AS 1998 2732
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Änderung vom 11. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 19491 zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird wie folgt geän- dert:
Art. 4 Verpflichtung des Bundes
1 Der Bund übernimmt allfällige Bürgschaftsverluste bis höchstens 75 000 Franken
bei gewöhnlichen Bürgschaften und bis 90 000 Franken bei Bürgschaften mit er- höhtem Risiko. Er kann diese Beträge für allfällige Zinsen und Kosten um höchstens
20 Prozent erhöhen.
2 Die Genossenschaften sind bestrebt, in jedem Falle vom Schuldner soweit als
möglich Sicherheiten zu erhalten.
3 Für ein und denselben Bürgschaftsnehmer dürfen nur ausnahmsweise gleichzeitig
mehrere Bürgschaften eingegangen werden. Auch in diesem Fall gelten die Bestim- mungen der Absätze 1 und 2.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
11. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
1 SR 951.241
2732 1998-0125