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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Verordnung über die Requisition, den militärischen Betrieb sowie Massnahmen zum Schutz militärischer Fernmeldeanlagen (Requisitionsverordnung, ReqV)

Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Die Verordnung regelt insbesondere die Voraussetzungen, die Rechtswirkungen, die Ausnah- men, die Entschädigung, das Verfahren, die zuständigen Organe und ihre Aufgaben sowie die Pflichten und den Einbezug der betroffenen Personen bei angeordneten Massnahmen. Solche Massnahmen sind Nutzungseinschränkungen und -verbote sowie Requisition und Unbrauch- barmachung von Requisitionsgütern nach den Artikeln 74 und 80 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10), die Anordnung des militärischen Betriebs nach Artikel 81 MG, die Massnahmen für die Betriebskontinuität und Resilienz nach Artikel 97 MG und die Massnahmen zum Schutz militärischer Fernmeldeanlagen nach Artikel 100a MG.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2 Allgemeine Voraussetzungen Diese Bestimmung enthält die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität in Be- zug auf die Massnahmen nach den Artikeln 74, 80, 81, 97 und 100a MG und konkretisiert damit die verfassungsmässigen Anforderungen bei Grundrechtseingriffen nach Artikel 36 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Mit dem Ausdruck «auf andere Weise» wird klargestellt, dass von diesen Massnahmen im Sinne der ultima ratio erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Massnahmezweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Im Falle der Requisition beispielsweise, wenn das Requisitionsgut nicht mit Beschaffungsverträgen über Bauleistungen, Lieferung oder Dienstleistungen gemäss dem Bundesgesetz über das öffentli- che Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) rechtzeitig beschafft werden kann.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Die- ses enthält namentlich die allgemeinen Verfahrensgrundsätze (insbesondere Regeln betref- fend das rechtliche Gehör), das Verfügungsverfahren und allgemeine Bestimmungen zum Be- schwerdeverfahren.

Art. 3 Rechtswirkungen Die Massnahmen nach den Artikeln 74, 80, 81, 97 und 100a MG führen zu einer Veränderung der Rechtslage. Deren Auswirkungen auf die bestehenden Rechtsverhältnisse (als wichtigste sind zu erwähnen: die Pflicht zur Entrichtung von Verkehrs- und Grundsteuern, die Verpflich- tungen aus Versicherungs-, Kauf-, Darlehens- und Abzahlungsverträgen sowie aus Verträgen in Bezug auf Miete, Pacht und Leasing) sind zweifacher Natur. Zum einen bewirken sie eine Unterbrechung der bereits bestehenden Rechte und Pflichten. Zum anderen entwickeln sie eigene Rechte und Pflichten. Durch den vorübergehenden Entzug eines Requisitionsgutes durch die Militärverwaltung oder die Armee werden die sich auf öffentliches Recht stützenden Rechte und Pflichten sistiert. Gleiches gilt für Steuern, Gebühren und andere öffentlich-recht- liche Abgaben.

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Die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ändert am Eigentumsverhältnis nur insofern etwas, als die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die Besitzerin oder der Besitzer wäh- rend der Dauer der Massnahmen in ihrer Verfügungsgewalt eingeschränkt sind und dafür an- gemessen entschädigt werden. Davon zu unterscheiden ist die Enteignung, bei welcher das Eigentum auf das Gemeinwesen oder eine andere öffentlich-rechtliche Organisation übergeht und eine vollumfängliche Entschädigung geleistet wird.

Art. 4 Ausgenommene Requisitionsgüter und Betriebe Die abschliessende Aufzählung der von den Massnahmen nach den Artikeln 74, 80, 81 und 97 MG ausgeschlossenen Requisitionsgüter und Betriebe schafft Transparenz hinsichtlich möglicher betroffener Personen. Ausgeschlossenen von den Massnahmen sind:

− Abs. 1 Bst. a: die Partner des Sicherheitsverbundes Schweiz und die Akteure des schwei- zerischen Gesundheitswesens, damit sie ihre Aufgaben weiterhin erfüllen können. Gleich- zeitig wird damit den von den Kantonen und betroffenen Wirtschaftskreisen in der Vernehm- lassung zur MG-Revision 2026 ausdrücklich verlangten Ausnahmen für Behörden und Or- ganisationen, die für die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung erforderlich sind, Rechnung getragen;

− Abs. 1 Bst. b: die Akteure des Verkehrs nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-c der Ver- ordnung vom 19. Juni 2024 über die Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituationen (VKOVA; SR 520.16), damit Sie ihre Aufgaben weiterhin erfüllen können;

− Abs. 1 Bst c: Güter, die im Eigentum oder Besitz von diplomatischen Missionen, Konsulaten und internationalen Organisationen sind, aufgrund des Vorrangs von Völkerrecht vor Lan- desrecht.

Art. 5 Entschädigung Abs. 1: Bewertungsnormen für die Berechnung der Entschädigung müssen staatlich oder von Branchen- und Dachverbänden anerkannt sein. Dies können bspw. gesetzlich oder reglemen- tarisch festgelegte Entschädigungsansätze (Verordnung über die Verwaltung der Armee [VVA; SR 510.301], Reglement 51.003 «Verwaltungsreglement [VR]») Preisempfehlungen von Bran- chen- und Dachverbänden sowie anerkannte Bewertungshilfen (z.B. Eurotax) sein.

Bei der Festlegung der Schatzungssumme wird vom Zeitwert ausgegangen. Mitberücksichtigt werden Alter, Schäden und Mängel, Zubehör, Wertminderungen sowie Wertvermehrungen. Bei gesetzlich festgelegten Höchstschatzungssummen wie beispielsweise für Armeepferde darf die Schatzungssumme die Höchstschatzungssumme nicht überschreiten. Bei Totalverlust eines Requisitionsgutes wird den betroffenen Personen die vollständige Schatzungssumme bzw. der Zeitwert zum Zeitpunkt des Untergangs ausbezahlt.

Abs. 2: Eine Schatzung bei der Übernahme und Rückgabe von Requisitionsgütern bildet die Ausnahme und wird nur in den vorgesehenen Fällen (Buchstaben a-c) vorgenommen.

Die Schatzungen und deren Revisionen werden von Fachexperten der Militärverwaltung (bspw. Prüfzentren LBA), des Generalsekretariates VBS (Schadenzentrum VBS) und der armasuisse vorgenommen. Diese können bei Bedarf Dritte beiziehen.

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Abs. 5 und 6: Diese Bestimmungen stellen planbare und insbesondere bei länger dauernden Requisitionsmassnahmen periodische Vergütungen sicher. Monatliche Vergütungen mindern zudem das wirtschaftliche Risiko und Liquiditätsengpässe der betroffenen Personen.

Art. 6 Zuständige Organe und ihre Aufgaben Abs. 1 Bst. a: Die Fachstelle Requisition der Militärverwaltung ist verantwortlich für die Auslö- sung der vorbereiteten Massnahmen gestützt auf einen entsprechenden Operationsbefehl für die Armee und die Militärverwaltung.

Die Zuständigkeit des Kommandos Operationen (Kdo Op) ergibt sich aus der Geschäftsord- nung Verteidigung (GO V), wonach der Chef oder die Chefin des Kdo Op verantwortlich für die Einsätze, Operationen und Unterstützungsleistungen der Armee auf der operativen Stufe ist. Gemäss dem Reglement 50.040 «Führung und Stabsorganisation der Armee (FSO)» setzt er oder sie die militärstrategischen Weisungen in Aufträge an die taktische Führung und stellt sicher, dass die Kraftanwendung in den einzelnen Operationsräumen auf das gemeinsame Ziel ausgerichtet wird. Zur Erreichung der operativen und militärstrategischen Ziele führt der Chef oder die Chefin des Kdo Op entlang von Operationslinien die Gesamtheit der Aktionen aller militärischen Verbände.

Abs. 1 Bst. b: Die Zuständigkeit des Chefs oder der Chefin der Armee (CdA) ergibt sich, so- lange die Bundesversammlung keinen Oberbefehlshaber oder keine Oberbefehlshaberin der Armee gewählt hat, aus Artikel 10 Absatz 1 i.V.m. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Orga- nisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (OV-VBS; SR 172.214.1), wonach die von ihm oder ihr geführten Gruppe V die Einsätze der Armee bis zur Wahl des Oberbefehlshabers oder der Oberbefehlshaberin der Armee plant und führt.

Abs. 1 Bst. c: Gemäss dem Prüfbericht «Business Continuity Management (BCM) im VBS» vom 15. August 2022 ist jeder Direktunterstellte des Chefs oder der Chefin der Armee für die Umsetzung des BCM in seinem Bereich verantwortlich, womit den besonderen Bedürfnissen und Gegebenheiten der einzelnen Verwaltungseinheiten besser Rechnung getragen werden kann.

Abs. 1 Bst. d: Die Zuständigkeit des Kommando Cyber (Kdo Cy) ergibt sich aus der GO V, wonach der Chef oder die Chefin des Kdo Cy für die vernetzte Aktionsführung der Armee und die Aktionen im Cyber- und elektromagnetischen Raum im Einklang mit den Vorgaben der militärstrategischen und operativen Führungsstufe zuständig ist.

Abs. 2: Die Kompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a können bei einer sich ändernden Be- drohungslage wie folgt delegiert werden:

− Durch die Fachstelle Requisition der Militärverwaltung an die Ämter der Gruppe V und de- ren untergeordneten Verwaltungseinheiten. Gemäss der Geschäftsordnung Gruppe V (GO V) sind die Verwaltungseinheiten u. a. für die Leistungserbringung und die vernetzte Akti- onsführung der Armee sowie der Partner im Sicherheitsverbund Schweiz, inkl. Landesre- gierung, verantwortlich.

− Die taktische Führung durch den Chef oder die Chefin des Kdo Op an die Kommandanten und Kommandantinnen der Einsatzverbände (Grosse Verbände / Truppenkörper / Einhei-

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ten / selbständige Detachemente). Die Kommandanten und Kommandantinnen der Ein- satzverbände setzen gemäss dem Reglement 50.040 «FSO» die Aufträge der operativen Führung in Befehle für die taktischen Aktionen militärischer Verbände um. Sie führen den Einsatz der Mittel im Verbund (das Gefecht der verbundenen Waffen bzw. den Einsatz der verbundenen Mittel).

Art. 7 Pflichten der betroffenen Personen Die Betroffenen sind verpflichtet, aktiv an allen behördlich angeordneten Massnahmen mitzu- wirken. Dazu gehört insbesondere, das Requisitionsgut zur Verfügung zu stellen oder zu er- bringen, dem zuständigen Organ den Zutritt zu Grundstücken oder Gebäuden zu gewähren und bei Bedarf relevante Auskünfte zu erteilen oder eingeforderte Dokumente auszuhändigen (Bst. a). Ebenso sind alle Anordnungen der zuständigen Organe zu befolgen (Bst. b). Wesent- liche Änderungen sachlicher oder rechtlicher Natur, die den Gebrauch oder die Inanspruch- nahme des Requisitionsgutes betreffen, wie einen bleibenden Standortwechsel, die Ausfuhr, die Veräusserung und der Untergang des Requisitionsgutes, sind dem zuständigen Organ zu melden. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen sachlicher oder rechtlicher Natur, welche die Anordnung des militärischen Betriebs betreffen, wie Einschränkungen der Produktionska- pazitäten oder Engpässe bei den Lieferketten (Bst. c). Um mögliche Haftungsfragen zu einem späteren Zeitpunkt eindeutig klären zu können, sind bereits bestehende Schäden und Mängel zu Beginn der Massnahme zu melden (Bst. d).

Art. 8 Einbezug der betroffenen Personen Gemäss dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen Massnahmen nach den Artikeln 74, 80, 81, 97 und 100a MG geplant, vorbereitet und – soweit immer möglich – mit den betroffenen Personen abgesprochen werden. Dieses Vorgehen wurde von den Kan- tonen und betroffenen Wirtschaftskreisen in der Vernehmlassung zur MG-Revision 2026 aus- drücklich verlangt. Bei Verpflichtungen nach Artikel 100a MG sind zudem die zuständigen zi- vilen Behörden beizuziehen. Vielfach werden zu den betroffenen Personen und Unternehmungen bereits (gewisse) Ge- schäftsbeziehungen sowie vertragliche Abmachungen bestehen. Solche bestehenden Ver- träge sind mit Eskalationsklauseln zu ergänzen oder neu zu vereinbaren, damit im Bedarfsfall bereits die notwendigen Vorbereitungen für die Massnahmen nach den Artikeln 74, 80, 81, 97 und 100a MG getroffen sind. Werden die vertraglichen Abmachungen von den betroffenen Personen nicht eingehalten, können die zuständigen Organe die erforderlichen Massnahmen verfügen.

3. Abschnitt: Bestimmungen zu spezifischen Massnahmen

Art. 9 Vollzug von Requisitionsmassnahmen Abs 1: Die Bestimmung stellt sicher, dass die Requisitionsgüter im Ereignisfall verzugslos zur Verfügung stehen. Durch die Pflicht zur aktiven Übergabe oder Bereitstellung wird ein rei- bungsloser und zeitgerechter Zugriff durch die Militärverwaltung oder Armee ermöglicht, so insbesondere bei einer Gefährdungslage oder in Situationen erhöhter Dringlichkeit.

Abs 2: Die Pflicht zur Protokollierung schafft Rechtssicherheit und Transparenz betreffend Be- ginn, Verlauf und Beendigung der Requisitionsmassnahme und dient der Zustandsaufnahme sowie als Grundlage für die Beurteilung von Schäden und die Berechnung der Entschädigung.

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Abs 3: Um Schäden durch unsachgemässe Wartung zu vermeiden, ist das requirierende Or- gan verpflichtet, qualifiziertes Personal für den Unterhalt des Requisitionsgutes einzusetzen. Dadurch wird die Funktionstüchtigkeit des Requisitionsgutes sichergestellt.

Abs 4: Diese Bestimmung schützt die betroffenen Personen vor finanziellen Belastungen, die durch den laufenden Unterhalt des Requisitionsgutes während der Dauer der Massnahme ent- stehen. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass die Funktionstüchtigkeit des Requisiti- onsgutes aufrechterhalten wird, ohne dass dafür zusätzliche Kosten für die betroffenen Per- sonen anfallen.

Art. 10 Requisitionsbefugnisse Die Militärverwaltung und die Armee vollziehen die Requisitionsmassnahmen je nach Bedro- hungslage und Dringlichkeit mit folgenden Requisitionsarten: Abs. 1: Die Grundrequisition wird angewandt, um die Handlungsfähigkeit der Militärverwaltung und der Armee sicherzustellen sowie das politisch vorgegebene Leistungsprofil der Armee zu erfüllen. Sie dient der Schliessung von Fähigkeitslücken der Militärverwaltung und der Armee bei der Mobilmachung, der Erstellung der Einsatzbereitschaft, der Mobilität, beim Nachrichten- dienst, der Führungsunterstützung, der Logistik und dem Schutz eigener Mittel sowie der Ge- währleistung vertraglich vereinbarter Leistungen Dritter ab Beginn der Anordnung des Aktiv- bzw. Assistenzdienstes oder bei Vorliegen verschiedenartiger Bedrohungen (insbesondere gegenüber Cybervorfällen und -angriffen) auch bereits in Friedenszeiten.

Die Grundrequisition kann von ihrem Ablauf her in eine Vorbereitungs- und eine Vollzugsphase unterschieden werden. Gemäss dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen Requisitionsmassnahmen vor deren Vollzug mit den betroffenen Personen abgespro- chen werden.

Die Fachstelle Requisition der Militärverwaltung bereitet die Grundrequisition auf Grund der Bedürfnisse und in Zusammenarbeit mit den Ämtern der Gruppe V vor. Sie bestimmt anhand der Aktionsplanung, welche vorbereiteten Requisitionsgüter wo und wann requiriert werden und stellt den betroffenen Personen die entsprechenden Verfügungen zu.

Die Übernahme der Requisitionsgüter erfolgt durch die von der Fachstelle Requisition der Mi- litärverwaltung bezeichneten Leistungsbezüger aus der Militärverwaltung oder der Armee.

Abs. 2: Die Einsatzrequisition gelangt zur Anwendung, wenn die Grundausrüstung und Eigen- leistungen für die Erfüllung eines einsatzbezogenen Auftrages von einem Amt der Gruppe V oder dessen untergeordneten Verwaltungseinheiten, einem grossen Verband, einem Truppen- körper, einer Einheit oder einem selbstständigen Detachement nicht ausreichen oder nicht mehr zeitgerecht bereitgestellt bzw. erbracht werden können.

Die Einsatzrequisition wird im Rahmen eines bevorstehenden Einsatzes der Armee kurzfristig vollzogen. Sofern es die Zeitverhältnisse zulassen, müssen Requisitionsmassnahmen vor de- ren Vollzug mit den betroffenen Personen abgesprochen werden.

Aufgrund der Zeitverhältnisse kann die Fachstelle Requisition der Militärverwaltung und das Kdo Op das Recht zur Requisition an die Ämter der Gruppe V und deren untergeordneten Verwaltungseinheiten bzw. an seine Unterstellten delegieren. Die Kompetenz ist auf den Zu- ständigkeitsbereich oder den Einsatzraum beschränkt und kann auf dem Dienstweg weiter übertragen werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 und die dazugehörigen Erläuterungen).

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Abs. 3: Die Notrequisition wird ausschliesslich als ultima ratio angewandt, sofern die zeitge- rechte Erfüllung des Auftrages mit den eigenen Mitteln gefährdet ist und der Bedarf nicht mit der Grund- oder Einsatzrequisition abgedeckt werden kann. Aufgrund zeitlicher Dringlichkeit und einer rasch eskalierenden Bedrohungslage sind die Ämter der Gruppe V und deren unter- geordneten Verwaltungseinheiten und die militärischen Kommandos wie bspw. die Truppen- kommandanten und -kommandantinnen und die Chefs und Chefinnen selbständiger Detache- mente berechtigt, die Requisition benötigter Requisitionsgüter unmittelbar zu verfügen und/oder zu vollziehen.

Soweit möglich hält das requirierende Organ den Zustand des Requisitionsgutes und beson- dere Vorkommnisse gleichwohl direkt zu Beginn der Massnahme protokollarisch fest.

Art. 11 Massnahmen für die Betriebskontinuität und Resilienz Abs. 1: Zu den konkreten Massnahmen zur Sicherstellung der Betriebskontinuität und Resili- enz der gesamten militärischen Lieferkette und Betriebsmittel sowie der militärischen Informa- tions- und Kommunikationstechnologie – nicht nur im Aktivdienst, sondern bereits in der nor- malen Lage – zählen unter anderem die Einrichtung von Pflichtlagern, der Abschluss langfris- tiger Verträge mit kritischen Zulieferern sowie die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Fach- kompetenzen für Instandhaltungen und Notbetriebe. Diese Massnahmen können präventiv vorbereitet und bei Bedarf getroffen werden, was eine entscheidende Voraussetzung für die Verfügbarkeit militärischer Systeme und notwendiger digitaler und technischer Services (Dienstleistungen) im Krisenfall darstellt.

Abs. 2: Werden Massnahmen zum Schutz der Betriebskontinuität und Resilienz angeordnet, richtet sich deren Vollzug nach den Grundsätzen von Artikel 9.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 1. März 2006 über die militärische Schifffahrt (VMSch; SR 510.755) werden aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Juni 2027 in Kraft.

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