Lexipedia

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bern, 3. März 2025

Verordnung über Fernmeldedienste

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BAKOM-D-26B43401/311

Übersicht

Zentrales Element der vorliegenden Revision bildet die Einführung des Zugangs zu den Notdiensten von Polizei, Feuerwehr und Sanität über den Echtzeittext (Real Time Text, RTT). Gehörlose Personen erhalten dadurch über den Mobilfunk einen direkten Zugang zu den Notdiensten. Für die Opferhilfe wird eine Kurznum­ mer zur Verfügung gestellt. Es werden zudem historisch bedingte und nicht mehr zeitgemässe Vorgaben beseitigt und der Zugang zu den Notdiensten wird zu­ kunftstauglich ausgestaltet. Die Modernisierung des Notrufs wie auch die Ein­ führung einer Kurznummer für die Opferhilfe wurde von verschiedenen parla­ mentarischen Vorstössen gefordert.

Ausgangslage

Die Notdienste sollen insbesondere auch für Menschen mit einer Hörbehinderung zu­ gänglicher gemacht werden. Mit der vorliegenden Revision schafft der Bundesrat die nötigen Verordnungsbestimmungen. Damit diese Echtzeittextfunktion für den Zugang zu Notdiensten auf den Smartphones vorhanden und nutzbar ist, müssen auch deren Konformitätsbestimmungen angepasst werden. Die Anpassungen haben neben den Auswirkungen auf Netzebene und auf Ebene Endgeräte vor allem auch für die Alarm­ zentralen Konsequenzen. Die neuen Bestimmungen sind ein erster Schritt in Richtung Modernisierung des Zugangs zu den Notdiensten. Sie erfordern erhebliche Massnah­ men auf verschiedenen Ebenen und bei zahlreichen Akteuren. Diese reichen von einer vollständigen Digitalisierung der Fernmeldenetze bis hin zur Schulung des Personals der Alarmzentralen. Es sind daher angemessene Umsetzungsfristen vorgesehen.

Die Einführung eines Zugangs zu den Notdiensten über Text wird einerseits von ver­ schiedenen Motionen zur Weiterentwicklung und Digitalisierung der Schweizer Notrufe gefordert, die das Parlament mit deutlicher Mehrheit angenommen hat.1 Andererseits ergeben sich aus einzelnen EU-Richtlinien2 gewisse Konformitätsanforderungen an die Endgeräte.

Sowohl aus der Istanbul-Konvention wie auch aus entsprechend lautenden Motionen ergibt sich die Forderung, dass in der Schweiz eine zusätzliche Kurznummer für die Opferhilfe zur Verfügung gestellt wird (Mo. 20.4451 Funiciello3, Mo. 20.4452 Vincenz- Stauffacher und Mo. 20.4463 Herzog «24-Stunden-Beratungsangebot für von Gewalt betroffene Personen gemäss Istanbul-Konvention»). Der Bundesrat hat im Bericht vom

1 (Mo. 21.3063 Romano1, Mo. 21.3064 Mäder, Mo. 21.3065 Grüter, Mo. 21.3066 Giacometti, Mo. 21.3067 Piller Carrard und Mo. 21.3068 Andrey «Digitalisierung und Weiterentwicklung der Schweizer Notrufe»). 2 Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 3 20.4451 | 24-Stunden-Beratungsangebot für von Gewalt betroffene Personen gemäss Istanbul-Konvention | Geschäft | Das Schweizer Parlament

2/40

1. März 2024 über Motionen und Postulate der eidgenössischen Räte im Jahr 20234 festgehalten, dass das UVEK (Bundesamt für Kommunikation) die Rechtsgrundlagen zuhanden des Bundesrates für die Einführung einer dreistelligen Kurznummer für Opfer von Gewalt schaffen wird.

Schliesslich sind gewisse Vorgaben der technischen Realität anzupassen. So erfolgt heute zum Beispiel die Standortidentifikation nicht mehr anhand der Telefonnummer und der zum Anschluss gehörenden Adressangabe. Vielmehr erfolgt sie aufgrund von Standortdaten aus dem mobilen Endgerät (GPS-Daten) oder aufgrund der Übermitt­ lung der Eingangskoordinaten des Gebäudes, aus dem der Notruf im Festnetz abge­ setzt wird. Mit der Revision wird zudem neben den Notdiensten neu die Kategorie der Hilfs- und Beratungsdienste eingeführt. Anpassungen sind sodann auch in Bezug auf die mit NG eCall112 ausgerüsteten Fahrzeuge notwendig.

Inhalt der Vorlage

Die Vernehmlassungsvorlage enthält die angepassten Bestimmungen der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)5 und der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)6, damit insbesondere Menschen mit einer Hörbehinderung einen barrierefreien Zugang zu den Notrufen über mobile Endgeräte (Smartphones) ermöglicht werden kann. Der Zugang über Echtzeittext (Real Time Text, RTT) im Sinne des zukünftigen europäisch harmonisierten Standards7 steht dabei im Fokus. Die Bestimmungen sollen sicherstel­ len, dass einerseits der Dienst von den Anbieterinnen bereitgestellt wird und anderer­ seits die Endgeräte die entsprechende Funktion aufweisen. Eine Verbindung über Text vereinfacht nicht nur für gehörlose und hörbehinderte Menschen den Zugang zu den Notdiensten. Sie kann auch in Fällen genutzt werden, in denen ein mündlicher Kontakt nicht möglich ist, zum Beispiel aufgrund einer Gefahrenlage oder einer Verletzung.

In der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)8 wird neben den Notdiensten neu die Kategorie der Hilfs- und Beratungsdienste eingeführt. So können unterschiedliche Vorgaben für die beiden Kategorien erlassen werden. Das gilt sowohl für die Vorgaben, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie auch die Endgerätehersteller, erfüllen müssen. Die Unterscheidung ist aber auch für die Alarmzentralen, beziehungsweise Zentralen relevant, welche die Anrufe entgegen­ nehmen und die benötigten Dienstleistungen und das dafür notwenige Equipment be­ schaffen müssen. Die bestehenden Kurznummern für Hilfs- und Beratungsdienste wer­ den mit Kurznummer für die Opferhilfe ergänzt.

4 Bericht Motionen und Postulate - PDF 5 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) 6 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) 7 ETSI EN 303 919 8 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104)

3/40

Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage ....................................................................................................5 1.1 Handlungsbedarf und Ziele .......................................................................5 1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung .............................................8

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu

Strategien des Bundesrates ....................................................................13 1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse .................................................13 2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht ....................13 3 Grundzüge der Vorlage ...................................................................................14 3.1 Die beantragte Neuregelung ...................................................................14 3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen ...............................................14 3.3 Umsetzungsfragen ..................................................................................14 4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln ..............................................................15 4.1 Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) .............................................15 4.2 Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) ............................................30

4.3 Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

(AEFV) ....................................................................................................31 5 Auswirkungen ..................................................................................................36 5.1 Auswirkungen auf den Bund....................................................................36

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete ..........................................................36 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft .....................................................36 5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft .........................................................39 5.5 Andere Auswirkungen .............................................................................39 6 Rechtliche Aspekte ..........................................................................................40 6.1 Verfassungsmässigkeit ...........................................................................40 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ...............40 6.3 Erlassform ...............................................................................................40 6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ...............................................40 6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ............................................40 6.6 Datenschutz ............................................................................................40

4/40

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Problematik

Telekommunikationsnetze sind kritische Infrastrukturen. Im Rahmen der nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen gilt die Telekommunikation als Teilsek­ tor von sehr hoher Kritikalität,9 insbesondere, weil andere kritische Infrastrukturen mas­ sgeblich von Fernmeldediensten abhängig sind.10 Dabei nimmt der Notrufdienst inner­ halb der Telekommunikation für die Bevölkerung und die Wirtschaft eine zentrale Rolle ein. Pro Jahr werden in der Schweiz rund fünf Millionen Notrufe abgesetzt.11 Der Notruf dient insbesondere der Alarmierung der Feuerwehr, der Rettungsdienste bei medizini­ schen Notfällen und der Polizei bei Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Si­ cherheit. Diese Alarmierungsmöglichkeit ist sowohl in der ordentlichen Lage als auch während Krisen12 zum Schutz von Leib und Leben und von Eigentum wichtig. Quanti­ tative Abschätzungen zu den Kosten von Unterbrüchen der Stromversorgung im Kri­ senfall haben gezeigt, dass der Nutzen einer Aufrechterhaltung verschiedener Tele­ kommunikationsdienste (Notruf, Sprachanrufe, eingeschränktes Internet, Radio/TV) während eines regionalen Blackouts oder nationalen Strommangellagen zu rund 30% aus der Aufrechterhaltung von Notrufen entsteht.13

Folglich besteht ein grosses öffentliches Interesse an einer möglichst hohen Verfüg­ barkeit des Notrufsystems. In den nachfolgenden Bereichen zeigt sich diesbezüglich regulatorischer Handlungsbedarf:

- Personen mit einer Hörbehinderung sind aktuell bei der Inanspruchnahme von Notru­ fen benachteiligt. Statt Notrufe direkt und mit allen üblichen Funktionalitäten zu tätigen,

9 Bundesrat (2023). Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen, https://www.babs.admin.ch/de/ski. 10 BABS (2010). Telekommunikation, https://www.babs.admin.ch/de/aufgabenbabs/ski/kritisch.html. 11 BAKOM (2024). Festnetzdienste über Kurznummern über Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse, https://www.bakom.ad­ min.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/festnetz/festnetzdienste-ueber-kurznummern-ueber- festnetz.html. 12 UNDRR (2022). Emergency telecommunications preparedness: Return on investments model, https://www.preventionweb.net/publica­ tion/emergency-telecommunications-preparedness-return-investments-model. 13 AWK und INFRAS (2022). Regulierungsfolgenabschätzung Konkretisierung Art. 48a FMG, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/tele­ kommunikation/zahlen-und-fakten/studien/sicherstellung-der-telekommunikation-bei-strommangellagen.html.

5/40

können sie diese nur indirekt über einen im Rahmen der Grundversorgung bereitge­ stellten Vermittlungsdienst absetzen.14 Dieser leitet die Notrufe für die ganze Deutsch­ schweiz an eine einzige Alarmzentrale weiter. Da Notfälle häufig zeitkritisch sind geht durch die Vermittlung wertvolle Zeit verloren. Bei einer direkten Zustellung erfolgt die Entgegennahme von Anrufen auf die Rettungsdienste (Nummer 144) in 92,8% unter 10 Sekunden.15 In einer der 2021 an den Bundesrat überwiesenen Motionen betreffend die Digitalisierung und Weiterentwicklung der Schweizer Notrufe wird auf diesem Um­ stand des fehlenden direkten Zugangs hingewiesen. Auch seitens der Hörbehinderten­ organisationen wird der Mangel hervorgehoben und dessen Behebung als prioritär be­ trachtet.

- Gemäss Artikel 20 des Fernmeldegesetzes (FMG)16 kann die Pflicht der Anbieterin­ nen von Fernmeldediensten zur Erbringung des Notrufdienstes von Sprachtelefonie auf weitere Dienste ausgedehnt werden. Vorliegend soll auf dieser Basis Echtzeittext eingeführt werden. Heute gelten gemäss Artikel 28 AEFV auch Dienste, die Attribute von Hilfs- und Beratungsleistungen aufweisen, als Notrufdienste. Für die betroffenen Organisationen werden die Anforderungen an Notrufdienste sowie die Nutzung von deren Funktionalitäten zunehmend technisch und logistisch, beziehungsweise vor al­ lem auch finanziell zur Herausforderung. Bereits heute wird etwa die Standortidentifi­ kation nicht von allen Organisationen in Anspruch genommen.

- Bei Netzüberlastung müssen Notrufe heute nicht priorisiert werden. Zudem ist für die Alarmzentrale bei der Entgegennahme von Anrufen teils nicht sofort ersichtlich, ob es sich um Notrufe im Sinne von Artikel 20 FMG handelt. Dies kann insbesondere bei hoher Auslastung der Alarmzentrale zum Problem werden.

- Die (heute IP-basierten) Notrufe können über die Fehlkonfiguration von Anlagen oder von Software gestört werden. Solche Fälle sind aktuell nicht vom Fernmelderecht er­ fasst. Sie werden jedoch mit zunehmender Bedeutung von Software in Anlagen, wel­ che Notkommunikation absetzen können (z. B. Personenwagen), wichtiger.

- Vom geltenden Grundsatz der unentgeltlichen Inanspruchnahme von Notrufen FDV gibt es eine Ausnahme für die telefonische Erwachsenenhilfe. Dies führt im Vollzug zu Problemen beziehungsweise zu einem Zielkonflikt, weil mit der Fakturierung die Ano­ nymität der Anrufenden nicht mehr in jedem Fall gewährleistet ist. Manchmal bezahlt die hilfesuchende Person nicht die Rechnung, befindet sich jedoch im gleichen Haus­ halt wie die zahlende Person.

14 Vgl. Art. 15 Abs. 1 FDV sowie PROCOM (2024). PROCOM, https://procom.ch. 15 Star of Life (2024). Das Schweizer Rettungswesen 2023 in Zahlen, https://www.144.ch/wp-content/uploads/2024/05/SPA_SOL_2- 24_web_Das-Schweizer-Rettungswesen-in-Zahlen.pdf. 16 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10)

6/40

- Eine Massnahme zur Umsetzung der Istanbul-Konvention ist die Einführung einer schweizweiten Telefonnummer für die Opferhilfe. Dies ist in der Roadmap von Bund und Kantonen gegen häusliche Gewalt ein prioritäres Handlungsfeld.17 Dies erfüllt auch die drei unter «Ausgangslage» vom Parlament 2021 angenommenen Motionen zur Ein­ richtung von Telefon-Hotlines für von Gewalt betroffene Personen.

- Früher war die Standortidentifikation zum Teil an die (geografische) Festnetznummer gebunden. Auch deswegen muss bei Notrufen gemäss Artikel 84 Absatz 3 FDV jeweils die Rufnummernanzeige auch bei anonymen Anrufen erzwungen werden. Heute ist der gemäss Artikel 29b Absatz 1 FDV von der Grundversorgungskonzessionärin erbrachte Dienst Standortidentifikation nicht mehr an die Rufnummer gebunden, sondern basiert auf in Echtzeit eingespiesenen Standortdaten (Mobilfunk), beziehungsweise festen Ko­ ordinaten (Festnetz). Diese Daten können von den Alarmzentralen über eine Daten­ bank abgerufen werden. Jedoch bleibt die Anzeige insbesondere für die Notdienste Feuerwehr, Rettungsdienste und Polizei wichtig. Ebenso für die Sperrung missbräuch­ lich verwendeter Nummern, die Notruferkennung bei wiederholten Anrufen sowie um bei Bedarf Rückrufe tätigen zu können. Auch für die Hilfs- und Beratungsleistungen sowie weitere Dienste (Luftrettung, europäisch harmonisierte Kurznummern) kann ein derartiger Bedarf bestehen. Aus Datenschutzgründen müssen bei solchen Diensten jedoch der Anrufende vorgängig über die Rufnummernerzwingung informiert werden.

- Rund 20 Prozent der Notrufe werden über das Festnetz abgesetzt, ein Teil dieser Notrufe über Firmennetze. In Firmennetzen werden aufgrund deren Netzstrukturen bei einem Notruf meist nur die Koordinaten der Firmenzentrale als Standortinformation übermittelt. Der Notfall kann sich jedoch bei einem Mitarbeitenden zu Hause (Telear­ beit) oder in einer Filiale der Firma ereignen. Dies kann dazu führen, dass der Notruf nicht an die ortszuständige Alarmzentrale geleitet wird und die Notdienste kaum ver­ wertbare Standortdaten erhalten. Für dieses Problem bestehen technische Lösungen, welche jedoch aufwändig sind und in gewissen Fällen Datenschutzprobleme mit sich bringen. Falls die Anbieterin der Telefonanlage nicht gleichzeitig die Anschlussbetrei­ berin ist, kann sie den Standort nicht aus der IP-Adresse der notrufenden Person aus­ lesen und müsste diesbezüglich einen Informationsaustausch mit der Anschlussbetrei­ berin einrichten.

- Die eCall-Funktion, die Notrufe im Fall einer Kollision automatisch oder per Knopf­ druck generiert und seit 2018 für die EU-Fahrzeugtypenzertifizierung Pflicht ist18, wurde ursprünglich für 2G- und 3G-Kommunikation spezifiziert. Der Notruf über eCall wird

17 Vgl. Handlungsfeld 5 unter EJPD, KKJPD, SODK (2021). Häusliche Gewalt: Roadmap von Bund und Kantonen, https://www.bj.ad­ min.ch/bj/de/home/gesellschaft/haeusliche-gewalt/strategischer-dialog.html. 18 EU (2015). Verordnung (EU) 2015/7508 vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-con­ tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R0758. Die Schweiz hat diese Anforderungen über ein Memorandum of Understanding übernommen.

7/40

nicht mehr funktionieren, wenn die drei Mobilfunkbetreiberinnen ihre 2G- und 3G-Netze abschalten. Sunrise und Swisscom haben kommuniziert, dass sie nach der bereits er­ folgten Abschaltung von 2G, nun auch 3G bis Ende 2025 ausser Betrieb nehmen.19 Die neu spezifizierte NG eCall-Funktion, die auch über (Mobilfunk-)Kommunikationstech­ nologien ab 4G funktioniert, muss zeitnah von den in den Fahrzeugen installierten Mo­ dulen, von den Mobilfunknetzen und von den Alarmzentralen unterstützt werden.

Ziele

Folgende Ziele sollen mit der Vorlage erreicht werden:

- Notrufzugang über Echtzeittext für die gesamte Bevölkerung und somit weitgehende Gleichstellung bei Notrufen für Personen mit einer Hörbehinderung.

- Priorisierung im Notrufsystem von Notrufen, welche zeitkritische Interventionen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (BORS, Blaulichtorganisati­ onen) nach sich ziehen.

- Erhöhung der Resilienz im Notrufsystem, soweit auf Verordnungsstufe möglich.

- Verbesserungen bei der Lokalisierung von Notrufen aus Firmennetzen.

- Aufhebung der nutzerseitigen Abgeltung der Erwachsenenhilfe.

- Einführung einer schweizweiten Kurznummer für die Opferhilfe.

- Anpassung nicht mehr zeitgemässer Regulierung.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Folgende Massnahmen werden vorliegend vorgeschlagen:

- Einführung von Echtzeittext bei Notrufen. Entsprechende Anforderungen an die An­ bieterinnen von Fernmeldediensten sowie Gerätehersteller.

- Regulatorische Differenzierung zwischen Notdiensten einerseits und den Hilfs- und Beratungsdiensten anderseits sowie weiteren Diensten (Luftrettung, Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste).

- Pflicht an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Priorisierung von Notrufen.

19 Sunrise (2024). Sunrise schaltet das 3G-Netz per Mitte 2025 ab, https://www.sunrise.ch/de/support/mobile/3g?srsltid=Afm­ BOopG2SFRED9_1JzIQF88Z1oX2lNMYDySJ1SAO3w_JoRLxHICz930, und Swisscom (2022). Swisscom betreibt 3G-Mobilfunktechnologie noch bis Ende 2025, https://www.swisscom.ch/de/about/news/2022/03/22-3g-bis-ende-2025.html#:~:text=%C2%ABWir%20entwickeln%20un­ ser%20Netz%20f%C3%BCr,f%C3%BCr%204G%20und%205G%20nutzen%C2%BB.

8/40

- Pflicht an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Bekämpfung von Massen­ anrufen, die das Notrufsystem gefährdenden, sowie zur Koordination dieser Gegen­ massnahmen.

- Aufhebung der nutzerseitigen Abgeltung von Anrufen an die Erwachsenennothilfe, so dass auch die Anrufe auf die Erwachsenennothilfe kostenlos sind.

- Einführung einer Kurznummer für die Opferhilfe.

- Separate Regelung von Rufnummernerzwingung und Standortidentifikation. Bei den Hilfs- und Beratungsdiensten sowie weiteren Diensten soll die Rufnummernerzwin­ gung nur auf Gesuch hin und mit vorgängiger Information des Anrufenden erfolgen.

- Pflicht an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, bei VoIP-Notrufen aus dem Festnetz die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe soweit technisch und mit verhältnismässigem Aufwand möglich zu gewährleisten.

- Anpassung der Regulierung zu eCall an die technologische Entwicklung.

Folgende Massnahmen wurden geprüft und verworfen:

- Status Quo: Für Personen mit einer Hörbehinderung wäre nach wie vor nur eine indi­ rekte und bezüglich ihrer Funktionalität nachteiligen Notruflösungen vorhanden. Auf­ grund der eingeschränkten Anzahl an Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Gebär­ densprache lässt sich auch die Verfügbarkeit von Vermittlungsdiensten kaum substan­ ziell verbessern. Die in mehreren gleichlautenden Motionen geforderte Digitalisierung und Weiterentwicklung der Schweizer Notrufe würde nicht erfolgen. Weiter könnte bei Notfällen die Verfügbarkeit der Alarmzentralen, beziehungsweise der Zugang zu den Notdiensten eingeschränkt sein. Die Schweiz würde die Istanbul-Konvention nicht wie vorgesehen umsetzen. Standortangaben zu Notrufen aus Firmennetzen lassen sich kaum verwerten. Eine im aktuellen Technologieumfeld nicht mehr zeitgemässe Regu­ lierung verbliebe, was sich unter anderem negativ auf die Implementierung von NG eCall auswirken könnte.

- Statt der Einführung von Echtzeittext werden Marktlösungen wie beispielsweise die Applikation DeafVoice20 regulatorisch unterstützt oder es werden wie teils im Ausland (z. B. Relay UK21) staatliche Applikationen entwickelt: Diese Applikationen setzen oft­ mals die Installation einer zusätzlichen Software sowie einer Registrierung und/oder Anmeldung voraus. Auch bei diesen Lösungen handelt es sich in der Regel um einen indirekten Zugang zu den Notdiensten, weshalb die Notruffunktionen nicht oder nur in verminderter Qualität zur Verfügung stehen. Bei DeafVoice wird auf Textbasis ein au­ tomatisierter Sprachanruf an die Alarmzentralen generiert, was von den Mitarbeitenden

20 Stiftung Alexander Graham Bell (2023). DeafVoice - die Notruf-App für Gehörlose in der Schweiz, https://deafvoice.ch/. 21 BT (2024). Relay UK, https://www.relayuk.bt.com/. Vgl. OFCOM (2023). Emergency Video Relay, https://www.ofcom.org.uk/phones-and-broad­ band/accessibility/emergency-video-relay.

9/40

der Alarmzentralen als nachteilig für die Notrufbehandlung empfunden wird. Echtzeit­ text ist hingegen nativ auf den Mobilgeräten vorhanden und unterliegt internationaler Standardisierung. Es ist weder eine zusätzliche Anmeldung noch eine Installation not­ wendig. Damit die Funktion genutzt werden kann, muss das mobile Endgerät, wie für den Notruf, nicht einmal entsperrt werden.

- Neben Echtzeittext werden auch weitergehende Notruf-Technologien wie Videotele­ fonie verpflichtend eingeführt: Dieses Prinzip der Total Conversation ist das Fernziel. Jedoch zeigt die erfolgte Einführung von Echtzeittext in einzelnen Gebieten der USA, dass diese aufwändig ist und die verschiedenen Akteure (insb. Gerätehersteller, Mo­ bilfunkbetreiberinnen, Alarmzentralen) teils relativ lange Umsetzungsfristen benötigen (vgl. Ziff. 3.3). Wie unter Ziffer 5.2 aufgezeigt, wird auch bei uns damit gerechnet, dass einzelne Alarmzentralen alleine für die Einführung von Echtzeittext unter Umständen zweistellige Millionenbeträge investieren müssen. Softwareseitig kann jedoch später bei den Alarmzentralen auf den Anschaffungen für den Echtzeittexttext aufgebaut wer­ den.

- Die Mobilfunkbetreiberinnen müssen die 3G-Mobilfunktechnologie während einer ge­ wissen Frist aufrechterhalten, damit (standardisierte) eCalls über 2G/3G-Module wei­ terhin möglich sind: Dies wurde in der European Emergency Number Association (EENA) für eine Frist über diejenige, welche die Mobilfunkbetreiberinnen vorsehen, dis­ kutiert.22 2018 trat die Pflicht zum Einbau von eCall-Modulen in Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen in Kraft. Seither wurden bis Ende 2023 pro Jahr ungefähr 250 bis 350 Tausend Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge neu zugelassen23. Insbe­ sondere in den ersten Jahren dürfte dabei ein hoher Anteil an nicht NG eCall-fähigen Modulen verbaut worden sein. Eine zeitnahe Umrüstung auf effizientere Mobilfunktech­ nologien zu verzögern, wäre dabei jedoch nicht verhältnismässig. Dies zum einen an­ gesichts der stetig steigenden Nachfrage nach mobilen Daten24 und andererseits der Schwierigkeit für Mobilfunkbetreiberinnen, Bewilligungen für neue Antennenstandorte zu erhalten25. Letztere sind im Vergleich zum EU-Ausland strengen Regulierung be­ züglich nicht-ionisierender Strahlung unterworfen. Zudem müsste eine Abwägung mit den Kosten einer Umrüstung von Fahrzeugen mit älteren eCall-Modulen stattfinden. Diese könnten sich pro Fahrzeug auf mehrere Tausend Franken belaufen.

22 EENA (2023). Next Generation eCall, https://eena.org/knowledge-hub/documents/next-generation-ecall-integration-with-an-emergency-services- ip-network/. 23 BfS (2024). Neue Inverkehrsetzungen von Strassenfahrzeugen nach Fahrzeuggruppe und Fahrzeugart, https://www.bfs.ad­ min.ch/bfs/de/home/statistiken/mobilitaet-verkehr/verkehrsinfrastruktur-fahrzeuge/fahrzeuge/strassen-neu-inverkehrsetzungen.html. 24 Ericsson (2024). Ericsson traffic measurements, https://www.comcom.admin.ch/comcom/de/home/dokumentation/zahlen-und-fakten/mobilfunk­ markt/datenverkehr.html. 25 Vgl. ASUT (2014). Mobilfunk – Einfachere Bewilligungsverfahren und weniger strenge Grenzwerte dringend notwendig, https://asut.ch/asut/me­ dia/id/59/type/document/mm_mobilfunk_20140508.pdf.

10/40

- Vereinheitlichung der verschiedenen Notrufnummern für Notdienste auf die 112: In einzelnen Ländern (z. B. Finnland26) gibt es eine einzige Notrufnummer. Damit geht potenziell eine Reduktion der Alarmzentralen einher. Eine solche Vereinheitlichung könnte zur Reduktion von Komplexität führen und wäre somit aus Kostensicht positiv zu bewerten. Für die Informationsvermittlung zu Notrufnummern an die Bevölkerung wäre eine solche Vereinheitlichung auf eine Nummer ebenfalls nützlich. Gleichzeitig ist es dem föderalen System der Schweiz inhärent, dass solche Massnahmen auf Stufe Bund nur bei entsprechendem Bedarf, beziehungsweise auf Wunsch der Kantone rea­ lisiert würden. Sie betreiben die Alarmzentralen und deren Vertreter erachten derzeit zum Beispiel eine verstärkte Kommunikation einer einzelnen Notrufnummer (112) als nachteilig.27 Zudem würden Änderungen auf Gesetzesstufe (FMG) vorausgesetzt.

- Vorschriften in FMG/FDV an die Alarmzentralen bezüglich der Unterstützung von Echtzeittext und/oder NG eCall: Im Prinzip kann Notruf nur durchgehend, das heisst vom Anrufenden und dem genutzten Endgerät bis zur Alarmzentrale (sog. End-to-End), funktionieren. Entsprechend ist die Implementierung von Echtzeittext auch auf die Um­ setzung durch die Alarmzentralen respektive durch die Kantone angewiesen. Grund­ sätzlich kann von einer solchen Absicht ausgegangen werden. Da es sich jedoch um eine kantonale Aufgabe handelt, können keine entsprechenden Vorschriften in den rechtlichen Grundlagen des Bundes aufgenommen werden. Falls einzelne Alarmzent­ ralen Echtzeittext später als andere Akteure (andere Alarmzentralen, Mobilfunkbetrei­ berinnen, Gerätehersteller) umsetzen, bestehen technologische Lösungen. Folglich geht beim Absetzen eines Notrufs in der betroffenen Region das Interface im Smart­ phone für die Eingabe von Echtzeittext nicht auf. Es bleibt wie bis anhin bei der Kon­ taktaufnahme über den Sprachkanal.

- Weitergehende Massnahmen zur Erhöhung der Integrität und Resilienz des Not­ rufsystems (z. B. Rückfallebene gemäss Referenzmodell Notrufe): Insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 kam es mehrfach zu Netzstörungen bei Swisscom, welche mit einem Ausfall des Notrufs verbunden waren. Folglich wurde im Auftrag des Eidgenös­ sischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) ein neues Referenzmodell für die Übermittlung von Notrufen erarbeitet. Dieses analy­ siert die Standards und Leistungen der verschiedenen Notrufakteure und empfiehlt Massnahmen.28 Unter den Vorgaben richtet sich auch eine Massnahme an den Bund, namentlich die anbieterseitige Einführung einer Rückfallebene beim Anschluss der Alarmzentralen. Die Alarmzentralen müssten über mindestens zwei Anbieterinnen er­ schlossen werden. Dabei müssten die Anbieterinnen Notrufe bei Ausfall des «Main

26 Emergency Response Centre Agency Finland (2022). 112 - Emergency number in Finland, https://www.suomi.fi/services/112-emergency-num­ ber-in-finland-emergency-response-centre-agency-finland/01a571b5-3eb9-4b49-a27e-ec8427737c5b. 27 KKPKS, PTI, FKS und IVR (2024). Informationen des Steuerungsausschuss der Organisation Notrufe Schweiz, zum Thema Kommunikation der Europäischen Notrufnummer 112, https://www.144.ch/wp-content/uploads/2024/07/202407116_Infomationsschreiben_Notrufnummer_DE.pdf. 28 UVEK und KKJPD (2023). Referenzmodell Notrufe, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/fernmeldedienstanbie­ ter/notrufdienste.html.

11/40

Providers» (einer FDA) einer Alarmzentrale an den «Second Provider» leiten. Die Ein­ führung dieser Massnahme auf Verordnungsstufe wurde geprüft. Jedoch ist einerseits die gesetzliche Grundlage fraglich. Andererseits würde die Massnahme nur beschränkt wirken, da keine vollständige Redundanz erreicht wird. Sämtliche Notrufe würden wei­ terhin über das Kernnetz von Swisscom geroutet. Es ist geplant, diese Massnahme in die nächste FMG-Revision aufzunehmen. In diesem Rahmen soll auch eine System­ führerschaft für die Abwicklung von Notrufen geprüft werden (vgl. Motion 21.300029).

- Vereinfachte oder kostengünstigere Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Der grösste Aufwand für die Unternehmen ist mit Echtzeittext verbunden (vgl. Ziff. 5.3) und fällt nur bei den drei Mobilfunkbetreiberinnen an. Diese verfügen jeweils über mehr als 250 Mitarbeitende und gelten nicht als KMU.30 Bei den Massnahmen, welche alle Anbieterinnen mit Telefonieangebot (rund 100 Anbieterinnen31) und somit auch KMU betreffen, erscheinen Vereinfachungen nur bedingt angezeigt. Es wäre aus technischer Sicht nicht sinnvoll, wenn die Unterscheidung zwischen Notdiensten einer­ seits und Hilfs- und Beratungsleistungen weiteren Diensten andererseits (unterschied­ liche Funktionalität des Notrufs nach Typ) nur durch einen Teil der FDA umgesetzt würde. Davon betroffen wäre auch eine unterschiedliche Priorisierung von Notrufen («Flag» im Session-Initiation-Protocol-[SIP]-Protokoll). Nicht ausgeschlossen erscheint eine Differenzierung bei der Koordinationspflicht sowie der Pflicht zur Bekämpfung von das Notrufsystem gefährdenden Anrufen. Es ist jedoch auch bei kleineren Anbieterin­ nen von einem guten Anteil an Sowieso-Kosten auszugehen, da gemäss Artikel 48a FMG bereits eine allgemeine Pflicht zur Bekämpfung unbefugter Manipulation von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen besteht. Für KMU wurde hingegen bei der Gewährleistung von Leitweglenkung und Standortidentifikation für VoIP-Notrufe aus dem Festnetz eine Vereinfachung eingeführt. Diese Pflicht muss nur umgesetzt werden, falls sie mit verhältnismässigem Aufwand verbunden ist. Die Verhältnismässigkeit dürfte insbesondere bei kleinen Anbieterinnen nicht gegeben sein.

29 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20213000. 30 BfS (2024). Kleine und mittlere Unternehmen, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/unternehmen-be­ schaeftigte/wirtschaftsstruktur-unternehmen/kmu.html. 31 BAKOM (2024). Anzahl der Fernmeldedienstanbieterinnen, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fak­ ten/sammlung-statisticher-daten/festnetz/anzahl-der-fernmeldedienstanbieterinnen.html.

12/40

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate­

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202432 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202433 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.

Die Anpassungen der Verordnungen im Bereich des Fernmelderechts ist dennoch an­ gezeigt, damit wichtige erste Schritte zur Modernisierung des Notrufs unternommen werden. Insbesondere die Einführung des Zugangs zu den Notdiensten über Echtzeit­ text bedingt aufwändige Umsetzungsarbeiten sowohl auf der Ebene der Fernmelde­ netze durch die Anbieterinnen wie auch bei den Alarmzentralen, welche den Notdienst für die Betroffenen erbringen. Die Einführung bringt eine weitgehende Digitalisierung mit sich, welche insbesondere auch zukünftige Anpassungen in Richtung der erwähn­ ten Total Conversation ermöglicht.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Vorlage wird den drei parlamentarischen Vorstössen «24-Stunden-Beratungs­ angebot für von Gewalt betroffene Personen gemäss Istanbul-Konvention» (Mo.

20.4451 Funiciello, Mo. 20.4452 Vincenz-Stauffacher und Mo. 20.4463 Herzog) und

den sechs parlamentarischen Vorstössen «Digitalisierung und Weiterentwicklung der Schweizer Notrufe» (Mo. 21.3063 Romano, Mo. 21.3064 Mäder, Mo. 21.3065 Grüter, Mo. 21.3066 Giacometti, Mo. 21.3067 Piller Carrard und Mo. 21.3068 Andrey) weit­ möglichst Rechnung getragen.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Nativer Echtzeittext ist teils in den USA bereits eingeführt. In der EU variiert die Einfüh­ rungsgeschwindigkeit je nach Land. Ab dem ersten Quartal 2025 werden hier die ers­ ten Liveschaltungen erwartet.34 Die schweizerische Vorlage geht nicht weiter als in den betreffenden Europäischen Standards vorgesehen. Bezüglich der Einführung von NG eCall wurden ebenfalls auf Europäischer Ebene Standards entwickelt. Entsprechende Vorgaben der EU etwa an Alarmzentralen könnten ab 2026 in Kraft treten.35 Die im Zusammenhang mit der Einführung einer schweizweiten Kurznummer für die Opferhilfe

32 BBl 2024 525

33 BBl 2024 1440

34 EENA (2024). Where are we with Real-Time Text, https://eena.org/blog/where-are-we-with-real-time-text/. 35 EENA (2023). Next Generation eCall, https://eena.org/knowledge-hub/documents/next-generation-ecall-integration-with-an-emergency-services- ip-network/.

13/40

genannte Istanbul-Konvention ist inzwischen auch in verschiedenen anderen Europäi­ schen Ländern in Kraft getreten.36 Bei den weiteren vorgesehenen Massnahmen han­ delt es sich um Anpassungen an Eigenheiten des historisch gewachsenen Schweizer Notrufsystem wie die (wegfallende) Fakturierung der Erwachsenennothilfe oder die se­ parate Regelung von Rufnummernerzwingung und Standortidentifikation. Wie unter Zif­ fer 1.2 beschrieben, ist das aktuelle System in der Schweiz zudem bezüglich der An­ zahl Notrufnummern und Alarmzentralen komplizierter als Systeme in anderen Län­ dern.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Im Hinblick auf die Modernisierung des Notrufs müssen insbesondere die technischen Voraussetzungen auf Netzebene durch die Anbieterinnen geschaffen werden, damit die Notdienste neben der Sprachtelefonie über weitere Kanäle erreicht werden können. In einem ersten Schritt ist der Zugang über Echtzeittext vorgesehen. Damit dieser Zu­ gang auch genutzt werden kann, braucht es auch Vorgaben im Bereich der Endgeräte (Smartphones). Mit der Modernisierung geht auch einher, dass veraltete Vorgaben dem technologischen Fortschritt angepasst werden, zum Beispiel im Bereich des eCall. Über die neu geschaffene Kategorie der Hilfs- und Beratungsdienste sollen neben der Hilfe bei Vergiftungen anonym und kostenlos die Angebote der telefonischen Beratun­ gen für Kinder und Jugendlichen sowie für Erwachsene und der Opferhilfe kontaktiert werden können.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Im Bereich Notruf bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten. Die Organisation und insbesondere auch die Finanzierung der Blaulichtorganisationen sowie der Bera­ tungsstellen liegt in der Kompetenz der Kantone. Die Vorgaben für die Abwicklung von Notrufen auf Netzebene oder auch in Bezug auf Funktionalitäten in den Endgerä­ ten obliegt dem Bund. Damit die Notrufe mitsamt den dafür vorgesehenen Funktionen von den Anrufenden bis zu den Alarmzentralen durchgehend sichergestellt werden können, müssen die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt und die notwendigen Res­ sourcen bereitgestellt werden - insbesondere auch auf kantonaler Ebene. Aus diesem Umstand ergeben sich unterschiedliche Bedürfnisse, die bei der Erarbeitung dieser Vorlage berücksichtigt und soweit möglich synchronisiert werden müssen.

3.3 Umsetzungsfragen

Die in der Umsetzung aufwändigsten Massnahmen sind die Einführung von Echtzeit­ text und NG eCall. Diese Massnahmen basieren auf internationalen technischen

36 Vgl. Anhang zu SR 0.311.35.

14/40

Standards. An der Europäischen Standardisierung wirken Vertreter der Mobilfunkin­ dustrie mit. Vorliegend sind verschiedene Normen des Europäischen Instituts für Te­ lekommunikationsnormen (European Telecommunications Standards Institute, ETSI; Echtzeittext)37 und dem Europäischen Komitee für Normung (Comité Européen de Normalisation, CEN; NG eCall)38 sowie dem 3rd Generation Partnership Project (3GPP; auch NG eCall)39 relevant. Die Priorisierung von Notrufen kann durch eine Standardfunktion im SIP-Protokoll umgesetzt werden.

Insbesondere für die Einführung von Echtzeittext sind längere Umsetzungsfristen an­ gezeigt. In den USA verfügte die Kommunikationskommission (FCC) gegenüber den Anbieterinnen eine Umsetzung in mehreren Phasen, welche sich insgesamt über dreieinhalb Jahre erstreckten40. Vorliegend wird vorgesehen, dass die Anbieterinnen innert 24 Monaten ab Inkrafttreten Echtzeittext unterstützen, das heisst spätestens ab April 2028. NG-eCall soll demgegenüber bereits ab 2027 unterstützt werden.

Die Hilfs- und Beratungsdienste sollen ihre Gesuche auf Rufnummernerzwingung und Standortidentifikation elektronisch einreichen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 26a

Gliederungstitel und Sachüberschrift Die Sachüberschrift von Artikel 26a «Übermittlung von Nummern» wird zum neuen Gliederungstitel vor der Bestimmung. Die Sachüberschrift der Bestimmung wird daher aufgehoben.

Art. 27 Not-, Hilfs- und Beratungsdienste

Gliederungstitel, Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a – d Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen nach Artikel 20 FMG einen Dienst anbieten, der es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglicht, bei Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum die zuständige Alarmzentrale zu erreichen. Es handelt sich um den sogenannten Notrufdienst, den die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes auf Netzebene sicherstellen müssen.

Dieser Notrufdienst ist jedoch begrifflich vom Dienst der Organisationen zu unterschei­ den, die in einem solchen Fall den eigentlichen Einsatz leisten. Dies sind namentlich

37 ETSI (2024). ETSI members around the world, https://www.etsi.org/membership. 38 CEN/CENELEC (2024). European Industry Partners, https://www.cencenelec.eu/get-involved/european-industry-partners/. 39 3GPP (2024). Membership, https://www.3gpp.org/about-us/membership. 40 FCC (2024). Real-Time Text, https://www.fcc.gov/real-time-text.

15/40

die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen. International werden diese von den Blau­ lichtorganisationen erbrachten Dienste als Notdienste bezeichnet. Somit handelt es sich beim Zugang, den die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sicherstellen müssen, um den Notrufdienst, bei den Diensten, welche die Blaulichtorganisationen erbringen, um die Notdienste. Diese Klarstellung wird in der Sachüberschrift nun auch im neu vor der Bestimmung eingefügten Gliederungstitel vorgenommen. Vor der Be­ stimmung wird zudem der Gliederungstitel «Not- sowie Hilfs- und Beratungsdienste» eingefügt. Für eine bessere Lesbarkeit wird an der Stelle auf die Nennung der Luftret­ tungs- und der europäisch harmonisierten Dienste verzichtet. Diese sind an der Stelle mit gemeint.

Auch die Sachüberschrift von Artikel 27 wird dementsprechend angepasst. Gleiches gilt für Artikel 28 AEFV, in welchem die Dienste der Einsatzkräfte zurzeit ebenfalls als Notrufdienst bezeichnet werden.

Artikel 27 legt zudem fest, zu welchen anderen Diensten die Anbieterinnen des öffent­ lichen Telefondienstes den direkten Zugang auch gewährleisten müssen. Neben dem direkten Zugang zu den Notdiensten (Bst. a) müssen sie den Zugang auch zu den Hilfs- und Beratungsdiensten nach Artikel 28a AEFV (Bst. b), den Luftrettungsdienste nach Artikel 29 AEFV (Bst. c) sowie den europäisch harmonisierten Diensten nach Artikel 31b AEFV (Bst. d) von jedem Telefonanschluss direkt gewährleisten. In Bezug auf den Zugang wird somit nicht zwischen den verschiedenen Diensten unterschie­ den.

Der Miteinbezug der europäisch harmonisierten Dienste von sozialem Wert ermög­ licht es der Inhaberin einer solchen Kurznummer auch weitere Rechte geltend zu ma­ chen. So kann sie etwa gestützt auf Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe a um Erzwingung der Rufnummernanzeige ersuchen. Der Betrieb der Nummer kann so beispielweise vor belästigenden Anrufen wie «Scherzanrufen» geschützt werden, da diese Anrufe gestützt auf die angezeigte Rufnummer herausgefiltert werden können. Solche Ge­ genmassnahmen wären nicht möglich, wenn die Anrufe anonym erfolgen können.

Anrufe auf einen Hilfs- und Beratungsdienst sowie Anrufe auf einen europäisch har­ monisierten Dienst können dadurch auch in einer Zentrale über einen Anschluss ent­ gegengenommen werden. Dies, weil für beide Dienste die Erzwingung der Rufnum­ mernanzeige gewährt werden kann. Besteht diese Möglichkeit nicht, dann müsste die Zentrale sicherstellen, dass sie die Anrufe auf den Dienst ohne Rufnummernerzwin­ gung nicht über den gleichen Anschluss entgegennimmt, wie die Anrufe auf den Dienst mit dem entsprechenden Recht.

Verschiedene Anforderungen, welche die Fernmeldedienstanbieterinnen sicherzustel­ len haben, gelten jedoch nur in Zusammenhang mit dem Zugang zu den Notdiensten nach Artikel 28 AEFV (Priorisierung nach Art. 28a Abs. 1, Schutzmassnahmen nach Art. 28a Abs. 3 und 4, Zugang über Echtzeittext Art. 28a Abs. 5).

Mit der Ergänzung in Absatz 1, wonach der Zugang über den öffentlichen Telefon­ dienst direkt von jedem Telefonanschluss aus unentgeltlich zu gewährleisten ist, soll verdeutlicht werden, dass der Zugang zu diesen Diensten grundsätzlich direkt von 16/40

den Endgeräten zu den Zentralen, welche die Anrufe entgegennehmen, gewährleistet werden muss. Gemeint sind dabei Endgeräte, die überwiegend im Rahmen des öf­ fentlichen Telefondienstes und somit auch grundsätzlich mit einer entsprechenden Nummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 oder einem ausländi­ schen Nummerierungsplan genutzt werden. Nicht darunter fallen hingegen Endge­ räte, die anderweitig einen Zugang zu den Diensten, insbesondere den Notdiensten, ermöglichen oder die einzig einer automatisierten Alarmierung dienen. Dies ist in Zu­ sammenhang mit der Vorschrift zur Priorisierung nach Artikel 28a Absatz 1 von Be­ deutung. Dasselbe gilt auch für die Absetzung von Notrufen von mobilen Endgeräten, die sich im Roaming befinden.

Darüber hinaus regelt Absatz 1 wie bis anhin den Notrufzugang über einen Sprachan­ ruf, das heisst den öffentlichen Telefondienst. Die Präzisierung, dass er über den öf­ fentlichen Telefondienst erbracht werden muss, ist auch im Hinblick auf die Einfüh­ rung des Zugangs über den Echtzeittext (Real Time Text, RTT; nach Art. 28a Abs. 5) zu sehen.

Der Zugang über den öffentlichen Telefondienst bleibt weiterhin massgebend für die Leitweglenkung und die Zustellung zur ortzuständigen Zentrale. Der öffentliche Tele­ fondienst bleibt somit der primäre Zugang. Nach Zustandekommen der Sprachverbin­ dung kann in der Folge eine zusätzliche Verbindung über Echtzeittext aufgebaut wer­ den.

Abs. 2 Nicht nur bezüglich des Zugangs, sondern auch der Kostenlosigkeit wird neu nicht mehr unterschieden.

Somit ist der Zugang zu allen Notdiensten, den Hilfs- und Beratungsdiensten sowie auch den Luftrettungsdiensten kostenlos. Damit kann die Gefahr beseitigt werden, dass bei fehlendem Guthaben und Wahl einer kostenpflichtigen Kurznummer der Luft­ rettung keine Hilfe geleistet wird, während dies bei Wahl einer unentgeltlichen Kurz­ nummer für einen Notdienst der Fall gewesen wäre.

Für den Zugang zur telefonischen Hilfe für Erwachsene (143) bedeutet dies neu, dass er neu auch unentgeltlich sein muss. Bis anhin durfte nach Absatz 1 für die Inanspruch­ nahme der Erwachsenenhilfe eine Pauschale von 20 Rappen verrechnet werden. Diese Möglichkeit wird nun gestrichen. Der Umstand, dass 20 Rappen verrechnet wur­ den, hat insbesondere bei der Rechnungstellung und der damit in Zusammenhang ste­ henden Pflicht der Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu problematischen Situatio­ nen geführt. Gemäss geltendem Recht müssen alle für die Rechnungsstellung mass­ gebenden Randdaten nach Artikel 82 Absatz 1 bekannt geben werden. Die Anbieterin­ nen von Fernmeldediensten haben die Randdaten bei der Rechnungsstellung teilweise jedoch zum Schutz der anrufenden Person nicht bekannt gegeben, vor allem, um die Anonymität in Familien- oder Mehrpersonenhaushalten zu garantieren. Der Schutz der Anrufenden wird mit einer entsprechenden Ergänzung von Artikel 81 Absatz 2 weiter erhöht.

17/40

Mit der Streichung der Grundgebühr aus Absatz 1 der geltenden Bestimmung und der Einführung des unentgeltlichen Zugangs zur Erwachsenenhilfe im neuen Absatz 2 wird diese Problematik behoben. Anrufe auf diese Nummer werden heute teilweise nebst den Pauschalangeboten mit Flatrates separat auf der Rechnung ausgewiesen und las­ sen demzufolge im Verbindungsnachweis einen Rückschluss auf eine Kontaktauf­ nahme zu. Künftig soll es nicht mehr möglich sein, anhand des Rechnungsbetrages Rückschlüsse machen zu können, ob jemand im Haushalt diesen Dienst kontaktiert hat.

In Bezug auf die Umstellung auf einen kostenlosen Zugang ist eine Übergangfrist von

12 Monaten vorzusehen, damit die Inhaberin der entsprechenden Kurznummer und

Betreiberin der Erwachsenenhilfe die wegfallenden Beiträge aus den Pauschalen kom­ pensieren kann. Sie soll genügend Zeit erhalten, um die Finanzierung ihres Angebots entsprechend umstellen und sichern zu können. Dasselbe gilt auch für die Luftrettungs­ dienste nach Artikel 29 AEFV. Der Zugang zu den europäisch harmonisierten Diensten muss nach Art. 31b Abs. 3bis bereits kostenlos sein.

Abs. 3 In Absatz 2 wird lediglich verdeutlicht, dass Anbieterinnen von Satellitenmobilfunk­ diensten der Grundversorgung nur den unentgeltlichen Zugang zur europäischen Not­ rufnummer (112) über den öffentlichen Telefondienst sicherstellen müssen und nicht auch über den Echtzeittext (RTT).

Art. 28 Leitweglenkung

Sachüberschrift Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen künftig die Leitweglenkung sowohl für die Notdienste wie auch für die Hilfs- und Beratungsdienste, die Luftrettungsdienste und die europäisch harmonisierten Dienste sicherstellen. Die Sachüberschrift ist dahin­ gehend anzupassen und der Verweis auf die Notrufe zu löschen.

Der Begriff «Notrufdiensten» wird durch «Notdiensten» ersetzt. Die Bestimmung wird mit den Verweisen auf die Hilfs- und Beratungsdienste (nach VE Art. 28a AEFV), die Luftrettungsdienste (nach Art. 29 AEFV) und die europäisch harmonisierten Dienste (nach Art. 31b AEFV) ergänzt. Analog des Zugangs nach Artikel 27a zu diesen Diens­ ten wird auch bei der Leitweglenkung nicht zwischen den verschiedenen Diensten un­ terschieden.

Art. 28a Pflichten der Anbieterinnen betreffend die Notdienste

Abs. 1 Absatz 1 hält explizit fest, dass der Zugang zu den Notdiensten nach Artikel 28 AEFV in den Netzen zu priorisieren ist. Dies ist nötig, weil Artikel 30 Absatz 3 (neu Art. 28a Abs. 2) lediglich vorsieht, dass Notrufe durch priorisierte Fernmeldedienste der Si­ cherheitskommunikation im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 nicht unterbrochen werden dürfen. Jedoch ist nicht festgelegt, dass die Notrufe selbst zu priorisieren sind.

18/40

Die Anbieterin von Fernmeldediensten, von deren Anschluss die Verbindung unter der Nutzung einer Nummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 oder ei­ nem ausländischen Nummerierungsplan zum Notdienst aufgebaut wird, muss die Ver­ bindung mit der standardmässig für die Priorisierung vorgesehenen Kennzeichnung («Flag») versehen. An der Verbindung beteiligte Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die Kennzeichnung weder ergänzen, noch verändern oder entfernen. Damit kann die Verbindung auf Netzebene prioritär abgewickelt werden.

Die Kennzeichnung erlaubt es zudem, dass die Alarmzentralen bei Bedarf eine Triage der eingehenden Anrufe vornehmen und zwischen Anrufen nach Absatz 1 von Teilneh­ menden des öffentlichen Telefondienstes und allfällig anderen automatisiert ausgelös­ ten Verbindungen unterscheiden können. Bei Bedarf kann zwischen Endgeräten, die nur oder auch in Zusammenhang mit dem öffentlichen Telefondienst genutzt werden (z. B. Smartphone und Smartwatch) und anderweitigen Endgeräten, die einzig einer automatisierten Auslösung eines Anrufs auf einen Notdienst ermöglichen (z. B. Alar­ mierungsknopf in Banken oder Fitnessstudios), unterschieden werden.

Abs. 2 Absatz 2 entspricht Artikel 30 Absatz 3 der geltenden Verodnung. Die Vorgabe wird lediglich in der neuen Bestimmung Artikel 28a untergebracht. Der Zugang über den Echtzeittext (Real Time Text, RTT) nach Absatz 5 darf ebenfalls nicht unterbrochen werden.

Abs. 3 Absatz 3 verpflichtet die Anbieterinnen die notwendigen Massnahmen treffen, damit der Zugang zu den Notdiensten sichergestellt ist.

In praktischer Hinsicht ist etwa an den Fall zu denken, in welchem aufgrund der zur Verfügung stehenden Dienste und Funktionen in den Endgeräten ungewollt oder grundlos zahlreiche vermeintliche Notrufe automatisiert ausgelöst werden. Solche Fehlalarme können, insbesondere wenn sie in kurzer Zeit in grosser Anzahl abgesetzt werden, zu einer Überlastung der Alarmzentralen, einzelner Komponenten oder ins­ gesamt des Notrufsystems führen. Der Notrufdienst und somit der Zugang zu den Notdiensten sind in einem solchen Fall gefährdet. Personen, die sich tatsächlich in ei­ ner Notsituation befinden, können die Notdienste unter Umständen nicht mehr errei­ chen. Bei vereinzelt ungewollt oder unbewusst ausgelösten Anrufen sind die Voraus­ setzungen für ein Ergreifen von Massnahmen nicht gegeben. Das gilt insbesondere auch für eine Trennung nach Absatz 4.

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen Verbindungen, die den Betrieb der Notdienste beeinträchtigen, schon heute unterbrechen, beziehungsweise deren Auf­ bau unterbinden. Jedoch besteht noch keine Pflicht, proaktive Massnahmen zu er­ greifen. Diese sollen zudem unter den Anbieterinnen koordiniert werden, so dass ins­ besondere auch die Ursprungsanbieterin in die Pflicht genommen werden kann. Die Koordination ist sodann auch in Bezug auf die bereits bestehende redundante Verfüg­ barkeit, die künftig erweitert werden soll, wichtig.

19/40

Abs. 4 Die Anbieterinnen sollen die Kundinnen und Kunden zur Gewährleistung der Verfüg- barkeit der Notdienste nach Absatz 3 bei Bedarf vorübergehend vom Fernmeldenetz trennen. Es versteht sich von selbst, dass dies nur als Ultimo Ratio zu verstehen ist, wenn die drohende Überlastung nicht anderweitig unterbunden werden kann, als durch die Trennung der Endgeräte der Kundinnen und Kunden vom Netz, welche die Menge an Fehlalarme auslösen. In Einzelfällen, in denen ungewollt Anrufe ausgelöst werden, ist eine Trennung vom Netz nicht zulässig. Die Erreichbarkeit des Notdiens­ tes an sich muss gefährdet sein. Die Anbieterinnen müssen die betroffenen Kundin­ nen und Kunden unverzüglich über eine Trennung vom Netz informieren.

Abs. 5 Absatz 5 regelt neu, dass der Zugang zu den Notdiensten von den Mobilfunknetzan­ bieterinnen zusätzlich auch über Echtzeittext (Real Time Text; RTT) sichergestellt werden muss. Es handelt sich dabei um einen Fernmeldedienst, der nach der Verbin­ dungsherstellung über den öffentlichen Telefondienst zur Alarmzentrale aufgebaut werden kann und danach den Anrufenden wie auch den Alarmzentralen zur Verfü­ gung steht.

Gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 FMG kann der Bundesrat die Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes auf weitere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugäng­ lich sind und verbreitet genutzt werden. Fernmeldedienste über Text (SMS, Mes­ sagingdienste) sind öffentlich zugänglich und verbreitet. Echtzeittext hat dabei den Vorteil, dass der eingegebene Text in Echtzeit übertragen wird und in der Alarmzent­ rale mitgelesen und auch protokolliert werden kann. Im Gegensatz dazu hätten an­ dere Fernmeldedienste über Text den Nachteil, dass sie «sequenziell» funktionieren oder lediglich die Eingabe aktiv übertragen wird (z. B. mit einem Hinweis wie «schreibt» oder einer entsprechenden Animation, die auf eine laufende Eingabe einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers hindeutet).

Auf Netzebene erfolgt die Abwicklung des Notrufs und insbesondere die Zustellung zur ortszuständigen Alarmzentrale im Rahmen des Sprachanrufs auf die Kurznummer des Notdienstes. Aus diesem Grund ist eine Kontaktaufnahme über den Echtzeittext ohne vorangehenden Verbindungausbau über den öffentlichen Telefondienst nicht möglich. Die Mobilfunkbetreiberinnen sind daher verpflichtet, den Zugang über Echtzeittext si­ cherzustellen, wenn der Zugang über den öffentlichen Telefondienst bereits erfolgt ist. Das BAKOM legt in technischen und administrativen Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung und der Standardisierung fest, wie der Zugang über Echtzeittext sicherzustellen ist.

Mit der Einführung des Zugangs über den Echtzeittext wird insbesondere auch den Bedürfnissen der gehörlosen Personen entsprochen, welche auch über einen direkten und jederzeitigen Zugang zu den Notdiensten verfügen müssen. Für sie kann eine Kon­ taktaufnahme über den öffentlichen Telefondienst nicht oder zumindest nicht ohne eine entsprechende Vermittlung erfolgen, was eine Notfallsituation zusätzlich kritischer ma­ chen kann.

20/40

Echtzeittext vereinfacht den Zugang aber nicht nur für die gehörlose Personen, son­ dern kann auch in Fällen genutzt werden, in denen ein mündlicher Kontakt aus anderen Gründen gar nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Dies kann aufgrund einer Ge­ fahrenlage der Fall sein, wie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt, bei einer Verletzung oder einer allergischen Reaktion, oder auch bei einem Notfall in lärmiger Umgebung. Den Beteiligten steht so im Notfall ein zusätzlicher Kanal zur Kommunikation wie auch zur Einschätzung der Situation zur Verfügung.

Die Einführung des Zugangs zu den Notrufdiensten über Echtzeittext entspricht insge­ samt auch den Vorhaben auf internationaler Ebene wie insbesondere der Europäi­ schen Union oder auch den Vereinigten Staaten von Amerika. Es ist ein erster Schritt in die Richtung eines sogenannten Gesamtgesprächsdienstes (Total-Conversation- Dienst nach ECC [EU] 2018/1972).

Die Beschränkung auf die Verpflichtung der Mobilfunkanbieterinnen ergibt sich einer­ seits aus der Tatsache, dass die sich in Not befindenden oder helfenden Personen, wenn immer möglich, ein mobiles Endgerät (Smartphone) nutzen sollen. Bei diesen kann die Standortidentifikation genauer erfolgen und die entsprechende Funktion für die Nutzung von Echtzeittext ist auf den neueren mobilen Endgeräten bereits nativ vor­ handen, beziehungsweise kann von den Herstellern der Endgeräte freigeschalten wer­ den. Es ist dazu keine zusätzliche Applikation oder sonstige Software nötig. Gegebe­ nenfalls sind gewisse Einstellung im Endgerät von den Nutzenden vorzunehmen, damit die Funktion zur Verfügung steht.

Auch braucht es keine Anmeldung oder Authentifizierung, was die Nutzung beispiel­ weise sogar auch bei einem fremden, gesperrten Endgerät ermöglicht. Damit der Zu­ gang geräteseitig zur Verfügung gestellt werden kann, wird auch die FAV entsprechend angepasst. Die geräteseitigen Vorgaben in den FAV beschränken sich jedoch aus den­ selben Gründen auf Smartphones.

Voraussetzung für das Funktionieren des neuen Kanals ist, dass neben den Endgerä­ ten der Anrufenden auch die Ausrüstung der Alarmzentralen, welche die Anrufe entge­ gennimmt, den Echtzeittext verarbeiten können. Die Anbieterinnen von Fernmelde­ diensten müssen zudem sicherstellen, dass der Echtzeittext im Netz korrekt übertragen wird.

In technischer und logistischer Hinsicht ist die Umsetzung von Artikel 28a sowohl für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten wie auch die Alarmzentralen äusserst auf­ wändig und anspruchsvoll. Für die Letzteren ist die Umsetzung mitunter auch mit ent­ sprechenden Beschaffungen verbunden, für welche die finanziellen Mittel bereitge­ stellt werden müssen. Es ist daher für die Absätze 1, 3 und 4 eine Umsetzungsfrist von 12 Monaten und für Absatz 5er 24 Monaten vorzusehen.

Art. 29 Grundsätze

Gliederungstitel und Sachüberschrift Gemäss Absatz 3 können auch weitere Organisationen um die Standortidentifikation und die Aktivierung der geräteeigene Ortungsfunktionen ersuchen. Der Verweis auf die 21/40

Notrufe in der Sachüberschrift ist deshalb zu streichen. Durch das Einfügen des Glie­ derungstitels «Standortidentifikation» kann auch dieser Begriff aus der Sachüberschrift gestrichen werden.

Abs. 1 Der Begriffs «Notrufdienste» wird mit «Notdienst» ersetzt. Der zweite Satz von Ab­ satz 1 kann zudem gelöscht werden. Mit der Abschaltung der zentralen Adressdaten­ bank für das Festnetz (SOSDB) muss nicht mehr darauf hingewiesen werden, dass die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notdienste auch für Kundinnen und Kun­ den online gewährleistet sein muss, die keinen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis ha­ ben.

Abs. 2 In Absatz 2 wird lediglich präzisiert, dass die Aktivierung der geräteeigenen Ortungs­ funktion ohne vorgängige Einwilligung nur bei Anrufen auf einen Notdienst gewähr­ leistet sein muss und auch nur dann ermöglicht werden darf. Dasselbe gilt nach Ab­ satz 1 auch für die Standortidentifikation.

Abs. 3 Gestützt auf Absatz 3 kann das BAOKM auf Gesuch hin die Standortidentifikation und die Aktivierung der geräteeigene Ortungsfunktionen nach Absatz 2 weiteren Organisa­ tionen gewähren. Diese sind in den Buchstaben a und b abschliessend aufgeführt.

Bst. a Die Inhaberin oder der Inhaber der Kurznummern für die Hilfs- und Beratungsdienste und die Luftrettungsdienste können auf Gesuch hin beantragen, dass sowohl die Standortidentifikation wie auch die Aktivierung der geräteeigenen Ortungsfunktion ohne Einwilligung gewährleistet werden muss. Voraussetzung ist, dass die Inhaberin beziehungsweise die betreibende Organisation wie die Notdienste in der Lage sein muss, vor Ort intervenieren zu können, und dafür die Standortidentifikation benötigt.

Ein Dienst ist dann in der Lage, vor Ort zu intervenieren, wenn die Ressourcen vorhan­ den sind, die eine zeitkritische Intervention ermöglichen (z. B. entsprechende Einsatz­ fahrzeuge oder Luftfahrzeuge). Erfolgt die Intervention in der Regel jedoch durch die Erbringerinnen der Notdienste, so ist folglich auch diese Voraussetzung einer mögli­ chen Intervention vor Ort nicht gegeben. Die Standortidentifikation kann nur für eine Kurznummer für einen Hilfs- und Beratungsdienst oder einen Luftrettungsdienst bean­ tragt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nur diejenigen Hilfs- und Bera­ tungsdienste sowie die Luftrettungsdienste die Informationen erhalten, die über die nö­ tige Ausrüstung zur Auswertung und Anzeige dieser haben. Andernfalls soll die Infor­ mation nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn aufgrund der Art des Dienstes gar kein Bedürfnis besteht, diese Informationen überhaupt erhalten zu wollen (z. B. bei einer anonymen Beratung).

Weiter muss ein international anerkannter Identifikator (Uniform Resource Name, URN) vorhanden sein, welcher der Kurznummer zugeordnet werden kann. Sind diese Vo­ raussetzungen erfüllt, kann dem Gesuch um Standortidentifikation und Aktivierung der

22/40

geräteeigenen Ortungsfunktion für eine Kurznummer für einen Hilfs- und Beratungs­ dienst oder einen Luftrettungsdienst entsprochen werden. Das BAKOM publiziert die Liste der Kurznummern auf seiner Internetseite.

Für andere Telefonnummern kann nur die Erzwingung der Rufnummernanzeige bean­ tragt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 84). Mit der Anpassung fällt somit die Möglich­ keit weg, dass für Anrufe auf andere Nummern als den Kurznummern nach den Artikeln 28, 28a und 29 AEFV die Zurverfügungstellung der Standortidentifikation gewährt wer­ den kann. Für weitere Nummern, wie aktuell zum Beispiel für Gratisnummern (vgl. 800 117 117 der SBB-Transportpolizei) wird dies aus technischen Gründen nicht mehr mög­ lich sein. Die Endgeräte erkennen lediglich die hinterlegten Kurznummern für den Not­ ruf und aktivieren dabei die notwendigen Funktionalitäten auch nur bei der Wahl einer solchen Nummer. In den Endgeräten kann nur eine begrenzte Anzahl Kurznummern hinterlegt werden, die dann auch den zugehörenden URN zugeordnet werden müssen.

Inhaberinnen einer Langnummern verlieren deshalb das Recht auf die Standortidenti­ fikation und die Aktivierung der geräteeigenen Ortungsfunktion. Es besteht jedoch ei­ nerseits die Möglichkeit, ein Gesuch um Erzwingung der Rufnummernanzeige nach Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe a einzureichen. Andererseits kann eine Zusammenarbeit mit einer Kurznummerninhaberin erfolgen. Letztere darf nach Artikel 29 Absatz 3 Buch­ stabe b die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen.

Für die Umstellung ist der SBB-Transportpolizei insbesondere wegen der weit verbrei­ teten Bekanntmachung ihrer Gratisnummer (z. B. im Rollmaterial, an Bahnhöfen) eine angemessene Frist von 12 Monaten einzuräumen. Danach entfällt die Möglichkeit der Standortidentifikation, soweit diese heute technisch überhaupt noch gewährleistet wer­ den kann.

Bst. b Bei der Weiterleitung von Anrufen auf Notdienste an eine anerkannte Organisation wie die Militär- oder Transportpolizei soll diese ebenfalls um Zugriff auf die Standorti­ dentifikation und die geräteeigenen Ortungsfunktionen nach den Absätzen 1 und 2 er­ suchen können. Bedingung hierzu ist, dass die Anrufe für diese Organisation von den Zentralen des Notrufdienstes entgegengenommen werden und dann an sie weiterge­ leitet werden.

Konkret geht es um Polizeiorganisationen wie die Transport- und die Militärpolizei. Nehmen die Zentralen der Polizei die Anrufe über die 117 entgegen und leiten diese zum Beispiel an die Militärpolizei weiter, so dürfen die Standortdaten der Zentrale oder den Zentralen der Militärpolizei zur Verfügung gestellt werden, beziehungsweise darf oder dürfen diese auf die Daten zugreifen. Voraussetzung ist, dass in Bezug auf die Entgegennahme der Anrufe eine Zusammenarbeit besteht und die Anrufe über die Kurznummer des Notdienstes eingehen.

Absatz 3 Buchstabe b legt jedoch keine Pflicht fest, dass der Notdienst die Anrufe entgegennehmen muss. Es ist der jeweiligen Organisation, beziehungsweise den Zentralen der Notdienste freigestellt, ob sie eine solche Zusammenarbeit in Betracht ziehen wollen. Mit dieser Lösung besteht die Möglichkeit, dass den Organisationen, 23/40

denen keine eigene Kurznummer zur Verfügung gestellt werden kann, die Standort­ daten der geräteeigene Ortungsfunktionen für eine Intervention vor Ort dennoch be­ reitgestellt werden können.

Abs. 4 Das BAKOM veröffentlicht eine Liste der berechtigten Organisationen nach Absatz 3 (z. B. auf der Internetseite).

Art. 29a Pflichten der Mobilfunkkonzessionärinnen

Sachüberschrift Mit Einführung des Gliederungstitels vor Artikel 29 kann der Hinweis auf die «Standortidentifikation» aus der Sachüberschrift gestrichen werden.

Abs. 1 Absatz 1 muss aufgrund der erfolgten oder bevorstehenden Abschaltungen von Net­ zen mit 2G- und 3G-Technologie auf die nachfolgenden Technologien angepasst wer­ den. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Pflicht der Mobilfunkanbieterin­ nen, den minimalen Datensatz (Minimum Set of Data, MSD) bereitstellen zu müssen, bestehen bleibt. Die Bestimmung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Ab diesem Zeit­ punkt geltend die europäischen Zulassungsbestimmungen41 für die bordeigene eCall- Systeme (NG eCall) in neu typengeprüfte Personen- und Lieferwagen. In der Schweiz gelten im Rahmen der bilateralen Verträge42 die gleichen Vorschriften für diese Fahr­ zeugarten.

Art. 29b Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes

Sachüberschrift Mit Einführung des Gliederungstitels vor Artikel 29 kann der Hinweis auf die «Standortidentifikation» auch hier aus der Sachüberschrift gestrichen werden.

Abs. 1 Absatz 1 wird dahingehend angepasst, dass der Standortidentifikationsdienst sowohl zugunsten der Alarmzentralen betrieben werden muss, welche die Anrufe für die Not­ dienste entgegennehmen, sowie künftig auch für die Zentralen der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3. Aus demselben Grund wird neu von Zentralen gesprochen.

Abs. 2 Die in Artikel 54 festgelegten Grundsätze der kostenorientierten Preisgestaltung gel­ ten auch für die Zentralen der Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3. Absatz 2 wird deshalb analog Absatz 1 angepasst.

41 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1180 der Kommission vom 14. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Normen für eCall (Delegierte Verordnung - EU - 2024/1180 - DE - EUR-Lex). 42 SR 0.946.526.81

24/40

Abs. 5 Die Organisationen nach Artikel 29 Absatz 3 tragen wie die Notdienste zuständigen Organisationen lediglich die Kosten für die Inanspruchnahme des Standortidentifikati­ onsdienstes. Absatz 5 wird deshalb wir die Absätze 1 und 2 angepasst und der Be­ griff Alarmzentrale durch Zentrale ersetzt.

Art. 30 Sprachübermittlung über Internet

Sachüberschrift Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Leitweglenkung sowohl für die Notdienste wie auch für die Hilfs- und Beratungsdienste, die Luftrettungsdienste und die europäisch harmonisierten Dienste sicherstellen. Weiter können die genannten Dienste auch um die Aktivierung der geräteeigene Ortungsfunktionen ersuchen. Die Sachüberschrift ist anzupassen, da die Vorgaben der Absätze 1 und 2 nun die Leit­ weglenkung und die Standortidentifikation nicht nur in Bezug auf die Notdienste nach betreffen, sondern auch diese anderen Dienste. Der Verweis auf die Notrufe ist aus diesen Gründen zu streichen.

Abs. 1 Die geltende Bestimmung sieht vor, dass bei der Sprachübermittlung über Internet- Protokoll die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein muss. Dies gilt, solange die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich sind.

Die Vorgabe führt bei der Abwicklung von Notrufen zu Verwirrung. Die Alarmzentrale, die den Anruf entgegennimmt, ist in einem solchen Falle nicht immer zwingend die ortszuständige Alarmzentrale. Oftmals ist sie aufgrund einer vertraglichen Festlegung nur vermeintlich zuständig. Konkret erhält sie je nach dem einen Notruf zugestellt, auch wenn sich aufgrund des Ortes, von dem aus der Notruf abgesetzt wurde, eine andere örtliche Zuständigkeit ergeben würde. Die Alarmzentrale erkennt diesen Um­ stand bei der Entgegennahme des Anrufs jedoch nicht. Für die Anrufenden, die sich in einer Notlage befinden, ist zudem auch nicht per se verständlich, weshalb die Alarmzentrale in einer anderen Region oder gar in einem anderen Kanton den Notruf entgegennimmt. Sie gehen davon aus, dass sie mit ihrem Notruf an die nächste orts­ zuständige Alarmzentrale gelangen. Hat beispielsweise ein Unternehmen mit mehre­ ren Standorten in der Schweiz den Hauptstandort in einer bestimmten Stadt vertrag­ lich festgelegt, werden Notrufe an die Alarmzentrale geleitet, die für diese Stadt regio­ nal ortzuständig ist. Dies auch dann, wenn sich der Notfall an einem anderen Stand­ ort in der Schweiz ereignet. In solchen Fällen geht wertvolle Zeit für die Klärung der Situation und die entsprechende Hilfeleistung verloren.

Mit der neuen Regelung soll nicht mehr der Hauptstandort übertragen werden. Es ist anzugeben, dass die Nutzung nomadisch erfolgt und daher die Ortzuständigkeit unter Umständen nicht gegeben ist.

Mit der neuen Formulierung wird überdies sichergestellt, dass die Vorgaben, soweit technisch und mit verhältnismässigem Aufwand möglich, überall umgesetzt werden 25/40

müssen, wenn die Leitweglenkung und/oder die Standortidentifikation sichergestellt werden muss.

Abs. 2 Absatz 2 ist wie die Sachüberschrift und Absatz 1 anzupassen. Die Informationspflicht von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist in Bezug auf alle Dienste wahrzu­ nehmen, bei denen die Leitweglenkung und/oder die Standortidentifikation sicherge­ stellt werden muss. Die Anbieterinnen müssen sich die Kenntnisnahme der Kundin­ nen und Kunden von den allenfalls bestehenden Einschränkungen ausdrücklich schriftlich bestätigen lassen (z. B. bei Vertragsabschluss).

Abs. 3 In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass die sie für den für den Zugang zu den Diens­ ten nach Artikel 28 – 29 und 31b AEFV, wenn immer möglich, ein Kommunikations­ mittel verwenden werden soll, mit dem die korrekte Leitweglenkung und Standortiden­ tifikation der Notrufe technisch möglich ist und bei dem die in Absatz 1 aufgeführten Einschränkungen nicht bestehen. Dass die Notrufe durch priorisierte Fernmelde­ dienste der Sicherheitskommunikation (Art. 90 Abs. 2) nicht unterbrochen werden dürfen, wird neu in Artikel 28a Absatz 2 festgehalten.

Art. 36 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten

Gliederungstitel Vor Artikel 36 wird der Gliederungstitel «Weitere Pflichten» eingefügt.

Abs. 2 Mit der Aufteilung der verschiedenen Dienste in Notdienste sowie in die neue Katego­ rie der Hilfs- und Beratungsdienste sind auch die Luftrettungsdienste klarer von den (kostenpflichtigen) Mehrwertdiensten abzutrennen. Dies einerseits, weil sie berechtigt sind, um die Standortidentifikation wie auch die Aktivierung der geräteeigenen Or­ tungsfunktion sowie die Erzwingung der Rufnummernanzeige ersuchen zu können. Andererseits ist die Abgrenzung nötig, um die Kostenlosigkeit auch für den Zugang zu den Luftrettungsdiensten einführen zu können. Dabei sollen auch die europäisch har­ monisierten Dienste klar von den Mehrwertdiensten abgetrennt werden. Die Aufzäh­ lung in Absatz 2 ist daher anzupassen. Für Mehrwertdienste sollen neu nur noch Kurznummern nach den Artikeln 30, 31a und 32 AEFV verwendet werden dürfen. Da Artikel 54 AEFV gelöscht wird, kann er auch aus der Aufzählung gelöscht werden.

Art. 81 Mitteilung der für die Rechnungstellung verwendeten Daten

Abs. 2 Absatz 2 stellt sicher, dass die Verbindungen zur Telefonhilfe für Kinder und Jugendli­ che (147) nicht im Verbindungsnachweise der Anbieterin aufgeführt werden. Dies er­ folgt zum Schutze der Personen, welche den Dienst in Anspruch genommen haben.

Die Anbieterinnen müssen nach Absatz 1 über alle rechnungsrelevanten Daten Aus­ kunft geben. Da die Anrufe auf die 147 kostenlos sind, müssen sie mangels Relevanz

26/40

für die Rechnungsstellung auch nicht ausgewiesen werden. Dennoch kann nicht aus­ geschlossen werden, dass diese in einem detaillierten Verbindungnachweis aufgeführt werden, weil beispielwiese sämtliche Verbindungen aufgelistet sind (d. h. auch die kos­ tenlosen Anrufe und/oder die von Inklusiveinheiten oder einer Flatrate abgedeckten Anrufe). Absatz 2 verhindert dies, in dem so sichergestellt wird, dass die Verbindungen auf die 147 in keinem Fall bekannt gegeben werden dürfen.

Mit der Aufteilung in Notdienste sowie in Hilfs- und Beratungsdienste und der damit zusammenhängenden Einführung von Artikel 28a AEFV muss der Verweis angepasst werden. Unter den neuen Artikel 28a Absatz 1 AEFV fallen alle telefonischen Hilfs- und Beratungsdienste, also die telefonische Hilfe für Erwachsene (143), die Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche (147) und auch die neue Kurznummer für die Opferhilfe (142). Der für die Kurznummer 147 geltende Schutzgedanke, dass die Verbindungen zum Schutze der Anrufenden nirgends aufgelistet werden dürfen, gilt für all diese Dienste. Demnach dürfen keine Verbindungen zu den Kurznummern, die unter diese Bestim­ mung fallen, bekannt gegeben werden. Da Anrufe auf die Kurznummer 143 neu auch kostenlos sein müssen, wird die Problematik in Zusammenhang mit der Rechnungs­ stellung auch diesbezüglich beseitigt.

Die vorangehenden Ausführungen gelten auch in Zusammenhang mit den Kurznum­ mern für europäisch harmonisierte Dienste, insbesondere für den Beratungsdienst für Opfer von Verbrechen (Kurznummer 116 006) und die Hotline für Opfer von Gewalt gegen Frauen (Kurznummer 116 016). Absatz 2 muss daher auch mit dem Verweis auf die Bestimmung von Artikel 31b AEFV ergänzt werden, da der Schutzgedanke auch in Bezug auf die über diese Kurznummern erbrachten Dienste gilt. Der Vollständigkeit halber werden auch die Notdienste nach Artikel 28 AEFV mit einbezogen.

Die Bestimmung kann jedoch die Bekanntgabe im Verlauf der Endgeräte, so beispiel­ weise in der Anrufliste, nicht erfassen. Die Anbieterinnen haben keine Möglichkeit, diese Auflistung in den Endgeräten zu beeinfluss oder entsprechend zu manipulieren. Es ist den anrufenden Personen überlassen, nach einem Kontakt oder regelmässig den Anrufverlauf im Endgerät zu löschen.

Art. 84 Anzeige der Nummer der Anrufenden

Abs. 1 Absatz 1 wird sprachlich leicht angepasst.

Abs. 3 Historisch bedingte die Standortidentifikation immer auch die Erzwingung der Anzeige der allenfalls nach Absatz 1 unterdrückten Nummer des Anrufenden. Aufgrund der Nummer konnte der Ursprung des Anrufs identifiziert werden. Über den Standortiden­ tifikationsdienst wurde einer Nummer die in der SOSDB hinterlegte Adresse zugeord­ net. Dies hatte zur Folge, dass den Gesuchstellenden nach Artikel 29 Absatz 3 für das Recht zur Standortidentifikation immer auch das Recht zur Aufhebung der Ruf­ nummernunterdrückung eingeräumt werden musste. Dies auch dann, wenn die Ge­ suchstellenden lediglich ein Interesse an der Erzwingung der Rufnummernanzeige und keines an der Standortidentifikation hatten. Technisch konnte denn auch nicht in 27/40

jedem Fall sichergestellt werden, dass sowohl die Standortidentifikation wie auch die Rufnummernanzeige gewährt werden konnte. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Standortidentifikation und die Erzwingung der Rufnummernanzeige für Festnetznummern eingeräumt wurde. Während die Rufnummernanzeige technisch problemlos sichergestellt werden kann, erfolgt bei einem Anruf von einem mobilen Endgerät auf eine Festnetznummer keine Übertragung der Standortdaten, obwohl die Standortidentifikation eigentlich auch hätte sichergestellt werden müssen.

Mit vorliegender Anpassung wird diese Verbindung zwischen dem Recht zur Standor­ tidentifikation der Anrufenden und dem Recht zur Aufhebung der Rufnummernunter­ drückung aufgelöst. Die Standortidentifikation erfolgt heute in technischer Hinsicht denn auch nicht mehr über die Zuordnung von der Nummer zur hinterlegten Adresse, sondern aufgrund der bei einem Notruf bereitgestellten Standortinformationen.

Absatz 3 hält fest, in welchen Fällen die Rufnummernanzeige der Anrufenden nach wie vor zu garantieren ist. Betroffen sind die Verbindungen zu den Alarmzentralen, welche die Anrufe auf die Notdienste entgegennehmen (Bst. a) zur Stelle, welche die Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e annimmt (Bst. b) sowie zu den Organen, welche die Anrufe auf die Nummern nach Artikel 90 Absatz 5 erhalten (Bst. c). Aus der Neugliederung des Absatzes ergibt sich auch eine sprachliche Auftrennung. So wird nicht mehr darauf verwiesen, dass die Er­ zwingung der Rufnummer immer dann zu gewähren ist, wenn die Standortidentifikation gewährleistet werden muss. Einzig in Bezug auf die Notdienste ist dies nach wie vor der Fall. Der Verweis erfolgt jedoch ohne Bezugnahme auf die Standortidentifikation.

Abs. 4 Die Anzeige der Nummer der Anrufenden soll durch die Anbieterin ausschliesslich dann erzwungen werden können, wenn Anrufende den eigenen Störungsdienst kon­ taktieren. Ohne die Anzeige der Nummer ist die Problembehebung teilweise nicht möglich. Diese Ausnahme wird daher aus dem bestehenden Recht übernommen, sprachlich angepasst und separat in einem neuen Absatz 4 untergebracht (aus dem vormaligen Abs. 3).

Abs. 5 Dieser Absatz legt fest, wer berechtigt ist, ein Gesuch um Erzwingung der Rufnum­ mernanzeige einzureichen. Ein solches Gesuch kann unabhängig von einem Gesuch um Standortidentifikation und der Aktivierung der geräteeigene Ortungsfunktionen eingereicht werden. Die Gesuche nach Artikel 29 Absatz 3 oder nach dieser Bestim­ mung können also unabhängig voneinander eingereicht werden. Es besteht daher für den Kreis der berechtigten Gesuchsteller die Möglichkeit, die Erzwingung der Anzeige der Nummer zu erhalten, ohne dass dabei wie bis anhin zwingend immer auch die Standortidentifikation sichergestellt werden muss.

Teilweise werden aufgrund des angebotenen Dienstes weder die netzseitige Standor­ tidentifikation noch die Aktivierung der geräteeigenen Ortungsfunktionen benötigt, son­ dern lediglich die Erzwingung der Rufnummernanzeige, so zum Beispiel, um einen Dienst vor belästigenden Anrufen schützen zu können. Eine Verarbeitung der Standor­ tidentifikationsdaten und der geräteeigenen Ortungsfunktionen bedeutet nicht zuletzt 28/40

auch eine massgebliche Investition für das entsprechende Equipment der Alarmzent­ rale respektive der Stelle, welche die Anrufe entgegennimmt.

Weiter kann die Standortidentifikation teilweise auch technisch gar nicht mehr gewähr­ leistet werden. Das gilt insbesondere in Zusammenhang mit Langnummern, welche die Endgeräte nicht als Kurznummer für Notrufdienste erkennen können. Die Endgeräte behandeln diese als gewöhnliche Verbindung auf eine Festnetznummer. Bei einem An­ ruf auf eine gewöhnliche Festnetznummer werden die entsprechenden Funktionalitä­ ten, wie die Aktivierung der geräteeigenen Ortungsfunktionen, vom Endgerät nicht frei­ gegeben. Es kann in diesen Fällen lediglich eine netzseitige ungenaue Standortidenti­ fikation erfolgen.

Die Trennung ermöglicht ein separates Beurteilen und Bewilligen des Rechts auf Er­ zwingung der Rufnummernanzeige, des Rechts auf Standortidentifikation und des Zu­ griffs auf die geräteeigenen Ortungsfunktion. So kann neu auch eine Inhaberin einer Kurznummer für europäisch harmonisierte Dienste um Erzwingung der Rufnummerner­ zwingung ersuchen.

Dennoch haben gewisse Dienste weiterhin die Möglichkeit, beides zu erhalten. Die In­ haberinnen einer Kurznummer für Hilfs- und Beratungsdienste und Luftrettungsdienste können somit ein Gesuch um Erzwingung der Rufnummernanzeige einreichen und dies unabhängig der Möglichkeit, ebenfalls ein Gesuch um Standortidentifikation und Akti­ vierung der geräteeigenen Ortungsfunktion nach Artikel 29 Absatz 3 einreichen zu müssen.

Abs. 6 Wie bei den Kurznummern für Hilfs- und Beratungsdienste und den Luftrettungsdiens­ ten, denen die Standortidentifikation nach Artikel 29 Absatz 3 gewährt wurde, publi­ ziert das BAKOM auch diejenigen Kurznummern, denen das Recht auf Erzwingung der Rufnummernanzeige eingeräumt wurde. Die Anrufenden können sich so darüber informieren, wann ihr Standort bekanntgegeben wird und/oder wann (auch) die allen­ falls unterdrückte Rufnummer angezeigt wird. In Bezug auf die Kurznummern für eu­ ropäisch harmonisierte Dienste bedeutet die Publikation durch das BAKOM lediglich, dass die Rufnummernanzeige erzwungen werden kann. Die Inhaberinnen einer sol­ chen Kurznummer können kein Gesuch um Standortidentifikation stellen.

Art. 92 Verpflichtung von Anbieterinnen

Abs. 1 Die Artikel 90 und 93 sprechen davon, dass jeweils Anbieterinnen von Fernmelde­ diensten, sowohl für die Erbringung der benötigten Leistungen nach Artikel 47 Absatz

1 FMG herangezogen und auch dafür entschädigt werden können.

Bei der Verpflichtung nach Artikel 92 könnte der Eindruck durch die Formulierung in Einzahl der Eindruck erweckt werden, es könne nur eine Anbieterin dazu verpflichtet werden. Dem ist jedoch nicht so. Die Formulierung der Absätze 1 und 2 wird dahinge­ hend angepasst, dass von Anbieterinnen in der Mehrzahl die Rede ist. Diese Anpas­ sung dient der Klarstellung, um allfällige Missverständnisse auszuräumen. 29/40

Die Bestimmungen kann folglich sowohl dann Anwendung finden, wenn lediglich eine Anbieterin von Fernmeldediensten herangezogen werden muss, wie auch dann, wenn für die benötigte Leistung mehrere Anbieterinnen verpflichtet werden müssen.

Abs. 2 Absatz 2 wird analog Absatz 1 angepasst.

4.2 Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

Abs. 2ter Echtzeittext (Real Time Text, RTT) ermöglicht Personen, die sich im Notfall nicht oder nur erschwert mündlich verständigen können, eine direkte Kommunikation mit den Notdiensten.

Diese Kommunikationsmöglichkeit wird deshalb von der Politik und den betroffenen Interessenverbänden gefordert und steht im Einklang mit den entsprechenden Bestre­ bungen und Vorgaben auf internationaler Ebene.

Um den Zugang zu Notdiensten über Echtzeittext zu ermöglichen, sollen neben den Mobilfunkbetreiberinnen auch die Herstellerinnen von Endgeräten verpflichtet werden, die notwendigen technischen Voraussetzungen zu gewährleisten.

Damit dieser Zugang genutzt werden kann, muss eine entsprechende Notkommuni­ kationsfunktion in den Endgeräten standardmässig vorhanden sein. Dies ermöglicht insbesondere Personen mit einer Hörbehinderung den direkten Zugang zu Notdiens­ ten. Sie kommt aber auch Personen zugute, die sich in Situationen befinden, in denen eine mündliche Kommunikation nicht möglich oder erschwert ist. So zum Beispiel Op­ fer häuslicher Gewalt oder Personen die situationsbedingt nicht sprechen oder ver­ standen werden können.

Die grundlegende Anforderung, welche den Zugang zu Notdiensten über Textnach­ richten in Echtzeit sicherstellt, wird auf Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Re­ chenfähigkeiten (Smartphones) beschränkt. Der Grund dafür liegt darin, dass nur diese Endgeräte über alle nötigen Funktionen verfügen, die bei Notkommunikationen angefordert werden, wie zum Beispiel die Übertragung genauer Ortungsdaten.

Artikel 7 Absatz 2ter FAV regelt die technologischen Anforderungen geräteseitig, als Pendant zur entsprechenden Bestimmung für Mobilfunkbetreiberinnen in der FDV, um den Zugang zu Notdiensten über Echtzeittext sicherzustellen. Die Bestimmung tritt gleichzeitig mit der Verpflichtung der Anbieterinnen, die Textfunktion auf Netz­ ebene sicherstellen zu müssen, in Kraft.

30/40

4.3 Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Art. 28 Notdienste

Sachüberschrift Wie in der FDV wird auch in der AEFV der Begriff Notrufdienst durch Notdienst ersetzt. Dies gilt für die Fälle, in denen nicht der Dienst gemeint ist, den die Fernmeldediens­ tanbieterinnen nach Artikel 20 FMG auf Netzebene sicherstellen müssen, sondern der Dienst, den die Polizei, die Feuerwehr sowie die Sanitätsdienste erbringen. Der Notruf­ dienst entspricht somit der Verbindung zwischen den Personen, die den Notruf abset­ zen, und den Alarmzentralen, welche den Notruf entgegennehmen. Dabei handelt es sich um einen Fernmeldedienst. Der Notdienst hingegen entspricht der eigentlichen Hilfe durch die Blaulichtorganisationen und stellt somit keinen Fernmeldedienst dar. Bis anhin wurde der Begriff Notrufdienst jedoch für beide, grundverschiedenen Dienste verwendet. Mit der Einführung des neuen Begriffes erfolgt eine klare Auftrennung und Präzisierung.

Der Begriff Notdienst wird bereits heute von den Blaulichtorganisationen sowie auch in der EU in der Hinsicht verwendet. Gemäss der Richtlinie der Europäischen Union (ECC [EU] 2018/1972 Art. 2 [39]) handelt es bei einem Notdienst um einen von einem Mit­ gliedstaat als solcher anerkannter Dienst. Demgemäss ist entsprechend dem nationa­ len Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen zu leisten, in denen insbeson­ dere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht.

Der Begriff Notdienst wird beispielweise auch in den allgemeinen Geschäftsbedingun­ gen von Liftfirmen zur Funktion der Notruftasten verwendet. Der Begriff reiht sich somit nahtlos in die Folge der Begriffe wie Luftrettungsdienste und harmonisierte Dienste ein, die ebenfalls auf Stufe Verordnung oder teilweise noch gar nicht festgelegt sind. Diese Begriffe sind, im Gegensatz zum auf Gesetzesstufe definierten Notrufdienst, nicht wei­ ter definiert.

Die Notdienste sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behör­ den anerkannt sind. Fernmelderechtlich können diese Dienste denn auch nicht weiter reguliert werden, da sich die Zuständigkeit auf die fernmelderechtlichen Aspekte be­ schränkt. Die zuständigen Behörden und Organisationen sind dagegen kantonal gere­ gelt und organsiert.

Der Begriff Notdienst unterscheidet sich somit sachlich vom Notrufdienst gemäss Arti­ kel 16 FMG oder Artikel 20 FDV. Die Bestimmungen regeln nach wie vor die fernmel­ derechtliche Übertragung des Notrufs, das heisst, den eigentlichen Sprachanruf, über den der Kontakt zu den Notdiensten initialisiert wird.

Der Notrufdienst gemäss Artikel 20 FMG wiederum entspricht gemäss ECC dem Not­ ruf. Es ist eine Kommunikationsverbindung zwischen der Person, die den Notruf aus­ löst, und der Alarmzentrale mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von den Notdiensten die nötige Nothilfe anzufordern und zu erhalten.

31/40

Der Notrufdienst ist eine Pflicht der Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes. Diese Pflicht umfasst die Leitweglenkung nach Artikel 28 FDV, die Standortidentifika­ tion nach Artikel 29 FDV und gewisse Zusatzanforderungen wie die Erzwingung der Rufnummernanzeige nach Artikel 84 FDV.

Der Notrufdienst kann denn auch um zusätzliche Anforderungen erweitert werden. Bei­ spielsweise mit der Übertragung weiterer Kontextdaten bei einem Notruf (Benutzer­ sprache, Geräteinformation, Providerinfo gemäss RFC7852, Additional Data Related to an Emergency Call) oder der Bereitstellung zusätzlicher multimedialer Kommunika­ tionskanäle (Gesamtgesprächsdienst) für die Notrufkommunikation (wie Echtzeit­ text/Real Time Text RTT, Multiparty RTT) während dem Notruf.

Sämtliche Dienste zusammen ergeben gemäss der europäischen Regulierung (ECC [EU] 2018/1972) einen sogenannten Gesamtgesprächsdienst (Total-Conversation- Dienst): ein Multimedia-Gesprächsdienst in Echtzeit, der die bidirektionale symmetri­ sche Echtzeitübertragung von Video-Bewegtbildern, Text und Sprache zwischen Nut­ zern an zwei oder mehr Standorten ermöglicht.

Mit der Einführung des Zugangs über Echtzeittext (Real Time Text, RTT) wird ein erster Schritt in diese Richtung eines modernisierten Notrufs gemacht, der dann bei entspre­ chenden Bedürfnissen auch dahingehend erweitert oder ergänzt werden kann. Eine begriffliche Anpassung ist unabhängig allfälliger weitergehender Anpassungen jedoch bereits jetzt schon notwendig.

Abs. 1 Absatz 1 wird im Sinne der Sachüberschrift ebenfalls begrifflich angepasst, um zu verdeutlichen, für welche Notdienste Kurznummern zur Verfügung stehen, bezie­ hungsweise, welche Dienste nun als solche gelten. Zudem wird mit der Umformulie­ rung präzisiert, dass für die aufgeführten Notdienste jeweils je eine einzige Kurznum­ mer zur Verfügung steht. Die Notdienste müssen angesichts der Umstände, in denen sie zeitkritisch intervenieren müssen, schnell und eindeutig kontaktiert werden kön­ nen. Die Eindeutigkeit soll sich in der Tatsache widerspiegeln, dass diese Dienste über je eine Nummer kontaktiert werden können.

Die telefonische Hilfe für Erwachsene (Bst. e), die telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche (Bst. f) und der Vergiftungsnotruf (Bst. g) werden aus Absatz 1 gestrichen und der neuen Bestimmung der Hilfs- und Beratungsdienste zugeordnet.

Eine Aufteilung drängt sich insbesondere auch aus dem Aspekt auf, dass jeweils keine Zuordnung zu den international anerkannten Identifikatoren erfolgen kann, wenn das Endgerät die eingegebene Kurznummer mangels internationaler Standarisierung nicht als Kurznummer eines Notdienstes «erkennen» kann. Die Zustellung des Notrufs er­ folgt in dem Falle nicht an die gewählte Kurznummer (und über deren URN, vgl. Abs. 3), sondern als Standard voreingestellt an die 112.

Mit einer zunehmenden Anzahl an Kurznummern, denen keine URN zugeordnet wer­ den können, erhöht sich die Gefahr, dass Anrufe vermehrt den Alarmzentralen zuge­

32/40

stellt werden, welche die 112 betreiben. Betroffen ist dabei vor allem die Polizei. Ins­ besondere deren personelle Ressourcen sind davor zu schützen. Kontaktieren Perso­ nen die Hilfe- und Beratungsdienste der telefonischen Hilfe für Erwachsene oder Kinder und Jugendliche, dann wünschen diese in der Regel auch keinen Kontakt zur Polizei. Es soll also verhindert werden, dass die Anrufe der hilfe- und beratungssuchenden Personen von der Polizei entgegengenommen werden, welcher letztlich auch die Zu­ ständigkeit fehlt.

Die in Artikel 28 aufgelisteten Notdienste erfordern in der Regel eine zeitkritische und ressourcenintensive Intervention durch die ortszuständigen Blaulichtorganisationen. Es ist daher essentiell, dass für die Notdienste sowohl die Leitweglenkung wie auch die Standortidentifikation (inkl. der geräteeigenen Ortungsfunktionen bei mobilen Endge­ räten) und die Erzwingung der Rufnummernanzeige standardmässig voreingestellt zur Verfügung stehen. Die Notdienste müssen grundsätzlich von allen Anschlüssen aus jederzeit und schweizweit erreicht werden können. Die Sicherstellung einer ununter­ brochenen Verfügbarkeit ist mitunter auch mit höheren Betriebskosten für die Organi­ sation verbunden, welche die Notdienste betreiben. Sie benötigen die dafür nötigen Anschlüsse, Dienste und Funktionen. Auch müssen sie insbesondere die entsprechend kompatible Ausrüstung in den Zentralen beschaffen und regelmässig aktualisieren. Auf Netzebene ist die Ausfallsicherheit des Notrufdienstes für die Notdienste sicherzustel­ len (Redundanz). Die Vorgaben dazu werden im Rahmen der nächsten Revision des FMG erfolgen.

Die damit zusammenhängenden finanziellen und personellen Aufwände und Auswir­ kungen auf die betreibenden Organisationen sind gross. Es rechtfertigt sich daher, die standardmässigen Vorgaben auf diese Notdienste zu beschränken. Gewisse Dienste und Funktionen stehen auch den Hilfs- und Beratungsdiensten zur Verfügung, wenn diese ein entsprechende Nutzungsbedürfnis haben und dann insbesondere auch über die dafür nötigen Mittel verfügen.

Abs. 2 Absatz 2 muss ebenfalls sprachlich angepasst werden, da nur die Notdienste gemäss dieser Bestimmung gemeint sind.

Abs. 3 Im neuen Absatz 3 wird festgelegt, dass das BAKOM die international anerkannten URN in Absprache mit den Organisationen nach Absatz 2 den Notdiensten zuordnet.

Das ist insofern notwendig, als dass mit zunehmender Digitalisierung und den neuen Netzwerktechnologien die Abwicklung des Notrufs auf Netzebene nicht mehr aufgrund der eingegebenen Kurznummer erfolgt, sondern aufgrund der dieser zugeordneten URN. Die nationale Kurznummer dient aber natürlich weiterhin der Auswahl des benö­ tigten Notdienstes durch die betroffenen Personen.

Das BAKOM berücksichtigt bei der Zuordnung neben den Anforderungen an den Not­ dienst und den Notrufdienst insbesondere auch die internationale Entwicklung und Standards. Vorliegend ist dies die Einteilung, welche dem internationalen Standard RFC5031 für die Netzwerke der nächsten Generation (Next Generation Networks, 33/40

NGN) entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Notruf entsprechend der gewählten vom Notrufdienst zum zuständigen Notdienst zugestellt werden kann, wenn die Zustellung auf Netzebene anhand der URN erfolgt. Das BAKOM veröffent­ lich die Zuordnung in einer Liste auf seiner Internetseite.

Art. 28a Hilfs- und Beratungsdienste

In dieser Bestimmung werden neu die Hilfs- und Beratungsdienste aufgeführt. Im Ge­ gensatz zu den Notdiensten ist bei diesen Diensten in der Regel keine zeitkritische Intervention durch die Blaulichtorganisationen notwendig. Es geht um die Beratung in einer nicht akuten Gefahrenlage, wie beispielsweise in einer persönlichen schwierigen Situation. Mit der Einführung dieser Kategorie soll auch verdeutlicht werden, dass in einem zeitkritischen Notfall, möglichst immer der entsprechende Notdienst kontaktiert werden sollte. Nur so kann auch eine unmittelbare Intervention mit den benötigten Res­ sourcen erfolgen.

Beim Zugang und der Leitweglenkung wird nicht zwischen den Notdiensten und den Hilfs- und Beratungsdiensten unterscheiden. Eine Unterscheidung erfolgt aber bei der Standortidentifikation und der Erzwingung der Rufnummernanzeige. Diese Funktionen, sind für eine Beratung oftmals nicht erforderlich und könnten in bestimmten Fällen für die Beratungstätigkeit sogar kontraproduktiv sein. Dies beispielsweise, wenn die Anru­ fenden eine anonyme Beratung wünschen, jedoch dennoch lokalisiert werden können.

Bei Beratungen ist regelmässig auch nicht von einer zwingenden Ortszuständigkeit auszugehen. Sie können auch von einer anderweitig bezeichneten Stelle erbracht wer­ den. In gewissen Bereichen ist denn auch spezifisches Fachwissen gefragt, so bei­ spielsweise bei der toxikologischen Hilfe. In diesen Fällen macht es Sinn, dass eine zentrale Beratungsstelle diese Dienstleistung erbringt.

Eine Leitweglenkung zur ortszuständigen Alarmzentrale macht bei zentralisierten Be­ ratungsstellen deshalb keinen Sinn. Es braucht dann vielmehr die Leitwegelenkung an die von der betreibenden Organisation bezeichneten Stelle. Die empfangenden Stellen werden analog den ortzuständigen Alarmzentralen, welche die Notrufe entgegenneh­ men, in der Routingtabelle des BAKOM aufgeführt.

Die Inhaberinnen und Inhaber einer Kurznummer nach Artikel 28a AEFV können unter gewissen Voraussetzungen ein Gesuch für die Standortidentifikation oder die Erzwin­ gung der Rufnummernanzeige einreichen. Solch eine Voraussetzung liegt beispiels­ weise vor, wenn die Beratung nicht anonym erbracht werden soll. Dabei muss als wei­ tere Voraussetzung jedoch unter anderem auch die dafür notwendige technische Inf­ rastruktur vorhanden sein.

Abs. 1 Absatz 1 führt die einzelnen Hilfs- und Beratungsdienste auf. Es handelt sich um die telefonische Hilfe für Erwachsene (Bst. a), die telefonische Hilfe für Kinder und Jugend­ liche (Bst. b) und die telefonische Hilfe bei Vergiftungen (vormals Vergiftungsnotruf; Bst. d). Die neue Kurznummer für den Hilfs- und Beratungsdienst der Opferhilfe wird in Buchstabe c) aufgeführt. Wie bei den Notdiensten nach Artikel 28 besteht bei den Hilf- 34/40

und Beratungsdiensten auch eine persönliche Notlage, jedoch ist diese in der Regel nicht oder weniger zeitkritisch. Eine analoge Einschränkung wie dies in Artikel 28 Ab­ satz 1 vorgesehen ist, ist daher bei den Hilfs- und Beratungsdiensten nicht vorgesehen.

Abs. 2 Analog zu Artikel 28 Absatz 2 sind auch die Hilfs- und Beratungsdienste von Organi­ sationen zu betreiben, welche von den zuständigen Behörden anerkannt sind.

Abs. 3 Auch die Hilfs- und Beratungsdienste können international anerkannten Identifikato­ ren zugeordnet werden, wie dies nach Artikel 28 Absatz 3 möglich ist. Dies setzt vo­ raus, dass solche bereits in den massgebenden Standards festgelegt wurden und so­ mit vorhanden sind. Aktuell gilt dies beispielweise für die Hilfe bei Vergiftungen. Somit kann diesem Hilfs- und Beratungsdienst die entsprechende URN zugeordnet werden. Auf Netzebene kann die Leitweglenkung zur zuständigen Stelle auch aufgrund dieser URN erfolgen. Auch diese Zuordnung publiziert das BAKOM auf seiner Internetseite.

Art. 31b Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste

Abs. 3bis Die Kostenlosigkeit wird neu in Artikel 27a FDV festgehalten. Absatz 3bis kann daher gestrichen werden.

Art. 54 Kurznummern

Die revidierten Bestimmungen treten mit einigen Ausnahmen per 1. Januar 2026 in Kraft. Sowohl die in Absatz 1 wie auch Absatz 2 festgelegten Fristen sind in dem Zeit­ punkt abgelaufen. Die Bestimmung kann daher ersatzlos gestrichen werden.

Anhang: Begriffe und Abkürzungen

Der Anhang wird mit folgenden Abkürzungen ergänzt:

• IETF (International Engineering Task Force): Standardisierungsorganisation, die Internetstandards entwickelt und fördert.

• RFC (Requests for Comments): Reihe technischer und organisatorischer Doku- mente zum Internet, die vom RFC-Editor herausgegeben werden.

• URN (Uniform Resource Name): Einheitlicher Ressourcenname für Notruf- und andere bekannte Dienste gemäss RFC 5031 der IETF.

35/40

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit dieser Vorlage entstehen keine finanziellen oder personellen relevanten Auswir­ kungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag­

glomerationen und Berggebiete Die Alarmzentralen werden von kantonalen Organisationen betrieben. Folglich entste­ hen den Kantonen durch die Einführung von Echtzeittext zusätzliche Kosten. Sie müs­ sen das für die Verarbeitung von Echtzeittext notwendige Equipment anschaffen, Schu­ lungen ihres Personals durchführen sowie Übungen und Tests durchführen. Beim Equipment fallen vor allem für Software Zusatzkosten an, etwa für spezielle Network und User Interfaces zur Behandlung der textbasierten Notrufe.43 Falls eine Alarmzent­ rale noch über alte, nicht SIP-fähige Telefonanlagen verfügt, können auch bei der Hard­ ware erhebliche Kosten hinzukommen. Diese dürften allerdings je nach aktuellem Aus­ rüstungsstand einer Alarmzentrale variieren. Im Falle von Umrüstungen alter Anlagen ist von einem erheblichen Anteil an Sowieso-Kosten auszugehen, da bestehende An­ lagen zu einem gewissen Zeitpunkt in jedem Fall das Ende ihres Lebenszyklus errei­ chen und ersetzt werden müssten. Möglicherweise werden jedoch solche Ersatzinves­ titionen früher getätigt. Basierend auf dem neuen Equipment sind spätere Weiterent­ wicklungen in der Regel möglich, wie etwa die Adaptierung videobasierter Notrufe.

Durch die Priorisierung von Notrufen entsteht den Alarmzentralen ein zusätzlicher Nut­ zen. Sie können folglich Notrufe einfacher von sonstigen Anrufen an die Alarmzentralen unterscheiden.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Bezüglich des Nutzens ist der Notruf ein zentraler Telekommunikationsdienst und dient der Bevölkerung sowie der Wirtschaft. Wie unter Ziffer 1.1 beschrieben, kann der Nut­ zen in allgemeiner Weise mit dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, sowie dem Wert der Aufrechterhaltung des Notrufs in Krisensitua­ tionen begründet werden. Die konkreten Nutzenbeiträge einzelner Massnahmen las­ sen sich mit verhältnismässigem Aufwand nicht quantifizieren. Gesamtwirtschaftlich dürften sie eher geringfügig sein. In der nächsten FMG-Revision sollen zu Resilienz und Verfügbarkeit des Notrufsystems weitere Massnahmen vorgeschlagen werden (vgl. Ziff. 1.2). Bezüglich der Einführung von Echtzeittext lässt sich anmerken, dass der Nutzen weniger auf Ebene Gesamtwirtschaft als bei einer gesellschaftlichen Gruppe (hörbehinderte Personen) anfällt. Diese erhalten einen direkten und schnelleren Not­

43 EENA (2023). Innovate to Illuminate: TEXAS 9-1-1 CENTER’S TRAILBLAZING RTT JOURNEY, https://eena.org/wp-content/up­ loads/2023_12_14_RTT_Webinar_Slides.pdf.

36/40

rufzugang. Der Faktor Zeit scheint bei Rettungseinsätzen insbesondere zu Beginn ei­ nes Notfalls wichtig.44 Mit jeder gewonnen Minute ist pro Einsatz je nach Annahmen und Einsatztyp ein Nutzenwert von mehreren Tausend Franken verbunden.45

Kostenseitig bestehen ebenfalls kaum signifikante gesamtwirtschaftliche Auswirkun­ gen. Auf einer tieferen Analyseebene ist indes im Telekommunikationssektor von spür­ baren Mehrkosten insbesondere für die drei Mobilfunkanbieterinnen auszugehen:

- Für die Mobilfunkbetreiberinnen entstehen zusätzliche Kosten bei der Implementie­ rung von Echtzeittext. Gemäss Artikel 27 FDV muss der Zugang zum Notrufdienst für die Anrufenden unentgeltlich sein. Die Mobilfunkbetreiberinnen tragen folglich die Kos­ ten. Sie müssen insbesondere ihr IP-Multimedia Subsystem (IMS) derart aufrüsten, dass ihr Netz Echtzeittext-Kommunikation zwischen den Mobilfunknutzenden und den Alarmzentralen unterstützt.46 Dies bedeutet Zusatzkosten insbesondere für Software. Hinzu kommen Kosten zur Implementierung sowie für betriebliche Anpassungen und das Testen. Insgesamt wird von (einmaligen) Implementierungskosten je Mobilfunkbe­ treiberin ausgegangen, welche insgesamt den ein- bis zweistelligen Millionenbereich über die gesamte Umsetzungsfrist von 24 Monaten nicht überschreiten sollten. Hinzu kommen die jährlich wiederkehrenden (IMS-)Softwarekosten sowie allfällige weitere betriebliche Zusatzkosten, welche den einstelligen Millionenbereich nicht überschreiten dürften. Die Einführung von Echtzeittext sollte möglichst bald erfolgen (vgl. Ziff. 1.1). Mit Echtzeittext wird eine technologische Weiterentwicklung des Notrufs auf Basis in­ ternationaler Standards unterstützt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ein Teil der Neuerungen ab einem gewissen Zeitpunkt auch ohne entsprechende staatliche Handlungspflichten eingeführt würde. Zudem wäre gemäss den Angaben eines Netz­ betreibers für die Kostenschätzung ein mehrmonatiges internes Projekt erforderlich.

- Aus der Pflicht zur Priorisierung von Notrufen entstehen potenziell sämtlichen Anbie­ terinnen, die den öffentlichen Telefondienst anbieten, vorab einmalige Zusatzkosten. Diese sollten jedoch geringfügig sein, da die Umsetzung dieser Pflicht über eine Stan­ dardfunktion (entsprechende "Flags" im IP- resp. im SIP-Protokoll) möglich sein sollte. Es sind rund hundert Anbieterinnen betroffen.47

- Dieselben Anbieterinnen sind von der Pflicht zur Bekämpfung von das Notrufsystem gefährdenden Anrufen sowie zu deren Koordination betroffen. Dabei dürfte es sich zum 44 Jaldell (2017). How Important is the Time Factor? Saving Lives Using Fire and Rescue Services, Fire Technology Journal, (53), 695–708. 45 Andersson Granberg und Weinholt (2015), New collaborations in daily emergency response: Applying cost-benefit analysis to new first response initiatives in the Swedish fire and rescue service, International Journal of Emergency Services, (4), 2, 177-193. 46 NENA (2021). NENA PSAP [public-safety answering point] Readiness for Real-Time Text (RTT) Information Document, https://cdn.ymaws.com/www.nena.org/resource/resmgr/standards/nena-inf-042.1-2021_rtt_appv.pdf sowie ETSI (2023). Emergency Communi­ cations (EMTEL); Core elements for network independent access to emergency services, TS 103 479 - V1.2.1 - Emergency Communications (EMTEL); Core elements for network independent access to emergency services 47 BAKOM (2024). Anzahl der Fernmeldedienstanbieterinnen, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/zahlen-und-fak­ ten/sammlung-statisticher-daten/festnetz/anzahl-der-fernmeldedienstanbieterinnen.html.

37/40

grössten Teil um Sowieso-Kosten handeln. Zwar fehlte bislang eine solche regulatori­ sche Vorgabe, die Anbieterinnen dürften aber bereits heute aus Reputations- oder auch aus kommerziellen Gründen gegen solche Gefährdungen vorgehen.

- Die Umsetzung der regulatorischen Differenzierung zwischen den Notdiensten und den Hilfs- und Beratungsdiensten könnte für die Anbieterinnen insbesondere einmalige Kosten nach sich ziehen. Dies insofern die Anrufe künftig anders behandelt werden müssen (z. B. mit/ohne Daten zur Standortidentifikation). Verschiedene Systeme, unter anderem zum Routing, zur Interkonnektion und zur Fakturierung müssen neu einge­ stellt werden. Zudem entsteht Testaufwand. Falls die notrufenden Personen vorgängig über Rufnummernerzwingungen informiert werden müssen, können die Anbieterinnen die entsprechenden Leistungen direkt den Leistungsbezügern verrechnen.

- Insbesondere bei Firmennetzen dürften den Anbieterinnen Kosten entstehen für die Gewährleistung von Leitweglenkung und Standortidentifikation. Entsprechende techni­ sche Lösungen müssen implementiert werden. Die Pflicht gilt jedoch nur, falls eine Um­ setzung mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.

- Den Mobilfunkbetreiberinnen entstehen Kosten zur Unterstützung von NG eCalls. Zu­ satzkosten dürften insbesondere einmalig bei der Umstellung auf den neuen Standard anfallen (u. a. wiederum für das Testen). Gewisse wiederkehrende Zusatzkosten, wie höhere Software-Lizenzgebühren für Anpassungen am IMS, könnten ebenfalls anfal­ len.48

- Für die rund 250 Markenhersteller von Smartphones49 fällt ein gewisser Aufwand zur Aktivierung von Echtzeittext in der Schweiz an. Da Echtzeittext jedoch in den USA be­ reits eingeführt ist50, dürfte kein zusätzlicher Entwicklungsaufwand anfallen (vgl. iOS/Apple51).

Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen in sonstigen Bereichen des Notrufs sind aktuell nicht erkennbar. Die bestehende Notrufregulierung basiert in Teilen auf interna­ tionalen Standards, welche sodann für die Schweiz übernommen werden. Sie muss vor allem auch für Touristen und internationale Geschäftsreisende in der Schweiz funk­ tionieren, welche über ausländische Geräte und Provider verfügen. Zudem bestehen Schnittpunkte mit kantonal geregelten Aufgaben.

48 EENA (2023). Next Generation eCall - Integration with an Emergency Services IP Network, https://eena.org/knowledge-hub/documents/next- generation-ecall-integration-with-an-emergency-services-ip-network/. 49 Counterpoint (2023). Nearly 500 Brands Exited Smartphone Market During 2017-2023, https://www.counterpointresearch.com/insights/nearly- 500-brands-exited-smartphone-market-during-2017-2023/. 50 FCC (2024). Real-time text, https://www.fcc.gov/real-time-text. 51 Apple (2024). Einrichten und Verwenden von RTT und TTY auf dem iPhone, https://support.apple.com/de-ch/guide/iphone/iph3e2e47fe/ios.

38/40

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Hörbehinderten Personen wird durch die Einführung von Echtzeittext der direkte und schnelle Zugang zu den Notdiensten ermöglicht. Ihre Benachteiligung bei der Nutzung von Notdiensten wird weitgehend behoben. Mit dieser nativen Gerätefunktion können, abgesehen von der Sprachtelefonie, sämtliche regulären Notruf-Leistungen wie Leit­ weglenkung und Standortidentifikation in der üblichen Qualität erbracht werden.

Mit der Erhöhung der Resilienz und Verfügbarkeit des Notrufsystems können auch ge­ sellschaftliche Kosten vermieden werden. Die Gesundheit sowie die öffentliche Ord­ nung und Sicherheit werden geschützt. Der Effekt ist aber vorliegend auf Stufe Verord­ nungsrevision geringfügig (vgl. Ziff. 5.3).

Durch die Vergabe einer schweizweiten Kurznummer für die Opferhilfe entsteht ein Beitrag zum Schutz der Opfer von häuslicher Gewalt.52

Bereits heute verfügt ein Grossteil neu zugelassener Personenwagen über 4G-eCall- Module. Durch die Pflicht zur Unterstützung von NG eCall können ab 2027 standardi­ sierte eCalls über die Mobilfunktechnologie 4G abgesetzt werden. Bei standardisierten eCalls können neben Standortdaten auch verschiedene Fahrzeugdaten (z. B. nähere Informationen zu einer Kollision) abgesetzt werden.53 Dadurch wird die Sicherheit für Fahrzeuglenkerinnen und -lenker erhöht.

5.5 Andere Auswirkungen

Die vorgesehenen Massnahmen betreffen auch gemeinnützige Organisationen. Die Opferhilfen verbessern durch die (nationale) Kurznummer ihre Sichtbarkeit. Der darge­ botenen Hand (Erwachsenenhilfe) entfallen durch die Aufhebung der nutzerseitigen Abgeltung Mittel für ihren Betrieb. Bei den derzeit jährlich rund 200'00054 Anrufen sind dies Mittel in der Höhe von rund CHF 40'000.

Relevante Auswirkungen auf die Umwelt bestehen keine.

52 BJ (2024). Strategischer Dialog "Häusliche Gewalt", https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/haeusliche-gewalt/strategischer-dia­ log.html. 53 EENA (2023). ECALL, https://eena.org/our-work/eena-special-focus/ecall/. 54 Die Dargebotene Hand (2024). Zahlen und Fakten 2023, https://www.143.ch/zahlen-und-fakten/.

39/40

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 92 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ genossenschaft (BV; SR 101), der dem Bund eine ausschliessliche und umfassende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Fernmeldewesens zuweist.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit der Vorlage werden einzelne Verpflichtungen, die sich auch der Istanbul-Konven­ tion ergeben, umgesetzt.

6.3 Erlassform

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen wird Artikel 20 FMG umgesetzt. Diese Be­ stimmung räumt dem Bundesrat insbesondere die Möglichkeit ein, die Pflicht zur Er­ bringung des Notrufdienstes auf weitere Fernmeldedienste auszudehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm wird vorliegend der Zugang über den Echtzeittext (Real Time Text) im Rahmen einer Verordnungsrevision eingeführt. Gemäss Artikel 62 Absatz 2 FMG kann der Bundesrat dem BAKOM zudem die Aufgabe übertragen, die notwendigen technischen und admi­ nistrativen Vorschriften zu erlassen (siehe auch Art. 105 Abs. 1 FDV).

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungs­ kredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlos­ sen.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Gemäss Artikel 62 Absatz 2 FMG kann der Bundesrat dem BAKOM zudem die Aufgabe übertragen, die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften zu erlassen (siehe auch Art. 105 Abs. 1 FDV).

6.6 Datenschutz

Die vorgeschlagene Verordnungsänderung hat keine datenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen.

40/40