413.14

Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft

Vom 7. Oktober 2011 (Stand 1. Oktober 2026)

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 20011 und § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 20172,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Die HFW Zug und ihr Angebot

Die Höhere Fachschule für Wirtschaft Zug (HFW Zug) ist eine Einheit des Kaufmännischen Bildungszentrums Zug (KBZ).

Die von der HFW Zug angebotenen Studiengänge richten sich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben.

Art. 1a Bestimmung der Leitung der HFW

Die Leitung HFW wird von der Schulleitung des Kaufmännischen Bildungszentrums Zug (KBZ) bestimmt.

Art. 2 Leitung HFW

Die Leitung HFW kann in Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle Leitungsaufgaben an weitere Personen der HFW delegieren.

2. Zulassung zum Studium

Art. 3 Beschränkung der Studienplätze

Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, die Zahl der Studienplätze, so ist der Zeitpunkt der Anmeldung massgebend.

…

Art. 4 Aufnahmebedingungen

Die Aufnahmebedingungen richten sich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben.

  1. …

  2. …

Wer die Aufnahmebedingungen erfüllt, wird prüfungsfrei zugelassen.

«Sur dossier»-Aufnahmen durch die Leitung HFW sind möglich. Diese sind nachvollziehbar zu begründen.

Art. 5 …

Art. 6 …

Art. 7 Gasthörerinnen und Gasthörer

Gasthörerinnen und Gasthörer können bei ausreichendem Platz am Unterricht in einem oder mehreren Fächern teilnehmen. Sie erhalten eine Bestätigung für den besuchten Unterricht, sie sind jedoch nicht zu Jahresprüfungen zugelassen.

…

Die Leitung HFW bestimmt die Gebühren für Gasthörerinnen und Gasthörer.

Art. 8 Ausschluss / vorzeitiger Austritt

Die Rektorin bzw. der Rektor des KBZ kann auf Antrag der Leitung HFW Studentinnen und Studenten aus disziplinarischen Gründen vom Studium ausschliessen.

Die Modalitäten eines vorzeitigen Austritts seitens der Studentinnen und Studenten sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

3. Qualifikationsverfahren

Art. 9 Inhalt und Abschluss

Das Qualifikationsverfahren besteht aus drei Jahresprüfungen sowie einer projektorientierten Diplomarbeit. Die Jahresprüfungen setzen sich aus den Leistungsnachweisen des jeweiligen Studienjahrs zusammen.

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn sämtliche Jahresprüfungen sowie die Diplomarbeit bestanden sind.

Art. 10 Kommission HFW

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug bestimmt die Mitglieder der Kommission HFW sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Die Kommission HFW besteht aus vier bis zehn Mitgliedern. Die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte der Leitung HFW und die Leitung HFW sind Mitglieder von Amtes wegen.

Art. 11 Aufgaben und Kompetenzen der Kommission HFW

Die Kommission HFW überwacht Organisation und Durchführung des Qualifikationsverfahrens der HFW Zug. Insbesondere ist sie zuständig für:

  1. die Genehmigung der Prüfungsordnung;

  2. die Stellungnahme zu Einsprachen und Beschwerden.

…

Die Kommission HFW unterstützt die Leitung HFW in strategischen Fragen und überprüft Lern- und Bildungsprozesse anhand der folgenden Kriterien:

  1. Möglichkeiten der Einbindung der Theorie in der Praxis;

  2. Möglichkeiten der Einbindung der Praxis im Unterricht;

  3. Aktualitätsbezug zur Weiterentwicklung der Angebote.

Art. 12 Prüfungsleitung

Der Leitung HFW obliegt die Prüfungsleitung. Sie kann Aufgaben delegieren.

Die Prüfungsleitung

  1. erstellt den Prüfungsplan gemäss der Prüfungsordnung;

  2. bestimmt in Absprache mit den Fachexpertinnen und -experten die Hilfsmittel;

  3. …

  4. legt spezielle Modalitäten der Notenberechnung fest (z.B. Umrechnungstabellen für externe Prüfungen);

  5. …

  6. führt das Qualifikationsverfahren durch;

  7. entscheidet über die Zulassung zu den Promotionsprüfungen und zur Diplomprüfung;

  8. kann Dritten den Besuch von Einzelprüfungen erlauben;

  9. bewahrt die Prüfungsarbeiten zwei Jahre sowie die Prüfungsnoten 10 Jahre nach Beendigung des Studiums auf.

Art. 13 Fachexpertinnen und Fachexperten

Die Fachexpertinnen und Fachexperten

  1. bereiten die Leistungsnachweise vor;

  2. bewerten die schriftlichen Leistungsnachweise und die Diplomarbeit;

  3. nehmen die mündlichen Leistungsweise ab und bewerten diese.

Die Aufgaben gemäss Abs. 1 Bst. b und c werden von mindestens zwei Expertinnen bzw. Experten wahrgenommen.

Art. 14 Anmeldung

Studierende gelten für die jeweiligen Leistungsnachweise angemeldet, sofern sie nicht bis zehn Tage vor Prüfungsbeginn eine schriftliche Rücktrittserklärung einreichen.

Art. 15 Anrechnung von bisherigen Lernleistungen vor dem Eintritt in die HFW

Auf Antrag der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Leitung HFW über:

  1. die Anrechnung von bisherigen Lernleistungen;

  2. den direkten Eintritt in höhere Studienjahre;

  3. die Befreiung von einzelnen Elementen des Qualifikationsverfahrens.

Leistungsnachweise, die an anerkannten Höheren Fachschulen für Wirtschaft erzielt wurden, werden angerechnet, soweit die betroffenen Bildungsziele vergleichbar sind und die Leistungsnachweise mindestens mit der Note 4.0 bewertet worden sind.

Leistungsnachweise aus dem Bereich der Höheren Berufsbildung und/oder der universitären Bildung können auf Antrag angerechnet werden, soweit die betroffenen Bildungsziele vergleichbar sind und die Leistungsnachweise mindestens mit der Note 4.0 bewertet sind.

In Notenausweisen werden die angerechneten Leistungsnachweise oder Handlungskompetenzen mit dem Vermerk «dispensiert» vermerkt.

Dispensierte Leistungsnachweise oder Handlungskompetenzen werden für die Ermittlung der Bestehens-Normen nicht berücksichtigt.

Art. 16 Zulassung zu Leistungsnachweisen sowie zur Diplomarbeit

Studentinnen und Studenten mit offenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der HFW Zug werden nicht zu Leistungsnachweisen zugelassen. Auf Antrag entscheidet die Prüfungsleitung über Ausnahmen.

…

Für das zweite Studienjahr wird zugelassen, wer die Jahresprüfung des ersten Studienjahrs bestanden hat.

  1. …

  2. …

Für das dritte Studienjahr sowie zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer die Jahresprüfung im zweiten Studienjahr bestanden hat.

…

…

Die Kommission HFW Zug kann in begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag der Leitung HFW Zug Studierende für höhere Studienjahre zulassen, auch wenn diese die Abs. 1 und 3 nicht erfüllen.

Art. 17 Schweigepflicht

Die am Qualifikationsverfahren beteiligten Personen unterstehen bezüglich Qualifikationsverfahren der Schweigepflicht.

4. Prüfungsrücktritt, -abbruch und -wiederholungen

Art. 18 Rücktritt von der Prüfung

Ein Rücktritt von Leistungsnachweisen ist bis zehn Tage vor Beginn der entsprechenden Leistungsnachweise durch schriftliche Rücktrittserklärung ohne weitere Folgen möglich.

Ein Rücktritt von Leistungsnachweisen zu einem späteren Zeitpunkt gilt als Fernbleiben von der Prüfung gemäss § 19.

Art. 19 Fernbleiben von Leistungsnachweisen

Studierende, die wegen Krankheit, Unfall, Todesfall oder anderen zwingenden Gründen zu Leistungsnachweisen nicht antreten können, haben dies der Prüfungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Ein entsprechender Nachweis ist spätestens zehn Tage nach dem Prüfungstermin der Prüfungsleitung einzureichen.

…

Studierende haben sich vor Antritt zu einem Leistungsnachweis zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen ohne Vorbehalte ablegen kann. Erkrankungen während eines Leistungsnachweises können nicht berücksichtigt werden.

…

Für Studierende, welche ohne entschuldbaren Grund einen Leistungsnachweis oder einen Teil eines Leistungsnachweises nicht ablegen, nicht rechtzeitig oder nicht am vorgegebenen Prüfungsort erscheinen, gilt der betreffende Leistungsnachweis als abgelegt und wird mit der Note 1.0 erfasst.

In Fällen von leichtem Verschulden kann die Prüfungsleitung auf schriftliches Gesuch der Studierenden eine Nachprüfung ansetzen. Die Kosten der Nachprüfung sind von der studierenden Person zu tragen. Der Nachprüfungstermin wird von der Prüfungsleitung festgelegt.

Art. 20 …

Art. 21 Abbruch von Einzelprüfungen durch die Prüfungsleitung

Die Prüfungsleitung kann Leistungsnachweise aus wichtigen Gründen abbrechen, insbesondere bei gravierenden Mängeln der Leistungsnachweise, bei kollektiven Verstössen gegen die Prüfungsbestimmungen oder wenn die Leistungsnachweise nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können.

Nach vorzeitigem Abbruch bestimmt die Prüfungsleitung einen neuen Termin.

Art. 22 Protokollpflicht

Besondere Vorkommnisse während des Qualifikationsverfahrens sind zu protokollieren und der Kommission HFW zu melden.

Art. 23 Verstösse gegen die Prüfungsordnung

Die Kommission HFW entscheidet aufgrund der Expertenmeldung darüber, in welchem Qualifikationsbereich, welcher Position oder Unterposition die Leistungen von Studierenden nicht bewertet können, wenn diese unerlaubte Hilfsmittel benützen, Leistungsnachweise oder Teile davon kopiert oder Dritten zur Verfügung stellt, fremde Hilfe beansprucht oder in anderer Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst.

  1. …

  2. …

  3. …

  4. …

Studierende, welche erheblich stören oder die vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhalten, können von der Prüfungsleitung weggewiesen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als abgelegt und wird mit der Note 1 erfasst.

Die Kommission HFW entscheidet, ob nur die nicht bewerteten Leistungsnachweise oder die gesamte Jahresprüfung wiederholt werden müssen. Leistungsnachweise können frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.

Wird der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich erkannt, kann die Kommission HFW ausgestellte Diplome zurückfordern bzw. für ungültig erklären.

Art. 24 Wiederholen von Leistungsnachweisen bei Nicht-Bestehen

Falls Jahresprüfungen nicht bestanden werden, sind sämtliche Leistungsnachweise unter einer Note von 4.0 zu wiederholen.

Wird ein Leistungsnachweis wiederholt, so gilt die neue Note.

Leistungsnachweise können höchstens einmal wiederholt werden.

Ungenügende Leistungsnachweise können frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin abgelegt werden.

Auf Antrag von Studierenden entscheidet die Leitung HFW, ob das Studium ohne Wiederholung des Studienjahrs weitergeführt werden kann, ob also ungenügende oder verpasste Leistungsnachweise zusätzlich am nächsten Prüfungstermin abgelegt werden können.

5. Diplomarbeit

Art. 25 Grundsatz

Studierende haben während ihres Studiums eine praxisorientierte Diplomarbeit in einem oder mehreren Handlungsfeldern gemäss Rahmenlehrplan zu erstellen.

Die Kommission HFW erlässt die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen.

6. Notengebung, Notengewichtung

Art. 26 Notenwerte

Die Leistungen werden mit Noten von sechs bis eins bewertet. Sechs ist die beste, eins die schlechteste Note.

Die Note vier und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen, Noten unter vier bezeichnen ungenügende Leistungen.

Es sind nur halbe und ganze Notenwerte erlaubt.

Die Prüfungsleitung definiert den Notenschlüssel.

Art. 27 Bestehensnormen

Die Jahresprüfungen sind bestanden, wenn der Gesamtnotendurchschnitt der Leistungsnachweise mindestens 4.0 beträgt.

  1. …

  2. …

Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens 4.0 bewertet wird.

Art. 28 Eröffnung der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Jahresprüfungen werden schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

…

Art. 29 Diplom und Abschlussdokumente

Studierende, welche das Qualifikationsverfahren bestanden haben, erhalten ein Diplom, ein Diplomzeugnis und einen ausführlichen Anhang.

…

Das Diplom wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kommission HFW und von der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion unterschrieben.

Das Diplomzeugnis wird von der Leitung HFW unterschrieben.

Das Diplomzeugnis enthält die Noten der Handlungsfelder und Fachgebiete, der Diplomarbeit und die Gesamtnote sowie den Titel der Diplomarbeit.

7. Schulgeld und Gebühren

Art. 30 Semestergebühren

Die Semestergebühren werden durch die Schulleitung des KBZ festgelegt und sind vor Beginn des jeweiligen Semesers zahlbar.

Art. 31 …

Art. 32 …

8. Rechtsschutz

Art. 33 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach § 7 und § 8 des EG Berufsbildung3.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34 Ergänzendes Recht

In Belangen des Qualifikationsverfahrens, die in diesem Reglement nicht abschliessend geregelt sind, entscheidet die Kommission HFW.

In allen anderen Belangen, die in diesem Reglement nicht abschliessend geregelt sind, entscheidet die Leitung HFW im Rahmen ihres Pflichtenhefts und nach Absprache mit der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten.

Art. 35 Weitergeltung bisherigen Rechts

Für Studierende, die bis und mit Herbst 2028 diplomiert werden, gilt das Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft vom 18. Dezember 2001 (Reglement HFW)4 Stand 1. Januar 2018.

Art. 36 …

Art. 37 …

GS 31, 259