Revision der Holzhandelsverordnung (HHV) zur Beseitigung von Handelshemmnissen im Zusammenhang mit Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus der Europäischen Union (EU)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bern, 22. April 2026
Revision der Holzhandelsverordnung (HHV; SR 814.021)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BAFU-D-E6253501/454
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 26. November 2025 ein umfassendes Massnahmenpaket zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz beschlossen. Hintergrund sind internationale handelspolitische Unsicherheiten sowie zunehmende Deregulierungsbestrebungen wichtiger Handelspartner. Im Rahmen dieses Massnah- menpakets ist auch eine Anpassung der Holzhandelsverordnung (HHV)1 vorgesehen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wurde beauftragt, dem Bundesrat bis Ende März 2026 eine Vernehmlassungs- vorlage zur Anpassung der HHV vorzulegen.
Neben den Umweltzielen war bei der Einführung der HHV 2021 auch der Abbau von Handelshemmnissen für Schweizer Holzausfuhren in die EU ein wichtiges Ziel (gleich- lautende Motionen 17.3843 Flückiger-Bäni Sylvia und 17.3855 Föhn Peter «Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkur- renz»). Dafür wurde eine Regelung geschaffen, die mit der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR)2 analog ist. Allerdings hätte nur mit einem Abschluss eines Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung mit der EU vollumfänglich gleiche Wettbewerbsbedingun- gen erreicht werden und die durch die neue Regelung entstandene zusätzliche Belas- tung der Schweizer Importeure vermieden werden können. Um diese Belastung mög- lichst gering zu halten, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als zuständige Vollzugs- behörde in einer Vollzugsmitteilung – innerhalb des geltenden Rechtsrahmens – ein angepasstes Verfahren zur Risikominderung für Produkte aus der EU festgelegt.
Die vorliegende Änderung hat zum Ziel, die administrative Belastung für Schweizer Importeure weiter zu verringern, ohne die angestrebten Ziele für die Umwelt wesentlich zu beeinträchtigen.
1 Verordnung vom 12. Mai 2021 über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV; SR 814.021)
2 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilneh-
mern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23
2 Verhältnis zum internationalen Recht, insbesondere mit dem euro
päischen Recht Seit dem 3. März 2013 gilt in der EU die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Inzwi- schen ist zudem die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)3 am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Sie sieht eine Übergansfrist bis 2027 vor. Die EUDR erweitert sowohl den Anwendungsbereich wie auch die Anforderungen an die Inverkehrbringung von Holz und weiteren risikorelevanten und entwaldungstreibenden Rohstoffen erheblich.
Die Schweiz ist von den regulatorischen Entwicklungen in der EU direkt betroffen. Mit der Verabschiedung der HHV 2021 wurde erstmals eine mit der EUTR analoge Rege- lung geschaffen. Eine Anpassung des schweizerischen Rechts an die EUDR ist derzeit nicht vorgesehen. Dies führt dazu, dass zwischen EU- und Schweizer Recht Divergen- zen bestehen und eine gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit beider Regu- lierungen nicht mehr erreicht werden kann.
Die mit dieser Verordnungsänderung angestrebte Erleichterung verfolgt weiterhin das legitime umweltpolitische Ziel, welches auf objektiven Kriterien der Regulierungsäqui- valenz beruht und verhältnismässig ausgestaltet ist. Es handelt sich dabei um eine ge- zielte Vereinfachung zur Reduktion administrativer Belastungen und die Beseitigung einer bestehenden Doppelspurigkeit bei Holz und Holzprodukten, welche bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden.
3 Grundzüge der Verordnungsänderung
Art. 35f Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG)4 delegiert die Kompetenz dem Bun- desrat, die Details der Sorgfaltspflicht zu bestimmen. In diesem Rahmen wird eine ver- einfachte Sorgfaltspflicht für die Importe aus der EU eingeführt.
Durch den Vollzug der EUTR und – künftig – der EUDR in der EU kann man davon ausgehen, dass das Holz, welches aus der EU in die Schweiz importiert wird, grund- sätzlich ein vernachlässigbares Risiko von Illegalität aufweist, da dies bereits bei der Inverkehrbringung in der EU einer Sorgfaltspflichtregelung unterstellt ist. Wenn Schwei- zer Erstinverkehrbringende eine Bestätigung ihres Lieferanten zur Einhaltung des Eu- ropäischen Rechts bekommen, sollen sie lediglich die gängigen Angaben, die bereits Bestandteil der gewöhnlichen Geschäftskorrespondenz sind, einholen müssen. Sollten sie konkrete Hinweise zur Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht in der EU durch z.B. EU- Behörden erlangen, müssen sie die umfangreiche Sorgfaltspflicht einhalten. Dazu soll eine neue Bestimmung (Art. 7a HHV) eingeführt werden.
Zudem soll aufgrund der Erfahrungen im Vollzug die Gelegenheit im Rahmen dieser Verordnungsänderung genutzt werden, eine Präzisierung bei der Definition der Inver- kehrbringung vorzunehmen (Art. 3 HHV).
3 Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und
Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206 4 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 3 Bst. a
Die Definition des erstmaligen Inverkehrbringens wird – insbesondere hinsichtlich des massgeblichen Zeitpunkts – präzisiert. Dadurch soll mehr Klarheit geschaffen und eine Harmonisierung mit bestehendem schweizerischem Recht (z. B. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse5 und Art. 3 Abs. 1 Bst. k der Freisetzungsverordnung6) erreicht werden. Werden Holz oder Holzerzeugnisse aus dem Ausland in die Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen ei- ner gewerblichen Tätigkeit eingeführt, gilt dies ebenfalls als erstmaliges Inverkehrbrin- gen.
Für Importe aus der EU kann davon ausgegangen werden, dass Holz und Holzerzeug- nisse, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, aufgrund der Anwendung der EUTR bzw. EUDR ein vernachlässigbares Risiko für illegalen Holzschlag und Handel aufweisen. Daher wird mit Art. 7a eine vereinfachte Sorgfaltspflicht eingeführt.
Abs. 1: In solchen Fällen müssen die Erstinverkehrbringenden nicht die vollumfängliche Sorgfaltspflicht erfüllen. Sie haben Angaben zu sammeln, die bereits Teil der gewöhn- lichen Geschäftskorrespondenz sind (Holzart, Ursprungsland, Menge sowie Angaben zu Lieferanten). Als Nachweis müssen sie zudem von ihrem Lieferanten in der EU eine datierte und mit der Lieferung in Bezug stehende Bestätigung der Legalität und Kon- formität mit der EUTR oder EUDR einholen. Die Bestätigung kann der Einfachheit hal- ber Bestandteil der Geschäftskorrespondenz sein (z. B. Angebot, Lieferschein, Rech- nung). Nach wie vor müssen die Erstinverkehrbringenden zudem schriftlich festhalten, an wen sie die Ware weitergeben.
Abs. 2: Die in Abs. 1 beschriebene Vereinfachung gilt nur, solange die Erstinverkehr- bringenden keine konkreten Hinweise auf potenziell nicht vernachlässigbare Risiken von Illegalität vorliegen. Solche bestehen zum Beispiel, wenn gegen den EU-Lieferan- ten oder dessen Vorlieferanten ein Verfahren läuft, wenn konkrete Pressemeldungen bestehen oder wenn Behörden Hinweise auf Verstösse gegen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette veröffentlicht haben. Sobald solche Anhaltspunkte vorliegen, müssen die Erstinverkehrbringenden die vollständige Sorgfaltspflicht wahrnehmen. Das bedeutet, dass sie zusätzliche Informationen einholen, die Risiken systematisch bewerten und gegebenenfalls Massnahmen treffen müssen, um das Risiko von Illegalität auf ein ver-
5 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51)
6 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911)
nachlässigbares Niveau zu reduzieren. Über Importe, welche die Erstinverkehrbringen- den getätigt haben, bevor sie von diesen Anhaltspunkten Kenntnis hatten oder hätten haben müssen, können sie frei verfügen.
Art. 8
In dieser Bestimmung wird lediglich der Verweis auf Artikel 7a hinzugefügt, um klarzu- stellen, dass auch in Fällen nach dieser Bestimmung für die entsprechende Informatio- nen und Dokumente eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren gilt.
Art. 16 Abs. 1
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann dem BAFU auch in den Fällen von Artikel 7a Unterstützung bei der Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflicht leisten; die Bestimmung wurde entsprechend ergänzt.
5 Auswirkungen
Mit dieser Änderung soll die administrative Belastung für Schweizer Importeure verrin- gert werden, ohne die angestrebten Ziele für die Umwelt wesentlich zu beeinträchtigen.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Für den Bund entstehen mit dieser Änderung keine Auswirkungen. Die bereits vorhan- denen personellen Ressourcen wurden bereits initial für einen Vollzug von risikobasier- ten Stichprobenkontrollen von Holz und Holzerzeugnissen aus Drittstaaten (nicht EU- Staaten) ausgelegt. Durch die EU-Regulierung (EUTR bzw. ab 2027 EUDR) sind in der EU Strukturen vorhanden, die illegale Ernte und illegalen Handel von Holz entgegen- wirken.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinde.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Wie in der volkswirtschaftlichen Beurteilung der HHV beschrieben, importiert der grösste Anteil der Unternehmen, die Importe aus dem Geltungsbereich der HHV täti- gen, ausschliesslich aus der EU. Ein wesentlich geringerer Anteil importiert auch oder ausschliesslich aus Drittstaaten. Durch die vereinfachte Sorgfaltspflicht bei Importen aus der EU können somit sehr viele Unternehmen entlastet werden. Für sie entfällt in den meisten Fällen der mit der Anwendung des vollumfänglichen Sorgfaltspflichtsys- tems verbundenen Aufwand, u. a. die Beschaffung der relevanten Dokumente bei den Erstinverkehrbringenden in der EU.
Für Unternehmen, die Holz und Holzerzeugnisse aus der EU importieren und diese oder daraus hergestellte Produkte anschliessend wieder in die EU exportieren ändert sich nichts, da sie weiterhin die notwendigen Belege beschaffen und bewerten müssen, damit sie diese beim Reexport an ihre Kunden in der EU weitergeben können.
Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG)7
Die Vorlage stellt für die betroffenen Importeure eine Lockerung der geltenden rechtli- chen Bestimmungen dar. Die geltende Sorgfaltspflicht bei Importen aus der EU, in des- sen Rahmen heute detaillierte Nachweise zur Legalität des Holzes über die gesamte Lieferkette hinweg verlangt werden, wird stark vereinfacht. Die Importeure müssen neu lediglich einen einfachen Nachweis ihres EU-Lieferanten einfordern, der ihnen bestä- tigt, dass die rechtlichen Bestimmungen der EU bei der Erstinverkehrbringung einge- halten wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass in der Schweiz kein Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag oder -handel in Verkehr gebracht wer- den, was in der Schweiz verboten ist. Der zugrundeliegende Artikel 35e Absatz 1 USG gilt für jegliches in der Schweiz in Verkehr gebrachte Holz und Holzerzeugnisse, die im Geltungsbereich der HHV liegen. Um den Vollzug der Bestimmung sicherzustellen, muss die Einforderung dieses vergleichsweisen einfachen Nachweises bei der Einfuhr von sämtlichen Importeuren – einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) – verlangt werden.
Für die Exporteure ändert sich durch die Vereinfachung der Sorgfaltspflichten nichts. Sie müssen beim Export in die EU weiterhin die Anforderungen der EUTR / ab 2027 EUDR erfüllen. Demgegenüber profitieren Reexporteure beim Import von den verein- fachten Sorgfaltspflichten, während sie beim Export weiterhin die Anforderungen der EU erfüllen müssen. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich für Reexporteure in die EU somit keine unmittelbare Entlastung, da sie weiterhin in der Lage sein müssen, für die EU die vollständigen Nachweise vorzulegen.
Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG
Die Vorlage führt zu einer Lockerung der Sorgfaltspflichten für Importe von Holz und Holzprodukten, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden. Die aktuellen Anfor- derungen der EUTR (bzw. ab 2027 der EUDR) in der EU für Importe aus der Schweiz bleiben bestehen.
Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG
Das BAFU führt heute risikobasierte Stichprobenkontrollen durch, bei welchen die Ein- haltung der Sorgfaltspflichten bei der Einfuhr geprüft wird. Dieser Vollzug erfolgt digital
7 Bundesgesetz vom 29. September 2023 über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG;
SR 930.31)
über das eGov Portal. Der gemäss der Neuregelung zu erbringende vereinfachte Nach- weis, dass die rechtlichen Bestimmungen der EU bei der Erstinverkehrbringung einge- halten wurden, wird weiterhin über diese etablierten digitalen Kanäle eingefordert.
Prüfpflicht 4 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG
Die vorgeschlagene Vereinfachung der Sorgfaltspflichten für Importe aus der EU stellt für die betroffenen Holzimporteure eine starke Entlastung im Sinne von Artikel 4 Absatz
1 Buchstabe d dar.
Regulierungskostenschätzung nach Art. 5 UEG
Die Vorlage führt zu einer bedeutenden Lockerung der Sorgfaltspflichten für Importeure von Holz und Holzerzeugnissen aus der EU. Importeure sind künftig lediglich verpflich- tet, einen schriftlichen Nachweis einzufordern, dass ihre Lieferanten bei der Erstinver- kehrbringung sämtliche Vorgaben der EU vollständig eingehalten haben. Dies führt zu einer Reduktion der Regulierungskosten gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG; SR 930.31).
Sollten die Importeure diese eingesparten Regulierungskosten an ihre Kunden weiter- geben, könnte das zu einem Rückgang der Preise von Holz und Holzerzeugnissen aus der EU führen. Die Auswirkungen dieser möglichen Preisnachlässe auf den Schweizer Holzmarkt bzw. die schweizerischen Holzunternehmen können jedoch nicht quantifi- ziert werden. Dafür fehlen die Angaben zu den detaillierten Marktstrukturen entlang der Wertschöpfungskette, dem Grad der Kostenweitergabe sowie den relevanten Preis- und Kreuzpreiselastizitäten. Relevante Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Schweizer Holzunternehmen werden aufgrund der vereinfachten Sorgfaltspflichten je- doch nicht erwartet.
Für die mengenmässig weniger bedeutsamen Exporte und Exporteure (vgl. Ecoplan, 2020) ändert sich durch die Vereinfachung der Sorgfaltspflichten in der Schweiz nichts. Für den Export gelten wie bisher die strengen Anforderungen der EU. Für Exporteure werden somit keine Regulierungskosten gemäss Artikel 5 UEG erwartet.
Reexporteure profitieren beim Import zwar von den erleichterten Sorgfaltspflichten, müssen beim Export jedoch weiterhin sämtliche Vorgaben der EU erfüllen. Insgesamt verändert sich ihre Situation damit nicht, da sie nach wie vor die vollständigen Nach- weise für die EUTR (künftig EUDR) erbringen müssen.
5.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Die illegale Ernte und der illegale Handel von Holz stellen eine Bedrohung für Wälder dar und tragen dadurch zum globalen Biodiversitätsverlust und zur Klimaveränderung bei. Solange innerhalb der EU die Erstinverkehrbringenden die gebotene Sorgfalt wal- ten lassen und die zuständigen Behörden in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat das EU- Recht ausreichend vollziehen, ist das Risiko, dass illegales Holz in der Schweiz auf
den Markt gelangt, als vernachlässigbar zu betrachten. Die negativen globalen Aus- wirkungen auf die Umwelt durch den Konsum von illegalem Holz und Holzerzeugnis- sen in der Schweiz können dadurch weiterhin geringgehalten werden.
5.5 Andere Auswirkungen
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine weiteren Auswirkungen auf andere Politik- bereiche oder Marktakteure zu erwarten.
Literaturverzeichnis
Volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU) der Holzhandelsverordnung (HHV) Schluss- bericht vom 22.12.2020