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Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Bern, 19. Juni 2026

Änderung der

  • Verordnung über die Verrechnungssteuer

  • Verordnung über die Stempelabgaben

  • Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentli­ chen Beteiligungen ausländischer Gesell­ schaften

  • Verordnung zum schweizerisch-amerika­ nischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirt­ schaft stärken) Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

ESTV-D-52023501/20

Übersicht

Mit der Vorlage setzt der Bundesrat das am 26. November 2025 von ihm be­ schlossene Paket zur administrativen Entlastung der Unternehmen im Steuerbe­ reich um und setzt somit seine Anstrengungen zur Stärkung der Wettbewerbsfä­ higkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz fort. Künftig sollen bei der Verrech­ nungssteuer Geschäftsberichte nur noch der ESTV eingereicht werden müssen, wenn eine steuerbare Leistung ausgerichtet wird. Bei der Emissionsabgabe soll dies nur noch auf Verlangen der ESTV erforderlich sein. Zudem soll das Melde­ verfahren bei der Verrechnungssteuer auf Konzernverhältnisse ausgeweitet wer­ den.

Ausgangslage

Am 26. November 2025 hat der Bundesrat ein Paket mit Massnahmen aus unterschied­ lichsten Regulierungsbereichen zur administrativen Entlastung der Unternehmen ver­ abschiedet. Er hat die Departemente mit deren Umsetzung beauftragt. Die aktuelle Vor­ lage betrifft Massnahmen in der Verrechnungssteuerverordnung, der Stempelabgabe­ verordnung, der DBA-Entlastungsverordnung und der USA-Entlastungsverordnung.

Unternehmen sollen ihre Geschäftsberichte der ESTV nur noch im Falle der Ausrich­ tung einer steuerbaren Leistung oder auf Verlangen einzureichen haben. Für die Zwe­ cke der Stempelabgaben soll der Geschäftsbericht nur noch eingereicht werden müs­ sen, wenn dies die ESTV im Einzelfall verlangt. Beide Verordnungsanpassungen füh­ ren zu einer administrativen Entlastung, da jährlich rund 45 000 Unternehmen ihren Jahresabschluss nicht mehr der ESTV einzureichen haben.

Als weitere Massnahme soll das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer auf Kon­ zernverhältnisse ausgeweitet werden. Neben der Anpassung der Verrechnungssteuer­ verordnung bedarf es dazu auch einer Anpassung der DBA-Entlastungsverordnung und der USA-Entlastungsverordnung. Bei geldwerten Leistungen an ausländische Kon­ zerngesellschaften können die von der Ausweitung betroffenen Unternehmen ihrer Steuerpflicht durch Meldung und durch Ablieferung der nicht rückforderbaren Verrech­ nungssteuer von üblicherweise 15% nachkommen. Da die durchschnittliche Durchlauf­ zeit des Rückerstattungsverfahrens im Jahr 2025 73 Tage (2024: 60 Tage) betrug, führt diese Massnahme - neben der administrativen Entlastung - auch zu einer Schonung der Liquidität der betroffenen Konzerne.

Der Sicherungszweck und damit auch die Einnahmen des Bundes aus der Verrech­ nungssteuer werden sowohl im nationalen wie im internationalen Verhältnis gewahrt. Mindereinnahmen entstehen nur durch nicht vereinnahmte Verzugszinsen sowie durch die Abnahme von bislang von Unternehmen nicht zurückgeforderten Verrechnungs­ steuern. Zwischen 2020 und 2025 betrugen die Verzugszinsen gesamthaft durch­ schnittlich 47 Millionen Franken pro Jahr, wovon jedoch nur ein Teil auf geldwerte Leis­ tungen im Konzernverhältnis entfällt.

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Bereits an seiner Klausur vom 20. August 2025 hatte sich der Bundesrat eingehend mit den Auswirkungen internationaler Entwicklungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft befasst. Unter anderem beeinflussen handelspolitische Turbulen­ zen, ein verstärkter Wille zu Deregulierung und industriepolitische Massnahmen bei wichtigen Handelspartnern die Standortattraktivität der Schweiz. Das zentrale Anliegen des Bundesrates ist die Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für alle Unternehmen und ein verstärkter Fokus auf regulatorische Entlastungen.

Am 26. November 2025 hat der Bundesrat darum ein Paket mit 28 Massnahmen aus unterschiedlichsten Regulierungsbereichen zur Entlastung der Unternehmen verab­ schiedet.1 Im Steuerbereich umfasst das Paket folgende Massnahmen zur administra­ tiven Entlastung der Wirtschaft:

  • Änderung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG)2; Aufhebung der Umsatzgrenze für die Anwendung der jährlichen Mehrwertsteuer-Abrechnung.

  • Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)3; neue Ausnahmebestimmung bei Sanierungen - statt Gesuch auf Erlass oder Stundung der Emissionsabgabe.

  • Änderung der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)4 und der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV)5; Verzicht auf obligatorische Zustellung der Jahresabschlüsse in bestimm­ ten Fällen.

  • Änderung der VStV; Ausweitung des Meldeverfahrens auf geldwerte Leistungen im Konzernverhältnis.

  • Änderung der Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Ge­ sellschaften (DBA-Entlastungsverordnung)6; Ausweitung des Meldeverfahrens auf geldwerte Leistungen im Konzernverhältnis.

Bundesrat schnürt Paket für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft 2 SR 641.20 3 SR 641.10 4 SR 641.101 5 SR 642.211 6 SR 672.203

- Änderung der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (USA-Entlastungsverord­ nung)7; Ausweitung des Meldeverfahrens auf geldwerte Leistungen im Konzern­ verhältnis.

Die ESTV setzt zudem auf Praxisebene weitere Massnahmen um:

  • Ausbau der Self Services und mittelfristig Vorantreiben der eBilanz und der e­ Rechnung. Dabei sollen elektronische Schnittstellen gefördert werden.

  • Aufhebung der Pflicht zur Einreichung des Formulars 9 / 9 FL bei Nullerdeklarati­ onen im Zusammenhang mit der Umsatzabgabe.

Die aktuelle Vorlage erläutert die Änderungen der VStV, der DBA-Entlastungsverord­ nung, der USA-Entlastungsverordnung und der StV. In einer separaten Vorlage wer­ den die Änderungen des MWSTG und des StG behandelt (https://fedlex.data.ad­ min.ch/eli/dl/proj/2026/5/cons_1). Die Vernehmlassung zu beiden Vorlagen erfolgt gleichzeitig, da alle sechs Massnahmen im Rahmen des Pakets für die Wettbewerbs­ fähigkeit der Schweizer Wirtschaft umgesetzt werden. Aus technischer Sicht und for­ mal sind jedoch die beiden Vorlagen unabhängig. Daher besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, die Änderungen der StV und der VStV früher in Kraft zu setzen als die gesetzlichen Anpassungen.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Unter Einbezug von Vorschlägen der Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommis­ sion für Wirtschaftspolitik (KfW) haben alle Departemente umsetzbare Entlastungspo­ tenziale sowohl bei bestehenden Regulierungen als auch bei laufenden Vorhaben ge­ prüft. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat das erwähnte Paket von Massnahmen aus unterschiedlichsten Regulierungsbereichen beschlossen und die Departemente mit der Umsetzung der Massnahmen beauftragt.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate­

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20248 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20249 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt.

Die aktuellen internationalen Entwicklungen – darunter handelspolitische Turbulenzen, ein verstärkter Wille zu Deregulierung sowie industriepolitische Massnahmen bei wich­ tigen Handelspartnern – haben negativen Einfluss auf die Standortattraktivität der Schweiz. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, hat der Bundesrat in seiner Klausur

7 SR 672.933.61

8 BBl 2024 525

9 BBl 2024 1440

vom 20. August 2025 entschieden, die allgemeinen Rahmenbedingungen für alle Un­ ternehmen zu verbessern und einen verstärkten Fokus auf regulatorische Entlastungen zu legen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Eingeschränkte Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlüsse

2.1.1 VStV

Zweck der Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlüsse ist, dass die ESTV Kenntnis von steuerbaren Leistungen erhält. Erfüllt eine inländische Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eines der Kriterien gemäss Artikel 21 Absatz 1 VStV, muss sie der ESTV unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jah­ resrechnung sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einreichen. Aus dieser Aufstellung muss der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und deren Fälligkeit ersicht­ lich sein.

Aktuell gelten folgende Kriterien für die Erfüllung dieser Pflichten:

Buchstabe a: Die Bilanzsumme beträgt mehr als fünf Millionen Franken. Buchstabe b: Mit der beschlossenen Gewinnverteilung liegt eine steuerbare Leistung vor. Buchstabe c: Im Geschäftsjahr liegt eine steuerbare Leistung vor. Buchstabe d: Die Gesellschaft wird nach Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer10 oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden11 veranlagt. Buchstabe e: Die Gesellschaft nimmt ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch.

Die Kriterien der Buchstaben a, d und e haben zur Folge, dass die betroffenen Gesell­ schaften ihre Geschäftsberichte resp. Jahresrechnungen inkl. der weiteren in Artikel 21 Absatz 1 VStV aufgeführten Angaben einreichen müssen, auch wenn sie keine steuer­ baren Leistungen erbracht haben. Im Gegensatz dazu sind andere Gesellschaften, die diese Kriterien nicht erfüllen, nicht dazu verpflichtet.

Um den administrativen Aufwand der von diesen Bestimmungen betroffenen Gesell­ schaften zu vermindern, werden die Buchstaben a, d und e des Artikels 21 Absatz 1 VStV gestrichen. Somit müssen inländische Aktiengesellschaften und Gesellschaften

10 SR 642.11 11 SR 642.14

mit beschränkter Haftung ihren Geschäftsbericht resp. ihre Jahresrechnung inkl. der weiteren in diesem Absatz aufgeführten Angaben nur noch einreichen, wenn sie ent­ weder eine Dividende ausrichten oder eine geldwerte Leistung im Geschäftsjahr täti­ gen. Zudem erfolgt die Einreichung der Unterlagen neu ausschliesslich in elektroni­ scher Form.

Es ergeben sich keine erhöhten fiskalischen Risiken. Durch diese Massnahmen ist si­ chergestellt, dass im Falle von steuerbaren Leistungen die Pflicht zur Einreichung der geforderten Unterlagen nach wie vor besteht und dass die ESTV die Einreichung der Unterlagen im Einzelfall stets verlangen kann (Artikel 21 Absatz 1bis VStV).

2.1.2 StV

Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 StV regeln, dass eine inländische Aktienge­ sellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 4) resp. eine Genossenschaft (Art. 12 Abs. 2) unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung einzureichen haben, sofern die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen nur auf Verlangen einzureichen.

Auch im Zusammenhang mit den Stempelabgaben soll der administrative Aufwand für die betroffenen Gesellschaften reduziert werden. Daher wird das Kriterium der Bilanz­ summe von mehr als fünf Millionen Franken in beiden Artikeln ersatzlos gestrichen und die Gesellschaften resp. die Genossenschaften müssen die Unterlagen nur noch auf Verlangen der ESTV einreichen.

2.2 Ausweitung des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer auf Kon­

zernverhältnisse

2.2.1 Grundlagen

Die Verrechnungssteuer wird auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens, na­ mentlich auch auf Beteiligungserträgen im Konzernverhältnis, erhoben. Der Steuersatz beträgt 35% der steuerbaren Leistung. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 VStG muss die Steuer von der Leistungsschuldnerin oder dem Leistungsschuldner zwingend auf die Empfängerin oder den Empfänger der steuerbaren Leistung überwälzt werden.

Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger der steuerbaren Leistung ist – soweit die entsprechenden Voraussetzungen bei ihr resp. ihm erfüllt sind – rücker­ stattungsberechtigt. Auch im Konzernverhältnis gilt in der Regel (vgl. Merkblatt der ESTV zur Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer) dieje­ nige juristische Person als Leistungsempfängerin, welche den Ertrag (Dividende oder geldwerte Leistung) vereinnahmt und frei darüber verfügen darf. Die Verrechnungs­ steuer ist demnach zwingend auf diese Person zu überwälzen und die Voraussetzun­ gen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer müssen von dieser Person erfüllt werden.

Durch die gesetzliche Überwälzungspflicht kommen Leistungen zunächst nur zu 65% bei der Empfängerin oder beim Empfänger an. Ist die empfangende Person rückerstat­ tungsberechtigt, wird ihr die Verrechnungssteuer vollständig oder teilweise zurücker­ stattet. Eine vollständige Rückerstattung erfolgt im Inlandverhältnis.

Bei grenzüberschreitenden Transaktionen ist für die Rückerstattung entscheidend, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht und welche Entlastung dieses vor­ sieht. Auch das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch mit der EU (AIA-EU)12 kann relevant sein. Kommt im Einzelfall kein DBA zur Anwendung, stellt der Verrechnungssteuerabzug eine definitive Belastung dar.

Gelangt ein DBA zur Anwendung, kann bei einer massgeblichen Beteiligung je nach Situation die Rückerstattung vollständig, teilweise oder gar nicht erfolgen. Im direkten Mutter-Tochter-Verhältnis kommt es jeweils zu einer vollständigen Rückerstattung in­ nerhalb der EU oder zu einer teilweisen Rückerstattung, etwa im Verhältnis zu den USA oder zu China. Im übrigen Konzernverhältnis wird die Verrechnungssteuer nur teilweise rückerstattet und es verbleibt eine definitive Steuerbelastung von i.d.R. 15% (Regelsatz für Dividenden gemäss DBA).

2.2.2 Meldeverfahren

In bestimmten Fällen kann auf die Erhebung der Verrechnungssteuer verzichtet wer­ den. Stattdessen kann die steuerbare Leistung gemeldet werden (Meldeverfahren). Die Durchführung eines Meldeverfahrens ist freiwillig (Art. 20 Abs. 1 VStG) und darf unter anderem nur angewendet werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Rücker­ stattung zweifelsfrei gegeben sind.

Der Bundesrat umschreibt gemäss Artikel 20 Absatz 2 VStG die Fälle, in denen das Meldeverfahren zulässig ist. Dabei ist dieses Verfahren insbesondere bei Dividenden­ ausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreiten­ den Konzernverhältnis zuzulassen.

Voraussetzung für das Meldeverfahren ist auf rein nationaler Ebene eine Mindestbe­ teiligung von 10% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genos­ senschaft (nachstehend «Mutter-/Tochterverhältnis»). Im internationalen Verhältnis re­ gelt das im konkreten Sachverhalt zur Anwendung gelangende Doppelbesteuerungs­ abkommen die erforderliche Mindestbeteiligung im grenzüberschreitenden Verhältnis. Wenn das Doppelbesteuerungsabkommen keine Mindestbeteiligung vorsieht, gilt die 10%-Schwelle auch im grenzüberschreitenden Verhältnis.

In Anwendung des geltenden Rechts wird das Meldeverfahren im Konzern grundsätz­ lich nur im direkten Mutter-/Tochterverhältnis angewendet. Eine Ausnahme besteht im rein nationalen Konzernverhältnis bei amtlichen Kontrollen oder Buchprüfungen. In die­ sen Fällen können auch geldwerte Leistungen, welche in einem Vorjahr fällig wurden, Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, SR 0.641.926.81

zu Gunsten von anderen Konzerngesellschaften als der Muttergesellschaft (nachfol­ gend als «übriges Konzernverhältnis» bezeichnet) gemeldet werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VStV).

2.2.3 Vorgeschlagene Ausweitung des Meldeverfahrens

Neu soll das Meldeverfahren auf Leistungen im übrigen Konzernverhältnis ausgeweitet werden. Davon profitieren können Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach an­ erkannten Standards zur Rechnungslegung in der Konzernrechnung voll- oder teilkon­ solidiert werden (Art. 14a Abs. 2 VStV). Zusätzlich ist die Meldung der steuerbaren Leistung sowohl im Mutter-/Tochterverhältnis als auch im übrigen Konzernverhältnis nur noch in elektronischer Form möglich.

Zur Umsetzung der Ausweitung des Meldeverfahrens muss auf nationaler Ebene Arti­ kel 26a VStV angepasst werden. In Bezug auf grenzüberschreitende Transaktionen bedarf es einer Totalrevision der DBA-Entlastungsverordnung sowie einer Anpassung der USA-Entlastungsverordnung.

Kann bei einem solchen Konzernverhältnis ein DBA (bzw. das AIA-EU) zur Anwendung gelangen, kann die steuerpflichtige Gesellschaft ihrer Steuerpflicht mittels Meldung der steuerbaren Leistung nachkommen und hat nur die definitive Steuerbelastung (Sockel­ steuer) von üblicherweise 15% der ESTV abzuliefern. Findet kein DBA Anwendung (bzw. ohne Anwendung des AIA-EU), hat die steuerpflichtige Gesellschaft die Verrech­ nungssteuer im vollen Umfang von 35% der ESTV zu entrichten.

Der Bundesrat hat eine solche Ausweitung des Meldeverfahrens in seinem Bericht vom 13. Dezember 2024 «Benachteiligung von Schweizer Unternehmen durch eine einheit­ liche Besteuerungspraxis vermeiden» in Erfüllung des Postulats 22.3396 geprüft und als mögliche Massnahme zur Reduktion des administrativen Aufwands für die Unter­ nehmen durch den Wegfall von Rückerstattungsverfahren angeführt. Ein weiterer Vor­ teil der Anwendung des Meldeverfahrens liegt in der Schonung der Liquidität innerhalb eines Konzerns, da durch dieses Verfahren keine Verrechnungssteuer anfällt, die zeit­ verzögert mittels eines Rückerstattungsverfahrens zurückgefordert werden muss.

2.2.4 Ablauf zukünftiges Meldeverfahren für Dividenden und geldwerte Leistungen Das zukünftige Meldeverfahren in Bezug auf Dividenden und geldwerte Leistungen im nationalen und internationalen Konzernverhältnis läuft wie folgt ab:

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Änderung der VStV

Artikel 21 Absatz 1 VStV Bislang wurde die Kommanditaktiengesellschaft nicht explizit in Artikel 21 Absatz 1 VStV erwähnt. Daher wird diese Rechtsform neu ergänzt. Zudem wird der Hinweis auf das amtliche Formular gestrichen, da in Zukunft die in Absatz 1 aufgeführten Informationen in elektronischer Form der ESTV eingereicht wer­ den müssen. Mit der ersatzlosen Streichung der Buchstaben a, d und e müssen die betroffenen Un­ ternehmen ihre Geschäftsberichte resp. Jahresrechnungen nicht mehr einreichen, vo­ rausgesetzt, es wurden keine steuerbaren Leistungen erbracht.

Artikel 26a Die Neuregelung von Artikel 26a führt zu gegenüber der bisherigen Regelung sowohl inhaltlichen als auch systematischen Änderungen und ist wie folgt strukturiert:

Absatz Thema Anpassung

1 Dividende und geldwerte Leistung im soll angepasst werden

Mutter-/Tochterverhältnis 1bis Geldwerte Leistung im übrigen Konzernverhält­ neu nis

2 Verfahren soll angepasst werden

3 Rückerstattungsberechtigung keine Anpassung

4 Vorbehalt Nacherhebung keine Anpassung

Absatz 1 Absatz 1 behält die bisherige Definition des Mutter-/Tochterverhältnisses bei. Neu wird jedoch klargestellt, dass neben der Dividende auch geldwerte Leistungen vom Melde­ verfahren profitieren können.

Weiter entfällt das bisherige formelle Anweisungserfordernis mittels amtlichen Formu­ lars, das bisher in Absatz 1 enthalten war. Die Anweisung ist nun in Absatz 2 geregelt.

Absatz 1 regelt somit, welche Gesellschaften im Mutter-/Tochterverhältnis vom Melde­ verfahren profitieren können und dass die Steuerpflicht durch Meldung der Dividende oder geldwerten Leistung erfüllt werden kann, ohne dass die Anweisung formal durch ein amtliches Formular initiiert werden muss.

Absatz 1bis Mit dem neu eingefügten Absatz 1bis wird der Anwendungsbereich des Meldeverfah­ rens erweitert. Neu kann dieses auch bei geldwerten Leistungen an Konzerngesell­ schaften angewendet werden, welche die Mindestbeteiligungsquote von 10% gemäss Absatz 1 nicht erreichen, sofern die Empfängerin eine juristische Person, eine kollek­ tive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 14a Absatz 2 VStV ist. Damit wird das Meldeverfahren über das Mutter-/Tochterverhältnis hinaus auf weitere Kons­ tellationen innerhalb des Konzerns ausgedehnt.

Absatz 2 Die Anweisungspflicht der Empfängerin, die aktuell in Absatz 1 enthalten ist, wird in den neuen Absatz 2 verlagert. Danach weist die Empfängerin die steuerpflichtige Ge­ sellschaft an, ihre Steuerpflicht ohne Abzug der Verrechnungssteuer durch Meldung der Dividende oder geldwerten Leistung zu erfüllen. Dies soll sicherstellen, dass der Leistungserbringerin bewusst ist, dass das Meldeverfahren zur Anwendung kommt und im Anschluss nicht zusätzlich ein Rückerstattungsverfahren durchgeführt werden kann.

Neu ist nur noch eine Meldung in elektronischer Form bei der ESTV möglich. Wie bisher ist der Meldung bei Dividenden zusätzlich die Jahresrechnung inkl. Anhang beizulegen, und die Frist zur Geltendmachung des Meldeverfahrens beträgt 30 Tage nach Fälligkeit der Dividende oder geldwerten Leistung. Der bisherige Hinweis auf Artikel 21 VStV entfällt, da dieser aufgrund der obenerwähnten Anpassung von Artikel 21 VStV redun­ dant ist.

3.2 Änderung der StV

Artikel 9 Absatz 4 StV Das Kriterium der Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen wird ersatzlos gestrichen.

Artikel 12 Absatz 2 StV Das Kriterium der Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen wird ersatzlos gestrichen.

3.3 Totalrevision der DBA-Entlastungsverordnung

Titel der Verordnung Der Titel der Verordnung wird ergänzt, indem auch das übrige Konzernverhältnis Teil des neuen Titels ist.

Ingress Bislang war Artikel 20 Absatz 2 des VStG nicht im Ingress enthalten. Dieser wird nun ergänzt.

Struktur der Verordnung Die Verordnung wird neu strukturiert, indem neu die Artikel ihrem Inhalt entsprechend den nachstehenden vier Abschnitten zugeteilt werden:

  • 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

  • 2. Abschnitt: Wesentliche Beteiligungen

  • 3. Abschnitt: Übriges Konzernverhältnis

  • 4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1 Absatz 1 Dieser Absatz hält den Inhalt der Verordnung fest.

Artikel 1 Absatz 2 Der Inhalt des bisherigen Absatzes wurde aufgehoben. Neu legt dieser nun fest, dass die Steuerentlastung gemäss Absatz 1 sowohl bei wesentlichen Beteiligungen wie auch im übrigen Konzernverhältnis anwendbar ist.

Artikel 2 Die Sachüberschrift wird in «Definition» umbenannt, da bereits der 2. Abschnitt «We­ sentliche Beteiligung» heisst.

Artikel 2 Absatz 1 Dieser Absatz hält neu klar fest, dass es sich um eine unmittelbare Beteiligung handeln muss, über welche die ausländische Gesellschaft verfügt. Im Weiteren wurde der Ab­ satz redaktionell überarbeitet, damit im gesamten Dokument der einheitliche Wortlaut «massgebendes Doppelbesteuerungsabkommen» verwendet wird.

Artikel 2 Absatz 2 Dieser Absatz wurde redaktionell angepasst, damit eindeutig wird, dass es sich um einen anderen «massgebenden» Staatsvertrag handeln muss.

Artikel 3 Absatz 1 Dieser Absatz wurde redaktionell angepasst, damit eindeutig wird, dass es sich um einen anderen «massgebenden» Staatsvertrag handeln muss.

Artikel 3 Absatz 2 Anstelle des Hinweises auf das amtliche Formular regelt dieser Absatz, dass das Ge­ such neu in elektronischer Form zu erfolgen hat.

Artikel 3 Absatz 3 Dieser Absatz wurde redaktionell angepasst, damit klar wird, dass es sich um einen anderen «massgebenden» Staatsvertrag handeln muss.

Artikel 3 Absatz 4 Der Hinweis «schriftlich» wird ersatzlos gestrichen, da die Bewilligung in elektronischer Form mitgeteilt wird.

Artikel 3 Absatz 5 Dieser Absatz bleibt unverändert.

Artikel 4 Dieser Absatz wurde redaktionell angepasst. Inhaltlich erfährt er keine Änderung.

Artikel 5 Absatz 1 Anstelle des Hinweises auf das Formular 108 der ESTV regelt dieser Absatz, dass die Meldung neu in elektronischer Form zu erfolgen hat. Neu wird nun explizit erwähnt, dass die im massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen oder im anderen Staats­ vertrag für Fälle mit wesentlicher Beteiligung vorgesehene Entlastung von der Verrech­ nungssteuer zur Anwendung gelangt.

Artikel 5 Absatz 2 Der Begriff «aus wichtigen Gründen» wird gestrichen, da er nicht praxisrelevant ist. Anstelle des Hinweises auf das Formular 108 der ESTV regelt dieser Absatz, dass das Gesuch zusammen mit der Meldung der ausgerichteten Dividende in elektronischer Form zu erfolgen hat. Zudem wird der Vorbehalt der Einleitung eines Strafverfahrens gestrichen, da diese Möglichkeit stets gegeben ist und keiner ausdrücklichen Erwäh­ nung bedarf.

Artikel 6 Die bisherigen Bestimmungen des Artikels 6 sind neu in Artikel 10 aufgeführt. Der neue Artikel 6 definiert den Begriff «übriges Konzernverhältnis».

Artikel 7 Die bisherige Bestimmung des Artikels 7 wird gestrichen, da der darin statuierte Infor­ mationsaustausch nie praktiziert wurde. Neu bestimmt Artikel 7, wie die Entlastung an der Quelle im übrigen Konzernverhältnis zu erfolgen hat.

Artikel 8 Die bisherige Bestimmung des Artikels 8 wird gestrichen, da die darin statuierte Rezip­ rozität in der Vergangenheit nicht beachtet wurde. Neu legt Artikel 8 das Gesuch und die Meldung im übrigen Konzernverhältnis an die ESTV fest.

Artikel 8a Die Artikel wird aufgehoben.

Artikel 9 Die bisherige Bestimmung des Artikels 9 ist neu in Artikel 13 aufgeführt. Der neu for­ mulierte Artikel 9 regelt sowohl in Absatz 1 wie in Absatz 2 die Prüfung der Steuerent­ lastung durch die ESTV.

Artikel 10 Die Rechtsmittel werden neu in Artikel 10 (bislang Artikel 6) geregelt und bleiben re­ daktionell und inhaltlich unverändert.

Artikel 11 Die Verordnung vom 22. Dezember 2004 wird aufgehoben.

Artikel 12 Absatz 1 und 2 Die beiden Absätze regeln die Übergangsbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 4. Mai 2022.

Artikel 13 Artikel 13 hält das Inkrafttreten der Verordnung fest.

3.4 Änderung der USA-Entlastungsverordnung

In der Schweiz besteht ein sogenanntes «monistisches» Rechtssystem. Das bedeutet, dass es nicht notwendig ist, eine internationale Norm in nationales Recht umzusetzen. Die relevante Bestimmung des Völkerrechts wird in der schweizerischen Rechtsordnung wirksam und verbindlich, sobald das interne Annahmeverfahren beendet ist und diese Bestimmung auf internationaler Ebene in Kraft getreten ist. In Bezug auf DBA bedeutet dies, dass die in einem DBA vorgesehenen Rechte direkt auf die Empfängerinnen und Empfänger, die sich auf sie berufen, anwendbar sind. Daher finden die meisten bestehenden DBA Anwendung, ohne dass jemals eine entsprechende Verordnung beschlossen wurde. Bislang gibt es in der Schweiz nur eine Handvoll Verordnungen zu den jeweiligen DBA. Sie regeln grösstenteils lediglich die Modalitäten für die Umsetzung des Informationsaustauschs (Spanien, Finnland, Grossbritannien und Norwegen).

Die Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 199613 («USA-Entlastungsver- ordnung») enthält neben bestimmten Modalitäten bezüglich des Informations- austauschs auch genauere Angaben zum Entlastungsverfahren. Angesichts der jüngsten gesetzlichen Anpassungen (Inkrafttreten per 1. Januar 2022 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)14) und des Entwurfs zur Revision der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften («Steuerentlastungsverordnung») werden mehrere Bestimmungen der USA-Entlastungsverordnung überflüssig. Es wird daher vorgeschlagen, diese aufzuheben.

Artikel 1–6 Dieser Abschnitt enthält die Modalitäten der Steuerentlastung für Kapitalerträge aus schweizerischen Quellen. Diese Kapitalerträge werden nun allerdings im StADG sowie in der Steuerentlastungsverordnung geregelt. Daher werden die Artikel 1–6 aufgehoben.

Artikel 7 und 8 Der 2. Abschnitt regelt die Modalitäten der Quellenbesteuerung und der Steuerentlastungen für andere Einkünfte. Die Erhebung der betreffenden Steuern sowie das Entlastungsverfahren fallen fortan direkt und ausschliesslich unter die innerstaatlichen Bestimmungen, insbesondere unter das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer15 und gegebenenfalls unter die Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer16. Daher werden die Artikel 7 und 8 aufgehoben.

Artikel 9 und 10 Der 3. Abschnitt umfasst die im DBA-US vorgesehenen Entlastungen für Einkünfte aus amerikanischen Quellen, die an in der Schweiz ansässige Empfängerinnen oder Empfänger gezahlt werden. Die Vorteile bleiben unverändert, soweit sie sich direkt aus dem DBA-US ergeben. Allerdings fallen die genauen Modalitäten der Erhebung und Entlastung unter das interne amerikanische Recht. Vor diesem Hintergrund wird eine Aufnahme dieser Modalitäten in die USA-Entlastungsverordnung als nicht angebracht erachtet. Daher werden die Artikel 9 und 10 aufgehoben.

13 SR 672.933.61 14 SR 672.2 15 SR 642.11 16 SR 642.118.2

Artikel 19 und 20 Für den 4. Abschnitt wird vorgeschlagen, die Artikel 19 und 20 aufzuheben, die sich auf das aktuell in den Artikeln 3, 4 und 9 vorgesehene Entlastungsverfahren beziehen. Sofern die betreffenden Bestimmungen zugunsten der allgemeinen innerstaatlichen Bestimmungen aufgehoben werden, sind auch die Bestimmungen der Artikel 19 und

20 hinfällig.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen aufgrund der eingeschränkten Pflicht zur Einrei­

chung der Jahresabschlüsse

Die Massnahme führt zu keinen Mindereinnahmen. Dies bestätigte auch die Eidgenös­ sische Finanzkontrolle in ihrem Bericht EFK-24520 «Funktionsprüfung Einnahmenpro­ zess Verrechnungs- und Stempelsteuer im Bereich Erhebung – Teil der Prüfung der Jahresrechnung des Bundes»17.

Der ESTV bleibt die Möglichkeit erhalten, Geschäftsberichte und Jahresrechnungen im Einzelfall zu verlangen.

Die Umsetzung dieser Massnahme führt zu keinen IT-Kosten; sie hat auch keine per­ sonellen Auswirkungen.

4.1.2 Finanzielle Auswirkungen aufgrund der Ausweitung des Meldeverfahrens bei

der Verrechnungssteuer auf Konzernverhältnisse

Grundsätzlich werden der Sicherungszweck und damit auch die Einnahmen des Bun­ des aus der Verrechnungssteuer sowohl im nationalen wie im internationalen Verhält­ nis gewahrt. Mindereinnahmen entstehen einerseits durch nicht vereinnahmte Ver­ zugszinsen, da die steuerpflichtige Gesellschaft der ESTV nur noch die Verrechnungs­ steuer im Umfang der definitiven Steuerbelastung entrichtet. Andererseits erfolgen Min­ dereinnahmen durch den Wegfall von bislang von Unternehmen in diesem Bereich nicht zurückgeforderten Verrechnungssteuern. Zwischen 2020 und 2025 betrugen die Verzugszinsen gesamthaft durchschnittlich 47 Millionen Franken pro Jahr, wovon je­ doch nur ein Teil auf geldwerte Leistungen im Konzernverhältnis entfällt.

Es ist mit IT-Umstellungskosten im Umfang von 1,5 – 2 Millionen Franken zu rechnen. Die Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Ausweitung des Meldeverfah­ rens können in Kraft gesetzt werden, sobald die notwendigen IT-Anpassungen vorge­ nommen werden können.

efk-bericht-24520.pdf (Punkt 5.1)

4.1.3 Personelle Auswirkungen aufgrund der eingeschränkten Pflicht zur Einrei­

chung der Jahresabschlüsse

Die Verordnungsänderung kann zu einem Mehraufwand in Bezug auf die Kontrollarbeit der Abteilung Externe Prüfung der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrech­ nungssteuer, Stempelabgaben der ESTV führen, weil gegebenenfalls die für eine Buchprüfung benötigten Jahresrechnungen nicht mehr stets vorliegen, sondern im Ein­ zelfall nachträglich eingefordert werden müssen.

4.1.4 Personelle Auswirkungen aufgrund der Ausweitung des Meldeverfahrens auf

geldwerte Leistungen im Konzernverhältnis

Keine Auswirkungen.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag­

glomerationen und Berggebiete 4.2.1 Auswirkungen aufgrund des Verzichts auf obligatorische Zustellung der Jah­ resabschlüsse in bestimmten Fällen

Keine Auswirkungen.

4.2.2 Finanzielle Auswirkungen aufgrund der Ausweitung des Meldeverfahrens auf

geldwerte Leistungen im Konzernverhältnis

Die Kantone müssen mit Mindereinnahmen im Umfang des Kantonsanteils der Ver­ rechnungssteuer rechnen, ausmachend 10% des jährlichen Reinertrags der Verrech­ nungssteuer.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt

Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen führen zu einer administrativen Entlastung der betroffenen Unternehmen und stärken somit die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Die eingeschränkte Pflicht zur Einreichung der Jah­ resabschlüsse hat beispielsweise zur Folge, dass jährlich rund 45 000 Unternehmen ihren Jahresabschluss nicht mehr der ESTV einzureichen haben.

Ausser im Mutter-Tochter-Verhältnis müssen Konzerne heute bei geldwerten Leistun­ gen die Verrechnungssteuer zuerst bezahlen und später zurückfordern, was Zeit braucht. 2025 betrug die durchschnittliche Durchlaufzeit eines Rückerstattungsantra­ ges (Statistik umfasst sämtliche Rückerstattungsanträge) 73 Tage (2024: 60 Tage). Dies erfordert eine entsprechende Liquidität. Abhängig von der Höhe der Verrech­ nungssteuer und der finanziellen Situation der Konzerne kann die Bereitstellung dieser Liquidität eine erhebliche Herausforderung bedeuten.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung18, Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)19 und Ar­ tikel 54 StG obliegt es dem Bundesrat, die Vollzugsbestimmungen zu erlassen. Zudem wird in Artikel 20 Absatz 2 VStG der Bundesrat berechtigt, die Zulässigkeit und Ausge­ staltung der Meldeverfahren zu regeln. Bei den übrigen vorliegend anzupassenden Verordnungen ist der Bundesrat auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich20 ermächtigt, die Steuerabrechnung zu regeln.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen, namentlich mit den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, der Schweiz vereinbar.

18 SR 101 19 SR 642.21 20 SR 672.2

Änderung der Verordnungen über die Verrechnungssteuer, über die Stempelabgaben, über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften und zum schweizerisch-amerikanischen Doppel-besteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) | Lexipedia | Lexipedia