AS 1998 2689
Verordnung über die Herstellung von «Die Butter»
Verordnung über die Herstellung von «Die Butter»
vom 25. März 1998 vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigt am 1. Oktober 1998
Die Branchenorganisation Butter (BOB), gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Mai 19951 über Abgabe- preise und Verbilligungsbeiträge für Butter, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Herstellung, die Ausformung und die Kontrolle von «Die Butter».
Art. 2 Vorschriften über die Herstellung, Ausformung und Abpackung von «Die Butter»
1 Die Herstellung von «Die Butter» hat durch Mischung von Vorzugsbutter und/
oder Importbutter mit Sirtenrahmbutter zu erfolgen. Pro Fabrikationscharge- Endprodukt darf der Anteil von Sirtenrahmbutter höchstens 5 Prozent betragen.
2 Für den Mischprozess gelten die Vorschriften nach Anhang 1.
3 «Die Butter» ist unmittelbar nach der Herstellung auszuformen und abzupacken.
Es dürfen nur von der BOB festgelegte Originalverpackungen eingesetzt werden.
4 Die BOB kann Ausnahmen von den in den Absätzen 1–3 festgelegten Bestimmun-
gen gewähren.
Art. 3 Fabrikationskontrolle Die Herstellerbetriebe von «Die Butter» müssen über ein Qualitätssicherungssystem gemäss Normen der ISO 9000-Reihe verfügen und nach der Verordnung vom 18. Oktober 19952 über die Qualitätssicherung in der Milchwirtschaft anerkannt sein.
Art. 4 Qualitätsanforderungen «Die Butter» hat die in Anhang 2 festgelegten Qualitätsanforderungen zu erfüllen.
SR 916.357.334.1
1998-0083 2689
Herstellung von «Die Butter» AS 1998
Art. 5 Betriebs- und Qualitätskontrolle
1 Die BOB bzw. der Fachausschuss BOB überwacht und kontrolliert die Anwen-
dung dieser Verordnung. Ausführendes Organ ist die technische Abteilung BOB. Der technischen Abteilung BOB sind Zutritt zum Betrieb und Einsicht in die Fabri- kationskontrollen sowie die Entnahme von Butter- und Rohstoffmustern zu gestat- ten.
2 Die Betriebs- und Qualitätskontrolle umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a. periodische Kontrollen der Produktionsbetriebe von «Die Butter»; b. regelmässige Prüfung der Qualität von «Die Butter» durch den Fachausschuss BOB gemäss dem von der BOB genehmigten Reglement über die Durchfüh- rung von Taxationen.
3 Die BOB kann den Herstellerbetrieben von «Die Butter» über die Anwendung die-
ser Verordnung Weisungen erteilen. Das Bundesamt für Landwirtschaft kann auf Antrag der BOB Richtlinien über die Anwendung dieser Verordnung erlassen.
Art. 6 Verfahren 1 Stellen die Kontrollorgane Mängel bezüglich Herstellung oder Qualität der Butter fest, wird die Betriebsleitung hievon sofort mündlich, mit anschliessender schriftli- cher Bestätigung, in Kenntnis gesetzt. Dem Fachausschuss BOB wird Bericht er- stattet.
2 Bei auftretenden Differenzen im Zusammenhang mit Untersuchungsresultaten sind
die Ergebnisse der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, Liebefeld, massgebend. Für die Behebung von Qualitätsmängeln steht den Herstellerbetrieben die technische Abteilung BOB zur Verfügung. Der Fachausschuss BOB und die technische Abtei- lung BOB haben ein Weisungsrecht.
Art. 7 Rechtsschutz 1 Gegen alle aufgrund dieser Verordnung getroffenen Entscheide kann innerhalb von
30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesamt für Landwirtschaft Beschwerde er-
hoben werden.
2 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge-
setzes3.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft und gilt bis zum 30. April 1999.
25. März 1998 Branchenorganisation Butter Der Präsident: Egli Der Geschäftsführer: Brügger 9932
3 SR 172.021
2690
Herstellung von «Die Butter» AS 1998
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)
Mischprozess
Für die Mischung der einzelnen Butterkomponenten sind nachstehende Verfahren zugelassen: – Mischung von gelagerter Butter – Direktes Verfahren
1 Mischung von gelagerter Butter
11 Kontrolle der Ausgangsbutter
Die Ausgangsbutter muss den Qualitätsanforderungen nach Anhang 2 genügen. Es darf nur ungesäuerte Sirtenrahmbutter beigemischt werden.
12 Mischen bzw. Umarbeiten
Durch eine ausreichende mechanische Behandlung der Ausgangsbutter wird der auftretende Strukturbruch überwunden, was Voraussetzung für die bakteriologische Stabilität des Endproduktes ist. Zudem werden Verluste über austretendes Butter- serum vermieden. Durch geeignete Verfahren und Anlagen muss «Die Butter» vollständig trocken ge- knetet werden (Prüfung mit Indikator-Papier). Ohne vorgängigen Umarbeitungsprozess darf «Die Butter» nicht ausgeformt werden.
2 Direktes Verfahren
Die Vorzugsbutter wird direkt ab Fabrikation mit den übrigen Buttersorten (Importbutter, Sirtenrahmbutter) vermischt. Der Mischprozess hat die Auflagen nach Ziffer 1 zu erfüllen.
2691
Herstellung von «Die Butter» AS 1998
Anhang 2 (Art. 4)
Qualitätsanforderungen an «Die Butter»
Fettgehalt mind. 820 g pro kg Säure im Fett max. 15 mmol NaOH/kg Fett Wasserverteilung WATOR-Note: max. 3 Sensorik 1. Qualität (gem. offiziellem Bewertungsschema vom 5. 9. 1991)
Toleranzwerte (KBE) Bakteriologie: – Aerobe mesophile Keime 100 000/g – Escherichia coli 10 / g – Hefen 50 000/g Phosphatase-Nachweis negativ
9932
2692