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23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen

23.406

Parlamentarische Initiative Starke Familien durch angepasste Zulagen Erläuternder Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Ge- sundheit des Nationalrates

vom 27. August 2025

Übersicht

Aufgrund der Teuerung sowie steigender Krankenkassenprämien und Mietzinsen sehen sich Familien seit einigen Jahren mit einem Kaufkraftverlust konfrontiert. Mit ihrer Vorlage zur Erhöhung der Mindestsätze für die Familienzulagen möchte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) dieser Entwicklung entgegenwirken. Damit will sie insbesondere verhindern, dass Familien aus finanziellen Gründen auf weitere Kinder verzichten, und das Risiko reduzieren, dass Kinder von Armut betroffen sind.

Ausgangslage Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kin- der entstehen, teilweise ausgleichen. Die Höhe der Familienzulagen sowie deren An- passung sind in Artikel 5 des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzu- lagengesetz, FamZG)1 geregelt. Kraft Beschlusses des Bundesrates vom 28. August

2024 belaufen sich die bundesrechtlichen Mindestansätze per 1. Januar 2025 auf

215 Franken für die Kinder- und 268 Franken für die Ausbildungszulagen. Die Min-

destansätze werden angepasst, wenn der Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Festsetzung –in diesem Fall 2009 – um über 5 Punkte gestiegen ist, was zu Beginn des Jahres 2024 der Fall war. Die Kantone können die Ansätze erhö- hen sowie Geburts- und Adoptionszulagen einführen.

Die Kommission schlägt vor, die bundesrechtlichen Mindestansätze der Familienzu- lagen gemäss Artikel 5 Familienzulagengesetz auf jeweils 250 Franken für Kinder- und 300 Franken für Ausbildungszulagen anzuheben. Dies, weil Familien mit gerin- gen Einkommen überproportional von der heutigen Teuerung betroffen sind und der Bund gemäss Artikel 116 der Bundesverfassung2 (BV) bei der Erfüllung seiner Auf- gaben die Familienbedürfnisse zu berücksichtigen hat. Weiter schlägt die Kommission vor dem Bundesrat beim Teuerungsausgleich eine weitergehende Rundungskompetenz zu zugestehen und einige redaktionelle Unschär- fen in Artikel 5 zu verbessern.

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Am 14. März 2023 hat Nationalrat Marc Jost (Die Mitte-Fraktion, EVP, BE) die par- lamentarische Initiative Jost «Starke Familien durch angepasste Zulagen» (23.406) eingereicht. Die Initiative fordert die bundesrechtlichen Mindestansätze der Famili- enzulagen gemäss Artikel 5 Absatz 1 und 2 Familienzulagengesetz (FamZG) auf je- weils 250 Franken für Kinder- und 300 Franken für Ausbildungszulagen anzuheben.

Begründet wurde die parlamentarische Initiative damit, dass seit der Einführung des FamZG im Jahre 2009 die Mindestansätze noch nie erhöht wurden und Familien mit geringen Einkommen überproportional von der heutigen Teuerung betroffen seien. Es wird auf Artikel 116 BV verwiesen, wonach der Bund bei der Erfüllung seiner Auf- gaben die Familienbedürfnisse zu berücksichtigen hat.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) gab der parlamentarischen Initiative am 22. Februar 2024 mit 13 zu 12 Stimmen Folge. Begründet wurde dies hauptsächlich damit, dass so das Risiko der Kinderarmut in Zeiten des Kaufkraftverlustes verringert werden könne. Die parlamentarische Initiative Jost wurde in der SGK-N zeitgleich wie die parlamen- tarische Initiative Piller Carrard «Die Kaufkraft der Familien stärken» (22.499) be- handelt. Diese forderte ebenfalls eine Erhöhung der Mindestansätze, allerdings um je 100 Franken: Die Kinderzulagen sollten auf 300 Franken und die Ausbildungszulagen auf 350 Franken erhöht werden. Zusätzlich forderte die Initiative einen Zuschlag für einkommensschwache Familien. Mit 16 zu 8 Stimmen beantragte die Kommission, der parlamentarischen Initiative Piller Carrard 22.499 keine Folge zu geben, da die geforderte Erhöhung um 100 Franken und die damit verbundenen Mehrkosten in ihren Augen kaum zu finanzieren wären. Der Nationalrat folgte am 14. April 2024 mit 121 zu 64 Stimmen dem Antrag seiner Kommission und gab der parlamentarischen Initi- ative keine Folge.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) stimmte am 7. Oktober 2024 mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Entscheid ihrer Schwesterkommission zu, der parlamentarischen Initiative 23.406 Folge zu ge- ben. Sie möchte damit insbesondere verhindern, dass Familien aufgrund des Kauf- kraftverlustes aus finanziellen Gründen auf weitere Kinder verzichten. Am 14. Februar 2025 legte die SGK-N die Eckwerte zur Ausarbeitung Erlassentwurfs in Erfüllung der parlamentarischen Initiative fest. Die SGK-N schlägt neben der Er- höhung der Familienzulagen - wie in der parlamentarischen Initiative gefordert – ei- nige weitere Anpassungen vor. So soll der Bundesrat beim Teuerungsausgleich eine explizite Rundungskompetenz erhalten, und einige sprachliche und redaktionelle Un- genauigkeiten in Artikel 5 sollen verbessert werden. Gestützt auf Artikel 112 Absatz 1

des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 zog die Kommission für ihre Ar- beiten Sachverständige des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bei. Am 27. August 2025 beriet die Kommission den Vorentwurf. Sie trat mit 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid der Kommissionspräsidentin auf den Vorentwurf ein, nahm ihn mit 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid der Kommissionspräsidentin in der Gesamtabstimmung an und verabschiedete den Vorentwurf und den erläuternden Bericht in die Vernehmlassung.

2 Ausgangslage

2.1 Geltendes Recht

Familienzulagengesetz Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kin- der entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungs- zulage sowie die – in mehreren Kantonen eingeführte – Geburts- und Adoptionszu- lage. Auf Bundesebene existiert als Rahmenerlass das Familienzulagengesetz, das die Min- destansätze für die Kinder- und die Ausbildungszulagen sowie weitere gesamtschwei- zerisch geltende Rahmenbedingungen festlegt. Die Kantone übernehmen die Durch- führung des Familienzulagensystems und können höhere Ansätze als die bundesrechtlich bestimmten Mindestansätze vorsehen. Aufgrund der föderalistischen Struktur des Familienzulagensystems sind die ausgerichteten Familienzulagen in den Kantonen unterschiedlich. Die Mindestansätze reichen 2025 von 215 Franken für die Kinderzulagen und 268 Franken für die Ausbildungszulagen bis zu 435 Franken für Kinderzulagen und 585 Franken für Ausbildungszulagen im Kanton Wallis. 4 Die Familienzulagen für Erwerbstätige werden fast ausschliesslich durch Arbeitge- berbeiträge und die Beiträge Selbstständigerwerbender finanziert. Aufgrund der gros- sen Differenzen zwischen den kantonal vorgesehenen Ansätzen variiert der Arbeitge- berbeitrag zwischen den Kantonen erheblich. Im Jahr 2023 lag der mittlere Arbeitgeberbeitragssatz bei 1,6 Prozent. Der Kanton Wallis sieht zudem eine Mitfi- nanzierung durch Arbeitnehmer mittels Arbeitnehmerbeiträgen vor, diese betragen 2025 0,17 Prozent. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden hauptsächlich durch die Kantone finanziert. Diese können zusätzlich eine Beitragspflicht für Nicht- erwerbstätige vorsehen (GL, SO, AR, SG, TG und TI). Der Anspruch auf Familienzulagen ist grundsätzlich an eine Erwerbstätigkeit gekop- pelt. Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende erhalten Familienzulagen, wenn sie ein Einkommen erzielen, das mindestens der Hälfte der minimalen vollen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Rente) entspricht. Da sich diese Rente regelmässig verändert, verändert sich auch das relevante Mindesteinkommen: Im Jahr 2013 lag es bei 7020 Franken, im Jahr 2023, zum Zeitpunkt der Einreichung

3 SR 171.10 4 Diese Ansätze gelten ab dem dritten Kind, für die ersten zwei Kinder gelten tiefere An- sätze: 327, bzw.477 Franken.

der parlamentarischen Initiative 23.406, bei 7350 Franken. Nichterwerbstätige erhal- ten nur dann Familienzulagen, wenn im selben Zeitraum keine erwerbstätige Person für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen hat und ihr steuerbares Einkom- men weniger als die anderthalbfache maximale volle AHV-Altersrente beträgt. Ar- beitslose Personen, sofern sie nicht ausgesteuert sind, fallen nicht unter diese Rege- lungen. Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung können sie gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 19825 einen Zuschlag zum Taggeld erhalten, der umgerechnet den Kinder- und Ausbildungszulagen des Wohnkantons entspricht. Keine Zulagen ge- mäss AVIG werden ausgerichtet, wenn im selben Zeitraum eine erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat.

Familienzulagen in der Landwirtschaft Für in der Landwirtschaft tätige Personen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) 6. Die Finanzierung der Fami- lienzulagen in der Landwirtschaft unterscheidet sich von jener nach dem FamZG. Fa- milienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden nur teilweise von den Arbeitgebenden finanziert. Dabei entrichten diese Beiträge jeweils auf 2 Prozent aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb ausgerichtet werden und der AHV- Beitragspflicht unterliegen, an die kantonale Ausgleichskasse. Der Restbetrag sowie der Aufwand für die Familienzulagen an Landwirtinnen und Landwirte werden zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen gedeckt. Verschiedene Bestimmungen des FamZG sind auch auf das FLG anwendbar. Unter anderem orientieren sich die Ansätze des FLG an den Mindestansätze des FamZG. Die Kinderzulagen betragen 215 Franken monatlich und die Ausbildungszulagen 268 Franken. Für Familien im Berggebiet sind die Ansätze jeweils um 20 Franken höher. Zudem gibt es für landwirtschaftliche Arbeitnehmende eine Haushaltungszulage von

100 Franken.

Andere Leistungen für Familien Der Artikel 3 Absatz 2 dritter und vierter Satz Familienzulagengesetz verankert fol- gendes: «Andere Leistungen [zugunsten der Familien] müssen ausserhalb der Famili- enzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.» Wie bereits ausgeführt, erteilt der Artikel 116 Absatz 2 BV dem Bund eine umfas- sende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Familienzulagen. Gestützt auf den gleichen Artikel kann der Bund aber auch weitere familienpolitisch begründete Mas- snahmen ergreifen. So kommt dem Bund in Absatz 1 zum Schutz der Familien die Kompetenz zu, familienbezogene Massnahmen Dritter zu unterstützen. Diese Kom- petenz des Bundes im Bereich des Familienschutzes besteht parallel zur Zuständigkeit der Kantone in diesem Bereich, ist jedoch subsidiär.

5 SR 837.0 6 SR 836.1

Die Familienpolitik in der Schweiz richtet sich damit nach den Grundsätzen des Fö- deralismus und der Subsidiarität. Das heisst: Zuständig sind hauptsächlich die Kan- tone und die Gemeinden. In den Kantonen und Gemeinden bestehen verschiedene Unterstützungsmassnahmen für Familien wie Familienergänzungsleistungen, Mass- nahmen im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung oder Beratungsangebote für Familien. Zudem kennen die Kantone unterschiedliche For- men von Steuerabzügen7 pro Kind oder für spezifische, im Zusammenhang mit einem Kind entstehende Kosten, etwa für die Ausgaben der institutionellen Kinderbetreu- ung. Aufgrund der föderalen Zuständigkeit sind die Massnahmen in den Kantonen unterschiedlich ausgestaltet. Detaillierte Angaben zu den verschiedenen kantonalen Massnahmen können den vorhandenen kantonalen Familienberichten, Familienleit- bilder und Familienkonzepten entnommen werden.8 Eine neuere Untersuchung des BSV zeigt die spezifischen Massnahmen im Bereich der Familienarmut in fünf Bei- spielkantonen auf. Die Untersuchung zeigt, dass alle Kantone Familienzulagen und weitere für Familien wichtige Leistungen wie Prämienverbilligung, Alimentenhilfe und Sozialhilfe gesetzlich regeln. Einige Kantone kennen darüber hinaus weitere Leis- tungen, von denen armutsgefährdete und -betroffene Familien profitieren können.9

Teuerungsausgleich auf den 1. Januar 2025 Artikel 5 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes sieht vor, dass der Bundesrat die Min- destansätze der Familienzulagen zum gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV der Teuerung anpasst, sofern der Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) um mindes- tens 5 Punkte gestiegen ist. Es wird, anders als bei der Rentenerhöhung der AHV, nicht auf den Mischindex, sondern lediglich auf den LIK abgestellt. Das BSV hat im Dezember 2023 erstmals eine Teuerung des durchschnittlichen jähr- lichen LIK von 5,1 Prozent festgestellt, womit der Prozess der Teuerungsanpassung ausgelöst wurde. Um eine zeitgleiche Anpassung mit der Rentenerhöhung sicherzu- stellen, wurde der Teuerungsausgleich der Familienzulagen auf den 1. Januar 2025 angesetzt. In einem zweiten Schritt wurde neben der festgestellten Teuerung bis Ende

2023 auch ein Teil der durchschnittlichen jährlichen Entwicklung des LIK bis zum

Inkrafttreten der Ansätze im Jahr 2025 berücksichtigt, um eine möglichst realitätsnahe Abbildung der Teuerung zu gewährleisten. Die Prognose von Dezember 2023 ging für 2024 von einer Preisentwicklung von 1,9 Prozent aus, weshalb die Mindestansätze der Familienzulagen um 7,1 Prozent erhöht wurden. Die ungerundeten Ansätze belaufen sich seit dem 1. Januar 2025 monatlich auf 214,25 Franken für die Kinder- und 267,8 Franken für die Ausbildungszulagen. Man- gels einer weitergehenden Rundungskompetenz des Bundesrates wurden sie auf den nächsthöheren Franken aufgerundet. Dies ergibt 215 Franken für die Kinder- und

7 Pro Familia (2025): Steuerabzüge für Familien, www.profamilia.ch > Familien > Famili- enratgeber > Stichworte > Steuerabzüge für Familien. 8 Stutz Heidi, Bannwart Livia, Legler Victor (2017): Familienberichte, Familienleitbilder und Familienkonzepte der Kantone, Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht 1/17. 9 Nationale Plattform gegen Armut (2025): Prävention und Bekämpfung von Familienar- mut in den Kantonen. Abstimmung und Koordination von Massnahmen und Strategien, Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungs- bericht 6/24.

268 Franken für die Ausbildungszulagen pro Monat. Vom Teuerungsausgleich sind

folgende Kantone betroffen: Für die Kinderzulagen: ZH, LU, GL, SO, BL, AG, TG und TI; für die Ausbildungszulagen: ZH, LU, GL, SO, BL, AG und TI. Die kantonalen Ansätze 2025 (siehe Anhang Tabelle 1) haben gezeigt, dass nicht nur die obengenannten Kantone ihre Ansätze angepasst haben. Zusätzlich zu den obenge- nannten Kantonen haben auch BE, NW, ZG, AI, SG, VD, VS und NE die Kinderzu- lagen und Ausbildungszulagen erhöht, obwohl die von ihnen ausgerichteten Zulagen bereits höher als die neu festgelegten Mindestansätze waren. Basierend auf den Ansätzen 2025 werden die Mehrkosten im Vergleich zum Vorjahr auf circa 328 Millionen Franken geschätzt, davon 322 Millionen Franken für Leistun- gen nach FamZG und 6 Millionen Franken für Leistungen nach FLG.

2.2 Betreuungszulage nach der parlamentarischen

Initiative 21.403 Der Ständerat und der Nationalrat sehen für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.403 «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung» zur Senkung der Kosten der Eltern für die institutionelle Kinderbetreuung die Einfüh- rung einer Betreuungszulage im FamZG vor. Die Betreuungszulage würde als neue Zulage neben den Kinder- und Ausbildungszulagen bestehen. Die Annahme der par- lamentarischen Initiative Jost 23.406 hätte keinen Einfluss auf eine mögliche Betreu- ungszulage. Der Ständerat und der Nationalrat entschieden, die Betreuungszulage grundsätzlich ausschliesslich über die Erhöhung des Arbeitgeberbeitragssatzes zu den Familienzu- lagen zu finanzieren. Wäre die Betreuungszulage 2025 eingeführt worden, müsste der Arbeitgeberbeitragssatz im gesamtschweizerischen Durchschnitt um rund 0,17 Pro- zentpunkte erhöht werden. Als Basis für die Berechnung wurde der durchschnittliche Arbeitgeberbeitragssatz der kantonalen Familienausgleichskassen 2022 verwendet.

2.3 Handlungsbedarf

Der Teuerungsausgleich auf den 1. Januar 2025 ist die erste Erhöhung der Mindest- ansätze seit dem Inkrafttreten des FamZG im Jahr 2009. Die Kommission begrüsst diese vom Bundesrat beschlossene Anpassung der Mindestansätze, hält sie aber als unzureichend. Die stetige Erhöhung der Krankenkassenprämien, der Mietzinsen so- wie die Teuerung haben die Kaufkraft der Schweizer Bevölkerung geschwächt. Be- sonders betroffen sind Familien. Mit der Geburt eines Kindes steigen die Haushalts- ausgaben deutlich und dauerhaft. Mindestens ein Elternteil muss oft das Arbeitspensum reduzieren, was zu einer Senkung des Familieneinkommens führt. Die Familienzulagen sollen diese zusätzlichen Kosten zumindest teilweise ausgleichen. Für viele Familien, sowohl für Familien mit geringem Einkommen als auch für Fami- lien des Mittelstandes, sind die Zulagen in der aktuellen Situation zu niedrig.

Familien oder Alleinerziehende mit Kindern sind überproportional oft von Armut be- troffen. Im Jahr 2023 waren in der Schweiz 8,1 Prozent der Bevölkerung oder rund

708 000 Personen von Einkommensarmut betroffen. Neben älteren Einzelpersonen

zählten alleinerziehende Haushalte zu den am stärksten von Armut betroffenen Grup- pen. Im Jahr 2023 waren rund 14 Prozent von ihnen von Armut betroffen. Bei Paaren mit Kindern, sind vor allem die Paare mit drei oder mehr Kindern betroffen (9,1%).10 Es geben rund 25 Prozent der Einelternhaushalte an, dass sie es schwierig finden, fi- nanziell über die Runden zu kommen, bei Paaren mit Kindern sind dies rund 10 Pro- zent. Je mehr Kinder ein Paar hat, desto mehr Mühe haben die Familien finanziell über die Runden zu kommen.11 Weiterhin stellt die Kommission fest, dass die Geburtenhäufigkeit eine sinkende Ten- denz zeigt: im Jahr 2023 lag die durchschnittliche Kinderzahl pro Frau in der Schweiz bei 1,3.12 Die Kommission sieht einen klaren Handlungsbedarf. Gewisse Kantone richten be- reits Familienzulagen von 250 Franken oder mehr aus, die Mehrheit ist jedoch unter diesem Wert. Mit einer einmaligen Erhöhung der Mindestansätze im FamZG will die Kommission sicherstellen, dass die finanzielle Lage der Familien schweizweit ver- bessert wird. Sie will damit verhindern, dass Familien aus finanziellen Gründen auf weitere Kinder verzichten. Gleichzeitig möchte sie das Risiko reduzieren, dass Kinder in der Schweiz von Armut betroffen sind.

2.4 Nicht gewählte Lösungen

Anpassung des Mechanismus des Teuerungsausgleiches Bei der Festlegung der Eckwerte für den vorliegenden Vorentwurf, wurden von der SGK-N auch Überlegungen zum Mechanismus des Teuerungsausgleiches angestellt. Die Kommission hat analysiert, ob die Anpassung der Mindestansätze nach Artikel 5 Absatz 3 Familienzulagengesetz sich am Mischindex der AHV (vgl. Art. 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung, AHVG13) orientieren sollte. Es wurde unter anderem argumentiert, dass die Mindestrente der AHV in den letzten zwanzig Jahren im Schnitt um 0,8 Prozent ge- stiegen ist, während die Mindestansätze der Familienzulagen bis zum 1. Januar 2025 seit dem Inkrafttreten 2009 noch nie erhöht worden seien. Die bisherige Regelung gründet darin, dass der Lohnindex Entgelte für geleistete Ar- beit berücksichtigt, wohingegen die Familienzulagen zum einen einkommensunab-

10 BFS (2024): Armut, www.bfs.admin.ch > Statistiken > Wirtschaftliche und soziale Situa- tion der Bevölkerung > Soziale Situation, Wohlbefinden und Armut > Armut und Depri- vation > Armut. 11 BFS (2023): Anteil der Bevölkerung, der in einem Haushalt lebt, für den es schwierig ist, finanziell über die Runden zu kommen, www.bfs.admin.ch > Statistiken > Bevölkerung > Familien > Finanzielle Situation der Haushalte. 12 BFS (2024): Geburtenhäufigkeit, www.bfs.admin.ch > Statistiken > Bevölkerung > Ge- burten und Todesfälle > Geburtenhäufigkeit.. 13 SR 831.10

hängig sind und zum anderen unter gewissen Bedingungen auch an Nichterwerbstä- tige ausgerichtet werden. Diese würden im Falle der Einführung des Mischindexes gleichermassen vom Nachvollzug der Lohnentwicklung im Familienzulagensystem profitieren wie die Erwerbstätigen. Die heutige Regelung hat jedoch den Nachteil, dass nur eine zeitlich verzögerte Entwicklung der Familienzulagen an steigende Le- benshaltungskosten möglich ist. Schlussendlich beschloss die Kommission mit 16 zu 9 Stimmen, die Orientierung am LIK bei der Anpassung der Mindestsätze beizubehalten. Da es sich bei den Familien- zulagen, anders als bei den AHV-Renten, nicht um eine Lohnersatzleistung handle, sollen diese auch nicht an der Lohnentwicklung partizipieren. Daher sei die aus- schliessliche Anpassung an die Preisentwicklung gerechtfertigt. Entsprechend müss- ten auf Familienzulagen keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden, sie sind jedoch Teil des steuerbaren Einkommens. Ein Minderheitsantrag für eine Anpassung des Mechanismus des Teuerungsausgleiches wurde eingereicht.

Paritätische Finanzierung der Familienzulagen

Ebenfalls diskutiert wurde eine grundsätzliche Neuregelung der Finanzierung der Fa- milienzulagen. Die Kommission stimmte darüber ab, ob die Finanzierung der Famili- enzulagen künftig paritätisch – also gemeinsam durch Arbeitgeber und Arbeitneh- mende – erfolgen solle. Mit 13 zu 12 Stimmen beschloss die Kommission jedoch, am Status quo festzuhalten. Diese parlamentarische Initiative ziele darauf ab, Familien zu stärken – nicht darauf die Arbeitgeberbeiträge zu senken. Es sei nicht an den Arbeit- nehmenden mehr zu leisten, die Leistung der Eltern sei schon enorm. Zudem stehe es den Kantonen bereits jetzt frei, die Finanzierung der Familienzulagen zu ändern. Ein Minderheitsantrag für die Einführung einer paritätischen Finanzierung der Familien- zulagen wurde eingereicht.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Festlegung der Mindestbeträge der Familienzulagen

Der Vorentwurf in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 23.406 sieht vor, die Mindestansätze der Familienzulagen nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 FamZG auf

250 Franken für Kinder-, bzw. 300 Franken für die Ausbildungszulagen zu erhöhen.

Der gewährte Teuerungsausgleich, der zwischen der Einreichung und der Umsetzung der Initiative stattgefunden hat, wird berücksichtigt: Kraft Beschlusses des Bundesra- tes vom 28. August 2024 belaufen sich die bundesrechtlichen Mindestansätze per 1. Januar 2025 teuerungsbedingt neu auf 215 Franken für die Kinder- und 268 Fran- ken für die Ausbildungszulagen. Es würde sich also um eine Erhöhung von 35, bzw.

32 Franken handeln.

3.2 Rundungskompetenz für den Bundesrat

Die Kommission will zudem eine weitergehende Rundungskompetenz bei einem Teu- erungsausgleich für den Bundesrat einführen. Analog zu Artikel 30bis AHVG, würde sie dem Bundesrat ermöglichen, die Beträge auf den nächsthöheren Fünffranken-Be- trag zu runden. Dies würde die Beträge vereinfachen und unter anderem die Berech- nung von Differenzahlungen durch die Familienausgleichskassen erleichtern.

3.3 Referenz auf Prozent statt Punkte

Die Kommission schlägt die Verwendung von «Prozent» statt «Punkte» für die An- passung der Mindestansätze vor. Die Verwendung von «Punkte» anstelle von «Pro- zent» stellt eine Ungenauigkeit dar, die im Zuge des Gesetzgebungsprozesses entstan- den ist.14 Im Zusammenhang mit dem Teuerungsausgleich wird der Begriff «Punkte» entweder als «Indexpunkte» oder als «Prozentpunkte» verstanden, nicht jedoch als «Prozent». Die Berechnungsmethoden unterscheiden sich entsprechend.15

3.4 Konkretisierung der französischen Fassung

Die Kommission schlägt vor die französische Fassung des Textes so anzupassen, dass, analog zur deutschen Fassung, die Mindestansätze «auf den gleichen Zeitpunkt» wie die Renten der AHV angepasst werden. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung.

3.5 Minderheitsanträge

3.5.1 Nichteintreten bzw. keine Erhöhung der

Mindestansätze Eine Minderheit (Vietze, Aellen, Aeschi, Amaudruz, de Courten, Fischer Benjamin, Gutjahr, Hess Erich, Sauter, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Im Falle eines Eintretensbeschlusses beantragt eine weitere Minderheit (Gutjahr, Aellen, Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Pahud, Sauter, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann), die Mindestbeträge der

14 Vgl. dazu BBL 1999 3254, wo ursprünglich von Prozenten die Rede war.

15 Kieser/Reichmuth stellen fest, dass die Erforderlichkeit der Anpassung nicht von der ver- wendeten Indexreihe abhängen kann, weshalb korrekterweise auf die Veränderung in Pro- zent und nicht in Punkten abgestellt werden müsse. Dies entspreche auch der Lösung von Artikel 33ter des AHVG und von Artikel 16a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Er- werbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG, SR 834.1), deshalb sei anzu- nehmen, dass die Bezeichnung «Punkte» in Artikel 5 Absatz 3 FamZG irrtümlich verwen- det worden sei. Erforderlich sei für eine Anpassung demnach eine Steigerung des LIK um «fünf Prozent» seit der letzten Festsetzung (Kieser/Reichmuth (2010): Praxiskommentar FamZG, Art. 5 N31 ff., Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung).

Familienzulagen nicht zu erhöhen und den Status quo beizubehalten. Beide Minder- heiten unterstützt grundsätzlich Kinder- und Ausbildungszulagen, verweisen aber auf die Kompetenz der Kantone, allfällig höhere Zulagen festzusetzen: diese Möglichkeit sei vorhanden und werde auch genutzt. Ausserdem gäbe es in einigen Kantonen wei- tere Zulagen wie eine Geburts- oder eine Adoptionszulage und eine Erhöhung der Familienzulagen beinträchtige die Wettbewerbsfähigkeit durch höhere Arbeitskos- ten.16

3.5.2 Mechanismus des Teuerungsausgleiches

Eine Minderheit (Marti Samira, Crottaz, Gysi Barbara, Hässig Patrick, Meyer Mattea, Piller Carrard, Porchet, Weichelt) möchte die vorliegende parlamentarische Initiative dafür nutzen, weitere Anpassungen zum Schutz der Familien vor den finanziellen Fol- gen in Folge der Teuerung vorzunehmen. Sie möchte dazu den Teuerungsausgleich abgestützt auf den LIK zeitlich analog zur Anpassung der AHV-Renten vornehmen und nicht wie aktuell im FamZG geregelt bei Erreichen einer Teuerungsschwelle von

5 Prozent. So fände die Teuerung im Gleichschritt mit den AHV-Renten alle zwei

Jahre statt oder dann, wenn der LIK innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent gestiegen ist.

3.5.3 Rundungskompetenz für den Bundesrat

Eine Minderheit (Gutjahr, Aellen, Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Pahud, Sau- ter, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann) beantragt, nicht auf den nächsthöheren Fünffranken-Betrag zu runden, sondern dem Bundesrat die Möglich- keit zu geben, auf den nächstgelegenen Fünffranken-Betrag auf- oder abzurunden.

3.5.4 Paritätische Finanzierung der Familienzulagen

Eine Minderheit (Sauter, Aellen, Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pa- hud, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann) möchte die Finanzierung der Familienzulagen grundsätzlich neu regeln. Wenn auf Bundesebene höhere Ver- pflichtungen vorgesehen würden, müsse man sich in den Augen der Minderheit auch Gedanken zur Finanzierung machen. Es seien ausschliesslich die Arbeitgeber betrof- fen von einer Erhöhung und nicht die Kantone. Die Arbeitnehmenden könnten zwar bereits heute in die Pflicht genommen werden, allerdings sei das bis anhin nur in ei-

16 Die Arbeitskosten entsprechen den von den Unternehmen für die Beschäftigung der An- gestellten aufgewendeten Kosten. Sie setzen sich zusammen aus den Löhnen und Gehäl- tern (79,7%), den Sozialbeiträgen zulasten der Arbeitgeber (17,4%) und weiteren, insbe- sondere mit der beruflichen Bildung und Personalrekrutierung verbundenen Kosten (2,9%).

nem Kanton der Fall. Die Kommissionsminderheit beantragt deshalb, die Finanzie- rung der Familienzulagen paritätisch zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden aufzuteilen.

4 Erläuterung zu den einzelnen Artikeln

Art.5 Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze Artikel 5 regelt die Höhe der Familienzulagen und die Anpassung der Ansätze. Abs. 1 In diesem Absatz wird der Mindestansatz für die Kinderzulagen festgelegt. Die Erhö- hung der neue Mindestansatz für die Kinderzulagen von mindestens 250, statt

215 Franken, wird an dieser Stelle festgelegt.

Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 7 des FLG verweist auf den in diesem Absatz festge- legten Mindestsatz. Eine Änderung dieses Mindestansatzes für die Kinderzulagen wirkt sich daher auch auf die Kinderzulagen in der Landwirtschaft aus. Abs. 2 In diesem Absatz wird der Mindestansatz für die Ausbildungszulagen festgelegt. Die Erhöhung der neue Mindestansatz für die Ausbildungszulagen von mindestens 300, statt 268 Franken, wird an dieser Stelle festgelegt. Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 7 des FLG verweist ebenfalls auf diesen Absatz. Eine Änderung dieses Mindestansatzes für die Ausbildungszulagen wirkt sich daher auch auf die Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft aus. Abs. 3 Die Kommission beantragt, den Begriff «Prozente» anstelle von «Punkte» zu verwen- den. Dabei handelt es sich um die Korrektur einer redaktionellen Ungenauigkeit, die im Zuge des Gesetzgebungsprozesses entstanden ist (vgl. Kap. 3.3). Ausserdem soll eine weitergehende Rundungskompetenz für den Bundesrat eingeführt werden. Sie soll dem Bundesrat ermöglichen die Ansätze auf nächsthöheren Fünffranken-Betrag zu runden. In der französischen Fassung ist zudem eine redaktionelle Angleichung an die deutsche Fassung in Bezug auf «den gleichen Zeitpunkt» der Erhöhung vorzuneh- men.

Art. 5 Abs. 1 und 2 Minderheit (Gutjahr, Aellen, Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Pahud, Sauter, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann) Die Minderheit möchte am Status Quo der Mindestansätze für die Kinder- und die Ausbildungszulagen, das heisst 215, bzw. 268 Franken, festhalten.

Art. 5 Abs. 3 Minderheit (Gutjahr, Aellen, Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Pahud, Sauter, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann) Gemäss Antrag der Minderheit soll der Bundesrat die Ansätze nicht nur auf den nächsthöheren Betrag aufrunden können, sondern auch auf den nächsttieferen Fünf- franken-Betrag abrunden. Deshalb wird die Formulierung «nächsten» an Stelle von «nächsthöheren» vorgeschlagen.

Art. 5 Abs. 3 Minderheit (Marti Samira, Crottaz, Gysi Barbara, Hässig Patrick, Meyer Mattea, Pil- ler Carrard, Porchet, Weichelt) Die Minderheit möchte den Mechanismus des Teuerungsausgleiches anpassen. Die Teuerungsanpassung soll nicht mehr wie aktuell dann stattfinden, wenn der LIK um mindestens 5 Prozent seit der letzten Anpassung angestiegen ist, sondern im Gleich- schritt mit den AHV-Renten. Das heisst alle zwei Jahre oder dann, wenn der LIK innerhalb eines Jahrs um mehr als 4 Prozent gestiegen ist.

Minderheit (Sauter, Aellen, Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann) Die Minderheit fordert eine paritätische Finanzierung der Familienzulagen durch Ar- beitnehmende und Arbeitgeber. In Artikel 16 wird die Finanzierung der Familienzu- lagen definiert. Da die Arbeitnehmenden bis anhin noch nicht als Teil der Finanzie- rung vorgesehen waren, wird die paritätische Finanzierung in einem neuen Absatz 2bis geregelt. Gemäss der Minderheit soll ein Arbeitnehmenden-Anteil von mindestens der Hälfte vorgesehen werden: in einem zweiten Satz wird es somit festgelegt, dass, die Kantone auch höhere Arbeitnehmerbeiträge als die Hälfte vorsehen können.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Familienzulagen werden hauptsächlich durch Beiträge von Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden finanziert; in geringerem Umfang auch von den Kantonen. Deshalb ist bei einer Erhöhung der Familienzulagen nach FamZG nicht mit Auswir- kungen auf den Bund zu rechnen. Allerdings entstehen bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft zusätzliche Kosten in Höhe von schätzungsweise 12 Millionen Franken pro Jahr, von denen 8 Millionen Franken durch den Bund getragen werden. Die Erhöhung des Zuschlags zum Taggeld der Arbeitslosenentschädigung, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen im Sinne des FamZG entspricht, würde zudem die Belastung des ALV-Fonds von 80 Millionen auf 92 Millionen Franken, also um schätzungsweise 12 Millionen Franken, ansteigen lassen.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Der Beitragssatz ist je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich. Die vorliegende Vorlage ändert dabei nichts am bestehenden Finanzierungssystem. Es ist mit Mehrkosten insbesondere für die Arbeitgebenden zu rechnen und nicht für die Kantone und Gemeinden. Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden grössten- teils von den Kantonen finanziert.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Kostenschätzung basiert auf der Annahme, dass nur die Kantone, die heute (Stand Januar 2025) unter den vorgesehenen Mindestansätzen liegen, den neuen Ansätzen angleichen werden. So würden durch die vorliegende Vorlage Mehrkosten von ge- samthaft 361 Millionen Franken entstehen, davon 348 Millionen Franken für Leistun- gen nach dem FamZG, und 12 Millionen Franken für Leistungen nach dem FLG. Aufgrund von Rundungseffekten summieren sich die einzelnen Werte nicht exakt zum Gesamttotal auf. Diese kleine Abweichung entsteht, weil Nachkommastellen nicht dargestellt sind. Schätzungsweise 10 Prozent der Zusatzkosten (35 Millionen Franken) würden an Be- günstigte ausbezahlt, deren Kinder im Ausland wohnhaft sind. Dies beinhaltet sowohl die internationalen Differenzzahlungen, welche anfallen, wenn gleichzeitig aus dem Ausland eine Familienzulage ausbezahlt wird, deren Betrag jedoch unter dem Betrag in der Schweiz liegt, wie auch die vollen Kinder- oder Ausbildungszulagen. Die Kosten nach dem FamZG würden dabei von den Arbeitgebern getragen, während die Ausgaben nach dem FLG durch Bund und Kantone finanziert würden. Infolge der Erhöhung der auszuzahlenden Zulagen gemäss FamZG wäre voraussichtlich auch eine Erhöhung der zu leistenden Arbeitgeberbeiträge notwendig. Diese Erhöhung va- riierte je nach Kanton zwischen 0 und 14 Prozent (siehe Anhang 2). Eine paritätische Finanzierung, wie sie der Minderheitenantrag Sauter fordert, würde bedeuten, dass diese nicht mehr alleinig durch die Arbeitgebenden, sondern zumindest zur Hälfte durch die Arbeitnehmenden getragen würden. Da die erforderlichen Ein- nahmen sich durch die paritätische Finanzierung nicht veränderten, würde das in der Konsequenz bedeuten, dass die heutigen Arbeitgeberbeitragssätze der Familienaus- gleichskassen halbiert werden könnten. Eine Ausnahme bildet der Kanton Wallis, in dem die Familienzulagen bereits heute zu einem Teil durch die Arbeitnehmenden fi- nanziert werden. Bei einer paritätischen Finanzierung müsste der gewichtete Arbeit- geber- und Arbeitnehmerbeitragssatz je nach Kanton zwischen 0,55 und 1,30 Prozent pro Finanzierer liegen. Höhere Familienzulagen stärken die Kaufkraft von Familien mit Kindern und können positive wirtschaftliche Effekte haben.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Familienzulagen stellen ein zentrales Element zur Unterstützung von Familien dar. Eine Erhöhung der Familienzulagen hätte eine finanzielle Entlastung der Haus- halte mit Kindern zur Folge, was gerade für Haushalte mit tiefem Einkommen eine Verbesserung ihrer Lebenssituation bedeuten könnte. Höhere Familienzulagen sind ein wirksames Instrument, um das Risiko der Familien- armut zu bekämpfen, da sie das Einkommen der Familien erhöhen und somit die fi- nanziellen Engpässe mildern, die zur Armut beitragen.

5.5 Auswirkungen auf andere Formen von Zulagen

innerhalb der Sozialversicherungen

5.5.1 Familienzulagen in der Landwirtschaft

Mit der Umsetzung der vorliegenden parlamentarischen Initiative würden die Famili- enzulagen in der Landwirtschaft neu ebenfalls auf 250 Franken für die Kinder- und 300 Franken für die Ausbildungszulagen belaufen, zuzüglich des Zuschlags im Berg- gebiet und der Haushaltungszulage. Das FLG orientiert sich an den im FamZG fest- gelegten Zulagen. Die Zusatzkosten der vorliegenden Vorlage nach FLG würden sich insgesamt auf 12 Millionen Franken belaufen. Davon rund 9 Millionen durch die Erhöhung der Kin- derzulagen und rund 3 Millionen durch die entsprechende Erhöhung der Ausbildungs- zulagen.17 Da die Arbeitgeberbeiträge einen festen Prozentsatz der von ihnen ausge- richteten Löhne an die Arbeitnehmenden darstellen, entstünden für die Arbeitgebenden keine Zusatzkosten. Die Mehrkosten werden entsprechend vollum- fänglich durch den Bund (2/3) und die Kantone (1/3) getragen. Von den entstandenen Mehrkosten gehen entsprechend 8 Millionen Franken pro Jahr zulasten des Bundes, davon 6 Millionen für Kinderzulagen und 2 Millionen für Ausbildungszulagen.

5.5.2 Arbeitslosenversicherung

Gemäss Artikel 22 Absatz 1 AVIG erhält die versicherte Person zum Taggeld der Arbeitslosenentschädigung einen Zuschlag, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbil- dungszulagen im Sinne des FamZG entspricht. Der Zuschlag wird nur ausbezahlt, wenn die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. Die Höhe der Familienzulagen für Arbeitslose entspricht grundsätzlich der Höhe der normalen Familienzulagen, die auch erwerbstätige Personen erhalten.

17 Für die Kostenschätzung werden die Anzahl Zulagen 2022 (letztes vollständig verfügba- res Jahr) verwendet. Für jede Zulage nach FLG wird in der Folge angenommen, dass sich Betrag um die Differenz der Minimalansätze der vorliegenden Vorlage und den im Jahr 2025 geltenden Ansätzen erhöht. Entsprechend wird für die Kinderzulagen mit einer Er- höhung von 34 Franken und für Ausbildungszulagen mit einer Erhöhung von 32 Franken gerechnet und es werden damit die Gesamtkosten der Erhöhung geschätzt.

Gemäss ersten Schätzungen ergeben sich durch die vorliegende Vorlage Mehrausga- ben von rund 12 Mio. Franken. Die Ausgaben würden von rund 80 auf 92 Mio. Fran- ken steigen (bei konjunkturneutraler Arbeitslosenquote von 2,8%). Dabei handelt es sich um eine Obergrenze der erwarteten Kosten. Diese Kosten gehen zulasten des Fonds der ALV. Die Arbeitgeber- und Arbeitneh- merbeiträge bzw. Bund- und Kantonsbeiträge an den Fonds der ALV erhöhen sich dadurch nicht automatisch.

5.5.3 Invalidenversicherung

Im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)18 hat die versicherte Person während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen Anspruch auf ein Taggeld. Dieses Taggeld besteht aus einer Grundent- schädigung, auf die alle versicherten Personen Anspruch haben, und einem Kinder- geld für versicherte Personen mit Kindern. Der Anspruch auf dieses Kindergeld ist gegenüber Ansprüchen auf Familienzulagen für Erwerbstätige subsidiär. Die Höhe des Kindergeldes orientiert sich gemäss Artikel 23bis IVG nicht an den Ansätzen ge- mäss FamZG, sondern an den Taggeldern gemäss Artikel 24 IVG. Die Erhöhung der Familienzulagen gemäss der vorliegenden Vorlage hat folglich keine Auswirkungen auf die Kindergelder gemäss IVG.

5.6 Auswirkungen der Familienzulagen auf das UVG

In der Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)19 vom 20. März 1981 bemessen sich die Geldleistungen (Taggelder und Ren- ten) nach dem versicherten Verdienst (Art. 22 der Verordnung über die Unfallversi- cherung; UVV20). Grundsätzlich gilt als versicherter Verdienst der nach dem AHVG massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Dabei gibt es jedoch Abweichungen: Im Gegensatz zur AHV gelten Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst (Art. 22 Abs. 2 Bst. b UVV). Auf solchen Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist jedoch keine Prämie zu entrichten (Art. 115 Abs. 1 Bst. a UVV). Daraus folgt, dass sich bei einer Heraufsetzung der Kinderzulagen eine Erhöhung der Geldleistungen (Taggelder und Renten) ergibt, falls der für die Bemessung der Geld- leistungen massgebliche versicherte Verdienst Kinderzulagen beinhaltet (Art. 22 Abs. 2 Bst. b UVV). Aus Sicht der Prämien würde sich nichts ändern, da Kinderzula- gen – wie oben erwähnt – nicht prämienrelevant sind (Art. 115 Abs. 1 Bst. a UVV).

18 SR 831.20 19 SR 832.20 20 SR 832.202

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Gemäss Artikel 116 Absatz 2 der BV21 kann der Bund umfassend Vorschriften über die Familienzulagen erlassen.22

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die EU hat Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Si- cherheit zwecks Erleichterung der Freizügigkeit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199923 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil.24 Die wichtigsten Grundsätze sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eige- nen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das EU-Recht sieht hin- gegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicher- heit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selbst festlegen. Dies gilt aufgrund des Übereinkommens vom 4. Januar 196025 zur Errichtung der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten. Die Ausgestaltung der Familienleistungen muss den internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen, welche die Schweiz auf diesem Gebiet übernommen hat. Die Schweiz wendet aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des revidierten EFTA-Übereinkommens die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004)26 und 987/200927 an. Diese gelten auch für Familienleistungen gemäss FamZG. Nach der VO 883/2004 ist die Schweiz verpflichtet, Staatsangehörige eines EU- bzw. EFTA-Staates gleich zu behandeln wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger (Art. 4 VO 883/2004). Familienleistungen sind daher auch EU-/EFTA- Staatsangehörigen für Kinder mit Wohnsitz im EU/EFTA-Ausland zu gewähren, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. j VO 883/2004 i.V. mit Art. 7 VO 883/2004).

21 SR 101 22 AS 2008 131 23 SR 0.142.112.681 24 Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. 25 SR 0.632.31 26 SR 0.831.109.268.1 27 SR 0.831.109.268.11

Die mit der vorliegenden Vorlage vorgeschlagene Anhebung der Mindestansätze der Familien- und der Ausbildungszulagen sowie die Änderungen beim Teuerungsausgleich sind mit den erwähnten europäischen Koordinierungsvorschriften vereinbar. Die Schweiz ist zudem an zwei internationale Instrumente gebunden, in denen sie sich ausdrücklich verpflichtet, Leistungen an Familien mit unterhaltsberechtigten Kindern zu erbringen. Dabei handelt es sich um das Übereinkommen Nr. 102 über die Min- destnormen der sozialen Sicherheit der Internationalen Arbeitsorganisation28 sowie um den Europäischen Kodex für soziale Sicherheit29 des Europarats. Diese Instru- mente legen Mindestanforderungen fest, insbesondere hinsichtlich des Kreises der Leistungsberechtigten und der Höhe der Leistungen. Der vorliegende Entwurf, der auf eine Erhöhung der Familienzulagen abzielt, ist somit mit diesen beiden internationa- len Übereinkommen vereinbar.

6.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Deshalb untersteht der vorliegende Re- visionsentwurf des FamZG dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf die Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen in Artikel 5 FamZG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglie- der beider Räte, da die Änderung dieser Bestimmung neue wiederkehrende Subven- tionen von mehr als 2 Millionen Franken pro Jahr nach sich zieht. Es handelt sich hierbei um Mehrausgaben für die Kinder- und Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 7 FLG. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG. Dem Bund entstehen dadurch Kosten von rund 6 Millionen Franken pro Jahr für die Kinderzula- gen und von rund 2 Millionen Franken pro Jahr für die Ausbildungszulagen. in der Landwirtschaft (vgl. Kap. 5.5.1.). Der Schwellenwert von 2 Millionen für wiederkehrende Ausgaben ist somit über- schritten, weshalb Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der Ausgabenbremse unterstellt werden.

28 SR 0.831.102 29 SR 0.831.104

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des

Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV): Gemäss geltendem Gesetz ist der Bund zuständig für die Regelung der Mindestansätze und den Teuerungsaus- gleich der Familienzulagen (Art. 5 FamZG). Mit dieser Vorlage ändert sich diese Zu- ständigkeit nicht. Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 BV): Das Prinzip der fiskali- schen Äquivalenz verlangt eine Kongruenz zwischen Nutzniessern sowie Kosten- und Entscheidungsträgern von öffentlichen Leistungen. Die Erhöhung der Mindestansätze der Familienzulagen verursacht für den Bund und die Kantone aufgrund der Finanzie- rung des FLG marginale Kosten. Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz wird dabei aber gewahrt.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Mit dieser Revision des FamZG werden keine Rechtsgrundlagen für Subventionen geändert. Eine Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 ist daher nicht erforderlich.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Erhöhung der Mindestansätze ist unmittelbar anwendbar. Die Kantone können gemäss Artikel 3 Absatz 2 FamZG höhere Ansätze vorsehen.

6.8 Datenschutz

Die Bearbeitung von Personendaten oder Massnahmen, welche anderweitig Auswir- kungen auf den Datenschutz haben, sind nicht vorgesehen.

Anhang 1

Tabelle 1: Arten und Ansätze der Familienzulagen 2025 Beiträge in Franken Gesetz / Kinderzu- Ausbil- Geburtszu- Adoptions- Beitrag an die kanto- Kanton lage dungszulage lage zulage nale FAK in %i

Selbstständigerwer- Nichterwerbstä-

Arbeitgeber Ansatz je Kind und Mo- nat

bendeii tigeiii

FLGiv 215/235 268/288 2,0 –

FamZGv 215 268 – –

ZHvi 215/268 268 – – 1,025 1,025 BE 250 310 – – 1,5 1,5 LUvii 215/260 268 1075 1075 1,35 1,35 UR 240 290 1200 1200 2,1 1,3 SZ 230 280 1000 - 1,3 1,3 OW 220 270 – – 1,4 1,4 NW 258 311 – – 1,5 1,5 GL 215 268 – – 1,4 1,4 20 ZGviii 330 330/385 – – 1,35 1,35 FRix 265/285 325/345 1500 1500 2,48 2,48 SO 215 268 – – 1,25 1,25 15 BS 275 325 – – 1,65 1,65 BL 215 268 – – 1,25 1,25 SH 230 290 – – 1,3 1,6

Gesetz / Kinderzu- Ausbil- Geburtszu- Adoptions- Beitrag an die kanto- Kanton lage dungszulage lage zulage nale FAK in %i

Selbstständigerwer- Nichterwerbstä-

Arbeitgeber Ansatz je Kind und Mo- nat

bendeii tigeiii

AR 230 280 – – 1,6 1,6 20 AI 245 298 – – 1,8 1,0 SG 245 298 – – 1,8 1,6 20 GR 230 280 – – 1,6 1,6 AG 215 268 – – 1,45 1,45 TG 215 280 – – 1,5 1,5 29,9 TI 215 268 – – 1,6 0,85 25 VDx 322/365 425/468 1617/3234 1617/3234 2,37 2,95 VSxi 327/435 477/585 2142/3213 2142/3213 2,5 1,52 NExii 240/270 320/350 1200 1200 1,9 1,9 GExiii 311/411 415/515 2073/3073 2073/3073 2,25 2,25 JU 275 325 1500 1500 2,75 2,75

ii Die Beitragszahlung durch die Arbeitnehmer ist in der Fussnote des entsprechenden Kan- tons vermerkt. ii Die Beiträge für Selbstständigerwerbende werden nur auf dem Teil des Einkommens er- hoben, der den in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Ver- dienst (148'200 Franken) nicht übersteigt. iii Der Beitrag der Nichterwerbstätigen wird in Prozenten der AHV-Beiträge (TI: in Prozen- ten der AHV/IV/EO-Beiträge), sofern diese Beiträge den AHV-Mindestbeitrag überstei- gen, berechnet (AR: nur auf die AHV-Beiträge, welche den AHV-Mindestbeitrag über- steigen). Ausserdem wurde in einzelnen Kantonen der Kreis der Anspruchsberechtigten im Vergleich zum FamZG ausgedehnt.

iv FLG: Die Ansätze sind in der ganzen Schweiz identisch. Der erste Ansatz gilt im Talge- biet, der zweite im Berggebiet. An landwirtschaftliche Arbeitnehmende wird zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken im Monat ausgerichtet. v FamZG: Bei den angegebenen Ansätzen handelt es sich um die gesetzlichen Mindestan- sätze. Die Kantone können höhere Ansätze sowie weitere Zulagen vorsehen (siehe Ta- belle 1). vi ZH: Kinderzulage: Der erste Ansatz der Kinderzulage gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kinder über 12 Jahren. vii LU: Kinderzulage: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite für Kin- der über 12 Jahre. viii ZG: Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 18 Jahren, der zweite für Kinder über 18 Jahren. ix FR: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. x VD: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind; der höhere Ansatz wird ab der dritten Zulage ausgerichtet, die der Bezugsberechtigte erhält. Kinder in Ausbildung unter 16 Jah- ren erhalten, bis ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nach FamZG für sie besteht, eine Kinderzulage von 425 Franken, ab dem dritten Kind von 468 Franken. Erwerbsunfä- hige Kinder von 16 bis 20 Jahren erhalten eine Kinderzulage von 425 Franken, ab dem dritten Kind von 468 Franken. Geburts- und Adoptionszulagen: Der zweite Ansatz gilt pro Kind bei Mehrlingsgeburten bzw. bei Mehradoptionen. xi VS: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Kinder in Ausbildung unter 16 Jahren er- halten, bis ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nach FamZG für sie besteht, eine Kinderzulage von 477 Franken, ab dem dritten Kind von 585 Franken. Geburts- und Adoptionszulagen: Der zweite Ansatz gilt pro Kind bei Mehrlingsgeburten bzw. bei Mehradoptionen. Die Arbeitnehmer bezahlen einen Beitrag von 0,17% an die Familienzulagen. Der Ge- samtbeitrag für die Familienzulagen beträgt somit 2,67% (2,5% von den Arbeitgebenden und 0,17% von den Arbeitnehmenden entrichtet). xii NE: Kinder- und Ausbildungszulage: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. xiii

GE: Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Erwerbsunfähige Kinder von 16 bis 20 Jahren erhalten eine Kinderzulage von 415 Franken, ab dem dritten Kind von 515 Franken.

Anhang 2

Tabelle 2: Geschätzte Kosten der Kantone und erforderliche Erhöhung der durchschnittlichen gewichteten Beitragssätze Gewichteter Kostenschätzung Total Delta Beitragssatz (in %- Erhöhung Beitragssatz Kanton durchschnittlicher in Mio. CHF Punkten) (in %) Beitragssatz 2023 (in %) ZH 140 1.06 0.13 12% BE 0 1.49 0 0% LU 27 1.36 0.15 11% UR 1 2.05 0.06 3% SZ 7 1.33 0.1 7% OW 2 1.4 0.16 11% NW 0 1.5 0 0% GL 3 1.37 0.2 14% ZG 0 1.59 0 0% FR 0 2.43 0 0% SO 18 1.2 0.17 14% BS 0 1.45 0 0% BL 20 1.29 0.16 12% SH 3 1.32 0.08 6% AR 2 1.52 0.12 8% AI 0 1.75 0.03 2% SG 5 1.61 0.03 2% GR 10 1.55 0.12 8% AG 48 1.33 0.17 13% TG 17 1.42 0.18 13% TI 43 1.82 0.21 12% VD 0 2.34 0 0% VS 0 2.6 0 0% NE 4 1.78 0.03 2% GE 0 2.34 0 0% JU 0 2.59 0 0%

Quellen: Familienzulagenregister Stand 30.06.2024 für Kostenschätzung, Familienzulagensta- tistik 2023 für gewichtete durchschnittliche Beitragssätze.

Lesehilfe: Im Jahr 2023 lag der gewichtete durchschnittliche Beitragssatz im Kanton ZH bei 1,06%. Für 2025 werden für den Kanton Zürich durch die vorliegende pa. Iv. Zusatzkosten von 140 Mio. geschätzt, im Vergleich zu den geschätzten Kosten 2025 gemäss den geltenden An- sätzen. Zur Finanzierung der Zusatzkosten müsste der gewichtete durchschnittliche Beitrags- satz um 0,13 Prozentpunkte auf 1,19 Prozent angehoben werden, was einer Erhöhung von

12 % entspricht.

23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen | Lexipedia | Lexipedia