Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bern, 28. Januar 2026
Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026
Erläuternde Berichte zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
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Vernehmlassung
0 Einleitung
Das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2026 enthält Änderungsentwürfe zu 11 Bundesratsverord- nungen, zwei WBF-Verordnungen und eine BLW-Verordnung.
0.1 Inkrafttreten
Das vorliegende Verordnungspaket soll voraussichtlich Ende Oktober 2026 vom Bundesrat beschlos- sen werden. Die neuen Bestimmungen sollen mehrheitlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
0.2 Hinweise zum Vernehmlassungsverfahren
Vernehmlassungsunterlage
Die Erläuterungen und die entsprechende Verordnungsänderung bilden jeweils zusammen ein Dossier. Zu jeder Verordnung sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten Änderungen aufge- führt. Die Seiten des Gesamtpakets sind für eine bessere Übersicht fortlaufend nummeriert.
Die Unterlagen können von der Homepage des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) https://www.blw.admin.ch/de/verordnungspakete oder der Bundeskanzlei https://www.fedlex.ad- min.ch/de/consultation-procedures/ongoing heruntergeladen werden.
Eingabe der Stellungnahmen
Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Mai 2026. Wir bitten Sie, für Ihre Rückmeldung die Word-Vor- lage des BLW zu verwenden. Sie kann auf der Homepage des BLW https://www.blw.admin.ch/de/ver- ordnungspakete oder der Bundeskanzlei https://www.fedlex.admin.ch/de/consultation-procedures/on- going heruntergeladen werden. Dies erleichtert die Auswertung der Stellungnahmen.
Die Stellungnahmen können dem BLW per E-Mail an gever@blw.admin.ch zugestellt werden.
Weitere Auskünfte
Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Personen wenden:
▪ Charlotte Grand, charlotte.grand@blw.admin.ch, 058 464 33 30 ▪ Simon Lanz, simon.lanz@blw.admin.ch, 058 462 26 02
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Einleitung Vernehmlassung
0.3 Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) Verordnung über die Direktzah- Mit folgenden Anpassungen der DZV sollen das Direkt- 8 lungen an die Landwirtschaft (Di- zahlungssystem vereinfacht und die Landwirtschaftsbe- rektzahlungsverordnung, DZV), triebe administrativ entlastet werden: SR 910.13 • Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN): Die Pflicht, auf allen Parzellen eines Betriebs mindestens alle zehn Jahre eine Bodenuntersuchung durchzufüh- ren, wird aufgehoben. Der Ressourceneffizienzbei- trag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen läuft Ende 2026 aus; künftig gilt eine an den Bedarf der Tiere angepasste Futterration, wo- bei Betriebe unter 15 GVE ausgenommen sind. Im Pflanzenschutz entfallen die Einschränkungen für Vorauflauf-Herbizide und die Auswahl an einsetzba- ren Insektiziden ohne Sonderbewilligung wird erwei- tert. Zudem wird die Pflicht zur Nutzung der digitali- sierten Nährstoffbilanz auf 2029 verschoben; in den Jahren 2027 und 2028 kann sie freiwillig genutzt werden. • Biodiversität: Die bisherigen Biodiversitätstypen Buntbrache, Rotationsbrache und Saum auf Acker- fläche werden zu einem Typ «Brachen und Säume» mit einheitlichen Anbaubestimmungen und Beiträ- gen zusammengefasst. Zudem wird der Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden auf Wiesen und Weiden erlaubt. • Produktionssysteme: Für Nützlingsstreifen entfallen einschränkende Vorgaben zu Ansaattermin und Breite. Bei den Beiträgen zum Verzicht auf Pflan- zenschutzmittel in Dauerkulturen wird die Verpflich- tungsdauer von vier Jahren aufgehoben, sodass eine jährliche Teilnahme möglich ist. Der Beitrag für Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach biologischer Landwirtschaft wird aufgrund geringer Teilnahme und damit Wirkung gestrichen. Im Zuckerrübenan- bau werden kupferhaltige Fungizide zugelassen. Für einjährige Freilandgemüse gelten neu die glei- chen Anforderungen im Programm angemessene Bodenbedeckung wie für Ackerkulturen. Für die Teilnahme am Programm schonende Bodenbear- beitung entfällt der Mindestanteil von 60 % offener Ackerfläche. Ferner werden für Bergbetriebe die Auslaufbestimmungen im Programm RAUS und Weidebeitrag im Mai und Oktober angepasst. In die- sen Monaten gelten dieselben Bestimmungen wie bisher in den Monaten November bis April. Damit setzt der Bundesrat die überwiesene Motion von Siebenthal (22.3126) um. • Weitere Themen: Bei erstmalig festgestellten bauli- chen Mängeln im Tierschutz wird künftig grundsätz- lich auf eine Kürzung der Direktzahlungen verzich- tet. Erst nach Ablauf einer Frist und immer noch
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Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) vorhandenem Mangel wird gekürzt. Damit werden Forderungen der Motion (25.3733) berücksichtigt. Ausserdem werden Bestimmungen zum Zusatzbei- trag für einzelbetriebliche Herdenschutzmassnah- men aufgrund der bisherigen Vollzugserfahrungen ergänzt und präzisiert. Verordnung über die Strukturver- Umsetzung Motion 19.3445 29 besserungen in der Landwirt- • Als neue Voraussetzung für einzelbetriebliche schaft (Strukturverbesserungs- Massnahmen müssen verheiratete Gesuchsteller verordnung, SVV), SR 913.1 oder Gesuchstellerinnen oder solche, die in ein- getragene Partnerschaft leben, mit ihrem Gesuch bestätigen, dass sie sich umfassend beraten ha- ben und dass sie ausreichend für die Folgen von Invalidität, Tod oder auch Scheidung resp. Auflö- sung der eingetragenen Partnerschaft vorgesorgt haben. Fonds-de-Roulement • Investitionskredite müssen innert 20 Jahren zu- rückbezahlt werden. Die Frist beginnt mit der ers- ten Teilzahlung. • Wenn die Bundesmittel im Fonds de Roulement Investitionskredite nicht ausreichen, um den nachgewiesenen Bedarf an Investitionskrediten in den Kantonen vollständig abzudecken, muss der Bund zusammen mit den Kantonen Massnahmen ergreifen können, um damit lange Wartefristen vermeiden zu können. • Beiträge à fonds perdu und Investitionskredite sind beides Instrumente der Strukturverbesserun- gen. Nicht beanspruchte Mittel aus dem einen In- strument sollen flexibler im anderen eingesetzt werden können. Künftig soll der Bund nicht bean- spruchte Reste des Strukturverbesserungskredi- tes auch dem Fonds de Roulement Investitions- kredite zuweisen können. Verordnung über die sozialen Fonds-de-Roulement 33 Begleitmassnahmen in der • Betriebshilfedarlehen müssen innert 20 Jahre zu- Landwirtschaft (SBMV), rückbezahlt werden. Die Frist beginnt mit der ers- SR 914.11 ten Teilzahlung. • Wenn die Bundesmittel im Fonds de Roulement Betriebshilfe nicht ausreichen, um den nachgewie- senen Bedarf in den Kantonen vollständig abzude- cken, muss der Bund zusammen mit den Kanto- nen Massnahmen ergreifen können, um damit lange Wartefristen möglichst vermeiden zu kön- nen. Verordnung über die Beurteilung Umsetzung des Postulats Bulliard 21.4585 36 der Nachhaltigkeit in der Land- • Neudefinition des Begriffs «nachhaltig wirtschaf- wirtschaft, SR 919.118 tende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe» (Art. 5 Abs. 1 LwG): Für die Beurteilung des Ein- kommens der «nachhaltig wirtschaftenden und
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Einleitung Vernehmlassung
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) ökonomisch leistungsfähigen Betriebe» soll an- stelle des Mittelwertes des obersten Viertels neu das 3. Quartil (Mindestarbeitsverdienst der 25% Bestverdienenden) als Lageparameter herangezo- gen werden. • Das Monitoring der sozialverträglichen Entwick- lung soll gestärkt werden, indem neben dem land- wirtschaftlichen Arbeitsverdienst auch das Haus- haltseinkommen der Landwirtschaft im Vergleich zur übrigen Bevölkerung beobachtet wird. • Einbezug der landwirtschaftlichen Betriebe, die als juristische Personen organisiert sind, in den Ein- kommensvergleich. Landwirtschaftliche Begriffsver- • Die Bestimmung, wonach eine Produktionsstätte 39 ordnung (LBV), SR 910.91 eine oder mehrere Tierhaltungen umfasst, wird ge- strichen, da der Bezug der Tierhaltung zur Produk- tionsstätte bereits anderweitig geregelt ist. • Die Definition der Dauerkulturen wird erweitert, in- dem Nutzgehölze auf der LN aufgenommen wer- den; damit wird einem Anliegen aus der Praxis entsprochen und der bisherige Ausschluss von der LN aufgehoben. Verordnung über die Beiträge • Per 1. Januar 2025 trat die VPEV in Kraft. Nach 41 zur Verbilligung der Prämien von den Erfahrungen im ersten Jahr der Umsetzung Ernteversicherungen (VPEV), werden einige kleine Anpassungen gemacht, die SR 918.1 zur Vereinfachung in den administrativen Abläufen und zur Entlastung der Versicherer beitragen sol- len. • Zudem wird präzisiert, dass zur Berechnung der Prämienverbilligung von 30 Prozent die Brutto-Ver- sicherungsprämie als Basis verwendet wird. Verordnung über die Ein- und • Es wird vorgeschlagen, den Verweis auf die EU- 42 Ausfuhr von Gemüse, Obst und Rechtsgrundlagen in Anhang 1 (Vermarktungsnor- Gartenbauerzeugnissen men für die Ausfuhr) zu aktualisieren. (VEAGOG), SR 916.121.10
Weinverordnung, SR 916.140 Anpassungen aufgrund des Postulats 21.4446 Nanter- 47 mod und der Motion 24.3375 Sommaruga mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Weinhandelskontrolle für selbsteinkellernde Be- triebe zu verringern: • Einführung einer standardisierten Sortenkarte an- stelle der Kellerbuchhaltung; • Aufhebung der Pflicht der laufend zu führenden Buchhaltung und stattdessen Abschluss der Buch- haltung jeweils bis am 31. Dezember des Jahres; • kumulierte Erfassung (mit oder ohne Belegen) der jährlichen Flaschenverkäufe in einer einzigen Bu- chung pro Produkt;
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Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) • Erhöhung des Toleranzwerts beim Zukauf von Wein aus demselben Produktionsgebiet auf 40 hl. Bio-Verordnung, SR 910.18 • Die Kennzeichnung des Anteils an Futtermitteln 50 aus biologischen und Umstellungsflächen muss sich neu auf die Trockensubstanz beziehen. Die bisherigen inkorrekten Anforderungen werden kor- rigiert. Verordnung über Gebühren des • Für Betriebskontrollen im Rahmen des Pflanzen- 52 Bundesamtes für Landwirtschaft pass-Systems soll eine jährliche Grundgebühr von (GebV-BLW), SR 910.11 200 CHF (aktuell 100 CHF) und eine Kontrollge- bühr von 110 CHF pro Stunde und Kontrollperson (aktuell 90 CHF) dem kontrollierten Betrieb ver- rechnet werden. • Für die Zulassung von Betrieben, die Pflanzen- pässe ausstellen, soll eine Gebühr von 250 CHF (aktuell 50 CHF) erhoben werden. • Für weitere Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.20) soll der Stundenansatz 110 CHF (aktuell
90 CHF) und die Anreisepauschale 100 bzw. 200
CHF betragen. Verordnung über Informations- Umsetzung der Digitalisierungsstrategie 56 systeme im Bereich der Land- • Die vorliegende ISLV soll von der bisherigen «Sys- wirtschaft (ISLV), SR 919.117.71 temsicht» mit einzelnen Informationssystemen und detaillierten systemspezifischen Vorgaben hin zu einer «Datensicht» weiterentwickelt werden. Mit der Einführung des Begriffs der «digitalen Dienste» werden die heutigen Datensilos in modu- lare Bausteine umgebaut, sodass Daten einfacher zugänglich und nutzbar sind. Dadurch wird auch die Umsetzung des Once-Only-Prinzips unter- stützt. • Die BUR-Nummer soll mit wenigen Zusatzanga- ben als schweizweit eindeutiger Identifikator für Produktions- und Dienstleistungsstandorte über das BLW zugänglich gemacht werden. Motion Kolly 24.3078 • Anstelle von detaillierten Angaben zu jedem ein- zelnen beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzmit- teln müssen künftig nur noch Lieferungen von Pflanzenschutzmittel vom Handel im Zentralen In- formationssystem zur Verwendung von Pflanzen- schutzmitteln (IS PSM) erfasst und vom Abnehmer bestätigt werden. Es ist aber weiterhin auf freiwilli- ger Basis möglich, jede einzelne Anwendung di- rekt im IS PSM zu deklarieren.
• Ebenso lässt sich künftig freiwillig der Vorrat an Nährstoffen für ein umfassendes betriebliches Da- tenmanagement deklarieren, aktuell ist dies noch Pflicht.
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Einleitung Vernehmlassung
Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) • Bezüglich Kraftfutter wird auf die Mitteilungspflicht der Rücknahme von Landwirtschaftsprodukten wie Getreide, Kartoffeln etc. durch die entsprechenden Annahmestellen wie Getreidesammelstellen ver- zichtet. WBF- • Die Schwellenwerte für Kraut- und Knollenfäule, 68 Vermehrungsmaterialverordnung Welke und Schwarzbeinigkeit in Pflanzkartoffelbe- Acker- und Futterpflanzen, SR ständen werden angepasst gemäss dem EU-
916.151.1 Recht.
• Die Bestimmungen zu Pflanzkartoffeln aus botani- schem Saatgut (sogenannte «True Potato Seeds») werden aufgehoben. Sie wurden in Äquivalenz zu EU-Bestimmungen eingeführt, die einen vorläufi- gen Charakter hatten und bis zum Jahr 2024 be- fristet waren Die Verunkrautung in den Feldsamenbeständen nimmt tendenziell zu. Das ist eine Herausforderung für die Reinigung und Anerkennung von Saatgut. Abgewie- sene Saatgutposten können nach entsprechenden Reinigungsschritten maximal dreimal erneut zur Aner- kennung vorgelegt werden. Verordnung des WBF über die • Im Rahmen des autonomen Nachvollzugs der EU- 70 biologische Landwirtschaft, SR Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird
910.181 Anhang 3 „Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung
von verarbeiteten Lebensmitteln” revidiert. Die Lis- ten der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe werden zu einer einzi- gen Liste zusammengeführt. • In den Anhängen 1, 2, 3a und 7 werden neue Stoffe aufgenommen und/oder bestehende Ein- träge angepasst. VEAGOG-Freigabeverordnung • Die Fussnote in Anhang 2 der VEAGOG- 75 des BLW), SR 916.121.100 Freigabeverordnung wird geändert: Neu erhält die vom BLW unter «www.ekontingente.admin.ch» publizierte Tabelle mit den aktuellen Freigaben von Zollkontingentsteilmengen (ZKTM) Rechtsgül- tigkeit. Der in der Regel ein- bis zweimal pro Wo- che geänderte Anhang 2 soll nur durch Verweis in der Amtlichen Sammlung (AS) des Bundesrechts und in der Systematischen Rechtssammlung (SR) veröffentlicht werden.
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1 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13
1.1 Ausgangslage
Die Motion 24.3068 Freymond «Die administrative Belastung in der Landwirtschaft verringern. Den Worten müssen Taten folgen!» wurde vom Bundesrat zur Annahme empfohlen und in der Sommer- session 2025 vom Parlament überwiesen. Sie fordert vom Bundesrat Vereinfachungen in der Agrarpo- litik sowie Massnahmen zur administrativen Entlastung in der Landwirtschaft. In seiner Antwort auf die Interpellation 24.3037 Haab «Auflagenmoratorium im Agrarbereich bis 2030» hat sich der Bundesrat bereit erklärt zu prüfen, wie die Komplexität und der administrative Aufwand für die Landwirtschaft un- ter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der gesellschaftlichen Anliegen bereits vor der Umsetzung der Agrarpolitik ab 2030 (AP30+) gesenkt werden können. Der Bundesrat setzt diesen Prüfauftrag um und schlägt im Rahmen des Verordnungspakets 2026 (VP26) Anpassungen in der Di- rektzahlungsverordnung (DZV) vor, die zu einer Vereinfachung des Direktzahlungssystems und zu ei- ner Entlastung der Landwirtschaftsbetriebe führen, ohne dass die ökologischen Leistungen sowie die Leistungen fürs Tierwohl unverhältnismässig stark abgebaut werden. Die Anpassungen der DZV fol- gen dem im September 2025 veröffentlichten Aktionsplan zu Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, der darauf abzielt, die öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Kontrollen zu optimieren und den Administrationsaufwand der Landwirtschaftsbetriebe im Zusammenhang mit Kontrollen zu verringern.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Mit folgenden Anpassungen der DZV sollen das Direktzahlungssystem vereinfacht und die Landwirt- schaftsbetriebe administrativ entlastet werden:
Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)
• Die Anforderung im ÖLN, dass auf allen Parzellen eines Betriebs mindestens alle zehn Jahre eine Bodenuntersuchung durchgeführt werden muss, wird aufgehoben. Diese Aufhebung ent- lastet Betriebe und den Vollzug administrativ und finanziell.
• Der bisherige Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen läuft Ende 2026 aus. Um die Nährstoffverluste weiterhin zu minimieren, muss die Futterration in der Schweinehaltung einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert auf- weisen. Betriebe mit weniger als 15 Schweinegrossvieheinheiten (52% aller Betriebe mit Schweinen) sind von dieser neuen ÖLN-Anforderung ausgenommen. Die Anforderung kann mit einem Durchmastfutter erfüllt werden.
• Die Anforderungen im ÖLN zur Erosion werden aufgehoben. Zur Überwachung von Erosions- fällen und gegebenenfalls zur Durchführung von Massnahmen gelten weiterhin die in der Ver- ordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) enthaltenen Bestimmungen. Der Vollzug zur Erosion wird damit vom Vollzug der Direktzahlungen entflechtet.
• In den ÖLN-Anforderungen zum Pflanzenschutz werden die Einschränkungen zu den Vorauf- lauf-Herbiziden aufgehoben und die Auswahl von Insektiziden, die ohne Sonderbewilligung eingesetzt werden können, erweitert. • Die Pflicht zur Nutzung der digitalisierten Nährstoffbilanz wird auf 2029 verschoben. Im Jahre 2029 muss die Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2028 erstmals zwingend digital gerechnet werden. In den Jahren 2027 und 2028 kann die digitalisierte Nährstoffbilanz freiwillig genutzt werden.
Biodiversitätsförderflächen (BFF)
• Die bisherigen BFF Buntbrache, Rotationsbrache und Saum auf Ackerfläche werden neu zu- sammengefasst zu einer BFF Brachen und Säume. Für diesen neuen BFF-Typ können die für
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die bisherigen Bunt- und Rotationsbrachen sowie den Saum auf Ackerfläche zugelassenen Saatmischungen verwendet werden. Die Anbaubestimmungen, die Beitragsberechtigung nach Zonen, die Verpflichtungsdauer und der Beitragsansatz pro Hektare werden vereinheitlicht, was zu einer Vereinfachung für die Bewirtschaftenden und den Vollzug führt.
• Der Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden ist neu auf exten- siv genutzten Wiesen und Weiden, Uferwiesen und auf wenig intensiv genutzten Wiesen er- laubt. Voraussetzung ist die Zulassung der Geräte durch Agroscope.
• Wendestreifen auf Uferwiesen im Gewässerraum sind neu beitragsberechtigt und werden an den angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen angerechnet.
Produktionssystembeiträge (PSB)
• Für Nützlingsstreifen werden einschränkende Vorschriften zum Ansaattermin und der minima- len und maximalen Breite aufgehoben, damit sie flexibler bewirtschaftet werden können.
• Bei den Produktionssystembeiträgen «Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen» und «Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden bei den Dauerkul- turen» wird die Verpflichtungsdauer von 4 Jahren aufgehoben. Für die Bewirtschaftenden wird die Teilnahme jährlich möglich und damit deren Handlungsspielraum erhöht.
• Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft wird aufgrund der sehr tiefen Beteiligung und der damit verbunde- nen minimalen Wirkung auf die Ziele im Bereich der Pflanzenschutzmittel aufgehoben.
• Im Zuckerrübenanbau wird der Einsatz von kupferhaltigen Fungiziden im Produktionssystem- beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel zugelassen. Diese Massnahme erlaubt den Bewirtschaftenden mehr Möglichkeiten zum Schutz der Kultur.
• Beim Produktionssystembeitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens gelten für die einjährigen Freilandgemüse neu die gleichen Anforderungen wie für die Ackerkulturen. Diese Vereinheitlichung führt zu einer Vereinfachung der Massnahme, insbesondere für Betriebe mit Acker- und Gemüsekulturen. Der Beitrag für einjähriges Freilandgemüse wird auf den bisheri- gen Beitrag für Ackerkulturen gesenkt.
• Beim Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung wird der Mindestanteil für eine Teilnahme am Programm von 60 Prozent der offenen Ackerfläche des Betriebs aufgehoben. Dies ist so- wohl eine Vereinfachung für die Bewirtschaftenden als auch für die Vollzugstellen. Weiter ge- winnen die Bewirtschaftenden an Flexibilität bei der Vorbereitung der Ansaat der Kulturen.
• Gestützt auf die überwiesene Motion 22.3216 "RAUS-Programm. Weidezeitpunkt an die Win- terfütterung und damit der Realität anpassen" werden die Anforderungen für die RAUS- und Weidebeiträge in den Monaten Mai und Oktober für Bergbetriebe angepasst. In diesen Mona- ten ist die Weide fakultativ und es gelten die minimalen Anzahl Auslauftage wie in den Winter- monaten.
• Im Beitrag Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird zur Berechnung der Futterbi- lanz ein digitales Tool zur Verfügung gestellt. Dieses Tool wird mit der elektronischen Nähr- stoffbilanz gekoppelt und soll ab 2029 verpflichtend genutzt werden. Somit entsteht in der Zu- sammenstellung der Daten sowie in der Durchführung der Berechnung eine Erleichterung für die Bewirtschaftenden. Es ist vorgesehen, dass die Futterbilanz in den Jahren 2027 und 2028 freiwillig mit dem digitalen Tool gerechnet werden kann.
Weitere Themen
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• Bei einem erstmalig festgestellten geringfügigen oder wesentlichen Mangel im Bereich bauli- cher Tierschutz wird auf die Kürzung der Direktzahlungen verzichtet. Damit wird den Anliegen aus der Motion 25.3733 «Verhältnismässigkeit in der Direktzahlungsverordnung wahren» grösstenteils Rechnung getragen. Der Bundesrat empfiehlt diese Motion zur Annahme. Fris- ten zur Behebung von nichtkonformen baulichen Anforderungen im Tierschutz werden von den Vollzugsbehörden bereits gewährt. Weitere Anpassungen bei den Kürzungen von Direkt- zahlungen sind im Rahmen der Umsetzung der AP30+ vorgesehen. So soll das heute sehr differenzierte und zwischen den Direktzahlungsprogrammen unterschiedliche Schema zur Kürzung von Direktzahlungen im Falle von Verstössen gegen die Vorschriften vereinheitlicht und damit vereinfacht und verständlicher werden. Mit präzisen Vorgaben des Bundes soll ein schweizweit einheitlicher kantonaler Vollzug bei den Verwaltungsmassnahmen gestärkt wer- den. • Die Bestimmungen zum Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutz- massnahmen wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Vollzug ergänzt und präzisiert. Den verschiedenen Weidesystemen bei den Schafen in der Sömmerung und den topografi- schen Herausforderungen auf einem Sömmerungsbetrieb wird damit besser Rechnung getra- gen.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 6 Absatz 2 Direktzahlungen werden nur gewährt, wenn mindestens 50 Prozent der für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlichen Arbeiten mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Bisher war für den Nachweis die Berechnung des Arbeitsaufwands nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope vorgeschrieben. Mit der Verordnungsänderung wird diese veraltete Methode durch die Nutzung des Online-Tools LabourScope von Agroscope ersetzt, das den aktuellen Arbeitszeitbedarf für landwirtschaftliche Arbeiten berechnet. Die Beschreibung ist abrufbar unter www.agroscope.ad- min.ch > Services > Apps, Web-Apps und Software > LabourScope.
Die Berechnung soll stets mit der zum Zeitpunkt eines geforderten Nachweises aktuellen Version er- folgen. Änderungen am Arbeitsvoranschlag erfolgen schrittweise und orientieren sich an der technolo- gischen Entwicklung. Solche Nachweise werden von den Kantonen nur selten bei konkretem Verdacht verlangt. Der Nachweis wird nicht mehr wie früher auf Basis einer veralteten statischen Version mit einer Exceltabelle oder einer Papierversion berechnet, sondern mit Hilfe einer immer aktuell gehalten Webapplikation. Diese wird kontinuierlich den arbeitstechnischen Rahmenbedingungen entsprechend weiterentwickelt.
Artikel 13 Absatz 2ter Die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen wird seit 2018 mittels befristetem Ressour- ceneffizienzbeitrag (REB) finanziell gefördert (Art. 82b und 82c DZV). Ziel des Beitrags ist, Nähr- stoffverluste zu reduzieren, indem Schweine bedarfsgerecht gefüttert werden. Die gesetzliche Grund- lage für diesen Beitrag (Art. 76 LwG) wurde per 1. Januar 2026 aufgehoben. Mittels Übergangsbe- stimmung in Artikel 187e Absatz 1 LwG und Art. 115i Absatz 2 DZV wird der REB 2026 noch ausbe- zahlt. Gemäss Botschaft zur AP 14-17 sollen die Bestimmungen danach in den ÖLN überführt wer- den. Die Bestimmungen für eine stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen stützen sich auf Artikel 70a Absatz 2 Buchstabe b LwG (ÖLN).
Neu gilt für Schweinehaltungsbetriebe die Anforderung, dass die Futterration einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen muss. Die gesamten Futterrationen aller auf dem Betrieb ge- haltenen Schweine dürfen wie beim heutigen REB einen betriebsspezifischen Grenzwert an Rohpro- tein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten. Die Be- rechnung dieses betriebsspezifischen Grenzwerts wird in Anhang 1 Ziffer 2.1a geregelt. Die Methodik der Berechnung ändert sich gegenüber heute nicht.
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Um kleinere Betriebe zu entlasten, werden Betriebe mit weniger als 15 GVE (entspricht je nach Schweinekategorie rund 30 bis 100 Schweineplätzen) von der neuen Regelung ausgenommen. Mit dieser GVE-Untergrenze werden 52 % der Schweinehaltungsbetriebe (Stand: 2024) von der Vorgabe befreit, ohne dass die Wirksamkeit der Massnahme massgebend geschwächt wird. Es werden näm- lich nur 8 % (Stand: 2024) des gesamten Schweinebestandes von der Regelung ausgenommen.
Bio Suisse hat Ende 2024 seine Richtlinien für die Schweinefütterung per 2025 angepasst. Bis Ende 2030 soll bis 5 % nicht-biologisches Kartoffelprotein im Schweinefutter wieder eingesetzt werden kön- nen. Ebenso können bei Ferkeln bis 35 kg bis max. 5 % nicht-biologische Eiweisskomponenten verfüt- tert werden. Das bedeutet, dass in der Bio-Schweinefütterung wieder konventionelles Kartoffelprotein eingesetzt werden kann. Diese neue Entwicklung erfordert eine Anpassung der aktuell geltenden tier- kategorienspezifischen Grenzwerte für Biobetriebe. Letztere wurden 2023 festgelegt vor dem Hinter- grund, dass das Fehlen von Kartoffelprotein einer der zentralen Gründe war, weshalb Bio-Schweine im REB einen bedeutend höheren Grenzwert erhalten haben. Die tierkategorienspezifischen Grenz- werte für die Bio-Betriebe werden um bis zu 0.8 g Rohprotein/Megajoule verdauliche Energie Schweine reduziert.
Auf die Vorgabe von mindestens zwei Futterrationen gemäss heutigem REB wird verzichtet, da die Rohproteingehalte der von den Futtermühlen angebotenen Durchmastfutter in den letzten Jahren ge- sunken sind. Eine Pflicht für eine Phasenfütterung (d.h. die Gabe von mehreren Futterrationen) würde deshalb kaum zusätzliche Wirkung bezüglich Verminderung von Nährstoffverlusten entfalten.
Artikel 13 Absatz 3 Die heutige ÖLN-Anforderung verlangt, dass mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen auf allen Parzellen durchgeführt werden müssen. Ziel der Anforderung ist die Optimierung der Düngerver- teilung auf die einzelnen Parzellen. Diese Düngerverteilung ist gemäss der Nährstoffbilanz jedoch nicht obligatorisch. Es wird deshalb in der Praxis lediglich kontrolliert, ob die Bodenuntersuchungen vorhanden und nicht älter als zehn Jahre sind. Die Bodenuntersuchungen verursachen heute einen administrativen und finanziellen Aufwand für viele Betriebe und auch für die Kontrollstellen. Deshalb werden die Bodenuntersuchungen von den ÖLN-Anforderungen gestrichen. Diese Anpassung ist eine Vereinfachung für die Bewirtschaftenden und die Kontrollstellen.
Falls zukünftig neue freiwillige ergebnisorientierte Beiträge eingeführt werden, die sich auf Angaben aus Bodenuntersuchungen stützen (z.B. Humusgehalt), werden entsprechende Bodenuntersuchun- gen zu diesen Zwecken erneut verlangt.
Um die Zufuhr von Phosphor in unterversorgten Böden bedürfnisgerecht anzupassen, müssen die Bo- denvorräte weiterhin berücksichtigt werden. Die für den Nachweis nötigen Daten müssen durch die Bewirtschaftenden mit freiwilligen Bodenanalysen geliefert werden (siehe auch Erläuterungen zu 2.1.5a, 2.1.5b und 2.2 im Anhang 1).
Artikel 14 Absatz 2 Einleitungssatz und 4 Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss auch die Aufzählung der Anrech- nung aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Um die Attraktivität von Nützlingsstreifen in Dauerkulturen zu steigern, wird die Anrechenbarkeit er- höht (siehe Kommentar zu Artikel 71b Absatz 2, 2bis, 4, 5quarter, 6, 8 und 12 Buchstabe a).
Artikel 17 Absatz 1 Im ÖLN setzt sich der Bodenschutz aus zwei Elementen zusammen: den Anforderungen bezüglich der Bodenbedeckung und dem Erosionsschutz. Bislang ist die Erosionsbekämpfung in zwei unter- schiedlichen Rechtsgrundlagen geregelt. Zukünftig soll die Umsetzung jedoch gemäss der Verord- nung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) erfolgen. Aus diesem Grund können sowohl der Verweis in Artikel 17 Absatz 1 auf Anhang 1 Ziffer 5 als auch Anhang 1 Ziffer 5 aufgehoben wer-
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den. Die durch diese Änderung herbeigeführte Entflechtung führt zu einer klaren Aufteilung der Zu- ständigkeiten unter den betreffenden kantonalen Stellen und somit zu einer Vereinfachung bei der Umsetzung. Dabei wird weiterhin nach möglichen Ursachen eines Bodenabtrags unterschieden, der bewirtschaftungs-, natur- oder infrastrukturbedingt sein kann. Wie bisher sind präventive Massnahmen zur Erosionsvermeidung umzusetzen. Im Falle eines bewirtschaftungsbedingten Bodenabtrags auf ei- ner Parzelle kann die zuständige kantonale Stelle eine Kürzung der Direktzahlungen veranlassen, in- dem sie dem kantonalen Landwirtschaftsamt gemäss dem bereits bestehenden Mechanismus eine entsprechende Verfügung übermittelt (vgl. Anhang 8 DZV Ziffer 2.11). Der in Artikel 17 Absatz 1 ent- haltene Grundsatz, dass eine optimale Bodenbedeckung zu gewährleisten ist, und die in Absatz 2 ent- haltene Pflicht zur Winterkultur, Zwischenkultur oder Gründüngung dienen auch dem präventiven Ero- sionsschutz.
Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe b und c Nach Anhang 1 Ziffer 8.1 müssen auch in den Spezialkulturen die in den Artikeln 12-25 enthaltenen ÖLN-Anforderungen und die in Anhang 1 enthaltenen Mindestanforderungen grundsätzlich eingehal- ten werden. Die in Anhang 1 Ziff. 8.1.2 genannten Fachorganisationen können spezifische ÖLN- Bestimmungen erarbeiten, welche vom BLW genehmigt werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind. Diese Fachorganisationen können somit analog Anhang 1 Ziffer 6.2 die Anwendung von zuge- lassenen PSM einschränken. Mittels Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 sollen auch sol- che nicht erlaubten Anwendungen im ÖLN in begründeten Fällen eingesetzt werden können. Somit gelten dieselben Regelungen wie bei den nicht erlaubten Anwendungen nach Anhang 1 Ziffer 6.2. Sonderbewilligungen ermöglichen es, die Kulturen bei spezifischen Problemen besser zu schützen.
Artikel 25a Absatz 1 Artikel 14a wurde aufgrund der Überweisung der Motion 22.3819 (Grin) Nicolet «Die neue Mass- nahme von 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen auf offener Ackerfläche wieder aufheben» am 11. Juni 2024 per 1. Januar 2025 aufgehoben und kann somit gestrichen werden.
Artikel 35 Absatz 2 Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss der Text aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Artikel 47b Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Als Folge der Änderung der Jagdverordnung wird der Verweis auf die Schutzmassnahmen in Absatz 3 Buchstabe a aktualisiert.
Im Rahmen der Umsetzung des neuen Zusatzbeitrags für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herden- schutzmassnahmen hat sich gezeigt, dass die Bestimmungen in der Direktzahlungsverordnung er- gänzt und präzisiert werden müssen. Damit wird den unterschiedlichen Weidesystemen in der Söm- merung und den topografischen Herausforderungen auf einem Sömmerungsbetrieb Rechnung getra- gen. Aus diesem Grund werden in Anhang 2 Ziffer 3a die Anforderungen für die Bewilligungen aufge- listet, die bereits seit der Einführung umgesetzt wurden. Somit kann die Rechtssicherheit gewährt wer- den.
Nach Anhang 2 Ziffer 3a.2 kann der Kanton ein Herdenschutzkonzept bewilligen, wenn überall auf dem Betrieb, wo es aufgrund des Geländes möglichst ist, Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 10b Absatz 2 der Jagdverordnung umgesetzt werden und für den Rest des Geländes Notfallmassnahmen nach Artikel 10b Absatz 3 der Jagdverordnung festgelegt sind. Die Mindestforderung an den Anteil mit Schutzmassnahmen ist in Prozent der Alpzeit angegeben, weil die Flächen je nach Futterertrag unter- schiedlich lange genutzt werden. Die Alpzeit kann gut überprüft werden. Für den Schutz der Tiere ist relevant, wie lange innerhalb der Alpzeit sie effektiv geschützt sind. Mit dieser Regelung ist die Direkt- zahlungsverordnung kohärent mit den Anforderungen der Jagdverordnung.
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Auf vielen Betrieben ist die Umsetzung gemäss Anhang 2 Ziffer 3a.2 aufgrund des Geländes, wegen Konflikten mit dem Tourismus oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Aus diesem Grund wer- den gemäss Anhang 2 Ziffer 3a.3 auch Betriebe mit dem Zusatzbeitrag unterstützt, welche ständige Behirtung betreiben und zudem während der ganzen Alpzeit Nachtpferche und Schlechtwetterweiden nach Jagdverordnung umsetzen. Die Kantone haben mit diesem System gute Erfahrungen gemacht, weil die Wölfe hauptsächlich in der Nacht und bei schlechtem Wetter angreifen.
Für die bis 365 Tage alten Tiere der Rindergattung bestimmt der Kanton, welche gleichwertigen Mass- nahmen er in einem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept verlangt und bewilligt. Dies, weil die Jagdgesetzgebung für diese Tiere keine Herdenschutzmassnahmen vorgibt.
Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k
Die bisherigen Biodiversitätsförderflächen (BFF) «Buntbrache», «Rotationsbrache» und «Saum auf Ackerfläche» werden zu einer BFF «Brachen und Säume» zusammengefasst. Die Bestimmungen zum Anbau und zur Pflege der drei bisherigen BFF sind heute sehr ähnlich. Deren Vereinheitlichung wirkt vereinfachend, sowohl für die Bewirtschaftenden als auch für den Vollzug. Brachen und Säume werden von der Tal- bis zur Bergzone II finanziell gefördert. Aktuell werden Bunt- und Rotationsbrache in den Bergzonen I und II nicht gefördert, weshalb die Vereinheitlichung auch den Handlungsspiel- raum für die Bewirtschaftenden erhöht. Die heute zugelassenen Saatmischungen für Brachen und Säume können weiterhin verwendet werden. Mit der Zusammenfassung der drei bisherigen Elemente wird auch die Beitragshöhe vereinheitlicht; sie entspricht neu dem heutigen Beitrag für Buntbrachen von 3'800 Fr./ha. Die Verpflichtungsdauer beträgt ein Jahr, womit maximale Flexibilität für die Bewirt- schaftenden besteht. Mit all diesen Vereinfachungen und Erhöhungen des Handlungsspielraums sol- len diese wertvollen Elemente vermehrt angelegt werden. Damit soll das noch immer grosse Defizit an biodiversitätsfördernden Lebensräumen auf der Ackerfläche vermindert werden.
Artikel 55 Absatz 3 Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen werden die Bestimmungen zur Ausrich- tung der Beiträge nach Zonen vereinheitlicht (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Artikel 55 Absatz 6 Die Ausscheidung des Gewässerraums schreitet voran. Die bisherige Bestimmung zu den Wende- streifen auf BFF ist nachteilig (keine BFF-Beiträge), wenn die Bearbeitungsrichtung auf angrenzenden Flächen situationsbedingt nicht angepasst werden kann und ein Wendestreifen auf einer Fläche im Gewässerraum zu liegen kommt. Uferwiesen sind ökologisch weniger wertvoll als andere BFF und sie erhalten einen tiefen Beitrag. Wendestreifen auf Uferwiesen sollen deshalb BFF-Beiträge erhalten. Für die Betriebe bedeutet dies keine finanzielle Benachteiligung mehr und für den Vollzug eine Vereinfa- chung.
Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 1 Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen müssen Verweise aktualisiert und die Bestimmungen zur Verpflichtungsdauer vereinheitlicht werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Ab- sätze 1 Buchstaben h, i und k).
Artikel 58 Absatz 4 Buchstaben a und abis sowie 4bis Bisher gilt, dass Pflanzenschutzmittel für Einzelstock- oder Nesterbehandlungen verwendet werden dürfen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Diese Anforderung ist jedoch kaum kontrollierbar. Aufgrund der bestehenden weiteren Einschränkun- gen bezüglich des Herbizideinsatzes auf Biodiversitätsförderflächen, z. B. eingeschränkte Anzahl an Wirkstoffen und an Problempflanzenarten, die gespritzt werden dürfen, soll diese Regelung aufgeho- ben werden. Dies stellt eine Vereinfachung sowohl für die Betriebe als auch für den Vollzug dar.
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Der Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden wird als Einzelstockbe- kämpfung eingestuft. Auf artenreichen Flächen haben diese Geräte bisher unbefriedigend funktioniert. Die Geräte haben Problempflanzen teilweise schlecht von anderen Arten unterschieden. So wurden unter anderem auch Qualitäts-Zeigerarten mit Herbiziden behandelt. Aus diesem Grund war die An- wendung dieser Geräte auf BFF bislang verboten. Die Algorithmen der Geräte können hingegen hin- sichtlich einer korrekten Arterkennung trainiert werden (machine learning). Neu soll die detektionsba- sierte Applikation von nicht gerätegebunden zugelassenen Herbiziden auf Grünland-BFF ermöglicht werden, auf denen eine Einzelstock- und Nesterbekämpfung erlaubt ist. Davon ausgenommen sind Waldweiden und NHG-Flächen. Auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gilt die Regelung für die Sömmerungsflächen gemäss Artikel 32 Absatz 2 und der entsprechenden Wei- sungen zur DZV. Auf Acker-BFF ist die Arterkennung bisher ungenügend, weshalb diese ebenfalls ausgenommen sind. Eine Gerätezulassung für den Einsatz auf BFF durch die Agroscope soll eine ge- nügende Arterkennung auf artenreichen Flächen gewährleisten. In der Zulassung werden die einzel- nen Gerätetypen geprüft. Die Zulassung erfolgt über die Agroscope; sie definiert den Maximalwert an fälschlicherweise behandelten Pflanzenarten, der nicht überschritten werden darf. Die minimal benö- tigte Version des Algorithmus wird aus praktischen Gründen nicht geregelt. Da diese meist im Abon- nement verkauft werden, ist davon auszugehen, dass im Normalfall aktualisierte Algorithmen verwen- det werden. Die Anforderungen an die Geräte werden in den Richtlinien der Dachorganisation Land- technik Schweiz geregelt.
Artikel 58 Absätze 5, 7 und 9 Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss der Text aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Artikel 58a Absatz 1 und 4 Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss der Verweis in Absatz 1 aktuali- siert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe f Derzeit sind Rübensorten verfügbar, die eine Resistenz oder eine Toleranz gegenüber der Cer- cospora-Blattfleckenkrankheit aufweisen (CR+ Sorten). Diese Sorten sind prädestiniert für den Anbau im Rahmen des Beitrags für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Die Cercosopora-Resistenz oder Toleranz ist jedoch fragil. Die kontinuierliche Exposition der Pflanze gegenüber den verschiedenen Stämmen, die während der Infektionszeit vorkommen, kann dazu führen, dass sie ihre Widerstands- oder Toleranzfähigkeit verliert. Um die Eigenschaften der CR+ Sorten zu bewahren, sind Fungizid- massnahmen erforderlich. Es ergibt sich eine ähnliche Situation wie im Weinbau mit den pilzwider- standsfähigen Sorten (PIWI). Aus diesem Grund ist vorgesehen, den Einsatz von ausschliesslich kup- ferhaltigen Fungiziden im Rahmen des oben genannten Beitrags zu bewilligen. Die Beitragshöhe wird entsprechend angepasst (Anhang 7 Ziffer 5.2.1).
Artikel 70 Absatz 4 Die Voraussetzung, dass die Anforderungen für eine ausgewählte Parzelle jeweils über einen Zeit- raum von vier Jahren erfüllt sein müssen, wird gestrichen. Es handelt sich hierbei um eine bedeutende Vereinfachung für die Bewirtschaftenden. Darüber hinaus wird so auch das Risiko reduziert. Der Be- fallsdruck durch die Schädlinge schwankt aufgrund klimatischer Instabilitäten von Jahr zu Jahr. Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen während eines Zeitraums von vier Jahren bringt daher ein Risiko für die Qualität der Ernten mit sich und ist ein nicht zu unterschätzender Grund für den Ver- zicht auf die Teilnahme an diesem Beitrag. Mit dieser Änderung erhalten die Bewirtschaftenden mehr Flexibilität für eine Teilnahme an diesem Beitrag, da die Verpflichtung neu nur noch für ein Jahr (und nicht mehr für einen Zeitraum von vier Jahren) eingegangen werden muss. Darüber hinaus erfordert die Verwaltung dieser Anforderung über einen Zeitraum von vier Jahren eine längerfristige Begleitung
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jedes angemeldeten Betriebs und stellt somit für die kantonalen Stellen, die für den Vollzug und die Kontrolle zuständig sind, einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar.
Artikel 71 Da die Teilnahme an diesem Beitrag gering ausfällt, wird er aufgehoben. Das Direktzahlungssystem wird somit um einen Beitrag entlastet, dessen Auswirkungen angesichts des mangelnden Interesses und der geringen Teilnahme vergleichsweise wenig spürbar sind. In den Jahren 2023 und 2024 nah- men jeweils weniger als 5 Prozent alles Betriebe teil. Im Jahr 2024 wurden Beiträge in der Höhe von rund 0,6 Millionen Franken ausgerichtet.
Artikel 71a Absatz 3 Buchstabe b Bei den Hauptkulturen wird die Anforderung, während eines Zeitraums von vier Jahren auf Herbizide zu verzichten, gestrichen. Die Verwaltung dieser Anforderung über einen Vierjahreszeitraum ist für die Bewirtschaftenden und die für den Vollzug und die Kontrolle zuständigen kantonalen Stellen mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden. Diese Anpassung stellt eine Vereinfachung und gleichzei- tig eine Entlastung der Produzentinnen und Produzenten dar, die die jeweilige Verpflichtung nun nicht mehr für einen so langen Zeitraum eingehen. Die Teilnahme an diesem Beitrag wird dadurch flexibler, da die Verpflichtung neu nur noch für ein Jahr eingegangen wird.
Artikel 71b Absatz 2, 2bis, 4, 5quarter, 6, 8 und 12 Buchstabe a Mit diesem Verordnungspaket sollen die Biodiversitätsflächen-Typen Buntbrache, Rotationsbrache und Saum auf Ackerfläche zusammengefasst und die Anforderungen vereinheitlicht und vereinfacht werden. Ebenfalls mit dem Ziel der Vereinfachung sollen die Vorschriften für Nützlingsstreifen und die- jenigen für Biodiversitätsförderflächen (BFF) auf offener Ackerfläche aufeinander abgestimmt sowie die spezifischen Regeln für Nützlingsstreifen reduziert werden. So werden die Vorgaben betreffend Saatdatum, Breite, Länge und Alternieren gestrichen, wodurch die Landwirtinnen und Landwirten bei ihren Entscheidungen flexibler sind, gleichzeitig aber auch mehr Verantwortung tragen (für die Zieler- reichung bleiben Streifen wirksamer als ganze Parzellen). Um als Hauptkultur zu gelten, muss der Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche den Boden während der Vegetationsperiode am längsten be- anspruchen und spätestens am 1. Juni des Beitragsjahres angelegt sein (Art. 18a und Weisung zu Art. 18 Abs. 2 LBV). Wegen des Aufwands für das Saatgut und die Ansaat ist auch bei einjährigen Nützlingsstreifen nicht damit zu rechnen, dass sie nach kurzer Zeit wieder umgebrochen werden. Die Einschränkungen, zusammen mit der Beitragshöhe, werden keine Mitnahme- oder Wettbewerbsef- fekte im Ackerbau haben. In Bezug auf die Hauptkulturen wurde die Attraktivität solcher Streifen ver- stärkt, indem die zum Beitrag berechtigende Höchstfläche an den Beitrag und an einen angemesse- nen Anteil der Biodiversitätsförderflächen angepasst wurde. Die Möglichkeit, darüber hinaus auch die Streifen von Obstanlagen anzusäen, erleichtert die Umsetzung der Massnahme in diesen Kulturen und verbessert die Sichtbarkeit in der breiten Öffentlichkeit. Ausserdem ist diese Möglichkeit wichtig für die Massnahmen, die vom Dachverband «Schweizer Obstverband» im Rahmen der Branchenlö- sung «Nachhaltigkeit Früchte» vorgeschlagen wurden.
Anders als bei den BFF lassen es die geltenden Bestimmungen bisher nicht zu, neue Mischungen zu testen und gleichzeitig die Beiträge zu erhalten. Dies wird im neuen Absatz 2bis geregelt.
Saatmischungen, welche für Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche und für Nützlingsstreifen ver- wendet werden, müssen durch das BLW zugelassen sein. Bisher kann das BLW Änderungen in der Zusammensetzung dieser Saatmischungen für einzelne landwirtschaftliche Betriebe bewilligen. Neu sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, die zugelassenen Mischungen an regionale Bedürfnisse anzupassen und diese beispielsweise im Rahmen von kantonalen Programmen zu verwenden. Auch diese Anpassungen müssen durch das BLW bewilligt werden.
Artikel 71c Absatz 1 und 2 Die Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, um Anspruch auf den Beitrag für eine angemessene Bede- ckung des Bodens zu erheben, werden im Ackerbau und im Gemüseanbau harmonisiert. Die bisher
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für den Gemüseanbau geltenden spezifischen Regeln werden aufgegeben. Neu gelten die aktuell im Ackerbau bestehenden Regeln auch für den Gemüseanbau. An den Regeln für den Ackerbau ändert sich nichts.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es manchmal ausgesprochen schwierig ist, die Anforderungen der derzeit für den Gemüseanbau geltenden Regeln zu erfüllen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für eine vergleichsweise grosse Parzelle binnen kurzer Zeit ein Flächenabtausch oder ein Ernte- abtausch erfolgt. Dies gilt auch für Betriebe, die sowohl im Gemüseanbau als auch im Ackerbau tätig sind. Diese Anpassung bedeutet somit eine erhebliche Vereinfachung für die betreffenden Bewirt- schaftenden sowie für die für den Vollzug und die Kontrolle zuständigen kantonalen Stellen.
Die im Gemüseanbau zu erfüllenden Bedingungen sind neu weniger streng als dies im bislang gelten- den System der Fall ist; aus diesem Grund erfolgt eine Anpassung des Beitrags (vgl. Anhang 7).
Artikel 71d Absatz 2 Buchstabe c Die derzeit geltende Anforderung, wonach die zum Beitrag berechtigende Fläche mindestens 60 Pro- zent der offenen Ackerfläche des Betriebs umfassen muss, wird gestrichen. Die zur Einhaltung dieser Anforderung im Voraus notwendigen Berechnungen sind mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden. Für die Bewirtschaftenden ist diese Bedingung daher nur schwer planbar. Geringfügige Änderungen bei den Anbauflächen oder kurzfristige Änderungen bei der Wahl der Saattechniken können unerwar- teterweise zum Ausschluss von diesem Beitrag führen.
Die Prüfung dieser Anforderung durch die für den Vollzug und die Kontrolle zuständigen Stellen ist eine anspruchsvolle Aufgabe.
Die Aufhebung des Mindestflächenanteils hat darüber hinaus auch den Vorteil, dass die Bewirtschaf- tenden in Fällen, in denen der Einsatz eines Pflugs zum Umbrechen des Bodens gerechtfertigt ist (z. B. beim Vorhandensein von Problempflanzen oder zur Bekämpfung von Mutterkorn), über einen grösseren Handlungsspielraum verfügen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Flächen, die bodenschonend bearbeitet werden, die Bestimmungen des ÖLN zur Abschwemmung bei der Anwendung von PSM erfüllen.
Artikel 72 Absatz 5 Der Programmeinstieg per 1. Juli bei den Tierwohlbeiträgen stellt eine Sonderregelung für sehr we- nige Betriebe dar. Sie ist einzigartig im Direktzahlungssystem, weil alle anderen Beiträge nur ausge- richtet werden, wenn die Bedingungen während des gesamten Jahres erfüllt werden. Diese Spezial- fälle bedeuten eine abweichende Beitragsberechnung und damit einen grossen administrativen Auf- wand für die Kantone. Diese Sonderregelung wird zur Vereinfachung des Vollzuges aufgehoben.
Artikel 74 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe c
Die Anforderung, dass bei BTS die Beleuchtungsstärke mindestens 15 Lux natürliches Tageslicht be- tragen muss, gibt es bereits in Artikel 33 der Tierschutzverordnung. Die Doppelspurigkeit wird mit der Streichung beseitigt. Einzig für Geflügel ist die Anforderung in Artikel 67 der Tierschutzverordnung tie- fer als 15 Lux, daher verbleiben für Geflügel die Anforderungen in Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.2 Buchstabe a und b. Zusätzlich wird der bisher nicht enthaltene Verweis auf Anhang 6 Buchstabe A eingefügt, was keine materielle Änderung zur Folge hat.
Artikel 76 Sonderzulassungen werden auf Gesuch hin von den Kantonen geprüft. Nur wenige Betriebe haben in der Vergangenheit Sonderzulassungen ersucht. Sonderzulassungen generieren administrativen Auf- wand und es kommt immer wieder zu Unklarheiten in Zusammenhang mit der Umsetzung. Durch die Streichung dieser Ausnahmeregelung soll der Vollzug vereinfacht werden und für alle Betriebe gelten dieselben Bestimmungen. Die aktuell ausgestellten und befristeten Sonderzulassungen sind bis zum Ende der Befristung gültig.
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Artikel 97 Absatz 3 Der Verweis wird auf den neuen Titel «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» geändert.
Artikel 100 Absatz 1 Der Satz «Die Meldung hat vor der Anpassung der Bewirtschaftung zu erfolgen» ist überflüssig und wird deshalb gestrichen. Für den Vollzug relevant ist der letzte Satz von Artikel 100 Absatz 3. Die Mel- dungen müssen bis spätestens am Tag vor einer unangemeldeten Kontrolle oder am Tag vor dem Er- halt der Ankündigung einer Kontrolle erfolgen.
Artikel 115h
Auf Wunsch des Vollzugs wird die Pflicht zur Berechnung und Freigabe der digitalisierten Nährstoffbi- lanz via BLW-Webservice auf 2029 verschoben. Das bedeutet, dass erst die im Jahr 2029 kontrollierte Nährstoffbilanz mit Daten des Jahres 2028 mit dem neuen Webservice des BLW gerechnet werden muss. Bis dahin kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin wählen, ob er oder sie den Webser- vice nutzen möchte oder nicht. Im Rahmen der Motion 21.3004 wurde der Bundesrat beauftragt, in der Suisse-Bilanz eine Möglichkeit zur Berücksichtigung von Lagerveränderungen zu schaffen. Zusammen mit einer Arbeitsgruppe wurde die Möglichkeit eines 2-jährigen Nährstoffübertrages nach Anhang 1 Ziffer 2.1.8 ausgearbeitet. Der Übertrag kann nur alle zwei Jahre genutzt werden, da er im Folgejahr kompensiert werden muss. Um eine systematische Ausnutzung des Grundkontrollrhythmus gemäss der Verordnung über die Koordi- nation der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL, SR 910.15) zu verhindern und eine admi- nistrativ schlanke Kontrolle des Nährstoffübertrages zu gewährleisten, ist dieser an die Nutzung der digitalisierten Nährstoffbilanz geknüpft. In den Softwares zur Berechnung der Nährstoffbilanz nach den Wegleitungsversionen 1.20 und älter (1.19, 1.18 etc.) ist der Übertrag nicht programmiert und da- her nicht nutzbar (siehe Ziffer IV).
Artikel 115j Analog der digitalen Nährstoffbilanz soll auch die Futterbilanz erst im Jahr 2029 zwingend mit dem Webservice des BLW gerechnet und für den Vollzug freigegeben werden müssen.
Weil die Kontrollen der Abschwemmung in den Kantonen zeitlich unterschiedlich gestartet werden und bis Ende 2026 keine Kürzungen umgesetzt werden, soll der Wiederholungsfall speziell festgelegt wer- den. Ein Wiederholungsfall ist ein gleicher oder analoger Mangel im selben Beitragsjahr oder in den vergangenen drei Beitragsjahren (Anhang 8 Ziffer 1.2). Die Mängel von 2024 bis 2026 sollen deshalb in den Jahren von 2027 bis 2029 nicht für die Beurteilung eines Wiederholungfalls herangezogen wer- den. Ein Mangel im Jahre 2027 wird somit als erstmaliger Mangel betrachtet und entsprechend mit Di- rektzahlungen gekürzt.
Damit Betriebe, die teilperforierte BTS-Kastenstände haben und gemäss Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 5.3 Buchstabe g auf nicht perforierte BTS-Kastenstände umstellen müssen, in den ersten Jahren Zeit für die Umstellung erhalten, soll es bis Ende 2029 keine Beitragskürzungen geben. Dazu braucht es eine Übergangsbestimmung.
Anhang 1 Ziffer 2.1a Aufgrund der Aufhebung von Artikel 82b und c und der Überführung der Vorgaben für eine stickstoff- reduzierte Fütterung von Schweinen in den ÖLN (Art. 13 DZV) werden die Bestimmungen des aufge- hobenen Artikels 82c Absätze 1, 3 und 4 sowie vom aufgehobenen Anhang 6a in Anhang 1 Ziffer 2.1a («Stickstoffreduzierte Fütterung in der Nährstoffbilanz») überführt.
Anhang 1 Ziffern 2.1.5, 2.1.5a und 2.1.5b
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Durch die Aufhebung der Pflicht für ÖLN-Bodenproben entfallen auch die Qualitätsanforderungen an die Bodenproben (aktuell Anhang 1 Ziffer 2.2, wird gestrichen mit dem VP26). Da im Rahmen der Nährstoffbilanz jedoch weiterhin freiwillige Bodenproben für Aufdüngungsgesuche verwendet werden, bleiben gewisse Qualitätsanforderungen weiterhin notwendig, um einen Missbrauch zu verhindern.
Anhang 1 Ziffer 2.2 Durch die Aufhebung der Pflicht zur Durchführung von Bodenuntersuchungen werden die in den Zif- fern 2.2.1–2.2.5 enthaltenen Bestimmungen hinfällig.
Die in Anhang 1 Ziffer 2.1.5 DZV enthaltene Möglichkeit, wonach für Parzellen mit einer Phosphor-Un- terversorgung ein höherer Bedarf an phosphorhaltigem Dünger geltend gemacht werden kann, wird beibehalten. Die betreffenden Betriebe müssen mit freiwilligen Bodenanalysen, deren Ergebnisse höchstens zehn Jahre alt sein dürfen, den Nachweis erbringen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Bodenanalysen von Betrieben, die freiwillig Bodenproben entnehmen, werden auch weiterhin in der Nährstoffbilanz für Spezialkulturen berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Bodenanalysen werden neu in Anhang 1 Ziffern 2.1.5a und 2.1.5b geregelt.
Anhang 1 Ziffer 5 Die in der DZV enthaltenen Bestimmungen zur Erosionsbekämpfung werden aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1).
Anhang 1 Ziffer 6.1.1 Buchstabe a Der Wirkstoff alpha-Cypermethrin wird aus dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLV entfernt und hat keine Bewilligung mehr. Die Liste unter Ziffer 6.1.1 muss entsprechend angepasst werden.
Anhang 1 Ziffer 6.1a.4 Einleitungsteil Die BLV-Weisungen enthalten keine spezifischen Massnahmen zur Driftreduktion beim Einsatz von Drohnen. Betroffen sind die Geräte, die unter «Unmanned Aerial Spraying System (UASS)» eingeteilt werden. Daher kann der im ÖLN vorgeschriebene «1 Punkt gegen Abdrift» beim Einsatz von Pflan- zenschutzmitteln mit Drohnen im Rebbau nicht erreicht werden. Es sind zurzeit keine technischen Lö- sungen zur Reduktion der Abdrift für die Drohnen verfügbar. Es laufen jedoch bei Agroscope Versu- che, um die Möglichkeit der Verwendung von driftreduzierenden Düsen als Massnahme zu prüfen. Als Übergangslösung muss deshalb die ÖLN-Anforderung «1 Punkt gegen Abdrift» für Drohnen nicht um- gesetzt werden. In Weinbaugebieten mit fragmentierter Fläche erfolgt die Behandlung mit Drohnen auf mehreren Parzellen gleichzeitig. Das sich aus der Abdrift ergebende Risiko ist im Falle aneinander an- grenzender Parzellen geringer. Die für die eingesetzten Produktionsmittel geltenden Auflagen der Zu- lassung, wie z. B. die Sicherheitsabstände (Spe3), müssen jedoch eingehalten werden.
Anhang 1 Ziffer 6.2.2, 6.2.3 und 6.2.4 Um die Umweltrisiken zu verringern, wurde der Rechtsrahmen für den Einsatz von Pflanzenschutzmit- teln in den letzten Jahren stark weiterentwickelt: So wurden zahlreiche Wirkstoff-Bewilligungen zurück- gezogen, die Anwendungsbedingungen für Pflanzenschutzmittel ausgebaut und im Rahmen der Um- setzung der parlamentarischen Initiative 19.475 traten neue Massnahmen in Kraft. Aus diesen Gründen sind bestimmte im ÖLN enthaltene Anforderungen hinfällig geworden. Konkret handelt es sich dabei um gewisse Anforderungen, wie sie in Anhang 1 Ziffern 6.2.2 und 6.2.3 DZV enthalten sind. Die mit diesen Anforderungen angestrebten Ziele, sprich die Verringerung der Risiken für Schutzobjekte, sind nun durch die genannte Verstärkung des Rechtsrahmens abgedeckt. Folglich werden die bestehenden ÖLN-Anforderungen an • den Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren und auf Grünflächen (Anhang 1 Ziffer
6.2.2 DZV) und
• die Wahl der Insektizide nach Kultur (Anhang 1 Ziffer 6.2.3 DZV)
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überflüssig und können gestrichen werden. Die neu breitere Auswahl an Insektiziden, die im ÖLN frei einsetzbar sind, ergibt sich auch aus der Notwendigkeit, die Wirkstoffe alternierend einzusetzen, um das Risiko einer Resistenzbildung der Schädlinge gegen die verwendeten Pflanzenschutzmittel gering zu halten. Konkrete Änderungen im Einzelnen: Aufhebung der Einschränkungen für den Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren (Ziffer 6.2.2) • Diese Änderung betrifft vor allem die Aufhebung der Einschränkung für den Einsatz von Herbi- ziden im Vorauflauf-Verfahren im Maisanbau. Die Prüfung der zugelassenen Wirkstoffe zeigt, dass im Maisanbau eingesetzte Vorauflauf-Herbizide gegenüber Nachauflauf- Herbiziden mit Ausnahme von Dimethenamid-P und Pendimethalin kein besonderes Risiko für das Grund- wasser, Oberflächengewässer oder Biotope darstellen. Diese beiden Wirkstoffe werden jde- och einer Neubewertung unterzogen. Diese Änderung führt nicht zu erhöhten Risiken, da präventive Massnahmen wie die Pflicht zur Reduktion der Abschwemmung (mindestens 1 Punkt im ÖLN) und die Einhaltung der Si- cherheitsabstände (SPe3) gelten. Herbizide mit erhöhtem Risikopotenzial sind ausserdem in der Liste unter Ziffer 6.1.1 aufgeführt und nur mit einer Sonderbewilligung einsetzbar. Änderungen beim Einsatz von Herbiziden auf Dauerwiesen (Ziffer 6.2.2) • Die Sonderbewilligungspflicht bei einer Behandlung von mehr als 20 Prozent der Grünflächen eines Betriebs wird gestrichen. Aufgrund der negativen Auswirkungen dieser Behandlungen auf den Ertrag der Grünflächen ist davon auszugehen, dass der Einsatz von Herbiziden auf Grünflächen nur in begründeten Fällen und mit genügend zeitlichem Abstand erfolgt. Eine Ein- schätzung durch eine kantonale Stelle für die Erteilung einer Sonderbewilligung ist somit nicht erforderlich und wird hinfällig. Ferner gewinnt die detektionsbasierte Applikation (etwa mit E- corobotix) in der Praxis an Bedeutung, wodurch sowohl die Wirkstoffmenge als auch die Ab- drift stark eingeschränkt werden. Anpassungen bei den Insektiziden (Ziffer 6.2.3) • Zur Bekämpfung von Getreidehähnchen, Kartoffelkäfern und Blattläusen, wird die Auswahl der frei einsetzbaren Insektizide im ÖLN erweitert. Diese Anpassung ist wichtig, um die Resis- tenzbildung zu verhindern. Bislang wurde hauptsächlich Spinosad eingesetzt. In Zukunft soll es möglich sein, auch andere Wirkstoffe mit ähnlichem Risikoprofil alternierend einzusetzen, um Resistenzen vorzubeugen. Eine tatsächliche Resistenz hätte langfristig schwerwiegendere Folgen als der alternierende Einsatz von Wirkstoffen derselben Risikostufe. Aufgrund der Massnahmen zur Reduktion von Abdrift und Abschwemmung sowie der Liste der Wirkstoffe, die nur mit einer Sonderbewilligung eingesetzt werden können (vgl. Anhang 1 Ziffer 6.1.1), sind die Risiken begrenzt. Bei den ÖLN-Anforderungen liegt der Fokus neu auf: • den Einschränkungen bei der Anwendung von Wirkstoffen mit erhöhtem Risiko (Anhang 1 Zif- fer 6.1.1 DZV), • der Einhaltung der Schadschwellen und • den Massnahmen zur Risikoreduktion im Zusammenhang mit Abdrift und Abschwemmung (Anhang 1 Ziffer 6.1a.4 DZV). Dadurch vereinfacht sich die Kommunikation zu den Anforderungen, die im ÖLN zu erfüllen sind, er- heblich. Trichogramme spp dürfen wie bisher gegen den Maiszünsler angewendet werden. Weil es sich um einen Nützling handelt (kein Insektizid), muss diese Anwendung separat in der neuen Ziffer 6.2.4 er- wähnt werden. Eine Schadschwelle (Art. 18 Abs. 2) muss für die Anwendung des Nützlings nicht be- rücksichtigt werden.
Anhang 1 Ziffer 9.6
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Im ÖLN dürfen entlang von oberirdischen Gewässern auf einer Breite von mindestens sechs Metern keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Diese Einschränkung stellt im Weinbau, sowohl bei den klassischen Rebsorten als auch bei pilzwiderstandsfähigen Rebsorten (PIWI) ein Problem dar, da ein minimaler Pflanzenschutz mittels Fungiziden unumgänglich ist. Ab 2027 dürfen Fungizide entlang von oberirdischen Gewässern ab dem vierten Meter angewendet werden. Mit dieser Anpassung soll sichergestellt werden, dass sich Krankheiten nicht innerhalb der Parzelle ausbreiten und dass die langfristige Widerstandsfähigkeit bestimmter PIWI-Rebsorten erhalten bleibt. In Weinbaugebieten mit stark fragmentierter Fläche kann ein sechs Meter breiter unbehandelter Strei- fen zudem einen wesentlichen Teil der Parzelle ausmachen. Für diese Gebiete gelten häufig Bestim- mungen zum Erhalt der Landschaft. Die in Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen enthaltenen Anwen- dungsbedingungen, insbesondere die Sicherheitsabstände (SPe3), müssen auf jeden Fall eingehalten werden. Für Fliessgewässer, für die ein Gewässerraum gemäss Artikel 41a Gewässerschutzverord- nung (GSchV) festgelegt wurde, gelten die entsprechenden Bestimmungen.
Anhang 2 Ziffer 3a
Siehe Erläuterungen zu Art. 47b Absatz 3 Buchstabe a und 5
Anhang 4 Ziffern 8, 9, 11 und 12.2.9 Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen werden die Bestimmungen zusammen- gefasst und vereinheitlicht (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Anhang 4a Buchstabe B Ziffern 1, 2 und 3 Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen müssen auch die Regelungen zu den Saatmischungen aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Anhang 5 Ziffer 3.1 Für einen einheitlichen, digitalisierten Vollzug nach dem Once-Only-Prinzip soll die Futterbilanzbe- rechnung via GMF-Web-Service vom BLW verpflichtend sein. Damit die Kantone und Betriebe genug Zeit haben, sich für die Verwendung des neuen Web-Service vorzubereiten, tritt die Pflicht erst per 1. Januar 2029 in Kraft. In den Jahren 2027 und 2028 ist die freiwillige Nutzung des Web-Service ge- plant.
Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 2.2 Buchstabe a BTS-konforme Liegematten müssen das BTS-Prüfverfahren durchlaufen und bestanden haben. Das Prüfverfahren enthält nebst einer Testphase im Labor auch einen praktischen Teil. Bei diesem müs- sen die zu testenden Liegematten auf einem Betrieb während mindestens drei Monaten installiert und von den Tieren genutzt werden. Für Testbetriebe sollen während dem Zeitraum der praktischen Test- phase die BTS-Beiträge nicht wegfallen. Dafür soll eine entsprechende Bestätigung der Teilnahme am Prüfprogramm durch die Prüfstelle ausgestellt werden können. Während den restlichen Monaten des Jahres müssen BTS-konforme Liegematten installiert oder eine Strohmatratze vorhanden sein. Zu- sätzlich wird konkretisiert, dass die Liegematten nicht zwingend in Liegeboxen installiert sein müssen.
Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 5.3 Buchstabe g In der Vergangenheit wurde die BTS-Bestimmung zu Kastenständen in der Praxis teilweise so inter- pretiert, dass Kastenstände auch BTS-konform sind, wenn sie zum Teil perforiert sind. Im BTS- Programm dürfen Liegeflächen grundsätzlich aber nicht perforiert sein. Damit dies eindeutig aus der DZV hervorgeht, wird die Bestimmung entsprechend angepasst. Bis 2030 erhalten die Betriebe Zeit, allfällige Anpassungen vorzunehmen. Erst ab 2030 erfolgen Beitragskürzungen, sofern die Bestim- mung nicht eingehalten wird. Vor Inkrafttreten dieser Änderung festgestellte Mängel nach Anhang 8 Ziff. 2.9.3 Bst. h DZV hinsichtlich Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 5.3 Buchstabe g DZV müssen aufgrund des bisher unklaren Wortlauts der DZV ebenfalls nicht gekürzt werden.
Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.2
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Die Tierschutzverordnung schreibt für Geflügel eine Beleuchtung von 5 Lux vor. Dies liegt unterhalb der bisherigen Regelung von 15 Lux im BTS-Programm. Da Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe c aufgeho- ben wird, braucht es für Geflügel eine spezifische Bestimmung für die Mindestbeleuchtung von 15 Lux.
Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.1 Die Anforderungen für das RAUS-Programm werden aufgrund der Motion 22.3216 "RAUS-Programm. Weidezeitpunkt an die Winterfütterung und damit der Realität anpassen" angepasst. Die Motion ver- langt, die Anforderungen für das RAUS-Programm im Berggebiet so anzupassen, dass die Tiere nicht auf die Weide gelassen werden müssen, falls es die Vegetation im Mai und Oktober noch nicht bzw. nicht mehr zulässt. In diesen zwei Monaten fordert die Motion die anteilsmässige Erfüllung von 13-mal Laufhof pro Monat. Die Umsetzung gemäss Wortlaut hätte eine unverhältnismässige Komplexität im Vollzug zur Folge: Die Weideperiode müsste jährlich einzelbetrieblich eruiert werden. Deshalb wird ein pragmatischer Ansatz für die Umsetzung der Motion vorgeschlagen: Bergbetriebe in den Bergzonen I- IV müssen die Tiere im RAUS nicht mehr vom 1. Mai bis zum 31. Oktober, sondern neu vom 1. Juni bis zum 30. September mindestens 26 Tage pro Monat auf einer Weide Auslauf haben. Vom 1. Okto- ber bis zum 31. Mai gelten mindestens 13 Tage pro Monat Auslauf auf einer Auslauffläche oder einer Weide. Damit besteht für die Betriebe im Berggebiet die Freiheit, bei wechselnder Witterung in den Monaten Mai und Oktober entsprechend zu reagieren. Für die Betriebe im Talgebiet ändert sich nichts. Die Zuteilung der Betriebe zum Berg- oder Talgebiet richtet sich nach Art. 2 Abs. 5 der land- wirtschaftlichen Zonen-Verordnung (SR 912.1).
Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.5 Buchstabe b und Ziffer 2.6 Aufgrund der Anpassung des Anhangs 6 Buchstabe B Ziffer 2.1 basierend auf der Motion 22.3216 "RAUS-Programm. Weidezeitpunkt an die Winterfütterung und damit der Realität anpassen" können diese Bestimmungen aufgehoben werden.
Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.1 Die Auslaufanforderungen des Weidebeitrags werden entsprechend den neuen Bestimmungen im RAUS-Programm angepasst. Damit sind die Bestimmungen für den Auslauf beider Programme ein- heitlich geregelt. Im Mai und Oktober gelten demnach für Betriebe in den Bergzonen I-IV mindestens
22 Auslauftage auf einer Auslauffläche oder einer Weide.
Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.2 Für Betriebe im Berggebiet kann die Anforderung des Tagesbedarfs durch Weidefutter im Oktober aufgrund fehlenden Pflanzenwachstums ein Problem darstellen. Mit den Anpassungen der Auslaufbe- stimmungen im Mai und Oktober entfällt diese Anforderung. Daher kann die Ausnahmebestimmung hier gestrichen werden. Im Talgebiet besteht die Herausforderung des fehlenden Pflanzenwachstums nicht.
Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.3 Da Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.6 aufgehoben wird, sind in Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.3 die Verweise anzupassen.
Anhang 6a Da der Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen per Ende 2026 aufgehoben wird, wird Anhang 6a gestrichen. Die Ziffern 1 bis 5 von Anhang 6a werden in den Anhang 1 Ziffer 2.1a verschoben.
Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 6, 7 und 9
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Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss auch die Aufzählung der Bei- tragsansätze aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Anhang 7 Ziffer 5.2.1 und 5.8.1 Aufgrund der Anpassungen der zu erfüllenden Voraussetzungen werden die Beitragssätze für Zucker- rüben und Reben gesenkt.
Anhang 7 Ziffer 6 Da die Ausrichtung des Beitrags für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen per Ende 2026 endet, kann Ziffer 6.2 von Anhang 7, in welcher der Beitragssatz pro GVE und Jahr festgelegt ist, aufgehoben werden. Der Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken wurde 2024 das letzte Mal ausbezahlt. Deshalb kann auch Ziffer 6.1 von Anhang 7 aufgehoben werden.
Anhang 8 Ziffer 1.2 Der Wiederholungsfall wird besser definiert, indem der Mangel auf dem gleichen Betrieb festgestellt werden muss. Diese Ergänzung ist für die Sömmerung wichtig, weil es über 500 Bewirtschafter gibt, die mehr als einen Betrieb bewirtschaften.
Anhang 8 Ziffer 1.2bis
Die Bestimmung zur Kürzung kann als Folge der Aufhebung von Artikel 17 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 5 aufgehoben werden.
Anhang 8 Ziffer 1.3 Buchstabe c Weil es keine Ressourceneffizienzbeiträge mehr gibt, kann diese Aufzeichnung gestrichen werden.
Anhang 8 Ziffer 2.2.2 Buchstabe c und Ziffer 2.2.3 Buchstaben a und e
Für die neue Bestimmung im ÖLN zur Phasenfütterung werden Kürzungen festgelegt. Mangelhafte oder fehlende Dokumente können ohne Kürzung nachgereicht werden. Sofern die Grenzwerte im Fut- ter überschritten sind oder die Nährwerte nicht dem Bedarf der Tiere angepasst sind, wird eine pau- schale Kürzung von 500 Fr. vorgesehen. Die Kürzungen zu den festgestellten Beanstandungen bei den Bodenuntersuchungen werden gestri- chen.
Anhang 8 Ziff. 2.2.6 Bst. f Die Bestimmung zur Kürzung kann als Folge der Aufhebung von Artikel 17 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 5 aufgehoben werden.
Anhang 8 Ziffer 2.3.1 Neu werden die Beiträge bei einem erstmaligen Verstoss gegen die baulichen Tierschutzvorschriften nur gekürzt, wenn der Mangel als schwerwiegend eingestuft und unmittelbar behoben werden muss. Die Einstufung der Mängel in geringfügig, wesentlich und schwerwiegend basiert auf dem Vollzug der Tierschutzverordnung.
Der Tierhalter oder die Tierhalterin erhält bei geringfügigen und wesentlichen Mängeln in der Regel eine Frist, um einen Tierschutzmangel zu beheben. Diese Frist wird bei baulichen Tierschutzmängeln neu auch für die Kürzung der Direktzahlungen angewendet. Damit werden Tierhaltende vor unerwar- teten Kürzungen geschützt, die aufgrund von unterschiedlichen Einschätzungen des Kontrollpersonals entstehen können. Wenn bei jahrelang nicht beanstandeten Stallungen plötzlich doch eine Beanstan- dung gemacht wird, soll die tierhaltende Person die baulichen Mängel beheben können, ohne direkt und unausweichlich mit finanziellen Konsequenzen konfrontiert zu sein. Die Tierhaltenden sind
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dadurch motivierter, festgestellte mangelhafte Zustände zeitnah zu beheben. Auch ist aufgrund dieser Regelung künftig mit weniger Beschwerden zu rechnen.
Wird der Mangel nicht behoben, bzw. im gleichen oder in einem der drei folgenden Jahre erneut fest- gestellt, gilt er als Wiederholungsfall. In diesem Fall erfolgt eine entsprechende Kürzung der Direkt- zahlungen.
Diese Regelung bezieht sich ausschliesslich auf Mängel im Bereich des baulichen Tierschutzes und nicht auf Mängel des qualitativen Tierschutzes. Der Grund ist, dass der qualitative Zustand beim Tier- schutz (im Gegensatz zum baulichen Zustand) sehr variabel ist. Das Setzen von Fristen garantiert deshalb keine nachhaltige Beseitigung von mangelhaften qualitativen Zuständen. Mit der Änderung wird den Anliegen aus der Motion 25.3733 «Verhältnismässigkeit in der Direktzahlungsverordnung wahren» grösstenteils Rechnung getragen.
Anhang 8 Ziffern 2.4.5c, 2.4.13, 2.4.14 und 2.4.16 Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss auch die Aufzählung der Kür- zungsbestimmungen aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Anhang 8 Ziffer 2.5a.3 Buchstabe m Die Bioverordnung enthält in Artikel 11 Absatz 4 keine Einschränkung, dass der Einsatz von Wachs- tumsregulatoren, Welkemitteln und Herbiziden nur verboten ist, wenn die Mittel durch betriebszugehö- rige Personen ausgebracht worden sind. Deshalb wird die entsprechende missverständliche Ein- schränkung im Anhang 8 gelöscht.
Anhang 8 Ziffer 2.6.5 Die Bestimmung zur Kürzung kann aufgrund der Aufhebung des Direktzahlungsprogramms nach Arti- kel 71 (Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologi- schen Landwirtschaft) aufgehoben werden.
Anhang 8 Ziffer 2.9.3 Buchstabe b Die Kürzung gilt nur noch für Geflügel und wird vereinheitlicht.
Anhang 8 Ziffer 2.9.4 Buchstabe i Der falsche Verweis auf Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.5 wird auf Ziff. 4.4 korrigiert.
Anhang 8 Ziffer 2.10 Die Ressourceneffizienzbeiträge werden per Ende 2026 vollständig aufgehoben, so dass auch die Kürzungsbestimmung aufgehoben werden muss.
Anhang 8 Ziffer 3.2.1 Im Eingangssatz wird präzisiert, dass der Mangel auch gilt, wenn der festgestellte Tierbestand nicht mit dem in der TVD registrierten Bestand übereinstimmt. Für die Sömmerungsbeiträge stammen nur noch die Daten von Lamas und Alpakas nicht aus der TVD. Im Weiteren wird ergänzt, wie die Berech- nung der GVE bei einem festgestellten Mangel erfolgt.
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1.4 Freiwillige Nutzung und Bezug der Daten der digitalen Nährstoffbilanz und Haftung bei mangelhafter Berechnung
Im Rahmen der Mitteilungspflicht werden im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) zukünftig neben Hof- und Recyclingdüngern auch die Transaktionen zu Mineraldünger und Kraftfutter erfasst. Die Erfassung erfolgt ähnlich wie heute in HODUFLU. Damit werden Daten für un- terschiedliche Vollzugszwecke vorliegen. Diese können beispielsweise für die Berechnung der Nähr- stoffbilanz verwendet werden. Für diese Berechnung sind gemäss DZV ab 2027 alle im IS NSM er- fassten Verschiebungen von Dünger und Kraftfutter massgebend. Ein Betrieb muss die im IS NSM er- fassten Lieferungen bestätigen und hat die Möglichkeit, falsche Lieferungen abzulehnen. Falls Trans- aktionen weder angenommen noch abgelehnt werden, erhält der Betrieb eine Erinnerungsmeldung. Die Daten aus dem IS NSM können in Zukunft automatisch für die Berechnung der Nährstoffbilanz im zentralen Web-Service des BLW übernommen werden. Werden nach der Übernahme Abweichungen ersichtlich, hat der Betrieb die Möglichkeit, diese in Absprache mit dem Lieferanten anzupassen. Die für die Berechnung der Nährstoffbilanz benötigten Daten können auch manuell eingegeben werden. Vor der Freigabe der Nährstoffbilanz an den Vollzug können jene Angaben, zu denen offizielle Daten existieren (z.B. Düngereinsatz, Flächendaten, Tierdaten etc.) im zentralen Web-Service des BLW auf Richtigkeit überprüft werden. Dies erfolgt, indem die Eingabedaten mit den offiziellen Daten abgegli- chen werden. Allfällige Abweichungen werden anschliessend ausgewiesen. Für den Abgleich können auch die Daten aus dem IS NSM genutzt werden. Diese Überprüfung ist freiwillig und hat keine auto- matische Veränderung des Bilanzergebnisses oder der Bilanzdaten zur Folge. Es werden lediglich all- fällige Differenzen ausgewiesen. Dies kann helfen, allfällige Fehler in der Nährstoffbilanz vor Freigabe an den Vollzug zu eruieren und zu korrigieren. Die für den Vollzug freigegebene Nährstoffbilanz wird bei einer Kontrolle auch mit den Daten in IS NSM überprüft werden. Falls die Nährstoffbilanz aufgrund der Daten im IS NSM nicht erfüllt ist, gilt dies als Mangel. Dieser kann nach Feststellung des Mangels durch eine Kontrollperson innert 10 Tagen vom Betrieb behoben werden. Beim Kauf und Verkauf von Dünger und Kraftfutter besteht zwischen Käufer und Verkäufer ein privat- rechtlicher Kaufvertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten gemäss Obligationenrecht (OR). Falls eine Falschlieferung erfolgt (Erfassung IS NSM und geliefertes Produkt sind nicht identisch) muss diese durch den Betrieb in IS NSM abgelehnt werden, ansonsten gilt diese als akzeptiert. Die Ablehnung belegt jedoch nicht automatisch eine Falschlieferung im Rahmen des zwischen den Par- teien vereinbarten, privatrechtlichen Kaufvertrags. Hierfür sind die privatrechtlichen Bestimmungen und die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien relevant. Bei der Haftungsfrage infolge einer Falschlieferung von Dünger und Kraftfutter handelt es sich um eine privatrechtliche Frage, die nicht über das öffentliche Recht geregelt wird.
1.5 Auswirkungen
1.5.1 Bund
Die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen (Beitragssenkungen und -erhöhungen, tiefere Ein- trittsschwellen bei bestimmten Programmen) und die nachfolgenden Beteiligungsveränderungen dürf- ten etwa zu gleichbleibenden Ausgaben für die freiwilligen Direktzahlungsprogramme führen.
Die Anpassung der DZV hat keine personellen Auswirkungen.
1.5.2 Kantone
Die Zusammenführung von Buntbrachen, Rotationsbrachen und Säumen auf Ackerfläche zu Brachen und Säumen benötigt eine Anpassung der IT-Systeme bezüglich der betroffenen BFF-Typen. Die Ver- einheitlichung der Anforderungen erleichtern den Vollzug.
Die Ausnahme der Uferwiese in Bezug auf die Wendestreifen bedeutet für die Kantone eine Vereinfa- chung des Vollzugs und der Umsetzung der Gewässerräume.
Die Anpassungen bei den Nützlingsstreifen vereinfachen den kantonalen Vollzug.
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Die Aufnahme der stickstoffreduzierten Fütterung von Schweinen in den ÖLN hat für die Kantone keine finanziellen Auswirkungen. Der zusätzliche personelle Aufwand für die Kontrolle der neuen ÖLN-Vorgabe dürfte dem heutigen Kontrollaufwand für die REB entsprechen, der aufgrund der Aufhe- bung wegfällt.
Die Vollzugsorgane müssen den verordnungskonformen Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden auf BFF kontrollieren.
Der Verzicht auf die sofortige Kürzung der Direktzahlungen bei einem geringfügigen oder wesentli- chen Mangel beim baulichen Tierschutz hat Auswirkungen auf den Vollzug in den Kantonen. Die Un- terscheidung zwischen erstmaligen Mängeln und Wiederholungsfällen ist zentral und ebenfalls die Un- terscheidung in Schweregrade der Mängel.
Mit Aufhebungen von Bestimmungen (Produktionssystembeitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft, Anforderung an minimale Lichtstärke bei BTS, Bodenuntersuchungen, bestimmte Acker-BFF, Erosion) entfallen rund 25 Kon- trollpunkte.
1.5.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen führen für die Landwirtschaftsbetriebe zu folgenden Entlastungen und zu mehr Handlungsspielraum:
• Die Aufhebung der Pflicht für Bodenuntersuchungen entlastet Betriebe finanziell und administ- rativ.
• Die Zusammenführung von Buntbrachen, Rotationsbrachen und Säumen auf Ackerfläche zu Brachen und Säumen und die damit verbundene Vereinheitlichung der Anforderung, einem einheitlichen höheren Beitrag pro ha und einer nur einjährigen Verpflichtungsdauer vereinfacht die Umsetzung in der Bewirtschaftung.
• Die Anpassungen bei den Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche und den Nützlingsstrei- fen geben den Betrieben mehr Flexibilität in der Umsetzung dieser Elemente. Mit der höheren Anrechnung von Nützlingsstreifen in Dauerkulturen (10 anstelle von 5%) für die Erreichung des Mindestanteils an BFF werden Nützlingsstreifen besser honoriert.
• Die Ausnahme der Uferwiese in Bezug auf die Wendestreifen bedeutet für die Betriebe eine Erleichterung in der Umsetzung der Bestimmungen zum Gewässerraum.
• Der neu ermöglichte Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden auf BFF unterstützt die effiziente und gezielte Bekämpfung von Problempflanzen, wo diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
• Die Aufhebung einer minimalen beitragsberechtigen Fläche von 60% bei den bodenschonen- den Verfahren erleichtert die Teilnahme der Betriebe wesentlich. Die schwierige Berechnung zur Erreichung der 60% entfällt. Bodenschonende Verfahren ergeben zudem immer einen Punkt gegen die Abschwemmung von PSM und damit wird die Anforderung des ÖLN erfüllt.
• Die Aufhebung von vierjährigen Verpflichtungsdauern bei allen Programmen zum Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln erleichtert die Teilnahme für die Betriebe.
• Für die Tierwohlprogramme (RAUS und Weidebeiträge) wird die Weidepflicht im Mai und Ok- tober für Betriebe im Berggebiet aufgehoben. Die Betriebe werden auch künftig in diesen Mo- naten ihre Tiere weiden, wenn die Vegetation vorhanden ist. Damit können bisherigen Aus- nahmebestimmungen für solche Betriebe ersatzlos aufgehoben werden und der Vollzug wird erleichtert. Diese Anpassung trägt den klimatischen Bedingungen im Berggebiet Rechnung.
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• Mit der Streichung der Lichtanforderung im Programm BTS, ausser für Geflügel, wird eine Doppelspurigkeit aufgehoben. Damit wird die Kontrolle entlastet und es können rund 20 Kon- trollpunkte aufgehoben werden.
• Für den Zusatzbeitrag zur Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen werden die rechtlichen Vorgaben der bisherigen Bewilligungspraxis von Herdenschutzkonzepten an- gepasst und präzisiert. Für die Erstellung von Herdenschutzkonzepten und die Umsetzung durch die Bewirtschaftenden sind die Vorgaben klarer.
• Im Bereich Pflanzenschutz führen die Anpassungen zu einer tieferen Anzahl von Sonderbewil- ligungen. Die gesamtschweizerische Kartoffelfläche beträgt 2024 10’710 Ha. Für 2’977 ha wurden Sonderbewilligungen erteilt (entspricht 28% der Kartoffelfläche). Der Anteil an Sonder- bewilligungen im Kartoffelbau zum Total der erteilten Sonderbewilligungen beträgt 14%.
• Mehr als die Hälfte der Schweinehaltungsbetriebe wird von der neuen ÖLN-Vorgabe für eine stickstoffreduzierte Fütterung ausgenommen, womit diese administrativ entlastet werden.
• Der Verzicht auf die sofortige Kürzung der Direktzahlungen bei einem geringfügigen oder we- sentlichen Mangel beim baulichen Tierschutz motiviert die Bewirtschafter und Bewirtschafte- rinnen zur Behebung des Mangels. Die Änderung reduziert auch Ängste der Bewirtschaften- den vor Tierschutzkontrollen und deren finanziellen Folgen.
1.5.4 Umwelt
Wie in der Ausgangslage erwähnt, soll das Direktzahlungssystem mit dem landwirtschaftlichen Ver- ordnungspaket 2026 vereinfacht werden, ohne dass die ökologischen Leistungen unverhältnismässig stark abgebaut werden. Insbesondere sollen die Ziele zur Reduktion der Stickstoff- und Phosphorver- luste in der Schweizer Landwirtschaft um 10 bzw. 15% bis 2030 sowie das Ziel zur Reduktion der Risi- ken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln um 50% bis 2027 nicht gefährdet werden. Aus Sicht des Bundesrats haben die vorgeschlagenen Anpassungen in der Summe keine substanziellen Auswirkungen auf die Erreichung dieser Absenkpfade. Nachfolgend werden die Vorschläge einzeln auf ihre ökologischen Auswirkungen hin beurteilt:
Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)
Die ÖLN-Bodenuntersuchungen enthalten keine Angaben zu den Stickstoffgehalten. Aus der Sicht der Agrarumweltziele und der Optimierung der Düngerverteilung sind die Bodenuntersuchungen nur für das Phosphor relevant. In den Regionen mit hoher Phosphorbelastung gelten bereits gezielte Mass- nahmen, um die Situation zu verbessern. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe weiterhin strengere Regeln verordnen. Die Aufhebung ergibt insgesamt keine negativen Auswirkun- gen auf die Umwelt.
Die Überführung des REB für eine stickstoffreduzierte Schweinefütterung in den ÖLN wirkt sich insge- samt positiv auf die Ziele zur Senkung der Nährstoffverluste aus. Zwar wird auf eine Vorgabe für meh- rere Futtergaben verzichten. Dafür gelten die neuen ÖLN-Bestimmungen für 92% der Schweine (in GVE), wohingegen bisher nur für 80% der Schweine (in GVE) ein REB ausgerichtet wurde.
In Bezug auf die im Vorauflauf-Verfahren einsetzbaren Herbizide ergibt sich kein zusätzliches Risiko. Herbizide mit erhöhtem Risikopotenzial sind auch in Zukunft nur mit Sonderbewilligung einsetzbar. Dank der ÖLN-Auflagen zur Reduktion von Abdrift und Abschwemmung sowie der sich aus der Bewil- ligung von Pflanzenschutzmitteln (SPe3) ergebenden Auflagen hält sich das Risiko in Grenzen. Die vorgeschlagene Anpassung führt nicht zu mehr Behandlungen, sondern zu mehr Flexibilität beim Ein- satz von Herbiziden, sodass die Behandlungen unter optimalen Bedingungen erfolgen können.
Was Insektizide betrifft, sind Produkte mit erhöhtem Risikopotenzial weiterhin nur mit Sonderbewilli- gung einsetzbar. Andere Produkte, die im ÖLN frei einsetzbar sind, weisen einen ähnlichen Risiko-
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Score auf1. Es geht darum, alternative Lösungen zum Einsatz von Spinosad zu finden und dadurch zu verhindern, dass Schädlinge gegen dieses Produkt resistent werden. Dieser Wirkstoff ist für Nützlinge zwar etwas weniger gefährlich2, birgt aber Risiken für das Grundwasser und die Bienen. Insgesamt ziehen die Vorschläge betreffend Insektiziden keine erheblichen zusätzlichen Risiken für die einzelnen Umweltbereiche nach sich. Sie führen auch nicht dazu, dass grössere Wirkstoffmengen eingesetzt werden, da am Schadschwellenprinzip festgehalten wird. Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine entscheidenden Auswirkungen für die Erreichung der Zielvereinbarungen zum Absenkpfad Pflanzenschutzmittel.
Bei Behandlungen mit Drohnen im Rebbau sind die Anwendungsbedingungen und die Sicherheitsab- stände zu den Schutzobjekten einzuhalten. Die Änderung bezieht sich ausschliesslich auf die Reduk- tion der Abdrift im ÖLN. Die Abdrift stellt nur ein geringes Risiko für die Umwelt dar, da Rebparzellen meist an andere grenzen und die Behandlung mit Drohnen üblicherweise für mehrere Parzellen zu- sammen stattfindet.
Der reduzierte Gewässerabstand für die Anwendung von Fungiziden (4 statt 6 m) im Rebbau trägt dazu bei, die Ausbreitung von Pilzkrankheiten innerhalb der Parzelle zu reduzieren. Der zwingende Einsatz driftreduzierender Massnahmen bei der Applikation minimiert gleichzeitig die Risiken für die Gewässer. Weiter ermöglicht diese Anpassung einen minimalen Pflanzenschutz auf pilzwiderstands- fähigen Sorten (PIWI), um die Bildung von Resistenzen zu verhindern. Der Anbau von PIWI-Sorten soll sich insgesamt positiv auf die Umwelt auswirken.
Biodiversitätsförderflächen (BFF)
Die Zusammenführung von Buntbrachen, Rotationsbrachen und Säumen auf Ackerfläche zu Brachen und Säume vereinfacht die Anlage und Bewirtschaftung dieser Elemente. Dies und die damit zusam- menhängende Erhöhung des Beitragsansatzes für die Anlage von Rotationsbrachen und Säumen soll einen Beitrag dazu leisten, dass diese Elemente vermehrt angelegt werden. Damit soll das noch im- mer grosse Defizit an biodiversitätsfördernden Lebensräumen auf der Ackerfläche vermindert werden. Ein Qualitätsverlust oder eine starke Abnahme der mit Buntbrachen-Mischungen angesäten Flächen ist kaum zu erwarten. Verschiedene Faktoren beeinflussen, ob eher Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Säume angelegt werden, zum Beispiel die Erfahrung mit diesen Elementen, die Eignung der Flä- che dafür oder die Fruchtfolge.
Die Ausnahme der Uferwiese in Bezug auf die Wendestreifen erleichtert die Umsetzung der Bestim- mungen zum Gewässerraum. Wegen des im Vergleich zu anderen BFF-Typen tieferen ökologischen Werts von Uferwiesen und der geringen Fläche von 430 ha in der gesamten Schweiz hat diese Aus- nahme keinen nennenswerten Einfluss auf die Biodiversität.
Die Geräte zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden auf BFF bedürfen einer Zulassung. Diese gewährleistet, dass die Geräte präzise funktionieren und die Biodiversität nicht gefährden.
Produktionssystembeiträge (PSB)
Das Anlegen von Nützlingsstreifen in Dauerkulturen wird attraktiver und deshalb dürften mehr Flächen angelegt werden. Die Flexibilisierung der Nützlingsstreifen auf der Ackerfläche fördert ebenfalls die Teilnahme und es ist mit einem Flächenzuwachs zu rechnen.
Der Einsatz kupferhaltiger Fungizide im Zuckerrübenanbau ist für die Bodenfruchtbarkeit nachteilig, da Kupfer sich im Boden anreichert und die Bodenmikroorganismen beeinträchtigen kann. Die Fungizid-
1 Pflanzenschutzmittel mit hohem Risiko, Agroscope, Korkaric M. et al., 2020.
2 Nachhaltigkeitsbewertung von Pflanzenschutzvarianten im Getreide- und Kartoffelbau, Agroscope,
Mouron P. et al., 2013
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behandlungen mit Kupfer tragen jedoch dazu bei, das Risiko einer Resistenzbildung bei pilzwider- standsfähigen Sorten zu verringern. Mit dem Anbau solcher Sorten wird der Einsatz von Pflanzen- schutzmitteln langfristig reduziert.
Die Aufhebung des Beitrags für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft hat aufgrund der bisher tiefen Beteiligung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Ziele im Bereich der Pflanzenschutzmittel.
Die Aufhebung einer minimalen beitragsberechtigen Fläche von 60% beim Produktionssystembeitrag bodenschonende Verfahren hat insgesamt positive Auswirkungen auf die Umwelt. Durch die Aufhe- bung des Mindestanteils dürften mehr Betriebe teilnehmen, womit mehr Flächen bodenschonend be- arbeitet werden. Das fördert die Bodenfruchtbarkeit, verhindert die Erosion und senkt die Risiken der Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln.
1.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgesehenen Änderungen sind kompatibel mit dem internationalen Recht.
1.7 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2027 in Kraft. Die Gesetzesgrundlage für die Res- sourceneffizienzbeiträge wurden im LwG per 1. Januar 2026 aufgehoben. Die entsprechenden Bei- träge wurde bereits mit dem Verordnungspaket 24 per 1. Januar 2026 aufgehoben. Der dazuge- hörende Anhang 6a und die Beitragshöhe in Anhang 7 Ziffer 6 DZV müssen deshalb ebenfalls rück- wirkend per 1. Januar 2026 aufgehoben werden.
1.8 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70a, 73 und 75 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).
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2 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesse- rungsverordnung, SVV), SR 913.1
2.1 Ausgangslage
Die Motion 19.3445 «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetrage- nen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall» wird mit der am 6. Dezember 2024 vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft zur Änderung des Landwirtschaftsge- setzes umgesetzt. Das Parlament hat den Gesetzesvorschlag am 26.09.2025 angenommen. Das Re- ferendum wurde nicht ergriffen. Die Motion verlangt, dass Ehepartnerinnen und Ehepartner, Personen in eingetragener Partnerschaft, die an der Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb beteiligt sind, bei ei- ner Scheidung finanziell besser entschädigt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Investiti- onsentscheidungen bewusster getroffen werden und sich die Partnerinnen und Partner vorab umfas- send beraten lassen. Mit der Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes werden auf Stufe der Struktur- verbesserungsverordnung nun zusätzliche Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen an ein- zelbetrieblich durchgeführte Projekte zur Strukturverbesserungen eingeführt.
Seit 2021 nimmt die Liquidität des Fonds de Roulement Investitionskredite wieder ab. Dieser Rück- gang verläuft schneller als erwartet. Gemäss der Strategie „Strukturverbesserungen 2030+” wäre erst ab dem Jahr 2030 eine Aufstockung des Fonds de Roulement erforderlich. Daher muss das BLW über die Kompetenzen verfügen, die Liquidität des Fonds de Roulement besser steuern zu können, um ent- sprechend Massnahmen ergreifen zu können. Die kantonalen Verwaltungen (Kreditkassen) werden damit im Vollzug entlastet, denn ohne eine Anpassung der Prioritäten würden lange Wartezeiten ent- stehen und Projekte könnten nicht ausfinanziert werden. Da der Fonds de Roulement Investitionskre- dite ausschliesslich vom Bund finanziert wird, ist zudem auf eine schweizweit einheitliche Umsetzung zu achten. Die vom BLW erlassenen Anpassungen sollen befristet eingeführt werden, ohne dass da- bei die Ansätze und Pauschalen in der Verordnung angepasst werden müssen. Die Kantone werden mit einem Kreisschreiben über die getroffenen Massnahmen informiert. Eine Prioritätenordnung im en- geren Sinne basiert auf Artikel 13 Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsge- setz, SuG, SR 616.1) und bedarf den Entscheid des Departements.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Aufgrund der gesetzlichen Anpassungen der Motion 19.3445 müssen neu verheiratete Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen oder solche, die in eingetragene Partnerschaft leben, mit ihrem Gesuch be- stätigen, dass sie sich umfassend beraten haben und dass sie ausreichend für die Folgen von Invalidi- tät, Tod oder auch Scheidung resp. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vorgesorgt haben.
Um den Verwaltungsaufwand für die Kantone zu vereinfachen, insbesondere aber für die Vergabe von Investitionskrediten bei tiefer Liquidität im Fonds de Roulement schweizweit eine einheitliche Umset- zung zu gewährleisten, werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
- Investitionskredite müssen innert 20 Jahren zurückbezahlt werden. Die Frist beginnt mit der ersten Teilzahlung (Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz). Eine raschere Rückzahlung wirkt sich positiv auf die Auszahlung der Investitionskredite künftiger Gesuche aus. Die Rückzahlungen sollten damit entsprechend den neu herausgegebenen Krediten ansteigen, so dass 10 bis 20 Millio- nen jährlich mehr zurückfliessen.
- Wenn die Bundesmittel im Fonds de Roulement Investitionskredite nicht ausreichen, um den nachgewiesenen Bedarf an Investitionskrediten in den Kantonen vollständig abzudecken, muss der Bund zusammen mit den Kantonen Massnahmen ergreifen können, um damit lange Wartefristen vermeiden zu können (Art. 71 Abs. 6 und 7). Die Massnahmen können damit vo- rausschauend und gestaffelt umgesetzt werden, soweit als dass die konkrete Situation nach- weislich erfordert.
- Beiträge à fonds perdu und Investitionskredite sind beides Instrumente der Strukturverbesse- rung. Nicht beanspruchte Mittel aus dem einen Instrument sollen flexibler im anderen einge-
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setzt werden können. Künftig soll der Bund nicht beanspruchte Reste des Strukturverbesse- rungskredites auch dem Fonds de Roulement Investitionskredite zuweisen können. Da der Bedarf beider Instrumente unterschiedlich verläuft – zum Beispiel, weil Beiträge à fonds perdu von der Kofinanzierung der Kantone abhängen – gewährleistet die flexible Ausfinanzierung eine passgenaue Mittelverteilung. Steigt die Liquidität im Fonds de Roulement wieder deutlich an, kann der Bund neu neben der Umverteilung zwischen den Kantonen auch zusätzliche Mit- tel für Beiträge à fonds perdu budgetieren.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz Die Laufzeit für Investitionskredite soll mit dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung zu laufen beginnen. Die Kantone können in Härtefällen, in denen eine Rückzahlung im ersten Jahr nicht tragbar wäre, ei- nen Aufschub bewilligen. Die maximale Rückzahlungsdauer beträgt 20 Jahre für Investitionskredite (Art. 13 Abs. 1 SVV, Art. 105 Abs. 4 LwG) und 14 Jahre für die Starthilfe (Art. 13 Abs. 1 SVV). Durch die Anpassung wird die Laufzeit der Kredite voraussichtlich um rund ein Jahr verkürzt, sofern davon ausgegangen wird, dass die erste Tranche innerhalb des ersten Jahres nach Genehmigung ausbe- zahlt wird und der Investitionskredit im Mittel innert zwölf Monaten vollständig ausgeschöpft wird. Die Verkürzung wirkt sich langfristig positiv auf die Umschlagshäufigkeit des Fonds de Roulement aus. Der Effekt der höheren Rückzahlungen wirkt sich kontinuierlich und entsprechend den neu vergebe- nen Investitionskrediten aus. Es ist mit schätzungsweise 10 bis maximal 20 Millionen zusätzlichen Rückzahlungen zu rechnen. Die höheren Rückzahlungen können im gleichen Jahr wieder als neue Investitionskredite herausgegeben werden.
Artikel 31 Absätze 2bis und 4 Mit einer Selbstdeklaration sollen die Paare angehalten werden, ihre betriebliche, finanzielle und fami- liäre Situation vertieft zu prüfen und sich umfassend beraten zu lassen. Die Beratung umfasst neben den finanziellen Konsequenzen der geplanten Investition auch die Auswirkungen auf die Arbeitsbelas- tung und die Vorsorgesituation. Vor der Genehmigung der Bundesfinanzhilfe müssen die Gesuchstellenden gemeinsam mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin zum Beispiel auf einem Formular gegenüber dem Kanton bestätigen, dass sie 1. die Investition bewusst tätigen und sich ein umfassendes Bild über die finanziellen Folgen ge- macht haben; 2. zum Schluss kommen, dass die Chancen der Investition die Risiken überwiegen und sie die Investition als finanziell tragbar beurteilen; 3. sich zu den finanziellen Risiken beraten liessen und überzeugt sind, für die Risiken von Tod, Invalidität sowie den finanziellen Folgen einer Scheidung resp. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ausreichend vorgesorgt zu haben. Im entsprechenden Formular oder Gesuch soll zudem deklariert werden, ob für die Mitarbeit der Part- nerin oder des Partners im Betrieb auch ein Barlohn ausbezahlt wird, weil damit die Vorsorgesituation ebenfalls verbessert wird. Die gemeinsam unterzeichnete Selbstdeklaration wird zur Grundvorausset- zung für die Bewilligung eines einzelbetrieblichen Finanzhilfegesuchs. Ist sich eine Partnerin oder ein Partner nicht sicher über die Folgen der Investition oder befürchtet sie oder er negative Auswirkungen auf ihre Absicherung und Vorsorge, so kann die Selbstdeklaration durch die Partnerin oder den Part- ner so lange nicht unterschrieben werden, bis auch die letzten Unsicherheiten geklärt wurden. Allen- falls ist das Projekt zu überarbeiten, zeitlich zu staffeln oder zu redimensionieren. Ohne die ausdrückli- che Zustimmung beider Partner muss das Gesuch abgelehnt werden.
Bemerkung: Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt den Kantonen (Art. 178 Abs. 1 LwG). Diese erlas- sen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis (Art. 178 Abs. 2 LwG). Deshalb schreibt der Bundesrat nicht vor, wie die Kantone die Einhaltung dieser Voraus- setzung prüfen sollen.
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Strukturverbesserungsverordnung
Die Anpassung des Absatzes 4 betrifft nur den französischen Text.
Artikel 52 Absatz 2 Änderung des Absatzes erforderlich, um der Anpassung des Titels der Verordnung über Informations- systeme in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen.
Artikel 71 Sachübergriff sowie Absatz 6 und 7 Die Kantone verwalten den Fonds de Roulement dezentral. Übersteigt die Liquidität das nötige Mass und müssen die Kantone überschüssige Mittel auf Bankkonten deponieren, können daraus negative Zinsen entstehen. Werden diese dem Fonds de Roulement belastet, schmälert das nicht nur das oh- nehin knappe Kapital, sondern schwächt auch den Anreiz, Mittel anderen Kantonen zur Verfügung zu stellen oder sie kantonsintern ohne negative Zinsen anzulegen. Von 2018 bis 2022 führte das zu jähr- lichen Negativzinsen von rund 300 000 Franken. Aufgrund des gestiegenen Bedarfs für neue Investiti- onskredite und der rasch sinkenden Liquidität ist derzeit jedoch nicht damit zu rechnen, dass die Kan- tone mit Negativzinsen belastet werden.
Seit 2021 sinkt die Liquidität des Fonds de Roulement Investitionskredite deutlich – und schneller als erwartet. Gemäss der Strategie „Strukturverbesserungen 2030+” wäre erst ab dem Jahr 2030 eine Aufstockung des Fonds de Roulement erforderlich. Um künftige Engpässe zu vermeiden, benötigt das BLW die Kompetenzen zur aktiven und vorausschauenden Steuerung der Fonds-Liquidität. Ohne rechtzeitige Massnahmen, drohen den landwirtschaftlichen Betrieben langen Wartezeiten, was Pro- jekte verzögert und letztlich Arbeitsbedingungen, Tier- und Umweltschutz sowie die wirtschaftliche Lage beeinträchtigt. Mit temporären Massnahmen soll das BLW eine schweizweite Praxis umsetzen können. Es können die maximalen Laufzeiten der neuen Kredite und die Höhe der neuen Investitions- kredite um maximal ein Drittel reduziert werden. Die Kantone werden mit einem Kreisschreiben über die getroffenen Massnahmen informiert. Sobald sich die Liquidität erholt und eingehende Gesuche wieder innerhalb einer absehbaren Frist bearbeitet werden können, entfallen die temporären Eingriffe und das BLW hebt das Kreisschreiben auf. Die Massnahmen richten sich nach der Ausrichtung der Strukturverbesserungsstrategie 2030+ und werden vorgängig mit den Kantonen besprochen.
Artikel 72 Absätze 1 und 2 Um eine ordnungsgemässe Verwaltung des Fonds de Roulement zu gewährleisten, muss im Falle ho- her liquider Mittel dessen mögliche Verwendung geklärt werden. Mit der Definition des maximalen Kassabestandes kann das BLW die überschüssige liquiden Mittel zurückfordern und für die Verwen- dungszwecke nach Absatz 1 einsetzen. Neu soll nur ein Strukturverbesserungskredit in der Buchhal- tung des Bundes geführt werden, so dass der Bund die nötige Flexibilität erhält die beiden Instru- mente Beiträge à fonds perdu und Investitionskredite flexibler finanzieren zu können. Eine Entnahme aus dem Fonds de Roulement Investitionskredite kann über das Budget des Bundes damit einen hö- heren Bedarf an Beiträgen à fonds perdu zeitweise ausgleichen (Abs. 1 Bst. c), wenn im Fonds de Roulement IK genügend Liquidität vorhanden ist. Nur mit der Definition des maximalen Kassabestan- des kann der Bundeskredit für die Strukturverbesserungen mit jenem für die Aufstockung des Fonds de Roulement IK in der Buchhaltung des Bundes zusammengelegt werden. Die Zusammenführung ist wichtig, denn sie schafft die notwendige Flexibilität zwischen den beiden Instrumenten der landwirt- schaftlichen Strukturverbesserung. Der Fonds de Roulement Investitionskredite ist eine Aktivposition des Bundes. Er dient ausschliesslich den Strukturverbesserungen. Um eine Rückzahlung des Fonds de Roulement zugunsten der Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen umsetzen zu können, be- darf es einer vorgängigen Budgetierung und der Genehmigung durch das Parlament.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Die Umsetzung der Massnahmenpalette entlastet Bund und Kantone, insbesondere der Bedarf an neuen Investitionskrediten soll bei stetig ansteigendem Bedarf rechtzeitig gedämpft werden können, so dass die anstehenden Gesuche rascher wieder bewilligt werden können.
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Strukturverbesserungsverordnung
Die stichprobenweise, risikobasierte Prüfung der Selbstdeklaration und das Einholen der nötigen Do- kumente im Rahmen der risikobasierten Oberaufsicht aufgrund der gesetzlichen Anpassungen der Motion 19.3445 verursacht einen minimalen zusätzlichen Personalaufwand. Ebenso haben die Kon- kretisierung der Neuregelung, die Koordination mit den Kantonen sowie die Vollzugsunterstützung ei- nen befristeten personellen Mehraufwand zur Folge.
2.4.2 Kantone
Die Vorschläge zur Schonung der Liquidität im Fonds de Roulement Investitionskredite bewirken, dass mittelfristig weniger Gesuche eingereicht werden und damit die Administration entlastet wird. Dank einer einheitlichen Umsetzung für die Vergabe von Investitionskrediten sind alle Kantone unter- einander gleich behandelt. Die Grundlagenerarbeitung der schweizweit einheitlichen Eintretenskrite- rien zur Besserstellung der Ehegatten (Motion 19.3445) wird für die Kantone einen Mehraufwand im Vollzug und der Aufsicht bedeuten.
2.4.3 Volkswirtschaft
Zweck der Strukturverbesserungsmassnahmen ist die Schaffung von zusätzlicher Wertschöpfung und die Erhaltung sowie der Aufbau von neuen Arbeitsplätzen im ländlichen Raum. Die Mittelknappheit im Fonds de Roulement Investitionskredite führt zu Verzögerungen in der Finanzierung anstehender Bauprojekte im ländlichen Raum. In gewissen Fällen können Projekte nicht oder nicht rechtzeitig aus- finanziert werden, so dass das Projekt aufgegeben werden muss. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen diese Entwicklung verhindern.
Die Massnahmen der Strukturverbesserungen tragen zur dezentralen Besiedlung des Landes und zur Erhaltung einer offenen und hochwertigen Landschaft bei.
Die gesetzliche Anpassung aufgrund der Motion 19.3445 hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Für die Landwirtschaft bedeutet dies eine stärkere Sensibilisierung für die finanzi- elle Absicherung von Ehe- und Lebenspartnern von Betriebsleitenden – insbesondere im Scheidungs- fall, wodurch die Eigeninitiative zur Vorsorge gestärkt wird. Sie führt somit zu einer Stärkung der mitar- beitenden Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen und Partner in der Landwirtschaft und dient letztlich der Gleichstellung von Frau und Mann in der Landwirtschaft.
2.4.4 Umwelt
Es sind keine Umweltauswirkungen zu erkennen.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.
2.6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
2.7 Rechtliche Grundlagen
In Artikel 89 Absätze 2, 3 und 4, 93 Absätze 5 und 6, 105 Absätze 6 und 7 und 177 LwG hat der Ge- setzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, an die Gewährung der Investitionshilfen Vorausset- zungen und Auflagen zu knüpfen und den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder admi- nistrativer Natur auf das BLW zu übertragen sowie die Höhe der Investitionshilfen festzulegen.
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3 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV),
SR 914.11
3.1 Ausgangslage
Die Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen (SBMV, SR 914.11) stellt auf den 4. Titel «Be- triebliches Risikomanagement» des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) ab. Nach Artikel 78 ff. LwG kann der Bund den Kantonen finanzielle Mittel zur Verfü- gung stellen, die den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen landwirtschaftlicher Betriebe als zins- lose Darlehen zur Verfügung gestellt werden können. Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine ange- messene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Die finanziellen Mittel im Umfang von rund 250 Millionen Franken (Bund- und Kantonsmittel) werden von den Kantonen in einem Fonds de Roule- ment verwaltet. Seit 2021 nimmt die Liquidität im Fonds de Roulement ab. Diese Abnahme hat einen engen Zusammenhang mit der Situation im Fonds de Roulement Investitionskredite, da zwischen den beiden Fonds eine Umverteilung vorgenommen werden kann. Nimmt der Bedarf an Investitionskredi- ten zu, so kann bei genügend hohen Mitteln im Fonds de Roulement Betriebshilfe eine Umverteilung der Bundesmittel vorgenommen werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die sozialen Be- gleitmassnahmen (SBMV, SR 914.11) und der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV, SR 913.1) sollten deshalb in diesem Bereich miteinander harmonisiert werden.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Um den Verwaltungsaufwand für die Kantone zu vereinfachen, insbesondere aber die Vergabe von Betriebshilfedarlehen bei tieferer Liquidität im Fonds de Roulement sicherstellen zu können und bei tiefer Liquidität im Fonds de Roulement schweizweit eine einheitliche Umsetzung zu sichern, werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
- Betriebshilfe müssen innert 20 Jahre zurückbezahlt werden. Die Frist beginnt mit der ersten Teilzahlung (Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz). Eine raschere Rückzahlung wirkt sich positiv auf die Auszahlung der Betriebshilfedarlehen künftiger Gesuche aus. Mit einer Reduktion der Laufzeit um rund ein Jahr, kann der Fonds schätzungsweise maximal um eine Million Franken pro Jahr entlastet werden.
- Wenn die Bundesmittel im Fonds de Roulement Betriebshilfe nicht ausreichen, um den nach- gewiesenen Bedarf in den Kantonen vollständig abzudecken, muss der Bund zusammen mit den Kantonen Massnahmen ergreifen können, um damit lange Wartefristen möglichst vermei- den zu können (Art. 17 Abs. 4 und 5). Die temporäre Entlastung wird entsprechenden der kon- kreten Situation angepasst und mit einem Kreisschreiben an die Kantone publiziert.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 14 Absatz 1 zweiter Satz Die Laufzeit für Betriebshilfedarlehen soll mit dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung zu laufen begin- nen. Die Kantone können in Härtefällen, in denen eine Rückzahlung im ersten Jahr nicht tragbar wäre, einen Aufschub bewilligen. Die maximale Rückzahlungsdauer beträgt längstens 20 Jahre (Art. 14 Abs. 1 SBMV). Durch die Anpassung wird die Laufzeit der Darlehen voraussichtlich um rund ein Jahr ver- kürzt. Die Verkürzung wirkt sich langfristig positiv auf die Umschlagshäufigkeit des Fonds de Roule- ment aus, sodass dank höheren Rückzahlungen vermehrt neu eingehende Gesuche bewilligt werden können. Eine Reduktion um ein Jahr entlastet den Fonds de Roulement um schätzungsweise eine Mil- lion.
Artikel 17 Absätze 2 Einleitungssatz, 4 und 5 Änderung des Absatzes 2 erforderlich, um der Anpassung des Titels der Verordnung über Informati- onssysteme in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen.
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Die Kantone verwalten den Fonds de Roulement dezentral. Der Fonds de Roulement darf nicht für an- dere Zwecke verwendet oder fremdfinanziert werden. Übersteig hingegen die Liquidität das nötige Mass und müssen die Kantone überschüssige Mittel auf Bankkonten deponieren, können negative Zinsen entstehen. Werden diese dem Fonds belastet, schmälert das nicht nur das ohnehin knappe Kapital, sondern schwächt auch den Anreiz, Mittel anderen Kantonen zur Verfügung zu stellen oder sie kantonsintern ohne negative Zinsen anzulegen. Aufgrund des gestiegenen Bedarfs für neue Inves- titionskredite und der rasch sinkenden Liquidität mussten Mittel vom Fonds de Roulement Betriebs- hilfe zu den Investitionskrediten umverteilt werden. Es ist deshalb derzeit nicht damit zu rechnen, dass die Kantone mit Negativzinsen belastet werden. Mit temporären Massnahmen soll das BLW eine schweizweite Praxis auch für die Betriebshilfedarlehen umsetzen können. Es können die maximalen Laufzeiten der neuen Darlehen und die Höhe der neuen Betriebshilfen um maximal ein Drittel redu- ziert werden. Die Kantone werden einbezogen und mit einem Kreisschreiben über die getroffenen Massnahmen informiert. Sobald sich die Liquidität erholt und eingehende Gesuche wieder innerhalb einer absehbaren Frist bearbeitet werden können, entfallen die temporären Eingriffe und das BLW hebt das Kreisschreiben auf.
Artikel 18 Absätze 1 und 2 Um die ordnungsgemässe Verwaltung des Fonds de Roulement zu gewährleisten, muss im Falle ho- her liquider Mittel dessen mögliche Verwendung geklärt werden. Mit der Definition des maximalen Kassabestandes kann das BLW nicht benötigte liquiden Bundesmittel zurückfordern und wie bisher nach Absatz 1 entweder einem anderen Kanton zuteilen (Abs. 1 Bst. a) oder in den Fonds de Roule- ment Investitionskredite umverteilen (Abs. 1 Bst. b). Der Fonds de Roulement Betriebshilfe ist eine Ak- tivposition des Bundes.
3.4 Auswirkungen
3.4.1 Bund
Die Umsetzung der Vorschläge entlastet Bund und Kantone in der Verwaltung des Fonds de Roule- ment Betriebshilfe bei tiefer Liquidität. Die Setzung von Prioritäten dient der Aufrechterhaltung einer genügend hohen Liquidität und der Flexibilität, sollte der Bedarf ansteigen.
3.4.2 Kantone
Die Vorschläge bewirken, dass mittelfristig weniger Gesuche eingereicht werden oder die Höhe der Betriebshilfedarlehen reduziert werden kann. Werden einzelne Massnahmen mit tiefer Priorität einge- stuft, so dürfte sich auch der Verwaltungsaufwand in den Kantonen leicht reduzieren. Dank einer ein- heitlichen Umsetzung für die Vergabe von Betriebshilfedarlehen werden alle Kantone untereinander gleich behandelt.
3.4.3 Volkswirtschaft
Die Massnahmen tragen dazu bei, dass bei unverschuldeter Notlage die Liquidität für die Bauernfami- lien sichergestellt werden kann. Mit Betriebshilfedarlehen für die Umschuldung verzinslicher Kredite soll die rasche Schuldentilgung der Betriebe gefördert werden.
3.4.4 Umwelt
Auf die Umwelt sind keine Auswirkungen zu erwarten.
3.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.
3.6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
3.7 Rechtliche Grundlagen
In Artikel 79 Absatz 2 LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, Einzelheiten zur Gewährung von Betriebshilfedarlehen zu regeln. Gemäss Artikel 177 LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das BLW zu delegieren.
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4 Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, SR 919.118
4.1 Ausgangslage
Mit dem Postulat Bulliard 21.4585 (Einkommen der Bauernfamilien) wurde der Bundesrat beauftragt, einen detaillierten Bericht vorzulegen zur effektiven Einkommenssituation der Bauernfamilien, auch im Vergleich mit den Referenzeinkommen im Sinne von Artikel 5 LwG. In die Erarbeitung des Berichts wurde eine Begleitgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Forschung (Agroscope), der Bun- desverwaltung (BFS, seco, BLW) und der Branche (SBV, SBLV und SGV) eng miteinbezogen. Im März 2024 verabschiedete der Bundesrat den entsprechenden Bericht mit folgenden Anpassungsvor- schlägen (S. 78 ff):
1. «Neudefinition des Begriffs «nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Be- triebe»: Der bisher dafür verwendete Lageparameter (Mittelwert des Arbeitsverdienstes pro Familienarbeitskraft des obersten Viertels der Betriebe) ist für den Vergleich nur bedingt ge- eignet, da er empfindlich auf Ausreisser nach oben reagiert. Für die Beurteilung des Einkom- mens der «nachhaltig wirtschaftenden und ökonomisch leistungsfähigen Betriebe» soll daher anstelle des Mittelwertes des obersten Viertels neu das 3. Quartil (Mindestarbeitsverdienst der 25% Bestverdienenden) als Lageparameter herangezogen werden. Der Vergleich des land- wirtschaftlichen Arbeitsverdienstes pro Familienarbeitskraft mit dem Median der Vergleichs- löhne im 2. und 3. Sektor wird auch in Zukunft den Schwerpunkt des agrarpolitischen Monito- rings bilden.
2. Stärkung des Monitorings der sozialverträglichen Entwicklung: Das Gesamteinkommen des landwirtschaftlichen Haushalts ist entscheidend für die Konsummöglichkeiten und den Le- bensstandard des landwirtschaftlichen Haushalts. Deshalb soll ergänzend zum Vergleich des landwirtschaftlichen Arbeitsverdienstes ebenfalls beobachtet werden, wie sich das Haushalts- einkommen in der Landwirtschaft im Vergleich zu jenem der übrigen Bevölkerung entwickelt.
3. Einbezug der landwirtschaftlichen Betriebe, die als juristische Personen organisiert sind, in den Einkommensvergleich.
4. Regelung des Einkommensvergleichs auf Verordnungsstufe: Zur Verbesserung der Rechtssi- cherheit und Transparenz sollen die Einzelheiten des Einkommensvergleichs auf Verord- nungsstufe geregelt werden.»
Diese vier Anpassungsvorschläge aus dem Postulatsbericht sollen mit den Änderungen in der Verord- nung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft im ökonomischen Bereich umge- setzt werden.
Beim regionalen und betriebsbezogenen Agrarumweltmonitoring werden zudem zwei Begriffe ange- passt.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b wird ergänzt, dass neben den natürlichen Personen (Einzelunter- nehmen und Betriebsgemeinschaften) auch die juristischen Personen in die Stichprobe und somit in die Auswertungen einbezogen werden.
In Artikel 4 wird in Absatz 2 der Begriff von «bäuerlicher» Arbeitsverdienst zu «landwirtschaftlicher» Arbeitsverdienst angepasst. Dies in Analogie zum bereits verwendeten Begriff in Artikel 5.
Im neuen Absatz 3 wird festgehalten, dass für die Beurteilung des Einkommens der Betriebe künftig das 3. Quartil des landwirtschaftlichen Arbeitsverdienstes pro Familienarbeitskraft (Vollzeit-Äquivalent) als Vergleichsgrösse massgebend ist, d.h. der Mindestarbeitsverdienst der 25% Bestverdienenden.
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Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, SR 919.118
Absatz 4 hält neu fest, dass für die einzelbetriebliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ergänzend auch das Haushaltseinkommen in der Landwirtschaft mit demjenigen der übrigen Bevölkerung vergli- chen werden soll.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Absatz 1, Buchstabe b: In der Beschreibung der Daten für die zentrale Auswertung Buchhaltungsda- ten (ZA-BH) wird neu festgehalten, dass neben den Daten von Einzelunternehmen und Betriebsge- meinschaften neu auch die Daten von juristischen Personen erhoben werden. Obwohl sich nur rund 3% der Landwirtschaftlichen Nutzfläche im Eigentum von juristischen Personen befinden, gewinnen juristische Personen wie die AG oder GmbH im landwirtschaftlichen Umfeld zunehmend an Bedeu- tung. Bisher wurden in der ZA-BH nur Buchhaltungsdaten von Einzelunternehmen und Betriebsge- meinschaften erhoben und ausgewertet. In Zukunft sollen auch Betriebe, die als juristische Personen organisiert sind, in die Stichprobe und Auswertung der ZA-BH einbezogen werden können. Solche Be- triebe dürften eher zu den ökonomisch leistungsfähigeren Betrieben gehören und ihr derzeitiger Aus- schluss führt daher zu einer leichten Verzerrung des Einkommensvergleichs.
Artikel 4 Absatz 2: Anpassung des veralteten Begriffes «bäuerlicher Arbeitsverdienst» auf den heute gebräuch- lichen Begriff «landwirtschaftlicher Arbeitsverdienst». Dies steht in Analogie zu Artikel 5, in dem be- reits der Begriff «landwirtschaftlicher Arbeitsverdienst» genannt wird.
Absatz 3 (neu): Die Formulierung «ökonomisch leistungsfähige Betriebe» in Artikel 5 Absatz 1 LwG bedingt, dass eine Auswahl von Betrieben als Vergleichsgrösse für die Beurteilung des landwirtschaft- lichen Einkommens verwendet werden muss. Bisher wurde dazu der Mittelwert des landwirtschaftli- chen Arbeitsverdienstes pro Familienarbeitskraft (Vollzeit-Äquivalent) des obersten Viertels der Be- triebe verwendet. Im Rahmen der Behandlung des Postulats Bulliard 21.4585 hat der Bundesrat be- schlossen, diesen ambitionierten Referenzwert nach unten zu setzen. Neu soll als Vergleichsgrösse der landwirtschaftliche Arbeitsverdienst des 3. Quartils verwendet werden. Diese Grösse entspricht dem untersten Wert bei den 25% Bestverdienenden. Der neue Referenzwert ist nicht zu verwechseln mit dem Median über alle Betriebe, vgl. folgende Abbildung:
Abbildung: Gegenüberstellung der Vergleichsgrössen
Absatz 4 (neu): Einführung des Monitorings über das Haushaltseinkommen in der Landwirtschaft. Das gesamte Einkommen des landwirtschaftlichen Haushalts ist entscheidend für die Konsummöglichkei- ten und den Lebensstandard des landwirtschaftlichen Haushalts. Deshalb soll ergänzend zum Ver- gleich des landwirtschaftlichen Arbeitsverdienstes und im Sinne einer Erweiterung der Perspektive
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Verordnung …
von dem Betrieb auf den Haushalt bzw. die im Haushalt lebenden Personen ebenfalls beobachtet wer- den, wie sich das Haushaltseinkommen in der Landwirtschaft im Vergleich zu jenem der übrigen Be- völkerung entwickelt.
Artikel 9a
Aus dem Beschaffungsverfahren hat sich ergeben, dass Betreiber von Farm-Management-Informa- tion-Systemen (FMIS) eine Entschädigung für ihren Aufwand erhalten, nicht nur für den Initialaufwand. Zudem wird richtiggestellt, dass die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei erfolgter Datenliefe- rung eine Entschädigung pro Kulturjahr erhalten, nicht pro Kalenderjahr.
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Mit der Umsetzung der im Bericht des Postulats Bulliard 21.4585 (Einkommen der Bauernfamilien) vorgeschlagenen Anpassungen wird der zuständige Forschungsbereich von Agroscope das Konzept, die Datengrundlage und die Berechnung der Grössen anpassen müssen. Für den Vergleich des Haushaltseinkommens ist neben Anpassungen in der Zentralen Auswertung der Buchhaltungsdaten von Agroscope eine Spezialauswertung des Bundesamtes für Statistik zur SILC (Erhebung über die Einkommen und Lebensbedingungen) notwendig. Die Publikation der Resultate aus der Zentralen Auswertung Buchhaltungsdaten wird zwischen Agroscope und dem Bundesamt für Landwirtschaft ko- ordiniert. Diese Arbeiten bedeuten einen zusätzlichen Aufwand für Forschung und Verwaltung. Die Ar- beiten werden über das bestehende Budget abgedeckt.
4.4.2 Kantone
Die Kantone sind von diesen Änderungen nicht betroffen.
4.4.3 Volkswirtschaft
Genauere Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Landwirtschaft und präzisiere Umschreibung der Vergleichsgrössen. Die Datengrundlage fliesst in verschiedene Berechnungsmodelle der For- schung ein. Mit der Änderung des Lageparameters (neu 3. Quartil; bisher Mittelwert des obersten Viertels) werden künftig mehr Betriebe als «ökonomisch leistungsfähig» betrachtet.
4.4.4 Umwelt
Keine direkten Auswirkungen.
4.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Anpassungen haben keine Auswirkungen auf das internationale Recht.
4.6 Inkrafttreten
Die Änderungen treten per Januar 2027 in Kraft und werden ab dann umgesetzt. Dies bedeutet, dass im Herbst 2027 die Publikation des Landwirtschaftlichen Einkommens, welches auf den Buchhaltungs- daten 2026 basiert, mit den neuen Vergleichsgrundsätzen erfolgt.
4.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage für die vorliegende Anpassung der Verordnung bildet Artikel 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes.
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5 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV), SR 910.91
5.1 Ausgangslage
In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c ist festgehalten, dass eine Produktionsstätte eine oder mehrere Tier- haltungen umfasst. Diese Regelung wurde 2012 in Rahmen der Begriffsharmonisierung zwischen der Tierseuchenverordnung und der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung aufgenommen. Gleichzeitig wurde in Artikel 11 die Tierhaltung definiert. Die Bestimmung in Bst. c wird falsch ausgelegt, wenn sie buchstabengetreu betrachtet wird. Nach dem Willen des Verordnungsgebers und in der Praxis besteht eine Produktionsstätte auch ohne Tierhaltung.
Auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) werden streifenartige Nutzgehölze angelegt, dies zum Teil in Agroforstprojekten. Diese dienen als Futtergehölze, Gehölze zur Gewinnung von Produkten zur menschlichen Ernährung, für die Produktion von Grünschnitzeln oder zum Schutz von Tieren. Bisher sind die Nutzgehölze auf der LN nicht definiert. Da keine Definition besteht, können die Nutzgehölze nicht als solche erfasst und auch nicht gegenüber von Hecken abgegrenzt werden. Zudem gelten sie heute als Strukturen und werden grundsätzlich zum Nachteil der Bewirtschaftenden aus der LN ge- nommen.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
In Artikel 6 Absatz 2 wird Buchstabe c gestrichen. Die Bestimmung ist überflüssig, weil der Bezug der Tierhaltung zur Produktionsstätte in Artikel 11 festgehalten ist.
Bei der Definition der Dauerkulturen in Artikel 22 wird in Absatz 1 mit dem neuen Buchstaben j die De- finition von Nutzgehölzen auf der LN aufgenommen. Damit wird einem Anliegen aus der Praxis Rech- nung getragen und der bisherige Ausschluss aus der LN wird aufgehoben.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c Buchstabe c wird aufgehoben. Das hat keine Auswirkungen auf die Definition der Produktionsstätte oder den Vollzug der LBV. In der Definition in Artikel 11 Absatz 1 ist festgehalten, dass Stallungen und Einrichtungen zum regelmässigen Halten von Tieren auf einer Produktionsstätte als Tierhaltungen gel- ten. Damit bleibt der Bezug zwischen Produktionsstätte und Tierhaltung erhalten. Eine Produktions- stätte kann weiterhin eine oder mehrere Tierhaltungen umfassen. Das in der Praxis bestehende Miss- verständnis, dass eine Produktionsstätte zwingend eine oder mehrere Tierhaltungen umfassen muss, wird beseitigt. Es kann auch eine Produktionsstätte ohne Tierhaltung geben.
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 3 Die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche angelegten streifenförmigen Nutzgehölze werden in die Definition der Dauerkulturen aufgenommen. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion und sind analog zu Obstanlagen als Dauerkultur definiert. Damit sind sie klar von den Hecken-, Feld- und Ufer- gehölzen nach Artikel 23 abgegrenzt. Die Nutzgehölze müssen weder einen Krautsaum noch einen Pufferstreifen aufweisen.
Die Nutzgehölze sind streifenartig mit einer Breite von maximal 6 Metern angelegt. Sie bestehen aus Sträuchern und können auch einzelne höhere Bäume aufweisen. Auf der Längsseite muss zwischen zwei Gehölzstreifen ein Abstand von mindestens 10 Metern bestehen.
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Verordnung …
5.4 Auswirkungen
5.4.1 Bund
Für die Erfassung der Nutzgehölze im Agrarinformationssystem AGIS ist eine Ergänzung mit ein bis drei Kulturcodes erforderlich.
5.4.2 Kantone
Für die Erfassung der Nutzgehölze in den kantonalen Agrarinformationssystemen ist eine Ergänzung mit ein bis drei Kulturcodes erforderlich.
5.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Definition der Nutzgehölze wird ein Anliegen zu Agroforstmassnahmen aus der Landwirtschaft aufgenommen. Flächen mit Nutzgehölzen gehören zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Sie sind als Dauerkulturen von den Hecken klar abgegrenzt und fallen nicht unter die Schutzbestimmungen für Hecken. Sie können jederzeit wieder entfernt werden. Die Nutzgehölze müssen weder einen Kraut- saum noch einen Pufferstreifen aufweisen. Für die Flächen mit Nutzgehölzen werden die Beiträge für Dauerkulturen ausgerichtet.
5.4.4 Umwelt
Keine
5.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderung ist konform zum internationale Recht.
5.6 Inkrafttreten
Die Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
5.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage ist in Art. 177 LwG.
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6 Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV), SR 918.1
6.1 Ausgangslage
Per 1. Januar 2025 trat die Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversi- cherungen (VPEV) in Kraft. Gemäss Landwirtschaftsgesetz ist die Massnahme auf acht Jahre befris- tet. Nach den Erfahrungen im ersten Jahr der Umsetzung werden einige kleine Anpassungen ge- macht, die zur Vereinfachung in den administrativen Abläufen und zur Entlastung der Versicherer bei- tragen sollen. Insbesondere sollen für die Kontrollen zweckmässige Lösungen umgesetzt werden.
6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Folgende Vereinfachungen und Präzisierungen sind mit der Verordnungsänderung vorgesehen:
Es wird präzisiert, dass zur Berechnung der Prämienverbilligung von 30 Prozent die Brutto-Versiche- rungsprämie als Basis verwendet wird.
Die notwendigen Angaben für die Rechnungsstellung beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) wer- den reduziert. Künftig müssen die Versicherer die Flächen, für die eine Prämienverbilligung gewährt wird, nicht mehr nach einzelnen Kulturen zustellen. Die minimal notwendigen Angaben zur Person werden ebenfalls auf den Vornamen und Namen reduziert.
Die Liste der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die Anforderungen auf Prämienverbilli- gung erfüllen wird neu bis zum 31. Januar des Beitragsjahres zugestellt.
Artikel 12 mit den Übergangsbestimmungen für das Jahr 2025 kann aufgehoben werden.
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Absatz 2 Es wird präzisiert, dass die Prämienverbilligung von 30 Prozent ausgehend von der Brutto-Versiche- rungsprämie berechnet wird. Die Brutto-Versicherungsprämie basiert auf den aktuarisch kalkulierten Risiken der Versicherer, ohne Berücksichtigung allfälliger Zu- oder Abschläge wie z.B. Bonus-/Malus- systeme. Die genaue Definition der Brutto-Versicherungsprämie wird im jeweiligen Vertrag mit dem Versicherer festgelegt. Die Prämienverbilligung des Bundes konzentriert sich einzig auf die Risiken Trockenheit und Frost. Die Frage, ob die Versicherungsprämien risikogerecht festgelegt worden sind, wird das BLW im Rah- men der geplanten Evaluationen der Massnahme überprüfen. Diese versicherungsmathematische Überprüfung wird auf den aktuarisch kalkulierten Risiken der Brutto-Versicherungsprämie basieren. Dadurch sind Einflüsse von Geschäftsentscheidungen der Versicherer, die nicht mit den Risiken Tro- ckenheit und Frost und/oder die mit geografischen Risiken ausserhalb der Schweiz zusammenhän- gen, ausgeschlossen.
Mit der Kalkulation der Prämienverbilligung ausgehend von der Brutto-Versicherungsprämie wird zu- dem sichergestellt, dass die Anwendung allfälliger kommerzieller Zu- und Abschläge der Versicherer wie z.B. eines Bonus-/Malussystems den Effekt der Prämienverbilligung nicht negativ beeinflusst. So wird ein gutes betriebliches Risikomanagement gefördert, ohne falsche Anreize zu setzen. Ebenfalls wird der hauptsächliche Zweck der Prämienverbilligung, eine Erhöhung der Marktdurchdringung von Ernteversicherungen, durch diesen Ansatz unterstützt.
Artikel 4 Absatz 2 Hier wird präzisiert, dass der vorgeschriebene Selbstbehalt von mindestens 15 Prozent nur für die zur Prämienverbilligung berechtigten Risiken, d.h. Trockenheit und Frost, gilt.
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Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV)
Artikel 6 Absatz 1 Da die Daten aus den Kantonen erst bis Ende Januar konsolidiert ins Agrarinformationssystem des Bundes einfliessen, kann die Liste der Betriebsnummern aller Landwirtschaftsbetriebe (BUR- Nummern) erst bis zum 31. Januar des Beitragsjahres den Versicherern zugestellt werden. Vorher sind systembedingt keine definitiven Daten vorhanden.
Artikel 7 und Artikel 8 Indem die Unternehmensidentifikationsnummer, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse der Bewirt- schafter von den Versicherern nicht mehr erfasst müssen, wird für alle Beteiligten – Versicherter, Ver- sicherer und Bund – eine administrative Vereinfachung erreicht.
Die notwendigen Daten in der Versicherungspolice oder in den Vertragsunterlagen müssen dem BLW, insbesondere für die Rechnungsstellung, nicht mehr nach einzelnen Kulturen zugestellt werden.
Der Versicherer ist hingegen gemäss Vertrag zwischen dem BLW und dem Versicherer weiterhin ver- pflichtet, alle vier Jahre einen Bericht mit Detailangaben zu erstatten. Darin soll die Fläche weiterhin in drei Kultur-Kategorien ersichtlich aufgeführt werden: Ackerkulturen, Spezialkulturen, übrige Landwirt- schaftliche Nutzfläche.
Artikel 12 Artikel 12 hat die Übergangsbestimmungen im ersten Umsetzungsjahr 2025 geregelt. Dieser Artikel kann nun ersatzlos aufgehoben werden.
6.4 Auswirkungen
6.4.1 Bund
Die Änderungen bewirken insgesamt Vereinfachungen im Ablauf für die zuständigen Fachbereiche im BLW. Die Präzisierung, dass die Prämienverbilligung auf Basis der Brutto-Versicherungsprämien be- rechnet wird, hat keine Mehraufwände im Vergleich zu den im Budget und Finanzplan eingestellten Finanzmitteln zur Folge. Kantone
Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone, da sie nicht in die Vollzugsaufgaben für die Prämienverbilligung involviert sind.
6.4.2 Volkswirtschaft
Für die teilnehmenden Versicherer nimmt der administrative Aufwand ebenfalls ab, da die prämienver- billigungsberechtigten Flächen nicht mehr separat nach Kultur erfasst und gemeldet werden müssen. Die Versicherer können weiterhin ihre spezifischen Produktpakete mit aggregierten Kulturen anbieten.
6.4.3 Umwelt
Die Umwelt wird von der Massnahme und deren Änderungen weder positiv noch negativ beeinflusst.
6.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorliegenden Änderungen der Verordnung haben keinen Einfluss auf die WTO-Notifizierung und auch keine Auswirkungen auf das bilaterale Recht zwischen der Schweiz und der EU.
6.6 Inkrafttreten
Damit die Vereinfachungen und Klärungen der Berechnungen der Prämienverbilligung möglichst rasch umgesetzt werden können, wird die Verordnung rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft ge- setzt. Dadurch können die Erkenntnisse aus dem ersten Vollzugsjahr bereits im Jahr 2026 berücksich- tigt werden.
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Verordnung …
Damit ein Gesetz rückwirkend in Kraft tritt, müssen fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss ein öffentliches Interesse bestehen, die Rückwirkung muss ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage angeordnet werden, zeitlich begrenzt sein, darf keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und sie darf auch keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen. Die Rückwirkung um ein Jahr wird ausdrücklich in der VPEV angeordnet, hält den maximalen zeitlichen Rahmen von einem Jahr ein, ist aufgrund der sonst bestehenden rechtlichen Lücke und der daraus resultierenden Dring- lichkeit gerechtfertigt und liegt infolgedessen auch im öffentlichen Interesse. Weiter sind keine daraus resultierende Rechtsungleichheiten gegenüber Dritten oder Eingriffe in wohlerworbene Rechte ersicht- lich, womit das rückwirkende Inkrafttreten aufgrund der Ausführungen im Gesetzgebungsleitfaden und in der Lehre rechtmässig ist.
6.7 Rechtliche Grundlagen
In Artikel 86b LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Befugnis erteilt, Beiträge zur Senkung der Prämien für private Ernteversicherungen zu zahlen, sofern die Versicherungen Risiken abdecken, die in grossem Umfang auftreten, wie z. B. Trockenheit und Frost.
Zusätzlich zu Artikel 177 LwG enthält Artikel 86b Absatz 4 LwG die Delegationsbestimmung, welche es dem Bundesrat ermöglicht, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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7 Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG), SR 916.121.10
7.1 Ausgangslage
Anhang 10 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) (im Folgenden das «Agrarabkommen Schweiz-EU») betrifft die Anerkennung der Kon- trolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse. Gestützt auf An- hang 10 des Agrarabkommens Schweiz-EU sieht Artikel 9 der VEAGOG vor, dass die Ausfuhr von Waren nach Anhang 1 der VEAGOG den Normen entsprechen muss, die in der Verordnung der Euro- päischen Gemeinschaft nach Anhang 1 VEAGOG festgehalten oder anerkannt sind. Bis zum 31. De- zember 2024 waren die einzuhaltenden Normen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse geregelt, auf die in Anhang 1 der VEAGOG verwiesen wird. Seit dem 1. Januar 2025 sind die Normen in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Er- gänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht- lich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission geregelt.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
In Anhang 1 der VEAGOG wird auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und somit auf einen Erlass verwiesen, der nicht mehr in Kraft ist. Es wird vorgeschlagen, den Verweis in Anhang 1 der VEAGOG auf die EU-Rechtsgrundlagen zu aktualisieren.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 9 Absätze 1 und 3 Die beiden Absätze erwähnen jeweils die «Verordnung der Europäischen Gemeinschaft». Da es sich sowohl bei der bis zum 31. Dezember 2024 als auch bei der seit 1. Januar 2025 geltenden Verord- nung um Verordnungen der Europäischen Union (EU) handelt, wird vorgeschlagen, in Absatz 1 «Ver- ordnung der Europäischen Gemeinschaft» zu ersetzen mit «Verordnung der Europäischen Union (EU)» und in Absatz 3 mit «Verordnung der EU».
Absatz 1 wird zusätzlich redaktionell angepasst. Aus der neuen Formulierung geht klarer hervor, dass es die Waren sind, die für die Ausfuhr den Vermarktungsnormen entsprechen müssen, die in der EU- Verordnung festgehalten sind. Zusätzlich wird präziser ausgedrückt, dass die Waren für die Ausfuhr auch Normen entsprechen können, die gemäss der EU-Verordnung als den Vermarktungsnormen entsprechend anerkannt sind.
Artikel 20 Absatz 1 In Kohärenz zu Artikel 9 Absatz 3 wird «Normen der Europäischen Gemeinschaft « ersetzt durch «Normen der EU», da die Normen in einer EU-Verordnung geregelt sind und die Abkürzung «EU» be- reits in Artikel 9 Absatz 3 eingeführt wurde. Wie in Artikel 9 Absatz 1 wird auch für Artikel 20 Absatz 1 eine präzisere Formulierung vorgeschlagen, als es bisher der Fall war.
Artikel 24a Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020 regelt die Zuteilung der Anteile am Zollkontingent Nummer 21 für die Kontingentsperiode 2021. Seit der Kontingentsperiode 2022 ist diese Übergangsbestimmung obsolet. Es wird vorgeschlagen, den Art. 24a zu löschen.
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VEAGOG
Anhang 1
Mit dem Ziel, dass auf aktuelle EU-Rechtsgrundlagen verwiesen wird, wird vorgeschlagen, den Einlei- tungssatz in Anhang 1 dahingehend zu ändern, dass der Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, die bis 31. Dezember 2024 in Kraft war, durch einen Verweis auf die seit dem 1. Januar 2025 geltende Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 ersetzt wird.
Da in Artikel 9 neu die Abkürzung «EU» eingeführt werden soll, kann im Einleitungssatz die Abkür- zung statt der Bezeichnung «Europäische Union» verwendet werden. Zusätzlich erfolgt eine geringfü- gige redaktionelle Anpassung.
Die Tabelle in Anhang 1 beinhaltet die Tarifnummer «0805». In der Spalte Warenbezeichnung wird präzisiert, dass es um «Zitrusfrüchte, frisch» geht, für die Vermarktungsnormen der EU festgelegt sind. Die Tarifnummer «0805» umfasst sowohl frische als auch getrocknete Zitrusfrüchte. Durch das Einfügen von «ex» vor der Zolltarifnummer soll noch deutlicher werden, dass nur ein Teil der unter der Tarifnummer «0805» eingereihten Waren, konkret nur frische Zitrusfrüchte, betroffen ist.
7.4 Auswirkungen
7.4.1 Bund
Artikel 9, Artikel 20 und Anhang 1: Die vorgeschlagenen Anpassungen führen dazu, dass die Ver- weise auf die EU-Gesetzgebung in der VEAGOG wieder aktuell sind.
Die Aufhebung von Artikel 24a hat keine Auswirkungen, da der Artikel seit der Kontingentsperiode
2022 obsolet ist.
7.4.2 Kantone
Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.
7.4.3 Volkswirtschaft
Artikel 9, Artikel 20 und Anhang 1: Die vorgeschlagenen Aktualisierungen haben keine volkswirtschaft- lichen Auswirkungen.
Die Aufhebung von Artikel 24a hat keine Auswirkungen, da der Artikel seit der Kontingentsperiode
2022 obsolet ist.
7.4.4 Umwelt
Artikel 9, Artikel 20, Artikel 24a und Anhang 1: Die vorgeschlagenen Aktualisierungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbe- sondere mit den WTO-Verpflichtungen und dem Agrarabkommen Schweiz-EU vereinbar.
Es wird jedoch zu einer juristischen Inkohärenz zwischen der VEAGOG und dem Agrarabkommen Schweiz-EU kommen, bis der Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Anhang
10 Artikel 3 Absatz 1 des Agrarabkommens Schweiz-EU aktualisiert ist.
7.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
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Verordnung …
7.7 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnungsänderung bilden Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) und Anhang 10 des Agrarabkommens Schweiz-EU.
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8 den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), SR 916.140Ausgangslage
Die vorliegende Änderung der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverord- nung, SR 916.140) folgt auf den Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 21.4446 P. Nan- termod «Vereinfachung der Weinhandelskontrolle für kleine Kellereien» und setzt die Motion 24.3375 C. Sommaruga «Einkellernde Winzerinnnen und Winzer: Unbürokratische und dem Beruf angepasste Kontrollen» um.
Artikel 34a Absatz 1 Buchstaben a und b der Weinverordnung legt die Pflichten von Betrieben, die mit Wein handeln, in Bezug auf das Führen einer Kellerbuchhaltung und eines Inventars über die Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten fest. Artikel 34b präzisiert die Modalitäten für die Kellerbuchhaltung.
Gemäss Artikel 35 Absatz 3 der Weinverordnung werden Betriebe, die ihre eigenen Trauben verarbei- ten, ausschliesslich ihre eigenen Produkte verkaufen und jährlich nicht mehr als 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen, in der Regel in eine tiefe Risikokategorie eingeteilt. Im Jahr 2024 ver- zeichnete die Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) 1062 Betriebe, die ihre eigenen Trauben verar- beiten und jährlich nicht mehr als 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen (selbsteinkel- lernde Winzerinnen und Winzer).
Gestützt auf die Arbeiten einer Arbeitsgruppe unter Leitung des BLW, die Vertreterinnen und Vertreter der nationalen Branchenverbände des Weinbausektors, der Schweizer Weinhandelskontrolle und des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vereint, wurden mehrere Massnah- men zur Vereinfachung der Kontrollen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Selbst- einkellerinnen und Selbsteinkellerer, insbesondere für die sehr kleinen Kellereien, vorgeschlagen. Der Bundesrat hat diese Massnahmen in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 21.4446, den er am 5. November 2025 gutgeheissen hat, vollumfänglich berücksichtigt.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Für Betriebe gemäss Artikel 35 Absatz 3, die ihre eigenen Trauben verarbeiten und ausschliesslich ihre eigenen Produkte verkaufen (selbsteinkellernde Winzerinnen und Winzer), wird vorgeschlagen: • die bestehende Kellerbuchhaltung durch eine vereinfachte und standardisierte «Sortenkarte» zu ersetzen; • die Pflicht der laufend zu führenden Kellerbuchhaltung aufzuheben und stattdessen einen Ab- schluss der Buchhaltung jeweils per 31. Dezember des Jahres zu fordern; • für die kumulierten jährlichen Flaschenverkäufe eine einzige Buchung pro Produkt mit Bele- gen zu erfassen; • für die kumulierten jährlichen Flaschenverkäufe an Endverbraucher eine einzige Buchung pro Produkt ohne Belege zu erfassen; • den Toleranzwert beim jährlichen Zukauf von Wein aus demselben Produktionsgebiet auf
40 hl zu erhöhen.
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 34bbis Sortenkarte (neu) Dieser Artikel sieht für Betriebe nach Artikel 35 Absatz 3 neu die Möglichkeit vor, ein eigens für sie konzipiertes standardisiertes und vereinfachtes Dokument zu verwenden. Die Ausgestaltung der Sor- tenkarte wurde innerhalb der unter Punkt 8.1 erwähnten Arbeitsgruppe festgelegt. In ihrer Form weist die Sortenkarte Ähnlichkeiten mit Dokumentenvorlagen auf, die bereits jetzt von Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellern verwendet werden. Sie wird alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um die im Weinkeller durchgeführten Produktionsschritte, wie sie im Kellerbuch aufgeführt werden (Absatz 1), zu dokumentieren. Gemäss der von der SWK vorgenommenen Einteilung der Betriebe (Struktur nach Aktivitätsart – A, B, D, E und T) fallen Betriebe, die im Auftrag eines
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Verordnung …
Traubenproduzenten oder eines anderen in der Weinbereitung tätigen Betriebs Weinwirtschaftspro- dukte verarbeiten (z. B. Verarbeitung von Trauben zu Wein), unter die Kategorie A, Weinhandelsbe- trieb. Die Handhabung verschiedener offener Weine mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer und die sich daraus ergebenden Risikosituationen rechtfertigen diese Einteilung. Indem mit einem Drittun- ternehmen eine Vereinbarung über die Kelterung von dessen Trauben zu Wein und die anschlies- sende Bereitstellung in Form von Wein (Dienstleistung ohne Zukauf von Trauben) getroffen wird, kann der Weinbereitungsbetrieb die Anforderungen nach Artikel 35 Absatz 3 nicht mehr erfüllen. Somit kann ein solcher Betrieb das standardisierte und vereinfachte Dokument, das eigens für Betriebe der Kategorie E (Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer) konzipiert wurde, nicht verwenden.
Absatz 2 ermöglicht es, in der Sortenkarte eine einzige Buchung für die kumulierten jährlichen Fla- schenverkäufe pro Produkt zu erfassen, sofern für die Verkäufe die entsprechenden Belege vorhan- den sind. Bei den Belegen handelt es sich um Rechnungen für die Kundschaft, unabhängig davon, ob sie für Privatpersonen oder den Handel ausgestellt wurden. Jährliche Flaschenverkäufe an Endver- braucher ohne Belege, etwa in Fällen, in denen ein Barverkauf auf einem Markt erfolgt, können in der Sortenkarte des entsprechenden Produkts ebenfalls als eine einzige Buchung erfasst werden.
Absatz 3 ist vom Sinn her identisch mit Artikel 34b Absatz 3. Da Selbsteinkellerinnen und Selbstein- kellerer jedoch ausschliesslich mit einheimischen Weinwirtschaftsprodukten arbeiten, wurde dies be- rücksichtigt und der Wortlaut des Absatzes entsprechend angepasst und vereinfacht.
Mit Absatz 4 wird die Pflicht der laufend zu führenden Kellerbuchhaltung aufgehoben. Die Buchfüh- rung muss lediglich bis spätestens am 31. Dezember des jeweiligen Jahres abgeschlossen sein. Das sorgt für mehr Flexibilität bei der Erfassung der im Weinkeller durchgeführten Produktionsschritte, mit- tels deren Veränderungen des Volumens oder der Bezeichnung des im Herstellungsprozess befindli- chen Weins zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit dokumentiert werden.
Artikel 35 Durchführung der Weinhandelskontrolle durch die Kontrollstelle
Absatz 3 wird geändert, damit die Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer pro Jahr von einem er- höhten Toleranzwert beim jährlichen Zukauf von Trauben oder Wein aus demselben Produktionsge- biet profitieren können. Mit dieser Anpassung steigt auch die Anzahl der Betriebe, die in der Regel in eine tiefe Risikokategorie eingeteilt werden und die anstelle einer Kellerbuchhaltung eine Sortenkarte führen können. Der Toleranzwert beim Weinzukauf, der sich neu auf 40 hl beläuft, berücksichtigt den Strukturwandel der Landwirtschaftsbetriebe.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Gemäss Artikel 38 Absätze 1 und 2 der Weinverordnung gehen die Kosten für die von der Kontroll- stelle vorgenommenen Kontrolle zulasten der Kontrollpflichtigen. Es ist weder mit finanziellen noch mit personellen Auswirkungen auf den Bund zu rechnen.
8.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.
8.4.3 Volkswirtschaft
Es ist davon auszugehen, dass Betriebe nach Artikel 35 Absatz 3 der Weinverordnung die standardi- sierte und vereinfachte «Sortenkarte», die eigens für ihre Weinhandelskontrolle konzipiert wurde, ver- wenden werden. Dies bedeutet für sie eine administrative Entlastung, da sie keine laufende Keller- buchhaltung gemäss Artikel 34b mehr führen müssen.
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Verordnung…
8.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt.
8.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen lassen die internationalen Verpflichtungen der Schweiz unberührt.
8.6 Inkrafttreten
Es wird vorgeschlagen, dass die Änderungen per 1. Januar 2027 in Kraft treten.
8.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 64 Absätze 1 und 4 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) bildet die rechtliche Grund- lage für die Kontrolle des Handels mit Wein, insbesondere für die Kellerbuchhaltung und Inventare, sowie für die Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein.
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9 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch pro- duzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) SR 910.18
9.1 Ausgangslage
Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte" vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur ent- sprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern.
9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Geändert werden die Bestimmungen in Artikel 21b zur Kennzeichnung von Futtermitteln für Nutztiere, die sich auf den Anteil biologischer und Umstellfuttermittel beziehen.
9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Abs. 2 Bei der Änderung dieses Artikels handelt es sich um eine rein redaktionelle Anpassung.
Artikel 21b Bst. b Die Kennzeichnung des Anteils an Futtermitteln, die auf biologischen und Umstellungsflächen produ- ziert wurden, muss sich auf die Trockensubstanz beziehen, und nicht, auf die organische Substanz. Es handelt sich somit um eine Berichtigung einer fachlich inkorrekten Anforderung.
9.4 Auswirkungen
9.4.1 Bund
Keine
9.4.2 Kantone
Keine
9.4.3 Volkswirtschaft
Die Berichtigung von Artikel 21 b Bst. b trägt zur Vermeidung von Fehlinterpretationen in der Futter- mittelindustrie bei und ist somit wirtschaftlich nutzbringend.
9.4.4 Umwelt
Keine
9.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die zur Änderung vorgeschlagenen Bestimmungen sind jenen der Europäischen Union gleichwertig.
9.6 Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
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Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Er- zeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
9.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Lebens-mittelge- setzes vom 20. Juni 2014 (LMG).
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10 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW), SR 910.11
10.1 Ausgangslage
Der Anhang 3 der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft legt die Höhe der Gebühren im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 1 (PGesV, SR 916.20) fest, wie beispielsweise die Gebühren für die Durchführung von Betriebskontrol- len im Zusammenhang mit dem Pflanzenpass-System.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat 2024 eine Prüfung beim BLW, beim BAFU, bei Ag- roscope und bei der WSL durchgeführt, um das System des Bundes zur Prävention und Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen zu prüfen. Die Resultate hat die EFK in einem Bericht fest- gehalten, der am 28.05.2025 publiziert wurde2. Die EFK hat dem BLW empfohlen, die bei Kontrollen im Rahmen des Pflanzenpass-Systems erhobenen Gebühren zu erhöhen, so dass sie in einer verhält- nismässigen Art und Weise die Kosten der Kontrollen abdecken (aktuell nur rund 10 Prozent).
Eine kostendeckende Gebühr ist jedoch aus Sicht des BLW aus verschiedenen Gründen nicht ange- messen und zumutbar: Erstens liegt der Schutz der Pflanzengesundheit im Interesse der Öffentlichkeit und nicht nur der kontrollierten Betriebe; zweitens muss der Bund gemäss Artikel 157 seines Landwirt- schaftsgesetzes die beauftragten Kontrollorganisationen entschädigen und somit einen Teil der Kos- ten für die Kontrollen mittragen; drittens verlagerte sich die Produktion des Saat- und Pflanzguts in den vergangenen Jahren zunehmend ins Ausland – die Schweiz wird abhängiger vom Import dieser wichtigen Produktionsmittel (im Ausland sind im Allgemeinen die Kosten für die Produktion von Pflan- zen niedriger, da diese auf einer grösseren Skala stattfindet, und auch die Kosten für die pflanzenge- sundheitliche Kontrollen sind geringer: in der EU sind die Kontrollgebühren je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich, und in den meisten Fällen niedriger als in der Schweiz). Kostendeckende Gebühren würden eine Verzehnfachung der heutigen Abgaben bedeuten. Dies würde den Import von Pflanz- und Saatgut voraussichtlich noch mehr erhöhen, die bestehende Abhängigkeit der Schweiz vom Aus- land vergrössern und könnte die Ernährungssicherheit hierzulande gefährden. Durch den vermehrten Import von Pflanz- und Saatgut könnte das Risiko für die Einschleppung von neuen Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen zudem noch weiter ansteigen. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag der GebV-BLW sollen diese Gebühren im Anhang 3 auf ein verhältnismässiges Niveau angehoben werden.
10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die vorliegende Teilrevision der GebV-BLW betrifft den Artikel 3a, den Anhang 1 (Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen) und zum grösseren Teil den Anhang 3 (Gebühren für Dienstleis- tungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der PGesV). • Für Betriebskontrollen im Rahmen des Pflanzenpass-Systems soll eine jährliche Grundgebühr von 200 CHF (aktuell 100 CHF) und eine Kontrollgebühr von 110 CHF pro Stunde und Kon- trollperson (aktuell 90 CHF) dem kontrollierten Betrieb verrechnet werden. • Für die Zulassung von Betrieben, die Pflanzenpässe ausstellen, soll eine Gebühr von 250 CHF (aktuell 50 CHF) erhoben werden. • Für weitere Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.20) soll der Stundenansatz 110 CHF (aktuell 90 CHF) und die Anreisepauschale (wenn relevant) 100 bzw. 200 CHF betragen (aktuell 100 CHF).
1 SR 916.20 2 https://www.efk.admin.ch/prufung/bekaempfung-der-verbreitung-von-pflanzenkrankheiten-und-scha-
edlingen/
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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Anhang 1, Ziffer 10.1 Ziffer 10.1. wird aufgrund der Umbenennung von «Internetportal Agate» in «Portal» und einem verän- derten Bezug bei gleichem Inhalt (neu Artikel 20 Absatz 5 statt bisher Artikel 20a Absatz 4 der Verord- nung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft vom 23. Oktober 20133, ISLV) im Einleitungssatz angepasst.
Anhang 3, Ziffer 1 Es soll präzisiert werden, dass die Kosten für Laboranalysen auch verrechnet werden, wenn diese an ein bundesexternes Labor in Auftrag gegeben werden. Ausgenommen von der Gebührenerhebung sind Diagnosen von Proben bei Verdacht auf einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach PGesV, bei denen sich der Verdacht nicht bestätigt.
Anhang 3, Ziffer 2 Für die periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für die Ausstellung von Pflanzenpäs- sen (u.a. phytosanitäre Kontrollen der Produktion und administrative Kontrollen) soll eine Jahrespau- schale von 200 CHF (aktuell 100 CHF) und der Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 110 CHF (aktuell 90 CHF) dem Betrieb verrechnet werden. Dies, um die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für die Kontrollen auf ein verhältnismässiges Niveau anzuheben. Die Jahrespauschale wird nur ver- rechnet, wenn mindestens eine Kontrolle im betreffenden Jahr stattgefunden hat. Der Stundenansatz ist pro kontrollierende Person (Kontroll-Personenstunde) zu verstehen, einschliesslich Desinfektions- Massnahmen vor und nach einer Kontrolle und durch den Betrieb verursachte Wartezeiten, aber aus- schliesslich An- und Abreise, Vor- und Nachbereitung ausserhalb des Betriebes sowie Pausen der kontrollierenden Personen. Für Kontrollen im Bereich der Pflanzkartoffeln, die aktuell von der manda- tierten Kontrollorganisation swisssem durchgeführt werden, gelten diese Ansätze nicht, da die Kon- trollorganisation über eigene Gebührenansätze verfügt.
Anhang 3, Ziffer 3 Für Kontrollen, die im Rahmen einer Vorsorgemassnahme erfolgen (z.B. Befallsverdacht mit einem Quarantäneorganismus) und bei denen eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Pflanzen- gesundheitsverordnung festgestellt wurde, soll der Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 110 CHF (aktuell 90 CHF) und neu eine Anreisepauschale von 100 CHF dem Betrieb verrechnet werden. Dies, um die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für die Kontrollen auf ein verhältnismässiges Ni- veau anzuheben und um die Tarife (ähnlich wie bei den Kontrollen im Rahmen des Pflanzenpasses) zu vereinheitlichen. Die Anreisepauschale soll auch verrechnet werden, wenn für den Betrieb im glei- chen Jahr bereits eine Jahrespauschale nach Ziffer 2 Buchstabe a verrechnet wurde.
Anhang 3, Ziffer 4 Für Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren aus Drittländern soll präzisiert werden, dass die Gebühr maximal 200 CHF beträgt, und dass für eine reduzierte Kontrolle (Dokumentenkontrolle) 30 CHF verrechnet werden. Dies entspricht bereits der heutigen Praxis. Zudem soll spezifiziert werden, das dies auch für Durchfuhrkontrollen von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der EU gilt. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein- schaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen CH-EU, SR 0.916.026.81) sieht vor, dass die pflanzengesundheitlichen Einfuhrkontrollen jeweils beim Ersteintritt in den gemeinsamen pflanzengesundheitlichen Raum der Schweiz und der EU durchgeführt werden.
3 SR 919.117.71
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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
Anhang 3, Ziffer 5 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein- schaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen CH-EU, SR 0.916.026.81) sieht vor, dass die pflanzengesundheitlichen Einfuhrkontrollen jeweils beim Ersteintritt in den gemeinsamen pflanzengesundheitlichen Raum der Schweiz und der EU durchgeführt werden. Aktuell ist in der GebV-BLW kein Tarif für solche Durchfuhrkontrollen erfasst. Aus Transparenzgrün- den sollten die erhobenen Gebühren jedoch in der GebV-BLW aufgeführt werden. Aufgrund eines an- deren Verrechnungsprozesses wurde jedoch auf eine Erhebung wie bei der Einfuhrkontrolle nach Zif- fer 4 verzichtet und eine Pauschalgebühr von Fr. 75.- pro Kontrolle festgelegt.
Anhang 3, Ziffer 6 Für Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Herkunft aus Drittländern, die bei einem zuge- lassenen Empfänger oder Kontrollort durchgeführt werden, soll eine Anreisepauschale von 100 CHF (anstelle des Zeitaufwands für die Anreise) und der Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 110 CHF (aktuell 90 CHF) dem Betrieb verrechnet werden. Dies, um die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für die Kontrollen auf ein verhältnismässiges Niveau anzuheben und um die Tarife (ähnlich wie bei den Kontrollen im Rahmen des Pflanzenpasses) zu vereinheitlichen.
Anhang 3, Ziffer 7 Für die Anerkennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen sowie für die Anerken- nung als zugelassener Empfänger im Rahmen der Drittlandeinfuhr soll eine Anreisepauschale von 100 CHF (wie bisher) und der Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 110 CHF (aktuell 90 CHF) verrechnet werden. Dies, um die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für die Kontrollen auf ein ver- hältnismässiges Niveau anzuheben und um die Tarife (ähnlich wie bei den Kontrollen im Rahmen des Pflanzenpasses) zu vereinheitlichen.
Anhang 3, Ziffer 8, 9, 10 und 13 Für die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder für die Ausstellung eines Vorausfuhrzeugnisses, sowie für die Ausstellung eines Pflanzenpasses durch den EPSD soll der Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 110 CHF (aktuell 90 CHF) ver- rechnet werden. Das Gleiche gilt für die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme oder einer Ausnahmebewilligung für Wa- ren, die z.B. zu Forschungszwecken oder für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen in Verkehr gebracht werden. Die Anreisepauschale sowie die Höhe der Grundgebühr für die Ausstellung der Zeugnisse, Pflanzenpässe und Ausnahmebewilligungen bleiben unverändert bei
100 bzw. 50 CHF.
Anhang 3, Ziffer 14 Die Gebühr für die Zulassung von neuen Betrieben für das Ausstellen von Pflanzenpässen soll von den aktuell 50 CHF auf 250 CHF erhöht werden. Die aktuelle Gebühr von 50 CHF deckt nur das Aus- stellen der Zulassungsverfügung durch den EPSD, aber nicht der Aufwand für die Durchführung einer Kontrolle vor der Zulassung für die Prüfung der Zulassungsanforderungen nach Artikel 77 Abs. 3 PGesV.
10.4 Auswirkungen
10.4.1 Bund
Mit der vorgeschlagenen Anhebung der Gebührenansätze im Anhang 3 sollten für den Bund jährlich Mehreinnahmen von rund 100’000 CHF generiert werden. Die neuen Gebührenansätzen würden etwa 20 bis 25 Prozent der Kosten der Kontrollen in Bezug auf den Pflanzenpass abdecken (Aufwand der Kontrollorganisation, welcher mit Gebühren abgedeckt wird).
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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
10.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone.
10.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagene Anpassung der Gebührenansätze im Anhang 3 führt zu einer höheren finanziellen Belastung für die Betriebe. Betroffen sind: - Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen vom Eidgenössischen Pflanzenschutz- dienst (EPSD) zugelassen sind; - Betriebe, die pflanzliche Waren aus Nicht-EU-Ländern einführen; - Betriebe und Personen, die Ausnahmebewilligungen von der Pflanzenpass-Pflicht beim EPSD beantragen; - Betriebe und Personen, die die Ausstellung eines Pflanzenpasses beim EPSD beantragen.
Für Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind, würden die Kontrollen im Durchschnitt etwa 20 bis 70 Prozent mehr kosten. Für die Einfuhrkontrollen an den Einlassstellen gibt es keine zusätzlichen Kosten. Bei den Kontrollen bei zugelassenen Empfängern würden die Kontrol- len etwa 10 bis 30 Prozent mehr kosten.
Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind, haben gemäss Art. 78 und 79 der Pflanzengesundheitsverordnung die Möglichkeit, durch die Anerkennung eines optionalen Risiko- managementplans, die Frequenz der amtlichen Kontrollen (auf alle 2 Jahre) reduzieren zu lassen. Dies würde die Kosten für die Betriebe reduzieren.
10.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.
10.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Der interna- tionale Handel ist von der vorgesehenen Änderung der GebV-BLW nicht betroffen.
10.6 Inkrafttreten
Die Änderung der GebV-BLW soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
10.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010) und Artikel 181 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1).
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11 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV), SR 919.117.71
11.1 Ausgangslage
Die Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV, SR 919.117.71) re- gelt die Bearbeitung von Daten in Informationssystemen, die sich auf verschiedene Bereiche der Landwirtschaft beziehen (Betriebe, Kontrollen, Nährstoffmanagement, Pflanzenschutzmittel usw.). Die Änderung der ISLV zielt einerseits darauf ab, die Digitalisierungsstrategie für die Land- und Ernäh- rungswirtschaft in deren Umsetzung zu unterstützen. Andererseits muss die Verordnung aufgrund der Motion 24.3078 Kolly «Aufhebung der Pflicht zur Verwendung von Digiflux für Landwirtschaftsbe- triebe» angepasst werden.
Mit der Digitalisierungsstrategie will das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Digitalisierung für die Entwicklung einer zukunftsgerichteten, datenbasierten Land- und Ernährungswirtschaft nutzen und vorantreiben. Die Digitalisierung der Landwirtschaft ist eine Voraussetzung für die administrative Ver- einfachung der Agrarpolitik und für die Bereitstellung bedürfnisorientierter Lösungen im Sinne effizien- ter öffentlicher Dienstleistungen. Dabei soll die landwirtschaftliche Produktion ressourcenschonender, nachhaltiger und für die jüngeren Generationen attraktiver gestaltet werden können.
Die am 20. Februar 2024 veröffentlichte Digitalisierungsstrategie entspricht den Zielen des Postulates 19.3988 Bourgeois «Digitalisierung im Agrarsektor. Rolle des Bundes» und wurde im entsprechenden Bericht des Bundesrats weiterentwickelt. Sie beinhaltet neben Massnahmen mit BLW-interner Wirkung vor allem solche mit Aussenwirkung. Die Umsetzungsarbeiten wurden im März 2024 begonnen und sollen über eine Zeitdauer von acht Jahren realisiert werden. Eine Massnahme mit Aussenwirkung stellt die Anpassung der Rechtsgrundlagen im Hinblick auf einer vermehrt digitalisierten Land- und Er- nährungswirtschaft dar. Kurz- bis mittelfristig werden die relevanten Rechtsgrundlagen auf Verord- nungsstufe angepasst und auf die langfristige Entwicklung ausgerichtet. Dies betrifft insbesondere die Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV).
Zusätzlich ergibt sich Handlungsbedarf aus der vom Parlament modifizierten und verabschiedeten Motion 24.3078 Kolly zu vereinfachten Mitteilungspflichten zu Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln. Sie verlangt eine vereinfachte Dateneingabepflicht auf Betriebsebene auf den zentralen Informations- systemen zum Nährstoffmanagement und zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Zusätzlich ist auch eine praxistaugliche Umsetzung der Mitteilungspflicht für Futtermittel als Nebenprodukte der Le- bensmittelherstellung enthalten. Zur Umsetzung der geforderten Vereinfachungen müssen neben der ISLV auch die Pflanzenschutzmittel- (PSMV) sowie die Futtermittel-Verordnung (FMV) angepasst wer- den.
11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Umsetzung der Digitalisierungsstrategie bringt folgende wesentliche Änderungen mit sich: • Die Verordnung wird in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» unter Beibehaltung der Kurzform «ISLV» umbenannt .
• Daten sind eine wichtige Grundlage für Entscheide und gewinnen laufend an Bedeutung. Mit der fortschreitenden Digitalisierung rücken die Daten immer stärker ins Zentrum. Die heutige ISLV ist noch von der «Systemsicht» geprägt, sie ist stark auf einzelne Informationssysteme («Datensilos») ausgerichtet und enthält mehr oder weniger detaillierte systemspezifische Vor- gaben. Sie soll mit der Einführung des Begriffs der «digitalen Dienste» in Richtung «Daten- sicht» angepasst werden. Indem die heutigen Systeme hin zu modular aufgebauten digitalen Diensten umgebaut werden sollen, können einerseits diese modularen Bausteine anderweitig verwendet werden und andererseits können über digitale Dienste die Daten einfacher zugäng- lich oder nutzbar gemacht werden. Dadurch kann auch die Umsetzung des Once-Only-Prin- zips – Daten nur einmal erfassen und mehrfach nutzen – unterstützt werden.
• Öffentlich-rechtliche Daten dienen unter anderem auch dem Vollzug des Landwirtschaftsge- setzes und weiterer die Landwirtschaft betreffende Gesetzgebungen. Diese Daten sollen den
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berechtigten Stellen umfassender und einfacher zugänglich gemacht werden. Ebenso soll der Datenumfang, der Dritten mit dem Einverständnis der betroffenen Personen bereitgestellt werden kann, erweitert werden.
• Um die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft weiter zu unterstützen, soll die BUR-Nummer mit wenigen Zusatzangaben als schweizweit eindeutiger Identifikator eines Pro- duktions- oder Dienstleistungsstandortes für Berechtigte über das BLW zugänglich gemacht werden. Dadurch sollen vorhandene Daten besser nutzbar gemacht, der administrative Auf- wand reduziert und ein Mehrwert, auch für die Betroffenen, geschaffen werden.
Der Motion Kolly (24.3078) zur Vereinfachung der Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel und Nähr- stoffe wird Folge geleistet. • Anstelle von detaillierten Angaben zu jedem einzelnen beruflichen Einsatz von Pflanzen- schutzmitteln müssen künftig nur noch Lieferungen von Pflanzenschutzmitteln vom Handel im Zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) erfasst und vom Abnehmer bestätigt werden. . Es ist aber weiterhin auf freiwilliger Basis möglich, jede einzelne Anwendung direkt im IS PSM zu deklarieren und so seinen detaillierten Aufzeichnungspflichten nachzukommen.
• Ebenso lässt sich künftig freiwillig der Vorrat an Nährstoffen für ein umfassendes betriebliches Datenmanagement deklarieren, aktuell ist dies noch Pflicht.
• Bezüglich Kraftfutter wird auf die Mitteilungspflicht der Rücknahme von Landwirtschaftspro- dukten wie Getreide, Kartoffeln etc. durch die entsprechenden Annahmestellen wie Getreide- sammelstellen verzichtet.
11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe f, 4 und 5 Der Buchstabe f von Absatz 1 zum Internetportal Agate wird aufgehoben und in Absatz 4 wird das Portal ohne den expliziten Namen «Agate» wieder aufgenommen.
Mit Absatz 4 wird der Begriff «digitaler Dienst» in die ISLV eingeführt und der Portalgedanke (aufgeho- ben in Absatz 1 Buchstabe f) wieder aufgenommen und in «Portal mit Zugang auf Informationssys- teme und digitale Dienste» umgewandelt. Es dient zum Einstieg auf diverse bereits existierende Infor- mationssysteme und zur Nutzung digitaler Dienste (Fachdienste).
Mit Absatz 5 wird ein neuer Absatz eingeführt, welcher als rechtliche Grundlage zur Förderung und Umsetzung der Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft gemäss Artikel 2 Absatz 4bis (LwG) dank der Nutzung der BUR-Nummer und damit benötigter Zusatzinformationen dienen soll. Die BUR-Nummer wird vom Bundesamt für Statistik vergeben. Bisher sind innerhalb der öffentlichen Ver- waltung von Bund, Kantonen und Gemeinden grosse Anstrengungen zur gegenseitigen Datennutzung erfolgt. Diese erlahmen aber an der Grenze zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Be- reich, da die in den öffentlichen Verwaltungen verwendeten Identifikatoren nicht automatisch auch dem privaten Bereich zugänglich sind.
Ein zentrales Element, um «diese Grenze» zu öffnen, ist die Verwendung eines schweizweit eindeuti- gen örtlichen Identifikators für einen Produktions- oder Dienstleistungsstandort, wie ihn die BUR- Nummer darstellt. Wenn diese Nummer auch im privaten Bereich zur Identifikation und Verifikation von Standortangaben und wirtschaftlichen Aktivitäten (NOGA-Codes) verwendet werden kann, so dient dies der Umsetzung des Once-Only-Prinzips und somit auch der administrativen Entlastung aller Beteiligten. Gerade in der Land- und Ernährungswirtschaft drängt sich die Digitalisierung über die ob- genannte Grenze hinweg auf.
Auf den Landwirtschaftsbetrieben ist absehbar, dass z. B. aufgrund der Entwicklung von privaten Farmmanagementinformationssystemen (FMIS) künftig Daten in privaten Tools erfasst und dann als
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«Nebenprodukt» auch an die kantonalen Behörden / Systeme für deren Zwecke übermittelt werden und nicht mehr umgekehrt wie bisher üblich. Weiter interagieren die FMIS stark mit den gleichen be- trieblichen Fachdaten im privaten Bereich, z. B. mit Label- und Vermarktungsorganisationen oder Ver- bänden etc. Hierzu ist eine schweizweit eindeutige Identifikation des «Produktionsstandortes», wie es die BUR-Nummer sicherstellt, für den öffentlichen und zugleich den privatrechtlichen Bereich von grösster Bedeutung. Dies sowohl zur Umsetzung des Once-Only-Prinzips als auch zur administrativen Entlastung aller Beteiligten auf den Betrieben, den Kontrollstellen und auch bei Kantons- und Bundes- behörden.
Artikel 5 Buchstabe i Dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz soll die Datennutzung im Krisenfall zugunsten der Nationa- len Alarmzentrale ermöglicht werden. Im Krisenfall wie z. B. einem radioaktiven Ereignis kann die Da- tenverfügbarkeit ein wichtiger Entscheidungsfaktor zur Krisenbewältigung sein.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und d Aufgrund der geforderten Vereinfachungen der Motion Kolly zur Mitteilungspflicht wird auf die Deklara- tion der «Rücknahme» von entsprechenden Landwirtschaftsprodukten von den Bewirtschaftenden durch die Annahmestellen wie bspw. Getreidesammelstellen verzichtet. Daher entfallen in den beiden Buchstaben b und d die diesbezüglichen Wörter.
Artikel 15 Absätze 2 und 4 Absatz 2 erfährt in Buchstabe a eine Verkürzung des Satzes aufgrund des Verzichts zur Mitteilungs- pflicht für die «Rücknahme». In Buchstabe b entfällt einzig das Wort «Rücknahme».
Absatz 4 wird aufgehoben und auf die Deklaration der vorhandenen Nährstoffvorräte am Ende des Kalenderjahres verzichtet. Die Applikation wird diese Funktionalität aber weiterhin auf freiwilliger Basis anbieten. Somit können interessierte Anwenderinnen und Anwender ihren gesamten Hilfsmitteleinsatz in einer einzigen Anwendung verwalten.
Laut der vom Ständerat modifizierten Version verlangt die Motion des Weiteren, dass die Mitteilungs- pflicht für Nebenprodukte aus der Lebensmittelherstellung, die als Futtermittel eingesetzt werden, pra- xistauglich umzusetzen ist. Gemäss den aktuellen Gesetzesbestimmungen gelten zahlreiche Neben- produkte, wie Rübenschnitzel, Kartoffeln und deren Nebenprodukte sowie Nebenprodukte aus Früch- ten und Gemüse, als Grundfutter und sind daher von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Für Molke soll eine praxistaugliche Lösung für die Mitteilung eingeführt werden. Angesichts der obigen Ausfüh- rungen ist keine Gesetzesanpassung erforderlich, um die Forderung der Motion zu erfüllen.
Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a, d, e und g Aufgrund der Totalrevision der PSMV ergeben sich in den Buchstaben a, d und e einzig neue Bezüge zur vom Bundesrat beschlossenen PSMV vom 20.08.2025. Der relevante Artikel 86 gilt ab dem 1. De- zember 2025.
Buchstabe g beinhaltet eine Änderung des Bezugs, neu zu Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b PSMV im Kontext der Motion Kolly. Er ermöglicht den beruflichen Verwendern und Verwenderinnen, ihre Vor- ratsdaten im IS PSM bearbeiten zu können.
Artikel 16b Absätze 2 und 4 In Absatz 2 entfällt die Mitteilungspflicht für mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut bezüglich der einzelbetrieblichen Abgabe und der beruflichen Ausbringung im Einzelfall. Auf freiwilliger Basis wird die Dateneingabe für die berufliche Anwendung im IS PSM weiterhin ermöglicht (vgl. Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe e).
Die Regelung zu Absatz 4 wird aufgrund der Motion Kolly aufgehoben. Die Datendeklaration zur de- taillierten Ausbringung von Pflanzenschutzmittel im Einzelfall (vgl. Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe e)
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wird auf freiwilliger Basis aber weiterhin möglich sein. Somit können interessierte Verwenderinnen und Verwender ihren gesamten Hilfsmitteleinsatz in einer einzigen Anwendung verwalten.
Art. 19a Zwecks optimalerer Gliederung der Verordnung wird der bisherige Artikel 23 inhaltlich identisch in Arti- kel 19a des 6. Abschnittes zu «Weiteren Informationssystemen» verschoben.
6a Abschnitt: Portal für Informationssysteme und digitale Dienste
Nach Artikel 19a wird ein neuer Gliederungstitel für einen neuen Abschnitt 6a eingefügt.
Artikel 20 Der Titel des Artikels wurde aufgrund der Anpassungen in Artikel 1 in «Portal für Informationssysteme und digitale Dienste» umbenannt.
In Absatz 1 wird teilweise Inhalt aus dem aufgehobenen Artikel 20a übernommen und um die digitalen Dienste erweitert. Zweck des Portals ist es, den Zugang auf diverse öffentlich-rechtliche Informations- systeme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft zu ermöglichen.
Absatz 2 erfährt generell eine Zweckänderung hin zur Definition des Benutzerkreises des Portals. Die Buchstaben a bis c sowie e und f sind im Wortlaut identisch mit dem bisherigen Absatz 2 von Arti- kel 20a. In Buchstabe d erfolgt eine Erweiterung auf die ganze «Land- und Ernährungswirtschaft» ge- mäss Digitalisierungsstrategie des BLW im Gegensatz zur bisherigen Beschränkung auf die «Agrarda- tenverwaltung und Lebensmittelsicherheit». Die Buchstaben g und h sind neu und ergeben sich aus der Einführung digitaler Dienste, um den neuen Benutzergruppen nach Buchstabe g und «technischen Benutzern» nach Buchstabe h den Zu- gang darauf zu ermöglichen. Buchstabe h wird nötig, da aufgrund der technischen Entwicklung Ma- schinen, Informationssysteme oder digitale Dienste untereinander über definierte Schnittstellen kom- munizieren und Daten ohne direktes Einwirken einer Person automatisch nach vorgegebenen Regeln transferieren können. Diese Benutzergruppe braucht ebenfalls einen Portalaccount, um mit dem «Kommunikationspartner» eine elektronische Verbindung aufnehmen zu können. So ist es bspw. denkbar, dass in einem Lagerhaus der Fenaco ein elektronisches Wägesystem die Menge von losem verladenem Futtergetreide ab Silo registriert und die gemessene Menge unter Nutzung des Fenaco- Geschäftsverwaltungssystems direkt dem Kunden im IS NSM «belastet».
Absatz 3 weist die beiden wesentlichen Aufgabe des Portals aus. Es geht einerseits um die Authentifi- zierung der Benutzer und Benutzerinnen unter Verwendung der IAM-Systeme gemäss der Verord- nung über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes vom 19. Oktober 2016 (IAMV). Andererseits bietet das Portal eine erste Autorisierungsstufe für die Benutzer und Benutzerin- nen an. Dabei wird geprüft, ob diese über eine Berechtigung zum gewünschten Informationssystem oder digitalen Dienst verfügen. Die Detailautorisierung, soweit noch nötig, erfolgt anschliessend in den einzelnen Informationssyste- men bzw. den digitalen Diensten.
In Absatz 4 erfolgt eine rein formelle Anpassung aufgrund des angepassten Absatzes 3.
Absatz 5 (alter Absatz 4) beinhaltet eine redaktionelle Anpassung mit neuem Bezug zu Absatz 3. Die Buchstaben a und b bleiben unverändert.
Absatz 6 entspricht dem alten Absatz 5.
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Artikel 20a Der Artikel wurde adaptiert in Artikel 20 überführt und wird aufgehoben.
Artikel 21 Absätze 1 und 2 Der Titel des Artikels wird infolge des Verzichts auf den Namen «Agate» in «Beschaffung der Daten für das IAM-System des Portals» angepasst.
In Absatz 1 wird aufgrund der Aufhebung von Artikel 20a eine Anpassung des Bezugs, neu auf Artikel
20 Absatz 2 Buchstaben a und b nötig.
In Absatz 2 wird eine Verschärfung dahin eingeführt, als das BLW nur nach vorgängiger Absprache Personendaten bearbeitet. Aktuell ist es möglich, dem BLW ohne Voranfrage Personendaten zur Be- arbeitung zuzustellen.
Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3 Der Titel des Artikels wird infolge des Verzichts auf den Namen «Agate» in «Weitergabe von Daten aus dem IAM-System des Portals» angepasst.
In den Absätzen 1 bzw. 2 werden redaktionelle Anpassungen im Sinne der Wahrung der begrifflichen Konsistenz, infolge des Verzichts auf den Namen «Agate» bzw. der Einführung der digitalen Dienste in der Verordnung, vorgenommen. Für den Datentransfer von Daten zu einer einzelnen Person von A nach B sind beidseitig die gleichen individuellen Schlüssel nötig. So können letztlich Informationssys- tem oder digitale Dienste nach definierten Regeln über Schnittstellen Daten automatisch unter sich austauschen.
In Absatz 3 ergibt sich ein neuer Bezug zu Artikel 20 Absatz 5 statt wie bisher Artikel 20a Absatz 4.
Artikel 23 Artikel 23 wird aufgehoben und er wurde in Artikel 19a überführt.
Artikel 27 Absatz 6 und Absatz 9 Buchstabe b In Absatz 6 drängt sich eine Anpassung auf, da mit der Verordnungsanpassung vom 13. April 2022 die nötige Erweiterung des Bezugs von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d auf den Buchstaben dbis ausgeblieben ist.
In Absatz 9 wird der Buchstabe b aufgrund der begrifflichen Neudefinition des Portals (Wegfall des Namens «Agate») und der Einführung der digitalen Dienste redaktionell angepasst. Buchstabe a bleibt unverändert.
7a Abschnitt: Digitale Dienste
Nach Artikel 28 wird ein neuer Gliederungstitel für einen neuen Abschnitt 7a eingefügt.
Artikel 28a Angebot digitaler Dienste Absatz 1 ermöglicht es dem Bund, für verschiedene Vollzugszwecke digitale Dienste zur Datenbear- beitung anzubieten. Digitale Dienste sind in sich geschlossene Funktionen, die auf eine Datenbank zwecks Datenbearbeitung zugreifen können. Sie können z. B. der Datenerfassung bzw. Datenüber- mittlung, der Datenmutation oder der ausschliesslichen Datensichtung dienen. Bei Bedarf können digitale Dienste auch miteinander verknüpft werden, was insbesondere die gleich- zeitige Sichtung von Daten aus verschiedenen Datenquellen erlaubt. Dazu müssen die entsprechen- den Berechtigungen wie bei herkömmlichen Informationssystemen üblich, vorhanden sein. Der Einsatz digitaler Dienste nach Abschnitt 7a schliesst auch eine gegenseitige Datenbereitstellung unter Vollzugsbehörden bei Bund und Kantonen und für beauftragte Dritte bei Bund und Kantonen mit
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ein. Mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte beim Bund sind z. B. die Identitas AG mit Daten zum Tierverkehr oder bei den Kantonen die mit Kontrollaufgaben betrauten Firmen. Die konkreten Dateninhalte ergeben sich aus den genannten Systemen gemäss Artikel 1 dieser Ver- ordnung bzw. aus den bei den Vollzugsbehörden vorhandenen Dateninhalten. Die vorgeschlagene Regelung geht über die Regelung des jetzigen Artikels 27 ISLV hinaus, insbeson- dere von Artikel 27 Absatz 9. Die neuen Rechtsvorschriften sollen transparent darstellen, für welche Datenbearbeitungen digitale Dienste als IT-Infrastruktur genutzt werden dürfen. Die in Artikel 28a Ab- satz1 ISLV genannten Datenbearbeitungen sollen dabei neu über einen jeweils spezifischen digitalen Dienst erfolgen können.
Aus Absatz 2 geht hervor, dass der Zugang zu den angebotenen Diensten über das Portal nach Arti- kel 1 Absatz 4 erfolgt.
Artikel 28b Nutzung von digitalen Diensten
Absatz 1 legt dar, dass mögliche Benutzerinnen und Benutzer nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis h für den Zugriff auf einen digitalen Dienst im Portal zuerst berechtigt werden müssen, um diesen nutzen zu können.
Absatz 2 schafft die Möglichkeit, die Nutzung eines digitalen Dienstes vertraglich zu regeln.
Absatz 3 führt aus, dass ein Vertragsabschluss elektronisch erfolgen kann, was den administrativen Aufwand verringert. Um den Prozess weiter zu rationalisieren, kann dies durch die Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen.
Absatz 4 listet Aspekte auf, die Gegenstand von AGBs sind und deren Inhalte darin weiter ausgeführt werden.
Vor Artikel 28c wird ein neuer Gliederungstitel eingefügt.
7b Abschnitt: Verwendung der BUR-Nummer in der Land- und Ernährungswirtschaft
Artikel 28c Zugang zur BUR-Nummer Absatz 1 umschreibt den möglichen Dateninhalt, der auf Gesuch hin zugänglich gemacht werden. kann. Es handelt sich dabei um Daten wie Name, Adresse, Standort, Kontaktinformationen und die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, die zumindest für die erstmalige Identifikation eines Dienstleistungs- oder Produktionsstandortes mit dessen BUR-Nummer und der nachfolgenden Nutzung nötig sein kön- nen.
Absatz 2 legt den Kreis der möglichen Gesuchstellenden fest. Unter Buchstabe a fallen z. B. vom Kanton beauftragte Kontrollstellen, die neben öffentlich-rechtlichen Kontrollen (zeitgleich) auch private Kontrollen für ein oder mehrere Label vornehmen können. In vielen Fällen basieren Labelkontrollen auf öffentlich-rechtlichen Kontrolldaten, weshalb zur vereinfachten Administration ein Identifikator wie die BUR-Nummer übergreifend verfügbar gemacht werden soll. Buchstabe b erlaubt bspw. einem mitteilungspflichtigen Unternehmen im Kontext der Pflanzenschutz- mittel, die Datennutzung zur Identifikation eines Verwenders oder einer Verwenderin mit dessen Standortangaben über die BUR-Nummer vorzunehmen. Weitere mögliche Gesuchstellende sind in den Buchstaben c–f aufgelistet, die privatrechtliche Dienst- leistungen für bewirtschaftende oder nutztierhaltende Personen erbringen und diese dadurch im Be- triebs- und Datenmanagement unterstützen oder administrativ entlasten können.
Absatz 3 präzisiert den Inhalt des Gesuchs um Zugang zur BUR-Nummer und den damit verbunden Angaben. Dabei können aus der Geschäftstätigkeit des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin erste Schlüsse im Hinblick auf die Bewilligung gezogen werden.
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Absatz 4 legt als Bewilligungskriterium fest, dass damit das Prinzip der einmaligen Erhebung und mehrfachen Nutzung der Daten in der Land- und Ernährungswirtschaft unterstützt wird.
Absatz 5 erlaubt es dem BLW, den Zugang zur BUR-Nummer und den damit verbundenen Daten nach Absatz1 ohne formelles Gesuch zu erteilen, wenn dem BLW der Sachverhalt ausreichend be- kannt ist.
Artikel 28d Datenbereitstellung Absatz 1 legitimiert das BLW, einen digitalen Dienst zum Bezug der definierten Daten aus dem BUR- Register nach Artikel 28c Absatz 1 anzubieten.
Absatz 2 erlaubt die Datenweitergabe durch die Datenempfänger und Datenempfängerinnen nach Ar- tikel 28c Absatz 2 mit dem Einverständnis der betroffenen Person.
Nach Absatz 3 erfolgt die Datenbereitstellung durch das BLW kostenlos.
Ziffer II Anhang 3a Die Ziffer 1.1, der Titel zu Ziffer 5 als auch die Ziffern 5.3 und 5.4 werden bezüglich der Begrifflichkeit «Rücknahme», welche gestrichen wird, angepasst. Die restlichen Titel und Ziffern des Anhangs 3a bleiben unverändert gültig.
Ziffer II Anhang 4 In Anhang 4 wird der Titel «in Agate» durch «im Portal» und in Ziffer 1.1. «Agate-Nummer» durch «Portal-Nummer» ersetzt. Neu wird in Ziffer 1.3 die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) aufgenommen. Diese ist aber nicht zwingend vorhanden und wird nur an Unternehmen (rechtliche Einheit) vergeben. Für Veterinär- zwecke erfolgt die Vergabe auch an nutztierhaltende Personen mit kleinen Tierbeständen.
Ziffer III Änderung anderer Erlasse
1. Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025
Anhang 1 Ziffer 09.14 Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Anhang 1, Ziffer 09.14.
2. Verordnung vom 31. Oktober 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin
Artikel 5 Absatz 2 Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 5 Absatz 2.
3. Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008
Artikel 51 Absatz 4 Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 51 Absatz 4.
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4. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016
Artikel 88 Absatz 1 Aktuell ist in Absatz 1 die Art der Meldung nicht definiert. Diese erfolgt bereits elektronisch. Somit ist die Anpassung lediglich eine rechtliche Anpassung an die bereits etablierte Praxis. Die Buchstaben a und b bleiben unverändert.
5. Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
Artikel 14 Absatz 1 Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 14 Absatz 1.
6. Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Artikel 55 Absatz 3 Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 55 Absatz 3.
7. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b.
8. Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion
Artikel 3 Absatz 1 Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 3 Absatz 1.
9. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025
Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Die PSMV wurde totalrevidiert, vom Bundesrat am 20.08.2025 beschlossen und auf 01.12.2025 in Kraft gesetzt.
Die Ausführungsbestimmungen in Artikel 62 der PSMV vom 12. Mai 2010 wurden neu gegliedert und mit vergleichbarem Wortlaut in Artikel 86 überführt. Zur Umsetzung der Motion Kolly ergibt sich in Arti- kel 86 Anpassungsbedarf.
Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b.
Absatz 3 wird dahingehend geändert, dass aus der geltenden zwingenden Deklaration jeder Ausbrin- gung von Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall künftig noch eine freiwillige Deklaration auf dem IS PSM möglich ist. So kann der Verwender oder die Verwenderin seine Daten fürs betriebseigene PSM-
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Management, z. B. für den eFeldkalender, freiwillig eintragen und nutzen. Die Deklaration der Daten im IS PSM ist eine Alternative zur zwingenden, anderweitigen Aufzeich- nungspflicht während mindestens 3 Jahren.
10. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011
Artikel 47a Absatz 1 Aufgrund der geforderten Vereinfachungen der Motion Kolly zur Mitteilungspflicht wird auf die Deklara- tion der «Rücknahme» von entsprechenden Landwirtschaftsprodukten von den Bewirtschaftenden durch Annahmestellen wie Getreidesammelstellen etc. verzichtet. Somit wird in Artikel 47a Absatz 1 die «Rücknahme» gestrichen. Weiter erfordert die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme in der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirt- schaft» eine zusätzliche Anpassung des Artikels.
11. Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Artikel 2 Buchstaben d und e Aufgrund des Verzichts auf den Namen «Agate» in der Verordnung über Informationssysteme und di- gitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft resultiert neu der Begriff «Portal-Nummer». Zusätzlich wird in Buchstabe d der neue Name «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» unter Beibehaltung der bisherigen Kurzform «ISLV» eingefügt.
In Buchstabe e wird aufgrund der Überführung von Inhalten aus Artikel 20a in Artikel 20 ISLV und der Aufhebung des Artikels 20a die neue Referenzierung auf Artikel 20 Absatz 3 nötig.
Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben a und b Die Identitas AG nimmt keine Supportaufgaben mehr betreffend des Portals für Informationssysteme und digitale Dienste bzw. des Informationssystems nach Art. 14 ISLV wahr. Daher können die beiden Buchstaben aufgehoben werden.
Artikel 22 Mit dem Verzicht auf den Namen Agate wird zwecks Eindeutigkeit neu auf das Portal nach Artikel 1 Absatz 4 verwiesen.
Artikel 23 Absatz 2 Anstelle des bisherigen Begriffs «Agate-Nummer» wird der Begriff «Portal-Nummer» eingeführt.
Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a und b Die Buchstaben a und b können aufgehoben werden, da die Identitas AG keine Supportaufgaben mehr betreffend des Portals für Informationssysteme und digitale Dienste bzw. des Informationssys- tems nach Art. 14 ISLV wahrnimmt.
Anhang 1 Daten zu Equiden, Buchstabe h Ziffern 1 und 2, Buchstabe i Ziffern 1 und 2 sowie Buch- stabe k Ziffer 3 In allen Ziffern wird der Begriff «Agate-Nummer» aufgrund des Verzichts auf den Namen «Agate» durch «Portal-Nummer» ersetzt.
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12. Verordnung vom 27. April über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette
Artikel 3 Absatz 3 Aktuell wird das System ARES des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zum Datentransfer der im Artikel definierten Daten benutzt. Mit der Erweiterung der Verordnung über Infor- mationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft (ISLV) auf digitale Dienste mit Artikel 28a soll die Möglichkeit einer diesbezüglichen Alternative zu ARES geschaffen werden. Zugleich wir der neue Name der ISLV eingeführt.
Artikel 12 Absatz 1 Aktuell ist in Absatz 1 die Art der Gesuchseinreichung nicht definiert. Diese erfolgt bereits digital. Somit wird auf Verordnungsstufe mit «in digitaler Form» nachgezogen, was bereits gängige Praxis ist.
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Die Umbenennung der «Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft» in «Verordnung über Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft» erfordert eine Anpassung in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a.
11.4 Auswirkungen
11.4.1 Bund
a) Auswirkungen im Kontext der Motion Kolly zur Vereinfachung der Mitteilungspflicht: Die Zusatzaufwendungen für Umprogrammierungen für die Umsetzung der abgeänderten Motion Kolly und insbesondere zur Umsetzung der vereinfachten Mitteilungspflicht bringen einen wesentli- chen Mehraufwand mit sich, da bestehende Softwarebestandteile angepasst und umfassende Funktionalitäten neu konzipiert und programmiert werden sollen... Der personelle Aufwand im Kontext der Kommunikation der Anpassungen ist von den Reaktionen aus der Praxis abhängig.
b) Auswirkungen im Kontext des Angebots digitaler Dienste: Der Umbau der BLW-Anwendungen in digitale Dienste sowie der Aufbau und Betrieb von zweck- dienlichen digitalen Diensten sind Bestandteil des Transformationsprogramms «Digitale Transfor- mation des BLW und des Schweizer Agrar- und Ernährungssektors (DigiAgriFoodCH)» im Zeit- raum von 2024 bis 2031. Das Programm DigiAgriFoodCH wurde vom Bundeskanzler am 24. September 2024 nach Konsul- tation der Generalsekretärenkonferenz (GSK) als Schlüsselprojekt der Bundesverwaltung einge- stuft; daher wurde ein Verpflichtungskredit im Umfang von 98.73 Mio. beantragt, aufgegliedert in 45.01 Mio. für Eigenleistungen des BLW bzw. 53.72 Mio. für BLW-externen Aufwand für die Jahre 2024–2031. Nach Planung verbleiben für die Jahre 2027–2031 noch 29.61 Mio. bzw. 42.11 Mio. Der Aufwand beinhaltet alle Kosten des BLW für die Umsetzung aller Massnahmen des Transformationspro- gramms inkl. der Betriebs-, Pflege- und Weiterentwicklungskosten der neuen digitalen Dienste bis zum Programmende. Darin enthalten sind auch die Leistungen der bundesinternen Leistungser- bringer ISCeco und BIT.
c) Auswirkungen im Kontext der Nutzung der BUR-Nummer in der Land- und Ernährungswirtschaft: Die Bereitstellung der BUR-Nummer durch das BLW bewirkt einen bescheidenen Aufwand zum Aufbau und Betrieb einer API und einen marginalen Aufwand zur Gesuchsbehandlung aufgrund des eingeschränkten Nutzerkreises.
11.4.2 Kantone
a) Die Vereinfachungen zur Mitteilungspflicht für Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel haben auf die Kantone tendenziell positive Auswirkungen. Sie sind zwar im Vollzug nur marginal mit notwendigen
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Datenkorrekturen für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Landwirtschaftsbetrieben in Ein- zelfällen einbezogen, dürften aber dennoch bei Problemen seitens der Mitteilungspflichtigen kon- taktiert werden. Mit den vorgeschlagenen Vereinfachungen dürften diese Fälle abnehmen.
b) Für die Kantone ergeben sich ebenfalls Kosten im Rahmen der digitalen Transformation, z. B. durch Anpassung ihrer Systeme an neue Datenstandards oder die Kosten für ein Angebot eigener oder zur Anbindung an angebotene digitale Dienste. Diese sind individuell und können nicht im De- tail beziffert werden.
c) Wie die Bundesstellen können auch die Kantone das Betriebs- und das Unternehmensregister be- reits nutzen. Somit ergibt sich für sie ein Zusatznutzen, wenn sie dank der BUR-Nummer Daten für administrative Zwecke aus privatrechtlichen Systemen wie FMIS einfacher nutzen können.
11.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Reduktion der mitteilungspflichtigen Aktivitäten bezüglich der detaillierten Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf die Erfassung der Lieferungen durch den Handel und die Bestätigung durch den Abnehmer, dem Verzicht auf die Deklaration von Nährstoffvorräten am Ende des Kalenderjahres sowie dem Verzicht auf die Erfassung von Rücknahmen (Ablieferung) von Produkten aus dem Pflan- zenbau wie Getreide, Kartoffeln, etc. durch die Annahmestellen sinkt der administrative Aufwand für die Mitteilungspflichtigen.
Mit der Schaffung eines breiteren Angebots digitaler Dienste zum Bezug von öffentlich-rechtlichen Vollzugsdaten durch berechtige Stellen soll eine administrative Entlastung erfolgen. Durch den Daten- bezug Dritter mit dem Einverständnis der Betroffenen sollen die Vollzugsdaten einen Mehrwert erfah- ren und die Umsetzung des Once-Only-Prinzips auch ausserhalb der Behördenleistungen unterstüt- zen. Der Nutzen für die Volkswirtschaft ist umso grösser, je reger digitale Dienste von den Akteuren in der Land- und Ernährungswirtschaft genutzt werden.
11.4.4 Umwelt
Es ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.
Durch den Verzicht auf die georeferenzierte Deklaration der PSM-Anwendungen kann die lokale und regionale sowie die zeitliche Analyse an Genauigkeit verlieren. Weder der Ausbringungsort noch der Ausbringungszeitpunkt und die allfälligen Vorräte sind einzelbetrieblich bekannt. Da Pflanzenschutz- mittel negative Auswirkungen auf die Umwelt wie z. B. das Grundwasser haben können, gehen auf- grund des Verlustes an georeferenzierten Daten zur PSM-Verwendung auch Möglichkeiten zur klein(st)räumigen Problembetrachtung und Problemlösung verloren. Gleiches gilt für Nährstoffe in Form von Futtermitteln oder Düngern, die zugekauft werden, über deren Einsatz bzw. deren Vorräte am Jahresende keine digitalen Daten verfügbar sind.
11.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Es ergeben sich keine Widersprüche zum internationalen Recht.
11.6 Inkrafttreten
Die Änderung der ISLV tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
11.7 Rechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (SR 235.1) dürfen Organe des Bundes Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Artikel 14-16,16a – c ISLV bilden zusammen mit den Artikeln164a und 164b sowie, 165f und 165fbis LwG die Rechtsgrundlagen für Datenbearbeitungen in den zentralen Informationssystemen zum Nährstoffmanagement und zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Artikel 164a Absatz 2
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Buchstabe b, 164b Absatz 2 Buchstabe b und 165g LwG bilden dabei die konkreten Delegationsnor- men, welche es dem Bundesrat ermöglichen, in der vorliegenden Verordnung die entsprechenden Re- gelungen für Datenbearbeitungen zu erlassen.
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1 Verordnung des WBF über Vermehrungsmaterial von Ackerpflanzen-, Futterpflanzen- und Gemüsearten (WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen), SR 916.151.1
1.1 Ausgangslage
Saat- und Pflanzgut für die Landwirtschaft erfordert spezifische Standards für Identität, Qualität und Pflanzengesundheit. Die WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen legt techni- sche Anforderungen für Produktion und Vermehrungsmaterial fest. Diese entsprechen den EU- Standards für Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzengesundheit. Die Schweiz und die EU han- deln Saatgut und Pflanzkartoffeln auf dieser Grundlage miteinander. Anforderungen an die Feldbe- stände von Pflanzkartoffeln, die in der Schweiz strenger sind als in der EU, werden angeglichen. Die Produktion von Pflanzkartoffeln in der Schweiz soll erleichtert werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
In den Feldbeständen von Pflanzkartoffeln werden Schwellenwerte für das Auftreten von Kraut- und Knollenfäule, Welke und Schwarzbeinigkeit angepasst. Diese Anpassung soll die Pflanzkartoffelpro- duktion in der Schweiz erleichtern. Sie entspricht den als äquivalent anerkannten EU-Bestimmungen (Richtlinie 2002/56/EG und Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU) sowie dem internationalen Standard (UNECE STANDARD S-1 Seed Potatoes).
Die Bestimmungen zu Pflanzkartoffeln aus botanischem Saatgut (sogenannte «True Potato Seeds») werden aufgehoben. Sie wurden in Äquivalenz zu EU-Bestimmungen eingeführt, die einen vorläufigen Charakter hatten und bis zum Jahr 2024 befristet waren (Durchführungsbeschluss 2017/547 der EU- Kommission). Kartoffelsorten, die in der Vorstufenvermehrung über botanisches Saatgut vermehrt werden, konnten sich nicht etablieren.
Die Verunkrautung in den Feldsamenbeständen nimmt tendenziell zu. Das ist eine Herausforderung für die Reinigung und Anerkennung von Saatgut. In der Vorlage wird präzisiert, dass abgewiesene Saatgutposten nach entsprechenden Reinigungsschritten maximal dreimal erneut zur Anerkennung vorgelegt werden können.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 24 Abs. 3 Anerkennung von Saatgutposten
Die Möglichkeit, abgewiesene Saatgutposten nach erneuter Reinigung wieder zur Anerkennung vorle- gen zu können, wird auf maximal 3 Wiederholungen festgelegt.
Art. 38a Etikettierung von aus Kartoffelsamen erzeugtem Pflanzgut
Wird aufgehoben. Die äquivalenten EU-Bestimmungen zu Pflanzkartoffeln aus botanischem Saatgut der Kartoffel sind im Jahr 2024 ausgelaufen.
Art. 39a Anerkennung von Pflanzgutposten von aus Kartoffelsamen erzeugten Pflanzkartoffeln
Wird aufgehoben. Die äquivalenten EU-Bestimmungen zu Pflanzkartoffeln aus botanischem Saatgut der Kartoffel sind im Jahr 2024 ausgelaufen.
Art. 51d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020
Wird aufgehoben. Die Übergangsbestimmung ist ausgelaufen.
Anhang 3 Kapitel B Ziffer 4.2
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Verordnung …
In den Feldbeständen von Pflanzkartoffeln werden entsprechend den als äquivalent anerkannten EU- Bestimmungen (Richtlinie 2002/56/EG) für den Befall mit Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora infes- tans) sowie Welke (Colletotrichum coccodes) die Schwellenwerte aufgehoben. Für Schwarzbeinigkeit (Befall mit Bakterien der Arten Dickeya und Pectobacterium) werden die Schwellenwerte erhöht: Für Basispflanzgut in den Klassen S, SE und E auf 0,1 %, 0,5 % beziehungsweise 1 % befallene Pflan- zen. Für zertifiziertes Pflanzgut auf 2 % befallene Pflanzen.
Anhang 3 Kapitel B Ziffer 4.9 und 4.10, Anhang 4 Kapitel B Ziffer 3 sowie Anhang 5 Kapitel B Bst. C
Wird aufgehoben. Die äquivalenten EU-Bestimmungen zu Pflanzkartoffeln aus botanischem Saatgut der Kartoffel sind im Jahr 2024 ausgelaufen.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Keine Auswirkungen erwartet.
1.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen erwartet.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die Pflanzkartoffelproduktion in der Schweiz wird erleichtert durch eine Angleichung an die EU in Be- zug auf Schwarzbeinigkeit, Kraut- und Knollenfäule sowie Welke in Feldbeständen von Pflanzkartof- feln. Die Wirtschaftsbeteiligten erhalten den erforderlichen Spielraum für eine flexible Festlegung pri- vatrechtlicher Qualitätsanforderungen.
1.4.4 Umwelt
Keine Auswirkungen erwartet.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Entspricht internationalen Standards und den äquivalenten EU-Bestimmungen, namentlich der Richtli- nie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln.
1.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2027 in Kraft.
1.7 Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2027 in Kraft.Rechtliche Grundlagen
Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produk- tion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verord- nung), SR 916.151
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2 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181
2.1 Ausgangslage
Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel, sowie Massnahmen zur Sicher- stellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.
Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) als gleichwertig zu den betreffenden EU-Bestimmungen anerkannt. In diesem Kontext will das WBF mit diesen Änderungen kritische Unterschiede zur EU-Öko-Verordnung beheben.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
In den folgenden Anhängen werden neue Stoffe aufgenommen und/oder bestehende Einträge ange- passt: • Anhang 1 «Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften» • Anhang 2 «Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate» • Anhang 3a «Stoffe, die zur Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden dürfen» • Anhang 7 «Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe» Der Anhang 3 „Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln” wird revidiert und erhält einen neuen Titel. Dabei werden die Listen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in den Teilen A und B zu einer einzigen Liste zusammengeführt.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 4ater Absatz 3 Ethanol soll als Lösungsmittel für die Produktion von Proteinextraktionsschroten/-kuchen in Anhang 7 eingefügt werden. Damit wird präzisiert, dass Ethanol lediglich für die Proteinextraktion verwendet werden darf.
Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 Bei Verdacht oder Nachweis einer Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht verstellt werden. Der zweite Satz im Absatz 1 mit dem Isolierhaus soll gestrichen werden.
Produkte, die am Tier (hier im Bienenstock bei Anwesenheit der Bienen) zur Behandlung einer Krank- heit eingesetzt werden, sind gemäss Heilmittelgesetzgebung als Tierarzneimittel einzustufen und da- mit einer Zulassungspflicht von Swissmedic unterstellt. Der ganze Absatz 2 ist zu streichen, da dieser einen Widerspruch zur Heilmittelgesetzgebung darstellt.
Bei Verdacht oder Nachweis einer Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht verstellt werden. Der Satz im Ansatz 4 mit den Isolierbienenstöcken ist zu streichen. Weiter sind Ameisensäure und Milchsäure zu streichen, da diese Wirkstoffe für Bienen nicht zugelassen sind.
Anhang 1 Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften Bisher wurde der Einsatz von Pheromonen und anderen Semiochemikalien auf den Einsatz in Fallen oder Dispensern beschränkt. In Artikel 11, Absatz 2 der Bio-Verordnung wird bereits vorgeschrieben, dass bei Pflanzenschutzmitteln jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausgeschlossen werden muss. Die Bedingung, dass Pheromone und andere Semiochemikalien nur in Fallen und Spendern verwendet werden dürfen, soll daher gestrichen werden.
Bisher ist nur die Hydroxypropylstärke als chemisch-synthetische Ausnahme als Hilfsmittel zur Effi- zienzsteigerung zugelassen. Polyglycerin-Fettsäureester sind Lebensmittelzusatzstoffe, die in der EU zugelassen sind, um die Bildung von Emulsionen zu fördern und Schäume zu stabilisieren. Gemäss
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Verordnung …
Hersteller sind sie weder als gefährliche Stoffe noch als gefährliches Gemisch eingestuft. Netz- und Haftmitteln auf der Basis von Polyglycerin- und Fettsäureestern sind in der EU im Biolandbau bereits zugelassen. Sie werden aus natürlichen, nachwachsenden Rohstoffen (Speiseölen) gewonnen und verbessern die Anhaftung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen. Dieses neuartige Netz- und Haftmittel- könnte somit einen Beitrag für die Kupferreduktion im Biolandbau leisten. Netz- und Haftmitteln auf der Basis von Polyglycerin- und Fettsäureestern sollen daher zugelassen werden.
In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1251 der Kommission wurde die Genehmigung der gerad- kettige Lepidopterenpheromone (Acetate) verlängert. Geradkettige Lepidopterenpheromone sind Stoffe, die auf natürliche Weise durch Insekten der Ordnung der Lepidopteren gebildet werden und von der EU-Kommission als unbedenklich eingestuft. Geradkettige Lepidopterenpheromone sollen da- her zugelassen werden.
Im Kapitel 3 gibt es derzeit zwei separate Einträge für «Magnesiumhydrogenmetasilicat» und für «Sili- catmineral (Talkum E553b)». Nach Ansicht des FiBL handelt es sich dabei zweimal um den gleichen Wirkstoff. Analog zur EU soll daher Eisenpyrophosphat alleine aufgelistet werden und das Magnesi- umhydrogenmetasilicat zusammen mit dem Talkum.
Anhang 2 Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
Der Verweis auf die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 wird auf die revidierte Dünger-Verord- nung vom 1.November 2023 angepasst. Der bisherige Hinweis bei einzelnen Einträgen, wonach nur nach der Dünger-Verordnung zugelassene Produkte verwendet werden dürfen, werden durch den Satz «Die Bestimmungen der Dünger-Verordnung bleiben vorbehalten» ersetzt. Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Düngemitteln sollte die Verwendung von Calci- umphosphat in der biologischen Produktion zugelassen werden.
Sprossen (beispielsweise Kresse) werden häufig auf Matten aus Pflanzenfasern angezogen und direkt mit den Matten verkauft. Um diese Art der Sprossenproduktion weiter zu ermöglichen, wurde nun Ende Mai 2025 mit der Durchführungsverordnung 2025/9731 ein zusätzlicher Eintrag «Matten aus Pflanzenfasern» in den Anhang II der Verordnung 2021/1165 aufgenommen. Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Düngemitteln sollte die Verwendung von Matten aus Pflanzenfasern ohne zugesetzte Düngemittel, Bodenverbesserer oder andere zugelassen werden.
Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Düngemitteln sollte die Verwendung von Cal- cium- und Magnesiumgluconat zugelassen werden, vorausgesetzt, es wird ausschliesslich aus mikro- bieller Fermentation unter Anwendung strikter Einschränkungen gewonnen.
Anhang 3 Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Die für die Herstellung von biologischen Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe waren bisher in zwei verschiedenen Abschnitten von Anhang 3 (Teil A und Teil B, Ziffer 1) aufgeführt. Ob diese Stoffe als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Verarbeitungshilfs- stoffe verwendet werden, muss nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 2, Absatz 1, Ziffern 23 und 24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung1 (LGV) entschieden werden. Je nach technologischer Funktion im Endprodukt sollten einige der bisher als Verarbeitungshilfsstoffe aufge- führten Stoffe als Lebensmittelzusatzstoffe eingestuft werden, während andere je nach Verwendung sowohl als Lebensmittelzusatzstoffe als auch als Verarbeitungshilfsstoffe eingestuft werden sollten.
Aus Gründen der Klarheit und im Einklang mit den Bestimmungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/11652 sollen die Listen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfs-
1 SR 817.02 2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse, ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/973, ABl. L 973, 2025/973, 26.5.2025.
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Verordnung …
stoffe in Anhang 3 in einer einzigen Liste zusammengeführt werden. Zusätzlich sollen besondere Be- dingungen für Verarbeitungshilfsstoffe festgelegt werden, die auch als Lebensmittelzusatzstoffe ver- wendet werden können. Der Titel von Abschnitt Teil A des Anhangs 3 soll daher wie folgt angepasst werden: «Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, einschliesslich Träger und andere Stoffe, die auf die gleiche Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe ver- wendet werden».
Bei den einzelnen Einträgen sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: • Die Höchstgehalte für Natriumnitrit (E250) und Kaliumnitrat (E252) sollen im Einklang mit den in der Zusatzstoffverordnung3 festgelegten zulässigen Tagesdosis reduziert und als Nitrit- und Nitrat- Ion ausgedrückt werden. Für diese Zwecke soll ein Faktor für die Umrechnung zwischen Natrium- nitrit und Nitrit-Ion von 0.67 und ein Faktor für die Umrechnung zwischen Natriumnitrat und Nitrat- Ion von 0.73 angewendet werden. • Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP soll der Lebensmittelzusatzstoff «gepufferter Essig» (E 267) aus biologischer Produktion neu in die Liste aufgenommen werden. Er darf in Er- zeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs verwendet werden. • Die Verwendung von Monocalciumphosphat (E 341(i)) ist nur als Backtriebmittel im Mehl zugelas- sen. • Die Verwendung von Gellan (E 418) in nicht-biologischer Qualität soll weiterhin zulässig sein, so- lange dieser Stoff in biologischer Qualität nicht verfügbar ist. Bisherige Versuche, Gellan unter Verwendung biologischer Ausgangsstoffe herzustellen, waren nicht erfolgreich. • Glycerin (E 422) ist bei Pflanzenextrakten und Aromen nun auch als Lösungsmittel und Träger zu- gelassen. • Als Lebensmittelzusatzstoff darf Calciumchlorid (E 509) neu als Koagulationsmittel bei der Her- stellung von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie zur Formung von Därmen bei Wurstwa- ren auf Fleischbasis verwendet werden. Bei Erzeugnissen auf Milchbasis darf es dagegen nur als Stabilisator eingesetzt werden, nicht jedoch für die Milchgerinnung. Als Verarbeitungshilfsstoff darf derselbe Stoff nur als Klärungs- bzw. Flockungsmittel bei Erzeug- nissen pflanzlichen Ursprungs eingesetzt werden. • Als Lebensmittelzusatzstoffe dürfen Magnesiumchlorid (E 511) und Calciumsulfat (E 516) neu als Koagulationsmittel bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs verwendet werden. Als Verarbeitungshilfsstoff ist ihre Verwendung als Klärungs- bzw. Flockungsmittel bei Erzeugnis- sen pflanzlichen Ursprungs zulässig. • Siliciumdioxid (E 551) wird neu als Trennmittel bei Kakao zur Verwendung in automatischen Aus- gabemaschinen als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen. • Die Lebensmittelzusatzstoffe Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtart- rat (E 337), Tarakernmehl (E 417), Gellan (E 418), Glycerin (E 422), Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Erythrit (E 968) sollen neu bei der Berechnung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet wer- den.
Anhang 3 Teil B, Ziffer 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ver- wendet werden dürfen Abschnitt Teil B Ziffer 1 des Anhangs 3 soll infolge der oben beschriebenen Änderungen aufgehoben werden.
Anhang 3a Stoffe, die zur Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden dürfen. In die Liste neu aufgenommen werden sollen sogenannte «Fermentationsaktivatoren», die aus Nähr- stoffen bestehen, die aus Hefeextrakt oder Hefeautolysat gewonnen werden. Zur Unterstützung der
3 SR 817.022.31
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Verordnung …
Produktion biologischer Hefe empfiehlt die EGTOP in ihrem Bericht vom 31. Januar 2025 4, die Ver- wendung von Nährstoffen zuzulassen, die ausschliesslich aus Hefeextrakt oder Hefeautolysat stam- men. Die zulässige Menge soll dabei auf maximal 5% des jeweiligen Substrats begrenzt werden, be- rechnet auf Basis der Trockenmasse.
Anhang 3b In diesem Anhang werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung aufgelistet und aktuali- siert, welche für den direkten Verweis auf das EU-Recht in Art. 3c und 16a massgebend sind.
Anhang 7 Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe
Calciumchlorid soll zur Verwendung nur als «Futtermittel für besondere Ernährungszwecke» zur Ver- ringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie bei Milchkühen, einschliesslich in Form eines Bolus, zugelassen werden. Sofern verfügbar, soll das Calciumchlorid aus der Aufberei- tung von natürlich vorkommender Salzlake gewonnen werden und darf nur mit entsprechendem Be- darf und für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt werden.
Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Futtermitteln sollen folgende Einzelfuttermittel zugelassen werden: Einzellerproteine aus Trichoderma viride und Aspergillus oryyzae sowie Erzeug- nisse aus Bacillus subtilis, die eiweissreich sind. Weiter sollen Papain und Ethanol als Verarbeitungs- hilfsstoffe zugelassen werden. Dafür wird die Kategorie «Verarbeitungshilsstoffe» neu eingefügt.
Calciumstearat war bis 2012 im biologischen Landbau in der EU als Futtermittelzusatzstoff zugelas- sen. Da es nun offiziell als Einzelfuttermittel eingestuft wurde, wird es in der EU erneut für die biologi- sche Tierfütterung zugelassen und sollte daher auch in der Schweiz zugelassen werden.
2022 hat EGTOP die Verwendung von Eisen-Dextran natürlichen Ursprungs als im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion bewertet. Zugleich empfahlen sie die Aufnahme von Eisen(II)-fumarat nicht, aufgrund der geringeren Wirksamkeit im Vergleich zu Ei- sen-Dextran. Eisen-Dextran und Eisen(II)-fumarat sind nicht austauschbar, sondern werden aufgrund ihrer unterschiedlichen Aggregatzustände (Eisendextran ist flüssig, Eisen(II)-fumarat ist fest) beide zur Behandlung von Eisenmangel benötigt.
Ammoniumchlorid (4d7) senkt den pH-Wert im Urin. Nach der Empfehlung der EGTOP hat die EU den Stoff 2024 für Katzen zugelassen. In der Schweiz wurde Ammoniumchlorid für Katzen bisher nicht in Anhang 7 aufgenommen, da es in der Futtermittelverordnung nicht zugelassen war. Da die Zulassung inzwischen erteilt wurde, kann Ammoniumchlorid auch in die Bio-Verordnung aufgenommen werden.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Keine Auswirkungen
2.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen
2.4.3 Volkswirtschaft
2.4.4 Die Bestimmungen dienen der Angleichung an das EU-Recht, was im Interesse der Schweizer Unter-nehmen ist. Von den Änderungen betroffen sind insbesondere Betriebe, die biologische
4 EGTOP, Final report on food X (https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/c4cef8da-34a4-48f7-9f5d- 2c97f86f2a15_en?filename=egtop-report-food-x_en.pdf)
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Verordnung …
Agrarerzeugnisse produzieren, Bienenhaltung betreiben oder biologische Lebensmittel, Hefen und Futtermittel verarbeiten.Umwelt Die biologische Landwirtschaft wirkt sich grundsätzlich positiv auf die Umwelt aus.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die zur Änderung vorgeschlagenen Bestimmungen sind jenen der Europäischen Union gleichwertig. Die Aufrechterhaltung der Gleich-wertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts- und Verwaltungsvorschrif-ten soll durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet werden.
2.6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2027 in Kraft.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 12 Absatz 2, Artikel 16a Absätze 1 und 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16j Absatz 4, Artikel 16k Absatz 1, Artikel 16n und Artikel 17 Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18).
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1 Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung), SR 916.121.100
1.1 Ausgangslage
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Ge- müse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) gibt das BLW Zollkontingents- teilmengen (ZKTM) für die Einfuhr von Obst und Gemüse nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentli- chen Bedarf nicht zu decken vermag.
Nach Artikel 19 der VEAGOG legt das BLW die ZKTM in einer Verordnung fest. Es macht dies in der VEAGOG-Freigabeverordnung. Der Text der jeweiligen Verordnungsänderungen wird nach Artikel 19 der VEAGOG in der Amtlichen Sammlung (AS) des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Der vollständige Text der Verordnungsänderungen kann jedoch beim BLW eingesehen oder bezogen werden. Zudem ist der Inhalt der Verordnung mit den Änderungen vom BLW auf seiner Website zu veröffentlichen. In der Tabelle in Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung sind insbesondere die freigegebenen ZKTM und deren Laufzeit festgehalten. Freigaben von ZKTM gibt es in der Regel am Dienstag und am Donnerstag vor 10 Uhr mit einer Laufzeit ab dem nächsten Tag. Der Anhang 2 der VEAGOG- Freigabeverordnung wird in der Praxis entsprechend ein- bis zweimal pro Woche angepasst, dies mit einem jeweils sehr kurzfristigen Zeitplan.
Der Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung enthält eine Fussnote. Diese präzisiert die Veröf- fentlichungshinweise aus Artikel 19 der VEAGOG. Darin ist festgehalten, dass Anhang 2 nicht in der AS veröffentlicht wird, und dass er beim Fachbereich Ein- und Ausfuhr des BLW bezogen oder im In- ternet unter «www.blw.admin.ch/de/einfuhr-von-frischem-obst-und-gemuese» abgerufen werden kann.
Im öffentlichen Bereich der Website «www.ekontingente.admin.ch» werden die Importeure und andere Interessierte informiert, welche ZKTM freigegeben sind (Produkt, Menge, Laufzeit). Man kann sich mit einem kostenlosen Abonnement per E-Mail über Änderungen informieren lassen. Hat ein Importeur Anteile an einer freigegebenen ZKTM, kann er im geschlossenen Bereich der Webanwendung unter «www.ekontingente.admin.ch» seine Anteile einsehen und verwalten.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Fussnote in Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung wird geändert: Neu erhält die vom BLW unter «www.ekontingente.admin.ch» publizierte Tabelle mit den aktuellen Freigaben von ZKTM Rechtsgültigkeit. Der in der Regel ein- bis zweimal pro Woche geänderte Anhang 2 soll nur durch Ver- weis in der AS und in der Systematischen Rechtssammlung (SR) veröffentlicht werden.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 4 Buchstabe b
In Buchstabe b wird auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der VEAGOG verwiesen. Da Artikel 11 der VEAGOG nicht in Absätze, sondern in Buchstabe a und Buchstabe b unterteilt ist, wird der Verweis auf Absatz 1 gestrichen. Diese Bereinigung hat keine inhaltlichen Folgen.
Anhang 2
Die Fussnote zu Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung wird so geändert, dass neu Folgendes gilt:
Der Inhalt von Anhang 2 wird in der AS und in der Systematischen Rechtssammlung (SR) nur durch Verweis veröffentlicht. Es gilt in jedem Fall die auf «www.ekontingente.admin.ch» veröffentlichte elekt- ronische Fassung. Die bisher angegebene Internetadresse «www.blw.admin.ch/de/einfuhr-von-fri-
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VEAGOG-Freigabeverordnung
schem-obst-und-gemuese» wird ersetzt durch «www.ekontingente.admin.ch». Dort werden die Tabel- len automatisch aktualisiert. Auf der Website des BLW wird aktuell nur via Link auf «www.ekontin- gente.admin.ch» verwiesen.
Gemäss Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundes- rechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV; SR 170.512.1) können Texte, die durch Verweis veröffentlicht werden, ausnahmsweise an einem anderen Ort als auf der Publikationsplattform online veröffentlicht werden, wenn sie sich für eine Veröffentlichung auf der Publikationsplattform aus technischen Gründen nicht eignen.
Durch die Umformulierung der Fussnote wird präzisiert, dass die inhaltliche Änderung von Anhang 2, das heisst die Tabelle mit den relevanten Angaben zu den ZKTM-Freigaben, unter «www.ekontin- gente.admin.ch» publiziert wird. Dies entspricht dem aktuellen Vollzug, der den Importeuren vertraut ist. Sie können sich direkt vom öffentlichen Bereich von «www.ekontingente.admin.ch» aus in den nicht-öffentlichen Bereich einloggen und ihre eigenen Kontingentsanteile prüfen und verwalten. Die Publikation der ZKTM-Freigabetabelle auf «www.ekontingente.admin.ch» ist eingebettet in einen Ab- lauf von IT-Schnittstellen, die von der Erfassung der inländischen Produktionsmengen bis zur Verzol- lung durch Importeure und Abschreibung von Kontingentsanteilen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) reicht.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Anpassungen führen dazu, dass die Rechtsgrundlagen des Bundes aktuell sind. Die im Sommer 2025 erneuerte Website des BLW verweist neu auf die öffentliche Seite von «www.e- kontingente.admin.ch». Andere Bundesstellen als das BLW, die die Tabelle mit den Freigaben der ZKTM für ihre Arbeit benötigen, insbesondere das BAZG, konsultieren diese bereits jetzt via «www.e- kontingente.admin.ch». Mit der vorliegenden Änderung wird die Publikationskette vollständig digitali- siert.
1.4.2 Kantone
Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Mit einem kosten- losen Abonnement können Interessierte sich bereits jetzt bei Freigaben der ZKTM per E-Mail informie- ren lassen. Im geschlossenen Bereich von «www.ekontingente.admin.ch» können Importeure abrufen, welche Anteile der für die Einfuhr freigegebenen ZKTM ihnen zugeteilt wurden. Da unter «www.ekon- tingente.admin.ch» noch weitere für die Importeure und Organisationen der Gemüse- und Obstbran- che relevante Angaben und Funktionen zur Verfügung stehen, reduziert sich bei ihnen der administra- tive Aufwand.
1.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbe- sondere mit den WTO-Verpflichtungen und dem Abkommen Schweiz-EU vereinbar.
1.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
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VEAGOG-Freigabeverordnung
1.7 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnungsänderung bildet Artikel 19 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10).
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