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AS 1998 2622

Reglement über die Prüfung für die Waffentragbewilligung

Reglement über die Prüfung für die Waffentragbewilligung

vom 21. September 1998

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971, verordnet:

Art. 1 Zweck der Prüfung Mit der Prüfung für die Waffentragbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kan- didat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche ein sicheres Waffentragen gewährleisten.

Art. 2 Organisation

1 Die Prüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu-

sammen. Der theoretische Teil ist schriftlich abzulegen.

2 Die Prüfung wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.

3 Die Zentralstelle Waffen erarbeitet die Prüfungsunterlagen und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Sie erarbeitet Richtlinien, insbesondere zur Durchführung und Bewertung der Prüfungen.

Art. 3 Theoretische Prüfung

1 Die theoretische Prüfung dauert eine Stunde und umfasst:

a. die Bestimmungen des Strafgesetzbuches2 betreffend Notwehr- und Notstands- recht sowie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben; b. Kenntnisse der eidgenössischen und der gestützt darauf erlassenen kantonalen Gesetzesbestimmungen des Waffenrechts; c. Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten; d. Sicherheitsmassnahmen und Verhalten beim Waffentragen.

2 Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird ein Attest erstellt.

Art. 4 Praktische Prüfung

1 Die praktische Prüfung umfasst:

a. Beherrschung der Waffenhandhabung, insbesondere die Manipulationen beim Laden und Entladen sowie beim Sichern und Entsichern; b. Schiessen sowie Beherrschung der Waffenhandhabung beim Schiessen.

RS 514.546.1

2622 1998-0093

Prüfung für die Waffentragbewilligung AS 1998

2 Über das Ergebnis der praktischen Prüfung wird ein Attest erstellt. Die Sachver- ständigen begründen darin den Prüfungsentscheid.

Art. 5 Bewertung

1 Jede Teilprüfung wird mit genügend oder ungenügend bewertet.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit genügend bewertet

werden.

3 Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

Art. 6 Aufbewahren Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.

Art. 7 Rechtsmittel

1 Gegen den Prüfungsentscheid kann Beschwerde erhoben werden.

2 Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Verwaltungsrecht.

Art. 8 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen dieses Reglement. Sie bezeichnen die für die Durchfüh-

rung der Prüfungen zuständigen amtlichen Sachverständigen.

2 Sie können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Kantonen durchführen.

Art. 9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

21. September 1998 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Koller

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