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Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402

25.402

Parlamentarische Initiative Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für eine Ein- schränkung von Feuerwerk» Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Na- tionalrates

vom 14. August 2025

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Die vorliegende Vorlage geht auf eine parlamentarische Initiative zurück, die von der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) ein- gereicht wurde und die Ausarbeitung eines indirekten Gegenentwurfs zur Volksiniti- ative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» (24.080) verlangt. Die Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» wurde am 3. Novem- ber 2023 mit 137 193 Unterschriften vom Initiativkomitee eingereicht und wird von verschiedenen im Tierschutz tätigen Organisationen (Stiftung für das Tier im Recht, Schweizer Tierschutz [STS], Stiftung Vier Pfoten und Stiftung Franz Weber) unter- stützt. Sie sieht die Einführung eines neuen Verfassungsartikels vor, der den Verkauf und die Verwendung von Lärm erzeugenden Feuerwerkskörpern verbietet (Art. 74a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19991 [BV]), wobei Ausnahmebewilligungen für Anlässe von überregionaler Bedeutung ge- währt werden können. In seiner Botschaft vom 16. Oktober 20242 beantragte der Bundesrat den eidgenössi- schen Räten, diese Volksinitiative Volk und Ständen ohne direkten oder indirekten Gegenentwurf zur Ablehnung zu empfehlen. Am 30. Januar 2025 nahm die WBK-N die Beratungen zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» gestützt auf die Botschaft des Bundesrates (24.080) auf und hörte das Initiativkomitee sowie weitere betroffene Akteure an, darunter den Schweizerischen Gemeindeverband, die Schweizerische Koordinationsstelle Feuer- werk, die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärzte und die Feuerwehr Koordina- tion Schweiz. Auch wenn die WBK-N zwar Verständnis für die Forderungen des Ini- tiativkomitees zeigte – vor allem, was die Lärmbelastung und deren Auswirkungen auf Tier und Mensch angeht – hielt sie es dennoch für angezeigt, einen Gesetzestext auszuarbeiten, welcher der Initiative als indirekter Gegenentwurf gegenübergestellt werden könnte. Daher reichte sie am 31. Januar 2025 mit 14 zu 11 Stimmen den indi- rekten Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative (25.402) ein. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) gab dieser parlamentarischen Initiative am 7. April 2025 mit 10 zu 1 Stimmen Folge und formulierte gleichzeitig Leitlinien für die weitere Ausarbeitung des Vorentwurfs. Sie äusserte den Wunsch nach einer gezielten Regelung für Knallkörper ohne visuelle

Effekte und sprach sich sowohl gegen ein allgemeines Verbot von Feuerwerkskörpern als auch gegen eine Bewilligungspflicht aus. An ihrer Sitzung vom 15. und 16. Mai 2025 beauftragte die WBK-N die Verwaltung damit, einen Vorschlag für den Gegenentwurf auszuarbeiten. Im Auftrag an die Ver- waltung sind die Eckpunkte der Änderung des Bundesgesetzes über Sprengstoffe vom

1 SR 101 2 Botschaft vom 16. Oktober 2024 zur Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuer- werk» (BBl 2024 2685)

25. März 19773 (Sprengstoffgesetz, SprstG) definiert. Diese Änderung hat insbeson- dere zum Ziel, dass Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung be- stimmt sind, verboten werden und die Kantone das Abbrennen von Feuerwerkskör- pern zeitlich und örtlich untersagen können. An der Sitzung vom 14. und 15. August 2025 hat die Kommission den Vorentwurf geprüft. Sie beschloss mit 14 zu 10 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten und hiess den Gesetzesvorentwurf in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 8 Stimmen gut und ver- abschiedete im Anschluss den erläuternden Bericht. Eine Minderheit beantragte, nicht auf den Gesetzesentwurf einzutreten. In Folge der von der Kommission geführten Diskussionen, beschloss die WBK-N die Eröffnung einer verkürzten Vernehmlas- sung, welche nebst der Variante der Mehrheit ebenfalls eine restriktivere Variante ei- ner Minderheit beinhaltet.

2 Ausgangslage

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

Diese Vorlage sieht eine Änderung des Sprengstoffgesetzes (SprstG) vor, um den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern stärker einzuschränken. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann Menschen und Tiere erschrecken, kurzzeitig zu hohen Feinstaubkonzentrationen in der Luft führen und bei nicht bestimmungsge- mässem Gebrauch Unfälle und Brände verursachen. Demgegenüber verbinden viele Menschen mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern positive Emotionen. Für viele Menschen gehört ein Feuerwerk traditionsgemäss zu den Feierlichkeiten am 1. August und immer mehr auch zum Silvester. Die mit der Volksinitiative einhergehenden Einschränkungen gehen aber aus Sicht der Kommission zu weit. Der vorliegende Vorentwurf hat zum Ziel, die wesentlichen An- liegen der Volksinitiative aufzunehmen, jedoch in einer abgeschwächten Form, damit den Interessen aller beteiligten Akteure Rechnung getragen werden kann. Im Grundsatz ist sich die Kommission einig, dass ein Verbot von Knallkörpern sinn- voll ist, zumal diese nur Lärm verursachen und für Dritte kaum attraktiv sind. Diese Anpassung bedingt eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Sprengstoffgesetzes auf die Verwenderin und den Verwender, um eine Handhabe für die Durchsetzung zu haben. Es ist zudem vorgesehen, die Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht auf weitere Produktkategorien auszuweiten, um die Lärm- und Umweltbelastung durch Feuer- werk zu reduzieren. Die Vorlage sieht insbesondere für beliebte Feuerwerkskörper wie Vulkane, die in der Regel als wenig störend empfunden werden, Ausnahmen vor. Zudem wird den Kantonen und Gemeinden die Möglichkeit belassen, weitere Ein- schränkungen im Umgang mit Feuerwerk vorzusehen.

3 SR 941.41

2.2 Geprüfte Alternativen

Die Feuerwerksinitiative verlangt einen stärkeren Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt vor Lärm und weiteren Emissionen durch Feuerwerk. Sie will insbeson- dere den Verkauf und die Verwendung von lauten Feuerwerkskörpern für Private ver- bieten. Zurzeit gibt es keine anerkannte Definition, was lärmerzeugende Feuerwerks- körper sind. Grundsätzlich ist die Verwendung jedes Feuerwerkskörpers mit Geräuschen verbunden. Je abrupter und plötzlicher diese Geräusche auftreten, desto störender können sie sein. Die Bemessung der Lästigkeit oder Schädlichkeit hängt demnach nicht allein vom maximalen Lärmpegel ab, sondern auch von weiteren Fak- toren, wie dem Abstand, dem Verlauf des Geräusches, der Schallfrequenz und der Dauer. Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)4 unterteilt Feuerwerks- körper in die vier Kategorien F1 bis F4 (Anhang 1 SprstV). Die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Feuerwerkskörpern wurden mit der Anerkennung der Richtlinie 2013/29/EU5 mit der EU harmonisiert. Bei der Kennzeichnung der Feuerwerkskörper ist zur Gefahrenabschätzung die Kategorie F1 bis F4 anzugeben. Die Einteilung bein- haltet als eines der Kriterien auch den maximal erlaubten Lärmpegel in einer bestimm- ten Distanz. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 erzeugen eine vernachlässigbaren, diejenigen der Kategorie F2 einen geringen Lärmpegel. Bei Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 gefährdet der Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwen- dung die menschliche Gesundheit nicht. Alle Kategorien können Feuerwerkskörper enthalten, die als lärmerzeugend betrachtet werden können. Lady Crackers beispiels- weise werden der Kategorie F1 zugeteilt. Diese können im Abstand von einem Meter einen Impuls-Schalldruckpegel von bis zu 120 Dezibel erzeugen. Zusammengefasst kann dennoch festgehalten werden, dass vor allem die Kategorien F3 und F4 als be- sonders lärmerzeugend empfunden werden. Neben dem Kriterium des Lärmpegels definiert sich die Kategorieneinteilung über das Gefahrenpotential.6 Feuerwerkskörper der Kategorie F1 stellen bei bestimmungs- gemässem Gebrauch eine sehr geringe, diejenigen der Kategorie F2 eine geringe Ge- fahr dar. Bei der Kategorie F3 handelt es sich bereits um eine mittlere und bei F4 um eine grosse Gefahr. Das geltende Recht sieht eine Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht

nur für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 vor (Art. 12 Abs. 5 SprstG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 SprstV; Art. 14 Abs. 2 SprstG i.V.m. Art. 52 Abs. 6 SprstV). Der Ausweis wird aufgrund einer Prüfung erteilt (Art. 51 Abs. 2 SprstV). Ein Ausweis ermächtigt die Inhaberin oder den Inhaber einen Erwerbsschein zu erlangen. Mit diesem können erwerbsscheinpflichtige Feuerwerkskörper erworben werden.

4 SR 941.411 5 Die Einteilung orientiert sich an Artikel 6 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27–65. 6 Gemäss Artikel 1 der Richtlinie 2013/29/EU (FN 5) bezwecken die darin festgelegten Vor- schriften ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Si- cherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten sowie die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen.

Die Vorlage orientiert sich grundsätzlich an dieser Einteilung für Feuerwerkskörper, zumal diese Kategorien bereits nach dem Lärmpegel unterscheiden und dieses Krite- rium wesentlich für die Regulierung von Feuerwerk ist. Die Mehrheit sieht insbesondere eine Ausweitung der Ausweispflicht auf Feuerwerks- körper der Kategorie F3 vor. Mit dieser Regelung dürfte der Erwerb von Feuerwerks- körpern der Kategorie F3 insgesamt zurückgehen. Dies dürfte sich auf die Lautstärke am 1. August und an Silvester auswirken. Eine Minderheit (Baumann, Alijaj, Brizzi, Chollet, Marti Min Li, Prelicz-Huber, Re- vaz, Rosenwasser) geht weiter und unterstellt auch Feuerwerkskörper der Kategorie F2 einer Ausweispflicht. Demzufolge ist eine Ausweitung der Ausweispflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F2 notwendig, um die Lärm- und Umweltbelastung durch Feuerwerk merklich zu reduzieren, zumal rund 70 Prozent der verkauften Feu- erwerkskörper Lärm erzeugen. Zudem soll die Verwendung der Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 einer Abbrandbewilligungspflicht durch die Kantone unterstellt werden. Im Sinne der Verhältnismässigkeit soll für Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe oder geringe Gefahr darstellen (Kategorien F1 und F2) keine Abbrandbewil- ligungspflicht nötig sein. Das geltende Recht sieht in Artikel 47 Absatz 5 SprstV vor, dass kein Erwerbsschein mehr benötigt wird, sofern eine vom Kanton oder der Ge- meinde erteilte Bewilligung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 (Abbrandbewilligung) vorliegt. Beiden Varianten gemeinsam ist die neu vorgesehene Anwendbarkeit des Spreng- stoffgesetzes auf die Verwenderin oder den Verwender von pyrotechnischen Gegen- ständen für Vergnügungszwecke («Feuerwerkskörper»; Art. 1 Abs. 2 VE-SprstG), ein Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind (Art. 8b VE-SprstG), restriktivere Regelungen für die Einfuhr im Reiseverkehr (Art. 9 Abs. 2bis VE-SprstG) sowie ein – neu nicht nur auf den Detailhandel beschränkten – Vorbehalt zugunsten der Kantone, weitergehende Beschränkungen oder Verbote vorzusehen (Art. 44 Abs. 2 VE-SprstG). Die geltenden Regelungen ermöglichen es zwar bereits heute, den Kantonen und Ge- meinden den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern einzuschränken. Einige Kantone und Gemeinden haben davon Gebrauch gemacht, eine umfassende

und einheitliche Regulierung besteht indessen nicht. Zudem sind gewisse Eckpfeiler wie die Ausweitung der Ausweispflicht zwingend auf Stufe Bund zu regeln. Die vor- gesehene Regelung, wonach das Sprengstoffgesetz neu auch auf die Verwenderin o- der den Verwender von Feuerwerkskörpern angewandt sowie das generelle Verbot von Knallkörpern schliesst Lücken in der bestehenden Sprengstoffgesetzgebung und schafft zudem Rechtssicherheit und die benötigte Klarheit für die Verwenderinnen und Verwender sowie die Vollzugsbehörden.

2.3 Minderheitsantrag: Nichteintreten

Eine Minderheit (Hug, Balmer, Freymond, Gafner, Heimgartner, Huber, Riem, Rüe- gsegger, Wandfluh) beantragt, auf den vorliegenden Entwurf nicht einzutreten. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Vorlage in die Gemeindeautonomie eingreife, un-

nötigen Verwaltungsaufwand generiere und potenziell Unklarheiten und Schwierig- keiten im Vollzug mit sich bringen werde. So würden etwa allfällige Verstösse gegen die vorgesehenen Regelungen schwierig zu kontrollieren resp. zu ahnden sein.

3 Grundzüge der Vorlage

Zur Reduktion der negativen Auswirkungen von Feuerwerken sind im Wesentlichen zwei Verschärfungen der geltenden Sprengstoffgesetzgebung vorgesehen: Erstens ein Verbot sämtlicher Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung be- stimmt sind (Art. 8b VE-SprstG) und zweitens die Einführung einer Ausweispflicht für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 (Mehrheit) respektive der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) (Art. 14 Abs. 2 VE-SprstG). Zwecks Durchsetzbarkeit dieser Regelung ist es erforderlich, den Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auf die Verwenderinnen und Verwender von Feuerwerkskörpern auszudehnen (Art. 1 Abs. 2 VE-SprstG). Um zu verhindern, dass ausweis- und er- werbsscheinpflichtige Feuerwerkskörper im Reiseverkehr eingeführt werden, ist die Einfuhr von Feuerwerkskörpern ohne Bewilligung im Reiseverkehr bis 2,5 Kilo nur noch für die Kategorie F1 zu erlauben (Art. 9 Abs. 2bis VE-SprstG). Um unerwünschte resp. unverhältnismässige Auswirkungen dieser Regelungen abzu- federn, erhält der Bundesrat die Gelegenheit, Ausnahmen in den Ausführungsbestim- mungen vorzusehen. Der Vorbehalt zugunsten der Kantone soll sicherstellen, dass nicht nur der Verkauf, sondern auch der Abbrand gemäss den jeweiligen Bedürfnissen der Kantone und Gemeinden direkt gestützt auf diese Bestimmung reguliert werden kann (Art. 44 Abs. 2 VE-SprstG im Modell der Mehrheit bzw. Art. 44 Abs. 3 VE- SprstG im Modell der Minderheit [Baumann, …]). Übergangsbestimmungen drängen sich nicht auf. Die Hersteller, Importeure und Ver- käufer werden frühzeitig informiert, so dass diese ihre Lager rechtzeitig abbauen kön- nen. Zudem sind die Interessen der privaten Verwenderinnen und Verwender zu be- rücksichtigen, die noch vorhandenen Feuerwerkskörper, die neu einer Ausweispflicht unterstellt werden, verwenden zu können. Die Änderungen im Sprengstoffgesetz werden Anpassungen an der Sprengstoffver- ordnung notwendig machen. Neben den erforderlichen Korrekturen, die sich aufgrund der Neuregelung ergeben, werden Präzisierungen und Ausnahmen zu definieren sein, etwa, welche Feuerwerkskörper der Kategorie F3 von der Ausweispflicht auszuneh- men sind.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 2 Geltungsbereich Nach heutigem Recht ist das Gesetz bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnü- gungszwecke (Feuerwerkskörper) nur auf den Hersteller, den Importeur und den Ver- käufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar, nicht aber auf die

Verwenderin oder den Verwender. Der Geltungsbereich muss auf die Verwenderin- nen und Verwender erweitert werden, um eine Handhabe für die Durchsetzung der genannten Eckwerte zu haben.

Art. 7 Abs. 2 Pyrotechnische Gegenstände Die Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände nach dem Gefahrenpotential wird auf Gesetzesstufe normiert. Die unterschiedlichen Kategorien werden in der Sprengstoffverordnung präzisiert.

Art. 8b Verbotene pyrotechnische Gegenstände Unter das Verbot fällt der Umgang (Art. 3 SprstG) mit sämtlichen Feuerwerkskörpern von geringer, mittlerer oder grosser Gefahr (Kategorien F2-F4 gemäss Anhang 1 SprstV), die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind. Verboten sind insbe- sondere Knallkörper, und zwar unabhängig davon, ob diese am Boden oder in der Luft knallen. Vom Verbot ausgenommen sind Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Ge- fahr ausgeht und die einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen (Feuerwerkskör- per der Kategorie F1).

Art. 9 Abs. 2bis Herstellung, Besitz sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr Gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a SprstV können bis 2,5 kg Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 ohne Bewilligung im Reiseverkehr eingeführt werden. Bestimmte Feuerwerkskörper, die in den Staaten der EU der Kategorie F2 zugeordnet sind, dürfen in der Schweiz aus Sicherheitsüberlegungen nur in der Kategorie F3 auf dem Markt bereitgestellt werden. Um zu verhindern, dass bei der Umsetzung des vor- liegenden Vorentwurfs solche Feuerwerkskörper im Reiseverkehr in die Schweiz ein- geführt und ohne Ausweis abgebrannt werden, soll diese Regelung auf Feuerwerks- körper der Kategorie F1 (etwa Tischfeuerwerk oder Wunderkerzen) eingeschränkt werden.

Art. 14 Abs. 2 Ausweis Für die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3 (Mehrheit) bzw. der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, Alijaj, Brizzi, Chollet, Marti Min Li, Prelicz-Huber, Revaz, Rosenwasser]) ist neu ein Ausweis erforderlich. Diese Feuer- werkskörper dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen (Art. 1a Abs. 1 Bst. g SprstV) verwendet werden, wofür ein Kurs und eine Prüfung abzulegen sind. Die Ausweispflicht hierfür wird neu im Sprengstoffgesetz normiert. Ausnahmen von der Ausweispflicht sind möglich für Vulkane und für andere Feuerwerkskörper mit einem ähnlichen Profil. Darunter fallen insbesondere Feuerwerkskörper, die keinen Knall verursachen und als wenig störend empfunden werden. In der Schweiz werden tradi- tionell Vulkane hergestellt, verkauft und abgebrannt. Die grössten Vulkane sind in der

Kategorie F3 eingeteilt. Eine Ausweispflicht für den Erwerb und Abbrand von Vul- kanen und anderen Feuerwerkskörpern mit einem ähnlichen Profil würde zu weit füh- ren. Der Bundesrat kann dafür Ausnahmen vorsehen. Bereits nach geltendem Recht kann der Bundesrat das Erfordernis der Ausweispflicht nicht nur beschränken, sondern auch ausdehnen. Diese Möglichkeit soll bestehen blei- ben und gilt insbesondere für pyrotechnische Gegenstände, die für industrielle, tech- nische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Es soll weiterhin möglich blei- ben, sicherheitsrelevante oder für Missbrauch anfällige Produkte falls nötig einer Ausweispflicht zu unterstellen. Die Kriterien und das Vorgehen werden in der Spreng- stoffverordnung geregelt. Alternativ soll die beim Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständige Zentralstelle Ex- plosivstoffe (ZSE) in diesen Fällen die Möglichkeit erhalten, einen Feuerwerkskörper einer anderen Kategorie zuzuweisen. Dies wird in der Verordnung geregelt (analog der geltenden Regelung in Art. 6 Abs. 5 SprstV).

Art. 37 Abs. 1bis Unbefugter Umgang Mit der Streichung des geltenden Artikel 1 Absatz 2 SprstG sind die Strafbestimmun- gen neben dem Hersteller, dem Importeur und dem Verkäufer neu auch auf die Ver- wenderinnen und Verwender anwendbar. Dies hat zur Folge, dass auch geringfügige Widerhandlungen einer Verwenderin oder eines Verwenders als Vergehen bestraft werden müssten. Diese Rechtsfolge wäre bei leichten Verstössen unverhältnismässig, zumal ein Vergehen einen Eintrag im Strafregister mit sich zieht. Unter einen leichten Verstoss fällt etwa der Abbrand eines bewilligungspflichtigen F3-Artikels anlässlich einer Feier. In einem solchen Fall erscheint eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe unverhältnismässig. Der Vorentwurf sieht daher vor, dass in leichten Fäl- len eine Busse ausgesprochen wird.

Art. 44 Abs. 2 Vorbehalt zugunsten der Kantone Mehrheit Gemäss Art. 44 SprstG haben die Kantone bereits die Möglichkeit, den Detailhandel mit Feuerwerkskörpern einzuschränken. Diese Bestimmung soll erweitert werden auf den Abbrand (Abs. 2). Für den Fall, in welchem der Kanton von einer zusätzlichen Regulierung absieht, sind nach dem Prinzip der Gemeindeautonomie auch die Ge- meinden berechtigt, diese Aufgaben zu übernehmen. Im Rahmen, den das Bundes- recht und das kantonale Recht zulassen, haben die Gemeinden die Möglichkeit, direkt gestützt auf die bundesrechtliche Bestimmung eine weitergehende Regulierung des Abbrandes von Feuerwerk vorzusehen.

Art. 44 Abs. 2 und 3 Vorbehalt zugunsten der Kantone Minderheit (Baumann, …)

Gemäss Art. 44 SprstG haben die Kantone bereits die Möglichkeit, den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken einzuschränken. Diese Bestimmung soll erweitert werden auf den Abbrand (Abs. 2). Der Abbrand von Feuerwerkskörpern, die eine mittlere oder grosse Gefahr darstellen, benötigt eine kantonale Bewilligung. Absatz 2 sieht vor, dass der Abbrand von Feu- erwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 an privaten Anlässen verboten wird resp. der Kanton eine Abbrandbewilligung nur erteilen darf, sofern es sich um ein profes- sionelles Feuerwerk im Rahmen eines öffentlichen Anlasses handelt. Feuerwerkskör- per der Kategorien F1 und F2 benötigen demgegenüber keine Abbrandbewilligung. Die Begriffe «professionelles Feuerwerk» und «öffentlicher Anlass» werden in den Ausführungsbestimmungen konkretisiert. Für den Fall, in welchem der Kanton von einer zusätzlichen Regulierung gemäss Ab- satz 3 absieht, sind nach dem Prinzip der Gemeindeautonomie auch die Gemeinden berechtigt, diese Aufgaben zu übernehmen. Im Rahmen, den das kantonale Recht zu- lässt, haben die Gemeinden die Möglichkeit, direkt gestützt auf die bundesrechtliche Bestimmung eine weitergehende Regulierung des Abbrandes von Feuerwerk vorzu- sehen.

II Abs. 3 Der Bundesrat beschliesst das Inkrafttreten. Die Hersteller, Importeure und Verkäufer werden frühzeitig informiert, so dass diese ihre Lager rechtzeitig abbauen können. Zudem sind die Interessen der privaten Verwenderinnen und Verwender zu berück- sichtigen, die noch vorhandenen Feuerwerkskörper, die neu einer Ausweispflicht un- terstellt werden, verwenden zu können. Schliesslich werden auch die Interessen der Trägerschaft7 der Ausbildungsorganisation und die Prüfungskommission8 im Hin- blick auf die Erstellung der Kursunterlagen und die Vorbereitung der Kurse bei der Festlegung des Datums des Inkrafttretens zu berücksichtigen sein.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Vollzug des Sprengstoffgesetzes obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, den Kantonen (Art. 42 Abs. 3 SprstG). Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug (Art. 42 Abs. 4 SprstG). An den Vollzugsaufgaben ändert sich grundsätzlich nichts. Feuerwerkskörper müssen weiterhin für die Zulassung und zur Identifikation vorgelegt werden.

7 Trägerschaft der Kurse und Prüfungen für Verwendungsberechtigungen ist die Interessen- gemeinschaft (IG) Feuerwerk. Die IG Feuerwerk besteht aus sieben Trägerverbänden (Association Suisse Des Artificiers Professionnels, Schweizer Verband der technischen Bühnen- und Veranstaltungsbranche, Schweizerischer Feuerwehrverband, Schweizerische Koordinationsstelle Feuerwerk, Sprengverband Schweiz, Pyromantiker Luzern und Verei- nigung Kantonaler Feuerversicherungen). 8 Die Prüfungskommission besteht reglementgemäss aus fünf bis sieben Vertretern der Trä- gerschaft, einem Vertreter der SUVA und einem Vertreter des SBFI.

Um ausweispflichtige Feuerwerkskörper abzubrennen, wird eine entsprechende Be- rechtigung in einem eidgenössischen Verwendungsausweis benötigt. Dazu ist eine Ausbildung mit Prüfung zu absolvieren. Unterlagen und Reglemente zur Ausbildung und Prüfung für die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 sind vor- handen. Diese müssten von der zuständigen Trägerschaft und der zuständigen Prü- fungskommission auf die Kategorie F3 (Mehrheit) bzw. die Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) erweitert werden oder sie müssten komplett neu erstellt werden. In diesem Zusammenhang und für die Durchführung der Kurse und Prüfun- gen könnten Forderungen zu einer finanziellen Beteiligung des Bundes gestellt wer- den. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat die Aufsicht über die Ausbildungen und Prüfungen, stellt die einzelnen Berechtigungen in den eid- genössischen Verwendungsausweisen aus und führt ein Ausweisregister. Die Infra- struktur für Ausweise und Ausweisregister existieren. Aufgrund der Ausweitung der Ausweispflicht ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Kursbesuche und der ad- ministrative Aufwand zunehmen wird. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überwacht die Einfuhr von Feu- erwerkskörpern. Mit der Umsetzung des vorliegenden Vorentwurfs dürften im Reise- verkehr nur noch Feuerwerkskörper der Kategorie F1 eingeführt werden (bis 2,5 kg). Damit soll verhindert werden, dass ausweis- und erwerbsscheinpflichtige Feuerwerks- körper im Reiseverkehr eingeführt werden. Dies ist für die Angehörigen des BAZG eine Vereinfachung. Für Feuerwerkskörper der Kategorie F3 (Mehrheit) bzw. F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) können Ausnahmen von der Ausweispflicht vorgesehen werden, zum Beispiel für Vulkane. Die konkrete Umsetzung bedingt die Festlegung von Kriterien und eine Prüfung der Feuerwerkskörper aufgrund dieser Kriterien, was mit einem ge- wissen Aufwand verbunden ist. Insgesamt wären die Auswirkungen auf den Bund gering.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Der Vollzug des Sprengstoffgesetzes obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, den Kantonen (Art. 42 Abs. 3 SprstG). Es muss kontrolliert werden, dass keine Feuerwerkskörper, für deren Erwerb ein Erwerbsschein erforderlich ist, im Detailhandel verkauft und von Personen ohne entsprechende Berechtigung gezündet werden. Darunter fallen neu Feuerwerkskörper der Kategorie F3 (Mehrheit) bzw. der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) sowie Feuerwerkskörper, die aus- schliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind. Falls bei einer Ausweitung der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht auf Feuerwerks- körper der Kategorie F3 (Mehrheit) resp. der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) mehr Personen die Kurse besuchen, werden die Kantone mehr Zu- verlässigkeitsbescheinigungen, welche eine Voraussetzung für den Besuch der Kurse und Prüfungen sind, sowie Erwerbsscheine auszustellen haben. In den letzten fünf

Jahren haben pro Jahr durchschnittlich 85 Personen einen Verwendungsausweis für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 erworben. Kantone und Gemeinden können den Abbrand von Feuerwerk beschränken, an zu- sätzliche Bedingungen knüpfen oder verbieten (Art. 44 Abs. 2 VE-SprstG; Mehrheit). Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, hat die Vorlage grundsätzlich keine Anpassungen im kantonalen Recht zur Folge. Gemäss einer Minderheit (Baumann, …) sind Ausführungsbestimmungen auf kanto- naler Ebene notwendig, zumal für den Abbrand von Feuerwerkskörpern der Katego- rien F3 und F4 das Einholen einer Abbrandbewilligung erforderlich wird (Art. 44 Abs.

2 VE-SprstG).

Die Regelung den Detailhandel betreffend bleibt davon unberührt (Art. 44 SprstG).

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Feuerwerksbranche beschäftigt gegen 200 Mitarbeitende direkt in den Hersteller- und Importfirmen. Die Anzahl der Beschäftigten, die im Fachhandel im Verkauf von Feuerwerk oder als professionelle Feuerwerker tätig sind, ist nicht bekannt.9 In der Schweiz gibt es derzeit vier Firmen, die in grösseren Mengen Feuerwerkskörper her- stellen. Sie produzieren vorwiegend Vulkane, Bengalhölzer sowie Tischfeuerwerk. Gemäss Schätzungen der Händler machen Feuerwerkskörper, die ausschliesslich Lärm erzeugen, max. 10 % ihres Umsatzes aus. Es ist anzunehmen, dass eine Aus- weitung der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht auf Feuerwerkskörper der Kategorie F3 (Mehrheit) und insbesondere auf die Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) empfindliche Umsatz-Einbussen zur Folge hätte: Im Detailhandel10 dürften nur noch Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe und eine geringe (Kat. F1 und F2) Ge- fahr darstellen (Mehrheit), verkauft werden, bzw. Feuerwerkskörper, die eine sehr ge- ringe Gefahr (Kat. F1) darstellen (Minderheit [Baumann, …]). Der Bundesrat würde der Branche zwar entgegenkommen, indem er bei der Ausweis- und Erwerbsscheinpflicht Ausnahmen für Vulkane und andere Feuerwerkskörper mit einem ähnlichen Profil vorsieht. Trotzdem würde das Produkte-Angebot im Detail- handel eingeschränkt, die Attraktivität des Detailhandels sowohl für die Händler als auch für die Kunden geschmälert. Es ist anzunehmen, dass nur eine geringe Anzahl von Personen, die heute Feuerwerks- körper der Kategorie F3 erwerben und abbrennen, bereit wäre, Zeit und Geld für die Absolvierung einer Ausbildung zum Erlangen eines Verwendungsausweises und in

9 Minger Jürg / Chrétien Rémy / Probst Sabine / Schweighauser Anina / Moser Joëlle (2024): Rechtliche und wirtschaftliche Abklärungen im Zusammenhang mit der eidgenös- sischen Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk». Federas Beratung AG im Auftrag vom Bundesamt für Umwelt (BAFU), S. 80. Kostenlos abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Lärm > Publikationen und Studien > Studien. 10 Detailhandel: Offener Verkauf von Feuerwerkskörpern an die Verbraucherinnen und Ver- braucher (Art. 1a Bst. f. SprstV).

die Beantragung eines Erwerbsscheins zu investieren. In der Folge wird bei Feuer- werkskörpern der Kategorie F3 (Mehrheit) bzw. der Kategorien F2 und F3 (Minder- heit [Baumann, …]) der Umsatz einbrechen. Auch professionelle Feuerwerker wären betroffen, wenn die Kantone und Gemeinden den Abbrand von Feuerwerkskörpern weiter einschränken (Mehrheit und Minderheit [Baumann, …]) oder nur noch im Rahmen eines öffentlichen Anlasses bewilligen (Minderheit [Baumann, …]). Bei den grossen Detailhändlern machen Feuerwerkskörper nur einen sehr kleinen Teil des Sortiments aus. Entsprechend wären für sie die Auswirkungen gering.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Ein Feuerwerk gehört für viele Menschen in der Schweiz traditionsgemäss zu den Feierlichkeiten am 1. August und immer mehr auch an Silvester. Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass es ein gewisses schützenswertes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Traditionen von Feuerwerken zum 1. August und zum Jahres- ende gibt, unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder öffentlich organisiertes Feuerwerk handelt.11 Diese Feuerwerke wären weiterhin erlaubt. Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 (Mehrheit) bzw. F2-F4 (Minderheit [Baumann, …]) wären allerdings ausweis- und erwerbsscheinpflichtig. In der Minderheit (Baumann, …) müsste zudem für Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 eine Abbrandbewilli- gung eingeholt und das Feuerwerk dürfte nur an einem öffentlichen Anlass im Rah- men eines professionellen Feuerwerks gezündet werden. Mit der erweiterten Ausweispflicht werden die Hürden für die Verwenderinnen und Verwender von Feuerwerkskörpern erhöht, grundsätzlich bleibt aber die Möglichkeit erhalten, Feuerwerk aller Kategorien zu verwenden. Das breitere Publikum kann wei- terhin bewilligungsfrei Feuerwerkskörper der tieferen Kategorien verwenden. Die Vorlage berücksichtigt damit die unterschiedlichen Interessen angemessen. Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, werden von einer breiten Öffentlichkeit kritisch gesehen. Diese Knallkörper sind auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Dritte weniger attraktiv als Feuerwerk mit optischen Effekten und verursachen nur Lärm.12 Personen, die sich am 1. August oder an Silvester vor dem Knalllärm zurückgezogen haben oder verreist sind, müssten dies voraussichtlich weiterhin tun.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Beim Abfeuern von Feuerwerkskörpern entstehen hohe Lärmpegel. Mensch wie Tier können durch Feuerwerk gefährdet oder gestört werden. Von hoher Tierschutzrele-

11 BGE 146 II 17 E. 9.3.1 12 BGE 146 II 17 E. 9.3.2

vanz sind Lärm- und Lichtemissionen, die Tiere in Angst versetzen und damit zu ho- hen Stressbelastungen führen können. Zudem entstehen durch Feuerwerkskörper jähr- lich mehrere hundert Tonnen Feinstaub sowie Abfall (Feuerwerksrückstände). Schliesslich kann es beim nicht sachgerechten Umgang mit Feuerwerk zu Unfällen oder Gebäude-, Wald- oder Flächenbränden kommen.13 Insgesamt dürfte die Zahl der Brände und Unfälle in der Schweiz abnehmen, da we- niger Feuerwerkskörper abgefeuert würden und die Feuerwerkskörper von mittlerer Gefahr (Mehrheit) bzw. geringer und mittlerer Gefahr (Minderheit [Baumann, …]) nur noch von Personen verwendet werden dürften, welche die dafür die benötigte Be- rechtigung haben. Die Störung von Menschen und Tieren durch den Lärm von Feuer- werkskörpern sowie die Verschmutzung von Luft und Boden würde reduziert, da ins- gesamt von einer signifikanten Abnahme der ausweis- und erwerbsscheinpflichtigen Feuerwerkskörper auszugehen ist und nur noch Personen mit Fachkenntnissen diese Feuerwerkskörper verwenden können. In den zu absolvierenden Kursen werden die Kursteilnehmer entsprechend sensibilisiert und ausgebildet. Jedoch könnte es durch öffentliche Feuerwerke bei Anlässen weiterhin zu negativen Auswirkungen, insbesondere zu einer kurzzeitigen Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub kommen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Kompetenz des Bundes, Rechtsvorschriften in der Sprengstoffgesetzgebung zu erlassen, ergibt sich unter anderem aus 95 Absatz 1 sowie Artikel 118 Absatz 2 Buch- stabe a BV. Gemäss letzterem Verfassungsartikel kann der Bund Vorschriften erlas- sen über den Umgang mit Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden. Artikel 118 Absatz 2 BV verleiht dem Bund Gesetzgebungskompetenzen zum Schutz der Gesundheit. Für die in Absatz 2 aufgeführten Teilbereiche verfügt der Bund über umfassende (d.h. nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte), nach- träglich derogierende Gesetzgebungskompetenz.14 Feuerwerkskörper enthalten Che- mikalien und können gesundheitsgefährdend sein. Der Auffangbegriff der «Gegen- stände, welche die Gesundheit gefährden können», umfasst namentlich Gegenstände, die zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen missbraucht werden können.15 Dazu gehören auch Sprengstoffe und Feuerwerkskörper. Die Vorlage greift in die Wirtschaftsfreiheit von Unternehmen ein, welche Feuer- werkskörper herstellen, importieren, handeln oder gewerbemässig verwenden. Nach Artikel 95 Absatz 1 BV kann der Bund Vorschriften über die Ausübung der privat- wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen. Diese Bestimmung erlaubt eine Einschrän-

13 Eingehend dazu: Botschaft vom 16. Oktober 2024 zur Volksinitiative «Für eine Einschrän- kung von Feuerwerk» (BBl 2024 2685 11 ff.) 14 St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung (2023), 4. Auflage, Dike Verlag, Poledna To- mas/ Rütsche Bernhard, Art. 118 N 22

15 Ebenda, Art. 118 N 33

kung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), wenn es sich um Massnahmen zur Wah- rung der Gesundheit, Umwelt oder Sicherheit handelt. Die Vorlage hat zum Ziel, den Umgang mit Feuerwerkskörpern stärker zu regulieren und damit Gesundheits-, Um- welt- und Sicherheitsaspekten mehr Nachdruck zu geben. Eine Rechtfertigung der Grundrechtseinschränkung wäre grundsätzlich durch das öffentliche Interesse am Ge- sundheits-, Umwelt- und Tierschutz möglich (Art. 36 Abs. 2 BV). Die negativen Aus- wirkungen auf die Unternehmen werden demgegenüber insofern abgefedert, als dass weiterhin kein absolutes Verbot eingeführt wird; mit Ausnahme der Feuerwerkskör- per, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind. Vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsbetrieb, zwar unter erschwerten Bedingungen, weitergeführt werden kann und angesichts der entgegenstehenden Interessen im Bereich Gesundheit, Um- welt und Sicherheit sind die vorgesehenen Änderungen verhältnismässig. Schliesslich ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zeitlich und häufig auch örtlich begrenzt, da Feuerwerkskörper in der Regel nur an einigen wenigen Tagen im Jahr zu Festlich- keiten abgefeuert werden.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Internationale Verpflichtungen ergeben sich für die Schweiz in erster Linie aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 194716 (GATT), dem Übereinkommen vom 12. April 197917 über technische Handelshemmnisse (TBT- Übereinkommen) und dem Abkommen vom 22. Juli 197218 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (FHA72). Artikel III:4 GATT verankert die Pflicht zur nichtdiskriminierenden Ausgestaltung und Anwendung von internen Regelungen und Artikel XI:1 GATT untersagt quanti- tative Handelsbeschränkungen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind ursprungs- neutral ausgestaltet und es gibt keine Hinweise auf eine Diskriminierung von Impor- ten. Das Verbot von Feuerwerkskörpern, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, könnte aber als grundsätzlich unzulässige Importbeschränkung i.S.v. Artikel XI:1 GATT eingestuft werden. Artikel XX GATT nennt aber verschiedene Ausnahmen, welche die Nichteinhaltung der GATT-Vorgaben im Einzelfall zu recht- fertigen vermögen – wie der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Territorium des regulierenden Mitglieds in Artikel XX Buch- stabe b. Unter dem TBT-Übereinkommen werden die grundsätzlich gleichen Überle- gungen getroffen, ob eine handelsbeschränkende technische Vorschrift zur Erfüllung von legitimen Zielen – wie der Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen – erforderlich ist. Die vorliegende Handelsbeschränkung wäre auch unter den entsprechenden Bestim- mungen des FHA72 sowie weiterer durch die Schweiz im Warenbereich abgeschlos-

16 SR 0.632.21 17 SR 0.632.231.41 18 SR 0.632.401

sene Freihandelsabkommen grundsätzlich unzulässig, kann jedoch bei einer Erforder- lichkeit der Handelsbeschränkung unter entsprechenden Ausnahmebestimmungen ge- rechtfertigt werden. Wie in Ziff. 5.5 dargestellt, leisten die vorgeschlagenen Massnahmen einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Diese Vor- lage sieht weniger weitgehende Handelsbeschränkungen als die Feuerwerksinitiative vor: Das Verbot aller lärmerzeugenden Feuerkörper wird auf Feuerwerkskörper, die ausschliesslich zur Knallerzeugung bestimmt sind, reduziert. Diese sind besonders schädlich für die Gesundheit von Menschen und Tieren, so dass mildere Massnahmen, wie Informationskampagnen oder die Ausweitung der Ausweispflicht, das angestrebte Schutzniveau verfehlen würden. Die weiteren Produkte der Kategorie F3 (Mehrheit) und allenfalls der Kategorie F2 (Minderheit [Baumann, …]) werden keiner quantita- tiven Einschränkung, sondern einer Ausweispflicht unterstellt. Diese Massnahme schränkt den internationalen Handel weniger ein. Vor diesem Hintergrund können grundsätzlich die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen als kompatibel mit den inter- nationalen Verpflichtungen der Schweiz betrachtet werden.

6.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflich- tungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Aus- gabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips

Der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist heute bereits weitgehend geregelt. Für die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerk bestehen Vorschriften auf allen drei föderalen Ebenen. Für den Vollzug sind grundsätzlich die Kantone zustän- dig. Diese Vorlage hat keine Änderungen hinsichtlich der Verteilung der Kompeten- zen zwischen Bund und Kantonen zur Folge.

Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsi- darität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheit- lichen Regelung durch den Bund bedürfen. Die in dieser Vorlage vorgesehenen Ver- schärfungen wie etwa die Ausweitung der Ausweispflicht für bestimmte Feuerwerks- körper benötigen eine Grundlage in einem Bundesgesetz. Demgegenüber belässt Artikel 44 VE-SprstG den Kantonen und Gemeinden umfassende Möglichkeiten, den

Abbrand von Feuerwerken strenger zu regulieren. Dabei sind die bundesrechtlichen Minimalvorgaben einzuhalten; eine weniger strenge Regulierung als bundesrechtlich vorgesehen, ist nicht möglich. Den kantonalen und gegebenenfalls den kommunalen Behörden steht ein Beurteilungsspielraum zu, wenn es um die Beurteilung der Orts- üblichkeit und des öffentlichen Interesses an Anlässen mit lokaler Ausprägung oder Tradition geht.19 Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist gewahrt.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Gesetzesvorlage sieht keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.

6.7 Datenschutz

Die Daten zu Bewilligungen, die neu Feuerwerkskörper der Kategorien F2 und F3 (Minderheit [Baumann, …]) bzw. der Kategorie F3 (Mehrheit) benötigt werden, wer- den in der bereits bestehenden Ausweisdatenbank des SBFI abgelegt. Die Vorlage ist aus Sicht des Datenschutzes ohne weitere Relevanz.

19 Vgl. BGE 146 II 17 E. 6.1

Indirekter Gegenentwurf zur Feuerwerks-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.402 | Lexipedia | Lexipedia