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21.426 n Pa. Iv. Christ. Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben

21.426

Parlamentarische Initiative Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben Erläuternder Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates

vom […]

Übersicht

Ausgangslage Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) arbeitete einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initia- tive 21.426 aus. Ziel ist es, die Ressourcen und Anreize für Alternativen zu den Tier- versuchen (3R-Forschung [«Replace, Reduce, Refine»]) zu erhöhen.

Der Entwurf sieht namentlich vor, die Transparenz durch die Veröffentlichung von nichttechnischen Zusammenfassungen der Forschungsprojekte zu erhöhen, Massnah- men zur Förderung der 3R-Forschung zu entwickeln sowie den Bewilligungsprozess zu verbessern und zu beschleunigen, indem Fachsekretariate geschaffen werden, wel- che eine klare und qualitätsorientierte Arbeitsteilung zwischen Forschenden, Fach- sekretariat und Tierversuchskommission sicherstellen. Ziel ist es, dass die Gesuche bereits initial eine hohe Qualität aufweisen und der Prüfungsablauf in Fachsekreta- riat und Tierversuchskommission sequentiell und effizient gemäss klar definierten Zu- ständigkeiten erfolgt, wodurch das Verfahren insgesamt beschleunigt werden kann. Verschiedene Minderheiten lehnen den Gesetzesentwurf als Ganzes und/oder einzelne seiner Bestimmungen ab.

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Ausgangspunkt für den hier behandelten Erlassentwurf ist die von Nationalrätin Katja Christ am 18. März 2021 eingereichte parlamentarische Initiative 21.426, die ver- langt, die Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung (3R steht für «replace, re- duce, refine», in etwa: ersetzen, reduzieren, verbessern) zu erhöhen, um so die Ver- wendung von alternativen Methoden zu Tierversuchen rascher voranzutreiben. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) prüfte die Initiative am 4. November 2021 vor und gab dieser mit 15 zu 10 Stimmen Folge. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) be- fasste sich am 10. Januar 2022 erstmals mit der Initiative. Nach der Anhörung ver- schiedener Organisationen gab sie der Initiative am 18. Oktober 2022 mit 7 zu 4 Stim- men bei 1 Enthaltung Folge. Die WBK-N führte im Jahr 2023 umfassende Anhörungen durch, um den bestmögli- chen Weg für die Erfüllung des Initiativanliegens zu bestimmen. In der Folge gelangte sie zur Auffassung, dass es sinnvoll wäre, die Beratung der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation 2025–2028 (BFI-Botschaft, 24.031) abzu- warten, um zu eruieren, ob in deren Rahmen eine Lösung für die Umsetzung des Ini- tiativanliegens gefunden werden kann. Nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass eine kleinere Gesetzesänderung im Rahmen der BFI-Botschaft oder eine Anpas- sung der Finanzierung für die Erfüllung des Anliegens nicht ausreicht, beantragte sie dem Nationalrat Ende 2024 erfolgreich eine Fristverlängerung, um einen Gesetzesent- wurf zur Umsetzung der Initiative ausarbeiten zu können. Am 27. März 2025 setzte die WBK-N eine siebenköpfige Subkommission ein und beauftragte diese, verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten zu prüfen, einen Entwurf auszuarbeiten und ihr diesen zu unterbreiten. Diese Arbeiten erstreckten sich über verschiedene Sitzungen zwischen Mai und Dezember 2025. Die Subkommission hörte unter anderem Vertreterinnen und Vertreter der Industrie, der Wissenschaft und Lehre sowie der Kantone an, um mit diesen verschiedene Lösungsansätze zu disku- tieren. Die Kommission prüfte den Vorentwurf (VE) ihrer Subkommission an ihrer Sitzung vom 22. und 23. Januar 2026 vor und trat mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung auf ihn ein. Sie nahm danach den Vorentwurf in der Gesamtabstimmung mit 13 zu 8 Stim-

men bei 2 Enthaltungen an und verabschiedete den erläuternden Bericht. Die Minder- heit beantragt, nicht auf den Gesetzesentwurf einzutreten. Nach den Diskussionen über diese Vorlage beschloss die WBK-N, eine Vernehmlassung zu eröffnen. Im Rahmen dieser Vorlage hat die Kommission auch die Petition 24.2014 «For- schungsplatz Schweiz sichern» der Stiftung Animalfree Research gemäss Art. 126 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG)1 behandelt.

1 SR 171.10

2 Ausgangslage

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

Das Thema Tierversuche beschäftigt die Schweizer Bevölkerung sowie die Politik seit längerem. So waren sie bereits Gegenstand diverser parlamentarischer Vorstösse2 und eidgenössischer Volksinitiativen3, wobei letztere vom Volk bisher stets abgelehnt wurden. Mit der parlamentarischen Initiative «Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben» sollen die 3R-Prinzipen gefördert werden. Die heute immer noch bestehende Notwendigkeit von Tierversuchen wird dabei berücksichtigt, gleichwohl sollen durch eine gezielte Förderung der 3R-Forschung Alternativen zu den Tierversuchen weiter etabliert wer- den, um nach und nach die Zahl der Tierversuche zu reduzieren und notwendige Tier- versuche im Hinblick auf die Belastung der Tiere zu verbessern. Zudem hat die Bera- tung der parlamentarischen Initiative gezeigt, dass weitere Aspekte berücksichtigt werden sollen, welche Einfluss auf die Implementierung der 3R haben, wie das Be- willigungsverfahren, die Transparenz im Bereich der Tierversuche und das Fördern verschiedener Grundlagen, wie etwa von 3R-Infrastruktur, der 3R-Lehre oder die An- erkennung und Validierung von 3R-Alternativen. Das Kernanliegen der Initiative ist es, die 3R beziehungsweise den Tierschutz in der Forschung mit Tieren zu fördern. Zu diesem Zweck wurde ein breiter Massnahmen- katalog definiert, welcher sich in drei Schwerpunkte zusammenfassen lässt: – Verbesserung der Qualität und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses – Förderung der 3R – Verbesserung der Transparenz von Tierversuchen

2.2 Minderheitsantrag: Nichteintreten

Eine Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüe- gsegger, Sauter) beantragt, auf den vorliegenden Entwurf nicht einzutreten. Dies wird insbesondere mit den Auswirklungen begründet, namentlich den zusätzlichen Res- sourcen sowohl beim Bund als auch auf kantonaler Ebene sowie mit der Befürchtung, dass die Bemühungen um mehr Transparenz in erster Linie in vermehrter Bürokratie münden.

2 Z.B. 24.436 Parlamentarische Initiative Graf Maya, Zukunftsfähige Forschung mit einem Plan für den Ausstieg aus belastenden Tierversuchen fördern, erledigt; 22.3612 Postulat Graf Maya, Wie kann das mit grossem Tierleid behaftete Züchten und Töten hunderttausender La- bortiere reduziert werden?, erledigt; 22.3301 Motion Schneider Meret, Ausstieg aus belas- tenden Primatenversuchen, erledigt; 18.491 Parlamentarische Initiative Graf Maya, Verbot von schwerbelastenden Tierversuchen. Ergänzung des Tierschutzgesetzes, erledigt. 3 Volksinitiative 'zur drastischen und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche (Weg vom Tierversuch!) ', abgelehnt am 16.2.1992; Volksinitiative 'zur Abschaffung der Tierversuche', abgelehnt am 7.3.1993; Volksinitiative 'Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot – Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt', abgelehnt am 13.2.2022; Volksinitiative 'Ja zur tierversuchsfreien Zukunft', zustande gekommen am 14.1.2025, Aus- gang offen.

3 Grundzüge der Vorlage

Die Arbeiten der Kommission waren auf verschiedene thematische Schwerpunkte ausgerichtet. Mit dem Ziel, die Arbeiten und Schlussfolgerungen der Kommission möglichst getreu wiederzugeben, stellt dieses Kapitel den Entwurf der Mehrheit und dessen zentrale Elemente zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative dar. Zudem werden die konzeptionellen Minderheitsanträge erläutert, die sich über mehrere Best- immungen erstrecken und einer klar inhaltlichen Zielsetzung folgen.

3.1 Vorlage der Kommission

Die Schwerpunkte, die im Rahmen dieser Parlamentarischen Initiative umgesetzt wer- den, haben das Folgende zum Inhalt: Definition der 3R Obwohl das Konzept und der Begriff der 3R im Tierversuchsbereich längst etabliert sind, fehlt der Begriff in der Gesetzgebung bisher gänzlich. Aus diesem Grund soll eine Definition der 3R eingeführt werden. Verbesserung der Transparenz von Tierversuchen Durch eine Revision von Art. 20a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20054 (TSchG) werden die Informationspflichten erweitert, wodurch eine wesentliche Ver- besserung der Transparenz im Tierversuchsbereich erzielt wird. Kernstück der Ände- rung ist die Einführung von nichttechnischen Projektzusammenfassungen zu den Tier- versuchsprojekten wie dies in der EU bereits Vorgabe ist. Solche nichttechnischen Projektzusammenfassungen erweitern die Transparenz wesentlich, ohne dass Ge- schäfts- und/oder Forschungsgeheimnisse gefährdet wären. Unter anderem sollen im Rahmen dieser Zusammenfassungen auch die Bemühungen der Projekte im Bereich 3R publiziert werden. Während heute die Angaben zu Tierversuchen erst nach Been- digung des Tierversuchs erfolgen, soll künftig die Publikation durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bereits nach Bewilligungser- teilung als nichttechnische Projektzusammenfassung vorgesehen sein. Diese ist nach Beendigung des Tierversuchs zu ergänzen. Förderung der 3R Der bestehende Art. 22 zur Forschung im TSchG wird mit Fördermassnahmen zu den 3R angepasst. Diese sollen sich gleichermassen auf alle 3R beziehen. Es werden dabei alle Massnahmen aufgeführt, welche der Bund fördern muss: Erforschung, Entwick- lung, Anerkennung und Anwendung von 3R-Methoden. Im Sinne einer Richtungs- weisung wird ausgeführt, dass er in diesem Zusammenhang auch 3R-Strukturen, 3R- Infrastruktur und die Lehre und Ausbildung im Bereich 3R fördern kann. In nationaler und internationaler Zusammenarbeit soll er überdies die Validierung, Anerkennung und Anwendung von 3R-Methoden fördern. In erster Linie sollte eine Koordinations- stelle die Validierung und Anerkennung organisatorisch unterstützen. Grundsätzlich

4 SR 455

könnten aufgrund der geschaffenen rechtlichen Grundlage Validierungen von 3R Me- thoden finanziert werden. Diese umfassende Regelung führt die rechtliche Grundlage ein, die 3R umfassend zu fördern und erfüllt die Ziele der pa. Iv. Christ. Verbesserung der Qualität und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses Ein qualitativ hochstehender und einheitlicher Bewilligungsprozess hängt von der Qualität der Gesuche der Forschenden und der Prüfung der Gesuche durch die kanto- nalen Behörden sowie der kantonalen Tierversuchskommissionen ab. Neu soll durch Fachsekretariate die Zusammenarbeit zwischen Forschenden und den Bewilligungsbehörden gefördert werden. Kantone können zudem ein gemeinsames Fachsekretariat einrichten. Durch die Arbeitsteilung zwischen Fachsekretariaten und den kantonalen Tierversuchskommissionen, an welche gleichzeitig höhere Anforde- rungen gestellt werden, soll die Qualität und Effizienz des Bewilligungsverfahrens gesteigert werden. Entscheidend ist dabei, dass die Gesuche bereits in einer frühen Phase fachlich vollständig und qualitativ hochstehend vorbereitet werden, sodass Rückfragen und Verzögerungen reduziert werden können. Gleichzeitig ermöglicht eine klar strukturierte, sequentielle Prüfung durch Fachsekretariat und Tierversuchs- kommission eine effiziente Bearbeitung gemäss eindeutig definierten Zuständigkei- ten. Verbesserte Bewilligungsverfahren können der Qualität der Forschung, der Be- schleunigung der Verfahren und schlussendlich dem Tierschutz dienen. Mittelfristig könnte sich daraus zudem ein Potenzial für eine höhere Ressourceneffizienz und mög- liche Kosteneinsparungen ergeben.

3.2 Minderheitsanträge: Streichungen/Änderungen

Art. 20a betreffend Förderung der Transparenz: Eine Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüe- gsegger, Sauter) beantragt die Streichung der Anpassungen in Art. 20a, weil befürch- tet wird, dass die nichttechnische Projektzusammenfassung zu einem höheren Auf- wand für die Forschenden führt und dass die Eingabe für Tierversuche als Folge davon häufiger im Ausland und weniger in der Schweiz stattfindet, was mit Blick auf die Schweizer Innovationskraft nicht wünschenswert ist. Art. 22 Abs. 3 und 4 betreffend Förderung 3R: Ebenfalls wird von einer Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger) die Streichung von Art. 22 Abs. 3 und 4, mit denen die För- derung der 3R weiter konkretisiert bzw. erweitert wird, beantragt. Dies wird mit mög- lichen zusätzlichen Kosten begründet und dem Hinweis darauf, dass bereits heute eine umfassende Förderung von 3R gesetzlich möglich ist. Art. 33a betreffend Verbesserung der Qualität und Beschleunigung des Bewilligungs- prozesses durch Fachsekretariate: Auch die Streichung der Fachsekretariate, d.h. von Art. 33a, wird von einer Minder- heit (Wandfluh, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rü- egsegger, Sauter) beantragt, um eine unnötige Verkomplizierung des Verfahrens und

erhöhten Ressourcenbedarf in den Kantonen zu verhindern. Die Minderheit bezwei- felt ebenfalls, dass durch diese Bestimmung eine höhere Effizienz erreicht werden kann. Aufgrund des Zusammenhangs mit anderen Artikeln hat die Streichung von Art. 33a gleichzeitig auch die Streichung von Art. 18 Abs. 3 E-TSchG sowie die Strei- chung von Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 E-TSchG zur Folge. Ein Antrag einer Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter) zu Art. 33a, im Sinne einer Alternative zur Streichung von Art. 33a, lautet auf Anpassung von Absatz 1, indem die Pflicht zur Einführung von Fachsekretariaten in eine «Kann-Formulierung» umgewandelt wird. Aufgrund des Zusammenhangs wird damit gleichzeitig die Anpassung von Art. 18 Abs. 3 E-TSchG beantragt.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 3 Bst. d Vor mehr als 60 Jahren veröffentlicht, ist das Konzept der 3R-Prinzipien heute aner- kannt und wird in Tierversuchsgesuchen geprüft. Sie sind massgebend für die Prüfung der Erforderlichkeit jedes einzelnen Tierversuchs und sind Teil der Unerlässlichkeits- prüfung. Bisher sind die 3R-Prinzipien sinngemäss umschrieben (siehe heutigen Art. 22 Abs. 2 TSchG sowie Art. 137 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 5 [TSchV]), aber nicht begrifflich in der Tierschutzgesetzgebung aufgenommen. Mit der Gründung des 3R-Kompetenzzentrums (3RCC) im Jahr 2018 sind die 3R-Prinzi- pien umso sichtbarer geworden, der Begriff fehlt aber in der Gesetzgebung. Mit der Einführung von Art. 3 Bst. d wird dies hiermit nachgeführt.

Art. 18 Abs. 3 Die Änderung betrifft eine Präzisierung, da konkret das Fachsekretariat neu in der Pflicht sein soll, bestimmte Inhalte des Gesuchs (vor der Kommission) vorzuprüfen (vgl. dazu unter Art. 33a). Das Gesuch zu bewilligen, bleibt in der Verantwortung der zuständigen kantonalen Behörde als solche.

Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter) Art. 18 Abs. 3 Eine Minderheit verlangt die Streichung von Art. 33a zu den Fachsekretariaten (vgl. weiter unten) und damit auch die Streichung von Art. 18 Abs. 3 E-TSchG. Damit würde Art. 18 Abs. 3 in seiner heutigen Fassung weiterbestehen. Durch die Streichung wären ebenfalls Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 E-TSchG betroffen.

5 SR 455.1

Minderheit (Wandfluh, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter) Art. 18 Abs. 3 Durch die Anpassung von Art. 33a Abs. 1 gemäss Minderheitsantrag (als «Kann-For- mulierung, vgl. dazu weiter unten) wird aufgrund des Zusammenhangs gleichzeitig auch die Anpassung von Art. 18 Abs. 3 gefordert. Dieser soll in seinem ersten Satz der heutigen Bestimmung entsprechen, in einem zweiten Satz wird sodann, für den Fall, dass gewisse Kantone Fachsekretariate einführen, präzisiert, dass in diesen Fäl- len das Fachsekretariat die Bewilligungsgesuche der kantonalen Kommission für Tierversuche zur Prüfung unterbreitet. Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 würde ge- mäss Entwurf bestehen bleiben.

Art. 20a wird gänzlich revidiert. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den nichttechni- schen Projektzusammenfassungen. Damit schliesst sich eine Lücke zu den Anforde- rungen in den Nachbarsländern, wo die Publikation dieser nichttechnischen Projekt- zusammenfassungen bereits implementiert ist. Damit wird die Information der Öffentlichkeit gestärkt. Gesuche und Berichte zu Tierversuchen werden von Anfang an in einem für die Öffentlichkeit vorgesehen Teil strukturiert. Den Medien und der Öffentlichkeit wird ermöglicht, mehr über den Inhalt der Versuche zu erfahren. Gleichwohl werden dabei Forschungs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Abs. 1: Mit Absatz 1 wird die Grundlage für die Förderung der Transparenz einge- führt. Sie erlaubt es dem Bund, die Präregistrierung von Tierversuchen zu fördern. Zu diesem Zweck könnte er ein öffentliches Register für bewilligte Tierversuche betrei- ben. Abs. 2 und 3: Eine nichttechnische Projektzusammenfassung soll bereits nach Bewil- ligung des Tierversuchs publiziert werden. Zudem soll diese nach Durchführung des Tierversuchs ergänzt werden. Damit wird die Transparenz im Vergleich zu heute er- höht, da heute lediglich eine Publikation nach Beendigung des Tierversuchs vorgese- hen ist. Zudem werden die zu veröffentlichenden Angaben erweitert. Abs. 4: Dem Bundesrat wird die Kompetenz gegeben, weitere Einzelheiten in der Verordnung zu regeln, insbesondere auch die Publikation von Ergebnissen. Ebenfalls erhält er die Möglichkeit, Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorzusehen. Das grundsätzliche, mit Art. 20a verfolgte Ziel der Transparenz darf dabei nicht um- gangen werden. Abs. 5: Der Bundesrat regelt überdies den Detaillierungsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen. Dabei hat er die über- wiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen zu beachten. Die Anpassung von Art. 20a hat den Vorteil, dass der Zugang zu den Daten für die Öffentlichkeit früher (bis zu 3 Jahre im Voraus) möglich ist und später, d.h. nach Be- endigung des Tierversuchs, um die wichtigen Daten der tatsächlich eingesetzten Tiere pro Schweregrad ergänzt wird. Auch wenn diese im Moment noch nicht angezeigt ist, wird mit Abs. 1 die Grundlage für eine Einführung der Präregistrierung geschaffen.

Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter) Eine Minderheit verlangt die Streichung von Art. 20a gemäss Entwurf und damit den Fortbestand der Bestimmung in der geltenden Fassung.

Die Ergänzung von Absatz 1 ist deklaratorischer Natur und präzisiert, dass im Zusam- menhang mit dem Informationssystem die Einhaltung des Datenschutzes sowie der Schutz der Geschäfts- und Forschungsgeheimnisse jederzeit gewährleistet sind.

Die Daten im Informationssystem animex-ch, welches ein digitales Verwaltungssys- tem für die Forschenden (für die Gesuchseinreichung und Berichte), für die Kantone und Kommissionen (für die Bewilligungen) und für den Bund (für die Oberaufsicht und die Publikation der Statistik) darstellt, können ausgewertet werden. Mit Art. 20b Abs. 3 wird dies nun explizit geregelt. Die Erkenntnisse daraus können zu Gunsten der Transparenz publiziert und/oder für die Fördermassnahmen nach Art. 22 Abs. 2 TSchG genutzt werden. Hierfür ist das BLV auch auf Zusammenarbeit angewiesen. Das 3RCC ist hier ein wichtiger Partner, weil es im Rahmen seiner Aufgaben als For- schungseinrichtung von nationaler Bedeutung (nach Art. 15 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation 6 [FIFG]) ein Überwachungs- und Kommunikationsmandat des Bundes hat, um die Entwick- lung im 3R-Bereich zu überwachen und die Öffentlichkeit auch über den Tierver- suchsbereich, insbesondere die 3R zu informieren. Beauftragt das BLV eine externe kompetente Stelle für die Datenauswertung, so stellt es vorab sicher, dass geeignete technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz von Personendaten und Ge- schäftsgeheimnissen getroffen werden. Solche Massnahmen können beispielsweise sein: Weitergabe von Personendaten oder Geschäftsgeheimnissen nur, soweit dies für den konkreten Auswertungszweck notwendig ist; vertragliche Verpflichtung zur Ver- traulichkeit; die Pseudonymisierung von Daten; das Schwärzen sensibler Informatio- nen; sofern erforderlich der vollständige Ausschluss von Personendaten und Ge- schäftsgeheimnissen aus den Datensätzen. Werden die Daten publiziert, werden sie in jedem Fall anonymisiert und aggregiert.

Abs. 1 Bst. a: Zur Umsetzung von Art. 20b Abs. 3 wird das Zugriffsrecht der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter des BLV auf animex-ch ausgeweitet. Abs. 1 Bst. b: Das Zugriffsrecht der neu eingeführten Fachsekretariate bzw. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird explizit erwähnt. Obwohl diese in der Regel Teil der kantonalen Bewilligungsbehörde sind, kann es, gerade im Fall, dass mehrere Kantone ein gemeinsames Fachsekretariat einsetzen, zu unterschiedlichen Formen

6 SR 420.1

kommen. Der Zugriff zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben soll in jedem Fall gewährleis- tet sein. Abs. 3: Wenn sie im Rahmen von Art. 33a Abs. 3 andere Fachsekretariate unterstüt- zen, müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachsekretariate Bewilligungs- gesuche und -entscheidungen aus anderen Kantonen einsehen können. Diese Mög- lichkeit wird mit Abs. 3 sichergestellt. Abs. 4: Wenn das BLV z.B. zur Erfüllung von Art. 20b Abs. 3 eine andere Stelle beauftragt, muss der Zugang zu den Daten im Informationssystem gewährleistet sein. Solche Arbeiten können für die Transparenz und/oder für den Tierschutzbereich von sehr grosser Bedeutung sein. Das BLV soll den Zugang zu den Daten bestimmen und verwalten.

Minderheit (Wandfluh, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter) Eine Minderheit verlangt die Streichung von Art. 33a zu den Fachsekretariaten. Ent- sprechend hätte dies auch eine Streichung von Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 ge- mäss Entwurf zur Folge. Art. 20c Abs. 1 Bst. b würde in seiner heute geltenden Fas- sung fortbestehen, Abs. 3 würde ersatzlos gestrichen und der Abs. 4 würde somit zu Abs. 3. Die Streichung von Art. 33a hätte zudem auch die Streichung von Art. 18 Abs.

3 E-TSchG zur Folge.

Gliederungstitel vor Art. 22 Durch die Änderung von Art. 22 (vgl. sogleich) muss der Gliederungstitel angepasst werden, da Art. 22 VE-TSchG nicht mehr nur Forschung im engen Sinn behandelt.

Art. 22 Abs. 2, 3 und 4 Mit der Änderung von Art. 22 werden die rechtlichen Grundlagen, um die 3R zu för- dern, geschaffen, beziehungsweise präzisiert. Abs. 2: Da der Begriff «3R» in Art. 3 eingeführt wird, kann Art. 22 Abs. 2 entspre- chend angepasst werden und die Umschreibung der 3R durch den neuen Begriff er- setzt werden. Der erste Satz wurde um den Begriff «Erforschung» ergänzt. Zudem wurde der 2. Satz, welcher sich vor allem auf das R «refine» bezieht, hier gestrichen. Die Förderung soll alle 3R gleichermassen umfassen. Die Änderungen in Abs. 2 (Er- forschung) und 3 (Strukturen, Ausbildung; vgl. dazu sogleich) konkretisieren die bis- herigen Aktivitäten und den Auftrag des Bundes im 3R-Bereich, die insbesondere heute durch das im Jahr 2018 eingeführte 3RCC erfolgt. Die aufgeführten Massnah- men, namentlich Erforschung, Entwicklung, Anerkennung und Anwendung sind wichtige Elemente auf dem Weg zur Etablierung von 3R-Methoden. Abs. 3: Absatz 3 öffnet und präzisiert weiter die Möglichkeiten der 3R-Förderung. Es wurde bewusst eine «Kann»-Formulierung verwendet, sodass die Förderung von der Initiative und dem Beitrag der Hochschulen sowie der Industrie und überdies auch von den finanziellen Möglichkeiten des Bundes abhängig gemacht werden kann. Die

Förderung hängt von evidenten und konkreten Schwerpunktsetzungen und von der gleichzeitigen Zusammenarbeit oder Unterstützung Dritter (Hochschulen und Indust- rie) ab, z.B. von der Initiative der Kantone bei 3R-Lehrstühlen, da deren Einführung in der Hoheit der Kantone liegt. Abs. 3 führt nun die kritischen Elemente der Umset- zung von Absatz 2 konkret ein: Strukturen und Infrastruktur. Als zentrale Struktur ist das im Jahre 2018 eingeführte 3R-Kompetenzzentrum 3RCC zu verstehen, dessen Wirkungsnetzwerk ausgebaut werden muss, um die 3R-Umset- zung entscheidend weiter zu fördern. Durch Absatz 3 wäre es zudem möglich, dass der Bund beispielsweise an den Universitäten oder auch ausserhalb dieser die Lehre und Ausbildung im 3R-Bereich fördert. Dies kann bedeuten, dass der Bund beispiels- weise einen 3R-Lehrstuhl, einen Lehrauftrag für 3R-Methoden oder für die Ausbil- dung von Personen, welche im Tierversuchsbereich tätig sind (z.B. Kommissionsmit- glieder, Fachsekretariate, Tierschutzbeauftragte, Forschende), unterstützt. Abs. 3 beinhaltet also Massnahmen, welche vom Bund unterstützt werden können, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt sinnvoll und möglich sind. Bezüglich Infrastruktur bestünde z.B. die Möglichkeit, Zentren mit Infrastruktur und verschiedenen Kompe- tenzen, die vorgängig durch Hochschulen aufgebaut werden, zu unterstützen. Abs. 4: Absatz 4 hat zum Ziel, die Einführung von Alternativen und die internationale Zusammenarbeit im regulatorischen Bereich zu fördern. Behörden, die Produkte zu- lassen, sowie Stellen, welche ihre Produkte zulassen wollen, sollen bezüglich Vali- dierung und Anerkennung Unterstützung bekommen. Diese Aufgabe könnte über be- stehende Strukturen wie das 3RCC, das SCAHT (Swiss Centre for Applied Human Toxicology) und das Oekotoxzentrum umgesetzt werden. Die Art der Unterstützung soll dem Bedarf folgen und kann eine finanzielle Unterstützung der Validierung oder insbesondere auch die Unterstützung und Organisation des Validierungs- und Aner- kennungsprozesses bedeuten. Die Unterstützung der Einführung von Alternativen soll sich nicht nur auf regulatorische Methoden beziehen, sondern, wo möglich und sinn- voll, auch in der akademischen Forschung erfolgen.

Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger) Art. 22 Abs. 3 und 4 Eine Minderheit lehnt die neuen Abs. 3 und 4 in Art. 22 E-TSchG ab und verlangt deren Streichung.

Abs. 1: Um die bestmögliche Prüfung der Gesuche durch Behörden und Kommissio- nen zu gewährleisten, sollen Fachsekretariate explizit im Gesetz aufgeführt werden. Fachsekretariate sind keine zusätzliche Struktur und kein zusätzlicher Prozessschritt im Bewilligungsverfahren, sondern sollen der Effizienz, der Qualität, der Beschleuni- gung und der Vereinheitlichung der Bewilligungsverfahren dienen. Mit der Nennung und Beschreibung der Fachsekretariate wird die Struktur präzisiert, welche die bereits bestehenden Aufgaben der kantonalen Behörde nach Art. 139 TSchV wahrnimmt. Fachsekretariate sind Teil der kantonalen Fachstellen (Art. 33 TSchG) und verfügen

über das nötige Fachwissen für die Prüfung der Tierversuchsgesuche. Fachsekretari- ate werden als solche bezeichnet, weil sie (und nicht die kantonalen Fachstellen) von verschiedenen Kantonen gemeinsam eingesetzt werden können und mit anderen Fach- sekretariaten eine einheitliche Vollzugspraxis umsetzen müssen (siehe Abs. 3). Eine verbindliche Regelung trägt dazu bei, den Vollzug wirksam zu vereinheitlichen und damit den Zweck der Bestimmung zu erreichen. Die Fachsekretariate könnten regionalisiert werden, um Ressourcen bestmöglich zu nutzen und eine ausreichende Besetzung mit qualifizierten Fachleuten zu gewährleis- ten. Die Einführung von Fachsekretariaten würde bedeuten, dass Kantone, welche in ihrem Fachsekretariat Aufgaben anderer Kantone übernehmen, mehr Ressourcen für die Bearbeitung von weiteren Tierversuchsgesuchen benötigen, diese Prüfungen aber im anderen Kanton wieder wegfallen. Kantone teilen bereits heute im Veterinärdienst Aufgaben und regeln dabei die entsprechenden Kosten. Gemeinsam geführte Fach- sekretariate können Expertisen teilen und diese wiederum anderen Kantonen anbieten (vgl. nachfolgend). Damit verbunden ist eine weitere Professionalisierung, welche wiederum zu einer Effizienzsteigerung in der Gesuchsprüfung führen soll. Ein effizientes Bewilligungsverfahren hängt wesentlich von der initialen Qualität des Gesuchs ab. Ist diese hoch, ist die folgende Prüfung durch die kantonale Behörde ein- facher und rascher. Diese Qualität kann in erster Linie der Gesuchsteller und Tier- schutzbeauftragte sicherstellen. Die Aufgabe der Fachsekretariate wird es sein, im Austausch mit den zuständigen Stellen der Forschungsinstitute, die Qualität der Ge- suche zu prüfen (vgl. Abs. 2). Gesuche, welche genügen, sind der Tierversuchskom- mission zur Prüfung weiterzugeben, ungenügende Gesuche sind zur Verbesserung an die Gesuchstellenden zurückzuschicken. Damit sollen sie dazu beitragen, die Effizi- enz der Verfahren zu verbessern, indem die Tierversuchskommissionen nur vollstän- dige Gesuche zur Prüfung erhalten und Rückfragen an die Gesuchsteller aufgrund fehlender Angaben damit wegfallen. Durch eine klare, qualitätsorientierte Arbeitstei- lung stellen die Fachsekretariate sicher, dass die Gesuche bereits initial fachlich ko- härent, vollständig und von hoher Qualität sind, sodass die Tierversuchskommission

ihre Prüfung auf dieser Grundlage effizient und sequentiell durchführen kann. Dadurch werden Doppelspurigkeiten vermieden und das Bewilligungsverfahren ins- gesamt beschleunigt. Zur Sicherstellung der Qualität und Vollständigkeit der Gesuche wurden auch die Aufgaben der Tierschutzbeauftragten der Institute in der Revision der Tierschutzverordnung im Dezember 2024 bereits erweitert. Der Bundesrat kann gemäss Art. 19 Abs. 1 TSchG weitere Anforderungen an Institute und Laboratorien bestimmen, um die Qualität der Gesuche zu fördern. Abs. 2: Die Fachsekretariate sollen gewährleisten, dass die Tierversuchskommission vollständige und bezüglich Unerlässlichkeit vorgeprüfte Gesuche erhält, wodurch sie entlastet wird und sich auf ihre Kernaufgabe konzentrieren kann (vgl. dazu auch unter Art. 34). Indem die Tierversuchskommission vollständige und bezüglich Unerläss- lichkeit bereits vorbeurteilte Gesuche erhält, soll eine schnellere Prüfung der Gesuche ermöglicht. Die Tierversuchskommission kann sich dadurch im Wesentlichen auf die Prüfung der Güterabwägung beschränken, womit die Effizienz des Verfahrens weiter gesteigert werden soll.

Abs. 3: Das Fachsekretariat setzt zudem gemäss Abs. 3 eine einheitliche Vollzugspra- xis um. Dies gilt sowohl innerkantonal als auch gesamtschweizerisch. Dazu ist es nö- tig, dass die Fachsekretariate der Kantone in einem Austausch miteinander stehen. Ein Fachsekretariat kann für die Prüfung der Gesuche ein anderes Fachsekretariat beizie- hen, um eine einheitliche Vollzugspraxis umzusetzen und die Qualität der Prüfung zugunsten der 3R zu erhöhen. Damit könnten sie erheblich die einheitliche Vollzugs- praxis und die Effizienz fördern, indem sich Fachsekretariate Erfahrungen anderer Fachsekretariate zunutze machen. Zu diesem Zweck wird überdies Art. 20c betreffend die Zugriffsrechte zum Informa- tionssystem im Bereich Tierversuche erweitert (vgl. dort). Abs. 4: Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, zusätzliche Anforderungen an die Fachsekretariate zu bestimmen, beispielsweise bezüglich Ausbildung oder der Bear- beitungsfrist der Gesuche. Zusammengefasst hat die Nennung und Beschreibung von Fachsekretariaten folgen- den Nutzen: – Die bereits bestehende Vorprüfung wird präzisiert und der Bewilligungspro- zess durch die Aufgabenteilung zwischen Fachsekretariat und Tierversuchs- kommission effizienter. – Die Qualität von Gesuchen wird durch die vorgegebene Vorprüfung verbes- sert und der Bewilligungsprozess in der Folge effizienter. – Die Vereinheitlichung der Bewilligungsprozesse unter den Fachsekretariaten fördert die Qualität und die Effizienz der Bearbeitung der Gesuche. – Die Antragstellenden haben in den Fachsekretariaten kompetente Ansprech- partner, was die Zusammenarbeit und Unterstützung vereinfacht und stärkt sowie die Bearbeitung der Gesuche beschleunigt. – Qualitativ hochwertige Gesuche und Bewilligungsverfahren fördern die Um- setzung der 3R. - Fachsekretariate fördern Bewilligungsverfahren, deren Dauer eine zuverläs- sige und frühe Planung der Versuche ermöglicht.

Minderheit (Wandfluh, Buffat, de Montmollin, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter) Eine Minderheit lehnt die Einführung von Fachsekretariaten ab und beantragt damit die Streichung von Art. 33a E-TSchG. Dies würde auch zu einer Streichung von Art. 18 Abs. 3 E-TSchG sowie von Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 E-TSchG führen (vgl. dazu dort). Art. 34 wäre von der Streichung nicht tangiert. Obwohl dessen Abs. 2 u.a. damit begründet wird, dass durch die Einführung von Fachsekretariaten der Auf- wand der kantonalen Tierversuchskommissionen verringert werden kann, sodass sich diese auf die Güterabwägung konzentrieren kann, werden durch die Änderung von Abs. 2 den Kommissionen keine Kompetenzen entzogen, sodass diese, auch ohne Fachsekretariate, genau wie heute die Gesuche prüfen könnte. Einzig wird mit der Änderung verdeutlicht, worauf ihr Augenmerk insbesondere liegen sollte.

Minderheit (Wandfluh, Buffat, Gafner, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Sauter) Eine Minderheit lehnt die Pflicht der Kantone zur Einsetzung von Fachsekretariaten ab und verlangt, als Alternative zur Streichung, für Abs. 1 eine «Kann-Formulierung». Damit wären Fachsekretariate, wie heute schon, freiwillig. Würde ein Kanton ein sol- ches einführen, wäre dieses jedoch an die Vorgaben in Art. 33a gebunden und hätte, falls der Bundesrat gestützt auf Abs. 4 zusätzliche Anforderungen an Fachsekretariate stellt, diese zu erfüllen. Art. 33a Abs. 1 in Form einer «Kann-Bestimmung» würde die Kantone jedoch auch nicht daran hindern, sich anders zu organisieren und eine völlig andere Form anstelle von Fachsekretariaten zu wählen. Art. 33a käme damit nicht zum Tragen. Die Ausgestaltung von Art. 33a Abs. 1 als «Kann-Bestimmung» hätte auch eine Anpassung von Art. 18 Abs. 3 E-TSchG zur Folge (vgl. dort). Dahingegen hätte sie keine Auswirkungen auf Art. 20c Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 E-TSchG. Dieser kommt bezüglich der Fachsekretariate selbstredend nur dann zum Tragen, wenn ein Kanton ein Fachsekretariat freiwillig einführt. Art. 33a verpflichtet die Fachsekreta- riate zu einer Aufgabenteilung mit der Kommission und zu einem einheitlichen Voll- zug.

Art. 34 Abs. 1: Mit der Anpassung von Art. 34 sollen die Anforderungen an die Tierversuchs- kommissionen erhöht werden. In der Schweiz wurden im Jahr 2024 rund 75 % der Tierversuche in vier Kantonen durchgeführt. Rund 82 % der Bewilligungen wurden in fünf Kantone erteilt. Eine Kommission kann durch verschiedene Kantone geteilt werden. In der Schweiz bestanden 2023 zehn Tierversuchskommission, wobei sechs Kommissionen sieben Mitglieder und mehr hatten. Zwei Kommissionen hatten fünf Mitglieder, eine Kommission drei und eine Kommission zwei Mitglieder. Durch die Festlegung einer Mindestanzahl an Fachleuten sowie der vertretenen Kom- petenzen soll die Qualität der Prüfung und eine ausgewogene Vertretung von Fachge- bieten und Interessen durch die Kommission sichergestellt werden. Die 3R-Kompe- tenz dient der Einschätzung der Erforderlichkeit des Tierversuchs. Dazu gehören auch Kompetenzen in Analgesie- und Anästhesie und in der Anwendung von belastungs- mindernden Massnahmen. «Forschen mit Tieren» beinhaltet die Kompetenzen Ver- suchsdesign und Tiermodelle sowie deren Validität zu verstehen. In Abs. 1 der deutschen Fassung wird zudem das «je» gestrichen, da dieses durch den

2. Satz ohnehin überflüssig ist.

Abs. 2: Gegenwärtig sind Kommissionen stark mit der Prüfung der Unerlässlichkeit, also der Eignung und Erforderlichkeit eines Versuchs, beschäftigt, was mit einem ho- hen Aufwand einhergeht. Diese Prüfung ist die Voraussetzung für die Güterabwä- gung. In Zukunft sollen die Fachsekretariate den Aufwand in den Kommissionen stark senken (vgl. neuen Art. 33a), so dass die Kommission sich vor allem um die Prüfung der Güterabwägung und damit um die Zulässigkeit des Versuches (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 4) kümmern kann. Breite Kompetenzen braucht die Kommission weiter- hin, da ein Versuch im Ganzen verstanden werden muss. Zudem können die Kantone Mitglieder der Kommission, respektive die Kommission, heute schon mit weiteren

Aufgaben beauftragen. Die Kantone müssen sicherstellen, dass die Kommissionen alle aufgeführten Kompetenzen vereinigen. Eine Person kann auch mehrere Kompe- tenzen einbringen. Abs. 3: Wie bei den Fachsekretariaten, kann der Bundesrat auch für die kantonalen Kommissionen für Tierversuche zusätzliche Anforderungen festlegen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die in Art. 20a vorgesehene Realisierung von nichttechnischen Projektzusammenfas- sungen im bestehenden System animex-ch und deren Publikation wird je nach Lösung einmalig zwischen 150 000 und 300 000 CHF kosten. Die Lösung für ein Register und dessen Förderung könnte mit den nichttechnischen Projektzusammenfassungen kombiniert werden und würde einmalig weitere 100 000-150 000 CHF kosten. Für die Anpassung von animex-ch aufgrund der Anpassung von Art. 20c TSchG sind einmalige Kosten von rund 30 000 CHF für den Bund zu erwarten. Im Falle der Streichung der Fachsekretariate (Art. 33a) gemäss Minderheitsantrag würde sich eine diesbezügliche Anpassung von animex-ch erübrigen und die genann- ten Kosten würden wegfallen. Im Zusammenhang mit den Fördermassnahmen gestützt auf Art. 22 TSchG sind un- terschiedliche Kostenfolgen denkbar, welche zudem von den finanziellen Mitteln des Bundes abhängig sein werden. In Abs. 2 sind Leistungen erforderlich, deren Finan- zierung der Bund bereits heute erbringt, insbesondere auch in Anwendung von Art. 15 FIFG, welcher Forschung im Bereich 3R über das 3RCC finanziert. Die Mittel sind heute ausgewogen, könnten aber im Rahmen der BFI-Botschaft in Zukunft erhöht werden. Abs. 3 steht für die iterative Weiterentwicklung der 3R-Massnahmen, die dort gefördert werden kann, wo dies erforderlich und möglich ist. Im Bereich der Struktu- ren wäre die Unterstützung durch den Bund jährlich von 500 000 bis 1 000 000 CHF, um die Strukturen dezentral an Hochschulen und in der Industrie personell zu unter- stützen und 3R-Fachgremien auszubauen. Mit Investitionen von rund 1 000 000 CHF jährlich könnten wiederum Infrastrukturprojekte sinnvoll gefördert werden. Im Be- reich der Lehre und Ausbildung könnte die Einrichtung eines 3R-Lehrstuhls unter- stützt werden. Voraussetzung für eine Unterstützung des Bundes ist die Eigeninitia- tive der entsprechenden Hochschule. Ausgehend von 500 000 CHF pro Jahr für einen 3R-Lehrstuhl könnte eine Unterstützung mit 250 000 CHF pro Jahr durch den Bund sinnvoll sein. Gestützt auf Art. 22 Abs. 4, Validierung, Anerkennung und Anwendung von 3R-Methoden in nationaler und internationaler Zusammenarbeit, wäre es sinn- voll, eine (bestehende) Kompetenzstelle zu unterstützen, um Forschende, welche eine Methode validieren wollen, anzuleiten und zu unterstützen. Dazu würden CHF 50 000

bis 100 000 CHF benötigt. Wird die Validierung für Methoden für einzelne Anwen- dungen gefördert, muss gesamthaft mit zusätzlichen Kosten von 500 000 –

1 000 000 CHF pro Methode gerechnet werden.

Insgesamt ist jedoch erneut hervorzuheben, dass die konkrete Förderung stets von den finanziellen Mitteln des Bundes abhängt und davon, welche Eigeninitiative durch In- stitutionen, wie namentlich Hochschulen, aufgewendet wird. Die genannten Zahlen sind lediglich realistische und sinnvolle Beispiele zur Veranschaulichung, wie und wo der Bund gestützt auf Art. 22 wirkungsvoll fördern könnte. Die Zusammensetzung der Kosten können je nach Anforderungen und Möglichkeiten unterschiedlich sein. Mit der Anpassung von Art. 22 wird die rechtliche Grundlage zur Förderung geschaf- fen bzw. konkretisiert. Es werden damit hingegen noch keine konkret bezifferbaren Kosten vorgesehen. Bei Annahme des Minderheitsantrages zur Streichung von Art. 22 Abs. 3 und 4 E- TSchG würden keine Kosten anfallen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie

auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Einführung von Fachsekretariaten könnte personelle Ressourcen mit möglicher- weise unterschiedlichen finanziellen Folgen in einzelnen Kantonen bedingen. Die Tierversuchskommissionen würden jedoch gleichzeitig bezüglich Aufwand und Res- sourcen entlastet, was ihnen ermöglicht mehr Gesuche innerhalb der gleichen Zeit zu prüfen. Kleine Kantone, welche ihre Aufgaben den grossen Tierversuchskantonen übergeben, werden Ressourcen sparen. Die grossen Tierversuchskantone werden nicht im gleichen Masse Ressourcen aufbauen müssen, wie die kleinen abbauen. Es ist davon auszugehen, dass schweizweit durch die Einführung von Fachsekretariaten in den grossen Tierversuchskantonen rund sieben Vollzeitstellen geschaffen werden müssen. Was die Tierversuchskommissionen anbelangt, so ist damit zu rechnen, dass kleine Kantone ihre Kommissionen abschaffen, weil die Anforderungen steigen. Demgegenüber wird es nicht nötig sein, genau gleich grosse Ressourcen in den gros- sen Kantonen aufzubauen. Die Einführung von Fachsekretariaten und deren Koordi- nation könnte zu einer Regionalisierung des Tierversuchsvollzugs führen, ohne dass dabei die Verwurzelung beispielsweise der Tierversuchskommission in den wichtigs- ten Standortkantonen aufgehoben wird. Die Koordination des Vollzugs führt zu des- sen Professionalisierung und dient somit der Forschung und derer Standorte. Wird Art. 33a entsprechend dem Minderheitsantrag gestrichen, fallen keine Kosten an.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Einführung von nichttechnischen Projektzusammenfassungen sowie die Erweite- rung der Informationspflicht in Art. 20a führen zu einem gewissen Mehraufwand bei den Forschenden für die Bereitstellung der Informationen und das Verfassen der Pro- jektzusammenfassungen. Da die Daten grundsätzlich jedoch bereits heute in animex- ch erfasst werden müssen und wenn bei der Weiterentwicklung von animex-ch be-

rücksichtig wird, dass der Aufwand der Gesuchstellung und der Publikation der Pro- jektzusammenfassungen in einem zu grossen Teilen gemeinsamen Prozess zusam- mengefasst wird, geht die Mehrheit der Kommission davon aus, dass sich der Mehr- aufwand in Grenzen halten lässt. Die stärkere Implementierung der 3R stärkt den Innovations- und Forschungsstandort Schweiz. In diesem Sinne ist sie eine Investition. Die evidente Anwendung von Al- ternativmethoden führt eher dazu, dass die Forschung günstiger wird, da Tierversuche teuer sind. Bei einer Annahme des Minderheitsantrags, welcher die Streichung von Art. 20a E- TSchG verlangt, entfällt dieser Mehraufwand.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Anpassung von Art. 20a hat eine Erhöhung der Transparenz und damit die Ver- besserung der Information der Bevölkerung im Tierversuchsbereich zur Folge. Zu ei- nem wichtigen gesellschaftlichen Thema kann die Bevölkerung somit besser eine Meinung bilden und die Hintergründe für Tierversuche besser verstehen. Im Falle einer Annahme des Minderheitsantrages würde Art. 20a TSchG in seiner heutigen Form weiterbestehen.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Anpassungen haben Einfluss auf eine beschleunigte Implementierung der 3R. Diese führt dazu, dass Tierversuche ersetzt werden und diejenigen, die nötig sind, mit weniger Belastung für die Tiere durchgeführt werden. Damit ist durch die Änderun- gen ein positiver Einfluss auf die Tiere zu erwarten.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die für den Tierschutz massgebliche Verfassungsbestimmung ist Art. 80 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19997 (BV). Des- sen Absatz 1 beauftragt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tiere zu erlassen. Der Bund wird u. a. beauftragt, die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier zu regeln (Art. 80 Absatz 2 Buchstabe b BV). Diese Bestimmung stellt die Verfassungs- grundlage dar, um die genannten Anpassungen im Rahmen der parlamentarischen Ini- tiative im TSchG umzusetzen.

7 SR 101

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die mit der parlamentarischen Initiative vorgesehenen Änderungen des Tierschutzge- setzes sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Schweiz hat mehrere europäische und internationale Abkommen zum Tierschutz ra- tifiziert, die vom vorliegenden Entwurf aber nicht betroffen sind. Das europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere8 ist durch die vorgesehenen Änderungen mehrheitlich nicht betroffen oder aber eingehalten.

6.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Art. 164 Ab- satz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Art. 163 Absatz 1 BV.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflich- tungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Aus- gabenbremse (Art. 159 Absatz 3 Buchstabe b BV) unterstellt.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des

Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Gemäss Art. 5a BV ist bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Der Bund soll nur Aufgaben übernehmen, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Absatz 1 BV). Für den Vollzug des TSchG sind grund- sätzlich die Kantone zuständig, sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist (Art.

32 Absatz 1 TSchG). Mit Art. 20b Abs. 3 E-TSchG wird dem BLV neu die Kompe-

tenz erteilt, die Daten aus dem Informationssystem im Bereich Tierversuche auszu- werten, mit dem Zweck, Entwicklungen des Tierschutzes im Tierversuchsbereich zu erkennen. Da der Bund bereits für den Betrieb des Informationssystems zuständig ist, ist die Auswertung durch den Bund, namentlich das BLV, naheliegend. Weder durch Art. 22b Abs. 3 E-TSchG noch durch die Anpassung bzw. Ausweitung von Art. 22 E- TSchG betreffend die Förderung durch den Bund ändert sich etwas an der grundsätz- lichen Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist somit gewahrt.

8 SR 0.457

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Art. 164 Absatz 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Mit Art. 34 Absatz 3 E-TSchG wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, zusätzliche Anforde- rungen an die kantonale Kommission für Tierversuche zu bestimmen. Eine solche Delegation wird in der BV nicht ausgeschlossen und ist somit zulässig.

6.7 Datenschutz

Für die Umsetzung der Vorlage sind weder die Bearbeitung von neuen Personendaten noch andere Massnahmen nötig, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben könn- ten. Im Rahmen der Anpassung von Art. 20a ist sowohl der Schutz von Personendaten als auch von Forschungs- und Geschäftsgeheimnissen weiterhin gewährleistet.