Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Anpassung der Tarifkategorien bei der Unternehmensabgabe
Bern, 19. Juni 2026
Teilrevision der Radio- und Fernsehverord- nung (RTVV) – Anpassung der Tarifkatego- rien bei der Unternehmensabgabe
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. November 2024 (9C_19/2024 9C_20/2024) festgestellt, dass die aktuellen Umsatzstufen im Bereich der Unter- nehmensabgabe verfassungswidrig sind. Mit der vorliegenden Revision wird die Tarifstruktur angepasst. Neu sollen die Tarife 60 Stufen umfassen und leicht progressiv ausgestaltet sein. Die kleineren und mittleren Unternehmen sollen damit noch weiter entlastet werden. Das Inkrafttreten der Änderungen ist per 1. Januar 2028 geplant.
Ausgangslage
Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird pro Haushalt und pro Unternehmen erho- ben. Im Bereich der Unternehmen legt der Bundesrat die Umsatzstufen bzw. Tarifka- tegorien, den Tarif pro Umsatzstufe und den Mindestumsatz für die Abgabepflicht der Unternehmen fest. Das Bundesgericht stellte fest, dass die heutigen Tarife degressiv ausgestalten sind und damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen. Dieser Mangel soll mit der vorliegenden Revision behoben werden. Die neue Tarifstruktur soll inskünftig leicht progressiv ausgestaltet sein.
Mit der vorliegenden Revision werden die Tarife und Tarifkategorien aufgrund des Bundesgerichtsurteils angepasst. Mit der neuen, leicht progressiven Tarifstruktur werden die Unternehmen differenzierter auf die verschiedenen Stufen verteilt und den Vorgaben des Bundesgerichts bestmöglich Rechnung getragen. Etwa 2.5% der abgabepflichtigen Unternehmen werden mit dieser neuen Tarifstruktur eine höhere Abgabe entrichten müssen. Die übrigen 97.5% der abgabepflichtigen Unternehmen werden weniger bezahlen.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage und Übersicht
Der Bund erhebt gemäss Artikel 68 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG) eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 19992 [BV]). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. Artikel 70 RTVG regelt, welche Unternehmen der Abgabepflicht unterstehen. Der Bundesrat legt die Umsatzstufen (bzw. Tarifkategorien), den Tarif pro Umsatzstufe und den Mindestumsatz für die Abgabepflicht fest. Ein Unternehmen ist heute gemäss Artikel 67b Absatz 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März
20073 (RTVV) abgabepflichtig, wenn es einen Mindestumsatz von 500 000 Franken
erreicht. Aktuell gibt es 18 Stufen, die in Artikel 67b Absatz 2 RTVV geregelt sind.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. November 20244 die heute geltende Tarifstruktur als verfassungswidrig beurteilt, da die Tarife degressiv ausgestaltet sind und deshalb gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen. Bis zur Verordnungsände- rung bleibe der degressive Tarif unter anderem aus Gründen der Rechtssicherheit aber in Kraft.
Bei der Festlegung der neuen Tarifstruktur musste ein Augenmerk darauf gerichtet wer- den, dass die für Steuern massgebenden Verfassungsgrundsätze eingehalten werden (Art. 127 Abs. 2 BV: Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung, Besteue- rung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit). Insbesondere durfte eine degres- sive Ausgestaltung der neuen Tarife nicht mehr in Betracht gezogen werden. Das BAKOM hat in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein neues Tarifmodell erarbeitet, welches diesen Vorgaben bestmöglich Rechnung trägt. Der Ertrag aus der Unternehmensabgabe macht gemäss Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 20135 jährlich etwa 15 Prozent des Gesamtertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen aus. Heute betragen die Einnahmen der Unternehmensab- gabe ca. 180 Millionen Franken pro Jahr, was rund 13 Prozent des Gesamtertrages entspricht.
Die neuen Tarifkategorien und Tarife werden am 1. Januar 2028 in Kraft treten und von der ESTV ab diesem Zeitpunkt für die Erhebung der Unternehmensabgabe ange- wendet werden.
5 BBl 2013 4975
Bereits vom Bundesrat verabschiedet ist und per 1. Januar 2027 in Kraft treten wird eine neue Mindestumsatzgrenze: Ab dem 1. Januar 2027 werden die beiden heute geltenden untersten Stufen 1 und 2 aufgehoben. Damit zahlen Unternehmen erst ab einem mehrwertsteuerlichen Gesamtumsatz von 1,2 Millionen Franken eine Unterneh- mensabgabe. Mit dieser Massnahme werden rund 63 000 Unternehmen zusätzlich zu heute nicht mehr der Abgabepflicht unterliegen. Der Anteil der mehrwertsteuerpflichti- gen Unternehmen, der keine Unternehmensabgabe bezahlt, erhöht sich damit künftig auf mehr als 80 Prozent.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 67b Höhe der Abgabe
Absatz 2: Die bestehende degressive Ausgestaltung der Tarifstruktur muss ersetzt wer- den (vgl. Ziffer 1). Auf den 1. Januar 2028 soll deshalb eine neue, leicht progressive Tarifstruktur in Kraft treten.
Die neue Tarifstruktur ist differenzierter, indem sie neu 60 Tarifkategorien umfasst. Sie bleibt jedoch mit einer unteren Umsatzgrenze von 1,2 Millionen Franken und einer obe- ren Grenze ab rund 1 Milliarde Franken Umsatz und mehr (Tarifkategorie 60: ab
952 Mio. Fr.) im bisherigen Rahmen. Die Details werden im neuen Anhang 4 darge-
stellt.
Art. 67f Rückerstattung
Seit 2019 zahlen Unternehmen mit einem jährlichen mehrwertsteuerlichen Gesamtum- satz unter 500 000 Franken keine Abgabe. Ab 2027 wird die Abgabe erst ab einem mehrwertsteuerlichen Gesamtumsatz von 1,2 Millionen Franken erhoben (Art. 67b Abs. 1 RTVV).
Den Unternehmen, die heute weniger als eine Million Franken Umsatz erzielen, wird die Abgabe auf Gesuch hin unter gewissen Voraussetzungen zurückerstattet. Da ab 2027 eine unterste Umsatzgrenze von 1,2 Millionen Franken gilt und somit zusätzlich weitere Unternehmen dauerhaft entlastet werden, hat diese Bestimmung keinen An- wendungsbereich mehr und wird folglich aufgehoben.
Art. 67g Überweisung der Abgabe
Absatz 2: Buchstabe c ist als Folge der Streichung von Artikel 67f RTVV aufzuheben.
Art. 67i Berichterstattung durch die ESTV
Infolge der Streichung von Artikel 67f RTVV ist die Liste der zu publizierenden Angaben in Artikel 67i RTVV entsprechend anzupassen: Buchstabe i enthält neu nur noch die
Anhang 4 Unternehmensabgabe
Gibt es heute 18 Umsatzstufen (resp. 16 Stufen ab 2027), wird es neu 60 Tarifkatego- rien geben, deren Tarif leicht progressiv ausgestaltet ist. So werden die Unternehmen differenzierter auf die verschiedenen Stufen verteilt sein. Damit ist eine ausgewogenere Aufteilung der Unternehmensabgabe sichergestellt und die neuen Tarifkategorien tra- gen den Vorgaben des Bundesgerichts bestmöglich Rechnung.
Die neuen Tarifkategorien sehen im Einzelnen wie folgt aus:
Tarif Unternehmensabgabe bisher: Tarif Unternehmensabgabe neu:
Stufe Umsatz Unternehmen (Fr.) Abgabe Tarif- Umsatz Unternehmen (Fr.) Abgabe (Fr.) kate- (Fr.) gorien Von bis von bis 1 500 000 749 999 160 1 1 200 000 1 343 999 100 2 750 000 1 199 999 235 2 1 344 000 1 504 999 113 3 1 200 000 1 699 999 325 3 1 505 000 1 684 999 128 4 1 700 000 2 499 999 460 4 1 685 000 1 886 999 145 5 2 500 000 3 599 999 645 5 1 887 000 2 112 999 165 6 3 600 000 5 099 999 905 6 2 113 000 2 365 999 187 7 5 100 000 7 299 999 1270 7 2 366 000 2 648 999 211 8 7 300 000 10 399 999 1785 8 2 649 000 2 965 999 239 9 10 400 000 14 999 999 2505 9 2 966 000 3 320 999 271 10 15 000 000 22 999 999 3315 10 3 321 000 3 718 999 307 11 23 000 000 32 999 999 4935 11 3 719 000 4 164 999 347 12 33 000 000 49 999 999 6925 12 4 165 000 4 663 999 393 13 50 000 000 89 999 999 9725 13 4 664 000 5 222 999 445 14 90 000 000 179 999 999 13 665 14 5 223 000 5 848 999 503 15 180 000 000 399 999 999 19 170 15 5 849 000 6 549 999 569 16 400 000 000 699 999 999 26 915 16 6 550 000 7 334 999 644 17 700 000 000 999 999 999 37 790 17 7 335 000 8 213 999 729 18 1 000 000 000 49 925 18 8 214 000 9 197 999 824 19 9 198 000 10 299 999 932 20 10 300 000 11 533 999 1054 21 11 534 000 12 915 999 1192 22 12 916 000 14 432 999 1348 23 14 463 000 16 195 999 1523 24 16 196 000 18 135 999 1722 25 18 136 000 20 308 999 1947 26 20 309 000 22 741 999 2200 27 22 742 000 25 466 999 2486 28 25 467 000 28 517 999 2810 29 28 518 000 31 934 999 3175 30 31 935 000 35 760 999 3587 31 35 761 000 40 045 999 4053 32 40 046 000 44 843 999 4579 33 44 844 000 50 216 999 5172 34 50 217 000 56 233 999 5842 35 56 234 000 62 971 999 6598
36 62 972 000 70 516 999 7452 37 70 517 000 78 965 999 8415 38 78 966 000 88 426 999 9502 39 88 427 000 99 021 999 10 729 40 99 022 000 110 885 999 12 114 41 110 886 000 124 171 999 13 676 42 124 172 000 139 048 999 15 439 43 139 049 000 155 708 999 17 427 44 155 709 000 174 364 999 19 671 45 174 365 000 195 255 999 22 202 46 195 256 000 218 649 999 25 058 47 218 650 000 244 846 999 28 279 48 244 847 000 274 182 999 31 912 49 274 183 000 307 033 999 36 009 50 307 034 000 343 820 999 40 631 51 343 821 000 385 014 999 45 843 52 385 021 000 431 144 999 51 720 53 431 145 000 482 801 999 58 348 54 482 802 000 540 647 999 65 822 55 540 648 000 605 423 999 74 249 56 605 424 000 677 960 999 83 750 57 677 961 000 759 188 999 94 463 58 759 189 000 850 148 999 106 540 59 850 149 000 952 006 999 120 154
60 952 007 000 und mehr 135 502
3 Auswirkungen
Die Einnahmen aus der Unternehmensabgabe werden voraussichtlich weiterhin
180 Millionen Franken betragen. Die Berechnungen basieren auf den aktuellen, zur
Verfügung stehenden Zahlen zu den Umsätzen der Unternehmen (2024), sie können sich in Zukunft verändern und beeinflussen die Einnahmen aus der Unternehmensab- gabe. Ab dem Jahr 2028 werden etwa 2.5% der abgabepflichtigen Unternehmen eine höhere Abgabe entrichten müssen. Die übrigen 97.5% der abgabepflichtigen Unter- nehmen werden weniger bezahlen.
3.1 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone
Die ESTV, die die Erhebung der Unternehmensabgabe wahrnimmt, muss ihr Informa- tiksystem wegen der neuen Tarifstruktur anpassen. Auswirkungen erfolgen aus- schliesslich auf Bundesebene. Ein Mehrbedarf bei den allgemeinen Bundesmitteln und beim Personal bei der ESTV ist nicht zu erwarten.
Heute macht die Unternehmensabgabe rund 13 Prozent des Gesamtertrages der Ra- dio- und Fernsehabgabe aus, was ca. 180 Millionen Franken entspricht. Die Einnah- men aus der Unternehmensabgabe werden auch mit den neuen Umsatzstufen (bzw. Tarifkategorien), wie oben bereits aufgeführt, weiterhin rund 180 Millionen Franken betragen, d.h. die Anpassungen der Tarifkategorien haben keinen Einfluss auf den heutigen Gesamtertrag der Radio- und Fernsehabgabe.
Die übrigen Änderungen der RTVV haben keinerlei Auswirkungen auf Bund und Kan- tone.
3.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Kleinere und mittlere Unternehmen werden im Vergleich zur heutigen Regelung ent- lastet. Grössere Unternehmen, ab einem Mindestumsatz von 110 886 000 Franken, werden eine höhere Abgabe bezahlen müssen. Ab dem Jahr 2028 werden noch rund
87 000 mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen abgabepflichtig sein. Davon werden
etwa 2.5 Prozent eine höhere Abgabe entrichten müssen. Die übrigen 97.5 Prozent werden weniger bezahlen als heute.
Die Streichung der Möglichkeit der Rückerstattung hat keine Auswirkungen auf Wirt- schaft, Umwelt und Gesellschaft, da die heutige unterste Umsatzgrenze auf 1,2 Millio- nen Franken angehoben wird.
4 Rechtliche Aspekte
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. November 20246 festgestellt, dass die in Artikel 67b Absatz 2 RTVV aufgeführte degressive Tarifstruktur der Unterneh- mensabgabe für Radio und Fernsehen verfassungswidrig ist, weshalb die Tarifstruk- tur mit der vorliegenden Revision angepasst wird.
4.1 Verfassungsmässigkeit
Mit der Festlegung der neuen Umsatzstufen werden die für Steuern massgebenden Verfassungsgrundsätze eingehalten (Art. 127 Abs. 2 BV: Allgemeinheit und Gleichmäs- sigkeit der Besteuerung, Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit). Neu sind die Tarife leicht progressiv ausgestaltet.
Die neuen Umsatzstufen (bzw. Tarifkategorien) stützen sich auf die Rechtsetzungs- delegationen an den Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 und Absatz 5 RTVG in Ver- bindung mit Artikel 93 BV, wonach die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbie- tungen und Informationen Sache des Bundes ist. Absatz 1 regelt, dass ein Unterneh- men abgabepflichtig ist, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in
der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Arti- kel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20097 (MWSTG) erreicht hat. Ge- mäss Absatz 5 RTVG richtet sich die Höhe der Abgabe nach dem Umsatz. Der Bun- desrat hat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festzulegen (Tarifkate- gorien). Artikel 70c RTVG regelt die Berichterstattung durch die ESTV. Gemäss Artikel 70c Absatz 2 RTVG hat die ESTV jährlich die Jahresrechnung und einen Bericht über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe zu veröffentlichen.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf internationale Verpflichtungen der Schweiz.
4.3 Datenschutz
Die Bestimmungen sind mit den Vorgaben des Datenschutzes vereinbar. Die Teilrevi- sion hat keinen Einfluss auf die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen.
7 SR 641.20