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Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ‒ Anhang Biozidprodukte

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bern, 26. März 2025

Erläuternder Bericht zur Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) ‒ Anhang Biozidprodukte

BAFU-D-17DA3401/701

1 Ausgangslage

Am 9. September 2024 überwies der Ständerat die Motion Hegglin 23.3998. Sie verlangt, dass die nötigen rechtlichen Grundlagen angepasst werden, um invasive gebietsfremde Organismen, namentlich die Asiatische Hornisse und die Kirschessigfliege, schweizweit bekämpfen zu können. Zur Bekämpfung der Kirschessigfliege mit Nützlingen hat das Bundesamt für Landwirtschaft – gestützt auf Artikel 153a des Landwirtschaftsgesetzes1 – eine Verordnung vorbereitet, die die koordinierte Bekämpfung von invasiven Organismen regelt, welche landwirtschaftliche Kulturen schädigen. Die Vernehmlassung wurde Mitte Januar 2025 eröffnet. Der Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen wird insbesondere in der Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) geregelt, die sich auf das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) stützt. Der Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenstände ist demgegenüber in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) geregelt. Die vorliegende Revision der ChemRRV soll ermöglichen, dass für die Bekämpfung der Asiatischen Hornisse und anderer invasiver gebietsfremder Organismen mit Biozidprodukten im Wald Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass diese Organismen eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Menschen, von Nutztieren oder für die Umwelt darstellen. Nicht in die Vorlage aufgenommen wurde die Möglichkeit für Ausnahmenbewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen für Pflanzen sowie für die Forschung. Die Schaffung von Möglichkeiten zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu diesen Zwecken werden derzeit geprüft und gegebenenfalls in Rahmen einer nächsten Revision der ChemRRV behandelt. Aufgrund des internationalen Handels- und Reiseverkehrs gelangen immer mehr Organismen in neue Lebensräume ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. Manche dieser vom Menschen beabsichtigt oder unbeabsichtigt in neue Lebensräume eingebrachten Organismen können sich dort stark ausbreiten und teilweise erhebliche wirtschaftliche, ökologische und gesundheitliche Schäden verursachen. Es handelt sich dabei um sogenannte invasive gebietsfremde Organismen. Die Schweiz hat die «Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten»2 entwickelt. Diese sieht unter anderem Massnahmen im Bereich der Koordination,

Umsetzung und Kontrolle der Bekämpfung vor. Als konkrete Bekämpfungsmassnahme ist zum Beispiel der Einsatz von Pestiziden (darunter Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte) als Teil der integrierten Schädlingsbekämpfung vorgesehen3. Die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen mit dafür zugelassenen Biozidprodukten ist derzeit in städtischen und landwirtschaftlichen Gebieten erlaubt. Gemäss Artikel 18 Waldgesetz (WaG; SR 921.0) ist die Anwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald grundsätzlich verboten. Zu den umweltgefährdenden Stoffen gehören unter anderem Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Ausnahmen können gemäss Artikel 25 der Waldverordnung (WaV; SR 921.01) in der ChemRRV geregelt werden. So wurden Ausnahmen in Anhang 2.5 der ChemRRV für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wald verankert. Für die ausnahmsweise Verwendung von Biozidprodukten im Wald sind bisher keine Regelungen in der ChemRRV vorgesehen. Die Asiatische Hornisse wird als invasiver gebietsfremder Organismus eingestuft4. Schätzungen zufolge verzehrt ein Volk der Asiatischen Hornisse durchschnittlich 11 Kilogramm Insektenbiomasse pro Saison. Zur Beute gehören Honigbienen und wilde Bestäuber5. Die im Frühjahr von der Königin gebauten Gründungsnester (Primärnester) befinden sich meist in städtischen Gebieten, wo sie mit zugelassenen Biozidprodukten legal bekämpft werden dürfen.

1 Änderung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 16. Juni 2023 (LwG; BBl 2023 1527). 2 www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biotechnologie > Fachinformationen > Invasive gebietsfremde Arten > «Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten» vom 18. Mai 2016. 3 www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Chemikalien > Fachinformationen > Sorgfältiger Umgang mit Biozidprodukten > Integrierte Schädlingsbekämpfung. 4 www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > «Gebietsfremde Arten in der Schweiz». Übersicht über die gebietsfremden Arten und Ihre Auswirkungen. Stand 2022. 5 Quentin Rome et. Al. (2021). Not just honeybees: predatory habits of Vespa velutina (Hymenoptera: Vespidae) in France. Annales de la Société entomologique de France (N.S.). DOI:10.1080/00379271.2020.1867005.

Die grösseren Filialnester (Sekundärnester), die Tausende von Individuen enthalten können, sind hauptsächlich in den Baumkronen der Wälder zu finden. Um die rasche Ausbreitung der Asiatischen Hornisse einzudämmen, soll noch in diesem Jahr ermöglicht werden, unter restriktiven Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen für den Einsatz von Biozidprodukten auch im Wald zu erteilen. Letzteres soll nur dann möglich sein, wenn keine mechanischen oder physikalischen Bekämpfungsmethoden eingesetzt werden können. Eine weitere Anwendung von Biozidprodukten im Wald könnte notwendig werden, um Tierseuchen, wie z. B. die Afrikanische Schweinepest, zu bekämpfen. Diese Krankheit befällt Haus- und Wildschweine. Die Afrikanische Schweinepest kommt zurzeit noch nicht in der Schweiz vor, sie nähert sich jedoch den Landesgrenzen6. Die vorliegende Änderung soll es den Kantonen ermöglichen, den Einsatz von Biozidprodukten im Wald zur Bekämpfung von Arthropoden (Gliederfüsser wie Insekten oder Spinnen) und Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren), die invasiv gebietsfremd, krankheitserregend oder - übertragend sind, ausnahmsweise zu bewilligen. Eine solche Bewilligung soll nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden dürfen.

6 www.blv.admin.ch > Tiere > Tierseuchen > Übersicht Tierseuchen > Schweine > Afrikanische Schweinepest (ASP).

2 Grundzüge der Vorlage

Die vorgeschlagene Änderung soll die Verwendung von Biozidprodukten für die Bekämpfung invasiver gebietsfremder oder krankheitsübertragende Arthropoden und krankheitserregender oder -übertragender Mikroorganismen im Wald neu in Ausnahmefällen ermöglichen. Die zuständige Behörde (i.d.R. Kantone) bewilligt die ausnahmsweise Anwendung von Biozidprodukten im Wald, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die zu bekämpfenden Organismen (Arthropoden oder Mikroorganismen) müssen eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder von Nutztieren oder für die Umwelt darstellen.

  • Unter den verfügbaren Bekämpfungsmassnahmen und Biozidprodukten sind diejenigen anzuwenden, die die Umwelt am wenigsten belasten.

  • Die Bekämpfung muss verhältnismässig und zielgerichtet sein. Insbesondere muss der Entscheid für oder gegen eine Bekämpfung mit Biozidprodukten unter Berücksichtigung der aktuellen Befallslage in der Schweiz gefällt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Tilgung oder eine Eindämmung der bekämpften Organismen möglich ist. Dabei ist eine gesamtschweizerische Wirkung anzustreben. Die Schaffung von Ausnahmemöglichkeiten zur Anwendung von Biozidprodukten im Wald stellt eine wesentliche Änderung des Umgangs mit diesen Produkten im Wald dar. Daher werden Personen, welche über eine Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Biozidprodukten im Wald verfügen, verpflichtet, die Anwendung zu dokumentieren und entsprechende Angaben der zuständigen Behörde zu melden. Ausserdem werden die Kantone verpflichtet, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jährlich Bericht über die erteilten Ausnahmebewilligungen zur Anwendung von Biozidprodukten im Wald zu erstatten. So kann überprüft werden, ob die in der Verordnung definierten Kriterien ausreichen, um den Wald vor umweltgefährdenden Stoffen zu schützen.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht und

Verhältnis zum internationalen Recht Die EU regelt Massnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt vor den negativen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten; ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35– 55). Abhängig vom Ausbreitungsstand einer Art sind unterschiedliche Massnahmen vorgesehen. Nach Artikel 23 Satz 1 dieser Verordnung können die EU-Mitgliedstaaten strengere nationale Vorschriften beibehalten oder erlassen, um die Einbringung, Etablierung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern. Die Zulassung und die Verwendung von Biozidprodukten sind auf europäischer Ebene in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (EU- Biozidprodukteverordnung; ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1–123) geregelt. Im Rahmen des bilateralen Abkommens haben die Schweiz und die Europäischen Union (EU) am 21. Juni 1999 ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (mutual recognition agreement, MRA, SR 0.946.526.81) abgeschlossen. Dieses Abkommen hat zum Ziel, den Warenhandel zwischen der EU und der Schweiz durch den Abbau technischer Handelshemmnisse für spezifische gewerbliche Produkte darunter auch die Biozidprodukte, zu fördern. Im Kapitel 18 Anhang 1 des Abkommens sind die Bestimmungen für Biozidprodukte festgehalten. Die Schweiz regelt daher das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten in der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP; SR 813.12). Die VBP setzt die Vorgaben der EU-Biozidprodukteverordnung im nationalen Recht um. Das MRA sieht keine spezifische Verwendungseinschränkungen für Biozidprodukte vor und überlässt diese den einzelnen EU- Mitgliedstaaten bzw. der Schweiz (siehe Art. 35-37 der EU-Biozidprodukteverordnung). Ein generelles Verbot für die Verwendung von Biozidprodukten im Wald kennt die EU- Biozidprodukteverordnung nicht. Daneben sind aber in den jeweiligen Ländern weitere Erlasse

zu berücksichtigen. Insbesondere die Verwendung von Biozidprodukten in besonders sensiblen Gebieten (z.B. Naturschutzgebieten) wird in vielen Staaten durch die nationale Gesetzgebung eingeschränkt oder ganz verboten. Die vorgeschlagene Änderung der ChemRRV lockert das geltende grundsätzliche Verbot zur Verwendung von Biozidprodukten im Wald. Es handelt sich dabei aber um eine restriktiv zu handhabende Lockerung von Vorschriften, die nur in der Schweiz gelten. Die vorgesehene Ausgestaltung der ausnahmsweisen Verwendung von Biozidprodukten in Schweizer Wäldern ist aber nach wie vor deutlich strenger als die EU-Normen. Anders als im EU-Recht gilt in der Schweiz immer noch das grundsätzliche Verbot gemäss Artikel 18 WaG und nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen soll davon abgewichen werden können.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Artikel 4 Buchstabe c

Für die Anwendung von Biozidprodukten im Wald soll die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Behörde nötig sein. Dies gilt heute erst für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald. Die Anwendung wird neu auf Biozidprodukte erweitert.

4.2 Anhang 2.4

4.2.1 Ziffer 4ter.1

In dieser Ziffer wird festgelegt, für welche Biozidprodukte eine ausnahmsweise Anwendung im Wald gemäss Ziffer 4ter Absatz 2 bewilligt werden kann. Erfasst sind Biozidprodukte gegen Insekten und andere Arthropoden der Produktart 18 nach Anhang 10 der VBP, die zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden oder krankheitsübertragenden Arthropoden bestimmt sind. Hinzu kommen Biozidprodukte zur Desinfektion, soweit sie für die Bekämpfung von krankheitserregenden oder -übertragenden Mikroorganismen bestimmt sind. Sie gehören zu den Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 3 (Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich) nach Anhang 10 VBP.

4.2.2 Ziffer 4ter.2

Absatz 1 Hier wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde eine Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Biozidprodukten im Wald erteilt. Solche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die in Artikel 5 ChemRRV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass bei der geplanten Anwendung keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Zudem muss die Anwendung zeitlich befristet und geografisch begrenzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine gezielte Anwendung an den Befallsorten erfolgt, d. h., nur auf lokal eng begrenzten Flächen. Zudem müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die zu bekämpfenden Arthropoden und Mikroorganismen stellen eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder von Nutztieren oder für die Umwelt dar. Eine erhebliche Gefährdung setzt voraus, dass die mögliche Beeinträchtigung für die Gesundheit des Menschen oder der Nutztiere oder für die Umwelt von relevantem Ausmass ist, z. B. wenn sich gefährliche Infektionskrankheiten oder Tierseuchen ausbreiten oder die Resilienz eines Ökosystems oder die Artenvielfalt in einem zeitlich und räumlich relevanten Ausmass geschädigt wird.

  • Anstelle des Einsatzes eines Biozidprodukts ist zunächst zu prüfen, ob anderweitige Bekämpfungsmassnahmen zur Verfügung stehen, die die Umwelt weniger belasten. Ist dies der Fall, darf die Anwendung eines Biozidprodukts im Wald nicht bewilligt werden. Erst wenn der Einsatz eines Biozidprodukts als mildeste Bekämpfungsmassnahme qualifiziert werden muss, darf eine Ausnahmebewilligung für die entsprechende Anwendung im Wald erteilt werden.

  • Zu berücksichtigen ist, dass je nach Standort unterschiedliche Massnahmen für die Bekämpfung eines Arthropoden oder Mikroorganismus durchführbar sind. So kann, z. B. an einem Standort aufgrund der Topografie, der Einsatz eines Biozidprodukts die einzig mögliche Methode darstellen, während an einem anderen Standort eine Bekämpfung ohne Biozidprodukte möglich ist. Es ist daher für jeden Organismus und abhängig vom Standort zu prüfen, ob für die Umwelt weniger belastende Bekämpfungsmassnahmen zur Verfügung stehen. Bei den alternativen Massnahmen zu Biozidprodukten sind

insbesondere physikalische Methoden wie Hitze, Kälte oder mechanische Methoden zu prüfen. • Der Entscheid für oder gegen eine Bekämpfung muss unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Befallslage in der Schweiz getroffen und somit eine schweizweite Wirkung angestrebt werden. Das bedeutet, dass unter Berücksichtigung der Situation in der Schweiz eine Bekämpfung verhältnismässig sein muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine vollständige Tilgung eines Organismus noch möglich ist oder dessen Ausbreitung deutlich verlangsamt werden kann. Am Beispiel der Asiatischen Hornisse, der Tigermücke und den einheimischen Zecken lassen sich die Voraussetzungen erklären. a. Die Asiatische Hornisse wird als invasiver gebietsfremder Organismus eingestuft7, der nachweislich Schäden verursacht und eine erhebliche Gefährdung für Honigbienen oder die Umwelt darstellt. Die grossen Sekundärnester befinden sich häufig in den Baumkronen von Wäldern, weshalb sie im Wald bekämpft werden soll. b. Die physikalische Zerstörung (Hitze- oder Kälteanwendungen) respektive die mechanische Entfernung der Sekundärnester ist unter gewissen Umständen nicht durchführbar. Dies ist besonders in steilem Gelände der Fall, wenn sich die Nester auf dünnen Ästen in den Baumkronen befinden. c. Die systematische oder konsequente Zerstörung der Sekundärnester führt zu einer Verlangsamung der Ausbreitung in der gesamten Schweiz und trägt somit vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Befallslage zu einer wirkungsvollen Eindämmung bei. Neben den obigen Voraussetzungen müssen zusätzlich jene von Artikel 5 ChemRRV erfüllt sein, die für sämtliche Bewilligungen nach Artikel 4 der ChemRRV gelten. Insbesondere wird die Anwendung von Biozidprodukten zeitlich und geografisch begrenzt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt der Kanton eine Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Biozidprodukten im Wald. Die Tigermücke ist als invasiver gebietsfremder Organismus eingestuft und kann Krankheiten auf den Menschen übertragen. Allerdings stellt sie in der Regel keine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Menschen dar. Insbesondere dann nicht, wenn keine Infektion mit einer durch Tigermücken übertragbaren Krankheit in der Schweiz bestätigt wurde. In diesem Fall ist eine Bekämpfung mit Biozidprodukten im Wald nicht zulässig. Die genannten Voraussetzungen erlauben es auch nicht, einheimische Zecken mit

Biozidprodukten zu bekämpfen. Zwar können Zecken Krankheiten übertragen und eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen. Allerdings kommen Zecken flächendeckend in der Schweiz vor8. Eine Population würde sich rasch wieder erholen, wenn eine Bekämpfung mit Biozidprodukten lokal im Wald durchgeführt würde. Somit kann eine Bekämpfung mit Biozidprodukten gemäss aktueller Befallslage nicht zu einer nennenswerten Eindämmung der Zecken beitragen. Ausserdem können sich Menschen mit alternativen Massnahmen, wie z. B. durch Impfungen, geeignete Bekleidung und Anwendung von Repellentien, schützen. Eine ausnahmsweise Anwendung von Biozidprodukten im Wald ist daher für diesen Zweck ausgeschlossen. Absatz 2 In diesem Absatz wird eine weitere Voraussetzung zur Auswahl des geeigneten Biozidprodukts für eine ausnahmsweise Anwendung von Biozidprodukten im Wald festgelegt. Eignen sich für die Bekämpfung der Arthropoden und Mikroorganismen verschiedene Biozidprodukte, ist jenes anzuwenden, welches die Umwelt am wenigsten belastet. Bei Bedarf können das BAFU und das SECO die zuständigen Behörden bei der Auswahl des Biozidprodukts, welches zu den geringsten Risiken für die Umwelt und für die Arbeitnehmenden führt, beraten. Zudem werden

7 www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > «Gebietsfremde Arten in der Schweiz». Übersicht über die gebietsfremden Arten und Ihre Auswirkungen. Stand 2022. 8 map.geo.admin.ch > Geokatalog > Bevölkerung und Wirtschaft > Gesundheit > FSME – Impfempfehlung und FSME- Gemeldete Stichorte

als Voraussetzung für die Zulassung der einzusetzenden Biozidprodukte die Risiken für die Umwelt und für die Anwender beurteilt. Wenn nötig, legt die Anmeldestelle Chemikalien Auflagen für die Anwendung fest, um die Risken auf ein akzeptables Mass zu senken. Absatz 3 Die Schaffung der Möglichkeit für die Verwendung von Biozidprodukten im Wald mittels Ausnahmebewilligung stellt eine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage dar. Daher werden Personen, welche über eine Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Biozidprodukten im Wald verfügen, verpflichtet, die einzelnen Anwendungen regelmässig zu dokumentieren sowie folgende Angaben der zuständigen Behörde bis am 31. Dezember zu melden:

  • Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung der angewendeten Biozidprodukte;

  • Menge der angewendeten Biozidprodukte; und

  • Anwendungsdaten und -orte sowie Grösse der behandelten Flächen

4.2.3 Ziffer 4ter.3

Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, dem BAFU jährlich Bericht über die erteilten Ausnahmebewilligungen von Bioziden im Wald des Vorjahres zu erstatten. Der Bericht muss folgende Angaben enthalten und ist dem BAFU jeweils per 28. Februar zuzustellen: a. Zweck der Bekämpfung und bekämpfte Arthropoden und Mikroorganismen; b. Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung der angewendeten Biozidprodukte; c. die in den angewendeten Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe und deren Konzentration; d. Menge der angewendeten Biozidprodukte; e. Anwendungsdaten und -orte sowie Grösse der behandelten Flächen So kann überprüft werden, ob die in der Verordnung definierten Kriterien ausreichen, um den Schutz des Waldes vor umweltgefährdenden Stoffen zu gewährleisten.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der vorliegenden Revision der ChemRRV ergeben sich insgesamt keine wesentlichen Änderungen der Aufgaben des Bundes. Die Änderung hat folglich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Die mit dieser Änderungsvorlage neu eingeführte Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen für die Bekämpfung invasiver gebietsfremden oder krankheitsübertragenden Organismen zu erteilen, führt bei den kantonalen Behörden zu einem gewissen Mehraufwand, wenn entsprechende Organismen in ihrem Hoheitsgebiet auftreten. Schon heute befassen sich diese Behörden mit der Bekämpfung solcher Organismen. Durch die klare Kompetenzzuweisung werden kurze Entscheidungswege geschaffen und Nachfragen vermieden, so dass sich insgesamt keine nennenswerte Mehrbelastung ergibt. Die Änderungen dieser Vorlage haben keine Auswirkungen auf die Gemeinden, weil diese in diesem Bereich keine Vollzugsaufgaben zu erfüllen haben. Vorbehalten bleiben allfällige kantonale Bestimmungen, welche eine Delegation solcher Aufgaben an die Gemeinden erlauben.

5.3 Auswirkungen auf die Unternehmen und die Konsumentinnen und Konsumenten

Die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen invasive gebietsfremde oder krankheitsübertragende Arthropoden und krankheitserregende oder -übertragende Mikroorganismen zu bekämpfen, führt zu einigen Aufträgen für Schädlingsbekämpfer. Die Wirkung auf die Gesamtwirtschaft ist gering. Die grösste wirtschaftliche Wirkung für den Fall der Bekämpfung der Asiatischen Hornisse liegt im neu verbesserten Schutz der Honigbienen sowie der Umwelt, was beides auch der Landwirtschaft zugutekommt. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind kaum betroffen.

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Umwelt, namentlich die Biodiversität, kann von der Massnahme profitieren, wenn es gelingt, invasive gebietsfremde oder krankheitsübertragende Arthropoden und krankheitserregende oder -übertragende Mikroorganismen erheblich einzudämmen oder zu tilgen. Die Voraussetzungen nach Artikel 5 ChemRRV und die weiteren Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sein müssen, verhindern unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt. Zudem werden schon als Voraussetzung für die Zulassung die Umweltrisiken der einzusetzenden Biozidprodukte beurteilt. Wenn nötig legt die Anmeldestelle Chemikalien Auflagen für die Anwendung fest, um die Risiken auf ein akzeptables Mass zu senken.

5.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Wenn in der Schweiz Krankheiten auftreten sollten, die durch krankheitsübertragende Arthropoden, krankheitserregende oder -übertragende Mikroorganismen verursacht werden, ermöglichen die Rechtsänderungen eine Bekämpfung auch im Wald, sofern dies nötig sein sollte. Damit wird die Gesellschaft besser von diesen Krankheiten geschützt. Ansonsten haben die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.

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