Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen
24.06.2026
Revision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BJ-D-0B253501/269
Übersicht
Die Revision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen dient der Umsetzung der Motion 21.3024 «Gestaltung der Gebühren im Zivilstandswesen» der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, die dem Bundesrat damit beauftragt, «die Kostenstruktur im Zivilstandswesen zu überprüfen und die Tarife derart zu gestalten, dass die Kantone im Bereich des Zivilstandswesens einen besseren Kostendeckungsgrad erreichen können.»
Ausserdem schlägt der Bundesrat die Einführung eines neuen Gebührenzuschlags zuhanden des Bundes vor, welche künftig auf den kostenpflichten Zivilstandsdokumenten erhoben werden soll und mit welcher der Aufwand, den der Bund durch die Bereitstellung der Informatikinfrastruktur im Zivilstandswesen hat, gedeckt werden kann.
Ausgangslage
Die vorliegende Revision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) geht zurück auf die Motion 21.3024 «Gestaltung der Gebühren im Zivilstandswesen» der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 22. Februar 2021. Nachdem der Bundesrat die Motion zur Annahme empfohlen hat, wurde sie vom Parlament angenommen. Sie beauftragt den Bundesrat, «die Kostenstruktur im Zivilstandswesen zu überprüfen und die Tarife derart zu gestalten, dass die Kantone im Bereich des Zivilstandswesens einen besseren Kostendeckungsgrad erreichen können.» Der Bundesrat nimmt diesen Auftrag zum Anlass, gleichzeitig einen neuen Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes vorzuschlagen, mit welchem künftig der Aufwand, den der Bund durch die Bereitstellung der Informatikinfrastruktur im Zivilstandswesen entsteht, in Zukunft gedeckt werden kann.
Inhalt der Vorlage
Der Bundesrat schlägt mit der vorliegenden Revision die Anpassung verschiedener Kostenpositionen vor. Damit kann dem tatsächlich anfallenden Aufwand besser Rechnung getragen werden und das Verursacherprinzip gestärkt werden.
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Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage .............................................................................................................. 4 1.1 Handlungsbedarf und Ziele ................................................................................... 4
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien
des Bundesrates................................................................................................... 5 1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse .............................................................. 5 1.4 Vorgehen .............................................................................................................. 5 2 Grundzüge der Vorlage ............................................................................................... 6 2.1 Erhöhung der Kostendeckung im Zivilstandswesen .............................................. 6 2.2 Einführung eines neuen Gebührenzuschlags für Dokumente aus Infostar ............ 6 2.3 Überprüfung der einzelnen Gebührenpositionen................................................... 7 3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln ................................................................... 9 3.1 Generelle Anpassung des Stundenansatzes ........................................................ 9 3.2 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ............................................ 9 3.3 Anhang 1: Dienstleistungen der Zivilstandsämter ................................................. 9
3.4 Anhang 2: Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im
Zivilstandswesen ................................................................................................ 15 3.5 Anhang 3: Dienstleistungen der Schweizer Vertretungen im Ausland ................. 16
3.6 Anhang 4: Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das
Zivilstandswesen und des Fachbereichs Infostar im Bundesamt für Justiz ......... 16 3.7 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen .......................................... 17 4 Auswirkungen ............................................................................................................ 17 4.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden ................................ 17 4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ................................................................. 17 4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft ..................................................................... 17 5 Rechtliche Aspekte.................................................................................................... 17 5.1 Verfassungsmässigkeit und Normstufe ............................................................... 17 5.2 Erlassform .......................................................................................................... 17 Anhang: Fragebogen an die Kantone
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Vorarbeiten der KAZ
Die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ) hat sich im Jahr 2017 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gewandt und das Anlie- gen geäussert, dass die Tarife im Zivilstandswesen in Zukunft kostendeckend ausgestaltet werden sollen. Von Seiten des Bundes wurde gegenüber dem Anliegen damals grundsätzlich Offenheit signalisiert, die Kantone wurden aber aufgefordert, vorab die notwendigen Grundla- gen zu erarbeiten.
In der Folge hat die KAZ bei den kantonalen Behörden die verlangten Daten erhoben; sie ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der Kostendeckungsgrad im Zivilstandswesen gesamt- schweizerisch 42–47 % beträgt. In der Folge wurden verschiedene Konzepte geprüft und am 3. September 2021 der Konferenz der Kantons- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) einstimmig beantragt, ein konkretes Entwurfskonzept mit einem Kostendeckungs- grad von ca. 60 % weiter zu verfolgen. Die KKJPD hat an ihrer Herbstversammlung 2021 die- sem Antrag stattgegeben. Mit Schreiben vom 30. November 2021 an die damalige Vorstehe- rin des EJPD hat die KKJPD den verabschiedeten Entwurf beim EJPD eingereicht und darum ersucht, die notwendigen Arbeiten zur Revision der ZStGV einzuleiten.
1.1.2 Standesinitiative Kanton Solothurn: 20.312 «Kostendeckende Tarife im
Zivilstandswesen» Am 29. Mai 2020 hat der Kanton Solothurn eine Standesinitiative eingereicht, welche die Ein- führung kostendeckender Tarife im Zivilstandswesen verlangte. Anlässlich der Vorprüfung der Initiative hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) am 22. Februar 2021 Vorbehalte hinsichtlich des Anliegens vorgebracht1, gleichzeitig aber auch die Notwendigkeit einer regelmässigen Überprüfung der Gebührenstruktur anerkannt. Die RK-S hat deshalb entschieden, der Standesinitiative keine Folge zu geben, das grundsätzliche Anliegen aber dem Bundesrat in Form der Kommissionsmotion 21.3024 zu unterbreiten. Auch der National- rat hat am 6. Dezember 2021 der Initiative 20.312 keine Folge gegeben.
1.1.3 Motion RK-S 21.3024 «Gestaltung der Gebühren im Zivilstandswesen»
In Abweichung von der Standesinitiative 20.312, welche die Einführung kostendeckender Ta- rife verlangte, sieht die Motion 21.3024 lediglich die Einführung eines «besseren Kostende- ckungsgrades» vor. Die Motion wurde vom Bundesrat am 12. Mai 2021 zur Annahme emp- fohlen, vom Ständerat am 16. Juni 2021 (ohne Gegenantrag) und vom Nationalrat am 6. Dezember 2021 (mit 113 zu 39 Stimmen bei 2 Enthaltungen) angenommen. Damit hat der Bundesrat folgenden parlamentarischen Auftrag erhalten:
«Der Bundesrat wird damit beauftragt, die Kostenstruktur im Zivilstandswesen zu überprüfen und die Tarife derart zu gestalten, dass die Kantone im Bereich des Zivilstandswesens einen besseren Kostendeckungsgrad erreichen können.»
1 Die RK-S hielt insbesondere fest, «dass die meisten Dienstleistungen im Zivilstandswesen auch im öffentlichen Interesse erbracht werden und nicht nur einem Bedürfnis von Privaten entsprechen», vgl. dazu den Bericht der RK-S vom 22. Februar 2021, abrufbar unter: www.parlament.ch > 20.312. 4/17
1.1.4 Motion Zanetti 21.4666 «Gebühren- und auslagefreie Ausstellung von
Todesurkunden» Zu erwähnen ist schliesslich die am 17. Dezember 2021 eingereichte Motion 21.4666 (Za- netti, «Gebühren- und Auslagefreie Ausstellung von Todesurkunden»), welche einen vollstän- digen Verzicht auf Gebühren und Auslagen in Zusammenhang mit der Ausstellung von To- desurkunden verlangte. In der Beratung im Ständerat hat der Motionär seine Forderung zusätzlich in dem Sinne erweitert, dass auch Geburtsurkunden gebührenfrei sein sollten. Auf die Zusage des Bundesrats hin, das Anliegen anlässlich der vorliegenden Revision der ZStGV zu überprüfen, wurde die Motion zurückgezogen.2
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20243 zur Legislaturplanung 2023– 2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20244 über die Legislaturplanung 2023–2027 an- gekündigt.
1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der vorliegenden Revision soll die erwähnte Motion RK-S 21.3024 umgesetzt und erledigt werden.
1.4 Vorgehen
Die Revisionsarbeiten wurden in zwei Phasen aufgeteilt: In einem ersten Schritt wurde in ei- ner Gruppe aus Fachleuten (Arbeitsgruppe) über die Grundsätze einer künftigen Gebühren- verordnung diskutiert und ein schriftliches Konzept erarbeitet, welches Grundlage für den zweiten Schritt, die Ausarbeitung eines konkreten Vorentwurfs, bilden sollte.
Die vom Bundesamt für Justiz eingesetzte Arbeitsgruppe hat mehrere Sitzungen durchge- führt, an welchen folgende Personen teilgenommen haben:
− Jon Peider Arquint, Vertreter KAZ − Hans-Rudolf Egli, Vertreter KAZ (ab Oktober 2022) − Peter Naef, Vertreter KAZ (bis Oktober 2022) − Roland Peterhans, Vertreter SVZ − Phonesili Phengrasamy, Konsularische Direktion, EDA − Alexandra Rohrer, Vertreterin SVZ − David Rüetschi, Bundesamt für Justiz − Claudio Stricker, Vertreter KKJPD − Patrik Zürcher, Bundesamt für Justiz
Die Phase 1 wurde im Sommer 2023 abgeschlossen. Aufgrund verschiedener anderer dringli- cher Arbeiten haben sich die weiteren Tätigkeiten verzögert und konnten erst im Winter 2025/2026 fertiggestellt werden.
2 AB 2022 S 215.
3 BBl 2024 525
4 BBl 2024 1414
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Erhöhung der Kostendeckung im Zivilstandswesen
Zentrales Anliegen der Revision bildet die Erhöhung der Kostendeckung im Zivilstandswesen. Während die vom Parlament abgelehnte Standesinitiative 20.312 noch eine volle Kostende- ckung verlangt hatte, sieht die schliesslich überwiesene Motion 21.3024 lediglich einen bes- seren Kostendeckungsgrad vor. Dies ist ein bewusster Entscheid des Parlaments, da anläss- lich der Beratung in der RK-S klar wurde, dass die Zivilstandsämter zumindest teilweise im öffentlichen Interesse handeln und eine vollständige Kostendeckung nicht erstrebenswert wäre. Dies wurde im Ständerat so ausdrücklich festgehalten5. In diesem Sinne strebt auch der Vorschlag KAZ/KKJPD, dem der vorliegende Vorentwurf zugrunde liegt, einen Kostende- ckungsgrad von rund 60 % an.
2.2 Einführung eines neuen Gebührenzuschlags für Dokumente aus Infostar
Die Kosten für das Zivilstandswesen setzen sich zusammen aus dem Aufwand der Kantone sowie demjenigen des Bundes. Die Kantone können gegenwärtig einen wesentlichen Teil ih- res Aufwands durch Gebühren abdecken, die von den Personen, welche Leistungen des Zi- vilstandswesens beanspruchen, bezahlt werden. Dies entspricht dem verwaltungsrechtlichen Verursacherprinzip. Dagegen besteht für den Bund unter dem geltenden Regime keine Mög- lichkeit, sich den entstehenden Aufwand, der insbesondere durch das Zurverfügungstellen des elektronischen Personenstandsregisters Infostar entsteht, über Gebühren abgelten zu lassen. Diese Ungleichbehandlung soll beseitigt werden, indem die Kundinnen und Kunden neu eine Abgeltung für das Zurverfügungstellen der Informatik-Infrastruktur bezahlen sollen, die Voraussetzung und zentraler Bestandteil für die Erbringung sämtlicher Leistungen im Be- reich des Zivilstandswesens bildet.
Der Bund hat den Kantonen am 11. November 2024 eine vollständig neu entwickelte Version von Infostar zur Verfügung gestellt. Für den Betrieb von Infostar fallen zurzeit jährliche Kosten von mindestens 6,5 Millionen Franken an. Diese setzen sich zusammen aus den Kosten des Fachbereichs Infostar im Bundesamt für Justiz, die Unterstützung durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen sowie die Kosten der bundesinternen und externen Leistungs- erbringer. Dazu zählen auch die kalkulatorischen Abschreibungen auf den Entwicklungskos- ten (Berücksichtigung der Entwicklungskosten von rund 38 Millionen Franken für «Infostar NG») und der Aufwand der für den Betrieb von Infostar unerlässlichen Weiterentwicklungen. Diese sind teilweise, namentlich aufgrund von Gesetzesrevisionen und Anforderungen von Schnittstellenpartnern, zwingend umzusetzen.
Die von den Kantonen auf Artikel 45a Absatz 3 ZGB dem Bund für Infostar zu entrichtende Nutzungsgebühr beträgt Fr. 600'000.- (Art. 77 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Eine Erhöhung dieser Nutzungsgebühr wurde ausdrücklich ver- worfen, da die Nutzungsgebühr damals mit den Kantonen ausgehandelt worden ist und Teil eines umfassenden Kompromisspakets bildete, das vom Bundesrat nicht nachträglich und einseitig angepasst werden kann, ohne die in Artikel 45a Absatz 2 ZGB zwischen Bund und Kantonen festgelegte Kostenverteilung zu verletzen.
Mit der nun vorgeschlagenen Beteiligung der Kundinnen und Kunden soll künftig der Aufwand des Bundes weitgehend gedeckt werden. Vorgeschlagen wird dazu ein Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar von Fr. 12.-, die auf bestimmten, bereits heute kostenpflichtigen Dokumenten erhoben werden soll. Damit könnten jährlich bis zu 6
5 So das Votum des Kommissionsberichtserstatters : « Votre commission rappelle aussi que les émoluments d'état civil répondent souvent à des tâches d'intérêt public et que dès lors il convient de garder une certaine réserve en matière de couverture des coûts.», AB S 2021 696. 6/17
Millionen Franken eingebracht werden. Hinzuweisen ist allerdings, dass in Bezug auf die Zahl der künftig kostenpflichtig erstellten Dokumente eine gewisse Unsicherheit besteht. Mit einer höheren Gebühr würde die Gefahr erhöht, dass mit dem Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes ein unzulässiger Gewinn erwirtschaftet würde. Aus diesem Grund ist vorgesehen, die Frage der Kostendeckung einem regelmässigen Monitoring zu unterziehen und die Gebühr anzupassen, soweit sich dies als notwendig erweist.
Zurzeit werden aus Infostar fast 600’000 kostenpflichtige Dokumente erzeugt. Es ist aller- dings mit einem raschen Rückgang dieser Zahl zu rechnen, da insbesondere im Inlandver- kehr die physischen Zivilstandsdokumente ersetzt werden durch automatisch generierte elektronische Meldungen, die keine Kostenpflicht mehr auslösen. So werden vor allem durch die geplante Schnittstelle zum Ausländerregister ZEMIS eine grosse Zahl kostenpflichtiger Dokumente entfallen. Auch der Heimatschein, der heute von den Behörden in vielen Fällen noch als Papierdokument verlangt wird, dürfte in absehbarer Zeit durch eine elektronische Meldung ersetzt werden. Aufgrund dieser Prognosen ist davon auszugehen, dass in 3 Jahren der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes jährlich auf maximal 500'000 Dokumenten er- hoben werden könnte.
Der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes soll ausschliesslich auf Dokumenten erhoben werden, die von Infostar erstellt und von den Zivilstandsämtern kostenpflichtig abgegeben werden. Auf kostenlos abgegebene Urkunden sowie auf die manuell erstellten Bestätigungen und Bescheinigungen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.2 wird die Gebühr nicht erhoben.
Der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes würde von den Kantonen zusammen mit den bisherigen Gebühren einkassiert. Bei der Ausfertigung des kostenpflichtigen Dokuments in Infostar könnte dieses entsprechend gekennzeichnet und gezählt werden. Am Ende der Ab- rechnungsperiode (voraussichtlich einmal pro Jahr) würde der Bund den Kantonen Rechnung stellen für die genaue Anzahl der Dokumente, für welche der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes einkassiert worden ist. Selbstverständlich ist der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar nur an den Bund weiterzuleiten, soweit dieser tat- sächlich einkassiert werden konnte; das Inkassorisiko trägt mit anderen Worten der Bund. Es ist deshalb dort, wo Zivilstandsdokumente gegen Rechnung erstellt werden, ein entsprechen- der Abzug vorzunehmen. Damit sich der Bund hier ein Bild über die gegenwärtige Praxis ma- chen und eine Lösung vorsehen kann, die diesen Umständen Rechnung trägt, werden die Zahlungsmodalitäten der Kantone im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung mit einem Fragebogen erhoben.
2.3 Überprüfung der einzelnen Gebührenpositionen
Die vorliegende Revision soll ausserdem Anlass dazu bilden, die bestehenden Gebührenpo- sitionen anzuschauen und die dafür geltenden Grundsätze – soweit sich dies als erforderlich erweist – anzupassen. Dabei orientiert sich die Revision an folgenden Leitlinien:
(1) Stärkung des Verursacherprinzips. Wer eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, hat dafür zu bezahlen. Allerdings gilt im Bereich des Zivilstandswesens nicht ein absolutes Verursacherprinzip. Zum Beispiel sind Leistungen der Zivilstandsämter nicht gebühren- pflichtig, die auf natürlichen Ereignissen (Geburt, Tod) beruhen. Hier ist die Nachführung des Personenstandsregisters kostenlos, da diese in hohem Masse dem öffentlichen Inte- resse dient; dagegen wird etwa die Ausfertigung aktualisierter Zivilstandsdokumente als Folge eines solchen Ereignisses durch ein entsprechendes Gesuch veranlasst, sodass diese Leistungen gebührenpflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 ZStGV).
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Nach geltendem Recht erfolgt auch die Nachführung von Gerichts- und Verwaltungsent- scheiden sowie die Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand nach Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)6 gebührenfrei. Das Gleiche gilt zurzeit für die Aufnahme einer ausländischen Person ins Personenstandsregister aufgrund ausländischer Doku- mente. Auch hier sind heute die im Nachgang zu einer Beurkundung unter Umständen zu erstellenden Zivilstandsurkunden bereits kostenpflichtig. Neu soll das Verursacherprinzip gestärkt werden und für die genannten Dienstleistungen dann eine Gebühr erhoben wer- den, wenn dem betroffenen Amt ein Aufwand von über zwei Stunden entstanden ist.
Heute besteht keine bundesrechtliche Gebührenposition für die Ausfertigung einer an- fechtbaren Verfügung. Offenbar erheben aber verschiedene Kantone dennoch eine Ge- bühr dafür und stützen sich dabei auf das kantonale Verwaltungsrecht; dies ist unter der bestehenden Kompetenzordnung allerdings nicht ganz unproblematisch. Auch hier er- scheint es angebracht, zumindest dort, wo die Ausfertigung einer Verfügung beim be- troffenen Amt einen erheblichen Zusatzaufwand verursacht, diesen Aufwand der Person, die eine solche Verfügung verlangt hat, in Rechnung zu stellen.
Gemäss dem bestehenden Konzept ist die Beratung und Information bezüglich Voraus- setzungen und Rechtswirkungen sowie das allfällige Gesuch des Zivilstandsamts an die Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Entgegennahme der Erklärung nicht streitiger Anga- ben (vgl. Art. 41 ZGB) in den jeweiligen Pauschalgebühren enthalten. Hingegen gibt es in der Praxis regelmässig Fälle, in denen aufgrund der Natur des Falles ein aussergewöhn- lich grosser Beratungsaufwand bei den Zivilstandsämtern entsteht, der gegenwärtig nicht durch eine Gebühr abgegolten werden kann. Auch hier erscheint es angemessen, den Beratungsaufwand bis zu einer gewissen Grenze weiterhin mit der Pauschalgebühr als abgegolten anzusehen, im Fall eines ausserordentlichen Zusatzaufwands aber eine In- rechnungstellung zuzulassen. Dort, wo der Beratungsaufwand aufgrund der Natur des Geschäfts generell hoch ist, soll ausserdem auch die Pauschalgebühr angemessen er- höht werden. Dagegen sollte dort, wo am Ende keine kostenpflichtige Leistung vorhanden ist, die in Rechnung gestellt werden kann, für die von den Zivilstandsbehörden erteilte Be- ratungsleistung weiterhin keine Gebührenpflicht bestehen. Eine Inrechnungstellung aus- schliesslich der Beratungsleistung würde bei den betroffenen Personen kaum auf Ver- ständnis stossen.
(2) Einführung von Kostenrahmen für die Gebührenerhebung. Die geltenden ZStGV geht von fixen Gebührenpositionen aus. Dies, um die Gebührenerhebung zu vereinheitlichen. Von der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit, die Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens nach Ermessen festzulegen und dabei den «Zeitaufwand, die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der ge- bührenpflichtigen Person» zu berücksichtigen, macht der Verordnungsgeber heute keinen Gebrauch. Dies hat zur Folge, dass bei der Festsetzung der Gebühren kein Spielraum vorhanden ist, um auf die Eigenheiten eines Falles Rücksicht nehmen zu können.
Neu soll die Gebühr in diesen Fällen ausschliesslich auf der Grundlage des Aufwands er- hoben und dabei ein Stundenansatz von Fr. 170.- angewendet werden. Gleichzeitig soll die Gebühr durch einen Maximalbetrag nach oben hin begrenzt werden.
6 Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291. 8/17
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 Generelle Anpassung des Stundenansatzes
Der Stundenansatz, welcher dem gesamten Gebührentarif als Grundlage dient, soll von bis- her Fr. 150.- auf Fr. 170.- erhöht werden. Diese Anpassung wird in sämtlichen Bestimmun- gen, die auf eine aufwandabhängige Gebühr abstellen, angewendet.
3.2 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Artikel 5 Absatz 3. Der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr wird dort, wo die Verord- nung einen Gebührenrahmen vorsieht, erheblich reduziert und als einziges massgebliches Kriterium der Zeitaufwand vorgesehen. Nicht mehr berücksichtigt werden sollen künftig die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der gebüh- renpflichtigen Person (siehe dazu oben).
Artikel 8. Der bisherige Artikel 13 soll neu eingeordnet und leicht angepasst werden. Die Er- wähnung der unentgeltlichen Rechtspflege in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a ZStGV ist sehr rudimentär und wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass immer dann, wenn der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, das kantonale Recht massgeblich ist (Art. 89 Abs. 1 ZStV). Um die bestehenden Unsicherheiten zu beseiti- gen, soll dieser Grundsatz im Kontext der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich festge- halten werden. Es erscheint sachgerecht, das Verfahren vor dem Zivilstandsamt in jeder Hin- sicht den anderen Verfahren, auf die das kantonale Recht zur Anwendung gelangt, gleichzustellen (Absatz 2).
Artikel 12 Absatz 1 und 3. Die Regeln über das Inkasso richten sich vollständig nach kantona- len Recht, soweit nicht Bundesstellen betroffen sind. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die be- stehenden Sonderregeln für das Zivilstandswesen aufrecht zu erhalten. Artikel 12 Absatz 4 und 5 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV, SR 172.041.1) re- geln den Verzugszins sowie die allenfalls anfallenden Inkassogebühren.
Artikel 13. Für den neu eingeführten Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Doku- mente aus Infostar gemäss Anhang 4 Ziffer 6 wird festgelegt, dass dieser von der Amtsstelle, die das gebührenpflichtige Dokument ausfertigt, zusammen mit der für das Dokument anfal- lenden allgemeinen Gebühr einkassiert wird. Infostar wird eine Funktion zur Ermittlung der gebührenpflichtigen Dokumente enthalten, die es erlaubt, den kantonalen Gebühren einmal jährlich der so einkassierte Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus In- fostar in Rechnung zu stellen.
Artikel 16. Die automatische Anbindung der Gebühren an die allgemeine Preisentwicklung ist sachfremd; die Bemessung der Gebühren soll primär anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips stattfinden. Die Bestimmung ist deshalb ersatzlos zu streichen.
Vorbemerkung zu den Anhängen. Die Anhänge werden formell einer Totalrevision unterzo- gen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich dabei auf diejenigen Bestimmun- gen, die eine inhaltliche Änderung erfahren haben.
3.3 Anhang 1: Dienstleistungen der Zivilstandsämter
I. Bekanntgabe von Personenstandsdaten
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3.3.1 Erstellung von Dokumenten gestützt auf das Personenstandsregister nach
Artikel 47–47b ZStV (Ziffer 1 und 2) Ziffer 1.1. Auskünfte (Auszüge) aus dem elektronischen Personenstandsregister sind mit ei- nem verhältnismässig geringen Aufwand erstellbar, soweit es um ein Dokument geht, das von Infostar automatisch erstellt wird und für welches die Daten bereits im elektronischen Re- gister enthalten sind. Aber auch dann, wenn es sich um einen Auszug aus dem Papierregis- ter handelt, d.h. um ein Dokument, bei welchem die Daten manuell aus dem Papierregister in das Formular übertragen werden müssen, ist trotz des im Vergleich zur automatisierten Er- stellung des Dokuments mit Daten aus dem elektronischen Register höheren Aufwands die gleiche Gebühr in Rechnung zu stellen. Dies deshalb, weil es aus der Sicht der gesuchstel- lenden Person keinen gebührenmässigen Unterschied machen soll, ob die relevanten Regis- ter elektronisch oder in Papierform vorhanden sind; ihr wird letztendlich in beiden Fällen das gleiche Dokument ausgehändigt.
Ziffer 1.2. Eine andere Situation liegt vor bei schriftlichen Bestätigungen und Bescheinigun- gen, die von Infostar nicht automatisiert erstellt werden können, sondern manuell ausgefertigt werden müssen. Der Aufwand für die Erstellung solcher Dokumente ist ungleich grösser und sollte deshalb auch entsprechend entschädigt werden. Hier erscheint es angebracht, einen Kostenrahmen anzugeben, um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen zu kön- nen.
Ziffer 1.3. Wie bisher soll für den Familienausweis und den Partnerschaftsausweis eine leicht erhöhte Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 2. Einen besonderen Fall stellt der Ausweis über den registrierten Familienstand sowie der Familienschein dar; bei diesen handelt es sich um komplexe Auszüge, deren Erstellung für die Urkundsperson mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Es erscheint deshalb angemessen, die Grundgebühr für diese Leistung von Fr. 40.- auf Fr. 80 zu erhöhen und (wie bisher beim individuell erstellten Familienschein) für jede weitere Person, die im Dokument aufgeführt wird, einen Zuschlag von Fr. 10.- zu erheben.
Für Ausweise über den registrierten Familienstand und Familienscheine, die in Kopie erstellt werden, soll dagegen die gewöhnliche Dokumentengebühr von Fr. 30.- in Rechnung gestellt werden.
Da künftig keine Unterscheidung zwischen automatisch und manuell erstellten Dokumenten mehr erfolgen soll, können die heute unter Ziffer 2 eingeordneten Position ersatzlos aufgeho- ben werden.
3.3.2 Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von
Personenstandsdaten (Ziffer 3) Ziffer 3.1. Die Gebühr für Nachforschungen in Zivilstandsregistern und Belegen soll wie in den allgemeinen Ausführungen festgehalten von Fr. 75.- auf Fr. 85.- für jede angebrochene halbe Stunde angehoben werden.
Ergänzend soll eine Spezialposition mit einer tieferen Gebühr von Fr. 40.- pro halbe Stunde geschaffen werden für die Klärung der eigenen Abstammung im Sinne von Artikel 268c Ab- satz 3 ZGB. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstam- mung ein verfassungsmässig geschätztes Grundrecht ist, dessen Ausübung nicht durch zu hohe Gebühren erschwert werden soll. Die reduzierte Gebühr kommt namentlich dann zur
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Anwendung, wenn das Gesuch durch eine kantonale Stelle gemäss Artikel 268d Absatz 1 ZGB für die betroffene Person gestellt wird.
In Erweiterung der bisherigen Ziffer 3.2 soll die Gebühr für die personenbezogene Nachfor- schung auch dann erhoben werden können, wenn es nicht um eine Einsichtnahme in die Pa- pierregister gemäss Artikel 92b Absatz 4 ZStV geht, sondern ganz generell, wenn durch per- sonenbezogene Forschung beim Zivilstandsamt ein Aufwand entsteht.
Ziffer 3.2. Der beim Zivilstandsamt entstehende Aufwand entsteht in diesen Fällen durch das Heraussuchen der gewünschten Informationen sowie allenfalls die Beibringung von alten Re- gisterbüchern. Dieser Aufwand soll weiterhin durch eine Auftragspauschale von Fr. 30.- abge- deckt werden. Abgedeckt von der Pauschale ist das Heraussuchen der gewünschten Infor- mation sowie die Erstellung der Kopie. Sofern aus der betroffenen Quelle mehr als eine Seite zu erstellen ist, sollen diese zusätzlichen Kopien gemäss den allgemeinen Grundsätzen mit Fr. 2.- pro weitere Seite entschädigt werden.
Mit dieser Gebühr ist lediglich die Erstellung der Kopie abgedeckt. Sofern ein eigentlicher Forschungsaufwand entsteht, ist dieser nach Ziffer 3.1 in Rechnung zu stellen.
Umfasst das Gesuch mehr als eine Information und ist für jede dieser Informationen eine neue Suche und allenfalls ein neues Registerbuch beizubringen, liegen mehrere Suchauf- träge vor, für die jeweils eine separate Gebühr erhoben werden kann.
II. Entgegennahme von Erklärungen
3.3.3 Namensführung und Geschlecht (Ziffer 4)
Der Abschnitt über die Erklärungen soll vereinfacht und vereinheitlicht werden. Grundlage für die angepassten Tarifpositionen bildet die Frage, wie viel Aufwand für die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamte durch die beanspruchte Leistung entsteht.
Ziffer 4.1. Diese Bestimmung soll neu die Grundlage für die Gebührenerhebung für sämtliche Namenserklärungen bilden. Aus der Sicht des Zivilstandsamts ist der Aufwand für die Entge- gennahme dieser Erklärungen gross und bei allen Formen der Erklärungen etwa gleich. Es erscheint deshalb angemessen, die entsprechende Gebühr zu erhöhen.
Aufgehoben wird die bisherige Regelung, wonach für die Entgegennahme der Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung eine andere Gebühr zur Anwen- dung gelangt, wenn die Erklärungen einzeln abgegeben werden.
Ziffer 4.2. Eine separate Erklärung bildet diejenige über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht nach Artikel 37 Absatz 2 IPRG. Hier ist sowohl die erforderliche Aufklärung als auch die Abklärung der Umstände jeweils sehr aufwendig, und es erscheint gerechtfertigt, für diese Leistung eine höhere Gebühr vorzusehen. Die Gebühr wird auch dann erhoben, wenn die Unterstellungserklärung gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung oder vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung abgegeben wird.
Ziffer 4.3. Aufgrund des durch die Meldung einer Fehlgeburt und der in der Position mitenthal- tenen Ausstellung einer Bestätigung entstehenden Aufwandes, der in der Regel etwa eine halbe Stunde beträgt, ist auch hier die Gebühr angemessen zu erhöhen.
Ziffer 4.4. Entsprechend der Gebühr für die Entgegennahme der Namenserklärungen (Zif- fer 4.1) erscheint es konsistent, auch diejenige für die Erklärung über die Änderung des im 11/17
Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts in gleicher Weise zu erhöhen, nicht zu- letzt auch deshalb, weil darin unter Umständen eine zusätzliche Erklärung über den Namen enthalten sein kann.
Ziffer 4.5. Die Einholung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters verursacht beim Zivilstandsamt einen erheblichen Zusatzaufwand, wenn die ge- setzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter nicht persönlich beim Zivilstandsamt er- scheint und deshalb mehr als ein Termin erforderlich ist. Auch hier ist deshalb eine angemes- sene Erhöhung der Gebührenposition angebracht. Erscheint die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter von Anfang an zusammen mit der Person, die die Erklärung abgibt, und ist kein separates Einholen der Zustimmung erforderlich, ist die Entgegennahme der Zu- stimmung in der Gebühr gemäss Ziffer 4.4 enthalten.
3.3.4 Kindesanerkennung (Ziffer 5)
Ziffer 5.1. Der Aufwand für die Entgegennahme der Erklärung über die Anerkennung eines Kindes ist regelmässig hoch. Es ist in jedem Fall mit mindestens einer Stunde Aufwand zu rechnen. Die entsprechende Gebühr soll deshalb angemessen erhöht werden.
Ziffer 5.2. Siehe Ziffer. 4.5
Ziffer 5.3. Aufgrund des in vielen Fällen entstehenden Beratungsaufwands ist erfahrungsge- mäss – auch wenn für diese Bertung eigentlich die KESB zuständig ist – auch diese Gebühr angemessen zu erhöhen.
3.3.5 Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung
(Art. 98 Abs. 3 ZGB) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 69 Abs. 1 ZStV) (Ziffer 6) Mit der Anpassung findet eine geringfügige Erhöhung der Gebühr statt. Damit wird dem ange- passten Stundentarif Rechnung getragen.
3.3.6 Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
(Art. 35 PartG i.V.m. Art. 75n ZStV) (Ziffer 7) Mit der Anpassung findet eine geringfügige Erhöhung der Gebühr statt. Damit wird dem ange- passten Stundentarif Rechnung getragen.
3.3.7 Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personenstand (Art. 41 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV) (Ziffer 8) Der Aufwand für die Entgegenahme einer Erklärung nach Artikel 41 ZGB kann im Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen. Es ist deshalb neu ein Kostenrahmen vorzusehen, um den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen zu können und gleichzeitig auch, um die Ge- bühr nach oben zu begrenzen.
III. Ehe
3.3.8 Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens (Art. 62–68 ZStV) (Ziffer 9)
Die Anpassung dient einerseits der Vereinfachung, andererseits widerspiegelt die Erhöhung auch den Umstand, dass der Aufwand für das Zivilstandsamt regelmässig erheblich ist, so- bald die Ehevoraussetzungen mit den Brautleuten anlässlich einer Befragung geklärt werden müssen. Dabei spielt es kaum eine Rolle, ob dies nur mit einer Person oder mit beiden Braut- leuten geschieht. Die Gebühren gelten ausserdem auch für das schriftliche Verfahren. 12/17
3.3.9 Trauungsermächtigung, Ehefähigkeitszeugnis, Annullierung oder
Verschiebung der Trauung oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Ziffer 10) Ziffer 10.1. Die geltende Ziffer 10.1 kann ersatzlos aufgehoben werden, da es die Trauungs- ermächtigung nicht mehr gibt.
Ziffer 10.2. Die Gebühr für die nachträgliche Absage oder Verschiebung eines Termins für die Trauung oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe oder dessen Fernbleiben soll beibehalten werden. Neu soll die Gebühr aber bereits geschul- det werden, wenn die Absage oder Verschiebung nach der definitiven Bestätigung des Ter- mins erfolgt und nicht wie nach geltendem Recht, wenn diese weniger als zwei Tage vor dem vereinbarten Termin stattfindet. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass das Trauungslokal mit der Bestätigung des Termins reserviert wird und anderen Paaren deshalb nicht mehr zur Verfügung steht. Eine nachträgliche Absage oder Verschiebung verursacht deshalb immer einen zusätzlichen Aufwand beim Zivilstandsamt.
Hinzu kommen ausserdem allfällige Annulationskosten eines externen Traulokals.
3.3.10 Trauung oder zeremonielle Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in
eine Ehe (Art. 70–72 und 75o ZStV) (Ziffer 11) Ziffer 11.1. Auch hier soll die vorgeschlagene Anpassung eine gewisse Vereinfachung brin- gen, indem nicht mehr mit einer Grundgebühr und Zuschlägen, sondern mit fixen Tarifpositio- nen gearbeitet wird, abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und wo die Trauung stattfindet. Dies widerspiegelt den unterschiedlichen Aufwand für das Zivilstandsamt. Erfolgt die Trauung in einem externen Zeremonielokal, kann zusätzlich die Zeit für den Hin- und Rückweg ge- mäss Ziffer 13 in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 11.2. Der Zuschlag, der für die Durchführung einer zeremoniellen Umwandlung berech- net wird, wird neu in einer separaten Gebührenposition geregelt. Gleichzeitig wird in der Ver- ordnung ausdrücklich festgehalten, dass es sich um einen Zuschlag zur Position 7 (Entge- gennahme der Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in einer Ehe) handelt, der zusätzlich in Rechnung zu stellen ist. Schliesslich wird die bisherige Gebühr von Fr. 75.- reduziert auf Fr. 50.-, um eine Übereinstimmung mit der Gebühr nach Ziffer 11.1 für die Durchführung der Trauung zu erreichen.
Ziffer 11.3. Für die weiteren Leistungen des Zivilstandsamts soll ein angemessener Zuschlag, der zumindest teilweise auch aufwandabhängig ist, erhoben werden können. Bisher bestand lediglich die Möglichkeit, für das Zurverfügungstellen von Treuzeuginnen und Treuzeugen je- weils Fr. 50.- in Rechnung zu stellen.
Ziff 11.4. Diese Ziffer wird erweitert auf sämtliche Dienstleistungen des Zivilstandsamts im Zusammenhang mit Trauungen oder zeremoniellen Umwandlungen.
3.3.11 Bereinigung, Berichtigung oder Löschung und Neubeurkundung von Daten,
wenn die Person ein Verschulden trifft (Art. 42 Abs. 1 und 43 ZGB; Art. 29 Abs.
1 und 30 Abs. 1 ZStV) (Ziffer 12)
Einerseits erfolgt die Anpassung der Tarifposition, um dem neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung zu tragen. Anderseits soll die Gebühr zwar aufwandabhängig, gleichzeitig aber nach oben begrenzt sein.
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3.3.12 Dienstreise (Ziffer 13)
Die Gebühr wird an den neuen Stundenansatz angepasst.
3.3.13 Aktenprüfung ausländischer Dokumente und Prüfung von ausländischem
Recht (inkl. Personenaufnahme und Aktualisierung der Personendaten, Ziffer 14) Die bisherigen Ziffern 14 und 15 werden zusammengelegt, da sie eng miteinander zusam- menhängen. Die Gebühr wird erhoben in allen Fällen der Aktenprüfung bzw. der Überprüfung ausländischer Dokumente, die aufgrund einer Personenaufnahme oder einer Aktualisierung der Personendaten erforderlich ist, sowie für die Feststellung von ausländischem Recht in diesen Fällen.
Die Anpassung der Tarifposition erfolgt einerseits, um dem neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung zu tragen. Anderseits soll die Gebühr zwar aufwandabhängig, gleichzeitig aber auch noch oben begrenzt sein. Die Gebühr kann von der ersten halben Stunde an in Rechnung gestellt werden, nicht erst nach zwei Stunden wie bei Ziffer 15.
3.3.14 Beratung und Information (Ziffern 15)
Wie unter Ziffer 2.4 ausgeführt soll dort, wo ein erheblicher Beratungsaufwand entsteht, die- ser in Rechnung gestellt werden können, und zwar mit Fr. 85.- pro halbe Stunde, welche zwei Stunden übersteigen. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag: Sofern keine gebührenpflich- tige Leistung in Rechnung gestellt wird, kann dieser deshalb nicht in Rechnung gestellt wer- den.
Der für die Ziffern 14 und 15 entstandene Aufwand ist separat zu berechnen und darf nicht zusammengezählt werden. D.h. wenn die Aktenprüfung und die Beratung jeweils 90 Minuten in Anspruch nehmen, darf nur die Leistung gemäss Ziffer 14 in Rechnung gestellt werden.
3.3.15 Beschaffung von Dokumenten und Beglaubigungen aus dem Inland oder
Ausland (Ziffer 16) Aufgrund des mit dieser Leistung verbundenen Aufwands ist die Gebühr entsprechend zu er- höhen.
3.3.16 Einholung einer Übersetzung für Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind (Ziffer 17) Aufgrund des mit dieser Leistung verbundenen Aufwands ist die Gebühr entsprechend zu er- höhen.
3.3.17 Vermittlung, Instruktion und Beauftragung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers (Ziffer 18) Aufgrund des mit dieser Leistung verbundenen Aufwands ist die Gebühr entsprechend zu er- höhen.
3.3.18 Befragungen im Zusammenhang mit möglichen Scheinehen (Ziffer 19)
Befragungen in Zusammenhang mit Scheinehen können einen sehr hohen Aufwand beim Zi- vilstandsamt verursachen. Die Anpassung der Tarifposition erfolgt einerseits, um dem neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung zu tragen. Anderseits soll die Gebühr zwar aufwandabhängig, gleichzeitig aber auch noch oben begrenzt sein.
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3.3.19 Individuelle Ausgestaltung der Trauung (Ziffer 20)
Die bisherige Tarifposition hat keinen Anwendungsbereich mehr und kann deshalb ersatzlos gestrichen werden. Neu kann der Mehraufwand, der durch individuelle Wünsche des Braut- paars bei Zivilstandsamt entsteht, zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
3.3.20 Erstellung einer Kopie oder einer Abschrift eines Dokumentes auf Verlangen (Ziffer 21) Diese Bestimmung ersetzt die bisherige Ziffer 2.3.
3.3.21 Erlass einer begründeten Verfügung (Ziffer 22)
Die bestehende Position kann gestrichen werden, da die Leistung bereits heute gebührenfrei erbracht wird bzw. in der mit ihr zusammenhängenden gebührenpflichtigen Leistung enthal- ten ist.
Die Ausfertigung einer begründeten Verfügung kann in manchen Fällen rasch und aufgrund einer Vorlage erfolgen, in anderen Fällen entsteht ein erheblicher Mehraufwand beim be- troffenen Amt. In diesen Fällen erscheint es angemessen, wenn die Person, die eine solche Verfügung verlangt hat, den entstandenen Aufwand zu entschädigen hat. Auch wenn in eini- gen Kantonen offenbar bereits heute (gestützt auf das kantonale Verwaltungsrecht) eine ent- sprechende Gebühr erhoben wird, soll künftig dafür eine bundesrechtliche Grundlage in der ZStGV zur Verfügung stehen; auf diese Weise wird die Gebühr schweizweit einheitlich erho- ben.
3.3.22 Vorsorgeauftrag (Ziffer 23)
Die Gebühr wird an den neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde angepasst. Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein persönliches Vorsprechen der gesuchstellenden Person regelmässig einen höheren Aufwand nach sich zieht als ein schriftliches Gesuch; dies nicht zuletzt auch deswegen, weil am Schalter häufig gewisse Beratungsleistungen erbracht werden müssen. Um diese nicht separat in Rechnung stellen zu müssen, wird für diese Fälle eine leicht erhöhte Gebühr erhoben.
3.4 Anhang 2: Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im
Zivilstandswesen
3.4.1 Behandlung von Gesuchen
Ziffer 1. Bei Ziffer 1 wird von einem durchschnittlichen Aufwand von einer Stunde ausgegan- gen; gestützt auf den neuen Stundenansatz von Fr. 170.- ist die Gebühr deshalb zu reduzie- ren.
Ziffer 2 und 3. Im Übrigen erfolgt eine Anpassung an den neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung verbunden mit einem Maximalbetrag, der für die einzelne Leistung in Rechnung gestellt werden kann. Zudem werden verschiedene redaktionelle Bereinigungen vorgenommen.
Ziffer 4. Die bisherige Gebührenposition gemäss Ziffer 4 ist aufzuheben, da seit dem Inkraft- treten des revidierten Adoptionsrechts am 1. Januar 2018 der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen keine Funktion mehr zukommt. Die entsprechenden Gesuche müssen neu bei der vom Kanton bezeichneten Auskunftsstelle gemäss Artikel 268d ZGB eingereicht werden. Diese wendet sich bei Bedarf an das jeweilige Zivilstandsamt, welches die erforderli- chen Nachforschungen macht. 15/17
3.4.2 Verfügungen über die Anerkennung von Entscheidungen und Urkunden des
Auslands Ziffer 5. Der Entscheid über die Anerkennung ausländischer Zivilstandsereignisse in der Schweiz führt bei den zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden in vielen Fällen zu einem erheblichen Aufwand, weil dabei komplexe Rechts- und Sachfragen abzuklären sind (so bei- spielsweise bei Adoptionen und Leihmutterschaftsfällen). Teilweise ist auch das Verfahren sehr aufwendig. Die allgemeine Zunahme der Mobilität der Bevölkerung hat hier zu einer er- heblichen Vergrösserung der Arbeitslast bei den Aufsichtsbehörden geführt.
Es erscheint deshalb angebracht, den Grundsatz der Kostenlosigkeit dieses Verfahren aufzu- geben und zumindest in den aufwendigeren Fällen eine Gebühr zu erheben. Gemäss dem Vorentwurf sollen die ersten zwei Stunden weiterhin kostenlos sein und erst ab einem grösse- ren Aufwand eine Gebühr erhoben werden können. Die Gebühr soll dabei nur den Aufwand entschädigen, der die zwei Stunden überschreitet (d.h. bei einem Aufwand von drei Stunden wird nur eine Stunde in Rechnung gestellt, d.h. Fr. 170.-).
3.4.3 Andere Dienstleistungen
Ziffer 6–8. Die Anpassung der Tarifpositionen erfolgt hier wiederum, um dem neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung zu tragen und um die Gebühr zwar aufwandabhän- gig auszugestalten, gleichzeitig aber auch noch oben zu begrenzen. Zudem werden auch hier verschiedene redaktionelle Bereinigungen vorgenommen.
Ziffer 9. Schliesslich soll neu die Möglichkeit eingeführt werden, für den Erlass einer Verfü- gung in Spezialfällen, in welchen die Verordnung keine Gebühr vorsieht, auch eine Gebühr zu erheben. Diese soll innerhalb des allgemeinen Gebührenrahmens festgelegt werden kön- nen.
3.5 Anhang 3: Dienstleistungen der Schweizer Vertretungen im Ausland
Allgemein. Der Begriff der schweizerischen Vertretung(en) wird allgemein ersetzt durch den- jenigen der Schweizer Vertretung(en).
Ziffer 1.2. Mit der Anpassung findet eine geringfügige Erhöhung der Gebühr statt. Damit wird dem angepassten Stundentarif Rechnung getragen.
Ziffer 3. Die Gebühr für die Abgabe der Erklärungen über die Namensführung und das Ge- schlecht wird an die übrigen Gebühren angepasst (vgl. Anhang 1, Ziff. 4).
3.6 Anhang 4: Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das
Zivilstandswesen und des Fachbereichs Infostar im Bundesamt für Justiz Titel. Im Titel wird neben dem EAZW der Fachbereich Infostar im Bundesamt für Justiz (FIS) ergänzt, da künftig auch der Fachbereich Infostar Gebühren erheben wird (namentlich der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar nach Anhang 4,
Ziff. 6).
Ziffer 6. Wie unter Ziffer 2.3 ausgeführt soll neu ein Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar von Fr. 12.- eingeführt werden, der auf allen kostenpflichtigen Do- kumenten, die im Rahmen von Anhang 1 Ziffer 1.1, 1.2 und 1.4 erstellt werden, zusätzlich er- hoben und vom Amt, das die Urkunde ausfertigt, zu Handen des Bundes einkassiert wird. Die bisherige Ziffer 6 kann gestrichen werden, da sich die Inkassogebühren nach der AllGebV richten. 16/17
3.7 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Artikel 70 Absatz 3. Bei der letzten Revision der Zivilstandsverordnung wurde es unterlassen, die Trauungsermächtigung, die es heute als Dokument nicht mehr gibt, aus der ZStV zu strei- chen. Dies wird hiermit nachgeholt.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden
Die vorliegende Revision hat sowohl auf den Bund als auch auf die Kantone und Gemeinden erhebliche finanzielle Auswirkungen: Mit der Anpassung der bestehenden Gebührenpositionen werden die Kantone künftig ein höheres Gebührenaufkommen haben, womit das mit der vor- liegenden Revision angestrebte Ziel der Erhöhung des Kostendeckungsgrades im Zivilstands- wesen umgesetzt werden soll. Die Einführung des neuen Gebührenzuschlags zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar wird beim Bund voraussichtlich zu Mehreinnahmen von rund 5 Millionen führen.
Dagegen wird die beantragte Revision keine personellen Auswirkungen für den Bund und die Kantone und Gemeinden haben. Da um eine Erhöhung der Kostendeckung geht, werden keine zusätzlichen Stellen beantragt werden.
4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit und Normstufe
Die vorliegende Revision der ZStV stützt sich auf die entsprechende Delegationsnorm im ZGB (Art. 48 ZGB), die den Bundesrat ermächtigt, in den betroffenen Bereichen Verord- nungsrecht zu erlassen. Die genannte Gesetzesbestimmung kann sich wiederum auf die Zi- vilrechtskompetenz des Bundes (Art. 122 BV) abstützen.
5.2 Erlassform
Es handelt sich um Ausführungsbestimmungen, mit welcher der Bundesrat die in Artikel 48 ZGB angegebenen Einzelheiten konkretisiert und die bisherigen Ausführungsbestimmungen in der ZStV ergänzt.
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