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22.405 n Pa. Iv. WAK-N. Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein

22.405

Parlamentarische Initiative Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein Erläuternder Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

vom 31. März 2025

Übersicht

Die Weinernte schwankt aufgrund der unterschiedlichen Wetterbedingungen von Jahr zu Jahr sehr stark. Die Einführung einer freiwilligen AOC-Wein-Reserve soll es den Produzentinnen und Produzenten ermöglichen, Ernteschwankungen besser auszugleichen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Schweizer Wein in ernteschwachen Jahren seinen Marktanteil halten kann.

Ausgangslage

Die Weinproduktion in der Schweiz ist starken Schwankungen unterworfen, die durch extreme Wetterereignisse und den Klimawandel noch verstärkt werden. Inter- nationale Beispiele zeigen, dass eine flexible Reservebildung ein bewährtes Instru- ment zur Stabilisierung des Weinangebots ist. Die Schweizer Weinbranche fordert daher seit einiger Zeit eine ähnliche Lösung, um gegenüber ausländischen Wein- bauregionen keinen Marktnachteil zu haben.

Durch eine Ergänzung des Landwirtschafsgesetzes sollen die Kantone die Möglich- keit erhalten, Regelungen zur Bildung und Freigabe von AOC-Wein-Reserven erlas- sen zu können. Die Einkellerinnen und Einkellerer sollen Trauben, die über den kantonalen Höchsterträgen, aber unter den vom Bundesrat vorgegebenen Höchstli- miten liegen, in Form von Weinreserven einlagern können. Diese Reserven dürfen erst dann auf den Markt gebracht werden, wenn es die Marktlage erfordert. Die Teilnahme an diesem System ist freiwillig, sowohl für die Kantone als auch für die Produzentinnen und Produzenten. Die neue Regelung soll insbesondere dazu beitra- gen, Schwankungen bei der Traubenernte infolge unvorhersehbarer Wetterereignis- se auszugleichen, Verlusten der Marktanteile von AOC-Weinen in ernteschwachen Jahren entgegenzuwirken und einen Preisverfall in erntestarken Jahren zu verhin- dern.

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Am 22. Februar 2022 befasste sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) anlässlich der Vorprüfung der von Nationalrat Benjamin Roduit eingereichten parlamentarischen Initiative Ausgeglichenes Verhältnis zwi- schen Schweizer Wein und importiertem Wein (21.461) ausführlich mit der Situation der Schweizer Weinbranche. Sie hörte dazu Vertreterinnen und Vertretern der Ver- einigung Schweizer Weinhandel, des Branchenverbandes Schweizer Reben und Weine, des Schweizerischen Weinbauernverbands, des Schweizerischen Bauernver- bands, von Swiss Wine Promotion, Gastrosuisse und Bio Suisse an. Aufgrund der Anhörungen sah die WAK-N Handlungsbedarf gegeben und beschloss Massnahmen zur Unterstützung des Schweizer Weins. Eine Importregelung, wie sie von National- rat Roduit vorgeschlagen wurde, lehnte sie zwar ab, reichte jedoch eine Kommissi- onsmotion für mehr finanzielle Mitteln zur Weinförderung (22.3022) ein und be- schloss mit 17 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen, einen Erlassentwurf für die Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein auszuarbeiten. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) stimmte diesem Beschluss am 16. Januar 2023 mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen nicht zu. Am 22. Mai 2023 beschloss die WAK-N mit 14 zu 4 Stimmen bei 7 Enthaltungen, an ihrem Beschluss festzuhalten und reichte die Kommissionsinitiative Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein in ihrem Rat ein. Der Nationalrat schloss sich der Kommission an und gab der Initiative am 21. September 2023 mit 112 zu 47 Stimmen bei 24 Enthaltungen Folge. Anlässlich der erneuten Vorprüfung des Anliegens hielt die WAK-S an ihrer Haltung fest und beantragte dem Ständerat am 20. Februar 2024, mit 6 zu 1 Stimme bei 5 Enthaltungen, dem Folgegeben nicht zuzustimmen. Der Ständerat schloss sich hingegen am 11. März 2024 dem Nationalrat an und gab der Initiative mit 24 zu 15 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge. Die WAK-N erhielt somit den Auftrag, die Ausarbeitung einer Vorlage an die Hand zu nehmen. Am 26. Juni 2024 legte die Kommission Eckwerte für die Definition einer «Klima- reserve» fest und beauftragte das Kommissionssekretariat und die zuständige Ver- waltung, einen Vorentwurf auszuarbeiten. An ihrer Sitzung vom 31. März 2025 behandelte die Kommission den Vorentwurf und nahm ihn mit 17 zu 5 Stimmen bei

2 Enthaltungen zuhanden der Vernehmlassung an.

2 Ausgangslage

2.1 Entwicklung der Rahmenbedingungen

Die Begrenzung der Traubenerträge je Flächeneinheit ist eine wesentliche Mass- nahme zur Sicherung der Qualität der erzeugten Weine. Es besteht eine negative Korrelation zwischen Traubenmenge und Weinqualität. Durch die Begrenzung der Erträge wird die Konzentration von Zucker, Aromen, Tanninen und anderen Fest- stoffen in den Trauben begünstigt. Um charaktervolle und qualitativ hochwertige

Weine herzustellen, sind unter anderem Trauben mit einem hohen Anteil an diesen Bestandteilen erforderlich. Bereits im Bundesbeschluss über den Rebbau vom 19. Juni 19921 wurden erstmals Höchsterträge pro Flächeneinheit für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC-Weine) festgelegt. Mit dieser Bestimmung trug das Parlament Feststellungen Rechnung, wonach die zuvor ergrif- fenen Massnahmen zur Qualitätsförderung nicht ausreichten und eine überschüssige Weinproduktion nicht verhindern konnten. Das neue Landwirtschaftsgesetz 2 (LwG) in der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fassung hat das Konzept der Festle- gung von Höchsterträgen nach Klassierung der Schweizer Weine übernommen und es in Artikel 63 ergänzt. Nach geltendem Recht ist in Artikel 21 der Weinverord- nung3 geregelt, dass die Kantone einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassenen Rebsor- ten festlegen. Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen für weisse Gewächse den Wert von 1,2 kg/m2 für die Region italienische Schweiz und von 1,4 kg/m2 für die Regionen Westschweiz und Deutschschweiz nicht überschreiten. Für rote Gewächse dürfen die Höchsterträge den Wert von 1,2 kg/m2 in keiner der drei Regionen überschreiten. Die Weinlese schwankt aufgrund der unterschiedlichen Wetterbedingungen von Jahr zu Jahr sehr stark. Heisse und trockene Jahre wie das Jahr 2022 begünstigen eine optimale Entwicklung der Trauben und führen somit zu Ertragssteigerungen. Un- günstige Wetterbedingungen wie der Frühjahrsfrost in den Jahren 2017 und 2023 oder Hagel können die Erträge hingegen deutlich verringern. Die Weinernte 2017 war mit 79 Millionen Litern Wein die schwächste seit 1978. Zudem können sich Rebkrankheiten, die bei feuchtem Wetter auftreten, auf die Erträge auswirken. Dies war bei der Weinernte 2021 der Fall, die mit einem Ertrag von 61 Millionen Litern Wein die schlechteste Ernte seit 1957 war. Ausserdem wirken sich die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge und die von den Weinbäuerinnen und -bauern angewandten Produktionstechniken auf die geernteten Traubenmengen aus. Ernteschwankungen wirken sich in erheblichem Masse auf den Markt und die Ein- kommen sämtlicher Akteure der Weinwirtschaft aus. Um eine kontinuierliche Marktpräsenz sicherzustellen, müssen bei der Weinlese ausreichende Mengen Trau- ben zur Weinerzeugung verfügbar sein. Fallen die Ernten jedoch zu üppig aus, können die Traubenpreise unter Druck geraten und es kann zu einer Abwertung der Lagerbestände an Weinen kommen. Um auf die zunehmende Instabilität der Ernten reagieren zu können, erwägt die Weinbranche seit Ende der 2010er-Jahre eine neue Massnahme zur Regulierung des Weinangebots. Unter dem Begriff der «Klimare- serve» soll es den Kantonen erlaubt sein, ein Reservesystem für Weine mit kontrol- lierter Ursprungsbezeichnung einzurichten. Die produzierten Traubenmengen, die zwischen dem vom Kanton festgelegten Höchstertrag und jenem des Bundesrates liegen, würden dann nicht im selben Jahr in Verkehr gebracht werden, sondern könnten eine Reserve in Form von Wein bilden, um allfällige Produktionsdefizite in den Folgejahren zu kompensieren. Das Konzept der Massnahme, das von der Bran- che vorgelegt wurde, war Gegenstand der Motion 18.3221 «Möglichkeit für die

Kantone, eine Klimareserve einzurichten». Diese Motion wurde abgeschrieben, da sie vom Nationalrat nicht innerhalb der Zweijahresfrist abschliessend behandelt werden konnte.

2.2 Erwägungen der Kommission

Ungeachtet der Abschreibung der Motion 18.3221 ist deren Anliegen aktuell geblie- ben. Bedingt durch den Klimawandel nimmt seine Berechtigung sogar noch zu. Der Klimawandel, der sich seit Mitte des 20. Jahrhunderts verstärkt hat, schlägt sich nicht nur in einer Erhöhung der Durchschnittstemperatur in der Schweiz, sondern auch in einem veränderten Wasserhaushalt und Extremwetter (u. a. extreme Hitzepe- rioden sowie stärkere und häufigere Niederschläge) nieder. Es ist damit zu rechnen, dass der Klimawandel sich in grösseren Schwankungen auf die Traubenernte aus- wirkt. Das Anliegen der Weinbranche, angesichts dieser Schwankungen über eine Reserve zu verfügen, die es erlaubt, den Markt in ernteschwachen Jahren mit einer ausrei- chenden Menge an Schweizer AOC-Weinen zu beliefern, ist nachvollziehbar und unterstützenwert. Das Instrument einer Schwankungsreserve ist denn auch internati- onal bereits etabliert. Grosse Weinbauregionen wie das Burgund oder das Elsass kennen dieses System bereits. Sie geniessen somit heute gegenüber der Schweiz einen Marktvorteil. Primäres Ziel einer Schwankungsreserve ist es, Liefersicherheit zu garantieren und eine Konstanz im Angebot zu gewährleisten, damit der Schweizer Wein seine Marktanteile gegenüber dem Importwein halten kann. Eine Mengenerhöhung ist nicht das Ziel, an den geltenden Maximalerträgen soll festgehalten werden. Wichtig ist, dass das neue Instrument auf freiwilliger Basis eingeführt und flexibel ausgestaltet wird. Die Kantone sollen in Absprache mit der Branche die Möglichkeit erhalten, Bestimmungen über die Genehmigung von AOC-Weinreserven, deren Haltung und Auflösung zu erlassen. Sieht ein Kanton die Möglichkeit der Reserve- bildung vor, soll diese für die Kelterer freiwillig sein. Das neue Instrument käme insbesondere den Weinproduzentinnen und -produzenten im Tessin und in der Westschweiz zugute. In der Deutschschweiz halten Bodenbe- schaffenheit und Sonneneinstrahlung eher dazu an, mit Blick auf die gewünschte Qualität nur bestimmte Mengen pro Quadratmeter zu ernten. Deutschschweizer Produzentinnen und Produzenten haben daher auch weniger mit Absatzschwankun- gen zu kämpfen.

2.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Produktion von Schweizer Weinen deckt die Nachfrage in diesem Marktseg- ment insgesamt. Die Kommission musste überdies klären, ob die Ziele einer «Klimareserve» nicht durch eine Anpassung der von den Kantonen festgelegten Höchsterträge erreicht werden könnten. Nach Artikel 21 der Weinverordnung kön- nen die Kantone die Höchsterträge für AOC-Weine jedes Jahr entsprechend den

Lagerbeständen an Weinen, den Ernteaussichten und der Absatzentwicklung anpas- sen, sofern sie die vom Bundesrat vorgeschriebenen Ertragsobergrenzen nicht über- schreiten. Mit dem bestehenden Mechanismus ist es den Einkellerinnen und Einkel- lerern im Rahmen der von den Kantonen festgelegten Höchsterträge freigestellt, Reserven in Form von Wein anzulegen und zu vermarkten. Die Verwaltung der Lagervorräte durch die Einkellerungsbetriebe ist eine klassische, aber dennoch wirksame Reaktion auf Schwankungen bei der Traubenernte. Die Bildung solcher Lagervorräte bindet jedoch Kapital, geht mit dem Risiko einer Abwertung der La- gerbestände einher, wenn die darauffolgende Ernte üppig ausfällt, und kann für die Einkellerinnen und Einkellerer zu Verlusten führen. Der Beschluss der Kantone, die Höchsterträge anzuheben, etwa infolge eines schlechten Fruchtansatzes oder von Frühjahrsfrost, ermöglicht es wenig betroffenen Weinbäuerinnen und -bauern, mehr zu produzieren. Weinbäuerinnen und -bauern, die von unvorhersehbaren Wetterer- eignissen und damit einhergehenden Ernteausfällen hart getroffen wurden, hilft dieser Beschluss jedoch nur begrenzt. Denn der Beschluss der Kantone über die Festlegung der Höchsterträge kann nur bis zum 31. Juli des Erntejahres erfolgen, damit vor allem die Produktionsbedingungen für die Weinbäuerinnen und -bauern vorhersehbar sind. Unvorhersehbare Wetterereignisse, die nach diesem Datum eintreten und die Weinernte drastisch reduzieren, können durch eine Änderung der festgelegten Höchsterträge nicht kompensiert werden. Artikel 63 LwG erlaubt es den Kantonen nicht, eine Massnahme zur Steuerung des Angebots an AOC-Weinen einzuführen. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Kantone unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten sollten, Bestimmungen über die Traubenproduktion, bei der die Höchsterträge für AOC- Weine überschritten werden, sowie deren Einkellerung und das Inverkehrbringen als AOC-Weine festzulegen, damit die Traubenproduzentinnen und -produzenten die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Wetterereignis- sen reduzieren können. Nach Auffassung der Kommission könnten die Trauben, deren Menge die von den Kantonen festgelegten Höchsterträgen, nicht aber die vom Bundesrat vorgegebenen Höchstlimiten überschreitet, AOC-Wein-Reserven bilden. Ziel dieser Reserven wäre es, Schwankungen bei der Traubenernte infolge unvorher- sehbarer Wetterereignisse auszugleichen, Verlusten der Marktanteile von AOC- Weinen in ernteschwachen Jahren entgegenzuwirken und einen Preisverfall in erntestarken Jahren zu verhindern. Mit den Reserven an AOC-Weinen könnten die Kantone, die dies möchten, die Festlegung von Höchsterträgen bei der Traubenpro- duktion für die Herstellung von AOC-Weinen ergänzen.

3 Grundzüge der Vorlage

Mit dem neuen Artikel 64a können die Kantone Bestimmungen erlassen, die es den Einkellerinnen und Einkellerern ermöglichen, eine zusätzliche Traubenmenge für AOC-Wein-Reserven zu keltern, sodass die gesamte gekelterte Traubenmenge die kantonalen Höchsterträge für AOC-Wein übersteigt. Diese Menge wird vom Kanton festgelegt. Die Summe aus dem Höchstertrag und der Menge, die für AOC-Wein- Reserven gekeltert werden kann, darf den vom Bundesrat festgelegten Höchstertrag nicht überschreiten. Das Anlegen solcher Reserven durch die Einkellerinnen und

Einkellerer ist dabei fakultativ. Das führt dazu, dass diese Weine blockiert sind, bis die zuständige Behörde ihre Vermarktung entsprechend den Marktbedingungen erlaubt. Die Bestimmungen für die Zulassung der Reserven zur Vermarktung sind von den Kantonen festzulegen. Sie betreffen insbesondere die Parameter, anhand derer entschieden werden kann, ob eine ausreichende Nachfrage nach AOC-Weinen vorhanden ist, um die AOC-Wein-Reserven teilweise oder ganz freizugeben und den Einkellerinnen und Einkellerern zur freien Verfügung zu stellen. Damit die Kantone über Marktdaten verfügen, die für die Steuerung der Reserven von Nutzen sind, sind Einkellerinnen und Einkellerer, die AOC-Wein-Reserven halten, gegenüber den Kantonen in Bezug auf ihre Lagerbestände und deren Absatz auskunftspflichtig. Können die Reserven nicht als AOC-Weine vermarktet werden, muss der Kanton über ihre Umklassierung zu Tafelwein entscheiden. Die angehörten Branchenvertre- ter sind der Ansicht, dass der Bundesrat in der Weinverordnung als Grundregel festlegen sollte, dass AOC-Wein-Reserven nicht zu Landwein umklassiert werden dürfen. Damit würde jeglicher Destabilisierung des Marktes für Schweizer Land- wein vorgebeugt, die durch eine Herabstufung der AOC-Wein-Reserven in die unmittelbar tiefere Kategorie verursacht werden könnte. Muss die Umklassierung der Reserven zu Tafelwein beschlossen werden, geht der Wertverlust des Weins zulasten der betroffenen Einkellerinnen und Einkellerer. Eine Finanzhilfe des Bun- des wird weder für solche Verluste noch für die Deckung der Kosten im Zusammen- hang mit dem Vollzug der neuen Massnahme ausgerichtet. Die Kantone sind nicht verpflichtet, in ihrer kantonalen Gesetzgebung Bestimmungen über Weinreserven vorzusehen. In Ermangelung solcher Bestimmungen sind die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge für AOC-Weine gemäss den vom Bundesrat und den Kantonen erlassenen Bestimmungen nach Artikel 63 LwG anzuwenden. Die Wein- reserven wären eine Massnahme zur Steuerung des Angebots an AOC-Weinen. Folglich sind die kantonalen Weinwirtschaftsorganisationen in allen Phasen der Anwendung der Massnahme durch die Kantone einzubeziehen. Die Kantone können den Vollzug dieser Massnahme je nach ihrer künftigen Rechtsgrundlage an die Branchenorganisationen übertragen. Die Kontrollen bezüglich der AOC-Wein-Reserven und entsprechende Sanktionen fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Kantone. Die Kantone können jedoch, sofern sie dies als sinnvoll erachten, die Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) beauftragen, die Kontrollen der neuen Massnahme durchzuführen. Die Kantone informieren das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die SWK automatisch über Beschlüsse betreffend die Zulassung der Vermarktung der AOC- Wein-Reserven oder die Umklassierung dieser Reserven. Diese Pflicht ist durch die Änderung von Artikel 40 der Weinverordnung zu formalisieren.

4 Erläuterungen des Artikels

Art. 64a Nach Artikel 64a Absatz 1 können die Kantone Bestimmungen über Reserven an Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erlassen. Die Reserven können von

den Einkellerinnen und Einkellerern angelegt werden, d. h. den Personen, die Trau- ben gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Weinverordnung annehmen und pressen. Beschliesst ein Kanton im Einvernehmen mit den kantonalen Kreisen der Weinwirt- schaft, Regeln für die Bildung von Weinreserven festzulegen, kann er einer land- wirtschaftlichen Organisation den Vollzug der Massnahme nach den in seiner Ge- setzgebung vorgesehenen Modalitäten übertragen. Er trägt jedoch weiterhin die Verantwortung gegenüber dem Bund und hat dafür zu sorgen, dass die kantonalen Regelungen hinsichtlich der Weinreserven mit der Bundesgesetzgebung vereinbar sind. Die AOC-Wein-Reserven werden bei der Einkellerung direkt aus den Trauben gebildet, die die Einkellerinnen und Einkellerer annehmen, um sie zu pressen und anschliessend zu Wein zu verarbeiten (Abs. 2). Die Trauben, die für Weine der Reserve verwendet werden, müssen sämtliche Anforderungen an die Herstellung von Weinen der Klasse AOC erfüllen, mit Ausnahme des Höchstertrags pro Flä- cheneinheit. Insbesondere sind die Anforderungen an die Rebsorten, die für die Herstellung von AOC-Weinen zugelassen sind, und an den natürlichen Mindestzu- ckergehalt einzuhalten. Die Kantone können in Anwendung ihrer Gesetzgebung pro Rebsorte die Traubenmenge festlegen, die über den Höchstertrag für AOC-Weine hinaus eingekellert werden darf. Die Summe aus dieser Menge und dem Höchster- trag darf die Höchstlimite gemäss Artikel 21 Absatz 6 der Weinverordnung nicht überschreiten. Konkret soll die zugelassene Menge für die Reserve von AOC-Weinen auf dem in Art. 24b der Weinverordnung festgelegten Traubenpass separat angegeben werden. Der Traubenpass ist die Produktionsbescheinigung, die die Rückverfolgbarkeit der Trauben von der Produktionsgemeinde bis zu den Einkellerinnen und Einkellerern dokumentiert. Die tatsächlich eingekellerten Traubenmengen, die für die Reserve- bildung bestimmt sind, werden auch auf dem Kellerblatt separat erfasst. Diese Menge darf ausschliesslich für die Herstellung von AOC-Weinen verwendet wer- den, die jedoch blockiert bleiben, bis die kantonale Behörde ihre Vermarktung zulässt. Die Einkellerinnen und Einkellerer, die eine AOC-Wein-Reserve bilden möchten, richten ein entsprechendes Gesuch an die kantonale Behörde (Abs. 3). Anschlies- send müssen sie der betreffenden kantonalen Behörde gemäss den vom Kanton festgelegten Regelungen namentlich die Informationen übermitteln, anhand derer sie entscheiden kann, inwiefern und in welcher Weinklasse die Weinreserven vermark- tet werden können. Ohne Bewilligung durch den Kanton dürfen die Einkellerinnen und Einkellerer die Weinreserve nicht verkaufen, abtreten oder nutzen (Abs. 4). Dies bedeutet, dass die AOC-Wein-Reserven weder mit Weinen anderer Herkunft oder anderen Ursprungs verschnitten noch mit Weinen anderer Jahrgänge oder anderer Rebsorten vermischt werden dürfen. Solange diese Anforderungen erfüllt sind, dürfen die Weinreserven in denselben Behältnissen gelagert werden wie die AOC-Weine, über deren Ver- marktung die Einkellerinnen und Einkellerer frei verfügen können. Müssen die frei vermarktbaren AOC-Weine verschnitten oder vermischt werden, sind die AOC- Wein-Reserven getrennt davon zu lagern.

Die Bildung von AOC-Wein-Reserven soll es ermöglichen, das Angebot an AOC- Weinen noch besser zu steuern. Es ist davon auszugehen, dass die Kantone differen- ziert auf diese neue Massnahme zurückgreifen werden. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass es hinsichtlich der kantonalen Massnahmen bezüglich Weinreserven einen Harmonisierungsbedarf geben wird und dass es erforderlich sein wird, die negativen Auswirkungen auf den Markt für Schweizer Wein auszugleichen. Dazu kann der Bundesrat gemäss Absatz 5 Bestimmungen über die jährliche Bewirtschaf- tung der Weinreserven erlassen. Die Anhörungen von Vertreterinnen und Vertretern der Branche und der Kantone haben ergeben, dass der Markt für Schweizer Land- weine vor einer Umklassierung der AOC-Wein-Reserven zu Landweinen geschützt werden muss. Dies bedeutet, dass allfällige Umklassierungen der Weinreserven von den Kantonen lediglich als Herabstufung zu Tafelwein angeordnet werden dürfen. Folglich sollte der Bundesrat in der Weinverordnung festhalten, dass AOC-Wein- Reserven nur zu Tafelwein deklassiert werden dürfen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Für den Bund sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, die sich im Zu- sammenhang mit dem Vollzug der kantonalen Massnahmen, ihrer Kontrolle bei den Einkellerinnen und Einkellerern und der Herabstufung der AOC-Wein-Reserven zu Tafelwein ergeben könnten. In Bezug auf die Arbeitsbelastung sind die Auswirkun- gen auf die Bundesverwaltung unerheblich.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie

auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage dieser neuen fakultativen Massnahme verleiht den Kantonen weitrei- chende Verantwortung. Beschliesst ein Kanton, in seiner kantonalen Gesetzgebung Bestimmungen über Weinreserven vorzusehen, muss er sein Informatiksystem mit den Daten zur Weinlesekontrolle nachführen. Der Arbeitsaufwand der kantonalen Verwaltung wird sich danach richten, ob der Vollzug der Massnahme zur Steuerung des Weinangebots gestützt auf die kantonale Gesetzgebung an eine Branchenorgani- sation und die Kontrolle der Massnahme an die Stiftung Schweizer Weinhandels- kontrolle (SWK) übertragen wird oder nicht. Im Hinblick auf die ordentlichen Kontrollen finanziert sich die SWK, indem sie bei den rund 5000 Betrieben, die der Weinhandelskontrolle unterliegen, Gebühren erhebt. Ausgehend von der Schätzung, dass nur einige wenige Einkellerinnen und Einkellerer AOC-Wein-Reserven anlegen werden, sollte die Finanzierung der Kontrollen dieser Massnahme zulasten des Kantons oder der betroffenen Betriebe gehen. Insgesamt müssen die teilnehmenden Kantone mit einem erhöhten Bedarf an finanziellen und personellen Ressourcen rechnen.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Bergregionen.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Preisschwankungen auf dem Weinmarkt stehen im Zusammenhang mit den eingekellerten Traubenmengen. Schematisch betrachtet haben üppige Ernten sin- kende Preise zur Folge, während schwache Ernten zu Preissteigerungen führen. Dies zeigte sich in den Jahren 2017 und 2018. So war die Ernte 2017 infolge des Früh- jahrsfrosts schlecht, während die Ernte 20184 üppig ausfiel. Dank der Bildung von AOC-Wein-Reserven im Jahr 2016 und ihrer Freigabe im Jahr 2017, nachdem das Traubenangebot schlagartig zurückgegangen war, liess sich das Weinangebot 2018 besser steuern und die Kontinuität des Absatzes aufrechterhalten. Zu starke Preis- schwankungen bei Trauben und Weinen schaden der Kontinuität der Märkte. Für die Einkellerinnen und Einkellerer können die Anforderungen an die Trennung der AOC-Wein-Volumina von den AOC-Wein-Reserven zusätzliche Investitionen in Weinlagertanks erforderlich machen. Die Einführung einer weiteren Wirtschaftsmassnahme in Bezug auf das Weinange- bot und deren Vollzug bedeuten eine zusätzliche regulatorische Dichte. Die Erfül- lung der Anforderungen hinsichtlich der Bildung einer Weinreserve, die Dokumen- tation der Rückverfolgbarkeit von Trauben und Weinen der Reserve sowie deren Kontrolle durch die Behörde führen sowohl für die teilnehmenden Einkellerinnen und Einkellerer als auch für die kantonalen Behörden zu mehr administrativem Aufwand. Die Preise der Trauben, die für die Herstellung von AOC-Weinen oder anderen Weinklassen bestimmt sind, werden privatrechtlich in den vertraglichen Beziehun- gen zwischen den Weinbäuerinnen und -bauern einerseits und den Einkellerinnen und Einkellerern andererseits festgehalten. Gleiches gilt für die Preise der Trauben, die für die Bildung der AOC-Wein-Reserven herangezogen werden. In bestimmten Weinbaugebieten legen die Branchenorganisationen Richtpreise für die Trauben je Rebsorte fest.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Gesellschaft. Der jährliche Weinkonsum in der Schweiz beläuft sich für das Jahr 2023 auf insgesamt 235,9 Millionen Liter, was einem Rückgang um 1,3 Millionen Liter (‒0,5 %) im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Der Marktanteil von Schweizer Wein liegt 2023 bei 38,6 Prozent. Mit der neuen Massnahme soll das Angebot an Schweizer AOC- Weinen besser gesteuert werden. Sie zielt nicht darauf ab, den Weinkonsum zu

4 Impact des quotas de productions variables sur la commercialisation du vin (1 ère partie), Alexandre Mondoux, Bastien Christinet, Roxanne Fenal, Vignes et Vergers n° 9, September 2022, S. 11, Observation sur le Chasselas et autres cépages blancs dans le canton de Vaud.

erhöhen, sondern die Marktanteile von Schweizer Weinen zu steigern und zu festi- gen.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Änderungen stützen sich auf Artikel 104 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung (BV) 5. Einerseits berücksichtigt Artikel 104 Absatz 2 BV die Massnahmen der zumutbaren Selbsthilfe, die von der Landwirtschaft erwartet wer- den können. Im Bereich des Weinbaus beteiligen sich die kantonalen Branchenorga- nisationen an der jährlichen Festlegung der von den Kantonen beschlossenen Höchsterträge für AOC-Weine. Somit ist die Selbsthilfe bereits in die geregelte Verwaltung des Traubenangebots integriert. Andererseits verleiht Artikel 104 Ab- satz 3 Buchstabe c BV dem Bund weitreichende Kompetenzen und Aufgaben in den Bereichen Herkunftsdeklaration, Qualität, Produktionsmethoden und Verarbeitungs- verfahren von Lebensmitteln.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die vorgesehenen Bestimmungen betreffen Schweizer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung. Sie sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar. Ausländische Produkte werden nicht ungünstiger behandelt als gleichwertige inländische Produk- te. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dürfen gemäss der EU- Gesetzgebung Steuerungsmassnahmen zur Regulierung des Angebots von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung ergreifen, die zumindest von Frankreich für bestimmte Weine umgesetzt werden. Die vorgesehenen Bestimmungen sind mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen6, insbesonde- re dessen Anhang 7 betreffend den Handel mit Weinbauerzeugnissen, vereinbar.

5 SR 101 6 SR 0.916.026.81

6.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen (Art. 22 Abs. 4 ParlG) die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit Artikel 64a Absätze 1 und 4 werden Rechtsetzungsbefugnisse an die Kantone delegiert. Mit Artikel 64a Absatz 5 werden Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundes- rat delegiert.

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