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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bern, 12. Juni 2026

Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Am 19. Dezember 2025 hat das Parlament das Investitionsprüfgesetz (IPG) ver- abschiedet. Die vorliegende Verordnung über die Prüfung ausländischer Investi- tionen (Investitionsprüfverordnung, IPV) enthält die Ausführungsbestimmungen zum IPG.

Ausgangslage Das IPG bezweckt, Übernahmen inländischer Unternehmen durch ausländische Inves- toren zu verhindern, wenn diese Übernahmen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz gefährden oder bedrohen. Hierfür werden Übernahmen von inländischen Unternehmen, die in einem besonders kritischen Bereich tätig sind, durch ausländische staatlich kontrollierte Investoren einer Genehmigungspflicht unterstellt. Die besonders kritischen Bereiche umfassen u. a. Rüstungsgüter sowie zivil und militärisch verwend- bare Güter, Stromnetze und -produktion, Wasserversorgung sowie Gesundheits-, Te- lekom- und Transportinfrastrukturen.

Inhalt der Vorlage Die IPV regelt die Einzelheiten der Genehmigungspflicht und des Genehmigungsver- fahrens gemäss IPG. Es werden bestimmte Begriffe definiert (Erlangung der Kontrolle, Gemeinschaftsunternehmen) und festgelegt, wie der Umsatz (resp. der Bruttoertrag von Banken) und die Anzahl Vollzeitstellen von inländischen Unternehmen berechnet werden. Sodann wird festgelegt, welche Informationen die Unterlagen enthalten müs- sen, die dem Gesuch beizulegen sind, und die Fristen werden präzisiert. Zudem wird geregelt, welche Staaten von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Ferner wird der Datenschutz geregelt und der Gebührentarif festgelegt.

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage ....................................................................................................4 1.1 Handlungsbedarf und Ziele .......................................................................4 1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung .............................................4 2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht ......................5 3 Grundzüge der Vorlage .....................................................................................6 3.1 Die beantragte Neuregelung .....................................................................6 4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln ................................................................7 5 Auswirkungen ..................................................................................................18 5.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft .....................................................18 5.2 Auswirkungen auf den Bund....................................................................19 6 Rechtliche Aspekte ..........................................................................................20 6.1 Verfassungsmässigkeit ...........................................................................20 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ...............20 6.3 Erlassform ...............................................................................................20 6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ...............................................21 6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ............................................21 6.6 Datenschutz ............................................................................................21

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Verordnung über die Prüfung ausländischer Investitionen (Investitionsprüfverord- nung, IPV) enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen (Investitionsprüfgesetz, IPG), welches vom Parlament am 19. Dezember 2025 verabschiedet wurde.1 Das IPG bezweckt, Übernahmen inländischer Unternehmen durch ausländische Inves- toren zu verhindern, wenn diese Übernahmen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz gefährden oder bedrohen. Hierfür werden Übernahmen von inländischen Unternehmen, die in einem besonders kritischen Bereich tätig sind, durch ausländische staatlich kontrollierte Investoren einer Genehmigungspflicht unterstellt. Die besonders kritischen Bereiche umfassen u. a. Rüstungsgüter sowie zivil und militärisch verwend- bare Güter, Stromnetze und -produktion, Wasserversorgung sowie Gesundheits-, Te- lekom- und Transportinfrastrukturen. Die Verantwortung für die Durchführung der Investitionsprüfung und die Koordination mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten wird dem Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) übertragen. Das Genehmigungsverfahren ist zweistufig aufgebaut. In- nerhalb eines Monats wird entschieden, ob die Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren einzuleiten ist. Ein Prüfverfahren würde maximal wei- tere drei Monate dauern. Der Entscheid, ob ein Prüfverfahren eingeleitet werden soll oder nicht, wird vom SECO und den mitinteressierten Verwaltungseinheiten im Kon- sens gefällt. Besteht bei einem Prüfverfahren Uneinigkeit zwischen den beteiligten Ver- waltungseinheiten oder Einigkeit, dass die Übernahme untersagt werden soll, hat der Bundesrat über eine Genehmigung zu befinden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Mit dem Gesuch einzureichende Unterlagen Gemäss Artikel 6 Absatz 2 IPG definiert der Bundesrat auf Verordnungsstufe, welche Unterlagen mit dem Gesuch einzureichen sind. Es wäre grundsätzlich denkbar gewe- sen, die direkt mit dem Gesuch einzureichenden Unterlagen auf ein Minimum zu redu- zieren und im Verlauf einer Prüfung weitere Unterlagen nachzufordern, sofern sich das als notwendig erweisen sollte. Denn in Artikel 13 IPG ist eine Auskunftspflicht veran- kert. Diese ermöglicht es dem SECO, beim ausländischen staatlichen Investor, dem inländischen Unternehmen und den weiteren an der Übernahme beteiligten Personen jederzeit alle Auskünfte und Unterlagen einzufordern, die für eine umfassende Prüfung erforderlich sind. Von diesem Vorgehen wurde jedoch abgesehen. Das SECO und die mitinteressierten Verwaltungseinheiten müssen innerhalb nur eines Monats entscheiden, ob eine Über- nahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren einzuleiten ist. Inner- halb dieser bewusst kurz gehaltenen Frist ist es nicht realistisch, umfangreiche Infor- mationen nachzufordern. Um diese Frist einhalten zu können, ist es daher notwendig,

3 Stand 9. Februar 2026, siehe «List of screening mechanisms notified by Member States», abrufbar unter: https://policy.trade.ec.europa.eu/index_en > Enforcement and protection > Investment screening.

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(OECD) hat die überwiegende Mehrheit der Staaten (rund 85 Prozent) eine Investition- sprüfung. Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 11. Dezember 2025 auf eine Revision der EU-Verordnung zur Überprüfung von Investitionen, welche seit Oktober 2020 in Kraft ist, geeinigt.4 Alle EU-Staaten werden fortan bestimmte Min- destanforderungen erfüllen müssen, die auf einheitlichere Investitionsprüfungen in der EU abzielen. Namentlich sollen ausländische Investitionen in EU-Unternehmen, die in kritischen Bereichen wie Halbleiter, künstliche Intelligenz, lebenswichtige Arzneimittel, Rüstungsgüter oder zivil und militärisch verwendbare Güter, tätig sind, zwingend der Investitionsprüfung unterstellt werden. Ebenfalls zwingend der Prüfung zu unterstellen sind ausländische Investitionen in Projekte von EU-Interesse (z. B. Horizon oder Digital Europe Programme). Zudem soll der Geltungsbereich auf Investitionen von in der EU ansässigen Investoren ausgeweitet werden, die letztlich unter der Kontrolle von Perso- nen oder Einrichtungen aus Nicht-EU-Staaten stehen. Der Zweck soll weiterhin die Verhinderung von Gefährdungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sein. Die US-Regierung hat in dem am 21. Februar 2025 veröffentlichten Memorandum America First Investment Policy5 neue Eckwerte zur Prüfung ausländischer Investitio- nen in und aus den USA präsentiert. Investitionen aus und in alliierte und verbündete Staaten der USA sollen erleichtert, Investitionen aus und in «gegnerische» Staaten der USA (China inkl. Hongkong und Macau, Iran, Kuba, Nordkorea, Russland und Vene- zuela) erschwert werden.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die IPV regelt die Einzelheiten der Genehmigungspflicht und des Genehmigungsver- fahrens gemäss IPG. Es werden bestimmte Begriffe definiert (Erlangung der Kontrolle, Gemeinschaftsunternehmen) und festgelegt, wie der Umsatz (resp. der Bruttoertrag von Banken) und die Anzahl Vollzeitstellen von inländischen Unternehmen berechnet werden. Wie bereits das IPG orientiert sich dabei auch die Verordnung, wo sinnvoll, an den in der Praxis bewährten kartellrechtlichen Regelungen. Sodann wird festgelegt, welche Informationen die Unterlagen enthalten müssen, die dem Gesuch beizulegen sind, und die Fristen werden präzisiert. Zudem wird geregelt, welche Staaten von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Ferner wird der Datenschutz geregelt und der Gebührentarif festgelegt.

4 Siehe https://policy.trade.ec.europa.eu/index_en > Enforcement and protection > Investment screening . 5 Siehe www.whitehouse.gov/presidential-actions > America First Investment Policy.

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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1 In der vorliegenden Verordnung geht es namentlich darum, die Einzelheiten der Ge- nehmigungspflicht, die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, den Datenschutz und den Gebührentarif zu regeln.

Art. 2 Erlangung der Kontrolle Dieser Artikel konkretisiert den Begriff der «Erlangung der Kontrolle» gemäss Artikel 2 Buchstabe a IPG. Die Definition orientiert sich – wie bereits der Übernahmebegriff – an der im Kartellrecht entwickelten Kontrollkonzeption.6 Massgeblich ist, ob ein Investor die Möglichkeit erlangt, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des zu übernehmenden Unternehmens auszuüben. Kontrolle liegt bei- spielsweise dann vor, wenn ein Investor einen bestimmenden Einfluss auf die strategi- sche Ausrichtung, den Geschäftsbetrieb, den Zugang zu kritischen Daten oder die Nut- zung wesentlicher Technologien des Unternehmens ausüben kann. Dabei ist es uner- heblich, auf welche Art und Weise die Kontrolle begründet wird. Erfasst sind sämtliche rechtlichen und faktischen Mittel, mit denen Kontrolle ausgeübt werden kann. Zudem ist nicht von Bedeutung, inwieweit von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. In Absatz 2 werden zur Veranschaulichung gewisse Beispiele genannt, wie ein bestimmender Einfluss ausgeübt werden kann. Wie auf Stufe Gesetz wird zudem festgehalten, dass 1) nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Kontrollerlangung (z. B. durch das Dazwischenschalten einer oder mehrere Tochterunternehmen) und 2) sowohl die Erlangung der Kontrolle über ein ganzes Unternehmen als auch über Teile davon (z. B. eine Tochtergesell- schaft oder eine Abteilung) erfasst sind. Somit liegt eine Erlangung der Kontrolle auch dann vor, wenn sich die Kontrollverhält- nisse auf Ebene des Eigentümers des (inländischen) Unternehmens ändern. Denn es handelt sich dabei um eine mittelbare Erlangung der Kontrolle des inländischen Unter- nehmens. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die beherrschende Person des unmit- telbaren Eigentümers wechselt. Auch in solchen Fällen kann ein neuer bestimmender Einfluss entstehen, der eine genehmigungspflichtige Kontrollübernahme begründet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu denken ist z. B. an eine Ver- staatlichung oder den Erwerb einer beherrschenden Beteiligung durch einen Staat. Ebenfalls erfasst wäre eine Situation, in welcher die Erlangung der Kontrolle aus einer Unterstellung unter einen ausländischen Rechtsrahmen resultiert, der einen bestim- menden Einfluss durch den Staat auf Unternehmen ermöglicht. Handelt es sich beim unmittelbaren Eigentümer beispielsweise um eine juristische Per- son im Ausland – z. B. eine im Ausland angesiedelte Muttergesellschaft –, würde nicht die Übernahme dieser (ausländischen) Muttergesellschaft geprüft, sondern einzig die

6 Vgl. Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU, SR 251.4) sowie die derzeit dazu laufende Vernehmlassung für eine Revision der VKU (abrufbar unter www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Laufende Vernehmlassungen > WBF).

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(mittelbare) Übernahme der inländischen Tochtergesellschaft. Das Gesuch müsste da- bei vom ausländischen staatlichen Investor, der die Muttergesellschaft übernimmt, ein- gereicht werden. Sollte das Resultat der Prüfung sein, dass die Übernahme der inlän- dischen Tochtergesellschaft nicht vollzogen werden darf, könnte dies zur Folge haben, dass damit die Übernahme der gesamten Muttergesellschaft in Frage gestellt würde. Um dies zu vermeiden, ist denkbar, dass in einem solchen Fall eine Genehmigung unter der Auflage, die inländische Tochtergesellschaft wieder zu veräussern, im Vor- dergrund steht. Da bei der Definition eines ausländischen staatlichen Investors u. a. auf denselben Kontrollbegriff wie bei der Definition einer Übernahme abgestellt wird, sind die obigen Ausführungen auf die Definition eines ausländischen staatlichen Investors übertragbar. Erlässt somit beispielsweise ein Staat Gesetze, die ihm einen bestimmenden Einfluss auf private Unternehmen ermöglichen, wäre von einer (mittelbaren) Kontrolle dieser Unternehmen durch den Staat auszugehen. Damit würden diese Unternehmen als staatlich qualifiziert.

Art. 3 Übernahme von Gemeinschaftsunternehmen Eine Übernahme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a IPG liegt auch vor, wenn ein oder mehrere Investoren zusammen mit anderen Unternehmen oder Investoren ein Unter- nehmen gründen, das sie gemeinsam kontrollieren oder gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das so entstandene Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) ge- sellschaftsrechtlich oder vertraglich ausgestaltet ist. Gemeinsame Kontrolle liegt vor, wenn zwei oder mehr Investoren oder Unternehmen gemeinsam die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auszuüben. Dies ist namentlich der Fall, wenn strategi- sche Entscheidungen nur im Einvernehmen getroffen werden können oder wenn meh- reren Investoren oder Unternehmen Vetorechte oder Zustimmungserfordernisse zu- kommen. Unerheblich ist, ob die Kontrolle tatsächlich ausgeübt wird; entscheidend ist die Möglichkeit hierzu. Keine gemeinsame Kontrolle liegt vor, wenn wechselnde Mehrheiten möglich sind und kein Investor oder keine feste Investorengruppe strategische Entscheidungen blockie- ren kann. Die gemeinsame Kontrolle kann auf rechtlicher oder faktischer Grundlage beruhen und setzt keine gleichen Beteiligungsquoten voraus. Erfasst sind sowohl die Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens als auch Änderungen bestehender Kontrollverhält- nisse, etwa durch den Eintritt eines neuen Investors oder die Erweiterung bestehender Einflussrechte. In Verbindung mit Artikel 3 IPG würde somit u. a. auch ein Vorgang erfasst, bei dem ein ausländischer staatlicher Investor die gemeinsame Kontrolle über eine inländische

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Tochtergesellschaft eines anderen Konzerns erlangt, sodass diese künftig als Gemein- schaftsunternehmen gemeinsam kontrolliert wird:

Damit ein solcher Vorgang jedoch erfasst ist, muss die inländische Tochtergesellschaft in eine der Kategorien gemäss Artikel 3 IPG fallen. Ebenso wäre ein Vorgang erfasst, bei welchem es sich um ein bestehendes inländi- sches Gemeinschaftsunternehmen handelt, das in eine der Kategorien gemäss Arti- kel 3 IPG fällt und ein ausländischer staatlicher Investor hinzukommt und die gemein- same Kontrolle erlangt (wobei es sich bei den bestehenden Investoren sowohl um in- ländische als auch ausländische Akteure handeln kann):

Sodann würden auch Vorgänge in den Geltungsbereich des IPG fallen, in denen Ge- schäftstätigkeiten eines inländischen Unternehmens nach Artikel 3 IPG in ein inländi- sches Gemeinschaftsunternehmen einfliessen:

Dabei kann es sich um ein neu gegründetes inländisches Gemeinschaftsunternehmen handeln oder um ein bereits bestehendes.

Bei allen diesen Vorgängen ist es gemäss Absatz 2 – in bewusster Abweichung von der kartellrechtlichen Regelung – unerheblich, ob das Gemeinschaftsunternehmen alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.

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Art. 4 Berechnung des Umsatzes Dieser Artikel präzisiert, wie der Umsatz des inländischen Unternehmens berechnet wird. Diese Berechnungen sind relevant in Bezug auf die Frage, ob die in Artikel 3 IPG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. Es wird derjenige Umsatz mit einbezogen, den das inländische Unternehmen aus ei- gener Geschäftstätigkeit erwirtschaftet sowie der Umsatz aus der Geschäftstätigkeit seiner Tochtergesellschaften und Gemeinschaftsunternehmen (Abs. 1). Ist das inlän- dische Unternehmen Teil eines Konzerns, wird somit nicht auf den gesamten Umsatz des Konzerns abgestellt, sondern nur auf den Umsatz des inländischen Unternehmens und aller von ihm kontrollierten Einheiten. Diese können sich dabei sowohl im In- als auch im Ausland befinden. Demgegenüber ist es für die Umsatzberechnung unerheblich, in welchen Bereichen das inländische Unternehmen und die von ihm kontrollierten Einheiten ihren Umsatz erzielen. Es wird die gesamte Geschäftstätigkeit berücksichtigt, und nicht nur jene, die sich in einem der Bereiche nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 IPG entfalten sollte. Um- sätze aus Geschäften zwischen den in Absatz 1 genannten Unternehmen und Gesell- schaften (Abs. 2) sowie Erlösminderungen wie Skonti und Rabatte, Mehrwertsteuern und andere Verbrauchssteuern sowie weitere unmittelbar auf den Umsatz bezogene Steuern (Abs. 3) werden hingegen nicht angerechnet respektive werden abgezogen. Dabei sind nicht nur inländische, sondern auch ausländische Steuern abzugsfähig. Absatz 4 legt fest, wie Umsätze, die in ausländischen Währungen erzielt werden, in Schweizer Franken umgerechnet werden und Absatz 5 präzisiert, wie Geschäftsjahre, die nicht zwölf Monate umfassen, hochgerechnet werden. Wird nur ein Teil eines Unternehmens veräussert (z. B. ein Geschäftsbereich, eine Sparte oder bedeutende Aktiven wie Anlagen, Maschinen oder Patente), ist der diesen Teilen zurechenbare Umsatz massgebend (Abs. 6). Somit fliesst nur derjenige Anteil in die Berechnung ein, der tatsächlich erworben wird, damit Gleiches gleichbehandelt wird. Absatz 7 regelt den Umgang mit Vorgängen, bei denen z. B. eine Übernahme über mehrere Jahre hinweg in mehrere Transaktionen aufgeteilt wird. Dies dient insbeson- dere auch der Verhinderung von Umgehungsgeschäften.

Art. 5 Berechnung des Bruttoertrages von Banken Bei Banken orientiert sich der in Artikel 3 Absatz 2 IPG festgehaltene Schwellenwert nicht am Umsatz, sondern am Bruttoertrag. Artikel 5 legt deshalb fest, wie der Brutto- ertrag einer Bank berechnet wird. Dafür werden die Bestimmungen des Bankengeset- zes vom 8. November 19347 (BankG) herangezogen.

Art. 6 Berechnung der Anzahl Vollzeitstellen Die Berechnung der Anzahl Vollzeitstellen, in Vollzeitäquivalenten gerechnet, erfolgt grundsätzlich analog zur Berechnung des Umsatzes (Art. 4 VE-IPV). Allerdings werden

7 SR 952.0

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diesbezüglich explizit nur die Absätze 1 und 5 bis 7 von Artikel 4 VE-IPV angewendet, nicht aber die Absätze 2 bis 4. Im Gegensatz zum Umsatz wird somit bei der Berech- nung der Anzahl Vollzeitstellen beispielsweise nicht berücksichtigt, dass zwischen den in Artikel 4 Absatz 1 VE-IPV genannten Unternehmen und Gesellschaften Geschäfts- tätigkeiten bestehen können.

Art. 7 Ausnahmebedingungen Artikel 3 Absatz 4 IPG ermächtigt den Bundesrat, Übernahmen durch ausländische staatliche Investoren aus bestimmten Staaten von der Genehmigungspflicht auszuneh- men, sofern mit diesen Staaten eine ausreichende Zusammenarbeit besteht, um Ge- fährdungen und Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz abzuwenden. Solche Ausnahmen können zu einer Ungleichbehandlung der Investoren zwischen Staaten führen, wobei die wirtschaftsvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz eine «willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen», untersagen. Entsprechende Verpflichtungen sind insbesondere im Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen 8 (GATS) der WTO und in den Freihandelsabkommen der Schweiz vorgesehen. Um eine «willkürliche oder ungerechtfertigte» Diskriminierung zu vermeiden, muss die unterschiedliche Behandlung von Handelspartnern auf objektiven Kriterien beruhen, die einen rationalen Bezug zu dem vom Gesetz verfolgten Ziel aufweisen. Diese Krite- rien sind in Absatz 1 enthalten: Anhand von diesen wird überprüft, ob mit einem Staat eine ausreichende Zusammenarbeit besteht, um Gefährdungen und Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz abzuwenden. Dabei wird eine Ge- samtbeurteilung vorgenommen, um das erwünschte Schutzniveau zu gewährleisten. Entsprechend sind die Kriterien nicht abschliessend und es können weitere Elemente berücksichtigen, wie beispielsweise die Rechtstaatlichkeit. Dies steht im Einklang da- mit, dass die Liste der Genehmigungskriterien in Artikel 4 IPG nicht abschliessend ist. Im Kontext der WTO-rechtlichen Verpflichtungen gilt anzumerken, dass das Kriterium der Gegenseitigkeit – also ob ein anderer Staat Schweizer Investitionen von seiner Investitionsprüfung ebenfalls ausnimmt – keinen Bezug zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufweist. Um eine «willkürliche oder ungerechtfertigte» Diskri- minierung zu vermeiden, wird daher die Ausnahme einseitig gewährt. Der Bundesrat wird aber dennoch, wie in Artikel 3 Absatz 4 IPG vorgesehen, darauf hinwirken, dass Schweizer Investitionen von der Investitionsprüfung anderer Staaten ausgenommen werden. Absatz 2 stellt zudem klar, dass keine Ausnahme gewährt wird, wenn Grund zur An- nahme besteht, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gewährleistet wer- den kann. Die von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Staaten sind in Anhang 3 aufge- führt (Abs. 3). Ab Inkrafttreten des IPG werden die Investoren der EU- und EFTA-Staa-

8 SR 0.632.20, Anhang 1B

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ten von der Genehmigungspflicht ausgenommen, gemäss der Gesamtbeurteilung un- ter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 VE-IPV genannten objektiven Kriterien. Mit diesen Staaten arbeitet die Schweiz in allen dort genannten Bereichen besonders eng zusammen und sie gewährleisten einen angemessenen Datenschutz. Die gleich- gelagerten Interessen und enge Kooperation mit den EU- und EFTA-Staaten in zahl- reichen Fragen der internationalen Politik bestärken zudem den Schluss, dass mit die- sen Staaten eine ausreichende Zusammenarbeit besteht, um Gefährdungen und Be- drohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwenden. Anhang 3 wird regelmässig – d. h. grundsätzlich alle zwei Jahre – überprüft und gege- benenfalls aktualisiert, um sicherzustellen, dass die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Der Bundesrat wird auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entscheiden, welche Staaten in Anhang 3 aufgenommen und welche entfernt werden sollen.

Art. 8 Geltungsbereich der Ausnahme Artikel 2 Buchstabe d IPG listet die Personen und Einheiten auf, die als ausländischer staatlicher Investor gelten, wenn sie beabsichtigen, ein inländisches Unternehmen zu übernehmen. Artikel 8 bestimmt für diese Kategorien die Anknüpfung an einen ausge- nommenen Staat oder an ausgenommene Staaten, die für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vorausgesetzt wird. Durch diese Kriterien sollen Umgehungen der Geneh- migungspflicht vermieden werden. Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht für eine Übernahme gilt erstens nur dann, wenn sie von einem staatlichen Organ eines ausgenommenen Staates getätigt wird (Abs. 1 Bst. a). Zweitens wird im Falle von Unternehmen und vermögensfähigen Gesellschaften die kumulative Erfüllung dreier Kriterien verlangt (Abs. 1 Bst. b). Diese betreffen die unmit- telbare oder mittelbare Kontrolle, den Ort der Hauptverwaltung sowie die Organisation nach den Vorschriften und die Unterstellung unter dem Recht eines ausgenommenen Staates oder der Schweiz. Dabei wird nicht verlangt, dass es sich um den gleichen ausgenommenen Staat handeln muss. Die Bestimmung liesse damit beispielsweise eine Ausnahme für ein staatliches Unternehmen mit Hauptverwaltung im ausgenom- menen Staat A und unmittelbare oder mittelbare Kontrolle durch ausgenommenen Staat B zu. Drittens wird einer natürlichen Person eine Ausnahme gewährt, sofern sie für ein staat- liches Organ eines ausgenommenen Staates handelt und entweder das Schweizer Bürgerrecht oder das Bürgerrecht eines ausgenommenen Staates hat (Abs. 1 Bst. c). Im Fall einer juristischen Person, die für ein staatliches Organ handelt, wird viertens ebenfalls die kumulative Erfüllung dreier Kriterien verlangt (Abs. 1 Bst. d). Diese betref- fen die Frage, ob sie für ein staatliches Organ eines ausgenommenen Staates handelt, den Ort der Hauptverwaltung sowie die Organisation nach den Vorschriften und die Unterstellung unter dem Recht eines ausgenommenen Staates oder der Schweiz. Wenn hingegen ein ausländischer staatlicher Investor für ein staatliches Organ eines nicht ausgenommenen Staates handelt, erhält er gemäss Absatz 2 keine Ausnahme, unabhängig davon, ob er sich gemäss Absatz 1 für eine Ausnahme qualifiziert.

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Art. 9 Vorbescheid und Gesuch Anträge auf einen Vorbescheid nach Artikel 5 IPG und Gesuche nach Artikel 6 IPG sind beim SECO einzureichen (Abs. 1). Die Unterlagen, die den Anträgen auf einen Vorbe- scheid oder den Gesuchen beizulegen sind, sind in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt (Abs. 2 und 3). In Bezug auf einen Vorbescheid nach Artikel 5 IPG wird ausserdem präzisiert, dass es dabei einzig darum geht, ob das inländische Unternehmen in eine der Kategorien nach Artikel 3 IPG fällt und ob die entsprechenden Schwellenwerte überschritten werden (Abs. 2). Bei einem Vorbescheid geht es somit nie darum, ob ein Investor sich als aus- ländisch staatlich qualifiziert oder ob es sich bei einem Investitionsvorgang um eine Übernahme gemäss Artikel 2 Buchstabe a IPG handelt. Das bedeutet, dass ein Inves- tor ein Gesuch nach Artikel 6 IPG einreichen sollte, falls er unsicher ist, ob eine Über- nahme der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. Dementsprechend werden ge- mäss Anhang 1 für die Beurteilung eines Antrags auf Vorbescheid einzig Informationen zum inländischen Unternehmen erfragt. Ein verbindlicher Vorbescheid stellt eine ver- bindliche Rechtsauskunft einer Behörde dar, in Anlehnung beispielsweise an den Steu- ervorbescheid (tax ruling). Anträge auf einen Vorbescheid und Gesuche sind in einer Amtssprache einzureichen (Abs. 4). Die Unterlagen können in einer Amtssprache oder auf Englisch verfasst sein. Die Auflistung der einzureichenden Unterlagen in den Anhängen 1 und 2 bedeutet nicht, dass das SECO nicht weitere Informationen oder Unterlagen einfordern kann. Dies wird in Absatz 5 festgehalten und stützt sich auf die Auskunftspflicht gemäss Arti- kel 13 IPG.

Art. 10 Zustelldomizil und gemeinsame Vertretung Um die Korrespondenz des SECO mit den Investoren zu vereinfachen, sind zwei Vor- gaben vorgesehen. Handelt es sich um einen einzelnen ausländischen staatlichen In- vestor, so muss dieser gemäss Absatz 1 ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen. Sind an der Übernahme mehrere Investoren beteiligt (es kann sich dabei nebst auslän- dischen staatlichen Investoren auch um private Investoren handeln), müssen diese ge- mäss Absatz 2 eine gemeinsame Vertretung und ein gemeinsames Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen.

Art. 11 Bestätigung der Vollständigkeit des Gesuchs Die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 IPG beginnt ab Eingang des vollständigen Gesuchs zu laufen. Damit Klarheit über den Fristenlauf besteht, wird in Absatz 1 festgehalten, dass das SECO dem Investor und dem inländischen Unternehmen die Vollständigkeit des Gesuchs schriftlich zu bestätigen hat. Liegen hingegen nicht alle erforderlichen Informationen nach Anhang 2 vor, kann das SECO das Gesuch als unvollständig zurückweisen (Abs. 2). Das SECO hat dem In- vestor gleichzeitig mitzuteilen, in welchen Punkten das Gesuch unvollständig ist. Mit einer Zurückweisung des Gesuchs als unvollständig hat die Frist nie zu laufen begon- nen und das Genehmigungsverfahren wird abgebrochen. Falls ein nachgebessertes Gesuch erneut eingereicht wird, prüft das SECO erneut, ob das Gesuch vollständig ist; ist dies der Fall, beginnt die Frist zu laufen.

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Art. 12 Fristen für die Einleitung und Durchführung des Prüfverfahrens Dieser Artikel präzisiert die in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 IPG geregelten Fristen. Absatz 1 hält fest, dass die Frist für die Einleitung oder Durchführung des Prüf- verfahrens jeweils am Tag des Eingangs des vollständigen Gesuchs beziehungsweise der Einleitung des Prüfverfahrens beginnt und mit Ablauf des Tages im Folgemonat endet, dessen Datum dieselbe Tageszahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht aner- kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 2). Die Art der Fristenberechnung nach Absatz 1 impliziert, dass Artikel 22a des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19689 keine Anwendung findet. Absatz 3 regelt, was passiert, wenn vom SECO zusätzlich verlangte Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden. Tritt ein solcher Fall ein, so steht gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 IPG die Frist für die Einleitung oder Durchführung des Prüfverfahrens bis zur Einreichung der geforderten Informationen und Unterlagen still. Das SECO eröffnet vor Ablauf der Frist für die Einleitung oder Durchführung des Prüf- verfahrens die Dauer eines allfälligen Fristenstillstands schriftlich, d. h. mittels einer Verfügung. Absatz 4 hält sodann fest, dass die Frist als gewahrt gilt, wenn die Mitteilung über den entsprechenden Entscheid durch das SECO innerhalb der Frist versendet wurde. Das gilt auch für Fristen, die verlängert wurden oder stillstehen.

Art. 13 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse Es kann vorkommen, dass es zu wesentlichen Änderungen der im Antrag auf einen Vorbescheid oder im Gesuch sowie in den beiliegenden Unterlagen beschriebenen tat- sächlichen Verhältnisse kommt, nachdem der Antrag auf einen Vorbescheid oder das Gesuch eingereicht wurden. Ist dies der Fall, so sind diese Änderungen dem SECO unaufgefordert und umgehend mitzuteilen (Abs. 1). Wesentliche Änderungen können dabei erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Übernahmen haben. Kommt das SECO zur Einschätzung, dass dem so ist, kann es beschliessen, dass die Fristen für die Einleitung oder Durchführung des Prüfverfah- rens erst zu laufen beginnen, sobald es Kenntnis von den wesentlichen Änderungen hat (Abs. 2).

Art. 14 Zuständigkeit bei Uneinigkeit über Auflagen oder Bedingungen Gemäss Artikel 4 Absatz 3 IPG kann die Genehmigung einer Übernahme an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden, sofern dadurch die Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beseitigt wird. Artikel 14 nimmt eine Präzisierung der Zuständigkeit vor, wenn Uneinigkeit über Aufla- gen oder Bedingungen bestehen: Können sich das SECO und die mitinteressierten Verwaltungseinheiten nicht einigen, ob oder an welche Auflagen oder Bedingungen

9 SR 172.021

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eine Genehmigung zu knüpfen ist, so entscheidet der Bundesrat über die Genehmi- gung. Das bedeutet somit, dass der Bundesrat immer dann entscheidet, wenn mindestens eine der beteiligten Verwaltungseinheiten mit den vorgesehenen Auflagen nicht einver- standen ist, oder mindestens eine der beteiligten Verwaltungseinheiten für eine Geneh- migung ohne Auflagen ist. Vorbehalten sind zudem Entscheide, die von erheblicher politischer Tragweite sind. Solche Entscheide sind gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buch- stabe b IPG immer dem Bundesrat vorzulegen.

Art. 15 Verzicht auf gemeinsame Behandlung Gemäss Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 IPG entscheidet das SECO im Ein- vernehmen mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten darüber, ob eine Über- nahme direkt genehmigt oder ob ein Prüfverfahren eingeleitet wird respektive ob die Übernahme nach erfolgtem Prüfverfahren genehmigt wird. Um den behördlichen Auf- wand zu begrenzen, soll es den beteiligten Verwaltungseinheiten jedoch ermöglicht werden, in gewissen Fällen auf eine gemeinsame Behandlung zu verzichten und das SECO zu ermächtigen, allein zu entscheiden. In Frage kommen dabei Fälle von geringer Bedeutung oder das Vorliegen von Präze- denzentscheiden (z. B., wenn es sich um einen bekannten Investor handelt). Auf eine gemeinsame Behandlung kann dabei sowohl ad hoc oder auf Basis einer grundsätzli- chen Regel verzichtet werden.

Art. 16 Basierend auf Artikel 14 IPG können bestimmte besonders schützenswerte Personen- daten bearbeitet werden, sofern das für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Der vorliegende Artikel regelt zusätzlich die Bearbeitung von nicht besonders schützens- werten Personendaten. Daten juristischer Personen, inkl. besonders schützenswerter Daten juristischer Perso- nen, dürfen direkt gestützt auf Artikel 57r des Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsgesetzes vom 21. März 199710 (RVOG) bearbeitet werden, weshalb diesbezüglich vorliegend keine Regelung notwendig ist.

Art. 17 Die Gebühren sind als Pauschalen ausgestaltet. Damit wissen die Unternehmen im Voraus, mit welchen Kosten sie zu rechnen haben. Bei der Prüfung der Anträge auf einen Vorbescheid sowie der Prüfung, ob eine Über- nahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren einzuleiten ist (Dauer: ein Monat), dürfte der Aufwand je nach Fall nicht in bedeutendem Ausmass variieren. Deshalb ist je eine Pauschale vorgesehen, und zwar 5'000 Franken für einen Vorbe- scheid und 10'000 Franken für eine direkte Genehmigung (Abs. 1 Bst. a und b). Diese

10 SR 172.010

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Pauschalen basieren auf der Annahme, dass für ein Vorbescheid rund 30 Stunden Ar- beit anfallen, für eine direkte Genehmigung rund 60 Stunden und dass der hypotheti- sche Stundenansatz durchschnittlich 175 Franken betragen würde (siehe Abb. 1). Abbildung 1 Pauschale ge- Hypothese mäss Verord- nung (in CHF) A: B: Std. pro Fall Stundenansatz Mini- Maxi- im Minimum (in CHF) AxB mum mum Vorbescheid 30 175 5'250 5'000 10'000 Direkte Genehmigung 60 175 10'500 10'000 20'000 Kaufpreis von < 10 120 175 21'000 20'000 40'000 Mio. CHF Kaufpreis von ≥ 10 Prüfver- Mio. CHF 230 175 40'250 40'000 80'000 fahren und < als

100 Mio.

CHF Kaufpreis von ≥ 100 340 175 59'500 60'000 120'000 Mio. CHF

Bei einem Prüfverfahren, das bis zu drei weitere Monate dauert, ist jedoch davon aus- zugehen, dass die Prüfung mit zunehmender Grösse eines inländischen Unterneh- mens aufwendiger wird. Bei einem Prüfverfahren werden die Genehmigungskriterien nach Artikel 4 IPG vertieft abzuklären sein. Seitens des inländischen Unternehmens wird insbesondere die Beurteilung der Substituierbarkeit der Produkte, Dienstleistun- gen oder Infrastrukturen (Art. 4 Abs. 2 Bst. e IPG) beim Aufwand ins Gewicht fallen. Diese Abklärungen werden tendenziell komplexer und aufwändiger, je grösser ein in- ländisches Unternehmen ist. Unter der Annahme, dass der Kaufpreis und die Grösse eines Unternehmens, und da- mit auch der Prüfaufwand, korrelieren, wird deshalb bei einem Prüfverfahren die Höhe der Gebühr vom Kaufpreis abhängig gemacht (Abs. 1 Bst. c). Bei einem Kaufpreis von weniger als 10 Millionen Franken beträgt die Pauschale 20'000 Franken, bei einem Kaufpreis von mindestens 10 Millionen Franken und weniger als 100 Millionen Franken 40'000 Franken und bei einem Kaufpreis von mindestens 100 Millionen Franken 60'000 Franken. In diesen Pauschalen ist der Aufwand für die Abklärung hinsichtlich einer di- rekten Genehmigung oder einer Einleitung eines Prüfverfahrens mit enthalten. Diese Pauschalen basieren auf der Annahme, dass der hypothetische Stundenansatz durch- schnittlich 175 Franken betragen würde und dass für ein Prüfverfahren bei einem Kauf- preis von weniger als 10 Millionen Franken rund 60 weitere Stunden an Arbeit anfallen,

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bei einem Kaufpreis von mindestens 10 Millionen Franken und weniger als 100 Millio- nen Franken rund 170 weitere Stunden und bei einem Kaufpreis von mindestens 100 Millionen Franken rund 280 weitere Stunden (siehe Abb. 1). Zusätzlich ist vorgesehen, dass die Gebühren auf höchstens das Doppelte erhöht wer- den können, sofern ausserordentliche Aufwendungen erforderlich sind (Abs. 2). Eine solche Erhöhung käme somit dann in Frage, wenn die Aufwendungen die Einnahmen durch die Pauschale überschreiten sollten. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Abklärungen zum ausländischen staatlichen Investor aufgrund dessen Komplexität sehr aufwändig sind. Nebst den Pauschalen soll das SECO zudem die Erbringung von sonstigen Dienstleis- tungen nach Aufwand verrechnen können (Abs. 3). Die Gebühr bemisst sich dabei am Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von zwischen 100 und 400 Franken. Der ver- rechnete Stundenansatz richtet sich dabei namentlich nach der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Eine einfach zu erledigende Auskunft, die nur einen gering- fügigen Arbeitsaufwand nach sich zieht, würde dabei nicht als sonstige Dienstleistung qualifiziert.

Art. 18 Änderungen der Anhänge 1 und 2 In den Anhängen 1 und 2 zu den einzureichenden Unterlagen ist festgehalten, welche Unterlagen zusammen mit einem Antrag auf einen Vorbescheid respektive mit einem Gesuch einzureichen sind. Gestützt auf Artikel 48 Absatz 1 RVOG sollen Änderungen dieser beiden Anhänge direkt durch das WBF vorgenommen werden können. Das WBF kann somit bestimmte Unterlagen aus den beiden Anhängen entfernen oder an- dere hinzufügen. Das könnte beispielsweise dann angezeigt sein, wenn sich mit zu- nehmender Praxiserfahrung zeigen sollte, dass gewisse Unterlagen einen zu geringen Mehrwert bieten oder andere regelmässig nachgefordert werden müssen.

Art. 19 Änderung eines anderen Erlasses Der für die Investitionsprüfung zuständigen Stelle des SECO soll auf Anfrage hin Zu- gang zu im Nationalen Ermittlungssystem (NES) gespeicherten Personendaten gege- ben werden. Hierfür ist eine entsprechende Änderung der NES-Verordnung vom 15. Oktober 200811 notwendig.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung soll zeitgleich mit dem IPG in Kraft treten. Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 26. November 202512 soll das Inkrafttreten des IPG so ausgestaltet werden, dass die Belastung für die Wirtschaft möglichst gering ausfällt und die Unter- nehmen genügend Zeit erhalten, um sich auf die neue Regulierung einzustellen.

11 SR 360.2 12 Siehe die Medienmitteilung «Bundesrat schnürt Paket für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft» vom 26. November 2025, abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Über das SECO > Medien > Medienmitteilun- gen.

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5 Auswirkungen

Betreffend die Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete, die Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Auswirkungen auf die Gesellschaft sowie die Auswirkungen auf die Umwelt wird auf die Ausführungen in der Botschaft zum IPG verwiesen. In diesen Be- reichen sind von den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen keine anderweiti- gen Auswirkungen zu erwarten.

5.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Betreffend die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen und die indirekten Kosten für die betroffenen Unternehmen (z. B. Investitionsunsicherheit oder Verzögerungen von Transaktionen) wird ebenfalls grundsätzlich auf die Ausführungen in der Botschaft zum IPG sowie auf die Regulierungsfolgenabschätzung zum Entwurf des IPG (RFA IPG)13 verwiesen. Betreffend die Anzahl an zu prüfenden Übernahmen ist zu berücksichtigen, dass In- vestoren aus den EU- und EFTA-Staaten von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden sollen (siehe die Erläuterungen in Ziff. 4 zu den Art. 7 und 8 VE-IPV). Allerdings ist es nicht möglich, die allenfalls daraus resultierende Reduktion der Fallzahl abzu- schätzen, da die Schätzung der RFA IPG aufgrund der verwendeten Methode ab einem einstelligen Bereich an ihre Grenzen stösst. Die RFA IPG geht davon aus, dass die durchschnittliche Anzahl an jährlichen Gesuchen mit dem vom Parlament beschlosse- nen Geltungsbereich ohne Berücksichtigung der Ausnahmen in einem tiefen einstelli- gen Bereich liegen wird. Nachfolgend wird zudem auf die direkten Regulierungskosten für Unternehmen einge- gangen, die sich aus der Einführung des IPG ergeben. Im Fokus stehen jene Kosten, die Investoren und inländischen Zielunternehmen durch die Aufbereitung und Einrei- chung der im Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen entstehen. Da die er- forderlichen Unterlagen in der Verordnung präzisiert werden, können die entsprechen- den Kosten erst zum jetzigen Zeitpunkt abgeschätzt werden. Das SECO hat diese Kosten im Rahmen einer externen Studie untersuchen lassen. 14 Die Schlussfolgerungen der Studie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Insbesondere die Angaben zum Investor können erhebliche Kosten verursachen,

wenn die Eigentümer- und Kontrollstrukturen komplex sind und bis zum letztlich kontrollierenden Akteur offengelegt werden müssen. Bei staatlichen oder staatsna- hen Investoren ist aufgrund mehrstufiger Governance- und Beteiligungsstrukturen häufiger mit erhöhtem Abklärungsaufwand zu rechnen.

2. Der Tätigkeitsbeschrieb des Investors dürfte relativ einfach sein.

13 Abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Themen > Wirtschaft > Wirtschaftspolitik > Regulierung > Regulierungs- folgenabschätzung > Durchgeführte vertiefte RFA. 14 Siehe die Regulierungskostenschätzung zur Investitionsprüfverordnung. Abrufbar unter: www.seco.admin.ch >

Themen > Wirtschaft > Wirtschaftspolitik > Studienreihe Grundlagen für die Wirtschaftspolitik.

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3. Ein weiterer Kostentreiber kann der Tätigkeitsbeschrieb des Zielunternehmens

sein. Die Pflicht, Angaben zu Patenten, geistigem Eigentum und zur Substituierbar- keit der Produkte zu machen, kann bei grossen Gesellschaften zu einem hohen internen und externen Aufwand führen. Dieser wird jedoch dadurch begrenzt, dass die Informationspflichten auf die Bereiche begrenzt sind, die vom IPG als sicher- heitskritisch eingestuft werden.

4. Die Angaben betreffend Gesetzesverstösse, Gerichtsverfahren und Sanktions-

massnahmen dürften in den meisten Fällen einfach zu machen sein. Eine Heraus- forderung kann jedoch darin liegen, dass die Angaben für den Zeitraum der zurück- liegenden 10 Jahre gemacht werden müssen. 5. Die Kosten für Angaben zu ausländischen Investitionsprüfverfahren dürften gering ausfallen. Sie bestehen primär aus internen Archiv- und Rechercheaufwänden, kön- nen sich jedoch bei schlechtem Dokumentenmanagement oder zahlreichen frühe- ren Verfahren erhöhen. In der Gesamtschau belaufen sich die geschätzten Kosten für ein Gesuch im einfachen Fall auf rund 8'000 bis 42'000 Franken. In komplexen Fällen können sich die Gesamt- kosten hingegen auf 137'500 bis 240'000 Franken belaufen. Für einen Antrag auf einen Vorbescheid fallen tiefere Kosten an, da sich die Angaben auf das Zielunternehmen beschränken.

5.2 Auswirkungen auf den Bund

Die personellen und finanziellen Auswirkungen für den Bund ergeben sich grundsätz- lich aus dem IPG. Die vorliegende Verordnung hat keine darüber hinaus gehenden Folgen. Für die Durchführung der Investitionsprüfung wird innerhalb des SECO der Leistungs- bereich Exportkontrollen und Sanktionen in der Direktion für Aussenwirtschaft verant- wortlich zeichnen. Hierfür ist vorgesehen, den Leistungsbereich in Exportkontrollen, In- vestitionsprüfung und Sanktionen umzubenennen. Wie in Ziffer 5.1 ausgeführt, wird sich die Gewährung von Ausnahmen voraussichtlich auf die Anzahl der zu prüfenden Übernahmen auswirken. Allerdings ist es wie dargelegt nicht möglich, die allenfalls daraus resultierende Reduktion der Fallzahl abzuschätzen. Demgegenüber ist zu beachten, dass das Parlament in Artikel 5 IPG einen verbindli- chen Vorbescheid verankert hat. Der Bundesrat hatte in seinem Gesetzesentwurf hin- gegen lediglich eine unverbindliche Vorabklärung zur Genehmigungspflicht vorgese- hen (siehe Art. 5 E-IPG). Aus Sicht der inländischen Unternehmen, die potenziell von der Investitionsprüfung betroffen sein könnten, bietet ein verbindlicher Vorbescheid ei- nen Mehrwert. Sie können Rechtssicherheit erlangen, da sie sich absichern können, dass eine zukünftige Übernahme nicht dem IPG unterliegen würde. Es ist nicht auszu- schliessen, dass aufgrund der Verbindlichkeit tendenziell mehr Anträge auf Vorbe- scheide gestellt werden, als dies bei einer unverbindlichen Vorabklärung der Fall ge- wesen wäre, insbesondere in der Anfangsphase. Allerdings kann zum jetzigen Zeit- punkt nicht abgeschätzt werden, wie viele Anträge auf Vorbescheide gestellt werden. In der Botschaft zum IPG ist der Bundesrat von rund 30 unverbindlichen Vorabklärun- gen pro Jahr ausgegangen.

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Gemäss Artikel 17 VE-IPV ist die Erhebung von Gebühren für die Gegenfinanzierung der Vollzugskosten des IPG vorgesehen (siehe die Ausführungen in Ziff. 4). Über die Gebühreneinnahmen können schätzungsweise rund 400'000 Franken pro Jahr als Ge- genfinanzierung für die Vollzugskosten vereinnahmt werden.15 Davon werden 360'000 Franken für Personalausgaben und 40'000 Franken für Sach- und Betriebsausgaben verwendet. Die Kosten für allgemeine Aufwendungen, für die keine Gebühren erhoben werden können, müssen vom Bund getragen werden. Das SECO wird nach den ersten beiden Jahren Vollzug sowohl den Gebührentarif überprüfen als auch die benötigten Personalressourcen neu abschätzen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf Artikel 182 der Bundesverfas- sung (BV)16 sowie auf die Artikel 3 Absatz 4, 5 Absatz 6, 6 Absatz 2 und 22 Absatz 1 IPG.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Betreffend die Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz wird auf die Ausführungen in der Botschaft zum IPG verwiesen. Der VE-IPV entspricht den dort beschriebenen wirtschaftsvölkerrechtlichen Anforderungen. Insbesondere werden die Ausnahmen einseitig gewährt und beruhen auf objektiven Kriterien, die einen rationa- len Bezug zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz aufweisen. Auf diese Weise wird den einschlägigen wirtschaftsvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz Rechnung getragen. Abgesehen von den Ausnahmen sieht der VE-IPV keine Regelungen vor, die Auswirkungen auf die Vereinbarkeit mit internationalen Ver- pflichtungen der Schweiz haben könnten.

6.3 Erlassform

Die IPV setzt die im IPG vorgesehenen Delegationsnormen um und konkretisiert einige Bestimmungen dieses Gesetzes. Der Erlass ergeht in Form einer Verordnung des Bun- desrates.

15 Diese Schätzung basiert auf den folgenden Annahmen: 20 Vorbescheide à 5'000.- + 5 Vorbescheide à 7'500.- + 5 Vorbescheide à 10'000.- + eine direkte Genehmigung à 10'000.- + eine direkte Genehmigung à 20'000.- + 1 Prüfverfahren à 30'000.- + ein Prüfverfahren à 60'000.- + ein Prüfverfahren à 90'000.- = 397'500.-. In dieser Be- rechnung nicht berücksichtigt sind allfällige Einnahmen, die aus der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen resultieren, für die ebenfalls Gebühren erhoben werden können. 16 SR 101

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6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungs- kredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlos- sen.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es ist vorgesehen, dass die Anhänge 1 und 2, die festlegen, welche Unterlagen einem Antrag auf Vorbescheid oder einem Gesuch beizulegen sind, durch das WBF geändert werden können.

6.6 Datenschutz

In Ergänzung zur Regelung der Bearbeitung von besonders schützenswerten Perso- nendaten im IPG wird auf Verordnungsstufe die Bearbeitung nicht besonders schüt- zenswerter Personendaten geregelt. Die Bearbeitung von Daten juristischer Personen stützt sich direkt auf den geltenden Artikel 57r RVOG.

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