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AS 1998 2990

Verordnung über die Ausrichtung von Leistungen im Anschluss an den seinerzeitigen Vollzug des Meldebeschlusses

Verordnung über die Ausrichtung von Leistungen im Anschluss an den seinerzeitigen Vollzug des Meldebeschlusses vom 20. Dezember 1962

vom 18. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Leistungen an Personen oder deren Rechtsnachfolger, deren Vermögenswerte im Rahmen des Vollzugs des Bundesbe- schlusses vom 20. Dezember 19621 über die in der Schweiz befindlichen Vermögen rassisch, religiös oder politisch verfolgter Ausländer oder Staatenloser (Meldebe- schluss) liquidiert und für humanitäre Zwecke verwendet wurden.

Art. 2 Bekanntmachung der Namenliste

1 Das Bundesarchiv erstellt eine Liste mit den Namen der Personen, deren Vermö-

genswerte im Rahmen des Vollzugs des Meldebeschlusses liquidiert und für huma- nitäre Zwecke verwendet wurden.

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sorgt für

die Bekanntmachung dieser Liste.

3 Die Liste wird im Bundesblatt und im Internet publiziert.

Art. 3 Bemessung der Leistungen Die einzelne Leistung setzt sich zusammen aus: a. dem Vermögenswert, der im Rahmen des Vollzugs des Meldebeschlusses in den Fonds erblose Vermögen übergeführt und für humanitäre Zwecke verwen- det wurde; und b. den Zinsen, einschliesslich Zinseszinsen, für den Vermögenswert nach Buch- stabe a, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einzahlung in den Fonds zu einem Jahreszinsfuss von 3,5 Prozent.

Art. 4 Gesuch um Ausrichtung einer Leistung

1 Wer eine Leistung beansprucht, stellt ein entsprechendes Gesuch.

2 Das Gesuch kann beim EDA in Bern oder bei einer diplomatischen oder konsulari-

schen Vertretung der Schweiz im Ausland eingereicht werden.

SR 985 1 AS 1963 427

2990 1998-0157

Ausrichtung von Leistungen im Anschluss an den seinerzeitigen Vollzug AS 1998 des Meldebeschlusses vom 20. Dezember 1962

Art. 5 Frist für die Einreichung der Gesuche

1 Die Gesuche müssen bis am 30. September 1999 eingereicht werden.

2 Innerhalb von weiteren drei Monaten wird auf verspätete Gesuche eingetreten,

wenn die Verspätung entschuldbar ist.

Art. 6 Beweisanforderungen Die Leistung wird ausgerichtet, wenn: a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller sich durch Urkunden oder andere Beweismittel als auf der Namenliste aufgeführte Person bzw. als deren Rechts- nachfolgerin oder Rechtsnachfolger ausweist; oder b. die Umstände es als glaubhaft erscheinen lassen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine auf der Namenliste aufgeführte Person bzw. deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger ist.

Art. 7 Zuständigkeit

1 Das EDA ist für die Ausrichtung der Leistungen zuständig.

2 Es trifft seinen Entscheid nach Recht und Billigkeit und in Würdigung der beson- deren Umstände des Einzelfalles.

Art. 8 Verfahren und Rechtsmittel

1 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-

verwaltungsrechtspflege.

2 Gegen Verfügungen des EDA kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden.

Art. 9 Unterstützung beim Vollzug Das Bundesamt für Justiz, die Eidgenössische Finanzverwaltung sowie das Bundes- archiv unterstützen das EDA beim Vollzug dieser Verordnung.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 18. Januar 1999 in Kraft.

18. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin