Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine
Bern, 12. September 2025
Genehmigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Mi- nisterkabinett der Ukraine über die Zusam- menarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukra- ine
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver- nehmlassungsverfahrens
Übersicht
Mit dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Mi- nisterkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Wiederaufbauprozess der Ukraine, das am 10. Juli 2025 in Rom unterzeichnet wurde, ermöglichen die Parteien einen verstärkten Einbezug der Schweizer Privatwirtschaft in den Wie- deraufbau in der Ukraine, den die Schweiz im Rahmen des Länderprogramms Ukraine 2025 – 2028 leistet.
Ausgangslage
Zahlreiche Massnahmen zur Unterstützung des Wiederaufbaus in der Ukraine lassen sich auf die bestehenden rechtlichen Grundlagen abstützen und werden bereits umge- setzt. Diese umfassen Projekte der internationalen Zusammenarbeit (IZA) und die Zu- sammenarbeit mit Schweizer Unternehmen, die bereits in der Ukraine tätig sind und durch ihre Aktivitäten einen entwicklungspolitischen Mehrwert schaffen. Für die lang- fristige und systematische Zusammenarbeit mit Schweizer Unternehmen – auch mit solchen, die noch nicht in der Ukraine tätig sind – benötigt der Bundesrat eine neue Rechtsgrundlage, die er mit dem vorliegenden Abkommen schafft. Dies betrifft insbe- sondere die Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen aus der Schweiz.
Das vorliegende Abkommen hat zum Ziel, die Ukraine in ihrem Wiederaufbauprozess zu unterstützen, indem eine rechtliche Grundlage für den verstärkten Einbezug des Schweizer Privatsektors geschaffen wird. Die Unterstützung wird in Form einer nicht- rückzahlbaren Finanzhilfe zum Erwerb von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen für Wiederaufbauprojekte geleistet. Das Abkommen regelt die Pflichten der beiden Parteien, das Vorgehen zur Identifikation und Auswahl der zu finanzieren- den Güter und Dienstleistungen sowie die Voraussetzungen, welche interessierte Schweizer Unternehmen erfüllen müssen. Darüber hinaus schafft das Abkommen eine gemischte Kommission zur Überwachung dessen Umsetzung und regelt Aspekte der Vertraulichkeit, der Datenverarbeitung, der nachhaltigen Entwicklung, der Einhaltung der Menschen- und Arbeitsrechte sowie der Korruptionsbekämpfung. Das Abkommen ist zeitlich begrenzt und wird nach Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2036 gültig sein. Der Selektionsmechanismus des Abkommens ist so konzipiert, dass die Ukraine im Führerstand sitzt. Sie legt fest, welche Leistungen sie von Schweizer Anbietern bezie- hen will und ist grundsätzlich für die Umsetzung zuständig. Güter und Dienstleistungen werden von der Schweiz (SECO), unter Mitwirkung der Ukraine, in einem transparen- ten Prozess gemäss dem Schweizer Beschaffungsrecht, unter Ausschluss ausländi- scher Anbieter, beschafft. Die Schweiz kann direkt oder mithilfe einer Drittpartei die ukrainischen Behörden in verschieden Etappen unterstützen und stellt ein adäquates Monitoring sicher.
Anhang: Implementierungsmechanismus (gem. Art. 4 bis 8 des Abkommens) .33
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Seit Beginn des russischen Kriegs gegen die Ukraine unterstützt der Bund die Ukraine und ihre Bevölkerung in vier Schwerpunktbereichen: humanitäre Hilfe, Reformpro- zesse, diplomatische Unterstützung zum Frieden und Beteiligung am Wiederaufbau- prozess. Die Hilfe, die der Bund seit Beginn des Krieges in der Ukraine 2022 für die vom Krieg betroffenen Bevölkerung in der Schweiz und im Ausland geleistet hat, belief sich bis zum 31. Mai 2025 auf insgesamt 5,16 Milliarden Franken. Der darin enthaltene Beitrag der internationalen Zusammenarbeit (IZA) der Schweiz an die vom Krieg be- troffene Bevölkerung in der Ukraine und Region seit Februar 2022 beträgt rund CHF
690 Millionen Franken1.
Die Bedürfnisse in der Ukraine sind enorm: Die Weltbank schätzte die Kosten für Wie- deraufbau und wirtschaftliche Erholung der Ukraine 2024 auf 524 Milliarden US-Dollar, mit steigender Tendenz je nach Kriegsverlauf. Da fast alle Einnahmen für die Verteidi- gung verwendet werden, bleibt die Ukraine stark auf externe Finanzhilfe angewiesen, während die Staatsverschuldung steigt. Der Krieg Russlands gegen die Ukraine verletzt das Völkerrecht und stellt Demokratie, Freiheit und liberale Werte infrage. Die Zukunft Europas ist eng mit der Zukunft der Ukraine verknüpft. Ein Scheitern der Ukraine würde die Gestaltungskraft Europas und der Schweiz schwächen. Mit der Verteidigung von Werten wie Demokratie, Unabhän- gigkeit und Selbstbestimmung verteidigt sie auch europäische und schweizerische Werte. Deshalb ist die Wiederherstellung der Ukraine als souveräner, demokratischer Staat im Interesse der Schweiz. Und deshalb leistet auch die Schweiz ihren Beitrag zum Wiederaufbau in der Ukraine, unter anderem mithilfe der Expertise der Schweizer Privatwirtschaft. Damit die IZA in Zukunft mittels Finanzhilfen die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Firmen für den Wiederaufbau in der Ukraine fi- nanzieren kann, hat der Bundesrat mit der Ukraine einen Staatsvertrag verhandelt und unterzeichnet.
1.1 Wirtschaftliche und politische Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik der
Ukraine Die Ukraine befindet sich seit dem Beginn des Kriegs Russlands am 24. Februar 2022 in einem Zustand des Kriegsrechts. Rund 19 % des Staatsgebiets (116'000 km2) sind unter russischer Besatzung, etwa 30 % gelten als möglicherweise vermint. Die militäri- sche Frontlinie erstreckt sich über mehr als 1’200 Kilometer. Der Krieg hat dramatische demografische und wirtschaftliche Auswirkungen: Bis zu 7 Millionen Menschen sind ins Der Betrag setzt sich aus den folgenden weiteren Bestandteilen zusammen: CHF 4,3 Mrd. vom Staatssekretariat für Migration für die Aufnahme und Unterstützung von Personen mit Schutzstatus S in der Schweiz; CHF 38 Mio. von anderen Bundesämtern für die Unterstützung der be- troffenen Bevölkerung. Vgl. hierzu Unterstützung des Bundes für die vom Krieg in der Ukraine betroffenen Menschen.
Ausland geflohen, darunter rund 65'000 in die Schweiz. Innerhalb des Landes wurden 4,6 Millionen Menschen (gegen 12% der Bevölkerung) vertrieben. Über eine Million Personen wurden mobilisiert. Die wirtschaftlichen Folgen des Kriegs sind gravierend. Die Energieinfrastruktur ist Ziel regelmässiger Angriffe; etwa die Hälfte der Produktionskapazitäten wurde zerstört. Trotz immenser Herausforderungen zeigt sich die ukrainische Wirtschaft resilient. Nachdem das Bruttoinlandprodukt (BIP) im Jahr 2022 einen historischen Rückgang von 28,8 % verzeichnete, wuchs es im Jahr 2023 um 5,3 % und im Jahr 2024 um 2,9 %. Trotz teilweise erheblicher Umsatzeinbussen bleibt ein Grossteil der Schweizer Unter- nehmen, die bereits vor Kriegsausbruch in der Ukraine tätig waren, weiterhin im Land präsent. Einzelne davon haben ihre Aktivitäten ausgeweitet und bedeutende Investiti- onen getätigt. Vor dem Krieg hatte die Ukraine ihre Handelsbeziehungen diversifiziert, insbesondere durch die Integration in die Deep and Comprehensive Free Trade Area (DCFTA) mit der EU. Seit Kriegsbeginn wurden die Wirtschaftsbeziehungen mit Russland und Bela- rus sowie der Transit durch diese Länder vollständig eingestellt. Dadurch avancierte die EU zum wichtigsten Handelspartner der Ukraine. Die Verordnung (EU) 2022/870 sowie zusätzliche Liberalisierungsmassnahmen – etwa der vollständige Verzicht auf Einfuhrzölle und Kontingente – haben den ukrainisch-europäischen Handel in den Jah- ren 2022 bis 2025 gestärkt. Ähnliche Massnahmen wurden von Kanada und dem Ver- einigten Königreich ergriffen. Im Juni 2022 verlieh die EU der Ukraine den Kandidatenstatus. Die laufenden Beitritts- verhandlungen sind an umfangreiche Reformen gekoppelt, insbesondere in den Berei- chen Rechtsstaatlichkeit, Korruptionsbekämpfung und öffentliche Verwaltung. Die so- genannte Ukraine-Fazilität ermöglicht dem Land im Zeitraum 2024–2027 den Erhalt von bis zu 50 Milliarden Euro an finanzieller und technischer Unterstützung. Die Schweiz leistet vielfältige Hilfe über ihre Projekte der IZA und beteiligt sich – im Rah- men ihrer Sanktionspolitik – an den von der EU verhängten Massnahmen gegen Russ- land und Belarus. Im Juli 2025 haben politische Entwicklungen rund um die Korruptionsbekämpfung so- wohl in der ukrainischen Zivilgesellschaft als auch bei den internationalen Partnern der
Ukraine Besorgnis ausgelöst. Es wird erwartet, dass internationale Geldgeber das Re- formprogramm der Regierung im Allgemeinen und die konkreten Verpflichtungen für die Erfüllung von Meilensteinen im Rahmen von bedingten Finanzhilfeprogrammen ge- nau im Auge behalten werden. Falls Auflagen nicht eingehalten werden, könnte die Auszahlung von Tranchen gekürzt werden. Derzeit sind keine unmittelbaren Auswir- kungen auf das Länderprogramm Ukraine 2025–20282 der Schweiz zu erwarten. Die IZA wird durch ihre Projekte weiterhin zur Konsolidierung der eingeleiteten Reformen (bspw. Korruptionsbekämpfung, Transparenz, Rechenschaftspflicht) beitragen. Die für
EDA, (2025), Länderprogramm Ukraine 2025 – 2028 (Phase 1). Abgerufen von www.deza.eda.admin.ch am 05.08.2025.
die Umsetzung des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Kontrollinstrumente wer- den als ausreichend erachtet3 (vgl. Ziff. 3). Angesichts des instabilen Umfelds, des fi- nanziellen Umfangs und des innovativen Charakters der eingesetzten Instrumente ist eine zusätzliche Überwachung durch einen externen Dienstleister vorgesehen. Die Ri- siken im Zusammenhang mit der Umsetzung werden laufend analysiert. Die ukrainischen Staatsausgaben wuchsen kriegsbedingt in den letzten Jahren stark an und lagen im Jahr 2024 bei 111,7 Milliarden US-Dollar. Eine zentrale Rolle zur Fi- nanzierung der Staatsausgaben spielt die ausländische Finanzhilfe, die sich im Jahr 2024 auf insgesamt 42,8 Milliarden US-Dollar belief. Das Haushaltsdefizit sank im Jahr 2024 um 7,4 % im Vergleich zu 2023 auf 33,8 Milliarden US-Dollar. Zur Erhöhung der Staatseinnahmen wurde per 1. Dezember 2024 die Militärsonderabgabe von 1,5 % auf
5 % angehoben und auf Einzelunternehmen ausgeweitet. Diese Abgabe betrifft unter
anderem Löhne, Dividenden und Immobilienverkäufe. Die Nationalbank der Ukraine hat seit der Abwertung der Hryvnya (UAH) im Juli 2022 (Fixkurs: 36,57 UAH/USD) eine stabile geldpolitische Linie verfolgt. Seit Oktober 2023 gilt ein flexibler Wechselkurs. Dank gestiegener Exporterlöse und externer Hilfen konn- ten die Währungsreserven auf 44,5 Milliarden US-Dollar (Mai 2025) ausgebaut werden – genug, um Importe für fünf Monate zu sichern. Der Krieg trifft die Regionen des Landes unterschiedlich: Während im Osten und Nord- osten weiterhin heftige Stellungskämpfe toben, sind andere Regionen ausschliesslich durch den Einsatz von Langstreckenwaffen betroffen (Raketen, Drohnen). Infolgedes- sen konzentrieren sich wirtschaftliche Erholung und logistische Infrastruktur zuneh- mend auf die Zentral- und Westukraine. Die Donauhäfen und westlichen Landkorridore wurden ausgebaut; grosse Umschlag- und Lagerterminals entstanden seit 2022 ent- lang der Grenzen zur EU. Allerdings kam es zwischen Oktober 2023 und April 2024 an der Grenze zu Polen zu Blockaden durch lokale Interessenvertretungen. Nachdem die Inflation im Jahr 2022 26,6 % betrug, sank sie im Jahr 2023 auf 5.1%, stieg jedoch ein Jahr danach auf 12 %.
1.2 Bilaterale Beziehungen sowie bilaterale Abkommen Schweiz-Ukraine
Die Ukraine ist ein wichtiger Partner der Schweiz in Osteuropa. Am 8. April 2025 haben die EFTA-Staaten4 und die Ukraine in Kiew ein modernisiertes Freihandelsabkommen (FHA) unterzeichnet. Seit dem Inkrafttreten des bisherigen FHA 2012 5 wuchs der bila- terale Güterhandel bis zum Beginn der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 stetig und erreichte 2021 ein Volumen von über 800
Beispielsweise verpflichten sich die Parteien zur Korruptionsbekämpfung und zur Einhaltung internationaler Standards. Zudem wird die Umset- zung des Abkommens überprüft, evaluiert und auditiert. Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz 5 SR 0.632.317.671
Millionen Franken. Die Schweiz verfügt mit der Ukraine neben dem FHA auch über ein Investitionsschutzabkommen von 19976, ein Doppelbesteuerungsabkommen von 20027, ein Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 19968 so- wie ein Klimaschutz-Abkommen von 20229. Diese umfassenden bilateralen wirtschaft- lichen Rahmenbedingungen tragen zu den positiven Entwicklungen des bilateralen Handels und der Investitionen bei. Die Ukraine ist ein Schwerpunktland der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit. Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz ist seit den 1990er-Jahren in der Ukraine präsent. 1997 haben die Schweiz und die Ukraine ein entsprechendes Rahmenabkom- men10 über die technische und finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet. Die IZA der Schweiz unterstützt seither die Reformbemühungen im Land. Sie engagiert sich insbe- sondere für die Verbesserung des Lebensstandards der Bevölkerung, für effizientere öffentliche Dienstleistungen und für die Förderung eines nachhaltigen Wirtschafts- wachstums.
1.3 Langfristige Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine und Einbezug
des Privatsektors Der Bundesrat misst der Unterstützung der Ukraine und ihrem Wiederaufbau strategi- sche Bedeutung bei, wie er in der Aussenpolitischen Strategie 2024–202711 und der IZA-Strategie 2025–202812 festlegt. Am 10. April 2024 beschloss der Bundesrat, den Wiederaufbau in der Ukraine bis 2036 mit 5 Milliarden Franken zu unterstützen, mit 1,5 Milliarden Franken aus dem Budget der IZA für die Jahre 2025-2028. Diese Mittel hat das Parlament im Dezember 2024 genehmigt13. Davon sind 500 Millionen Franken für den Einbezug des Schweizer Privatsektors in den Wiederaufbau der Ukraine vorgese- hen. Im Länderprogramm Ukraine 2025–2028 konkretisiert der Bundesrat, wie er die Ukra- ine unterstützen will. Das Länderprogramm wurde am 12. Februar 2025 vom Bundesrat verabschiedet und sieht einen Fokus auf drei thematische Bereiche vor: Wirtschaftliche Erholung, öffentliche Dienstleistungen sowie Schutz der Zivilbevölkerung und Frieden.
6 SR 0.975.276.7 7 SR 0.672.976.71 8 SR 0.946.297.671 9 SR 0.814.012.176.7 Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Government of the Ukraine concerning Technical and Financial Coop- eration (unterzeichnet am 13.10.1997, in Kraft getreten am 09.06.1999; nicht in SR publiziert). EDA, (2024), Aussenpolitische Strategie 2024–2027. Abgerufen von www.eda.admin.ch am 05.08.2025.
12 BBl 2024 1518
13 BBl 2024 3222
Die Schweiz engagiert sich in der Ukraine in verschiedenen Bereichen, darunter Mi- nenräumung, Frieden, Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht, Wiederaufbau, Stärkung von KMU, Unterstützung von Reformen, Wiederherstellung der beschädigten Energieinfrastruktur, Gute Dienste, Forschung, Erhaltung von Kulturgütern und Migra- tion. Einer der neuen Schwerpunkte des Länderprogramms liegt auf der Einbindung der Schweizer Privatwirtschaft, um Expertise und Innovationen für den Wiederaufbau zu nutzen und private Investitionen zu mobilisieren. Zu diesem Zweck hat das WBF (Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO) sechs Massnahmen entwickelt14. Das vorlie- gende Abkommen dient als Grundlage für die Umsetzung der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren. Diese Massnahme umfasst Finanzhilfen für die Ukraine für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Firmen. Sie bildet den Hauptpfeiler der Vision, die Expertise der Schweizer Privatwirtschaft unmittelbar für den Wiederaufbau zu nutzen und ihre Innovationen im Sinne der ukrainischen Ambition «Build Back Better» zur Anwendung zu bringen. Gleichzeitig ist es das Ziel, dass sich diese Firmen mittelfristig auf dem lokalen Markt etablieren und in der Ukraine investie- ren und Entwicklungswirkung erzielen.
1.4 Handlungsbedarf und geprüfte Alternativen
Zahlreiche Massnahmen zur Unterstützung des Wiederaufbaus in der Ukraine lassen sich auf die bestehenden Rechtsgrundlagen, namentlich das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe15 (nachfolgend: BG IZA) abstützen16. Dieses kommt in Verbindung mit dem Bun- desgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen 17 (BöB) sowie mit dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199018 (SuG) zur Anwendung. Die Zusam- menarbeit mit dem Privatsektor im Generellen ist bereits heute ein fester Bestandteil der IZA der Schweiz. Sie stützt sich auf Art. 6 und 11 des BG IZA. Der Handlungsbedarf ergibt sich aus zwei Fragestellungen: Erstens ist zu klären, auf welche materielle Rechtsgrundlage die unter Ziff. 1.3 skizzierte Massnahme, Finanz- hilfen in spezifischen Sektoren, abgestellt werden kann. Zweitens, da es sich um Lie- ferungen von Gütern und Dienstleistungen handelt, stellen sich beschaffungsrechtliche Fragen, insbesondere, inwiefern eine Einschränkung der Ausschreibungen auf Schwei- zer Anbieter gemäss geltendem Recht zulässig ist.
Vgl. hierzu Kapitel 5.1 im Länderprogramm Ukraine 2025–2028. 15 SR 974.0 Diese umfassen die traditionelle internationale Entwicklungszusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit Schweizer Unternehmen, die bereits in der Ukraine tätig sind. 17 SR 172.056.1 18 SR 616.1
Die Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren dient neben der Unterstützung der Ukraine auch den Interessen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik und lässt sich somit nicht auf das bestehende BG IZA abstützen. Dieses ist zwar bezüglich der Formen der Zusammenarbeit sehr offen formuliert, jedoch ist die Zielsetzung des Gesetzes klar auf unterstützungsbedürftige Regionen ausgerichtet (Fördergegen- stand)19. In der Vergangenheit wurden Ansätze von gebundener Entwicklungshilfe («tied aid») unter dem BG IZA praktiziert20. Die beabsichtigte Massnahme würde den Umfang der seinerzeitigen Ansätze allerdings erheblich ausweiten und der Einhaltung des «Acquis»21 zuwiderlaufen. Eine umfassende (Wieder-)Einführung von gebundener Hilfe würde die Abkehr von einem tragenden Grundsatz der schweizerischen IZA be- deuten, welche angesichts ihrer Tragweite eine gesetzliche Grundlage benötigt. Aus- serdem haben sich der Bundesrat und das Parlament mit der Unterstellung der IZA unter das BöB bewusst für Wettbewerb ausgesprochen (vgl. Anhang 5 Abs. 1 Bst. d BöB). Eine gezielte Regelung innerhalb des BöB für ein einzelnes Land oder eine besondere Wiederaufbausituation – wie im Fall der Ukraine – würde den Charakter des BöB als generelles Gesetz unterlaufen und wäre daher nicht sachgerecht. Die Umsetzung der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren (Privilegierung von Schweizer Un- ternehmen) wirft aber unter dem BöB verschiedene Fragen auf. Im hier interessieren- den Bereich der internationalen Hilfe wird der Geltungsbereich des Beschaffungsrechts staatsvertraglich (GPA 2012) 22 und binnenrechtlich (BöB) nicht vollständig deckungs- gleich definiert. Das GPA 2012, nimmt Beschaffungen mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten, generell von seinem Geltungsbe- reich aus. Das BöB hingegen formuliert die analoge Ausnahmebestimmung in Art. 10 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer 1 einschränkender: Nur humanitäre Nothilfe sowie Agrar- und Ernährungshilfe sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Divergenz führt dazu, dass öffentliche Beschaffungen zum Zwecke der internationalen Hilfe ge- mäss dem BöB öffentlich ausgeschrieben werden müssen, wenn es sich nicht um hu- manitäre Nothilfe oder Agrar- und Ernährungshilfe handelt. Zwar entfällt hier die staats-
vertragliche Verpflichtung, die Ausschreibung generell für ausländische Anbieterinnen zu öffnen (Art. 6 Abs. 1 BöB). Doch es besteht eine binnenrechtliche Verpflichtung, Unternehmen aus Staaten, die schweizerischen Unternehmen Gegenrecht gewähren, zum Angebot zuzulassen (Art. 6 Abs. 2 BöB). Da es sich hierbei um eine rein binnen- rechtliche Verpflichtung handelt, kann die Schweiz diese jederzeit durch eine Regelung
Das BG IZA setzt somit Art. 54 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) um, wonach der Bund zur Linderung von Not und Armut in der Welt beiträgt. Der Schweizer Privatsektor ist nicht Fördergegenstand dieses Gesetzes. Das Konzept der gebundenen Hilfe wurde bereits in den Achtzigerjahren schon einmal praktiziert, später dann aber aufgegeben. Zu dieser Zeit bestanden aber keine Einschränkungen aus beschaffungsrechtlicher Sicht. Diese Hilfe ist auch nicht als klassische Entwicklungshilfe zu verstehen und wird dementsprechend bei der OECD als «tied aid» notifiziert. Revised Agreement on Government Procurement Agreement, Protokoll vom 30. März 2012 zur Änderung des Übereinkommens über das öffent- liche Beschaffungswesen, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2021 (GPA 2012; SR 0.632.231.422).
gleicher oder höherer Normstufe ganz oder punktuell aufheben. Dies kann, wie mit dem hier vorgeschlagenen referendumspflichtigen Staatsvertrag geschehen.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Spezialgesetz («Lex Ukraine») nötig sei oder ob ein bestehendes Bundesgesetz für die Massnahme als Grundlage dienen könnte, wurden folgende gesetzlichen Grundlagen geprüft: das BG IZA, das Exportförderungs- gesetz vom 6. Oktober 200023 sowie das Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. De- zember 200524 (SERVG). Das Nachfolgegesetz zum Bundesgesetz vom 30. Septem- ber 201625 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, das Kohäsionsbei- tragsgesetz, ist Teil des Pakets Schweiz-EU und betrifft ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Ergänzung dieses Gesetzes wurde daher nicht weiterver- folgt. Eine Ergänzung des BG IZA wäre grundsätzlich denkbar. Die vorgesehene Mass- nahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren ist an wirtschaftliche Interessen der Schweiz geknüpft. Das BG IZA hingegen verfolgt eine offene, entwicklungspolitisch motivierte Zusammenarbeit, die bewusst auf Bedingungen zugunsten nationaler An- bieter verzichtet (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 5 BG IZA). Eine gezielte Anpassung des BG IZA, um eine Sonderlösung für die Ukraine zu ermöglichen, wäre nicht im Sinne des generell gehaltenen Gesetzes. Sie würde dem allgemeinen, länderübergreifenden Charakter des Gesetzes zuwiderlaufen und könnte einen Präzedenzfall schaffen, der das Prinzip der Gleichbehandlung in der Schweizer IZA infrage stellt. Der Bundesrat betrachtet den Wiederaufbau der Ukraine zwar als eine Aufgabe, die in mehrfacher Hinsicht nach aussergewöhnlichen Massnahmen ruft. Er hat jedoch nicht die Absicht, grundsätzlich vom Prinzip der Gleichbehandlung in der IZA abzuweichen. Das BG IZA ist daher keine geeignete Grundlage für die Umsetzung der geplanten Unterstützung. Auch eine Anpassung des Exportförderungsgesetz kommt für die Umsetzung der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren nicht in Frage. Es stünde zwar in einem gewissen sachlichen Zusammenhang, ist aber von Zweck und Ziel her völlig anders ausgerichtet. Es beschränkt sich beispielsweise auf gemeinwirtschaftliche Leis- tungen in den Bereichen Information, Beratung und Auslandwerbung. Eine Anpassung des Exportrisikoversicherungsgesetzes für eine spezifische Massnahme in der Uk- raine, wurde als sachlich nicht gerechtfertigt bzw. nicht zielführend eingestuft, zumal die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) Exportgeschäfte versichert und nicht finanziert.
23 SR 946.14 24 SR 946.10 25 SR 974.1
Denkbar war auch die Schaffung eines neuen Spezialgesetzes26 (bspw. «Gesetz für die Förderung des Wiederaufbaus der Ukraine»). Ein solcher Erlass könnte nicht nur die Umsetzung der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren regeln, sondern auch Bestimmungen für das gesamte Unterstützungspaket für die Ukraine der Schweiz enthalten. Mit einem Spezialgesetz könnten gleichzeitig, soweit nötig, auch andere Ge- setze angepasst werden. Ein Ukrainegesetz allein beseitigt allerdings gewisse be- schaffungsrechtliche Unsicherheiten nicht (vgl. oben). Zudem ist die Schweiz darauf angewiesen, dass sich die Ukraine verbindlich zur Einhaltung bestimmter Regeln ver- pflichtet, was durch ein schweizerisches Bundesgesetz nicht möglich ist. Der Ab- schluss eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrags wäre also notwendig. Deshalb tritt als die erforderliche neue (formelle) Rechtsgrundlage in erster Linie der Staatsvertrag in den Vordergrund. Auf diesen Staatsvertrag findet der Ausnahmetat- bestand gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. h Ziffer 2 BöB Anwendung. Diese Vorschrift ent- spricht inhaltlich weitgehend den staatsvertraglichen Ausnahmebestimmungen von Art. II:3 Bst. e (ii) GPA. Das BöB und das GPA finden keine Anwendung auf Beschaffungen gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkom- mens betreffend die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaa- ten27. Von diesem Ausnahmetatbestand wurde vorliegend Gebrauch gemacht. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, insbesondere zur Sicherstellung einer rechtsstaat- lichen Beschaffung, wurde dabei entschieden, das Beschaffungsverfahren gemäss BöB zugeschnitten auf die Bedürfnisse der internationalen Zusammenarbeit für an- wendbar zu erklären (vgl. Art. 5 des Abkommens). Ein solcher Staatsvertrag ist geografisch und zeitlich für die Ukraine eine sachgerechte Lösung für den Einbezug des Schweizer Privatsektors und stellt aus beschaffungs- rechtlicher Sicht die notwendige Rechtssicherheit her. Mit dem Staatsvertrag wird si- chergestellt, dass sich die Ukraine verbindlich zur Einhaltung von Regeln verpflichtet. Das Abkommen wird dem Parlament unterbereitet und da es wichtige rechtssetzende Bestimmungen enthält, unterliegt es dem fakultativen Referendum (vgl. Ziff. 5.3).
1.5 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Basierend auf dem Verhandlungsmandat, welches die für die Aussenpolitik zuständi- gen Kommissionen APK der eidgenössischen Räte anlässlich ihrer Sitzungen vom 11. Februar 2025 (APK-N) und 14. April 2025 (APK-S) genehmigt wurde, fanden zwischen dem 1. Mai und dem 5. Juni 2025 zwischen der Schweiz (SECO) und der Ukraine (ins- besondere Wirtschafts-, Justiz- und Finanzministerium) sechs Verhandlungsrunden so- wie ergänzende technische Gespräche zum vorliegenden Abkommen statt. Die Ver-
Eine Motion der Aussenpolitischen Kommission des Ständerats, die ein Spezialgesetz für die Ukraine-Hilfe fordert, wird am 11. September 2025 im Nationalrat beraten. Vgl. hierzu auch die Erläuterungen in der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BBl 2017 1851).
handlungen mit der Ukraine fanden während einer kurzen Zeit statt und verliefen kon- struktiv. Das Abkommen wurde anlässlich der Ukraine Recovery Conference in Rom am 10. Juli 2025 unterzeichnet. Das Verhandlungsergebnis entspricht den Zielen der Schweiz.
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates Das Abkommen mit der Ukraine fällt unter das Ziel 16 («Die Schweiz unterstützt den Wiederaufbau in der Ukraine»), das in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar
202428 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023-
202729 enthalten ist. Somit steht die Vorlage im Einklang mit den Zielen der Legislatur- planung. Sie ist zwar in der Botschaft und im Bundesbeschluss zur Legislaturplanung 2023 bis 2027 nicht angekündigt, ist aber im Kontext der Unterstützung des Wieder- aufbauprozesses in der Ukraine durch den Bundesrat dennoch angezeigt. Mit dem vorliegenden Abkommen wird die Grundlage dafür geschaffen, dass der Schweizer Privatsektor systematisch in den Wiederaufbau der Ukraine einbezogen werden kann. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Ziele der IZA-Strategie 2025-2028 und des Länderprogramms Ukraine 2025–2028 geleistet (vgl. Ziff. 1.3). Das Abkommen mit der Ukraine entspricht der vom Bundesrat 2021 definierten Aussenwirt- schaftsstrategie30.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse erledigt.
2 Grundzüge des Abkommens
2.1 Inhalt und Würdigung des Abkommens
Mit dem vorliegenden Abkommen wird die Umsetzung der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren, d.h. die Unterstützung des Wiederaufbaus in der Ukraine mittels einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe zum Erwerb von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen für Wiederaufbauprojekte, geregelt. Es enthält insbeson- dere Bestimmungen zum Mechanismus, gemäss dem die zu finanzierenden Güter und Dienstleistungen priorisiert und ausgewählt und im Anschluss gemäss den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens der Schweiz beschafft werden.
28 BBl 2024 525
29 BBl 2024 1440
WBF, (2021), Strategie zur Aussenwirtschaftspolitik. Abgerufen von www.seco.admin.ch am 06.08.2025.
Das Abkommen bezieht sich auf die Umsetzung der Privatsektormassnahmen aus dem Länderprogramm Ukraine 2025–2028 (vgl. Ziff. 1.3). Es handelt sich hierbei um eine effiziente Lösung, durch die die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren (vgl. Ziff. 1.4) adressiert werden. Ein solcher Staatsvertrag, der es der Ukraine ermöglicht, wichtige Güter und Dienst- leistungen aus der Schweiz mittels einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe zu beschaf- fen, wurde auch von der Ukraine begrüsst, namentlich im Rahmen der 14. Tagung der Gemischten Wirtschaftskommission Schweiz – Ukraine in Kiew vom 2. Oktober 2024 sowie anlässlich der Wirtschaftsmission in die Ukraine unter der Leitung des Delegier- ten des Bundesrates für die Ukraine Jacques Gerber vom 6. bis 10. April 2025. Diese Vorgehensweise ist der Ukraine auch in der Zusammenarbeit mit anderen Partnerstaa- ten, zum Beispiel Frankreich, bekannt.
2.2 Umsetzungsfragen
Das Abkommen ist bis 2036 befristet. Es tritt in Kraft, sobald beide Vertragsparteien ihr innerstaatliches Ratifikationsverfahren abgeschlossen und die andere Partei darüber informiert haben. Es kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (Art. 20 Abs. 2). Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Anpassungen auf Ge- setzesstufe erforderlich.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Präambel Die Präambel bringt den gemeinsamen Willen der Schweiz und der Ukraine zum Aus- druck, ihre langjährigen Beziehungen und ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um den dringenden Bedürfnissen aufgrund der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine ge- recht zu werden. Die Parteien stützen sich auf die an der Lugano-Konferenz zum Wie- deraufbau der Ukraine 2022 festgelegten Lugano-Prinzipien sowie auf das Länderpro- gramm Ukraine 2025–2028, um umfassend zusammenzuarbeiten und so die Wider- standsfähigkeit der Wirtschaft sowie den wirksamen und nachhaltigen Wiederaufbau der Ukraine zu fördern. Die Parteien anerkennen die wichtige Rolle, die der Privatsektor in diesem Zusammenhang dank seines Fachwissens und seiner Innovationskraft spie- len kann. Die Parteien unterstützen auch die wirtschaftliche Integration der Ukraine in den europäischen Markt. Die Parteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu Demokratie, Menschenrechten und politi- schen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten. Sie verpflichten sich ferner zur Prävention und Bekämpfung von Korruption, zur Förderung von Transparenz und guter Unterneh- mensführung sowie zur sozialen Verantwortung der Unternehmen für eine nachhaltige Entwicklung. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Ziel, die Unternehmen zur Einhaltung der international anerkannten Leitlinien und Grundsätze in diesem Bereich zu ermuti- gen.
Sie bekräftigen ferner ihr Engagement für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Gesundheit und Sicherheit sowie die Achtung der grundlegenden Rechte der Arbeit- nehmer im Einklang mit den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und den internationalen Normen.
Art. 1 Ziel
Mit der Massnahme Finanzhilfen in spezifischen Sektoren soll der Wiederaufbau der Ukraine mit Gütern, Dienstleistungen und Knowhow des Schweizer Privatsektors un- terstützt werden. Damit ist das Ziel dieses Abkommens, die Ukraine in ihrem Wieder- aufbauprozess zu unterstützen, insbesondere durch einen Beitrag zur Funktionsfähig- keit der öffentlichen Dienstleistungen und der Infrastruktur sowie zur Stabilisierung und Entwicklung der ukrainischen Wirtschaft.
Art. 2 Anwendungs- und Geltungsbereich
Absatz 1 hält fest, dass die Schweiz die Ukraine in ihrem Wiederaufbauprozess unter- stützt. Diese Unterstützung wird in Form einer nicht rückzahlbaren Finanzhilfe zum Er- werb von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen für Wiederaufbau- projekte geleistet. Die Unterstützung soll primär in Sektoren erfolgen, die für die Ukra- ine prioritär sind, in denen die internationale Zusammenarbeit der Schweiz in der Uk- raine bereits tätig ist und in denen die Schweiz wettbewerbsfähig ist. Dies sind vor allem die Bereiche Energie, Transport und Mobilität, Maschinenausrüstung, Bauwesen, Was- ser und Katastrophenschutz und -bereitschaft. Die Unterstützung kann auch in ande- ren, für die Ukraine prioritären, Sektoren erfolgen. Gemäss Absatz 2 ist die im Rahmen des Abkommens geleistete Finanzhilfe Teil des Verpflichtungskredits «Ukraine und Region»31. Die Auszahlungsmittel werden jährlich mit dem Voranschlag vom schweizerischen Parlament bewilligt. Die Schweiz informiert die Ukraine jährlich über die Höhe zur Verfügung stehenden Finanzhilfe. Das Abkom- men begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf vollständige Auszahlung der jährlich zur Verfügung stehenden Gelder. Der Anspruch auf den jährlich kommunizierten Be- trag (oder Teile davon) ist durch die (Nicht-)Erfüllung der spezifischen Dispositionen in diesem Abkommen gegeben.
Art. 3 Verpflichtungen
Artikel 3 des Abkommens definiert die Pflichten der Vertragsparteien. Die Ukraine ver- pflichtet sich sicherzustellen, dass die gelieferten Güter und Dienstleistungen von Zöl- len und Steuern befreit werden. Sie stellt ebenfalls sicher, dass ihre Behörden die nö- tige Unterstützung leisten, damit Verträge im Rahmen dieses Abkommens erfüllt und die entsprechenden Waren vertragsgemäss installiert und genutzt werden können.
Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2024 über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Ukraine und Region in den Jahren 2025 bis 2028 (BBl 2024 3222).
Absatz 1 regelt die steuer- und zollrechtliche Behandlung von Gütern, die von Schwei- zer Unternehmen im Rahmen dieses Abkommens in das ukrainische Zollgebiet einge- führt werden. Solche Importe sind von allen Steuern und Zollabgaben sowie von allen anderen obligatorischen Gebühren in der Ukraine befreit. Ziel dieses Absatzes ist es, die Einfuhr von Gütern aus der Schweiz zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusam- menarbeit im Rahmen des Abkommens zu fördern. Absatz 2 findet Anwendung, wenn Güter und Dienstleistungen von Schweizer Unter- nehmen im Zollgebiet der Ukraine bereitgestellt werden, d.h. wenn diese Leistungen im Rahmen des Abkommens vor Ort wirtschaftlich umgesetzt oder zur Verfügung ge- stellt werden. Während Absatz 1 ausschliesslich die steuer- und zollfreie Einfuhr phy- sischer Güter in die Ukraine regelt, bezieht sich Absatz 2 auf die Steuerbefreiung für die operative Tätigkeit innerhalb des ukrainischen Staatsgebiets. Sämtliche unter dem Abkommen in der Ukraine bereitgestellten Güter und Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer sowie allen weiteren Steuern, Gebühren und anderen obligatorischen Zahlungen befreit, die nach ukrainischem Recht erhoben werden. Die Ukraine bekräf- tigt damit ihr Engagement für dieses Abkommen und leistet durch diesen Verzicht einen erheblichen finanziellen Beitrag. Gemäss Absatz 3 muss die ukrainische Seite die anhaltende Achtung der Menschen- rechte, die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Grundfreiheiten in der Ukraine, die gute Regierungsführung, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht der ukraini- schen Regierung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern gewährleisten. Gemäss Absatz 4 verpflichtet sich die Ukraine, in Zusammenarbeit mit den gemäss Artikel 5 ausgewählten Schweizer Unternehmen sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit jegliche notwendige Unterstützung für die Umsetzung der Verträge leisten, die unter diesem Abkommen abgeschlossen werden. Diese Unterstützung umfasst insbesondere die rechtzeitige Erteilung von Bewilligun- gen, Lizenzen und anderen behördlichen Genehmigungen, die für die Vertragserfüllung notwendig sind. Ziel ist es, eine effiziente und rechtskonforme Umsetzung der Projekte durch eine abgestimmte administrative Mitwirkung der ukrainischen Seite zu gewähr- leisten.
Absatz 5 bestimmt, dass die ukrainische Seite für die Koordination der Projektumset- zung32 im Rahmen dieses Abkommens verantwortlich ist. Darüber hinaus stellt die uk- rainische Seite der Schweizer Seite alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Planung, Umsetzung, und Evaluation der Projekte erfor- derlich sind. Diese Verpflichtung dient der Förderung einer transparenten Zusammen- arbeit zwischen den Vertragsparteien.
Der Entscheid über den Zuschlag an die unter diesem Abkommen zu finanzierenden Projekte entfällt gemäss dem Selektionsmechanismus in Art. 5 des Abkommens auf die Schweizer Seite.
Gemäss Absatz 6 sind die Schweizer Sanktionsmassnahmen gemäss der Verordnung vom 4. März 202233 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Uk- raine und der Verordnung vom 16. März 202234 über Massnahmen gegenüber Belarus strikte einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Sanktionsverordnungen gilt ebenfalls für Subunternehmer und Zulieferer. Die Einhaltung der Sanktionsverordnun- gen soll auch in den Musterverträgen ausdrücklich festgehalten werden (vgl. auch Art.
7 Abs. 2 des Abkommens).
Art. 4 Liste der Güter und Dienstleistungen, die von Schweizer Unternehmen bereitge- stellt werden sollen35
Artikel 4 legt das Vorgehen zur Identifikation der Projekte fest, die unter diesem Ab- kommen finanziert werden. Gemäss Absatz 1 ermittelt und priorisiert die Ukraine ihren Wiederaufbaubedarf für die Zwecke dieses Abkommens. Hierbei arbeitet sie eng mit der Schweiz zusammen, da- mit die Parteien abklären können, inwiefern sich der Bedarf der Ukraine durch Schwei- zer Unternehmen decken lässt. Zu diesem Zweck wird das SECO auch die Schweizer Wirtschaftsverbände einbeziehen. Diese können eine Liste mit schweizerischen Gütern und Dienstleistungen erstellen, die für den Wiederaufbau der Ukraine potenziell inte- ressant sein könnten36. Absatz 2 regelt, dass die Ukraine eine Liste der Güter und Dienstleistungen an die Schweiz übermittelt, die den in Absatz 1 identifizierten Bedarf decken könnten. Die Liste muss den in Artikel 2 definierten Bereichen entsprechen. Die Schweiz (SECO) prüft die Bedarfsliste der Ukraine, insbesondere im Hinblick darauf, ob es Schweizer Unternehmen gibt, die die Zulassungskriterien in Artikel 6 des Abkommens (zum Bei- spiel schweizerischer Ursprung/ Swissness, Dual Use) erfüllen können, aber auch im Hinblick darauf, ob die Liste im Einklang mit dem Länderprogramm Ukraine 2025–2028 steht oder ESG-Kriterien erfüllt. Zudem informiert das SECO die Schweizer Wirt- schaftsverbände über die Liste, damit diese abklären können, ob die aufgelisteten Gü- ter und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen geliefert werden können. Gemäss Absatz 3 vereinbaren die Schweiz und die Ukraine, welche Schweizer Güter und Dienstleistungen unter dem Abkommen finanziert werden sollen, wobei die oben genannten Listen die Grundlage bilden. Das Vorgehen zur Auswahl der Güter und Dienstleistungen, das während der Verhandlung des vorliegenden Abkommens sowohl mit dem ukrainischen Wirtschaftsministerium (Ministry of Economy, Environment and Agriculture of Ukraine) als auch mit den Schweizer Wirtschaftsverbänden besprochen
33 SR 946.231.176.72 34 SR 946.231.116.9 Vgl. hierzu Anhang A: Implementierungsmechanismus (gem. Art. 4 bis 8 des Abkommens). Der Entscheid über den Zuschlag an die unter diesem Abkommen zu finanzierenden Projekte entfällt gemäss dem Selektionsmechanismus in Art. 5 des Abkommens auf die Schweizer Seite.
und erarbeitet wurde, resultiert in einer gemeinsamen Liste, die innovative und konkur- renzfähige Güter und Dienstleistungen enthält, die von Schweizer Unternehmen im Rahmen der unter diesem Abkommen finanzierten Wiederaufbauprojekte geliefert wer- den können. Gemäss Absatz 4 stellen die ukrainischen begünstigten Behörden für die in der Liste unter Absatz 3 festgelegten Güter und Dienstleistungen die technischen Spezifikatio- nen für das Beschaffungsverfahren bereit37. In Ergänzung dazu sollen die Produktspe- zifikationen zwischen der Ukraine und der Schweiz laufend überprüft und präzisiert werden. Für diese technischen Aufgaben kann die Schweiz zur Unterstützung der uk- rainischen Behörden auch eine Drittpartei mandatieren (vgl. Art. 9 des Abkommens).
Art. 5 Selektionsmechanismus
Gemäss Absatz 1 wird das öffentliche Beschaffungsrecht der Schweiz unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abkommens sowie unter Beschränkung auf Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (siehe Anhang 5 Absatz 1 Buchstabe d des BöB) für anwendbar erklärt. Nicht anwendbar ist dabei Artikel 6 Absatz 2 BöB, wodurch die Teilnahme ausländischer Anbieter an den Ausschreibungen ausgeschlossen wird. Nur Anbieterinnen aus der Schweiz sind zur Einreichung eines Angebots berechtigt. Das BöB ist aber dennoch anwendbar (vgl. Art. 1 BöB), weshalb auch die grundlegen- den Prinzipien des öffentlichen Beschaffungsrechts wie Transparenz, Gleichbehand- lung und Wettbewerbsförderung zur Anwendung gelangen. Die Anwendung des BöB bedeutet zudem, dass bei überschwelligen Beschaffungen entsprechende Vergaben (offene oder selektive Verfahren) mit einem konkreten Leistungsgegenstand und kon- kreten Evaluationskriterien auf simap.ch auszuschreiben sein werden und die Zu- schläge an die jeweils vorteilhaftesten Angebote gehen. Die geplanten Beschaffungen stellen öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsver- tragsbereiches im Sinne der Ziffer 1 Buchstabe d des Anhangs 5 BöB dar. Bei solchen Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Vertrag unmittelbar nach Zuschlag abgeschlossen werden. Absatz 2 regelt, dass die ukrainische Seite (d.h. die begünstigten Behörden) in die Evaluation der eingereichten Angebote einbezogen werden kann. Die Federführung im Auswahlprozess und Zuschlagsentscheid liegt dabei beim SECO. Absatz 2 enthält zu- dem die Aspekte, die es im Auswahlverfahren zu berücksichtigen gilt: (a) die Auswir- kungen des Projekts auf den Wiederaufbau- und Rehabilitationsprozess der Ukraine, (b) der Beitrag zu den Zielen der nachhaltigen Entwicklung, zur Eindämmung des Kli- mawandels und zur grünen Transition sowie für eine nachhaltige und effiziente lokale Nutzung von Energie und Ressourcen, (c) die Auswirkungen des Projekts auf die wirt- schaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung oder
Es handelt sich um die detaillierte Beschreibung der Anforderungen an ein Produkt oder an eine Dienstleistung (z.B. Leistung, Kapazität, Nor- men, Kompatibilität, usw., vgl. hierzu auch Art. 30 BöB). Diese Beschreibung wird für das Beschaffungsverfahren benötigt, welches die Schweiz gemäss Artikel 5 des Abkommens durchführt.
Schaffung von Arbeitsplätzen in der Ukraine sowie die Bereitstellung beruflicher Bil- dung, und (d) die Beschäftigung von Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutzstatus oder einem anderen Rechtsstatus in der Schweiz. Durch die mögliche Berücksichtigung der Beschäftigung von Personen aus der Ukraine in der Schweiz, erhalten Schweizer Unternehmen einen zusätzlichen Anreiz zur Erwerbsintegration dieser Personengruppe. Zusätzlich zu den im Abkommen vorgesehenen Kriterien werden in den Beschaffungs- verfahren auch noch projektspezifische eignungs- und leistungsbezogene Kriterien zu definieren sein, damit sichergestellt werden kann, dass jeweils das vorteilhafteste An- gebot den Zuschlag erhält. Der im Abkommen definierte Selektionsmechanismus legt einen transparenten Pro- zess fest. Der Mechanismus stellt sicher, dass die Projekte den tatsächlichen Bedürf- nissen der Ukraine entsprechen, da die Ukraine (in Zusammenarbeit mit der Schweiz) festlegt, welche Güter bzw. Dienstleistungen sie von der Schweizer Wirtschaft benötigt (vgl. Art. 4 des Abkommens). Indem sie Güter und Dienstleistungen bestellt, die lokal nicht verfügbar sind, kann sie Verdrängungseffekte auf dem lokalen Markt vermeiden. Die Auswahl der Güter und Dienstleistungen erfolgt grundsätzlich im Wettbewerb (wenn auch auf Schweizer Anbieter beschränkt), um einen Marktpreis zu eruieren. Des Weiteren kann sich die Ukraine am Evaluationsverfahren beteiligen.
Art. 6 Zulassungskriterien für Schweizer Unternehmen
Die spezifischen kumulativen Voraussetzungen38, die ein Schweizer Unternehmen er- füllen muss, um unter dem vorliegenden Abkommen für eine Finanzierung berücksich- tigt zu werden, sind in Artikel 6 festgelegt. Das Schweizer Unternehmen muss über einen Sitz in der Schweiz und einen Eintrag im Handelsregister verfügen (Buchstabe a) und es muss Güter oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen, die dem Wieder- aufbaubedarf der Ukraine entsprechen (Bst. b). Gemäss Buchstabe c müssen die Gü- ter und Dienstleistungen schweizerischen Ursprungs sein oder einen schweizerischen Wertschöpfungsanteil von mindestens 20% enthalten (Artikel 3 der Verordnung über die SERV39). Buchstabe d verlangt, dass die Schweizer Unternehmen ausweisen mit welchen Unternehmen oder lokalen Partner in der Ukraine sie planen, für die Umset- zung der Projekte zusammenzuarbeiten. Gemäss Buchstabe e müssen die Unterneh- men zudem gewährleisten, dass die Lieferung ihrer Güter bzw. die Erbringung ihrer Dienstleistungen im Einklang mit den Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften der Schweiz im Einklang steht. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung40 in die oder zur Verwendung in der Ukraine ist verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für
Die Anbieter werden auch die Teilnahmebedingungen im Sinne des Art. 12 BöB (Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedin- gungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts) in Verbindung mit Art. 26 BöB (Teilnahmebedingungen) erfüllen müssen. 39 SR 946.101 40 SR 946.202.1
militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind (Dual Use). Buchstabe f verlangt, dass das Schweizer Unternehmen die schweizerischen Vor- schriften zur Korruptionsbekämpfung einhält. Dabei wird insbesondere auf die Artikel 322ter bis 322decies sowie Artikel 102 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches41 verwiesen, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit von natürlichen und ju- ristischen Personen im Zusammenhang mit Korruptionshandlungen regeln. Die Einhal- tung dieser Bestimmungen ist eine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Wiederaufbauprozess der Ukraine. Damit will die Schweiz sicherstellen, dass ihre Mit- tel im Einklang mit rechtsstaatlichen und ethischen Grundsätzen verwendet werden.
Art. 7 Verträge zwischen begünstigten Behörden und Schweizer Unternehmen
Die Ukraine ist (mit Unterstützung der Schweiz) für die Implementierung der Projekte zuständig (bspw. Art. 3, Abs. 5; Art. 7, Abs. 4) und sie ist Leistungsbestellerin. Sie schliesst die Lieferverträge mit den Schweizer Firmen (Leistungserbringer) ab, über- wacht deren Umsetzung und informiert die Schweiz über deren Erfüllung, wodurch für die Schweiz die Haftung für fehlerhafte Lieferungen/ Bauten ausgeschlossen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 1 und 2 schliessen daher die begünstigten Behörden jeweils einen separaten Vertrag mit den ausgewählten Schweizer Unternehmen ab, in dem die Bedingungen und Modalitäten für den Erwerb der Güter oder Dienstleistungen festge- legt werden. Diese Verträge stützen sich auf dem von der Gemischten Kommission (vgl. Art. 11 des Abkommens) erstellten Mustervertrag, das von der Schweiz zur Ver- fügung gestellt wird. Dadurch kann die Schweiz sicherstellen, dass ihre vertraglichen Anforderungen frühzeitig berücksichtigt werden und eine angemessene Kontrolle über die Bedingungen der Umsetzung gewährleistet ist. Die Verträge gemäss Artikel 7 des Abkommens sind von der Ukraine zu unterzeichnen, damit sie die vertragliche Verant- wortung für deren Durchführung übernimmt. Gemäss Absatz 2 muss in der von der Gemischten Kommission erstellte Vertragsvor- lage zwingend bestimmte Klauseln aufgenommen werden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens genannten Verordnungen im Zusammenhang mit den Schweizer Sanktionsmassnahmen. Ebenso sind Regelun- gen zur Datenbearbeitung gemäss Artikel 14 des Abkommens zwingend zu integrieren, da das Einverständnis in den Verträgen zwischen den Schweizer Unternehmen und der Ukraine vor allem alle natürlichen Personen betrifft, deren Daten in die Ukraine übermittelt werden, und daher auch bei diesen eingeholt werden muss. Darüber hinaus sind das Kontrollrecht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gemäss Artikel 15 des Abkommens sowie Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Kor- ruption gemäss Artikel 17 des Abkommens zwingend zu integrieren. Gemäss Absatz 3 lässt die Ukraine nach der Vertragsunterzeichnung der Schweiz über die in Artikel 12 des Abkommens festgelegten Kontaktstellen eine Kopie des jeweiligen Vertrags zukommen.
41 SR 311.0
Gemäss Absatz 4 beaufsichtigt die Ukraine die Umsetzung der in den Verträgen vor- gesehenen Projekte im Einklang mit ihrer Gesetzgebung42 durch ihre zuständigen Be- hörden («beaufsichtigenden Behörden»).
Art. 8 Zahlungsmodalitäten
Gemäss Absatz 1, im Rahmen der Umsetzung der Verträge zwischen den begünstig- ten Behörden und den Schweizer Unternehmen, unterbreitet die begünstigte Behörde die jeweiligen von den Schweizer Unternehmen ausgestellten Rechnungen der Schweiz. Absatz 2 regelt, dass die Schweiz anschliessend die Rechnungen überprüft. Wenn diese ordnungsgemäss sind und die Bestätigung der begünstigten ukrainischen Behörde vorliegt, wonach die vorab definierten Meilensteine erreicht sind, leistet die Schweiz die Zahlungen an das betreffende Schweizer Unternehmen. Wenn eine Rechnung vom SECO als nicht ordnungsgemäss befunden wird, könnte die Schweiz die Rechnung in einem solchen Fall grundsätzlich nicht bezahlen. Gemäss den Mechanismen des Abkommens (vgl. Art. 11 des Abkommens) müssten die Par- teien eine fallspezifische Lösung vereinbaren. Für den Implementierungsmechanismus ist es gleichzeitig wichtig, dass eine gewisse Verbindlichkeit gegenüber der Ukraine und den Schweizer Firmen besteht, da die Ukraine die Verträge mit der Schweizer Fir- men eingeht. Gemäss Artikel 20 des Abkommens hat die Schweiz die Möglichkeit, vom Abkommen zurückzutreten.
Art. 9 Unterstützung bei der Umsetzung
Die Schweizer Seite oder ein von ihr beauftragter Dritter können bei der Umsetzung dieses Abkommens Unterstützung leisten. Unterstützung kann insbesondere im Rah- men der folgenden Artikel gewährt werden: Artikel 4 (Liste der Güter und Dienstleistun- gen, die von Schweizer Unternehmen bereitgestellt werden), Artikel 5 (Selektionsme- chanismus), Artikel 7 (Verträge zwischen begünstigten Behörden und Schweizer Un- ternehmen) und Artikel 8 (Zahlungsmodalitäten). Die Möglichkeit zur Unterstützung für die Implementierung des vorliegenden Abkommens war insbesondere auch ein Wunsch der ukrainischen Seite, da ihre Kapazitäten, die Umsetzung des Abkommens zu begleiten, beschränkt sind. Durch die Zurverfügungstellung von personellen Res- sourcen für die ukrainische Seite kann sichergestellt werden, dass die anfallenden Ar- beiten zeitnah und prioritär behandelt und die Projekte effizient umgesetzt werden. Dies minimiert das Risiko von Verzögerungen in der Umsetzung des Abkommens. Weiter kann die Schweizer Seite auch eine Drittpartei beauftragen, sie bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibungen und bei der Überwachung der Projektimple- mentierungen zu unterstützen. Dies ist insbesondere relevant für die Vorbereitung und Prüfung der technischen Spezifikationen für die öffentlichen Ausschreibungen, die von technischen Experten geprüft und bearbeitet werden müssen.
Resolution Nr. 153 des Ministerkabinetts der Ukraine vom 15. Februar 2002.
Art. 10 Monitoring, Evaluation und Audit
Die ukrainischen Behörden werden in regelmässigen Abständen über die Projektfort- schritte und die Erreichung der vorab definierten Meilensteine berichten (vgl. auch Art.
7 Abs. 4 des Abkommens). Gemäss Absatz 1 wird die Schweiz oder eine von ihr be-
auftragte Drittpartei ausserdem den Fortschritt jedes unter diesem Abkommen umge- setzten Projekts überwachen. Dazu zählen unter anderem die punktuelle Prüfung der Lieferungen der bereitgestellten Güter, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Entwicklungswirkung (beispielsweise Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausbildungspro- gramme, Stärkung von Kapazitäten ukrainischer Unternehmen). Die Fortschritte wer- den mittels vorab definierten Projektindikatoren sowie Feldbesuchen überprüft. Schweizer Unternehmen werden angehalten, über den Projektfortschritt Bericht zu er- statten und alle Aktivitäten im Rahmen des Projekts offenzulegen. Zusätzlich kann die Schweiz interne oder externe Evaluationen der Projekte in Auftrag geben und Audits durchführen. Absatz 2 regelt, dass die ukrainische Seite bei allen Arbeiten in Bezug auf Monitoring, Evaluation und Audit mit der Schweizer Seite oder der von ihr beauftragten Drittpartei zusammenarbeiten und insbesondere Zugang zu allen Dokumenten im Zu- sammenhang mit den Projekten gewährleisten muss.
Art. 11 Gemischte Kommission
Um das einwandfreie Funktionieren des Abkommens sowie die ordnungsgemässe An- wendung der Abkommensregeln sicherzustellen, wird gemäss Artikel 11 eine Ge- mischte Kommission eingesetzt, welche sich aus Vertretern der Vertragsparteien zu- sammensetzt und abwechslungsweise von jeder Partei geleitet wird (Art. 11 Abs. 1 und 6). Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Prüfung von Verbesserungen des Abkommens, die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens (vgl. Art. 18 Abs. 2 des Abkommens), die Ausarbeitung einer Vorlage für die Verträge zwischen den ukrainischen Behörden und den Schweizer Unternehmen sowie die Festlegung der Geschäftsordnung in ihrer ersten Sitzung (Art. 11 Abs. 2). Die Gemischte Kommission kann Beschlüsse im Zusammenhang mit der Umsetzung die- ses Abkommens fassen und zu anderen Angelegenheiten Empfehlungen abgeben, einschliesslich Vorschlägen zur Änderung dieses Abkommens (Art. 11 Abs. 3 und 4). Sie tritt erstmals innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens und da- nach in der Regel alle 12 Monate zusammen (Art. 11 Abs. 5).
Art. 12 Kontaktstellen
Die Vertragsparteien bestimmen Kontaktstellen für dieses Abkommen, um die Kommu- nikation zwischen den Parteien zu vereinfachen. Die Kontaktstellen werden auf ukrai- nischer Seite voraussichtlich im Wirtschaftsministerium und auf Schweizer Seite im SECO angesiedelt sein.
Art. 13 Geheimhaltung
Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens erhaltenen Informationen und Tatsachen, die we- der öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind, streng vertraulich zu behandeln. Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunter- nehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. Gemäss Absatz 2 besteht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung, wenn die Weitergabe vertraulicher Informati- onen aufgrund innerstaatlichen Rechts erforderlich ist oder im Rahmen der öffentlichen Verwaltung erfolgt. Damit stellt beispielsweise die Weitergabe vertraulicher Informatio- nen innerhalb der Bundesverwaltung keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht dar. Das Vorstehende gilt auch nicht, soweit hierfür gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Of- fenlegungspflichten bestehen (z.B. gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulie- rungsbehörden, Finanzverwaltung, Strafermittlungs-/Strafverfolgungsbehörden etc.) oder gegenüber Dritten, welche ihrerseits Geheimhaltungspflichten unterliegen (z.B. Revisoren, Anwälte, Experten) oder aufgrund von Auskunftspflichten gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200443. Gemäss Absatz 3 dürfen vertrauliche Informationen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Partei, die diese ur- sprünglich zur Verfügung gestellt hat, an Dritte weitergegeben werden. Schliesslich re- gelt Absatz 4, dass die Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung des Abkommens für die Vertragsparteien weiterhin verbindlich bleibt.
Art. 14 Datenbearbeitung
Gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202044 (DSG) dürfen personenbezogene Daten von privaten Unternehmen oder der Bundes- verwaltung nur dann ins Ausland übermittelt werden, wenn das Bestimmungsland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Die Ukraine gewährleistet keinen angemessenen Schutz (vgl. auch Anhang 1 Datenschutzverordnung [DSV]45). Daher dürfen personenbezogene Daten nur dann in die Ukraine übermittelt werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gestützt auf Art. 16 Abs. 2 DSG gewährleistet wird, beispiels- weise gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag oder Datenschutzklauseln in einem Vertrag (Art. 16 Abs. 2 DSG). Die Punkte, welche im Vertrag respektive in den Garan- tien gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Bst. b respektive c enthalten sein müssen, sind in Art. 9 DSV aufgeführt. Im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens wird der geeignete Datenschutz einerseits im Rahmen der Verträge zwischen den Schweizer Unterneh- men und den begünstigten ukrainischen Behörden und andererseits im Rahmen der Beschaffungsverfahren sichergestellt werden.
43 SR 152.3 44 SR 235.1 45 SR 235.11
Was die Verträge betrifft, sieht das vorliegende Abkommen in Artikel 7 Absatz 1 vor, dass Verträge zwischen Schweizer Unternehmen und begünstigten ukrainischen Be- hörden auf Grundlage eines vom Gemischten Ausschuss ausgearbeiteten Musterver- trag erstellt werden müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. e des Abkommens). Dieser Mus- tervertrag wird einen geeigneten Datenschutz gewährleisten und insbesondere Best- immungen zur Einwilligung in die Bearbeitung von Personendaten (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Abkommens) sowie Standardklauseln46 zur Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b DSG und Art. 9 DSV enthalten. Die Standard- klauseln werden vorgängig dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten mitgeteilt.
Im Rahmen der Umsetzung der Verträge zwischen den Schweizer Unternehmen und den begünstigten ukrainischen Behörden könnten folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen übermittelt werden: Name, E-Mail-Adresse, Geschäftsa- dresse und Telefonnummer der in den Verträgen definierten Kontaktperson(en) sowie personenbezogene Daten einer bestimmten Person, die eine Dienstleistung in der Uk- raine erbringen soll.
Was die Angebote der Schweizer Anbieterinnen im Rahmen des Beschaffungsverfah- rens betrifft, ist vorgesehen, dass das SECO als beschaffende Stelle die personenbe- zogenen Daten in den Angebotsdokumenten, die gemäss Art. 5 Abs. 2 des Abkom- mens an die Ukraine übermittelt werden können, schwärzt. Sollten personenbezogene Daten an die ukrainische Seite übermittelt werden müssen, wird ausnahmsweise Art.
17 Abs. 1 Bst. a DSG zur Anwendung kommen und das SECO wird bei den betroffenen
Personen die Zustimmung einholen. Die Voraussetzung hierzu ist, dass die Einwilli- gung ausdrücklich und nach angemessener Information freiwillig erfolgt (vgl. Art. 6 Abs. 6 DSG).
Art. 15 Kontrollrecht der Eidgenössischen Finanzkontrolle
Das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme durch die Eidgenössische Finanzkontrolle wird durch Artikel 15 des Abkommens gewährleistet. Die EFK oder von ihr beauftragte Dritte haben ein jederzeitiges Kontrollrecht sowie ein Recht auf Auskunft, einschliess- lich des Rechts auf Besuche vor Ort, in Bezug auf jegliche Aspekte im Zusammenhang mit diesem Abkommen. Das bedeutet, dass die EFK jederzeit Informationen und Do- kumente prüfen sowie Kontrollen vor Ort durchführen kann. Über die zuständigen be- aufsichtigenden Behörden muss die ukrainische Seite sicherstellen, dass alle Doku- mente, die mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehen oder sich daraus erge- ben, verfügbar sind und dass der EFK im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens Zugang gewährt wird.
Die Standardverträge, die das SECO im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit benutzt, enthalten bereits solche Standard- klauseln.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens enthält die von der Gemischten Kommis- sion erstellte Vertragsvorlage insbesondere eine Klausel zu dieser Auskunfts- und Kon- trollpflicht. Damit unterliegen auch Schweizer Unternehmen dieser Verpflichtung.
Art. 16 Nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte und arbeitsrechtliche Fragen
Artikel 16 über nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte und Arbeit legt den Schwer- punkt auf Bereiche, die für die Schweiz wichtig sind. Im Rahmen einer kohärenten Aus- senpolitik setzt sich die Schweiz dafür ein, den Zielen der nachhaltigen Entwicklung auch in ihrer Aussenwirtschaftspolitik gerecht zu werden. Auch die IZA hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung in den drei Dimensionen Wirtschaft, Umwelt und Gesell- schaft zu fördern und richtet sich dabei nach der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (UNO)47. Der Bundesrat strebt eine Situation an, welche sowohl in der Schweiz wie auch in den Partnerländern ein mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung kohärentes Wachstum ermöglichen soll. Deshalb setzt sich die Schweiz bei der Aushandlung von Abkommen für die Aufnahme von Bestimmungen zu sozialen und ökologischen Aspek- ten ein. In Absatz 1 bekräftigen die Vertragsparteien ihre im Rahmen internationaler Überein- kommen eingegangenen Verpflichtungen und ihr Bekenntnis zu den in internationalen Instrumenten verankerten Grundsätzen, um zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung bei- zutragen und sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Beziehungen berücksichtigt wird. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wirtschaftliche Entwicklung, soziale Ent- wicklung und Umweltschutz miteinander verknüpfte und sich gegenseitig verstärkende Komponenten der nachhaltigen Entwicklung sind. Sie betonen die Bedeutung der Zu- sammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen im Rahmen eines um- fassenden Ansatzes für Handel und nachhaltige Entwicklung. Die Bestimmungen in Absatz 2 bekräftigen die massgeblichen materiellen internatio- nalen Standards – im Bereich Umwelt jene der multilateralen Umweltabkommen, im Bereich Menschenrechte jene der UNO und im Bereich Arbeit jene der IAO. Die Ver- tragsparteien verpflichten sich, den so festgelegten Referenzrahmen in ihren Bezie- hungen im Rahmen dieses Abkommens so einzuhalten, dass die mit dem Abkommen verfolgten Ziele mit den Zielen der Vertragsparteien in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte im Einklang sind.
Art. 17 Verhinderung und Bekämpfung von Korruption
Dieser Artikel unterstreicht die gemeinsame Verpflichtung der Vertragsparteien zur ak- tiven Bekämpfung von Korruption im Rahmen der Umsetzung des Abkommens. Aus- gangspunkt ist gemäss Absatz 1 die Überzeugung, dass Korruption nicht nur eine ef- fektive Regierungsführung und den effizienten Einsatz von Ressourcen gefährdet, son-
Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele der UNO: THE 17 GOALS | Sustainable Development
dern auch den fairen, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb verzerrt. Vor die- sem Hintergrund verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Anstrengungen zur Kor- ruptionsprävention und -bekämpfung zu koordinieren. Im Absatz 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass jegliche Angebote, Geschenke, Zah- lungen, Entschädigungen oder Vorteile jeglicher Art – unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt erfolgen – die mit dem Ziel gewährt oder entgegengenommen werden, einen unrechtmässigen Vorteil aus dem Abkommen zu ziehen, als rechtswidrig bzw. korrupt gewertet werden. Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien gemäss Absatz 3, sämtliche not- wendigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass weder im Rahmen des Auswahlverfahrens noch bei der Umsetzung der Projekte korruptes Verhalten vor- kommt. Sollte eine Vertragspartei Hinweise auf einen entsprechenden Verdacht erhal- ten, ist sie verpflichtet, die andere Partei umgehend zu informieren und gemeinsam mit ihr geeignete Schritte einzuleiten, um die Angelegenheit zeitnah und im gegenseitigen Einvernehmen zu bereinigen. Diese Bestimmungen dienen der Sicherung der Integrität und guten Regierungsführung des gesamten Kooperationsrahmens und sind ein zent- raler Bestandteil der Rechenschafts- und Transparenzanforderungen, auf denen das Abkommen beruht. Die Einhaltung von Antikorruptionsvorgaben wird – wie allgemein üblich in der wirt- schaftlichen Entwicklungszusammenarbeit – durch geeignete Instrumente wie Monito- ring, Evaluation und Audits sichergestellt (vgl. Art. 10 des Abkommens). Dabei kommen internationale Standards zur Anwendung, unter anderem die Evaluationsprinzipien der OECD oder die international vereinbarten Prinzipien der effektiven Entwicklungszu- sammenarbeit (Principles of Effective Development Cooperation48). Ergänzend gelten die bundesrechtlichen Antikorruptionsregelungen sowie spezifische Vorgaben zur Kor- ruptionsverhinderung im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit. Das Abkommen selbst hält fest, dass sich die Vertragsparteien zur Umsetzung von Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung im Einklang mit den von ihnen ratifizierten internationalen Übereinkommen verpflichten (vgl. insbesondere die Verweise auf inter- nationale Verpflichtungen in den Artikeln 3 und 16 des vorliegenden Abkommens). Zu-
dem unterstehen Schweizer Unternehmen, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, den einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Strafgesetzbuches zur Kor- ruptionsbekämpfung (vgl. Art. 6 Bst. f des Abkommens). Schliesslich enthält auch die von der Gemischten Kommission ausgearbeitete Vertragsvorlage gemäss Artikel 7 Ab- satz 2 des Abkommens eine verbindliche Klausel zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption.
Art. 18 Streitbeilegung
Vgl. Global Partnership for Effective Development Cooperation
Artikel 18 sieht ein detailliertes Konsultations- und Schiedsverfahren vor, das ausgelöst werden kann, wenn eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als Verletzung des Abkommens betrachtet. Artikel 18 Absätze 2 bis 4 regeln die formellen Konsultationen, welche die Parteien ab- halten müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Konsultationen finden in der Gemischten Kommission statt (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c des Abkommens). Antwortet die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in Konsultationen ein, oder kann die vorgebrachte Angelegenheit im Rahmen der Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen durch die er- suchte Vertragspartei geregelt werden, so kann die ersuchende Vertragspartei die Ein- setzung eines Schiedsgerichts verlangen. Das Schiedsgericht setzt sich in Übereinstimmung mit den Freiwilligen Regeln der Streitbeilegung des Ständigen Schiedshofes (Permanent Court of Arbitration) von 2012 (nachfolgend als «PCA-Regeln 2012) aus drei Mitgliedern zusammen (Art. 18 Abs. 5). Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den PCA-Regeln 2012 (Art. 18 Abs. 6). Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt, und die Anhörungen des Schiedsgerichts finden in Genf statt (Art. 18 Abs. 7). Jedes Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend (Art. 18 Abs. 8).
Art. 19 Änderungen
Artikel 19 des Abkommens regelt das Verfahren zur Änderung des Vertragsinhalts. Er sieht vor, dass Änderungen schriftlich zu erfolgen haben. Zudem tritt eine Änderung nicht automatisch in Kraft, sondern erst zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte schriftliche Mitteilung eingeht, mit der eine Vertragspartei der anderen auf diplomatischem Wege bestätigt, dass die erforderlichen innerstaatlichen Ratifikationsverfahren – die für das Inkrafttreten der Änderungen erforderlich sind – abgeschlossen wurden. Dieses Ver- fahren stellt sicher, dass jede Vertragspartei die Änderungen entsprechend ihrer nati- onalen Rechtsordnung genehmigt hat, bevor diese rechtswirksam werden.
Art. 20 Laufzeit und Kündigung
Artikel 20 des Abkommens regelt die Laufzeit und die Kündigung. Sofern dieses nicht von einer der Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 oder 3 gekündigt wird, bleibt es bis zum 31. Dezember 2036 in Kraft. Die Absätze 2 und 3 regeln die Bedingungen, unter denen eine Vertragspartei das Abkommen kündigen kann. Nach Absatz 2 steht es jeder Vertragspartei frei, das Abkommen jederzeit durch eine schrift- liche Mitteilung an die andere Vertragspartei zu kündigen. Diese ordentliche Kündigung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die andere Vertragspartei die Mitteilung erhalten hat. Darüber hinaus sieht Absatz 3 eine ausserordentliche Kündi- gungsmöglichkeit vor: Im Falle eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstosses gegen das Abkommen kann jede Vertragspartei jederzeit das Abkommen ebenfalls
durch schriftliche Mitteilung kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung ab dem Zeit- punkt wirksam, an dem die andere Vertragspartei die Mitteilung erhalten hat. Ein schwerwiegender oder wiederholter Verstoss im Sinne von Absatz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei gegen Artikel 3 (Verpflichtungen) oder Artikel 17 des Abkommens (Verhinderung und Bekämpfung von Korruption) verstösst. Die Dauer des Abkommens steht im Einklang mit dem Entscheid des Bundesrates zur langfristigen Unterstützung des Wiederaufbaus in der Ukraine. Sollte sich aufgrund der Situation in der Ukraine oder eines politischen Entscheids von Bundesrat und Parla- ment eine Unterstützung der Ukraine in ihrem Wiederaufbau über 2036 hinaus abzeich- nen, soll die Verlängerung des vorliegenden Abkommens geprüft und entsprechend den dafür vorgesehenen innerstaatlichen Prozessen beantragt werden (vgl. Art. 19 des Abkommens).
Art. 21 Inkrafttreten
Artikel 21 des Abkommens legt das Verfahren für dessen Inkrafttreten fest. Demnach wird das Abkommen nicht mit der Unterzeichnung oder zu einem festgelegten Datum wirksam, sondern erst an dem Tag, an dem die letzte schriftliche Mitteilung eingeht, mit der eine Vertragspartei die andere auf diplomatischem Wege darüber informiert, dass sie ihre innerstaatlichen Ratifikationsverfahren abgeschlossen hat. Dieses Verfahren stellt sicher, dass das Abkommen erst dann völkerrechtlich bindend wird, wenn beide Vertragsparteien die notwendigen innerstaatlichen Zustimmungen erteilt haben.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die im Rahmen des Abkommens an die Ukraine entrichteten Finanzhilfen erfolgen zu- lasten des Verpflichtungskredits «Ukraine und Region» gemäss Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2024 über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit, der hu- manitären Hilfe und der Ukraine und Region in den Jahren 2025 bis 202849. Zahlungen gehen zulasten des Budgets des SECO, Voranschlagskredit A231.0202 «wirtschaftli- che Entwicklungszusammenarbeit». Die erforderlichen Mittel sind im Voranschlag des SECO enthalten. Über allfällige Mittel, die in der Periode nach 2028 im Rahmen des vorliegenden Abkommens entrichtet werden, werden Bundesrat und Parlament im Rahmen der ordentlichen Finanzplanungsprozesse entscheiden. Für die Phase 2029-
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2036 beabsichtigt der Bundesrat, auch weitere Finanzierungswege zu prüfen, um die restlichen 3,5 Milliarden Franken der Ukraine-Hilfe zu finanzieren50.
4.1.2 Personelle Auswirkungen
Das vorliegende Abkommen kann mit den personellen Ressourcen des Staatssekre- tariats für Wirtschaft umgesetzt werden.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete Das vorliegende Abkommen hat auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zen- tren, Agglomerationen und Berggebiete keine finanziellen oder personellen Auswirkun- gen. Demgegenüber werden von den in Ziffer 4.3 erwähnten volkswirtschaftlichen Aus- wirkungen grundsätzlich alle Landesteile profitieren.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Im Vordergrund der Unterstützungsmassnahmen für die Ukraine steht die Wirkung für die betroffene Bevölkerung, die Wirtschaft und die Institutionen der Ukraine. Das Ab- kommen ermöglicht es der Ukraine, wichtige Güter und Dienstleistungen aus der Schweiz zu beschaffen. Der Fokus liegt auf Sektoren und Produkten, in denen die Schweiz ein international konkurrenzfähiges Angebot hat. Die indirekten Auswirkungen auf die schweizerische Volkswirtschaft, welche dank diesen Lieferungen entstehen, können nicht quantifiziert werden. Sie dürften tendenziell im gleichen Bereich oder al- lenfalls etwas höher liegen als im Rahmen der übrigen IZA. Das wird insbesondere auch davon abhängen, ob und wie Schweizer Unternehmen auf ihren Erfahrungen und Kontakten im Rahmen der Wiederaufbaumassnahmen aufbauen und später gegebe- nenfalls in diesem geografisch relativ nahen Markt Geschäftsbeziehungen etablieren.
4.4 Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt
Der Schweizer Beitrag zum Wiederaufbau in der Ukraine stärkt die Resilienz der ukra- inischen Gesellschaft und trägt somit zur Sicherheit und zum Zusammenhalt in Europa bei. Es wird darauf geachtet, dass im Rahmen der Wiederaufbauprojekte nachhaltige und umweltfreundliche Lösungen gefunden werden. Die ukrainische Seite ist sich be- wusst, dass die Schweiz in diesem Bereich vielversprechende Angebote bereithält.
Gemäss Bundesratsbeschluss vom 10. April 2024.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Das Abkommen stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizie- ren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 Par- lamentsgesetz vom 13. Dezember 200251 [ParlG]; Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199752 [RVOG]). Im vorliegenden Fall exis- tieren weder ein Gesetz noch ein Vertrag, die dem Bundesrat die Abschlusskompetenz von Verträgen wie dem vorliegenden Abkommen geben. Das Parlament ist somit für die Genehmigung dieses Abkommens zuständig.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Abkommen ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere im Rahmen der WTO (GPA), vereinbar. Beschaffungen mit dem Zweck der Wiederaufbauhilfe für die Ukraine sind im Sinne von Art. II:3 Bst. e (i) GPA als internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe («inter- national assistance, including aid») zu qualifizieren, insbesondere, wenn es sich, wie hier vorgesehen, um gebundene Hilfe («tied aid», vgl. weiter unten) handelt. Die hier vorgesehene Finanzhilfe ist daher vom WTO-Staatsvertragsbereich ausgenommen (vgl. Ziff. 1.4). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentliche Beschaffungswesens53 erweitert den Anwendungsbereich des GPA auf bestimmte Auftraggeberinnen bzw. Sektoren (u. a. Gemeinden und Bahnunternehmen für den Personenverkehr). Es ver- folgt nicht das Ziel, den Anwendungsbereich auf den gegenseitigen Zugang zu öffent- lichen Aufträgen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und Entwicklungs- hilfe gemäss den im GPA festgelegten Ausnahmen auszuweiten. Das SECO erwartet daher keine spezifischen Auswirkungen im Zusammenhang mit diesem bilateralen Ab- kommen.
51 SR 171.10 52 SR 172.010 53 SR 0.172.052.68
Mit der «DAC Recommendation on Untying Official Development Assistance»54 hat sich die Schweiz im Jahr 2011, gemeinsam mit allen anderen Mitgliedern des Entwick- lungshilfeausschusses der OECD (Development Assistance Committee, DAC), dazu verpflichtet, ihre Entwicklungshilfe möglichst ohne Lieferbindung55 zu leisten. Es han- delt sich hierbei um eine nicht-bindende Empfehlung der OECD. Die unter diesem Ab- kommen geleistete Hilfe berührt diese Verpflichtung zwar nicht direkt56, wird jedoch dazu führen, dass der Anteil der gebundenen Hilfe an der gesamten Entwicklungshilfe der Schweiz leicht ansteigt. Das entspricht nicht den Erwartungen und Empfehlungen des OECD DAC. Die Hilfe, die im Rahmen dieses Abkommens geleistet wird, wird ge- mäss den Regeln des OECD DAC als gebundene Hilfe notifiziert. Das vorliegende Abkommen ergänzt das Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine zur technischen und finanziellen Zusammenarbeit von 1997.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1–3 BV unterliegen völkerrechtliche Ver- träge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Bei- tritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestim- mungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfor- dert. Das vorliegende Abkommen sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organi- sation vor und bedarf für die Umsetzung weder den Erlass noch die Änderung von Bundesgesetzen. Es bleibt die Frage, ob das Abkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält. Unter rechtsetzenden Bestimmungen sind nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsge- setzes Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abs- trakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Wichtige Bestimmungen sind solche, die im internen Recht im Lichte von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines formellen Gesetzes zu erlassen sind. Das vorliegende Abkommen sieht insbesondere Bestimmungen vor, die Rechte und Pflichten von Schweizer Unternehmen festlegen, die sich im Sinne dieses Abkommens am Wiederaufbau der Ukraine beteiligen (vgl. Art. 3 und 6 des Abkommens), sowie nach welchem Recht die Beschaffungen abgewickelt werden und wer die Rolle der Beschaffungsstelle übernimmt (vgl. Art. 5 des Abkommens). Diese Bestimmungen sind direkt anwendbar und führen neue Rechte und Pflichten ein. Das Abkommen enthält
Vgl. hierzu die Empfehlung des DAC: OECD, (2025), DAC Recommendation on Untying Official Development Assistance. Abgerufen von www.legalinstruments.oecd.org am 26.08.2025. Der DAC unterscheidet zwischen ungebundener, teilweise gebundener oder gebundener Hilfe. Eine Lieferbindung liegt vor, wenn die Gewäh- rung öffentlicher Entwicklungszusammenarbeit unter der Auflage erfolgt, dass Waren oder Dienstleistungen aus dem jeweiligen Geberland bzw. einem anderen Industrieland bezogen werden. Die Empfehlung gilt formell nur für die ärmsten («least developed countries») und hoch verschuldeten Länder («heavily indebted poor count- ries»), jedoch nicht für die Länder mittleren Einkommens («middle income countries»), wie z.B. die Ukraine.
damit rechtsetzende Bestimmungen. Diese Bestimmungen sind zudem insofern als wichtig zu erachten, als – würden sie auf nationaler Ebene erlassen – dies aufgrund von Artikel 164 Absatz 1 BV in Form eines Gesetzes im formellen Sinn zu geschehen hätte. Daraus folgt, dass der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Abkommens auf- grund von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Staatsver- tragsreferendum zu unterstellen ist. Die Genehmigung des vorliegenden Abkommens hat gestützt auf Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung in der Form des Bundesbeschlusses zu erfolgen (Art. 24 Abs.
3 ParlG).
Abkürzungsverzeichnis APK Aussenpolitische Kommission BöB Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen BG IZA Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe BIP Bruttoinlandprodukt DAC Entwicklungsausschuss der OECD (Development Assistance Com- mittee) DCFTA Vertiefte und umfassende Freihandelszone (Deep and Comprehen- sive Free Trade Area) DEZA Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit DSG Bundesgesetz über den Datenschutz DSV Verordnung über den Datenschutz EFK Eidgenössische Finanzkontrolle EFTA Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Associ- ation) FHA Freihandelsabkommen GPA Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Govern- ment Procurement Agreement) IAO Internationalen Arbeitsorganisation IZA Internationale Zusammenarbeit km2 Quadratkilometer KMU Kleine und mittlere Unternehmen OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development) PCA Ständiger Schiedshof (Permanent Court of Arbitration) SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SERV Schweizerische Exportrisikoversicherung SERVG Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung UAH Hryvnya (ukrainische Währung) UNO Vereinte Nationen (United Nations Organisation) USD US-Dollar WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WEF Weltwirtschaftsforum WTO Welthandelsorganisation
Anhang: Implementierungsmechanismus (gem. Art. 4 bis 8 des Abkom- mens)