Bundeskanzlei BK
Bern, 28. Januar 2026
Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-C2003501/239
Übersicht
Infolge der Empfehlungen der GPK-S führt der Bundesrat eine umfassende Über- prüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen durch. Die Überprüfung führt insbesondere zur Auflösung von 9 ausserparlamentarischen Kommissio- nen, zur vollständigen Neugestaltung der Akkreditierungskommission, zur Re- duzierung der Mitgliederzahl der Medizinalberufekommission, zur Fusion von 9 zu 3 Kommissionen sowie zu einer Änderung des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes.
Ausgangslage
Infolge wiederholter Kritik an der Zusammensetzung, den Kosten und dem Nutzen der ausserparlamentarischen Kommissionen leitete die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) im Jahr 2021 eine Inspektion ein und beauftragte die Parla- mentarische Verwaltungskontrolle (PVK) mit einer Evaluation. Diese kam zum Schluss, dass die Kommissionen ihre Beratungsleistungen fachlich fundiert, breit abgestützt und zeitgerecht erbringen. Handlungsbedarf stellte die GPK-S insbesondere in den Berei- chen der Einsetzungsverfügungen und der periodischen Überprüfung der Notwendig- keit fest und formulierte insgesamt fünf Empfehlungen an den Bundesrat.
Zur Umsetzung der Empfehlungen wurde die Überprüfung in zwei Phasen aufgeteilt. In einer ersten Phase wird geklärt, welche Kommissionen aufgelöst oder fusioniert wer- den sollen. In einer zweiten Phase ist die Überprüfung der Zusammensetzung sowie der Einsetzungsverfügungen vorgesehen. Da ein Teil der betroffenen Kommissionen in Gesetzen im formellen Sinne verankert sind, bedingt ihre Aufhebung oder Fusion eine Gesetzesänderung, weshalb die Überprüfung vorgezogen wurde, damit die erfor- derlichen Gesetzesänderungen dem Parlament für die neue Legislaturperiode vorge- legt werden können.
Zudem besteht Handlungsbedarf bei der Abgrenzung von Kommunikations- und Lob- byingtätigkeit der Kommissionen gegenüber dem Parlament sowie hinsichtlich der ge- setzlichen Regelung des Zwecks.
Inhalt der Vorlage
Die Vorlage sieht die Auflösung von 9 ausserparlamentarischen Kommissionen, die vollständige Neugestaltung der Akkreditierungskommission, die Reduzierung der Mit- gliederzahl der Medizinalberufekommission, die Fusion von 9 zu 3 Kommissionen so- wie eine Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung vor. Dies erfordert die Änderung von 16 Bundesgesetzen und 16 Bundesratsverordnungen.
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Inhaltsverzeichnis
1 AUSGANGSLAGE ..........................................................................................................................7
1.1 HANDLUNGSBEDARF UND ZIELE ..................................................................................................7 1.1.1 Überprüfung im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen .............................................7 1.1.2 Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates .........................................7 1.1.3 Umsetzung der Empfehlungen durch den Bundesrat .....................................................8 1.1.4 Weitere Fragestellungen .................................................................................................9 1.2 VERHÄLTNIS ZUR LEGISLATURPLANUNG UND ZUR FINANZPLANUNG SOWIE ZU STRATEGIEN DES BUNDESRATES .......................................................................................................................................9 1.3 BEREITS GETROFFENE MASSNAHMEN .........................................................................................9 1.4 VERWORFENE REVISIONSIDEEN ...............................................................................................10 1.4.1 Kommission für das Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK) ................................10
2 GRUNDZÜGE DER VORLAGE ....................................................................................................10
2.1 ÄNDERUNG DES REGIERUNGS- UND VERWALTUNGSORGANISATIONSGESETZES UND DER DAZUGEHÖRIGEN VERORDNUNG ............................................................................................................11 2.1.1 Änderung des Zwecks der ausserparlamentarischen Kommissionen (Art. 57a RVOG)... ......................................................................................................................................11 2.1.2 Kommunikation (Art. 57gbis RVOG) ...............................................................................11 2.1.3 Liste der Kommissionen (Anhang 2 RVOV)..................................................................12 2.2 TRIPARTITE ARBEITSKOMMISSION DES BUNDES .........................................................................12 2.2.1 Die beantragte Neuregelung.........................................................................................12 2.2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen ....................................................................12 2.2.3 Umsetzungsfragen ........................................................................................................12 2.3 SCHWEIZERISCHER WISSENSCHAFTSRAT (SWR) ......................................................................12 2.3.1 Die beantragte Neuregelung.........................................................................................12 2.3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen ....................................................................13 2.3.3 Umsetzungsfragen ........................................................................................................13 2.4 KOMMISSION FÜR DIE VERMITTLUNG SCHWEIZERISCHER BILDUNG IM AUSLAND ...........................14 2.4.1 Die beantragte Neuregelung.........................................................................................14 2.4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen ....................................................................14 2.4.3 Umsetzungsfragen ........................................................................................................14 2.5 MEDIZINALBERUFEKOMMISSION (MEBEKO) .............................................................................15 2.5.1 Die beantragte Neuregelung.........................................................................................15 2.5.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen ....................................................................15 2.5.3 Umsetzungsfragen ........................................................................................................15 2.6 PRÜFUNGSKOMMISSION DER UNIVERSITÄREN MEDIZINALBERUFE ...............................................15 2.6.1 Die beantragte Neuregelung.........................................................................................15 2.6.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen ....................................................................16 2.6.3 Umsetzungsfragen ........................................................................................................16 2.7 EIDGENÖSSISCHE KOMMISSION FÜR ABC-SCHUTZ ....................................................................16 2.7.1 Die beantragte Neuregelung.........................................................................................16 2.7.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen ....................................................................17 2.8 KOMMISSION FÜR DIE ALTERS-, HINTERLASSENEN- UND INVALIDENVORSORGE ............................17 2.8.1 Die beantragte Neureglung...........................................................................................17 2.8.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen ....................................................................18 2.8.3 Umsetzungsfragen ........................................................................................................18 3/49
2.9 EIDGENÖSSISCHE KOMMISSION FÜR WOHNUNGSWESEN (EKW) ................................................18 2.9.1 Die beantragte Neuregelung.........................................................................................18 2.9.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen ....................................................................18 2.9.3 Umsetzungsfragen ........................................................................................................19 2.10 EIDGENÖSSISCHE KOMMISSION FÜR KONSUMENTENFRAGEN (EKK) ...........................................19 2.10.1 Die beantragte Neuregelung ........................................................................................19 2.10.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen....................................................................19 2.10.3 Umsetzungsfragen .......................................................................................................19 2.11 EIDGENÖSSISCHE KOMMISSION FÜR TELEMATIK IM BEREICH RETTUNG UND SICHERHEIT .............19 2.11.1 Die beantragte Neuregelung ........................................................................................19 2.11.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen....................................................................20 2.12 RAT FÜR RAUMORDNUNG (ROR) .............................................................................................20 2.12.1 Die beantragte Neuregelung ........................................................................................20 2.12.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen....................................................................20 2.12.3 Umsetzungsfragen .......................................................................................................20 2.13 FACHKOMMISSION FÜR DIE VOC-LENKUNGSABGABE .................................................................21 2.13.1 Die beantragte Neuregelung ........................................................................................21 2.13.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen....................................................................21 2.13.3 Umsetzungsfragen .......................................................................................................21 2.14 AKKREDITIERUNGSKOMMISSION (AKKO) ..................................................................................22 2.14.1 Die beantragte Neuregelung ........................................................................................22 2.14.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen....................................................................22 2.14.3 Umsetzungsfragen .......................................................................................................22 2.15 EIDGENÖSSISCHE KOMMISSION FÜR PANDEMIEVORBEREITUNG (EKP) .......................................23 2.15.1 Die beantragte Neuregelung ........................................................................................23 2.15.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen....................................................................23 2.15.3 Umsetzungsfragen .......................................................................................................24
3 ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN ........................................................................24
3.1 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN GESETZEN ........................................................................................24 3.1.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG).........24 3.1.2 Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) .................................................................26 3.1.3 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen ................................................................................................................26 3.1.4 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG)...27 3.1.5 Schweizerschulengesetz vom 21 März 2014 (SSchG).................................................27 3.1.6 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)...........................................................................................................................27 3.1.7 Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG) ....................................................28 3.1.8 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)........................................................28 3.1.9 Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG).......................................................................28 3.1.10 Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999(EntsG).............................................................29
3.1.11 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG).............................................................................................29 3.1.12 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG).....................30 3.1.13 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)................................................................................................................30 3.1.14 Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 (EOG) ...............................................30 4/49
3.1.15 Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 (WFG).............................................31 3.1.16 Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Oktober 1990 (KIG) .....................................31 3.2 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VERORDNUNGEN ..............................................................................31
3.2.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
(RVOV) ......................................................................................................................................31 3.2.2 Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2012 (V-FIFG). ......................................................................................................................................32 3.2.3 Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020 (BevSV).............................32
3.2.4 Verordnung vom 7. September 2016 über die Koordination und Kooperation bei
raumrelevanten Bundesaufgaben (KoVo)......................................................................................32 3.2.5 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV).....................................33 3.2.6 Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 (MedBV).............................................33 3.2.7 Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 2008................................................33
3.2.8 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen (VOCV) ..............................................................................................34 3.2.9 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV) .................................................35 3.2.10 Verordnung 1 vom 10 Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) .....................................35 3.2.11 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) ...............................35 3.2.12 Verordnung 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) ...............................36 3.2.13 Verordnung 5 vom 28 September 2007 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5)..........................36
3.2.14 Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten
Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) ............................................................................36 3.2.15 Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 2003(WFV)..............................36 3.2.16 Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV) ..............37
4 AUSWIRKUNGEN.........................................................................................................................37
4.1 AUSWIRKUNGEN AUF DEN BUND ...............................................................................................37 4.1.1 Änderung des RVOG ....................................................................................................39 4.1.2 Tripartite Arbeitskommission des Bundes.....................................................................39 4.1.3 Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR)....................................................................39 4.1.4 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland..........................39 4.1.5 Medizinalberufekommission (MEBEKO) .......................................................................39 4.1.6 Prüfungskommission der universitären Medizinalberufe ..............................................39 4.1.7 Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz ..............................................................40 4.1.8 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ..40 4.1.9 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW)...........................................40 4.1.10 Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK).......................................40 4.1.11 Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit ..........40 4.1.12 Rat für Raumordnung (ROR)........................................................................................40 4.1.13 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe ..........................................................40 4.1.14 Eidgenössische Akkreditierungskommission (AKKO) ..................................................41 4.1.15 Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung .............................................41 4.2 AUSWIRKUNGEN AUF KANTONE UND GEMEINDEN SOWIE AUF URBANE ZENTREN, AGGLOMERATIONEN UND BERGGEBIETE ................................................................................................41 4.2.1 Tripartite Arbeitskommission des Bundes.....................................................................41 4.2.2 Medizinalberufekommission (MEBEKO) .......................................................................41 4.2.3 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ..42 4.2.4 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW)...........................................42 5/49
4.2.5 Rat für Raumordnung (ROR) ........................................................................................42 4.2.6 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe ..........................................................42 4.2.7 Eidgenössische Akkreditierungskommission (AKKO)...................................................42 4.2.8 Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung..............................................42 4.3 AUSWIRKUNGEN AUF DIE VOLKSWIRTSCHAFT ............................................................................43 4.3.1 Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR)....................................................................43 4.3.2 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ..43 4.3.3 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW)...........................................43 4.3.4 Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK) .......................................43 4.3.5 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe ..........................................................43 4.4 AUSWIRKUNGEN AUF DIE GESELLSCHAFT ..................................................................................44 4.4.1 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland..........................44 4.4.2 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ..44 4.4.3 Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK) .......................................44 4.4.4 Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung..............................................44
5 RECHTLICHE ASPEKTE..............................................................................................................44
5.1 VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT ......................................................................................................44 5.2 VEREINBARKEIT MIT INTERNATIONALEN VERPFLICHTUNGEN DER SCHWEIZ ..................................44 5.3 ERLASSFORM ..........................................................................................................................45 5.4 UNTERSTELLUNG UNTER DIE AUSGABENBREMSE .......................................................................45 5.5 EINHALTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS UND DES PRINZIPS DER FISKALISCHEN ÄQUIVALENZ ..45 5.6 DELEGATION VON RECHTSETZUNGSBEFUGNISSEN .....................................................................45 5.7 DATENSCHUTZ ........................................................................................................................45
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS..............................................................................................................46
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Überprüfung im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen
Die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (Art. 57c Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsgesetz vom 21. März 19971 [RVOG] und Art. 8e Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 [RVOV]). Die Amtsdauer ent- spricht der Legislaturperiode des Nationalrats (Art. 8g RVOV). Nach Ablauf jeder Le- gislaturperiode erfolgt somit eine Gesamterneuerung. Der Bundesrat hat die betroffe- nen Kommissionen am 22. November 2023 für die Amtsperiode 2024–2027 gesamthaft neu bestellt.
Gestützt auf Artikel 57d RVOG werden die ausserparlamentarischen Kommissionen anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft. Diese Überprüfung umfasst sowohl die beraten- den Kommissionen (nachfolgend: Verwaltungskommissionen) als auch die Behörden- kommissionen mit Entscheidbefugnissen. Die Koordination dieser Überprüfung durch die Departemente und der Gesamterneuerung obliegt der Bundeskanzlei (Art. 8h Abs. 2 RVOV).
1.1.2 Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates
In parlamentarischen Vorstössen sowie auch medial wurden die ausserparlamentari- schen Verwaltungskommissionen in den vergangenen Jahren wiederholt kritisiert, ins- besondere in Bezug auf deren Zusammensetzung, Leistungen, Kosten und Nutzen.3
Die erweiterte Überprüfung der Kommissionen im Rahmen der Gesamterneuerungs- wahlen 2018 führte aus Sicht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) nur zu begrenzten strukturellen Anpassungen. Vor diesem Hintergrund leitete sie am 26. Januar 2021 eine Inspektion ein und beauftragte die Parlamentarische Ver- waltungskontrolle (PVK) mit einer Evaluation der ausserparlamentarischen Verwal- tungskommissionen.
Die Evaluation der PVK und die anschliessende Beurteilung durch die GPK-S ergaben, dass die ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen grundsätzlich recht- und
3 Bericht der Parlamentarische Verwaltungskontrolle vom 20. Juni 2022 zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates, Kap. 1.1, S. 8.
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zweckmässig eingesetzt sind4. Sie erbringen ihre Leistungen fachlich fundiert, breit ab- gestützt, entsprechend dem Adressaten stufengerecht aufgearbeitet und zeitgerecht.5 Gleichwohl wurde Handlungsbedarf in mehreren Bereichen festgestellt, weshalb die GPK-S in ihrem Bericht vom 15. November 2022 insgesamt fünf Empfehlungen an den Bundesrat formulierte, wobei sie zwei Aspekten besondere Bedeutung beimisst: - den Einsetzungsverfügungen der Kommissionen (Empfehlung 2), die auf ihre Vollständigkeit und Rechtskonformität zu überprüfen und öffentlich zugänglich zu machen sind; - der Notwendigkeit einzelner Kommissionen (Empfehlung 5), die insbesondere bei Kommissionen zu hinterfragen ist, die selten oder nie tagen oder keine we- sentlichen Leistungen für die Bundesverwaltung erbringen, sowie der Möglich- keit, Leistungen vermehrt durch die zentrale Bundesverwaltung zu erbringen oder Kommissionen zusammenzuschliessen.
Die GPK-S ging in ihrem Bericht anhand der Feststellungen der PVK zwar davon aus, dass gewisse Kommissionen voraussichtlich abgeschafft werden können, hielt aber ausdrücklich fest, dass nur wenige ihrer Aufgaben von Dritten zweckmässiger oder ef- fizienter erledigt werden können.6
In seiner Stellungnahme vom 29. März 20237 nahm der Bundesrat zu den Empfehlun- gen der GPK-S Stellung und erklärte, im Rahmen der nächsten Überprüfung 2026 eine vertiefte Analyse sämtlicher ausserparlamentarischer Kommissionen vorzunehmen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten.
1.1.3 Umsetzung der Empfehlungen durch den Bundesrat
Zur Umsetzung der Empfehlungen beauftragte der Bundesrat die Departemente, die Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Gesamter- neuerungswahlen für die Amtsperiode 2028–2031 zu vertiefen.
Da ein Teil der betroffenen Kommissionen in Gesetzen im formellen Sinne verankert sind, bedingt ihre Aufhebung oder Zusammenlegung eine Gesetzesänderung. Im Rah- men der Beratungen der Generalsekretärenkonferenz (GSK) vom 16. Dezember 2024 ersuchten deshalb die Departemente die Bundeskanzlei, einerseits die Überprüfung dieser Kommissionen voranzutreiben bzw. vorzuziehen, damit die erforderlichen Ge- setzesänderungen dem Parlament für die neue Legislaturperiode vorgelegt werden können und andererseits die Arbeiten für eine koordinierte Botschaft an das Parlament zu übernehmen.
Auf Vorschlag der Bundeskanzlei beschloss die GSK am 31. März 2025, die Überprü- fung in zwei Phasen durchzuführen: - Phase 1 (2025): Klärung, welche Kommissionen aufgelöst oder fusioniert wer- den sollen;
4 Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 15. November 2022, BBl 2022 3006, Kap. 3, S. 19
5 BBl 2022 3007, Kap. 4.1, S. 27; BBl 2022 3006, Kap. 2.5.1, S. 14 ff.
6 BBl 2022 3006, Kap. 2.7.1, S. 18
7 BBl 2023 835
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- Phase 2 (2026): Überprüfung der Zusammensetzung und der Einsetzungsver- fügungen der beizubehaltenden Kommissionen mit Blick auf die vollständige Er- neuerung im Jahr 2027 für die Amtszeit 2028 bis 2031.
Im Rahmen der ersten Phase der Überprüfung haben die Departemente die Auflösung von 17 Kommissionen und die Fusion von 9 Kommissionen zu 3 vorgeschlagen. Der Bundesrat hat am 5. November 2025 beschlossen, dass die Auflösung von 10 Kom- missionen und die Zusammenlegung von 9 Kommissionen Gegenstand des vorliegen- den Vernehmlassungsverfahrens sein sollen.
1.1.4 Weitere Fragestellungen
Im Zuge der Beratungen der – letztlich abgelehnten – Motion 25.3018 in der Staatspo- litischen Kommission des Nationalrates sowie im Ständerat wurde die direkte Einfluss- nahme von Kommissionen und ihren Mitgliedern auf parlamentarische Beratungen (Lobbying) als problematisch beurteilt.
Ausserdem definiert Artikel 57a RVOG den Zweck der ausserparlamentarischen Kommissionen. In ihrem Bericht hat die Parlamentarische Verwaltungskontrolle zu Recht festgestellt, dass bestimmte Kommissionen mehrheitlich oder fast ausschliess- lich Dienstleistungen erbringen, die weder für den Bundesrat noch für die Bundesver- waltung bestimmt sind. Infolgedessen ist eine Präzisierung von Artikel 57a RVOG vorgesehen, um der aktuellen Praxis besser zu entsprechen.
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate
gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20208 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20209 über die Legislatur- planung 2019–2023 angekündigt.
1.3 Bereits getroffene Massnahmen
Am 5. November 2025 hat der Bundesrat die Auflösung von 3 Kommissionen10 für die neue Legislaturperiode, d. h. ab dem 1. Januar 2028, beschlossen. Er beauftragte die Departemente, die notwendigen Verordnungsänderungen hinsichtlich der Auflösung von 4 weiteren Kommissionen11 bis Ende 2027 vorzubereiten. Das EJPD wurde beauf- tragt, bis Ende 2026 zu prüfen, welche Organisationsform für die Eidgenössische Fach- kommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter geeignet ist. Ausserdem beauftragte der Bundesrat das EDI, die Fusion von zwei Kom-
8 BBl 2020 1777
9 BBl 2020 8385
10 Die Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart Am Römerholz in Winterthur wird unter einer geeigneteren Rechtsform weiterbeste- hen. Die Eidgenössische Kommission für Militär- und Katastrophenmedizin und die Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen werden aufgelöst. Ihre Aufgaben werden von der Verwaltung übernommen. 11 Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung, die in einer geeigneteren Rechtsform weiterbestehen wird. Die Aufgaben der Eid- genössischen geologischen Fachkommission, des Schweizerischen nationalen FAO-Komitees und der Kommission für Forschung im Strassen- wesen werden von der Verwaltung übernommen.
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missionen12 bis Ende 2026 zu prüfen. Die Departemente wurden beauftragt, die Redu- zierung der Mitgliederzahl von drei Kommissionen13 vorzubereiten. Mit Ausnahme der Reduzierung der Mitgliederzahl der Medizinalberufekommission14 sind diese Be- schlüsse nicht Gegenstand dieses Vernehmlassungsverfahrens.
1.4 Verworfene Revisionsideen
1.4.1 Kommission für das Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK)
Nach der Prüfung der Möglichkeit einer neuen Organisationsform für die Kommission über das öffentliche Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK) ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass die derzeitige Form einer ausserparlamentarischen Kommis- sion weiterhin angemessen ist. Aufgrund ihres Charakters und ihrer in Art. 59 des Bun- desgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)15 definierten Aufgaben kann die KBBK nur aus Vertretern der öffentlichen Hand bestehen, die aufgrund ihrer jeweiligen Funktionen in den Bundes- und Kantonsverwaltungen über spezifische Kom- petenzen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verfügen. Der Vorsitz durch einen Vertreter der Bundesverwaltung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Aushandlung und Verwaltung internationaler Abkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungs- wesens in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Ein hochrangiger Vertreter der Bundes- verwaltung auf Ebene des zuständigen Amtes (SECO) kann die Position der Schweiz in internationalen Gremien am besten vertreten bzw. eine kohärente Umsetzung der Verpflichtungen der Schweiz im nationalen Recht gewährleisten. Die Prüfung der KBBK hat zudem bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Beibehaltung der KBBK als ausserparlamentarische Kommission weiterhin erfüllt sind und dass die KBBK keine Kosten verursacht.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage sieht die Auflösung von 9 ausserparlamentarischen Kommissionen16, die vollständige Neugestaltung der Akkreditierungskommission17, die Reduzierung der Mit- gliederzahl der Medizinalberufekommission18, die Fusion von 9 zu 3 Kommissionen19 sowie eine Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung20 vor. Jeder Vorschlag wird nachfolgend vorgestellt.
12 Die Eidgenössische Kunstkommission und die Eidgenössische Designkommission.
13 Die Schweizerische UNESCO-Kommission und die Eidgenössische Kommission für Fragen zu Sucht und Prävention nichtübertragbarer Krank- heiten werden um je 5 Mitglieder verkleinert. Die entsprechenden Vorlagen sind dem Bundesrat bis Ende 2026 zu unterbreiten. Die Reduzierung der Mitglieder der Medizinalberufekommission wird in dieser Vorlage erläutert (vgl. Ziff. 2.5).
14 vgl. Ziff. 2.5
15 SR 172.056.1
16 Vgl. Ziff. 2.3, 2.4, 2.7 und 2.9 bis 2.15.
17 Vgl. Ziff. 2.14.
18 Vgl. Ziff. 2.5.
19 Vgl. Ziff. 2.2, 2.6 und 2.8.
20 Vgl. Ziff. 2.1.
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2.1 Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und
der dazugehörigen Verordnung
2.1.1 Änderung des Zwecks der ausserparlamentarischen Kommissionen
(Art. 57a RVOG) Gemäss Artikel 57a RVOG ist der Zweck der ausserparlamentarischen Kommissionen die ständige Beratung des Bundesrates und der Bundesverwaltung bei der Wahrneh- mung ihrer Aufgaben. Gemäss Botschaft ist der Begriff «ständige Beratung» eine er- weiterte Form von vom Bund eingesetzten Gremien, die für Regierung und Verwaltung öffentliche Aufgaben erfüllen.21 Im Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 20. Juni 2022 wies die Parlamentarische Verwaltungskontrolle zu Recht darauf hin, dass gewisse Kom- missionen indes mehrheitlich oder praktisch ausschliesslich Leistungen vorsehen, die sich weder an den Bundesrat noch an die Bundesverwaltung richten.22 Dies ist zum Beispiel bei den Kommissionen der Fall, die für die Organisation der Prüfungen für bestimmte Berufe zuständig sind. Die betreffenden Gremien entsprechen jedoch keiner anderen Gremienkategorie innerhalb des Bundes. Zudem wurden die Voraussetzun- gen für ihre Einsetzung gemäss Artikel 57b RVOG erfüllt. Die Änderung sieht eine Prä- zisierung von Artikel 57a RVOG vor, sodass er der Praxis besser entspricht. Sie sollte nicht dazu führen, dass andere Gremien als ausserparlamentarische Kommissionen definiert werden können. Sie zielt lediglich darauf ab, die grosse Vielfalt an ausserpar- lamentarischen Kommissionen auf transparentere Weise zu erfassen. Somit werden die erwähnten Anpassungen keinen Einfluss auf die Anzahl der ausserparlamentari- schen Kommissionen haben.
2.1.2 Kommunikation (Art. 57gbis RVOG)
Im Rahmen der Debatten im Ständerat zur Motion der SPK-N 25.3018 «Zahl der aus- serparlamentarischen Kommissionen reduzieren» wurde die Anzahl der Schreiben, die Parlamentsmitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen erhalten, als pro- blematisch bezeichnet. Als Reaktion auf diese Beschwerde wird vorgeschlagen, einen Artikel in das RVOG einzufügen, der den Mitgliedern und den Sekretariaten von Kom- missionen verbietet, das Parlament und seine Mitglieder direkt zu kontaktieren. Der Zweck einer ausserparlamentarischen Kommission ist insbesondere die Beratung des Bundesrates und der Verwaltung, nicht des Parlaments. Ausserdem gehört Lobbyar- beit grundsätzlich nicht zu den Aufgaben einer ausserparlamentarischen Kommission. So müssen sich ausserparlamentarische Kommissionen künftig über das Departement, dem sie angehören, an das Parlament wenden. Zahlreiche ausserparlamentarische Kommissionen haben ihre Grundlage in Bundesgesetzen. Dies ist insbesondere bei Behördenkommissionen der Fall (Art. 57a Abs. 2 RVOG). Der Gesetzgeber kann in den entsprechenden Spezialgesetzen zu diesen Kommissionen weiterhin Ausnahmen vorsehen, wenn er dies wünscht.
21 BBl 2007 6641, S. 6651
22 BBl 2022 3007 Ziff. 3.3 in fine
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2.1.3 Liste der Kommissionen (Anhang 2 RVOV)
Die ausserparlamentarischen Kommissionen sind in Anhang 2 RVOV aufgelistet. Im Hinblick auf die Auflösung von Kommissionen muss der Anhang angepasst werden.
2.2 Tripartite Arbeitskommission des Bundes
2.2.1 Die beantragte Neuregelung
Die tripartite Kommission im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Per- sonenverkehr (TPK Bund, 18 Mitglieder) wird mit der Eidgenössischen Arbeitskommis- sion (EAK, 19 Mitglieder) zur tripartiten Arbeitskommission des Bundes fusioniert. Die fusionierte Kommission wird neu aus 15 Mitgliedern bestehen, wovon fünf die Arbeit- nehmerverbände vertreten, fünf die Arbeitgeberverbände, zwei den Bund und drei die Kantone. Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus einem Mitglied des Staatsekretariates für Migration (SEM) und einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Letzteres, in der Regel die Leiterin oder der Leiter der Direktion für Arbeit hat den Vorsitz in der Kommission inne. Durch die Fusion entsteht eine agilere Kommission, deren Fokus auf der Umsetzung und den Durchführungsorganen (Kantone und Sozialpartner) liegt. Ausserdem ermög- licht sie eine optimierte Nutzung der Ressourcen, da ein Teil der Sitzungstaggelder und des administrativen Aufwands für alle Beteiligten eingespart werden kann.
2.2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Reduktion der Taggelder aufgrund der Verringerung der Mitgliederzahl (von 37 auf 15) und der möglichen Anzahl Sitzungen wird zu jährlichen Einsparungen in Höhe von etwa 18 000 Franken führen (Taggelder, Spesen, Sekretariat). Die in Artikel 360b Obligationenrecht (OR) 23 und in Artikel 34 Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG) 24 aufgeführten Aufgaben werden in der fusionierten Kommission wei- terhin wahrgenommen werden.
2.2.3 Umsetzungsfragen
Die Kommission erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation festhält und welches vom WBF genehmigt wird
2.3 Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR)
2.3.1 Die beantragte Neuregelung
Der Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR) soll aufgehoben werden, da sich die An- forderungen und Herausforderungen im Bereich Forschung und Innovation (BFI-Be-
23 SR 220 24 SR 822.11
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reich) erheblich verändert haben. In diesem Zusammenhang haben sich auch die An- forderungen an systemische Evaluationen, Informationsvermittlung und Politikberatung grundlegend verändert. Heute überprüft das WBF die Forschungs- und Innovationspo- litik gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 201225 über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG) regelmässig anhand von externen Evaluationen, Expertisen und internationalen Vergleichen. Darüber hinaus sind die zentralen Akteure im BFI-Bereich (ETH-Rat, swissuniversities, SNF, Innosuisse, Aka- demien) beauftragt, strategische Planungen zu erstellen, wobei sie den nationalen und internationalen Herausforderungen ausdrücklich Rechnung tragen müssen. Diese Schlussfolgerungen fliessen in die Ausarbeitung der BFI-Botschaften ein, die Gegen- stand von Vernehmlassungsverfahren sind.
Seit der Gründung des SWR 1965 haben sich die Strukturen für Evaluation, Information und Beratung grundlegend gewandelt. Die Öffentlichkeit fordert Transparenz und Mit- wirkung, was durch die Vernehmlassung der BFI-Botschaften gewährleistet wird. Na- tionale und internationale Herausforderungen verlangen schnelle, spezialisierte Exper- tise statt langwieriger Berichte.
Zukünftig sollen kritische externe Perspektiven gezielt gestärkt werden. Die bisherigen Evaluationsprozesse bleiben bestehen, müssen aber für die BFI-Botschaft 2029–2032 neu strukturiert werden. Übergeordnete Ziele sind Unabhängigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsprozesse für alle Akteure und die Politik.
2.3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der SWR ist das beratende Organ des Bundesrats für Fragen der Wissenschafts-, Hochschul-, Forschungs- und Innovationspolitik. Er erstellt für jede Legislaturperiode ein Arbeitsprogramm.
Die kritische Betrachtung des Schweizer Bildungs-, Forschungs- und Innovationssys- tems (BFI) durch unabhängige Instanzen auf nationaler und internationaler Ebene so- wie der konstruktive Austausch zwischen den betroffenen Akteuren müssen verstärkt werden. Darüber hinaus werden die Evaluationsprozesse, an denen der SWR derzeit beteiligt ist, grundsätzlich beibehalten. Die Auflösung des SWR ermöglicht jährliche Einsparungen von 172 000 Franken (Taggelder, Spesen).
2.3.3 Umsetzungsfragen
Gewisse Evaluationsverfahren werden im Hinblick auf die BFI-Botschaft 2029–2032 neu organisiert. Die Verfahren sollen effizienter werden und die Auswahlprozesse völlig unabhängig erfolgen. Der kritische Blick von aussen auf das Schweizer Forschungs- und Innovationssystem wird verstärkt. Schliesslich wird die Transparenz durch den re- gelmässigen Austausch innerhalb der bestehenden Organe des BFI-Systems und durch das Vernehmlassungsverfahren zu den BFI-Botschaften erhöht.
25 SR 420.1
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Wie in Kapitel 3.1.6 dargelegt, müssen die Evaluationen periodisch von Expertenkom- missionen oder Evaluationsinstitutionen durchgeführt werden, die so unabhängig wie möglich vom Schweizer BFI-System sind, internationale Standards anwenden und mit internationalen Experten zusammenarbeiten. Das Auswahlverfahren für die Förderung gemäss Art. 15 FIFG wird kohärenter gestaltet. Es ist geplant, neue Auswahlverfahren bereits im Rahmen der BFI-Botschaft 2029–2032 einzuführen.
Im Rahmen der formellen Krisenmangementorganisation wurde am 8. Dezember 2023 die «Zusammenarbeitsvereinbarung betreffend Organisation wissenschaftlicher Bera- tung der Bundesverwaltung in Krisenfällen» von mehreren BFI-Partnern unterzeichnet. Ihre jeweilige Rolle in der Krisenorganisation ist jedoch sehr unterschiedlich. Während die Rektorenkonferenz swissuniversities als Ansprechpartnerin für die Bundesverwal- tung im Krisenfall fungieren soll und geeignete hochspezialisierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vorschlagen muss, hat der Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR) als rein beratendes Gremium ohne operative Kapazitäten, keine spezifische Rolle. Die Aufhebung des SWR hat daher keine Auswirkungen auf die Krisenorganisa- tion des Bundes.
2.4 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
2.4.1 Die beantragte Neuregelung
Der Bund fördert weltweit 17 Schweizerschulen im Ausland: Bangkok, Barcelona, Bo- gota, Catania, Lima, Madrid, Mailand, Mexiko (mit Filialschulen Cuernavaca und Querétaro), Bergamo, Rom, Santiago, Sao Paulo (mit Filialschule in Curitiba), Singapur und Peking. Er stützt sich dabei auf das Schweizerschulengesetz vom 21. März 201426 (SSchG). Die Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland berät gemäss Artikel 21 Absatz 2 SSchG das Eidgenössische Departement des Innern beim Vollzug des Gesetzes.
Die Bundesverwaltung steht in regelmässigem Kontakt mit den Schweizerschulen, mit dem Dachverband der Schweizerschulen (educationsuisse) sowie mit der Vereinigung der Patronatskantone der Schweizerschulen. Diese Gremien decken den Austausch- und Beratungsbedarf der Verwaltung hinreichend ab. Auf die Kommission für die Ver- mittlung schweizerischer Bildung im Ausland kann deshalb verzichtet werden.
2.4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Kommission traf sich in den letzten Jahren durchschnittlich ein- bis zweimal pro Jahr. Entsprechend tief fielen die Kosten der Kommission aus. Die Aufhebung führt zu einer Einsparung von rund 2 500 Franken pro Jahr.
2.4.3 Umsetzungsfragen
26 SR 418.0
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Die Aufhebung der Kommission wird neben der Streichung von Artikel 21 SSchG (Ein- setzung der Kommission) eine Aufhebung von Artikel 23 der Schweizerschulenverord- nung vom 28. November 201427 (SSchV) zur Folge haben (Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission).
2.5 Medizinalberufekommission (MEBEKO)
2.5.1 Die beantragte Neuregelung
Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) ist gemäss Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 200628 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) vom Bundesrat eingesetzt und nimmt Entscheidungs- und Beratungsfunktionen im Bereich der univer- sitären Medizinalberufe wahr. Im Zentrum ihrer Tätigkeit steht die Anerkennung aus- ländischer Diplome und Weiterbildungstitel. Die Mitgliederzahl der MEBEKO soll redu- ziert werden. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass auf die Vertretung des Bundes sowie auf eine der drei Vertretungen der Humanmedizin und auf eine Ver- tretung der Kantone (EDK) verzichtet wird. Somit wird gewährleistet, dass die Vertre- tung der fünf universitären Medizinalberufe, der Kantone, der universitären Hochschu- len und der betroffenen Berufsverbände in den beiden Sektionen der MEBEKO weiter- hin gewährleistet ist. Zumindest eine Vertretung der jungen Ärzteschaft oder der Stu- dierenden wird auch weiterhin gewährleistet werden.
2.5.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Reduktion der Mitgliederzahl der MEBEKO bewirkt eine entsprechende Kosten- minderung von maximal 15 000 Franken pro Jahr, insbesondere bewirkt dies Einspa- rungen bei Sitzungsgeldern und Spesen. Damit wird die Kommission nicht nur schlan- ker strukturiert, sondern auch wirtschaftlicher ausgestaltet, ohne dass die Qualität der Arbeit oder die angemessene Vertretung der relevanten Interessen beeinträchtigt wird.
2.5.3 Umsetzungsfragen
Für die Umsetzung muss Artikel 49 Absatz 2 MedBG geringfügig angepasst werden.
2.6 Prüfungskommission der universitären Medizinalberufe
2.6.1 Die beantragte Neuregelung
Bislang bestehen für jede Fachrichtung der universitären Medizinalberufe (Humanme- dizin, Zahnmedizin, Chiropraktik, Pharmazie und Veterinärmedizin) separate, vonein- ander unabhängige Prüfungskommissionen (Behördenkommissionen). Diese sind für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der eidgenössischen Prüfungen in den universitären Medizinalberufen zuständig. Mit der geplanten Anpassung sollen diese
27 SR 418.01 28 SR 811.11
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Kommissionen in einer einzigen gemeinsamen Prüfungskommission zusammenge- führt werden. Dabei soll pro universitären Medizinalberuf eine Subkommission gebildet werden, damit die für die jeweilige Prüfung notwendige fachspezifische Expertise si- chergestellt ist.
Die Fusion verfolgt zwei Hauptziele: Einerseits soll gewährleistet bleiben, dass das für den jeweiligen Medizinalberuf zentrale Fachwissen sowie die Erfahrungen der Ausbil- dungsinstitutionen weiterhin systematisch einbezogen wird. Andererseits sollen durch die einheitliche Organisation Synergien in technischen und organisatorischen Fragen besser genutzt werden können. Damit wird eine effizientere und konsistentere Aufga- benerfüllung ermöglicht, ohne den notwendigen Rückgriff auf die spezifische Fachkom- petenz der einzelnen Medizinalberufe zu beeinträchtigen.
Ein zentrales Element für die Fusion der fünf bestehenden Prüfungskommissionen ist die Notwendigkeit, die zulässige Höchstzahl der Mitglieder zu überschreiten. Diese liegt grundsätzlich bei 15. Gemäss Artikel 8d Absatz 2 Buchstabe a RVOV kann diese Zahl jedoch insbesondere überschritten werden, wenn mehrere Kommissionen zusammen- gelegt werden. Dies ist vorliegend der Fall, da die bestehenden fünf Prüfungskommis- sionen zu einer einzigen Prüfungskommission fusioniert werden. Darüber hinaus ist auch der weitere Anwendungsfall gemäss Buchstaben b gegeben: Eine deutlich hö- here Mitgliederzahl ist erforderlich, damit sämtliche Medizinalberufe und Ausbildungs- institutionen vertreten sind.
2.6.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit der Fusion der bisher getrennten Prüfungskommissionen wird insbesondere eine effizientere Organisation angestrebt. Durch die Bündelung von Ressourcen sowie die gemeinsame Nutzung administrativer und technischer Strukturen können Synergien genutzt werden, die eine effizientere Aufgabenerfüllung ermöglichen. Zudem kann sich aus einer allfälligen Reduktion der Anzahl Mitglieder pro Subkommission eine direkte Kostenreduktion in der Höhe von bis zu 2 000 Franken ergeben.
2.6.3 Umsetzungsfragen
Für die Umsetzung muss Artikel 13a des MedBG, der explizit mehrere Prüfungskom- missionen vorsieht, angepasst werden. Zudem sind die Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 200829 sowie die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 200730 (MedBV) entsprechend zu überarbeiten.
2.7 Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (KomABC)
2.7.1 Die beantragte Neuregelung
29 SR 811.113.3 30 SR 811.112.0
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Die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (KomABC) ist eine ständige, ausser- parlamentarische Verwaltungskommission, die Bundesrat, Behörden und Organisatio- nen als beratendes Fachgremium im Bereich Schutz der schweizerischen Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor atomaren (nuklearen und radiologischen, (A), biologi- schen (B) und chemischen (C)) Risiken und Bedrohungen zur Verfügung steht. Die Strategie „ABC-Schutz Schweiz“ der KomABC soll garantieren, dass die Schweiz mit- tel- und langfristig auf ein mögliches A-, B- oder C-Ereignis bestmöglich vorbereitet ist. Die KomABC ist administrativ dem Bundesamt für Bevölkerungschutz (BABS) ange- gliedert.
Die KomABC besteht aktuell aus 15 Mitgliedern und stellt eine interessante Ressource dar, aus der die Bundesverwaltung zusätzliches Wissen im Bereich ABC bezieht. Die dort vertretenen Wissenschaftlerinnen und Ärzte bringen willkommenes Fachwissen ein, insbesondere in einer Zeit, in der die internationalen Investitionen und Entwicklun- gen im Bereich ABC-Waffen und -Bedrohungsszenarien zunehmen. Das Labor Spiez sowie der Geschäftsbereich Nationale Alarmzentrale und Ereignisbewältigung des BABS arbeiten jedoch mit renommierten Wissenschaftlern zusammen, pflegen gezielt Netzwerke und beschäftigen selber Forscherinnen und Forscher. Es ist daher ange- zeigt, auf die KomABC zu verzichten und sich künftig stärker auf diese drei Säulen zu stützen, auch wenn der Wissensverlust nicht vollständig kompensiert werden kann.
2.7.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Das jährliche Budget der KomABC beträgt 78 600 Franken. Die KomABC erbringt Be- ratungsleistungen, die bei einer Auflösung situativ extern beschafft werden müssten. Gewisse Aufgaben, z.B. für die Strategie «ABC-Strategie Schweiz», müssten durch das BABS übernommen werden.
Zu den Auswirkungen auf den Bund vgl. Ziff. 4.1.7.
2.8 Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
2.8.1 Die beantragte Neureglung
Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung gemäss Artikel 73 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194631 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), kurz «AHV/IV-Kommission», soll mit der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge gemäss Artikel 85 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198232 über die berufliche Vorsorge (BVG), kurz «BVG- Kommission», zur «Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» fusioniert werden. Die neue Bezeichnung entspricht dem Wortlaut der Verfassungsgrundlage in Artikel 111 der Bundesverfassung. Sowohl die AHV/IV- Kommission als auch die BVG-Kommission widmen sich Fragen im Zusammenhang mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Rahmen des Dreisäulensys- tems. Eine Zusammenlegung ermöglicht es, Synergien zu nutzen und die ganzheitliche 31 SR 831.10 32 SR 831.40
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Sicht auf das Vorsorgesystem zu stärken. Bereits heute sind mehrere Vertretende von Wirtschaftsverbänden Mitglieder beider Kommissionen. Die gesetzlichen Aufgaben der bisherigen Kommissionen sollen unverändert übernommen werden. Der Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung soll aufgehoben werden, weil diese Versicherung nicht Teil der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist.
2.8.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die AHV/IV-Kommission umfasst aktuell 17 Mitglieder, die BVG-Kommission 16. Beide Kommissionen tagen jährlich zwei- bis dreimal. Die Taggelder der Kommissionsmitglie- der beider Kommissionen betragen 300 Franken (Anhang 2 Ziff. 1.3 RVOV). Die Prä- sidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld (Art. 8o Abs. 3 RVOV). Zudem werden Spesen ersetzt. Die fusionierte Kommission wird voraussicht- lich 17 Mitglieder umfassen. Die Anzahl der Sitzungen hängt von der Zahl und Art der Geschäfte ab, mit denen sich die neue Kommission befassen wird. Unter der Annahme, dass diese keine wesentliche Änderung des bisherigen Sitzungsrythmus erfordern, er- laubt die Zusammenlegung jährliche Einsparungen bei Taggeldern und Spesen von bis zu 20 000 Franken.
2.8.3 Umsetzungsfragen
Die Bezeichnung der neuen Kommission muss in den betreffenden Verordnungen an- gepasst werden. Inhaltliche Anpassungen der Verordnungen sind nicht erforderlich. Das Sekretariat der neuen Kommission wird weiterhin durch das Bundesamt für Sozi- alversicherungen geführt.
2.9 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW)
2.9.1 Die beantragte Neuregelung
Die Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW) wird aufgehoben. Die Hauptaufgabe der EKW besteht gemäss ihrem Auftrag darin, informelle Vorkonsulta- tionen zu den Standpunkten der verschiedenen Interessengruppen zu wohnpolitischen Geschäften durchzuführen (Mietrecht, Wohnungsmarkt, Wohnraumförderung). Sie wirkt zudem alle vier Jahre bei der Unterbreitung des Forschungsprogramms des BWO an das WBF. Künftig wird das BWO das Forschungsprogramm direkt dem WBF unter- breiten. Der Informationsaustausch mit den relevanten Akteuren ist eine Daueraufgabe der Verwaltung und wird auch bereits so wahrgenommen, und zwar zeitnaher, als es im Rahmen des relativ starren Sitzungsrhythmus’ der EKW möglich ist, und zwar je- weils auf der geeigneten operativen oder politischen Ebene. Die Auflösung der Kom- mission führt zu jährlichen Einsparungen im Umfang von 10 000 Franken (Taggelder, Spesen).
2.9.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Das Fachwissen ist in der Verwaltung vorhanden und wird bereits jetzt ergänzt mit dem gezielten Beizug externer Experten, Begleit- und Arbeitsgruppen sowie runden Tischen
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mit Vertretungen von Mieter- und Vermieterschaft, Kantonen (v.a. Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz [BPUK]), Städte- und Gemeindeverband, Bau- und Im- mobilienwirtschaft. Die Aufgaben können so zeitnaher und effizienter wahrgenommen werden als in der Struktur einer ausserparlamentarischen Kommission.
2.9.3 Umsetzungsfragen
Die Aufhebung der EKW wirf keine Umsetzungsfragen auf.
2.10 Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK)
2.10.1 Die beantragte Neuregelung
Die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK) wird aufgehoben. Der Auftrag der EKK ist die Beratung von Bundesrat und der Bundesverwaltung in Angele- genheiten, die die Konsumenten betreffen. Dies erfolgt namentlich in Form von Stel- lungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren oder in Form von Empfeh- lungen an den Bundesrat. Dank der institutionell verstärkten Wahrnehmung der Kon- sumentenangelegenheiten seit Anfang der 2020er Jahre innerhalb der Bundesverwal- tung, trägt die Beratung seitens EKK nicht mehr wesentlich zur Meinungs- und Willens- bildung von Bundesrat und Bundesverwaltung bei (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zur Interpellation 25.3890 Tschopp «Die Eidgenössische Kommission für Konsumen- tenfragen ermöglicht informierte Entscheidungen»). Aus Sicht des Konsumentenschut- zes darf insbesondere nicht vergessen werden, dass die Konsumentenschutzorgani- sationen bei einer allfälligen Auflösung der EKK, im Rahmen von Vernehmlassungen, weiterhin zur Meinungsbildung werden beitragen können.
2.10.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Verwaltung ist fähig, die Aufgaben wahrzunehmen, die derzeit der EKK übertragen sind. Mit der Aufhebung des der EKK können jährlich rund 37 000 Franken an direkten Kosten (Taggelder, Spesen, Sekretariat) eingespart werden. Die Aufgabe wird seit
2020 weitgehend verwaltungsintern wahrgenommen (vgl. Stellungnahme des Bundes-
rates zur IP 25.3890 Tschopp).
2.10.3 Umsetzungsfragen
Die Aufhebung der EKK wirft keine Umsetzungsfragen auf.
2.11 Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicher
heit
2.11.1 Die beantragte Neuregelung
Die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit (KomTmBors) koordiniert die Aufgaben des Bundes, der Kantone, des Fürstentums
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Liechtenstein und der Organisationen für Rettung und Sicherheit zur Sicherstellung der gemeinsamen Kommunikationssysteme im Bereich Rettung und Sicherheit. Die KomTmBors ist administrativ dem Bundesamt für Bevölkerungschutz (BABS) angeglie- dert.
Die KomTmBORS besteht derzeit aus 12 Personen, darunter vor allem Politiker und Politikerinnen sowie Vertreter und Vertreterinnen der Bundesverwaltung und von Un- ternehmen mit Verbindungen zum Bund. Obwohl sie nützliches Fachwissen bietet, ist die Kommission in erster Linie eine Plattform für Austausch und Dialog, die das BABS auch ohne den strengen Rahmen einer beratenden Kommission schaffen kann, bezie- hungsweise über die die Mitglieder bereits im Rahmen anderer Gremien verfügen.
2.11.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Das jährliche Budget der KomTmBors beträgt 16 000 Franken.
2.12 Rat für Raumordnung (ROR)
2.12.1 Die beantragte Neuregelung
Der Rat für Raumordnung (ROR) wird aufgehoben. Der ROR berät den Bundesrat und die Bundestellen, die für Regionalpolitik und Raumentwicklung zuständig sind, in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung. Er beurteilt räumliche Trends im Hinblick auf die Konzeption und die Weiterentwicklung der raumrelevanten Politiken. Zu diesem Zweck unterbreitet er dem Bundesrat in jeder Legislatur einen Bericht zu einer durch den Bund vorgegebene Thematik, welche die langfristige räumliche Entwicklung der Schweiz prägt. Dies birgt einerseits die Gefahr von Doppelspurigkeiten und Über- schneidungen mit anderen Arbeiten, Analysen und Berichten im Bereich der Raumord- nungspolitik und der sektoriellen Politiken. Andererseits steht die Raumordnungspolitik vor regional unterschiedliche Herausforderungen, auf die rasch und flexibel reagiert werden muss. Vor diesem Hintergrund ist die Erstellung eines Berichts pro Legislatur- periode nicht mehr zeitgemäss.
2.12.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Aufhebung des ROR ermöglicht direkte jährliche Einsparungen im Umfang von rund 30 000 Franken (Honorare, Kosten).
2.12.3 Umsetzungsfragen
Die Aufhebung des ROR wirft keine Umsetzungsfragen auf.
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2.13 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe
2.13.1 Die beantragte Neuregelung
Im Rahmen der Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen wird vorge- schlagen, ab 2028 auf die Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe zu verzich- ten, da die Kommission nicht mehr nötig ist. Das Fachwissen ist im Bundesamt für Umwelt (BAFU) weitgehend vorhanden und das fehlende Fachwissen kann bei Bedarf bei den Kantonen, den Wirtschaftsverbände oder weiteren externen Experten abgeru- fen werden. Um die Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe aufzulösen, müs- sen die Verordnung vom 12. November 199733 über die Lenkungsabgabe auf flüchti- gen organischen Verbindungen (VOCV) und der Anhang 2 der RVOV angepasst wer- den.
Die Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe wurde im Jahr 2000 eingesetzt und umfasst 14 Mitglieder, mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung, der Kantone und der Wirtschaft. Gemäss Artikel 5 VOCV berät sie den Bund und die Kan- tone in Fragen der Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC).
Das BAFU ist zuständig für die VOCV und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vollzieht die Verordnung, soweit nicht das BAFU zuständig ist. Das Fachwissen der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe ist im BAFU weitgehend vorhanden. Das fehlende Fachwissen kann bei Bedarf bei den Kantonen, den Wirtschaftsverbän- den (mit von der VOC-Lenkungsabgabe direkt betroffenen Mitgliedern und entspre- chendem Praxiswissen) sowie weiteren Experten abgerufen werden.
Um die Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe aufzulösen, bedarf es einer An- passung der rechtlichen Grundlagen. Primär muss Artikel 5 VOCV aufgehoben werden. Dieser verlangt die Einsetzung der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe und regelt ebenfalls ihre Grösse, Zusammensetzung und wichtigsten Aufgaben. Zusätzlich zur Anpassung in der VOCV muss auch der Eintrag zur Fachkommission für die VOC- Lenkungsabgabe in Anhang 2 der RVOV gestrichen werden.
2.13.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die finanziellen Auswirkungen der Auflösung der Fachkommission für die VOC-Len- kungsabgabe sind im Kapitel 4 beschrieben. Die Auflösung führt zu einer geringen Ein- sparung auf Seiten der Bundesverwaltung (siehe Kapitel 4.1.13).
2.13.3 Umsetzungsfragen
Die Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe hatte die Aufgabe, den Dialog zwi- schen Behörden und Wirtschaft zu fördern und damit einen frühzeitigen Einbezug der wichtigsten Stakeholder bei politischen Vorstössen, Vollzugsfragen und der Weiterent- wicklung der VOCV im Allgemeinen (insbesondere der Anhänge) zu ermöglichen. Das
33 SR 814.018
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BAFU wird die Kantone und die Wirtschaft auch nach Auflösung der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe bei Bedarf miteinbeziehen.
2.14 Akkreditierungskommission (AKKO)
2.14.1 Die beantragte Neuregelung
Die Akkreditierungskommission entspricht den heutigen Anforderungen nicht mehr. Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG)34 und die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV)35 schreiben vor, dass die Schweizer Akkreditierungsstelle (SAS) die interna- tional festgelegten Anforderungen einzuhalten hat. Diese Anforderungen finden sich in der Norm SN EN ISO/IEC 17011 «Konformitätsbewertungen – Anforderungen an Ak- kreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren».
Gemäss der in der SN EN ISO/IEC 17011 enthaltenen Anforderungen soll eine natio- nale Akkreditierungsbehörde über ein Gremium zur Kontrolle der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen, das ausgewogen aus Vertretern der interessierten Kreise be- setzt ist. Bis anhin nahm die vom Bundesrat eingesetzte Akkreditierungskommission diese Aufgabe teilweise wahr.
Neu soll diese Aufgabe von einem Akkreditierungsbeirat übernommen werden, der durch den Bundesrat eingesetzt wird. Damit werden die Aufgaben des Gremiums ge- schärft. Wie international gefordert, wird der Beirat zu Fragen der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit beigezogen. Dieses Organ wird ebenfalls die Form einer ausser- parlamentarischen Kommission haben.
2.14.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit dem Akkreditierungsbeirat kann die SAS ihre Aufgaben weiterhin unter Einhaltung der internationalen Kriterien wahrnehmen. Mit der Ablösung der Akkreditierungskom- mission durch den Akkreditierungsbeirat wird die administrative Belastung für die Be- teiligten gesenkt und eine effizientere Behandlung der Anträge ermöglicht.
2.14.3 Umsetzungsfragen
Die Amtsperiode der derzeit eingesetzten Akkreditierungskommission dauert noch bis Ende 2027. Das heisst, es stehen rund zwei Jahre zum Aufbau des Akkreditierungs- beirats zur Verfügung. Diese Zeit wird dazu genutzt, um in einem ersten Schritt ein Reglement aufzusetzen und durch das WBF genehmigen zu lassen. Im Anschluss wer- den die Mitglieder berufen.
34 SR 946.51 35 SR 946.512
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2.15 Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung (EKP)
2.15.1 Die beantragte Neuregelung
Die Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung (EKP) berät die Bundes- verwaltung in der Vorbereitung auf Pandemien. Dies beinhaltet insbesondere die re- gelmässige Aktualisierung des nationalen Pandemieplans und die Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Empfehlungen.
Im Nachgang zur Covid-19-Pandemie hat der Bundesrat am 23. November 2022 ent- schieden, die Wissenschaft über Ad hoc-Gremien in Krisen einzubeziehen. Damit die Zusammenarbeit zwischen Bundesverwaltung und Wissenschaft im Krisenfall best- möglich funktioniert, unterstützt sie den Austausch zwischen Bundesverwaltung und Wissenschaft bereits vor einer Krise.
Diese Krisenvorbereitung kann auch für die wissenschaftliche Beratung der Bundes- verwaltung von Nutzen sein. Die Wahl der Strategien und Massnahmen zur Vorberei- tung und Bewältigung einer Pandemie, sowie die Lage- und Risikobeurteilung, muss daher nicht mehr von einer ausserparlamentarischen Kommission wie der EKP getra- gen werden.
Das Nationale Netzwerk für wissenschaftliche Beratung ermöglicht es, in normalen Zeiten den Austausch zu bestimmten Themen mit der Bundesverwaltung und gege- benenfalls mit dem Parlament und den Kantonen zu intensivieren. Innerhalb des Netzwerks wurden thematische Gruppen – sogenannte Cluster – gebildet, die sich aus Expertinnen und Experten zusammensetzen, die auf Themen spezialisiert sind, die in Krisenzeiten besonders relevant sind. Da diese Expertinnen und Experten nicht bei der Bundesverwaltung angestellt sind, sind sie nicht an Richtlinien gebunden und somit unabhängiger. Die Cluster werden von einem wissenschaftlichen Lenkungsaus- schuss geleitet, der die zuständigen Expertinnen und Experten vorschlägt, Prioritäten festlegt und die Arbeitsweise der Gruppe definiert. Die Bundeskanzlei koordiniert die Einrichtung und allgemeine Verwaltung dieser Cluster. In Krisenzeiten kann ein sepa- rates wissenschaftliches Ad-hoc-Beratungsgremium eingerichtet und in die Krisenma- nagementorganisation integriert werden.
So wurde Unter der Leitung des ETH-Rats das Cluster «Öffentliche Gesundheit» ge- schaffen. In diesem Zusammenhang wird geprüft, wie der Fachlich-Infektiologische Teil der Pandemievorbereitung (z.B. Beratung bei der Aktualisierung des Pandemie- plan) durch dieses Cluster oder ein Sub-cluster abgedeckt werden kann. Es ist nicht vorgesehen, den Expertinnen und Experten des Clusters direkt Aufträge zu erteilen. Die Aktivitäten des Clusters verursachen keine zusätzlichen Kosten.
2.15.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Auflösung der EKP führt zu einer direkten Ersparnis von maximal 25 000 Franken, welche jährlich für die Sitzungsgelder und Spesen aufgewandt wurden, sowie dem Se- kretariatsaufwand von rund 0,3 FTE. Es können Synergien mit der von der Bundes-
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kanzlei koordinierten «Zusammenarbeit zwischen Bundesverwaltung und Wissen- schaft im Krisenfall» genutzt werden. Im Gegenzug wird die Auflösung zur Folge haben, dass der notwendige fachliche Begleitprozess zum Pandemieplan über individuelle Mandate, externe Gutachten oder neue Arbeitsgruppen neu aufgebaut und koordiniert werden müsste. Es ist auch möglich, dass gewisse Mandate in Zukunft bezahlt werden müssten.
2.15.3 Umsetzungsfragen
Für die Umsetzung der vorgeschlagenen Bestimmungen sind keine Gesetzes- oder Verordnungsänderungen erforderlich. Die Auflösung der Kommission hat lediglich eine Änderung von Anhang 2 der RVOV zur Folge. Ein Vernehmlassungsverfahren ist jedoch gerechtfertigt, da die Kommission in der Öffentlichkeit rege diskutiert wird. Bis zur Auflösung der EKP per 31.12.2027 (Ende der Amtsperiode) bleibt genügend Zeit, um die Arbeiten (wie beispielsweise den fachliche Begleitprozess zum Pandemieplan) in die eine neue Struktur zu überführen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Erläuterungen zu den Gesetzen
3.1.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997
(RVOG) Art. 57a Abs. 1
Die vorliegende Bestimmung soll breiter gefasst werden. Die Diskussionen im Nach- gang zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) vom 15. November 202236sowie im Rahmen der vertieften Überprüfungsarbeiten haben ge- zeigt, dass die Zweckumschreibung im geltenden Artikel 57a RVOG («Beratung von Bundesrat und Bundesverwaltung») zu eng ist und zahlreiche Tätigkeiten und Funktio- nen von ausserparlamentarischen Kommissionen – insbesondere auch solcher, die ge- setzlich geregelt sind – nicht erfasst werden. Es handelt sich hier um eine Anpassung an die rechtliche Praxis.
Der Begriff ständig bleibt unverändert. Ausserparlamentarische Kommissionen müssen für eine unbestimmte Dauer vorgesehen sein. Auf Zeit eingesetzte Gremien des Bun- des, wie namentlich Expertengruppen bei Gesetzesvorhaben, fallen nach wie vor nicht unter die ausserparlamentarischen Kommissionen.
36 FF 2022 3006
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Keine ausserparlamentarischen Kommissionen sind sodann die Leitungsorgane von Betrieben und Anstalten des Bundes sowie Vertretungen des Bundes in Organen Drit- ter ‒ das können internationale oder kantonale Organe oder Organe von Anstalten oder Körperschaften des Bundes sein.
Die Vorlage ändert auch nichts an der Tatsache, dass ausserparlamentarische Kom- missionen bei Ämterkonsultationen konsultiert werden können. Da die ausserparla- mentarischen Kommissionen für den Bundesrat oder die Bundesverwaltung tätig sind, werden sie zum Bestand der Bundesverwaltung gerechnet.37 Sie können seit der Än- derung vom 26. September 201438 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März
200539 (VlG) auch im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren konsultiert werden; die
Änderung sieht die Beteiligung von interessierten ausserparlamentarischen Kommis- sionen explizit vor (Art. 4 Abs. 2 Bst. e VlG).
Artikel 2 Absatz 1 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199640 definierte ausser- parlamentarische Kommissionen als vom Bund eingesetzte Gremien, die für Regierung und Verwaltung öffentliche Aufgaben erfüllen. Artikel 57a Absatz 1 RVOG soll diese Elemente «in aktualisierter und erweiterter Form»41 übernehmen. Die Berichte der PVK und der GPK-S zeigen, dass die derzeitige Formulierung jedoch auch in einem engeren Sinn verstanden werden kann. Die Änderung dieses Absatzes zielt darauf ab, wieder mehr Transparenz und Klarheit zu schaffen. Das Ziel der Änderung besteht keinesfalls darin, den Begriff der ausserparlamentarischen Kommission auf andere Gremien aus- zudehnen.
Die Beratungsaufgabe (Bst. a) bleibt bestehen. Sie ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Kommission die Aufgabe hat, Empfehlungen zuhanden des Bundesrates oder der Verwaltung abzugeben.
Einige ausserparlamentarische Kommissionen werden mit Regulierungs- und Auf- sichtstätigkeiten betraut (Bst. b). So beispielsweise die Wettbewerbskommission (WEKO), die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Unabhängige Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
Um die Kommissionen, die keine Rechtsnormen erlassen und keine Aufsichtsfunktion haben, nicht auszuschliessen, wird schliesslich der Begriff der öffentlichen Aufgaben wieder aufgenommen (Bst. c). Hierbei wird es sich insbesondere um die Kommissionen handeln, die für die Organisation der Prüfungen für bestimmte Berufe zuständig sind (z. B. die Prüfungskommission für das Veterinärwesen oder die Eidgenössische Kom- mission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer). Es kann sich aber auch um an- dere Aufgaben handeln, wie z. B. bei der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK), welche die
37 BBl 2007 6641, S. 6651
38 AS 2016 925; BBl 2013 8875
39 SR 172.061 40 AS 1996 1651
41 BBl 2007 6641, S. 6651
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Tarife der Verwertungsgesellschaften genehmigt (Art. 55 Abs. 1 des Urheberrechtsge- setzes vom 9. Oktober 199242).
Absatz 2 wird nicht geändert. So kann eine ausserparlamentarische Kommission nur dann Entscheidungsbefugnis haben, wenn der Gesetzgeber dies vorgesehen hat. Die Bedingungen von Artikel 57b RVOG werden unabhängig von der Definition des Zwecks der ausserparlamentarischen Kommissionen weiterhin gelten.
Art. 57gbis Kommunikation
Verschiedentlich wurde aus dem Parlament Unmut geäussert über die Lobbying-Akti- vitäten von ausserparlamentarischen Kommissionen (vgl. Debatten zur Mo. 25.301843). Die vorliegende Bestimmung formuliert hier klare Regeln.
Die zuständige Behörde, welcher die Kommission unterstellt ist, ist diejenige gemäss Artikel 8e Absatz 2 Buchstabe j erster Teil RVOV. Es handelt sich also um das Depar- tement und nicht um die Verwaltungseinheit, die das Sekretariat der Kommission führt. Das Departement kann diese Zuständigkeit jedoch an seine Ämter delegieren.
Nach Absatz 1 dürfen die Mitglieder und die Sekretariate von ausserparlamentarischen Kommissionen Mitglieder oder Organe des Parlaments nur über das Generalsekreta- riat des Departements, dem sie angehören, kontaktieren.
Absatz 2 sieht vor, dass der Gesetzgeber in Spezialgesetzen Ausnahmen für die be- treffenden ausserparlamentarischen Kommissionen vorsehen kann.
3.1.2 Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR)
Art. 360a Abs. 1 und 3; Art. 360b Randtitel Abs. 1, 4, 5 und 6; Art. 360c
Die neue Kommission, die sich aus der Fusion der Eidgenössischen Arbeitskommis- sion und der Tripartiten Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Mass- nahmen zum freien Personenverkehr ergibt, bekommt den Namen «Tripartite Arbeits- kommission des Bundes».
3.1.3 Bundesgesetz vom 28. September 195644 über die Allgemeinverbindlich
erklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) Art. 1a Abs. 1
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
42 SR 231.1 43 www.parlament.ch > 25.3018 | Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen reduzieren > Amtliches Bulletin 44 SR 221.215.311
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3.1.4 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September
201145 (HFKG) Art. 13 Bst. h
Mit der Aufhebung dieser Regelung, welche der Präsidentin des SWR die beratende Teilnahme in der Schweizerischen Hochschulkonferenz gibt, wird der Auflösung des Gremiums Rechnung getragen.
3.1.5 Schweizerschulengesetz vom 21 März 2014 (SSchG)
Art. 21
Die Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland ist in Artikel
21 SSchG festgehalten. Die Bestimmung wird aufgehoben.
3.1.6 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der For
schung und der Innovation (FIFG) Art 44 Abs. 2 und 3
Die Evaluationsaufgaben des SWR aus Artikel 54 werden neu in diesen Artikel einge- fügt. Generell ist vorgesehen, dass für alle Punkte in Art. 44 Abs. 2 gelten, dass die Evaluationen durch externe Expertenkommissionen und / oder externe Evaluations- einrichtungen durchgeführt werden, die internationale Standards anwenden und mit internationalen Experten zusammenarbeiten.
Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen. Die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 wird durch einen breiteren Einbezug nationaler und internationaler Experten gewährleistet.
45 SR 414.20
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Kapitel 6
Das Kapitel 6 definiert die Aufgaben und die Struktur des SWR. Mit dem Beschluss zur Aufhebung des SWR kann das Kapitel ersatzlos gestrichen werden. Die Aufgaben im Bereich Evaluationen werden in Art. 44 Abs. 2 verschoben.
3.1.7 Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG)
Art. 13a
Artikel 13a MedBG nennt in seiner aktuellen Fassung „Prüfungskommissionen“ im Plu- ral, was der bestehenden Struktur mit fünf unabhängigen Prüfungskommissionen für die einzelnen universitären Medizinalberufe entspricht. Aufgrund der vorgesehenen Fu- sion und der Schaffung einer einzigen gemeinsamen Prüfungskommission ist die For- mulierung im Gesetz nicht mehr stimmig und ist entsprechend anzupassen.
Art. 49 Abs. 2
In der geltenden Fassung wird der Bund ausdrücklich als Teil der MEBEKO aufgeführt. Der Bund soll im Sinne einer klaren Gouvernanz künftig nicht mehr in der MEBEKO vertreten sein, weshalb die Bestimmung entsprechend angepasst wird. Hingegen sind in der Kommission weiterhin die Kantone, die universitären Hochschulen sowie die be- troffenen Berufskreise angemessen vertreten.
3.1.8 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199146 (StSG)
Art. 7 Abs. 1
Aufgrund der Aufhebung der KomABC wird Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b StSG auf- gehoben. Zu den Auswirkungen auf den Bund siehe Ziffer 4.1.7.
3.1.9 Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG)
Art. 40 Abs. 2
Der Name der Kommission wurde angepasst. Der übrige Artikel bleibt unverändert.
Art. 43
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des». Die Zusammensetzung der 15 Mitglieder wird festgehalten, die neu aus dem Lei- ter der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft, drei Mitgliedern der Kantone, je fünf Mitgliedern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und einem
46 SR 814.50
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Mitglied des Staatssekretariats für Migration besteht. Die Zusammensetzung der Ver- treter wird um die wissenschaftlichen Sachverständigen und die Vertreter weiterer Or- ganisationen reduziert.
3.1.10 Entsendegesetz vom 8. Oktober 199947 (EntsG)
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
3.1.11 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse
nenversicherung (AHVG) Art. 33ter und Art. 43quinquies
Die Bezeichnung der zuständigen Kommission wird angepasst. Die Aufgaben (Bean- tragung der Neufestsetzung des Rentenindexes für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung [Art. 33ter AHVG] und Begutachtung der finanziellen Ent- wicklung der AHV [Art. 43quinquies AHVG]) bleiben unverändert.
Art. 73 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge
Die Bezeichnung der bisherigen Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung wird angepasst, um dem erweiterten Aufgaben- bereich der neuen Kommission Rechnung zu tragen. Die in der Kommission vertrete- nen Organisationen und Personengruppen werden durch jene aus den Bereichen In- validenversicherung und berufliche Vorsorge ergänzt. Da die Kantone nicht mehr an der Finanzierung der AHV beteiligt sind, ist die Vertretung der Kantonsregierungen in der Kommission nicht mehr zwingend. Die Vertretung der Wirtschaftsverbände wird durch die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften abgedeckt. Aufgaben in Bezug auf die AHV bleiben grundsätzlich unverändert. Die Möglichkeit, dem Bundesrat Anre- gungen zur Durchführung der AHV zu unterbreiten, wird aufgehoben. Es steht den in der Kommission vertretenen Organisationen frei, ihre Anliegen an das zuständige Bun- desamt zu richten.
47 SR 823.20
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3.1.12 Bundesgesetz vom 19. Juni 195948 über die Invalidenversicherung (IVG)
Art. 65 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge
Die Bezeichnung der bisherigen Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung wird angepasst, um dem erweiterten Aufgaben- bereich der neuen Kommission Rechnung zu tragen. In Bezug auf die in der Kommis- sion vertretenen Organisationen und Personengruppen wird auf Art. 73 AHVG verwie- sen. Für Fragen zur Invalidenversicherung werden die IV-Stellen und die Organisatio- nen der Menschen mit Behinderung vertreten sein. Die gesetzlichen Aufgaben in Be- zug auf die Invalidenversicherung bleiben unverändert. Der Bundesrat erhält die Kom- petenz, der Kommission auch in Bezug auf die Invalidenversicherung zusätzliche Auf- gaben zu übertragen.
Art. 68quater
Die Bezeichnung der Kommission wird angepasst. Inhaltlich bleibt die Bestimmung (Anhörung der Kommission bei Pilotversuchen) unverändert.
3.1.13 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas
senen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 15 Abs. 3
Die Bezeichnung der Kommission wird angepasst. Inhaltlich bleibt die Bestimmung (Konsultation zum Mindestzinssatz) unverändert.
Art. 85 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge
Die Bezeichnung der bisherigen Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vor- sorge wird angepasst, um dem erweiterten Aufgabenbereich der neuen Kommission Rechnung zu tragen. In Bezug auf die in der Kommission vertretenen Organisationen und Personengruppen wird auf Art. 73 AHVG verwiesen. Um das notwendige versiche- rungstechnische Fachwissen sicherzustellen, soll auch eine Vertretung der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden und eine Expertin oder ein Experte für berufliche Vorsorge in der Kommission Einsitz nehmen. In Bezug auf die berufliche Vorsorge bleiben die Auf- gaben der Kommission grundsätzlich unverändert. Der Bundesrat erhält aber die Kom- petenz, der Kommission auch in Bezug auf die berufliche Vorsorge zusätzliche Aufga- ben zu übertragen.
3.1.14 Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195249 (EOG)
Art. 23 Abs. 2
48 SR 831.20 49 SR 834.1
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Der Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung (EO), der aus Mitgliedern der Eidgenös- sischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestellt wird, soll aufgehoben werden. Heute wird dieser Ausschuss zu Rechtssetzungsvorha- ben im Bereich der EO konsultiert und kann dem Bundesrat Anregungen zur Durchfüh- rung der EO unterbreiten. Weitere Aufgaben überträgt ihm das Gesetz keine. Die Kan- tone, Wirtschaftsverbände und Verbände der Durchführungsstellen werden zu Recht- setzungsvorhaben im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren systematisch konsul- tiert. Eine zusätzliche Konsultation eines Ausschusses der Eidgenössischen Kommis- sion für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist deshalb nicht notwendig. Anregungen zur Durchführung der EO können direkt an das zuständige Bundesamt gerichtet werden, ohne dass dazu ein ständiger Ausschuss eingesetzt werden muss.
3.1.15 Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 200350 (WFG)
Art. 49
Mit der Aufhebung von Artikel 49 WFG wird die gesetzliche Grundlage für die Einset- zung der Eidgenössischen Kommission für Wohnungswesen aufgehoben. Gemäss Ar- tikel 47 Absatz 2 der Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 200351 ge- nehmigt das WBF auf Antrag der EKW die Forschungsprogramme. Künftig würden die Forschungsprogramme direkt vom WBF genehmigt.
3.1.16 Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Oktober 199052 (KIG)
Art. 9
Mit der Aufhebung von Art. 49 Konsumenteninformationsgesetz wird die gesetzliche Grundlage für die Einsetzung der Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen aufgehoben. Dank der institutionell verstärkten Wahrnehmung der Konsumentenange- legenheiten seit Anfang der 2020er innerhalb der Bundesverwaltung, tragen die Arbei- ten der EKK nicht mehr wesentlich zur Meinungs- und Willensbildung von Bundesrat und Bundesverwaltung bei. Die erforderlichen Kenntnisse sind in der Bundesverwal- tung vorhanden. Entsprechend kann auch das Reglement der Eidgenössischen Kom- mission für Konsumentenfragen53 aufgehoben werden.
3.2 Erläuterungen zu den Verordnungen
3.2.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Novem
ber 1998 (RVOV) Anhang 2
50 SR 842 51 SR 842.1 52 SR 944.0 53 SR 944.1
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Anhang 2 RVOV enthält die Liste der ausserparlamentarischen Kommissionen. Die 18 Kommissionen, die im Rahmen dieser Vorlage aufgelöst werden sollen, werden von der Liste gestrichen. Hinzugefügt werden die 3 Kommissionen, die aus den Fusionen gemäss Vorlage entstehen, sowie das Organ, das die Akkreditierungskommission er- setzen soll.
3.2.2 Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November
201254 (V-FIFG) Art. 6, Abs. 1 und 13, Abs. 5, Bst. e
In Artikel 6 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe e wird präzisiert, dass externe Expertinnen und Experten hinzugezogen werden können. Die Aufgabe des SWR in Artikel 55 Absatz 2 wird gestrichen. Bei den genannten Förderprogram- men und -initiativen werden die anderen Akteure des BFI-Bereichs gemäss den beste- henden gesetzlichen Bestimmungen konsultiert. Dafür werden in erster Linie die beste- henden Organe genutzt. Falls eine externe Gesamteinschätzung erforderlich ist, wird diese vom SBFI eingeholt.
Kapitel 8 (Art. 61)
Gemäss V-FIFG holt das SBFI im Rahmen der Verfahren zu den Nationalen For- schungsprogrammen, den Nationalen Forschungsschwerpunkten und den For- schungsinfrastrukturen Stellungnahmen des SWR ein. Mit der Abschaffung des SWR wird auch Kapitel 8 aufgehoben.
3.2.3 Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 202055 (BevSV)
Art. 45 Bevölkerungsschutzverordnung
Aufgrund der Aufhebung der KomTmBors wird Artikel 45 der Bevölkerungsschutzver- ordnung aufgehoben. Die bis anhin von der KomTmBors ausgeführten Aufgaben wer- den vom BABS übernommen. Zu den Auswirkungen auf den Bund siehe Ziffer 4.1.11.
3.2.4 Verordnung vom 7. September 201656 über die Koordination und Koope
ration bei raumrelevanten Bundesaufgaben (KoVo) Art. 2 Art. 3
Mit der Aufhebung von Art. 2 und 3 entfällt die Rechtsgrundlage für den Rat für Raum- ordnung.
54 SR 420.11 55 SR 520.12 56 SR 709.17
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3.2.5 Verordnung vom 9. März 200757 über Fernmeldedienste (FDV)
Art. 95 Abs. 1
Die Vorbereitung von Massnahmen zur Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs (Art. 94 Abs. 1 und 2 FDV) nimmt neu das BABS wahr.
3.2.6 Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 (MedBV)
Art. 1 Abs. 2
In dieser Bestimmung wird der bislang im Plural verwendete Ausdruck «Prüfungskom- missionen» durch die Singularform «Prüfungskommission» ersetzt.
3.2.7 Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 2008
Art. 7 Abs. 1
Der Bundesrat soll neu nicht mehr für jeden universitären Medizinalberuf (Humanme- dizin, Zahnmedizin, Chiropraktik, Pharmazie und Veterinärmedizin) eine separate Prü- fungskommission einsetzen, sondern eine gemeinsame Prüfungskommission für sämt- liche fünf Berufe schaffen. Damit ersetzt eine einzige, gesamthaft zuständige Kommis- sion die bisherige Struktur von fünf unabhängigen Kommissionen.
Art. 7 Abs. 2
Wie bisher soll der Bundesrat die Mitglieder wählen sowie die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission einsetzen. Es ist vorgesehen, dass das Präsi- dium regelmässig zwischen den verschiedenen universitären Medizinalberufen wech- seln soll. Die Einzelheiten zu diesem Turnus wird der Bundesrat in der Einsetzungs- verfügung festlegen.
57 SR 784.101.1
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Art. 7 Abs.3
Die Prüfungskommission setzt fünf Subkommissionen ein, je eine für jeden universi- tären Medizinalberuf. Jede Subkommission besteht aus vier bis acht Mitgliedern. Die Prüfungskommission bestimmt zugleich die jeweiligen Vorsitzenden dieser Subkom- missionen.
Art. 7 Abs. 4 und 5
Die Aufgaben der Prüfungskommission bleiben auch nach der Fusion unverändert be- stehen. Es ist vorgesehen, dass die Aufgaben betreffend den jeweiligen universitären Medizinalberuf von der entsprechenden Subkommission wahrgenommen werden sol- len.
Art. 8
Die Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Prüfungskommission sind in Artikel 8 aufgeführt. Die repräsentativen Funktionen, die Bekanntgabe der Prüfungsre- sultate sowie die Ernennung einer Stellvertretung stellen nicht delegierbare Kernauf- gaben dar. Die weiteren in Buchstaben d bis g genannten Aufgaben können der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Subkommission übertragen werden.
Art. 8a
Die Prüfungskommission hat sich ein Geschäftsreglement zu geben. Darin werden ins- besondere ihre Organisationsabläufe, die Zuständigkeiten ihrer Organe sowie das Ver- fahren für ihre Entscheidungen festgelegt. Das Geschäftsreglement hat die Aufgaben, Kompetenzen und Abläufe innerhalb der Subkommissionen verbindlich zu regeln. Es dient damit als zentrale Grundlage für eine einheitliche, transparente und effiziente Ar- beitsweise der Prüfungskommission sowie ihrer Subkommissionen.
Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2
In diesen Bestimmungen wird der bislang im Plural verwendete Ausdruck «Prüfungs- kommissionen» durch die Singularform «Prüfungskommission» ersetzt.
3.2.8 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf
flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) Art. 5
Für die Auflösung der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe muss Artikel 5 VOCV ersatzlos aufgehoben werden. Dadurch entfallen die Bestimmungen zur Einset- zung, Zusammensetzung und den wichtigsten Aufgaben der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe.
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3.2.9 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 201758 (StSV)
Art. 198 Abs. 4
Der Verweis auf die KomABC in Artikel 198 Absatz 4 StSV wird aufgehoben. Der Rest der Bestimmung bleibt unverändert. Zu den Auswirkungen auf den Bund siehe Ziffer 4.1.7.
3.2.10 Verordnung 1 vom 10 Mai 200059 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
Art. 81
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
In Absatz 1 wird die Zusammensetzung der 15 Mitglieder festgehalten, die neu aus einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft, drei Mit- gliedern der Kantone, je fünf Mitgliedern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und einem Mitglied des Staatssekretariats für Migration besteht. Die Wissenschaft mit zwei Mitgliedern und die Frauenorganisationen mit einem Mitglied werden nicht mehr vertreten sein.
Art. 82 Schweigepflicht
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
3.2.11 Verordnung 3 vom 18. August 199360 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)
Art. 38 Richtlinien
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
58 SR 814.501 59 SR 822.111 60 SR 822.113
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3.2.12 Verordnung 4 vom 18. August 199361 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4)
Art. 26 Richtlinien
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
3.2.13 Verordnung 5 vom 28 September 200762 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5)
Art. 18
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
Art. 20 Tripartite Arbeitskommission des Bundes
Änderung des Namens der Kommission im Titel und Verordnungstext
3.2.14 Verordnung vom 21. Mai 200363 über die in die Schweiz entsandten Ar
beitsnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) Art. 10–Art. 13; Art. 15
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
Art. 16
Änderung der Organisationsform der Kommission von 18 auf neu 15 Mitgliedern, wo- von fünf die Arbeitnehmerverbände vertreten, fünf die Arbeitgeberverbände, zwei den Bund und drei die Kantone. Die Vertretung des Bundes setzt sich aus einem Mitglied des Staatsekretariates für Migration und einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft zusammen.
3.2.15 Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 200364(WFV)
Art. 47 Abs. 2
Die Forschungsprogramme werden nach der Aufhebung der Eidgenössischen Kom- mission für Wohnungswesen direkt durch das WBF genehmigt.
61 SR 822.114 62 SR 822.115 63 SR 823.201 64 SR 842.1
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3.2.16 Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996
(AkkBV) Art. 6
Im Artikel 6 wird der Akkreditierungsbeirat beschrieben. Im Gegensatz zur Akkreditie- rungskommission berät dieser die SAS ausschliesslich zu Fragen der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit. Folglich wurden in den Art. 13, 14 und 21 die Aufgaben der Akkreditierungskommission im Hinblick auf konkrete Akkreditierungsentscheide gestri- chen.
Zudem wird im Zuge der Verordnungsrevision auch der Begriff «der Leiter der SAS» durch den Begriff «die leitende Person der SAS» ersetzt.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Auflösung der 9 ausserparlamentarischen Kommissionen65, die Reduzierung der Mitgliederzahl der Medizinalberufekommission66 und die Fusion der 9 Kommissionen zu 367 sollen insgesamt zu jährlichen Einsparungen von rund 497 000 Franken führen, die in untenstehender Tabelle zusammengefasst werden. Das Einsparpotenzial wird vor der Verabschiedung der Botschaft erneut geprüft. Die Details werden nachfolgend erläutert.
Auswirkungen der Auflösung von Kommissionen:
Dep. Kommission Jährliche Personelle Einsparun Auswirkun gen in CHF gen in VZÄ / CHF
EDI Kommission für die Vermittlung schweizeri- 2 500 scher Bildung im Ausland
Eidgenössische Kommission für Pande- 25 000 0.3 / 48 000 mievorbereitung und -bewältigung (EKP)
VBS Eidgenössische Kommission für Telematik 16 000 im Bereich Rettung und Sicherheit
65 Vgl. Ziff. 2.3, 2.4, 2.7 und 2.9 bis 2.15.
66 Vgl. Ziff. 2.5.
67 Vgl. Ziff. 2.2, 2.6 und 2.8.
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Eidgenössische Kommission für ABC- 78 600 Schutz (KomABC)
WBF Rat für Raumordnung (ROR) 30 000
Eidgenössische Kommission für Konsu- 21 000 0.1 /16 000 mentenfragen (EKK)
Eidgenössische Kommission für Woh- 10 000 nungswesen (EKW)
Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR) 172 000
UVEK Fachkommission für die VOC-Lenkungsab- 3 000 gabe
Auswirkungen der Anpassung von Kommissionen:
Dep. Kommission Jährliche Personelle Einsparun Auswirkun gen in CHF gen in VZÄ / CHF
EDI Medizinalberufekommission (MEBEKO) 15 000 WBF Eidgenössische Akkreditierungskommis- 10 000 sion
Auswirkungen der Fusion von Kommissionen:
Dep. Kommissionen Jährliche Personelle Einsparun Auswirkun gen in CHF gen in VZÄ / CHF
EDI Medizinalberufekommission (MEBEKO) 15 000
EDI - Eidgenössische Kommission für die beruf- 20 000 liche Vorsorge (BVG-Kommission); - Eidgenössische Kommission für die Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (AHV/IV-Kommission).
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EDI - Prüfungskommission für Chiropraktik; 2 000 - Prüfungskommission für Veterinärmedi- zin; - Prüfungskommission für Zahnmedizin; - Prüfungskommission für Humanmedizin; - Prüfungskommission für Pharmazie. WBF - Eidgenössische Arbeitskommission; 18 000 0.15 / 12 000 - Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr.
4.1.1 Änderung des RVOG
Die Änderung des RVOG hat keine Auswirkungen auf den Bund.
4.1.2 Tripartite Arbeitskommission des Bundes
Die Fusion der Eidgenössischen Arbeitskommission (19 Mitglieder) mit der Tripartiten Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Per- sonenverkehr (18 Mitglieder) zur neuen «Tripartiten Arbeitskommission des Bundes» (15 Mitglieder) ergeben sich durch die Reduktion der Kommissionsmitglieder und der Anzahl der Sitzungen jährliche Einsparungen im Umfang von rund 18 000 Franken (Taggelder, Spesen, Sekretariat). Durch die Reduzierung der Mitgliederanzahl der fu- sionierten Kommission ist der Bund mit einer Person weniger als bisher in der Triparti- ten Kommission des Bundes (TPK Bund) vertreten.
4.1.3 Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR)
Die Aufhebung des SWR ermöglicht direkte jährliche Einsparungen im Umfang von rund 172 000 Franken (Taggelder, Spesen).
4.1.4 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
Die Aufhebung der Kommission führt zu finanziellen Einsparungen für den Bund (siehe
Ziff. 2.4.2).
4.1.5 Medizinalberufekommission (MEBEKO)
Mit der Reduktion der Mitgliederzahl der MEBEKO ist für den Bund eine unmittelbare Kosteneinsparung verbunden, da Entschädigungen sowie Aufwendungen für Sitzun- gen und Spesen in geringerem Umfang anfallen. Durch den Wegfall der bundesseitigen Vertretung wird eine Vermischung von Aufgaben künftig ausgeschlossen.
4.1.6 Prüfungskommission der universitären Medizinalberufe
Die Zusammenlegung der Prüfungskommissionen hat keine nennenswerten finanziel- len und personellen Auswirkungen auf den Bund. 39/49
4.1.7 Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (KomABC)
Bei einer Aufhebung der KomABC würde ein Teil der bisherigen Aufgaben durch das BABS, namentlich das Labor Spiez und den Geschäftsbereich Nationale Alarmzentrale und Ereignisbewältigung, erbracht. Da der Wissensverlust nicht vollständig kompen- siert werden kann, werden gewisse Beratungsleistungen künftig extern beschafft wer- den müssen und die finanziellen Einsparungen werden geringer ausfallen als das bis- herige jährliche Budget der KomABC von 78 600 Franken pro Jahr.
Die Aufhebung der KomABC hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
4.1.8 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invali
denvorsorge Die Zusammenlegung der beiden Kommissionen aus dem Bereich der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge führt zu finanziellen Einsparungen für den Bund (siehe Ziff. 2.8.2).
4.1.9 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW)
Die Aufhebung der EKW ermöglicht jährliche Einsparungen von rund 10 000 Franken (Taggelder, Spesen, Sekretariat).
4.1.10 Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK)
Die Aufhebung der EKK ermöglicht jährliche Einsparungen von rund 37 000 Franken (Honorare, Spesen, Sekretariat).
4.1.11 Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Si
cherheit Durch die Aufhebung der KomTmBors wird das jährliche Budget von 16 000 Franken eingespart. Die bisherigen Aufgaben werden durch das BABS übernommen. Die Auf- hebung hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
4.1.12 Rat für Raumordnung (ROR)
Durch die Aufhebung des ROR lassen sich Einsparungen von rund 30 000 Franken pro Jahr erzielen (Taggelder, Spesen).
4.1.13 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe
Es werden geringe Auswirkungen auf den Bund erwartet. Es könnten Taggelder und Reisespesen in Höhe von rund 3 000 Franken pro Jahr eingespart werden. Zudem wür- den gewisse Arbeiten wegfallen, beispielsweise die Erstellung und Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts.
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4.1.14 Eidgenössische Akkreditierungskommission (AKKO)
Mit der Aufhebung der Akkreditierungskommission und dem Aufbau eines Akkreditierungsbeirats lassen sich jährlich rund 10 000 Franken einsparen (Taggelder, Spesen).
4.1.15 Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung
Die Übertragung der Aktivitäten auf das Cluster «Öffentliche Gesundheit» würde die akademische Verankerung und die Verbindungen zwischen Wissenschaft und Verwal- tung stärken. Dadurch würden auch Synergien innerhalb der Bundesverwaltung besser genutzt, was einen Effizienzgewinn bedeuten würde. Allerdings könnte dieser Über- gang dazu führen, dass die politischen, wirtschaftlichen und fachlichen Aspekte weni- ger Beachtung finden. Ausserdem könnte er die Governance komplexer machen und die Kosten erhöhen, da bestimmte Mandate wahrscheinlich vergütet werden müssten.
Die Auflösung der EKP führt zu einer direkten Ersparnis von maximal 25 000 Franken, welche jährlich für die Sitzungsgelder und Spesen aufgewandt wurden, sowie dem Se- kretariatsaufwand von rund 0,3 FTE. Es können Synergien mit der von der Bundes- kanzlei koordinierten «Zusammenarbeit zwischen Bundesverwaltung und Wissen- schaft im Krisenfall» genutzt werden.
Im Gegenzug wird die Auflösung zur Folge haben, dass der notwendige fachliche Be- gleitprozess zum Pandemieplan über individuelle Mandate, externe Gutachten oder neue Arbeitsgruppen neu aufgebaut und koordiniert werden müsste. Es ist auch mög- lich, dass gewisse Mandate in Zukunft bezahlt werden müssten und es kann nicht aus- geschlossen werden, dass die Kosten für den Bund steigen werden.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag
glomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat, abgesehen vom Rat für Raumordnung (Ziff. 4.2.5), keine Auswirkun- gen auf die Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Im Fol- genden werden die Auswirkungen der Vorlage auf die Vertretung der Kantone in den entsprechenden ausserparlamentarischen Kommissionen aufgezeigt. Die übrigen Teile der Vorlage haben keine Auswirkungen auf die Kantone.
4.2.1 Tripartite Arbeitskommission des Bundes
Die Kantone haben 3 von 15 Vertretern in der fusionierten Kommission, gegenüber 5 von 37 in der früheren Konstellation mit zwei Kommissionen.
4.2.2 Medizinalberufekommission (MEBEKO)
Mit dem vorgesehenen Wegfall der EDK-Vertretung reduziert sich die direkte Mitwir- kung der Kantone innerhalb der MEBEKO. Damit geht eine gewisse Abschwächung ihres Einflusses auf die Entscheidfindung der Kommission einher. Die Kantone sind aber weiterhin durch die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz vertreten.
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4.2.3 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invali
denvorsorge Die Kantonsregierungen werden in der neuen Kommission nicht mehr vertreten sein. Die Anliegen der Kantone können aber durch die Vertretung der Durchführungsstellen (AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen) und der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden ab- gedeckt werden. Ausserdem werden die Kantone im Rahmen von Vernehmlassungen systematisch zu Rechtsetzungsvorhaben aus dem Bereich der Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge konsultiert.
4.2.4 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW)
Die Aufhebung der EKW hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Das Fachwissen ist in der Ver- waltung vorhanden und wird bereits jetzt ergänzt mit dem gezielten Beizug externer Experten, Begleit- und Arbeitsgruppen sowie runden Tischen mit Vertretungen von Mieter- und Vermieterschaft, Kantonen (v.a. BPUK), Städte- und Gemeindeverband, Bau- und Immobilienwirtschaft. Die Aufgaben können so zeitnaher und effizienter wahr- genommen werden als in der Struktur einer ausserparlamentarischen Kommission.
4.2.5 Rat für Raumordnung (ROR)
Die Aufhebung des ROR hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Bei Bedarf können allfällige Anliegen im Rahmen der Raumordnungskonferenz des Bundes (Plattform zur Koordi- nation und Kooperation bei raumrelevanten Bundesaufgaben) eingebracht werden oder auch punktuell und spezifisch externe Studien zu handlungsrelevanten Massnah- men in Auftrag gegeben werden. Letzteres kann in Absprache mit den an der Raum- ordnungspolitik und Regionalpolitik interessierten Akteuren wie zum Beispiel der Tri- partiten Konferenz (politische Plattform von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Ebenen und zwischen urbanen und ländlichen Räumen), EspaceSuisse, regiosuisse oder der Schweizeri- schen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) erfolgen.
4.2.6 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe
Das BAFU wird die Kantone bei Bedarf weiterhin miteinbeziehen.
4.2.7 Eidgenössische Akkreditierungskommission (AKKO)
Die Aufhebung der Akkreditierungskommission und der Aufbau eines Akkreditierungs- beirats haben keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zen- tren, Agglomerationen und Berggebiete.
4.2.8 Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung
Derzeit sind die Kantone und Gemeinden als Mitglieder direkt in der EKP vertreten. Nach der Auflösung der EKP müssen sie neue Wege finden, um sich zu engagieren,
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beispielsweise über die Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz, die Kantonsapothekervereinigung und den Schweizerischen Gemeindever- band. Um den Verlust dieser ständigen Plattform auszugleichen, könnten die Kantone und Gemeinden indirekt über ihre Netzwerke, insbesondere die kantonsärztlichen Dienste oder SSPH+, eingebunden werden, wodurch eine gewisse Form der Mitwir- kung erhalten bliebe.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Die Details für Kommis- sionen, die in engem Zusammenhang mit diesen Themen stehen, werden im Folgen- den erläutert.
4.3.1 Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR)
Mit der Aufhebung des SWR wird die Förderung der Forschung und der Innovation zielgerichteter und agiler umgesetzt, sodass von positiven Impulsen für die Volkswirt- schaft ausgegangen werden kann.
4.3.2 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invali
denvorsorge Die Arbeitgeber und Gewerkschaften werden auch in der fusionierten Kommission vertreten sein.
4.3.3 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (EKW)
Die Aufhebung der EKW hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Der Informa- tionsaustausch mit den betroffenen Akteuren erfolgt schneller und effizienter auf der geeigneten operativen oder politischen Ebene und beeinträchtigt nicht die Situation der Mieterschaft.
4.3.4 Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK)
Die Aufhebung der EKK hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Da die der- zeit der EKK übertragenen Aufgaben von der Verwaltung wahrgenommen werden können, bleibt die Wahrnehmung von Angelegenheiten, die die Konsumenten betref- fen davon unberührt und beeinträchtigt nicht den Konsumentenschutz.
4.3.5 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe
Das BAFU wird einzelne Branchenverbände oder Unternehmen bei Bedarf weiterhin miteinbeziehen.
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4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Gesellschaft. Die De- tails für Kommissionen, die in engem Zusammenhang mit diesen Themen stehen, wer- den im Folgenden erläutert.
4.4.1 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
Die Bundesverwaltung steht in regelmässigem Kontakt mit den Schweizerschulen, mit dem Dachverband der Schweizerschulen (educationsuisse) sowie mit der Verei-nigung der Patronatskantone der Schweizerschulen. Diese Gremien decken den Austausch- und Beratungsbedarf der Verwaltung hinreichend ab.
4.4.2 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invali
denvorsorge In der fusionierten Kommission werden die Verbände der Senioren und Seniorinnen und der Menschen mit Behinderung Einsitz nehmen. Die Anliegen dieser Anspruchs- gruppen sind folglich weiterhin vertreten.
4.4.3 Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK)
Die Aufhebung der EKK hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die Perspek- tive der Konsumentinnen und Konsumenten bei der Ausarbeitung von neuen Erlas- sen hat seit 2020 einen höheren Stellenwert innerhalb der Bundesverwaltung erhal- ten, u.a. dank den «Quick-Checks». Bei einer Aufhebung der EKK wird es allen Inter- essengruppen, die aktuell darin vertreten sind, weiterhin möglich sein, Stellungnah- men im Rahmen von Vernehmlassungen einzureichen.
4.4.4 Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung
Die gesellschaftlichen und gesundheitlichen Auswirkungen einer Auflösung der EKP wären nicht unmittelbar, da der nationale Pandemieplan kürzlich überarbeitet wurde. Mittel- und langfristig wäre es jedoch wichtig, die Qualität der Pandemievorbereitung sicherzustellen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 178 Absatz 1 BV, der den Bund ermächtigt, die Bun- desverwaltung zu leiten.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage behandelt nur die Organisation der Bundesverwaltung und wirft keine Fra- gen zu den internationalen Verpflichtungen der Schweiz auf. 44/49
5.3 Erlassform
Die Vernehmlassungsvorlage zielt sowohl auf Gesetze als auch auf Verordnungen ab. Die Form der geltenden Erlasse wird beibehalten.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen be- schlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wieder- kehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird durch die Vorlage nicht verän- dert.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es werden keine Personendaten erhoben. Die Leitung der Bundesverwaltung fällt be- reits in die Zuständigkeit des Bundesrates (Art. 178 BV).
5.7 Datenschutz
Die Vorlage beinhaltet keine Bearbeitung von Personendaten.
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Abkürzungsverzeichnis
ABC Nuklearen und radiologischen, (A), biologischen (B) und chemischen (C)
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)
AkkBV Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizeri- sche Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde‑ und Zulassungsstellen (Akkreditierungs‑ und Bezeich- nungsverordnung ; SR 946.512)
AKKO Eidgenössische Akkreditierungskommission
APK Ausserparlamentarische Kommissionen
ArG Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz ; SR 822.11)
BABS Bundesamt für Bevölkerungsschutz
BAFU Bundesamt für Umwelt
BBl Bundesamt für Bauten und Logistik
BFI Bildung, Forschung und Innovation
BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1)
BPUK Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (RS 101)
BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40)
EDI Eidgenössische Departement des Innern
EDK Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen- und direktoren 46/49
EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
EKK Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen
EKP Eidgenössische Kommission für Pandemievorberei- tung
EKW Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen
EO Erwerbsersatzordnung
EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Er- werbsersatz (Erwerbsersatzgesetz ; SR 834.1)
ESchK Eidgenössische Schiedskommission für die Verwer- tung von Urheberrechten und verwandten Schutz- rechten
ETH Eidgenössischen Technischen Hochschulen
FIFG Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die För- derung der Forschung und der Innovation (RS 420.1)
GPK-S Geschäftsprüfungskommission des Ständerates
GSK Generalsekretärenkonferenz
HFKG Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die För- derung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförde- rungs- und -koordinationsgesetz ; RS 414.20)
IV Invalidenversicherung
IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (SR 831.20)
KBBK Kommission für das Beschaffungswesen Bund-Kan- tone
KomABC Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz
KomTmBors Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit
MEBEKO Medizinalberufekommission
MedBG 47/49
Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universi- tären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz ; SR 811.11)
MedBV Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbil- dung, Weiterbildung und Berufsausübung in den uni- versitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverord- nung ; SR 811.112.0)
OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Er- gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht ; SR 220)
PVK Parlamentarische Verwaltungskontrolle
ROR Rat für Raumordnung
RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)
RVOV Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord- nung vom 25. November 1998 (SR 172.010.1)
SAB Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Bergge- biete
SAS Schweizerischen Akkreditierungsstelle
SECO Staatssekretariat für Wirtschaft
SEM Staatssekretariat für Migration
SNF Schweizerische Nationalfonds
SPK-N Staatspolitische Kommission des Nationalrates
SSchG Bundesgesetz vom 21. März 2014 über die Vermitt- lung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizer- schulengesetz; SR 418.0)
SSchV Verordnung vom 28. November 2014 über die Ver- mittlung schweizerischer Bildung im Ausland (SR 418.01)
SSPH+ Swiss School of Public Health
StSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (SR 814.50)
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StSV Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (SR 814.501)
SWR Schweizerische Wissenschaftsrat
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die techni- THG schen Handelshemmnisse (SR 946.51)
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
VBS Eidgenössische Departement für Verteidigung, Be- völkerungsschutz und Sport
V-FIFG Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesge- setz über die Förderung der Forschung und der Inno- vation (Forschungs- und Innovationsförderungsver- ordnung ; SR 420.11)
VIG Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Ver- nehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz ; SR 172.061)
VOC flüchtigen organischen Verbindungen
VOCV Verordnung vom 12. November 1997 über die Len- kungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindun- gen (SR 814.018)
VZÄ Vollzeitäquivalent
WBF Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
WEKO Wettbewerbskommission
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