Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen: Teilrevision der Bundesverfassung sowie der dazugehörigen Gesetzesbestimmungen
Bern, 12. November 2025
Einführung eines obligatorischen Orientie- rungstags für Schweizerinnen: Teilrevision der Bundesverfassung sowie der dazugehöri- gen Gesetzesbestimmungen
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Am 15. Januar 2025 hat der Bundesrat beschlossen, dass er einen obligatori- schen Orientierungstag für Schweizerinnen einführen will. An diesem Tag, der für Schweizer Männer bereits heute Pflicht ist, sollen Schweizer Frauen einen vertieften Einblick in die Möglichkeiten und Chancen in der Armee und im Zivil- schutz erhalten. Das fördert zum einen die Chancengleichheit. Zum anderen ist der Bundesrat überzeugt, dass sich dank vertiefter Information mehr Frauen für einen freiwilligen Dienst entscheiden und sich dadurch der Frauenanteil in der Armee und im Zivilschutz erhöhen wird. Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen bedingt eine Änderung der Bundesverfas- sung und verschiedener Bundesgesetze.
Ausgangslage
Der Orientierungstag gibt den Teilnehmenden einen fundierten Einblick in die Ausge- staltung der Militär- beziehungsweise Schutzdienstpflicht und somit auch in die persön- lichen Möglichkeiten und Chancen, die solche Dienste eröffnen. Er informiert die Teil- nehmenden unter anderem über den Ablauf der Rekrutierung, die verschiedenen Funk- tionen der Armee und des Zivilschutzes, Zuteilungskriterien und weiterführende Karri- eremöglichkeiten sowie ihre generellen Rechte und Pflichten im Rahmen des Militär- und Schutzdienstes.
Heute ist der Orientierungstag für Schweizer Männer obligatorisch. Schweizerinnen können freiwillig am Orientierungstag teilnehmen. Der Orientierungstag wird nicht in der Form eines Diensttages an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet; er gilt als Amtstermin im Sinne von Artikel 324a des Obligationenrechts. Die Teilnehmenden er- halten keinen Sold und es besteht kein Anspruch auf Erwerbsersatz. Arbeitnehmenden muss für die Teilnahme am Orientierungstag Freizeit gewährt werden. Schweizerinnen profitieren bereits heute ebenfalls von diesen vereinfachten Zugangsmethoden. Sie sind jedoch gesetzlich nicht zur Teilnahme verpflichtet. Aus diesem Grund sind die in- formellen Hürden für eine Teilnahme sowohl bei den betroffenen Schweizerinnen als auch bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oftmals hoch.
Der Bundesrat will, dass der Orientierungstag auch für Schweizerinnen obligatorisch wird. Mit der Teilnahme an einem Orientierungstag erhalten Frauen das Recht auf ei- nen gleichwertigen, vertieften Einblick in die Möglichkeiten und Chancen, die sich mit einem Dienst in der Armee oder im Zivilschutz ergeben. Frauen können weiterhin frei- willig, aber besser informiert, entscheiden, ob sie Dienst leisten wollen. Aus Sicht des Bundesrates ist dies ein wichtiger Schritt in Richtung Chancengleichheit und zur Erhö- hung des Frauenanteils in der Armee. Die öffentlichen Interessen zur Erhöhung des Frauenanteils sowie zur generellen personellen Alimentierung von Armee und Zivil- schutz rechtfertigen den Eingriff in die persönliche Freiheit der Schweizerinnen, der mit einer Pflicht zur Teilnahme am Orientierungstag für Schweizerinnen verbunden ist.
Die Vorlage regelt die notwendigen Anpassungen auf Verfassungs- und Gesetzes- stufe, damit der obligatorische Orientierungstag für Schweizerinnen eingeführt werden kann. Der Bundesbeschluss über eine obligatorische Orientierungsveranstaltung über den Militär- und Schutzdienst für Schweizerinnen umfasst die notwendige Verfassungs- änderung. Das Bundesgesetz über eine obligatorische Orientierungsveranstaltung über den Militär- und Schutzdienst für Schweizerinnen regelt in der Form eines Mante- lerlasses die notwendigen Gesetzesänderungen. Beide Dokumente sind Teil der Ver- nehmlassungsvorlage. Wenn die Verfassungsänderung von Volk und Ständen ange- nommen wird, kann das Bundesgesetz nach Ablauf der Frist für das fakultative Refe- rendum in Kraft treten. Unter Berücksichtigung der von den Kantonen für die Umset- zung benötigten Zeit geht der Bundesrat davon aus, dass im Falle einer Annahme durch Volk und Stände der obligatorische Orientierungstag für Schweizerinnen per 1. Januar 2030 eingeführt werden kann.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Heute nehmen jährlich rund 1’200 Frauen freiwillig an einem Orientierungstag teil1. An diesem Tag, der für junge Männer bereits heute Pflicht ist, erhalten die Teilnehmenden einen vertieften Einblick in die Möglichkeiten und Chancen in der Armee und im Zivil- schutz. Ohne Dienstpflicht und obligatorischer Teilnahme am Orientierungstag ist heute für viele Frauen die Hemmschwelle hoch, sich für eine Teilnahme am Orientie- rungstag zu entscheiden. Die meisten Frauen erhalten deshalb gar nie direkt und ver- tieft Informationen zum sicherheitspolitischen System der Schweiz sowie zur Armee und dem Zivilschutz. Entsprechend sind ihnen auch die sich bietenden Möglichkeiten und Chancen nicht bekannt. Die fehlenden Informationen sind aus Sicht des Bundes- rates einer der Gründe, weshalb sich nur wenig Frauen für einen freiwilligen Dienst entscheiden. Gleichzeitig hat sich die sicherheitspolitische Bedrohungslage in Europa in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Die aktuell laufenden Arbeiten zur Si- cherstellung der personellen Alimentierung von Armee und Zivilschutz haben dadurch eine zusätzliche Dimension der Dringlichkeit erhalten. Der Bundesrat geht davon aus, dass die beabsichtigte Erhöhung des Frauenanteils in Armee und Zivilschutz auch zu einer generellen Verbesserung der personellen Alimentierung beitragen wird.
Aus all diesen Gründen hat der Bundesrat anlässlich seiner Diskussion zur Weiterent- wicklung des Dienstpflichtsystems am 15. Januar 2025 beschlossen, einen obligatori- schen Orientierungstag für Schweizerinnen einzuführen. Die notwendigen Vorabklä- rungen zur Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen hat das VBS in seinem Bericht vom 12. Juli 20242 dargelegt. In der Sommersession 2025 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Sicherheitsdienstpflicht schnellstmög- lich einzuführen. Die Einführung einer Sicherheitsdienstpflicht sieht keine Ausweitung der Dienstpflicht auf Schweizerinnen vor und hat insofern keine Auswirkungen auf die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen. Die Vorlagen werden deshalb weiterhin getrennt voneinander bearbeitet.
Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Frauen erfordert eine Än- derung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
19993 (BV) sowie gesetzliche Anpassungen. Betroffen sind das Bundesgesetz vom 3.
Im Jahr 2024 nahmen 1243 Frauen an einem Orientierungstag und 685 an der Rekrutierung teil. In die Rekrutenschule rück- ten 549 Frauen ein. 416 Frauen wurden aus der Grundausbildung ersteingeteilt und weitere 48 Frauen wurden der Armee zugeteilt oder zugewiesen. Bericht des VBS vom 12. Juli 2024 zur Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen («Status Quo Plus»). 3 SR 101
Februar 19954 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG), das Mili- tärstrafgesetz vom 13. Juni 19275 (MStG), das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20086 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG) sowie das Bundes- gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 7 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG).
1.1 Begriffe
In Artikel 8 des Militärgesetzes und Artikel 11 der Verordnung vom 22. November 20178 über die Militärdienstpflicht (VMDP) wird der Begriff «Orientierungsveranstaltung» ver- wendet. Da diese Orientierungsveranstaltung in der Regel ganztägig ist, hat sich in der Praxis der Begriff «Orientierungstag» etabliert. Im erläuternden Bericht wird daher durchgehend der Begriff «Orientierungstag» verwendet, wenn der heutige oder künf- tige Orientierungstag gemeint ist.
Der Begriff «Orientierungsveranstaltung» wird im erläuternden Bericht als Allgemein- begriff für verschiedene mögliche Veranstaltungsformen verwendet oder wenn rechtli- che Grundlagen zitiert oder paraphrasiert werden.
1.2 Ziele
Mit der Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen ver- folgt der Bundesrat zwei Hauptziele. Zum einen will er die Chancengleichheit verbes- sern. Am Orientierungstag erhalten Schweizerinnen einen vertieften Einblick in die Möglichkeiten und Chancen, die ihnen durch einen Dienst in der Armee oder dem Zi- vilschutz eröffnet werden und wie sie davon profitieren können. Zudem erhalten sie Informationen über das sicherheitspolitische System der Schweiz, die Armee und den Zivilschutz. Auf Basis dieser Informationen können Frauen weiterhin freiwillig, aber besser informiert, entscheiden, ob sie Dienst leisten wollen.
Zum anderen ist der Bundesrat überzeugt, dass mit der Einführung des obligatori- schen Orientierungstags mehr Frauen für einen freiwilligen Dienst gewonnen werden können. Die Massnahme soll damit den Frauenanteil von Armee und Zivilschutz ver- bessern und zur Erreichung der Ziele der Gleichstellungsstrategie 2030 vom 28. April 20219 beitragen. Erfahrungen aus der zivilen Arbeitswelt und aus Streitkräften mit ei- nem höheren Frauenanteil haben gezeigt, dass gemischte Teams oftmals bessere
4 SR 510.10 5 SR 321.0 6 SR 510.91 7 SR 520.1 8 SR 512.21 Gleichstellungsstrategie 2030 vom 28. April 2021, S. 7.
Leistungen erbringen als reine Männer oder Frauen Teams. Der Bundesrat geht da- her davon aus, dass ein höherer Frauenanteil einen positiven Einfluss auf die Qualität der Leistungserbringung von Armee und Zivilschutz haben wird. Zudem rechnet er damit, dass die erhöhte Bereitschaft der Frauen, freiwillig Dienst zu leisten, auch zu einer graduellen Verbesserung der personellen Alimentierung von Armee und Zivil- schutz führen wird.
1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
In den letzten Jahren wurden bereits verschiedene Alternativen und Massnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in der Armee und im Zivilschutz ergriffen und umgesetzt, die weniger weit gehen als eine verfassungsmässige Verpflichtung der Schweizerin- nen. So hat beispielsweise die Armee eine Fachstelle «Frauen in der Armee und Diver- sity» geschaffen und weibliche Kontingentsangehörige aus der Friedensförderung in die Milizarmee eingegliedert. Weiter haben sowohl die Armee als auch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Kampagnen zur Verbesserung der öffentlichen Wahr- nehmung der beiden Sicherheitsorganisationen lanciert. Zudem laufen mehrere Initia- tiven der Schweizer Armee, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, um die junge Be- völkerung noch besser erreichen und informieren zu können. Es ist zum Beispiel vor- gesehen, dass die Armee Berufs- oder Kantonsschulen zu Besuchstagen einlädt. Die Armee beabsichtigt, ihre Präsenz an Informations- und Zukunftstagen weiter zu ver- bessern. Die beschriebenen Massnahmen sind im Bericht des VBS zur Einführung ei- nes obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen festgehalten10.
Die bereits ergriffenen Initiativen und Kampagnen leisten wichtige Beiträge, um Schweizerinnen die Möglichkeiten und Chancen eines Diensts in der Armee oder im Zivilschutz bewusster zu machen. Heute wird aber ein grosser Teil der Schweizerinnen mit den beschriebenen Massnahmen nicht erreicht. Basierend auf den Erfahrungen der letzten Jahre ist deshalb nicht davon auszugehen, dass diese Massnahmen in Zukunft zu einer wesentlichen Verbesserung des Frauenanteils in Armee und Zivilschutz führen werden. Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen ist deshalb aus Sicht des Bundesrates eine wirksamere, aber dennoch verhältnismässige Lösung zur Erreichung der formulierten Ziele.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Stra-
tegien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202411 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202412 über die Legislaturplanung
Bericht des VBS vom 12. Juli 2024 zur Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen («Status Quo Plus»), S. 8.
11 BBl 2024 525
12 BBl 2024 1440
2023–2027 angekündigt. Das vorliegende Rechtsetzungsprojekt unterstützt Elemente von Ziel 18 der Legislaturplanung 2023–2027: Die Schweiz erhöht ihre Kompetenzen zur Führung bei der Bewältigung von Krisen, stärkt ihre Widerstandsfähigkeit und ver- fügt über die notwendigen Instrumente und Mittel, um die Gefahren und Bedrohungen ihrer Sicherheit abzuwenden.
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit den vorliegenden Vorlagen werden die Voraussetzungen geschaffen, vorbehaltlich der notwendigen Volksabstimmung, um den Anliegen des Postulats 21.3815 «Teilnah- mepflicht am Orientierungstag auch für Frauen» vom 17. Juni 2021 zu entsprechen.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die in der Vorlage beantragten Änderungen sind mit dem geltenden oder sich in Aus- arbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtschutzes (Europarat, UNO) kompatibel (Siehe auch Kapitel 6.2).
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Bundesbeschluss über eine obligatorische Orientierungsveranstaltung
über den Militär- und Schutzdienst für Schweizerinnen (Verfassungsre- vision) Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags bedarf einer Änderung der Bundesverfassung. Zu diesem Schluss kommt ein durch das VBS beauftragtes Gut- achten13. Das Gutachten begründet dies damit, dass ein obligatorischer Orientie- rungstag für Schweizerinnen eine neue Bürgerinnenpflicht darstellt. Zur Einführung ei- ner neuen Bürgerinnenpflicht auf Bundesebene ist zumindest eine minimale Anknüp- fung im Text der Verfassung notwendig. Da eine solche Anknüpfung in der geltenden Bundesverfassung jedoch bis jetzt fehlt, kommt das Gutachten zum Schluss, dass zur Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen eine Änderung der Bundesverfassung zwingend ist. Der Bundesrat teilt diese Auffassung. Die bean- tragte Neuregelung sieht deshalb vor, dass die Pflicht zur Teilnahme am Orientie- rungstag in Artikel 59 Absatz 2 BV ergänzt wird. Artikel 59 der BV beschreibt die Pflich- ten und Rechte der Schweizerinnen und Schweizer in Bezug auf den Militärdienst. Mit der vorgesehenen Ergänzung sind alle dahingehenden Pflichten und Rechte weiterhin
Kurzgutachten betreffend Verfassungsänderungsbedarf bei Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweize- rinnen vom 31. Januar 2018. Erstellt im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport durch Prof. Dr. Benjamin Schindler.
an einem Ort geregelt und einfach überblickbar. Dieses Vorgehen wird durch das Gut- achten unterstützt.
Weder der Bundesrat noch das Gutachten gehen davon aus, dass die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen im Widerspruch zu dem in Artikel
4 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 195014 (Menschenrechtskonvention, EMRK) veran- kerten Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit steht. Da die Einführung eines obligatori- schen Orientierungstags für Schweizerinnen ein erheblicher Eingriff in die in Artikel 10 Absatz 2 BV garantierte persönliche Freiheit darstellt, stellt das Gutachten jedoch in Frage, ob der in Artikel 5 Absatz 2 BV sowie in Artikel 36 Absatz 3 BV geforderte Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz erfüllt ist. Aus Sicht des Gutachtens rechtfertigen die be- absichtigten Ziele eines für Schweizerinnen obligatorischen Orientierungstags, nämlich die Erhöhung des Frauenanteils in der Armee, die Verbesserung der Chancengleich- heit sowie die sicherheitspolitische Sensibilisierung, die zusätzliche Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit nicht. Seit der Durchführung des Gutachtens wurden diverse weniger weitgehende Massnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in der Armee und im Zivilschutz umgesetzt. Das angestrebte Ziel einer merklichen Erhö- hung des Frauenanteils konnte jedoch nicht erreicht werden. Aus Sicht des Bundesra- tes ist deshalb nun die Verhältnismässigkeit, aber auch das öffentliche Interesse ge- mäss Artikel 36 Absatz 2 BV zur Erhöhung des Frauenanteils und der damit einherge- henden personellen Alimentierung von Armee und Zivilschutz gegeben – insbesondere auch mit Blick auf die aktuelle sicherheitspolitische Bedrohungslage in Europa.
3.1.2 Bundesgesetz über eine obligatorische Orientierungsveranstaltung über
den Militär- und Schutzdienst für Schweizerinnen (Gesetzesänderungen) Zur Umsetzung des obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen sind auf Ge- setzesstufe mehrere Anpassungen erforderlich. Die notwendigen Anpassungen betref- fen das MG, das MStG, das MIG und das BZG. Die Gesetzesänderungen sind in einem Mantelerlass zusammengefasst.
Die derzeit geltenden Bestimmungen des MG sehen eine freiwillige Teilnahme der Schweizerinnen am Orientierungstag vor. Zur Umsetzung der neuen verfassungsrecht- lichen Pflicht ist eine entsprechende rechtliche Grundlage im MG notwendig. Diese wird neu in Artikel 8 geregelt. Damit die administrativen Prozesse der Orientierungstage so einfach wie möglich sind, werden neu auch alle Einladungen für die Schweizerinnen durch die Kantone über das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschut- zes (PISA) versandt. Bereits heute sind die Einwohnergemeinden gemäss Artikel 11 Absatz 1 MG verpflichtet, den kantonalen Militärbehörden die Personendaten der Stel- lungspflichtigen zu melden. Zur Ausweitung der Pflicht auf Schweizerinnen wird dieser Artikel entsprechend ergänzt. Abgesehen von diesen Anpassungen bleibt die Aufga- benverteilung zwischen Bund und Kantonen unverändert. Es sind deshalb keine wei- teren Anpassungen im MG notwendig.
14 SR 0.101
Die Pflicht zur Teilnahme am Orientierungstag muss rechtlich durchgesetzt werden können. Die Vorlage sieht vor, dass Schweizerinnen im Zusammenhang mit ihrer Teil- nahmepflicht sowie während ihrer Teilnahme am Orientierungstag dem Militärstrafrecht unterstehen. Der neue Geltungsbereich des MStG gemäss Artikel 3 wird deshalb ent- sprechend ergänzt.
Das MIG regelt den Verwendungszweck des PISA sowie der Daten, die zum Betrieb des PISA benötigt werden. Aktuell ist in Artikel 13 nicht explizit vorgesehen, dass auch Daten von Schweizerinnen im Rahmen des Orientierungstags erfasst werden. Buch- stabe a wird deshalb entsprechend ergänzt. Da die Daten der Schweizerinnen nicht denselben Verwendungszweck haben wie die Daten der Stellungspflichtigen, wird zu- sätzlich Artikel 17 angepasst. Es ist vorgesehen, dass Daten der Schweizerinnen auf- grund der fehlenden Militärdienstpflicht kürzer aufbewahrt werden als diejenigen der Stellungspflichtigen.
Bereits heute informieren die zuständigen kantonalen Behörden im Rahmen der Ori- entierungstage auch zum Zivilschutz. Diese Handhabung ist jedoch im Gegensatz zum Zivildienst (Artikel 15a Absatz 2 des Zivildienstgesetzes, ZDG15) gesetzlich nicht gere- gelt. Das BZG wird deshalb mit einer entsprechenden Regelung ergänzt. Es obliegt den Kantonen, den Orientierungstag so auszugestalten, dass gemäss geltendem Recht nur Stellungspflichtige über den Zivildienst informiert werden. Da die Kantone den Orientierungstag in Zukunft wohl in vielen Fällen mit einem gemischten Publikum durchführen werden, müssen sie sicherstellen, dass alle Teilnehmenden über die Mili- tär- und Schutzdienstpflicht, jedoch nur die Stellungspflichtigen zum Zivildienst infor- miert werden.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
An der bestehenden Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen zur Aus- richtung des Orientierungstags wird auf gesetzlicher Ebene nichts verändert. Aus for- meller Sicht werden lediglich die Einladungen zum Orientierungstag für die Schweize- rinnen neu nicht mehr getrennt, sondern analog zu den Einladungen für Schweizer zentral mithilfe des Systems PISA durch die Kantone verschickt und kontrolliert.
An der grundsätzlichen Abstimmung der Finanzen wird ebenfalls nichts geändert. Der Bund unterstützt die Kantone weiterhin im Sinne der heutigen Praxis mit Personal, Ma- terial und Proviant zur Durchführung der Orientierungstage. Die anfallenden Mehrkos- ten, die durch die höhere Anzahl Teilnehmenden entstehen, können durch das Global- budget der Gruppe Verteidigung und der Armee abgedeckt werden.
Der zusätzlich anfallende Aufwand für die Kantone ist aktuell noch schwer abschätzbar. Er wird von den Kantonen auf ca. 3.3 Millionen Franken beziffert. Dies beinhaltet so- wohl personelle als auch infrastrukturelle Kosten. Es ist die Absicht des Bundesrates,
15 SR 824.0
dass die Kantone die zusätzlichen Kosten, abzüglich der bereits bestehenden finanzi- ellen Unterstützung des Bundes, im Rahmen der regulären kantonalen Budgets tragen.
3.3 Umsetzungsfragen
3.3.1 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
Die Zuständigkeiten für die Orientierungstage bleiben bei einer Ausdehnung der Pflicht zur Teilnahme auf Schweizerinnen unverändert. Für die heutigen Orientierungstage sind sowohl der Bund als auch die Kantone teilweise zuständig. Die rechtlichen Grund- lagen sind in den Artikeln 7, 8 und 11 MG sowie den Artikeln 10 und 11 VMDP festge- halten, vorbehaltlich der in Kapitel 4 beschriebenen Anpassungen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bundesverfassung
Artikel 59 Absatz 2
Die Anpassung dieses Absatzes implementiert die Einführung einer obligatorischen Orientierungsveranstaltung für Schweizerinnen auf Verfassungsstufe.
4.2 Militärgesetz
Artikel 5
Grammatikalische Anpassung des Artikels in der französischen Version des Gesetzes.
Artikel 8
Mit der Anpassung von Artikel 8 wird die verfassungsmässige Verpflichtung für Schwei- zerinnen zur Teilnahme an einem Orientierungstag auf gesetzlicher Stufe festgehalten.
Artikel 8 Absatz 1 ergänzt die bereits bestehende Verpflichtung für Stellungspflichtige zur Teilnahme am Orientierungstag mit der neuen Pflicht für Schweizerinnen. Ausland- schweizerinnen und Schweizerinnen, die das Bürgerrecht eines anderen Staates be- sitzen und ihre militärischen Pflichten dort erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben sind von der Pflicht ausgenommen.
Artikel 8 Absatz 2 legt fest, dass Schweizerinnen sobald sie volljährig sind an einem obligatorischen Orientierungstag teilnehmen müssen.
Da es sich bei der Einführung eines obligatorischen Orientierungstags um einen staat- lichen Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Artikel 10 Absatz 2 BV handelt, muss die Dauer des Eingriffs gesetzlich geregelt sein. Artikel 8 Absatz 3 legt deshalb fest, dass der Orientierungstag einen Tag dauern soll.
Gemäss Artikel 8 Absatz 1 des geltenden MG müssen Stellungspflichtige an einer Ori- entierungsveranstaltung teilnehmen und dort Angaben zu ihrem Gesundheitszustand (Buchstabe a) sowie zum beabsichtigten Startzeitpunkt der Rekrutenschule (Buch- stabe b) machen. Die Pflicht zur Angabe wird neu in Artikel 8 Absatz 4 geregelt. Am
Die Regelung in Artikel 8 Absatz 2 des geltenden MG, dass die Orientierungsveran- staltung nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird, wird neu in Absatz 5 geregelt.
Bisher wurde die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme am Orientierungstag durch nicht stellungspflichtige Schweizerinnen in Absatz 3 geregelt. Mit der Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Frauen fällt diese Regelung weg. Sie betrifft neu nur noch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nicht gemäss Artikel 3 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 4 Absatz 2 MG stellungspflichtig sind, und wird im neuen Absatz 6 von Artikel 8 aufgenommen.
Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, d und e
Der Versand der Einladungen für alle Stellungspflichtigen erfolgt heute durch die Kan- tone über das PISA. Die Einwohnergemeinden melden den kantonalen Militärbehörden dafür jährlich und unentgeltlich Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Nummer der Stellungspflichtigen nach ihrem Einwohnerregister.
Um den administrativen Zusatzaufwand bei der Einführung eines obligatorischen Ori- entierungstags für Schweizerinnen möglichst tief zu halten, sollen in Zukunft auch die Einladungen für Schweizerinnen über dasselbe System versandt werden. Entspre- chend müssen die Einwohnergemeinden auch die Personendaten der Schweizerinnen im PISA erfassen. Mit der Anpassung von Artikel 11 Absatz 1 MG ist vorgesehen, dass die Einwohnergemeinden die entsprechenden Daten zur Verfügung stellen. Die aktu- elle Revision des MG sieht ebenfalls eine Anpassung von Artikel 11 Absatz 1 MG vor. Unter Vorbehalt eines allfälligen Referendums treten die Änderungen per 1. Januar 2026 in Kraft. Die vorgesehene Anpassung ist in der Vernehmlassungsvorlage berück- sichtigt. Sollte die Änderung nicht vor der Einführung des obligatorischen Orientie- rungstags für Schweizerinnen in Kraft treten, würde die aktuell gültige Formulierung mit dem Zusatz, dass die Daten auch für die Schweizerinnen geliefert werden müssen, ergänzt.
Die Überprüfung, ob die Pflicht zur Teilnahme am Orientierungstag erfüllt wurde, erfolgt über die Militärkontrolle. Damit auch die Teilnahme der Schweizerinnen am Orientie- rungstag kontrolliert werden kann, wird die Regelung in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a MG ergänzt. Neu werden sowohl die gemeldeten Schweizerinnen als auch die ge- meldeten Schweizer in die Militärkontrolle aufgenommen.
In der französischen Version des MG wird zusätzlich eine grammatikalische Anpas- sung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d vorgenommen.
Die heutige Regelung gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e MG sieht vor, dass die Kantone die Frauen zum Orientierungstag einladen. Diese Regelung ist bei Einführung des obligatorischen Orientierungstags für Frauen nicht mehr notwendig und wird des- halb aufgehoben.
4.3 Militärstrafgesetz
Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 5, 5bis und 6
Artikel 3 regelt den Geltungsbereich des MStG. Ziffer 5 beschreibt, dass Stellungs- pflichtige während des Orientierungstags dem MStG unterstehen. Zur Vereinheitli- chung der Terminologie wird neu auch in Ziffer 5 von einer «Orientierungsveranstal- tung» gesprochen anstatt vom «Orientierungstag».
Die Anpassung in Ziffer 5bis sieht vor, dass auch Schweizerinnen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Teilnahme sowie während ihrer Teilnahme am Orientierungstag dem Militärstrafrecht unterstehen. Gemäss dem Prinzip der Gleichbehandlung wird die Nichtbefolgung der Pflicht zur Teilnahme gleich bestraft, wie die Nichtteilnahme am Orientierungstag durch Stellungspflichtige. Die Konferenz der kantonalen Verantwort- lichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (KVMBZ) und die Vereinigung Schweizerischer Kreiskommandanten (VSK) haben in Zusammenarbeit mit dem Oberauditorat Empfehlungen zur Strafpraxis ausgearbeitet, die den zuständigen Stel- len als Orientierungshilfe dienen sollen.16 Schweizerinnen unterstehen bei einer Nicht- teilnahme derselben Strafpraxis.
Die Formulierung von Ziffer 6 wird angepasst. Da das MG neu bereits in der vorherge- henden Ziffer 5bis erwähnt wird, muss in Ziffer 6 der umfassende Verweis mit Fussnote nicht mehr vorgenommen werden und entfällt.
4.4 Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS
Artikel 13 Buchstabe a
Artikel 13 listet auf, welche Aufgaben mithilfe des PISA erfüllt werden. Damit die Einla- dungen für Schweizerinnen an den obligatorischen Orientierungstag auch über das PISA versandt werden können, ist eine Anpassung des Verwendungszwecks des PISA nötig. Buchstabe a wird deshalb mit dem entsprechenden zusätzlichen Verwendungs- zweck ergänzt.
Artikel 17 Absatz 4quinquies
Sobald eine Schweizerin ihrer verfassungsmässigen Pflicht nachgekommen ist und den Orientierungstag besucht hat, besteht kein Grund mehr, dass ihre Daten im PISA
Bericht des VBS vom 12. Juli 2024 zur Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen («Status Quo Plus»), S. 16 ff.
aufbewahrt werden. Dieser neue Absatz sieht deshalb vor, dass die Daten von nicht stellungspflichtigen Schweizerinnen spätestens drei Jahre, nach Teilnahme am Orien- tierungstag, gelöscht werden müssen. Sollte sich eine Schweizerin dazu entscheiden, Militärdienst zu leisten, wird sie stellungspflichtig und unterliegt so den bereits beste- henden Bestimmungen. Die gesetzliche Frist bis zur Löschung der Daten ist bewusst so kurz wie möglich gehalten. Damit trägt die Gesetzesänderung dem in Artikel 6 Ab- satz 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 202017 über den Datenschutz (DSG) festgehaltenen Grundsatz Rechnung, dass Personendaten vernichtet werden müssen, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Gleichzeitig trägt die Frist von drei Jahren dem Umstand Rechnung, dass sich heute die meisten Schwei- zerinnen nicht direkt nach dem Besuch des Orientierungstags für den Militärdienst ent- scheiden. Es handelt sich bei der Frist deshalb um einen Kompromiss zwischen dem Grundsatz des DSG sowie der Absicht zur Minimierung des Mehraufwands einer zwei- maligen Datenerfassung, falls sich eine Schweizerin erst einige Jahre nach dem Be- such des Orientierungstags dazu entscheidet, Militärdienst zu leisten. Der verbleibende zu erwartende Mehraufwand für eine erneute Erfassung der Daten für Schweizerinnen, die Militärdienst leisten wollen, nachdem ihre Daten bereits aufgrund der gesetzlichen Frist gelöscht wurden, dürfte sich voraussichtlich in Grenzen halten.
4.5 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Artikel 38a
Bereits heute informieren die zuständigen kantonalen Behörden im Rahmen des Ori- entierungstags auch über den Zivilschutz und den Schutzdienst. Da diese Praxis je- doch aktuell nicht gesetzlich geregelt ist, wird sie im neuen Artikel 38a des BZG fest- gehalten.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund sind zweigeteilt. Erstens stellt der Bund den Kantonen für den Orientierungstag bereits heute Informations- und Armeematerial sowie Armeeproviant zur Verfügung. Zudem trägt er die Kosten für die Ausbildung der Moderatorinnen und Moderatoren, die durch die einzelnen Orientierungstage führen. Die Verdoppelung der Teilnehmenden führt zu entsprechenden Mehrkosten in diesem Bereich. Der Bundesrat schätzt, dass die Kosten für den Bund um 150 000 Franken pro Jahr steigen werden.
17 SR 235.1
Zweitens geht der Bundesrat davon aus, dass aufgrund der neuen Pflicht zur Teil- nahme am Orientierungstag mehr Schweizerinnen für den Militärdienst gewonnen wer- den können. Auch dies führt zu höheren Folgekosten. Es müssen die notwendigen Ka- pazitäten, sowohl im Bereich der Rekrutierung als auch an den betroffenen Armee- standorten, geschaffen werden. Dazu gehören insbesondere Anpassungen der Infra- struktur für eine geschlechtergetrennte Unterbringung sowie zusätzliches, spezifisch geschultes Personal. Die Mehrkosten lassen sich derzeit noch nicht genau berechnen. Ihr Ausmass hängt von der tatsächlichen Anzahl Schweizerinnen ab, die zusätzlich für den Militärdienst gewonnen werden können.
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen hat perso- nelle Auswirkungen auf den Bund. Dies betrifft primär das Personal, das durch die ein- zelnen Orientierungstage führt. Der Bedarf an Moderatorinnen und Moderatoren wird im Vergleich zu heute höher sein. Für die Bereitstellung der Moderatorinnen und Mo- deratoren ist die Armee verantwortlich. Sie deckt den heutigen Bedarf durch entspre- chende Einteilung von geeigneten Angehörigen der Armee in spezielle Betriebsdeta- chemente. Dieses Gewinnungs- und Einsatzmodell hat sich bewährt. Bei einer Einfüh- rung eines obligatorischen Orientierungstags für Frauen werden zusätzliche Armeean- gehörige in diese Betriebsdetachemente eingeteilt werden müssen. Die Rekrutierung und Ausbildung dieser Angehörigen der Armee müssen zwei Jahre vor der Einführung beginnen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete Wenn die Teilnahme an den Orientierungstagen auch für Schweizerinnen obligatorisch wird, ist mit einer Verdoppelung der Teilnehmenden zu rechnen. Für die Kantone ent- stehen je nach Bevölkerungszahl unterschiedliche zusätzliche Kosten. Diese fallen vor allem für das zusätzlich benötigte Personal zur Vorbereitung und Durchführung der Orientierungstage und für Anpassungen der Infrastruktur an. Im Rahmen der Erarbei- tung des Berichts des VBS zur Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen wurden die finanziellen Auswirkungen bei den Kantonen grob ge- schätzt. Gemäss den Rückmeldungen erwarten die Kantone Mehrkosten von rund 3,3 Millionen Franken. Zusammen mit den Kosten für die Orientierungstage für die Schwei- zer Männer werden die Gesamtkosten für obligatorische Orientierungstage auf rund 7 Millionen Franken beziffert18. Die künftigen Kosten für die Infrastruktur sind schwerer abschätzbar. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Verdop- pelung der Teilnehmendenzahl die heute genutzten Infrastrukturen in gewissen Fällen nicht ausreichen beziehungsweise nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Hier kön- nen weitere Mehrkosten entstehen. Weiter ist ein administrativer Mehraufwand im Dis-
Bericht des VBS vom 12. Juli 2024 zur Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen («Status Quo Plus»), S. 19
ziplinarwesen wegen unentschuldigter Nichtteilnahmen am Orientierungstag zu erwar- ten. Eine teilweise Digitalisierung der Informationsvermittlung kann nach einer gewis- sen Anschubfinanzierung zu einer Kostensenkung beitragen. Erste Ansätze dazu wer- den bereits erarbeitet.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es werden keine signifikanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft erwartet. Der Bun- desrat schätzt, dass sich die zusätzlichen gesamtwirtschaftlichen Kosten zulasten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der gleichen Grössenordnung wie die bisherigen Kosten für die Männer bewegen werden. Sehr wahrscheinlich sind die Kosten aufgrund der höheren Ausprägung des schulischen Bildungswegs bei Frauen im Vergleich etwas tiefer. Die jährlichen direkten Kosten für die Unternehmen würden sich durch einen obligatorischen Orientierungstag für Frauen deshalb ungefähr verdoppeln, von derzeit rund CHF 2,5 Millionen auf rund CHF 5 Millionen. Die Schätzung basiert auf der Anzahl Schweizer Frauen und Männer im Alter von 18 und 19 Jahren, die entweder erwerbs- tätig oder Lernende sind, und deren durchschnittlichen Stundenlöhnen (brutto) ge- mässe SAKE (2024). Hinzu kommen indirekte Kosten z.B. durch die Kompensation der zusätzlichen Abwesenheiten der Schweizerinnen an ihren Arbeitsplätzen. Der Bundes- rat geht davon aus, dass sich diese Kosten in der gleichen Grössenordnung wie die direkten Kosten bewegen werden. Aufgrund dieser geringen Tragweite wurde auf eine vertiefte Berechnung der indirekten Kosten in der Form einer Regulierungsfolgeab- schätzung verzichtet. Die Unternehmen sind verpflichtet, analog zur heutigen Praxis für die Stellungspflichtigen, den Schweizerinnen für die Teilnahme am Orientierungstag Freizeit zu gewähren, da es sich dabei um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht han- delt. Die Lohnfortzahlung ist in Artikel 324a OR geregelt. Da es sich bei den meisten betroffenen Schweizerinnen um Lernende und Schülerinnen handelt, ist der organisa- torische und finanzielle Aufwand einer eintägigen Abwesenheit für die Volkswirtschaft sowie die einzelnen Unternehmen vertretbar.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die neu geschaffene verfassungsmässige Pflicht zur Teilnahme an einem Orientie- rungstag hat nach Annahme der Vorlage eine direkte Auswirkung auf alle jungen Schweizerinnen. Es handelt sich dabei um einen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Personen. Die Verhältnismässigkeit des Eingriffs wurde bereits im Kontext der beantragten Neuregelung erläutert (Kapitel 3.1). Die Schweizerinnen gewinnen durch die verpflichtende Teilnahme am Orientierungstag einen besseren Einblick in die Schweizer Sicherheitspolitik sowie die Armee und den Zivilschutz. Dies führt langfristig zu einem verbesserten sicherheitspolitischen Verständnis in der Gesellschaft.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die geplante Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen erfordert eine neue Verfassungsgrundlage (siehe Punkt 3.1.1). Diese Verpflichtung stellt eine neue staatsbürgerliche Pflicht dar und erfordert eine Änderung der Bundesverfassung. In diesem Sinne schafft der neue Art. 59 Abs. 2 BV die erforderliche Verfassungsgrund- lage.
Die Orientierungsveranstaltung für Frauen stellt einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV dar. Eine solche Einschränkung erfüllt die Anforderun- gen von Art. 36 BV. Sie wird in der BV sowie im Bundesgesetz über die Armee (Art. 8 MG) geregelt. Sie ist durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, nämlich die Erhöhung des Frauenanteils in der Armee sowie deren ausreichende Alimentierung. Die Mass- nahme ist zudem geeignet, erforderlich und zweckmässig, um die angestrebten Ziele zu erreichen (siehe Punkt 3.1.1).»
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen. Sie sind auch mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel. Auf zwei interna- tionale Verpflichtungen, die direkt von der Verfassungsänderung betroffen sind, wird in der Folge noch genauer eingegangen.
6.2.1 UNO-Sicherheitsratsresolution 1325
Die UNO-Sicherheitsratsresolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit wurde am 31. Oktober 2000 einstimmig vom UNO-Sicherheitsrat verabschiedet. Diese Resolution sowie die dazugehörigen Nachfolgeresolutionen verlangen neben dem Schutz der Rechte von Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt in bewaffneten Konflikten ins- besondere auch die verstärkte Partizipation von Frauen an Friedensprozessen, die In- tegration von Frauenbelangen in UN-Friedensmissionen sowie einen gleichberechtig- ten Einbezug von Frauen in militärischen und zivilen Kontingenten. Die Schweiz hat sich 2007 verpflichtet, diese Resolution sowie die dazugehörigen Nachfolgeresolutio- nen mit einem Nationalen Aktionsplan 1325 (NAP 1325) sowohl aussen- als auch in- nenpolitisch umzusetzen.
Die obligatorische Teilnahme am Orientierungstag für Schweizerinnen ist eine geeig- nete Massnahme zum verstärkten Einbezug von Frauen in sicherheitsrelevanten Be- reichen der Schweiz im Sinne der UNO-Sicherheitsratsresolution 1325.
6.2.2 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau Das Übereinkommen vom 18. Dezember 197919 zur Beseitigung jeder Form von Dis- kriminierung der Frau verpflichtet die Schweiz:
▪ Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und da- für zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Ein- klang mit dieser Verpflichtung handeln;
▪ alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Änderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogen- heiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen.
Das Übereinkommen versteht unter Diskriminierung jede mit dem Geschlecht begrün- dete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Zivilstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kultu- rellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.
Die Einführung eines obligatorisches Orientierungstags für Schweizerinnen würde die Diskriminierung der Schweizerinnen beim Zugang zu sicherheitspolitischen Informati- onen und Tätigkeiten beseitigen oder zumindest mildern.
6.3 Erlassform
Die Teilrevision der Bundesverfassung kann von der Bundesversammlung beschlos- sen werden (Art. 194 Abs. 1 BV). Sie tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist (Art. 195 BV). Bei den notwendigen gesetzlichen Anpassungen han- delt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV. Die Än- derungen werden in der Form eines Mantelerlasses vorgenommen.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, die Aus- gaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen, noch neue Verpflichtungskre- dite / Zahlungsrahmen beschlossen (vgl. Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).
19 SR 0.108
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz Das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV) und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art.
127 BV) sind von den geplanten Änderungen nicht betroffen.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Schweizerinnen sieht keine Änderung der bestehenden Zuständigkeiten oder finanziellen Verpflichtungen für Bund und Kantone vor. Die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199020 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) sind weiterhin eingehalten.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorliegend geplanten Änderungen sehen keine neue Delegation von Rechtset- zungsbefugnissen gemäss Artikel 164 Absatz 2 BV vor.
6.8 Datenschutz
Wie in Kapitel 4.4 erwähnt, ist vorgesehen, dass neu sowohl die Einladungen für Schweizerinnen als auch für Schweizer über das System PISA der Armee verschickt werden. Neu werden deshalb für den Orientierungstag auch die Personendaten der Schweizerinnen im PISA erfasst werden. Es werden die gleichen Daten erfasst, die bereits heute von allen Stellungspflichtigen erfasst werden. Dabei handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG. An der grundsätzlichen Praxis der Datenbearbeitung im PISA wird nichts verändert.
20 SR 616.1