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AS 1998 2527

Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes

Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes (VKZD)

Änderung vom 28. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Mai 19961 über die Kommissionen des Zivildienstes wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2 Es bestimmt:

a. die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommissionen; b. pro Kommission eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; c. zwei weitere Mitglieder des Präsidiums der Zulassungskommission.

Art. 3 Amtsdauer und Amtszeit Amtsdauer und Amtszeit der Mitglieder richten sich nach der Kommissionenverord- nung vom 3. Juni 19962.

Art. 4 Entschädigungen

1 Die Mitglieder werden nach der Verordnung vom 12. Dezember 19963 über die

Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.

2 Das Departement regelt die Einzelheiten.

Art. 7 Abs. 1bis 1bis Die Mitglieder der Zulassungskommission können zwecks Erfahrungsaustausch Gesprächsforen bilden. Diese tagen in Absprache mit der Vollzugsstelle während höchstens zweier Tage im Jahr.

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Kommissionen des Zivildienstes AS 1998

Art. 8 Abs. 1

1 Die Zulassungskommission besteht aus mindestens 27 und höchstens 100 Persön-

lichkeiten, die in der Lage sind zu beurteilen, ob eine Person glaubhaft darlegt, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann.

Art. 8a Präsidium

1 Im Präsidium sind alle Amtssprachen vertreten.

2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die zwei anderen Mitglieder des Präsidiums: a. unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in einzelnen ihnen zugewie- senen Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 3; b. leiten die Gesprächsforen.

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und e sowie Abs. 2–4 Aufgaben der Kommission und der Präsidentin oder des Präsidenten

1 Die Kommission stellt der Vollzugsstelle Anträge bezüglich:

b. der Gesuche um Wiedererwägung des Zulassungsentscheids, auf welche die Vollzugsstelle eintritt; e. der Ernennung der Mitglieder des Präsidiums.

2 Die Vollzugsstelle kann der Kommission Beschwerden gegen abweisende Zulas-

sungsentscheide sowie weitere Fragen betreffend den Vollzug des Zivildienstes zur Stellungnahme unterbreiten. 3 In Absprache mit der Vollzugsstelle nimmt die Präsidentin oder der Präsident ins- besondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Vertretung der Kommission gegenüber der Vollzugsstelle und der Öffentlich- keit; b. Mitsprache bei der Auswahl von Personen, die als Mitglieder in Frage kom- men, und bei der Ab- und Wiederwahl von Mitgliedern; c. Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder; d. Mitwirkung bei der Qualitätssicherung im Zulassungsverfahren; e. Stellungnahme zu:

1. Gesuchen, welche die Vollzugsstelle entgegen dem Antrag der Kommissi-

on zu entscheiden beabsichtigt,

2. Beschwerden, wenn die Vollzugsstelle die Beschwerde wiederer-

wägungsweise gutzuheissen beabsichtigt,

3. Weisungsentwürfen der Vollzugsstelle betreffend die Kommission.

4 Die Vollzugsstelle kann der Präsidentin oder dem Präsidenten weitere Aufgaben

übertragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Grundsatz- fragen betreffend die Zulassung und den Vollzug des Zivildienstes.

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Kommissionen des Zivildienstes AS 1998

Art. 11 Abs. 1

1 Die Kommission und das Präsidium regeln ihre Arbeitsweise und die Zusammen-

arbeit mit der Vollzugsstelle im Einvernehmen mit derselben.

Art. 12 Abs. 1

1 Die Kommission nimmt die Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–c

sowie die allfällige Beurteilung von Beschwerden (Art. 9 Abs. 2) durch Ausschüsse wahr, die aus jeweils drei Mitgliedern in wechselnder Zusammensetzung gebildet werden.

Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Aufgaben der Kommission und der Präsidentin oder des Präsidenten

1 Die Kommission stellt der Vollzugsstelle Anträge bezüglich:

b. der Gesuche um Wiedererwägung des Anerkennungsentscheids, auf welche die Vollzugsstelle eintritt;

2 Die Vollzugsstelle kann der Kommission Beschwerden gegen abweisende Aner-

kennungsentscheide sowie weitere Fragen betreffend den Vollzug des Zivildienstes zur Stellungnahme unterbreiten.

II Diese Änderung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

28. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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