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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 19. September 2025

Änderung des Zivilgesetzbuches (Eintragung der elterlichen Sorge in die Ein­ wohnerregister)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BJ-D-CEFE3401/210

Übersicht

Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll die elterliche Sorge in die Einwohner­ register aufgenommen werden. Die zuständigen Behörden sollen dazu verpflich­ tet werden, den Einwohnerdiensten die Regelung der elterlichen Sorge mitzutei­ len, welche diese im Einwohnerregister eintragen. Im Falle eines Umzugs werden diese Angaben künftig mitübermittelt werden. Die Informationen zur elterlichen Sorge sollen von den berechtigten Stellen eines Kantons elektronisch abgerufen werden können. Ausserdem besteht für die Eltern in Zukunft die Möglichkeit, ei­ nen Auszug über die eingetragenen Angaben zu erhalten. Mit dieser Revision wird die Motion 21.3981 WBK-N umgesetzt.

Ausgangslage

Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge für geschiedene und nicht verheiratete Eltern der Regelfall. Die gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass El­ tern wichtige Entscheidungen wie Schulwahl, medizinische Eingriffe oder Umzüge ge­ meinsam treffen. Für Dritte, insbesondere Behörden, ist es wichtig zu wissen, wer die elterliche Sorge hat, um die elterliche Entscheidungskompetenz korrekt zu erkennen.

Nachdem der Bundesrat verschiedene Lösungsansätze geprüft hatte und zum Schluss gekommen war, dass der Eintrag der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister die praktikabelste Lösung sei, beauftragte ihn das Parlament mit der Motion 21.3981 WBK- N, die Machbarkeit dieser Lösung vertieft abzuklären und je nach Ergebnis rasch die rechtlichen Grundlagen für die Eintragung zu erstellen. Eine externe Machbarkeitsstu­ die bestätigte zwischenzeitlich die technische, finanzielle und zeitliche Machbarkeit.

Inhalt der Vorlage

Künftig soll im Einwohnerregister am Wohnort des Kindes ersichtlich sein, welchem Elternteil die elterliche Sorge aktuell zusteht. Dazu werden Zivilstandsämter, Zivilge­ richte, Kindesschutz- und kantonale Migrationsbehörden verpflichtet, den Einwohner­ diensten die Regelungen der elterlichen Sorge mitzuteilen, die von den Einwohner­ diensten im Einwohnerregister eingetragen oder anpasst werden. Berechtigte kanto­ nale Behörden und Stellen können die Einträge der Regelung der elterlichen Sorge abfragen. Die Angaben zur elterlichen Sorge werden künftig auch bei Um- oder Weg­ zug weitergeleitet. Ausserdem besteht künftig für die Eltern die Möglichkeit, einen Aus­ zug über die in Zukunft eingetragenen Angaben zur Regelung der elterlichen Sorge zu verlangen.

Die Mitteilungen an die Einwohnerdienste sollen künftig in standardisiert elektronischer Weise erfolgen. Zur Schaffung der entsprechenden technischen Voraussetzungen sei­ tens der Gerichte und Kindesschutzbehörden wird dafür eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen, innert der die Mitteilungen noch ohne Formvorgabe erfolgen kön­ nen.

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Weil die Einwohnerdienste das Merkmal der elterlichen Sorge nur gestützt auf Mittei­ lungen erfassen, welche zeitlich nach dem Inkrafttreten der Vorlage an sie gerichtet werden und somit keine rückwirkende Nacherfassung erfolgt, wird die Vollständigkeit der Einwohnerregistereinträge zur elterlichen Sorge erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden.

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage..........................................................................................................6 1.1 Allgemeines....................................................................................................6 1.2 Handlungsbedarf und parlamentarischer Auftrag ........................................6

1.2.1 Bericht «Zugang zur Information über die elterliche Sorge» des

Bundesrates ...................................................................................................6 1.2.2 Parlamentarischer Auftrag gemäss Motion 21.3981 WBK-N ......................7 1.2.3 Machbarkeitsstudie ........................................................................................7

1.2.4 Beschluss des Bundesrats vom 27. November 2024 mit Auftrag an das

EJPD .........................................................................................................8 1.3 Ausarbeitung des Vorentwurfs ......................................................................8 1.4 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung ................................................8

1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu

Strategien des Bundesrates ..........................................................................9 2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht......................10 3 Grundzüge der Vorlage ........................................................................................10 3.1 Die beantragte Neuregelung .......................................................................10 3.1.1 Mitteilungspflichten ......................................................................................10 3.1.2 Erfassung .....................................................................................................12 3.1.3 Zugriff auf die Einträge und Bestätigung durch Registerauszug...............14 3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen .................................................15 3.3 Umsetzungsfragen.......................................................................................15 3.3.1 Anpassung von Verordnungen ...................................................................15

3.3.2 Ausarbeitung der exakten Merkmalsausprägungen des

Hauptmerkmals sowie der Teilmerkmale ...................................................16 3.3.3 Gewährleistung der sicheren Datenübermittlung.......................................16 4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln..................................................................17 4.1 Änderungen des Zivilgesetzbuchs ..............................................................17 4.2 Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes ............................20 4.3 Änderungen des Registerharmonisierungsgesetzes .................................21 5 Auswirkungen........................................................................................................23 5.1 Auswirkungen auf den Bund .......................................................................23

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete .............................................................23 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ........................................................24 5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft.............................................................24 6 Rechtliche Aspekte ...............................................................................................25 6.1 Verfassungsmässigkeit................................................................................25 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ................25 6.3 Erlassform ....................................................................................................25

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6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ...............................................25 6.5 Datenschutz .................................................................................................26

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Allgemeines

Die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern für ein Kind ist für geschiedene sowie für nicht verheiratete Eltern seit dem 1. Januar 2000 (Inkrafttreten des neuen Scheidungs­ rechts) möglich und seit dem 1. Juli 2014 der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB1). Nur wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wird die elterliche Sorge einem El­ ternteil allein übertragen. Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern die wichtigsten Entscheide für das Kind gemeinsam fällen, z. B. die Einschulung, medizi­ nische Eingriffe oder Umzüge. In solchen Fällen ist es für Dritte wichtig, zu wissen, ob diese Entscheide von beiden Elternteilen getragen werden. Heikel kann dies sein, wenn ein Elternteil behauptet, die elterliche Sorge gehöre ihm allein oder die Zustim­ mung des anderen liege vor. Es geht vor allem darum, wie Dritte, insbesondere die Behörden, die Sorgerechtssituation erkennen können. Entsprechend wurde die Frage des Nachweises der elterlichen Sorge bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Sorge­ rechts im Juli 2014 diskutiert und seither in mehreren Vorstössen thematisiert.

1.2 Handlungsbedarf und parlamentarischer Auftrag

1.2.1 Bericht «Zugang zur Information über die elterliche Sorge» des Bundes­

rates In Erfüllung des Postulats 16.3317 Fluri legte der Bundesrat am 31. März 2021 seinen Bericht «Zugang zur Information über die elterliche Sorge» (Postulatsbericht) vor.2 Da­ rin hatte er verschiedene Ansätze geprüft, wie gewährleistet werden kann, dass die Verwaltungen – insbesondere die Einwohnerdienste –, über aktuelle Informationen zur elterlichen Sorge und zu Kindesschutzmassnahmen verfügen. Er gelangte dabei zum Schluss, dass die elterliche Sorge am besten in die kommunalen und kantonalen Ein­ wohnerregister eingetragen werden und den anderen Behörden die Möglichkeit gege­ ben werden sollte, über die Einwohnerdienste die benötigten Informationen zu erlan­ gen. So sehen einige Kantone in ihrer Gesetzgebung die elterliche Sorge bereits als Merkmal im Einwohnerregister vor. Auf diese Weise könnte ein grosser Teil der beste­ henden Schwierigkeiten praxisnah, mit einem vertretbaren Aufwand und auch in einem absehbaren Zeitrahmen gelöst werden. Der Bundesrat wies allerdings auch daraufhin, dass in einem ersten Schritt eine Machbarkeitsstudie zu erstellen sei, um die techni­ schen, strukturellen und finanziellen Voraussetzungen und Auswirkungen vertieft ab­ zuklären.

1 SR 210 2 Bericht des Bundesrates vom 31. März 2021 in Erfüllung des Postulats 16.3317 Fluri «Zugang zur Information über die elterliche Sorge», abruf­ bar unter: www.parlament.ch > Geschäfte > 16.3317 > 31.03.2021 - Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.

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1.2.2 Parlamentarischer Auftrag gemäss Motion 21.3981 WBK-N

Mit der Motion 21.3981 WBK-N «Eintragung des Sorgerechts in die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister» beauftragte das Parlament den Bundesrat, die Mach­ barkeit dieser Lösung vertieft abzuklären und, sofern daraus keine grundlegenden Hin­ dernisse ersichtlich würden, rasch die rechtlichen Grundlagen für die Eintragung der elterlichen Sorge in die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister zu schaffen.

1.2.3 Machbarkeitsstudie

Die vom Büro BASS in Zusammenarbeit mit der Berner Fachhochschule (BFH) durch­ geführte Machbarkeitsstudie3 kam zum Schluss, dass ein Registereintrag «elterliche Sorge» in den kommunalen und kantonalen Einwohnerregistern technisch, finanziell und zeitlich machbar sei. Gemäss Machbarkeitsstudie sind die Voraussetzungen für die technische Umsetzung auf Seiten der Einwohnerdienste gegeben, und es wären primär kleinere Anpassungen notwendig. In 18 der 26 Kantone wird das Merkmal «el­ terlichen Sorge» heute auch bereits geführt, wobei gemäss Erhebungen die Art der Führung sowie auch die Mitteilung sehr unterschiedlich sind. Der zu erwartende Inves­ titionsaufwand bei den Einwohnerdiensten bewegt sich insgesamt im tiefen einstelligen Millionenbereich und die laufenden Kosten sind in Relation zum Verwaltungsaufwand tief, womit die finanzielle Machbarkeit als gegeben betrachtet wird. Die Studie geht von einem Umsetzungshorizont von 3 bis 5 Jahren aus und bejaht in diesem Sinne auch die zeitliche Machbarkeit.

In der Machbarkeitsstudie werden verschiedene Varianten der Umsetzung präsentiert und evaluiert, die sich in Bezug auf die Art und Weise der Mitteilung der elterlichen Sorge und das Vorgehen bei Zuzug aus dem Ausland unterscheiden. In Bezug auf die Mitteilungsart wird einerseits die standardisiert elektronische Mitteilung für Zivilstands­ ämter, Gerichte, Kindesschutz- und kantonale Migrationsbehörden dargestellt, welche die automatische Verarbeitung der Mitteilungen bei den Einwohnerdiensten erlaubt. 4 Von den mitteilungspflichtigen Behörden verfügen Zivilstandsämter und kantonale Mig­ rationsbehörden bereits über die nötigen Voraussetzungen (insb. Software-Systeme)

3 Kaderli, T. / Pfahrer, M. / Heusser, C. / Bischof, S. / Gajta, P., Evaluation der Machbarkeit des Eintrags des Merkmals «Elterliche Sorge» ins kommunale und kantonale Einwohnerregister, Bern: Büro BASS, 2024. Abrufbar unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Laufende Rechtset­ zungsprojekte > Eintragung der elterlichen Sorge im Einwohnerregister. 4 In der Machbarkeitsstudie wird eine «standardisiert elektronische» Mitteilung folgendermassen definiert (S. 13): «[...] eine Mitteilung [...], die nach formalen und eindeutig definierten Regeln verfasst ist und auf Basis dieser Regeln elektronisch verarbeitet werden kann. Im Rahmen der eCH-Standards wird hierfür das XML-Format verwendet. XML steht für Extensible Markup Language und ist eine sogenannte Auszeichnungs­ sprache zur Darstellung hierarchisch strukturierter Daten im Format einer Textdatei. XML wird unter anderem für die Speicherung von Daten und für den plattformunabhängigen Datenaustausch im Internet eingesetzt und ist nicht nur von Menschen, sondern auch von Maschinen les­ bar. Das heisst, Mitteilungen im XML-Format können von der entsprechenden Software automatisiert bearbeitet werden.»

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zum Versenden von Mitteilungen im eCH-Standard5. Andererseits wird auf die Mög­ lichkeit der formfreien Mitteilung verwiesen, wobei die mitteilungspflichtigen Behörden selbst bestimmen, wie sie die Mitteilungen vornehmen (standardisiert elektronisch oder anderweitig, z.B. per E-Mail oder schriftlich auf Papier). Im Fazit der Machbarkeitsstu­ die wird diejenige Variante befürwortet, gemäss welcher die Mitteilung in standardisiert elektronischer Form stattfindet. Diese Mitteilungsart reduziere die Fehlerwahrschein­ lichkeit und trage somit zu einer besseren Qualität bei (für weitergehende Ausführun­ gen siehe Ziff. 3.1.1.2). Die Abfrage soll dabei einstweilen nur innerkantonal möglich sein, weil es für eine interkantonale Abfrage zukünftig eine elektronische Schnittstelle zwischen den kantonalen Einwohnerdatenplattformen bräuchte (siehe dazu Ziff. 3.1.3).

1.2.4 Beschluss des Bundesrats vom 27. November 2024 mit Auftrag an das

EJPD Am 27. November 2024 hat der Bundesrat über das weitere Vorgehen betreffend die Umsetzung der Motion 21.3981 WBK-N «Eintragung des Sorgerechts in die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister» beschlossen6: Das EJPD wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (Bundesamt für Statistik, BFS) eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten und dem Bundesrat bis Ende September 2025 vorzulegen.

1.3 Ausarbeitung des Vorentwurfs

Im Rahmen ihrer Arbeiten am Vorentwurf führte die Verwaltung Gespräche mit dem Verband der Schweizer Einwohnerdienste (VSED), dem Schweizerischen Gemeinde­ verband (SGV) und dem Schweizerischen Städteverband (SSV) zu den Bedürfnissen der Einwohnerdienste. Die Verbände sprachen sich zugunsten einer vereinfachten Er­ fassung der elterlichen Sorge im Einwohnerregister mittels einer medienbruchfreien Mitteilungsform aus. Aufgrund der noch nicht gegebenen technischen Voraussetzun­ gen bei den KESB und Gerichten befürworteten sie die Aufnahme einer Übergangsfrist für standardisiert elektronische Mitteilungen. Diese und weitere Überlegungen, na­ mentlich in Bezug auf den Zugriff auf die Angaben und die Möglichkeit eines Auszugs über den Registereintrag, flossen in die Vorschläge ein.

1.4 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Im Bericht in Erfüllung des Postulats 16.3317 Fluri hatte der Bundesrat verschiedene Ansätze geprüft, wie gewährleistet werden kann, dass die Verwaltungen – insbeson­ dere die Einwohnerdienste –, über aktuelle Informationen zur elterlichen Sorge und zu

5 Siehe auch Machbarkeitsstudie, S. 12, Ziff. 3.2.3: «eCH-Standards sind Standards für die elektronische Zusammenarbeit zwischen Behörden, Unternehmen und Privaten. Die eCH-Standards definieren Inhalt, Format etc. von Daten sowie Prozesse, so dass der Datenaustausch rei­ bungslos funktioniert und die Zusammenarbeit in einem durchgängigen Prozess erfolgen kann.» Vgl. auch www.ech.ch/de. 6 Medienmitteilung vom 27. November 2024, Die Regelung der elterlichen Sorge soll im Einwohnerregister ersichtlich sein, abrufbar unter www.news.admin.ch > Medienmitteilungen des Bundesrats.

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Kindesschutzmassnahmen verfügen. Er präsentierte darin vier Lösungsansätze7: Die Einführung einer Sorgerechtsbestätigung, die Einführung eines obligatorischen Ein­ trags in den Pass des Kindes sowie die Aufnahme der Information über die elterliche Sorge in ein bestehendes Register auf kantonaler Stufe bzw. ein bestehendes oder neu zu schaffendes Register auf Bundesstufe. Dabei kam er zum Schluss, dass nur die Aufnahme der elterlichen Sorge in die kommunalen und kantonalen Einwohnerre­ gister eine praxisnahe, aufgrund des vertretbaren Aufwands verhältnismässige und ins­ besondere möglichst die gesamte Elternbevölkerung der Schweiz und deren minder­ jährige Kinder, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, aufenthaltsrechtlichem und zivilrechtlichem Status erfassende Lösung darstellen würde.

In Bezug auf die Umsetzung dieses Lösungsansatzes wurden in der Machbarkeitsstu­ die verschiedene Varianten dargestellt (siehe Ziff. 1.2.3). Am 27. November 2024 hat sich der Bundesrat zugunsten der Variante 2 ausgesprochen. Gemäss dieser Variante sollen für Zivilstandsämter, Zivilgerichte, Kindesschutz- und kantonale Migrationsbe­ hörden Mitteilungspflichten an die Einwohnerdienste gesetzlich verankert werden, ohne dabei eine bestimmte Form für die Mitteilungen vorzuschreiben. Er erachtete diese Lösung als pragmatisch und praktikabel, zumal heute nicht sämtliche zur Mittei­ lung zu verpflichtenden Behörden für standarisiert elektronische Mitteilungen (Vari­ ante 1) ausgerüstet seien. Denn während Zivilstandsämter und kantonale Migrations­ behörden in den vom Bund bereitgestellten Systemen (Infostar und ZEMIS) bereits über die nötigen technischen Voraussetzungen dafür verfügen würden, so müssten diese Voraussetzungen für die standardisiert elektronische Übermittlung laut Machbar­ keitsstudie bei den KESB und den betroffenen Gerichten erst geschaffen werden. Eine formfreie Mitteilungspflicht erlaube auch diesen Behörden, ihre Mitteilungsform im Zug weiterer Entwicklungen und Digitalisierungsschritte wie beispielsweise auf der Grund­ lage des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)8 anzupassen. Aus diesem Grund sei die Variante 2 auch rascher umzusetzen als Variante 1, welche die Pflicht zur standardisiert elektronischen Mittei­ lung gesetzlich verankern würde. Er hielt jedoch fest, dass die standardisiert elektroni­ sche Mitteilung mittel- und längerfristig die einzig zielführende und daher anzustre­ bende Lösung sei.

1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate­

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20249 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschlusses vom 6. Juni 202410 angekündigt.

7 Postulatsbericht, Ziff. 5.2 - 5.5. 8 Siehe www.justitia40.ch/de.

9 BBl 2024 525

10 BBl 2024 1440

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2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Begründung der elterlichen Sorge und deren Ausübung sind je nach Rechtskreis unterschiedlich geregelt, inhaltlich finden sich jedoch überall die Elemente der Verant­ wortung für Erziehung und Wohl des Kindes, die Vermögensverwaltung und die Ver­ tretungsbefugnis. Für den hier interessierenden Nachweis der elterlichen Sorge liegen unterschiedliche Funktionsweisen und Mechanismen vor, welche im Bericht zum Pos­ tulat 16.3317 Fluri vom 31. März 2021 zusammengefasst sind (vgl. dazu Ziff. 1.2.1 vorne).11

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

In Erfüllung der Motion 21.3981 WBK-N sollen die rechtlichen Grundlagen für die Ein­ tragung der elterlichen Sorge in die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister geschaffen werden. Gemäss Machbarkeitsstudie ist diese Eintragung sowohl technisch als auch finanziell und zeitlich machbar. Dazu sollen die gesetzlichen Grundlagen an­ gepasst werden, indem an verschiedene Behörden gerichtete Mitteilungspflichten ge­ schaffen sowie die Erfassung des neuen Merkmals «elterliche Sorge» und dessen Ab­ frage geregelt werden.

3.1.1 Mitteilungspflichten

3.1.1.1 Mitteilungspflichtige Behörden

Die Grundlage für den Eintrag der elterlichen Sorge in die Einwohnerregister bilden die Mitteilungen der zuständigen Behörden (Zivilstandsamt, Zivilgericht, Kindeschutzbe­ hörde, kantonale Migrationsbehörde) an den Einwohnerdienst. Mit dieser Vorlage sol­ len die Gerichte, die Kindesschutzbehörden sowie die kantonalen Migrationsbehörden verpflichtet werden, die Regelungen der elterlichen Sorge dem zuständigen Einwoh­ nerdienst (auch in einem anderen Kanton) so rasch als möglich mitzuteilen. Die Mittei­ lungspflicht des Zivilstandsamts an den Einwohnerdienst wird nicht im ZGB geregelt, sondern soll in Artikel 49 Zivilstandsverordnung (ZStV),12 der bereits weitere Mittei­ lungspflichten enthält, entsprechend vorgesehen werden (siehe dazu auch Ziff. 5.1). Für Zivilgerichte und Kindesschutzbehörden bedeutet dies, dass unmittelbar nach Ein­ treten der Rechtskraft des Entscheids die daraus resultierende Änderung in Bezug auf die elterliche Sorge mitgeteilt werden muss (zu den Konstellationen siehe Ziff. 4.1).

11 Die Ausführungen der Postulatsberichts basieren auf: Heckendorn, L. / Aronovitz, A. / Curran, J. / De Dycker, S. / Dos Reis Leite, M. / Kühnel, V. / Pretelli, I. / Westermark, H., Vergleichende Studie über Mechanismen der behördlichen Information über die elterliche Sorge, Stand: 26.06.2020, E-Avis ISDC 2019-16 (SIR-Gutachten), abrufbar unter www.isdc.ch. Die beurteilten Staaten sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich. Für eine Gesamtüber­ sicht, s. SIR-Gutachten, S. 68, Punkt 1.4, wo eine tabellarische Darstellung der verschiedenen Register enthalten ist. 12 SR 211.112.2

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Auch die Abgabe einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge durch unver­ heiratete Eltern beim Zivilstandsamt13 oder bei der Kindesschutzbehörde ist dem Ein­ wohnerdienst unverzüglich mitzuteilen.14 Um auch diejenigen Eltern und Kinder zu er­ fassen, welche neu aus dem Ausland in die Schweiz zugezogen sind, soll eine Mittei­ lungspflicht der Regelung über die elterliche Sorge von der kantonalen Migrationsbe­ hörde an den Einwohnerdienst gesetzlich verankert werden (siehe Ziff. 4.2).

3.1.1.2 Form der Mitteilung

Die Machbarkeitsstudie hält gestützt auf die Erhebung in den Kantonen fest, dass in zahlreichen das Merkmal bereits führenden Kantonen bisher die Mitteilungen von den Zivilstandsämtern (in Bezug auf die Erklärungen der gemeinsamen elterlichen Sorge) sowie von den Zivilgerichten und den Kindesschutzbehörden grösstenteils schriftlich auf Papier übermittelt werden.15 Es wird darin auf die fehlenden Schnittstellen zwischen Gerichten und KESB sowie den Einwohnerdiensten verwiesen, mangels welchen keine standardisiert elektronischen Mitteilungen bestehen.16 Zugleich wird darauf hingewie­ sen, dass von Kantonsseite Verbesserungsbedarf im Sinne einer künftigen standardi­ siert elektronischen Übermittlung der Mitteilungen geltend gemacht wurde.17

In der Studie werden zwei Varianten der Umsetzung präsentiert und evaluiert (siehe auch bereits Ziff. 1.2.3): Erstens die gesetzlich vorgeschriebene Art einer standardisiert elektronischen Mitteilung, d.h. einer Mitteilung in xml-Format, welche über sedex er­ folgt. Diese soll erlauben, dass die Mitteilung von den Software-Systemen der Einwoh­ nerdienste automatisch bearbeitet werden kann. Und zweitens die Formfreiheit in Be­ zug auf die Art der Mitteilung, d.h. die Mitteilung kann standardisiert elektronisch erfol­ gen, jedoch auch in anderer Weise, wie per E-Mail oder schriftlich auf Papier. Im Fazit der Studie wird die standardisiert elektronische Mitteilung als die beste Lösung für die Datenqualität und Prozesseffizienz und als zukunftsgerichtetes Projekt beurteilt, obschon diese Lösung bei den mitteilungspflichtigen Behörden erhebliche Investitions­ kosten für die notwendige Infrastruktur zur Folge hätte.18

13 Bereits jetzt besteht gemäss ZStV die Verpflichtung für das Zivilstandsamt, die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften der KESB am Wohnsitz des Kindes mitzuteilen (Art. 50 Abs. 1 Bst. cbis ZStV). Zusätzlich soll künftig eine Mitteilungspflicht des Zivilstandsamts an den Einwohnerdienst vorgesehen werden. 14 Eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge mit der Anerkennungserklärung des Vaters (auch vor der Geburt) ist beim Zivilstandsamt einzureichen, während eine spätere Erklärung an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten ist (Art. 298a Abs. 4 ZGB). 15 Machbarkeitsstudie, S. 19, gemäss welcher standardisiert elektronische Mitteilungen von den Zivilstandsämtern an die Einwohnerdienste nur in den Kantonen Luzern, Schwyz und Zürich genutzt werden, sowie Tabelle 6, S. 20. 16 Machbarkeitsstudie, S. 23. 17 Machbarkeitsstudie, S. 23. 18 Machbarkeitsstudie, S. 55 sowie auch S. 13.

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Der Bundesrat hat sich am 27. November 2024 (siehe Ziff. 1.2.4) zugunsten einer län­ gerfristig standardisiert elektronischen Mitteilungsform ausgesprochen. Im Hinblick auf eine rasche Umsetzung erachtete er jedoch unmittelbar eine Verpflichtung zur form­ freien Übermittlung als angebracht, die den Behörden erlauben soll, ihre Mitteilungs­ form im Laufe der Zeit im Zug weiterer Entwicklungen und Digitalisierungsschritte an­ zupassen.

Die Vorlage sieht Mitteilungspflichten für die Kindesschutzbehörden und die Gerichte an die Einwohnerbehörden im ZGB sowie im Ausländer- und Integrationsgesetz19 (AIG) für die kantonalen Migrationsbehörden vor. Aufgrund der fehlenden technischen Vo­ raussetzungen müssen die Kindesschutzbehörden und Gerichte die Pflicht zur stan­ dardisiert elektronischen Mitteilungsform jedoch erst nach einer gesetzlichen Über­ gangsfrist von fünf Jahren erfüllen. In Bezug auf die kantonalen Migrationsbehörden, welche bereits über sedex übermitteln, ist im AIG keine zusätzliche Qualifikation der Mitteilung notwendig.

3.1.2 Erfassung

Im Zentrum steht die Eintragung der elterlichen Sorge durch die Einwohnerdienste in das kommunale Einwohnerregister. Dies bedingt, dass sie ein Merkmal zur elterlichen Sorge führen, analog zu den anderen Merkmalen im Einwohnerregister. Der Einwoh­ nerdienst am Wohnsitz des Kindes soll einerseits verpflichtet werden, die von den ver­ schiedenen Behörden mitgeteilten Angaben über die elterliche Sorge (siehe Ziff. 3.1.1) im Einwohnerregister zu erfassen. Ebenfalls soll er aus bestimmten, vom Zivilstands­ amt übermittelten Informationen (Zivilstandereignissen) die entsprechende Regelung der elterlichen Sorge ableiten und erfassen. In einem nächsten Schritt sollen die unter dem Merkmal abgespeicherten Angaben bei Um- oder Wegzug weitergeleitet bzw. auf Abfrage hin bekanntgegeben werden (siehe Ziff. 3.1.3 sowie Ziff. 4.3).

Das Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200620 (RHG) soll durch ein neues Merkmal ergänzt werden: Die in Artikel 6 RHG enthaltene Auflistung des minimalen Inhalts der Einwohnerregister in Bezug auf Identifikatoren und Merkmale soll neu das entsprechende Merkmal «elterliche Sorge» vorsehen. Die Angaben zur Regelung der elterlichen Sorge sollen im Registerblatt des Kindes, in welchem auch die Namen der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt hinterlegt sind, im Einwohnerregister an dessen Wohn­ sitz eingetragen werden. Da die elterliche Sorge nur bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert, sind die Informationen bei Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr zu führen und somit zu löschen.21

Das BFS wird gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 RHG das neue obligatorische Merkmal in Bezug auf die Systematik, Teilmerkmale und Ausprägungen definieren und im Merk­

19 SR 142.20 20 SR 431.02 21 Vgl. auch Machbarkeitsstudie, S. 37.

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malskatalog zur Registerharmonisierung aufnehmen müssen (siehe Ziff. 4.3). Als Aus­ prägungen des Hauptmerkmals «elterliche Sorge» stehen dabei die Folgenden im Vor­ dergrund: Alleinige elterliche Sorge, gemeinsame elterliche Sorge, keine elterliche Sorge, unbekannt. Mit der Option «unbekannt» kann zum Ausdruck gebracht werden, dass bisher im Kanton die Regelung der elterlichen Sorge nicht erfasst wurde. Als Teil­ merkmale bieten sich insbesondere ein Feld «gültig ab», um das Gültigkeitsdatum der Information klar aufzuzeigen, sowie ein Feld «Herkunftsnachweis» an. Mit letzterem kann festgehalten werden, wer inhaltlich für die Information über die elterliche Sorge verantwortlich ist. Für das Teilmerkmal «Herkunftsnachweis» sind folgende Ausprä­ gungen denkbar: Kindesschutzbehörde, Gericht, Zivilstandsamt (Erklärung gemein­ same elterliche Sorge), Migrationsbehörde, abgeleitet aus Geburt und Zivilstand, un­ geprüft. Diese benennen die Informationsquelle, wobei für den Fall, dass der Kanton bereits vor Inkrafttreten die elterliche Sorge erfasste und seither keine Aktualisierung stattgefunden hat, die Ausprägung «ungeprüft» ausgewählt werden kann.

In 18 der 26 Kantone wird das Merkmal «elterlichen Sorge» bereits geführt, wobei ge­ mäss Erhebungen die Art der Führung sehr unterschiedlich ist.22 Die Aufnahme eines neuen obligatorischen Merkmals auf Bundesebene hat zur Folge, dass schweizweit in allen kommunalen und kantonalen Einwohnerregistern ab dem Zeitpunkt des Inkraft­ tretens der Gesetzesänderung dieses Merkmal für Minderjährige auf einheitliche Art geführt wird. Dies bedeutet, dass dieses Merkmal auch an die kantonale Datenplatt­ form übermittelt oder im zentralen kantonalen Register erfasst und bei inner- oder in­ terkantonalen bzw. internationalen Um- und Wegzügen mitgeliefert wird, was eine An­ passung der entsprechenden eCH-Standards zur Folge hat.23

Die Anpassungen im RHG werden nicht aufgrund statistischer Bedürfnisse durchge­ führt, sondern sind für administrative Zwecke notwendig. Das BFS hat keinen Auftrag (statistisch oder datenbezogen) im Bereich elterliche Sorge und wird die künftigen Merkmale zur elterlichen Sorge daher nicht bei den Einwohnerregistern erheben. Die hierfür verwendeten eCH-Standards des BFS werden daher nicht angepasst.24

Gemäss Artikel 5 RHG müssen die Einwohnerregister in Bezug auf den erfassten Per­ sonenkreis aktuell, richtig und vollständig sein. Betreffend die Vollständigkeit ist festzu­ halten, dass keine rückwirkende Nacherfassung der Regelungen der elterlichen Sorge vorgesehen ist. Der Hauptgrund liegt darin, dass nur ein Eintrag gestützt auf die Mittei­ lung eines aktuellen Ereignisses (KESB- oder Gerichtsurteils, Erklärung der gemeinsa­ men elterlichen Sorge, Abklärung der elterlichen Sorge durch die kantonale Migrations­ behörde oder Ableitung der elterlichen Sorge von neuen Zivilstandsereignis) sicherstel­ len kann, dass die im Register enthaltene Regelung in zuverlässiger Qualität der Aktu­ alität entspricht. Der Aktualisierungsrhythmus beginnt ab Zeitpunkt des Inkrafttretens

22 Machbarkeitsstudie, S. 15 sowie Tabelle 3, S. 16. 23 eCH-Standards eCH-0011 und eCH-0020. 24 eCH-0099 «Lieferung EWR-Daten an die Statistik» wird daher nicht angepasst. Die aktuelle Version v2.1.1 bleibt in Kraft und wird die neue Version von eCH-0011 nicht übernehmen müssen.

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der Neuregelung und ist vom Vorliegen der obgenannten Ereignisse abhängig. Eine Nacherfassung durch Ableitung, z.B. ein automatischer Eintrag der gemeinsamen el­ terlichen Sorge bei allen verheirateten Eltern, oder gestützt auf selbständige Nach­ weise (z.B. Belegen mittels früherer Entscheide) durch die Eltern könnte ein Miss­ brauchspotential beinhalten. Die Vollständigkeit und die Aktualität des Eintrags der el­ terlichen Sorge werden somit nicht ab Inkrafttreten gewährleistet werden können; die Erfüllung dieser Kriterien wird vielmehr nach und nach gestützt auf die genannten Er­ eignisse erfolgen. Dem dritten Kriterium der Richtigkeit kann künftig, wie erwähnt, ent­ sprochen werden: Bei bisheriger Nichterfassung im Kanton kann im Dossier des Kindes eine Ausprägung «unbekannt» vorgesehen und ausgewählt werden. Bei kantonaler Erfassung der elterlichen Sorge vor Inkrafttreten der Vorlage ohne anschliessende Ak­ tualisierung kann diese Konstellation mittels einer Ausprägung «ungeprüft» festgehal­ ten werden (siehe auch Ziff. 4.3).

Aufgrund der nicht rückwirkenden Erfassung der elterlichen Sorge werden somit die Eintragungen der elterlichen Sorge im Einwohnerregister erst spätestens 18 Jahre nach Inkrafttreten der Revision für sämtliche Kinder vollständig und aktuell sein. Dies gilt es in Kauf zu nehmen, denn angesichts des Fokus dieser Vorlage auf der Zuver­ lässigkeit und Aktualität der eingetragenen Regelungen ist nach Ansicht des Bundes­ rats keine andere vertretbare Lösung denkbar.

3.1.3 Zugriff auf die Einträge und Bestätigung durch Registerauszug

Die kantonalen Einwohnerdatenplattformen, an welche die als obligatorisch definierten Informationen in den Einwohnerregistern übermittelt werden, enthalten alle Einwohne­ rinnen und Einwohner des Kantons. Diese Datenplattformen sehen die Abfrage von Informationen durch berechtigte Behörden vor. Es handelt sich dabei um den Abruf von Merkmalen, welche diese Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benöti­ gen. Ab Inkrafttreten dieser Vorlage werden auch die erfassten Angaben über die Re­ gelung der elterlichen Sorge übermittelt werden und können von den entsprechenden berechtigten Behörden innerhalb des Kantons abgerufen werden. Diejenigen Stellen innerhalb des Kantons, welchen vom Bund oder vom Kanton keine direkte Abrufbe­ rechtigung eingeräumt wurde, müssen sich an den zuständigen Einwohnerdienst am Wohnsitz des Kindes wenden, um zu erfahren, wer die elterliche Sorge innehat.

Eine interkantonale Abfrage der Angaben zwischen kantonalen Einwohnerdatenplatt­ formen ist mangels entsprechender elektronischer Schnittstelle zurzeit nicht möglich; der Zugriff der berechtigen Behörden in einem Kanton ist stets auf die entsprechende kantonale Einwohnerdatenplattform beschränkt. In der Machbarkeitsstudie wird dies als Ausbauschritt betrachtet und darauf hingewiesen, dass es sich dabei «eher um ein grundsätzliches Projekt des Informationsaustausches zwischen den Kantonen mit ver­ schiedenen Anwendungsmöglichkeiten, unter anderem auch die Abfrage zur elterli­ chen Sorge» handeln würde.25 Bundesstellen oder -behörden verfügen über keinen direkten Zugriff im Abrufverfahren (d.h. selbständigen elektronischen Zugriff) auf die kantonalen Datenplattformen. Auch für Vertretungen der Schweiz im Ausland ist ein

25 Machbarkeitsstudie, S. 40f.

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direkter (elektronischer) Abruf bei den kantonalen oder kommunalen Einwohnerregis­ tern nicht möglich. In diesen (Einzel-)Fällen muss wie bisher mit dem zuständigen Ein­ wohnerdienst am Wohnsitz des Kindes Kontakt aufgenommen werden, um die entspre­ chenden, in Zukunft aber schweizweit einheitlich vorhandenen Informationen zur elter­ lichen Sorge zu erhalten.

Zurzeit verfügt jeder Kanton über eigene Zugriffsregelungen für die Datenabfrage in der kantonalen Einwohnerdatenplattform. Um den Zugriff auf das Merkmal der elterli­ chen Sorge dennoch zu harmonisieren und die Umsetzung zu vereinfachen, soll in Ar­ tikel 300b Absatz 1 VE-ZGB von Bundesrechts wegen geregelt werden, welche Behör­ den, die über ein legitimes gesetzliches Interesse an der Bekanntgabe der Daten ver­ fügen, generell Zugriff auf die Eintragungen der elterlichen Sorge im jeweiligen Kanton haben. Bewusst soll diese Auflistung jedoch keinen abschliessenden Charakter haben; es steht jedem Kanton frei, Zugriffsberechtigungen für weitere Stellen und Institutionen vorzusehen, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf angewiesen sind (Art. 300b Abs. 2 VE-ZGB).

Neben dem Zugriff von Behörden sieht die Vorlage eine Art des erleichterten Nachwei­ ses der elterlichen Sorge vor: Die Eltern, wobei insbesondere Eltern mit alleiniger el­ terlicher Sorge im Vordergrund stehen (siehe Ziff. 4.1), können einen Auszug über die Regelung der elterlichen Sorge, die nach Inkrafttreten der Vorlage im Einwohnerregis­ ter erfasst wird, verlangen (Art. 300c VE-ZGB). Dadurch soll für Situationen ohne be­ hördlichen Registerzugriff, wie z.B. gegenüber einem privaten Dienstleistungsunt er­ nehmen oder bei Reisen ins Ausland, die Möglichkeit einer Bestätigung geschaffen werden. Für die Frage der Kosten dieses Auszuges sind die Kantone zuständig.

Im Falle von Unstimmigkeiten, d.h. wenn die Eltern bzw. ein Elternteil der Meinung ist, dass der Registereintrag falsch sei oder wenn eine abfragende Behörde aufgrund der eigenen vorliegenden Informationen einen unrichtigen Eintrag vermutet, müssen diese an diejenige Behörde gelangen, welche die Grundlage für den Eintrag geliefert hat und je nach Behörde, das entsprechende Verfahren zur Berichtigung des Eintrags anstren­ gen.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Da die Vorlage keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund hat (vgl. dazu hinten Ziff. 5.1), sind keine Ausführungen zur Abstimmung von Aufgaben und Finanzen möglich.

3.3 Umsetzungsfragen

3.3.1 Anpassung von Verordnungen

Gestützt auf die Delegationsnorm in Artikel 300a Absatz 2 VE-ZGB hat der Bundesrat in einer neuen Verordnung die Einzelheiten im Hinblick auf die standardisiert elektroni­ sche Mitteilung von den Gerichten und den Kindesschutzbehörden an die Einwohner­ dienste zu regeln.

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Bereits heute enthält die Zivilstandsverordnung die Verpflichtung für das Zivilstands­ amt, die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschrif ­ ten der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes mitzuteilen (Art. 50 Abs. 1 Bst. c bis ZStV). Zusätzlich soll künftig in Artikel 49 ZStV eine neue Mitteilungspflicht vorge­ sehen werden, gemäss welcher das Zivilstandsamt die zusammen mit der Anerken­ nung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge dem Einwohner­ dienst am Wohnsitz des Kindes übermittelt.

3.3.2 Ausarbeitung der exakten Merkmalsausprägungen des Hauptmerkmals

sowie der Teilmerkmale Die Information über die elterliche Sorge kann aktuell bereits mit dem Merkmal «care», definiert im eCH-Standard 0021 (Personenzusatzdaten), erfasst werden. Laut Mach­ barkeitsstudie verwenden Einwohnerdienste verschiedener Kantone dieses Merkmal zur Eintragung der Information über die elterliche Sorge.26 Zukünftig wird es im Hinblick auf eine rasche und effiziente Umsetzung nach Inkrafttreten der Vorlage wichtig sein, dass die Ausprägungen des Merkmals möglichst bald vereinheitlicht werden. Die zu­ ständigen Stellen der Bundesverwaltung (BJ in Zusammenarbeit mit dem BFS) werden in Zusammenarbeit mit den für die eCH-Standards zuständigen eCH-Fachgruppen die Anpassung erarbeiten. Möglicherweise werden die Teilmerkmale «gültig ab» sowie «Herkunftsnachweis» und deren Ausprägungen (siehe auch Ziff. 3.1.2) ergänzt wer­ den.

3.3.3 Gewährleistung der sicheren Datenübermittlung

Bei allen vorgenannten Prozessschritten, d.h. der Mitteilung der Information über die elterliche Sorge durch die Kindesschutzbehörde, Gerichte, Zivilstandsämter und die kantonalen Migrationsbehörden sowie bei deren Eintragung ins Einwohnerregister und der Abfrage des Merkmals muss der Datenschutz gewährleistet sein. Es handelt sich bei den Angaben über die Regelung der elterlichen Sorge um Personendaten gemäss Datenschutzgesetz27 (DSG).

Besonders schützenswerte Daten im Zusammenhang mit der Regelung der elterlichen Sorge wie z.B. Informationen zu den Gründen (Gerichtsurteil, Gesetzesartikel, Stich­ worte) eines Entzugs der elterlichen Sorge sollen nicht in den Mitteilungen enthalten und im Register erfasst werden. Wie in der Machbarkeitsstudie festgehalten, ist zur Gewährleistung des Datenschutzes wichtig, «dass nur die notwendige Information über die elterliche Sorge, das Datum, ab welchem die Information Gültigkeit hat und die In­ formation über die Herkunft (Herkunftsnachweis) mitgeteilt, eingetragen und übermittelt werden. Die Mitteilung der Information sowie die Übermittlung der im Register enthal­ tenen Information an andere Register muss auf sichere Art und Weise erfolgen».28

26 Siehe Machbarkeitsstudie, Ziff. 4.2.1. 27 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020, SR 235.1. 28 Machbarkeitsstudie, S. 54.

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Mit der Benutzung des eCH-Standards wird der Datenschutz umgesetzt, indem nur die notwendigen Angaben erfasst und die Daten verschlüsselt übermittelt werden. Für die Datenübermittlung bei Zu- und Wegzug, sowie von den Einwohnerdiensten an die kan­ tonalen Einwohnerdatenplattformen wird bereits eine Plattform für sicheren Datenaus­ tausch verwendet. Was die Mitteilungen an den Einwohnerdienst betrifft, so liefern die Zivilstandsbehörden die Daten gemäss Artikel 49 Absatz 3 ZStV bereits automatisiert und in elektronischer Form. Die kantonalen Migrationsbehörden verfügen laut Mach­ barkeitsstudie ebenfalls über die Software-Systeme zum Versenden von Mitteilungen im eCH-Standard.29 Die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist vorgesehenen standardisiert elektronischen Mitteilungen der Kindesschutzbehörden und Gerichte an die Einwohnerdienste werden künftig auch den Sicherheitsanforderungen entspre­ chen. Während der Übergangsfrist sind sie verpflichtet, sich inhaltlich in der Mitteilung auf die obgenannten notwendigen Informationen zu beschränken und von der Form her einen sicheren Datenaustausch, wie z.B. durch sedex oder durch verschlüsselte E- Mails, zu gewährleisten.30

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Änderungen des Zivilgesetzbuchs

Art. 300a Aocties. Eintragung der elterlichen Sorge, I. Mitteilung

Die neue Bestimmung sieht eine neue Mitteilungspflicht der Kindesschutzbehörden und der Gerichte an die Einwohnerbehörde vor.

Diese werden in Absatz 1 dazu verpflichtet, unverzüglich alle Regelungen betreffend die elterliche Sorge der für die Führung des kantonalen und kommunalen Einwohner­ registers nach dem RHG zuständigen Behörde am Wohnsitz des Kindes mitzuteilen. Für Entscheide bedeutet dies, dass diese unmittelbar nach Eintreten der Rechtskraft mitgeteilt werden. Bei der Kindesschutzbehörde handelt es sich um Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge, die entgegengenommen werden (Art. 298a Abs. 4 ZGB), Entscheide über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298b ZGB) bzw. über die Neuregelung der Zuteilung der elterlichen Sorge (Art. 298d, 301a ZGB) oder über die Entziehung respektive die Beschränkung der elterlichen Sorge im Rahmen einer Kin­ desschutzmassnahme (Art. 308 Abs. 3, Art. 311) sowie bei Adoptionsfreigabe (Art. 312 ZGB). Im Falle des Todes des Elternteils mit alleiniger elterlicher Sorge überträgt die Kindesschutzbehörde die alleinige elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil oder einem Vormund (Art. 297 Abs. 2 ZGB), was dem Einwohnerdienst ebenfalls mitzuteilen ist. Das Zivilgericht ist zur Mitteilung an die Einwohnerbehörde verpflichtet bei Entschei­ den in Scheidungs- oder Eheschutzverfahren mit Zuteilung der alleinigen elterlichen

29 Machbarkeitsstudie, S. 52, Ziff. 12.1. 30 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 12.

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Sorge an einen Elternteil (Art. 133, 179, 298, 301a, 311 i.V.m. 315a ZGB) und bei Ent­ scheiden mit neuer Regelung der Zuteilung der elterlichen Sorge bei wesentlicher Ver­ änderung der Verhältnisse (Art. 134, 301a, 311 i.V.m. 315a ZGB).

Absatz 2 sieht eine Mitteilung über elektronische Schnittstellen vor. Das bedeutet, dass der Bundesrat im Rahmen einer Verordnung die Einzelheiten in Bezug auf eine solche standardisiert elektronische Mitteilung von den Gerichten und den Kindesschutzbehör­ den an die Einwohnerdienste regeln wird. Es wird unter anderem darum gehen, in den betroffenen eCH-Standards das Datenformat anzupassen und die Datenübermittlung via technische Einbindung von sedex zu definieren.

Diese Pflicht zur Mitteilung über elektronische Schnittstellen soll jedoch nicht unmittel­ bar gelten. Vielmehr sollen die Mitteilungen in einem ersten Schritt noch ohne Form­ vorgabe erfolgen können, weil noch nicht sämtliche zur Mitteilung zu verpflichtenden Behörden für standarisiert elektronische Mitteilungen ausgerüstet sind. Daher soll über­ gangsrechtlich vorgesehen werden, dass die Pflicht zur Mitteilung über elektronische Schnittstellen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten erfüllt werden muss (vgl. Über­ gangsbestimmung zu Art. 300a VE-ZGB). Dies erlaubt den KESB und den Gerichten, die technischen Anpassungen ihrer Mitteilungsform im Laufe weiterer Entwicklungen und Digitalisierungsschritte wie beispielsweise auf der Grundlage des BEKJ vorzuneh­ men (siehe auch Ziff. 1.4).

Art. 300b II. Zugriff

Diese neue Bestimmung regelt den Zugriff auf das gestützt auf Artikel 6 Buchstabe k bis VE-RHG erfasste Merkmal der elterlichen Sorge. Auf kantonaler Ebene werden die Angaben fast überall nach Erfassung in den kommunalen Einwohnerregistern an die kantonale Einwohnerdatenplattform übermittelt.31 Diese alle Einwohnerinnen und Ein­ wohner umfassenden Datenplattformen oder kantonalen Register (AI, GE) erlauben bereits jetzt berechtigten Behörden innerhalb des Kantons die Abfrage von bzw. den Zugriff auf Informationen, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benö­ tigt werden.32 Auf diese Weise wird künftig auch der Eintrag über die Regelung der elterlichen Sorge elektronisch abgefragt werden können.

Die Auflistung in Absatz 1 Ziffern 1 – 6 enthält den Katalog von Behörden, die ein legi­ times Interesse an einem Zugriff und damit eine Zugriffsmöglichkeit haben müssen. Es handelt sich dabei aber um einen Mindestkatalog und bewusst nicht um eine abschlies­ sende Regelung. Es handelt sich dabei einerseits um die bereits zur Mitteilung an den Einwohnerdienst verpflichteten Behörden (Zivilstandsbehörden, Kindesschutzbehör­

31 Gemäss Machbarkeitsstudie (S. 21) findet diese Übermittlung überall statt, ausser in den Kantonen Genf und Appenzell Innerrhoden, welche ein zentrales Einwohnerregister führen. Bei einer zentralen Lösung wird keine Übermittlung von kommunaler zu kantonaler Ebene benötigt. 32 Die kantonsinterne Abfrage verläuft in der Mehrheit der das Merkmal führenden Kantone über eine elektronische Abfrage in der kantonalen Einwohnerdatenplattform (bspw. über Benutzeroberfläche, Webapplikation) und/oder über einen Direktzugriff auf die kantonale Datenplattform (bspw. via WebServices, API) (vgl. Machbarkeitsstudie, S. 22, Ziff. 4.2.3).

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den, Gerichte, kantonale Migrationsbehörden) sowie um die ausweisausstellenden Be­ hörden und diejenigen kantonal bestimmten Behörden, welche gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung33 (BG-KKE) be­ reits heute Bescheinigungen über die elterliche Sorge ausstellen (siehe diesbezüglich Erläuterungen zu Art. 300c VE-ZGB unten).

Die Kantone sind gemäss Absatz 2 frei, weitere Stellen und Institutionen im Kanton zu bestimmen, welchen der Zugriff gewährt werden kann, insofern als diese die Informa­ tion im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Es könnte sich dabei z.B. um Gesundheits- oder Sozialdienste oder um die Schulverwaltung handeln. Kantone, die das Merkmal der elterlichen Sorge bereits führen, haben den Zugriff ge­ setzlich geregelt.34

Gemäss Machbarkeitsstudie bestehen keine Abfragemöglichkeiten des Merkmals el­ terliche Sorge für Stellen ausserhalb des Kantons.35 Für eine interkantonale Abfrage würde es einer elektronischen Schnittstelle zwischen den kantonalen Einwohnerdaten­ plattformen bedürfen, bei welcher es sich um ein umfassenderes, grundsätzliches Pro­ jekt des Informationsaustausches zwischen den Kantonen handeln würde.36 Im Falle einer ausserkantonalen Konstellation hat sich die Behörde des anderen Kantons somit direkt beim Einwohnerdienst am Wohnsitz des Kindes nach der eingetragenen Rege­ lung der elterlichen Sorge zu erkundigen. Dasselbe gilt auch für die Schweizer Vertre­ tungen im Ausland (siehe Ziff. 3.1.3).

Art. 300c III. Auszug

In Ergänzung zur Registerabfrage soll zukünftig für die Eltern eine erleichterte Möglich­ keit zum Nachweis der elterlichen Sorge geschaffen werden, indem sie einen Auszug des Eintrags zur Regelung betreffend die elterliche Sorge ihres Kindes erhalten kön­ nen. Bedarf für einen solchen Nachweis haben insbesondere alleinstehende Mütter, die gestützt auf Artikel 298a Absatz 5 ZGB die alleinige elterliche Sorge innehaben. Der Einwohnerdienst trägt in einer solchen Konstellation künftig bei der Übermittlung des Zivilstandsereignisses einer Geburt die alleinige Sorge der Mutter in das Einwoh­ nerregister ein (zur abgeleiteten Eintragung ins Einwohnerregisters gemäss Art. 8a VE- RHG, siehe Ziff. 4.3). Im Registereintrag des Kindes ist dann zwar die Mutter als Inha­ berin der alleinigen elterlichen Sorge enthalten, jedoch verfügt sie über keine Möglich­ keit, ihre elterliche Sorge gegenüber Dritten einfach nachweisen zu können. Zu denken ist dabei an einen Nachweis der Regelung gegenüber externen privaten Akteuren, wie z.B. Reiseveranstaltern, oder auch um im Ausland die elterliche Sorge zu belegen. In diesem Zusammenhang kann es von Vorteil sein, von der für die Führung des Einwoh­ nerregisters am Wohnsitz des Kindes zuständigen Behörde einen Auszug über den

33 SR 211.222.32 34 Machbarkeitsstudie, S. 10, Ziff. 3.1.3. 35 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 30. 36 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 40, Ziff. 7.5.

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Eintrag der elterlichen Sorge zu erhalten, was für alle Elternteile mit alleiniger oder auch gemeinsamer elterlicher Sorge gilt.

In diesem Auszug wird festgehalten, ob dieser Elternteil im Registereintrag des Kindes über die elterliche Sorge als Inhaber der elterlichen Sorge (allein oder gemeinsam) eintragen ist oder nicht. Zudem muss eine allfällige Beschränkung oder Einschränkung der elterlichen Sorge ebenfalls im Auszug ausgewiesen werden, d.h. bei Vorliegen ei­ ner Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Artikel 310 ZGB oder einer Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf einen Antrag auf Ausweisausstel­ lung.

Diese Möglichkeit eines Auszugs ist erst ab dem Zeitpunkt zweckmässig, wo ein zu­ verlässiger und aktueller Eintrag der elterlichen Sorge im Einwohnerregister vorliegt.37 Der Auszug ist im Übrigen eine Momentaufnahme und hat nur eine relative Geltung, d.h. bis zum Zeitpunkt einer Änderung des Sorgerechtseintrags. Dies bedeutet, dass der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge bei einer Änderung der Regelung einen neuen Auszug beantragen müsste. Die Validität des Registerauszugs kann durch einen Registerabruf oder eine Anfrage beim Einwohnerdienst am Wohnsitz des Kindes bei Bedarf bzw. bei vorliegendem Missbrauchsrisiko überprüft werden.

Diese neue Regelung ersetzt die bisherige in Artikel 2 Absatz 3 BG-KKE vorgesehene Möglichkeit zur Ausstellung einer Bescheinigung nicht. Gemäss Artikel 40 Absatz 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens38 (HKsÜ) können die Behörden des Vertrags­ staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem eine Schutz­ massnahme getroffen wurde, auf Antrag eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Handeln und die übertragenen Befugnisse einer Person ausstellen. Die entspre­ chend bezeichneten Behörden werden nämlich die Angaben zur elterlichen Sorge zur Ausstellung einer Bescheinigung verwenden, die über eine einfache Angabe darüber, wer die elterliche Sorge innehat, hinausgeht.39 Diese Behörden, bei welchen es sich zumeist um die Zentrale Behörde des Kantons handelt, sind ebenfalls als zugriffsbe­ rechtigte Behörden in Artikel 300b Absatz 1 Ziffer 6 VE-ZGB vorgesehen (siehe oben Erläuterungen zu Art. 300b VE-ZGB).

4.2 Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Art. 97 Abs. 5

Die kantonalen Migrationsbehörden führen bei Neuzuziehenden aus dem Ausland Ab­ klärungen zur elterlichen Sorge durch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen

37 Vgl. bereits Postulatsbericht, S. 26. 38 SR 0.211.231.011 39 Für weitere Informationen siehe Erläuternder Bericht auf der Website der Haager Konferenz: www.hcch.net/fr/publications-and-studies/de­ tails4/?pid=2943&dtid=3.

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für die Gewährung des Familiennachzugs von minderjährigen Kindern beziehungs­ weise für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen.40 In Artikel 97 Absatz 5 VE-AIG soll verankert werden, dass die kantonalen Migrationsbehörden dazu verpflichtet wer­ den sollen, bei neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern die abgeklärte Regelung über die elterliche Sorge der Einwohnerbehörde mitzuteilen. Dies soll eine möglichst lückenlose Erfassung der sich in der Schweiz aufhaltenden Personen mit Kindern erlauben.

Bei der Eintragung im Einwohnerregister könnte im Sinne des «Herkunftsnachweises» der Regelung als Ausprägung «Migrationsbehörde» gewählt werden (siehe betr. Teil­ merkmal «Herkunftsnachweis» Ziff. 3.1.2).41 Dies würde künftig erlauben im Einwoh­ nerregister nachzuvollziehen, wer für die Information verantwortlich ist.

4.3 Änderungen des Registerharmonisierungsgesetzes

Art. 6 Bst. k bis

Mit dem neuen Merkmal «elterliche Sorge» bei minderjährigen Personen wird sicher­ gestellt, dass die Einwohnerbehörden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage die Angaben zur Regelung der elterlichen Sorge im Register erfassen müssen. Dazu benötigen sie Mitteilungen von den für die Information zuständigen Behörden (siehe Ziff. 3.1.1.1 sowie Ziff. 4.1). Gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 RHG, dessen Verweis auch für den neuen Buchstaben k bis gilt, wird das BFS das neue obligatorische Merkmal in Bezug auf die Systematik, die Teilmerkmale und die Ausprägungen definieren. Da die Einwohnerbehörden nur für die Eintragung und Nachführung (Mutation) des Merkmals verantwortlich sind und sein können, jedoch nicht für dessen Inhalt, wäre es wichtig, zum Merkmal der elterlichen Sorge ein Teilmerkmal «Herkunftsnachweis» vorzusehen, aus welchem hervorgeht, woher die Information stammt (siehe zu den verschiedenen Ausprägungen oben Ziff. 3.1.1.2).42

Die Einwohnerdienste übermitteln nach der Eintragung die Angaben an die kantonale Einwohnerdatenbank bzw. in den Kantonen Genf und Appenzell Innerrhoden wird die Eintragung direkt im zentralen Register erfasst. Bei einem Umzug in eine andere Ge­ meinde (inner-/ausserkantonal) werden die Angaben über die elterliche Sorge per eCH-Meldung mit den Angaben des Kindes mitgeliefert. Diese Datenübermittlung von obligatorischen Merkmalen zwischen Einwohnerdiensten bei Zu- und Wegzug inner­

40 Siehe Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich (Weisungen AIG); Überarbeitete und vereinheitlichte Fassung, vom Oktober 2013 [Stand am 1. Juni 2025]). 41 Die Ausarbeitung der exakten Merkmalsausprägungen des Hauptmerkmals sowie der Teilmerkmale wird nach Aufnahme des Merkmals ins RHG beim BFS mit zuständigen Fachstellen stattfinden. 42 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 54, Ziff. 12.4.

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halb und ausserhalb des Kantons sowie zwischen Einwohnerdiensten und den kanto­ nalen Einwohnerdatenplattformen ist im RHG und der dazugehörigen Registerharmo­ nisierungsverordnung43 (RHV) geregelt.44 Gemäss Artikel 12 Absatz 4 Auslandschwei­ zergesetz45 (ASG) melden Schweizer Einwohnergemeinden dem Eidgenössischen De­ partement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) jede Abmeldung von Schweizer Staatsangehörigen ins Ausland, wobei künftig beim Wegzug aus der Schweiz von Schweizer Eltern respektive eines Schweizer Elternteils mit Kind zusammen mit den Daten des Kindes auch die Regelung der elterlichen Sorge übermittelt wird. Die Ver­ antwortung für die Aktualisierung des E-VERA-Eintrags des Kindes im Falle einer Än­ derung der Regelung während des Auslandaufenthalts liegt gemäss ASG hingegen bei den Eltern (Art. 13).

In Bezug auf diejenigen Kantone und Gemeinden, in welchen die elterliche Sorge be­ reits erfasst wird (siehe Ziff. 3.1.2) gilt es den Umgang mit diesen bisherigen Register­ daten zu regeln. Angesichts der nicht vorgesehenen Nacherfassung des Merkmals könnten diese bisherigen Daten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes durch einen Herkunftsnachweis «ungeprüft» gekennzeichnet werden.46

Art. 8a Eintragung der elterlichen Sorge aufgrund von Zivilstandsereignissen

Gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 ZStV teilt das zuständige Zivilstandsamt der Gemein­ deverwaltung am Wohnsitz des Kindes im Hinblick auf die Führung des Einwohnerre­ gisters Angaben über die für das Kind relevanten Zivilstandsereignisse mit. Diese Mit­ teilungen ergänzen die Mitteilung der Gerichte und KESB gemäss Artikel 300a VE-ZGB (siehe dazu Ziff. 4.1). Der neue Artikel 8a RHG sieht vor, dass der Einwohnerdienst die Regelung der elterlichen Sorge aus den Mitteilungen über ein das Kind betreffendes Zivilstandsereignis (Geburt, Heirat nach Geburt, Anerkennung eines Kindes, Adoption eines Kindes, Tod eines Elternteils/der Eltern) ableitet und sie im Einwohnerregister erfasst. Bei einer Mitteilung der Geburt eines Kindes von verheirateten Eltern sowie bei nachgeburtlicher Heirat ist die gemeinsame elterliche Sorge einzutragen. Die alleinige elterliche Sorge liegt in folgenden Konstellationen vor: wenn bei Mitteilung einer Geburt die Eltern unverheiratet sind und entweder keine Kindesanerkennung oder eine vorge­ burtliche Kindesanerkennung aber keine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vorliegen; wenn bei Mitteilung der (nachgeburtlichen) Anerkennung keine Erklä­ rung über die gemeinsame elterliche Sorge vorliegt; sowie, wenn bei Mitteilung des Todes eines Elternteils zuvor die gemeinsame elterliche Sorge bestanden hat. Bei ei­ ner Mitteilung der Adoption des Kindes ist je nach Adoptionsform die gemeinsame el­ terliche Sorge (bei gemeinsamer Adoption, Stiefkindadoption) oder die alleinige elterli­

43 Vom 21. November 2007, SR 431.021.

44 Siehe Art. 10 RHG sowie Art. 6 RHV. 45 Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014, SR 195.1. 46 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 37 mit weiteren Ausführungen.

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che Sorge (Einzeladoption) einzutragen. Im Rahmen der Umsetzung müssen die Fach­ personen der Einwohnerdienste über diese verschiedenen Konstellationen entspre­ chend geschult werden.

Art. 14 Abs. 1 erster Satz

Das neue Merkmal «Elterliche Sorge» wird zu administrativen Zwecken in die Einwoh­ nerregister aufgenommen und wird, zumindest bis auf weiteres, nicht zu statistischen Zwecken verwertet werden. Das Merkmal soll somit auch nicht gemäss Artikel 14 Ab­ satz 1 RHG ans BFS geliefert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. Klarheit wird es deshalb in Artikel 14 Absatz 1 ausdrücklich von der Lieferpflicht ans BFS zu statistischen Zwecken ausgenommen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund. Die vorgesehenen notwendigen Anpassungen insbesondere auf Verordnungsebene, des Merkmalskatalogs des BFS sowie der eCH-Standards werden im Rahmen der beste­ henden Ressourcen umgesetzt werden. Die Konsularische Direktion des EDA wird im Rahmen ihrer Digitalisierungsprojekte im konsularischen Bereich evaluieren, wie die technische Erfassung der Regelung der elterlichen Sorge im Auslandschweizerregist er umgesetzt werden kann.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag­

glomerationen und Berggebiete Die hauptsächlichen Auswirkungen werden auf der Gemeindeebene stattfinden, wo gemäss der Kostenschätzung der Machbarkeitsstudie Investitionskosten als Personal­ aufwand anfallen werden, indem die Fachpersonen dafür geschult werden müssen, dieses neue Merkmal zu erfassen.47 Die Machbarkeitsstudie geht von insgesamt 2.77 Mio. Franken Investitionskosten aus, wobei etwas über 1.2 Mio. Franken auf diejenigen

7 Kantone, welche das Merkmal noch nicht führen, entfallen werden und etwas mehr

als 1.5 Mio. Franken auf die übrigen 19 Kantone, welche das Merkmal bereits in irgend­ einer Art führen.48 Dabei sollten die kleineren Anpassungen an den Software-Systemen der Einwohnerdienste durch die laufenden Lizenzverträge abgedeckt sein, da die grundsätzlichen technischen Voraussetzungen zur Führung des Merkmals «elterliche Sorge» bereits vorliegen.49 In diesem Sinne sollte die Einbindung der Information in die

47 Machbarkeitsstudie, S. 51. 48 Machbarkeitsstudie, S. 45: GL, GR, SO, TI, UR, VD und VS ohne Führung, übrige Kantone mit Führung (ZG führte bis April 2023 und wird deshalb hier mitgezählt), sowie auch S. 51. 49 Machbarkeitsstudie, S. 51.

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standardisiert elektronische Übermittlung an die kantonale Einwohnerdatenplattform ebenfalls möglich sein. Erforderlich ist dabei jedoch, dass diese Datenplattform als Replikat der Register der Einwohnergemeinden das Merkmal ebenfalls enthält.50

Für die mitteilungspflichtigen Behörden enthält die Machbarkeitsstudie keine Kosten­ einschätzung. Es wird darin aber davon ausgegangen, dass für Behörden wie die KESB und die Gerichte, die aktuell nicht mit eCH-Standards arbeiten, die Kosten für die Einführung neuer Softwarelösungen zwecks standardisiert elektronischer Übermitt­ lung erheblich sein werden.51 Bei den KESB und Gerichten handelt es sich um nach RHG nicht-registerführende Behörden für welche die Nutzung von sedex heute grund­ sätzlich kostenpflichtig ist.52 Auch werden für eine derartige Anpassung mit Einführung eines neuen Software-Systems sowie für die Schulung der Fachpersonen vier bis fünf Jahre veranschlagt. 53 Die Vorlage, welche für die Einführung der standardisiert elekt­ ronischen Übermittlung von den Gerichten und KESB an die Einwohnerdienste eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorsieht, entspricht den zeitlichen Ansprüchen dieser Anpassungen.

Wichtig hervorzuheben ist, dass die Vorlage mittelfristig positive Auswirkungen für die kommunalen und kantonalen Behörden haben wird. Diese werden durch Abruf in der kantonalen Datenplattform, bei interkantonalen Konstellationen durch eine Abfrage beim Einwohnerregister am Wohnsitz des Kindes, Gewissheit darüber erhalten, wer die elterliche Sorge innehat. Seitens der Behörden trägt dies zu einer Risikoverminde­ rung bei, insbesondere für die Fälle eines vorgesehenen Wohnsitzwechsels eines El­ ternteils mit einem Kind oder eines Ausweisausstellungsantrags für ein Kind, da die von den Eltern oder einem Elternteil geltend gemachte elterliche Sorge künftig durch Registerabfrage überprüft werden kann, auch wenn aufgrund der nichtrückwirkenden Erfassung die Vollständigkeit und die Aktualität der Registereinträge erst nach einiger Zeit gewährleistet sein werden.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der Vorentwurf hat keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die künftig verbesserte Datenlage dank der Erfassung der elterlichen Sorge in den Einwohnerregistern ist auch für die Eltern selbst vorteilhaft. Diese müssen gegenüber den kommunalen oder kantonalen Behörden nicht mehr mittels Dokumenten wie Ent­ scheide oder Erklärungen oder durch den Eintrag im Pass des Kindes nachweisen, 50 In den Kantonen Genf und Appenzell Innerrhoden, die ein zentrales Einwohnerregister führen, wird keine Übermittlung von kommunaler zu kantonaler Ebene benötigt (siehe Machbarkeitsstudie, S. 21). 51 Machbarkeitsstudie, S. 51. 52 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 47 Ziff. 9.2 sowie Art. 5 Abs. 3 RHV. 53 Siehe Machbarkeitsstudie, S. 49 mit weiterem Verweis.

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dass sie über die elterliche Sorge verfügen. Die Möglichkeit, auf Antrag einen Auszug über die Regelung der elterlichen Sorge zu erhalten, erlaubt den Eltern zudem, auch gegenüber externen privaten Akteuren, wie z.B. Reiseveranstaltern, oder im Ausland die elterliche Sorge zu belegen (siehe auch Ziff. 4.1).

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Wie bereits im Postulatsbericht54 erwähnt, ist die in Artikel 122 Absatz 1 der Bundes­ verfassung55 (BV) verankerte Kompetenz des Bundes im Zivilrecht und Zivilprozess­ recht ausreichend, um den Kantonen vorzuschreiben, dass sie die elterliche Sorge auf kantonaler Ebene in den Einwohnerregistern erfassen müssen, um Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden an die Einwohnerdienste gesetzlich zu verankern und um zu bestimmen, welche Behörden unter welchen Bedingungen Zugriff auf diesen Anga­ ben über die elterliche Sorge haben sollen. Eine vorgeschlagene Änderung des RHG durch die Aufnahme der elterlichen Sorge als weiteres obligatorisches Merkmal basiert auf der in Artikel 65 Absatz 2 BV enthaltenen Kompetenz des Bundes zum Erlass von Vorschriften über die Harmonisierung und Führung von Registern sowie ebenfalls auf Artikel 122 Absatz 1 BV. Die Regelung der Modalitäten der Umsetzung auf kantonaler und interkantonaler Ebene liegt jedoch in der Kompetenz der Kantone.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Vorentwurf entspricht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbeson­ dere Artikel 3 Absatz 2 KRK56.

6.3 Erlassform

Die Vorlage enthält rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Bei der in Artikel 300a Absatz 2 zweiter Satz VE-ZGB vorgesehenen Ermächtigung des Bundesrats, die Einzelheiten der Übermittlung zu regeln handelt es sich um den künf­ tigen Erlass von vollziehendem Verordnungsrecht.

54

Ziff. 5.4.3.

55 SR 101 56 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK), in Kraft für die Schweiz am 26. März 1997 (SR 0.107).

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6.5 Datenschutz

Die Vorlage entspricht den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Grundsätze von Ar­ tikel 6 DSG werden eingehalten durch die vorgesehene Übermittlung über elektroni­ sche Schnittstellen sowie die Beschränkung auf die Erfassung der notwendigen Anga­ ben, welcher das BFS bei der Ausarbeitung der exakten Merkmalsausprägungen des Hauptmerkmals sowie der Teilmerkmale Rechnung tragen wird (vgl. oben Ziff. 3.3). Die Erfassung und die Datenübermittlung von obligatorischen Merkmalen zwischen Ein­ wohnerdiensten bei Zu- und Wegzug innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie zwi­ schen Einwohnerdiensten und den kantonalen Einwohnerdatenplattformen ist bereits im RHG datenschutzkonform geregelt.

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