AS 1998 2201
Bundesbeschluss betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit
Bundesbeschluss betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit
vom 4. Juni 1997
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 19961, beschliesst:
Art. 1
1 Das am 10. Juni 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und der
Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 18. März 1997 Nationalrat, 4. Juni 1997 Der Präsident: Delalay Die Präsidentin: Stamm Judith Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker