattungspflichten nach den Artikel 11 bis 13 nicht, weil die Muttergesellschaft diese bereits (ggf. nach auslän- dischem Recht) einhält. Sie unterstehen aber Artikel 14 (Sprache, Format und Veröf- fentlichung) und der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.

Buchstabe c: Beteiligungsgesellschaften

Diese Bestimmung befreit Beteiligungsgesellschaften von der Erstellung eines Nach- haltigkeitsberichts. Reine Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmen, deren aus- schliesslicher oder überwiegender Zweck im Erwerb, Halten oder Verwalten von Betei- ligungen an kontrollierten Unternehmen besteht («Holdinggesellschaften»), und die selbst keine operative Tätigkeit ausüben und keine Leitungs-, Verwaltungs- oder Dienstleistungsfunktionen für diese Unternehmen wahrnehmen.

Was den Zweck betrifft, ist zunächst auf die statutarische Zweckumschreibung abzu- stellen, sofern die Rechtsform Statuten verlangt (z.B. bei der Aktiengesellschaft AG), ansonsten auf die Zweckumschreibung im Handelsregistereintrag (z.B. beim Einzelun- ternehmen) oder im Gesellschaftsvertrag (z.B. bei der Kollektiv-/Kommanditgesell- schaft). Massgebend ist die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit, selbst wenn

BOTSCHAFT zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, im GmbH Recht, Genossenschafts-, Handelsregister sowie Firmenrecht) vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 1589, S. 1723.

diese von den Statuten abweicht. Die Gesellschaft darf über keine operative Geschäfts- tätigkeit verfügen, mithin kein kaufmännisches Gewerbe126 betreiben und z.B. Waren produzieren, Handel betreiben oder Dienstleistungen erbringen und daraus Umsätze generieren.

Die Beteiligungsgesellschaft verfügt in der Regel über kein oder sehr wenig Personal und ihre Erträge müssen ausschliesslich oder überwiegend aus Dividenden (von kon- trollierten Unternehmen) oder aus Beteiligungsverkäufen bestehen. Sie darf auch keine Leitungs-, Verwaltungs- oder Dienstleistungsfunktionen für kontrollierte Unternehmen wahrnehmen (z.B. in den Bereichen Strategie, Finanzen, IT, Human Resources oder Recht). Weitere Indizien für eine Beteiligungsgesellschaft können das Fehlen von ei- genen Geschäftsräumen sein bzw. das Vorhandensein eines c/o Rechtsdomizils (Do- mizilierung z.B. bei einer Anwaltskanzlei oder einem Treuhandunternehmen).127

Solche Unternehmen unterstehen den Berichterstattungspflichten nach den Artikel 11 bis 14 nicht und werden deshalb auch nicht nach diesem Gesetz (staatlich) beaufsich- tigt.

Absatz 2:

Unternehmen, die gemäss Absatz 1 Buchstabe a einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen, müssen im Geschäftsbericht angeben, welches gleich- wertige Regelwerk sie einhalten. Sie müssen den Bericht nach ausländischem Recht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffent- lichen und mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einreichen.

Absatz 3:

Unternehmen, die gemäss Absatz 1 Buchstabe b von der Berichterstattung befreit sind (Tochtergesellschaften), müssen im Geschäftsbericht128 angeben, bei welchem ande- ren Unternehmen sie in den Bericht einbezogen sind. Sie müssen den Bericht der kon- trollierenden Gesellschaft, sobald verfügbar, veröffentlichen und ihn spätestens mit der Veröffentlichung elektronisch der Aufsichtsbehörde einreichen.

Artikel 11: Zweck und Inhalt des Berichts

Absatz 1:

Die Berichterstattung muss nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit bzw. der sog. Outside-in- und Inside-out-Perspektive erfolgen.129 In Absatz 1 wird dies mit der

Zum Begriff des «Gewerbes» s. Ausführungen zur Unternehmensdefinition gemäss Art. 2 Abs. 1 hiervor. S. BSK GwG-MEYER/RYHNER, Art. 4 N 137 ff. m.w.H., im Zusammenhang mit dem darin verwendeten Begriff der «Sitzgesellschaft». Vgl. Art. 958 Abs. 2 OR. Vgl. Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

Formulierung umschrieben, wonach diejenigen Angaben zu nennen sind, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeits- aspekte (Inside-out-Perspektive) sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nach- haltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unterneh- mens (Outside-in-Perspektive) erforderlich sind. M.a.W. sind die betroffenen Unterneh- men verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Menschen und Umwelt als auch über die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen Bericht zu erstatten.130

Das geltende Recht (s. Art. 964b Abs. 1 Satz 2 OR) enthält bereits das Prinzip der dop- pelten Wesentlichkeit. Mit der neuen Formulierung wird dieses weiterentwickelt und klargestellt, dass in Übereinstimmung mit dem EU-Recht jeder Wesentlichkeitsaspekt eigenständig zu betrachten ist. Demnach müssen sowohl Informationen offengelegt werden, die nach beiden Aspekten wesentlich sind, als auch Informationen, die nur nach einem Aspekt wesentlich sind.131

Absatz 2:

Diese Bestimmung gibt einen Überblick über den Umfang bzw. die Themenbereiche, über die berichtet werden muss (vgl. Abs. 2 Bst. a - d). Sie lehnt sich an die Termino- logie von Artikel 964b Absatz 1 OR an (Sozialbelange, Menschenrechtsbelange usw.).132

Buchstabe a: Umweltfaktoren, insbesondere den Stand in Bezug auf die Errei- chung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Be- grenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau

Nach dieser Bestimmung muss über «Umweltfaktoren» berichtet werden. Dazu gehört insbesondere die Berichterstattung über den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begrenzung der Er- derwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau. Die Formulierung steht im Einklang mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) vom 30. September 2022 (in Kraft seit 1 Ja- nuar 2025), insbesondere dessen Artikel 3.133 Bereits das geltende Recht verpflichtet zur Berichterstattung über die CO2-Ziele (s. Art. 964b Abs. 1 OR).

Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 29. Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 29. S. Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.1 ff.

133 BBl 2022 2403

Erfasst sind insbesondere folgende Umweltfaktoren:

  • Klimaschutz, auch in Bezug auf Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Treibhaus- gasemissionen gemäss dem jeweils aktuellen GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard,134 einschliesslich der Anpassung an den Klimawandel;

  • Wasser- und Meeresressourcen;

  • Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft;

  • Verschmutzung (namentlich des Bodens, des Wassers und der Luft);

  • Biodiversität und Ökosysteme.

Zu den offenzulegenden Angaben gehören auch die Auswirkungen von Umweltfakto- ren auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien einschliesslich der Exposition des Unternehmens gegen- über Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas.

Grundsätzlich müssen dem True-and-Fair-Prinzip der Finanzberichterstattung entspre- chend alle relevanten Umweltwirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette auf- gezeigt werden, d.h. von der Rohstoffgewinnung bis zur Entsorgung.

Buchstabe b: Sozialbelange, einschliesslich Arbeitnehmerbelange

Die Sozialbelange umfassen im Wesentlichen dieselben Punkte, über die nach gelten- dem Recht (s. Art. 964b Abs. 1 OR) schon berichtet werden muss. Unter die Sozialbe- lange fallen beispielsweise Ausführungen über Massnahmen zum Schutz der verschie- denen Interessengruppen (Aktionäre, Mitarbeitende, Kunden, Lieferanten, Gläubiger, Medien, Gewerkschaften, Behörden, kritische Interessengruppen, lokale Gemein- schaften usw.), wobei die «Arbeitnehmerbelange» – wegen der grossen Bedeutung – im Gesetzestext explizit erwähnt werden. Zu erläutern sind auch der soziale Dialog und die Kommunikation mit den erwähnten Interessengruppen.135

Die «Arbeitnehmerbelange» fallen neu unter die «Sozialbelange», da es sich bei den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ebenfalls um eine gewichtige Interessengruppe des Unternehmens handelt. Die Berichterstattung in diesem Punkt richtet sich nach den

Vgl. https://ghgprotocol.org/corporate-standard. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.3, abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Öffentliche Kommis- sionsunterlagen > Bundesamt für Justiz: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit.

grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).136 Der Bericht muss sich namentlich äussern zu (i) den Arbeitsbedingungen der Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer, (ii) zur Achtung des Rechts der Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, (iii) zur Achtung der Rechte der Ge- werkschaften sowie zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, (iv) zur Ausbildung und Kompetenzentwicklung, (v) zur Geschlechtergleichstellung,137 (vi) zu Diversitätsaspekten mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen eines Unternehmens, (vii) zu Massnahmen gegen Ge- walt/Belästigung, (viii) zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen, (ix) zur Verein- barkeit von Beruf und Privatleben usw.138

Buchstabe c: Menschenrechtsbelange

Unter den Begriff «Menschenrechtsbelange» fallen dieselben Punkte wie im geltenden Recht (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).139

Als Menschenrechte werden moralisch begründete Freiheits- und Autonomieansprü- che bezeichnet, die jedem Menschen aufgrund seiner selbst zustehen. 140 Sie werden durch Verweise auf die menschliche Natur begründet, sollen für alle gleich sein und allen Menschen überall zustehen; sie gelten somit als universell, sind unveräusserlich und unteilbar.141

Zu den Kernübereinkommen der International Labour Organisation (ILO) gehören: Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); Überein- kommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Be- schäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2); ). Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt und Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.4., abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Öffentliche Kommis- sionsunterlagen > Bundesamt für Justiz: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit. BSK OR II-OSER/MATTLE, Art. 964b N 8; Art. 29b Abs. 2 Bst. b, Ziff. i) und ii) Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5., abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Öffentliche Kommis- sionsunterlagen > Bundesamt für Justiz: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit; s. auch Art. 29b Abs. 2 Bst. b, Ziff. iii); Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35. WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35 f. 56/154

Gemäss den UNO-Leitprinzipien142 (s. Kommentar zu UNO-Leitprinzip Ziff. 12) können die «Wirtschaftsunternehmen Auswirkungen auf nahezu das gesamte Spektrum der international anerkannten Menschenrechte» haben. Dementsprechend bezieht sich auch die ihnen obliegende Verantwortung quantitativ grundsätzlich auf alle diese Rechte. In qualitativer Hinsicht beinhaltet die Unternehmensverantwortung eine Res- pektierungspflicht; demgegenüber trifft die Staaten auch eine Schutz- und Gewährleis- tungspflicht.

Die Berichterstattungspflicht zu den Menschenrechten soll sich in erster Linie an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Bestimmungen zu den Menschenrechten orientieren, d.h. an den von der Schweiz ratifizierten und im massgeblichen internen Verfahren durch die zuständige Behörde (Parlament, Bundesrat) genehmigten Men- schenrechtsbestimmungen. Verbindliche internationale Bestimmungen zu den Men- schenrechten finden sich insbesondere in folgenden Regelwerken:143 (i) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I)144, (ii) Internatio- naler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)145, (iii) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) 146, (iv) Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)147, (v) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) 148, (vi) Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1989 (CRC)149, (vii) Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)150, (viii) Übereinkommen zum Schutz aller Per- sonen vor dem Verschwinden lassen (CED)151 und (ix) die Kernübereinkommen der International Labour Organization (ILO)152.

Buchstabe d: Governance-Belange, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption

Die «Governance-Belange» erfassen u.a. auch die im geltenden Recht bereits er- wähnte «Bekämpfung der Korruption» (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).153 Berichtet wer-

www.nap-bhr.admin.ch > Startseite > Dokumentation und Ressourcen > Dokumente und Studien > Grundlagendokumente > UNO-Leitprinzi- pien für Wirtschaft und Menschenrechte. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5 und Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des National- rats vom 18. Mai 2018 zu den Anträgen der Kommission für einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unter- nehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» im Rahmen der Revision des Aktienrechts, S. 9 f. 144 SR 0.103.1 145 SR 0.103.2 146 SR 0.104 147 SR 0.108 148 SR 0.105 149 SR 0.107 150 SR 0.109 151 SR 0.103.3 S. Fn. 139. Damit sind alle Aktivitäten zur Bekämpfung von Handlungen gemeint, welche unter das Schweizerische Korruptionsstrafrecht fallen können. Zu den Korruptionstatbeständen gehören namentlich die «Vorteilsgewährung» (Art. 322quinquies StGB), die aktive «Bestechung» schweizerischer

den muss dabei namentlich über: (i) die Rolle der obersten Leitungs- oder Verwaltungs- organe und ggf. Aufsichtsorgane eines Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsas- pekte, (ii) das Vorhandensein des zur Erfüllung dieser Rollen notwendigen Fachwis- sens, (iii) die hierfür erforderlichen Fähigkeiten oder den Zugang dieser Organe zu sol- chen Fachkenntnissen. Zu Berichten ist auch darüber, ob das Unternehmen eine mit den Nachhaltigkeitsaspekten verknüpfte Strategie verfolgt in Bezug auf Anreize für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans.

Die Berichterstattung zu den Governance-Aspekten erfasst weiter Informationen über die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens (IKS). Ver- langt werden nebst Ausführungen zur Bekämpfung von Korruption auch Informationen über den Schutz von Hinweisgebern und des Tierwohls, über Tätigkeiten und Verpflich- tungen des Unternehmens im Hinblick auf die Ausübung seines politischen Einflusses (inkl. seiner Lobbytätigkeiten) sowie über die Qualität und Pflege der Beziehungen zu Kunden/Lieferanten (inkl. Zahlungspraktiken, insbesondere hinsichtlich verspäteter Zahlungen an KMU).154

Absatz 3:

Diese Bestimmung regelt den Inhalt des Berichts näher.

Buchstabe a: eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens155

Im «Geschäftsmodell» legt das Unternehmen dar, wie es einen Mehrwert für die Kun- den erzeugen und für sich einen Ertrag sichern kann.156 Zu erläutern ist im Bericht demnach die logische Funktionsweise des Unternehmens, insbesondere die spezifi- sche Art und Weise, mit der es seine Gewinne erwirtschaftet.157 Die Beschreibung des Geschäftsmodells hilft, die Schlüsselfaktoren des Unternehmenserfolges (oder Misser- folges) zu verstehen, zu analysieren und zu kommunizieren. Der Bericht muss sich zum Geschäftsmodell des Unternehmens oder zu den Geschäftsmodellen des Unterneh-

Amtsträger oder fremder Amtsträger (Art. 322ter StGB, Art. 322septies StGB) sowie die aktive/passive «Bestechung Privater» (Art. 322octies und Art. 322novies StGB); S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.6. Erwägungsgrund 50 u. Art. 29b Abs. 2 Bst. c, i) - v), Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Art. 9a Abs. 2 Bst. a und Art. 29a Abs. 2 Bst. a Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/geschaeftsmodell-52275) zuletzt besucht am 16.10.2025. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.9. S. Definition «Geschäftsmodell» auf WIKIPEDIA, https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsmodell, zuletzt besucht am 16.10.2025; Richtlinie (EU) 2022/2464, Erwägungsgrund 30.

mens und seiner kontrollierten Unternehmen im Konzern im vorerwähnten Sinn äus- sern. Ausgangspunkt hierfür ist der im Handelsregister eingetragene Unternehmens- zweck.

Der Begriff Strategie kann definiert werden als die grundsätzliche, langfristige Verhal- tensweise bzw. Kombination von Massnahmen des Unternehmens gegenüber seiner Umwelt, um die langfristigen Ziele zu verwirklichen.158 In der Entscheidungs- bzw. Spieltheorie gelten als «Strategie» alle Regeln, deren Beachtung die Wahrscheinlich- keit für das Auftreten eines gewünschten Ereignisses erhöhen soll.159

Die Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie enthält insbesondere An- gaben:

  • zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;

  • zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspek- ten;

  • zu der Art und Weise, einschliesslich Umsetzungsmassnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nach- haltigen Wirtschaft und dem Netto-Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätestens

2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegen-

über Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;

  • zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Ge- schäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;

  • zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nach- haltigkeitsaspekte umgesetzt wird.

Buchstabe b: eine Beschreibung des Zeitplans, den sich das Unternehmen zur Erreichung seiner Nachhaltigkeitsziele gesetzt hat 160

Jedes betroffene Unternehmen muss für sich oder im Konzern für die gesamte Gruppe Nachhaltigkeitsziele setzen und diese im Bericht darlegen161. Die Nachhaltigkeitsziele sollen zwecks Vergleichbarkeit anhand eines breit verwendeten Referenzrahmens be- stimmt werden. Auch über allfällig erzielte Fortschritte ist zu berichten. Im Zeitplan soll GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/strategie-43591), zuletzt besucht am 20.11.2025. GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/strategie-43591), zuletzt besucht am 20.11.2025. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.

das Unternehmen auf der Zeitachse aufzeigen, wann es welches Nachhaltigkeitsziel erreichen will. Relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen (bis 2050), in Übereinstimmung mit dem «Übereinkommen von Paris» der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2015162 und dem «Übereinkommen über die biologische Vielfalt»163 der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1992164 sowie Artikel 1 und 3 KlG. Gemäss Rechnungslegungsrichtlinie (Richt- linie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013), in der Fassung der CSRD, ist bei den Nachhal- tigkeitszielen auch darüber Auskunft zu geben, ob die auf die Umweltfaktoren bezoge- nen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen.165

Der Bundesrat hat in seiner Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 (SNE 2030)166 die Schwerpunkte der Umsetzung Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung 167 in der Schweiz festgelegt. Die SNE 2030 wird von Aktionsplänen begleitet, die Massnahmen zu ihren verschiedenen Herausforderungen enthalten. «Der Bundesrat versteht nach- haltige Entwicklung folgendermassen: Eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht die Be- friedigung der Grundbedürfnisse aller Menschen und stellt eine gute Lebensqualität sicher, überall auf der Welt sowohl heute wie auch in Zukunft. Sie berücksichtigt die drei Dimensionen – ökologische Verantwortung, gesellschaftliche Solidarität und wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit – gleichwertig, ausgewogen und in integrierter Weise und trägt den Belastbarkeitsgrenzen der globalen Ökosysteme Rechnung. Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) mit den ihr zugrunde liegenden Prin- zipien und ihren 17 globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung bildet dabei den Refe- renzrahmen.»168

Buchstabe c: eine Beschreibung der Rolle und der Fachkenntnisse des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, was Nachhaltigkeitsaspekte betrifft169

Es kann hierfür auf die Ausführungen zu den Governance-Aspekten, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung der Korruption, verwiesen werden.

Übereinkommen von Paris (Klimaübereinkommen), SR 0.814.012 Übereinkommen über die Biologische Vielfalt, SR 0.451.43 Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030, abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie Nachhaltige Entwicklung

2030 > Dokumente.

Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Agenda 2030 für nachhaltige Ent- wicklung > Dokumente. Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030, S. 6, abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie Nachhaltige Entwick- lung 2030 > Dokumente. Art. 19a Abs. 2 Bst. c und Art. 29a Abs. 2 Bst. c Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.

Buchstabe d: eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Nach- haltigkeit170

Die «Unternehmenspolitik» beinhaltet alle Massnahmen und Entscheidungen, die eine Konkretisierung der Unternehmensphilosophie und eines wünschenswerten Zustands (Vision) darstellen, aber noch relativ abstrakt sind, im Gegensatz zu konkreten Ent- scheidungen, z.B. über Produkte oder Fertigungsstätten. Dabei ist namentlich das Ver- halten nach aussen (zu den Anspruchsgruppen) und nach innen (zu den Mitarbeiten- den) zu regeln.171 Die Unternehmenspolitik ist der Oberbegriff für die Unternehmens- verfassung (innere Ordnung) bzw. Unternehmenskultur (Wertmuster).

Bei der Aktiengesellschaft (AG) obliegt dem Verwaltungsrat im Sinne einer unübertrag- baren und unentziehbaren Aufgabe u.a. die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Darunter fällt namentlich auch die Festlegung der vorerwähnten Un- ternehmenspolitik, inklusive der Ziele und der Strategie, um diese zu erreichen.172

Buchstabe e: Angaben über allfällige Anreizsysteme für die Mitglieder des obers- ten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder des Geschäftsführungsorgans 173

Anreizsysteme können Organe, Führungskräfte und Mitarbeitende zu langfristigem, nachhaltigem unternehmerischem Handeln motivieren. Sie sollen dazu beitragen, die Nachhaltigkeitsziele konsequent zu verfolgen bzw. nicht aus dem Blick zu verlieren. Allfällige vorhandene Anreizsysteme müssen einen direkten Bezug zu den Nachhaltig- keitszielen aufweisen. Sie können beispielsweise Zielvereinbarungen zu Nachhaltig- keitsaspekten oder zu den Vergütungen (variable oder fixe) umfassen.

Im Bericht ist darzulegen, ob leistungsbezogene Anreizsysteme für die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans oder des Geschäftsführungsorgans174 (und ggf. andere leitende Angestellte bzw. faktische Organe175, namentlich im Konzern) bestehen, um die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, und falls ja, wie diese ausgestaltet sind. Es geht um qualitative Angaben zum Vorhandensein der Anreizsysteme und zu deren Ausgestaltung; zu letzterem können aber auch quantitative Daten (z.B. zur Höhe von Vergütungen) gehören.

Art. 19a Abs. 2 Bst. d und Art. 29a Abs. 2 Bst. d Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. S. Definition «Unternehmenspolitik» auf Wikipedia Unternehmenspolitik – Wikipedia, zuletzt besucht am 26.02.2026. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 366. Art. 19a Abs. 2 Bst. e und Art. 29a Abs. 2 Bst. e Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Die Regelung ist bei der AG namentlich dann relevant, wenn die Geschäftsführung an Dritte übertragen wurde (s. Art. 716b OR). BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 128 ff. m.w.H.

Für börsenkotierte Unternehmen sind hinsichtlich der Vergütungen zusätzlich Arti- kel 732 ff. OR zu beachten (Vergütungsausschuss, Vergütungsbericht, Abstimmungen der Generalversammlung, Vertragsdauer, unzulässige Vergütungen etc.).

Buchstabe f: eine Beschreibung der angewandten risikobasierten Sorgfaltsprü- fung 176

Die Bestimmung verlangt die Beschreibung der Sorgfaltsprüfung (Due-Diligence-Pro- zesse)177, die auf alle im Absatz 2 erwähnten Nachhaltigkeitsaspekte (Umweltfaktoren, Sozialbelange (inkl. Arbeitnehmerbelange), Menschenrechtsbelange, Governance-Be- lange, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption) angewendet wurden.

Die betroffenen Unternehmen müssen erklären, in welchen Bereichen der Nachhaltig- keit sie Sorgfaltsprüfungen durchführen und wie diese ausgestaltet sind. Sie legen dar, wie sie sich in den erwähnten Themenbereichen konkret verhalten, wie sie die Risiken ermitteln und bewerten sowie welche Massnahmen sie getroffen haben bzw. zu treffen gedenken (Sorgfaltsprüfung).178 In dem Zusammenhang ist namentlich über die Stra- tegie sowie den Verhaltenskodex und dessen Einbezug in die Unternehmenspolitik und in das Risikomanagementsystem, inkl. Risikomanagementplan, zu berichten.

Gemäss Artikel 7 Absatz 8 sind Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht verfas- sen, von der Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten befreit. Damit werden Doppelspurigkeiten vermieden.

Buchstabe g: eine Beschreibung der wesentlichen tatsächlichen oder potenziel- len negativen Auswirkungen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette verbunden sind, sowie eine Beschreibung der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen179

Nach dieser Bestimmung sind die wichtigsten negativen Auswirkungen der Geschäfts- tätigkeit zu beschreiben. Mit «negativen Auswirkungen» sind tatsächlich eingetretene oder potenzielle Schäden (Personenschaden, Sachschaden, Umweltschäden, Image- schaden usw.) gemeint. Es gilt ein risikobasierter Ansatz, d.h. die Auswirkungen sind zu priorisieren, bewerten und abzustufen nach der Schadenshöhe und der Eintritts- wahrscheinlichkeit (Schwere der Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt, Anzahl tatsächlich oder potenziell Betroffener, Ausmass des Schadens, Aufwand zur Wieder- herstellung des ursprünglichen Zustands usw.). Die negativen Auswirkungen umfassen sodann im Sinne der Inside-out-Perspektive alle gewissen und möglichen negativen

Art. 19a Abs. 2 Bst. f und Art. 29a Abs. 2 Bst. f Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. f, i) und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, i) Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt; s. auch OECD-Leitsätze für multi- nationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln. S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.10. Art. 19a Abs. 2 Bst. f und Art. 29a Abs. 2 Bst. f Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt.

Folgen der Tätigkeit des Unternehmens, inkl. Produkte und Dienstleistungen, auf Nach- haltigkeitsaspekte, aber auch die Folgen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unterneh- men (Outside-in-Perspektive).

Mit «Wertschöpfungskette» ist nicht die «Aktivitätskette» (Art. 3 Bst. a) gemeint. Die Definition der Wertschöpfungskette ist weiter als jene der Aktivitätskette. Es kann hier- für auf die von der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Advisory Group, EFRAG180) entwickelten bzw. sich in Entwicklung befinden- den Standard, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS)181 abgestellt werden, genauer deren Umschreibung der Begriffsbestimmungen in Tabelle 2 des An- hangs II182. Die Wertschöpfungskette beschreibt demnach alle Tätigkeiten, Ressour- cen und Beziehungen eines Unternehmens sowie dessen externes Umfeld, die zur Entwicklung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung von Produkten oder Dienstleistungen beitragen. Sie umfasst sowohl interne Prozesse als auch Liefer-, Vertriebs- und Ver- marktungsaktivitäten sowie das finanzielle, geografische, geopolitische und regulatori- sche Umfeld. Dazu gehören vor- und nachgelagerte Akteure wie Lieferanten, Vertriebs- partner und Kunden.

Weiter müssen unter dieser Bestimmung die «Massnahmen zur Ermittlung und Über- wachung dieser Auswirkungen» beschrieben werden, also die angewendeten Instru- mente oder Prozesse, welche dazu dienen, mit negativen Auswirkungen umzugehen.

Buchstabe h: eine Beschreibung der Massnahmen des Unternehmens zur Ver- hinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzi- eller negativer Auswirkungen nach Buchstabe g, und des Erfolgs dieser Mass- nahmen

Nach dieser Bestimmung sind alle Massnahmen, d.h. sämtliche unternommenen Schritte des Unternehmens zu erläutern, die dazu dienen, bereits eingetretene oder möglicherweise eintretende negative Auswirkungen oder Schäden zu mindern, behe- ben/beenden oder von Anfang an zu verhindern. Zu berichten ist auch über das Ergeb- nis der Massnahmen, d.h. ob sie erfolgreich oder erfolglos waren. Mit den negativen Auswirkungen sind solche nach Buchstaben Bst. g gemeint.

Buchstabe i: eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unterneh- men ausgesetzt ist, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen

Mit den in der Bestimmung erwähnten «Risiken» sind sowohl finanzielle Risiken der Geschäftstätigkeit gemeint (negativer Ausgang eines Vorhabens mit Schadensfolge,

https://efrag.org. https://efrag.org > Sustainability reporting. https://esrs-nachhaltigkeitsberichterstattung.de/esrs/uebersicht >Anhang II – ESRS Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Verlust, Misserfolg etc.), wie auch Risiken in Bezug auf die Einflüsse auf Nachhaltig- keitsaspekte (Umweltfaktoren, Sozialfaktoren [inkl. Arbeitnehmerbelange], Menschen- rechtsfaktoren und Governance-Faktoren), inklusive Reputationsrisiken.183

Die Berichterstattung erfasst nicht nur die für die geschützten Rechtsgüter positiven Anstrengungen des Unternehmens, sondern auch die negativen Aktivitäten bzw. Un- terlassungen.184

Buchstabe j: die relevanten Kenn- und Messgrössen für die Angaben gemäss Buchstaben a - i

Indikatoren sind Kenn- bzw. Messgrössen. Diese müssen sich in Bezug auf die vier Nachhaltigkeitsaspekte von Absatz 1 Buchstaben a -i beziehen auf: (i) das Geschäfts- modell/die Strategie, (ii) die Nachhaltigkeitsziele, (iii) die Rolle des obersten Leitungs- /Verwaltungsorgans, (iv) die Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit, (v) die Anreizsysteme des obersten Leitungs-/Verwaltungsorgans, (vi) die Sorgfaltsprüfung, (vii) die negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit und Aktivitätskette, (viii) die ge- troffenen Massnahmen und (ix) die Beschreibung der Risiken. Die Berichterstattung muss die Indikatoren beinhalten, die von den ESRS oder einem gleichwertigen Stan- dard vorgegeben sind.

Absatz 4:

Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben müssen Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette185 im Sinne dieser Bestimmung enthalten. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sind aber aus- genommen. Dazu gehören z.B. Herstellungs-/Produktionsprozesse, technische Ver- fahren, Kundenlisten, personenbezogene Daten, Preiskalkulationen und interne Be- triebsstrategien, Abläufe oder Untersuchungsberichte.

Absatz 5:

S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.11, abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Öffentliche Kommissi- onsunterlagen > Bundesamt für Justiz: Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mi- neralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit Vgl. ECKARD REHBINDER, Corporate Social Responsibility – von der gesellschaftspolitischen Forderung zur rechtlichen Verankerung, in: Corpo- rate Social Responsibility (CSR), Die Richtlinie 2014/95/EU – Chancen und Herausforderungen, DEINER/SCHRADER/STOLL (Hrsg.), Gesellschaft und Nachhaltigkeit, Band 4, Kassel. Zum Begriff «Wertschöpfungskette» s. Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 3 Bst. g hiervor.

Die Bestimmung enthält eine Regelung zur «Konsolidierung im Konzern». Sie ent- spricht weitgehend dem geltenden Recht.186 Wenn eine Kontrolle im Sinne der Bestim- mung gegeben ist, muss der Bericht alle diese – kontrollierten – (Tochter-)Unterneh- men erfassen.

Absatz 6:

Die Bestimmung enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat. Er erlässt in einer Verordnung die näheren Vorschriften zur Berichterstattung über Klimabelange. Diese sind Teil der Umweltbelange nach Absatz 2 Buchstabe a. Zwar gibt es bereits die Ver- ordnung über die Berichterstattung über Klimabelange vom 23. November 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024.187 Mangels Delegationsnorm im geltenden Recht zur Nach- haltigkeitsberichterstattung (Art. 964a bis 964c OR) stützt sich die erwähnte Verord- nung auf die Verfassung. Mit der vorliegenden Bestimmung wird eine explizite Delega- tionsnorm geschaffen.

Artikel 12: Standards

Absatz 1:

Diese Bestimmung verlangt die Einhaltung der in der Europäischen Union verwendeten Standards oder eines anderen gleichwertigen Standards für die Nachhaltigkeitsbericht- erstattung, inklusive für die Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (Abs. 1 Satz 1). Beim «europäischen» Standard geht es um jenen der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Advisory Group, EFRAG188) entwickelten bzw. sich in Entwicklung befindenden Standard, den Euro- pean Sustainability Reporting Standards (ESRS)189.

Alternativ kann auch ein anderer gleichwertiger (nationaler oder internationaler) Stan- dard angewendet werden, beispielsweise die IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS SDS) des International Sustainability Standards Board (ISSB)190 als Basis-Stan- dard mit Ergänzungen, um die doppelte Wesentlichkeit mittels den Standards der Glo- bal Reporting Initiative (GRI)191 abzubilden, sofern diese dem europäischen Standard

187 SR 221.434 https://efrag.org. https://efrag.org > Sustainability reporting. www.ifrs.org > International Sustainability Standards Board. https://www.globalreporting.org > Standards.

gleichwertig sind.192 Derzeit ist noch nicht klar, ob die vorgenannten Regelwerke als gleichwertig qualifiziert werden können, da sie aktuell angepasst werden. Gleichwer- tigkeit ist gegeben, wenn keine bzw. nur minimale Abweichungen zu den ESRS in Be- zug auf Anwendungsbereich, Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, Ge- nehmigung, Berichtsformat, doppelte Wesentlichkeit, Vergleichbarkeit usw. bestehen.

Der Bundesrat legt die gleichwertigen, anerkannten (anderen) Standards in einer Ver- ordnung fest (sofern solche existieren).

Absatz 2:

Die Bestimmung des Standards liegt in der Kompetenz des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans, bei der AG des Verwaltungsrats. Enthalten die Statuten anders- lautende Bestimmungen oder fasst die Generalversammlung einen anderslautenden Beschluss, gehen diese vor. Eine ähnliche Regelung ist für den Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung vorgesehen (s. Art. 962 Abs. 4 OR).

Absatz 3:

Die Anwendung des Standards muss sicherstellen, dass alle Vorgaben nach Artikel 11 erfüllt sind. Der gewählte gleichwertige Standard muss in seiner Gesamtheit für alle Vorgaben dieses Artikels übernommen werden, sonst ergeben sich Schwierigkeiten, insbesondere bei der Prüfung der Berichte. Weiter ist im Bericht über Nachhaltigkeits- aspekte das angewendete Regelwerk ausdrücklich zu nennen.193

Absatz 4:

Diese Bestimmung schränkt in Übereinstimmung mit dem EU-Recht die Informationen ein, die berichterstattungspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern in der Wert- schöpfungskette mit weniger als 1'000 Vollzeitstellen im Durchschnitt des Geschäfts- jahres verlangen dürfen, um diese mit den Informationsabfragen nicht übermässig zu belasten. Die berichtspflichtigen Unternehmen dürfen daher von solchen Geschäfts- partnern ausschliesslich Informationen anfordern, die «üblicherweise zwischen Unter- nehmen des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgetauscht werden» und «die sich auf einen vom Bundesrat bezeichneten internationalen, freiwillig anwendbaren Standard für nicht berichterstattungspflichtige Unternehmen stützen».194

S. Erläuternder Bericht «Transparenz bezüglich nichtfinanzieller Belange und Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit» vom 19. November 2019, Ziff. 5.1.13; s. auch Dokument der BSS Volkswirtschaftliche Bera- tung AG «Alternative Regelungsinhalte» vom 2. Juni 2023, S. 1 f. Vgl. im geltenden Recht Art. 964b Abs. 3 Satz 1 OR. Art. 29ca Richtlinie 2013/34/EU, wie von der CSRD und Omnibus-RL geändert.

Zu den zwischen den Unternehmen «üblicherweise» ausgetauschten Informationen im «betreffenden Wirtschaftszweig» gehören v.a. branchenübliche Daten. Deren Erhe- bung muss verhältnismässig sein, also für das anfordernde Unternehmen erforderlich und geeignet sein, die Pflichten der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfüllen; für das betroffene Unternehmen muss die Preisgabe zumutbar sein, also insbesondere nicht übermässig aufwändig und teuer. Dazu gehören z.B. Angaben zur Herkunft oder Zu- sammensetzung von Materialien resp. Rohstoffen, Sicherheitsnachweise, Zertifizierun- gen (z.B. in den Bereichen Umwelt, fairer Handel, Tierwohl), Angaben zu Energiever- brauch und Emissionen, Angaben zum Transport oder zur Lagerung, Angaben zu Kor- ruptionsprävention oder den Arbeitsbedingungen. Nicht verlangt werden dürfen die Er- stellung eines eigenen Nachhaltigkeitsberichts nach den Vorgaben dieses Gesetzes oder die Herausgabe von vertraulichen Daten bzw. Preisgabe von Geschäftsgeheim- nissen (Produktionskosten, Herstellungsprozesse, interne Strategien etc.).

Die freiwillig von den angefragten Unternehmen einzuhaltenden Standards sind vom Bundesrat in einer Verordnung zu bestimmen. Dazu könnten z.B. die sog. Voluntary Standards for SME (VSME) der European Financial Reporting Advisory Group AISBL (EFRAG) gehören.

Artikel 13: Prüfung

Absatz 1:

Nach EU-Recht195 muss ein unabhängiger «Abschlussprüfer» oder eine unabhängige «Prüfgesellschaft» eine Bestätigung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abgeben bzw. eine Prüfung derselben durchführen.196

Die berichtspflichtigen Unternehmen lassen gemäss Absatz 1 die Angaben über Nach- haltigkeitsaspekte durch Revisionsunternehmen prüfen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6a des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revi- sorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG197) erfüllen.

Die Prüfung erfolgt durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach dem RAG zugelassen (Art. 6a Bst. a VE-RAG) und für diese Prüfungen ausrei- chend organisiert ist (Art. 6a Bst. b VE-RAG).

Art. 34 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. Richtlinie (EU) 2022/2464, Erwägungsgründe Rz. 60 ff. 197 SR 221.302

Absatz 2:

Diese Bestimmung umschreibt die Prüftiefe, mit welcher die Nachhaltigkeitsberichte durch die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zu prüfen sind. Das Revisi- onsunternehmen prüft demnach, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht unvollständig oder falsch sind. Analog zum EU-Recht handelt es sich um eine Prüfung mit begrenzter/limitierter Sicherheit (negative/limited assurance) im Gegensatz zu einer Prüfung mit hinreichen- der Sicherheit (positive/reasonable assurance), bei welcher die Vollständigkeit und Richtigkeit der Berichte zu prüfen wäre.

Absatz 3:

Nach Absatz 3 gelten die in den Buchstaben a - g erwähnten Anforderungen an die Revisionsstelle sinngemäss auch für die mit der Prüfung der Berichte über Nachhaltig- keitsaspekte beauftragten Revisionsunternehmen. Gemeint ist damit das Vorliegen ei- nes auftragsrechtlichen (Art. 394 ff. OR) Vertragsverhältnisses zwischen der Gesell- schaft und dem Revisionsunternehmen.

Buchstabe a: Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit aller zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte zustän- digen Revisionsunternehmen richtet sich nach Artikel 728 OR und Artikel 11 RAG. Das Revisionsunternehmen muss demnach unabhängig und zur Prüfung befähigt sein; es bzw. sie muss sich das Prüfungsurteil objektiv bilden. Darunter fällt insbesondere auch das Verbot der Selbstprüfung (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR)198. Artikel 11 RAG stellt zu- sätzliche Anforderungen an die Unabhängigkeit auf für staatlich beaufsichtigte Unter- nehmen (insbesondere quantitatives Verbot wirtschaftlicher Abhängigkeit, Regelung hinsichtlich des Mitarbeiterwechsels zwischen Revisionsstelle und geprüftem Unter- nehmen). Diese gelten in diesem Zusammenhang für alle berichterstattungspflichtigen Unternehmen, nicht nur für Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 2 Bst. c RAG).

Die Bestimmung gilt sowohl für die als Organ von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle wie auch für ein Revisionsunternehmen, die ad hoc vom Verwaltungs- rat ausschliesslich mit der Prüfung der Angaben im Nachhaltigkeitsbericht beauftragt wurde.

Buchstabe b: Berichterstattung

Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Berichterstattung durch die Revisionsunter- nehmen über die Nachhaltigkeitsberichte auf die Revisionsberichte nach Artikel 728b OR. Notwendig ist also eine umfassende Berichterstattung an (bei der AG) den Ver- waltungsrat (Art. 728b Abs. 1 OR) und eine zusammenfassende Berichterstattung an

Vgl. Erläuternder Bericht Verordnung VSoTr, S. 44 f.

die Generalversammlung (Art. 728b Abs. 2 OR). Artikel 728b Absatz 2 OR bezieht sich auf den Prüfbericht (sog. Short Form Report) an die Generalversammlung, der als Ba- sis für die Genehmigung des Nachhaltigkeitsberichts dient (Art. 14 Abs. 3). Nur der Be- richt an die Generalversammlung wird veröffentlicht (Art. 14 Abs. 4 Bst. a). Artikel 728b Absatz 1 OR bezieht sich auf den Bericht an den Verwaltungsrat (sog. Long Form Re- port), als Basis für die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Fest- stellungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung, das diesbezügliche interne Kon- trollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung). Die Notwendigkeit der umfassenden Berichterstattung (Long Form Report) an den Verwaltungsrat ergibt sich aus dem erhöhten Informationsbedarf und der Überwachungsrolle des Verwal- tungsrats. Dieser Bericht wird nicht veröffentlicht. Allerdings bedarf der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte neben der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan auch der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrech- nung zuständigen Organs, bei der AG also der Generalversammlung (Art. 14 Abs. 3; für den Geschäftsbericht vgl. Art. 958 Abs. 3 OR). Die Genehmigung durch die Gene- ralversammlung setzt das Vorliegen des vollständigen Berichts voraus. Der Beschluss der Generalversammlung ist gemäss Artikel 14 Absatz 3 «verbindlich» bzw. bindend (keine Konsultativabstimmung).

Buchstabe c: Anzeigepflichten

Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Anzeigepflichten auf Artikel 728c Absatz 1 und 2 OR, d.h. diese gelten sinngemäss für die Revisionsunternehmen, welche die Nachhaltigkeitsberichte prüfen. Werden also im Rahmen der Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisa- tionsreglement festgestellt, müssen diese dem Verwaltungsrat schriftlich gemeldet wer- den. Die Generalversammlung muss über Verstösse gegen das Gesetz oder die Sta- tuten informiert werden, wenn (i) diese wesentlich sind, oder wenn (ii) der Verwaltungs- rat aufgrund einer schriftlichen Meldung des Revisionsunternehmens keine angemes- senen Massnahmen ergreift.

Buchstabe d: Wahl

Kraft des Verweises auf Artikel 730 Absätze 2-4 OR gelten die Anforderungen an die «Wahl der Revisionsstelle» (zulässige Rechtsformen, Finanzkontrollen der öffentlichen Hand, Sitzerfordernis) auch für die Revisionsunternehmen, welche die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte auf Mandatsbasis (Art. 394 ff. OR) durchführen und nicht als Revisionsstelle gewählt sind.

Buchstabe e: Amtsdauer

Die Norm verweist hinsichtlich der Amtsdauer auf Artikel 730a OR, welcher die Amts- dauer (für ein bis maximal drei Geschäftsjahre mit Wiederwahlmöglichkeit) und weitere Aspekte regelt (Rotation des Mandatsleiters, Rücktritt, Abberufung durch die General- versammlung).

Buchstabe f: Auskunft und Geheimhaltung

Hinsichtlich der «Auskunft und Geheimhaltung», d.h. der Informationspflicht des Ver- waltungsrats gegenüber der Revisionsstelle und des Revisionsgeheimnisses, kommt gestützt auf den Verweis in Buchstabe f Artikel 730b OR sinngemäss zur Anwendung.

Buchstabe g: Dokumentation und Aufbewahrung

Was die «Dokumentation» der Dienstleistungen und die «Aufbewahrung» der Berichte und wesentlichen Unterlagen betrifft, gilt Artikel 730c OR sinngemäss (Bst. g).

Absatz 4:

Nach dieser Norm gelten die Bestimmungen zur Unabhängigkeit (s. Abs. 3 Bst. a) sinn- gemäss auch gegenüber Unternehmen, die zur Berichterstattung über die Nachhaltig- keitsaspekte beitragen. In Frage kommen dabei insbesondere externe Beratungsun- ternehmen oder Tochtergesellschaften, an welche die Nachhaltigkeitsberichterstattung ganz oder teilweise (z.B. CO2-Berechnungen) ausgelagert wird.

Artikel 14: Sprache, Format und Veröffentlichung

Absatz 1:

Gemäss dieser Bestimmung muss der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte in einer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch199) oder auf Englisch abgefasst werden. Eine identische Regelung enthält bereits das geltende Recht (vgl. Art. 964b Abs. 6 OR).

Absatz 2:

Wie das EU-Recht200 verlangt die Bestimmung, dass die berichtspflichtigen Unterneh- men für die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte ein einheitliches elektronisches Be- richtsformat verwenden. Um die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte zu garan- tieren, muss ein elektronisches Berichtsformat nach einem international anerkannten Standard verwendet werden (namentlich jenes, welches die EU-Mitgliedstaaten ver- wenden). Der Bundesrat erlässt dazu in einer Verordnung die näheren Vorschriften, wobei er sich an international anerkannten Standards orientiert. Denkbar wäre z.B. das European Single Electronic Format (ESEF) der europäischen Wertpapier- und Börsen- aufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA201).

Art. 4 BV. Art. 29d Richtlinie 2013/34/EU, wie durch die CSRD ergänzt. www.esma.europa.eu.

Absatz 3:

Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungs- organ: bei der AG somit durch den Verwaltungsrat, bei der GmbH durch die Geschäfts- führung. Ferner ist die verbindliche Genehmigung des für die Genehmigung der Jah- res- und Konzernrechnung zuständigen Organs nötig, bei der AG jene der Generalver- sammlung. Der Beschluss der Generalversammlung ist bindend (keine Konsultativab- stimmung).

Absatz 4:

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan (bei der AG der Verwaltungsrat, bei der GmbH die Geschäftsführung) muss die umgehende elektronische Veröffentlichung des Berichts über die Nachhaltigkeitsaspekte und des Prüfberichts (s. Art. 13) nach Geneh- migung der Jahresrechnung sicherstellen (Bst. a). Mit «umgehend» sind maximal ca. zwei bis drei Wochen gemeint.

Sollte der Nachhaltigkeitsbericht von der Generalversammlung abgelehnt werden, ist er trotzdem zu veröffentlichen und entsprechend als «nicht genehmigt» o.ä. zu kenn- zeichnen (Bst. b).

Der Bericht muss spätestens mit der Veröffentlichung (nach Bst. a) elektronisch der Aufsichtsbehörde eingereicht werden (Bst. c).

Die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte müssen mindestens zehn Jahre lang öffent- lich zugänglich bleiben (Bst. d).

Absatz 5:

Die Bestimmung ist jener von Artikel 964c Absatz 3 OR des geltenden Rechts, die hin- sichtlich der «Führung und Aufbewahrung» des Berichts auf Artikel 958f OR verweist nachgebildet. In Absatz 5 fehlt aber das Wort «Führung», da Berichte nicht geführt wer- den können.

Wie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind Kraft des Verweises auch die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte und die Prüfberichte schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (Art. 958f Abs. 2 OR).

Absatz 5 ist notwendig, weil Artikel 958e OR (i) bei börsenkotierten Unternehmen nur entweder eine Publikation im SHAB oder die Herausgabe einer Ausfertigung der Jah- resrechnung und (ii) bei den übrigen Unternehmen nur eine Herausgabe an Gläubiger mit schutzwürdigen Interessen vorsieht.

3. Kapitel: Haftung

Das dritte Kapitel regelt die zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die den Bestim- mungen der Sorgfaltspflichten unterstehen. Die Haftungsvorschriften konkretisieren

den Grundsatz, dass sorgfaltspflichtige Unternehmen nicht nur organisatorische Pflich- ten treffen, sondern sie im Schadensfall auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Die Normen lehnen sich an bestehendes Schweizer Haftungsrecht an, insbesondere an das Obligationenrecht (OR), und verhindern Rechtslücken bei grenz- überschreitenden Sachverhalten.

Mit der Omnibus-RL wurde ein Teil der bisherigen Haftungsbestimmung der CSDDD aufgehoben (Art. 29 Abs. 1 CSDDD). Dieser verlangte ursprünglich eine EU-weite, ein- heitliche Haftung und enthielt einen expliziten Haftungsausschluss, falls «(…) der Schaden nur von seinen Geschäftspartnern in seiner Aktivitätskette verursacht wurde». Allerdings verlangt die EU auch unter der Omnibus-RL eine Haftung im nationalem Recht der Mitgliedstaaten: Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Ge- schädigten «(…) Anspruch auf vollständige Entschädigung haben», falls ein Unterneh- men wegen Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten haftbar wird.202

Der Vorentwurf enthält eine explizite Haftungsregelung, die sich an das geltende Recht (Obligationenrecht) anlehnt. Diese setzt die EU-Vorgaben (Omnibus-RL) um. Es han- delt sich um eine Verschuldenshaftung. Danach haften Unternehmen, die zur Einhal- tung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4-7 verpflichtet sind, für Schäden, die sie im Ausland verursacht haben, sofern sie diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig ver- letzen. Im Gegenzug werden die Haftungsgrundlagen nach Artikel 41 und 55 OR in seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dies schafft Rechtsicherheit.

Eine Variante in Form einer milden Kausalhaftung von Schweizer Muttergesellschaften für ihre kontrollierten Gesellschaften im Ausland wurde geprüft, jedoch verworfen. Diese Haftung wäre auf Schäden an Leib, Leben oder Eigentum beschränkt gewesen. Die Haftungsnorm hätte ebenso die Rechtssicherheit erhöht. Sie hätte die Haftung der kontrollierenden Unternehmen in der Schweiz für kontrollierte Unternehmen im Aus- land als lex specialis (nach den Grundsätzen von Art. 55 OR) abschliessend geregelt und dabei im entsprechenden Anwendungsbereich die Haftung nach Artikel 41 OR ausgeschlossen (keine Anspruchskonkurrenz mit Art. 55 OR und 41 OR). Die Rege- lung hätte zudem einen weitgehenden Entlastungs- bzw. Befreiungsbeweis der Schweizer Muttergesellschaft vorgesehen. Die betroffenen Unternehmen hätten nach- weisen können, (i) dass sie die Massnahmen entsprechend Artikel 6, einschliesslich einer Priorisierung, oder entsprechende Massnahmen nach einem gleichwertigen in- ternational anerkannten Regelwerk getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder (ii) dass sie auf das für den Schaden kausale Verhalten des kontrollierten Unternehmens keinen Einfluss nehmen konnten.

Aufgenommen in die Vorlage wurde aber eine Haftungsvariante, die auf die bestehen- den Haftungsregelungen des Obligationenrechts verweist. Diese Variante verzichtet somit auf eine spezifische Haftungsnorm und lässt die Anrufung der allgemeinen Haft- pflichtregeln des Obligationenrechts zur Anwendung kommen. Dabei bleibt der Recht- sprechung in einem konkreten Einzelfall überlassen, ob eine Haftung gestützt auf Art.

Art. 29 Abs. 2 CSDDD, in der Fassung der Omnibus-RL.

41 oder Art. 55 OR geprüft wird, was zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt. Beide Haftungsansätze enthalten einen Haftungsausschluss für das Verhalten von Ge- schäftspartnern. Ergänzend ist ein spezialisiertes, kantonales Schlichtungsverfahren vorgesehen.

Die vorgesehenen neuen Bestimmungen im internationalen Privatrecht (s. Art. 139a und Art. 159a VE-IPRG) bleiben bei allen Haftungsvorschlägen unangetastet, d.h. es kommt grundsätzlich das Schweizer Recht zur Anwendung.

Artikel 15: Grundsatz

Artikel 15 enthält zwei zentrale Grundsätze: Einerseits wird das Verhältnis zwischen den Haftungsregelungen dieses Gesetzes und jenen des Obligationenrechts geklärt (Abs. 1), andererseits wird ein genereller Haftungsausschluss für das Verhalten von Geschäftspartnern vorgesehen (Abs. 2).

Absatz 1:

Gemäss Absatz 1 gelten für das dritte Kapitel dieses Gesetzes, also für die Haftung, die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit dieses Gesetz keine spezielleren Regelungen enthält (lex specialis). Demnach kommen auf die Haftung weiterhin sämtliche (möglichen) Bestimmungen des OR zur Anwendung, wenn die ent- sprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel jene über die Haftung für Or- gane (Art. 722 OR). Mit dieser Verweisregelung sollen insbesondere jene Fälle abge- deckt werden, bei denen das Unternehmen bzw. die kontrollierende Muttergesellschaft für eigenes Verhalten haftet oder jenes ihrer kontrollierten Unternehmen in der Schweiz.

Absatz 2:

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich nach Artikel 6 Absatz 1 auf die eigene Geschäfts- tätigkeit der Unternehmen, jene ihrer kontrollierten Unternehmen und jene ihrer Ge- schäftspartner in der Aktivitätskette (Art. 3 Bst. b).

Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung sieht aber eine generelle Ausnahme für die Haftungsregelung im Kapitel 3 vor: Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen können dem- nach nicht haftbar gemacht werden für das schädigende Verhalten von Geschäftspart- nern, d.h. direkte oder indirekte Geschäftspartner (i.S.v. Art. 3 Bst. b Ziff. 1 und 2).

Artikel 16: Haftung für Sorgfaltspflichtverletzung

Gemäss dieser Bestimmung haften Unternehmen, die zur Einhaltung der Sorgfalts- pflichten nach den Artikeln 4-7 verpflichtet sind, für Schäden, die sie im Ausland verur- sacht haben, sofern sie diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen. Dabei kann es sich auch um die Verletzung von Sorgfaltspflichten nach einem gleichwertigen, international anerkannten Regelwerk im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 handeln.

Die Norm schafft eine besondere Verschuldenshaftung für Verletzungen der Sorgfalts- pflichten nach Art. 4-7 nach dem Modell der allgemeinen Verschuldenshaftung von Ar- tikel 41 OR. Es handelt sich um eine lex specialis insbesondere im Verhältnis zu Artikel 41 OR und Artikel 55 OR für Schäden, die im Ausland eingetreten sind. Es gilt keine Anspruchskonkurrenz mit diesen Bestimmungen. Dies wird im Gesetzestext ausdrück- lich klargestellt («ausschliesslich nach dieser Bestimmung»). Unberührt bleiben die er- gänzenden Bestimmungen zur Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen gemäss Artikel 16, namentlich die Regelungen zur Solidarhaftung nach Artikel 17, zur Verjährung nach Artikel 18 sowie zur Offenlegung von Beweismitteln nach Artikel 19, die Anwendung finden.

Damit die Verschuldenshaftung nach Artikel 41 Absatz 1 OR greift, müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (i) Schaden, d.h. eine Vermögensminde- rung oder immaterielle Unbill, (ii) Widerrechtlichkeit, d.h. die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes (Leben, körperliche bzw. geistige Integrität, Eigentum etc.) oder ein Schutznormverstoss (v.a. bei reinen Vermögensschäden), (iii) natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden, sowie (iv) Verschulden, d.h. Absicht oder Fahrlässigkeit.

Ob bereits Artikel 41 OR auf die Sorgfaltspflichtverletzungen nach diesem Gesetz an- wendbar wäre, ist offen. Die Qualifikation der Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes als Schutznormen im Zusammenhang mit Artikel 41 OR ist nicht eindeutig geklärt, aber denkbar. Artikel 16 soll diesbezüglich Rechtssicherheit schaffen, indem er einen klaren gesetzlichen Haftungstatbestand schafft.

Die Haftung nach Artikel 16 ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (i) Schaden, (ii) Sorgfaltspflichtverletzung, natürlicher und adäquater Kau- salzusammenhang zwischen Handlung/Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden und (ii) Verschulden (Absicht oder grobe/leichte Fahrlässigkeit).

Sorgfaltspflichtverletzung: Mit Sorgfaltspflichten sind diejenigen von Artikel 4-7 gemeint, d.h. insbesondere die Pflichten von Artikel 6 Absatz 2, die Massnahmen nach Artikel 6 Absatz 3 und die Do- kumentations- und Berichterstattungspflichten. Mit dem expliziten Hinweis auf die Sorg- faltspflichten wird klargestellt, dass es sich bei diesen um Schutznormen handelt.

Natürlicher/adäquater Kausalzusammenhang: Verlangt wird ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung bzw. Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden. Der natürliche Kausalzu-

sammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten (Umstand) unabdingbare Vorausset- zung für ein Schadensereignis ist203. Adäquanz ist gegeben, sofern die Sorgfaltspflicht- verletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu bewirken.204

Der adäquate Kausalzusammenhang kann auch durch Unterlassung begründet wer- den; der sog. hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Scha- denseintritt wird bejaht, wenn rechtzeitiges Handeln die Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.205 Die Haftung für eine Unterlassung setzt das Be- stehen einer Pflicht zum Handeln voraus.206 Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auch auf die kontrollierten Unternehmen (Art. 6 Abs. 1). Die Haftung kann somit auf be- stimmte Konzernfälle angewendet werden, wenn u.a. der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen die Sorgfaltspflichtverletzung der Muttergesellschaft in der Schweiz und dem Schaden (im Ausland) nachgewiesen wird. M.a.W. ist jede durch eine Tochterge- sellschaft verursachte unfreiwillige Vermögensverminderung, die durch eine Einhal- tung der Sorgfaltspflichten nach Art. 4-7 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht eingetreten wäre, potenziell ersatzpflichtig.

Zu denken ist beispielsweise an ein in der Schweiz ansässiges Grossunternehmen im Rohstoffsektor, das unter den Anwendungsbereich des NUFG fällt und den Sorgfalts- pflichten gemäss Art. 4 ff. NUFG untersteht. Es hält eine Tochtergesellschaft in einem zentralafrikanischen Staat, welche bei der Rohstoffgewinnung Abwässer in nahegele- gene Gewässer einleitet. Diese dienen der lokalen Bevölkerung als Trinkwasserquelle und für die Landwirtschaft. Die Verschmutzung führt zu schweren gesundheitlichen Be- einträchtigungen bei der Bevölkerung sowie zum Tod von Nutztieren und erheblichen finanziellen Schäden bei Landwirten. Dem Grossunternehmen in der Schweiz sind diese Missstände aufgrund konzerninterner Abklärungen bekannt. Dennoch unterlässt es aus wirtschaftlichen Gründen, angemessene Massnahmen zur Durchsetzung der Sorgfaltspflichten bei der Tochtergesellschaft zu ergreifen.

Verschulden: Das Verschulden ist gegeben, wenn jemand mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit (grobe oder leichte Fahrlässigkeit) gehandelt hat. Bei der Beurteilung des Verschuldens ei- ner juristischen Person, so ist auf das Verschulden der Organe abzustellen.207 Vorwerf- bar ist bei der Fahrlässigkeit ein jeweils objektiv zu messender Mangel an Sorgfalt. 208

BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 15 m.w.H. BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 18 m.w.H. BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 19a. BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 46. BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 48a.

Dieser bezieht sich im Kontext der vorliegenden Haftung auf die Einhaltung der er- wähnten Sorgfaltspflichten.

Keine weitere Widerrechtlichkeit: Gemäss der vorgesehenen Regelung haftet das Unternehmen explizit für die Sorgfalts- pflichtverletzung. Bei den Sorgfaltspflichten handelt es sich also um Schutznormen. Auf zusätzliche Voraussetzung zur Widerrechtlichkeit wird verzichtet, da andernfalls unklar wäre, ob nicht zusätzlich die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts erfor- derlich wäre, um eine Haftung zu begründen.

Wie bei Artikel 41 OR hat die Klägerschaft sämtliche Voraussetzungen der Haftung nach dieser Bestimmung zu beweisen.

Artikel 17: Solidarhaftung

Sind für den Schaden, der durch eine Verletzung der Pflichten dieses Gesetzes verur- sacht worden ist, mehrere Unternehmen ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. Arti- kel 143 ff. OR können sinngemäss angewendet werden. Die Regelung ist nötig, weil nach Artikel 143 Absatz 2 OR Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen entsteht, wenn keine Vereinbarung dazu getroffen wurde.

[Variante zur Haftung (Artikel 15 bis 17):

Die Variante beschränkt sich auf einen Verweis auf die bestehenden Haftungsregelun- gen des Obligationenrechts (soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht) sowie auf den Ausschluss der Haftung für das Verhalten von Geschäftspartnern. Im Gegensatz zum Hauptvorschlag entfällt bei der Variante die Sonderregelung zur «Haftung für Sorgfalts- pflichtverletzung», wenn der Schaden im Ausland verursacht wurde.

Artikel 15: Grundsatz

Gemäss dieser Bestimmung gelten für das dritte Kapitel dieses Gesetzes, also für die Haftung, die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit dieses Ge- setz keine spezielleren Regelungen enthält. Demnach kommen auf die Haftung weiter- hin sämtliche (möglichen) Bestimmungen des OR zur Anwendung, wenn die entspre- chenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine Anwendung im Konzernverhältnis über- haupt bejaht werden kann, zum Beispiel jene der Verschuldenshaftung (Art. 41 OR), der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) oder jene über die Haftung für Organe (Art. 722 OR).

Artikel 16: Ausschluss für Geschäftspartner

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich nach Artikel 6 Absatz 1 auf die eigene Geschäfts- tätigkeit der Unternehmen, jene ihrer kontrollierten Unternehmen und jene ihrer Ge- schäftspartner in der Aktivitätskette (Art. 3 Bst. b).

Artikel 16 sieht aber eine generelle Ausnahme für die Haftungsregelung im Kapitel 3 vor: Die sorgfaltspflichtigen Unternehmen können demnach nicht haftbar gemacht wer- den für das schädigende Verhalten von Geschäftspartnern, d.h. direkte oder indirekte Geschäftspartner (i.S.v. Art. 3 Bst. b Ziff. 1 und 2).

Artikel 17: Solidarhaftung

Sind für den Schaden, der durch eine Verletzung der Pflichten dieses Gesetzes verur- sacht worden ist, nach Obligationenrecht mehrere Unternehmen ersatzpflichtig, so haf- ten sie solidarisch. Artikel 143 ff. OR können sinngemäss angewendet werden. Die Re- gelung ist nötig, weil nach Artikel 143 Absatz 2 OR Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen entsteht, wenn keine Vereinbarung dazu getroffen wurde.

Artikel 18: Verjährung

Die Bestimmung enthält eine absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte, und eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat.

Artikel 19: Offenlegung von Beweismitteln

Gemäss dieser Bestimmung kann die klagende Partei in Verfahren zur Geltendma- chung von Haftungsansprüchen nach diesem Kapitel vom beklagten Unternehmen die Offenlegung von Beweismitteln verlangen, wenn sie den geltend gemachten Anspruch sowie die Notwendigkeit und Erheblichkeit der herausverlangten Beweismittel zur Be- weisführung glaubhaft macht. Das Gericht beschränkt die Offenlegung auf das erfor- derliche Mass und trifft die erforderlichen Massnahmen zur Wahrung der schutzwürdi- gen Interessen der Gegenpartei sowie Dritter.

Mit dieser Regelung soll es nach dem Vorbild der CSDDD209 der Klägerschaft in zivil- rechtlichen Haftungsprozessen nach dem diesem (dritten) Kapitel der Zugang zu Infor- mationen bzw. die Offenlegung von Beweismitteln durch die haftbar gemachten Unter- nehmen bzw. Beklagten spezifisch erleichtert werden. Durch diese spezialgesetzliche Regelung werden die bestehenden Möglichkeiten der Zivilprozessordnung (ZPO)210 er- gänzt, d.h. der allgemeinen Herausgabe und Offenlegung von Beweismitteln sowie ins- besondere der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO). Damit sollen mögliche In- formationsasymmetrien zwischen den Geschädigten/Klägern und den Unterneh- men/Beklagten reduziert werden, weil in solchen Verfahren in der Regel die relevanten Beweismittel im Verfügungsbereich des beklagten Unternehmens liegen, namentlich auch jene im Zusammenhang mit den neuen Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten.

Art. 29 Abs. 3 CSDDD. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272

Die Klägerschaft muss zunächst den von ihr behaupteten Haftungsanspruch glaubhaft machen. Bei der Glaubhaftmachung sind die Beweisstrenge und das Beweismass re- duziert.211 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, falls «für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte».212 Das Gericht darf also weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen.213

Die klagende Partei muss weiter die Notwendigkeit und Erheblichkeit der herausver- langten Beweismittel zur Beweisführung glaubhaft machen. Erheblich und notwendig sind Beweismittel, wenn sie relevant und tatsächlich erforderlich sind für die Beweis- führung bzw. zur Untermauerung der Tatbestandsmerkmale des Haftungsanspruchs (z.B. Schaden, Menschenrechtsverletzung, Umweltverschmutzung, Kontrolle der Tochtergesellschaft). Das ist z.B. nicht gegeben, wenn andere, gleichwertige alterna- tive Beweise existieren bzw. vorgelegt werden können, welche die Klägerschaft selbst beschaffen kann.

Das Gericht beschränkt die Offenlegung – in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips – stets auf das erforderliche und geeignete Mass (z.B. Offenlegung von Aus- zügen von Dokumenten statt dem gesamten Inhalt, Schwärzung sensibler Passagen), unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien im Verfahren. Weiter trifft es Massnahmen zur Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei und Dritter. Damit sollen insbesondere Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Gegenpartei geschützt werden. Bei den schutzwürdigen Interessen kann es sich z.B. um Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder andere besonders schüt- zenswerte Informationen handeln.

Mit diesen Einschränkungen sollen namentlich auch allgemeine Ausforschungen der Gegenpartei (sog. «fishing expeditions») vermieden werden.

4. Kapitel: Aufsicht

Das vierte Kapitel regelt die staatliche Aufsicht über die Einhaltung der in diesem Ge- setz verankerten Sorgfalts- und Transparenzpflichten. Die Aufsicht ist schlank ausge- staltet. Im Interesse der Rechtssicherheit wird sie aber detailliert geregelt. Ziel ist eine effiziente, sachgerechte und unabhängige Kontrolle der gesetzlich betroffenen Unter- nehmen, ohne unnötige Doppelspurigkeiten mit bestehenden Regulierungen.

BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 50 ff. BGE 9.4.2012, 4A_567/2012, E. 1.3.3; BGE 142 III 49 E. 6.2 m.w.H.; 130 III 321 E. 3.3; 120 II 393 E. 4c. BSK ZPO-SPRECHER, Art. 261 N 52.

Die Behörde ist an das Recht der Gleichbehandlung und die Verfahrensrechte gemäss Bundesverfassung (BV) gebunden.214 Das Handeln der Behörde muss dem Be- stimmtheitsgebot folgen, d.h. voraussehbar und berechenbar sein. Weiter gelten die Grundsätze von Treu und Glauben sowie des öffentlichen Interesses und das Verhält- nismässigkeits-215 und Opportunitätsprinzip.

Artikel 20: Zuständige Behörde

Absatz 1:

Nach dieser Bestimmung obliegt die Aufsicht nach diesem Gesetz der Eidgenössi- schen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (RNAB), bisher Eidgenössi- sche Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-recht- liche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche die Aufsicht unabhängig ausübt (Art. 28 Abs. 2 RAG)216. Sie verfügt bereits über Aufsichtsstrukturen (Finanzen, Perso- nal, Informationstechnologie usw.) und jahrelange Erfahrung und Kompetenz im Be- reich der Beaufsichtigung. Ziel ist eine kompetente und unabhängige Aufsichtsbe- hörde, die effizient arbeitet und gewisse bestehende Verwaltungsstrukturen nutzen kann.

Absatz 2:

Was die Organisation der Aufsicht betrifft, wird in dieser Bestimmung auf die Bestim- mungen des siebten Abschnitts des Revisionsaufsichtsgesetzes RAG217 verwiesen. Gemeint sind insbesondere Artikel 28 ff. RAG.

Artikel 21: Aufgaben und Verzeichnis

Die Bestimmung enthält einen Katalog der zentralen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde. Der Katalog ist abschliessend, wobei die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über eine gewisse Ermessens- und Organisationsfreiheit ver- fügt. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, obliegt es nicht der Aufsichtsbehörde, die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, im Bereich der nachhal- tigen Unternehmensführung zu unterstützen oder «beraten». Diese Aufgaben werden wie bis anhin von den zuständigen Departementen/Ämtern bzw. Staatssekretariaten, namentlich dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), insbesondere im Rahmen des

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101; Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 BV. Die Sanktion muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2025, SR 221.302 217 SR 221.302

Nationalen Aktionsplans des Bundesrates zu Wirtschaft und Menschenrechten218, oder anderen zuständigen Bundesstellen wahrgenommen.

Absatz 1:

In den Buchstaben a-d sind die Aufgaben der Behörde aufgeführt; die wichtigste Tätig- keit ist in Buchstabe d formuliert.

Buchstabe a:

Sie führt ein Verzeichnis oder Register der beaufsichtigten Unternehmen, das in elekt- ronischer Form öffentlich zugänglich ist. Absatz 2 enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat, damit dieser den Inhalt des Verzeichnisses regeln kann.

Buchstabe b:

Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung der formalen Aspekte der Berichte über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Art. 7) und der Nachhaltigkeitsberichte (Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14). Zu den formalen Aspekten gehören namentlich die (i) Sprache (Landessprache oder Englisch), (ii) das Vorhandensein des (vorbehaltlosen) Prüfberichts eines Revisionsunternehmens, das die Voraussetzungen für die Prüfung erfüllt, (iii) die Einhaltung der Publikations- bzw. Einreichungsfristen oder (iv) die Einhaltung der Genehmigungsvorgaben bei den Nachhaltigkeitsberichten.

Erhält die Aufsicht von einer Tochtergesellschaft (einbezogenen Gesellschaft) einen Bericht in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 i.V.m. Artikel 10 Ab- satz 3, handelt es sich um jenen der Muttergesellschaft, den die Aufsicht ebenfalls er- halten sollte oder bereits erhalten hat.

Buchstabe c:

Die Behörde macht die ihr eingereichten (i) Geschäftsberichte nach Artikel 5 Absatz 2, (ii) die Berichte nach Artikel 7 Absatz 6, (iii) die Prüfberichte nach Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 13 sowie (iv) die Nachhaltigkeitsberichte gemäss Artikel 14 Absatz 4 Buch- stabe c öffentlich zugänglich. Das kann z.B. auf der Homepage der Aufsichtsbehörde geschehen.

Die Berichte sind gemäss den jeweiligen Bestimmungen mit der Veröffentlichung durch die Unternehmen der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Behörde soll die Berichte nicht suchen müssen. Durch die erneute Publikation z.B. auf der Webseite der Auf- sichtsbehörde oder in einem zentralen Register wird Transparenz geschaffen: Die Öf- fentlichkeit (insbesondere Medien, Zivilgesellschaft und Wissenschaft) erhält einen zentralen Zugang zu den eingereichten Unternehmensberichten. Zudem ermöglicht die

https://www.nap-bhr.admin.ch/napbhr/de/home.html > Der NAP > Über den Nationalen Aktionsplan (NAP).

Sammlung der Berichte eine statistische Auswertung, etwa zur Identifikation von Bran- chentrends oder häufigen Defiziten.

Buchstabe d:

Die zentrale Aufgabe der Aufsichtsbehörde (RNAB) besteht in der Kontrolle der Einhal- tung der gesetzlichen Pflichten. Dazu zählen die Sorgfalts- und Transparenzpflichten nach dem ersten Abschnitt des zweiten Kapitels, also Artikel 4 bis 8.

Die Aufsicht kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen ihre Pflichten ordnungsge- mäss und vollständig erfüllen. Dies schliesst auch die Befugnis ein, von sich aus tätig zu werden, also Unternehmen zu identifizieren, die ihren Pflichten nicht nachkommen, ohne sich proaktiv bei der Behörde zu melden.

Durch diese aktive Aufsichtsfunktion wird die Effektivität und Glaubwürdigkeit des ge- samten Sorgfaltssystems gewährleistet.

Absatz 2:

Nach dieser Bestimmung regelt der Bundesrat den Inhalt des Verzeichnisses nach Ab- satz 1 Buchstabe a in einer Verordnung. Das betrifft z.B. die Erfassung der Unterneh- men mit der Firma, Unternehmensidentifikations-Nummer (UID-Nummer), Datum der Meldung nach Artikel 8 Absatz 1.

Artikel 22: Verdachtsmeldungen

Diese Bestimmung regelt die Meldungen von Personen an die Aufsicht, d.h. die Mög- lichkeit, der Aufsichtsbehörde Hinweise auf mögliche Verstösse gegen Pflichten dieses Gesetzes zu melden. Die Bestimmung dient der wirksamen Durchsetzung der nach- haltigen Unternehmensführung und ergänzt die behördliche Aufsicht durch eine nie- derschwellige Informationszufuhr. Sie verleiht der meldenden Person keine Parteistel- lung oder Parteirechte und begründet kein Beschwerderecht.

Ein ähnlicher Mechanismus ist im europäischen Recht vorgesehen.219 Dieser ermög- licht es, der Aufsichtsbehörde substanzielle Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen zu übermitteln, ohne die behördliche Entscheidungskompetenz über das weitere Vor- gehen einzuschränken.

Absatz 1:

Vgl. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 CSDDD.

Nach Absatz 1 nimmt die Aufsichtsbehörde Meldungen entgegen, die auf einen mögli- chen Verstoss eines Unternehmens gegen die Pflichten nach diesem Gesetz hindeu- ten. Verdachtsmeldungen können von natürlichen Person (Art. 11 ff. ZGB220) oder ju- ristischen Person (Art. 52 ff. ZGB)221 stammen. Der offene Personenkreis trägt dem Umstand Rechnung, dass relevante Informationen häufig auch ausserhalb des Unter- nehmens oder ausserhalb der Schweiz vorhanden sind, insbesondere auch entlang der Aktivitätskette.

Ziel dieser Meldungen sollen konkrete Informationen sein, die auf einen möglichen Verstoss hindeuten können. Pauschale oder offensichtlich unbegründete Vorbringen müssen von der Aufsichtsbehörde nicht weiter beachtet werden.

Die meldende Person erhält keine Parteistellung und wird auch sonst nicht über allfäl- lige Schritte der Aufsichtsbehörde informiert.

Absatz 2:

Absatz 2 regelt das Vorgehen der Aufsichtsbehörde nach Eingang einer Verdachtsmel- dung. Die Behörde kontrolliert die Meldung und entscheidet, ob eine Überprüfung nach Artikel 23 einzuleiten ist.222 Damit die Aufsichtsbehörde ein Überprüfungsverfahren ein- leitet, muss sie aufgrund der vorliegenden Informationen zur Auffassung gelangen, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflichten dieses Gesetzes bestehen. Hinreichende Anhaltspunkte sind gegeben, wenn nachvollziehbare Indizien oder konkrete, plausible Hinweise für den Verdacht vorliegen. Es ist kein Nachweis erforderlich. Reine Vermutungen oder Spekulationen genügen aber nicht.

Absatz 3:

Absatz 3 verpflichtet die Aufsichtsbehörde, Meldungen vertraulich zu behandeln. Die Aufsichtsbehörde untersteht dem Amtsgeheimnis.223 Die vertrauliche Behandlung be- trifft insbesondere die Identität der meldenden Person sowie die Elemente der Mel- dung, die es ermöglichen könnten, die meldende Person zu identifizieren.

Artikel 23: Überprüfung sorgfaltspflichtiger Unternehmen

Die Aufsichtsbehörde wird aufgrund des risikobasierten Ansatzes von sich aus tätig werden und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der zur Verfügung ste- henden Ressourcen prüfen. Sie wird auch gestützt auf substantiierte Hinweise aus dem Melde- und Beschwerdeverfahren (Art. 6 Abs. 2 Bst. g) des sorgfaltspflichtigen Unter- nehmens oder aufgrund einer Verdachtsmeldung (Art. 22) hin aktiv werden. Es liegt

220 SR 210 AG, GmbH, GEN, Stiftung, Verein. Art. 25 Abs. 2 CSDDD. Art. 34 RAG.

aber immer im (Entschliessungs-)Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob sie in einem Ein- zelfall tätig wird.

Absatz 1 Buchstabe a:

Die Aufsichtsbehörde prüft risikobasiert, ob die Pflichten der Unternehmen nach den Artikeln 4 bis 8 (sämtliche Sorgfalts- und Transparenzpflichten, inkl. Melde- und Mitwir- kungspflicht), Artikel 13 Absatz 1 (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte durch ein staat- lich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen), Artikel 14 (Erstellung und Einreichung ei- nes formell korrekten Nachhaltigkeitsberichts) oder nach einem gleichwertigen, inter- national anerkannten Regelwerk über Sorgfaltspflichten eingehalten worden sind.

Ähnlich wie bei den risikobasierten Sorgfaltspflichten hat sich die Aufsichtsbehörde auf die Unternehmen mit den grössten Risiken zu fokussieren, wobei sie die Eintretens- wahrscheinlichkeit und die Schadenshöhe zu berücksichtigen hat. Gegenstand der Prüfung sind insbesondere: (i) die Erfüllung der Sorgfalts- und Risikomanagement- pflichten und (ii) die ordnungsgemässe Berichterstattung. Eine Pflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn (i) keine oder unzureichende Risikoanalysen durchgeführt wurden, (ii) ein Beschwerdemechanismus fehlt, (iii) keine Abhilfemassnahmen getrof- fen wurden, (iv) der gesetzlich vorgeschriebene Bericht fehlt, dieser unvollständig oder verspätet ist.

Absatz 1 Buchstabe b:

Nach dieser Bestimmung prüft die Aufsichtsbehörde risikobasiert, ob ein Unternehmen nach ausländischem Recht einen gleichwertigen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte erstattet hat.

Absatz 2:

Die Aufsichtsbehörde kann Kontrollen vor Ort, namentlich auf den Grundstücken oder in den Geschäftsräumen, bei den betroffenen sorgfaltspflichtigen Unternehmen durch- führen, wenn dies zur Klärung von Sachverhalten erforderlich bzw. «nötig» ist. Die Kon- trolle vor Ort unterliegt also dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das Gegenstück bildet die Pflicht der Unternehmen, der Aufsichtsbehörde und den von ihr beigezogenen Dritt- personen Zugang zu ihrer Infrastruktur und derjenigen ihrer kontrollierten Unternehmen zu gewähren (vgl. Art. 8 Abs. 3).

Solche Kontrollen ermöglichen es, Dokumentationen, Prozesse und tatsächliche Prak- tiken oder auch den Zustand eines Grundstücks unmittelbar zu überprüfen. Sie dienen der Beweissicherung und erhöhen die Effektivität der Aufsicht. Konkret ermöglichen sie der Aufsichtsbehörde bzw. ihren Vertretern, die Situation des Unternehmens in Bezug auf die Menschenrechte und Umweltaspekte zu erörtern, zu analysieren und auf Risi- ken hin zu prüfen. Aus den Ergebnissen solcher Kontrollen lassen sich auch Vergleiche zu anderen Unternehmen ziehen. Die Aufsicht soll Unternehmen bei festgestellten Mängeln zur Nachbesserung auffordern und eine angemessene Frist ansetzen. Ge- stützt auf die Kontrollen wird die Aufsichtsbehörde einen Bericht erstellen, zu dem das

Unternehmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung nehmen kann. Das Ergeb- nis einer Kontrolle vor Ort kann verwaltungsrechtliche Massnahmen nach Artikel 30 ff. zur Folge haben.

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht der Unternehmen (Art. 8) gegenüber der Aufsichtsbehörde (und von dieser beauftragen Drittpersonen) zu sehen, d.h. die Aufsicht wird darin Dokumente und Datenträger sichten und sicher- stellen (mitnehmen, kopieren und retournieren) dürfen.224 Ebenso gehören dazu insbe- sondere die Inaugenscheinnahme von Grundstücken und Einrichtungen (Geschäfts- räume und Wirtschaftsgebäude), die Entnahme von Proben oder die Befragung von Mitarbeitenden.

Absatz 3:

Die Aufsichtsbehörde kann nach Satz 1 Drittpersonen, namentlich externe, unabhän- gige Fachpersonen mit der Durchführung von Überprüfungen (nach Abs. 1 und 2) be- auftragen.

Dabei handelt es sich um unabhängige natürliche oder juristische Personen mit nach- gewiesener Fachkompetenz in den Bereichen Sorgfaltspflichten, Managementsys- teme, Menschenrechte, Umwelt, Klimaschutz, Unternehmensberichterstattung oder Compliance. Diese Fachpersonen handeln im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auf- tragsverhältnisses, subsidiär nach den Regeln des Obligationenrechts über den Auf- trag (Art. 394 ff. OR225). Sie erstellen in der Regel einen schriftlichen Prüfbericht für die Aufsichtsbehörde. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die allfällige Anord- nung von Massnahmen obliegen jedoch ausschliesslich der Behörde selbst. Die Auf- sichtsbehörde darf den externen Fachpersonen alle Informationen zur Verfügung stel- len, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Die Aufsichtsbehörde untersteht dem Amtsgeheimnis.226 Die mit Prüfungen beauftrag- ten Drittpersonen oder Fachpersonen haben über Informationen, die sie erhalten, und Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, von Gesetzes wegen eben- falls das Geheimnis zu wahren. Die Drittpersonen gelten als Hilfspersonen (der Aufsichts- behörde) im Sinne von Artikel 320 Absatz 1 StGB, weshalb sie auch für die Verletzung des Amtsgeheimnisses bestraft werden können.

Weiter haben die externen Fachpersonen der Aufsichtsbehörde unverzüglich Vor- kommnisse zu melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind. Eine ähn- liche Bestimmung enthält Artikel 29 Absatz 2 FINMAG für Prüfgesellschaften, die bei

BSK-Revisionsrecht RAMPINI/ROHDE, Art. 13 RAG N 9. Art. 394 ff. OR. Art. 34 RAG.

Beaufsichtigten Prüfungen durchführen. Mit der Meldepflicht von externen Fachperso- nen wird das Mandat derselben konkretisiert. Sie müssen der Aufsichtsbehörde in je- dem Fall über die Ergebnisse ihrer Prüfungen berichten.

Nach Satz 2 der Bestimmung sind Artikel 20 RAG (Beizug von Drittpersonen), Arti- kel 40 Absatz 1 Buchstabe d RAG (Strafbarkeit bei Verletzung der Geheimnispflicht der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen) und Artikel 40 Absätze 2 und 3 RAG (Strafbarkeit bei fahrlässiger Begehung und Strafverfolgung/Beurteilung durch die Kantone) sinngemäss anwendbar.

Artikel 24: Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip

Nach dieser Bestimmung gilt das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)227 bei den in Buch- staben a-c aufgezählten amtlichen Dokumenten für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen explizit nicht. Es handelt sich um (i) Berichte über das Er- gebnis von Überprüfungen der Aufsichtsbehörde (Art. 23) (Bst. a), (ii) Verfügungen im Zusammenhang mit von der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen angeord- neten Massnahmen (Art. 30-32) (Bst. b), (iii) Risikobeurteilung zu sorgfaltspflichtigen Unternehmen (Bst. c), und (iv) Dokumente, auf die sich die Aufsichtsbehörde bei Ver- fahren nach Buchstaben a-c abgestützt hat (Bst. d).

Mittlerweile bestehen zahlreiche partielle Ausnahmebestimmungen zum BGÖ, die auf- grund von Artikel 4 BGÖ als lex specialis gelten. Zu nennen sind insbesondere Arti- kel 14 Eisenbahngesetz (EBG)228 in Kraft seit 1. Januar 2020229, Artikel 24e Absatz 2 Seilbahngesetz (SebG)230, Artikel 11a Trolleybus-Gesetz (TrG)231, mit Verweis auf das EBG, Artikel 52a Personenbeförderungsgesetz (PBG)232, Artikel 15b Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG)233, Artikel 24 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG)234 sowie Artikel 107d Entwurf Luftfahrtgesetz (E- LFG)235. Inhaltlich betreffen diese Bestimmungen namentlich Berichte und Verfügun- gen im Zusammenhang mit Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen sowie weitere

227 SR 152.3 228 SR 742.101 AS 2020 1889; BBl 2016 8661 230 SR 743.01 231 SR 744.21 232 SR 745.1 233 SR 747.201 234 SR 817.0

235 BBl 2025 3532

amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

In der Vollzugspraxis stellen sich beim BGÖ insbesondere dann Herausforderungen, wenn um Zugang zu Inspektions- oder Kontrollberichten ersucht wird, die direkt oder indirekt Vorkommnisse bei konkret überprüften Unternehmen betreffen und die teil- weise im öffentlichen Fokus stehen. Solche Dokumente lassen sich mit Blick auf Daten juristischer Personen regelmässig nicht vollständig anonymisieren. Dies führt zu einer aufwändigen Interessenabwägung, in der das allgemeine Transparenzinteresse die pri- vaten Interessen der betroffenen Unternehmen unter Umständen überwiegen kann. Gleichzeitig bestehen weitere gewichtige öffentliche Interessen an einem wirksamen Funktionieren des jeweiligen Aufsichts- und Kontrollregimes, die in der bisherigen Rechtsprechung nicht in allen Konstellationen umfassend abgebildet erscheinen.

Die Gesetzgebung im Verkehrsbereich zeigt, dass der Gesetzgeber in vergleichbaren Situationen eine sachlich begrenzte Ausnahme vom BGÖ vorgesehen hat, wenn der Zugang zu Informationen die Erreichung des Gesetzeszwecks beeinträchtigen kann (beim EBG und den genannten Verkehrsgesetzen: Sicherheit des öffentlichen Ver- kehrs236). In der Botschaft zur entsprechenden Regelung wird ausgeführt, dass die Auf- sichtsbehörde darauf angewiesen ist, von den beaufsichtigten Unternehmen weiterhin die sicherheitsrelevanten Informationen zu erhalten, die zur Wahrung der Sicherheit erforderlich sind. Sie hat ein Interesse an einem möglichst umfassenden und unver- fälschten Bild von Fehlhandlungen und Gefahren, um Risiken erkennen und geeignete Massnahmen ergreifen zu können. Deshalb darf für Unternehmen kein Anreiz beste- hen, sicherheitsrelevante Informationen zurückzuhalten; insbesondere kann die Be- fürchtung, aufgrund gemeldeter kritischer Situationen öffentlich als besonders riskant dargestellt zu werden, zu einer faktischen Untermeldung führen. Eine gesetzliche Mel- depflicht allein stellt daher nicht sicher, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen tatsächlich zufliessen.237

Übertragen auf andere Aufsichtsbereiche ist zu berücksichtigen, dass relativ weitge- hende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber beaufsichtigten Unternehmen – namentlich gegenüber staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und künftig auch gegenüber sorgfaltspflichtigen Unternehmen – in ihrer Wirksamkeit davon ab- hängen, dass die Betroffenen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht stets damit rechnen müssen, dass Angaben zu möglichem Fehlverhalten über BGÖ-Gesuche herausver- langt und anschliessend gegen sie verwendet werden. Andernfalls kann sich für beauf- sichtigte Unternehmen ein Anreiz ergeben, das Risiko einer (praktisch) nicht entdeck- ten Pflichtverletzung geringer zu gewichten als die Risiken, die mit einer möglichen Offenlegung der Informationen nach dem BGÖ verbunden sind. Dies kann die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Aufsichtsbehörde und damit die Erreichung der gesetz- lich vorgesehenen Schutzziele beeinträchtigen. Falls eine Massnahme ausdrücklich

Vgl. BBl 2016 8661, 8704. Vgl. BBl 2016 8661, 8723.

die Veröffentlichung vorsähe, würde es keinen Sinn machen, die Unterlagen (auch nach der Untersuchung) über ein BGÖ-Gesuch bekommen zu dürfen.

Einleitungssatz:

Gemäss Einleitungssatz von Artikel 24 gilt das BGÖ bei den aufgezählten amtlichen Dokumenten nicht für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen. Die Ausnahme bezieht sich damit nicht pauschal auf sämtliche Inhalte, sondern auf bestimmte Datenkategorien innerhalb klar definierter Dokumenttypen. Soweit ein Do- kument darüber hinausgehende, nicht personenbezogene bzw. nicht unternehmens- bezogene Inhalte enthält, bleibt eine Herausgabe grundsätzlich möglich, soweit keine anderen Ausnahmen vom BGÖ (z.B. Geschäftsgeheimnisse, überwiegende öffentliche oder private Interessen) entgegenstehen.

Bei Aufsichts- und Kontrollunterlagen machen gerade die Identität und die konkreten Umstände bei bestimmten Unternehmen oder Personen den Kern des Informationsge- halts aus. Eine Anonymisierung ist deshalb in der Praxis oft nur begrenzt möglich oder würde den Inhalt des Dokuments entleeren. Gleichzeitig kann die Aussicht auf eine spätere Offenlegung zur Zurückhaltung beim Melden und Offenlegen kritischer Sach- verhalte führen und damit die Zielerreichung der Aufsicht beeinträchtigen.

Buchstabe a: Berichte über das Ergebnis von Überprüfungen (Art. 23)

Erfasst sind Ergebnisberichte von Überprüfungen und Inspektionen (vgl. Art. 23). Sol- che Berichte enthalten regelmässig Feststellungen zu Organisations- und Prozess- mängeln, Einzelfällen sowie Bewertungen, die unmittelbar auf bestimmte Unternehmen oder Personen bezogen sind. Der Ausschluss des BGÖ-Zugangs zu Personen- und Unternehmensdaten soll verhindern, dass die Berichte in einer Weise öffentlich ver- wertbar werden, die (i) die Kooperationsbereitschaft schwächt oder (ii) die Aufsichtstä- tigkeit faktisch in einen reputationswirksamen Sanktionsmechanismus überführt, ohne dass hierfür die verfahrensrechtlichen Garantien und Kommunikationsformen eines Sanktionsregimes vorgesehen sind.

Buchstabe b: Verfügungen im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 30-

Erfasst sind Verfügungen zu Aufsichtsmassnahmen. Das BGÖ regelt ausschliesslich den Informationszugang gestützt auf das BGÖ. Die Akteneinsicht von Parteien im hän- gigen Verwaltungsverfahren richtet sich demgegenüber nach den verfahrensrechtli- chen Bestimmungen (insbesondere Art. 26 ff. VwVG). Verfügungen enthalten typi- scherweise detaillierte Begründungen, Sachverhaltsdarstellungen und Bewertungen mit Personen- und Unternehmensbezug; die Ausnahme reduziert die Gefahr, dass über BGÖ-Gesuche verfahrensrechtliche Schranken umgangen werden oder einzelne Massnahmenfälle ohne Kontext publik gemacht werden.

Buchstabe c: Risikobeurteilung zu sorgfaltspflichtigen Unternehmen

Risikobeurteilungen sind regelmässig prognostische, dynamische Einschätzungen (z.B. Risikoprofile, Verdachts- und Indikatorenlagen, Hinweise aus Aufsichtskontak- ten). Eine Offenlegung kann die Wirksamkeit von risikobasierten Aufsichtsmethoden beeinträchtigen (Ausweich- bzw. Anpassungsstrategien), unverhältnismässige Repu- tationswirkungen auslösen, oder die Bereitschaft zur Selbstdeklaration und Mitwirkung senken. Die Ausnahme dient damit primär dem Schutz der Aufsichtsstrategie und des Informationszuflusses.

Buchstabe d: Dokumente, auf die sich die Aufsichtsbehörde in Verfahren nach Buchstaben a-c abgestützt hat

Diese Kategorie erfasst Grundlagen- oder Belegdokumente (z.B. Korrespondenz, Ein- gaben, interne Auswertungen, Beweismittel), soweit sie in den Verfahren nach Buch- staben a - c als Entscheid- oder Bewertungsgrundlage dienten. Die Bestimmung be- zweckt, eine Umgehung der Ausnahme über das «Herausverlangen der Grundlagen» zu verhindern. Partei- und Verfahrensrechte bleiben davon unberührt.

Artikel 25: Elektronische Plattform

Nach dieser Bestimmung kann der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die Pflicht vor- sehen, für die Übermittlung der Berichte an die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 6, Art. 10 Abs. 2) eine elektronische Plattform zu verwenden. Diese Norm soll es ermöglichen, die Berichtsübermittlung durch die Unternehmen zu digitalisieren und standardisieren. Weiter sollen die Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit verbessert werden.

Artikel 26: Verwendung von Informationen aus der Revisionsaufsicht

Die Aufsichtsbehörde kann nach dieser Bestimmung bereichsübergreifend Informatio- nen und Erkenntnisse aus der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Nachhaltig- keitsprüfer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz auch für die Aufsicht nach diesem Ge- setz verwenden, sofern sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Die Bestimmung soll die Effizienz der Aufsicht steigern, Doppelspurigkeiten vermeiden und einheitliche Beurteilungen in den beiden Aufsichtsbereichen (Revisoren/Revisions- unternehmen und sorgfaltspflichtige/berichterstattungspflichtige Grossunternehmen) sicherstellen. Die Verwendung der Informationen und Erkenntnisse unterliegt dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip, d.h. ist nur zulässig, sofern die Aufsichtsbehörde diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 27: Zusammenarbeit mit inländischen Behörden

Absatz 1:

Die Bestimmung erfasst sämtliche Behörden des Bundes, der Kantone und der Ge- meinden. Die Zusammenarbeit wird erfüllt, indem diese der Aufsichtsbehörde alle er- forderlichen Informationen (Unterlagen, Dokumente usw.), einschliesslich besonders schützenswerte Daten nach Artikel 37 Absatz 1 zu übermitteln haben.

Es ist keine ausdrückliche Anfrage an die Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Informati- onen müssen aber einen kausalen Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Be- hörde aufweisen (z.B. Angaben zum Umsatz oder zur Anzahl der beschäftigten Perso- nen zwecks Abklärung, ob Schwellenwerte erfüllt sind, Berichte anderer Behörden über Kinderarbeit oder Daten zu Import-/Exportströmen).

Absatz 2:

Erhält die Aufsichtsbehörde Kenntnis von strafbaren Verletzungen der Pflichten dieses Gesetzes, hat sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen. Es geht hier namentlich um die Tatbestände nach Artikel 42 (Verletzung der Berichtspflich- ten). Es handelt sich um den bisherigen Artikel 325ter StGB, in leicht abgeänderter Form (die Verletzung der Dokumentationspflicht ist nicht mehr strafbar). Sind andere Straf- tatbestände im Zusammenhang z.B. mit der strafbaren Verletzung der Berichtspflichten relevant, z.B. Urkundendelikte238, kann die Aufsichtsbehörde diese auch zur Anzeige bringen bzw. die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ausdehnen.239

Artikel 28: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden resp. die Amtshilfe bedarf einer rechtlichen Grundlage, da die Behörde bzw. deren Angehörige sonst das Amtsgeheim- nis240 verletzen würde. Mit dieser Bestimmung wird die erforderliche gesetzliche Grund- lage geschaffen.

Die internationale Amtshilfe wird definiert als die grenzüberschreitende Zusammenar- beit zwischen nationalen (Aufsichts-)Behörden, die in einem nicht streitigen Verfahren in erster Linie dem Austausch von Informationen dient.241 Mit ausländischen Behörden sind insbesondere zuständige ausländische Aufsichtsbehörden im Bereich Sorgfalts- pflichten bezüglich Menschenrechten und Umwelt gemeint.

Art. 110 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 251 ff. StGB. Art. 311 Abs. 2 StPO. Art. 320 StGB. Vgl. BSK FINMAG-DU PASQUIER/MENOUD, Art. 42 N 25, m.w.H.

Absatz 1:

Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde «zum Vollzug dieses Gesetzes» ausländische Aufsichtsbehörden um Informationen ersuchen. Informationen können mündliche/schriftliche Auskünfte oder Unterlagen umfassen. Eine (ausländische) Be- hörde liegt dann vor, wenn sie gesetzlich mit hoheitlichen Aufgaben ausgestattet ist, wobei die rechtliche Ausgestaltung nicht entscheidend ist.242 Die ersuchte ausländi- sche Behörde muss über gesetzliche Aufsichtskompetenzen über die Unternehmen im Bereich der Sorgfaltspflichten verfügen, gestützt auf die in den Mitgliedstaaten umge- setzte CSDDD243, wobei diese nicht identisch sein müssen mit jenen der Schweizer Aufsichtsbehörde (die ausländische Aufsichtsbehörde könnte z.B. zusätzlich mit Straf- kompetenzen ausgestattet sein). Mit dem «Vollzug dieses Gesetzes» ist gemeint, dass es um die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 4 bis 7 gehen muss (z.B. fehlende Durchführung von Risikoanalysen, Implementierung des Beschwerdeverfahrens, Unterlassen von Präventions-/Abhilfemassnahmen, Verlet- zung der Berichterstattungspflichten usw.).

Absatz 2:

Diese Bestimmung enthält die - kumulativ anwendbaren - Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Schweizer Aufsichtsbehörde ausländischen Behörden nicht öf- fentlich zugängliche Informationen übermitteln darf. Dazu gehören (i) das sog. Spezia- litätsprinzip (Bst. a), (ii) der Grundsatz der Vertraulichkeit (Bst. b) und (iii) und das Prin- zip «der langen Hand» (Bst. c, Abs. 3).

Öffentlich zugängliche Informationen können sich die ausländischen Behörden selbst beschaffen.

Buchstabe a:

Nach dieser Bestimmung dürfen die Informationen ausschliesslich zum Vollzug dieses Gesetzes bzw. der Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechten und Umwelt verwen- det oder von diesen zu öffentlichen Zwecken an weitere «ausländische[n] Behörden» weitergeleitet werden (sog. Spezialitätsprinzip). Der «Vollzug dieses Gesetzes» bzw. die «Prüfung von gesetzlichen Sorgfaltspflichten bezüglich Menschenrechten und Um- welt» ist weit auszulegen. Es gilt aber das Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. verlangten Informationen müssen geeignet und erforderlich sein sowie das mildeste Mittel darstel- len, um die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 4 bis 7 zu untermauern (z.B. fehlende Durchführung von Risikoanalysen, Implementierung des Beschwerdeverfahrens, Unterlassen von Präventions-/Abhilfemassnahmen, Verlet-

Vgl. BSK FINMAG-DU PASQUIER/MENOUD, Art. 42 N 47. Art. 24 ff. CSDDD.

zung der Berichterstattungspflichten usw.). Die von der ersuchenden Behörde vorge- brachten Gründe für den Erhalt bestimmter Informationen müssen zwingend einen Zu- sammenhang mit der Erfüllung/Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten aufweisen.

Buchstabe b:

Die ersuchenden Behörden müssen nach dieser Bestimmung an ein Amts- oder Be- rufsgeheimnis gebunden sein (Grundsatz der Vertraulichkeit).

Die Unterstellung unter ein Amts- oder Berufsgeheimnis muss grundsätzlich auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (im ausländischen Recht) geschehen, in welcher die Behörde zur Geheimhaltung bzw. Verschwiegenheit verpflichtet wird und Wider- handlungen sanktioniert werden. Analog zur Praxis bei der Amtshilfe der FINMA kann bei fehlender gesetzlicher Grundlage auch eine entsprechende Zusicherung der aus- ländischen Behörde genügen.244

Buchstabe c:

Nach dieser Bestimmung darf die Aufsichtsbehörde ausländischen Behörden nicht öf- fentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, wenn diese (ausländischen) Behör- den die Informationen nur auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der (Schweizer) Aufsichtsbehörde an Behörden und an Organe weiterleiten, die im öffentlichen Interesse liegende Aufsichtsaufgaben nach Buchstabe a wahrnehmen und an das Amts- und Berufsgeheimnis nach Buchstabe b gebunden sind.

Absatz 3:

Die Weiterleitung von Informationen durch die ausländische Aufsichtsbehörde an (aus- ländische) Strafverfolgungsbehörden oder an Behörden oder Organe mit verwaltungs- rechtlichen Sanktionsbefugnissen ist gemäss dieser Bestimmung ausgeschlossen, falls die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre. Dies- falls hat die Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur Weiterleitung zu verweigern.

Die Schweizer Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz BJ, d.h. sowohl die Aufsichtsbehörde als auch das BJ müssen der Übermittlung von Informationen an (ausländische) Strafbehörden oder Verwaltungsbehörden mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnissen zustimmen.245

Absatz 4:

BSK FINMAG-DU PASQUIER/MENOUD, Art. 42 N 84.

Diese Bestimmung räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln. Der Verweis auf den «Rahmen von Absatz 2» dieser Bestimmung stellt sicher, dass der Bundesrat insbe- sondere das Spezialitätsprinzip und den Vertraulichkeitsgrundsatz (Amts-/Berufsge- heimnis) zu berücksichtigen hat, wenn er Staatsverträge abschliesst.

Artikel 29: Grenzüberschreitende Prüfungshandlungen

Die Bestimmung ist Artikel 27 RAG nachgebildet und regelt die grenzüberschreitenden amtlichen Prüfungshandlungen bzw. Vor-Ort-Kontrollen der Schweizer Aufsichtsbe- hörde im Ausland (Abs. 1) und der ausländischen Aufsichtsbehörden in der Schweiz (Abs. 2-5). Absatz 1 ermöglicht der Schweizer Aufsichtsbehörde, im Gegensatz zur Amtshilfe, ausländische Aufsichtsbehörden um Prüfungshandlungen auf deren Territo- rium zu ersuchen oder mit entsprechender Ermächtigung selbst vorzunehmen. Die Ab- sätze 1 und 3 erlauben den Fernzugriff der Schweizer Aufsichtsbehörde (oder beige- zogener Fachpersonen) von der Schweiz aus und den Fernzugriff von ausländischen Aufsichtsbehörden im Inland bei Schweizer Unternehmen; dies gilt aber nur, wenn eine Ermächtigung in einem Staatsvertrag besteht oder die Zustimmung der Schweizer Auf- sichtsbehörde oder jene der ausländischen Aufsichtsbehörde vorliegt. Mit dem Fern- zugriff können die Reisetätigkeit der Behörden und damit die Kosten reduziert werden.

Absatz 1:

Die Bestimmung regelt die Vor-Ort-Kontrolle durch die Schweizer Aufsichtsbehörde – oder durch von ihr beigezogene Drittpersonen – im Ausland. Diese können die auslän- dischen Aufsichtsbehörden im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung um die Vornahme von (stellvertretenden) Prüfungshandlungen im Ausland ersuchen. Existiert eine Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder im Falle der Zustimmung der ausländi- schen Aufsichtsbehörde kann die Schweizer Aufsichtsbehörde die Prüfungshandlung im Ausland oder per Fernzugriff von der Schweiz aus auch selbst vornehmen oder durch von ihr beigezogene Drittpersonen vornehmen lassen. Da es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, hat die Schweizer Aufsichtsbehörde ein Entschlies- sungsermessen. Die Gesuchstellung an die ausländische Aufsichtsbehörde ist nur not- wendig, wenn keine staatsvertragliche Regelung existiert.246

Zu den Prüfungshandlungen gehören z.B. das Führen von Interviews, Sichten von Do- kumenten, Vornahme von Augenscheinen oder die Entnahme von Proben. Es sind aber nur Handlungen zulässig, die zur Durchsetzung des Gesetzes (NUFG) erforder- lich sind.

Absatz 2:

Diese Bestimmung regelt die stellvertretende Vor-Ort-Kontrolle auf Ersuchen ausländi- scher Aufsichtsbehörden im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung. Der er- suchende Staat muss hierfür Gegenrecht gewähren. Ausserdem finden Artikel 28 Ab- sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Gemäss der Lehre genügt es, wenn die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde Vor-Ort-Kontrollen unter gewissen Voraus- setzungen einzelfallweise und in eigenem Ermessen tatsächlich gewährt.247

Die Absätze 2 und 3 von Artikel 28 entsprechen den Voraussetzungen der Gewährung der klassischen Amtshilfe. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden.

Die Aufsichtsbehörde hat sich an das VwVG zu halten; sie hat eine Verfügung zu er- lassen, falls sich das betreffende Unternehmen weigert, ihr den Zugang zu Büroräum- lichkeiten oder Informationen (Beantwortung von Fragen, Sichten von Dokumenten etc.) zu verschaffen.248

Absatz 3:

In diesen Bestimmungen sind die Vor-Ort-Kontrolle und der Fernzugriff geregelt, wel- che die ausländische Aufsichtsbehörde im Bereich der nachhaltigen Unternehmens- führung selbständig, mit oder ohne Begleitung der Schweizer Aufsichtsbehörde und ggf. getroffener Massnahmen nach Absatz 4, vornimmt. Die Prüfungshandlungen rich- ten sich nach ausländischem Recht.249 Für solche Vor-Ort-Kontrollen oder Fernzugriffe ist eine Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder die Zustimmung der Schweizer Auf- sichtsbehörde nötig. Zudem muss der Staat Gegenrecht gewähren und es bleibt Arti- kel 28 Absatz 2 und 3 vorbehalten.

Absatz 4

Die Zustimmung zu Prüfungshandlungen per Fernzugriff der ausländischen Aufsichts- behörde ist nur zulässig, wenn die betroffenen Unternehmen Massnahmen treffen kön- nen, wonach die Einsichtnahme in Informationen und deren Kenntnisnahme durch aus- ländische Aufsichtsbehörden im gesetzlich zulässigen Rahmen erfolgen. Bei der Zu- stimmung der Schweizer Aufsichtsbehörde gegenüber der ausländischen Aufsichtsbe- hörde weist sie diese auf ihre Pflicht hin, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Die Einzelheiten werden in der Zustimmung der Schweizer Aufsichtsbehörde festge- legt. Zur Gewährleistung der Einsicht- und Kenntnisnahme im gesetzlichen Rahmen

durch das betroffene Schweizer Unternehmen kommen namentlich technische Mass- nahmen in Betracht, aber auch andere Massnahmen am Ort der Einsichtnahme. Die Rahmenbedingungen für den Fernzugriff aus dem Ausland werden in einem Staatsver- trag oder, wie erwähnt, in der Zustimmung der Aufsichtsbehörde geregelt.

Absatz 5:

Nach dieser Bestimmung können die von einer Massnahme nach Absatz 4 betroffenen Unternehmen die Vornahme von Prüfungshandlungen vor Ort in der Schweiz verlan- gen (durch die ausländische Aufsichtsbehörde), wenn sie gegenüber der Aufsichtsbe- hörde nachweisen, dass Prüfungshandlungen per Fernzugriff für sie einen unverhält- nismässigen Aufwand zur Folge hätten.

Absatz 6:

Die Schweizer Aufsichtsbehörde kann nach dieser Bestimmung die ausländische Auf- sichtsbehörde bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz begleiten oder durch eine unabhängige Fachperson nach Artikel 23 Absatz 3 begleiten lassen. Eine solche Be- gleitung kann das betroffene Unternehmen verlangen.

Absatz 7:

Nach dieser Bestimmung verfügt die Schweizer Aufsichtsbehörde für Prüfungshand- lungen für ausländische Aufsichtsbehörden (Abs. 3) und die Begleitung ausländischer Aufsichtsbehörden bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz (Abs. 6) über diesel- ben Befugnisse gegenüber dem betroffenen Unternehmen wie gegenüber den sorg- faltspflichtigen Unternehmen und den von diesen kontrollierten Unternehmen.

Diese Regelung kann zu rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten führen, wenn ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zwar der Zuständigkeit einer ausländischen Be- hörde unterliegt, nicht jedoch der Aufsicht durch die Schweizer Aufsichtsbehörde. Die Inspektion dieses Unternehmens oder die Übermittlung von Informationen, über die dieses Unternahmen verfügt, ist zwar je nach den Umständen möglich, wenn dieses und allfällig weitere betroffene Personengruppen zustimmen. Dieses Verfahren ist aber umständlich und anfällig für Fehler, weil nicht ausgeschlossen ist, dass in der teilweise umfangreichen Dokumentation zu einem Mandat eine zustimmungsverpflichtete Per- son übersehen wird. Aus diesem Grund verfügt die Schweizer Aufsichtsbehörde ge- genüber dem betroffenen Unternehmen über dieselben Befugnisse wie gegenüber den ihrer Aufsicht unterstellten Unternehmen. Falls eine ausländische Behörde bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz inspizieren möchte, erweitert sich die Aufsichts- zuständigkeit der Schweizer Aufsichtsbehörde auf eben dieses Mandat.

Mit «Befugnissen» sind namentlich jene von Artikel 23 (Überprüfung sorgfaltspflichtiger Unternehmen) und die Massnahmen nach Artikel 30 ff. gemeint. Damit kann die

Schweizer Aufsichtsbehörde im internationalen Kontext resp. bei grenzüberschreiten- den Prüfungshandlungen im gleichen Umfang tätig werden wie in rein «schweizeri- schen» Verfahren.

Absatz 8:

Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2, 3 und 4 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

Artikel 30: Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Bei den verwaltungsrechtlichen Massnahmen nach dieser Bestimmung handelt es sich um Verwaltungssanktionen, die darauf abzielen, die Tätigkeit des Unternehmens so auszugestalten, dass das Gesetz eingehalten wird. Es handelt sich nicht um strafrecht- liche Sanktionen; entsprechend sind die strafprozessualen Garantien der Bundesver- fassung (Art. 30 BV und Art. 32 BV250) und jene der Europäischen Menschenrechts- konvention EMRK251 (Art. 6 EMRK, Art. 7 EMRK, Art. 2 Zusatzprotokoll 7 zur EMRK252), namentlich das Verbot der erzwungenen Selbstbelastung,253 grundsätzlich nicht anwendbar.254 Auch ist der Allgemeine Teil des StGB nicht anwendbar. Der Ka- talog von Absatz 2-8 ist als abschliessend zu betrachten. Die Massnahmen können gleichzeitig angeordnet bzw. kombiniert werden. Die Anordnung dieser Massnahmen setzt keine Verweise nach Buchstabe a voraus. Da es sich um reine Verwaltungssank- tionen handelt, gilt das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) nicht.

Die Massnahmen werden gegenüber den fehlbaren Unternehmen angeordnet. Sie be- zwecken die Beendigung des schädigenden Verhaltens des Unternehmens. In der Re- gel sind die Adressaten juristische Personen (AG, GmbH). Theoretisch könnte auch gegen den Inhaber/die Inhaberin eines Einzelunternehmens eine Massnahme ausge- sprochen werden. Demgegenüber sind die Strafbestimmungen von Artikel 42 nur auf natürliche Personen anwendbar255.

Absatz 1:

Nach Absatz 1 Buchstaben a-c muss die Aufsichtsbehörde (i) bei Verstössen gegen die Pflichten nach den Artikeln 6 bis 8, nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14, (ii) bei

250 SR 101 251 SR 0.101 252 SR 0.101.07 Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, abgeleitet aus Art. 32 BV und Art. 6 EMRK (SR 0.101). Vgl. im Strafverfahren Art. 113 Abs. 1, Art. 140, Art. 158 Abs. 1 Bst. b, Art. 262 Abs. 2, Art. 265 Abs. 2 Bst. a StPO (SR 312.0). Vgl. zum Ganzen: Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018; BBl 2022 776. Zu den Ausnahmen s. Art. 102 StGB.

Nichteinhaltung gleichwertiger, international anerkannter Regelwerke über Sorgfalts- pflichten (Art. 5) oder (iii) bei Nichterstellung von gleichwertigen Nachhaltigkeitsberich- ten nach ausländischem Recht (Art. 10) gegenüber den Unternehmen tätig werden und die geeigneten Massnahmen gegenüber den fehlbaren Unternehmen anordnen. Durch diese sollen die Unternehmen dazu gebracht werden, die Sorgfaltspflichten einzuhalten und schädigendes Verhalten zu stoppen. Im Zusammenhang mit den Menschenrech- ten und der Umwelt ist vor allem die Art, wie die Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben, unter Umständen problematisch, d.h. diese soll korrigiert werden. Darum stehen Mass- nahmen gegenüber den Unternehmen und nicht gegenüber Personen, die ersetzt wer- den können, im Zentrum.

Die Behörde besitzt ein gewisses Entschliessungsermessen, damit sie nicht sämtliche Kleinstverstösse sanktionieren muss. Sie ist (auch) bei den Massnahmen an das ver- fassungsmässige Recht der Gleichbehandlung256 gebunden. Weiter gelten die Grunds- ätze von Treu und Glauben und des öffentlichen Interesses sowie das Verhältnismäs- sigkeits-257 Opportunitäts- und Subsidiaritätsprinzip. In allen Fällen soll demnach das mildeste Mittel angewendet werden.

Buchstabe a:

Mit dem Verweis auf die Bestimmungen von Artikel 6 bis 8, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 ist die Verletzung der darin erwähnten Sorgfalts-, Berichterstattungs- und Melde-/Mitwirkungspflichten gemeint.

Buchstabe b:

Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde auch Massnahmen gegen Unter- nehmen ergreifen, die gleichwertige, international anerkannte Regelwerke über Sorg- faltspflichten (nach Art. 5) nicht einhalten.

Buchstabe c:

Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde Massnahmen gegenüber Unter- nehmen ergreifen, die keinen gleichwertigen Nachhaltigkeitsbericht nach ausländi- schem Recht (nach Art. 10) erstellt haben.

Absatz 2: Verweis

Mit einem bei geringfügigen Verletzungen mittels Verfügung258 von der Aufsichtsbe- hörde offiziell ausgesprochenem Verweis wird gegenüber dem fehlbaren Unternehmen zum Ausdruck gebracht, dass ein bestimmtes Verhalten (oder Untätigbleiben) pflicht-

Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 BV. Die Sanktion muss geeignet, erforderlich und zumutbar (vernünftiges Verhältnis von Zweck und Mittel) sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 VwVG.

bzw. gesetzeswidrig ist. Der Verweis ist das mildeste Sanktionsinstrument. Es macht v.a. in leichten Fällen Sinn bzw. wenn sich ein (grösserer) Schaden noch vermeiden lässt.

Absatz 3: Pflichtwidriges Verhalten des Unternehmens verbieten und es anwei- sen, Abhilfemassnahmen zu ergreifen, den ordnungsgemässen Zustand wieder- herzustellen und es zu Sicherheitsleistungen verpflichten

Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Abklärungen «pflichtwidriges Verhalten», d.h. ge- gen die Pflichten dieses Gesetzes verstossende Handlungen des Unternehmens fest, kann sie ein entsprechendes Verbot aussprechen. Dieses Verbot kann mit der Straf- drohung «Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen»259 kombiniert werden. Weiter kann die Behörde die fehlbaren Unternehmen anweisen, Abhilfemassnahmen zu er- greifen und damit den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen (z.B. die Ein- stellung von Kinderarbeit). Schliesslich ist die Aufsichtsbehörde befugt, von den be- troffenen Unternehmen Sicherheitsleistungen (z.B. Hinterlegung von Geldbeträgen, Bankgarantie o.dgl.) zu verlangen, wenn die Wiederherstellung des ordnungsgemäs- sen Zustands gefährdet ist (z.B. bei mangelnder Kooperationsbereitschaft, finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens).

Absatz 4: Massnahmen bei Nichtbefolgung von Anordnungen nach Absatz 3 trotz vorgängiger Mahnung, in dringenden Fällen auch ohne Mahnung:

In Absatz 4 Buchstaben a-c sind kaskadenartig die Massnahmen aufgezählt, welche die Aufsichtsbehörde gegen Unternehmen ergreifen kann, welche gegen eine Anord- nung nach Absatz 3 verstossen (Verbot von pflichtwidrigem Verhalten, Wiederherstel- lung des ordnungsgemässen Zustands, Verpflichtung zu Sicherheitsleistung). Die Mas- snahmen erfordern eine vorgängige Mahnung. In dringenden Fällen kann die Aufsichts- behörde darauf verzichten.

Buchstabe a: Ersatzvornahme

Diese Bestimmung behandelt die Ersatzvornahme. Die Aufsichtsbehörde kann dem- nach die angeordnete Handlung auf Kosten des säumigen, d.h. sich in Verzug befin- denden Unternehmens selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Diese ist nur denkbar, wenn das Handeln bzw. Tun noch möglich resp. erfüllbar ist (z.B. Er- stellung einer Risikoanalyse, Veröffentlichung des Berichts, Beseitigung einer Gewäs- serverschmutzung). Vollstreckbar ist die Verfügung, wenn die Voraussetzungen von Artikel 39 Buchstaben a-c VwVG gegeben sind.

Die Kosten für die Ersatzvornahme trägt das betroffene Unternehmen. Diese muss in der Mahnung mit Fristansetzung angekündigt werden für den Fall der Nichtbefolgung. In dringenden Fällen, wenn Gefahr in Verzug ist und ein grosser Schaden droht, kann

Art. 292 StGB.

auch ohne Mahnung eine Ersatzvornahme angeordnet werden (z.B. Stilllegung einer Fabrik wegen Explosionsgefahr).

Buchstabe b: Befugnisse der Organe des Unternehmens ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen:

Die Übertragung von solchen Befugnissen auf eine Drittperson erscheint v.a. dann sinnvoll, wenn die Organe des Unternehmens, i.d.R. handelt es sich um die Exekutivor- gane, bei der AG also den Verwaltungsrat, nicht handeln. Die eingesetzte Drittperson handelt dann anstelle der Organe. Die «Übertragung» erfolgt mittels Verfügung (ähn- lich der Einsetzungsverfügung der FINMA in Bezug auf den Untersuchungsbeauftrag- ten, Art. 36 FINMAG). Die delegierbaren Befugnisse sind jede des geschäftsführenden Organs260. Bei der AG führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht (nach Massgabe eines Organisationsreglements) einzel- nen Mitgliedern oder Dritten (Geschäftsleitung) übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR,

Buchstabe c: bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung das Unterneh- men dazu verpflichten, eine Reorganisation, Zweckänderung, strategische Neu- ausrichtung oder die Auflösung seiner kontrollierten Unternehmen, die zu den Pflichtverletzungen beigetragen haben, anordnen:

Mit diesem Instrument kann im Ergebnis als ultima ratio der verwaltungsrechtlichen Massnahmen bei schwerwiegenden oder wiederholten Verletzungen die Liquidation und Schliessung von kontrollierten (Tochter-) Unternehmen bewirkt werden, z.B. wenn diese wiederholt oder in gravierender Weise zu Pflichtverletzungen beigetragen haben resp. zur Umgehung von Pflichten oder Verschleierung von Geschäftspraktiken ver- wendet werden. Adressatin der Massnahme ist das kontrollierende (Mutter-) Unterneh- men.

Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips sind mildere Massnahmen zu prüfen und anzuordnen, wobei eine Reorganisation, Zweckänderung oder strategische Neu- ausrichtung des betroffenen Unternehmens angeordnet werden können (z.B. Aufgabe bestimmter Geschäftsbereiche, die von Kinderarbeit betroffen sind, im Rahmen einer Zweckänderung, oder die Absetzung einer Geschäftsleitung).

Absatz 5: Erlass einer Feststellungsverfügung, wenn die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands nicht mehr angeordnet werden kann

Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 32 Absatz 1 FINMAG. Die Feststellungsver- fügung wird von Amtes wegen bei Pflichtverletzungen erlassen, sofern der ordnungs- gemässe Zustand nicht mehr angeordnet werden kann. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das betroffene Unternehmen diesen schon selbst wiederhergestellt hat oder

BSK FINMAG-MAURENBRECHER/TERLINDEN, Art. 36 N 68.

weil die Pflichtverletzung keinen Dauerzustand begründet.261 Im Gegensatz zur Ver- warnung, die präventiv, ermahnend oder erzieherisch wirken soll, wird in der Feststel- lungsverfügung verbindlich dargelegt, dass eine Pflichtverletzung stattgefunden hat.

Absatz 6: Gewinneinziehung

Diese verwaltungsrechtliche Massnahme der Gewinneinziehung soll für einen Aus- gleich sorgen, d.h. aus fehlbarem Verhalten soll für das Unternehmen kein monetärer Nutzen (Gewinn) oder Wettbewerbsvorteil resultieren (z.B. höherer Gewinn durch den Bezug von unter Kinderarbeit produzierter Baumwolle). Die Gewinnabschöpfung hat demnach keinen repressiven oder strafenden Zweck.262 Erfasst werden nur Gewinne beim sorgfaltspflichtigen Unternehmen selbst, also nicht solche, die sich bei Drittper- sonen befinden.263 Eine Gewinnabschöpfung kommt nur in Frage, wenn eine Verlet- zung der (Sorgfalts-/Berichterstattungs-) Pflichten vorliegt («Verletzung seiner Pflichten erzielt hat»).

Soweit der Gewinn nicht der geschädigten Person/den geschädigten Personen ausge- richtet wird, geht er an den Bund. Hat das Unternehmen für dieselbe Pflichtverletzung bereits zivilrechtliche Schadenersatzleistungen erbracht, verzichtet die Aufsichtsbe- hörde somit im Umfang dieser Leistungen auf eine Gewinneinziehung. Die Schaden- ersatzforderungen müssen unbestritten sein, sei es aufgrund eines Vergleichs, einer Anerkennung oder eines rechtskräftigen Urteils. Die Aufsichtsbehörde nimmt dabei le- diglich eine formelle Prüfung vor, ob ein rechtsgültiger oder anerkannter Anspruch be- steht. Diese Lösung verhindert sowohl Doppelbelastungen als auch Doppelgewinne und entspricht dem FINMAG-Modell im Finanzmarktrecht.264

Als «Gewinn» im Sinne der Norm ist die Differenz zwischen dem Ertrag (Mittelzuflüsse) und dem Aufwand (Auslagen, Kosten etc.) während einer bestimmten Periode zu qua- lifizieren, also der Nettobetrag.265

Analog der Bestimmung von Artikel 35 Absatz 3 FINMAG lässt die Aufsichtsbehörde den Gewinn schätzen, falls dieser sich nicht oder nur mit unverhältnismässigem Auf- wand ermitteln lässt.266 Zulässig ist die Schätzung nur, wenn die Bestimmung des Ge-

BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 32 N 1. BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 7. Vgl. die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB). Vgl. Art. 35 Abs. 6 FINMAG; BBl 2006 2829, S. 2884. BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 20 f. Vgl. auch Art. 70 Abs. 5 StGB.

winns objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, wobei hohe Anforderungen an die Un- zumutbarkeit gelten.267 Eine Detailprüfung der Buchhaltung, ggf. unter Beizug von Re- visionsunternehmen etc. ist als machbar zu qualifizieren.268 Ist eine (externe) Schät- zung nötig, hat die Aufsichtsbehörde die Grundlagen derselben (Bewertungsgrund- sätze etc.) offenzulegen.269

Absatz 7: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde für höchstens fünf Jahre

Im öffentlichen Beschaffungsrecht ist unter bestimmten Voraussetzungen der Aus- schluss vom Verfahren möglich.270 Als Sanktion kann die Aufsichtsbehörde ein Unter- nehmen von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausschliessen, wobei der Ausschluss für Aufträge des Bundes, der Kantone oder auch der Gemeinden angeord- net werden kann, für eine Ebene oder für alle oder zwei Ebenen zusammen. Der Aus- schluss darf höchstens für fünf Jahre verfügt werden. Es kann sich dabei auch um Aufträge von bundeseigenen Betrieben handeln (z.B. der Schweizerischen Bundes- bahnen SBB).

Eine ähnliche Regelung enthält das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005271 in Bezug auf Arbeitgeber, gegen die ein rechtskräftiger Entscheid über den Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens ergangen ist, wobei das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO die Liste führt.272

Absatz 8: Meldung rechtskräftig verfügter Ausschlüsse von öffentlichen Aufträ- gen

Nach dieser Bestimmung meldet die Aufsichtsbehörde rechtskräftig verfügte Aus- schlüsse von öffentlichen Aufträgen der vom Bundesrat gemäss Bundesgesetz vom

Vgl. BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 26. BSK FINMAG-BÖSCH, Art. 35 N 26. BSK FINMAG-Bösch, Art. 35 N 27. Art. 44 BöB, Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB; SR 172.056.1), s. auch Art. 44 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2-1). 271 SR 822.41 S. Art. 13 BGSA.

21. Juni 2019273 über das öffentliche Beschaffungswesen bezeichneten Stelle und dem interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen.

Gemäss Artikel 45 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungs- wesen (BöB)274 kann eine Auftraggeberin oder die zuständige Behörde eine Anbieterin oder Subunternehmerin von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen, wenn sie gewisse Tatbestände (siehe Art. 44 BöB) erfüllt. Die Auftraggeberin oder die zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Aus- schluss der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB; Art. 45 Abs. 3 BöB; Art. 25 Abs. 1 VöB275). Die BKB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieterin- nen und Subunternehmerinnen unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen (Art. 45 Abs. 3 BöB).

Auf kommunaler und kantonaler Ebene sind ähnliche Regelungen in Artikel 45 der In- terkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)276 vorge- sehen. Die für die Führung der Liste zuständige Behörde ist das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB; Art. 45 Abs. 3 IVöB).

Absatz 7 sieht einen neuen Ausschlussgrund von öffentlichen Aufträgen des Bundes, der Kantone und der Gemeinde vor, und zwar wenn ein Unternehmen seine Pflichten nach den Artikeln 6 bis 8, 13 Absatz 1 oder 14 in schwerwiegender oder wiederholter Weise verletzt hat.

Gemäss Artikel 24 Absatz 3 meldet die Aufsichtsbehörde rechtskräftig verfügte Aus- schlüsse von öffentlichen Aufträgen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe i der vom Bun- desrat gemäss Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen bezeichnete Stelle (d.h. der BKB) und dem interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungs- wesen (InöB). Diese Stellen müssen gemäss Artikel 45 Absatz 3 BöB und gemäss Ar- tikel 45 Absatz 3 IVöB eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen führen. Sie sorgen dafür, dass jede Auf- traggeberin in Bezug auf eine bestimmte Anbieterin oder Subunternehmerin die ent- sprechenden Informationen erhalten kann. Sie können zu diesem Zweck ein Abrufver- fahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.

Artikel 31: Pekuniäre Verwaltungssanktion

273 SR 172.056.1 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni 2019, SR 172.056.1 Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) vom 12. Februar 2020, SR 172.056.11 Im Kanton Bern s. BSG 731.2-1

Da es sich bei der Massnahme nach Artikel 31 um eine pekuniäre Verwaltungssanktion mit Vorrang der Mitwirkungspflichten bei einem vorbestehenden Verwaltungsrechts- bzw. Aufsichtsverhältnis handelt277, kommen – wie bei den verwaltungsrechtlichen Massnahmen nach Artikel 30 Absätze 2 bis 7 – die strafprozessualen Garantien der Bundesverfassung (Art. 30 BV und Art. 32 BV278) und jene der Europäischen Men- schenrechtskonvention EMRK279 (Art. 6 EMRK, Art. 7 EMRK, Art. 2 Zusatzprotokoll 7 zur EMRK280), namentlich das «Verbot der erzwungenen Selbstbelastung»281 auch hier nicht zur Anwendung.

Das Kartellgesetz (KG)282 kennt eine ähnliche Massnahme, wobei der Begriff «Belas- tung» verwendet wird.283

Absatz 1:

Die pekuniäre Verwaltungssanktion, welche die Aufsichtsbehörde im Falle der Verlet- zung der Pflichten nach Artikel 30 Absatz 1 verfügen kann, darf sich, in Übereinstim- mung mit dem EU-Recht, auf höchstens 3% des weltweiten Umsatzerlöses belaufen. Damit ist der (abstrakte) Sanktionsrahmen gegen oben relativ hoch.284 Sorgfaltswidri- ges Verhalten soll nicht lohnen und die Sanktion sollte die wirtschaftlichen Vorteile ei- nes pflichtwidrigen Verhaltens (z.B. Kinderarbeit) übersteigen.285

Mangels gesetzlicher Definition des Umsatzerlöses ist auf den Nettoerlös abzustellen, der nach der herrschenden Lehre dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leis- tungen des Unternehmens entspricht, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.286 Mit dem «weltweiten Umsatzerlös des betroffenen Unternehmens» ist der gesamte Umsatz der Unterneh- mensgruppe oder des Konzerns innerhalb und ausserhalb der Schweiz gemeint (auf der ganzen Welt), also inklusive aller Umsätze der kontrollierten in- und ausländischen

Vgl. Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018,

Ziff. 5.3.6.2., S. 83; BBl 2022 776

278 SR 101 279 SR 0.101 280 SR 0.101.07 Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, abgeleitet aus Art. 32 BV und Art. 6 EMRK (SR 0.101). Vgl. im Strafverfahren Art. 113 Abs. 1, Art. 140, Art. 158 Abs. 1 Bst. b, Art. 262 Abs. 2, Art. 265 Abs. 2 Bst. a StPO (SR 312.0). Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), SR 251 Erzielte ein Unternehmen weltweit z.B. CHF 50 Mia. Umsatzerlös im vergangenen Geschäftsjahr, beliefe sich der Maximalbetrag der pekuniä- ren Verwaltungssanktion, die verfügt werden könnte, auf CHF 1,5 Mia. Vgl. im Zusammenhang mit dem Kartellgesetz BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK, Art. 49a N 11. BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18.

Unternehmen, mit Ausnahme von rein konzerninternen Umsätzen, bezogen auf das vergangene Geschäftsjahr.

Absatz 2:

Nach Absatz 2 bestimmt sich die Höhe der pekuniären Verwaltungssanktion nach Mas- sgabe der Schwere und Dauer der (Pflicht-)Verletzung.

Die finanzielle Situation des sanktionierten Unternehmens und der mutmassliche Ge- winn, den das Unternehmen aus dem pflichtwidrigen Verhalten erzielt hat, sind ange- messen zu berücksichtigen. Die Bestimmung ist Ausfluss des Verhältnismässigkeits- prinzips («angemessen zu berücksichtigen»)287.

Je fundamentaler das verletzte Rechtsgut im Bereich Menschenrechte und Umwelt, desto schwerer ist die Verletzung zu qualifizieren (z.B. Leben; Trinkwasserversorgung). Auch die Dauer der Beeinträchtigung ist bei der Anordnung von Massnahmen zu be- rücksichtigen (einmalige Verletzung oder wiederholte, systematische über längere Zeit andauernde). Ein Fall von systematischer Kinder- oder Zwangsarbeit ist selbstredend viel schwerwiegender als eine vorübergehende Verletzung von Arbeitszeitvorschriften; dasselbe gilt z.B. für eine grossflächige, dauerhafte und irreversible Umweltverschmut- zung im Vergleich zu einer kurzen Überschreitung von (Abgas-)Grenzwerten ohne ge- sundheitliche Risiken. Zu besichtigen sind auch die Höhe und das Ausmass des Scha- dens in geographischer und personeller Hinsicht. Relevant sind schliesslich auch die Zusammenarbeit des fehlbaren Unternehmens mit der Aufsichtsbehörde (sanktions- mildernde aktive Kooperation mit z.B. Selbstanzeige oder sanktionserhöhende Verwei- gerung der Zusammenarbeit resp. Obstruktion etc.) sowie eine allfällige (freiwillige) Wiedergutmachung nach Eintritt der Verletzung (resp. allfälliges Untätigbleiben).

Bei den Bemessungskriterien für die Sanktionen sind explizit auch die «finanzielle Si- tuation» des betroffenen Unternehmens und der «mutmassliche Gewinn, den das Un- ternehmen aus dem pflichtwidrigen Verhalten erzielt hat» zu beachten. Bei der finanzi- ellen Situation geht es um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens (z.B. Kapitalstruktur, Umsatz-, Gewinnentwicklung; Dividendenzahlungen der vergan- genen Jahre). Der Gewinn muss einen kausalen Zusammenhang mit der Sorgfalts- pflichtverletzung aufweisen («aus dem pflichtwidrigen Verhalten erzielt hat»). Bei der Gewinnberechnung bzw. -schätzung ist vom Reingewinn abzüglich Aufwendungen und Steuern auszugehen.288 Der z.B. aus Kinderarbeit erzielte (Rein-)Gewinn ist von der Aufsichtsbehörde abzuschöpfen. Die Behörde darf aber darüber hinausgehen und ei- nen Zuschlag zur «Abschreckung» anordnen, solange die Grenze von 3% des weltwei- ten Umsatzerlöses nicht überschritten wird.

Art. 5 Abs. 2 BV.

Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung der Höhe der pekuniären Verwaltungssank- tion ein für das Unternehmen entstehender Reputationsschaden, namentlich wenn der Entscheid darüber veröffentlicht wird (s. Art. 32).

Artikel 32: Veröffentlichung der Verfügung

Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde – bei schwerwiegenden Verlet- zungen der Pflichten von Artikel 30 Absatz 1 – ihre rechtskräftigen Verfügungen (oder Entscheide) veröffentlichen.289 Dabei ist die Veröffentlichung im Entscheid(dispositiv) selbst anzuordnen und in den Entscheiderwägungen zu begründen. Somit kann diese Anordnung (separat) mit Beschwerde (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 VwVG) an das Bun- desverwaltungsgericht290 durch das Unternehmen (oder von allfällig betroffenen Dritt- personen mit schutzwürdigem Interesse, z.B. Geschäftspartner) angefochten wer- den.291

Bei diesem Instrument handelt es sich um eine «Reputationsstrafe» mit generalprä- ventiver, abschreckender Wirkung.292 Da sich diese Sanktion nur auf (Massnahmen- )Entscheide bzw. pekuniäre Verwaltungssanktionen mit Vorrang der Mitwirkungspflich- ten bei vorbestehenden Verwaltungsrechts- bzw. Aufsichtsverhältnis293 bezieht, ist nicht von einer strafrechtlichen Anklage294 auszugehen, sondern einer verwaltungs- rechtlichen Sanktion.295

Die Aufsichtsbehörde hat hinsichtlich der Frage der Veröffentlichung der Verfügung ein (Entschliessungs-)Ermessen, es handelt sich um eine «Kann-Vorschrift». Die Veröf- fentlichung von Verfügungen durch die Aufsichtsbehörde muss verhältnismässig sein, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar (vernünftiges Verhältnis von Zweck und Mit- tel), um den Schutz der Menschenrechte und Umwelt durch die Unternehmen zu ver- wirklichen. Die Veröffentlichung darf wie erwähnt nur in Frage kommen bei schweren

Sog. «naming and shaming» oder «Pranger-Effekt». Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 VwVG und Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 31 VGG (Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 SR 173.32). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Suspensivwirkung), wenn sie nicht durch die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht entzo- gen wird (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 9, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung gemäss Art. 34 FINMAG. Vgl. Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018,

Ziff. 5.3.6.2., S. 83; BBl 2022 776

Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vgl. BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 10, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung gemäss Art. 34 FINMAG.

Pflichtverletzungen (nach Art. 30 Abs. 1) bzw. Beeinträchtigungen der Menschen- rechte und der Umwelt und bei entsprechend hoher Sanktion.

Ein rechtskräftiger Entscheid über einen Verweis (Art. 30 Abs. 2) dürfte in der Regel nicht veröffentlicht werden. Daten von Drittpersonen im Entscheid müssen anonymi- siert werden, damit Rückschlüsse auf sie ausgeschlossen sind. Die Veröffentlichung bzw. Nennung der Bezeichnung (Firma) des betroffenen, sanktionierten Unternehmens verletzt das Amtsgeheimnis der Behörde nicht bzw. ist durch die vorliegende Norm gerechtfertigt.296

Die Veröffentlichung dürfte in der Regel im Internet auf der Homepage der Aufsichts- behörde erfolgen. An die Internetpublikation sind höhere Anforderungen zu stellen als an eine Veröffentlichung in gedruckten Medien, da das Internet einen grösseren Per- sonenkreis erreicht.297. Die Möglichkeit der öffentlichen Kenntnisnahme des Entscheids muss im öffentlichen Interesse liegen; fällt dieses weg, ist die Publikation im Internet zu unterlassen bzw. zu entfernen.298

Artikel 33: Verjährung

Absatz 1:

Diese Bestimmung regelt die Verjährung in Bezug auf behördliche Massnahmen und pekuniäre Verwaltungssanktionen (Art. 30 und 31). Die ordentliche Verjährungsfrist be- läuft sich auf zehn Jahre.299 In Absatz 2 Buchstaben a-c ist der Beginn der Verjährung in verschiedenen Konstellationen geregelt.

Absatz 2 Buchstabe a:

Grundsätzlich beginnt die Verjährung an dem Tag zu laufen, an dem das Unternehmen die Pflichtverletzung begangen hat. Die Bestimmung ist auf Fälle zugeschnitten, bei denen ein einziges Ereignis massgebend ist (z.B. Gewässerverschmutzung).

Absatz 2 Buchstabe b:

Die Bestimmung regelt den Fall, bei dem die Pflichtverletzung zu verschiedenen Zeit- punkten begangen wird. Dann beginnt die Verjährung erst mit dem Tag, an dem die letzte Pflichtverletzung begangen wurde.

Art. 14 StGB. Vgl. BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 22 f, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung ge- mäss Art. 34 FINMAG Vgl. BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 22. Entspricht der allgemeinen Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Art. 127 OR.

Absatz 2 Buchstabe c:

Im Falle einer fortlaufenden, andauernden Pflichtverletzung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem das pflichtwidrige Verhalten aufhört.

Absatz 3:

Die Bestimmung regelt die Handlungen, welche zur Unterbrechung führen. Das ist der Fall, wenn die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen eine Verfügung eröffnet, also rechtsgültig eröffnet hat.300 Diesfalls beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Artikel 34: Verfahren und Rechtsschutz

Absatz 1:

Das vorliegende Gesetz enthält Sonderbestimmungen, insbesondere im Bereich der verwaltungsrechtlichen Massnahmen, der pekuniären Verwaltungssanktionen und der Veröffentlichung von Verfügungen. Diese gehen dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vor. Im Übrigen gilt das VwVG, soweit das NUFG nicht davon abweicht; es kommen dessen Maximen zur Anwendung (Offizialmaxime, Untersuchungsmaxime, freie Beweiswürdigung, Rechtsanwendung von Amtes wegen usw.).

Absatz 2:

Nach dieser Bestimmung richtet sich die Anfechtung von Verfügungen nach den Best- immungen über die Bundesrechtspflege. Damit sind das Verwaltungsverfahrensgesetz gemeint.

Absatz 3:

Die Aufsichtsbehörde ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Artikel 35: Information über die Aufsichtstätigkeit

Absatz 1:

Vgl. Art. 34 ff. VwVG. 301 SR 172.021 302 SR 173.32 303 SR 173.110

Diese Bestimmung orientiert hinsichtlich der Information über die Aufsichtstätigkeit bzw. der Öffentlichkeit an Artikel 19 RAG. Demnach hat die Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 dieser Bestimmung über ihre Tätigkeit und Praxis jährlich einen Geschäfts- bericht zu veröffentlichen (z.B. auf der Internetseite).

Der Jahresbericht dient der Transparenz und Rechenschaft gegenüber dem Bundesrat und der Öffentlichkeit. Er gibt Einblick in die Praxis der Aufsicht, die Anzahl geprüfter Unternehmen, in typische Feststellungen, in die Entwicklungen und Herausforderun- gen.

Absatz 2:

Die Aufsichtsbehörde informiert grundsätzlich nicht über einzelne (laufende und abge- schlossene) Verfahren, sondern wahrt das Amtsgeheimnis.304 In Ausnahmesituation bzw. wenn ein «aufsichtsrechtliches Bedürfnis» und öffentliches Interesse besteht, in- formiert die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit über bestimmte Sachverhalte gemäss Buchstaben a-d. Ein aufsichtsrechtliches Bedürfnis kann z.B. darin bestehen, Trans- parenz für die Interessengruppen (Marktteilnehmer, Konsumenten etc.) zu schaffen, vor Risiken zu warnen oder (Reputations-)Schäden zu verhindern.

Buchstabe a:

Die Bestimmung erlaubt der Aufsichtsbehörde, bei einem aufsichtsrechtlichen Bedürf- nis die Öffentlichkeit über (i) die mangelnde Erfüllung der Melde-/Mitwirkungspflicht (Art. 8) oder (ii) die mangelnde Umsetzung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen (nach Art. 30) oder pekuniäre Verwaltungssanktionen (gemäss Art. 31) der Unterneh- men zu informieren. Es geht dabei um die Information über Schwierigkeiten beim Voll- zug bzw. Durchsetzung des Gesetzes durch die Aufsichtsbehörde. Es besteht ein öf- fentliches Interesse daran, die Öffentlichkeit über mangelhafte Pflichterfüllung der Un- ternehmen oder unzureichende Umsetzung von Massnahmen zu orientieren.

Buchstabe b:

Nach dieser Norm informiert die Aufsicht auch über objektiv nachvollziehbare Schwie- rigkeiten bei der Umsetzung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss Arti- kel 30 und pekuniären Verwaltungssanktionen nach Artikel 31. Mit «objektiv nachvoll- ziehbare[n] Schwierigkeiten» durch Dritte überprüfbare Konstellationen gemeint, z.B. Verzögerungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden oder kollidierende rechtliche Vorgaben. Nicht erfasst sind Hindernisse, die im Belieben des Unterneh- mens liegen.

Buchstabe c:

Art. 34 RAG.

Die Aufsichtsbehörde muss falsche, d.h. objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptun- gen, oder irreführende, d.h. verzerrend bzw. unvollständig dargestellte Informationen in Verfahren (z.B. über bestimmte Risiken) berichtigen können. Buchstabe c schafft dafür die rechtliche Grundlage. Woher die falschen oder irreführenden Informationen stammen, ist unerheblich. An der Richtigstellung solcher Informationen besteht ein öf- fentliches Interesse.

Buchstabe d:

Nach dieser Bestimmung orientiert die Aufsicht die Öffentlichkeit über Verfahren, wenn ein aufsichtsrechtliches Bedürfnis zur Wahrung des Ansehens des Wirtschaftsstand- orts Schweiz besteht. Das wird nur in bedeutenden bzw. gravierenden Fällen gegeben sein. In diesen muss die Aufsichtsbehörde aber öffentlich darlegen dürfen, wie und weshalb sie Pflichtverletzungen untersucht. Damit sollen letztlich die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in den Schweizer Wirtschaftsstandort gestärkt und Reputations- schäden oder -risiken vermieden werden.

Absatz 3:

Vorbehalten bleibt nach dieser Bestimmung die Veröffentlichung von rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 32. Diesem In- strument kommt sanktionierende Wirkung zu. In Verfahren, die mit einer Veröffentli- chung der rechtskräftigen Verfügung der Aufsichtsbehörde enden, darf die Aufsichts- behörde schon vor Verfahrensschluss informieren, wenn die Voraussetzungen von Ab- satz 2 erfüllt sind (aufsichtsrechtliches Bedürfnis, öffentliches Interesse, Verhältnis- mässigkeit).

Artikel 36: Finanzierung

Absatz 1:

Die Aufsichtstätigkeit über die sorgfaltspflichtigen Unternehmen verursacht der Auf- sichtsbehörde und den Drittpersonen Kosten. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde und der allfällig beigezogenen externen Drittpersonen wird gemäss Absatz 1 durch Gebüh- ren und, soweit diese die Kosten nicht decken, durch jährliche Aufsichtsabgaben der beaufsichtigten Unternehmen finanziert. Im Gegensatz z.B. zum Revisionsaufsichts- recht305 und zur Finanzmarktaufsicht306 kann zwar die Aufsichtsbehörde keine gebüh- renpflichtigen Zulassungen oder Bewilligungen erteilen. Allerdings besteht eine zwin- gende Meldepflicht (Art. 8) der Unternehmen. Die Aufsichtstätigkeit soll eigenfinanziert sein, damit die Unabhängigkeit gewährleistet ist. Allfällige Aufsichtsabgaben tragen der wirtschaftlichen Bedeutung der sorgfaltspflichtigen Unternehmen Rechnung. Wenn die

S. Art. 21 RAG. S. Art. 15 FINMAG.

Aufsichtsbehörde es anordnet, haben die beaufsichtigten Unternehmen auch Kosten- vorschüsse an die externen Drittpersonen zu leisten.307

Für die Gebühren gilt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.308 Nach dem Kos- tendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffen- den Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (Umschreibung der Gebührenobergrenze)309. Laut dem Äquivalenzprinzip, das den Verhältnismässigkeits- grundsatz und das Willkürverbot bei den Kausalabgaben konkretisiert, darf eine Ge- bühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen; sie muss sich in vernünftigen Grenzen halten, wobei der Wert der Leistung anhand des Nutzens zu bestimmen ist, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Auf- wand des betreffenden Verwaltungszweigs.310

Soweit die Kosten für die Tätigkeit der Behörde nicht durch Gebühren gedeckt sind, was der der Fall sein dürfte, kann die Aufsichtsbehörde von den beaufsichtigten (Gross- )Unternehmen eine jährliche Aufsichtsabgabe verlangen.311 Diese wird pauschalisiert erhoben und bemisst sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sorgfalts- pflichtigen Unternehmen. Es wird davon ausgegangen, dass mit zunehmender wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit der Unternehmen die Risiken im Bereich Menschen- rechte und Umwelt höher werden und sie eine grössere Rolle in den globalen Aktivi- tätsketten spielen.

Damit Aufsichtsabgaben als Kausalabgaben, d.h. ohne spezifische Grundlage in der Bundesverfassung, erhoben werden können, muss zwischen dem Kreis der Abgabe- pflichtigen und dem Kreis der Personen, denen die Abgabeverwendung als Gruppe zugutekommt, Kongruenz bestehen (Gruppenäquivalenz).312 Weiter muss eine umfas- sende Aufsicht über die Gruppe ausgeübt werden.313 Fehlen diese Voraussetzungen, liegt eine Kostenanlastungssteuer vor, für welche eine verfassungsmässige Grundlage erforderlich ist.

BSK FINMAG-PFIFFNER, Art. 24a N 59. Art. 46a Abs. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172010 BSK Revisionsrecht-PFIFFNER, Art. 21 RAG N 9 und BGE 131 II 735, 739 f., E. 3.2; BGE 126 I 180, 188, E. 3a/aa.; BSK FINMAG-HÜNERWA- DEL/TRANCHET, Art. 15 N 20 m.w.H., BGE 130 III 225, E. 2.3, BGE 106 Ia 241 ff. BSK-Revisionsrecht-PFIFFNER, Art. 21 RAG N 9 und BGE 126 I 180, 188, E. 3a/bb.; BSK FINMAG-HÜNERWADEL/TRANCHET, Art. 15 N Eine ähnliche Regelung enthält Art.21 Abs. 2 RAG betreffend Aufsichtsabgabe der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen. Gesetzgebungsleitfaden Bundesamt für Justiz BJ, 5. Auflage 2025, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Legistik > Legis- tische Hauptinstrumente, Rz 842 ff., S. 236 ff.; vgl. auch Gutachten Bundesamt für Justiz BJ vom 15. Juli 1999, VPB 64.25. Gesetzgebungsleitfaden Bundesamt für Justiz BJ, Rz 848, S. 237 f., abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Legistik > Le- gistische Hauptinstrumente, Rz 842 ff., S. 236 ff.

Gemäss Regulierungsfolgenabschätzung RFA werden von den Sorgfaltspflichten ca. 30 Grossunternehmen bzw. Konzerne betroffen und damit der Aufsicht unterstellt sein. Ihnen gemeinsam ist nebst der Grösse bzw. Unternehmensstruktur (Konzerne), dass sie weltweit tätig sind und erhöhte Risiken im Bereich Menschenrechte und Um- welt aufweisen. Insoweit können diese Unternehmen als Gruppe qualifiziert werden, selbst wenn sie nicht in derselben Branche tätig sind. Wenn diese Sorgfaltspflichten und der staatlichen Aufsicht unterstellt werden, sorgt dies für gleich lange Spiesse (Le- vel Playing Field) unter den erwähnten Unternehmen. Fehlbare Unternehmen können gegenüber gesetzeskonformen Unternehmen keine Kosten sparen oder erhöhte Ge- winne einfahren, da sie durch die Aufsicht sanktioniert werden. Die gesetzeskonformen Grossunternehmen profitieren von der staatlichen Aufsicht bzw. der Sanktionierung von fehlbaren Unternehmen, diese wirkt für sie wie ein Gütesiegel. Daraus ergibt sich ein Vertrauensgewinn gegenüber den Interessenträgern (Konsumenten, Investoren, Geschäftspartner usw.). Insgesamt kann die erforderliche Gruppenäquivalenz als ge- geben qualifiziert werden.

Die Sorgfalts- und Transparenzpflichten im Bereich Menschenrechte und Umwelt sind umfassend. Die davon betroffenen Grossunternehmen müssen sich bei der Aufsichts- behörde melden. Diese Melde-/Mitwirkungspflicht ersetzt eine Bewilligungspflicht. Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis mit den beaufsichtigten Unterneh- men. Sie kontrolliert, ob die Unternehmen ihre Sorgfalts- und Transparenzpflichten ein- halten. Zur Rechtsdurchsetzung verfügt sie über einen umfangreichen Katalog an Un- tersuchungsbefugnissen (Vor-Ort-Kontrollen, Beizug von Drittpersonen, Zusammenar- beit mit in- und ausländischen Behörden, grenzüberschreitende Prüfungshandlungen usw.) sowie von Massnahmen, die sie gegenüber fehlbaren Unternehmen anordnen kann (Verweis, Verbot, Ersatzvornahme, Auflösung von kontrollierten Unternehmen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, pekuniäre Verwaltungssanktion bis 3% des Umsatzes, Veröffentlichung von Entscheiden usw.). Damit kann von einer umfassen- den Aufsicht gesprochen werden.

Insgesamt sind damit die Voraussetzungen für die vorgesehene Aufsichtsabgabe er- füllt.

Absatz 2:

Nach dieser Bestimmung fallen die Einnahmen aus den pekuniären Verwaltungssank- tionen nach Artikel 31 an die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Absatz 3:

Nach dieser Bestimmung erlässt der Bundesrat in einer Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu den Gebührenansätzen, zur Bemessung der Aufsichtsabgabe und zu deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Unternehmen. Der Bundesrat hat dabei das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten.314

Art. 46a Abs. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172010

Da die Festlegung der Gebühren und der Aufsichtsabgabe an den Verordnungsgeber delegiert werden, enthält Absatz 1 den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen.315

Artikel 37 Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen

Absatz 1:

Die Bestimmung schafft eine rechtliche Grundlage für (i) die Bearbeitung und (ii) ge- genseitige Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen durch die Aufsichtsbehörde und die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Drittpersonen. Davon erfasst sind auch bestimmte besonders schützenswerte Personendaten (s. Bst. a Ziff. 1-4) und bestimmte besonders schützenswerte Daten juristischer Perso- nen (s. Bst. b Ziff. 1 und 2). Die Datenbearbeitung bzw. die gegenseitige Datenbe- kanntgabe ist nur zulässig, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip).

Das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde über die melde-/sorgfaltspflichtigen Unterneh- men (Art. 21 Abs. 1 Bst. a) enthält keine besonders schützenswerten Personendaten oder besonders schützenswerte Daten über juristische Personen.

Buchstabe a: besonders schützenswerte Personendaten über:

Ziffer 1: religiöse, weltanschauliche oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tä- tigkeiten

Die Aufsicht darf nach dieser Bestimmung besonders schützenswerte Personendaten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tä- tigkeiten bearbeiten und gegenseitig den mit dem Gesetzesvollzug beauftragten Dritt- personen bekannt geben.

Dies kann der Fall sein, wenn die Aufsichtsbehörde oder von ihr beauftragte Drittper- sonen im Rahmen einer Überprüfung eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens (Art. 23) auf Hinweise stiessen, die auf eine Benachteiligung von Mitarbeitenden des Unterneh- mens z.B. wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit hindeuteten. Wenn ein untersuch- tes, sorgfaltspflichtiges Unternehmen Mitarbeitende aufgrund ihrer Religion systema- tisch diskriminieren würde (z.B. Kopftuchverbot), wären religiöse Ansichten/Tätigkeiten betroffen. Würde ein Unternehmen verdächtigt, lokale Umweltaktivisten, die sich z.B. gegen ein Kraftwerkprojekt wehren, zu unterdrücken, dann hätte die Aufsichtsbehörde gegebenenfalls Daten über weltanschauliche Ansichten/Tätigkeiten (jene des Umwelt- schutzengagements der Aktivisten) zu bearbeiten, falls sie die Identität bzw. Aktivitäten der Betroffenen abklärte oder Berichte über Einschüchterungen konsultierte.

BGE 131 II 735, 739 f., E. 3.2; BGE 125 I 173, 179; BGE 124 I 247, 249.

Ziffer 2: die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie

Diese Kategorie besonders schützenwerter Personendaten wäre betroffen, wenn die Aufsichtsbehörde z.B. medizinische Berichte oder epidemiologische Daten (z.B. hin- sichtlich einer Häufung bestimmter Krankheiten) auswerten müsste, weil ein Chemie- unternehmen verdächtigt würde, durch Abfälle das Trinkwasser verschmutzt zu haben, was zu Gesundheitsschäden bei der lokalen Bevölkerung führte (z.B. zu Vergiftungen, Schädigungen des Immunsystems). Falls in einer Fabrik eines Zulieferers eines sorg- faltspflichtigen Unternehmens Mitarbeitende zu intimen Untersuchen gezwungen wür- den (z.B. Schwangerschaftstests) und die Aufsichtsbehörde die Aussagen der Betroffe- nen Personen bzw. Dokumente über durchgeführte Tests bearbeiten müsste, wären dabei besonders schützenswerte Personendaten über die Intimsphäre betroffen. Be- handelte ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen eine ethnische Gruppe von Mitarbeiten- den (z.B. ausländische Mitarbeitende) systematisch schlechter, indem sie ihnen bei- spielsweise schlechtere Löhne zahlte, dann würde die Aufsichtsbehörde besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, welche die Ethnie/Rasse beträfen, falls die Lohn- bzw. Einsatzstatistiken o. dgl. auswertete.

Ziffer 3: biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren

Wenn es z.B. im Rahmen eines Bauprojekts zu gewaltsamen Übergriffen auf die lokale Bevölkerung käme und diese mit biometrischen Identifikationssystemen (z.B. Finger- abdrücken) dokumentiert würden, könnte die Aufsichtsbehörde entsprechend mit bio- metrischen Daten in Kontakt kommen, wenn ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen in die gewaltsamen Übergriffe involviert wäre. Würde ein sorgfaltspflichtiges Unterneh- men seine Mitarbeitenden unzulässigerweise systematisch mittels Gesichtserken- nungssystemen oder Fingerabdruckscannern überwachen und hätte die Aufsichtsbe- hörde diesen Sachverhalt zu überprüfen, müsste sie solche biometrischen Daten aus- werten können.

Ziffer 4: verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen

Die Aufsichtsbehörde könnte zu prüfen haben, ob bestimmte Person, z.B. Organe oder Mitarbeitende von sorgfaltspflichtigen Unternehmen, bereits Gegenstand verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren waren und/oder sanktioniert resp. bestraft wurden. Ge- gebenenfalls müsste sie diese Daten von anderen Behörden erheben. So könnte bei- spielsweise ein Organ (Mitglied des Verwaltungsrats) eines sorgfaltspflichtigen Unter- nehmens wegen fahrlässiger Körperverletzung/Tötung oder der Verletzung von Um- weltschutzauflagen oder Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Zwangsarbeit) sanktioniert worden sein. Solche besonders schützenswerte Personendaten muss die Aufsichtsbe- hörde bearbeiten können, wenn sie ein sorgfaltspflichtiges Unternehmen überprüft.

Buchstabe b: besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:

Ziffer 1: verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen

Es kann auf die Ausführungen unter Buchstabe a Ziffer 4 hiervor verwiesen werden. Bei dieser Bestimmung geht es aber um Daten über verwaltungs-/strafrechtliche Ver- folgungen und Sanktionen, die das Unternehmen selbst resp. die juristische Person (z.B. Aktiengesellschaft) betreffen.

Ziffer 2: Berufs- und Geschäftsgeheimnisse

Die Aufsichtsbehörde kann auch Daten über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse juris- tischer Personen bearbeiten. Dem Geschäftsgeheimnis können z.B. Herstellungspro- zesse, Kalkulationsmodelle oder Kundenlisten von Unternehmen unterliegen. Es kann sich aber auch um Daten von Revisionsunternehmen handeln, die dem Berufsgeheim- nis unterliegen und die von den Unternehmen mit der Prüfung der Sorgfalts-/Nachhal- tigkeitsberichte (s. Art. 7 Abs. 4 und Art. 13) beauftragt wurden.

Absatz 2:

Gemäss dieser Bestimmung erlässt der Bundesrat in einer Verordnung Ausführungs- bestimmungen über (i) die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Auf- bewahrung, Archivierung und Vernichtung (Bst. a), (ii) die Berechtigungen zur Daten- bearbeitung (Bst. b), (iii) die Datenkategorien nach Absatz 1 (Bst. c) und (iv) den Schutz und die Sicherheit der Daten (Bst. d).

Buchstabe a: die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbe- wahrung, Archivierung und Vernichtung

Der Bundesrat wird die Modalitäten der Datenbeschaffung, der Aufbewahrung (Dauer, technische, organisatorische Schutzmassnehmen gegen unbefugten Zugriff usw.), der Archivierung (Zeitpunkt, Zugang, Dauer usw.) und die Vernichtung (Zeitpunkt, Doku- mentation, Protokollierung usw.) regeln.

Buchstabe b: Berechtigungen zur Datenbearbeitung

Der Bundesrat wird in der Verordnung namentlich die Zugriffsrechte auf die Daten zu regeln haben (Kreis der Mitarbeitenden, Verantwortlichkeiten, Verschlüsselung, Au- thentifizierung etc.).

Buchstabe c: die Datenkategorien nach Absatz 1

Nach dieser Bestimmung wird der Bundesrat die Datenkategorien der besonders schützenswerten Personendaten und der besonders schützenswerten Daten juristi- scher Personen genauer nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 1-4 und Buchstaben b Ziffern 1 und 2 genauer definieren.

Buchstabe d: den Schutz und die Sicherheit der Daten

Die Ausführungen des Bundesrats umfassen namentlich den Zugriffsschutz, die Über- tragungssicherheit, die Speicherung, die Protokollierung und die Wiederherstellbarkeit.

Artikel 38: Verantwortlichkeit

Absatz 1:

Nach dieser Bestimmung richtet sich die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittper- sonen grundsätzlich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958316, unter Vorbehalt der Ausnahmebestimmung von Absatz 2. Eine ähnliche Norm zur Verant- wortlichkeit enthält Artikel 36a RAG.

Aktivlegitimiert ist grundsätzlich jede Person, die aufgrund eines widerrechtlichen Ver- haltens der Aufsichtsbehörde oder von ihr beigezogenen Drittpersonen geschädigt worden ist; in Frage kommen sorgfalts-/berichterstattungspflichtige bzw. beaufsichtigte Unternehmen, deren Aktionäre bzw. Gläubiger und von der Aufsichtsbehörde beigezo- gene Drittpersonen selbst.317

Die Aufsichtsbehörde RNAB kann als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigner Rechts- persönlichkeit und Rechnung318 direkt verantwortlich gemacht werden (Passivlegitima- tion), da sie als eine «mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation gilt. 319 Ihre Or- gane (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle320) und das Personal sind da- gegen nicht direkt belangbar (Art. 19 Abs. Bst. a VG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VG).321 Direkt ersatzpflichtig werden zudem von der Aufsichtsbehörde beigezogene Drittpersonen, die als selbständige «Organisation» gelten (Art. 19 Abs. 1 VG), da die RAB nicht für deren Beizug einzustehen hat, ausser dies sei in pflichtwidriger Weise geschehen.322

316 SR 170.32 Art. 28 Abs. 2 und 3 RAG. Art. 19 Abs. 1 VG. Art. 29 RAG.

Handelt es sich bei den beigezogenen Dritten um natürliche Personen ausserhalb der Bundesverwaltung oder eine organisatorisch oder finanziell unselbständige Einheit, haftet primär der Bund (Art. 3 Abs. 1 VG i.V.m Art. 1 Abs. Bst. f VG)323

Die Aufsicht oder eine von ihr beigezogene selbständige Organisation haftet unbe- schränkt und verschuldensunabhängig für das Verhalten ihrer Organe und ihres Per- sonals (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG)324. Diese müssen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit (funktionaler Zusammenhang) gehandelt und Dritten wider- rechtlich und adäquat kausal einen Schaden verursacht haben. Bei reinen Vermögens- schäden ist ein Schutznormverstoss erforderlich.325 Eine Unterlassung ist nur wider- rechtlich, wenn eine Handlungspflicht, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen er- geben kann, oder Garantenstellung besteht.326

Es gilt die sog. Ausfallhaftung oder subsidiäre Haftung des Bundes für den ungedeck- ten Betrag (Art. 19 Abs. 1 Bst. a Satz 2 VG), wenn die Aufsichtsbehörde erfolglos be- trieben und dem Geschädigten ein definitiver Verslustschein ausgestellt wurde oder wenn über eine von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Organisation (Art. 19 Abs. 1 VG) der Konkurs eröffnet wurde oder diese sich in Nachlassstundung befindet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde.327 Eine direkte, primäre Haftung des Bun- des besteht bei von der Aufsicht beigezogenen Drittpersonen, die keine Organisation im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 VG sind (s. Art. 3 Abs. 1 VG).328

Absatz 2:

Diese Bestimmung schränkt die Haftung der Aufsichtsbehörde oder beigezogenen Drittpersonen ein. Sie haften nur, wenn sie (i) wesentliche Amtspflichten verletzt haben und der Schaden nicht auf Pflichtverletzungen eines sorgfaltspflichtigen Unterneh- mens, eines kontrollierten Unternehmens oder eines Geschäftspartners zurückzufüh- ren ist.

Buchstabe a:

In der Lehre wird die «wesentliche» Amtspflichtverletzung als eindeutige, grobe Verlet- zung definiert (Ermessensmissbrauch bzw. -überschreitung, Verletzung klarer Rechts- vorschriften etc.).329

Buchstabe b:

Nach dieser Bestimmung haften die Aufsichtsbehörde und die beigezogenen Drittper- sonen nicht für Pflichtverletzungen eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens, eines kon- trollierten Unternehmens oder eines Geschäftspartners. Die Aufsichtsbehörde und die beigezogenen Drittpersonen sollen nicht für Pflichtverletzungen anderer haften.

Absatz 3:

Diese Bestimmung enthält eine Klarstellung. Demnach richtet sich die Verantwortlich- keit der sorgfaltspflichtigen Unternehmen nach dem 3. Kapitel des Gesetzes, also nach dem darin enthaltenen Haftungsrecht.

5. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen

aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit

Mit dem fünften Kapitel werden die geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 964j ff. OR) über die Sorgfaltspflicht und Transparenz im Zusammenhang mit Mi- neralien und Metallen aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit mit geringfügigen for- mellen Anpassungen in das vorliegende Gesetz überführt und aus dem Obligationen- recht gestrichen.

Wie bereits im Obligationenrecht werden in den Artikeln 39 bis 41 VE-NUFG die beiden Themenbereiche Konfliktmineralien und Kinderarbeit gemeinsam geregelt. Die Bestim- mungen zu den Konfliktmineralien orientieren sich an der Verordnung (EU) 2017/821330, welche ihrerseits auf den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfalts- pflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beruht und diese verbindlich umsetzt.

Die geltenden Regelungen zur Kinderarbeit lehnten sich bei ihrer Einführung ins Obli- gationenrecht am niederländischen Child Labor Due Diligence Act331 an, wurden je- doch im Interesse einer kohärenten Systematik nach dem Modell der EU-Verordnung 2017/821 betreffend Konfliktmineralien ausgestaltet.

Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. L 130, S. 1. Vgl. auch: Delegierte Verordnung (EU) 2019/429 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methode und Kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfül- lung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold; s. auch: Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäss der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates. Wet zorgplicht kinderarbeid, Kamerstukken I, 2016/17, 34 506 von 7. Februar 2017 (englische Übersetzung).

Zum Zeitpunkt der Einführung der entsprechenden Bestimmungen im Obligationen- recht (1. Januar 2022) existierten noch keine allgemeinen, branchenübergreifenden Sorgfaltspflichten wie jene der heutigen EU-CSDDD. Der Entwurf trägt dieser Entwick- lung Rechnung, indem er die bereits bewährten spezifischen Regelungen zu Konflikt- mineralien und Kinderarbeit weitgehend beibehält, aber klar vom allgemeinen Sorg- faltspflichtenregime (Art. 4 ff.) abgrenzt.

Die getrennte Regelung der Sorgfaltspflichten in den besonders sensiblen Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit sowie deren systematische Zusammenführung in einem Kapitel erscheint daher sachgerecht. Die betroffenen Unternehmen sind mit den entsprechenden Pflichten seit 2022 vertraut, und die Praxis hat sich weitgehend einge- spielt.

Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten werden die Anwendungsbereiche des 2. und

5. Kapitels ausdrücklich aufeinander abgestimmt.

Die Haftungsbestimmungen (Kapitel 3) sowie die Aufsichtsregelungen (Kapitel 4) fin- den auf die in diesem Kapitel geregelten Pflichten keine Anwendung.

Artikel 39: Grundsatz

Absatz 1:

Artikel 39 Absatz 1 orientiert sich an Artikel 964j Absatz 1 OR, verweist aber nun auf die neue Unternehmensdefinition des vorliegenden Erlasses. Er erfasst Schweizer Un- ternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1. Diese Unternehmen haben Sorgfaltspflich- ten in der Lieferkette einzuhalten (Art. 40) und darüber Bericht zu erstatten (Art. 41).

Da sich der Anwendungsbereich und der Inhalt der Sorgfaltspflichten in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit wesentlich von den umfassenden Sorgfaltspflich- ten (Art. 6) unterscheiden, werden sie in einem eigenständigen Kapitel geregelt.

In Anlehnung an Artikel 2 Buchstabe c und Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/821332 (und die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förde- rung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikoge- bieten) erfasst die Lieferkette für Mineralien und Metalle alle Wirtschaftsbeteiligten bzw. Akteure, welche Gewahrsam an den Mineralien und Metallen haben und die an der Verbringung und Aufbereitung bis zur Verarbeitung im Endprodukt irgendwie beteiligt sind. Diese Definition wird sinngemäss auch auf Produkte und Dienstleistungen ange- wendet, bei denen ein Verdacht auf Kinderarbeit besteht.

Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Pflichten zur Erfüllung der Sorg- faltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. L 130, S. 1. .

Buchstabe a: Konfliktmineralien

Unternehmen, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold (sog. «3TG») enthaltende Minera- lien oder Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in den freien Verkehr der Schweiz überführten oder in der Schweiz bearbeiten, sind zur Einhaltung der Sorgfalts- pflichten verpflichtet.

Die Begriffe «Mineralien333» und «Metalle» entsprechen Artikel 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/821. Von der Regelung werden somit alle Mineralien oder Metalle, bestehend aus Zinn, Tantal, Wolfram und deren Erze, sowie Gold erfasst.

Die Definition von «Konflikt- und (Hoch-)Risikogebiete» lehnt sich an Artikel 2 Buch- stabe f der Verordnung (EU) 2017/821 an. Demnach sind «Konflikt und Hochrisikoge- biete» Gebiete, «in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Kon- flikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstösse gegen internationales Recht, einschliesslich Menschenrechtsverletzungen stattfinden.» Die Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken334 gemäss der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält ebenfalls in Ziffer 3 des Anhangs Erläuterungen zum Verständnis des Begriffs «Konflikt- und Hochrisikogebiete».

Der Ausdruck «Überführung in den freien Verkehr der Schweiz oder Bearbeitung in der Schweiz» lehnen sich an das Zollgesetz335 an. Die Einfuhr der Ware, im vorliegenden Kontext bestimmte Mineralien und/oder Metalle etc., wird als integraler Akt verstanden, der nebst dem Verbringen explizit auch den verfahrensrechtlichen Vorgang im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen beinhaltet, der darin besteht, dass Waren in den freien Verkehr überführt werden.336 Erfasst werden einerseits die formell zur Einfuhr angemeldeten Waren, andererseits aber auch solche, die geschmuggelt werden.

Neben dem Überführen der Mineralien bzw. Metalle in die Schweiz wird auch das Be- arbeiten dieser Stoffe in der Schweiz den Sorgfaltspflichten unterstellt. Damit sind auch Schweizer Unternehmen erfasst, welche die Mineralien und/oder Metalle hier bearbei- ten, welche von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland in die Schweiz importiert wur- den (letztere fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm).

Im Entwurf und Bericht wird der Ausdruck «Mineralien» verwendet, in der Verordnung (EU) 2017/821 der Begriff «Minerale». Die beiden Be- griffe sind Synonyme. Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisiko- gebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 208/94. Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG), SR 631.0 Vgl. SHK-SCHREIER, Zollgesetz (ZG), Art. 6, Rz. 35.

Buchstabe b: Kinderarbeit

Die Bestimmung kommt nur zur Anwendung auf Unternehmen, die nicht in den Anwen- dungsbereich der Sorgfaltspflichten und Transparenz nach Artikel 4 ff. fallen.

Alternativ zur Anwendung von Buchstabe a gilt die Sorgfaltspflicht für Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht.

Unter «Produkten oder Dienstleistungen» ist die gesamte «materielle und immaterielle Wertschöpfungs-Pipeline» eines Unternehmens gemeint.

Im Zusammenhang mit der Definition des «begründeten Verdacht[s]» auf Kinderarbeit ist der Leitfaden der OECD zu diesem Thema zu berücksichtigten337. Um die Frage zu beantworten, in welchen Fällen ein begründeter Verdacht besteht, dass die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden, kann zudem die Lehre und Rechtsprechung zur Geldwäscherei- gesetzgebung herangezogen werden, da der Begriff «begründeter Verdacht» in der Geldwäschereigesetzgebung (s. Art. 9 GwG338) ebenfalls vorkommen.339 Demnach ist ein Verdacht dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, welche einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte befürchten lassen.340 Dabei sind zunächst das Vorliegen von Anhaltspunkten, sodann das Vorliegen konkreter Wahrnehmungen und schliesslich das Vorliegen eines begrün- deten Verdachts zu prüfen.341 Diese Grundsätze lassen sich auch auf das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Kinderarbeit anwenden.

Von einem Unternehmen kann nicht erwartet werden, dass sie systematisch alle Pro- dukte und Dienstleistungen auf einen allfälligen Verdacht auf Kinderarbeit prüft. Es muss sich aber in Wachsamkeit üben. Sobald es einen Verdacht hegt, muss es Unter- suchungen an die Hand nehmen, um die Lage zu klären.

Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017. Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 10. Oktober 1997, SR 955.0 ROLAND J. LUCHSINGER in: Geldwäschereigesetz (GwG), Stämpflis Handkommentar, 2017, KUNZ/JUTZI/SCHÄREN (Hrsg.), Art. 9 GwG, Rz. 24 ff. ROLAND J. LUCHSINGER in: Geldwäschereigesetz (GwG), Stämpflis Handkommentar, 2017, KUNZ/JUTZI/SCHÄREN (Hrsg.), Art. 9 GwG, Rz. 26, unter Hinweis auf die BOTSCHAFT GwG, BBl 1996 1131. ROLAND J. LUCHSINGER in: Geldwäschereigesetz (GwG), Stämpflis Handkommentar, 2017, KUNZ/JUTZI/SCHÄREN (Hrsg.), Art. 9 GwG, Rz. 28, unter Hinweis auf die BOTSCHAFT GwG, BBl 1996 1131.

Der Verdacht kann sich aus internen Quellen ergeben, wie zum Beispiel aufgrund von Unterlagen bezüglich eines Lieferanten oder aufgrund eines Besuchs vor Ort. Jedoch können auch externe Quellen von Relevanz sein, wie Medienberichte, Gerichtsurteile oder Mitteilungen durch Verwaltungsbehörden.

Der Begriff der «Kinderarbeit» wird namentlich definiert im OECD-Leitfaden (Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017)342 und in den die internationalen Kernübereinkommen der Inter- national Labour Organization (ILO)343, insbesondere in den Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten For- men der Kinderarbeit344 und Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Be- schäftigung345. Grundsätzlich darf das Mindestalter zur Beschäftigung von Minderjäh- rigen nicht unter dem Alter liegen, in dem die Schulpflicht endet, aber auf keinen Fall unter 15 Jahren (Art. 2 Ziff. 3 des Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung). Dies unter Vorbehalt von Beschäftigungen oder Ar- beiten, die wegen ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet werden, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Kinder gefährlich ist; für diese Kinder gilt ein Mindestalter für die Zulassung zu diesen Arbeiten von 18 Jahren (Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulas- sung zur Beschäftigung).

Absätze 2 bis 4: Delegationsnormen

Die Absätze 2 bis 4 enthalten Delegationsbestimmungen zugunsten des Bundesrats.

Dieser legt fest:

  • die jährlichen Einfuhrmengen an Mineralien und Metallen, bis zu denen Unterneh- men von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind (Abs. 2);

  • die Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit geringem Risiko im Bereich Kinderarbeit (Abs. 3);

  • die Anerkennung international gleichwertiger Regelwerke (z. B. OECD-Leitsätze) als Grundlage für eine Befreiung (Abs. 4).

Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017. Table A.1., S. 48 f. Table A.1., S. 48 f. S. Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. Mai 2018 zu den Anträgen der Kommission für einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» im Rahmen der Revision des Aktienrechts, S. 9 f., abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte suche > 16.077 OR.Aktienrecht > KOMMISSIONSBERICHTE > 18.05.2018 – KOMMIS- SION FÜR RECHTSFRAGEN DES NATIONALRATES. 344 SR 0.822.728.2. 345 SR 0.822.723.8.

Der Bundesrat hat in Anwendung der Delegationsbestimmungen die Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktge- bieten und Kinderarbeit (VSoTr346) erlassen.

Der Bundesrat ist gemäss Artikel 39 Absatz 2 befugt, die «jährlichen Einfuhrmengen» von Mineralien und Metallen festzulegen, bis zu welchen ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist.347 Die Einfuhrmengen sind im An- hang 1 Teil A und Teil B VSoTr348geregelt. Sollten die Einfuhrmengen in der Europäi- schen Union später geändert werden, kann die Schweiz ihre Regelung im Bedarfsfall auf dem Wege der Verordnungsänderung anpassen.

Gemäss Artikel 39 Absatz 3 legt der Bundesrat fest, «unter welchen Voraussetzungen kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Kinderarbeit nicht prüfen müssen». Diese sind in Artikel 6 und 7 VSoTr geregelt.

Schliesslich ist der Bundesrat ermächtigt, die Voraussetzungen festzulegen, unter de- nen die Unternehmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten ausgenom- men sind, sofern sie sich an ein international anerkanntes Regelwerk halten (Art. 39 Abs. 4). Die Norm bezieht sich auf beide Themenbereiche, d.h. die «Konfliktminera- lien» wie auch die «Kinderarbeit». In der VSoTr werden im Anhang die der OECD- Leitfaden bzw. die Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017 («Kinderarbeit») sowie die OECD- Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lie- ferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten («Konfliktmineralien») er- wähnt.

Infrage kommen aber auch noch andere Regelwerke, sofern sie gleichwertig und inter- national anerkannt sind. Bei der Festlegung der Anforderungen an die Sorgfaltspflich- ten bezüglich Lieferkettenpolitik könnte der Bundesrat z.B. die Berücksichtigung der Standards der Musterstrategie für Lieferketten im Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht vorsehen. Im Bereich der «Kinderarbeit» kann das ILO- IOE Child Labor Guidance Tool for Business als relevanter Leitfaden erwähnt werden.

Artikel 40: Sorgfaltspflichten

Artikel 40 entspricht dem geltenden Artikel 964k OR und konkretisiert die einzuhalten- den Sorgfaltspflichten. In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2017/821 und die OECD- Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lie- ferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten ist für die Erfüllung der

346 SR 221.433 In der Verordnung (EU) 2017/821 sind die jährlichen Einfuhrmengen der einzelnen Minerale und Metalle im Anhang 1 geregelt. 348 SR 221.433

Sorgfaltspflichten im Bereich Konfliktmineralien ein fünfstufiges Verfahren 349 vorgese- hen:

1. Errichtung eines Managementsystems

2. Ermittlung und Bewertung der Risiken in der Lieferkette

3. Erstellung eines Risikomanagementplans

4. Prüfung durch unabhängige Dritte (nur für Konfliktmineralien)

5. Jährliche Berichterstattung (Art. 41)

Obwohl sich die Einführung einer Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht im Bereich Kinderarbeit von der niederländischen Gesetzgebung inspirieren liess, wurde für die Ausgestaltung der einzelnen Pflichten – um Doppelspurigkeiten zu vermeiden – nicht zusätzlich das Modell der niederländischen Regelung, sondern dasjenige gemäss der Verordnung (EU) 2017/821 für Konfliktmineralien gewählt. Dieses Modell wird zudem auch in den Practical actions for companies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains, 2017 vertreten. Einzig auf die Pflicht zur Durch- führung einer Prüfung durch Dritte wurde bei der Sorgfaltspflicht im Bereich der Kin- derarbeit – im Gegensatz zur Sorgfaltspflicht im Bereich Konfliktmineralien – verzichtet.

Absatz 1: Managementsystem

Die Sorgfaltspflichtigen Unternehmen führen ein Managementsystem. Dieses stellt vor- liegend aufeinander und miteinander verbundene und abgestimmte Elemente (Aufga- ben, Pflichten usw.) als System dar, um systematisch das Ziel der Einhaltung der Sorg- faltspflicht des Unternehmens zu erreichen350. Die Verantwortung für die Einführung und den Aufbau dieses Managementsystems obliegt den obersten Leitungs- oder Ver- waltungsorganen.

Die Errichtung des Managementsystems stellt die erste Verfahrensstufe der Sorgfalts- pflichten dar und soll gemäss Artikel 40 Absatz 1 zwei zentrale Elemente enthalten: 1. Die Lieferkettenpolitik im Bereich Konfliktmineralien und Kinderarbeit (Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b) sowie

2. ein System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette (Art. 40 Abs. 1 Bst. c).

In der Lieferkettenpolitik bekennt sich das Unternehmen zur Einhaltung der Sorgfalts- pflicht in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit sowie der massgeblichen (internationalen) Regelwerke. Diese Politik und aktuelle Informationen darüber sind in unmissverständlicher Weise den Lieferanten des Unternehmens und der Öffentlichkeit mitzuteilen.

S. Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018, Anhang. S. Definition «Managementsystem» auf Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Managementsystem, zuletzt besucht am 10.11.2025.

Für die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette hat das Unternehmen im Rahmen seines Managementsystems eine Aufzeichnung der Abfolge von Akteuren, in deren Gewahr- sam sich die Mineralien und Metalle bzw. die Produkte oder Dienstleistungen auf ihrem Weg durch die Lieferkette befinden.

Diese beiden Regelungen entsprechen Artikel 4 Buchstaben a, b, sowie Artikel 4 Buch- staben f und g in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/821. Sie wurden auf den Bereich Kinderarbeit ausgedehnt.

Absatz 2: Risikoanalyse und Risikomanagementplan

Gestützt auf das gemäss Absatz 1 geführte Managementsystem müssen die betroffe- nen Unternehmen die Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette ermitteln und bewerten. Sie erstellen einen Risikomanagementplan und treffen Massnahmen zur Minimierung der festgestellten Risiken.

Anmerkung zu «Ermittlung und Bewertung der Risiken in der Lieferkette»:

Auf der zweiten Verfahrensstufe der Sorgfaltspflichten ermittelt und bewertet das Un- ternehmen die tatsächlichen oder potenziellen Risiken schädlicher Auswirkungen in der Lieferkette. Zu diesen «Risiken» gehört namentlich das Risiko, dass der Abbau und/oder der Handel der Mineralien oder Metalle zur Finanzierung bewaffneter Grup- pen und Sicherheitskräfte bzw. bewaffneter Konflikte beitragen könnte; 351 zudem das Risiko, dass für Produkte oder Dienstleistungen, welche die Unternehmen anbieten, Kinderarbeit eingesetzt wird bzw. wurde.

Die Risikoermittlung entspricht Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/821, beschränkt sich aber nicht nur auf die Lieferkette von Konfliktmineralien, sondern erstreckt sich auch auf Produkte und Dienstleistungen, für welche ein begrün- deter Verdacht besteht, dass sie mit Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden. Weiter steht sie im Einklang mit den gemäss Artikel 40 Absatz 4 zu berück- sichtigenden gleichwertigen (internationalen) Regelwerken.

Anmerkung zu «Risikomanagementplan»:

Gemäss Artikel 2 Buchstabe r Verordnung (EU) 2017/821 handelt es sich beim «Risi- komanagementplan» mit Strategie zur Risikobewältigung um eine schriftlich festgehal- tene Reaktion auf die ermittelten Risiken (dritte Verfahrensstufe der Sorgfaltspflich- ten).352 Dieser muss konkrete Massnahmen enthalten, um negative Auswirkungen zu verhindern, zu mildern resp. zu minimieren (s. Art. 5 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) 2017/821).

Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/821. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Verordnung (EU) 2017/821 verweist auf die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwor- tungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

Absatz 3: Externe Prüfung

Absatz 3 regelt die Verpflichtung der Unternehmen zur Durchführung von Prüfungen durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbe- hörde als Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember

2005353 zugelassen ist. Dabei handelt es sich um eine unabhängige Fachpersonen,

sprich Dritte.

Wie in Art. 6 Verordnung (EU) 2017/821 ist im Entwurf die Prüfung durch einen unab- hängigen Dritten vorgesehen. Die Importeure von Mineralien und Metallen bzw. Unter- nehmen, welche diese Stoffe verarbeiten, sind demnach verpflichtet, durch einen ex- ternen, von ihm unabhängigen Dritten (z.B. Revisionsunternehmen) prüfen zu lassen, ob vorgenannten Sorgfaltspflichten (Art. 40 Abs. 1 und 2) sowie die Berichterstattungs- pflicht (Art. 41) erfüllt sind. Auch hierbei hat der Prüfer gegebenenfalls nationale oder internationale Regelwerke zu berücksichtigen.354 Die Prüfung hat durch ein Revisions- unternehmen zu erfolgen, das von der Revisionsaufsichtsbehörde nach dem Revisi- onsaufsichtsgesetz RAG355 als Revisionsexperte zugelassen ist.

Diese Pflicht bezieht sich ausschliesslich auf den Bereich der Konfliktmineralien.356 Ar- tikel 16 VSoTr357 enthält Ausführungsbestimmungen zur Prüfung.

Absatz 4: Ausführungsbestimmungen

Gemäss Artikel 40 Absatz 4 erlässt der Bundesrat die näheren Vorschriften über die Sorgfaltspflichten, wobei er dabei internationale Regelwerke zu berücksichtigen hat. Zu den «näheren Vorschriften» gehören namentlich Detail- bzw. Ausführungsbestimmun- gen zur Lieferkettenpolitik, zum System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette und zu den Kriterien der Risikoermittlung, –bewertung und –bewältigung in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit. Dies ist in Artikel 10 ff. VSoTr erfolgt. Der Bundes- rat kann ferner die näheren Vorschriften zur Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflich- ten und Berichterstattungspflicht im Bereich Konfliktmineralien durch einen unabhängi- gen Dritten bzw. durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Re- visionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte zugelassen ist, regeln (s. Artikel 16 VSoTr).

Bei den zu berücksichtigenden Regelwerken sind insbesondere die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten

353 SR 221.302 S. insb. OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. 355 SR 221.302 In der niederländischen Regelung betreffend die Sorgfaltspflicht bezüglich Kinderarbeit fehlt eine Prüfung durch Dritte. 357 SR 221.433

für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie die Practical actions for com- panies to identify and address the worst forms of child labour in mineral supply chains,

2017 («Kinderarbeit») zu erwähnen.

Artikel 41: Berichterstattung

Diese Bestimmung entspricht Artikel 964l OR.

Absatz 1:

Nach Artikel 41 Absatz 1 müssen die Unternehmen jedes Jahr einmal einen schriftli- chen Bericht verfassen, der sich dazu äussert, ob sie die Sorgfaltspflichten erfüllt haben (oder nicht). Mit den «Sorgfaltspflichten» sind sowohl die Sorgfaltspflichten betreffend die «Konfliktmineralien» wie auch diejenigen hinsichtlich der «Kinderarbeit» gemeint (Art. 40).

Absatz 2:

Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen. Die Landesspra- chen sind Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch (Art. 4 BV).

Absatz 3:

Der Bericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elekt- ronisch veröffentlicht werden (Art. 41 Abs. 3 Bst. a). Die Publikation kann beispiels- weise auf der Homepage des Unternehmens geschehen.

Weiter muss der Bericht «mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich» bleiben (Abs. 3 Bst. b). Diese Norm dient der «Kontrolle» durch die Öffentlichkeit bzw. der verschiede- nen Stakeholder der Unternehmen.

Absatz 4:

Bezüglich der Anforderungen an die Führung und Aufbewahrung des Berichts gibt es keine zwingenden Gründe, um vom geltenden Rechnungslegungsrecht abzuweichen. Absatz 4 verweist deshalb auf Artikel 958f OR. Somit sind auch die Vorgaben der Ge- schäftsbücherverordnung (GeBüV)358 zu beachten.

Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (s. Art. 958f Abs. 1 OR).

358 SR 221.431

Nach Artikel 958f Absatz 2 i. V. m. Artikel 958 Absatz 3 OR haben die oder der Vorsit- zende des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und die innerhalb des Unter- nehmens für die Erstellung des Berichts verantwortlichen Personen diesen zu unter- zeichnen.

Absatz 5:

Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen von berichts- und sorgfaltspflichti- gen Unternehmen nach dem 5. Kapitel weitervertreiben, müssen für diese keine eige- nen Berichte erstellen. Damit werden Doppelspurigkeiten entlang der Lieferkette ver- mieden.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundes- rechts, wobei die gesetzlichen Ausnahmen (s. Art. 23 f. StPO359) vorbehalten bleiben (Art. 22 StPO). Da es sich vorliegend um ein Bundesgesetz handelt und keine Aus- nahme gegeben ist, fällt die Zuständigkeit für die Strafverfolgung und Beurteilung der nachfolgenden Strafbestimmungen in die Kompetenz der Kantone.

Artikel 42: Verletzung der Berichtspflichten

Die Bestimmung wurde im Wesentlichen aus der bisherigen Norm von Artikel 325ter StGB360 übernommen. Die Verweise auf die Berichte mussten angepasst werden (Ver- weis auf die Berichte nach Art. 5, 7, 9 und 41). In materieller Hinsicht wurden die Straf- barkeit für die (unterlassene) Dokumentation der Berichte (s. Bst. b) und die fahrlässige Begehung (bisheriger Art. 325ter Abs. 2 StGB) der Delikte abgeschafft. Die Bestimmun- gen von Artikel 7 Absatz 7, 14 Absatz 5 und 41 Absatz 4 sowie Artikel 958f OR, auf den erstere verweisen, enthalten keine explizite Dokumentationspflicht, weshalb von der Strafbarkeit abzusehen ist.361 In der Vernehmlassung zur Vernehmlassungsvorlage über die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde die geltende Strafbestimmung von Ar- tikel 325ter StGB von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden stark kritisiert, insbeson- dere auch die Möglichkeit, für eine fahrlässige Verletzung der Berichtspflichten bestraft werden zu können, da dies zu einer «Kriminalisierung» der Unternehmen führe und nicht kompatibel mit dem EU-Recht sei.362 Daher wird auch auf die Möglichkeit der fahrlässigen Begehung des Delikts verzichtet. Die erwähnten Anpassungen der Straf- bestimmung erscheinen auch gerechtfertigt, weil das Gesetz einen umfangreichen Ka- talog von verwaltungsrechtlichen Massnahmen enthält, welche die Aufsichtsbehörde verfügen kann. Ausserdem ist es bis heute noch zu keiner Verurteilung wegen Arti- kel 325ter StGB gekommen.

Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007, SR 312.0 360 SR 311.0 Art. 1 StGB. Vgl. Ergebnisbericht, S. 17, abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2024/58 > Ergebnisbericht.

7. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 43: Darlehen für den Aufbau der Aufsichtsbehörde

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Aufgaben und Kompetenzen der bisherigen Revisionsaufsichtsbehörde RAB, neu Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde RNAB deutlich erweitert. Die Aufsichtsbehörde wird bis zum Inkrafttreten des vorlie- genden Gesetzes eine Reihe von Vorleistungen erbringen müssen. Zu denken ist an konzeptionelle Vorbereitungsarbeiten, Mitarbeit bei der Erarbeitung des Vollzugs- rechts, Beizug von Experten, allenfalls frühzeitige Anstellung einzelner Personen, Auf- bau von zusätzlicher IT-Infrastruktur, allenfalls Miete zusätzlicher Geschäftsräume. Diese Kosten können nicht der Revisionsbranche auferlegt werden, da sie mit der Re- visionsaufsicht in keinem Zusammenhang stehen. Mit anderen Worten fehlt es der Auf- sichtsbehörde an der gesetzlichen Grundlage, diese Kosten zu übernehmen.

Artikel 43 sieht die Finanzierung dieser Leistungen durch Darlehen vor. Die Rückleis- tung der Mittel erfolgt, sobald die Aufsichtsabgaben fliessen.

Absatz 1:

Die Bestimmung sieht Darlehen der Eidgenössischen Finanzverwaltung an die Auf- sichtsbehörde für deren Reorganisation, die Aufnahme der Tätigkeit nach den Artikeln 20-38 und den Auf- und Ausbau der IT-Infrastruktur Darlehen zu marktkonformen Be- dingungen vor.

Absatz 2:

Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Eidge- nössischen Finanzverwaltung und der Aufsichtsbehörde vereinbart.

Artikel 44: Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt, auf den an dieser Stelle verwiesen wird.

Artikel 45: Übergangsbestimmung

Für Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für Geschäftsjahre, die in den ers- ten zwei Jahren nach Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten bestimmen. Danach haben die Unternehmen nach der Über- gangsbestimmung somit zwei Jahre Zeit, um sich an das neue Recht anzupassen. Während dieser zweijährigen Anpassungszeit gilt das bisherige (geltende) Recht.

Artikel 46: Referendum und Inkrafttreten

Nach Absatz 1 untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum. Das Gesetz ist im Bundesblatt zu veröffentlichen, sobald die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle

Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» zurückgezogen oder ab- gelehnt worden ist (Abs. 2). Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten (Abs. 3).

Anhang

Änderung von Erlassen

1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz-

buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911363

Artikel 728a Absatz 1 Ziffer 5 (neu):

Artikel 728a regelt bei der ordentlichen Revision der Jahres- und Konzernrechnung die Aufgaben der Revisionsstelle bzw. den Gegenstand und den Umfang der Prüfung (vgl. Marginalie der Norm).

Gemäss der neuen Ziffer 5 in Absatz 1 prüft die Revisionsstelle, ob «zwischen der Jah- res- und gegebenenfalls Konzernrechnung und dem Bericht über Nachhaltigkeitsas- pekte Unstimmigkeiten bestehen». Diese Prüfung orientiert sich an den International Standards on Auditing ISA bzw. an Schweizer Standards zur Abschlussprüfung SA-CH 720 und beinhaltet keine materielle Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichten Angaben. Die Revisionsstelle prüft demnach, ob wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den Informationen des Nachhaltigkeitsberichts und der geprüften Jahres- und Konzernrechnung bzw. ihren bei der Prüfung erlangten Kennt-nissen gibt. Wenn ja, muss sie angemessen reagieren, was u.a. auch beinhaltet, dass sie im Revisionsbericht auf die wesentliche unstimmige Information im Nachhal- tigkeits-bericht hinweist. Damit wird sichergestellt, dass der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit auch mit Blick auf die Prüfung umgesetzt wird und wesentliche Unstim- migkeiten zwischen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vermieden werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in dem der Bericht über die Nachhal- tigkeitsaspekte nicht integrierter Teil des Geschäftsberichts bildet.

Artikel 959c Absatz 2 Ziffer 2bis (neu):

Nach Ziffer 2bis müssen die Unternehmen, sofern dies nicht bereits aus der Bilanz/Er- folgsrechnung ersichtlich ist, im Anhang zur Jahresrechnung eine Erklärung darüber abgeben, ob sie unter die Schwellenwerte gemäss Artikel 4 und 9 des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung NUFG fallen und damit den entsprechen- den Sorgfalts-/Berichterstattungspflichten unterstehen. Die Unternehmen sollen damit im Sinne einer Selbsteinschätzung und Selbstkontrolle gegenüber ihren Interessenträ- gern (Aktionären, Gläubigern, Mitarbeitenden usw.), dem Publikum und der Aufsichts- behörde offenlegen, ob sie dem Gesetz unterstellt sind oder nicht. Die Bestimmung dient der Transparenz und erleichtert die effiziente Aufsicht.

363 SR 220

Vierte Abteilung, 32. Titel, sechster Abschnitt (Art. 964-964c)

Die Bestimmungen von Artikel 964a bis 964c OR werden aufgehoben, da sie weitge- hend unverändert in den vorliegenden Erlass überführt wurden.

Vierte Abteilung, 32. Titel, achter Abschnitt (Art. 964j-964l)

Die Bestimmungen von Artikel 964j bis 964l OR werden aufgehoben, da sie weitgehend unverändert in den vorliegenden Erlass überführt wurden.

Vierte Abteilung, 32. Titel, sechster Abschnitt

Der bisherige siebte Abschnitt wird zum sechsten Abschnitt. Damit ändert die Ab- schnittbezeichnung und Nummerierung der geltenden Artikel 964d bis 964i OR betref- fend die Transparenz bei Rohstoffunternehmen. Neu werden diese zum sechsten Ab- schnitt und die Artikel lauten neu 964a bis 964f OR.

Vierte Abteilung, 32. Titel, sechster Abschnitt

Im sechsten Abschnitt ändert der Titel (neu «Transparenz bei Rohstoffunternehmen», bisher «Transparenz über nichtfinanzielle Belange»).

2 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (RAG)364

Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 (neu):

In dieser neuen Ziffer wird klargestellt, dass die durch die vorgenommenen Prüfungen nach Artikel 9 Absatz 1 auch unter die «Revisionsdienstleistungen» nach Artikel 2 Buchstabe a RAG fallen. Damit finden die Bestimmungen des RAG integral Anwen- dung.

2a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen

Artikel 6a VE-RAG steht im Zusammenhang mit den neu vorgesehen Pflichten zur Prü- fung des Berichts zu den Nachhaltigkeitsaspekten (Art. 13) und des Berichts über die Sorgfaltspflichten (Art. 7 Abs. 4). Darin sind die Voraussetzungen erwähnt, die gege- ben sein müssen, damit ein Revisionsunternehmen von der RNAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung» und Berichte über die Sorgfaltspflichten. In der Revisionsaufsichtsverordnung RAV365 wird entsprechendes Vollzugsrecht einzuführen sein. Gemäss Artikel 41 RAG hat der Bundesrat die Vollzugskompetenz. Deshalb ist im neuen Artikel 6a keine zusätzliche

364 SR 221.302 Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) vom 22. August 2007, SR 221.392.3

Delegationsnorm enthalten bzw. nötig. Im Vollzugsrecht soll sich der Bundesrat an den bisherigen Zulassungen für Prüfer in anderen Bereichen und an internationalen Ent- wicklungen, namentlich an den Vorgaben der EU, orientieren. Im Vollzugsrecht werden namentlich die Anforderungen an die ausreichende Führungsstruktur, Organisation und an das Fachwissen sowie die Praxiserfahrung zu regeln sein. Die Erfüllung der Voraussetzungen führt zur Erteilung der jeweiligen Sonderzulassung durch die RNAB für die Nachhaltigkeitsprüfung.

Die RNAB kann die national oder international ankerkannten Standards zur Prüfung von Nachhaltigkeitsaspekten bezeichnen (Art. 16a Abs. 1 VE-RAG). Zu denken ist ins- besondere an die künftigen ISSA 5000 Standards des International Auditing and As- surance Standards Board (IAASB)366.

Artikel 6a (neu): Revisionsunternehmen

Die neue Bestimmung legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Revisionsunternehmen von der RNAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung» nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 RAG.

Absatz 1:

Ein Revisionsunternehmen wird zu dieser Prüfung nur zugelassen, wenn es nach Arti- kel 9 Absatz 1 RAG als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen (Bst. a) und (kumulativ) hierfür «ausreichend organisiert» ist (Bst. b). Demnach sind nur staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen für diese Prüfung vorgesehen. Das erscheint gerechtfertigt, da es sich bei den berichterstattungspflichtigen Unternehmen um Grossunternehmen bzw. zu einem erheblichen Teil um Publikumsgesellschaften (i.S.v. Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR) handelt, mithin börsenkotierte Gesellschaften. Letz- tere müssen als Revisionsstelle ebenfalls ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunter- nehmen bezeichnen bzw. wählen (Art. 727b OR).

Absatz 2:

In dieser Norm werden die Anforderungen an die «Leitung von Nachhaltigkeitsprüfun- gen» geregelt. Hierzu wird eine natürliche Person nur zugelassen, sofern sie (kumula- tiv) als Revisionsexpertin nach Artikel 4 RAG zugelassen ist (Bst. a) und über das nö- tige Fachwissen sowie die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung (Bst. b) verfügt.

www.iaasb.org.

Artikel 15 Absatz 4 (neu): Zulassung und Registrierung

Mit dieser Bestimmung wird der Bundesrat ermächtigt, auf dem Verordnungsweg bzw. in der Revisionsaufsichtsverordnung RAV367 freiwillige Zulassungen und entspre- chende Zulassungsvoraussetzungen vorzusehen. Die Regelung wird geschaffen, um die aktuelle Problematik zu entschärfen, die sich bei den Prüfern der Nachhaltigkeits- berichte im Verhältnis zum EU-Recht ergibt; insbesondere in grenzüberschreitenden Verhältnissen könnten für die Schweizer Wirtschaft Nachteile daraus entstehen. Im Be- darfsfall soll der Bundesrat daher freiwillige Zulassungen schaffen können, solange noch keine gesetzliche Regelung existiert.

Artikel 16a Absatz 1: Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung

Nach dieser Bestimmung müssen sich die staatlich beaufsichtigten Revisionsunterneh- men bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (nach Art. 2 Bst. a Ziff. 1 RAG) an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten. In dieser Bestimmung wird der Verweis auf Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 VE-RAG ergänzt. Damit wird sicherge- stellt, dass die RNAB die Prüfstandards zur Nachhaltigkeitsprüfung bezeichnen kann.

Artikel 16b: Verwendung von Informationen aus der Aufsicht über die Erfüllung von Sorgfaltspflichten

Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde Informationen oder Erkenntnisse aus der Aufsicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) vom … auch für die Aufsicht nach die- sem Gesetz verwenden.

Es handelt sich dabei um die spiegelbildliche Norm zu Artikel 26 VE-NUFG. Die Be- stimmung soll die Effizienz der Aufsicht steigern, Doppelspurigkeiten vermeiden und einheitliche Beurteilungen in den beiden Aufsichtsbereichen (Revisoren/Revisionsun- ternehmen und sorgfaltspflichtige/berichterstattungspflichtige Grossunternehmen). Die Verwendung der Informationen/Erkenntnissen unterliegt dem Verhältnismässigkeits- prinzip, d.h. ist nur zulässig, sofern die Aufsichtsbehörde diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 19 Absatz 3: Information der Öffentlichkeit

Gemäss dieser Bestimmung gilt das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ)368 bei bestimmten amtlichen Dokumenten nicht für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen, die in Buch- staben a-f aufgezählt sind.

Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) vom 22. August 2007, SR 221.302.3 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 17. Dezember 2004, SR 152.3

Die Norm übernimmt denselben Grundansatz (Ausschluss des BGÖ-Zugangs zu Per- sonen- und Unternehmensdaten) für definierte Aufsichtsdokumente im Bereich der Re- visionsaufsicht. Im Bericht ist dabei besonders wichtig, die Abweichung im Kontext von Artikel 19 RAG («Information der Öffentlichkeit») zu verorten: Die Bestimmung regelt nicht die aktive Informationstätigkeit als solche, sondern den passiven Zugang Dritter nach BGÖ zu bestimmten Dokumentenarten.

Buchstabe a: Berichte über das Ergebnis von Überprüfungen (Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3)

Wie bei Artikel 24 Buchstabe a VE-NUFG sind Überprüfungsberichte typischerweise hochgradig fall- und adressatenbezogen. In der Praxis zeigen BGÖ-Verfahren gerade in diesem Bereich, dass der Informationsgehalt häufig nicht sinnvoll von Unterneh- mens- und Personendaten trennbar ist.

Buchstabe b: Schriftliche Verweise und Anweisungen (Art. 16 Abs. 4)

Diese Instrumente dienen der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und enthalten häufig konkrete Feststellungen und Anforderungen. Die Ausnahme soll vermeiden, dass bereits niedrigschwellige Aufsichtsreaktionen (noch ohne formelle, publikumswirksame Sanktion) über das BGÖ als «öffentliche Rüge» wirken.

Buchstabe c: Verfügungen zum Entzug einer Zulassung / Erteilung eines schrift- lichen Verweises / Androhung eines Zulassungsentzugs (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2)

Es handelt sich hier zwar um besonders eingriffsintensive Informationen, bei denen das Transparenzinteresse grundsätzlich hoch ist. Gleichzeitig enthalten solche Verfügun- gen umfangreiche personenbezogene und unternehmensbezogene Detailbegründun- gen. Der Gesetzgeber entscheidet mit dieser Ausnahme, dass der Zugang Dritter zu diesen Daten nicht über das BGÖ erfolgen soll, sondern Transparenz – soweit gewollt – über andere, gezielt ausgestaltete Kommunikations- und Publikationsformen herge- stellt werden kann (z.B. anonymisierte Informationen, statistische Berichterstattung, Aufsicht über die Behörde).

Buchstabe d: Massnahmen gegenüber natürlichen Personen (Art. 18)

Massnahmen gegen natürliche Personen sind besonders stark durch Persönlichkeits- schutz geprägt. Der Ausschluss des BGÖ-Zugangs zu Personendaten dient dem Schutz der betroffenen Personen und der Funktionsfähigkeit der Aufsicht, ohne die parteilichen Verfahrensrechte zu tangieren.

Buchstabe e: Risikobeurteilung zu staatlich beaufsichtigten Revisionsunterneh- men

Analog Artikel 24 Buchstabe c VE-NUFG betrifft dies risikobasierte Einschätzungen, die im Kern auf vertraulichen Aufsichtsinformationen beruhen und deren Offenlegung die Aufsichtsmethodik und Kooperationsbereitschaft schwächen kann.

Buchstabe f: Dokumente, auf die sich die Aufsichtsbehörde bei Verfahren nach Buchstaben a–e abgestützt hat

Wie bei Artikel 24 Buchstabe d VE-NUFG ist der Zweck dieser Norm, eine Umgehung der Ausnahme zu verhindern. Insbesondere gilt diese Ausnahme für die Arbeitspapiere der Revisionsunternehmen zu einzelnen Revisionsmandaten. Der Begriff erfasst nur solche Dokumente, die tatsächlich verfahrensrelevant herangezogen wurden.

Artikel 28 Absatz 1

Die Bestimmung regelt die Umbenennung der bisherigen Eidgenössischen Revisions- aufsichtsbehörde RAB, die neu Eidgenössische Revision- und Nachhaltigkeitsauf- sichtsbehörde (RNAB) heissen wird.

Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 1bis

Da die Aufsichtsbehörde künftig mehr Aufgaben innehaben wird, soll diese Möglichkeit erhalten, ihren Verwaltungsrat auf von bisher fünf auf maximal sieben fachkundige, unabhängige Mitglieder aufstocken zu können, wobei die Mindestanzahl fünf Personen umfasst (Abs. 1).

Nach der neuen Bestimmung von Absatz 1bis wird dem Verwaltungsrat die Möglichkeit eingeräumt, Ausschüsse einzusetzen. Damit soll der Gesamtverwaltungsrat entlastet werden. Die Ausschüsse ermöglichen es, komplexe Themen vorzubereiten, vorzuprü- fen und zu vertiefen. Der Gesamtverhaltungsrat kann so schneller und fundierter ent- scheiden.

Artikel 35 Absatz 4

Nach dieser Bestimmung ist betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge nach den einzelnen über Gebühren und Aufsichtsabgaben fi- nanzierten Aufgabenbereichen ausgewiesen werden können. Indem die Aufwände/Er- träge (Gebühren/Abgaben) der einzelnen Aufsichtsbereiche separat ausgewiesen wer- den, schafft die Aufsichtsbehörde volle Kostentransparenz und es können «Quersub- ventionierungen» vermieden werden.

Artikel 43c

Zugelassene Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten sind im Rahmen der Zulas- sung nach Artikel 6a Absatz 2 (RAG) während zwei Jahren ab Inkrafttreten der Ände- rung vom Erfordernis der Praxiserfahrung befreit. Diese Regelung soll es den Revisi- onsexpertinnen und Revisionsexperten ermöglichen, sich die nötige Praxiserfahrung für der Nachhaltigkeitsprüfung erst anzueignen.

3 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht369

Artikel 139a: Umweltschäden und Menschenrechtsverletzungen (neu)

Artikel 139a VE-IPRG wird systematisch im 3. Abschnitt unter dem Titel «Unerlaubte Handlungen» bei den Sonderbestimmungen des anwendbaren Rechts im Nachgang zu Artikel 139 IPRG betreffend die «Persönlichkeitsverletzung» eingefügt. Für Ansprü- che aus der Verletzung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt gelten demnach die Bestimmungen dieses Gesetzes über die nachhaltige Un- ternehmensführung, d.h. Artikel 159a VE-IPRG, der ebenfalls neu geschaffen wird (s. unten).

Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung ist m.a.W. auf die gesellschaftsrechtliche An- knüpfung abzustellen, wenn Ansprüche aus der Verletzung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt geltend gemacht werden. Vergleichbare Bestimmungen enthalten Artikel 33 Absatz 2 IPRG (natürliche Personen) oder Arti- kel 99 Absatz 2 IPRG (Grundstücke).

Artikel 159a: Vorschriften über die nachhaltige Unternehmensführung (neu)

Nach Artikel 159a VE-IPRG gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die nachhaltige Unternehmensführung, wenn sich der Sitz, die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Gesellschaft in der Schweiz befinden. Indem diese Be- stimmung auf «die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unter- nehmensführung» (NUFG) verweist, wird das NUFG in seiner Gesamtheit erfasst, also einschliesslich Sorgfalts-/Berichterstattungspflichten und Haftung (aber selbstredend ohne die Aufsichtsbestimmungen).

Die Norm wird systematisch im 10. Kapitel zum «Gesellschaftsrecht» unter den «Son- deranknüpfungen» unmittelbar nach der «Haftung für ausländische Gesellschaften» (Art. 159 IPRG) eingefügt.

Artikel 159a VE-IPRG ist auf alle Gesellschaften anwendbar, es spielt keine Rolle, ob sie nach Schweizer Recht oder nach ausländischem Recht gegründet wurden. Der Be- griff der «Gesellschaften» nach Artikel 150 Absatz 1 IPRG ist sehr weit gefasst. Die Rechtspersönlichkeit ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine wirtschaftliche Zweckset- zung.370 unter die «Vermögenseinheiten» fallen z.B. auch Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB371).372 Demnach könnte wahrscheinlich auch eine natürliche Person, die als

369 SR 291 BSK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA, Art. 150 N 3. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210. SK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA, Art. 150 N 5.

Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gilt, einen «organisierten Personenzu- sammenschluss» darstellen und somit als Gesellschaft gelten.

Wenn ein Unternehmen nach diesem Gesetz (VE-NUFG) Sorgfalts-/Berichterstat- tungspflichten beachten muss, kann eine Verletzung von Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt zu einer Haftung führen, die sich nach Schweizer Recht richtet, d.h. Artikel 16 inklusive Exkulpationsmöglichkeit nach Artikel 16 Absatz 2 mit Verweis auf die eingehaltenen Sorgfaltspflichten.

4 Strafgesetzbuch373

Artikel 325ter

Artikel 325ter StGB wird in leicht abgeänderter Form in den Vorentwurf übernommen; die Verletzung der Dokumentationspflicht sowie fahrlässiges Handeln sind nicht mehr strafbar (s. Art. 42). Deshalb kann Artikel 325ter StGB aufgehoben werden.

5 Schweizerische Zivilprozessordnung374

Die besonderen zivilprozessualen Regelungen tragen der Komplexität von Streitigkei- ten nach dem dritten Kapitel dieses Gesetzes Rechnung. Dies insbesondere im Hin- blick auf die teils international ausgerichteten Sorgfaltspflichten und die damit verbun- denen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Gestützt auf den Zusatzbericht der Kommis- sion für Rechtsfragen des Ständerates vom 3. September 2019 wird daher ein obliga- torisches Schlichtungsverfahren vorgesehen, das vor einer unabhängigen, fachkundi- gen Behörde durchzuführen ist.375 Anders als von der genannten Kommission vorge- schlagen, handelt sich in dieser Vorlage nicht um den Nationalen Kontaktpunkt NKP376 für OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen377, sondern um kantonale Schlich- tungsbehörden. Die Kantone richten zu diesem Zweck eine einzige, besondere Schlichtungsbehörde ein, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt und für das gesamte Kantonsgebiet zuständig ist. Sie bezeichnen zudem eine einzige Gerichtsin- stanz zur Beurteilung von Streitigkeiten bzw. Haftungsklagen nach diesem Gesetz.

373 SR 311 374 SR 272 Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 3. September 2019, Ziff. 2.3.1., abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte suche > 16.077 OR.Aktienrecht > KOMMISSIONSBERICHTE > 09.09.2019 – KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN DES STÄN- DERATES; siehe auch Fahne: Ständerat Wintersession 2019, abrufbar unter: www.parlament.ch > Geschäfte suche > 16.077 OR.Aktienrecht, > RATSUNTERLAGEN > FAHNEN > FAHNE 2019 IV S.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j:

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 ZPO378 bezeichnet das kantonale Recht für bestimmte Streitigkeiten ein Gericht, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Diese Be- stimmung wird mit einem neuen Buchstaben j ergänzt. Kommt keine einvernehmliche Lösung im Schlichtungsverfahren zustande (s. Art. 212a-212c VE-ZPO), sind Streitig- keiten nach dem dritten Kapitel bzw. Haftungsklagen des vorliegenden Gesetzes vor einer einzigen kantonalen Gerichtsinstanz zu beurteilen. Angesichts der besonderen Materie, welche der VE-NUFG regelt, ist es gerechtfertigt, das rechtliche und fachliche Wissen bei einer kantonalen Gerichtsinstanz zu konzentrieren.379 Die Regelung dient der Verfahrenskonzentration, der Sicherstellung der notwendigen Expertise und der Beschleunigung des Verfahrens.380

5. Kapitel: Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung vom (Datum)

Artikel 212a

Die Regelung des Schlichtungsverfahrens für Streitigkeiten nach diesem Gesetz vor einer besonderen kantonalen Schlichtungsbehörde erfolgt im neu einzuführenden 5. Kapitel («Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des Bun- desgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung»), innerhalb des 1. Titels («Schlichtungsversuch»). Dieses Kapitel soll drei neue Bestimmungen enthalten, wel- che die Kernelemente dieses besonderen Schlichtungsverfahrens in Abweichung vom allgemeinen Schlichtungsverfahren festlegen.

Nach dem in dieser Bestimmung festgelegten Grundsatz muss bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel dieses Gesetzes, also nach den Bestimmungen über die Haftung, stets ein Schlichtungsverfahren vor einer einzigen, besonderen kantonalen Schlich- tungsbehörde durchgeführt werden. Die Kantone haben eine solche Schlichtungsbe- hörde zu bezeichnen, die im Vergleich zu den sonstigen, teilweise auch paritätisch zu- sammengesetzten Schlichtungsbehörden über besondere Fachkenntnisse zur Schlich- tung solcher Streitigkeiten verfügen (vgl. Art. 212 VE-ZPO).

Einzelne Bestimmungen über die Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium (Art. 198 Bst. f ZPO und Art. 199 Abs. 3 ZPO) sind nicht anwendbar. Das Schlichtungsverfahren ist somit stets und zwingend durchzuführen, ungeachtet der im Falle einer gescheiter- ten Schlichtung zuständigen Gerichtsinstanz oder einer allfälligen diesbezüglich nicht wirksamen Vereinbarung eines Verzichts auf die Schlichtung zwischen den Parteien.

378 SR 272 Vgl. BSK ZPO-VOCK/AEPLI, Art. 5 N 1. Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 3. September 2019, Ziff. 2.3.3., abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Kommissionsberichte > 03.09.2019 - Kommission für Rechtsfragen des Ständerates; BSK ZPO-VOCK/AEPLI, Art. 5 N 1.

Artikel 212b

Absatz 1:

Gemäss dieser Bestimmung hat das kantonale Recht eine besondere Schlichtungsbe- hörde zu bezeichnen. Diese fungiert als einzige kantonale Schlichtungsbehörde für das gesamte Kantonsgebiet, ungeachtet der kantonalen Organisation der übrigen Schlich- tungsbehörden. Damit soll eine weitergehende Konzentration und damit verbunden auch Professionalisierung solcher besonderer Schlichtungsverfahren erreicht werden, was auch effizienter erscheint. Weil gemäss dem neu vorgeschlagenen Artikel 5 Ab- satz 1 Buchstabe j VE-ZPO auch eine einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des VE-NUFG zuständig ist, werden das rechtliche und fachliche Wissen bei einer einzigen kantonalen Schlichtungsbehörde und einem einzigen kanto- nalen Gericht konzentriert.381

Absatz 2:

Die Kantone sorgen dafür, dass die besonderen Schlichtungsbehörden über die not- wendigen besonderen (juristischen) Fachkenntnisse zur Schlichtung solcher Streitig- keiten verfügen. Dies erscheint bei solchen überwiegend komplexen Streitigkeiten im Unterschied zu sonstigen Zivilprozessen unverzichtbar und dürfte die Wahrscheinlich- keit einer erfolgreichen Schlichtung erhöhen. Gemeint sind namentlich Kenntnisse im Haftungs- und Gesellschaftsrecht sowie über die Abkommen von international aner- kannten Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt (z.B. internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, UNO-Pakt I382, internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II383, Kernübereinkommen384 der Interna- tional Labour Organization (ILO)385 der einschlägigen Standards (z.B. UNO-Leitprin- zipen für Wirtschaft und Menschenrechte, OECD-Leitsätze für multinationale Unterneh- men).

Vgl. BSK ZPO-VOCK/AEPLI, Art. 5 N 1. 382 SR 0.103.1 383 SR 0.103.2 Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseiti- gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2). www.ilo.org.

Artikel 212c:

Das Schlichtungsgesuch ist bei der besonderen Schlichtungsbehörde nach Arti- kel 212b VE-ZPO einzureichen. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den all- gemeinen Regeln zur Schlichtung (s. Art. 201–209 ZPO), soweit keine abweichenden Bestimmungen gelten (Abs. 4). Die besondere kantonale Schlichtungsbehörde trifft die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung (Abs. 2) und kann auf gemeinsamen An- trag der Parteien in allen Fällen und damit unabhängig vom Streitwert einen Entscheid- vorschlag unterbreiten (Abs. 3). Demgegenüber soll ein Entscheid durch die Schlich- tungsbehörde ausgeschlossen sein; Artikel 212 ZPO findet daher in diesen Verfahren keine Anwendung.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Überwachung der Einhaltung von Sorgfalts- und Transparenzpflichten durch die betroffenen Unternehmen soll der bereits seit 2007 bestehenden Eidgenössischen Re- visionsaufsichtsbehörde (RAB) übertragen werden, neu Eidgenössische Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (RNAB). Diese verfügt über Erfahrung in auf- sichtsrechtlichen Verfahren sowie fachliche Nähe zur Berichterstattung und Prüfung. Sie beaufsichtigt bereits heute Unternehmen, welche künftig auch Nachhaltigkeitsbe- richte prüfen werden. Eine Angliederung an eine bestehende Behörde gilt aus Res- sourcensicht als sinnvoll.

Basierend auf den Berechnungen der Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 fallen für die Aufsicht im Bereich Sorgfalts- und Berichtspflichten also Gesamtkosten von CHF 6,1 bis 7,4 Mio. pro Jahr an.

Alternativen wie eine Angliederung an das Generalsekretariat des WBF, UVEK, EJPD oder das SECO, BAFU oder andere Ämter wurden verworfen, weil die Unabhängigkeit und die Akzeptanz nicht gewährleistet wären.

Für die RAB spricht ihre bestehende Struktur, Autorität und Finanzierungsform, wenn- gleich zusätzlicher Ressourcenbedarf entstehen wird, der aber grösstenteils durch Ge- bühren und Abgaben der beaufsichtigen Unternehmen getragen wird.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete Die Regelung hat möglicherweise gewisse personelle Auswirkungen auf die Kantone, nicht aber auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die neuen Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen (Gross-) Unternehmen.

Alle Kantone haben eine einzige, besondere, mit dem notwendigen Fachwissen aus- gestattete Schlichtungsbehörde zu bezeichnen. Diese führt das zwingend erforderliche

Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des Gesetzes bzw. bei Haftungsklagen durch. Das kantonale Recht hat zudem ein Gericht zu bezeichnen, das als eine einzige kantonale Instanz zuständig für die erwähnten Streitigkeiten ist. Dafür werden ihnen gewisse Kosten entstehen, deren Höhe noch offen ist und wesent- lich vom konkret anfallenden Mengengerüst abhängen. Einige Kantone könnten signi- fikant stärker von Haftungsverfahren betroffen sein als andere, da sich die dem Gesetz unterstellten Grossunternehmen dort konzentrieren. Als Vergleich kann gesagt werden, dass gemäss der Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 sich die Kosten des Betriebs einer einzigen, schweizweit zuständigen Schlichtungsstelle bei ei- ner bestehenden Verwaltungseinheit auf geschätzt CHF 600'000 pro Jahr belaufen würden386.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der Bericht zur vertieften Regulierungsfolgenabschätzung RFA der BSS Volkswirt- schaftliche Beratung AG vom 5. März 2026 zeigt, dass der indirekte Gegenvorschlag im Vergleich zum Status quo kaum zusätzliche wirtschaftliche Auswirkungen hat.387 Dies deshalb, weil bereits heute zahlreiche Schweizer Unternehmen aufgrund der Dritt- staatenregelung der EU unter die Vorgaben der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen. Dennoch führt der Gegenvorschlag zu strukturellen Veränderungen, da er die beste- henden Pflichten auf eine nationale Rechtsgrundlage stellt und deren Durchsetzbarkeit deutlich stärkt.388

Die Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden seit der Ver- nehmlassung vom Sommer 2024 an die EU-Vorgaben angepasst und in den indirekten Gegenvorschlag überführt, wobei auch Kritikpunkte der Wirtschaft berücksichtigt wur- den. Der indirekte Gegenvorschlag geht nun erheblich weniger weit als die Vernehm- lassungsvorlage, insbesondere beim Anwendungsbereich: Statt 3'500 Unternehmen gemäss Vernehmlassungsvorlage bzw. 200 Unternehmen unter dem geltenden Obli- gationenrecht sind neu noch rund 110 Unternehmen betroffen.389 Dies führt zu einer deutlichen Entlastung der Unternehmen im Vergleich mit der Vernehmlassungsvorlage Nachhaltigkeitsberichterstattung von 2024. In der externen Regulierungsfolgenab- schätzung zur Vernehmlassungsvorlage Nachhaltigkeitsberichterstattung vom 19. Februar 2024390 wurden die Regulierungskosten – basierend auf dem damaligen An- wendungsbereich vor dem «Omnibus-I-Paket» der EU – auf rund CHF 620 Mio. pro Jahr geschätzt, wovon rund zwei Drittel auf die externe Prüfung der Berichte entfielen.

S. RFA, S. 79 ff. S. RFA, Zusammenfassung, S. iv. S. RFA, Zusammenfassung, S. v. S. RFA, Zusammenfassung, S. iv und S. RFA, Tabelle 4, S. 19 f. Abrufbar unter: fedlex.admin.ch > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2021/114 > Diverses.

Mit dem an das «Omnibus-I-Paket» angepassten Anwendungsbereich reduzieren sich diese Kosten um über 90%.

Von der Drittstaatenregelung der CSRD in der Fassung der Omnibus-Richlinie der EU sind rund 115 Schweizer Unternehmen unmittelbar betroffen, von der entsprechenden Regelung der CSDDD rund 60 Schweizer Unternehmen.391 Demgegenüber sind im Szenario des indirekten Gegenvorschlags rund 110 Unternehmen direkt von den Be- richterstattungspflichten und lediglich rund 30 Unternehmen von den Sorgfaltspflichten betroffen.392 Eine weitgehende Überschneidung mit den von den Drittstaatenregelun- gen der EU betroffenen Unternehmen und jenen, die unter den indirekten Gegenvor- schlag fallen würden, ist wahrscheinlich.

Gemäss der vertieften Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März belaufen sich die initialen Umsetzungskosten im Status quo (Drittstaatenregelung) für die Summe der unmittelbar betroffenen Unternehmen auf mindestens rund CHF 13 Mio. und maximal CHF 150 Mio.; die jährlich wiederkehrenden Kosten betragen zwischen mindestens CHF 21 Mio. und maximal CHF 190 Mio.393 Diese Kostenangaben beruhen auf Erfahrungswerten jener Unternehmen, die sich auf die CSRD resp. die CSDDD vorbereitet haben. Die Spannweite ist darauf zurückzuführen, dass die Schätzungen grossen Unsicherheiten unterliegen. Für die vom indirekten Gegenvorschlag betroffe- nen Unternehmen fallen gemäss Regulierungsfolgenabschätzung RFA keine zusätzli- chen initialen Umsetzungskosten an. Die jährlich wiederkehrenden Kosten steigen ge- genüber dem Status quo gesamthaft lediglich um mindestens CHF 0,8 Mio. und maxi- mal CHF 14,6 Mio.394 Gleichzeitig werden die Schweizer Unternehmen durch den Nachvollzug des Omnibus-I-Pakets gegenüber den ursprünglichen EU-Richtlinien deutlich entlastet und können erhebliche Kosten einsparen.395 Gleichzeitig hebt die Re- gulierungsfolgenabschätzung RFA hervor, dass Berichterstattungspflichten erfah- rungsgemäss positive betriebswirtschaftliche Effekte wie tiefere Kapitalkosten, höhere Liquidität der Aktien und eine Steigerung des Unternehmenswerts begünstigen kön- nen.396 Die Kosten dürften im Szenario Konzernverantwortungsinitiative wahrschein- lich deutlich höher liegen (Einschluss von Unternehmen aus Risikosektoren, von denen viele noch nicht unter die EU-Drittstaatenregelung fallen, weswegen keine Sowieso- Kosten abgezogen werden können; die Klimapläne müssen zwingend umgesetzt wer- den im Sinne einer Erfolgspflicht).

S. RFA, Tabelle 4, S. 19 f. S. RFA, Zusammenfassung, S. iv und S. RFA, Tabelle 4, S. 19 f. S. RFA, Tabelle 5, S. 34 f. S. RFA, Tabelle 6, S. 45 f. Regulierungsfolgenabschätzung zur Vernehmlassungsvorlage Nachhaltigkeitsberichterstattung vom 19. Februar 2024, abrufbar unter: fedaex.admin.ch > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > Vernehmlassung 2021/114 > Diverses. S. RFA, S. 48.

Ein zentrales Element des Gegenvorschlags ist die Einführung einer nationalen Auf- sichtsbehörde. Dadurch lassen sich die Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten in der Schweiz wesentlich besser durchsetzen. Während im Status quo die zivilrechtliche Haftung und der behördliche Vollzug gegenüber Schweizer Unternehmen aufgrund der Drittstaatenregelung nur eingeschränkt greifen, erhalten diese Instrumente durch den Gegenvorschlag verbindlichen Charakter. Die Kosten der staatlichen Aufsicht werden auf rund CHF 6,1 bis 7,4 Mio. pro Jahr geschätzt.397 Die Kosten für die Einrichtung der Schlichtungs- und Gerichtsbehörden durch die Kantone sind noch offen und hängen wesentlich vom konkret anfallenden Mengengerüst ab. Als Vergleich kann gesagt wer- den, dass gemäss der Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 sich die Kosten des Betriebs einer einzigen, schweizweit zuständigen Schlichtungsstelle bei einer bestehenden Verwaltungseinheit auf geschätzt CHF 600'000 pro Jahr belaufen würden398.

Für mittelbar betroffene Unternehmen – heute rund 100'000, davon 99% KMU – erwar- tet die Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 im Szenario «Gegen- vorschlag» keine zusätzlichen Belastungen. Da die Anforderungen an Zulieferbetriebe im Wesentlichen durch die OR-Bestimmungen und die bereits länger bestehende eu- ropäische Regulierung geprägt werden, verändert der Gegenvorschlag weder den In- halt noch den Umfang der Informationsanforderungen. Der Nachvollzug der Pflichten im Schweizer Recht könnte jedoch die rechtliche Verbindlichkeit erhöhen. Dies könnte dazu führen, dass betroffene Grossunternehmen ihre Sorgfalts- und Dokumentations- pflichten konsequenter umsetzen und Informationen systematischer aus den Lieferket- ten einfordern. Gleichzeitig ist jedoch davon auszugehen, dass mit der höheren Ver- bindlichkeit auch die vorgesehenen Begrenzungen und Erleichterungen für KMU stär- ker zur Anwendung kommen. Die Regulierungsfolgenabschätzung RFA geht davon aus, dass mittelbar betroffene Unternehmen von einer verbesserten Durchsetzung der Schutz- und Unterstützungspflichten profitieren dürften.399 Dazu gehört insbesondere die Begrenzung der Informationsanforderungen auf den VSME-Standard sowie ein ge- stärkter Anspruch auf Unterstützung gegenüber direkt berichtspflichtigen Unterneh- men.400

Der internationale Vergleich spricht laut der Regulierungsfolgenabschätzung RFA im Szenario indirekter Gegenvorschlag gegen Standortnachteile der Schweiz. Zwar sind gegenüber einzelnen Handelspartnern ausserhalb Europas Wettbewerbsnachteile möglich, da die EU-Drittstaatenregelung jedoch auch für Nicht-EU-Konkurrenten gilt, können sich international tätige Unternehmen dem «Brussels-Effekt» kaum entziehen;

S. RFA, S. 78. S. RFA, S. 79 ff. S. RFA, S. 63. S. UEG-Pflichten, Anhang zur RFA zum GGV zur KVI.

die verbesserte Durchsetzung im indirekten Gegenvorschlag dürfte Verzerrungen zu- sätzlich mindern.401

Insgesamt bleiben gemäss vertiefter Regulierungsfolgenabschätzung RFA die wirt- schaftlichen Auswirkungen des indirekten Gegenvorschlags moderat, da er primär die bereits bestehenden internationalen Pflichten in ein kohärentes nationales Vollzugs- system überführt. Der Nutzen entsteht insbesondere durch höhere Rechts- und Pla- nungssicherheit, durch die Reduktion von Wettbewerbsverzerrungen und die Absiche- rung der Entlastungsmechanismen zugunsten der KMU.402

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Nachhaltigkeit

Die Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 zeigt, dass der indirekte Gegenvorschlag im Bereich Gesellschaft und Nachhaltigkeit weitgehend ähnliche Wir- kungen entfaltet wie der Status quo (Drittstaatenregelung EU und geltendes Schweizer Recht). Bereits heute besteht das Potential, dass die europäischen Vorgaben zu ver- besserten Risikoanalysen führen sowie stärkeren Managementsystemen und klareren Verantwortlichkeiten in den Unternehmen. Konkrete Verbesserungen für betroffene Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber sind laut Regulierungsfolgenabschätzung RFA jedoch bisher nur begrenzt empirisch belegbar, und es besteht das Risiko «kos- metischer Compliance».403

Durch den indirekten Gegenvorschlag entstehen zwar keine zusätzlichen materiellen Pflichten, jedoch verbessert sich die Durchsetzbarkeit deutlich, da eine nationale Auf- sichtsbehörde geschaffen wird. Die vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung RFA zeigt auf, dass diese stärkere Verbindlichkeit tendenziell zu wirksameren Sorgfaltspro- zessen und damit zu etwas stärkeren positiven Effekten führen kann als im Status quo. Zudem dürften die im Gegenvorschlag vorgesehenen Berichterstattungspflichten – wie eine wachsende Zahl wissenschaftlicher Studien zeigt – die Nachhaltigkeitsleistung der Unternehmen weiter verbessern.

Demgegenüber würde das Szenario der Konzernverantwortungsinitiative stärkere ge- sellschaftliche und nachhaltigkeitsbezogene Wirkungen entfalten. Die mögliche Aus- dehnung des Anwendungsbereichs auf sektorspezifische Hochrisikobereiche, die Aus- weitung der Sorgfaltspflichten auf die gesamte Wertschöpfungskette – je nach künftiger Rechtspraxis – sowie die Erfolgspflicht zur Erreichung des 1,5-Grad-Ziels könnten zu- sätzliche Beiträge zu Menschenrechten und Nachhaltigkeit leisten. Gleichzeitig besteht jedoch das Risiko von Leakage-Effekten: Tätigkeiten Schweizer Unternehmen könnten von Unternehmen ausserhalb der Schweiz übernommen werden, sodass sich die glo- balen Nachhaltigkeitswirkungen insgesamt kaum verbessern.

S. RFA, S. 66. S. UEG-Pflichten, Anhang zur RFA zum GGV zur KVI. S. RFA, S. 67 ff.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Gemäss Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 ist die empirische Evidenz zu den Umweltwirkungen gesetzlicher Lieferkettenpflichten noch beschränkt. Während Unternehmen im Status quo bereits ihre Umwelt- und Klimarisiken systema- tischer erfassen, sind direkte Umweltverbesserungen bisher kaum nachweisbar.404

Da der indirekte Gegenvorschlag keine weitergehenden materiellen Umweltpflichten einführt, erwartet die vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung RFA im Grundsatz ähn- liche Wirkungen wie im Status quo. Die bessere nationale Durchsetzbarkeit und die Einführung von Berichterstattungspflichten nach CSRD-Vorbild dürften jedoch zu einer graduell verbesserten Umweltperformance beitragen. Die Forschung weist darauf hin, dass Reporting-Pflichten ökologische Fortschritte messbar unterstützen können.

Im Vergleich dazu würde das Szenario Konzernverantwortungsinitiative zusätzliche Umweltwirkungen entfalten, insbesondere durch die Erfolgspflicht zur Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels. Gleichzeitig weist die vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung RFA auf das Risiko hin, dass Emissionen lediglich ins Ausland verlagert würden. Der Ge- genvorschlag hingegen stabilisiert und verstärkt die bestehenden Prozesse, ohne strukturelle Risiken oder Marktverzerrungen zu erhöhen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Vorentwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes gemäss Bundesverfassung (BV405), namentlich in den Bereichen der auswärtigen Angelegen- heiten und der Achtung der Menschenrechte (Art. 54 Abs. 2 BV), der privatwirtschaftli- chen Erwerbstätigkeit (Art. 95 Abs. 1 BV) sowie des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV). Die Regelungen betreffen unternehmerische Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten mit grenzüberschreitendem Bezug sowie zivilrechtliche Verantwortlichkeitsfragen und fallen damit in die Zuständigkeit des Bundes.

Die Vorlage verfolgt gewichtige öffentliche Interessen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV. Sie bezweckt den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt entlang globaler Wert- schöpfungsketten, stärkt verantwortungsvolle Unternehmensführung und dient der Wahrung der aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz. Angesichts der fort- schreitenden internationalen Regulierung – insbesondere in der EU – besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse an kohärenten und praktikablen Rahmenbedin- gungen für international tätige Schweizer Unternehmen, um Rechtsunsicherheit, Re- putationsrisiken und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.

S. RFA, S. 67 ff. 405 SR 101

Die Vorlage greift in die durch Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit ein, die grund- sätzlich auch juristischen Personen zusteht. Diese Eingriffe sind verfassungsrechtlich zulässig, da sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen, einem überwiegen- den öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig ausgestaltet sind (Art. 36 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV). Die Massnahmen sind geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen, und erforderlich, da freiwillige Selbstregulierungsansätze die identifizierten Risiken nicht hinreichend adressieren. Die Zumutbarkeit ist gewahrt, da der Anwen- dungsbereich auf sehr grosse Unternehmen beschränkt ist, flankierende Massnahmen zugunsten von KMU vorgesehen sind und der administrative Aufwand risikobasiert be- grenzt wird.

Die Vorlage trägt den Leitlinien von Art. 94 BV Rechnung, wonach Bund und Kantone die Wirtschaftsfreiheit zu beachten, die Interessen der Volkswirtschaft zu wahren und günstige Rahmenbedingungen für die Privatwirtschaft zu schaffen haben. Die gezielte Ausgestaltung für sehr grosse Unternehmen schont KMU; Begleitmassnahmen entlas- ten indirekt betroffene Betriebe. Die Annäherung an die in der EU geltenden Vorgaben (insb. CSRD und CSDDD) erhöht die Rechtssicherheit, reduziert divergierende Anfor- derungen und stärkt mittel- bis langfristig die Standortattraktivität der Schweiz. Zugleich fördert sie ein Level Playing Field. Die Anbindung an eine inländische Aufsichtsbehörde sowie klare Verfahrensgarantien und Rechtsschutzmöglichkeiten erhöhen die Rechts- staatlichkeit und Praktikabilität der Durchsetzung.

In der Gesamtabwägung wahrt die Vorlage die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Wirtschaftsfreiheit, der Verhältnismässigkeit und der Wahrung der Interessen der Volkswirtschaft. Die Eingriffe beschränken sich auf das erforderliche Mass, sind diffe- renziert ausgestaltet und werden durch flankierende Massnahmen abgefedert. Die Vor- lage ist damit verfassungskonform.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der indirekte Gegenvorschlag ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Dazu gehören insbesondere die Verpflichtungen, die sich aus der Mitglied- schaft in internationalen Organisationen oder aus den bilateralen und multilateralen Verträgen ergeben, namentlich aus den Abkommen vom 21. Juni 1999 und vom 26. Oktober 2004 mit der EU («Bilaterale I und II»), der Europäischen Menschenrechts- konvention EMRK oder den UNO-Pakten I und II.

Die Schweiz ist als Unterzeichnerstaat und Vertragsstaat verschiedener internationaler Umweltschutzabkommen – wie dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Pariser Abkommen, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, dem Minamata-Übereinkommen über Quecksilber, dem See- rechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und anderen relevanten multilateralen Instrumenten406 – verpflichtet, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einzuhal- ten. Die Schweiz ist auch verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Gewohnheitsrecht

fedlex.admin.ch > 0.814 Schutz des ökologischen Gleichgewichts.

einzuhalten. Die internationalen Verpflichtungen der Staaten im Bereich des Klimawan- dels waren auch Gegenstand eines Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs, der das für die Schweiz derzeit geltende Recht auslegt. Die nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Sorgfaltspflicht von Unternehmen, müssen an diese in- ternationalen Verpflichtungen angepasst werden und die dynamische Integration mög- licher künftiger Verpflichtungen ermöglichen, um die Kohärenz und Wirksamkeit des schweizerischen Rechtsrahmens im Bereich der Umweltverantwortung und der Einhal- tung internationaler Normen zu gewährleisten.

Die meisten Partnerstaaten der Schweiz erwarten erhebliche Auswirkungen der CSDDD auf ihre Wirtschaftsbeziehungen mit der EU. Sie begrüssen die Diskussionen zur entsprechenden Omnibus-Richtlinie der EU, da reduzierte Sorgfaltspflichten und administrative Vereinfachung zu einer Erleichterung für Drittstaatenunternehmen füh- ren würden. Das würde den regulatorischen Druck und potenzielle Markteintrittsbarrie- ren verringern.

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in globalen Lieferketten können eine extraterrito- riale Wirkung entfalten und zu Handelsbeschränkungen führen. Beispielsweise kann eine Pflicht zur Identifizierung und Vermeidung von menschenrechtlichen und umwelt- bezogenen Risiken entlang der Wertschöpfungskette dazu führen, dass die betroffenen Unternehmen Produkte aus Herkunftsländern mit grundsätzlich niedrigeren Standards benachteiligen. Vor diesem Hintergrund äussern insbesondere in Ländern wie China, Indien, Ägypten Kritik bezüglich der CSDDD. In den Anforderungen bezüglich Umwelt- und Sozialstandards erblicken sie versteckte Handelshemmnisse. Zudem können Dritt- staatenregelungen, welche die Einführung umfangreicher Sorgfaltsprüfungssysteme erfordern und an den Nettoumsatz im regulierenden Staat geknüpft sind, den grenz- überschreitenden Handel hemmen. Diese Aspekte sind für die Schweiz als WTO- Mit- glied und Partei von zahlreichen Freihandelsabkommen relevant. Die entsprechenden wirtschaftsvölkerrechtlichen Verpflichtungen wurden bei der Erarbeitung der Vorlage berücksichtigt und werden auch bei ihrer Umsetzung vor Auge behalten.

6.3 Erlassform

Es handelt sich um ein neues Bundesgesetz. Als Spezialgesetz führt der Vorentwurf die Regelungen über die Sorgfalts- und Transparenzpflichten zusammen und verein- heitlicht sie in einem einzigen Erlass, inklusive Haftungsregelung mit einem zwingen- den Schlichtungsverfahren vor einer einzigen, besonderen und fachkundigen Schlich- tungsstelle in jedem Kanton, und Regulierung der Aufsicht. Auf diese Weise wirkt er der zunehmenden Rechtszersplitterung in diesem Themenbereich entgegen, selbst wenn er sie nicht vollkommen beseitigen kann, da in anderen (Spezial-) Erlassen wei- terhin Normen existieren, welche Unternehmen betreffen können (z.B. im Umwelt- schutzgesetz USG407, im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, UWG408).

407 SR 814.01 408 SR 242

Im Anhang werden Bestimmungen des OR (Art. 964a-c und Art. 964j-l OR) und des StGB (Art. 325ter StGB) aufgehoben. Im Obligationenrecht OR wird Artikel 728a ergänzt mit einer neuen Ziffer 5 und die Bestimmungen zur Transparenz bei Rohstoffunterneh- men neu nummeriert. Im RAG werden Artikel 2 Buchstabe a ergänzt und die neuen Bestimmungen von Artikel 6a, Artikel 16a und Artikel 19 Absatz 3 neu eingefügt. Das IPRG erhält die neuen Bestimmungen von Artikel 135a und 159a. Schliesslich wird die Zivilprozessordnung ZPO ergänzt mit einem neuen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Ab- satz 1 Buchstabe j, einem neuen Titel vor Artikel 212a sowie den neuen Artikeln 212a

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungs- kredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlos- sen.

Die Finanzierung der Aufsicht erfolgt durch Gebühren und Abgaben der beaufsichtigten Unternehmen. Damit ist eine verursachergerechte Kostentragung sichergestellt. Einige (initiale) Aufgaben der Aufsicht sollen durch Abgeltungen des Bundes finanziert werden (Aufbau der Aufsicht, IT-Infrastruktur etc.). Die Kantone haben eine einzige, besondere, mit Fachkenntnissen ausgestattete Schlichtungsbehörde und eine einzige kantonale Gerichtsinstanz zu bezeichnen, die in Haftungsfällen nach diesem Gesetz schlichten und urteilen.

Der Vorentwurf führt zu keiner Änderung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Erfüllung dieser Aufgaben.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Diese Prinzipien sind eingehalten.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Mit dieser Vorlage werden keine Subventionen gesprochen.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch ein Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung BV ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss BV insbesondere das Erfor- dernis, dass wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu er- lassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Vorentwurf regelt daher den Rahmen, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Es handelt sich um den Erlass von vollziehendem Verordnungsrecht. Mit der Vorlage werden die folgenden neuen Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert:

  • Bestimmung der Abkommen der für die Schweiz verbindlichen, international aner- kannten Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz der Um- welt vorsehen (Art. 4 Abs. 3).

  • Bestimmung der Einzelheiten über die Bezeichnung eines Bevollmächtigten im Falle der Unterstellung eines ausländischen Unternehmens unter die Sorgfalts- pflichten gemäss Artikel 4 Absatz 2 (Art. 4 Abs. 4).

  • Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen Unternehmen von den Sorgfalts- pflichten befreit sind, wenn sie ein gleichwertiges Regelwerk einhalten (Art. 5 Abs. 1).

  • Erlass von «näheren Vorschriften» zu den Sorgfaltspflichten, wobei der Bundesrat sich an international anerkannten Regelwerken orientiert (Art. 6 Abs. 6).

  • Bestimmung der Einzelheiten der Melde- und Mitwirkungspflicht der sorgfaltspflich- tigen Unternehmen (Art. 8 Abs. 4).

  • Bestimmung der Einzelheiten über die Bezeichnung eines Bevollmächtigten im Falle der Unterstellung eines ausländischen Unternehmens unter die Berichterstat- tungspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte gemäss Artikel 9 Absatz 2 (Art. 9 Abs. 3).

  • Erlass von «näheren Vorschriften» zu der Berichterstattungspflicht über Klimabe- lange (Art. 11 Abs. 6).

  • Bestimmung der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Angaben im Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte müssen die in der europäischen Union ver- wendeten Standards oder einen anderen gleichwertigen Standard für die Nachhal- tigkeitsberichterstattung erfüllen (Art. 12 Abs. 1).

  • Bestimmung der freiwillig anwendbaren Standards für nicht berichterstattungspflich- tige Unternehmen (Art. 12 Abs. 4).

  • Bestimmung des elektronischen Formats der Nachhaltigkeitsberichte, in Orientie- rung an internationalen Standard (Art. 14 Abs. 2).

  • Bestimmung des Inhalts des Verzeichnisses der beaufsichtigten Unternehmen (Art. 21 Abs. 2).

  • Bestimmung einer allfälligen Pflicht, eine elektronische Plattform für die Übermitt- lung der Berichte zu verwenden (Art. 25).

  • Regelung der Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden/Amtshilfe und der grenzüberschreitenden Prüfungshandlungen mittels Staatsverträgen (Art. 28 Abs. 4, Art. 29 Abs. 8).

  • Erlass von Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufsichtsbehörde, insbesondere zu den Gebührenansätzen, zur Bemessung der Aufsichtsabgabe und zu deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Unternehmen

(Art. 36 Abs. 3).

  • Erlass von Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen (Art. 37 Abs. 2).

  • Festlegung der Einfuhrmengen von Mineralien/Metallen, bis zu deren Erreichung ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist (Art. 39 Abs. 2, bisher in Art. 964j Abs. 2 OR geregelt).

  • Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Unternehmen nicht prüfen müs- sen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht (Art. 39 Abs. 3, bisher in Art. 964j Abs. 3 OR geregelt).

  • Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Unternehmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktge- bieten und Kinderarbeit ausgenommen sind, die sich an ein international anerkann- tes gleichwertiges Regelwerk halten (Art. 39 Abs. 4, bisher in Art. 964j Abs. 4 OR geregelt).

  • Erlass von näheren Vorschriften zu den Sorgfaltspflichten bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit, wobei der Bundesrat sich an inter- national anerkannten Regelwerken orientieren muss (Art. 40 Abs. 4, bisher in Art. 964k Abs. 4 OR geregelt).

  • Ermächtigung freiwillige Zulassungen und entsprechende Zulassungsvorausset- zungen vorzusehen (Art. 15 Abs. 4 VE-RAG). Die Delegationsbestimmungen, welche aus dem Obligationenrecht stammen und in den Vorentwurf überführt wurden, d.h. die Sorgfaltspflichten/Transparenz bezüglich Mi- neralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (Art. 39 Abs. 2 bis 4 und Art. 40 Abs. 4), befinden sich in der VSoTr409.

6.8 Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip

6.8.1 Datenschutz

Die Vorlage schafft eine rechtliche Grundlage für (i) die Bearbeitung und (ii) gegensei- tige Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen durch die Auf- sichtsbehörde und die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Drittpersonen (Art. 37). Davon erfasst sind auch bestimmte besonders schützenswerte Personendaten und bestimmte besonders schützenswerte Daten juristischer Personen. Die Datenbe- arbeitung bzw. die gegenseitige Datenbekanntgabe ist nur zulässig, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde über die melde-/sorgfaltspflichtigen Unterneh- men (Art. 21 Bst. a) enthält keine besonders schützenswerten Personendaten oder be- sonders schützenswerte Daten über juristische Personen.

Der EDÖB bemängelt, dass weder eine Risikovorprüfung noch eine Datenschutz-Fol- genabschätzung vorgenommen wurde, obwohl die mit dem Vorhaben verbundenen Ri- siken für die betroffenen Personen, wegen der vorgesehenen Bearbeitung von beson- ders schützenswerten Personendaten, potenziell hoch sind. Gemäss den Richtlinien des Bundesrates für die Risikovorprüfung und die Datenschutz-Folgenabschätzung bei Datenbearbeitungen durch die Bundesverwaltung muss das federführende Departe-

409 SR 221.433

ment und die Bundeskanzlei insbesondere im Antrag an den Bundesrat, im erläutern- den Bericht und in der Botschaft über die Ergebnisse der Risikovorprüfung informieren und sich dazu äussern, ob und allenfalls aus welchen Gründen ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person besteht.

6.8.2 Öffentlichkeitsprinzip

Die Vorlage enthält eine Bestimmung, nach welcher das Bundesgesetz über das Öf- fentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 bei bestimmten amtlichen Dokumenten für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen nicht gilt (Art. 24).

Nach Ansicht des EDÖB entziehen die vorgesehenen Spezialbestimmungen nach Art. 4 Bst. a BGÖ in Verbindung mit Art. 24 VE-NUFG sowie in Art. 19 Abs. 3 VE-RAG die wesentlichen Tätigkeiten der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) dem Geltungsbe- reich des BGÖ. Bei Erlass dieser Bestimmungen wird die Aufsicht über sorgfaltspflich- tige sowie berichterstattungspflichtige Unternehmen der öffentlichen Kontrolle entzo- gen. Es ist für den EDÖB nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Behörde, vorliegend die RAB, mit Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben vom Öffentlichkeitsprinzip ausneh- men und damit jeglicher Überprüfung - selbst einer minimalen Kontrolle durch die Be- völkerung mittels BGÖ (wobei noch die Ausnahmebestimmungen des BGÖ zur Anwen- dung gelangen können) - entziehen und im Geheimen sowie alleine darüber befinden können will, ob sie, die von ihr beigezogenen und beauftragten Expertinnen und Ex- perten oder die Geprüften die an sie gestellten gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Werden ganze Behörden, insbesondere mit Aufsichtstätigkeit, vom Anwendungsbereich des BGÖ ausgenommen, kommt dies im Ergebnis einem Systemwechsel gleich, der vom Gesetzgeber mit Einführung des BGÖ gerade nicht gewollt war. Der EDÖB erachtet daher die Ausnahme der Aufsichtstätigkeit der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als system- und konzeptwidrig. Der Bundesrat entzieht mit Verweis auf den Schutz von Personendaten und Daten juristischer Personen alle Berichte, Verfügungen, Massnah- men, Kontrollen, Inspektionen und alle Dokumente, die die RAB zur Ausübung ihrer Tätigkeit nutzt, dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Diese Ausnahme rechtfertigt sich indes nicht, da das BGÖ private Interessen, namentlich die Pri- vatsphäre und Geschäftsgeheimnisse, bereits umfassend schützt. Abgesehen davon anerkennt der Bundesrat im erläuternden Bericht selbst ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem wirksamen Funktionieren von Aufsichts- und Kontrollregimen. Die beiden Spezialbestimmungen laufen schliesslieh der Empfehlung der Parlamentari- schen Untersuchungskommission (PUK) entgegen, die in ihrer Prüfung zur Geschäfts- führung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise empfahl, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der RAB-lnspektionsprozesse zu verbessern. Die nun geplante Ausnahme der Tätigkeit der RAB vom Geltungsbereich des BGÖ bezweckt das Ge-

genteil. Der Ausschluss des BGÖ steht zudem im Widerspruch zum für die Legislatur- planung 2023- 2027 festgelegten Ziel, Zugangsschranken formeller und finanzieller Art zur Gewährung des Öffentlichkeitsprinzip zu beseitigen.

Gemäss Bundesrat soll eine sachlich begrenzte Ausnahme vom BGÖ vorgesehen wer- den, wenn der Zugang zu Informationen die Erreichung des Gesetzeszwecks beein- trächtigen kann. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber beaufsichtigten

Unternehmen gehen relativ weit. Deren Wirksamkeit hängt davon ab, ob die Betroffe- nen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht stets damit rechnen müssen, dass Angaben zu möglichem Fehlverhalten über BGÖ-Gesuche herausverlangt und anschliessend gegen sie verwendet werden. Die in Artikel 24 VE-NUFG vorgesehene begrenzte Aus- nahme zum BGÖ rechtfertigt sich unter anderem aus diesen Gründen. Für weitere Aus- führungen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 24 oben verwiesen.

***

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Anhang: Vergleichstabelle zwischen schweizerischem und europäischem Recht– Eckwerte der Regelungen

EU-Richtlinien CSRD und CSDDD Initiative

angepasst gemäss den Omnibus-Richtlinien (mit den Erläuterungen des Initiativkomi- Geltendes Schweizer Recht EU-Richtlinien CSRD und CSDDD Gegenvorschlag NUFG (vom Parlament verabschiedet) tees, wobei zu beachten ist, dass eine Initia- tive gemäss ihrem Wortlaut auszulegen ist)

Anwendungsbereich Transparenz über nichtfinanzielle Belange CSRD (Berichterstattungspflicht) CSRD (Berichterstattungspflicht) Berichterstattungspflicht (Art. 964a ff. OR): EU-Unternehmen: EU-Unternehmen: CH-Unternehmen Gesellschaften des öffentlichen Interesses Zwei aus drei Schwellenwerten: 1'000 Mitarbeiter 1'000 Mitarbeiter + 500 Mitarbeiter - Bilanzsumme 25 Mio. EUR + weltweiter Nettoumsatz von 450 Mio. EUR + weltweiter Nettoumsatz von 450 Mio. CHF + Bilanzsumme 20 Mio. CHF oder Umsatz 40 Mio. - Umsatz 50 Mio. EUR CHF - 250 Mitarbeiter Nicht EU-Unternehmen: Nicht CH-Unternehmen Oder kotierte Gesellschaft (ausser Kleinstunterneh- Nettoumsatz in der EU von 450 Mio. EUR Nettoumsatz in der CH von 450 Mio. CHF men) + grosse Tochtergesellschaft in der EU oder + Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in Zweigniederlassung in der EU mit Nettoumsatz der CH Nicht EU-Unternehmen: von 200 Mio. EUR Nettoumsatz in der EU von150 Mio. EUR + grosse Tochtergesellschaft / Zweigniederlassung Beteiligungsgesellschaften Beteiligungsgesellschaften in der EU Ausgenommen Ausgenommen

Überprüfungsklausel Für die Ausweitung des Anwendungsbereiches

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mi- CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) Sorgfaltspflicht neralien und Metallen aus Konfliktgebieten und EU-Unternehmen: EU-Unternehmen: CH-Unternehmen: Grossunternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung Kinderarbeit (Art. 964j ff. OR und VSoTr): • 1'000 Mitarbeiter • 5'000 Mitarbeiter • 5'000 Mitarbeiter oder Hauptniederlassung in der Schweiz.

  • Alle Unternehmen, ab bestimmten Einfuhr- bzw. + weltweiter Nettoumsatz von 450 Mio. EUR + weltweiter Nettoumsatz von 1,5 Mrd. EUR + weltweiter Nettoumsatz von 1,5 Mrd. CHF • Gemäss Erläuterungen: 5'000 Mitarbeiter Bearbeitungsmengen • Franchise-/Lizenzvereinbarung in der EU + Li- • Franchise-/Lizenzvereinbarung in der EU + Li- • Franchise-/Lizenzgebühren 75 Mio. CHF in der + weltweiter Nettoumsatz von 1,5 Mrd.

  • Alle Unternehmen, mit Ausnahme der «Tiefrisi- zenzgebühren 22.5 Mio. EUR zenzgebühren 75 Mio. EUR CH EUR kounternehmen» und der KMU + Unternehmen/Gruppe mit weltweitem Nettoum- + Unternehmen/Gruppe mit weltweitem Nettoum- + weltweiter Nettoumsatz von 275 Mio. CHF Möglichkeit, zudem sektorspezifisch wirtschaft- satz von 80 Mio. EUR satz von 275 Mio. EUR • Die geltende Bestimmungen über Konfliktminera- liche Tätigkeiten mit grossen Risiken einer Be- lien und Kinderarbeit bleiben bestehend. einträchtigung der Menschenrechte und der Nicht EU-Unternehmen: Nicht EU-Unternehmen: Umwelt regeln.

  • Nettoumsatz in der EU von 450 Mio. EUR • Nettoumsatz in der EU von 1,5 Mrd. EUR Nicht CH-Unternehmen: • Gemäss Erläuterungen: in Hochrisikobe-

  • Franchise-/Lizenzvereinbarung in der EU + Li- • Franchise-/Lizenzvereinbarung in der EU + Li- • Nettoumsatz in der CH von 1,5 Mrd. CHF reichen auch Unternehmen, die der or- zenzgebühren 22.5 Mio. EUR in der EU zenzgebühren 75 Mio. EUR in der EU • Franchise-/Lizenzgebühren 75 Mio. CHF in der dentlichen Revisionspflicht unterliegen + Unternehmen/Gruppe mit Nettoumsatz von 80 + Unternehmen/Gruppe mit Nettoumsatz von 275 CH (zwei aus drei Schwellenwerten: 250 Mit- Mio. EUR in der EU Mio. EUR in der EU + Nettoumsatz von 275 Mio. CHF in der CH arbeitende / 40 Mio. Umsatz / 20 Mio. Bi- lanzsumme), – namentlich im Roh- Überprüfungsklausel stoffsektor.

Für die Ausweitung des Anwendungsbereiches

Erfordernis einer ex- Nur bei Konfliktmineralien Ja, limited assurance. Ja, limited assurance Ja, limited assurance Berichterstattungspflicht nicht explizit geregelt, ternen Prüfung Möglicher Wechsel zu reasonable assurance nach aber vorausgesetzt. Bewertung durch die Kommission.

BJ-D-18013501/17

Standards bei Nach- Nicht zwingend, aber bei Anwendung Hinweis im Verpflichtung zur Anwendung der European Verpflichtung zur Anwendung der European International anerkannter Standard, vom Bundesrat Berichterstattungspflicht nicht explizit geregelt, haltigkeitsberichter- Bericht auf verwendeten Standard erforderlich Sustainability Reporting Standards (ESRS) der Eu- Sustainability Reporting Standards (ESRS) der angegeben; Einführung eines freiwilligen Stan- aber vorausgesetzt. stattung ropean Financial Reporting Advisory Group European Financial Reporting Advisory Group dards für KMU. AISBL (EFRAG) AISBL (EFRAG); Einführung eines freiwilligen Standards für KMU (sog. Voluntary Standards for SMEs, VSME).

Berichterstattung in Nein Ja Ja Ja Berichterstattungspflicht nicht explizit geregelt, einem digitalen, ma- aber vorausgesetzt. schinenlesbaren For- mat

Von der Sorgfalts- Konfliktmineralien und Menschenrechte und Umwelt Menschenrechte und Umwelt Menschenrechte und Umwelt Menschenrechte und Umwelt pflicht betroffene Be- Kinderarbeit reiche

Umfang risikobasier- Gesamte vorgelagerte Lieferkette (nur bei Kon- Risikobasierter Ansatz Risikobasierter Ansatz Risikobasierter Ansatz Risikobasierter Ansatz ter Sorgfaltspflichten fliktmineralien und Kinderarbeit) Gesamte Aktivitätskette priorisiert auf Bereiche, in • Gesamte Aktivitätskette priorisiert auf Berei- Gesamte Aktivitätskette priorisiert auf Bereiche, in • Geschäftsbeziehungen denen tatsächliche oder potenzielle negative Aus- che, in denen tatsächliche oder potenzielle ne- denen tatsächliche oder potenzielle negative Aus- • Gemäss Erläuterungen: Dreischritt: wirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am gative Auswirkungen am wahrscheinlichsten wirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am - Risiken ermitteln; schwerwiegendsten sind. auftreten und am schwerwiegendsten sind. schwerwiegendsten sind. - Massnahmen ergreifen; und • Falls in mehreren Bereichen gleich wahr- - darüber berichten. scheinlich oder gleich schwerwiegende negative Auswirkungen: Vorrang der Prüfung von direk- ten Geschäftspartnern.

KMU Keine Schutzbestimmungen für KMU. CSRD (Berichterstattungspflicht) CSRD (Berichterstattungspflicht) Berichterstattungspflicht KMU von Auswendungsbereich ausgeschlossen.

  • • KMU von Auswendungsbereich ausgeschlos- • KMU von Auswendungsbereich ausgeschlossen. Unterstützungsmassnahmen für KMU. sen. • Grosse Unternehmen dürfen von den KMU mit Nicht ausdrücklich vorgesehen: Beschränkung

  • Grosse Unternehmen dürfen von den KMU mit weniger als 1'000 Mitarbeiter grundsätzlich nur In- der Informationen, die von KMU verlangt werden weniger als 1'000 Mitarbeiter grundsätzlich nur formationen anfordern, die üblicherweise zwischen können. noch auf VSME beschränkte Informationen ver- Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweiges langen. ausgetauscht werden und die sich auf einen vom Bundesrat bezeichneten internationalen, freiwillig anwendbaren Standard für nicht berichterstat- tungspflichtige Unternehmen stützen.

CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) Sorgfaltspflicht

  • Unterstützungspflicht von Grossunternehmen • KMU von Auswendungsbereich ausgeschlos- • KMU von Auswendungsbereich ausgeschlos- für KMU (Schulungen, finanzielle Unterstützung sen sen. etc.). • Grosse Unternehmen dürfen von den KMU mit • Grosse Unternehmen dürfen von den KMU mit

  • Staatliche Unterstützung (Internetseiten, Plattfor- weniger als 5'000 Mitarbeiter grundsätzlich nur weniger als 5'000 Mitarbeiter grundsätzlich nur In- men, Portale etc.) Informationen verlangen, wenn diese anders formationen verlangen, wenn diese anders nicht nicht erhältlich sind. erhältlich sind.

  • Unterstützungspflicht von Grossunternehmen • Unterstützungspflicht von Grossunternehmen für KMU (Schulungen, finanzielle Unterstützung für KMU (Schulungen, finanzielle Unterstützung etc.). etc.).

  • Staatliche Unterstützung (Internetseiten, Platt- formen, Portale etc.)

Überwachungsinter- Jährlich Jährlich Mind. alle 5 Jahren - - vall Sorgfaltsprüfung

Plan zur Minderung Nein, aber Berichterstattungspflicht für grosse Un- CSRD (Berichterstattungspflicht) CSRD (Berichterstattungspflicht) Berichterstattungspflicht Verpflichtung zur Erstellung und zur Umsetzung der Folgen des Kli- ternehmen, einen Transitionsplan zu veröffentli- Berichterstattung über Umweltfaktoren (z. B. Netto- Berichterstattung über Umweltfaktoren (z. B. Berichterstattung über Umweltfaktoren (z. B. Netto- eines Plans zur Minderung der Folgen des Klima- mawandels chen, der mit den Schweizer Klimazielen verein- Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätestens Netto-Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätes- Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätestens wandels. bar ist (com-ply or explain) (VO über Berichterstat- 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C) tens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C) tung in Klimabelangen Art. 3 Abs. 3). 1,5°C)

CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) Sorgfaltspflicht Verpflichtung zur Erstellung eines Plans zur Minde- Keine Verpflichtung mehr zur Erstellung eines Keine Verpflichtung zur Erstellung eines Plans zur rung des Klimawandels Plans zur Minderung des Klimawandels Minderung des Klimawandels

Zivilrechtliche Haf- Keine spezielle Haftung, status quo. ZGB/OR an- CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) Geltende Regelungen des OR, soweit nichts ande- Haftung der Unternehmen bei Verletzung der tung wendbar. • Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine einheitli- • Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine res vorgesehen Sorgfaltspflicht auch für den Schaden, den durch che Haftungsregelung einzuführen einheitliche Haftungsregelung einzuführen + Verschuldenshaftung (lex spezialis): der Unter- sie kontrollierte Unternehmen verursacht haben.

  • Gewisse Leitplanken für Haftungsregelung in Mit- • Gewisse Leitplanken für Haftungsregelung in nehmen für vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- • Gemäss Erläuterungen: Parallele zu Art. gliedstaaten Mitgliedstaaten: Anspruch auf vollständige Ent- zung der Sorgfaltspflichten und daraus entstan- 55 OR

  • Haftungsvorschriften der CSDDD sind zwingend schädigung, Verjährung, Offenlegung von Beweis- dene Schäden im Ausland. • Gemäss Erläuterungen: Entweder Be- und haben in Fällen Vorrang, in denen das anzu- mitteln durch Beklagte, Durchsetzbarkeit. + Ausschluss der Haftung für Geschäftspartner. weislast zugunsten der Geschädigten wendende Recht nicht das nationale Recht des Mit- oder prozessuale Herausgabepflicht. gliedstaats ist Variante: Verweis auf geltende Regelungen des OR, soweit nichts anderes vorgesehen

+ Ausschluss der Haftung für Geschäftspartner.

Aufsicht Keine CSRD (Berichterstattungspflicht) CSRD (Berichterstattungspflicht) RAB, mit folgenden Aufgaben: Unabhängige Aufsicht Keine Aufsicht Keine Aufsicht - Führung eines öffentlich zugänglichen Ver- • Gemäss Erläuterungen: unabhängig von zeichnisses der beaufsichtigten Unterneh- der Zentralverwaltung (vgl. FINMA oder CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) men; WEKO). Schaffung von Aufsichtsbehörden in den Mitglied- Schaffung von Aufsichtsbehörden in den Mitglied- - Veröffentlichung der Berichte; staaten mit umfassender Überprüfungs-/Sanktions- staaten mit umfassender Überprüfungs-/Sankti- - Risikobasierte Prüfung der Einhaltung der kompetenz onskompetenz Sorgfaltspflichten; - Risikobasierte Prüfung der Einhaltung der formalen Aspekten der Berichterstattungs- pflicht.

Sanktionen Art. 325ter StGB bei Verletzung der Berichterstat- CSDDD (Sorgfaltspflicht) CSDDD (Sorgfaltspflicht) Verwaltungsrechtliche Massnahmen und pekuniäre Sanktionen inkl. umsatzabhängige Bussen tungspflichten • Zwangsgelder (Obergrenze muss nicht weniger • Zwangsgelder (Obergrenze 3 % des weltweiten Verwaltungssanktionen (max. 3% des weltweiten als 5 % des weltweiten Nettoumsatzes betragen) Nettoumsatzes) Nettoumsatzes) und Veröffentlichung der Sanktio- • öffentliche Erklärung über Verstoss • öffentliche Erklärung über Verstoss nen. Strafrechtliche Busse (bis zu 100'000.- CHF) bei Verletzung der Berichterstattungspflichten.

Legende: Abweichungen indir. Gegenvorschlag von Omnibus-RL; Abweichungen Initiative vom Gegenvorschlag; Abweichungen CSDDD (Fassung Omnibus-RL) vom Gegenvorschlag

Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» | Lexipedia | Lexipedia