Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
28. Januar 2026
Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE)
Erläuternder Bericht
Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
3.1 Administrative Erleichterungen für Teilnehmer am Schweizer Markt, die als Teilnehmer am
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1. Ausgangslage
1.1 Vorarbeiten
Am 29. November 2023 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten1 verabschiedet. Das Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten2 (BATE) wurde vom Parlament am 21. März 2025 angenommen. Am 10. Juli 2025 lief die Referendumsfrist ungenutzt ab.
1.2 Grundzüge des BATE
Das BATE regelt die Pflichten der Teilnehmer am Schweizer Markt, der Teilnehmer am europäischen Markt sowie der Vermittler am Schweizer Markt für Strom und Gas. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz zudem ein Verfahren für die Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen und von Meldemechanismen vor. Das BATE betrifft in erster Linie die Teilnehmer am Schweizer Markt, denn diese sind unmittelbar am Handel mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten beteiligt. Folglich unterliegen diese Marktteilnehmer einer Reihe von Pflichten: Sie müssen sich bei der Aufsichtsbehörde (der ElCom) registrieren lassen, bevor sie auf einem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen. Ferner müssen sie der ElCom die für die Marktaufsicht notwendigen Informationen (d. h. einerseits die Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, und andererseits die grundlegenden Daten über ihre Anlagen) übermitteln und ihre Insiderinformationen veröffentlichen. Auf diese Weise wird eine wirksame Aufsicht gewährleistet. Die Teilnehmer am europäischen Markt hingegen haben einen Sonderstatus. Sie haben zwar ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, aber aufgrund ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Energiegrosshandelsprodukten, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (REMIT-Verordnung), geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024, fallen, unterstehen sie trotzdem ebendieser europäischen Regelung. Zudem galten für diese Marktteilnehmer im Bereich der Elektrizität bis anhin verschiedene Pflichten nach den Artikeln 26abis–26c der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20083 (StromVV). Diese Pflichten wurden in das BATE aufgenommen, sodass die Teilnehmer am europäischen Markt auch in Zukunft praktisch den gleichen Anforderungen genügen müssen wie bisher. Sie müssen sich bei der ElCom registrieren lassen und die Informationen, die sie kraft der REMIT-Verordnung den Behörden der Europäischen Union (EU) oder eines EU-Mitgliedstaats zur Verfügung stellen müssen, gleichzeitig und in identischer Form der ElCom übermitteln. Für Vermittler am Schweizer Markt schliesslich gelten aufgrund ihrer profunden Kenntnisse des Markts, auf dem sie tätig sind, und ihrer Kundinnen und Kunden ebenfalls verschiedene Pflichten. Diese zielen hauptsächlich darauf ab, unzulässiges Marktverhalten zu verhindern. Verhaltensweisen, die eine marktverzerrende Wirkung haben, sind unerwünscht, und zwar unabhängig davon, ob eine preiserhöhende oder preissenkende Verzerrung erfolgt. Mit dem Gesetz werden daher auch die Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen sowie Marktmanipulationen auf den Energiegrosshandelsmärkten verboten. Zur Erkennung und Sanktionierung von unzulässigem Marktverhalten und schweren Verstössen gegen die Pflichten nach dem BATE sind aufsichtsrechtliche Instrumente sowie verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen vorgesehen.
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Die ElCom erhält dank des Gesetzes insbesondere Informationen über die Handelsaktivitäten der Marktteilnehmer auf den Energiegrosshandelsmärkten und somit auch über die Art und Weise, wie die grossen Strom- und Gasunternehmen untereinander vernetzt sind. Dies ermöglicht es, unzulässige Verhaltensweisen frühzeitig zu erkennen und die Entwicklung der Energiegrosshandelsmärkte zu beobachten, damit eine sichere und erschwingliche Energieversorgung in der Schweiz gewährleistet werden kann.
1.3 Verfassungsmässigkeit und Vereinbarkeit mit internationalen
Verpflichtungen der Schweiz Die Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) ist eine Ausführungsverordnung zum BATE. In diesem Sinn entspricht sie dem Gesetz und es kann in Bezug auf die rechtlichen Aspekte auf die Erläuterungen in der Botschaft (vgl. BBl 2025 1102) verwiesen werden. Gewisse Teilnehmer an den Grosshandelsmärkten bieten Dienstleistungen im Sinne des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO an. Der Verordnungsentwurf enthält unter anderem Registrierungspflichten und Gebühren, aber keine diskriminierenden Anforderungen oder unterschiedliche Behandlungen. Stattdessen sieht er eine einseitige Anerkennung der Standards vor, die aufgrund der Regelungen der EU für die Teilnehmer am europäischen Markt gelten. Eine solche einseitige Anerkennung ist im GATS ausdrücklich vorgesehen.
1.4 Umsetzung des Stromabkommens
Diese Verordnung – wie auch das BATE – würde im Hinblick auf die Umsetzung des Stromabkommens geändert werden müssen. Die Vernehmlassung zur Revision des BATE wurde am 13. Juni 2025 eröffnet und dauerte bis zum 31. Oktober 2025. Das Stromabkommen würde die Schweiz verpflichten, die Bestimmungen der REMIT-Verordnung und der entsprechenden Durchführungsverordnungen, darunter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014, zu übernehmen. Diese EU-rechtlichen Bestimmungen wären indessen ausschliesslich für den Stromhandel anwendbar. Daraus folgt, dass nur gewisse Bestimmungen der VATE weiterhin für den Stromsektor gelten würden (insbesondere diejenigen des 9. Kapitels). Hingegen wäre der Gasbereich weiterhin vollumfänglich der VATE unterstellt. Das BATE wie auch die vorliegende Verordnung sehen jedoch eine Anerkennung der Standards vor, die aufgrund der EU-Regelungen gelten (vgl. dazu Kap. 3). Dies würde die Umstellung für die im Strombereich tätigen Marktteilnehmer weitgehend entschärfen.
2. Grundzüge der Vorlage
Die VATE enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum BATE. Sie folgt im Wesentlichen der Struktur des BATE und konkretisiert die gesetzlichen Grundlagen, indem sie die technischen und verfahrensbezogenen Modalitäten festlegt, die für eine wirksame Anwendung der Transparenz- und Aufsichtsregeln für die Energiegrosshandelsmärkte in der Schweiz erforderlich sind. Mit der Verordnung wird präzisiert, was in den Anwendungsbereich des Gesetzes gehört (Art. 2 BATE). Es werden die Einzelheiten der Registrierungsverfahren der ElCom für die Marktteilnehmer (Art. 4 und 5 BATE), für die Plattformen für Insiderinformation (Art. 9–11 BATE) sowie für die Meldemechanismen (Art. 13–15 BATE) geregelt. Bei der Registrierung müssen die Marktteilnehmer angeben, ob sie algorithmischen Handel betreiben (Art. 16 BATE) oder direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewähren (Art. 17 BATE). Mit der Verordnung vorgeschrieben werden zudem die Einzelheiten der Veröffentlichung der Insiderinformationen (Art. 7 und 8 BATE). Des Weiteren regelt die Verordnung die Einzelheiten dazu, wie die Marktteilnehmer und die Meldemechanismen die
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Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegrosshandelsmärkten an die ElCom übermitteln müssen, sowie welche grundlegenden Daten über die Anlagen (Fundamentaldaten) notwendig sind (Art. 12 BATE). Mit der Verordnung wird zudem geregelt, für welche Handlungen und Dienstleistungen die ElCom Gebühren erheben kann und wie die Aufsichtsabgabe auf die Marktteilnehmer überwälzt wird (Art. 23 BATE). In der VATE werden verschiedene Schwellenwerte festgelegt, insbesondere diejenigen zum Anwendungsbereich des Gesetzes (Art. 2), zur Veröffentlichung von Insiderinformation (Art. 11), der Periodizität der Meldungen von Transaktionen, zu den Handelsaufträgen und Lebenszyklus-Ereignissen (Art. 19–21), für die Meldung von Risikopositionen (Art. 22) sowie die Festlegung, wer Fundamentaldaten zu liefern hat und wann diese zu liefern sind (Art. 23). Bei bestimmten, explizit in den Artikeln 24 und 25 aufgeführten Sachverhalten ist es erlaubt, Insiderinformationen weiterzugeben oder Tätigkeiten auszuführen, welche ansonsten unter den Begriff der Marktmanipulation fallen würden. Im Bereich der Marktmanipulation hat die ElCom die Möglichkeit, explizit Tätigkeiten zu benennen, die – sofern sie die Kriterien gemäss Artikel 25 erfüllen – keine Marktmanipulation darstellen.
In Artikel 26 werden die Tätigkeiten der ElCom benannt, welche eine Gebühr zur Folge haben. Gewisse Gebühren für von der ElCom erbrachte Dienstleistungen (Verfügungen, Aufsichtsverfahren, Audits und Dienstleistungen) sind direkt in Anhang 1 der Verordnung festgelegt. Die Aufsichtsabgabe, welche von den Schweizer Marktteilnehmer zu entrichten ist, leitet sich gemäss den Artikeln 27–32 aus den Aufsichtskosten der ElCom des Vorjahrs im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes ab. Davon abgezogen werden die entsprechenden Einnahmen aus den Gebühren sowie die Einnahmen aus der Grundabgabe von 250 Franken, welche jeder Marktteilnehmer zu entrichten hat. In den Übergangsbestimmungen wird geregelt, dass die Vertretungen der Marktteilnehmer ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der ElCom angemeldet sein müssen (Art. 34). Die Teilnehmer auf dem Schweizer Grosshandelsmarkt haben zudem eine Frist von höchstens drei Monaten ab der Inkraftsetzung des Gesetzes für die Übermittlung ihrer Insiderinformation sowie der Transaktionen und Handelsaufträge (Art. 35). Eine dreimonatige Frist ist auch für die Pflicht zur Übermittlung von Risikopositionen vorgesehen (Art. 36); diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden.
3. Ausgewählte Fragen
3.1 Administrative Erleichterungen für Teilnehmer am Schweizer
Markt, die als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind Teilnehmer am europäischen Markt Seit dem Inkrafttreten der REMIT-Verordnung im Jahr 2012 gelten alle natürlichen und juristischen Personen, die auf einem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die Energiegrosshandelsprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 REMIT-Verordnung betreffen, als Marktteilnehmer und unterstehen somit der REMIT-Verordnung und den damit verbundenen Pflichten. Aus dieser Definition geht hervor, dass nur Verträge oder Derivate, die ausdrücklich die EU betreffen, einen Akteur als Marktteilnehmer qualifizieren und somit den Pflichten der REMIT-Verordnung unterstellen. Das bedeutet, dass schweizerische Energiegrosshandelsprodukte in der Regel nicht unter die Definition des Energiegrosshandelsprodukts gemäss REMIT-Verordnung fallen.
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Da die REMIT-Verordnung für alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Union oder im Ausland gilt, unterliegen auch bestimmte Akteure mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz dieser Regelung. Diese können mithilfe des Registers der Teilnehmer am europäischen Markt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) identifiziert werden, das einen konkreten Überblick über den Kreis der Marktteilnehmer gibt, die der REMIT-Verordnung unterstehen. Bevor Marktteilnehmer auf den Energiegrosshandelsmärkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen können, müssen sie sich registrieren lassen, und zwar bei der nationalen Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben oder ansässig sind, oder – falls sie nicht in der Union ihren Sitz haben oder ansässig sind – bei der Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, in dem sie tätig sind (Art. 9 Abs. 1 REMIT-Verordnung). Per 24. September 2025 waren rund 200 natürliche und juristische Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz im Register der Teilnehmer am europäischen Markt der ACER eingetragen.
Teilnehmer am Schweizer Markt Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BATE gelten alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die auf einem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, als Teilnehmer am Schweizer Markt und unterstehen somit dem BATE und den damit verbundenen Pflichten. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Definition des schweizerischen Energiegrosshandelsprodukts, denn damit schliesst das BATE eine Lücke, die bislang in Bezug auf Verträge oder Derivate bestand, die ausdrücklich die Schweiz betreffen. Wie bereits erwähnt, werden schweizerische Energiegrosshandelsprodukte in der Regel nicht von der Definition des Energiegrosshandelsprodukts gemäss REMIT-Verordnung erfasst. Da schweizerische Energiegrosshandelsprodukte bis zum Inkrafttreten des BATE keinem gesetzlichen Rahmen unterliegen, führt bislang keines dieser Produkte zu einer wirklichen Pflicht für die Marktteilnehmer. Zudem gibt es keine Norm im Schweizer Recht, die es erlaubt, unzulässiges Marktverhalten im Zusammenhang mit diesen Produkten gezielt zu sanktionieren. Mit der Inkraftsetzung des BATE werden alle diese Personen, die mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten tätig sind, neu als Teilnehmer am Schweizer Markt dem Gesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BATE). Die Einstufung als Teilnehmer am Schweizer Markt ist von entscheidender Bedeutung, da für diese Personen eine Reihe von spezifischen Pflichten gilt. Dazu gehören namentlich die Registrierungspflicht (vgl. Art. 4 BATE), die Veröffentlichungspflicht (vgl. Art. 7 und 8 BATE) und die Übermittlungspflicht (vgl. Art. 12 BATE). Es ist schwierig, eine genaue Zahl der Akteure anzugeben, die dem BATE unterliegen werden. Das BFE geht indessen davon aus, dass rund 250 Energiehändler, 700 Netzbetreiber und andere Lieferanten (600 im Strombereich und 100 im Gasbereich) sowie eine begrenzte Anzahl grosser Endverbraucherinnen und Endverbraucher dem BATE unterstellt werden dürften.
Administrative Erleichterungen für Teilnehmer am Schweizer Markt, die bereits als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind Wie oben erwähnt, sind einige dieser neuen Teilnehmer am Schweizer Markt natürlich bereits auf dem Energiegrosshandelsmarkt der Union mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der REMIT- Verordnung tätig und unterliegen damit schon der REMIT-Verordnung. Da sowohl die Pflichten als auch die Durchführung der REMIT-Verordnung und des BATE weitgehend ähnlich sind, verfügen diese Marktteilnehmer schon heute über alle Kenntnisse und die Infrastruktur, die für einen erfolgreichen Vollzug des BATE erforderlich sind. So sind sie bereits bei der ACER
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registriert, veröffentlichen Insiderinformationen über geeignete Plattformen und übermitteln Informationen über einen Meldemechanismus an die ACER. Mit dem BATE und der vorliegenden Verordnung soll also für die wichtigsten Pflichten – die Registrierungs-, die Veröffentlichungs- und die Übermittlungspflicht – die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind, nach den gleichen Standards vorgehen können, die sie bisher gemäss der REMIT-Verordnung angewendet haben. Dadurch lässt sich vermeiden, dass Marktteilnehmer, die mit schweizerischen und europäischen Energiegrosshandelsprodukten tätig sind, unterschiedliche Verfahren und Infrastrukturen einrichten müssen, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. So können die Verwaltungskosten stark gesenkt, unnötige Doppelspurigkeiten vermieden und eine Einheitlichkeit der Rechtsvorschriften zwischen der Schweiz und der EU sichergestellt werden. Folgende Erleichterungen sind vorgesehen: Registrierung: Artikel 4 Absatz 3 BATE: Sind die Marktteilnehmer bereits bei der ACER registriert, so müssen sie der ElCom nur die Informationen übermitteln, die sie gemäss den Regelungen der EU bereits der ACER übermittelt haben. Artikel 5 Absatz 3 VATE: Personen, die bei der ElCom bereits als Teilnehmer am Schweizer Markt oder als Teilnehmer am europäischen Markt registriert sind, können bei der ElCom beantragen, dass sie als Teilnehmer am jeweils anderen Markt registriert werden. Gegebenenfalls kann die ElCom den betreffenden Marktteilnehmer auffordern, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Veröffentlichung: Artikel 12 Absatz 3 VATE: Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind und Insiderinformationen nach den Regelungen der EU veröffentlichen, können ihre Insiderinformationen nach dem Gesetz im gleichen Format und mit dem gleichen Informationsgehalt veröffentlichen. Übermittlung: Artikel 18 Absatz 5 VATE: Teilnehmer am Schweizer Markt und Betreiber von organisierten Märkten, die der ACER gemäss den Regelungen der EU Informationen über ihre Handlungen mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der EU-Regelungen übermitteln, können der ElCom die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE mit den gleichen technischen Details übermitteln, die in den EU-Regelungen vorgesehen sind.
3.2 Weisungen der ElCom und Verweis auf die Leitlinien der ACER
Die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte ist ein äusserst technischer Bereich, der sich im ständigen Wandel befindet. In der EU stützt sich die Anwendung der REMIT-Verordnung weitgehend auf die von der ACER erstellten Orientierungshilfen und Leitlinien. Diese Dokumente legen fest, wie die zuständigen Behörden die in der REMIT-Verordnung genannten Pflichten auslegen und umsetzen. Sie werden regelmässig aktualisiert, um den Entwicklungen der Marktpraktiken sowie den Erkenntnissen aus der Aufsichtstätigkeit Rechnung zu tragen. Da die REMIT-Verordnung bereits vor Jahren in Kraft gesetzt wurde, hatte die ACER genügend Zeit, um Erfahrungen sammeln und den Vollzug der Verordnungsbestimmungen in der EU in zahlreichen Leitlinien zu konkretisieren. Diese Leitlinien sind auf der Website der ACER veröffentlicht.4 Da sich das Gesetz stark an die REMIT-Verordnung anlehnt, dürfte auch sein Vollzug in der Schweiz sehr ähnlich sein, und die Vorarbeiten der ACER dürften für die ElCom von Nutzen sein. Abgesehen von den Vorteilen für die Praxis dürfte die Angleichung an die Vorgehensweisen in der EU den administrativen Aufwand für einen grossen Teil der Personen, die dem Gesetz unterstellt sind, erheblich verringern, insbesondere für die Marktteilnehmer, die auch am europäischen Markt mit https://www.acer.europa.eu/remit-documents
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Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der REMIT-Verordnung tätig sind und folglich der REMIT- Verordnung unterstehen. Diese Akteure sind nämlich bereits mit den Praktiken in der EU vertraut und verfügen daher über alle Kenntnisse und Infrastrukturen, die für den erfolgreichen Vollzug der REMIT- Verordnung erforderlich sind: So sind sie bereits bei der ACER registriert, veröffentlichen Insiderinformationen über geeignete Plattformen und übermitteln Informationen über ihre Transaktionen und Handelsaufträge über einen Meldemechanismus an die ACER. Es ist daher zwingend notwendig, dass die ElCom in der Schweiz gleich funktionieren kann wie die ACER in der EU. Am deutlichsten zeigt sich die Notwendigkeit dieser Angleichung des Schweizer Modells an die Praxis der EU bei der Übermittlung von Informationen an die ElCom, welche im 7. Kapitel behandelt wird. Die ElCom wird dabei EU-Regelungen berücksichtigen, insbesondere den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 und die von der ACER veröffentlichten Leitlinien zur Datenübermittlung. Die in diesem Kontext relevanteste dieser Leitlinien ist das Transaction Reporting User Manual (TRUM)5. Darin ist namentlich festgelegt, in welcher Form die Datenübermittlung an die ACER erfolgen muss (XML, technische Einzelheiten usw.) und welche Angaben (Verträge, Preise, Volumina, Kennungen der Gegenparteien usw.) darin enthalten sein müssen. Diese Leitlinie wird von der ACER laufend aktualisiert. Die neueste Fassung ist im Dezember 2024 erschienen. Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, dass die ElCom für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung einen vergleichbaren Mechanismus einführt. Ziel ist es, den Marktteilnehmern und Vermittlern einen klaren und praxisorientierten Leitfaden zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bereitzustellen – bei gleichzeitiger Wahrung der Flexibilität, um die Verfahren an Erfahrungen aus der Praxis sowie an die Entwicklungen im Zusammenhang mit den schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten anpassen zu können. Die Weisungen der ElCom werden beim Vollzug des Gesetzes eine ähnlich wichtige Rolle spielen wie die Rundschreiben der FINMA und die Leitlinien der ACER. Da es sich um einen technischen Bereich handelt, der einem stetigen Wandel unterworfen ist, muss die ElCom ihre Praxis rasch anpassen und die Entwicklungen in der EU nachvollziehen können. Diese Weisungen dienen allerdings ausschliesslich dem Gesetzesvollzug und dürfen keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten. In den Weisungen der ElCom können somit insbesondere die operativen Einzelheiten folgender Aspekte geregelt werden: Registrierung der Teilnehmer am Schweizer Markt (3. Kapitel); Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen und von Meldemechanismen (4. und
6. Kapitel);
Veröffentlichung von Insiderinformationen (5. Kapitel); Übermittlung von Informationen zu Transaktionen, Handelsaufträgen und Lebenszyklus- Ereignissen (7. Kapitel); Übermittlung von Informationen zu Risikopositionen (7. Kapitel 3. Abschnitt); und Übermittlung grundlegender Daten (7. Kapitel 4. Abschnitt). Damit die Kontinuität gewährleistet ist und die in der EU erworbenen Erkenntnisse genutzt werden können, kann sich die ElCom auf die von der ACER ausgearbeiteten Leitlinien stützen, da diese auf mehr als zehn Jahren Erfahrung auf dem europäischen Markt beruhen. Dieser Ansatz ermöglicht es, auf bewährte Konzepte aufzubauen, anstatt bei null zu beginnen, und diese gleichzeitig an die Besonderheiten der schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte anzupassen. Ausserdem wird so die Kohärenz zwischen den Standards sichergestellt, die für die Marktteilnehmer gelten, die gleichzeitig auf dem Schweizer und dem europäischen Markt tätig sind. Dadurch lassen sich unnötige Doppelspurigkeiten und ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand vermeiden.
https://www.acer.europa.eu/remit-documents/remit-reporting-guidance
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4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe Die Verbrauchskapazität (Bst. a) ist definiert als die Höchstmenge an Strom oder Gas, die eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher in einem Jahr verbrauchen könnte, wenn sie oder er ihre oder seine Verbrauchsanlagen das ganze Jahr über ununterbrochen mit maximaler Produktionskapazität betreibt. Diese Definition wird nebst anderen Kriterien herangezogen, um zu bestimmen, ab welchem Umfang Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz dem Gesetz unterstehen (Art. 3 Abs. 2 BATE sowie Art. 3). Die Definition der schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte (Art. 3 Bst. b BATE) ist ein zentrales Element des BATE, denn sie stellt die Verbindung her zwischen den Personen, die auf den Energiegrosshandelsmärkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, und den Teilnehmern am Schweizer Markt. Analog zum EU-Recht6 muss jedoch eine klare Unterscheidung gemacht werden zwischen den verschiedenen Arten von Verträgen, die von dieser Definition erfasst sind. Diese lassen sich in drei Kategorien gruppieren: Als Standardvertrag (Bst. b) gilt jedes schweizerische Energiegrosshandelsprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE, das zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen ist und effektiv auf einem solchen Markt gehandelt wird. Ein organisierter Markt ist eine Einrichtung, innerhalb der die Interessen zahlreicher Dritter betreffend Kauf oder Verkauf von Energiegrosshandelsprodukten so miteinander interagieren, dass eine Transaktion zustande kommen kann. Zu den organisierten Märkten zählen insbesondere Energiebörsen, Energievermittler oder Kapazitätsplattformen für Energie (Art. 3 Abs. 1 Bst. g BATE). Damit sind sämtliche Handlungen erfasst, die auf diesen Märkten vorgenommen werden, z. B. spot auctions, spot continuous, forwards und Derivate. In der EU gibt es eine Liste von Standardvertragstypen. Als bilateraler Standardvertrag (Bst. c) gilt jedes schweizerische Energiegrosshandelsprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE, das zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen ist, aber ausserhalb eines solchen Marktes gehandelt wird. Darunter fallen alle Transaktionen zwischen zwei Parteien, die theoretisch für den Handel auf einem organisierten Markt geeignet sind. Der Preis und das Volumen solcher Verträge werden zum Zeitpunkt der Transaktion und unabhängig von einer Indexierung festgelegt. Marktteilnehmer können aus verschiedenen Gründen beschliessen, solche Transaktionen ausserhalb eines organisierten Marktes abzuschliessen. Falls die Marktteilnehmer keine Gewissheit haben, ob ihr Vertrag identisch ist mit einem Vertrag, der auf organisierten Märkten gehandelt ist, so wird nach gängiger Praxis in der EU eruiert, ob der bilaterale Vertrag Elemente zur individuellen Anpassung enthält. Als Nicht-Standardvertrag (Bst. d) gilt jedes schweizerische Energiegrosshandelsprodukt, das weder ein Standardvertrag noch ein bilateraler Standardvertrag ist (Negativdefinition). Dazu zählen alle schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE, die nicht zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und ausserhalb eines solchen Markts gehandelt werden. Diese Unterscheidung hat einen unmittelbaren Einfluss auf die Übermittlungspflicht der Marktteilnehmer (Art. 12 BATE), denn sie erlaubt es, den Übermittlungskanal bzw. die natürliche oder juristische Person, die die Angaben zum Vertrag übermitteln muss, präzise zu bestimmen. Die Angaben zu
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1384/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäss Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, ABl. L 363, 18. Dezember 2014, S. 121; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1348/oj).
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Standardverträgen müssen nämlich von den organisierten Märkten übermittelt werden (Art. 12 Abs. 4 BATE sowie Art. 17), die Informationen zu bilateralen Standardverträgen und Nicht-Standardverträgen dagegen von den Marktteilnehmern (Art. 12 Abs. 1 BATE sowie Art. 17). Die Art des Vertrags bestimmt somit unmittelbar, welche natürliche oder juristische Person die Angaben zum Vertrag übermitteln muss. Als Lebenszyklus-Ereignis (Bst. e) gilt jede Änderung, Stornierung, Korrektur oder vorzeitige Beendigung einer Transaktion oder eines Handelsauftrags. Diese Definition ist für die Übermittlungspflicht der Marktteilnehmer relevant, denn diese müssen der ElCom nicht nur Angaben zu den effektiv abgeschlossenen Transaktionen und effektiv erteilten Handelsaufträgen übermitteln, sondern auch zu sämtlichen damit verbundenen Ereignissen. Der Begriff «Handlung» (Bst. f) umfasst die Gesamtheit der Transaktionen und Handelsaufträge, die ein Marktteilnehmer abgeschlossen oder erteilt hat, sowie sämtliche damit verbundenen Lebenszyklus- Ereignisse, an denen der Marktteilnehmer beteiligt war. Dieser Oberbegriff deckt sämtliche massgebenden Tätigkeiten auf den Energiegrosshandelsmärkten ab und erlaubt es, den Verordnungstext zu straffen und auf wiederholte Aufzählungen zu verzichten.
Art. 2 Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Verträge Diese Verordnungsbestimmung stützt sich auf die Delegationsnorm in Artikel 3 Absatz 2 BATE und legt fest, welche Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz und welche Verträge über die Speicherung von Gas in einer Speicheranlage mit unbedeutender Speicherkapazität in der Schweiz keinen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben. Diese Verträge sind vom Geltungsbereich des BATE ausgeschlossen, was wiederum bedeutet, dass eine Endverbraucherin bzw. ein Endverbraucher oder ein anderer Akteur, die oder der nur diese Art von Verträgen abschliesst, nicht als Teilnehmer am Schweizer Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BATE gilt und folglich nicht dem BATE und den damit verbundenen Pflichten untersteht. Zeigen diese Personen jedoch ein unzulässiges Marktverhalten, so können die Bestimmungen des BATE dennoch auf sie angewendet werden. Dies wird indessen nicht präzisiert. Für die Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz (Bst. a) gilt ein Schwellenwert von 600 GWh pro Jahr. Dieser Wert entspricht demjenigen in der EU.7 Die Berechnung dieses Wertes wird in Absatz 2 geregelt. Massgebend ist der Verbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers als einer einzigen wirtschaftlichen Einheit bzw. gegebenenfalls der wirtschaftlichen Einheit, die sie oder er zusammen mit anderen Unternehmen bildet. Die Verbrauchskapazitäten für Strom und Gas werden getrennt berechnet, wobei nur das Volumen berücksichtigt wird, das ausschliesslich in der Schweiz verbraucht wird. In Bezug auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit, die aus mehreren Unternehmen besteht, sind die Grundsätze massgebend, die sich beim Vollzug der REMIT-Verordnung herausgebildet haben. Diesen Grundsätzen zufolge wird das einheitliche Vorgehen mehrerer Unternehmen am Markt stärker gewichtet als die formale rechtliche Unternehmensstruktur. Entscheidend ist somit nicht, ob diese Einheiten rechtlich voneinander unabhängig sind, sondern ob sie in der Praxis als eine einzige wirtschaftliche Einheit handeln. Dies lässt sich anhand verschiedener Elemente feststellen, z. B. anhand der effektiven Entscheidungsbefugnisse, der internen Abläufe, der geteilten Zuständigkeiten oder der Mehrheitsbeteiligungen. Solche Verträge sind indessen nur dann vom Geltungsbereich des BATE ausgenommen, wenn sie für den effektiven Verbrauch durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgeschlossen wurden. Erwirbt eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher Strom oder Gas beim Lieferanten A mit dem Ziel des Weiterverkaufs an den Lieferanten B und nicht für den eigenen Verbrauch, so unterstehen beide Verträge vollumfänglich dem Gesetz.
Art. 2 Nr. 5 der REMIT-Verordnung.
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In Bezug auf die Verträge zur Speicherung von Gas in der Schweiz (Bst. b) ist vorab festzuhalten, dass die Speicherung von Strom bewusst ausgeklammert wurde. Grundsätzlich funktioniert die Speicherung von Strom genau gleich wie die Lieferung von Strom, und zwar sowohl bei der Einspeisung in den Speicher als auch bei der Ausspeisung aus dem Speicher. Im Unterschied zum Gasbereich gibt es im Strombereich folglich keine reinen Speicherverträge, die sich ausschliesslich auf eine Speicheranlage beziehen. Im Gasbereich dagegen gibt es spezifische Verträge über die Reservierung von Speicherkapazitäten oder -volumina, die nicht an die Lieferung des Gases gekoppelt sind. Auch die REMIT-Verordnung sieht keine eigenständigen Verträge über die Speicherung von Strom vor, die sich von den Lieferverträgen unterscheiden. In Bezug auf diese Verträge mag es in der Tat unverhältnismässig erscheinen, dass ein Vertrag zur Reservierung von Speicherkapazität oder -volumina in einer Speicheranlage mit geringer Kapazität als schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt betrachtet und die betreffende Person somit vollumfänglich dem Gesetz und den damit verbundenen Pflichten unterstellt werden soll. Aus diesem Grund wird in der VATE bewusst ein Schritt weiter gegangen als in der REMIT-Verordnung und festgelegt, dass Verträge über die Speicherung von Gas in einer einzigen Speicheranlage in der Schweiz mit einer installierten Leistung von weniger als 100 MW bzw. in mehreren Anlagen mit einer gesamthaften installierten Leistung von weniger als 100 MW vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Faktisch sind damit alle heute bestehenden Gasspeicher in der Schweiz nicht dem Gesetz unterstellt.
2. Kapitel: Veröffentlichung der Dokumentation und der Formulare
Art. 3 Online-Dokumentation In Anbetracht der Komplexität und des technischen Charakters des Gesetzes muss die ElCom online und zentral die gesamte Dokumentation veröffentlichen, die für den ordnungsgemässen Gesetzesvollzug erforderlich ist. Dabei kann sie sich namentlich am Modell der Plattformen orientieren, die die FINMA8 und die ACER eingerichtet haben. Die ACER veröffentlicht auf ihrer Plattform insbesondere sämtliche Unterlagen9, die für die korrekte Anwendung der Bestimmungen der REMIT- Verordnung nötig sind. Diese Plattform soll den Gesetzesvollzug erleichtern, indem sie die natürlichen und juristischen Personen, die dem Gesetz unterstehen, mit allen wichtigen Informationen versorgt, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Pflichten benötigen. Zu diesem Zweck muss die ElCom alle ihre Weisungen (Bst. a), elektronischen Formulare (Bst. b) sowie alle Register (Bst. c) und alle ihre Endverfügungen (Bst. d) veröffentlichen. Ähnlich wie die Rundschreiben der FINMA sollen die Weisungen der ElCom transparent darlegen, wie sie die Gesetzgebung in ihrer Aufsichtstätigkeit anwendet. Dank den elektronischen Formularen wiederum können die Marktteilnehmer verschiedenen im Gesetz vorgesehenen Pflichten nachkommen. Die Register schliesslich sorgen für Transparenz auf den Energiegrosshandelsmärkten, während die Endverfügungen festgestellte Versäumnisse und Verstösse aufzeigen und dank dem Prinzip des naming and shaming die abschreckende Wirkung des Gesetzes in Bezug auf Marktmanipulation und Insiderhandel stärken.
Art. 4 Formulare Diese Bestimmung präzisiert den Rechtsrahmen für die Übermittlung der Informationen durch die Marktteilnehmer und weitere dem BATE unterstellte Personen an die ElCom. Um zu gewährleisten, dass die verschiedenen gesetzlichen Pflichten einheitlich, effizient und in einer gesicherten Umgebung
https://www.finma.ch/ https://www.acer.europa.eu/remit-documents
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erfüllt werden können, muss die ElCom die offiziellen Formulare veröffentlichen, die in den genannten Fällen zwingend verwendet werden müssen. Der mit dieser Bestimmung gewählte Ansatz erleichtert die administrative Abwicklung von Gesuchen und unterstützt die ElCom dabei, ihre Aufsichtstätigkeit genau und vollumfänglich wahrzunehmen. Er trägt dazu bei, Fehler, Versäumnisse oder Doppelspurigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Nutzung heterogener Übermittlungswege ergeben könnten. Indem diese Bestimmung ein einheitliches Vorgehen vorschreibt, stärkt sie die Qualität der Informationen, die der Behörde zur Verfügung stehen, und mithin die Wirksamkeit der im Gesetz vorgesehenen Transparenz- und Aufsichtspflichten. In einem ersten Schritt muss die ElCom ein elektronisches Formular für die Registrierungsgesuche der Teilnehmer am Schweizer Markt und der Teilnehmer am europäischen Markt erarbeiten und veröffentlichen. Dabei kann sie sich am zentralisierten europäischen System für die Registrierung von Teilnehmern an den Energiegrosshandelsmärkten (CEREMP)10 der ACER orientieren. Dieses Formular muss von den Marktteilnehmern zwingend verwendet werden, um der ElCom sämtliche Angaben nach Artikel 4 BATE zu übermitteln (Bst. a). Darüber hinaus muss die ElCom ein elektronisches Formular für die Bezeichnung einer Vertretung bereitstellen, welches in das elektronische Formular für Registrierungsgesuche von Teilnehmern am Schweizer Markt und von Teilnehmern am europäischen Markt integriert wird. Dieses Formular muss von den Teilnehmern am Schweizer Markt verwendet werden, um der ElCom sämtliche Angaben nach Artikel 6 BATE zu übermitteln (Bst. b). Im Übergangszeitraum nach der Inkraftsetzung des Gesetzes haben die Teilnehmer am Schweizer Markt drei Monate Zeit, um dieser Pflicht nachzukommen (Art. 34). Diese Frist sollte ausreichen, um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Danach muss jeder neue Teilnehmer am Schweizer Markt bereits im Zuge der Registrierung bei der ElCom eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen. Des Weiteren muss die ElCom je ein Formular in Bezug auf das Betreiben von algorithmischem Handel und die Gewährung eines direkten elektronischen Zugangs bereitstellen. Diese beiden Formulare werden in das elektronische Formular für Registrierungsgesuche von Teilnehmern am Schweizer Markt und von Teilnehmern am europäischen Markt integriert (Bst. c und d). Gemäss diesem Artikel muss die ElCom ausserdem ein elektronisches Formular für Übermittlungen im Zusammenhang mit dem Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 8 BATE veröffentlichen. Dieses Formular ist von den Marktteilnehmern zu verwenden, wenn sie einen Aufschub der Veröffentlichung solcher Informationen beantragen wollen. Das Formular muss nach dem Vorbild des von der ACER entwickelten Formulars11 standardisiert, strukturiert und zugänglich sein (Bst. e). Zudem muss die ElCom ein elektronisches Formular für Registrierungs- und Zulassungsgesuche von Plattformen für Insiderinformationen, die bereits von der ACER zugelassen sind, und von anderen Plattformen für Insiderinformationen erstellen und veröffentlichen. Die Betreiber von Plattformen, die bereits von der ACER zugelassen sind, müssen mit diesem Formular den Namen der zu registrierenden Plattform sowie die Angaben übermitteln, die für die Zusammenarbeit mit der ElCom im Hinblick auf die Zulassung erforderlich sind. Zu diesen Angaben zählen insbesondere die Kontaktdaten der Verbindungsperson, der technisch verantwortlichen Person und des IT-Teams. Die Betreiber von anderen Plattformen müssen anhand dieses Formulars einerseits die für ihre Registrierung benötigten Informationen und andererseits die Angaben übermitteln, die den Nachweis erlauben, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 4 BATE erfüllt sind (Bst. f). Zudem muss die ElCom ein elektronisches Formular für Registrierungs- und Zulassungsgesuche von Meldemechanismen, die bereits von der ACER zugelassen sind, und von anderen Meldemechanismen erstellen und veröffentlichen. Die Betreiber von Meldemechanismen, die bereits von der ACER zugelassen sind, müssen mit diesem Formular den Namen des zu registrierenden Mechanismus sowie die Angaben übermitteln, die für die Zusammenarbeit mit der ElCom im Hinblick auf die Zulassung https://www.acer-remit.eu/portal/ceremp https://www.acer-remit.eu/np/art42
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erforderlich sind. Zu diesen Angaben zählen insbesondere die Kontaktdaten der Verbindungsperson, der technisch verantwortlichen Person und des IT-Teams. Die Betreiber von anderen Meldemechanismen müssen anhand dieses Formulars einerseits die für die Registrierung benötigten Informationen und andererseits sämtliche Angaben übermitteln, die den Nachweis erlauben, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 4 BATE erfüllt sind (Bst. g). Schliesslich muss die ElCom ein elektronisches Formular veröffentlichen, mit welchem die Vermittler am Schweizer Markt jeden begründeten Verdacht melden müssen, dass ein unzulässiges Marktverhalten oder ein Verstoss gegen die Veröffentlichungspflicht vorliegen könnte (Bst. h). Dasselbe Formular muss auch für Aktualisierungen solcher Meldungen verwendet werden (Abs. 3). So lassen sich einerseits Abweichungen zwischen ursprünglichen und aktualisierten Meldungen vermeiden, und andererseits ist sichergestellt, dass sämtliche Angaben zu einem Marktteilnehmer oder einer Einheit zentralisiert und in standardisierter Form vorliegen.
3. Kapitel: Registrierung, Bezeichnung einer Vertretung, algorithmischer Handel und direkter elektronischer Zugang
Art. 5 Registrierung der Teilnehmer am Schweizer Markt und der Teilnehmer am europäischen Markt Zur Erinnerung: Als Teilnehmer am Schweizer Markt gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die auf Energiegrosshandelsmärkten in der Schweiz oder in der EU tätig ist und auf solchen Märkten Transaktionen abschliesst oder Handelsaufträge erteilt, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BATE). Teilnehmer am europäischen Markt dagegen sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die auf Energiegrosshandelsmärkten in der Schweiz oder in der EU tätig sind und auf solchen Märkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die Energiegrosshandelsprodukte im Sinne der Regelungen der EU betreffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BATE). In anderen Worten: Es handelt sich um Personen, die der REMIT-Verordnung unterstellt sind. Das BATE gilt in erster Linie für Teilnehmer am Schweizer Markt, denn diese sind unmittelbar am Handel mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten beteiligt. Analog zu den Bestimmungen der REMIT-Verordnung12 sieht auch die vorliegende Verordnung vor, dass natürliche oder juristische Personen sich zuerst bei der ElCom registrieren, im Register der Marktteilnehmer eintragen lassen und über eine Kennung verfügen müssen, bevor sie auf einem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen dürfen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen. Nach Erhalt der im Gesetz genannten Angaben überprüft die ElCom, ob diese vollständig und stimmig sind und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Registrierung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn diese Überprüfung abgeschlossen ist und dem Marktteilnehmer die Registrierung offiziell bestätigt wurde. Damit ist gewährleistet, dass die ElCom von Beginn weg über exakte und nutzbare Informationen verfügt, denn diese sind für den reibungslosen Ablauf des Registrierungsverfahrens und für eine wirksame Aufsicht unverzichtbar. Gleichzeitig wird so verhindert, dass Akteure als registrierte Marktteilnehmer auftreten können, noch bevor ihr Registrierungsgesuch geprüft wurde. Da sich der Status eines Teilnehmers am Schweizer Markt erheblich von demjenigen eines Teilnehmers am europäischen Markt unterscheidet (vgl. Kap. 3.1), muss die ElCom im Register selbst eine klare Unterscheidung zwischen diesen Marktteilnehmern vornehmen. Dies sorgt für eine klare Übersicht darüber, welche Marktteilnehmer im Bereich der schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte tätig sind und welche mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der REMIT-Verordnung handeln. Allerdings kann ein Marktteilnehmer auch gleichzeitig als Teilnehmer am Schweizer Markt und als Art. 9 Abs. 4
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Teilnehmer am europäischen Markt registriert sein. Solche Marktteilnehmer müssen von der ElCom in beiden Registerbereichen eingetragen werden.
Abs. 1 Dieser Absatz präzisiert die Bestimmungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben e–h BATE und nennt alle Angaben, die die Marktteilnehmer machen müssen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2 sowie 25 BATE kann die ElCom nämlich die Marktteilnehmer auffordern, ihr die für die Aufsicht notwendigen Informationen zu übermitteln. Da die Regeln der ACER für die Registrierung regelmässig überarbeitet werden, dürfte auch die Liste der zu übermittelnden Angaben Änderungen erfahren. Damit die Kohärenz gewährleistet ist, müssen die Informationen auf der Plattform der ElCom mit denjenigen in CEREMP übereinstimmen. Die auf EU- Ebene relevanteste Leitlinie über die Informationen, die im Hinblick auf die Registrierung übermittelt werden müssen, ist die Decision ACER no 01/2012 relating to the Registration Format pursuant to Article 9(3) of Regulation (EU) No 1227/2011 and changes to the Centralised European Register of Energy Market Participants (hereinafter «CEREMP») platform.
Abs. 2 Nachdem das elektronische Formular für die Registrierung durch den Marktteilnehmer vollständig ausgefüllt und das Gesuch eingereicht wurde, analysiert die ElCom die übermittelten Informationen und prüft deren Authentizität. Ist das Gesuch unvollständig, so kann die ElCom den Marktteilnehmer auffordern, die fehlenden Informationen nachzuliefern.
Abs. 3 Personen, die bei der ElCom bereits als Teilnehmer am Schweizer Markt oder als Teilnehmer am europäischen Markt registriert sind, müssen der ElCom lediglich ihre Absicht mitteilen, sich als Teilnehmer am jeweils anderen Markt registrieren zu lassen. Diese administrative Vereinfachung ist insofern gerechtfertigt, als die ElCom bereits über alle notwendigen Angaben zu diesen Personen verfügt. In diesem Fall muss im elektronischen Registrierungsformular lediglich ein Kästchen angekreuzt werden (Art. 4). Gegebenenfalls kann die ElCom den betreffenden Marktteilnehmer auffordern, ihr zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Abs. 4 Die Ablehnung eines Registrierungsgesuchs bewirkt, dass es der betreffenden natürlichen oder juristischen Person verboten ist, auf einem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abzuschliessen oder Handelsaufträge zu erteilen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen. Deshalb muss die ElCom ihren Entscheid in Form einer Verfügung eröffnen und begründen (Art. 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196813 [VwVG]). Die betreffende Person erhält so die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten.
Abs. 5 Gemäss Artikel 23 Absatz 1 BATE erhebt die ElCom für jedes Registrierungsverfahren eine Gebühr.14 Diese beträgt abhängig vom konkreten Fall und vom Zeitaufwand für die Bearbeitung des Gesuchs durch die ElCom zwischen 100 und 350 Franken. Die Zuweisung der Kennung und der Eintrag ins Register der Marktteilnehmer erfolgen erst, nachdem die Gebühr entrichtet wurde. Dadurch kann vermieden werden, dass ein Verfahren zur Löschung aus dem Register eröffnet werden muss, falls die Gebühr nicht bezahlt wird. Solange die Gebühr nicht beglichen worden ist, kann keine Kennung zugewiesen und kein Eintrag ins Register vorgenommen werden.
13 SR 172.021 In Deutschland beträgt diese Gebühr 350 Euro (§ 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung [Energiewirtschaftsgesetz – EnWG]).
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Art. 6 Ausnahme von der Registrierungspflicht für Teilnehmer am Schweizer Markt Analog zum EU-Recht15 sind Teilnehmer am Schweizer Markt von der Registrierungspflicht ausgenommen, wenn sie ausschliesslich Handlungen vornehmen, die die folgenden Arten von Verträgen betreffen: Verträge über die physische Lieferung von Strom, der in einer einzigen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder in mehreren Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird; Verträge über die physische Lieferung von Gas, das in einer einzigen Produktionsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW erzeugt wird; Verträge über die Speicherung von Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 BATE, die nicht unter Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c fallen. In der Tat lässt sich der administrative Aufwand für die Registrierung natürlicher oder juristischer Personen, die ausschliesslich bilaterale Verträge von sehr geringer Bedeutung abschliessen, nicht rechtfertigen.
Art. 7 Algorithmischer Handel und direkter elektronischer Zugang
Abs. 1 und 2 Der Einsatz von Technologie für den Handel hat sich in den letzten zehn Jahren erheblich weiterentwickelt und ist auf den Energiegrosshandelsmärkten zunehmend verbreitet. Viele Marktteilnehmer nutzen den algorithmischen Handel sowie hochfrequente algorithmische Handelstechniken, bei denen nur eine eingeschränkte oder gar keine menschliche Intervention erfolgt. Die Handelstechnologien haben sich positiv auf den Markt und die Akteure im Allgemeinen ausgewirkt und namentlich zu einer breiteren Teilnahme an den Märkten, einer erhöhten Liquidität, engeren Handelsspannen (Spreads) und geringerer kurzfristiger Volatilität geführt. Ausserdem können sie zu einer besseren Ausführung von Handelsaufträgen beitragen. Diese Handelstechnologien bergen aber auch Risiken. Dazu gehören insbesondere ein erhöhtes Risiko, dass aufgrund der hohen Auftragsvolumina die Systeme der Handelsplattformen überlastet werden, sowie – im Falle von algorithmischem Handel – die Gefahr, dass Handelsaufträge fehlerhaft sind oder doppelt ausgelöst werden oder dass der Markt infolge von Fehlfunktionen gestört wird. Dank ihren Handelssystemen können die Marktteilnehmer zudem ihren Kundinnen und Kunden leichter einen elektronischen Zugang zu den Märkten gewähren, sei es in Form eines direkten oder eines geförderten Zugangs. Es ist daher unverzichtbar, dass die ElCom weiss, welche Teilnehmer am Schweizer Markt und welche Teilnehmer am europäischen Markt algorithmischen Handel betreiben (Bst. a), einen direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewähren (Bst. b) oder die Gewährung eines solchen direkten elektronischen Zugangs an einen Dritten delegieren (Bst. c). Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. So kann die ElCom gestützt auf die Artikel 16 Absatz 4 sowie 25 BATE die Marktteilnehmer auffordern, ihr zusätzliche Informationen zu übermitteln, die sie für die Aufsicht benötigt.
4. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen
Art. 8 Inhalt des Registrierungs- und Zulassungsgesuchs
Abs. 1 und 2 Artikel 8 legt einheitliche Vorgaben für den Inhalt der Registrierungs- und Zulassungsgesuche betreffend Plattformen für Insiderinformationen fest. Dabei wird jedoch wie in Artikel 9 BATE danach unterschieden, ob eine Plattform bereits von der ACER zugelassen ist oder nicht.
Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014
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Betreiber von Plattformen, die nicht von der ACER zugelassen sind (Abs. 1), müssen in ihrem Gesuch zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (Art. 9 Abs. 3 und 4 BATE) eine Reihe von Angaben machen, die es der ElCom erlauben, den Betreiber eindeutig zu identifizieren, über das gesamte Verfahren hinweg wirksam zu kommunizieren und mit den technischen Verantwortlichen Kontakt aufzunehmen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs oder später im Rahmen der Aufsichtstätigkeit nötig ist. Die Zahl dieser Plattformen dürfte jedoch sehr begrenzt sein, denn es wären nur Plattformen betroffen, die ausschliesslich Daten mit Bezug zu schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten veröffentlichen und übermitteln. Sobald nämlich eine solche Plattform eine Insiderinformation zu einem Energiegrosshandelsprodukt veröffentlichen will, das den Regelungen der EU untersteht, benötigt sie eine Zulassung durch die ACER. Bei Plattformen, die bereits von der ACER zugelassen sind (Abs. 2), sieht das Gesetz eine einseitige Anerkennung vor (Art. 9 Abs. 2 BATE). In diesen Fällen kann darauf verzichtet werden, Informationen einzuholen, die die ACER bereits im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens geprüft hat. Im Gesuch müssen daher lediglich die Kontaktdaten der Verbindungsperson, der technisch verantwortlichen Person und des IT-Teams angegeben werden. Diese Angaben sind unverzichtbar für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der ElCom und dem Betreiber der Plattform, namentlich bei technischen Störungen oder zur Klärung von Sachverhalten.
Abs. 3 Sind die übermittelten Informationen vollständig, so trägt die ElCom die betreffende Plattform in das Register der Plattformen für Insiderinformationen ein und gibt darin den Stand des Zulassungsverfahrens an. Dieser Vermerk ist wichtig, denn so können sich die Marktteilnehmer über den Stand der Zulassung der verschiedenen Plattformen für Insiderinformationen informieren, die im Bereich der schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte tätig sind oder sein wollen.
Abs. 4 Ist das Gesuch unvollständig, so kann die ElCom den Betreiber der Plattform auffordern, die fehlenden Informationen nachzuliefern. Diese Bestimmung gewährleistet ein effizientes und verhältnismässiges Verfahren, denn so lässt sich vermeiden, dass ein neues Gesuch gestellt werden muss, wenn nur wenige zusätzliche Angaben benötigt werden.
Art. 9 Erteilung der Zulassung
Abs. 1 Absatz 1 regelt die Erteilung der Zulassung an Plattformen für Insiderinformationen, die nicht bereits von der ACER zugelassen sind. Diese Plattformen müssen vorgängig bei der ElCom registriert werden und die materiellen Zulassungsbedingungen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 BATE erfüllen. Ergänzend dazu gelten zwei spezifische Anforderungen: Erstens muss eine solche Plattform über die technischen Fähigkeiten verfügen, die es der ElCom erlauben, sich jederzeit direkt mit der Plattform zu verbinden und ununterbrochen und gesichert auf die veröffentlichten Insiderinformationen zuzugreifen. Ein solcher Zugriff ist für die ElCom bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit unverzichtbar. Zweitens muss der Betreiber die Sichtbarkeit und Rückverfolgbarkeit aller veröffentlichten Insiderinformationen, einschliesslich aller Änderungen oder Aktualisierungen, über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gewährleisten. Mit dieser Anforderung werden mehrere Ziele verfolgt: In erster Linie wird damit die Kontinuität und die Sicherheit der Dienste gewährleistet, die von den Plattformen für Insiderinformationen erbracht werden, denn sie verhindert den Verlust oder die Vernichtung von Informationen und garantiert, dass bei einem Vorfall die Ereignisse lückenlos nachvollzogen werden können. In zweiter Linie sorgt sie für die Transparenz und die Rückverfolgbarkeit der Insiderinformationen. Die ElCom und die Marktteilnehmer müssen nämlich auf frühere Veröffentlichungen zugreifen können, um die Gesetzeskonformität von Verhaltensweisen überprüfen und allfällige Verstösse aufdecken zu können. Die Festlegung einer einheitlichen Aufbewahrungsdauer
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von fünf Jahren schliesslich dient der Harmonisierung mit dem EU-Recht16. Leitet die ElCom vor dem Ende der fünfjährigen Frist ein Verfahren betreffend ein unzulässiges Marktverhalten oder einen Verstoss gegen die Pflichten nach dem Gesetz ein, so steht der Fristenlauf bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids still. Diese Vorkehrung ist insofern unverzichtbar, als die ElCom auf sämtliche Informationen zugreifen können muss, die sie für die Feststellung eines Sachverhalts oder für die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten benötigt. Ausserdem unterbindet diese Bestimmung das Risiko, dass sachdienliche Informationen vorzeitig gelöscht werden.
Abs. 2 Bei Plattformen, die bereits von der ACER zugelassen sind, wird die Erfüllung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen von der ElCom nicht erneut geprüft. Da die ACER bereits alle erforderlichen technischen Abklärungen vorgenommen hat, kann darauf verzichtet werden, der ElCom sämtliche Nachweise zu übermitteln, die belegen, dass die Plattform eine sichere, schnelle und effiziente Veröffentlichung von Insiderinformationen und die Vollständigkeit und Korrektheit der veröffentlichten Informationen gewährleistet. Zum einen verfügt die ElCom nicht über das Fachwissen, das für die Beurteilung dieser Aspekte erforderlich ist, und zum andern rechtfertigen die technischen und sicherheitsbezogenen Anforderungen in der EU17 keine erneute Überprüfung durch die ElCom. Die Betreiber der Plattformen müssen gegenüber der ACER unter anderem ihren rechtlichen Status, ihre technischen Fähigkeiten (angemessene Prozesse und Mechanismen für eine möglichst echtzeitnahe Veröffentlichung von Insiderinformationen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; solide Sicherheitsmechanismen, die die Sicherheit der Übermittlungswege für Insiderinformationen gewährleisten, das Risiko von Datenbeschädigung und unerlaubten Zugriffen auf ein Minimum beschränken und das Bekanntwerden von Insiderinformationen vor der Veröffentlichung verhindern; Systeme, die die Vollständigkeit von gemeldeten Insiderinformationen rasch und wirksam überprüfen, Lücken und offenkundige Fehler erkennen und zu einer erneuten Übermittlung der berichtigten Informationen auffordern usw.) sowie eine einwandfreie Unternehmensführung (interne Kontrollen, Vermeidung von Konflikten usw.) nachweisen und erfolgreich eine Testphase durchlaufen, bevor ihnen die Zulassung erteilt wird. Hingegen müssen die Betreiber gegenüber der ElCom nachweisen, dass die spezifischen Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b – also der Zugriff der ElCom auf die Datenflüsse und die Sichtbarkeit der veröffentlichten Informationen während der geforderten Dauer – erfüllt sind. Ist dies der Fall, erteilt die ElCom die Zulassung.
Abs. 3 Die technische Konformitätsprüfung von Plattformen für Insiderinformationen erfordert spezifisches Fachwissen, insbesondere auf dem Gebiet der IT-Infrastrukturen, der Systemsicherheit und der Publikationsmechanismen. Da die ElCom selber nicht über das gesamte benötigte Knowhow verfügt, ist vorgesehen, dass sie die ACER mit dieser Aufgabe betrauen kann. Da nur sehr wenige oder überhaupt keine neuen Plattformen in der Schweiz betroffen sein dürften, wäre es unverhältnismässig, die ElCom zum Aufbau und zur Pflege von technischem Fachwissen zu verpflichten, das mit demjenigen der ACER vergleichbar ist. Hingegen verfügt die ACER über eine geeignete Infrastruktur, über bewährte Verfahren und über spezialisierte Teams und ist daher in der Lage, solche Prüfungen effizient und im Einklang mit den ausserordentlich strengen europäischen Standards durchzuführen. Für die Erteilung der Zulassung ist jedoch allein die ElCom zuständig. Die ElCom trägt somit weiterhin die Entscheidungsverantwortung, kann aber gleichzeitig das geeignetste und aus administrativer Sicht kostengünstigste Fachwissen nutzen.
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14448-Plattformen-fur-Insider-Informationen-und- registrierte-Meldemechanismen-im-Rahmen-der-REMIT-Verordnung-der-Kommission_de https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14448-Plattformen-fur-Insider-Informationen-und- registrierte-Meldemechanismen-im-Rahmen-der-REMIT-Verordnung-der-Kommission_de
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Um jedoch die Souveränität über die Datensicherheit gemäss dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202018 (DSG) zu gewährleisten, behält sich die ElCom das Recht vor, zusätzliche Sicherheitsaudits zu verlangen oder bei schwerwiegenden Vorfällen, die den Datenschutz von Schweizer Teilnehmern beeinträchtigen, unabhängig von der Akkreditierung durch die ACER direkt einzugreifen.
Abs. 4 Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann die ElCom vom Betreiber einer Plattform zusätzliche Informationen anfordern und sogar verlangen, dass diese direkt der ACER übermittelt werden. Dank diesem Mechanismus lassen sich administrative Doppelspurigkeiten vermeiden. Die ElCom soll nicht aus rein formalen Gründen Informationen entgegennehmen und weiterleiten müssen, deren technischen Inhalt sie nicht beurteilen kann. Der Betreiber der Plattform ist jedoch weiterhin zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet und trägt die Verantwortung für die Übermittlung der angeforderten Informationen. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Gesuche und den abschliessenden Entscheid liegt indessen jederzeit bei der ElCom.
Abs. 5 Verweigert die ElCom dem Betreiber einer Plattform für Insiderinformationen die Zulassung, so muss sie diesen Entscheid per Verfügung eröffnen und begründen (Art. 35 VwVG). Der betreffende Betreiber erhält so die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten.
Abs. 6 Erteilt die ElCom eine Zulassung, so muss sie den Stand des Verfahrens im Register der Plattformen für Insiderinformationen aktualisieren («zugelassen»). Dieser Vermerk ist wichtig, denn so können sich die Teilnehmer am Schweizer Markt über den Stand der Zulassung der verschiedenen Plattformen für Insiderinformationen informieren, die sie zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nach Artikel 7 BATE nutzen können.
Abs. 7 Gemäss Artikel 23 Absatz 1 BATE erhebt die ElCom für jedes Registrierungs- und Zulassungsverfahren eine Gebühr. Diese beträgt abhängig vom konkreten Fall und vom Zeitaufwand für die Bearbeitung des Gesuchs durch die ElCom zwischen 3000 und 15 000 Franken. Der Eintrag ins Register der Plattformen für Insiderinformationen erfolgt erst, nachdem die Gebühr entrichtet wurde. Dadurch kann vermieden werden, dass ein Verfahren zur Löschung aus dem Register eröffnet werden muss, falls die Gebühr nicht bezahlt wird. Solange die Gebühr nicht beglichen worden ist, kann kein Eintrag ins Register vorgenommen werden.
Art. 10 Überführung von Insiderinformationen bei Zulassungsentzug Die Bestimmungen dieses Artikels regeln das Vorgehen beim Entzug der Zulassung einer Plattform für Insiderinformationen durch die ElCom nach Artikel 11 BATE. Sie gewährleisten, dass Insiderinformationen auf andere Plattformen überführt werden, die Kontinuität der Veröffentlichung sichergestellt ist, die Nachvollziehbarkeit der veröffentlichten Informationen garantiert ist und die ElCom auf die Informationen zugreifen kann, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt.
Abs. 1 Gemäss Absatz 1 muss der Betreiber einer Plattform für Insiderinformationen beim Entzug der Zulassung sämtliche Insiderinformationen, die einen Teilnehmer am Schweizer Markt betreffen und die in den vergangenen fünf Jahren veröffentlicht wurden, unverzüglich auf die neue Plattform überführen, die der Marktteilnehmer bezeichnet hat. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der Anforderung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b, gemäss welcher Insiderinformationen während mindestens fünf Jahren sichtbar bleiben müssen. Sie gewährleistet, dass die Informationen auch bei einem Zulassungsentzug
18 SR 235.1
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ununterbrochen sichtbar bleiben und für die Teilnehmer am Schweizer Markt wie auch für die ElCom ständig verfügbar sind. Gleichzeitig wird so verhindert, dass Informationen vorübergehend nicht verfügbar sind oder auf einer Plattform aufbewahrt werden, die nicht mehr über eine gültige Zulassung verfügt.
Abs. 2 Gemäss Absatz 2 muss der Betreiber der Plattform für Insiderinformationen alle Teilnehmer am Schweizer Markt, die seine Plattform nutzen, unverzüglich über den Entzug der Zulassung informieren. Diese Pflicht zur direkten Information verfolgt einen doppelten Zweck: Zum einen ist damit gewährleistet, dass alle betroffenen Marktteilnehmer sofort über ein Ereignis in Kenntnis gesetzt werden, das die Gültigkeit ihrer Veröffentlichungen unmittelbar betrifft, und gegebenenfalls die notwendigen Vorkehrungen treffen können, um ihren Pflichten nach Artikel 7 BATE nachzukommen. Zum andern wird so jede Rechtsunsicherheit vermieden und ausgeschlossen, dass Insiderinformationen auf einer Plattform veröffentlicht werden, die nicht mehr über eine gültige Zulassung verfügt. Dass die Information der Marktteilnehmer unverzüglich erfolgen muss, ergibt sich aus der Sensibilität und der unmittelbaren Relevanz der veröffentlichten Informationen. Zudem muss der Betreiber der Plattform den betroffenen Teilnehmern am Schweizer Markt auf Antrag alle sie betreffenden Insiderinformationen übermitteln, die er in den vergangenen fünf Jahren veröffentlicht hat.
5. Kapitel: Insiderinformationen, Veröffentlichung und Aufschub der Veröffentlichung
Art. 11 Insiderinformationen, die die Preise von Energiegrosshandelsprodukten beeinflussen könnten In diesem Artikel werden die Insiderinformationen spezifiziert, die einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben können. Die Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend, sodass auch weitere Informationen veröffentlicht werden können, die abhängig von ihrer Relevanz einen signifikanten Einfluss auf die Preise haben können. Daraus folgt, dass die Teilnehmer am Schweizer Markt im Einzelfall prüfen müssen, ob eine Insiderinformation publiziert werden muss oder nicht. Der Schwellenwert für die installierte Leistung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Gas wurde bewusst noch nicht festgelegt. Gegenwärtig sehen die Regelungen der EU in Bezug auf die Markttransparenz19 einen Wert von 100 MW vor. In ihrem Bericht aus dem Jahr 202220 hat Nord Pool eine quantitative und qualitative Analyse durchgeführt und ist zum Schluss gelangt, dass dieser Schwellenwert geeignet ist, um Informationen zu identifizieren, die einen erheblichen Einfluss auf die Preise haben können, ohne dass die Marktteilnehmer durch die Menge an Informationen überfordert werden. Die EU ist gegenwärtig dabei, diesen Schwellenwert zu prüfen, und wird 2026 über eine mögliche Erhöhung oder Absenkung entscheiden. Der so beschlossene Wert wird anschliessend in der vorliegenden Bestimmung übernommen. Die im Verbund mit anderen Anlagen aufgewiesene installierte Leistung entspricht der Summe der installierten Leistungen der einzelnen Anlagen (z. B. Bündelung von Wasserkraftwerken in sogenannten Wasserkraftkomplexen). Auch Informationen zu den Anlagen des Stromübertragungsnetzes und zu den Gasleitungen können einen erheblichen Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben, denn diese Infrastrukturanlagen sind von zentraler Bedeutung.
Vgl. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. https://www.nordpoolgroup.com/49920b/globalassets/download-center/market-surveillance/new-report---inside-information- threshold.pdf
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Art. 12 Anforderungen an die Veröffentlichungen von Insiderinformationen
Abs. 1 und 2 In Absatz 1 werden die Angaben aufgezählt, die jede Veröffentlichung enthalten muss. Diese Auflistung schafft einen Mindeststandard für Veröffentlichungen und sorgt dafür, dass diese für alle Marktteilnehmer verständlich, nutzbar und vergleichbar sind. Absatz 2 bezeichnet die spezifischen Angaben, die bei einer geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit einer Anlage veröffentlicht werden müssen. Die Pflicht zur Aktualisierung der Informationen, sobald die Gründe für die Nichtverfügbarkeit bekannt sind, gewährleistet, dass alle Marktteilnehmer über verlässliche und aussagekräftige Daten verfügen. Alle diese Anforderungen wurden in enger Anlehnung an die europäischen Standards formuliert, die die ACER im Manual of Procedures on Data Reporting21 veröffentlicht hat.
Abs. 3 Absatz 3 sieht vor, dass Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind und bereits Insiderinformationen gemäss der REMIT-Verordnung publizieren, zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nach Artikel 7 BATE die Insiderinformationen im selben Format und mit demselben Inhalt veröffentlichen, die von den Regelungen der EU vorgesehen sind. Diese Bestimmung zielt in erster Linie darauf ab, den administrativen Aufwand für diese Marktteilnehmer möglichst gering zu halten. Es wäre in der Tat unverhältnismässig, von Akteuren, die sowohl auf dem Schweizer als auch auf dem europäischen Markt tätig sind, zu verlangen, dass sie zwei getrennte Veröffentlichungsverfahren mit je eigenen Formaten, Begrifflichkeiten und Plattformen beherrschen. Dies hätte interne Doppelspurigkeiten, ein erhöhtes Fehlerrisiko und höhere Compliance-Kosten zur Folge. In zweiter Linie wird so eine unnötige Komplexität vermieden. Die Publikationsmechanismen gemäss REMIT-Verordnung sind bereits gut etabliert und standardisiert und werden in der EU breit angewendet. Zusätzliche Wissensanforderungen oder die Einrichtung paralleler Mechanismen für den Schweizer Markt würden zu einer unnötigen Komplexität führen, die sich angesichts der Grösse des Marktes und seiner Verflechtung mit den Märkten im benachbarten Ausland nur schwer rechtfertigen liessen. Und schliesslich entspricht dieser Ansatz dem Verhältnismässigkeitsprinzip, und zwar in dem Sinne, als zur Gewährleistung der Transparenz auf dem Schweizer Markt nicht mehr Pflichten als nötig auferlegt werden.
Art. 13 Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen Dieser Artikel zählt die Informationen auf, die ein Marktteilnehmer bei einem Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 8 BATE mitteilen muss. Anhand der von der ElCom zugewiesenen Kennung (Bst. a) kann der Aufschub eindeutig einem bestimmten Marktteilnehmer zugeordnet werden. Die Angabe dieser Kennung ist ausreichend, denn sie erlaubt es der ElCom, den Aufschub in einen Zusammenhang mit allen anderen bereits verfügbaren Daten zu setzen, die diesen Marktteilnehmer betreffen. Die Übermittlung weiterer ihn betreffender Daten ist somit überflüssig. Die Angabe der Dauer des Aufschubs (Bst. c) stellt sicher, dass durch den Aufschub die Transparenz nicht für eine unbestimmte Dauer aufgehoben wird. Sie zwingt den Marktteilnehmer dazu, von Beginn weg einen Zeithorizont festzulegen. So kann die ElCom die Verhältnismässigkeit des Gesuchs beurteilen und die zeitliche Abfolge der Ereignisse nachvollziehen. In den europäischen Standards ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Dauer eines Aufschubs begründet und begrenzt sein soll und laufend neu beurteilt werden muss. Dadurch sollen missbräuchliche Aufschübe verhindert werden.
https://www.acer.europa.eu/sites/default/files/REMIT/REMIT%20Reporting%20Guidance/Manual%20of%20Procedures%20 (MoP)%20on%20Data%20Reporting/ACER_REMIT_MoP-on-data-reporting.pdf
Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Die Begründung des Aufschubs (Bst. d) ist unabdingbar, denn nur so kann die ElCom feststellen, ob die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt sind und ob dieser nach wie vor verhältnismässig ist. Dank diesen Angaben kann die ElCom ausserdem nachträglich Kontrollen vornehmen und gegebenenfalls Missbräuche aufdecken.
6. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Meldemechanismen
Art. 14 Inhalt des Registrierungs- und Zulassungsgesuchs
Abs. 1 und 2 Artikel 14 legt einheitliche Vorgaben für den Inhalt der Registrierungs- und Zulassungsgesuche für Meldemechanismen fest. Dabei wird jedoch wie in Artikel 13 BATE danach unterschieden, ob ein Mechanismus bereits von der ACER zugelassen ist oder nicht. Betreiber von Meldemechanismen, die nicht von der ACER zugelassen sind (Abs. 1), müssen in ihrem Gesuch zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen (Art. 13 Abs. 3 und 4 BATE) eine Reihe von Angaben machen, die es der ElCom erlauben, den Betreiber eindeutig zu identifizieren, über das gesamte Verfahren hinweg wirksam zu kommunizieren und mit den technischen Verantwortlichen Kontakt aufzunehmen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs oder später im Rahmen der Aufsichtstätigkeit nötig ist. Die Zahl dieser Mechanismen dürfte jedoch sehr begrenzt sein, denn es wären nur Meldemechanismen betroffen, die ausschliesslich Informationen und Daten mit Bezug zu schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten übermitteln. Sobald nämlich ein solcher Mechanismus eine Information zu einem Energiegrosshandelsprodukt übermittelt, das den Regelungen der EU untersteht, benötigt er eine Zulassung durch die ACER. Bei Meldemechanismen, die bereits von der ACER zugelassen sind (Abs. 2), sieht das Gesetz eine einseitige Anerkennung vor (Art. 13 Abs. 2 BATE). In diesen Fällen kann darauf verzichtet werden, Informationen einzuholen, die die ACER bereits im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens geprüft hat. Im Gesuch müssen daher lediglich die Kontaktdaten der Verbindungsperson, der technisch verantwortlichen Person und des IT-Teams angegeben werden. Diese Angaben sind unverzichtbar für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der ElCom und dem Betreiber des Meldemechanismus, namentlich bei technischen Störungen oder zur Klärung von Sachverhalten.
Abs. 3 Sind die übermittelten Informationen vollständig, so trägt die ElCom den betreffenden Mechanismus in das Register der Meldemechanismen ein und gibt darin den Stand des Zulassungsverfahrens an. Dieser Vermerk ist wichtig, denn so können sich die Marktteilnehmer über den Stand der Zulassung der verschiedenen Meldemechanismen informieren, die im Bereich der schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte tätig sind oder sein wollen.
Abs. 4 Ist das Gesuch unvollständig, so kann die ElCom den Betreiber des Meldemechanismus auffordern, die fehlenden Informationen nachzuliefern. Diese Bestimmung gewährleistet ein effizientes und verhältnismässiges Verfahren, denn so lässt sich vermeiden, dass ein neues Gesuch gestellt werden muss, wenn nur wenige zusätzliche Angaben benötigt werden.
Art. 15 Erteilung der Zulassung
Abs. 1 Absatz 1 regelt die Erteilung der Zulassung an Meldemechanismen, die nicht bereits von der ACER zugelassen sind. Diese Mechanismen müssen vorgängig bei der ElCom registriert werden und die materiellen Zulassungsbedingungen nach Artikel 13 Absätze 3 und 4 BATE erfüllen.
Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Gemäss Buchstabe a muss der Meldemechanismus über die technischen Fähigkeiten verfügen, die erforderlich sind, damit die ElCom sich jederzeit mit dem Meldemechanismus verbinden und ununterbrochen und gesichert auf das Informationssystem mit sämtlichen Handlungsaufzeichnungen der Teilnehmer am Schweizer Markt zugreifen kann. Ein solcher Zugriff ist für die Überwachung des Marktes unverzichtbar. Er erlaubt es der ElCom insbesondere, die gemeldeten Daten einzusehen, gezielte Kontrollen durchzuführen und bei Verdacht auf Marktmissbrauch Vorgänge nachzuvollziehen. Im Rahmen der Bewertung der technischen Fähigkeiten stellt die ElCom sicher, dass der Mechanismus über angemessene Massnahmen verfügt, um Verstösse gegen die Datensicherheit zeitnah zu erkennen und zu melden. Buchstabe b sieht vor, dass der Betreiber ein Kommunikationsformat verwenden muss, das der ElCom eine automatisierte Bearbeitung der Informationen ermöglicht. Diese Bestimmung zielt darauf ab, trotz der potenziell hohen Zahl an übermittelten Aufzeichnungen eine effiziente Marktüberwachung zu gewährleisten. Zudem wäre eine manuelle Verarbeitung dieser Informationen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, was wiederum im Widerspruch zu einer wirksamen Überwachung der Energiegrosshandelsmärkte stehen würde. Dazu gehören insbesondere die Verschlüsselung der Übertragungskanäle nach dem Stand der Technik sowie die Gewährleistung einer Rückverfolgbarkeit der Übertragungen (Audit Trail). Diese Massnahmen sind notwendig, um die Vertraulichkeit und Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und um bei technischen Störungen eine fehlerhafte Zuordnung zu verhindern. Buchstabe c verpflichtet den Betreiber dazu, sämtliche Aufzeichnungen der Handlungen, die er der ElCom gemeldet hat, während mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Meldung aufzubewahren. Mit dieser Anforderung werden mehrere Ziele verfolgt: In erster Linie wird damit die Kontinuität und die Sicherheit der Dienste gewährleistet, die von den Meldemechanismen erbracht werden, denn sie verhindert den Verlust oder die Vernichtung von Informationen und garantiert, dass bei einem Vorfall die Ereignisse lückenlos nachvollzogen werden können. In zweiter Linie sorgt sie für die Transparenz und die Rückverfolgbarkeit der gemeldeten Transaktionen, Handelsaufträge und grundlegenden Daten. Die ElCom und die Marktteilnehmer müssen nämlich auf frühere Informationen zugreifen können, um die Gesetzeskonformität von Verhaltensweisen überprüfen und allfällige Verstösse aufdecken zu können. Die Festlegung einer einheitlichen Aufbewahrungsdauer von fünf Jahren schliesslich dient der Harmonisierung mit dem EU-Recht22. Leitet die ElCom vor dem Ende der fünfjährigen Frist ein Verfahren betreffend ein unzulässiges Marktverhalten oder einen Verstoss gegen die Pflichten nach dem Gesetz ein, so steht der Fristenlauf bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids still. Diese Vorkehrung ist insofern unverzichtbar, als die ElCom auf sämtliche Informationen zugreifen können muss, die sie für die Feststellung eines Sachverhalts oder für die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten benötigt. Ausserdem unterbindet diese Bestimmung das Risiko, dass sachdienliche Informationen vorzeitig gelöscht werden.
Abs. 2 Bei Plattformen, die bereits von der ACER zugelassen sind, wird die Erfüllung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen von der ElCom nicht erneut geprüft. Da die ACER bereits alle erforderlichen technischen Abklärungen vorgenommen hat, kann darauf verzichtet werden, der ElCom sämtliche Nachweise zu übermitteln, die belegen, dass die Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge sowie die grundlegenden Daten über Anlagen sicher, schnell und effizient übermittelt werden und dass die übermittelten Informationen vollständig und korrekt sind. Zum einen verfügt die ElCom nicht über das Fachwissen, das für die Beurteilung dieser Aspekte erforderlich ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 18), und zum andern rechtfertigen die technischen und sicherheitsbezogenen Anforderungen in der EU23 keine erneute Überprüfung durch die ElCom. Die Betreiber der
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14448-Plattformen-fur-Insider-Informationen-und- registrierte-Meldemechanismen-im-Rahmen-der-REMIT-Verordnung-der-Kommission_de https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14448-Plattformen-fur-Insider-Informationen-und- registrierte-Meldemechanismen-im-Rahmen-der-REMIT-Verordnung-der-Kommission_de
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Meldemechanismen müssen gegenüber der ACER unter anderem ihren rechtlichen Status, ihre technischen Fähigkeiten zur Erhebung und Validierung der Daten und ihre technische und organisatorische Sicherheit (solide Sicherheitsmechanismen, die die Sicherheit und Authentifizierung der Übermittlungswege gewährleisten, das Risiko von Datenbeschädigung und unerlaubten Zugriffen auf ein Minimum beschränken, das Bekanntwerden von Informationen verhindern und die Vertraulichkeit von Daten ständig wahren; Systeme, die die Vollständigkeit von Meldungen über Transaktionen wirksam überprüfen, vom Marktteilnehmer verursachte Lücken und offenkundige Fehler erkennen, den Marktteilnehmer über diese Lücken und Fehler informieren und ihn zu einer erneuten Übermittlung der berichtigten Meldung auffordern; Systeme, die es ermöglichen, durch den Meldemechanismus selbst verursachte Fehler oder Lücken zu erkennen, Meldungen über Transaktionen zu korrigieren und die berichtigten oder vervollständigten Meldungen an die ACER zu übermitteln bzw. erneut zu übermitteln usw.) sowie eine einwandfreie Unternehmensführung (interne Kontrollen, Vermeidung von Konflikten usw.) nachweisen und erfolgreich eine Testphase durchlaufen, bevor ihnen die Zulassung erteilt wird. Hingegen müssen die Betreiber gegenüber der ElCom nachweisen, dass die spezifischen Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt sind. Ist dies der Fall, erteilt die ElCom die Zulassung.
Abs. 3 Die technische Konformitätsprüfung von Meldemechanismen erfordert spezifisches Fachwissen, insbesondere auf dem Gebiet der IT-Infrastrukturen, der Systemsicherheit und der Übermittlungsmechanismen. Da die ElCom selber nicht über das gesamte benötigte Knowhow verfügt, ist vorgesehen, dass sie die ACER mit dieser Aufgabe betrauen kann. Da nur sehr wenige oder überhaupt keine neuen Meldemechanismen in der Schweiz betroffen sein dürften, wäre es unverhältnismässig, die ElCom zum Aufbau und zur Pflege von technischem Fachwissen zu verpflichten, das mit demjenigen der ACER vergleichbar ist. Hingegen verfügt die ACER über eine geeignete Infrastruktur, über bewährte Verfahren und über spezialisierte Teams und ist daher in der Lage, solche Prüfungen effizient und im Einklang mit den ausserordentlich strengen europäischen Standards durchzuführen. Für die Erteilung der Zulassung ist jedoch allein die ElCom zuständig. Die ElCom trägt somit weiterhin die Entscheidungsverantwortung, kann aber gleichzeitig das geeignetste und aus administrativer Sicht kostengünstigste Fachwissen nutzen. Um jedoch die Souveränität über die Datensicherheit gemäss DSG zu gewährleisten, behält sich die ElCom das Recht vor, zusätzliche Sicherheitsaudits zu verlangen oder bei schwerwiegenden Vorfällen, die den Datenschutz von Schweizer Teilnehmern beeinträchtigen, unabhängig von der Akkreditierung durch die ACER direkt einzugreifen.
Abs. 4 Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann die ElCom vom Betreiber eines Meldemechanismus zusätzliche Informationen anfordern und sogar verlangen, dass diese direkt der ACER übermittelt werden. Dank diesem Mechanismus lassen sich administrative Doppelspurigkeiten vermeiden. Die ElCom soll nicht aus rein formalen Gründen Informationen entgegennehmen und weiterleiten müssen, deren technischen Inhalt sie nicht beurteilen kann. Der Betreiber des Meldemechanismus ist jedoch weiterhin zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet und trägt die Verantwortung für die Übermittlung der angeforderten Informationen. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Gesuche und den abschliessenden Entscheid liegt indessen jederzeit bei der ElCom.
Abs. 5 Verweigert die ElCom dem Betreiber eines Meldemechanismus die Zulassung, so muss sie diesen Entscheid per Verfügung eröffnen und begründen (Art. 35 VwVG). Der betreffende Betreiber erhält so die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten.
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Abs. 6 Erteilt die ElCom eine Zulassung, so muss sie den Stand des Verfahrens im Register der Meldemechanismen aktualisieren («zugelassen»). Dieser Vermerk ist wichtig, denn so können sich die Teilnehmer am Schweizer Markt über den Stand der Zulassung der verschiedenen Meldemechanismen informieren, die berechtigt sind, Informationen zu Transaktionen und Handelsaufträgen auf den Energiegrosshandelsmärkten nach Artikel 12 Absatz 5 BATE zu übermitteln.
Abs. 7 Gemäss Artikel 23 Absatz 1 BATE erhebt die ElCom für jedes Registrierungs- und Zulassungsverfahren eine Gebühr. Diese beträgt abhängig vom konkreten Fall und vom Zeitaufwand für die Bearbeitung des Gesuchs durch die ElCom zwischen 3000 und 15 000 Franken. Der Eintrag ins Register der Meldemechanismen erfolgt erst, nachdem die Gebühr entrichtet wurde. Dadurch kann vermieden werden, dass ein Verfahren zur Löschung aus dem Register eröffnet werden muss, falls die Gebühr nicht bezahlt wird. Solange die Gebühr nicht beglichen worden ist, kann kein Eintrag ins Register vorgenommen werden.
Art. 16 Entzug der Zulassung und Überführung von Handlungsaufzeichnungen Die Bestimmungen dieses Artikels regeln das Vorgehen beim Entzug der Zulassung eines Meldemechanismus durch die ElCom nach Artikel 15 BATE. Sie gewährleisten die Kontinuität der Meldungen über Transaktionen, Handelsaufträge und grundlegende Daten an die ElCom und den Zugriff auf zweckmässige Informationen.
Abs. 1 Gemäss Absatz 1 muss der Betreiber eines Meldemechanismus beim Entzug der Zulassung sämtliche Handlungsaufzeichnungen, die einen Teilnehmer am Schweizer Markt betreffen und die sich auf die vergangenen fünf Jahre beziehen, unverzüglich auf den neuen Meldemechanismus überführen, den der Marktteilnehmer bezeichnet hat. Diese Vorschrift ergibt sich unmittelbar aus der Anforderung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, gemäss welcher ein Meldemechanismus die Informationen, die er der ElCom gemeldet hat, während mindestens fünf Jahren aufbewahren muss. Sie gewährleistet, dass Aufzeichnungen über vergangene Handlungen, die gemäss der genannten Anforderung verfügbar bleiben müssen, nicht als Folge des Zulassungsentzugs verloren gehen.
Abs. 2 Gemäss Absatz 2 muss der Betreiber des Meldemechanismus alle Teilnehmer am Schweizer Markt, für die er der ElCom nach Artikel 12 BATE Informationen übermittelt, unverzüglich über den Entzug seiner Zulassung informieren. Diese Pflicht zur direkten Information verfolgt einen doppelten Zweck: Zum einen ist damit gewährleistet, dass alle betroffenen Marktteilnehmer sofort über ein Ereignis in Kenntnis gesetzt werden, das die Gültigkeit ihrer Meldungen unmittelbar betrifft, und gegebenenfalls die notwendigen Vorkehrungen treffen können, um ihren Pflichten nach Artikel 12 BATE nachzukommen. Zum andern wird so jede Rechtsunsicherheit vermieden und ausgeschlossen, dass Meldungen über einen Meldemechanismus erfolgen, der nicht mehr über eine gültige Zulassung verfügt. Zudem muss der Betreiber des Meldemechanismus allen Teilnehmern am Schweizer Markt auf Antrag sämtliche Handlungsaufzeichnungen übermitteln, die sie betreffen und die sich auf die vergangenen fünf Jahre beziehen.
7. Kapitel: Übermittlung von Informationen an die ElCom
Sämtliche Bestimmungen in diesem Kapitel stützen sich auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014, die infolge der Änderung der REMIT-
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Verordnung umfassend überarbeitet wird.24 Sie tragen den neuen Standards innerhalb der EU Rechnung. Diese Bestimmungen wurden in Anlehnung an die Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 formuliert.
1. Abschnitt: Kommunikationskanäle und technische Einzelheiten
Art. 17 Kommunikationskanäle
Abs. 1 Absatz 1 präzisiert, wem je nach Art des betreffenden Vertrags die Pflicht zur Meldung der Handlung obliegt. Bei Standardverträgen sind die Betreiber von organisierten Märkten zur Meldung verpflichtet (Bst. a). Gemäss Artikel 12 Absatz 4 BATE müssen nämlich die organisierten Märkte der ElCom die Daten des Orderbuchs, die Transaktionen und Handelsaufträge nach Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe a und 3 Buchstabe a BATE betreffen, übermitteln. Damit wird der Grundsatz übernommen, der bereits in der REMIT-Verordnung verankert ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aktuell alle aktiven organisierten Märkte, auf welchen schweizerische Energiegrosshandelsprodukte gehandelt werden, auch in der EU aktiv sind. Sie unterliegen daher bereits der REMIT-Verordnung und den strengen Meldepflichten, die von der ACER eingeführt wurden. Das bedeutet, dass sie schon über die notwendige technische und organisatorische Infrastruktur verfügen, um Daten gemäss den europäischen Standards zu sammeln und zu übermitteln (z. B. XML-Formate, Meldung von ausgeführten und nicht ausgeführten Handelsaufträgen). Indem die Meldung zentral über diese Märkte erfolgt, wird gewährleistet, dass der ElCom die Standardverträge einheitlich, vollständig und schnell gemeldet werden. Dadurch wird vermieden, dass die ElCom fragmentierte Daten von jedem einzelnen Teilnehmer am Schweizer Markt erhält. Die organisierten Märkte haben einen umfassenden Überblick über ihre Orderbücher. Sie sind folglich am besten in der Lage, vollständige und einheitliche Daten zu übermitteln. Darüber hinaus reduziert dieser Mechanismus den administrativen Aufwand für die Teilnehmer am Schweizer Markt erheblich und fördert die Standardisierung der Meldung. Bei bilateralen Standardverträgen und Nicht-Standardverträgen (Bst. b) obliegt die Meldung hingegen direkt den Teilnehmern am Schweizer Markt, da nur diese über alle relevanten Informationen zu diesen Verträgen verfügen, die ausserhalb eines organisierten Markts abgeschlossen wurden. Findet eine Transaktion ausserhalb eines organisierten Marktes (OTC) statt, muss sie theoretisch von beiden Seiten der Transaktion gemeldet werden (doppelte Meldung), also sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer. Wie in der EU bereits üblich, ist es jedoch möglich, dass eine Partei beide Seiten der Transaktion meldet, wenn Delegationsvereinbarungen bestehen. Gemäss der EU-Praxis muss, wenn die Meldung durch einen Dritten im Namen einer oder beider Gegenparteien erfolgt oder eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Vertrags auch im Namen der anderen Gegenpartei meldet, die Meldung die einschlägigen Daten zu beiden Gegenparteien sowie alle Einzelheiten enthalten, die gemeldet worden wären, wenn die Verträge von den Gegenparteien getrennt gemeldet worden wären (Art. 6 Abs. 7 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1348/2014).
Abs. 2 In Absatz 2 wird die besondere Situation von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit einer Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh pro Jahr geregelt. Aus Gründen der
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Verhältnismässigkeit und der administrativen Vereinfachung sind diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher von der Meldepflicht befreit, wenn zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind: Zum einen müssen sie eine Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh aufweisen und die andere Vertragspartei bei Abschluss jeder Transaktion, die bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge betrifft, darüber informiert haben (Bst. a); und zum anderen muss diese andere Partei die betreffenden Handlungen im Namen der Endverbraucherinnen und Endverbraucher der ElCom melden (Bst. b). Diese Lösung verhindert, dass dieselben Handlungen doppelt gemeldet werden, und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gegenparteien der Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Praxis grundsätzlich über die technischen und organisatorischen Kapazitäten verfügen, um den Meldepflichten nachzukommen.
Abs. 3 In Absatz 3 werden Situationen behandelt, in denen Teilnehmer am Schweizer Markt oder Betreiber von organisierten Märkten bereits nach europäischem Recht verpflichtet sind, dieselben Informationen den Behörden der EU oder einem EU-Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen. In diesen Fällen obliegt die Meldung an die ElCom der Einheit, die schon im Rahmen der EU-Regelung zur Übermittlung dieser Informationen verpflichtet ist. Die Bestimmung greift die bereits mit der REMIT- Verordnung etablierte Praxis auf und vermeidet unnötige doppelte Datenübermittlungen. Damit trägt sie zu einer koordinierten und effizienten Umsetzung der Marktaufsichtspflichten bei und gewährleistet gleichzeitig, dass die ElCom Zugang zu den Informationen hat, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Abs. 4 Wie oben erwähnt, sind weiterhin die Marktteilnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die ElCom übermittelten Informationen verantwortlich. Diese Bestimmung gewährt ihnen Zugang zu den in ihrem Namen übermittelten Informationen und ermöglicht es ihnen so, zu überprüfen, ob die organisierten Märkte ihrer Meldepflicht ordnungsgemäss nachgekommen sind. So können sie allfällige Fehler oder Auslassungen schnell erkennen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu deren Behebung einleiten. Das Wissen, dass sie jederzeit eine Kopie der übermittelten Informationen erhalten können, stärkt zudem das Vertrauen der Marktteilnehmer in das System. Sie sind nicht vollständig von den organisierten Märkten abhängig, sondern behalten die autonome Kontrolle über die übermittelten Informationen.
Abs. 5 Absatz 5 verpflichtet die Teilnehmer am Schweizer Markt und die Betreiber von organisierten Märkten, sämtliche Informationen, die sie der ElCom übermittelt haben, während mindestens fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Handlung vorgenommen wurde, aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht entspricht einer zentralen Anforderung an die Aufsicht, nämlich die Rückverfolgbarkeit und Verfügbarkeit von Informationen zu gewährleisten. Untersuchungen zu potenziell unzulässigem Marktverhalten können eine nachträgliche Überprüfung über mehrere Jahre hinweg erfordern. Da die Märkte die Daten systematisch aufbewahren, verfügt die ElCom auch lange nach dem Auftreten von Ereignissen über verlässliche und nachprüfbare Informationen. Ausserdem garantiert die Speicherung der Daten durch die Märkte den Teilnehmern am Schweizer Markt, dass sie im Falle eines Rechtsstreits oder einer Beanstandung alle in ihrem Namen übermittelten Informationen wiederfinden können. Dieser Absatz sieht des Weiteren vor, dass der Fristenlauf bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids stillsteht, wenn die ElCom vor dem Ende der fünfjährigen Frist ein Verfahren betreffend ein unzulässiges Marktverhalten oder einen Verstoss gegen die Pflichten nach dem Gesetz einleitet.
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Dadurch wird sichergestellt, dass die Informationen so lange verfügbar bleiben, wie es für die Untersuchung des Falles notwendig ist, und verhindert, dass relevante Beweise vor Abschluss der Untersuchung verschwinden. Die Betreiber von organisierten Märkten und die Teilnehmer am europäischen Markt wenden diese Regel bereits im Rahmen der REMIT-Verordnung an, sodass für den Schweizer Markt keine nennenswerte zusätzliche Belastung entsteht. Die Aufbewahrungspflicht bedeutet, dass die Datenintegrität während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren technisch gewährleistet sein muss. Die Marktplätze und die Marktteilnehmer müssen Massnahmen ergreifen, um unbefugte nachträgliche Änderungen zu verhindern und so den Grundsatz der Richtigkeit der Daten gemäss DSG in Bezug auf die Teilnehmer und die in ihrem Namen handelnden Personen zu wahren.
Art. 18 Technische Einzelheiten der Übermittlung
Abs. 1 Dieser Absatz verdeutlicht den allgemeinen Grundsatz der Übermittlung, wonach die Handlungen so detailliert zu übermitteln sind, dass eine automatisierte Bearbeitung durch die ElCom möglich ist. Dies hat zwei Gründe: Zum einen soll verhindert werden, dass die ElCom heterogene, unvollständige oder unbrauchbare Daten erhält, die die Aufsicht verlangsamen oder erschweren würden, und zum anderen sollen die Teilnehmer am Schweizer Markt und die Vermittler in die Verantwortung genommen werden, indem ihnen klare und einheitliche Standards auferlegt werden. Absatz 1 zählt daher die grundlegenden Informationen auf, die in jeder Übermittlung zwingend enthalten sein müssen. Diese Auflistung umfasst die wesentlichen Informationen, die erforderlich sind, um den Handelsauftrag oder die Transaktion nachzuvollziehen und allfällige Unregelmässigkeiten oder unzulässiges Marktverhalten zu erkennen: die genaue Angabe der betreffenden schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte (Bst. a), eine unerlässliche Voraussetzung, um jede Transaktion einem bestimmten Markt, Gebiet oder Zeitraum zuzuordnen; der vereinbarte Preis und die vereinbarte Menge (Bst. b), zentrale Parameter für die Analyse der Marktsignale; die Daten und Uhrzeiten der Ausführung (Bst. c), Grundlage für die Rekonstruktion des zeitlichen Ablaufs der Handlungen und die Aufdeckung allfälliger Unstimmigkeiten oder missbräuchlichen Verhaltens; die Angabe der Parteien sowie die Zwischen- oder Endbegünstigten der Transaktion (Bst. d), ein Schlüsselelement für die Analyse der Kontrollstrukturen und wirtschaftlichen Beziehungen; alle weiteren relevanten technischen Einzelheiten zur Art des Handelsauftrags oder der Transaktion (Bst. e), zur Berücksichtigung der Vielfalt bestehender Instrumente und Handelsmechanismen. Dieser Ansatz entspricht den europäischen Standards gemäss REMIT-Verordnung und den von der ACER erarbeiteten technischen Anforderungen (vgl. Kap. 3.2). Wenn die Meldung durch einen Dritten im Namen einer oder beider Gegenparteien erfolgt oder eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Vertrags auch im Namen der anderen Gegenpartei meldet, muss die Meldung die einschlägigen Daten zu beiden Gegenparteien sowie alle Einzelheiten enthalten, die gemeldet worden wären, wenn die Verträge von den Gegenparteien getrennt gemeldet worden wären.
Abs. 2 Absatz 2 präzisiert die technischen Einzelheiten der Übermittlung, die für Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 BATE gelten, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den schweizerischen Elektrizitäts- oder Gasnetzen im Sinne von Artikel 12 Absätze 7 und 8 BATE abgeschlossen werden.
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Diese Bestimmung betrifft ausschliesslich die nationale Netzgesellschaft und die Betreiber von schweizerischen Gastransportnetzen, die als einzige Akteure gesetzlich verpflichtet sind, der ElCom diese Informationen in diesem spezifischen Kontext zu übermitteln. Es handelt sich somit um einen sehr begrenzten Kreis von Verpflichteten, die bereits über die technischen Möglichkeiten verfügen, detaillierte Daten in Form von Lastgängen zu erstellen und zu übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung auf der Grundlage von Lastgängen von fünfzehn Minuten für Strom steht ergibt sich unmittelbar aus der Überarbeitung des europäischen REMIT-Rahmens, die die Anforderungen an die Auflösung für Transaktionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung und der Systemsicherheit deutlich verschärft hat. Für Gas hat sich die Schweiz hingegen für eine stündliche Auflösung entschieden, während das EU-Recht eine Granularität von fünfzehn Minuten vorsieht. Dieser Unterschied ist Ausdruck einer angemessenen Anpassung an die Besonderheiten des Schweizer Gasmarktes, die Struktur der betreffenden Flüsse sowie die aktuellen Betriebspraktiken der Netzbetreiber. Damit wird ein für die Marktaufsicht ausreichendes Informationsniveau gewährleistet, ohne dass übermässige oder unnötige technische Anforderungen gestellt werden.
Abs. 3 Absatz 3 konkretisiert Artikel 25 BATE und zielt darauf ab, eine hohe und einheitliche Qualität der Informationen aufrechtzuerhalten, ohne jedoch jeden Formfehler sofort zu bestrafen. Trotz der genau definierten technischen Anforderungen kann es Situationen geben, in denen die übermittelten Informationen nicht ausreichen, um bestimmte Unklarheiten zu beseitigen oder ein Marktverhalten vollständig zu beurteilen.
Abs. 4 Dieser Absatz greift eine bereits in der REMIT-Verordnung anerkannte Praxis auf. Obgleich die organisierten Märkte über die meisten Daten zu den auf ihren Plattformen ausgeführten Transaktionen und Handelsaufträgen verfügen, sind einige spezifische Informationen nur bei den Teilnehmern am Schweizer Markt zugänglich. Dazu gehören zum Beispiel Informationen über die Identität der oder des Begünstigten oder anderer Personen, die die Kontrolle über die Marktteilnehmer ausüben, oder bestimmte vertragliche Details. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Märkte der ElCom unvollständige oder ungenaue Daten übermitteln. In der EU wird dies in den Leitlinien der ACER deutlich hervorgehoben, in denen präzisiert wird, dass die Übermittlung durch die Märkte die Marktteilnehmer nicht von ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit und Überprüfung entbindet.
Abs. 5 Auch Absatz 5 verfolgt das Ziel, den administrativen Aufwand für einen grossen Teil der Personen, die dem Gesetz unterstellt sind, zu verringern, insbesondere für die Marktteilnehmer (vor allem die grossen Marktteilnehmer) und die organisierten Märkte, die auch am europäischen Markt mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der REMIT-Verordnung tätig sind und folglich der REMIT- Verordnung unterstehen. Es wäre nämlich unverhältnismässig, von diesen Marktteilnehmern und Märkten zu verlangen, zwei verschiedene Übermittlungsregelungen mit völlig unterschiedlichen Formaten und technischen Einzelheiten zu handhaben. Dies hätte interne Doppelspurigkeiten, ein erhöhtes Fehlerrisiko und höhere Compliance-Kosten zur Folge. In zweiter Linie wird so eine unnötige Komplexität vermieden. Die Übermittlungsmechanismen gemäss REMIT-Verordnung sind bereits gut etabliert und standardisiert und werden in der EU breit angewendet. Zusätzliche Wissensanforderungen oder die Einrichtung paralleler Mechanismen für den Schweizer Markt würden zu einer unnötigen Komplexität führen, die sich angesichts der Grösse des Marktes und seiner Verflechtung mit den Märkten im benachbarten Ausland nur schwer rechtfertigen liessen. Und schliesslich entspricht dieser Ansatz dem Verhältnismässigkeitsprinzip, und zwar in dem Sinne, als zur Gewährleistung der Transparenz auf dem Schweizer Markt nicht mehr Pflichten als nötig auferlegt werden.
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2. Abschnitt: Handlungen, die der ElCom zu melden sind, und Meldefristen
Sämtliche Bestimmungen in diesem Abschnitt stützen sich auf die Delegationsnorm nach Artikel 12 Absätze 10 und 11 BATE sowie auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014, die infolge der Änderung der REMIT-Verordnung umfassend überarbeitet wird.25 Sie tragen den neuen Standards innerhalb der EU Rechnung. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE müssen die Teilnehmer am Schweizer Markt der ElCom Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegrosshandelsmärkten, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, übermitteln. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE nennt die Verträge, die unter diese Übermittlungspflicht fallen. Es sind dies: Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas in der Schweiz; Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz sind nur eingeschlossen, wenn diese einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben können; Verträge über die Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz, die einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben können; Verträge über den Transport von Strom oder Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland; Verträge über die Speicherung von Strom oder Gas in der Schweiz; und Derivate auf Strom oder Gas, der oder das in der Schweiz erzeugt, gehandelt, gespeichert oder geliefert wird, oder auf den Transport von Strom oder Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland. In diesem Abschnitt werden die Einzelheiten der Übermittlungen im Zusammenhang mit den genannten Verträgen geklärt und präzisiert. Dabei wird zwischen laufenden (Art. 19) und periodischen Übermittlungen (Art. 20) unterschieden, und es werden Ausnahmen (Art. 21) von der Übermittlungspflicht definiert. Es wird darauf hingewiesen, dass die periodische Mitteilung den vollständigen Verlauf der Ereignisse enthalten muss, einschliesslich aller Änderungen und Annullierungen von Aufträgen oder Transaktionen. Diese Vollständigkeit ist unerlässlich, um die Datenrichtigkeit gemäss DSG zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Verarbeitung die tatsächliche Tätigkeit widerspiegelt, wodurch die Erstellung fehlerhafter oder verzerrter Profile, die den Grundsätzen des Datenschutzes zuwiderlaufen, vermieden wird.
Art. 19 Handlungen, die der ElCom laufend gemeldet werden müssen Dieser Artikel lehnt sich eng an Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 an.
Abs. 1 Dieser Absatz legt im Grundsatz fest, dass Übermittlungen laufend erfolgen müssen. Das bedeutet, dass jede Handlung, die ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE betrifft und die einer Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE unterliegt, laufend der ElCom gemeldet werden muss, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes vorsehen. Auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, so sind damit Handlungen gemeint, die sowohl Standardverträge, bilaterale Standardverträge als auch Nicht-Standardverträge betreffen. Die Bestimmung ist daher wie folgt auszulegen: Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, muss jede Handlung, die ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE betrifft, bei dem es sich um einen Standardvertrag, einen bilateralen Standardvertrag oder einen Nicht-Standardvertrag handelt, und die einer
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE unterliegt, laufend der ElCom gemeldet werden. Zudem sind Verträge über die Speicherung von Strom nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 BATE als Verträge über die Lieferung von Strom im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 BATE zu behandeln. Grundsätzlich funktioniert die Speicherung von Strom genau gleich wie die Lieferung von Strom, und zwar sowohl bei der Einspeisung in den Speicher als auch bei der Ausspeisung aus dem Speicher. Diese Einschätzung wird von der ACER geteilt, weshalb dieser Ansatz auch in der EU gepflegt wird. Die Ausnahmen vom Grundsatz der laufenden Übermittlung beschränken sich somit auf die erschöpfenden Aufzählungen in den Artikeln 20 (periodische Übermittlungen) und 21 (Ausnahmen von der Übermittlungspflicht). Dieser Ansatz vereinfacht die normative Struktur, erleichtert die Verständlichkeit des Dispositivs für die Marktteilnehmer und vermindert das Risiko von Fehlinterpretationen und Versäumnissen. Laufend der ElCom zu übermitteln sind somit Handlungen, die namentlich folgende Verträge betreffen: Standardverträge, bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge über die Lieferung von Strom oder die Lieferung von Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 BATE, der oder das nicht für Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt ist, und zwar unabhängig von der Fälligkeit dieser Verträge, einschliesslich des Tages vor der Ausführung, und davon, wo und wie sie platziert oder gehandelt werden, und insbesondere davon, ob sie an einer Auktion oder kontinuierlich gehandelt werden. Darunter fallen sämtliche Verträge, bei denen die Lieferung von Strom oder Gas in der Schweiz erfolgt, insbesondere Ausgleichsverträge, aber auch Verträge, die Intraday-, Within-day-, Day-ahead-, Two-day- ahead- und Weekend-Produkte betreffen, sowie Wochen-, Monats-, Quartals- und Jahreskontrakte, langfristige Verträge und Verträge über andere Handelszeitbereiche, die auf dem Markt allgemein akzeptiert sind. Die Mehrheit der Aktivitäten auf den Energiegrosshandelsmärkten entfallen auf diese Arten von Verträgen. Dank der laufenden Übermittlung kann die ElCom die Entwicklung der Preise, Volumina und Positionen im Zusammenhang mit diesen schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten quasi in Echtzeit verfolgen. Die Übermittlungspflicht gilt für sämtliche Handelsformen und Fälligkeiten; Standardverträge oder bilaterale Standardverträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE mit einer Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh pro Jahr. Die laufende Übermittlung ist insofern gerechtfertigt, als es sich hier um standardisierte Verträge handelt. Bei Nicht-Standardverträgen dagegen ist eine periodische Übermittlung vorgesehen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a); Standardverträge über die Lieferung von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 BATE, die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in schweizerischen Elektrizitätsnetzen im Sinne von Artikel 12 Absatz 7 BATE bestimmt sind. In Bezug auf diese Verträge wird in der schweizerischen Gesetzgebung bewusst von der REMIT-Verordnung abgewichen. Solche Verträge bergen ein besonderes Risiko von unzulässigem Marktverhalten, wenn sie auf organisierten Märkten gehandelt werden. Da diese Märkte auf Informationen in Echtzeit oder in nahezu Echtzeit angewiesen sind, können Missbräuche sofortige und über mehrere Tage andauernde Wirkungen entfalten. Deshalb muss die Überwachungsbehörde hier rasch eingreifen können. In der EU werden diese Daten grundsätzlich in aggregierter Form und in monatlicher Auflösung der ACER gemeldet, wobei die Behörde nachträglich detailliertere Informationen anfordern kann. Der Grund dafür liegt darin, dass die europäischen Märkte eine hohe Liquidität aufweisen und enorme Datenmengen generieren, die sich in nicht aggregierter Form kaum auf angemessene Weise verarbeiten lassen. In der Schweiz ist die Situation jedoch eine ganz andere. Der Schweizer Strommarkt zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den
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schweizerischen Elektrizitätsnetzen ist nicht in den EU-Binnenmarkt integriert, was sich in einer deutlich tieferen Liquidität äussert. Dadurch würde der Schweizer Markt sensibler auf Manipulationen reagieren, und die potenziellen Auswirkungen von unzulässigen Verhaltensweisen auf die Preisbildung wären viel grösser. Würde sich die Überwachung ausschliesslich auf aggregierte Daten stützen, so wäre die Reaktionsfähigkeit der ElCom deutlich eingeschränkt. Zudem dürfte die laufende Übermittlung von Informationen in nicht aggregierter Form angesichts der Grösse des Schweizer Markts kein Datenvolumen generieren, welches die Marktteilnehmer oder die Behörde nicht bewältigen können. Hingegen kann die ElCom auf diese Weise die Entwicklung der Preise, Volumina und Positionen in diesen besonders sensiblen Marktsegmenten quasi in Echtzeit verfolgen. Zu erwähnen ist auch, dass die ElCom bereits heute den Handel auf diesen Märkten vertieft untersucht, dies insbesondere aufgrund des seit Ende 2024 beobachteten hohen Preisniveaus. Dies bestätigt die Zweckmässigkeit eines verstärkten Überwachungsdispositivs. Und schliesslich ist die Pflicht zu einer laufenden Übermittlung der Handlungen zu jedem einzelnen Vertrag dieses Typs keine Schweizer Eigenheit. Gewisse EU-Mitgliedstaaten, darunter namentlich Deutschland und Österreich, haben für Marktsegmente mit ähnlichen Merkmalen einen vergleichbaren Ansatz gewählt. Diese gezielte Abweichung von der REMIT-Verordnung beruht somit auf strukturellen Besonderheiten des Schweizer Markts und dient dem Ziel, eine wirksame und verhältnismässige Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte sicherzustellen; Standardverträge, bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge über den Transport von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 BATE, die nach der Vergabe von Primärkapazitäten durch die nationale Netzgesellschaft oder durch den Betreiber eines schweizerischen Gastransportnetzes bzw. in deren oder dessen Namen oder auf Sekundärmärkten abgeschlossen werden, einschliesslich des Weiterverkaufs oder der Übertragung solcher Verträge. Beispiele hierfür sind Verträge betreffend die Vergabe von Übertragungs- und Transportkapazitäten für Strom oder Gas, wobei auch Verträge über die Vergabe von Kapazitäten an der Schweizer Grenze erfasst sind, unabhängig davon, in welchem Handelszeitbereich (Forward, Day-ahead, Intraday) und auf welchem Markt (Primär- oder Sekundärmarkt) sie abgeschlossen werden. Nach der Vergabe der Primärkapazitäten können die Kapazitätsinhaber diese Rechte weiterverkaufen oder übertragen. Die Nachverfolgung dieser sekundären Handelsaufträge oder Transaktionen ist unverzichtbar, denn sie widerspiegeln den Marktausgleich und erlauben es, allfällige Manipulationen (z. B. Anhäufung von Kapazitäten ohne die Absicht, diese auch zu nutzen) aufzudecken; Derivate auf Strom oder Gas, der oder das in der Schweiz erzeugt, gehandelt oder geliefert wird, oder auf den Transport von Strom oder Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 BATE, einschliesslich Optionen, Termingeschäften, Finanztauschgeschäften und Differenzkontrakten, unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden. Diese Produkte – selbst wenn es sich um reine Finanzprodukte handelt – können erhebliche Auswirkungen auf die physischen Märkte haben, denn sie können die Preissignale für Produzenten, Lieferanten und Verbraucherinnen und Verbraucher beeinflussen. Sie können zudem als Absicherungsinstrumente genutzt, zu Spekulations- oder Manipulationszwecken missbraucht oder zur Verschleierung signifikanter Marktpositionen verwendet werden. Eine laufende Übermittlung ist somit unverzichtbar, um allfällige Unregelmässigkeiten auf dem Markt zu erkennen.
Abs. 2 Werden Standardverträge oder bilaterale Standardverträge nach Absatz 2 Buchstabe a an einer Auktion gehandelt, so müssen der ElCom nur die tatsächlich abgeschlossenen Transaktionen und die definitiven Aufträge gemeldet werden. Diese Präzisierung verhindert, dass der ElCom enorme Datenmengen über nicht ausgeführte Handelsaufträge übermittelt werden, denn dies könnte sowohl die Marktteilnehmer als auch die Behörde überfordern. Bei einer Day-ahead-Stromauktion beispielsweise müssen nur die Endergebnisse (zugewiesene Menge, Marktpreis) und die Daten zu den definitiven
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Handelsaufträgen übermittelt werden, nicht aber die Angaben zu den ursprünglichen Aufträgen, die während der Auktion platziert wurden.
Abs. 3 Absatz 3 legt die Fristen für die laufende Übermittlung fest. Diese variieren je nach Standardisierungsgrad der Verträge. Handlungen im Zusammenhang mit Standardverträgen oder bilateralen Standardverträgen müssen innerhalb von zwei Arbeitstagen übermittelt werden, solche zu Nicht-Standardverträgen innerhalb von zehn Arbeitstagen. Die Frist von zwei Arbeitstagen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Überwachung quasi in Echtzeit erfolgen muss. Je rascher die Übermittlung erfolgt, desto eher ist die ElCom in der Lage, unzulässiges Marktverhalten zu erkennen und zu verhindern. Die abweichende Frist von zehn Arbeitstagen bei Nicht- Standardverträgen erklärt sich durch die spezifischen Merkmale solcher Verträge, denn diese sind häufig bilateral und komplex, werden häufig gehandelt und sind wenig standardisiert. Die Übermittlungen zu diesen Verträgen erfordern mehr Dokumentationsaufwand und eine verstärkte Datenstrukturierung. Die längere Übermittlungsfrist trägt diesem Umstand Rechnung, sorgt aber dennoch für eine verpflichtende Übermittlung. Gleichzeitig stellt sie sicher, dass die ElCom die benötigten Informationen innerhalb eines Zeitraums erhält, der mit ihren Überwachungsaufgaben vereinbar ist, aber ohne den Marktteilnehmern einen unverhältnismässigen Aufwand zu verursachen. Die Frist von zehn Tagen entspricht auch der Praxis in der EU.
Abs. 4 Absatz 4 präzisiert den Beginn der Übermittlungsfrist abhängig von der Art des Vertrags. Für Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas sowie für Derivate läuft sie ab dem Zeitpunkt, zu dem die Handlung vorgenommen wurde, und für Verträge über den Transport von Strom oder Gas ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuweisung. Für an einer Auktion tatsächlich abgeschlossene Transaktionen und definitiven Handelsaufträge nach Absatz 2 beginnt die Frist ab dem Ende der Auktion.
Diese Präzisierungen gewährleisten eine einheitliche Anwendung der Fristen und schaffen Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer.
Art. 20 Handlungen, die der ElCom periodisch gemeldet werden müssen Dieser Artikel lehnt sich eng an Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 an.
Abs. 1 Absatz 1 enthält eine abschliessende Aufzählung der Handlungen, die in Abweichung zum Grundsatz nach Artikel 19 Absatz 1 periodisch gemeldet werden müssen.
Bst. a Die erste Kategorie von Handlungen (Bst. a), die eine periodische Meldung erfordern, betrifft Nicht- Standardverträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an grosse Endverbraucherinnen und Endverbraucher (≥ 600 GWh/Jahr). Hätte die Endverbraucherin oder der Endverbraucher eine Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr, würden solche Verträge nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Der Grund dafür, dass die Meldung nur halbjährlich und nicht wie bei Standardverträgen oder bilateralen Standardverträgen laufend erfolgt, ist die Verhältnismässigkeit: Diese Verträge kommen seltener vor, sind sehr spezifisch und bergen nicht das gleiche Risiko der Marktmanipulation wie standardisierte Transaktionen oder Handelsaufträge. Ziel ist es jedoch, dass die ElCom mit einer gewissen Regelmässigkeit einen Überblick über die von den grossen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern kontrahierten Volumina erhält.
Bst. b Die zweite Kategorie von Handlungen, die eine periodische Meldung der Handlungen erfordern, betrifft Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas im Sinne von Artikel 12 Absätze 7 und 8 BATE, die zur
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Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den schweizerischen Elektrizitätsnetzen (Ziff. 1) oder den schweizerischen Gastransportnetzen (Ziff. 2) abgeschlossen werden. Für Strom betrifft das somit bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge, die von der nationalen Netzgesellschaft im Rahmen von Ausgleichsmassnahmen, Redispatch oder anderen für die Systemstabilität erforderlichen Mechanismen abgeschlossen werden. Im Bereich Gas sind dies alle entsprechenden Verträge, die von den Gastransportnetzbetreibern abgeschlossen werden. Auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, so sind damit Handlungen gemeint, die sowohl Standardverträge, bilaterale Standardverträge als auch Nicht-Standardverträge betreffen. Diese Informationen sind entscheidend, um beispielsweise Strategien zur Rückbehaltung von Kapazitäten oder zur Manipulation durch künstliche Nominierungen zu erkennen. Auch hier kann die ElCom dank der monatlichen Meldung eine regelmässige Überwachung gewährleisten, ohne wie bei der laufenden Meldung eine zu hohe Granularität zu verlangen.
Bst. c Buchstabe c betrifft Handlungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Speicherung von Gas, die für einen Zeitraum von zwölf Monaten oder länger abgeschlossen wurden. Auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, umfassen diese Verträge sowohl Standardverträge, bilaterale Standardverträge als auch Nicht-Standardverträge, sofern sie ausschliesslich die Speicherung von Gas betreffen. Diese Verträge spielen eine zentrale Rolle für die Versorgungssicherheit, insbesondere im Winter. Sie erlauben es, die künftig verfügbaren Gasmengen frühzeitig abzuschätzen und mögliche Rückbehaltungen von Kapazitäten oder übermässige Konzentrationen zu erkennen. Da diese Verträge jedoch einen langen Zeithorizont besitzen und nur selten gehandelt werden, müssen sie nicht laufend überwacht werden. Eine monatliche Meldung reicht aus, damit die ElCom die Entwicklung der kontrahierten Speicherkapazitäten analysieren kann. Gleichzeitig wird so das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt.
Bst. d Buchstabe d betrifft Derivate ausschliesslich auf Gas, das in der Schweiz gespeichert wird. Obwohl es sich hierbei um Finanzprodukte handelt, so können sie die physischen Märkte indirekt beeinflussen, namentlich die Entscheidungen der Marktteilnehmer in Bezug auf die Speicherung, die Ausspeisung oder die Absicherung von Risiken. Eine periodische Meldung reicht aus, damit die ElCom allfällige spekulative oder manipulative Strategien im Zusammenhang mit der Speicherung von Gas erkennen kann. Eine laufende Übermittlung ist dazu nicht notwendig und wäre angesichts der Struktur dieser Märkte nicht verhältnismässig. Da die Schweiz gegenwärtig über keine grossen Gasspeicher verfügt, sind bis auf Weiteres keine diesbezüglichen Meldungen zu erwarten.
Abs. 2 Absatz 2 präzisiert die Fristen für die periodischen Meldungen. Handlungen, die Nicht-Standardverträge mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit einer Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh pro Jahr betreffen, müssen halbjährlich gemeldet werden. Handlungen im Zusammenhang mit Verträgen nach Absatz 1 Buchstabe b sind monatlich in aggregierter Form zu melden. Dies entspricht der heutigen Praxis und trägt der besonderen Rolle der nationalen Netzgesellschaft und der Gastransportnetzbetreiber Rechnung. Die Aggregierung von Daten ist insofern eine pragmatische Lösung, als dadurch der administrative Aufwand für die Marktteilnehmer begrenzt wird und die ElCom dennoch einen ausreichend präzisen Überblick erhält, um allfällige Marktunregelmässigkeiten erkennen zu können. Handlungen im Zusammenhang mit Verträgen über die langfristige Speicherung von Gas sowie Derivaten sind ebenfalls monatlich zu melden.
Art. 21 Von der Übermittlungspflicht ausgenommene Handlungen Dieser Artikel lehnt sich eng an Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 an. Er definiert eine besondere Kategorie von Handlungen, die von der Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE ausgenommen sind. Im Gegensatz zu Artikel 20, der eine periodische,
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aber dennoch verpflichtende Übermittlung vorsieht, werden in Artikel 21 gewisse Kategorien von Handlungen von vornherein von der Übermittlungspflicht ausgenommen. Ausschlaggebend für den Ausschluss ist, dass diese Handlungen strukturell ein geringes Risiko von unzulässigem Marktverhalten bergen. Damit jedoch die Wirksamkeit der Überwachung gewährleistet bleibt, wird in Artikel 21 Absatz 3 ein Mechanismus eingeführt, dank welchem die ElCom bei hinreichendem Verdacht die benötigten Informationen anfordern kann. In der Tat sind diese Verträge üblicherweise für die Aufsicht von begrenztem Interesse. In gewissen Situationen, in denen ein Risiko für unzulässiges Marktverhalten identifiziert wurde, können sie aber dennoch von Bedeutung sein. Absatz 1 enthält eine abschliessende Aufzählung der Kategorien von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten, die von der Übermittlungspflicht ausgenommen sind, falls es sich dabei um bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge handelt. Gruppeninterne Verträge (Bst. a) beziehen sich auf den internen Handel zwischen Unternehmen, die vollumfänglich demselben Konsolidierungskreis angehören. Da sie nicht auf dem «offenen» Markt abgeschlossen werden, senden sie in der Regel auch keine Preis- oder Liquiditätssignale aus. Im Falle eines Verdachts können sie jedoch entscheidend dazu beitragen, interne Flüsse nachzuvollziehen und zu beurteilen, ob eine Marktposition künstlich erschaffen oder verschleiert wurde. So kann die ElCom überprüfen, ob ein Marktteilnehmer seine Tochtergesellschaften dazu missbraucht, Preise zu manipulieren oder die Transparenz zu beeinträchtigen. Buchstabe b betrifft Produkte, die über Systeme zur Zusammenführung von Handelsaufträgen ausgeführt werden, die zwei oder mehr organisierte Märkte miteinander verbinden, und bei denen der Abschluss der Transaktion ausserhalb des Systems stattfindet. In diesen Fällen sind die aussagekräftigen Informationen zu Handelsaufträgen und Transaktionen häufig auf mehrere Infrastrukturen verteilt. Eine automatische Übermittlung wäre daher wenig effizient und würde zu Doppelspurigkeiten und Inkohärenzen führen. Die Informationen fliessen durch technisch unterschiedliche Kanäle, und manche davon sind für einen bestimmten Markt nicht immer sichtbar. Diese Bestimmung lehnt sich an die REMIT-Verordnung an und schliesst eine Lücke, die von den Marktteilnehmern missbräuchlich ausgenutzt werden könnte. Gemäss Absatz 3 hat die ElCom indessen die Möglichkeit, bei hinreichendem Verdacht alle relevanten Angaben anzufordern. Damit ist gewährleistet, dass sich kein Marktsegment der Überwachung durch die ElCom entziehen kann. Mündlich vereinbarte Handelsaufträge, die nicht auf elektronischen Anzeigen erscheinen (Bst. c), sind heikel, denn sie werden nicht in den Orderbüchern erfasst und somit auch nicht im üblichen Rahmen offengelegt. Die Übermittlung der Handlungen mit solchen Produkten auf Aufforderung der ElCom kann jedoch wichtig sein, um die Angaben des Orderbuchs eines Marktteilnehmers zu vervollständigen, dies insbesondere dann, wenn Hinweise auf irreführende Handlungen vorliegen (z. B. verdeckte Handelsaufträge, Layering oder Spoofing). Buchstabe d definiert gewisse Kategorien von Verträgen über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas, die aufgrund der Grösse der Produktionseinheiten bzw. des Verkaufsvolumens der Gasversorger von der Übermittlungspflicht ausgenommen sind. Der Schwellenwert ≤ 10 MW für die Kapazität von Stromerzeugungsanlagen bzw. von ≤ 20 MW für die Kapazität von Gaserzeugungsanlagen (Ziff. 1 und 2) beruht auf der Annahme, dass diese Akteure aufgrund ihrer geringen Grösse die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten nicht signifikant beeinflussen können. Durch den Ausschluss von Handlungen mit solchen Verträgen von der Übermittlungspflicht kann der administrative Aufwand für kleine Akteure verringert werden. Die ElCom hat aber nach wie vor die Möglichkeit, bei hinreichendem Verdacht einzugreifen. Unter gewissen Umständen kann die ElCom anhand der Informationen zu Verträgen mit kleinen Einheiten Missbrauchsstrategien erkennen, etwa einen koordinierten Rückzug von Kapazitäten in der Absicht, die Preise zu beeinflussen. In Bezug auf die Verträge über die Lieferung oder Verteilung an Gasversorger (Ziff. 3) ist zu erwähnen, dass der Grossteil des in die Schweiz importierten Gases von einer kleinen Anzahl regionaler
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Gesellschaften und deren Einkaufsorganisationen erworben wird (Gasverbund Mittelland, OpenEP, Gaznat, Aziende Industriali di Lugano, Erdgas Zentralschweiz). Auf die übrigen Akteure (z. B. Axpo, Enerprice oder auch einige Stadtwerke, die sich selbst versorgen) entfällt ein deutlich kleinerer Anteil an den Gesamtimporten. Diese Einkaufsorganisationen beschaffen das Gas direkt auf den Grosshandelsmärkten der EU und verkaufen es dann in erster Linie an ihre eigenen Aktionäre. Bei diesen Aktionären handelt es sich um Stadt- und Gemeindewerke (auch «Versorger» genannt). Die grosse Mehrheit dieser Versorger ist zudem auch im Strombereich tätig. Die grössten Versorger sind Energie 360° AG, Services Industriels de Genève und Industrielle Werke Basel. Anschliessend verkaufen diese Versorger das von den Einkaufsorganisationen beschaffte Gas an ihre Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Das sind in erster Linie diejenigen in ihrem Versorgungsgebiet. Wie bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern (vgl. Art. 3 Abs. 2 BATE) wurde ein Schwellenwert festgelegt, bis zu welchem der Einfluss der Versorger auf den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten als nicht bedeutend gilt. Dieser bezieht sich auf die Gasmenge (in MWh), die ein Versorger jährlich an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in seinem Netzgebiet verkauft. Der Schwellenwert wurde auf 100 MWh festgelegt und erfasst gemäss der Jahresstatistik 202426 des Verbands der Schweizerischen Gasindustrie 52 Versorger. Handlungen, die Verträge mit Versorgern betreffen, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, müssten daher der ElCom nur auf begründetes Ersuchen hin gemeldet werden, sofern der Vertrag rein innerschweizerisch ist und das Gas ausschliesslich für Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Netzgebiet des Versorgers bestimmt ist. Die beiden genannten Bedingungen sind kumulativ. Dank diesem Ansatz wird der administrative Aufwand für kleine Akteure verringert, die den Grosshandelsmarkt nicht beeinflussen können. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass die ElCom bei begründetem Verdacht auf unzulässiges Marktverhalten auf die erforderlichen Informationen zugreifen kann. Handlungen, die gewisse kurzfristige Verträge über die Speicherung von Gas (Bst. e) betreffen, müssen nicht periodisch gemeldet werden (Art. 20). Bei einer angespannten Lage im Gasbereich können diese Informationen jedoch für die ElCom von Nutzen sein, um sich einen Überblick über die Speicherkapazitäten zu verschaffen und allfällige Verhaltensweisen zu erkennen, die auf eine künstliche Verknappung des Angebots abzielen.
Abs. 2 Absatz 2 weitet die Ausschlussklausel nach Absatz 1 auf Standardverträge gemäss den Buchstaben b, c und e aus. Dies steht im Einklang mit den REMIT-Bestimmungen, denn diese sehen ebenfalls gewisse Kategorien von Handlungen vor, die unabhängig vom Standardisierungsgrad eines Vertrags von der Meldepflicht ausgenommen sind. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch unter Angabe von Gründen Einsicht nehmen.
Abs. 3 Absatz 3 sieht einen für die Überwachung wichtigen Sicherheitsmechanismus vor. Bei hinreichendem Verdacht, dass Handlungen im Zusammenhang mit einem von der Übermittlungspflicht ausgenommenen Vertrag ein schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten darstellen, kann die ElCom die Übermittlung aller relevanten Informationen verlangen. Der Ermessensspielraum der ElCom ist jedoch nicht unbegrenzt. Vielmehr muss ein objektives Kriterium erfüllt sein: Es muss ein hinreichender Verdacht bestehen, dass ein schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten vorliegen könnte. Dieser Absatz konkretisiert einen Ex-post-Ansatz, und zwar in dem Sinne, dass die Informationen nach diesem Artikel nur angefordert werden können, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt. Dadurch können die Übermittlungspflichten eingegrenzt werden, ohne eine effiziente Untersuchung schwerwiegender Fälle durch die ElCom zu behindern. In der Praxis kann ein solches
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Übermittlungsbegehren beispielsweise gestellt werden, wenn die computergestützten Überwachungssysteme der ElCom ein verdächtiges Verhalten feststellen oder wenn die ElCom von einer anderen Behörde – etwa von der FINMA, der ACER oder der nationalen Regulierungsbehörde eines EU-Mitgliedstaats – eine entsprechende Warnung erhält.
3. Abschnitt: Pflicht zur Meldung der Risikopositionen
Artikel 22 Gestützt auf Artikel 12 Absatz 9 BATE kann der Bundesrat die Teilnehmer am Schweizer Markt und die Teilnehmer am europäischen Markt verpflichten, der ElCom im Rahmen der Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe a und 3 Buchstabe a nach Energiegrosshandelsprodukt aufgeschlüsselte Angaben zu ihren Risikopositionen zu übermitteln. Diese Verpflichtung steht im Einklang mit den jüngsten Entwicklungen im EU-Recht und insbesondere mit der Änderung der REMIT-Verordnung und der entsprechenden Durchführungsverordnung, welche vorsehen, dass künftig nicht nur die effektiven Transaktionen gemeldet werden müssen. Artikel 22 der Verordnung lehnt sich eng an Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 an. Deren genauer Inhalt sowie ihre Inkraftsetzung werden allerdings gegenwärtig in der EU debattiert. In Anbetracht dieses Umstands sieht Artikel 36 eine verlängerbare Übergangsfrist von drei Monaten vor. Diese soll es erlauben, die diesbezügliche Bestimmung im Schweizer Recht mit dem REMIT- Rahmen in Einklang zu bringen.
Abs. 1 Absatz 1 präzisiert die Übermittlungspflicht der Teilnehmer am Schweizer Markt. Diese müssen ihre Risikopositionen in schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten, die physisch geliefert oder bar ausgeglichen werden müssen, für die 24 Monate nach dem betreffenden Referenzquartal melden (Bst. a). Damit ist der Zeithorizont der Übermittlung und der prospektive Charakter der Pflicht explizit festgehalten und die Vereinbarkeit mit den Einzelheiten nach Absatz 3 Buchstabe a gewährleistet. Weiter müssen die Marktteilnehmer die voraussichtlich produzierten Mengen (Bst. b) sowie den voraussichtlichen Strom- oder Gasverbrauch (Bst. c) in der Schweiz auf der Grundlage der von ihnen abgeschlossenen Verträge übermitteln. Anhand dieser Angaben kann die ElCom die Handelstätigkeiten der Marktteilnehmer in einen Bezug zu ihrer wirtschaftlichen Situation insgesamt setzen, dies unter Berücksichtigung ihrer Produktion und ihrer Lieferverpflichtungen. Da die Meldung der Risikopositionen prospektiven Charakter hat, sind die Aktivitäten auf dem Spotmarkt (Day-ahead- und Intraday-Geschäfte) de facto in den zu übermittelnden Angaben nicht erfasst. Allerdings müssen die Teilnehmer am Schweizer Markt bei ihren Berechnungen die gruppeninternen Verträge berücksichtigen. Diese Angaben erlauben es der ElCom, die Höhe der Risikopositionen der Teilnehmer am Schweizer Markt abzuschätzen und vor dem Hintergrund der übrigen Informationen zu beurteilen, die ihr bei einem Verdacht auf gesetzeswidrige Verhaltensweisen übermittelt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn erhebliche Abweichungen zwischen den voraussichtlichen Verbrauchs- und Produktionsmengen in Verbindung mit den Handelstätigkeiten der Marktteilnehmer untersucht werden, etwa wenn die Marktteilnehmer trotz einer hohen voraussichtlichen Stromerzeugung diese Volumina offenbar nicht über Verkaufs- oder Handelsverträge ausgeglichen haben. Darüber hinaus kann die ElCom so die Deckungsstrategien der Teilnehmer am Schweizer Markt nachvollziehen, welche Verhaltensweisen am Markt rechtfertigen können, die a priori ungerechtfertigt sind. Die nachfolgenden Beispiele, die aus der Überarbeitung des REMIT-Rahmens stammen, illustrieren dies: Beispiel 1
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Die Unternehmen A, B und C gehören ein und demselben Konsolidierungskreis an (Unternehmensgruppe). A ist ein Stromerzeugungsunternehmen, B ist ein Stromlieferant und C nimmt die Aufgaben der Handelsabteilung (Trading Floor) der Unternehmensgruppe wahr. In dieser Eigenschaft schliesst C Absicherungsgeschäfte für A ab, ist daneben aber auch im reinen Handel tätig. Die von A produzierte Menge Strom liegt deutlich über den Volumina, die der Stromlieferant B in seinen Versorgungsverträgen vereinbart hat. Ausserdem sind die von B geschlossenen Versorgungsverträge ausschliesslich durch die Produktion von A gedeckt, und die Produktionsüberschüsse von A werden durch C auf dem Markt verkauft. Ohne eine Pflicht zur Übermittlung der Risikopositionen würde die ElCom lediglich Informationen über die Transaktionen und Handelsaufträge von C erhalten. Anhand dieser Angaben würde sie feststellen, dass C sich in einer Short-Position befindet und somit eine Risikoposition aufweist, die auf den ersten Blick nicht gerechtfertigt ist. Diese Short-Position ist jedoch durch die Verträge zwischen A und B sowie durch diejenigen zwischen A und C begründet, von denen die ElCom aber keine Kenntnis hat. Anhand der Informationen, die sie aus der Meldung der Risikopositionen der übrigen Unternehmen (A und B) erhält, kann die ElCom aber nachvollziehen, dass die Short-Position von C gruppenintern ausgeglichen wird. Beispiel 2 Das Unternehmen Z produziert Strom, schliesst Lieferverträge mit seinen Kunden ab und verfügt über eine eigene Handelsabteilung (Trading Floor). Die von Z erzeugte Elektrizität stammt ausschliesslich aus kleinen Anlagen zur Produktion von erneuerbarem Strom (PV-Anlagen) und reicht nicht aus, um die Kunden des Unternehmens zu versorgen. Daher muss das Unternehmen die benötigte Energie anderweitig – d. h. am Markt – beschaffen. Ohne die Pflicht zur Meldung der Risikopositionen könnte die ElCom anhand der ihr vorliegenden Angaben nur feststellen, dass die Handelsabteilung von Z ungewöhnliche Long-Positionen eingeht. Diese Long-Positionen, die auf den ersten Blick unangemessen erscheinen, liessen sich jedoch durch die Meldung der Risikopositionen begründen. Das Unternehmen Z müsste nämlich der ElCom nebst aggregierten Informationen über seine Transaktionen und Kaufaufträge auch Angaben zur voraussichtlichen Stromproduktion seiner PV-Anlagen und zu den abgeschlossenen Lieferverträgen übermitteln.
Abs. 2 Absatz 2 legt die Fristen für die quartalsweise Übermittlung fest. Die Teilnehmer am Schweizer Markt müssen die Informationen nach Absatz 1 innert klar definierter Fristen übermitteln, und zwar immer innerhalb eines Monats nach Ende des Kalenderquartals. Diese Fristen gewährleisten eine laufende Aktualisierung der Daten und bieten den Marktteilnehmern eine ausreichende Planbarkeit. Die Fristen stehen im Einklang mit dem europäischen Recht, welches ebenfalls eine quartalsweise Übermittlung vorsieht, und gewährleisten, dass die ElCom laufend über die aktuellen Risikopositionen informiert wird.
Abs. 3 Absatz 3 regelt die technischen und methodischen Einzelheiten der Übermittlung. Die Informationen müssen für die 24 Monate nach dem betreffenden Referenzquartal pro Monat aggregiert sein (Bst. a), für Strom und Gas separat und getrennt nach Lieferpunkt bzw. Lieferzone sowie nach Art des schweizerischen Energiegrosshandelsprodukts übermittelt werden (Bst. b) und sich auf den Stand am letzten Tag des Referenzquartals stützen und die gruppeninternen Verträge berücksichtigen (Bst. c).
Abs. 4 Analog zur REMIT-Verordnung sieht Absatz 4 einen Schwellenwert vor, der dafür sorgt, dass kleinere Teilnehmer am Schweizer Markt ihre Risikopositionen nicht melden müssen. So sind Teilnehmer am Schweizer Markt, deren kumuliertes jährliches Energievolumen aus ihren Positionen, ihrem Erzeugungsvolumen und ihrem Verbrauchsvolumen weniger als 600 GWh pro Jahr beträgt, von der
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Pflicht zur Meldung der Risikopositionen befreit. Die Strom- und die Gasmenge sind separat zu berechnen.
Abs. 5 Auch Absatz 5 verfolgt das Ziel, den administrativen Aufwand für einen grossen Teil der Personen, die dem Gesetz unterstellt sind, zu verringern, insbesondere für die Marktteilnehmer (vor allem die grossen Marktteilnehmer) und die organisierten Märkte, die auch am europäischen Markt mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der REMIT-Verordnung tätig sind und folglich der REMIT- Verordnung unterstehen. Er ist in Anlehnung an Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a BATE formuliert.
4. Abschnitt: Übermittlung grundlegender Daten über Anlagen
Art. 23 Dieser Artikel präzisiert die Pflicht zur Übermittlung grundlegender Daten über Anlagen. Diese Daten sind unverzichtbar für die Transparenz und die Aufsicht in den Energiegrosshandelsmärkten, denn sie erlauben es, innert nützlicher Frist die verfügbaren Kapazitäten oder die geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeiten zu erkennen. Diese Übermittlungspflicht ist pragmatisch ausgestaltet: Sie gilt nur für einen eingeschränkten Kreis von Akteuren (nationale Netzgesellschaft und Betreiber von schweizerischen Gastransportnetzen), die Übermittlung selbst erfolgt über bestehende Plattformen (keine Doppelspurigkeiten), und bei Bedarf können gezielt zusätzliche Informationen angefordert werden. Damit ist sichergestellt, dass die ElCom über eine vollständige und kohärente Datengrundlage verfügt, und gleichzeitig wird der administrative Aufwand für die Marktteilnehmer minimiert. Dieser Artikel lehnt sich eng an die Artikel 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 an.
Abs. 1 Analog zu Artikel 12 Absätze 7 und 8 BATE sieht dieser Absatz vor, dass nur die nationale Netzgesellschaft und die Betreiber eines schweizerischen Gastransportnetzes der ElCom Informationen über Anlagen übermitteln müssen. Der Grund dafür ist, dass diese Akteure eine zentrale Rolle spielen und direkt auf die relevanten Angaben zugreifen können. Überdies verfügen sie über einen umfassenden und fundierten Überblick über das Übertragungsnetz und sind aufgrund ihrer Funktion am ehesten in der Lage, die benötigten grundlegenden Daten zusammenzuführen und der ElCom zu übermitteln. Und schliesslich wird so vermieden, dass die Übermittlungspflicht auf eine grosse Zahl von Marktteilnehmern verteilt wird. Dies trägt zur Qualität und Homogenität der erhobenen Daten bei und garantiert eine nicht zu hohe Granularität der Daten.
Abs. 2 Absatz 2 präzisiert, zu welchen Anlagen grundlegende Daten übermittelt werden müssen. Das Kriterium des direkten Anschlusses an das Übertragungs- bzw. Transportnetz ist Ausdruck des Gedankens, dass nur Angaben über Infrastrukturen, die für den Grosshandelsmarkt eine wichtige Rolle spielen, als grundlegende Daten gelten. In der Tat hat die Nichtverfügbarkeit eines kleinen lokalen Kraftwerks oder einer dezentralen Produktionsanlage keinen direkten Einfluss auf das Gleichgewicht des Gesamtsystems oder auf die Transparenz der Grosshandelsmärkte und muss deshalb der ElCom nicht gemeldet werden. Damit kann sich die Aufsicht auf diejenigen Infrastrukturen fokussieren, bei denen eine laufende Beobachtung gerechtfertigt ist, und es kann auf unnötige Auflagen für kleine Anlagen verzichtet werden. Der Schwerpunkt liegt somit auf Anlagen, deren schwankende Verfügbarkeit oder Kapazität unmittelbar die Preisbildung und die Netzstabilität beeinflussen kann. Das Kriterium des direkten Anschlusses an das Übertragungs- oder Transportnetz schafft Klarheit und Rechtssicherheit für die betroffenen Akteure.
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Abs. 3 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt die ElCom unter Umständen präzisere Informationen als diejenigen, die ihr üblicherweise übermittelt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie gewisse Verhaltensweisen am Markt vertieft untersuchen muss. Dazu gehören spezifischere und sensible Informationen, etwa über die endgültigen Stromnominierungen zwischen Gebotszonen (Bst. a), über den Ausgleich von Abweichungen in den Stromnetzen (Bst. b) sowie Nominierungen oder Renominierungen von Kapazitäten für den Gastransport (Bst. c). Anhand dieser Angaben kann die ElCom die effektiven Flüsse im Netz nachvollziehen und gezielt Situationen analysieren, die die Marktintegrität gefährden können.
Abs. 4 Grundlegende Daten, die bereits über die zentrale Plattform gemäss dem Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200727 (StromVG) erhoben und ausgetauscht werden und auf die die ElCom direkt zugreifen kann, müssen nicht erneut übermittelt werden. Dadurch wird der administrative Aufwand der Übertragungs- und Transportnetzbetreiber vermindert. Artikel 8asepties Absatz 5 Buchstabe a StromVV wurde im Übrigen dahingehend geändert, dass der Zugriff der ElCom auf grundlegende Daten, die auf der Plattform ausgetauscht wurden und die sie zur Wahrnehmung ihrer Vollzugsaufgaben gemäss dem BATE benötigt, garantiert ist (vgl. Anhang 2).
Abs. 5 Absatz 5 präzisiert, dass die Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen der nationalen Netzgesellschaft bzw. den Betreibern von schweizerischen Gastransportnetzen auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen müssen, die diese benötigen, um ihren eigenen Meldepflichten nachzukommen. Dank diesem Mechanismus verfügen diese Netzbetreiber über sämtliche relevanten Daten. Damit erübrigt es sich, die Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen selber zur Übermittlung grundlegender Daten zu verpflichten.
8. Kapitel: Nutzung von Insiderinformationen und Marktpraxis
Art. 24 Nutzung von Insiderinformationen
Abs. 1 Analog zu Artikel 3 Absatz 1 der REMIT-Verordnung gilt Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und c BATE nicht nur für den Erwerb und die Veräusserung, sondern auch für jede Änderung oder jeden Rückzug eines Handelsauftrags, der ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt betrifft, sofern der ursprüngliche Handelsauftrag erteilt wurde, bevor die betroffene Person im Besitz der Insiderinformation war. Darauf wurde in der Botschaft vom 29. November 2023 zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten28 bereits ausdrücklich hingewiesen: Mit «Erwerb und Veräusserung» (die deutsche Terminologie entspricht derjenigen der Regelungen der EU) sind alle Handlungen gemeint, die in einem Zusammenhang mit Handelsaufträgen oder Transaktionen stehen oder die Teil der Erteilung von Aufträgen bzw. des Abschlusses von Transaktionen auf einem oder mehreren Energiegrosshandelsmärkten sind, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen (dazu gehört z. B. die Erteilung von neuen Handelsaufträgen, die Änderung von bestehenden Handelsaufträgen, die Stornierung von Handelsaufträgen oder die Herstellung von Verknüpfungen oder Abhängigkeiten zwischen Handelsaufträgen).
27 SR 734.7
28 BBl 2023 2864
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Das oberste Ziel besteht darin, zu verhindern, dass durch Stornierungen oder Änderungen bestehender Handelsaufträge Insiderinformationen strategisch genutzt werden, denn dies könnte dieselben Folgen haben wie ein Handelsauftrag, der aufgrund einer Insiderinformation erteilt wurde.
Abs. 2 Absatz 2 konkretisiert Artikel 19 Absatz 5 BATE, indem er die Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 4 der REMIT-Verordnung aufgreift. Die erste Ausnahme betrifft Handlungen, die unverzichtbar sind, um einer fällig gewordenen Verpflichtung in Bezug auf den Erwerb oder die Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten nachzukommen, die der Teilnehmer am Schweizer Markt eingegangen ist, bevor er von der Insiderinformation Kenntnis erlangt hat (Bst. a). Damit ist sichergestellt, dass das Verbot zur Nutzung und Weitergabe von Insiderinformationen der Erfüllung von rechtmässig eingegangenen Verpflichtungen nicht entgegensteht. Gleichzeitig wird verhindert, dass die betreffenden Marktteilnehmer sich in einem ausweglosen Dilemma befinden, in dem sie sich zwischen der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen und der Einhaltung des BATE entscheiden müssen. Nach der EU-Praxis ist die ACER der Ansicht, dass Vertragsverpflichtungen bestehen müssen, bevor der Marktteilnehmer von der Insiderinformation Kenntnis erlangt, und dass sich diese Verpflichtungen auf diese Information beziehen müssen. Ausserdem muss sich ein Marktteilnehmer der ACER zufolge in einer Situation befinden, die zu einem Vertragsbruch führen würde, und er darf nicht über andere eigene Vermögenswerte zur Erfüllung der Verpflichtung verfügen, damit davon ausgegangen werden kann, dass er nicht in der Lage ist, seinen Vertragsverpflichtungen nachzukommen. Da die Ausnahme auch für Handelsaufträge gilt, die erteilt wurden, bevor die betreffende Person im Besitz einer Insiderinformation ist, ist der Marktteilnehmer nach Auffassung der ACER verpflichtet, von einer selektiven Änderung oder Zurückziehung des erteilten Handelsauftrags im Zusammenhang mit dieser Insiderinformation abzusehen (hands-off approach), um nicht gegen das Verbot zu verstossen. Die Anwendung dieser Ausnahme darf nicht mit der Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c BATE zusammenfallen. In gewissen Situationen müssen die Transportnetzbetreiber nämlich trotz des Aufschubs der Veröffentlichung einer Insiderinformation befugt sein, Entscheidungen über den Handel mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten zu treffen. Die zweite Ausnahme betrifft Transaktionen, mit denen direkte physische Verluste infolge ungeplanter Nichtverfügbarkeiten gedeckt werden können (Bst. b). Wie auch gemäss der REMIT-Verordnung gilt diese Ausnahme nur für Stromerzeuger und Gasproduzenten sowie für Betreiber von Strom- oder Gasspeicheranlagen. Aufgrund der Beschränkung der Ausnahme auf diese Marktteilnehmer kann jede ungeplante Nichtverfügbarkeit nur die Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung betreffen. Diese Ausnahme kann überdies nur für ungeplante Ausfälle gelten, sprich nur für Ausfälle, die dem primären Informationsinhaber nicht im Voraus bekannt sind, und ein physischer Verlust muss direkt und ausschliesslich durch diesen ungeplanten Ausfall verursacht worden sein. Daher sollten die oben genannten Marktteilnehmer sich nur auf diese Ausnahmeregelung stützen können, um Transaktionen zur Deckung des direkten physischen Verlusts abzuschliessen. Alle anderen Transaktionen, die über die Deckung des direkten physischen Verlusts hinausgehen (z. B. within the day), fallen nicht unter diese Ausnahme. Darüber hinaus ist diese Ausnahme gemäss den EU-Regelungen nur anwendbar, wenn andernfalls die Marktteilnehmer nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen (Ziff. 1), oder wenn die Transaktion im Einvernehmen mit dem betroffenen Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten (Ziff. 2).
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Abs. 3 Absatz 3 wurde in enger Anlehnung an die Finanzmarktgesetzgebung formuliert (Art. 128 der Verordnung vom 25. November 201529 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel [FinfraV]). Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen.
Art. 25 Marktmanipulation
Abs. 1 Absatz 1 wurde in enger Anlehnung an die Finanzmarktgesetzgebung formuliert (Art. 127 Abs. 1 Bst. b FinfraV). Diese Ausnahme ist insofern gerechtfertigt, als Bund, Kantone und Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben Insiderinformationen nutzen und Handlungen vornehmen können müssen, die den Markt täuschen können. Handlungen zu Anlagezwecken sind dadurch faktisch ausgeschlossen. Im Unterschied zur entsprechenden Bestimmung der FinfraV gilt diese Ausnahme indessen nur für Massnahmen, die vom Bundesrat angeordnet werden, um eine Gefährdung der Strom- oder der Gasversorgung abzuwenden (Bst. a), oder die der Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201630 (LVG) dienen (Bst. b), darunter Massnahmen nach den Artikeln 5 ff. und 31 ff. LVG. Diese Massnahmen sind bewusst identisch mit denjenigen, die gemäss Artikel 19 Absatz 4 BATE eine Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen rechtfertigen. Deshalb kann an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen werden.
Abs. 2 Absatz 2 nuanciert den Begriff der Marktmanipulation und hält fest, dass gewisse Marktpraktiken, die formalrechtlich durch Artikel 20 BATE erfasst sind, dennoch gerechtfertigt sein können, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die Entscheidung darüber obliegt der ElCom. Diese prüft die Marktpraxis nachträglich im Einzelfall und berücksichtigt dabei die konkreten Sachverhalte und die Auswirkungen auf den Markt. Dieser pragmatische Ansatz bringt den Vollzug des BATE in Einklang mit der Praxis in der EU. Allerdings hat bis heute noch kein EU-Mitgliedstaat eine nach der REMIT-Verordnung zulässige Marktpraxis offiziell validiert. Die aufgeführten Anforderungen entsprechen denjenigen, die die ACER in ihrer aktuellen Praxis berücksichtigt und die auf der Verordnung (EU) Nr. 596/201431 beruhen.
9. Kapitel: Gebühren und jährliche Aufsichtsabgabe
1. Abschnitt: Gebühren
Da sich Artikel 23 BATE als gesetzliche Grundlage an Artikel 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200732 (FINMAG) anlehnt, weist auch dieser Abschnitt der Verordnung zahlreiche Parallelen zu den Bestimmungen der Finanzmarktgesetzgebung auf, insbesondere zur FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200833 (FINMA-GebV). Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200434 (AllGebV) ist gemäss ihrem Geltungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1 für die gesamte Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2
29 SR 958.11 30 SR 531 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) 32 SR 956.1 33 SR 956.122 34 SR 172.041.1
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Absätze 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199735 (RVOG) anwendbar und gilt somit auch für die ElCom als dezentralisierte Verwaltungseinheit. Verfahrenskosten, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können (individuelle Äquivalenz), werden durch Gebühren gedeckt. Bei solchen Verfahren kann es sich um Entscheidverfahren handeln, aber auch um Aufsichtsverfahren, die ohne Verfügung abgeschlossen oder eingestellt werden, sowie um verschiedene Dienstleistungen. Aufsichtsverfahren können einen erheblichen Untersuchungsaufwand verursachen. Sie müssen über Gebühren finanziert werden, selbst wenn sie ohne Verfügung abgeschlossen oder eingestellt werden. Die Kosten werden nach dem Kausalitätsprinzip aufgeteilt oder der unterliegenden Partei auferlegt. In anderen Worten: Wer Anlass zur Untersuchung gegeben hat oder wer voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre, trägt die Verfahrenskosten. Die Gebührenstruktur folgt der Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte. Für die Berechnung der Gebühren der Bundesverwaltung sind das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip massgebend. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 126 I 180 E. 3). Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 126 I 180 E. 3). Die Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden bezahlen Gebühren für Leistungen der ElCom, ausgenommen davon sind Leistungen im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
Art. 26 Gebührenansätze Dieser Artikel ist in Anlehnung an die Artikel 8 und 9 FINMA-GebV formuliert. Für die Berechnung der Gebühren sind die Ansätze nach Anhang 1 massgebend. Dies sorgt für Transparenz und erlaubt es, die Höhe der Kosten abzuschätzen (Abs. 1). In der Praxis wird die ElCom die Gebühr im Einzelfall abhängig vom durchschnittlichen Zeitaufwand für gleichartige Verrichtungen und von der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person festlegen (Abs. 2). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, muss die Gebühr nach dem effektiven Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache festgelegt werden (Abs. 3). Diese Subsidiaritätsregel gewährleistet, dass alle Dienstleistungen der ElCom über Gebühren gedeckt werden. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Personen und der Bedeutung der Sache zwischen 100 und 500 Franken (Abs. 4). Diese Bandbreite wird der Tatsache gerecht, dass einfache Geschäfte weniger Aufwand verursachen, während die Bearbeitung komplexer Fälle spezielle Kenntnisse erfordert, die einen höheren Stundenansatz rechtfertigen. Für Geschäfte mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die ElCom von den Ansätzen im Anhang abweichen und die Gebühr abhängig vom Zeitaufwand festlegen (Abs. 5). Dies stellt sicher, dass ausserordentliche Kosten nicht von der Gesamtheit der Gebührenpflichtigen getragen werden müssen, sondern von der Person, die Anlass zum Verfahren gegeben hat. Und schliesslich kann die ElCom für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben (Art. 6). So können Zusatzkosten gedeckt werden, die die Ressourcen der Behörde in aussergewöhnlichem Ausmass beanspruchen.
35 SR 172.010
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2. Abschnitt: Jährliche Aufsichtsabgabe
Da sich Artikel 23 BATE als gesetzliche Grundlage an Artikel 15 FINMAG anlehnt, weist auch dieser Abschnitt zahlreiche Parallelen zu den Bestimmungen der Finanzmarktgesetzgebung auf, insbesondere zur FINMA-GebV.
Art. 27 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage Dieser Artikel ist in Anlehnung an Artikel 11 FINMA-GebV formuliert. Als Hauptadressaten des Gesetzes unterliegen nur die Teilnehmer am Schweizer Markt der Aufsichtsabgabe (Art. 23 Abs. 2 BATE). Die durch das Gesetz verursachten Kosten entstehen zum Grossteil durch die Aufsichtstätigkeit der ElCom über die schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte und die Teilnehmer am Schweizer Markt (Personal, IT-Infrastruktur usw.). Die den Teilnehmern am europäischen Markt auferlegten Pflichten dienen lediglich dazu, der ElCom einen konkreten Überblick über ihre Handelsaktivitäten mit europäischen Energiegrosshandelsprodukten zu verschaffen. Diese Marktteilnehmer müssen der ElCom dieselben Informationen übermitteln, die sie gemäss der REMIT-Verordnung bereits den Behörden der EU übermittelt haben. Daher entstehen durch diese Marktteilnehmer lediglich Kosten für die jährliche Bearbeitung und Speicherung der gemäss Artikel 12 Absatz 3 BATE erhaltenen Daten. Ausserdem stellt das Gesetz unzulässiges Marktverhalten in Bezug auf europäische Energiegrosshandelsprodukte nicht unter Strafe. Solches Marktverhalten fällt ausschliesslich in den Geltungsbereich der REMIT- Verordnung und damit in die Zuständigkeit der ACER oder der nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Als Bemessungsgrundlage dienen die Gesamtkosten, die der ElCom im gesamten vorangegangenen Jahr für die Aufsicht über den betreffenden Bereich nach Abzug der Gebühren für das laufende Abgabejahr entstanden sind. So werden die im Abgabejahr tatsächlich angefallenen Kosten auf alle im Abgabejahr Abgabepflichtigen überwälzt und von diesen getragen.
Art. 28 Fixe Grundabgabe und variable Zusatzabgabe Dieser Artikel ist in Anlehnung an Artikel 12 FINMA-GebV formuliert. Die Aufsichtstätigkeit der ElCom umfasst Grundleistungen, die jedes Jahr für alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise erbracht werden müssen. Diese Leistungen werden durch die fixe Grundabgabe finanziert, die somit die grundlegenden Ausgaben deckt und sicherstellt, dass jeder Teilnehmer am Schweizer Markt einen fairen Beitrag zu diesen Kosten leistet. Die variable Zusatzabgabe ermöglicht es, die verbleibenden, nicht durch die Einnahmen aus der Grundabgabe gedeckten Aufsichtskosten entsprechend der tatsächlichen Handelsaktivität dieser Marktteilnehmer zu verteilen und so einen verhältnismässigen Beitrag zu den von der ElCom aufgewendeten Ressourcen zu gewährleisten.
Art. 29 Beginn und Ende der Abgabepflicht Dieser Artikel ist in Anlehnung an Artikel 13 FINMA-GebV formuliert. Die Pflicht zur Entrichtung der jährlichen Aufsichtsabgabe beginnt am Tag der Eintragung des Teilnehmers am Schweizer Markt ins Register der Marktteilnehmer durch die ElCom und endet mit seiner Löschung aus dem Register. Abgabepflichtige sind zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, solange sie der Aufsicht der ElCom unterstehen. Dies wird mit der Bemessung in Abhängigkeit der Dauer (Art. 31 Abs. 2) berücksichtigt, wodurch das Verursacherprinzip gewahrt wird.
Art. 30 Erhebung der Abgabe und Rechnungsstellung Dieser Artikel ist in Anlehnung an die Artikel 13 und 14 FINMA-GebV formuliert. Nach Artikel 27 wird die Aufsichtsabgabe gestützt auf die Gesamtkosten, die der ElCom im gesamten vorangegangenen Jahr entstanden sind, bemessen und erhoben. Nach Abschluss ihrer Jahresrechnung erstellt die ElCom auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Kosten im Abgabejahr eine
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definitive Rechnung für alle Abgabepflichtigen. Sie muss jedem betroffenen Teilnehmer am Schweizer Markt bis spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres eine Rechnung über die jährliche Aufsichtsabgabe zustellen, die die Einzelheiten der Berechnung der variablen Zusatzabgabe enthält (Abs. 3). Die Daten des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres dienen daher als Grundlage für die Bemessung der Zusatzabgabe der Abgabepflichtigen entsprechend ihrer Handelsaktivität. Da manche Teilnehmer am Schweizer Markt ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, kann die ElCom die Rechnung direkt an die vom Teilnehmer am Schweizer Markt nach Artikel 6 BATE bezeichnete Vertretung schicken. Das erste Jahr der Anwendung des Gesetzes stellt insofern eine besondere Schwierigkeit dar, als noch keine Referenzdaten zu den tatsächlichen Kosten, die der ElCom anfallen, und zur Handelsaktivität der Teilnehmer am Schweizer Markt mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten vorliegen. Deshalb wird die variable Zusatzabgabe im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 halbjährlich erhoben (Abs. 2). Dieser Mechanismus ermöglicht es der ElCom, schnell Einnahmen zur Finanzierung der Aufsichtstätigkeiten zu erzielen, anstatt bis zum 31. Januar des auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres zu warten, um die vollständige Abgabe zu erheben, was für die Deckung der laufenden Kosten zu spät wäre. Diese Übergangsstruktur gewährleistet somit, dass die ElCom ab Inkrafttreten des Gesetzes über Mittel verfügt, um ihre Aufsichtsfunktionen auszuüben. Fälligkeit, Stundung und Verjährung entsprechen den Regeln für die Gebührenerhebung.
Art. 31 Bemessung der fixen Grundabgabe Dieser Artikel ist in Anlehnung an Artikel 16 FINMA-GebV formuliert. Die jährliche Grundabgabe beträgt 250 Franken für einen Teilnehmer am Schweizer Markt, der über das gesamte vorangegangene Jahr bei der ElCom gemäss Artikel 4 BATE registriert gewesen ist. Dieser Betrag orientiert sich an dem Mindestbetrag, den jeder Marktteilnehmer, der in der EU tätig ist und der REMIT-Verordnung unterliegt, der ACER zahlen muss, sobald er eine Transaktion abschliesst, einen Handelsauftrag erteilt oder ihr grundlegende Daten übermittelt. Die jährliche Grundabgabe wurde daher bewusst auf einem niedrigen Niveau festgesetzt. Sie soll in erster Linie sicherstellen, dass jeder Teilnehmer am Schweizer Markt einen minimalen und einheitlichen Beitrag zu den Fixkosten der ElCom leistet. Dieser relativ geringe Betrag ist Ausdruck des Bestrebens, kleine Marktteilnehmer, die nur ein begrenztes Transaktions- und Handelsauftragsvolumen generieren, nicht unverhältnismässig finanziell zu belasten. Die restlichen Kosten werden hingegen durch die variable Zusatzabgabe (Art. 32) gedeckt, die diese Kosten proportional zur tatsächlichen Handelsaktivität der Marktteilnehmer verteilt. So gewährleistet die Kombination aus einer niedrigen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe, die sich nach dem Handelsvolumen bemisst, sowohl horizontale Gerechtigkeit, indem sichergestellt wird, dass alle einen Mindestanteil der Kosten tragen, als auch vertikale Gerechtigkeit, indem der Hauptanteil der Kosten von den Akteuren getragen wird, die die meisten Aufsichtsressourcen in Anspruch nehmen. Dieser Mechanismus sorgt für eine ausgewogene und verhältnismässige Finanzierung des Systems, verhindert, dass kleine Marktteilnehmer durch eine übermässige Belastung benachteiligt werden, und stellt gleichzeitig sicher, dass die grossen Marktteilnehmer den ihrer Handelsaktivität entsprechenden Anteil der Kosten tragen. Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die jährliche Grundabgabe pro rata temporis geschuldet (Abs. 2).
Art. 32 Bemessung der variablen Zusatzabgabe und Rechnungsstellung Dieser Artikel ist in Anlehnung an Artikel 17 FINMA-GebV formuliert. Mit der variablen Zusatzabgabe sollen die Kosten für die Aufsicht über die schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte, die nicht durch die Gebühren oder die Grundabgabe gedeckt sind, auf
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die Teilnehmer am Schweizer Markt verteilt werden. Sie ist somit das Hauptelement der Finanzierung der Aufsicht durch die ElCom. Die Bemessungsmethode beruht auf einer transparenten und objektiven Formel, die die folgenden Faktoren berücksichtigt: die Summe der Kosten, die der ElCom für den betreffenden Aufsichtsbereich entstanden sind (C); die Einnahmen aus den Gebühren (E) und der Grundabgabe (T) für den betreffenden Aufsichtsbereich; das Volumen der Handelsaktivität an den Energiegrosshandelsmärkten mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten (N und U). Der Verteilschlüssel basiert auf dem Verhältnis der Handelsaktivität jedes Teilnehmers am Schweizer Markt (U) zum Gesamtvolumen (N). Mit anderen Worten: Je höher die Handelsaktivität eines Teilnehmers am Energiegrosshandelsmarkt mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten ist und je mehr Aufsichtsressourcen er in Anspruch nimmt, desto grösser ist sein Beitrag. Dieser Mechanismus folgt dem Verursacherprinzip, da die Marktteilnehmer, die den grössten Aufsichtsaufwand verursachen, auch den entsprechenden Anteil der Kosten tragen. Ausserdem kann so die Grundabgabe niedrig gehalten werden, da der Grossteil der Finanzierung auf die variable Komponente entfällt. Darüber hinaus gewährleistet dieser Ansatz die Verhältnismässigkeit und Gerechtigkeit des Systems: Kleine Marktteilnehmer werden nicht durch eine zu hohe Pauschalabgabe benachteiligt, während grosse Marktteilnehmer einen Beitrag leisten, der ihrem wirtschaftlichen Gewicht und ihrer Bedeutung für schweizerische Energiegrosshandelsprodukte entspricht.
10. Kapitel: Datenbearbeitung und Informationssystem
Art. 33 Da sich Artikel 24 BATE als gesetzliche Grundlage an Artikel 101 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201736 (BGS) anlehnt, weist diese Bestimmung der Verordnung zahlreiche Parallelen zur Bestimmung in Artikel 97 der Geldspielverordnung vom 7. November 201837 (VGS) auf. In der Bestimmung werden alle Datenkategorien aufgezählt, die die ElCom im Rahmen ihrer Aufsichts- und Transparenzaufgaben zu bearbeiten hat. Zudem werden die Grundsätze festgelegt, die für das von der ElCom betriebene Informationssystem gelten.
Abs. 1 In diesem Absatz wird für jede Personenkategorie angegeben, welche Art von Personendaten bearbeitet werden dürfen und welche das Informationssystem der ElCom enthalten darf. Es wird unterschieden zwischen den Pflichten der Teilnehmer am Schweizer Markt und der Teilnehmer am europäischen Markt, den Informationen von Vermittlern und Infrastrukturbetreibern und den Informationen, die sich aus den verschiedenen von der ElCom durchgeführten Aufsichtsverfahren oder der Amtshilfe ergeben. Einige dieser Informationen müssen über Register öffentlich zugänglich gemacht werden – z. B. die Registrierung von Marktteilnehmern (Art. 5 BATE), von Plattformen für Insiderinformationen (Art. 10 BATE) oder von Meldemechanismen (Art. 14 BATE) –, um die Transparenz der
36 SR 935.51 37 SR 935.511
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Energiegrosshandelsmärkte sicherzustellen. Alle anderen Daten werden hingegen ausschliesslich im Informationssystem der ElCom gespeichert, zu dem nur sie Zugang hat.
Abs. 2 und 3 Dass nur die ElCom Zugang zum Informationssystem hat, ist Ausdruck des Bestrebens, bei der Bearbeitung der erhobenen Daten ein hohes Mass an Vertraulichkeit zu gewährleisten. Im Gegensatz zu den im Gesetz vorgesehenen öffentlichen Registern für Informationen, die der Markttransparenz dienen, handelt es sich beim Informationssystem nicht um eine öffentliche Datenbank, sondern um ein internes Aufsichtsinstrument. Die ElCom ist daher verpflichtet, die technische und organisatorische Sicherheit des Informationssystems zu garantieren, um die Daten vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Dabei geht es um mehr als nur einfache technische Vorkehrungen: Es müssen klare interne Verfahren eingeführt, der Zugriff auf befugtes Personal beschränkt, anerkannte Cybersicherheitsstandards angewendet und regelmässige Tests durchgeführt werden. Die organisatorische Sicherheit bedingt zudem eine Protokollierung der Zugriffe. Jede Abfrage oder Bearbeitung von Daten im Informationssystem wird eindeutig einer natürlichen Person oder einem identifizierten Systemprozess zugeordnet, um eine Rückverfolgbarkeit z. B. im Rahmen von Sicherheitsaudits oder Untersuchungen zu gewährleisten.
Abs. 4–6 Die Aufbewahrungsfrist ist auf maximal zehn Jahre ab der Datenlieferung begrenzt. Wird vor Ablauf der zehnjährigen Frist ein Verfahren eingeleitet, wird die Frist bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ausgesetzt. Nach Ablauf der Frist stellt die ElCom die Vernichtung der Daten sicher. Die Löschung der Daten erfolgt so, dass ihre Wiederherstellung mit vernünftigen Mitteln unmöglich ist, um eine dauerhafte Vertraulichkeit im Sinne des Datenschutzes zu gewährleisten. Die Frist von höchstens zehn Jahren rechtfertigt sich dadurch, dass Verfahren, die zu verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen führen, langwierige Untersuchungen erfordern, die sich oft über mehrere Jahre erstrecken und weitgehend auf detaillierten Marktanalysen beruhen. Im Übrigen trägt die Frist der Verfolgungsverjährung nach Artikel 97 Strafgesetzbuch38 (StGB) für Straftaten nach den Artikeln 44 und
45 BATE Rechnung.
Die ElCom leitet nach dem Auftreten eines verdächtigen Marktverhaltens nicht sofort ein formelles Verfahren ein. Zunächst muss ihr dieses Verhalten zur Kenntnis gebracht werden, und dann muss sie eine summarische Vorprüfung durchführen, um festzustellen, ob es gegen das Gesetz verstossen könnte, bevor sie ein Verfahren einleiten kann. Um festzustellen, ob ein Marktverhalten unzulässig ist, ist es unerlässlich, es mit anderen Verhaltensweisen auf dem Markt zu vergleichen. Angesichts der Dauer der Untersuchungen, der Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Sachverhalts und der Einleitung des Verfahrens sowie der Tatsache, dass die ElCom für ihre Analysen einen Überblick über den Markt benötigt, ist es erforderlich, dass die erhobenen Daten zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist ergibt sich zudem direkt aus Artikel 26c Absatz 3 StromVV, der seit 2013 in Kraft ist.
11. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Die folgenden Übergangsbestimmungen sollen einen geordneten und verhältnismässigen Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung gewährleisten. Sie tragen insbesondere der Tatsache Rechnung, dass bestimmte für die umfassende Anwendung des Gesetzes erforderliche Infrastrukturen (wie Plattformen für Insiderinformationen oder Meldemechanismen) erst nach Inkrafttreten des Gesetzes betriebsbereit sein werden. Um zu vermeiden, dass Marktteilnehmer materiell daran gehindert werden,
38 SR 311
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ihren neuen Pflichten unverzüglich nachzukommen, werden mit dieser Verordnung spezifische Übergangsfristen eingeführt.
Art. 34 Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz Nach Artikel 6 BATE müssen Teilnehmer am Schweizer Markt mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen. Die Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz setzt voraus, dass sich die betreffenden Marktteilnehmer die Zeit nehmen, eine Person oder Einrichtung mit den erforderlichen Fähigkeiten zu identifizieren und anschliessend die vertraglichen Modalitäten dieses Mandats auszuhandeln und zu formalisieren. Diese Schritte sind oft mit rechtlichen und organisatorischen Abklärungen verbunden, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Verantwortlichkeiten der Vertretung und der Deckung ihrer Kosten. Um diesen praktischen Aspekten Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass Marktteilnehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes in eine rechtswidrige Situation geraten, ist eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Diese Frist soll es ihnen ermöglichen, ihre Vertretung in der Schweiz angemessen zu organisieren und die notwendigen Mandatsverträge abzuschliessen. Sie trägt somit zu einer schrittweisen und realistischen Umsetzung der neuen Pflicht bei, ohne die Wirksamkeit der Aufsicht durch die ElCom zu beeinträchtigen.
Art. 35 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Übermittlung von Informationen an die ElCom Artikel 7 BATE verpflichtet die Teilnehmer am Schweizer Markt, Insiderinformationen, die sie betreffen, umgehend über eine zugelassene Plattform für Insiderinformationen zu veröffentlichen. Es ist allerdings möglich, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch keine Plattform ihre Zulassung von der ElCom erhalten hat. In einem solchen Fall würde eine sofortige und strikte Anwendung der gesetzlichen Pflicht die Marktteilnehmer in eine Situation bringen, in der es ihnen materiell unmöglich ist, das Gesetz einzuhalten, und sie somit ohne eigenes Verschulden Gefahr laufen, gegen das Gesetz zu verstossen. Ähnlich ist es bei Artikel 12 BATE, der die Pflicht der Marktteilnehmer vorsieht, ihre Transaktionen und Handelsaufträge über einen zugelassenen Meldemechanismus der ElCom zu melden. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes noch kein Meldemechanismus von der ElCom zugelassen wurde, was die sofortige Erfüllung dieser Pflicht unmöglich machen würde. Um dies zu vermeiden, enthält Artikel 35 eine Übergangsbestimmung, die es den Marktteilnehmern erlaubt, die Veröffentlichung ihrer Insiderinformationen sowie die Meldung ihrer Handlungen für einen Zeitraum von drei Monaten aufzuschieben. Es gilt jedoch zu betonen, dass dieser Aufschub die Teilnehmer am Schweizer Markt nicht von ihrer Veröffentlichungs- oder Übermittlungspflicht befreit. Sobald sie dazu in der Lage sind, spätestens aber am 1. April 2027, müssen sie nämlich: der von ihnen gewählten zugelassenen Plattform für Insiderinformationen alle Insiderinformationen nach Artikel 7 BATE, die sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes hätten veröffentlichen müssen, übermitteln; der ElCom alle Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE über die Handlungen, die sie seit Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen haben, übermitteln. Diese Übergangsregelung erfüllt zwei Zwecke: Sie stellt sicher, dass die Marktteilnehmer nicht dafür bestraft werden, dass die Einhaltung des Gesetzes technisch nicht möglich ist, und sie ermöglicht es der ElCom, langfristig alle Informationen zu erhalten, die für die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte erforderlich sind.
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Art. 36 Meldung der Risikopositionen
Abs. 1 Absatz 1 legt den 1. April 2027 als Zeitpunkt fest, ab dem die Pflicht zur Meldung der Risikopositionen gilt. Diese Frist gibt den Teilnehmern am Schweizer Markt genügend Zeit, um ihre internen Systeme und Reportingprozesse an die neue Pflicht anzupassen, deren Umsetzung technisch anspruchsvoll ist und auf prospektiven Daten für die kommenden 24 Monate basiert. Die Frist trägt auch dem europäischen Zeitplan Rechnung. Die Meldung der Risikopositionen ergibt sich aus der Revision der REMIT-Verordnung und ihrer Durchführungsverordnung, deren tatsächliches Inkrafttreten in der EU noch diskutiert wird. In diesem Zusammenhang soll durch die Festlegung einer dreimonatigen Übergangsfrist verhindert werden, dass die schweizerischen Bestimmungen nicht an die REMIT-Verordnung angepasst oder früher als die entsprechende europäische Regelung angewendet werden.
Abs. 2 Absatz 2 überträgt dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Kompetenz, die Frist nach Absatz 1 in Abhängigkeit vom Inkrafttreten der entsprechenden Regelung der EU zu verlängern. Diese Flexibilitätsklausel soll eine möglichst enge Angleichung an das EU-Recht gewährleisten und zeitliche Abweichungen vermeiden, die zu zusätzlichem administrativen Aufwand oder Inkonsistenzen für Marktteilnehmer, die sowohl in der Schweiz als auch in der EU tätig sind, führen könnten. Ausserdem ermöglicht sie es, Entwicklungen im Rechtsetzungsprozess in der EU zu berücksichtigen, ohne dass eine erneute formelle Änderung der Verordnung erforderlich ist. Artikel 36 spiegelt somit den Willen wider, das Inkrafttreten der Schweizer Meldepflicht für Risikopositionen mit derjenigen der EU zu koordinieren und gleichzeitig eine pragmatische, vorhersehbare und verhältnismässige Umsetzung für die betroffenen Akteure zu gewährleisten.
Art. 37 Technische und administrative Vorschriften des Bundesamtes für Energie (BFE) Die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte ist ein äusserst technischer Bereich, der sich im ständigen Wandel befindet. In der EU stützt sich die Anwendung der REMIT-Verordnung weitgehend auf die von der ACER erstellten Orientierungshilfen und Leitlinien. Diese Dokumente legen fest, wie die zuständigen Behörden die in der REMIT-Verordnung genannten Pflichten auslegen und umsetzen. Sie werden regelmässig aktualisiert, um den Entwicklungen der Marktpraktiken sowie den Erkenntnissen aus der Aufsichtstätigkeit Rechnung zu tragen. Ein besonders anschauliches Beispiel für den dynamischen und anpassungsfähigen Charakter dieses Rahmens ist das Transaction Reporting User Manual (TRUM). Dieses wird nämlich häufig überarbeitet, um Erfahrungen aus der Praxis einzubeziehen, Unstimmigkeiten zu korrigieren und die Verfahren an technische und regulatorische Neuerungen anzunähern. Die ElCom verfügt nicht über die Kompetenz, verbindliche Rechtsnormen zu erlassen. Die Weisungen, die sie erlässt – ähnlich wie die Rundschreiben der FINMA oder die Leitlinien der ACER im Rahmen der REMIT-Verordnung –, haben die Funktion, die Auslegung und Anwendung der im Gesetz und in der Verordnung vorgesehenen Pflichten zu präzisieren. Sie ermöglichen eine pragmatische, flexible und anpassungsfähige Umsetzung der Regelung, können aber als solche keine rechtsverbindlichen Pflichten für die Betroffenen schaffen. Artikel 37 führt daher einen Mechanismus ein, mit dem einer allfälligen systematischen oder massgeblichen Nichteinhaltung dieser nicht bindenden Normen entgegengewirkt werden kann. Es überträgt dem BFE die Kompetenz, verbindliche technische und administrative Vorschriften zu erlassen, wenn dies für einen einheitlichen und effizienten Vollzug des Gesetzes notwendig ist. Buchstabe a räumt dem BFE die Möglichkeit ein, minimale technische und administrative Anforderungen festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Kommunikationsformate, die technischen
Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Einzelheiten, die Sicherheitsstandards oder auch die Einzelheiten der Übermittlung von Informationen, die für die Einhaltung der Aufsichtspflichten nach dem BATE erforderlich sind. Diese Kompetenz soll ein gemeinsames Mindestniveau gewährleisten und gleichzeitig genügend Spielraum lassen, um den technologischen Entwicklungen gerecht zu werden. Buchstabe b sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass das BFE bestehende technische und administrative Bestimmungen und Normen für verbindlich erklärt, unabhängig davon, ob diese international sind, von anerkannten Fachorganisationen stammen, in Weisungen der ElCom enthalten sind oder in Empfehlungen der EU formuliert wurden, insbesondere in denen, die im Rahmen der REMIT von der ACER ausgearbeitet wurden. Dank diesem Ansatz kann eine dynamische Angleichung an die europäischen Standards gewährleistet werden, ohne dass bei jeder technischen oder verfahrenstechnischen Änderung das Gesetz oder die Verordnung formell geändert werden muss. Dies ist besonders relevant im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte, wo sich Datenformate, Reportingverfahren und Betriebspraktiken rasch weiterentwickeln.
Art. 38 Änderung anderer Erlasse
1. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200839 (StromVV)
Art. 8asepties Abs. 5 Bst. a Gemäss Artikel 23 Absatz 4 müssen die grundlegenden Daten über Anlagen, die bereits über die zentrale Plattform nach Artikel 17g StromVG ausgetauscht wurden und auf die die ElCom nach Artikel 8asetpies Absatz 5 Buchstabe a StromVV Zugriff hat, nicht übermittelt werden. Diese Ausnahme beruht auf der Änderung von Artikel 8asepties Absatz 5 Buchstabe a StromVV, wonach die ElCom Zugang zu den über die zentrale Plattform ausgetauschten grundlegenden Daten erhält. Art. 26abis, 26b und 26c Mit Artikel 12 Absatz 3 BATE werden die Bestimmungen von Artikel 26abis Absätze 1 und 2 Buchstabe a StromVV in dieses Gesetz überführt und auf den Gasbereich ausgeweitet. Die Artikel 26abis–26c StromVV können daher aufgehoben werden.
2. Verordnung vom 25. November 201540 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV) Art. 62 Abs. 1 Bst. f Da die ElCom die Aufsichtsbehörde für die Energiegrosshandelsmärkte im Bereich Strom und Gas ist, muss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f in dem Sinne ergänzt werden, dass der Gasbereich ausdrücklich erwähnt wird.
5. Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Wie bereits in der Botschaft zum Gesetz angekündigt, werden mit dem BATE und der VATE die Aufgaben der ElCom als Aufsichtsbehörde im Energiegrosshandelsmarkt stark erweitert. Hierfür wurden noch keine Mittel bewilligt. So müssen künftig umfassendere Informationen und grössere Datenvolumen erfasst und ausgewertet und die Einhaltung der neuen Verbotsnormen über unzulässiges Marktverhalten wirksam überwacht werden. Marktmissbrauchsabklärungen sind aufwändig und müssen mit einem grossen Mass an Sorgfalt durchgeführt werden. Im Fall von festgestellten Gesetzesverstössen ist zudem unter Umständen ein Strafverfahren zu veranlassen. Diese zusätzlichen Aufgaben machen neben den im Zusammenhang mit Artikel 26abis StromVV bereits gesprochenen
39 SR 734.71 40 SR 958.11
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Stellen eine weitere Stelle erforderlich; diese ist in Anbetracht des Aufgabenbereichs vorzugsweise durch eine Juristin oder einen Juristen zu besetzen. Überdies werden mit der Vorlage der ElCom in sachlicher Hinsicht neue Kompetenzen im Gasbereich übertragen. Die Sachkenntnisse in diesem bislang wenig beaufsichtigten Bereich sind aufzubauen. Dies gilt insbesondere für den Grosshandel mit Gas. Für die mit dem Gashandel zusammenhängenden zusätzlichen Aufgaben sind zwei neue Stellen notwendig, die den gaswirtschaftlichen Bereich abdecken, sowie eine halbe Stelle für das Monitoring der kurzfristigen und systemrelevanten Märkte. Insgesamt sind dies 3,5 zusätzliche Stellen.
Der Sachaufwand entspricht mit Ausnahme der seither gestiegenen Kosten für die Datenspeicherung den Werten, welche in der Botschaft angegeben wurden, und beinhalten den Betriebsaufwand (1,3 Mio. Fr. pro Jahr), die Monitoringsoftware (0,4 Mio. Fr. pro Jahr, verteilt auf 10 Jahre) sowie den zusätzlichen Speicherbedarf (0,85–1,15 Mio. Fr. pro Jahr). Die 1,3 Millionen Franken Betriebsaufwand setzen sich zusammen aus den Kosten für das Service Level Agreement mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation für Hosting, Wartung und Change Requests (CR) sowie für weitere Wartungskosten und den Supportvertrag mit einem Anbieter von Technologielösungen für kontinuierliche CR und Performance-Anpassungen. Die Kosten für die Monitoringsoftware umfassen die Verlängerung der Lizenzen und Wartungen und Betrieb sowie Hosting und CR. Die in der Botschaft noch nicht ausgewiesenen Speicherkosten resultieren vor allem aus dem stark gestiegenen Speicherbedarf aufgrund des immensen Anstieges von Algorithmenhandel sowie aufgrund der grossen Datenmengen, der kontinuierlichen Verbesserung der Systeme und der Anpassung der Infrastruktur, damit die ElCom die Daten aufnehmen kann.
Insgesamt beträgt der Mittelbedarf für den Bund im Jahr 2027 3,18 Millionen Franken Personal- und Sachaufwand, er steigt in den folgenden Jahren um je 100 000 Franken an. Die Ausgaben sind vollständig durch die Gebühren und die Aufsichtsabgabe der ElCom gegenfinanziert.
Auf die Kantone und die Gemeinden hat die VATE keine direkten Auswirkungen. Sie sind als Eigentümer von Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen indirekt betroffen.
5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die einzelnen
Akteure Auf Personen, die nur Verträge über die Lieferung und Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz abschliessen, die keinen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben Zunächst sei darauf hingewiesen, dass bestimmte Verträge vom Geltungsbereich des BATE ausdrücklich ausgeschlossen sind. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE gelten Verträge über die Lieferung und Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz nur dann als schweizerische Energiegrosshandelsprodukte, wenn diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben können. Innerhalb der EU wird als Kriterium die jährliche Verbrauchskapazität verwendet (Schwellenwert von 600 GWh pro Jahr). In der VATE wird dieser Schwellenwert insofern übernommen, als Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz mit einer Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr vom Geltungsbereich ausgenommen sind, sofern diese Verträge für den tatsächlichen Verbrauch durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgeschlossen werden. Wenn also eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher diesen Grenzwert nicht erreicht, gilt ein Vertrag über die Lieferung und Verteilung von Strom oder Gas an diese Endverbraucherin bzw. diesen Endverbraucher in der Schweiz nicht als schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt. Daher wird eine
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Endverbraucherin bzw. ein Endverbraucher oder ein anderer Akteur, der nur diese Art von Verträgen abschliesst, nicht als Teilnehmer am Schweizer Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BATE erachtet und untersteht folglich nicht dem BATE und den damit verbundenen Pflichten. So entsteht diesen Personen auch kein administrativer Aufwand. Auf die Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch der REMIT-Verordnung unterliegen Einige der Akteure, die dem BATE unterstehen werden (insbesondere die grossen), sind natürlich auch auf dem Energiegrosshandelsmarkt der Union mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der REMIT- Verordnung tätig und unterliegen damit bereits der REMIT-Verordnung. Da sowohl die Pflichten als auch die Durchführung der REMIT-Verordnung und des BATE weitgehend ähnlich sind, verfügen diese Marktteilnehmer schon heute über alle Kenntnisse und die Infrastruktur, die für einen erfolgreichen Vollzug des BATE erforderlich sind. So sind sie bereits bei der ACER registriert, veröffentlichen Insiderinformationen über geeignete Plattformen und übermitteln Informationen über einen Meldemechanismus an die ACER. Mit der VATE soll also für die wichtigsten Pflichten – die Registrierungs-, die Veröffentlichungs- und die Übermittlungspflicht – die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind, nach den gleichen Standards vorgehen können, die sie bisher gemäss der REMIT-Verordnung angewendet haben. Dadurch lässt sich vermeiden, dass Marktteilnehmer, die mit schweizerischen und europäischen Energiegrosshandelsprodukten tätig sind, unterschiedliche Verfahren und Infrastrukturen einrichten müssen, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. So können die Verwaltungskosten stark gesenkt, unnötige Doppelspurigkeiten vermieden und eine Einheitlichkeit der Rechtsvorschriften zwischen der Schweiz und der EU sichergestellt werden. Folgende Erleichterungen sind vorgesehen: Registrierung: Artikel 4 Absatz 3 BATE: Sind die Marktteilnehmer bereits bei der ACER registriert, so müssen sie der ElCom nur die Informationen übermitteln, die sie gemäss den Regelungen der EU bereits der ACER übermittelt haben. Artikel 5 Absatz 3 VATE: Personen, die bei der ElCom bereits als Teilnehmer am Schweizer Markt oder als Teilnehmer am europäischen Markt registriert sind, können bei der ElCom beantragen, dass sie als Teilnehmer am jeweils anderen Markt registriert werden. Gegebenenfalls kann die ElCom den betreffenden Marktteilnehmer auffordern, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Veröffentlichung: Artikel 13 Absatz 3 VATE: Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind und Insiderinformationen nach den Regelungen der EU veröffentlichen, können ihre Insiderinformationen nach dem Gesetz im gleichen Format und mit dem gleichen Informationsgehalt veröffentlichen. Übermittlung: Artikel 18 Absatz 5 VATE: Teilnehmer am Schweizer Markt und Betreiber von organisierten Märkten, die der ACER gemäss den Regelungen der EU Informationen über ihre Handlungen mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der EU-Regelungen übermitteln, können der ElCom die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE mit den gleichen technischen Details übermitteln, die in den EU-Regelungen vorgesehen sind.
Registrierungspflicht (Art. 4 BATE) Die Registrierungspflicht verursacht den geringsten administrativen Aufwand für die Marktteilnehmer. Die Registrierung muss nur einmal zu Beginn des Prozesses vorgenommen werden und besteht lediglich aus der Übermittlung allgemeiner Informationen wie dem Namen oder der Adresse des Marktteilnehmers.
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Trotz dieses begrenzten administrativen Aufwands und mit dem Ziel, diesen Aufwand für kleine Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten, sieht die Verordnung eine Ausnahme von der Registrierungspflicht vor für Teilnehmer am Schweizer Markt, die ausschliesslich Handlungen vornehmen, die Verträge nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 sowie Buchstabe d VATE betreffen und bei denen es sich um Nicht-Standardverträge handelt. Daher wird der administrative Aufwand durch die Registrierungspflicht für die Marktteilnehmer sehr gering sein, unabhängig davon, ob es sich um grosse oder kleine Marktteilnehmer handelt.
Veröffentlichungspflicht (Art. 7 und 8 BATE) Gemäss Definition gilt als Insiderinformation eine vertrauliche und präzise Information, die direkt oder indirekt ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt betrifft und im Fall ihres Bekanntwerdens den Preis dieses Produkts wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde, insbesondere grundlegende Daten über Anlagen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BATE). Anhand dessen, wie stark ein Akteur den Preis beeinflusst, lässt sich eine erste Sortierung in grosse, mittlere und kleine Akteure vornehmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein kleiner bis mittlerer Akteur im Besitz von Informationen ist, die den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten derart beeinflussen können, ist nahezu null. Der Schwellenwert für die installierte Leistung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Gas wurde bewusst noch nicht festgelegt. In ihrem Bericht aus dem Jahr 202241 hat Nord Pool eine quantitative und qualitative Analyse durchgeführt und ist zum Schluss gelangt, dass dieser Schwellenwert geeignet ist, um Informationen zu identifizieren, die einen erheblichen Einfluss auf die Preise haben können, ohne dass die Marktteilnehmer durch die Menge an Informationen überfordert werden. Die EU prüft derzeit einen Schwellenwert und wird im Laufe des Jahres 2026 über dessen Höhe entscheiden. Der so beschlossene Wert wird anschliessend in der vorliegenden Bestimmung übernommen. Zudem liefern die Schweizer Kraftwerksbetreiber in einer Grössenordnung von mindestens 100 MW gemäss der Verordnung (EU) Nr. 543/201342 bereits heute Daten an ENTSO-E. Wenn Marktteilnehmer im Besitz einer der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Insiderinformation sind, wird die Veröffentlichung dieser Information nicht direkt von ihnen vorgenommen. Die Veröffentlichung muss über eine zugelassene Plattform für Insiderinformationen erfolgen (Art. 7 Abs. 2 BATE), wodurch der administrative Aufwand für die Marktteilnehmer, die dieser Pflicht unterliegen, begrenzt wird. Daher wird der administrative Aufwand, der durch die Veröffentlichungspflicht entsteht, für kleine bis mittlere Akteure praktisch inexistent und für mittlere bis grosse Akteure dank der administrativen Erleichterung durch die Plattformen für Insiderinformationen reduziert sein.
Übermittlungspflicht (Art. 12 BATE) Die Übermittlungspflicht verursacht den grössten administrativen Aufwand für die Teilnehmer am Schweizer Markt. Allerdings gibt es zahlreiche administrative Erleichterungen oder Ausnahmen im Rahmen des BATE, die den administrativen Aufwand dieser Marktteilnehmer stark verringern.
a) Für die Übermittlung von grundlegenden Daten über Anlagen
In der EU werden gemäss den Artikeln 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 201443 die grundlegenden Daten über Anlagen von den Transportnetzbetreibern selbst übermittelt, indem sie diese Informationen auf der Transparenzplattform
https://www.nordpoolgroup.com/49920b/globalassets/download-center/market-surveillance/new-report---inside-information- threshold.pdf Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR). Durchführungsverordnung – 1348/2014 – DE – EUR-Lex (europa.eu)
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des Verbands Europäischer Übertragungsnetzbetreiber für Strom und derjenigen des Verbands Europäischer Fernleitungsnetzbetreiber für Gas44 veröffentlichen. Analog zu Artikel 12 Absätze 7 und 8 BATE sieht Artikel 23 VATE vor, dass nur die nationale Netzgesellschaft und die Betreiber eines schweizerischen Gastransportnetzes der ElCom Informationen über Anlagen übermitteln müssen. Der Grund dafür ist, dass diese Akteure eine zentrale Rolle spielen und direkt auf die relevanten Angaben zugreifen können. Überdies verfügen sie über einen umfassenden und fundierten Überblick über das Übertragungsnetz und sind aufgrund ihrer Funktion am ehesten in der Lage, die benötigten grundlegenden Daten zusammenzuführen und der ElCom zu übermitteln. Und schliesslich wird so vermieden, dass die Übermittlungspflicht auf eine grosse Zahl von Marktteilnehmern verteilt wird. Dies trägt zur Qualität und Homogenität der erhobenen Daten bei und garantiert eine nicht zu hohe Granularität der Daten. Der administrative Aufwand für die Marktteilnehmer (mit Ausnahme der Swissgrid und der Gastransportnetzbetreiber) aufgrund der Pflicht zur Übermittlung der grundlegenden Daten über Anlagen wird somit praktisch inexistent sein. b) Für die Übermittlung von Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge
I. Auf einem organisierten Markt
Zur Erinnerung: Als organisierter Markt gilt eine Einrichtung, innerhalb welcher die Interessen zahlreicher Dritter betreffend Kauf oder Verkauf von Energiegrosshandelsprodukten so miteinander interagieren, dass eine Transaktion zustande kommen kann. Zu den organisierten Märkten zählen insbesondere Energiebörsen, Energievermittler oder Kapazitätsplattformen für Energie (Art. 3 Abs. 1 Bst. g BATE). In Übereinstimmung mit der Revision der REMIT-Verordnung sieht Artikel 12 Absatz 4 BATE vor, dass die organisierten Märkte (organised market places, OMPs) neu verpflichtet werden, der ElCom Daten über das Orderbuch zur Verfügung zu stellen oder ihr auf Anfrage unverzüglich Zugang zum Orderbuch zu gewähren. Marktteilnehmer sind nicht in der Lage, Daten über Handelsaufträge auf OMPs problemlos zu erfassen oder zu melden. Daher müssen diese Daten der ElCom von den einschlägigen OMPs oder von Dritten, die in ihrem Namen handeln, zur Verfügung gestellt werden. Teilnehmer am Schweizer Markt und Teilnehmer am europäischen Markt müssen die Daten folglich nicht mehr selbst melden, sind aber weiterhin verpflichtet, Daten über Handelstätigkeiten zu melden, die ausserhalb eines OMP stattfinden, wie z. B. ausserbörsliche Verträge (siehe unten).45 Daher wird der administrative Aufwand durch die Pflicht zur Übermittlung von Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge auf einem organisierten Markt für die Marktteilnehmer praktisch inexistent sein, unabhängig davon, ob es sich um grosse oder kleine Marktteilnehmer handelt. II. Ausserhalb eines organisierten Marktes (ausserbörslich, OTC)
i) Delegationsvereinbarungen und Meldemechanismen
Findet eine Transaktion ausserhalb eines organisierten Marktes (OTC) statt, muss sie theoretisch von beiden Seiten der Transaktion gemeldet werden (doppelte Meldung), also sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer. Wie in der EU bereits üblich, ist es jedoch möglich, dass eine Partei beide Seiten der Transaktion meldet, wenn Delegationsvereinbarungen bestehen. Gemäss der EU-Praxis muss, wenn die Meldung durch einen Dritten im Namen einer oder beider Gegenparteien erfolgt oder eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Vertrags auch im Namen der anderen Gegenpartei meldet, die Meldung die einschlägigen Daten zu beiden Gegenparteien sowie alle Einzelheiten enthalten, die gemeldet worden wären, wenn die Verträge von den Gegenparteien getrennt gemeldet worden wären (Art. 6 Abs. 7 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014).
ENTSO-E Transparency Platform (entsoe.eu) / ENTSOG - TP Open-letter-on-REMIT-revision-implications.pdf (europa.eu)
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In der Praxis bedeutet dies, dass kleine Energieversorgungsunternehmen oder andere kleine bis mittlere Akteure diese Informationen praktisch nie selbst an die ElCom übermitteln werden, sondern dass die Daten direkt über den vorgelagerten Verkäufer oder Lieferanten gemeldet werden. Diese Möglichkeit der Delegation ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sie besteht aber ohnehin aufgrund allgemeiner Grundsätze.46 Der einzige administrative Aufwand, der sich für diese kleinen bis mittleren Akteure ergibt, ist sicherzustellen, dass sie die notwendigen Delegationsvereinbarungen mit den Verkäufern oder Lieferanten abschliessen. Zudem ist zu beachten, dass die Informationen der ElCom über einen zugelassenen Meldemechanismus übermittelt werden müssen (Art. 12 Abs. 5 BATE). Dies bedeutet, dass alle Marktteilnehmer, die nicht über eine Zulassung für ihren Meldemechanismus verfügen, die Übermittlung de facto an Personen delegieren müssen, die eine solche Zulassung besitzen. In der Praxis werden nur sehr wenige kleine und mittlere Akteure ihre Informationen selbst der ElCom melden, entweder weil sie Delegationsvereinbarungen mit den vorgelagerten Verkäufern oder Lieferanten abgeschlossen haben oder weil sie gezwungen sind, die Übermittlung an Dritte zu delegieren, die über eine Zulassung für ihren Meldemechanismus verfügen, da sie selbst keine solche Zulassung besitzen. Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass durch die Delegationsmöglichkeiten der zusätzliche administrative Aufwand, den die Übermittlungspflicht bei ausserbörslichen Transaktionen mit sich bringt, für kleine bis mittlere Akteure sehr gering ist. Ebenso wird der administrative Aufwand für mittlere bis grosse Akteure dank der Meldemechanismen, die in den meisten Fällen die Übermittlung der Informationen an die ElCom im Namen dieser Akteure übernehmen, stark reduziert.
ii) Zusätzliche Ausnahme für grosse Endverbraucherinnen und Endverbraucher Gemäss Artikel 12 Absatz 11 BATE kann der Bundesrat Ausnahmen von der Übermittlungspflicht vorsehen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Bezug auf Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE. Es handelt sich hierbei um eine Besonderheit des Schweizer Rechts, die von den verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden weitgehend gefordert und vom Bundesrat in den Entwurf aufgenommen wurde. Mit dieser Ausnahme sind selbst Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben können, von der Übermittlungspflicht in Bezug auf Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE ausgenommen. Die Ausnahme wird in Artikel 17 Absatz 2 VATE konkretisiert: Wird ein bilateraler Standardvertrag oder Nicht-Standardvertrag mit einer Endverbraucherin oder einem Endverbraucher mit einer Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh abgeschlossen, ist nur die Gegenpartei der Endverbraucherin bzw. des Endverbrauchers verpflichtet, den Vertragsabschluss für sich selbst und im Namen der Endverbraucherin bzw. des Endverbrauchers der ElCom zu melden, sofern die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher sie bei Abschluss der Transaktion über die Verbrauchskapazität informiert hat. Bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die Transaktionen abschliessen und Handelsaufträge erteilen, die solche Verträge betreffen, hat die Erfahrung in der EU gezeigt, dass es kein zufriedenstellendes Kosten-Nutzen-Verhältnis gibt, wenn diese einer Pflicht zur Übermittlung derartiger Informationen unterliegen. Der zusätzliche administrative Aufwand, der dadurch entsteht, dass diese Informationen in jedem Fall bereits von der anderen Vertragspartei bereitgestellt werden müssen, ist folglich nicht gerechtfertigt.47 Daher verursacht die Übermittlungspflicht in Bezug auf Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE keinen administrativen Mehraufwand für grosse Endverbraucherinnen und Endverbraucher.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, S. 34. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, S. 37.
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iii) Ausnahmen bezüglich bestimmter Vertragsarten Schliesslich sind gemäss Artikel 21 VATE bestimmte Handlungen von der Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE ausgenommen. Fazit Es lässt sich feststellen, dass der zusätzliche administrative Aufwand, der durch sämtliche im BATE vorgesehenen Pflichten entsteht, für kleine bis mittlere Akteure sehr begrenzt ist. Auch für mittlere bis grosse Akteure bleibt der Aufwand vertretbar. Ein Teil dieser Akteure ist nämlich bereits der REMIT- Verordnung unterstellt und verfügt daher über alle Kenntnisse und Infrastrukturen, die für den erfolgreichen Vollzug des BATE erforderlich sind. Für die anderen wird der anfänglich erforderliche administrative Aufwand durch die im BATE vorgesehenen administrativen Erleichterungen (insbesondere die Delegation der Umsetzung der Veröffentlichungspflicht sowie der Pflicht zur Übermittlung an die Plattformen für Insiderinformationen bzw. an die Meldemechanismen sowie die Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung von Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge auf einem organisierten Markt, da diese Angaben nun direkt von den organisierten Märkten übermittelt werden) erheblich verringert.
6. Datenschutz
Die Informationen, die die ElCom gemäss dieser Verordnung bearbeitet, beziehen sich mehrheitlich auf Daten juristischer Personen im Sinne des RVOG, können aber gegebenenfalls auch Personendaten im Sinne des DSG betreffen. Denn nach den bisherigen Erfahrungen handelt es sich bei allen der Aufsicht der ElCom unterliegenden Einheiten um juristische Personen. Die Personendaten, die im Rahmen dieser Verordnung bearbeitet werden können, sind daher im Wesentlichen Kontaktinformationen (siehe insbesondere Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 oder 14 Abs. 1).
Im Übrigen enthält diese Verordnung keine Bestimmungen, die die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne des DSG regeln. Diese Daten sind ausschliesslich im BATE (Art. 24 sowie Art. 35 ff. BATE) vorgesehen und dort abschliessend aufgeführt; auch werden in diesen Bestimmungen deren Bearbeitung und Übermittlung umfassend geregelt.
Daher bringt die Bearbeitung von Personendaten nach dieser Verordnung kein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) muss folglich nicht durchgeführt werden. Obwohl aus der Voranalyse hervorgeht, dass keine formelle Pflicht zur Durchführung einer DSFA besteht, ergreift die ElCom angesichts der Bearbeitung besonders schützenswerter Daten (Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen) verstärkte technische und organisatorische Massnahmen (TOM), die den Anforderungen für die Bearbeitung von Daten mit hohem Risiko entsprechen.
7. Inkrafttreten
Die VATE tritt zeitgleich mit dem BATE am 1. Januar 2027 in Kraft.