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Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS)

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Bern,

Änderung der Zivilschutzverordnung (inklu­ sive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militäri­ sche und andere Informationssysteme im VBS)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah­ rens

Erläuterungen

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Bestände im Zivilschutz sind seit Jahren rückläufig. Während in der Strategie Be­ völkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ und der Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG; SR 520.1) per 1. Januar 2021 ein Soll-Bestand von 72 000 Zivilschutzangehörigen errechnet wurde1, betrug der Ist-Bestand per 1. Januar 2025 nur noch 57 000 Zivilschutzangehörige, wovon rund 1700 im Personalpool eingeteilt waren. Geht man von einer gleichbleibenden Anzahl von jährlich rund 4500 Neurekru­ tierten aus, so wird der Zivilschutzbestand bis ins Jahr 2030 auf rund 50 000 Zivil­ schutzangehörige sinken. Dieser Rückgang ist in erster Linie durch die Reduktion der Dienstpflichtdauer auf 14 Jahre und die Einführung der differenzierten Tauglichkeit bei der Armee begründet. Zahlreiche Stellungspflichtige, die vorher militärdienstuntauglich, aber schutzdiensttauglich gewesen wären, sind heute militärdiensttauglich und können damit nicht mehr für den Zivilschutz rekrutiert werden. Schreitet der Rückgang des Ist- Bestands weiter voran, so wird dies zwingend zu einem Leistungsabbau beim Zivil­ schutz führen. Dieser wird seine Aufgaben nicht mehr im erforderlichen Umfang wahr­ nehmen können. Die Durchhaltefähigkeit, insbesondere bei länger dauernden Einsät­ zen wie jenem im Zusammenhang mit dem Bundesratsaufgebot zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie, wäre nicht mehr gewährleistet.

Im Gegensatz zum Zivilschutz kennt der Zivildienst keinen Soll-Bestand. Seit seiner Einführung im Jahr 1996 sind die Zulassungen zunächst moderat gewachsen. Seit der Einführung des Tatbeweises anstelle des Verfahrens mit einer Gesuchsprüfung und Anhörung durch eine Zulassungskommission («Gewissensprüfung») per 1. April 2009 nahm die Anzahl Zulassungen zunächst markant zu. Sie hat sich in den letzten Jahren bei jährlich rund 6000 Personen eingependelt. Ende 2022 waren 56 521 Personen zi­ vildienstpflichtig, davon hatten 53 Prozent (30 185) alle Diensttage geleistet.

Der Bundesrat beauftragte am 28. Juni 2017 das Eidgenössische Departement für Ver­ teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), in Zusammenarbeit mit dem Eidge­ nössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die personelle Alimentierung von Armee und Zivilschutz zu analysieren. Der Bericht soll aufzeigen, wie mittel- und langfristig eine ausreichende Anzahl von Dienstpflichtigen und Freiwil­ ligen zur Aufrechterhaltung der Bestände rekrutiert werden kann. Mit Beschluss vom 30. Juni 2021 hiess der Bundesrat den Bericht «Alimentierung von Armee und Zivil­ schutz; Teil 1: Analyse und kurz- und mittelfristige Massnahmen» gut und beauftragte das VBS und das WBF, eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung von Massnah­ men zur Verbesserung der Zivilschutzbestände auszuarbeiten (EXE 2021.0887).

Die Änderung des BZG setzt den Auftrag des Bundesrates gemäss Bunderatsbe­ schluss vom 30. Juni 2021 und den Vorgaben des Alimentierungsberichts (Teil 1) um.

1 BBl 2024 1216, Kap. 1.1.2, S. 7 f.

Die entsprechende Gesetzesvorlage ist in zwei Teilvorlagen (A und B) aufgeteilt und sieht verschiedene Massnahmen vor.

Im Rahmen der Vorlage A wird das BZG revidiert und – im Rahmen einer Fremdände­ rung – im ZDG vorgesehen, dass zivildienstpflichtige Personen verpflichtet werden können, einen Teil ihrer Zivildienstpflicht im Zivilschutz zu leisten. Weist ein Kanton in einem Jahr einen Unterbestand auf, so soll dieser mit zivildienstpflichtigen Personen ausgeglichen werden können, wenn der Unterbestand nicht mit Schutzdienstpflichtigen aus anderen Kantonen ausgeglichen werden kann. Sind demnach sämtliche Mittel des Zivilschutzes zur Behebung des Unterbestands ausgeschöpft, so können zivildienst­ pflichtige Personen verpflichtet werden, in den betreffenden Zivilschutzorganisationen (ZSO) einen Teil ihrer Zivildienstplicht zu leisten. Der Einsatz erfolgt als Zivildienstein­ satz im Rahmen ihrer Zivildienstpflicht. Die zivildienstpflichtigen Personen werden nicht der Schutzdienstpflicht unterstellt, sondern unterstehen weiterhin der Zivildienstgesetz­ gebung. Administrativ zuständig bleibt das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI). Die ZSO im jeweiligen Kanton werden als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt. Zivil­ dienstpflichtige Personen absolvieren die reguläre Grundausbildung des Zivilschutzes und können auch an Zusatz- und Kaderausbildungen teilnehmen. Im Weitern absolvie­ ren sie Wiederholungskurse und können bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignis­ sen zu Einsätzen aufgeboten werden. Ausbildung und Einsatz im Zivilschutz erfolgen vorrangig. Die neuen Bestimmungen gewähren den Einsatzbetrieben und den zivil­ dienstpflichtigen Personen weiterhin eine möglichst grosse Planungssicherheit. Insbe­ sondere bei kurzfristigen Aufgeboten im Ereignisfall muss ein Einsatz im Zivildienst bei Bedarf jedoch unterbrochen werden. Zudem werden die Voraussetzungen geschaffen, dass zivildienstpflichtige Personen bei Katastrophen und Notlagen vermehrt eigenständige, komplementäre Einsätze bei anderen Einsatzbetrieben leisten können. Damit zivildienstpflichtige Personen bei Ka­ tastrophen- und Notlagen vermehrt auch Einsätze direkt bei Einsatzbetrieben leisten können, werden verschiedene Massnahmen umgesetzt. Dies betrifft beispielsweise ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung von Einsatzbetrieben bei zeitlicher Dring­ lichkeit. Die Inkraftsetzung der Vorlage A ist auf 1. Januar 2027 geplant (BBl 2025 1099).

Die Vorlage B beinhaltet Bestimmungen zum Koordinierten Sanitätsdienst, dem Koor­ dinierten Verkehr und den kantonalen Notfalltreffpunkten sowie allgemeine Bestim­ mungen zum Zivilschutz, darunter die Anpassung der Dienstpflicht auf 14 Jahre, die Streichung der Bestimmung zu den Schutzdienstpflichtigen zur Erfüllung von Bundes­ aufgaben sowie Bestimmungen im Bereich der Ausbildung. Die Inkraftsetzung der Vor­ lage B ist auf 1. Januar 2026 geplant (BBl 2025 1100).

Die vorliegende Verordnungsrevision enthält Ausführungsbestimmungen zur Vorlage A. Im Weiteren enthält sie einzelne formelle Anpassungen zur Vorlage B, wie die Strei­ chung von Bestimmungen, die neu explizit im BZG geregelt werden (Art. 31 Abs. 2 BZG, Anpassung der Dienstpflicht auf 14 Jahre) bzw. nicht mit der Praxis überein­ stimmen (Art. 35 Abs. 4 BZG, Schutzdienstpflichtige zur Erfüllung von Bundesaufga­ ben; Art. 54 BZG, Weisungen im Bereich der Ausbildung). Die in der Vorlage B vorge­ sehenen Bestimmungen zum Koordinierten Sanitätsdienst, dem Koordinierten Verkehr

und den kantonalen Notfalltreffpunkten betreffen die vorliegende Verordnungsrevision nicht.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Die Änderung des BZG sieht Massnahmen zur Verbesserung der Bestände im Zivil­ schutz vor. Die Schutzdienstpflicht soll ausgeweitet werden, zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, Zivildienstpflichtige zu verpflichten, Zivildienst im Zivilschutz zu leisten. Weitere Massnahmen dienen der besseren Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Die BZG-Revision wurde am 21. März 2025 vom Parlament verabschiedet.

Mit der vorliegenden Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) werden die für die Umsetzung des revBZG2 erforderlichen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Zahlreiche Vorgaben dazu finden sich bereits in der Botschaft zum BZG. Dies betrifft die Festlegung von Ist- und Soll-Bestand (Botschaft, S. 23; bestehende Praxis), die interkantonale Zuteilung von Zivilschutzangehörigen (bestehende Praxis), die Ver­ pflichtung von Zivildienstpflichtigen für Zivilschutzorganisationen (Botschaft, insb. S. 23 ff.), das Aufgebot (Botschaft, S. 25), das Absolvieren der Grundausbildung durch Zivildienstpflichtige (Botschaft, S. 25 f.) und Dienstleistungen von Zivildienst­ pflichtigen in Zivilschutzorganisationen (Botschaft, S. 28 ff. Der Spielraum für die ZSV- Revision ist daher verhältnismässig klein und betrifft zu einem grossen Teil organisa­ torische und administrative Regelungen.

Die Vorlage setzt insbesondere die im BZG vorgesehenen Massnahmen für die Ver­ pflichtung von Zivildienstpflichtigen, einen Teil ihres Zivildienstes im Zivilschutz zu leis­ ten, um und enthält Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Soll-Bestandes und zum Ausgleich eines Unterbestandes. In der Vorlage werden das Verfahren des Einsatzes sowie die Rechte und Pflichten von zivildienstpflichtigen Personen, die in einer Zivilschutzorganisation Zivildienst leisten, geregelt.

Die Vorlage enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Grundausbildung und eine mar­ ginale Änderung im Bereich Funktionen und Grade im Zivilschutz.

2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

2.2.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage setzt einen Teil der BZG-Revision um und führt zu keinen zusätzlichen Kosten. Ein allfälliger administrativer Zusatzaufwand kann behördenintern aufgefangen werden.

Erbringen zivildienstpflichtige Personen ihre Dienstleistungen in einer Zivilschutzorga­ nisation und nicht in einem herkömmlichen Einsatzbetrieb, entgehen dem Bund wegen

2 Die Änderung des BZG sind vom Parlament verabschiedet, jedoch noch nicht in Kraft (geplantes Inkrafttreten Vorlage A auf 1.1.2027, Vorlage B

auf 1.1.2026)

der Abgabebefreiung der Zivilschutzorganisation pro geleisteten Diensttag Einnahmen von ca. 21 Franken. Eine verlässliche Schätzung, wie viele Zivildiensttage künftig in den Zivilschutzorganisationen geleistet werden, ist zum heutigen Zeitpunkt schwierig. Die Zahlen werden pro Kanton und pro Jahr stark variieren. Zudem wird behördenintern der Vollzugsaufwand beim Datenaustausch zwischen Zivilschutz und Zivildienst zuneh­ men, da für die Einsätze in ZSO vom bisherigen Prinzip der eigenverantwortlich orga­ nisierten Zivildienstleistungen abgewichen werden muss. Der entsprechende Zusatz­ aufwand kann behördenintern aufgefangen werden. Dies schliesst den Administrati­ onsaufwand der Kantone bzw. ZSO, der durch die Koordination mit dem ZIVI für die Planung der Einsätze der zivildienstpflichtigen Personen steigen wird, ein. Die Kosten können im Rahmen der bestehenden Budgets getragen werden.

2.2.2 Personelle Auswirkungen

Die Umsetzung der Vorlage führt zu keinem zusätzlichen Stellenbedarf in der Bundes­ verwaltung. Allerdings fällt der administrative Aufwand für die Registrierung der ZSO als Einsatzbetriebe des Zivildiensts kurzzeitig ins Gewicht, während der Aufwand für die jährliche Einsatzpflichtkontrolle langfristig zunehmen wird. Diesen Entwicklungen soll anderweitig mit Effizienzsteigerung oder mit Projekten im Rahmen der Digitalen Transformation entgegengewirkt werden.

Bei den Kantonen dürfte die administrative Integration von zivildienstpflichtigen Perso­ nen in den Zivilschutz zumindest am Anfang zu einem gewissen Zusatzaufwand füh­ ren. Ziel ist, durch die Schaffung einer digitalen Schnittstelle zwischen dem PISA und dem automatisierten Informationssystem des Zivildienstes (Art. 80 Abs. 1 des Zivil­ dienstgesetzes [ZDG; SR 824.0] bzw. Art. 2 der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystems des Zivildienstes [SR 824.095]) die adminis­ trativen Abläufe für die Verwaltung der zivildienstpflichtigen Personen soweit als mög­ lich an diejenigen der Zivilschutzangehörigen anzugleichen und so den administrativen Zusatzaufwand auf ein Minimum zu reduzieren. Der Vollzug des Zivildienstes wird be­ reits heute im Wesentlichen digital abgewickelt, die neuen Abläufe sollten sich daher rasch einspielen.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Zivilschutzverordnung vom 11. November 2020

Art. 1 Abs. 2 Bst. bbis Aufgrund der verabschiedeten Änderung des ZDG und der darin enthaltenen Verpflich­ tung von Zivildienstpflichtigen, einen Teil ihres Dienstes in einer Zivilschutzorganisation zu erbringen, wird der Gegenstand erweitert.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c Artikel 12 Absatz 1 wird präzisiert. Absatz 1 Buchstaben a und d bleiben unverändert.

Bst. b: Aus gesundheitlichen Gründen dispensiert wird, wer aus krankheits- oder un­ fallbedingten Gründen (belegt durch ein ärztliches Zeugnis) nicht zu einer bevorstehen­ den Dienstleistung einrücken kann. Es wird daher weder Sold ausgerichtet noch wer­ den Diensttage angerechnet.

Bst. c: Schutzdienstpflichtige Personen, die während eines Dienstes nicht mehr schutz­ dienstfähig sind, sind in der Regel zu entlassen. Sie sind bis und mit dem Entlassungs­ tag soldberechtigt (Art. 26 Abs. 3 ZSV) sofern sie an diesem Tag noch eingerückt sind. Ist die schutzdienstleistende Person nur für einzelne Tätigkeiten nicht voll schutzdienst­ fähig, so kann der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin entscheiden, sie im Dienst zu belassen und sie von einzelnen Tätigkeiten zu dispensieren.

3. Kapitel 1. Abschnitt: (Art. 17)

Die maximale Dauer der Schutzdienstpflicht wird neu in Artikel 31 Absatz 2 des revBZG geregelt. Artikel 17 wird folglich aufgehoben.

5. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen Zivildienstpflichtigen, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen.

Aufgrund der im revZDG neu vorgesehenen Verpflichtung von Zivildienstpflichtigen, einen Teil ihres Dienstes in einer Zivilschutzorganisation zu erbringen, wird dieser Ab­ schnitt um zivildienstpflichtige Personen, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutz­ organisation erbringen, ergänzt.

Art. 26 Abs. 1 Bst. d Für zivildienstleistende Personen, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorgani­ sation erbringen, gelten betreffend Sold die gleichen Regeln wie für schutzdienstpflich­ tige Personen. Artikel 26 Absatz 1 wird daher entsprechend ergänzt. Soldberechtigte Diensttage werden den Zivildienstpflichtigen als Zivildienstage angerechnet (vgl. Art. 53 Abs. 6 ZDV).

Art. 27 Abs. 4 Für zivildienstpflichtige Personen, die Zivildienstleitungen in einer Zivilschutzorganisa­ tion erbringen, gelten betreffend Berechnung des Solds die gleichen Regeln wie für schutzdienstpflichtige Personen. Artikel 27 wird daher um einen entsprechenden vier­ ten Absatz ergänzt.

Art. 30 Abs. 5 Betreffend Funktionen und Grade von zivildienstpflichtigen Personen, die Zivildienstlei­ tungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen, gelten die gleichen Regeln wie für schutzdienstpflichtige Personen. Artikel 30 wird daher um einen entsprechenden fünf­ ten Absatz ergänzt.

Art. 31 Abs. 4

Die für schutzdienstpflichtige Personen geltenden Regelungen betreffend Kader, Spe­ zialisten und Spezialistinnen gelten auch für zivildienstpflichtige Personen, die Zivil­ dienstleitungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen. Artikel 31 wird daher um einen entsprechenden vierten Absatz ergänzt.

Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 2 Umteilung in eine tiefer eingereihte Funktion Die für schutzdienstpflichtige Personen geltenden Regelungen betreffend Umteilung in eine andere Funktion gelten auch für zivildienstpflichtige Personen, die Zivildienstleis­ tungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen. Artikel 32 wird daher um einen ent­ sprechenden zweiten Absatz ergänzt.

6. Abschnitt: Bewirtschaftung des Personalbestands

Dieser Abschnitt enthält Ausführungsbestimmungen zum revBZG und zum revZDG

Art. 32a Berechnung des Soll-Bestands Der Zivilschutz kann seine Aufgaben nur dann erfüllen, wenn er über ausreichende Bestände verfügt. Die anzustrebende Zielgrösse ist der Soll-Bestand. Dieser wird von jedem Kanton selber aufgrund seines Leistungsprofils und seiner Organisationsstruktur bestimmt. Massgebliche Faktoren sind dabei die Gefährdungs- und Risikoanalyse, Ein­ wohnerzahl, Besiedlungsstruktur und Topographie. Weiter muss berücksichtigt wer­ den, dass im Ereignisfall eine gewisse Zahl von Schutzdienstpflichtigen aufgrund von Krankheit, Auslandsabwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht wird einrücken können. Daraus ergibt sich der tatsächliche Bedarf an ausgebildeten, eingeteilten und einsatz­ bereiten Zivilschutzangehörigen nach Funktionen und Formationen pro Kanton. Der Soll-Bestand muss mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden, damit allfällige Ver­ änderungen bei den Grundlagen berücksichtigt werden. Demgegenüber entspricht der Ist-Bestand der Gesamtheit der tatsächlich in einer ZSO eingeteilten und ausgebildeten Zivilschutzangehörigen sowie der rekrutierten, aber noch nicht ausgebildeten Zivilschutzangehörigen. Zivildienstleistende Personen, die einen Teil ihrer Dienstpflicht in einer ZSO leisten, werden bei der Berechnung ebenfalls zum Ist-Bestand gezählt (Art. 36 Abs. 2 revBZG). Der Ist-Bestand ist idealerweise gleich hoch wie der Soll-Bestand. Ist dies nicht der Fall, liegt entweder ein Unter- oder ein Überbestand vor (Art. 36 Abs. 3 revBZG). Ist-, Unter- und Überbestand müssen jährlich erhoben werden (Art. 36 Abs. 4 revBZG). Die Kantone stellen dem BABS die Zahlen zu den Beständen jährlich zur Verfügung (vgl. Art. 36 Abs. 5 revBZG).

Art. 32b Ausgleichung von Unter- und Überbestand Das BABS (in der Regel der jeweilige Rekrutierungsoffizier oder die jeweilige Rekrutie­ rungsoffizierin) teilt Schutzdienstpflichtige anlässlich der Rekrutierung einem bestimm­ ten Kanton zu. Dabei berücksichtigt das BABS insbesondere den Wohnort, die Region (auch kantonsübergreifend) und die Sprache des Schutzdienstpflichtigen. In der Regel

werden die Schutzdienstpflichtigen ihrem Wohnsitzkanton zugeteilt. Weist ein Kanton in einem Jahr einen Unterbestand auf, so kann dieser in erster Priorität mit Schutz­ dienstpflichtigen aus Kantonen mit einem Überbestand ausgeglichen werden (vgl. Art. 36a Abs. 1 revBZG). Das BABS kann deshalb einem Kanton mit einem Unterbe­ stand Schutzdienstpflichtige aus einem Kanton mit einem Überbestand zuteilen (Art. 36a Abs. 2 revBZG). Die Einteilung in einen anderen Kanton muss verhältnismäs­ sig sein. Mögliche Kriterien können zum Beispiel die Sprachregion bzw. das Fehlen von Sprachbarrieren sowie die Erreichbarkeit eines möglichen Einsatzortes bzw. die Möglichkeit einer Unterbringung ohne unverhältnismässigen finanziellen Aufwand sein. Eine Einteilung einer französischsprachigen Person, die im Kanton Genf wohnhaft ist und arbeitet, in den Kanton Zürich wäre demnach nicht verhältnismässig und nicht zu­ mutbar.

Können Unterbestände nicht mittels interkantonaler Einteilungen ausgeglichen wer­ den, meldet das BABS dem ZIVI die verbleibenden Unterbestände. Dieses meldet dem BABS die neu zum Zivildienst zugelassenen Personen. Die Meldung enthält die Anga­ ben, die für eine Zuweisung zu einem Kanton sowie für die Funktionszuteilung (vgl. Art- 32c Abs. 1 ZSV) notwendig sind (beispielweise Kontaktdaten, Beruf bzw. Ausbildung, Wohnort, Sprache und verbleibende Dienstage).

Art. 32c Zuweisung und Zuteilung von Zivildienstpflichtigen Zivildienstpflichtige Personen können zu ordentlichen Zivildienstleistungen in einer Zi­ vilschutzorganisation verpflichtet werden (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 revZDG), sofern ein aus­ gewiesener Unterbestand nicht mit den Mitteln des Zivilschutzes, insbesondere der in­ terkantonalen Einteilung von Schutzdienstpflichtigen, ausgeglichen werden kann Können Unterbestände nicht mittels interkantonaler Einteilungen ausgeglichen wer­ den, meldet das BABS dem ZIVI die verbleibenden Unterbestände. Das ZIVI meldet dem BABS unter Angabe von Beruf bzw. Ausbildung, Wohnort, Spra­ che und den verbleibenden Diensttagen die neu zum Zivildienst zugelassenen Perso­ nen. Das BABS wählt die betroffenen Personen anhand dieser Kriterien aus. Wie bei Schutzdienstpflichtigen legt das BABS bei den ausgewählten Zivildienstpflichtigen die Zuteilung zu einer Funktion sowie Ort und Zeitpunkt der Grundausbildung fest. Das Aufgebot zur Grundausbildung erfolgt gestützt auf die Mitteilung des BABS durch das ZIVI. Die Einzelheiten, insbesondere Antrittsort und -zeit, teilt die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons der zivildienstpflichtigen Person spätestens sechs Wo­ chen vor Beginn der Zivildienstleistung mit (Art. 22 Abs. 2bis revZDG).

4. Kapitel (Art. 33)

Aufgrund der Aufhebung von Artikel 35 Absatz 4 rev BZG wird Kapitel 4 «Schutzdienst­ pflichtige zur Erfüllung von Bundesaufgaben» gestrichen.

Art. 35 Abs. 2

Die Grundausbildung, Zusatzausbildung oder Kaderausbildung gilt für Schutzdienst­ pflichtige als absolviert, wenn diese die im Ausbildungsprogramm festgelegte Ausbil­ dung zu 90 Prozent besucht haben. Dies gilt auch für Personen, die Zivildienstleistun­ gen in einer Zivilschutzorganisation erbringen. Artikel 35 wird daher um einen entspre­ chenden zweiten Absatz ergänzt.

Art. 40 Abs. 2 Die Regelung, wonach Schutzdienstpflichtige für Ausbildungsdienste nach der Grund­ ausbildung sowie für Einsätze nur aufgeboten werden dürfen, wenn sie mindestens die Grundausbildung nach Artikel 49 BZG absolviert haben, gilt auch für Zivildienstpflich­ tige, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen. Artikel 40 wird daher um einen entsprechenden zweiten Absatz ergänzt.

Art. 61a Ziele und Inhalte der Zivilschutzausbildung In Umsetzung von Artikel 54 Absatz 5 revBZG wird festgelegt, dass das BABS in Zu­ sammenarbeit mit den Kantonen die Ziele und Inhalte der Zivilschutzausbildung defi­ niert. Dies umfasst den Lehrplan und die dazugehörigen Kursdokumentationen, die ge­ meinsam mit den Kantonen festgelegt werden. Darin werden auch die Kernkompeten­ zen sowie ergänzende Kompetenzen festgelegt. Kernkompetenzen sind durch die Kan­ tone zwingend zu vermitteln. Ergänzende Kompetenzen können nach Ermessen der Kantone vermittelt werden.

Art. 64a Verkürzte Grundausbildung bei freiwilligem Schutzdienst Leistet eine Person freiwillig Schutzdienst oder hat sie bereits die Rekrutenschule ab­ solviert, so kann der Kanton bestimmen, ob und welche Teile der Grundausbildung sie absolvieren muss (Art. 49 Abs. 4 Satz 1 revBZG). Mit der vorliegenden Bestimmung wird festgelegt, in welchen Fällen Ausbildungen als der Grundausbildung gleichwertig gelten. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen im Rahmen des Militärdienstes oder der beruflichen oder zivilen Tätigkeit (bei Partnerorganisationen oder im Bereich der psy­ chologischen Nothilfe wie Psychologie oder Seelsorge) bereits eine Ausbildung absol­ viert wurde, die in Teilen oder als Ganzes der jeweiligen Grundausbildung im Schutz­ dienst entspricht. Dadurch soll vermieden werden, dass die gleiche Ausbildung oder Teile davon zwingend ein zweites Mal absolviert werden müssen.

Anhang 1 Die Soldansätze im Zivilschutz richten sich gemäss Artikel 27 Absatz 1 ZSV nach den Soldansätzen der Armee.

Die Aufgaben der Funktion «Feldweibel» im Zivilschutz entsprechen denjenigen eines «Hauptfeldweibels» in der Armee. Der Grad für die Funktion «Feldweibel» soll deshalb angepasst werden, damit der Sold eines Feldweibels der wahrgenommenen Funktion entspricht.

3.2 Zivildienstverordnung vom 11. September 1996

Art. 4 Abs. 4 Bst. b und d

Artikel 4 Absatz 4 regelt wie bisher die Ausnahmen von der Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten. Neu sieht Buchstabe b eine Ausnahme für Ein­ sätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen nach Artikel 7a revZDG vor. Damit werden die Vorschriften des Anerkennungsverfahrens vereinfacht, wie dies der Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b revZDG verlangt. Unter den Ausnahmekatalog von Absatz 4 fallen auch in Zivilschutzorganisationen er­ brachte Zivildienstleistungen (Bst. d). Dies umfasst, die Grundausbildung, die Zusatz­ ausbildung, die Weiterbildung, die Wiederholungskurse sowie die Einsätze nach Artikel

46 Absätze 1 und 2 BZG.

Der neue Absatz 4 stellt klar, dass im Rahmen von Zivildienstleistungen, die in Zivil­ schutzorganisationen erbracht werden, die für herkömmliche Einsatzbetriebe zuge­ schnittenen Präzisierungen der Bestimmung zur unerlaubten Einflussnahme auf den Zivildiensteinsatz (vgl. Art. 4a Bst. a Ziff. 3 ZDG) nicht gelten. Eine Zivilschutzorgani­ sation gilt von Gesetzes wegen als Einsatzbetrieb. Es darf davon ausgegangen wer­ den, dass sie als Behörde ihre Aufgabe so erfüllt, wie es das Gesetz vorsieht. Es braucht für sie keine Regelung zur unerlaubten Einflussnahme, die wenn schon auch für Schutzdienstpflichtige gelten müsste.

Gliederungstitel vor Art. 8 Der Gliederungstitel wird ergänzt mit den Einsätzen in einer Zivilschutzorganisation, die im 3. Abschnitt geregelt werden.

Art. 8cbis Zivilschutzorganisationen als Einsatzbetriebe, Rechte und Pflichten Zivilschutzorganisationen gelten von Gesetzes wegen als Einsatzbetriebe des Zivil­ dienstes (Art. 41 Abs. 3 revZDG). Absatz 1 nennt diejenigen Bestimmungen des ZDG, welche gegenüber herkömmlichen Einsatzbetrieben abweichende Rechte und Pflich­ ten der Zivilschutzorganisationen vorsehen.

Art. 8cter Zivilschutzorganisationen als Einsatzbetriebe: Aufgebot Die Absätze 1 und 2 legen die Schritte fest, welche durch die Stellen des Zivilschutzes und des Zivildienstes im Rahmen eines Aufgebotes des ZIVI zu einem Zivildienstein­ satz in einer Zivilschutzorganisation auszuführen sind. In der Zivildienstgesetzgebung bezeichnet der Begriff «Einsatz» jede Form einer Dienstleistung im Rahmen der Zivil­ dienstpflicht. Im Zivilschutz wird der Begriff «Einsatz» in Abgrenzung zu den Ausbil­ dungsdiensten und Wiederholungskursen (vgl. Art. 49 ff. BZG) verwendet und bezeich­ net ausschliesslich Schutzdienstleistungen gemäss Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG, so genannte «Ereigniseinsätze». Wenn in der ZDV mit dem Begriff «Einsatz» nur «Er­ eigniseinsätze» gemeint sind, wird dies wie in Absatz 4 präzisiert. Absatz 3 präzisiert, wann und in welcher Form die Zivilschutzorganisation der zivil­ dienstpflichtigen Person die Einzelheiten zum Einsatz mitteilt. Um den administrativen Aufwand für die Zivilschutzorganisationen möglichst klein zu halten, können Zivildienst­ pflichtigen die Einzelheiten in Form des ordentlichen Aufgebots für Schutzdienstpflich­ tige mitgeteilt werden.

Absatz 4 regelt, dass die Zivilschutzorganisation das ZIVI über ihr Aufgebot zu einem Einsatz nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG umgehend in Kenntnis setzt; je nach Art und Ausmass des Ereignisses kann dies auch erst nach zwei bis drei Tagen gesche­ hen. Damit ist gewährleistet, dass das ZIVI das kantonale Aufgebot nachträglich bestä­ tigen und die Diensttage abrechnen kann.

Art. 8cquater Zivilschutzorganisationen als Einsatzbetriebe: Anzeige von Pflichtverlet­ zungen Dieser Artikel klärt die Zuständigkeiten, wenn die zivildienstpflichtige Person eine Pflichtverletzung begangen hat, bei der Belehrung und Ermahnung durch die Zivil­ schutzorganisation als Einsatzbetrieb nicht ausreichen (vgl. Art. 67 Abs. 2 ZDG), und stellt sicher, dass auch bei Einsätzen in Zivilschutzorganisationen Disziplinarverfahren gemäss Artikel 71 Absatz 1 ZDG durchgeführt werden. Das Anzeigen einer Pflichtver­ letzung erfolgt durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. Wenn wich­ tige Interessen der Zivilschutzorganisation – etwa Nichtbefolgung dienstlicher Anord­ nungen – eine sofortige Unterbrechung des Einsatzes verlangen, muss die entspre­ chende Meldung ohne Verzug erfolgen, damit das ZIVI die erforderliche Massnahme, z. B. Heimschicken der zivildienstleistenden Person, rasch treffen und in der Folge ein Disziplinarverfahren durchführen kann.

Gliederungstitel vor Art. 9 Die Änderung betrifft die Ergänzung des Artikelverweises.

Art. 9 Abs. 2 Neu wendet das ZIVI Anhang 1 ZDV über die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen pro Einsatzbetrieb auch bei Zivildienstleistungen im Zivilschutz (Art. 9 Abs.

2 und 3 revZDG) nicht an (Bst. e des neu nach Buchstaben gegliederten Katalogs).

Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 2bis und Abs. 3 Die Änderung betrifft die Klarstellung, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre Ver­ pflichtung zur Erbringung längerer Zivildienstleistungen als Kader im Rahmen von Ein­ sätzen in Zivilschutzorganisationen nicht widerrufen kann, während diese Möglichkeit im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen weiterhin besteht. Entsprechend wird auch der Artikelverweis zur Sachüberschrift aktualisiert.

Art. 18a Beurteilung der Fähigkeit zu Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisatio­ nen Der neue Artikel 18a ergänzt die Regeln des Artikels 18 zur vertrauensärztlichen Un­ tersuchung in Bezug auf Personen, die Zivildienstleistungen in Zivildienstorganisatio­ nen erbringen müssen. Die Kriterien, welche für die Beurteilung der Schutzdienstfähig­ keit schutzdienstpflichtiger Personen massgebend sind (vgl. Art. 10–12 ZSV), finden auch Anwendung auf zivildienstpflichtige Personen, soweit sie in Zivilschutzorganisa­ tionen eingesetzt werden sollen. Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte (in der Praxis: Kursärztinnen und -ärzte des Zivilschutzes) wenden das im Zivilschutz eta­

blierte Prüfprogramm an und entscheiden direkt, ob die zivildienstpflichtige Person fä­ hig ist, die konkret aufgebotene Dienstleistung in einer Zivilschutzorganisation zu er­ bringen. Absatz 1 legt – analog Artikel 10 ZSV – fest, in welchen Konstellationen die Untersu­ chungen durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt des Zivilschutzes stattfin­ den (Bst. a–c). Die Absätze 2–4 regeln – analog Artikel 11 ZSV – die Modalitäten der Untersuchung. Kann die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt aufgrund der Unter­ lagen nicht über die Fähigkeit zur Zivildienstleistung in der Zivilschutzorganisation ent­ scheiden, so wird die betreffende Person von der für den Dienstanlass verantwortlichen Stelle zur Untersuchung aufgeboten. Für den Dienstanlass verantwortlich ist in der Re­ gel die betreffende Zivilschutzorganisation oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. Diese kann die zivildienstpflichtige Person auch anweisen, sich für ärztliche Untersuchungen zur Verfügung zu halten. Absatz 5 regelt sodann die vertrau­ ensärztlichen Entscheide mit den entsprechenden Rechtsfolgen (Bst. a–d). Das ZIVI wird über diesen Entscheid informiert (Absatz 6) und kann in der Folge die Diensttage abrechnen. Ergibt die vertrauensärztliche Untersuchung, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung in Zivilschutzorganisationen generell in Frage steht – was bei schutzdienstpflichtigen Per­ sonen jeweils zur Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit führt (vgl. Art. 8 ZSV) – , veranlasst das ZIVI gestützt auf die vertrauensärztlich gemeldeten Berichte und ärzt­ lichen Dokumente (vgl. Abs. 7) seinerseits die in Artikel 18 vorgesehenen vertrauens­ ärztlichen Untersuchungen zur Abklärung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit, der ge­ sundheitlichen Beeinträchtigung und der Vereinbarkeit der Beeinträchtigung mit den in herkömmlichen Einsatzbetrieben vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten.

Art. 26a Einführungstag des ZIVI Der am Einführungstag zu vermittelnde Inhalt wird auf die rechtlichen Grundlagen der Zulassung fokussiert, damit die gesuchstellende Person sich angemessen über die Re­ geln des Zivildienstes informieren und sich sorgfältig überlegen kann, ob der Wechsel in den Zivildienst mit ihrer beruflichen und privaten Lebensplanung vereinbar ist (Abs. 1). Insbesondere die Verpflichtung zu Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen (Abs. 2) stellt erhöhte Anforderungen an die Vereinbarkeit der Zivildienstpflicht mit den beruflichen und privaten Verpflichtungen. Deshalb muss der gesuchstellenden Person aufgezeigt werden, wann die Grundausbildung und wann die nachfolgenden Ausbil­ dungsdienste in Zivilschutzorganisationen im Regelfall zu absolvieren sind und was dies für die eigenverantwortliche Einsatzsuche (vgl. Art. 31a Abs. 1 ZDV) bedeutet. In Absatz 3 wird der Anspruch auf die kostenlose Reise an den Einführungstag präzisiert, womit auch der Bezug von elektronischen Tickets möglich ist.

Art. 27 Absatz 1 Die Änderung betrifft die Präzisierung der Bezeichnung des Personalinformationssys­ tems der Armee und des Zivilschutzes (PISA), wie sie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV, SR 510.911) verwendet wird. In der bisher verwendeten Bezeichnung fehlte «und des Zivilschutzes».

Art. 28 Entscheid Die Bestimmung wird totalrevidiert: Absatz 1 stellt klar, dass der Zulassungsentscheid die zu leistenden Diensttage enthält. Absatz 2 regelt, wann eine separate Verfügung ergeht: Wenn zwar die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind, aber bekannt ist, dass die Angaben in PISA noch zu aktualisieren sind. Dass diese administrativen Arbeiten seitens Armee zuweilen längere Zeit in Anspruch nehmen, darf nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung des Zulassungsentscheids führen (Bst. a). Der Zeitpunkt der Grundausbildung für Personen, die Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisatio­ nen erbringen müssen, ist erst im Rahmen der Funktionszuteilung durch die Rekrutie­ rungsoffizierin oder den Rekrutierungsoffizier Zivilschutz festzulegen. Diese Verpflich­ tung und der Zeitpunkt der Grundausbildung in Verfügungsform ist erforderlich, damit die zivildienstpflichtige Person die pflichtgemässe Planung ihrer Zivildiensteinsätze an die Hand nehmen kann. Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe b kann nur inner­ halb von drei Monaten, nachdem der Zulassungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, verfügt werden (Abs. 3). Der bisherige (einzige) Absatz von Artikel 28 betreffend die Möglichkeit des ZIVI zur Unterzeichnung seiner Entscheide «mit maschinengefertigten Unterschriften» ist mit den Bestimmungen über die Eröffnung von Verfügungen nach der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV; SR 172.021.2) nicht vereinbar und soll ersatzlos aufgehoben werden (vgl. auch Art. 109 Abs. 2 ZDV).

Art. 31a Sachüberschrift und Abs. 1 Die Aufzählung der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Pflicht zur Einsatz­ suche und -absprache vorbehalten bleiben, wird um den neuen Artikel 8cbis ZDV er­ gänzt, weil für Einsätze in Zivilschutzorganisationen keine Einsatzvereinbarung abge­ schlossen werden muss (Art. 19a Abs. 4 revZDG). Entsprechend wird auch der Artikel­ verweis zur Sachüberschrift aktualisiert.

Art. 35 Abs. 1 und 2 Die neue Verpflichtung zur Erbringung von Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisa­ tionen zusätzlich zur Pflicht, mit herkömmlichen Einsatzbetrieben vereinbarte Einsätze zu leisten, setzt Kenntnis der behördlich geplanten Dienste voraus. Einerseits müssen die zivildienstpflichtigen Personen wissen, wann Zivildiensteinsätze in herkömmlichen Einsatzbetrieben nicht mit Ausbildungsdiensten im Zivilschutz vereinbar sind (vgl. Abs. 1). Über diese Informationen muss auch das ZIVI verfügen, wenn es prüft, ob es eine Einsatzvereinbarung genehmigen kann. Das zentrale Instrument zur Koordination und Durchsetzung der Zivildienstpflichten bildet dabei die Dienstvoranzeige. Nur wenn diese rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird, lässt sich die gesetzlich verlangte Abfolge der Zivildiensteinsätze realisieren. Absatz 1 stellt mit einer Ergänzung (neuer Buch­ stabe b) klar, dass die zivildienstpflichtige Person die behördlichen Angaben beachten muss. Plant sie entgegen den in Absatz 1 genannten Bedingungen, wird das ZIVI die Genehmigung einer Einsatzvereinbarung verweigern müssen (vgl. Abs. 2). Umgekehrt gilt das Prinzip des Vertrauensschutzes, wenn einmal kommunizierte Termine unver­ mittelt geändert werden und der mit Absatz 1 konformen Planung der zivildienstpflich­

tigen Person zuwiderlaufen. Einer Planung nicht zugänglich sind die Einsätze nach Ar­ tikel 46 Absätze 1 und 2 BZG. Insbesondere hier wird das Prinzip, dass Zivildienstleis­ tungen in Zivilschutzorganisationen Vorrang vor Einsätzen in herkömmlichen Einsatz­ betrieben haben, zum Tragen kommen. Absatz 2 stellt dies klar.

Art. 38 Abs. 2 Bst. c und d Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c wird schlanker formuliert durch Einfügen eines Ver­ weises auf Artikel 7a revZDG. Gleichzeitig wird damit klargestellt, dass sämtliche bei herkömmlichen Einsatzbetrieben erbrachten Zivildiensteinsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (nämlich zur Vorbeugung und Bewältigung von Kata­ strophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen) weniger als

26 Tage dauern dürfen.

Mit dem neuen Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d wird der Katalog der Einsätze mit einer erlaubten Mindestdauer von weniger als 26 Tagen um diejenigen Einsätze erweitert, die im Rahmen von Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen erbracht werden müssen, sowie um diejenigen Einsätze, die zusätzlich zu leisten sind, damit die zivil­ dienstpflichtige Person ihrer jährlichen Einsatzpflicht von mindestens 26 Tagen nach Artikel 39a Absatz 1 ZDV nachkommt, ohne dabei insgesamt mehr als 26 Tage leisten zu müssen.

Der neue Absatz 5 stellt klar, dass die Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen nicht Gegenstand der eigenverantwortlichen Einsatzplanung mit der Möglichkeit des Vor- oder Nachholens sind, sondern gemäss Voranzeige der Zivilschutzorganisation erbracht werden müssen. Damit ist auch sichergestellt, dass die Wiederholungskurse in der Zivilschutzorganisation nicht umgangen werden können.

Art. 40 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 5–7 Absatz 3 wird ergänzt mit der Aufgebotsfrist für Ausbildungsdienste im Zivilschutz. Mit der Ergänzung von Absatz 5 (kein Aufgebot zu Einsätzen in herkömmlichen Einsatz­ betrieben für Zeitspannen, für die bereits eine Zivildienstleistung im Zivilschutz vorge­ sehen ist) wird sichergestellt, dass Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation Priorität vor herkömmlichen Einsätzen geniessen. Der neue Absatz 6 stellt klar, dass ohne absolvierte Grundausbildung weder die nachfolgenden Ausbildungsdienste noch Einsätze nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG erlaubt sind. Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, wird sich das ZIVI auf die Angaben im PISA stüt­ zen.

Die bisherige Abwicklung der Umteilung mittels einer Verfügung, die im Wesentlichen die Zivildienstleistung in einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Einsatz­ betrieb anordnete, liess die Rechtsfolgen in Bezug auf den ursprünglichen Einsatz bis vor dem Ende der Umteilung offen. Zudem ermöglichte eine Umteilung auch ein Auf­ gebot für einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer. Diese Regelun­ gen erwiesen sich in bisherigen Situationen als schwerfällig und kaum praktikabel. Stattdessen ist zum Ausdruck zu bringen, dass Umteilungen nur in den Zeitraum eines

bereits aufgebotenen Zivildiensteinsatzes fallen. Der ursprüngliche Einsatz läuft unbe­ sehen von der Umteilung weiter, wenn nach der Leistung des neuen Einsatzes der Zeitraum des ursprünglichen Einsatzes noch nicht verstrichen sein wird und somit noch Diensttage im ursprünglichen Einsatzbetrieb geleistet werden können. Ziel soll sein, dass die zivildienstpflichtige Person durch die Umteilung nicht mit unzumutbaren Nach­ teilen in Bezug auf die erstellte Einsatzplanung konfrontiert ist, etwa indem sie deutlich weniger Diensttage leisten kann, als ursprünglich angeordnet war. Die vorgeschlage­ nen Formulierungen der Absätze 1 und des neuen Absatzes 1bis setzen dies um. Im Idealfall leistet die von der Umteilung betroffene Person also alle im ursprünglichen Zeitraum vorgesehenen Diensttage zunächst im ursprünglichen, dann im neuen und in der Folge eventuell nochmals im ursprünglichen Einsatzbetrieb. Angerechnet werden dann die im jeweiligen Einsatzbetrieb geleisteten Diensttage. Ein Abbruch des ur­ sprünglich laufenden Einsatzes ist somit wohl nur ausnahmsweise erforderlich; für die Verständigung mit dem Einsatzbetrieb und für den allfällig notwendigen Einsatzab­ bruch wird die bisherige Regelung gemäss Absatz 7 nicht mehr gebraucht. Es kommen die Regeln zur Anwendung, die in Artikel 43 ZDV vorgesehen sind.

Diese neue Regel zum Abbruch von laufenden Zivildiensteinsätzen infolge eines Auf­ gebots zu einem Einsatz in einer Zivilschutzorganisation nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG ist erforderlich, weil hier das Aufgebot durch die zuständige Zivilschutzorgani­ sation nach kantonalem Verfahren erstellt wird – und nicht durch das ZIVI im Rahmen einer Umteilungsverfügung nach Artikel 40b ZDV.

Art. 46 Abs. 4 Bst. d Bei längstens 10 Diensttage dauernden Einsätzen nach Artikel 46 Absätze 1 und

2 BZG – zu denen die zuständige Zivilschutzorganisation nach dem kantonalen Ver­

fahren aufbietet – soll der Dienstverschiebungsgrund nach Artikel 46 Absatz 3 Buch­ stabe d nicht greifen: Gesundheitliche Probleme sollen bei der sanitarischen Eintritts­ musterung gemeldet werden (vgl. Art. 18a Abs. 1 Bst. b ZDV). Der Katalog der Ableh­ nungsgründe wird entsprechend erweitert. Im Fall von kurzen Einsätzen werden zudem wohl nur sehr selten ausreichend gewichtige Gründe für die Gutheissung eines Ver­ schiebungsgesuchs aufgrund Arbeitsplatzverlustgefahr bestehen. Dies muss aber auf der Stufe der Rechtsanwendung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berück­ sichtigt werden – mit dem Ergebnis, dass dort vermutlich nur selten ein Gesuch erfolg­ reich sein wird.

Art. 53 Abs. 1 Bst. e und Abs. 6 Absatz 1 Buchstabe e: Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb fernbleibt (Art. 56 Abs. 1 Bst. f), sollen neu prinzipiell nicht mehr angerechnet werden, auch dann nicht, wenn die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist.

Absatz 6: Die neue Bestimmung betreffend die Anrechnung von Diensttagen, die in Zivilschutzorganisationen geleistet werden, ist der Regel von Artikel 41 des revBZG

nachempfunden, wonach Schutzdienstleistenden bei der Berechnung der Wehrpflich­ tersatzabgabe sämtliche im Rahmen der Schutzdienstpflicht geleisteten Schutzdienst­ tage angerechnet werden, die nach Zivilschutzrecht (vgl. Art. 26 und 27 ZSV) besoldet sind.

Art. 54 Abs. 4 Die neue Bestimmung betreffend die Handhabung von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall, die in den Zeitraum eines Aufgebots zu einer Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation fallen, trägt dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der Schutzdienstpflicht geleistete Schutzdiensttage nach Artikel 41 des revBZG bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nur angerechnet werden, wenn sie besoldet sind. Die Abwesenheitstage, die nach der Entlassung aus der Schutzdienstleistung in den Zeitraum des ursprünglich aufgebotenen Diensts fallen, werden nach den Regeln der ZSV nicht mehr besoldet und deshalb auch nicht angerechnet. Der vorgeschlagene Artikel 54 Absatz 4 ZDV ist dieser für Schutzdienstleistungen massgebenden Regel nachempfunden.

Art. 56 Abs. 3 Die neue Bestimmung betreffend die Nichtanrechnung von Diensttagen trägt dem Um­ stand Rechnung, dass Schutzdiensttage nach Artikel 41 BZG bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nur angerechnet werden, wenn sie besoldet sind. So werden gemäss Artikel 26 ZSV Dienstleistungen von unter acht Stunden, Krankheitstage (wenn es sich nicht um den Entlassungstag handelt), Urlaub (ausser Anreise- und Abreise­ tag), sowie nicht soldberechtigte Wochenendtage nicht angerechnet. Der vorgeschla­ gene Artikel 56 Absatz 3 ZDV ist dieser für Schutzdienstleistungen massgebenden Re­ gel nachempfunden.

Art. 72 Abs. 6 Auch wenn die Mindestdauer von 180 Tagen als Voraussetzung für einen Ferienan­ spruch nach Artikel 72 Absatz 1 ZDV kaum je erreicht werden dürfte, wenn Zivildienst­ leistungen allein in einer Zivilschutzorganisation erbracht werden, wird mit Blick auf Absatz 4 mit dem neuen Absatz 6 klargestellt, dass Zivildienstleistende im Zivilschutz keine Ferien beziehen dürfen. Es sind insbesondere folgende Situationen denkbar, in denen sicherzustellen ist, dass die in der Regel verhältnismässig kurze Zivildienstleis­ tung in der Zivilschutzorganisation nicht durch Ferienabwesenheiten eingeschränkt wird: Durch die Verkettung einer Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation mit einem Einsatz in einem herkömmlichen Einsatzbetrieb könnte ab einer Gesamtdauer von 180 Diensttagen ein Ferienanspruch entstehen, der gemäss Artikel 72 Absatz 4 ZDV anteilmässig beim jeweiligen Einsatzbetrieb zu beziehen wäre. Gleiches gilt für Einsätze in einem herkömmlichen Einsatzbetrieb, wenn aufgrund der Dauer ein Feri­ enanspruch besteht und eine Umteilung zu einer Zivildienstleistung in einer Zivilschutz­ organisation erfolgt.

Art. 75 Abs. 1 Bst. a, 3 und 5 In Absatz 1 wird der Ausdruck «Aufenthaltsort» durch den geläufigeren «Wochenauf­ enthalt» ersetzt.

In Absatz 3 wird präzisiert, dass die Meldung der Zustelladresse unverzüglich vorzu­ nehmen ist. Absatz 5 schafft Transparenz, auf welchem Weg Änderungen der Personalien der zi­ vildienstpflichtigen Person im PISA erfasst werden.

Mit dem neuen Absatz 1bis wird die vordienstliche Pflicht zur Meldung gesundheitlicher Probleme auf eine Meldung an die Zivilschutzstelle erweitert, wenn das Aufgebot eine Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation betrifft.

Art. 76a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustands Absatz 1 sieht vor, dass zivildienstleistende Personen neu auch dem Einsatzbetrieb bei Dienstantritt gesundheitliche Probleme unter Beilage eines Arztzeugnisses melden müssen. Gemäss dem neuen Absatz 2 muss diese Meldung bei Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen im Rahmen der sanitarischen Eintrittsbefragung erfolgen, wobei kein Arztzeugnis beizulegen ist, da eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauens­ arzt die medizinische Beurteilung der geltend gemachten Probleme unmittelbar beur­ teilen kann.

Die datenschutzrechtliche Grundlage für die hier vorgesehene Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten bilden Artikel 80 Absatz 1bis Buchstabe b ZDG und Artikel 93 Absatz 3 E-BZG.

Der neue Absatz 5 schafft auf Verordnungsebene in deklaratorischer Form Transpa­ renz gemäss Artikel 40a Absatz 1bis des revZDG.

Art. 87b Vereinfachtes Anerkennungsverfahren für Einsätze zur Bewältigung von Ka­ tastrophen und Notlagen Dieser neue Artikel regelt die Anerkennungsvoraussetzungen für diejenigen Institutio­ nen, die zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zivildienstleistende Personen einsetzen wollen, nachdem das ResMaB ein Gesuch der Kantone um Unterstützung der Ereignisbewältigung mit Zivildienstpflichtigen gutgeheissen hat. Bei den anerken­ nungsfähigen Institutionen handelt es sich um diejenigen Dienstleistungserbringer, die durch den Bund aufgrund der Beurteilung des ResMaB in ihrer Aufgabenerfüllung – nämlich der Ereignisbewältigung – subsidiär mit Dienstpflichtigen unterstützt werden sollen, wobei das ZIVI seiner Koordinationspflicht nach Artikel 7a Absatz 2 des revZDG nachkommt, indem es im ResMaB Einsitz nimmt und dafür sorgt, dass das in Artikel 6 ZDG verankerte Prinzip der Arbeitsmarktneutralität bei der Beurteilung der Hilfsbegeh­ ren respektiert wird. Die vorgeschlagenen Bestimmungen tragen dem Umstand Rech­ nung, dass das Anerkennungsverfahren angesichts der Dringlichkeit der Hilfeleistun­ gen bei Katastrophen und Notlagen pragmatisch auszugestalten ist. Deshalb können keine besonderen Anforderungen an die Eignung und den Leumund der zivildienst­ pflichtigen Personen gestellt werden: Die Eignungsbeurteilungen durch den Einsatzbe­ trieb und die Leumundsabklärungen durch das ZIVI (Art. 19 Abs. 2–6 ZDG) binden

Ressourcen bei den involvierten Stellen und Behörden und stehen einem raschen Auf­ bieten der zivildienstpflichtigen Personen in den Katastrophen- und Notlageneinsatz entgegen. Die Anerkennungsregeln des bisherigen Artikels 87 ZDV fliessen insofern ein, als sie die Sicherheit und die im ZDG vorgesehenen Leistungen zugunsten der zivildienstpflichtigen Personen gewährleisten und einer pragmatischen Anerkennung nicht entgegenstehen.

Art. 89 Sachüberschrift sowie Abs. 2, 2bis Der neue Absatz 2 regelt den Inhalt des Anerkennungsentscheides für Institutionen, die zivildienstleistende Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen ein­ setzen wollen und ein Gesuch nach dem neuen Artikel 87b ZDV eingereicht haben. Mit diesen neuen Bestimmungen werden die bisherigen Absätze 2 und 2bis obsolet.

Der neue Absatz 1bis enthält pragmatische Regeln, um im Katastrophen- und Notlagen­ fall Zivildiensteinsätze in bestehenden Einsatzbetrieben durchführen zu können, ohne dass vorgängig die Anerkennung angepasst werden muss.

8a. Kapitel: Registrierung von Zivilschutzorganisationen und Ausbildungszentren des Zivilschutzes und Artikelverweis

Zivilschutzorganisationen und Ausbildungszentren des Zivilschutzes gelten von Geset­ zes wegen als Einsatzbetriebe des Zivildienstes (Art. 41 Abs. 3 revZDG). Gleichwohl muss das ZIVI diese administrativ erfassen, wozu die Meldung der Stammdaten erfor­ derlich ist.

Art. 96 Sachüberschrift Der Artikelverweis wird aufgrund der revidierten Bestimmungen des ZDG präzisiert.

Art. 109 Abs. 2 Der bisherige Absatz 2, wonach das ZIVI seine «Verfügungen mit maschinell ausge­ fertigten Unterschriften versehen kann», ist mit den Bestimmungen über die Eröffnung von Verfügungen nach der VeÜ-VwV nicht vereinbar und soll ersatzlos aufgehoben werden (vgl. auch Art. 28 ZDV).

Art. 114 und 115 Diese Übergangsbestimmungen können aufgehoben werden, weil es für sie keinen An­ wendungsbereich mehr gibt.

3.3 Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Datenbearbeitung im automati­

sierten Informationssystem des Zivildiensts Art. 4 Bst. b und cbis und 5 Bst. fbis

Die Anpassungen betreffen die Ergänzung der erlaubten Schnittstellen zu ZiviConnect mit den Diensten und Stellen, die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erbrin­ gung von Zivildienstleistungen im Zivilschutz zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung (vgl. neuen Art. 5 Bst. fbis) Personendaten über gesuchstellende und zivildienstpflichtige Per­ sonen bearbeiten dürfen.

Anhang Ziff. 1.1.18, 1.3.1, 1.4.5, Gliederungstitel vor Ziff. 1.6 und Ziff. 1.6.1–1.6.12, Gliederungstitel vor Ziff. 1.7 und Ziff. 1.7.1 sowie Gliederungstitel vor Ziff. 2.3 und Ziff. 2.3.1–2.3.8 Der Anhang wird um die Personendaten ergänzt, die im Zusammenhang mit der Ver­ pflichtung zur Erbringung von Zivildienstleistungen im Zivilschutz zur gesetzlichen Auf­ gabenerfüllung in ZiviConnect bearbeitet werden dürfen.

3.4 Verordnung vom 16. Dezember 2009 über militärische und andere Informa­

tionssysteme im VBS Die Anhänge 1a und 2 werden um die Personendaten zivildienstpflichtiger Personen ergänzt, die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erbringung von Zivildienst­ leistungen im Zivilschutz zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung in PISA und MEDISA be­ arbeitet werden dürfen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Da der Zivilschutz ein kantonales Instrument ist, hat die Verbesserung der Zivilschutz­ bestände in erster Linie Auswirkungen auf Stufe der Kantone. Betrifft eine Katastrophe oder Notlage mehrere Kantone oder die ganze Schweiz, kann auch der Bundesrat Schutzdienstpflichtige aufbieten, so wie dies zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie erfolgt ist. Gerade bei solchen Grossereignissen sind die verbesserte Leistungsfähig­ keit und Durchhaltefähigkeit des Zivilschutzes durch ausreichende Bestände zentral.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Für die Kantone sind ausreichende Bestände im Zivilschutz zentral. Nur so kann si­ chergestellt werden, dass der Zivilschutz als Teil des Bevölkerungsschutzes den erteil­ ten Leistungsauftrag und die ihm zugewiesenen Aufgaben zugunsten der Kantone und Gemeinden erfüllen kann. Die Vorlage trägt zur Verbesserung der Zivilschutzbestände bei.

Die Vorlage setzt einen Teil der BZG-Revision um und führt zu keinen zusätzlichen Kosten. Die Vorlage führt zu keinem zusätzlichen Stellenbedarf in der Bundesverwal­ tung.

Der grösste Teil der im Zivildienst geleisteten Diensttage kommt direkt oder indirekt den Kantonen und Gemeinden zugute, da die Tätigkeitsbereiche des Zivildienstes (vgl. Katalog in Art. 4 Abs. 1 ZDG) weitgehend kantonale Zuständigkeitsbereiche betreffen. Mit der Verpflichtung von zivildienstpflichtigen Personen zu Einsätzen im Zivilschutz eines Kantons mit Unterbestand zugunsten des Tätigkeitsbereichs «Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereig­ nissen» werden weniger Diensttage in den anderen Tätigkeitsbereichen des Katalogs von Artikel 4 Absatz 1 ZDG geleistet werden können.

Bei den Kantonen dürfte die administrative Integration von zivildienstpflichtigen Perso­ nen in den Zivilschutz zumindest am Anfang zu einem gewissen Zusatzaufwand füh­ ren.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Datenschutz

Mit den Vorlagen werden verschiedene Anpassungen an den rechtlichen Grundlagen des PISA und des Informationssystems des Zivildiensts vorgenommen. Diese ent­ sprechen den datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) | Lexipedia | Lexipedia