Lernziele Theoretische Prüfung Kategorie B, Teil II
Lernziele Theoretische Prüfung Kategorie B, Teil II
Nummerierung nach «Prüfungsprogramm A (Deckdienst)» AB-SBV zu Art. 43 Anhang A
1.1 Schifffahrtsrecht
Der Kandidat / Die Kandidatin ………
1.1.1 Gesetze, Verordnungen, Reglemente und Betriebsvorschriften
kann die wichtigsten Binnenschifffahrtsgesetze und -verordnungen nennen. Die Kandidatinnen müssen nicht die Titel mit Datum und SR-Nr. zitieren, sondern nur den Titel. BSG, BSV, Binnenschifffahrtsgesetz (BSG, SR 747.201) SBV, Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1) AB-SBV Schiffbauverordnung (SBV, SR 747.201.7) Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung (AB-SBV SR 747.201.71) VASm, Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm, SR AB-VASm 747.201.3) Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB- VASm, SR 747.201.31)
BSV, BSO, RNL, kann die Verordnungen der Grenzgewässer und deren Gültigkeitsbereich nennen. Grenzgewässerabkommen für Bodensee (BSO, SR 747.223.1), Tessiner Seen (SR 0.747.225.1) und Convenzion Genfersee mit Reglementen (SR 0.747.221.11) e (TI, RSG) kennt die Definitionen «Fahrgastschiff» / «Kursschiff» / kennt seine / ihre Verantwortung als Schiffsführer(-in), auch als Begleiter (-in) eines BSG 51/ 52 Fahrschülers sowie die Verantwortung des Fahrschülers. BSV 3, 4, 5, kennt seine / ihre Aufgaben und Pflichten als Schiffsführer(-in). 6, 10-13 BSG 22, kann den Begriff «allgemeine Sorgfaltspflicht» wiedergeben und die Sorgfaltspflichten BSV 5 benennen. kennt die zulässigen Grenzwerte betreffend Alkohol (gewerbsmässige und private BSV 40 a bis Schifffahrt).
1.1.2 Verkehrsvorschriften
Kennt die Vortrittsregeln für Fahrgastschiffe auf Seen, Flüssen und Kanälen und BSV 43- 67 kann diese anwenden. BSG 22 kann seine/ ihre Rechte und Pflichten als Schiffsführer (-in) gegenüber anderen BSV 5, 52, Gewässerbenutzern (wie z. B. Berufsfischer und Taucher) wahrnehmen. 76, 77
1.1.4 Schifffahrtsbehörden
Kann die Aufsichtsbehörden für konzessionierte und für kantonal bewilligte SBV 3 Fahrgastschifffahrt benennen. SBV 12, 14, kennt die Aufgaben des Schifffahrtsunternehmens bezüglich des Baus, des Betriebs 50 und der Instandhaltung und der Kontrollen von Schiffen und deren Ausrüstung. kennt die Pflicht des Unternehmens, der zuständigen Behörde unaufgefordert AB-SBV 45 schriftlich Meldung zu machen, wenn ein Schiffsführer die Bedingungen gemäss
Ziff. 4 Ausführungsbestimmungen zur Schiffsbauverordnung für den Besitz des
Schiffsführerausweises nicht mehr erfüllt. BSV 82, kennt die ärztlichen Untersuchungen, denen sich der Inhaber eines AB-SBV 43 Schiffsführerausweises der Kategorie B und die übrige Besatzung eines
Ziff. 3 Fahrgastschiffes unterziehen müssen.
1.1.5 Ausweise und Dokumente
BSV 8 AB-SBV 37
Ziff. 3.2 weiss welche Dokumente an Bord mitzuführen sind.
AB-VASM
14 Abs. 3
BSG 20 weiss welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Ausweiskategorie B AB-SBV 45 erhalten zu können und wann diese nach AB-SBV entzogen werden kann.
Ziff. 4
BSV 79, 81 kann die Schiffsführerausweiskategorien, die Unterteilung der Kategorie B und deren AB-SBV 45 Gültigkeitsbereiche aufzählen.
Ziff. 1 und 3
SBV 18, 19, kennt den Schiffsausweis als Betriebsbewilligung und kennt die Kriterien um die 23 zulässige Fahrgastzahl festzulegen. SBV 19 weiss unter welchen Bedingungen eine Probefahrt ausgeführt werden darf. Abs. 2
1.1.6 Personal / Besatzung
AB-SBV 43 kennt die Voraussetzungen für die Aufnahme und den Einsatz in den Schiffsdienst
Ziff. 1 und 2
AB-SBV 43 kennt die minimale Ausbildungszeit für die Theorie und die Fahrzeit bis zum (Leicht-)
Ziff. 2, 4
Matrosen. AB-SBV 43 weiss wie viele Stunden benötigt werden, um einen ganzen Tag Fahrzeit (F1 und F2)
Ziff. 2.3.2 in der Ausbildung angerechnet zu bekommen.
AB-SBV 43 weiss in welchem Zeitabstand die Dienstkenntnisse der Besatzung inkl. Schiffsführer
Ziff. 6.4 zu prüfen sind.
SBV 18, 44 weiss in welchem Dokument die minimale Besatzung vorgeschrieben ist. AB-SBV 44 weiss welche Anforderungen an die Besatzung bestehen für den Fall, dass der
Ziff. 5.2 Schiffsführer ausfällt.
1.2 Schiffs- und Maschinenkunde
Der Kandidat / Die Kandidatin ………………
1.2.1 Schiffskonstruktion
AB-SBV zu Art. 22 Ziff. kann die Begriffe «Schott» «Schottendeck» «Kollisionsschott» «Vorpiek» 3.9, 29 Ziff. umschreiben. 1.1.3
1.2.2 Zuladung und Freibord
kann erklären, warum ein Schiff schwimmt (Archimedes). AB-SBV zu kann die Definitionen Tiefgang, Freibord und Sicherheitsabstand wiedergeben, in Art. 22 Ziff. 3 einer Skizze aufzeichnen oder zuordnen und kennt die Bedeutung der Begriffe. AB-SBV zu kann ein Gewässer einer Gewässerzone (2, 3 oder 4) zuordnen. Art. 22 Ziff. 2
1.2.3 Stabilität und Sinksicherheit
kann die Punkte G = Gewichtsschwerpunkt, M= Metazentrum, B = Verdrängungsschwerpunkt in einer Skizze aufzeichnen. AB-SBV zu kann die krängenden Momente, die die Stabilität beeinflussen benennen. Art. 24 weiss woher das aufrichtende Moment kommt und kann erklären, wann ein Schiff im stabilen Gleichgewichtszustand ist oder kentern kann. kann den Einfluss einer Gewichtsverlagerung auf die Punkte G, M, B darlegen. kann den Einfluss von Wind auf die Punkte G, M, B darlegen / erklären. kann den Einfluss einer Gewichtsverlagerung oder des freien Wassers im Schiff auf die Stabilität des Schiffes benennen. AB-SBV zu Art. 22 Ziff. kann die Funktion der Tauchgrenze beschreiben. 3.10
1.2.4 Maschinenanlage
Keine Fragen: wird an der praktischen Prüfung geprüft.
1.2.5 Bordanlagen, Einrichtungen und Ausrüstung
AB-SBV 29
Ziff. 1.1.3,
weiss welche Maschinen oder Stoffe nicht in der Vorpiek aufgestellt werden dürfen. 1.1.4 und 2.3 AB-SBV 37 kann die Ausrüstungsgegenstände für den Decksdienst benennen.
Ziff. 3.1
AB-SBV 37 kennt das Hilfsmaterial für den Notfall (auch Rollenmaterial genannt).
Ziff. 3.4
SBV 38 weiss welche Schiffe zusätzlich zum Buganker mit einem Heckanker ausgerüstet Abs. 2 sein müssen. kann die vorgeschriebenen Navigationslichter für Fahrgastschiffe und Vorrangschiffe BSV 24, 27 beschreiben und zeichnen und kennt die Schallzeichen. BSV 38 kann die Kennzeichnung der Landestellen für Fahrgastschiffe bei Nacht beschreiben.
1.3 Sicherheit an Bord
Der Kandidat / Die Kandidatin ……………… kann sicherheitsrelevante Punkte, die vor dem Auslaufen an Bord zu prüfen sind, benennen. AB-SBV 34 weiss wie Fluchtwege gekennzeichnet sein müssen.
Ziff. 4
AB-SBV 35 weiss wo eine funktionierende Notbeleuchtung angebracht sein muss.
Ziff. 8.3
AB-SBV 36 kennt die zwei Arten von Detektoren der Brandmeldeeinrichtung.
Ziff. 5.1
kennt die Vorschriften für Handfeuerlöscher, betreffend Aufstellung und maximal AB-SBV 39 zulässigem Gewicht und kennt die richtige Anwendung der verschiedenen Typen von
Ziff. 1 Löschmitteln und weiss welches Löschmittel nicht in Fahrgasträume verwendet
werden darf. AB-SBV 40 (ausser kennt die Vorschriften für die Einzelrettungsmittel für Fahrgäste und Besatzung: Ziffer 3) / 50 Auftrieb, Bestand, Aufbewahrung und Wartung. Ziffer 10.3
1.3.2 Sicherheitsrollen
AB zu Art. kennt die Sicherheitsrollen und kann zu den Rollen eine Vorgehensweise beim 46 Ziff. 3 Eintreten umschreiben. AB-SBV zu weiss wie oft die Sicherheitsrollen geübt werden müssen (Rollenübungen). Art. 46 Ziff. 4
1.3.3 Erste Hilfe wird an der praktischen Prüfung geprüft
1.3.4 Fahrkunde
kann die Begriffe Squat/ Ansaugen/ (Bernoulli) umschreiben und das Manövrieren in engen Gewässern beschreiben.
1.4 Navigation
Der Kandidat / Die Kandidatin ………………
1.4.1 Gewässerkenntnis wird an der praktischen Prüfung geprüft.
1.4.4 Navigationsmittel
kennt die Definition der Radarfahrt. BSV 2, 55, kann die Bedingungen an Instrumente und Besatzung der Radarfahrt überprüfen und kann die Regeln bei einer Fahrt bei unsichtigem Wetter anwenden. kennt die Unterschiede zwischen Radarfahrtberechtigung und dem amtlichen Radarpatent.
1.5.4 Unregelmässigkeiten und Unfälle
Der Kandidat / Die Kandidatin ……………… BSG 24 weiss was zu tun ist, wenn er / sie mit dem Schiff Fischernetze, Verkehrszeichen BSV 10, 12 beschädigt, die Umwelt verschmutzt oder Beschädigung und / oder Verschmutzung feststellt. BSG 23 kann Notsignale erkennen und weiss, was zu tun ist, wenn Menschen auf dem BSV 58, 12 Wasser in Gefahr sind. weiss, dass bei schwierigen nautischen Verhältnissen der Verkehr einzuschränken SBV 48 oder einzustellen ist. AB SBV 50 weiss wo ausserordentliche Vorkommnisse während des Schiffbetriebs zu